Verfassungsschutz im Blickpunkt

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Verfassungsschutz im Blickpunkt
Verfassungsschutz im Blickpunkt
Vorwort
Für viele Menschen ist „der Verfassungsschutz“ eine Behörde,
von der man gelegentlich in der Zeitung liest oder in den
Nachrichten hört und von der man eine vage Vorstellung hat.
Was der Verfassungsschutz jedoch tatsächlich macht, was sein
Aufgabenfeld ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage er
arbeitet: das ist häufig unbekannt. Sie wollen hierzu Antworten
bekommen? Dann sind Sie auf dem richtigen Weg, indem Sie
diese Broschüre lesen. Sie will helfen, aufzuklären und es Ihnen
ermöglichen, in Gesprächen über den Schutz unserer freiheitlichen Verfassung kompetent mitzureden.
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Warum brauchen wir überhaupt einen
Verfassungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Welche Aufgaben hat das LfV Sachsen? . . . .
Wie ist das LfV Sachsen organisiert?. . . . . . .
Welche Befugnisse hat das LfV Sachsen? . . .
Was geschieht mit den Informationen,
die der Verfassungsschutz sammelt? . . . . . .
Wer kontrolliert das LfV Sachsen und welche
Rechte haben Betroffene? . . . . . . . . . . . . . .
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Haben wir Sie neugierig gemacht? Dann blättern und lesen Sie
doch unsere Broschüre. Haben Sie noch Fragen? Dann rufen
Sie uns an unter Telefon: (03 51) 85 85 0 oder schreiben Sie
uns eine E-Mail: [email protected].
Unsere Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit stehen Ihnen gern
Rede und Antwort.
Reinhard Boos, Präsident LfV Sachsen
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1. Warumbrauchenwir
überhaupteinen
Verfassungsschutz?
Die erste Demokratie in Deutschland – die Weimarer Republik – wurde von den Nationalsozialisten beseitigt. Sie kommentierten dies mit
den zynischen Worten:
„Das wird immer einer der besten Witze der
Demokratie bleiben, dass sie ihren Todfeinden
die Mittel selbst stellte, durch die sie vernichtet
wurde.“
(Joseph Goebbels,
Propagandaminister der Nationalsozialisten)
Die Erfahrungen des Scheiterns der Weimarer Republik und der Zeit
der nationalsozialistischen Diktatur haben die Verfassungsgeber des
Grundgesetzes bewegt, unsere Demokratie mit einem Verfassungsschutzsystem auszustatten. Bestandteil dieses Schutzsystems sind
die Verfassungsschutzbehörden.
Als „Frühwarninstrument“ der wehrhaften Demokratie hat der Verfassungsschutz den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung - auch extremistische
Bestrebungen genannt - festzustellen und über sie zu informieren.
Wachsamkeit bedeutet aber nicht Misstrauen gegenüber dem Bürger.
Der freiheitliche demokratische Staat und seine Verfassungsschutzbehörden beobachten nicht den Bürger, der sich mit Staat und Gesellschaft kritisch auseinandersetzt und von seinen verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch macht.
Beobachtungsziele des Verfassungsschutzes sind diejenigen Bestrebungen gleich welcher Couleur, welche gezielt versuchen, die Grundprinzipien unserer Verfassung – die so genannte freiheitliche demo-
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Besprechungsraum im Bundesverfassungsgericht. Foto: Bundesverfassungsgericht.
kratische Grundordnung – zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Diese Gruppierungen werden als extremistisch oder verfassungsfeindlich bezeichnet.
Was ist das überhaupt –
die freiheitliche demokratische Grundordnung?
Bisweilen hört man die Behauptung, es gebe keine klaren Definitionen
für den Extremismus. Das ist nicht der Fall. Was Bestrebungen gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung sind, ist im § 3 Abs. 1
Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) genau definiert.
Dieser Definition liegen die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der rechtsextremistischen „Sozialistischen
Reichspartei“ (SRP) vom 23. Oktober 1952 (BverfGE 2, 1 [12 f.] zugrunde. Das Gericht hat darin die folgenden obersten Werteprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beschrieben.
