Verfassungsschutz im Blickpunkt
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Verfassungsschutz im Blickpunkt
Verfassungsschutz im Blickpunkt Vorwort Für viele Menschen ist „der Verfassungsschutz“ eine Behörde, von der man gelegentlich in der Zeitung liest oder in den Nachrichten hört und von der man eine vage Vorstellung hat. Was der Verfassungsschutz jedoch tatsächlich macht, was sein Aufgabenfeld ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage er arbeitet: das ist häufig unbekannt. Sie wollen hierzu Antworten bekommen? Dann sind Sie auf dem richtigen Weg, indem Sie diese Broschüre lesen. Sie will helfen, aufzuklären und es Ihnen ermöglichen, in Gesprächen über den Schutz unserer freiheitlichen Verfassung kompetent mitzureden. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Warum brauchen wir überhaupt einen Verfassungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Aufgaben hat das LfV Sachsen? . . . . Wie ist das LfV Sachsen organisiert?. . . . . . . Welche Befugnisse hat das LfV Sachsen? . . . Was geschieht mit den Informationen, die der Verfassungsschutz sammelt? . . . . . . Wer kontrolliert das LfV Sachsen und welche Rechte haben Betroffene? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 .6 12 13 . . . . . . . . 17 . . . . . . . . 20 Haben wir Sie neugierig gemacht? Dann blättern und lesen Sie doch unsere Broschüre. Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie uns an unter Telefon: (03 51) 85 85 0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: [email protected]. Unsere Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit stehen Ihnen gern Rede und Antwort. Reinhard Boos, Präsident LfV Sachsen |1 1. Warumbrauchenwir überhaupteinen Verfassungsschutz? Die erste Demokratie in Deutschland – die Weimarer Republik – wurde von den Nationalsozialisten beseitigt. Sie kommentierten dies mit den zynischen Worten: „Das wird immer einer der besten Witze der Demokratie bleiben, dass sie ihren Todfeinden die Mittel selbst stellte, durch die sie vernichtet wurde.“ (Joseph Goebbels, Propagandaminister der Nationalsozialisten) Die Erfahrungen des Scheiterns der Weimarer Republik und der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur haben die Verfassungsgeber des Grundgesetzes bewegt, unsere Demokratie mit einem Verfassungsschutzsystem auszustatten. Bestandteil dieses Schutzsystems sind die Verfassungsschutzbehörden. Als „Frühwarninstrument“ der wehrhaften Demokratie hat der Verfassungsschutz den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - auch extremistische Bestrebungen genannt - festzustellen und über sie zu informieren. Wachsamkeit bedeutet aber nicht Misstrauen gegenüber dem Bürger. Der freiheitliche demokratische Staat und seine Verfassungsschutzbehörden beobachten nicht den Bürger, der sich mit Staat und Gesellschaft kritisch auseinandersetzt und von seinen verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch macht. Beobachtungsziele des Verfassungsschutzes sind diejenigen Bestrebungen gleich welcher Couleur, welche gezielt versuchen, die Grundprinzipien unserer Verfassung – die so genannte freiheitliche demo- 2| Besprechungsraum im Bundesverfassungsgericht. Foto: Bundesverfassungsgericht. kratische Grundordnung – zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Diese Gruppierungen werden als extremistisch oder verfassungsfeindlich bezeichnet. Was ist das überhaupt – die freiheitliche demokratische Grundordnung? Bisweilen hört man die Behauptung, es gebe keine klaren Definitionen für den Extremismus. Das ist nicht der Fall. Was Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind, ist im § 3 Abs. 1 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) genau definiert. Dieser Definition liegen die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der rechtsextremistischen „Sozialistischen Reichspartei“ (SRP) vom 23. Oktober 1952 (BverfGE 2, 1 [12 f.] zugrunde. Das Gericht hat darin die folgenden