gastronomie-lokal samt eigentumswohnungen in der alt

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gastronomie-lokal samt eigentumswohnungen in der alt
GASTRONOMIE-LOKAL
SAMT EIGENTUMSWOHNUNGEN IN DER
ALT-STADT VON FELDKRICHEN IN KÄRNTEN
Immobilien HVDS
A way of life
Immobilienunternehmen
Hadolt-van der Schoor KG
Sittich 30, A-9560 Feldkirchen i.K.
Mobil: +43 (0)664 - 348 08 49
Email: [email protected]
Website: www.immobilien-hvds.at
Exposé
www.immobilien-hvds.at
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Immobilienunternehmen
Hadolt-van der Schoor KG
Sittich 30, A-9560 Feldkirchen i.K.
Mobil: +43 (0)664 - 348 08 49
Email: [email protected]
Website: www.immobilien-hvds.at
Beschreibung der Immobilie
Lage
Direkt am Hauptplatz in der Alt-Stadt von Feldkirchen in Kärnten
Das Objekt ist südlich am Hauptplatz situiert. Die Umgebung ist innerstädtisch
geschlossen verbaut. Diverse Parkmöglichkeiten gibt es in unmittelbarer Nähe.
Nähe
Seen
Ossiacher See: 2km
Flatschachersee: 3km
Maltschachersee: 8km
Goggausee: 12km
Erholungs-, Wander- und Skigebiete
Simonhöhe: 15km
Gerlitzen: 17km
Hochrindl: 24km
Turracherhöhe: 44km
Städte
Klagenfurt am Wörthersee: 25km (30min)
Sankt Veit an der Glan: 25km (30min)
Villach: 25km (30min)
Baufläche Gebäude ca. 609m² (Restaurant: 277m² Nutzfläche, Wohnung 1. OG 191m² Wohnfläche,
Wohnung 2. OG 141m² Wohnfläche)
Grundstück
685m²
Baujahr
Ursprünglich im 15. Jahrhundert, laufende Sanierung und Umbauten.
Als fiktives Baujahr wird 1980 angesetzt. Die letzten umfangreichen
Umbaumaßnahmen fanden ca. 2004 statt. Der Innenhof bietet die Möglichkeit
zur Errichtung weiterer Flächen.
Beschreibung
Das Objekt wird als Gourmet-Restaurant mit Gastengarten (Hauptplatz und
Innenhof) und als Wohnobjekt (Hauptplatzseitig und Innenhof) genutzt.
Teilweise Untergeschoß
Das gestylte Restaurant verfügt über eine Nutzfläche von ca. 277m²,
einen hellen und freundlichen Gastgarten, Keller und ein kleines Magazin.
Das Appartement im 1. Obergeschoß hat eine Wohnfläche von ca. 191m²,
Terrasse mit Süd-Blick, Abstellraum und Garage.
Das Appartement im 2. Obergeschoß verfügt über eine Wohnfläche von ca.
141m², Pergola und Dachterrasse, je in Süd-Lage.
Das Dachgeschoß wurde nicht ausgebaut
Besonderheiten
Bauweise: Massiv - Ziegelbauweise
Fundamente & Bodenplatte: Stampfestrich und Naturstein
Tragende Wände & Decken: Mauerwerk mit Holzbalkendecken, Gewölbedecke
Dachkonstruktion & Eindeckung: Satteldach (Hauptgebäude), Pultdach
(Nebengebäude-Innenhof), Ton-Dachsteine
Öffentliche Anschlüsse: Kanal-, / Wasser-, und Stromanschluss vorhanden
Stellplätze
Abstellplätze in Garage: 2
Abstellplätze im Freien: keine (öffentliche Parkplätze in unmittelbarer Nähe)
Böden
Estrich mit Naturstein/Parkett, Trockenbauwände, Estrich mit Fliesen
Exposé
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Immobilienunternehmen
Hadolt-van der Schoor KG
Sittich 30, A-9560 Feldkirchen i.K.