Zu diesen Grundsätzen zählen:
❚ das Recht des Volkes, die Staatsgewalt durch Wahlen und
Abstimmungen auszuüben (Volkssouveränität); daraus resultiert
die demokratische Legitimation der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung;
❚ die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige
Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Gesetzmäßigkeit);
❚ das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf Bildung und
Ausübung einer parlamentarischen Opposition;
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Sächsischer Landtag, Plenarsaal. Foto: Sächsischer Landtag.
❚ die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit
gegenüber der Volksvertretung;
❚ die Unabhängigkeit der Gerichte und die Gewaltenteilung zwischen
gesetzgebender, ausführender und rechtsprechender Gewalt;
❚ der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
❚ die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechte.
Diese Werte gewährleisten insbesondere:
❚ einen Staat, der dem Schutz der Menschenwürde als oberstem
Prinzip verpflichtet ist;
❚ einen Staat, in dem jeder seine Persönlichkeit frei entfalten
kann und in dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind;
❚ einen Staat, in dem jeder seine Meinung frei bilden und äußern
darf und in dem die Bürgerinnen und Bürger in freien Wahlen
bestimmen können, wer ihre Interessen im Parlament vertreten
soll;
❚ einen Staat, in dem es keine unbegrenzte, sondern nur eine
kontrollierte und zeitlich befristete Macht gibt.
Verfassungsschutz als Frühwarnsystem
Gegenüber Bestrebungen, die die Grundlagen des freiheitlichen demokratischen Staates zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen, muss der Staat frühzeitig wachsam sein. Das gilt erst recht,
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wenn Ex tremisten ihre wahren Ziele gegenüber der Öffentlichkeit
verbergen wollen. Es genügt also nicht, die von Extremisten begangenen Straftaten zu verfolgen. Vielmehr muss sich der Staat über
deren Vorhaben und Ziele auch schon im Vorfeld von Straftaten und
unabhängig davon, ob die Ziele mit Straftaten verfolgt werden, ein
Bild verschaffen.
Diese Aufgabe, Angriffe auf die Grundprinzipien unserer Demokratie
frühzeitig zu erkennen, obliegt dem Verfassungsschutz.
Extremistische Parteien und Vereinigungen,
deren Mitglieder und Unterstützer
und Aktivitäten der
Spionage
Bundesverfassungsgericht,
Freiheitliche
Verwaltungsdemokratische
und andere
Grundordnung
Gerichte,
Polizei,
Verwaltungsbehörden
Vorfeldaufklärung
durch
Verfassungsschutz
Strafbare Handlungen
z. B. §§ 80 ff., 129 a, b StGB
Um dieser Aufgabenstellung des Frühwarnsystems zum Schutz der
Demokratie gerecht werden zu können, muss der Verfassungsschutz
Erkenntnisse über Ziele und Methoden verfassungsfeindlicher Organisationen auch geheim erheben können. Der Einsatz geheimer Mittel zur Informationsbeschaffung wird immer wieder kritisiert. Dabei
wird argumentiert, dass ein freiheitlicher Staat nicht im Verborgenen
agieren dürfe. Allerdings geben sich extremistische Parteien und Organisationen in ihren Programmen und öffentlichen Auftritten vielfach gemäßigt, um ihre Akzeptanz und ihre Wahlchancen nicht zu
beeinträchtigen. Tatsächliche Zielstellungen werden in kleinen Zirkeln
formuliert. Um hier die wahren Ziele erkennen zu können, müssen
diese verborgenen Absichten frühzeitig aufgeklärt werden. Ein konsequenter Schutz für unsere Demokratie und unsere Sicherheit ist
deshalb nur möglich, wenn nachrichtendienstliche Methoden dort,
wo sie unumgänglich sind, eingesetzt werden können.
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2. WelcheAufgabenhat
dasLandesamtfür
VerfassungsschutzSachsen?
Kernaufgabe des Verfassungsschutzes ist die Sammlung, Auswertung
und Umsetzung von Informationen über sicherheitsgefährdende und
verfassungsfeindliche zielgerichtete Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Bestrebungen). Hierzu unterstützt
der Verfassungsschutz andere Stellen bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen mit seinen Erkenntnissen und seinem Know-how. Der Verfassungsschutz dient damit der Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die
Sicherheit des Bundes und der Länder. Zuständig ist er ferner hinsichtlich solcher Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt
oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige BelanDemonstration von Rechtsextremisten am 14. Februar 2009 in Dresden.