obersten Werteprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beschrieben. Zu diesen Grundsätzen zählen: ❚ das Recht des Volkes, die Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen auszuüben (Volkssouveränität); daraus resultiert die demokratische Legitimation der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung; ❚ die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Gesetzmäßigkeit); ❚ das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition; |3 Sächsischer Landtag, Plenarsaal. Foto: Sächsischer Landtag. ❚ die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung; ❚ die Unabhängigkeit der Gerichte und die Gewaltenteilung zwischen gesetzgebender, ausführender und rechtsprechender Gewalt; ❚ der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und ❚ die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Diese Werte gewährleisten insbesondere: ❚ einen Staat, der dem Schutz der Menschenwürde als oberstem Prinzip verpflichtet ist; ❚ einen Staat, in dem jeder seine Persönlichkeit frei entfalten kann und in dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind; ❚ einen Staat, in dem jeder seine Meinung frei bilden und äußern darf und in dem die Bürgerinnen und Bürger in freien Wahlen bestimmen können, wer ihre Interessen im Parlament vertreten soll; ❚ einen Staat, in dem es keine unbegrenzte, sondern nur eine kontrollierte und zeitlich befristete Macht gibt. Verfassungsschutz als Frühwarnsystem Gegenüber Bestrebungen, die die Grundlagen des freiheitlichen demokratischen Staates zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen, muss der Staat frühzeitig wachsam sein. Das gilt erst recht, 4| wenn Ex tremisten ihre wahren Ziele gegenüber der Öffentlichkeit verbergen wollen. Es genügt also nicht, die von Extremisten begangenen Straftaten zu verfolgen. Vielmehr muss sich der Staat über deren Vorhaben und Ziele auch schon im Vorfeld von Straftaten und unabhängig davon, ob die Ziele mit Straftaten verfolgt werden, ein Bild verschaffen. Diese Aufgabe, Angriffe auf die Grundprinzipien unserer Demokratie frühzeitig zu erkennen, obliegt dem Verfassungsschutz. Extremistische Parteien und Vereinigungen, deren Mitglieder und Unterstützer und Aktivitäten der Spionage Bundesverfassungsgericht, Freiheitliche Verwaltungsdemokratische und andere Grundordnung Gerichte, Polizei, Verwaltungsbehörden Vorfeldaufklärung durch Verfassungsschutz Strafbare Handlungen z. B. §§ 80 ff., 129 a, b StGB Um dieser Aufgabenstellung des Frühwarnsystems zum Schutz der Demokratie gerecht werden zu können, muss der Verfassungsschutz Erkenntnisse über Ziele und Methoden verfassungsfeindlicher Organisationen auch geheim erheben können. Der Einsatz geheimer Mittel zur Informationsbeschaffung wird immer wieder kritisiert. Dabei wird argumentiert, dass ein freiheitlicher Staat nicht im Verborgenen agieren dürfe. Allerdings geben sich extremistische Parteien und Organisationen in ihren Programmen und öffentlichen Auftritten vielfach gemäßigt, um ihre Akzeptanz und ihre Wahlchancen nicht zu beeinträchtigen. Tatsächliche Zielstellungen werden in kleinen Zirkeln formuliert. Um hier die wahren Ziele erkennen zu können, müssen diese verborgenen Absichten frühzeitig aufgeklärt werden. Ein konsequenter Schutz für unsere Demokratie und unsere Sicherheit ist deshalb nur möglich, wenn nachrichtendienstliche Methoden dort, wo sie unumgänglich sind, eingesetzt werden können. |5 2. WelcheAufgabenhat dasLandesamtfür VerfassungsschutzSachsen? Kernaufgabe des Verfassungsschutzes ist die Sammlung, Auswertung und Umsetzung von Informationen über sicherheitsgefährdende und verfassungsfeindliche zielgerichtete Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Bestrebungen). Hierzu unterstützt der Verfassungsschutz andere Stellen bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen mit seinen Erkenntnissen und seinem Know-how. Der Verfassungsschutz dient damit der Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Zuständig ist er ferner hinsichtlich solcher Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige BelanDemonstration von Rechtsextremisten am 14. Februar 2009 in Dresden. Bild: picture alliance. 