Bild: picture alliance.
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ge der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder die Völkerverständigung betreffen. Die Aufgaben des LfV Sachsen sind in § 2 des
Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz) geregelt. Das Gesetz kann u. a. auf
der Internet-Homepage des LfV Sachsen unter www.verfassungsschutz.sachsen.de abgerufen werden.
Zentrale Beobachtungsfelder sind:
Rechtsextremismus
Unter „Rechtsextremismus“ werden Bestrebungen verstanden, die
sich gegen die fundamentale Gleichheit der Menschen richten und
die universelle Geltung der Menschenrechte ablehnen. Rechtsextremisten sind Gegner des demokratischen Verfassungsstaates; sie haben ein autoritäres Staatsverständnis. Staat und Volk sollen in einem
diktatorischen System als angeblich natürliche Ordnung in einer auf
rassistischen Grundlagen aufbauenden so genannten „Volksgemeinschaft“ verschmelzen.
Die rechtsextremistische Ideologie wurzelt in nationalistischem und
rassistischem Gedankengut. Die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder
Nation bestimmt nach Auffassung der Rechtsextremisten den Wert
eines Menschen. Rechtsextremisten lehnen es deshalb ab, alle Menschen als grundsätzlich gleich anzusehen. Individuelle Rechte und
gesellschaftliche Interessenvertretungen haben deshalb zu Gunsten
kollektivistischer „volksgemeinschaftlicher“ Konstrukte zurück zu
treten.
Ausdruck des rassistischen Verständnisses ist eine aggressive Fremdenfeindlichkeit, da Rechtsextremisten in „Fremden“ einen generell
zu bekämpfenden Feind sehen. Die Aufrechterhaltung der „rassischen
Reinheit“ dient als Rechtfertigung, anders aussehende Menschen zu
diffamieren, zu bedrohen und anzugreifen.
Der Bereich des Rechtsextremismus gliedert sich im Wesentlichen in
vier voneinander abgrenzbare Spektren; dies sind die subkulturell
geprägten Rechtsextremisten, die Neonationalsozialisten – zu denen
auch die neonationalsozialistischen Kameradschaften und „Freie
Kräfte“ zählen –, die Parteien und sonstige rechtsextremistische Organisationen. Vor allem im subkulturellen Bereich und bei den Neonationalsozialisten ist eine mehr oder minder stark ausgeprägte
Gewaltbereitschaft immanent, die von Einzelpersonen bis hin zu
Gruppierungen reichen kann.
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Demonstration Autonomer am 1. Mai 2009 in Berlin. Foto: ddpimages.
Linksextremismus
Linksextremisten orientieren ihr politisches Handeln an anarchistischen oder revolutionär-marxistischen Ideologien.
Vor allem die Mittel, wie Linksextremisten ihre Ziele erreichen wollen,
verstoßen gegen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung. So lehnen sie unsere pluralistische Demokratie, in der
verschiedene Meinungen als grundsätzlich gleichberechtigt und als
Voraussetzung für eine friedliche, institutionalisierte Mehrheitsfindung im politischen Prozess anerkannt werden, ab. Außerdem gelten
die Freiheit des einzelnen Menschen, seine körperliche Unversehrtheit
und der Gleichheitsgrundsatz bei Linksextremisten nur solange, wie
sie ihren Interessen nicht entgegen stehen.
Linksextremisten lassen sich überwiegend zwei Hauptströmungen
zuordnen. Erstens den Autonomen, Anarchisten und sonstigen Sozialrevolutionären, die häufig in losen Zusammenhängen und seltener
in Parteien oder formalen Vereinigungen agieren. Zur zweiten Strömung gehören dogmatische Marxisten-Leninisten und sonstige revolutionäre Marxisten, die in Parteien oder anderen festgefügten
Vereinigungen organisiert sind.
Die Ursprünge der Autonomen reichen bis in die Anfänge der studentischen Protestbewegung der 1960er Jahre zurück. Kennzeichnend für Autonome ist die Ablehnung gesellschaftlicher Normen und
der gewalttätige Widerstand gegen den demokratischen Staat und
seine Institutionen auf der Suche nach einem selbstbestimmten Leben in „herrschaftsfreien“ Räumen. Autonome besitzen in der Regel
kein einheitliches, verbindliches Weltbild, sondern folgen oft verschwommenen anarchistischen Vorstellungen und sind u. a. von
Spontaneität geprägt. Sie bilden daher kein festes Gefüge. „Klassi-
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sche“ autonome Vorstellungswelten sind in letzter Zeit einem deutlichen Wandel unterworfen.
Das Gewaltmonopol des Staates wird von Autonomen nicht akzeptiert, sondern bewusst in Frage stellt. Autonome betrachten Gewalt
als Mittel der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner und
zur Durchsetzung ihrer politischen Forderungen.
Marxistisch-leninistische Bestrebungen wollen an Stelle unserer bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung eine sozialistischkommunistische Gesellschaftsordnung errichten. Die Überwindung
soll dabei letztendlich auf revolutionärem Weg gewaltsam erfolgen.
Zu ihrem ideologischen Konzept gehören die Thesen vom Klassenkampf und von der Diktatur des Proletariats, die den wesentlichen
Elementen der Demokratie entgegenstehen.
Ausländerextremismus / -terrorismus und Islamismus
Extremistische Organisationen ausländischer Herkunft verfolgen in
Deutschland unterschiedliche Zielsetzungen. Diese lassen sich unterteilen in islamistische, extrem nationalistische und linksextremistische. Häufig zielen sie auch auf eine gewaltsame Veränderung der
Verhältnisse in ihren Heimatländern ab.
Islamistische Gesellschaftsentwürfe bezwecken die Einführung einer
„islamischen Ordnung“ auf der Grundlage von Koran und Scharia
(islamisches Rechtssystem) zunächst in muslimischen Ländern,
später weltweit. Sie stehen in Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie dem
Drohvideo der Al-Qaida aus dem Jahr 2009. Quelle: Internet.
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Prinzip der Volkssouveränität, dem Mehrparteienprinzip und dem
Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Zudem schränken sie die Grundrechte bestimmter gesellschaftlicher Gruppen wie Frauen und Nichtmuslime stark ein. Einige Organisationen befürworten zudem gezielte Gewaltanwendung zur
Durchsetzung ihrer Ziele.
Extrem nationalistische Ausländerorganisationen sind geprägt von
einem übersteigerten Nationalbewusstsein, das anderen Nationen
oder Personen anderer Nationalität die Gleichwertigkeit abspricht.
Linksextremistische Ausländergruppierungen streben nach der revolutionären Zerschlagung der jeweiligen Staatsordnung in ihren Herkunftsländern die Errichtung eines sozialistischen bzw. kommunistischen Systems an. Einige dieser Gruppierungen verfolgen auch
ethnisch motivierte Unabhängigkeitsbestrebungen. Solche Bestrebungen werden von diesen Gruppen mit teils gewalttätigen Aktivitäten in Deutschland unterstützt.
Spionageabwehr
Spionage gegen Deutschland ist sehr
aktuell. Fremde Nachrichtendienste spähen nicht nur deutsche politische Entscheidungsträger und in Deutschland
lebende ausländische Oppositionsgruppen aus. Aktivitäten verschiedener Art
entfalten die fremden Nachrichtendienste auch gegen deutsche Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen ( Wissenschaf t sspionage ) und
gegen deutsche Wirtschaftsunternehmen (Wirtschaftsspionage). Ziel ist es,
fortschrittliches Know-how abzuschöpfen und für die wirtschaftliche Entwicklung des eigenen Landes einzusetzen.
Hochwertige Güter und Technologien,
Titelbild einer Broschüre der
Verfassungsschutzbehörden
die geeignet sind, atomare, biologische
von Bund und Ländern.
und chemische Massenvernichtungswaffen sowie deren Trägersysteme herzustellen, stehen im Fokus
nachrichtendienstlicher Aktivitäten so genannter Risikostaaten1. Wir
sprechen hierbei von Proliferation.
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Es handelt sich um Länder, von denen zu befürchten ist, dass von dort aus
ABC-Waffen in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt werden oder ihr Einsatz
zur Durchsetzung politischer Ziele angedroht wird.