6| ge der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder die Völkerverständigung betreffen. Die Aufgaben des LfV Sachsen sind in § 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz) geregelt. Das Gesetz kann u. a. auf der Internet-Homepage des LfV Sachsen unter www.verfassungsschutz.sachsen.de abgerufen werden. Zentrale Beobachtungsfelder sind: Rechtsextremismus Unter „Rechtsextremismus“ werden Bestrebungen verstanden, die sich gegen die fundamentale Gleichheit der Menschen richten und die universelle Geltung der Menschenrechte ablehnen. Rechtsextremisten sind Gegner des demokratischen Verfassungsstaates; sie haben ein autoritäres Staatsverständnis. Staat und Volk sollen in einem diktatorischen System als angeblich natürliche Ordnung in einer auf rassistischen Grundlagen aufbauenden so genannten „Volksgemeinschaft“ verschmelzen. Die rechtsextremistische Ideologie wurzelt in nationalistischem und rassistischem Gedankengut. Die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Nation bestimmt nach Auffassung der Rechtsextremisten den Wert eines Menschen. Rechtsextremisten lehnen es deshalb ab, alle Menschen als grundsätzlich gleich anzusehen. Individuelle Rechte und gesellschaftliche Interessenvertretungen haben deshalb zu Gunsten kollektivistischer „volksgemeinschaftlicher“ Konstrukte zurück zu treten. Ausdruck des rassistischen Verständnisses ist eine aggressive Fremdenfeindlichkeit, da Rechtsextremisten in „Fremden“ einen generell zu bekämpfenden Feind sehen. Die Aufrechterhaltung der „rassischen Reinheit“ dient als Rechtfertigung, anders aussehende Menschen zu diffamieren, zu bedrohen und anzugreifen. Der Bereich des Rechtsextremismus gliedert sich im Wesentlichen in vier voneinander abgrenzbare Spektren; dies sind die subkulturell geprägten Rechtsextremisten, die Neonationalsozialisten – zu denen auch die neonationalsozialistischen Kameradschaften und „Freie Kräfte“ zählen –, die Parteien und sonstige rechtsextremistische Organisationen. Vor allem im subkulturellen Bereich und bei den Neonationalsozialisten ist eine mehr oder minder stark ausgeprägte Gewaltbereitschaft immanent, die von Einzelpersonen bis hin zu Gruppierungen reichen kann. |7 Demonstration Autonomer am 1. Mai 2009 in Berlin. Foto: ddpimages. Linksextremismus Linksextremisten orientieren ihr politisches Handeln an anarchistischen oder revolutionär-marxistischen Ideologien. Vor allem die Mittel, wie Linksextremisten ihre Ziele erreichen wollen, verstoßen gegen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. So lehnen sie unsere pluralistische Demokratie, in der verschiedene Meinungen als grundsätzlich gleichberechtigt und als Voraussetzung für eine friedliche, institutionalisierte Mehrheitsfindung im politischen Prozess anerkannt werden, ab. Außerdem gelten die Freiheit des einzelnen Menschen, seine körperliche Unversehrtheit und der Gleichheitsgrundsatz bei Linksextremisten nur solange, wie sie ihren Interessen nicht entgegen stehen. Linksextremisten lassen sich überwiegend zwei Hauptströmungen zuordnen. Erstens den Autonomen, Anarchisten und sonstigen Sozialrevolutionären, die häufig in losen Zusammenhängen und seltener in Parteien oder formalen Vereinigungen agieren. Zur zweiten Strömung gehören dogmatische Marxisten-Leninisten und sonstige revolutionäre Marxisten, die in Parteien oder anderen festgefügten Vereinigungen organisiert sind. Die Ursprünge der Autonomen reichen bis in die Anfänge der studentischen Protestbewegung der 1960er Jahre zurück. Kennzeichnend für Autonome ist die Ablehnung gesellschaftlicher Normen und der gewalttätige Widerstand gegen den demokratischen Staat und seine Institutionen auf der Suche nach einem selbstbestimmten Leben in „herrschaftsfreien“ Räumen. Autonome besitzen in der Regel kein einheitliches, verbindliches Weltbild, sondern folgen oft verschwommenen anarchistischen Vorstellungen und sind u. a. von Spontaneität geprägt. Sie bilden daher kein festes Gefüge. „Klassi- 8| sche“ autonome Vorstellungswelten sind in letzter Zeit einem deutlichen Wandel unterworfen. Das Gewaltmonopol des Staates wird von Autonomen nicht akzeptiert, sondern bewusst in Frage stellt. Autonome betrachten Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner und zur Durchsetzung ihrer politischen Forderungen. Marxistisch-leninistische Bestrebungen wollen an Stelle unserer bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung eine sozialistischkommunistische Gesellschaftsordnung errichten. Die Überwindung soll dabei letztendlich auf revolutionärem Weg gewaltsam erfolgen. Zu ihrem ideologischen Konzept gehören die Thesen vom Klassenkampf und von der Diktatur des Proletariats, die den wesentlichen Elementen der Demokratie entgegenstehen. Ausländerextremismus / -terrorismus und Islamismus Extremistische Organisationen ausländischer Herkunft verfolgen in Deutschland unterschiedliche Zielsetzungen. Diese lassen sich unterteilen in islamistische, extrem nationalistische und linksextremistische. Häufig zielen sie auch auf eine gewaltsame Veränderung der Verhältnisse in ihren Heimatländern ab. Islamistische Gesellschaftsentwürfe bezwecken die Einführung einer „islamischen Ordnung“ auf der Grundlage von Koran und Scharia (islamisches Rechtssystem) zunächst in muslimischen Ländern, später weltweit. Sie stehen in Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie dem Drohvideo der Al-Qaida aus dem Jahr 2009. Quelle: Internet. |9 Prinzip der Volkssouveränität, dem Mehrparteienprinzip und dem Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Zudem schränken sie die Grundrechte bestimmter gesellschaftlicher Gruppen wie Frauen und Nichtmuslime stark ein. Einige Organisationen befürworten zudem gezielte Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele. Extrem nationalistische Ausländerorganisationen sind geprägt von einem übersteigerten Nationalbewusstsein, das anderen Nationen oder Personen anderer Nationalität die Gleichwertigkeit abspricht. Linksextremistische Ausländergruppierungen streben nach der revolutionären Zerschlagung der jeweiligen Staatsordnung in ihren Herkunftsländern die Errichtung eines sozialistischen bzw. kommunistischen Systems an. Einige dieser Gruppierungen verfolgen auch ethnisch motivierte Unabhängigkeitsbestrebungen. Solche Bestrebungen werden von diesen Gruppen mit teils gewalttätigen Aktivitäten in Deutschland unterstützt. Spionageabwehr Spionage gegen Deutschland ist sehr aktuell. Fremde Nachrichtendienste spähen nicht nur deutsche politische Entscheidungsträger und in Deutschland lebende ausländische Oppositionsgruppen aus. Aktivitäten verschiedener Art entfalten die fremden Nachrichtendienste auch gegen deutsche Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen ( Wissenschaf t sspionage ) und gegen deutsche Wirtschaftsunternehmen (Wirtschaftsspionage). Ziel ist es, fortschrittliches Know-how abzuschöpfen und für die wirtschaftliche Entwicklung des eigenen Landes einzusetzen. Hochwertige Güter und Technologien, Titelbild einer Broschüre der Verfassungsschutzbehörden die geeignet sind, atomare, biologische von Bund und Ländern. und chemische Massenvernichtungswaffen sowie deren Trägersysteme herzustellen, stehen im Fokus nachrichtendienstlicher Aktivitäten so genannter Risikostaaten1. Wir sprechen hierbei von Proliferation. 