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Der deutschen Wirtschaft droht durch Wirtschaftsspionage nicht nur
ein Verlust ihres Technologievorsprungs und der deutschen Volkswirtschaft ein erheblicher finanzieller Schaden, sondern unter Umständen auch ein Imageverlust.
Klassische Aufgabe der Spionageabwehr durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist es, die Arbeitsweise
und Methoden fremder Nachrichtendienste systematisch aufzuklären. Daneben werden von den Verfassungsschutzbehörden auch
Vorträge und Beratung für Wirtschaftsverbände sowie gefährdete
Forschungseinrichtungen und Wirtschaftsunternehmen angeboten.
Durch Information sollen Forschungseinrichtungen und Wirtschaftsunternehmen in die Lage versetzt werden, präventive Maßnahmen
und Strategien zu ergreifen, um Wissenschafts- und Wirtschaftsspionage effektiv vorzubeugen.
Mitwirkungsaufgaben
Die Mitwirkung des LfV Sachsen beim Geheim- und Sabotageschutz
sowie bei gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungen soll
schließlich verhindern, dass Extremisten oder Spione in sicherheitsrelevante Positionen gelangen. Auf Ersuchen der betreffenden Behörden wertet das LfV Sachsen vorliegende Erkenntnisse aus und
übermittelt diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die
ersuchende Behörde. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur
Erlangung von Informationen über die betreffenden Personen ist
unzulässig.
Darüber hinaus wirkt das LfV Sachsen auf Ersuchen der zuständigen
Behörden bei der Einbürgerung bzw. Erteilung von Aufenthaltstiteln
mit und teilt einer Einbürgerung oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehende Erkenntnisse, soweit diese vorliegen, mit.
Die Mitwirkung des LfV Sachsen erfolgt daneben auch in anderen
gesetzlich vorgesehenen Fällen wie bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen, die im Bereich Luftverkehr, Bewachungsgewerbe
oder in atomaren Einrichtungen tätig werden oder mit Sprengstoff
umgehen sollen.
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3. WieistdasLandesamtfür
VerfassungsschutzSachsen
organisiert?
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es als Inlandsnachrichtendienste das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie in jedem Bundesland eine eigene Verfassungsschutzbehörde. Es besteht kein Überund Unterordnungsverhältnis, sondern ein Gleichordnungsverhältnis.
Die Behörden arbeiten selbständig, jedoch eng miteinander. Sie erfüllen damit eine gesetzlich festgeschriebene Zusammenarbeitsverpflichtung.
Das LfV Sachsen wurde am 3. November 1992 von der Sächsischen
Staatsregierung eingerichtet. Die Organisation stellt sich derzeit wie
folgt dar:
Innenrevision
Abteilung 1
Zentralabteilung
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Präsident
Abteilung 2
Rechtsund
Linksextremismus /
-terrorismus
Abteilung 3
Ausländerextremismus /
-terrorismus,
Islamismus,
Spionageabwehr,
Geheimschutz
Stabsstelle
Abteilung 4
Operative
Fachdienste
4. WelcheBefugnissehat
dasLandesamtfür
VerfassungsschutzSachsen?
Aufgrund der Erfahrungen mit dem totalitären System der Nationalsozialisten sind die Befugnisse der Sicherheitsbehörden in Deutschland aufgeteilt. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verfassungsschutz und Polizei organisatorisch getrennt (Trennungsgebot) und
vor allem dürfen die Verfassungsschutzbehörden keinerlei polizeiliche
Befugnisse haben. Sie dürfen also weder Personen verhaften, noch
vorladen oder Wohnungen durchsuchen.
Als Frühwarnsystem zum Schutz der Demokratie hat der Verfassungsschutz die Aufgabe, systematisch die offenen und verdeckten
Aktivitäten von extremistischen Bestrebungen zu beobachten und
deren Zielsetzungen und Methoden in Erfahrung zu bringen. Hierzu
sammelt und analysiert das LfV relevante Informationen.
Anders als der Verfassungsschutz hat die Polizei demgegenüber die
Aufgaben, Straftaten aufzuklären und Gefahren abzuwehren. Sobald
die Polizei Hinweise auf Straftaten erhält, muss sie eingreifen (Legalitätsprinzip). Hierzu hat die Polizei so genannte Zwangsbefugnisse.
So darf sie bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür,
dass eine Straftat begangen wurde z. B. Personen festnehmen,
durchsuchen, vorladen, vernehmen oder erkennungsdienstlich behandeln. Sie darf auch Wohnungen durchsuchen und Gegenstände
beschlagnahmen. Die Polizei hat ferner Zwangsbefugnisse, um eine
konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.
Verfassungsschutz und Polizei dürfen jedoch im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen Informationen austauschen, die für
die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Informationsübermittlung erfolgt anlassbezogen im Einzelfall und nur soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Übermittlung vorliegen.
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Wie sammelt der Verfassungsschutz seine Informationen?
Offene Informationsbeschaffung
Einen erheblichen Teil seiner Informationen erlangt der Verfassungsschutz aus offenen, also allgemein zugänglichen, Quellen. Soweit es
ausreichend ist, um Planungen und Ziele von extremistischen Bestrebungen und der Spionage feststellen zu können, wertet der Verfassungsschutz u. a. Parteiprogramme, Flugblätter, sonstige Schriften,
Zeitungsartikel und Internetseiten aus und besucht öffentliche Veranstaltungen. Außerdem holt er Informationen von anderen Behörden ein.
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
Gegenüber konspirativen Methoden – also im Verborgenen stattfindenden Aktivitäten – versagen die offenen Mittel der Nachrichtengewinnung. Um aber auch getarnte oder geheime Aktivitäten beobachten zu können, ist es dem Verfassungsschutz gestattet, Methoden
der geheimen, verdeckten Nachrichtenbeschaffung anzuwenden. Für
die Praxis der Tätigkeit des LfV Sachsen gelten dabei strenge rechtsstaatliche Maßstäbe. Eingriffe in die Privat- und Freiheitssphäre des
Bürgers sind nur auf klarer gesetzlicher Grundlage möglich. Zudem
dürfen nachrichtendienstliche Mittel nur dann angewendet werden,
wenn alle anderen Mittel der Nachrichtenbeschaffung nicht zum
Erfolg führen. In keinem Fall darf der Verfassungsschutz den Kern-
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bereich eines Persönlichkeitsrechts, zu dem insbesondere die Intimsphäre gehört, verletzen.
Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch das LfV Sachsen
unterliegt des Weiteren einer regelmäßigen parlamentarischen Kontrolle.
Zu den nachrichtendienstlichen Mitteln zählen unter anderem die
nachfolgend aufgeführten Methoden.
V-Leute (Vertrauensleute)
V-Leute sind Personen, die planvoll und systematisch zur Gewinnung
von Informationen über extremistische Bestrebungen eingesetzt
werden. Sie sind keine Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. Die
Identität von Vertrauensleuten wird besonders geschützt.
Observation
Mit Hilfe der Observation, dem geheimen Beobachten von Personen
und Objekten, werden für den Verfassungsschutz wichtige Informationen ermittelt.
Hilfsmittel und Tarnpapiere und -kennzeichen
Der Verfassungsschutz setzt – soweit erforderlich – bei der Informationsgewinnung technische Hilfsmittel, wie Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Tarnpapiere und -kennzeichen ein.
Kontrolle des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen
des G 10
Mit wesentlichen Grundrechtseingriffen verbunden ist die Überwachung der Post und Telekommunikation, für die strenge Voraussetzungen gelten und die nur zulässig ist, wenn Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes drohen. Ferner müssen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand bestimmte
schwerwiegende Straftaten plant, begeht oder begangen hat, wie
z. B. die Betätigung in einer terroristischen Vereinigung, Hoch- oder
Landesverrat oder eine geheimdienstliche Agententätigkeit. Voraussetzung für eine Überwachung der Post und Telekommunikation ist
eine entsprechende Anordnung des Staatsministers des Innern. Jedem Einzelfall muss zudem vor Durchführung der Beschränkungsmaßnahme durch ein parlamentarisches Kontrollgremium, der
G 10-Kommission, ausdrücklich zugestimmt werden.