1 Es handelt sich um Länder, von denen zu befürchten ist, dass von dort aus ABC-Waffen in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt werden oder ihr Einsatz zur Durchsetzung politischer Ziele angedroht wird. 10 | Der deutschen Wirtschaft droht durch Wirtschaftsspionage nicht nur ein Verlust ihres Technologievorsprungs und der deutschen Volkswirtschaft ein erheblicher finanzieller Schaden, sondern unter Umständen auch ein Imageverlust. Klassische Aufgabe der Spionageabwehr durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist es, die Arbeitsweise und Methoden fremder Nachrichtendienste systematisch aufzuklären. Daneben werden von den Verfassungsschutzbehörden auch Vorträge und Beratung für Wirtschaftsverbände sowie gefährdete Forschungseinrichtungen und Wirtschaftsunternehmen angeboten. Durch Information sollen Forschungseinrichtungen und Wirtschaftsunternehmen in die Lage versetzt werden, präventive Maßnahmen und Strategien zu ergreifen, um Wissenschafts- und Wirtschaftsspionage effektiv vorzubeugen. Mitwirkungsaufgaben Die Mitwirkung des LfV Sachsen beim Geheim- und Sabotageschutz sowie bei gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungen soll schließlich verhindern, dass Extremisten oder Spione in sicherheitsrelevante Positionen gelangen. Auf Ersuchen der betreffenden Behörden wertet das LfV Sachsen vorliegende Erkenntnisse aus und übermittelt diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die ersuchende Behörde. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erlangung von Informationen über die betreffenden Personen ist unzulässig. Darüber hinaus wirkt das LfV Sachsen auf Ersuchen der zuständigen Behörden bei der Einbürgerung bzw. Erteilung von Aufenthaltstiteln mit und teilt einer Einbürgerung oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehende Erkenntnisse, soweit diese vorliegen, mit. Die Mitwirkung des LfV Sachsen erfolgt daneben auch in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen wie bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen, die im Bereich Luftverkehr, Bewachungsgewerbe oder in atomaren Einrichtungen tätig werden oder mit Sprengstoff umgehen sollen. | 11 3. WieistdasLandesamtfür VerfassungsschutzSachsen organisiert? In der Bundesrepublik Deutschland gibt es als Inlandsnachrichtendienste das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie in jedem Bundesland eine eigene Verfassungsschutzbehörde. Es besteht kein Überund Unterordnungsverhältnis, sondern ein Gleichordnungsverhältnis. Die Behörden arbeiten selbständig, jedoch eng miteinander. Sie erfüllen damit eine gesetzlich festgeschriebene Zusammenarbeitsverpflichtung. Das LfV Sachsen wurde am 3. November 1992 von der Sächsischen Staatsregierung eingerichtet. Die Organisation stellt sich derzeit wie folgt dar: Innenrevision Abteilung 1 Zentralabteilung 12 | Präsident Abteilung 2 Rechtsund Linksextremismus / -terrorismus Abteilung 3 Ausländerextremismus / -terrorismus, Islamismus, Spionageabwehr, Geheimschutz Stabsstelle Abteilung 4 Operative Fachdienste 4. WelcheBefugnissehat dasLandesamtfür VerfassungsschutzSachsen? Aufgrund der Erfahrungen mit dem totalitären System der Nationalsozialisten sind die Befugnisse der Sicherheitsbehörden in Deutschland aufgeteilt. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verfassungsschutz und Polizei organisatorisch getrennt (Trennungsgebot) und vor allem dürfen die Verfassungsschutzbehörden keinerlei polizeiliche Befugnisse haben. Sie dürfen also weder Personen verhaften, noch vorladen oder Wohnungen durchsuchen. Als Frühwarnsystem zum Schutz der Demokratie hat der Verfassungsschutz die Aufgabe, systematisch die offenen und verdeckten Aktivitäten von extremistischen Bestrebungen zu beobachten und deren Zielsetzungen und Methoden in Erfahrung zu bringen. Hierzu sammelt und analysiert das LfV relevante Informationen. Anders als der Verfassungsschutz hat die Polizei demgegenüber die Aufgaben, Straftaten aufzuklären und Gefahren abzuwehren. Sobald die Polizei Hinweise auf Straftaten erhält, muss sie eingreifen (Legalitätsprinzip). Hierzu hat die Polizei so genannte Zwangsbefugnisse. So darf sie bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass eine Straftat begangen wurde z. B. Personen festnehmen, durchsuchen, vorladen, vernehmen oder erkennungsdienstlich behandeln. Sie darf auch Wohnungen durchsuchen und Gegenstände beschlagnahmen. Die Polizei hat ferner Zwangsbefugnisse, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Verfassungsschutz und Polizei dürfen jedoch im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen Informationen austauschen, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Informationsübermittlung erfolgt anlassbezogen im Einzelfall und nur soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übermittlung vorliegen. | 13 Wie sammelt der Verfassungsschutz seine Informationen? Offene Informationsbeschaffung Einen erheblichen Teil seiner Informationen erlangt der Verfassungsschutz aus offenen, also allgemein zugänglichen, Quellen. Soweit es ausreichend ist, um Planungen und Ziele von extremistischen Bestrebungen und der Spionage feststellen zu können, wertet der Verfassungsschutz u. a. Parteiprogramme, Flugblätter, sonstige Schriften, Zeitungsartikel und Internetseiten aus und besucht öffentliche Veranstaltungen. Außerdem holt er Informationen von anderen Behörden ein. Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel Gegenüber konspirativen Methoden – also im Verborgenen stattfindenden Aktivitäten – versagen die offenen Mittel der Nachrichtengewinnung. Um aber auch getarnte oder geheime Aktivitäten beobachten zu können, ist es dem Verfassungsschutz gestattet, Methoden der geheimen, verdeckten Nachrichtenbeschaffung anzuwenden. Für die Praxis der Tätigkeit des LfV Sachsen gelten dabei strenge rechtsstaatliche Maßstäbe. Eingriffe in die Privat- und Freiheitssphäre des Bürgers sind nur auf klarer gesetzlicher Grundlage möglich. Zudem dürfen nachrichtendienstliche Mittel nur dann angewendet werden, wenn alle anderen Mittel der Nachrichtenbeschaffung nicht zum Erfolg führen. In keinem Fall darf der Verfassungsschutz den Kern- 14 | bereich eines Persönlichkeitsrechts, zu dem insbesondere die Intimsphäre gehört, verletzen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch das LfV Sachsen unterliegt des Weiteren einer regelmäßigen parlamentarischen Kontrolle. Zu den nachrichtendienstlichen Mitteln zählen unter anderem die nachfolgend aufgeführten Methoden. V-Leute (Vertrauensleute) V-Leute sind Personen, die planvoll und systematisch zur Gewinnung von Informationen über extremistische Bestrebungen eingesetzt werden. Sie sind keine Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. Die Identität von Vertrauensleuten wird besonders geschützt. Observation Mit Hilfe der Observation, dem geheimen Beobachten von Personen und Objekten, werden für den Verfassungsschutz wichtige Informationen ermittelt. Hilfsmittel und Tarnpapiere und -kennzeichen Der Verfassungsschutz setzt – soweit erforderlich – bei der Informationsgewinnung technische Hilfsmittel, wie Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Tarnpapiere und -kennzeichen ein. Kontrolle des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen des G 10 Mit wesentlichen Grundrechtseingriffen verbunden ist die Überwachung der Post und Telekommunikation, für die strenge Voraussetzungen gelten und die nur zulässig ist, wenn Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes drohen. Ferner müssen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand bestimmte schwerwiegende Straftaten plant, begeht oder begangen hat, wie z. B. die Betätigung in einer terroristischen Vereinigung, Hoch- oder Landesverrat oder eine geheimdienstliche Agententätigkeit. Voraussetzung für eine Überwachung der Post und Telekommunikation ist eine entsprechende Anordnung des Staatsministers des Innern. Jedem Einzelfall muss zudem vor Durchführung der Beschränkungsmaßnahme durch ein parlamentarisches Kontrollgremium, der G 10-Kommission, ausdrücklich zugestimmt werden. Eine von der G 10-Kommission für zulässig erklärte Überwachungsmaßnahme kann längstens für drei Monate vollzogen werden. Soll | 15 die Maßnahme nach Ablauf der drei Monate verlängert werden, bedarf es einer erneuten