Eine von der G 10-Kommission für zulässig erklärte Überwachungsmaßnahme kann längstens für drei Monate vollzogen werden. Soll
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die Maßnahme nach Ablauf der drei Monate verlängert werden, bedarf es einer erneuten Zustimmung der G 10-Kommission. Hält die
Kommission eine Überwachung für unzulässig oder für nicht mehr
notwendig, darf sie nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Die G 10-Kommission prüft ferner, wie mit den Daten, die aus einer
G 10-Maßnahme erlangt wurden, umgegangen wird und ob die Betroffenen einer G 10-Maßnahme nach Beendigung der Maßnahme
unterrichtet werden.
Antrag durch den Präsidenten des LfV Sachsen
Prüfung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern
nein
Anordung?
Antrag erledigt
ja
Anordnung durch den Sächsischen Staatsminister des Innern
oder seinen Stellvertreter
Prüfung durch die G 10-Kommission
Zustimmung?
nein
Anordnung aufgehoben
ja
Durchführung der Maßnahme
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5. Wasgeschiehtmitden
Informationen,dieder
Verfassungsschutzsammelt?
Auswertung und Speicherung von Informationen
Die Informationen, die der Verfassungsschutz gemäß seinem gesetzlichen Auftrag sammelt, werden analysiert und zu Lagebildern und
Berichten zusammengefasst. Diese dienen der Unterrichtung der
Regierung, der Sicherheitsbehörden und der Öffentlichkeit.
Das Lf V Sachsen ist bei der
Speicherung personenbezogener Daten in Akten und Dateien an strenge gesetzliche
Vorgaben gebunden. So ist
beispielsweise eine Speicherung von Daten über Minderjährige vor Vollendung des
14. Lebensjahres nicht zulässig und unterliegt vor dem
18. Lebensjahr besonderen Beschränkungen. Des Weiteren gibt es
verschiedene Fristen zur Überprüfung der Erforderlichkeit von
Speicherungen. Liegt die Erforderlichkeit einer Speicherung nicht
mehr vor, müssen die Daten gelöscht bzw. dem Archiv angeboten
werden.
An wen gibt der Verfassungsschutz seine Erkenntnisse weiter?
Die gewonnenen Erkenntnisse sind Grundlage für die Berichterstattung des LfV Sachsen u. a. gegenüber
❚ dem Sächsischen Staatsministerium des Innern,
❚ den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
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❚ dem Militärischen Abschirmdienst (MAD), der die Aufgaben des
Verfassungsschutzes auf dem Gebiet der Bundeswehr
wahrnimmt und dem Bundesnachrichtendienst (BND), dem
deutschen Auslandsnachrichtendienst,
❚ den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften, Polizei),
❚ der Öffentlichkeit.
Wofür werden die Informationen des Verfassungsschutzes
benötigt?
Einschätzung der Sicherheitslage
Der Verfassungsschutz erstellt entweder selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden Lagebilder und Gefährdungsanalysen.
Diese sind Grundlage sowohl für die politischen Verantwortungsträger als auch die zuständigen Behörden, um auf Bedrohungen der
inneren Sicherheit reagieren zu können.
Verhinderung bzw. Verfolgung von Straftaten, die durch
Extremisten oder Spione begangen werden sollen oder
begangen worden sind
Wird dem Verfassungsschutz bekannt, dass Straftaten begangen
werden sollen oder begangen worden sind, dann werden diese Informationen grundsätzlich an die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft
übermittelt, damit die Straftaten verhindert bzw. verfolgt werden
können.
Vorbereitung von Vereins- oder Parteiverboten
Die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes dienen auch als Grundlage für Entscheidungen über Vereinsverbote oder Anträge auf Parteienverbote beim Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungswidrigkeit
einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz ist vom Bundesverfassungsgericht festzustellen. Verfassungswidrige Vereine können je
nach Sachlage vom Bundesminister des Innern oder vom Sächsischen
Staatsminister des Innern verboten werden.
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Information der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche und
sicherheitsgefährdende Aktivitäten ist ein wichtiges Anliegen und
gesetzlicher Auftrag des Verfassungsschutzes. Die gesellschaftliche
Auseinandersetzung mit Extremismus und Gewalt soll unterstützt
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werden. Nur informierte Bürgerinnen und Bürger können sich aktiv
für Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzen.