Zustimmung der G 10-Kommission. Hält die Kommission eine Überwachung für unzulässig oder für nicht mehr notwendig, darf sie nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Die G 10-Kommission prüft ferner, wie mit den Daten, die aus einer G 10-Maßnahme erlangt wurden, umgegangen wird und ob die Betroffenen einer G 10-Maßnahme nach Beendigung der Maßnahme unterrichtet werden. Antrag durch den Präsidenten des LfV Sachsen Prüfung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern nein Anordung? Antrag erledigt ja Anordnung durch den Sächsischen Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter Prüfung durch die G 10-Kommission Zustimmung? nein Anordnung aufgehoben ja Durchführung der Maßnahme 16 | 5. Wasgeschiehtmitden Informationen,dieder Verfassungsschutzsammelt? Auswertung und Speicherung von Informationen Die Informationen, die der Verfassungsschutz gemäß seinem gesetzlichen Auftrag sammelt, werden analysiert und zu Lagebildern und Berichten zusammengefasst. Diese dienen der Unterrichtung der Regierung, der Sicherheitsbehörden und der Öffentlichkeit. Das Lf V Sachsen ist bei der Speicherung personenbezogener Daten in Akten und Dateien an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden. So ist beispielsweise eine Speicherung von Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht zulässig und unterliegt vor dem 18. Lebensjahr besonderen Beschränkungen. Des Weiteren gibt es verschiedene Fristen zur Überprüfung der Erforderlichkeit von Speicherungen. Liegt die Erforderlichkeit einer Speicherung nicht mehr vor, müssen die Daten gelöscht bzw. dem Archiv angeboten werden. An wen gibt der Verfassungsschutz seine Erkenntnisse weiter? Die gewonnenen Erkenntnisse sind Grundlage für die Berichterstattung des LfV Sachsen u. a. gegenüber ❚ dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, ❚ den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, | 17 ❚ dem Militärischen Abschirmdienst (MAD), der die Aufgaben des Verfassungsschutzes auf dem Gebiet der Bundeswehr wahrnimmt und dem Bundesnachrichtendienst (BND), dem deutschen Auslandsnachrichtendienst, ❚ den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften, Polizei), ❚ der Öffentlichkeit. Wofür werden die Informationen des Verfassungsschutzes benötigt? Einschätzung der Sicherheitslage Der Verfassungsschutz erstellt entweder selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden Lagebilder und Gefährdungsanalysen. Diese sind Grundlage sowohl für die politischen Verantwortungsträger als auch die zuständigen Behörden, um auf Bedrohungen der inneren Sicherheit reagieren zu können. Verhinderung bzw. Verfolgung von Straftaten, die durch Extremisten oder Spione begangen werden sollen oder begangen worden sind Wird dem Verfassungsschutz bekannt, dass Straftaten begangen werden sollen oder begangen worden sind, dann werden diese Informationen grundsätzlich an die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft übermittelt, damit die Straftaten verhindert bzw. verfolgt werden können. Vorbereitung von Vereins- oder Parteiverboten Die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes dienen auch als Grundlage für Entscheidungen über Vereinsverbote oder Anträge auf Parteienverbote beim Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz ist vom Bundesverfassungsgericht festzustellen. Verfassungswidrige Vereine können je nach Sachlage vom Bundesminister des Innern oder vom Sächsischen Staatsminister des Innern verboten werden. Unterrichtung der Öffentlichkeit Die Information der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche und sicherheitsgefährdende Aktivitäten ist ein wichtiges Anliegen und gesetzlicher Auftrag des Verfassungsschutzes. Die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit Extremismus und Gewalt soll unterstützt 18 | werden. Nur informierte Bürgerinnen und Bürger können sich aktiv für Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzen. Die breite Öffentlichkeitsarbeit des LfV Sachsen umfasst z. B. ❚ die Durchführung von bzw. Beteiligung an Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, ❚ Präsentation der eigenen interaktiven und multimedialen Wanderausstellung, ❚ Beratungsgespräche für kommunale und andere Entscheidungsträger, ❚ das Internet-Angebot mit aktuellen Meldungen und Downloadmöglichkeit sowie ❚ eine größtmögliche Pressearbeit. Der Verfassungsschutz ist dabei bemüht, seine Erkenntnisse so weit wie möglich zu veröffentlichen. Hier sind jedoch Grenzen gesetzt: Informationen, die beispielsweise Extremisten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und auf die Informationswege des Verfassungsschutzes geben und damit die künftige Informationsbeschaffung gefährden würden oder deren Preisgabe zur Gefährdung von Personen führen würde, die für das LfV Sachsen arbeiten, können nicht veröffentlicht werden. | 19 6. Werkontrolliertdas Lf VSachsenundwelche RechtehabenBetroffene? Damit die Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass der Verfassungsschutz sich bei seiner Arbeit streng an den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hält, unterliegt die Tätigkeit des LfV Sachsen umfangreichen Kontrollen auf verschiedenen Ebenen. G 10-Kommission Sächsischer Landtag Parlamentarische Kontrollkommission Sächsisches Staatsministerium des Innern Fachaufsicht Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Kontrolle Sächsischer Datenschutzbeauftragter 20 | Kontrolle Gerichte Kontrolle Öffentlichkeit Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI) Das SMI ist zum einen Fachaufsichtsbehörde. In dieser Funktion kontrolliert es die Recht- und Zweckmäßigkeit der Tätigkeit des LfV Sachsen. Parlamentarische Kontrollkommission des Sächsischen Landtages (PKK) Die PKK kontrolliert die Sächsische Staatsregierung hinsichtlich der Aufsicht des SMI über das LfV und hinsichtlich der Tätigkeit des LfV Sachsen. So unterliegt beispielsweise der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch das LfV Sachsen der Kontrolle durch die PKK. G 10-Kommission des Sächsischen Landtags Sie prüft die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Eingriffsmaßnahmen in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, die Zulässigkeit der Verwendung der Informationen, die aus den Maßnahmen gewonnen wurden und die Unterrichtung der Betroffenen. Sächsischer Datenschutzbeauftragter Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kontrolliert – wie bei anderen Behörden auch – die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Überprüfungen können sowohl auf Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern zurückgehen oder auch auf Initiative des Datenschutzbeauftragten stattfinden. Gerichte Einzelpersonen oder extremistische Organisationen haben das Recht, gegen ihre Beobachtung durch den Verfassungsschutz oder gegen Entscheidungen, die sich auf Auskünfte des Verfassungsschutzes stützen (z. B. Aufenthaltstitel) Rechtsschutz vor den Gerichten zu beantragen. Im Vorfeld hierzu räumt § 9 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz dem Bürger einen Auskunftsanspruch über zu seiner Person durch das LfV Sachsen gespeicherte Daten ein. Öffentlichkeit Durch die Medienberichterstattung wird die Tätigkeit des LfV Sachsen der Öffentlichkeit und damit der Kontrolle zugänglich gemacht. | 21 Herausgeber: Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Redaktion: Stabsstelle Gesamtherstellung: Lausitzer Druckhaus GmbH www.lausitzer-druckhaus.de Redaktionsschluss: Oktober 2011 Titelbilder: ddpimages, Internet, picture alliance Diese Druckschrift kann kostenfrei bezogen werden beim: Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Neuländer Straße 60, 01129 Dresden Telefon: +49 351 85850 Telefax: +49 351 8585500 E-Mail: [email protected] www.verfassungsschutz.sachsen.de Verteilerhinweis Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. 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