Die breite Öffentlichkeitsarbeit des LfV Sachsen umfasst z. B.
❚ die Durchführung von bzw. Beteiligung an Vortrags- und
Diskussionsveranstaltungen,
❚ Präsentation der eigenen interaktiven und multimedialen
Wanderausstellung,
❚ Beratungsgespräche für kommunale und andere Entscheidungsträger,
❚ das Internet-Angebot mit aktuellen Meldungen und
Downloadmöglichkeit sowie
❚ eine größtmögliche Pressearbeit.
Der Verfassungsschutz ist dabei bemüht, seine Erkenntnisse so weit
wie möglich zu veröffentlichen. Hier sind jedoch Grenzen gesetzt:
Informationen, die beispielsweise Extremisten Rückschlüsse auf die
Arbeitsweise und auf die Informationswege des Verfassungsschutzes
geben und damit die künftige Informationsbeschaffung gefährden
würden oder deren Preisgabe zur Gefährdung von Personen führen
würde, die für das LfV Sachsen arbeiten, können nicht veröffentlicht
werden.
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6. Werkontrolliertdas
Lf VSachsenundwelche
RechtehabenBetroffene?
Damit die Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass der
Verfassungsschutz sich bei seiner Arbeit streng an den gesetzlich
vorgeschriebenen Rahmen hält, unterliegt die Tätigkeit des LfV Sachsen umfangreichen Kontrollen auf verschiedenen Ebenen.
G 10-Kommission
Sächsischer
Landtag
Parlamentarische
Kontrollkommission
Sächsisches
Staatsministerium
des Innern
Fachaufsicht
Landesamt für Verfassungsschutz
Sachsen
Kontrolle
Sächsischer
Datenschutzbeauftragter
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Kontrolle
Gerichte
Kontrolle
Öffentlichkeit
Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI)
Das SMI ist zum einen Fachaufsichtsbehörde. In dieser Funktion kontrolliert es die Recht- und Zweckmäßigkeit der Tätigkeit des LfV Sachsen.
Parlamentarische Kontrollkommission des Sächsischen
Landtages (PKK)
Die PKK kontrolliert die Sächsische Staatsregierung hinsichtlich der
Aufsicht des SMI über das LfV und hinsichtlich der Tätigkeit des LfV
Sachsen. So unterliegt beispielsweise der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch das LfV Sachsen der Kontrolle durch die PKK.
G 10-Kommission des Sächsischen Landtags
Sie prüft die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Eingriffsmaßnahmen in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach dem Gesetz
zu Artikel 10 Grundgesetz, die Zulässigkeit der Verwendung der Informationen, die aus den Maßnahmen gewonnen wurden und die
Unterrichtung der Betroffenen.
Sächsischer Datenschutzbeauftragter
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kontrolliert – wie bei anderen Behörden auch – die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Überprüfungen können sowohl auf Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern zurückgehen oder auch auf Initiative des
Datenschutzbeauftragten stattfinden.
Gerichte
Einzelpersonen oder extremistische Organisationen haben das Recht,
gegen ihre Beobachtung durch den Verfassungsschutz oder gegen
Entscheidungen, die sich auf Auskünfte des Verfassungsschutzes
stützen (z. B. Aufenthaltstitel) Rechtsschutz vor den Gerichten zu
beantragen. Im Vorfeld hierzu räumt § 9 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz dem Bürger einen Auskunftsanspruch über zu seiner
Person durch das LfV Sachsen gespeicherte Daten ein.
Öffentlichkeit
Durch die Medienberichterstattung wird die Tätigkeit des LfV Sachsen
der Öffentlichkeit und damit der Kontrolle zugänglich gemacht.
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Herausgeber:
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Redaktion:
Stabsstelle
Gesamtherstellung:
Lausitzer Druckhaus GmbH
www.lausitzer-druckhaus.de
Redaktionsschluss:
Oktober 2011
Titelbilder:
ddpimages, Internet, picture alliance
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Neuländer Straße 60, 01129 Dresden
Telefon: +49 351 85850
Telefax: +49 351 8585500
E-Mail: [email protected]
www.verfassungsschutz.sachsen.de
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