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Türen
Massivholztüren, Pressspanntüren, Furnierdeckblatt,
Glas-/Metalltüren (Eingang-Innenhof)
Fenster
Holzrahmenfenster mit WS-Verglasung
Heizung
Zentralheizung mit Warmwasser-Bereitung (Öl)
Möblierung
Inventar Restaurant: Gastronomie-Küche, Ablöse Mobiliar nach Rücksprache
Inventar Eigentumswohnungen, Küche inkl. Geräte
Zustand
Gut
Beziehbar
Nach Rücksprache
Betriebskosten
Betriebskosten 2011 / Jährlich inkl. Mwst.
Heizungskosten:
Euro
5.500,-
Wasser +
Kanalgebühren:
Euro
3.150,-
Grundsteuer:
Euro
437,-
Versicherung:
Euro
2.720,-
Rauchfangkehrer:
Euro
60,-
Angaben abgerechnet laut Parifizierung
Energieausweis
Heizwärmebedarf (HWB) Gaststätte: 224
Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE): 2,27
Heizwärmebedarf (HWB) Wohnungen: 156
Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE): 2,39
Kaufpreis
Euro 820.000,- (Verhandlungsbasis)
Sonstiges
Vereinbarung Besichtigungstermin erforderlich!
Kaufnebenkosten
3,5% Grunderwerbsteuer
1,1% Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht)
3,0% zzgl. 20% Ust. Maklerhonorar (ab € 48.448,51)
Kaufvertragskosten laut Notartarif zzgl. 20% Ust.
0,1% Barauslagen für Beglaubigungen
1,2% Eintragung des Darlehens ins Grundbuch
Kontaktperson
Alexandra Hadolt-van der Schoor
Geschäftsführerin
Mobil : +43 (0)664 - 348 08 49
Email : [email protected]
Exposé
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Aufteilung der Immobilie
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Anfahrtsplan der Immobilie
A-9560 Feldkirchen in Kärnten - Hauptplatz 6
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
und weitere Informationen
§ 1) Vermittlungsprovision
Der Anspruch auf Vermittlungsprovision für Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG entsteht, wenn
durch Vermittlung (auch Namhaftmachung) der Firma Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG ein
Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Miete, Pacht, Tausch, Zwangsversteigerung oder dgl.) rechtswirksam zustande
kommt und unterfertigte Verträge über das Rechtsgeschäft vorliegen.
Der Anspruch auf Vermittlungsprovision entsteht auch dann, wenn ein anderes als vereinbartes Rechtsgeschäft
z. B. Kauf statt Miete abgeschlossen wird, oder durch die von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG
vermittelten Vertragspartner eine andere als die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Liegenschaft (z.B.
Wohnung statt Haus) zum Vertragsgegenstand gemacht wird.
Wenn ein Rechtsgeschäft nicht mit einem von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG genannten
Interessenten sondern mit eintrittsberechtigten Personen abgeschlossen wird (z.B. Vorkaufsrecht,
Wiederkaufsrecht, etc.), ist die vereinbarte Vermittlungsprovision gleichfalls zu entrichten
§ 2) Höhe der Vermittlungsprovision
Die Höhe der vereinbarten Vermittlungsprovision ist schriftlich festzuhalten, auch mündliche Vereinbarungen sind
rechtswirksam. Vereinbarungen sind nur im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie, BGBl. Nr. 323/1978 i.d.g.F. über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler, rechtswirksam. Die
Bemessungsgrundlage stellt immer der tatsächlich vermittelte (erzielte) Kauf-, Miet-, Pachtpreis dar.
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG ist berechtigt, Vermittlungsprovisionen mit beiden
Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes zzgl. der gesetzlichen MwSt. von 20% zu vereinbaren.
§ 3) Fälligkeit der Vermittlungsprovision
Die Fälligkeit der Vermittlungsprovision wird bei Unterzeichnung des Kaufvertrages bzw. Mietvertrages zahlbar
fällig. Vermittlungsprovisionen sind ausschließlich an Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG zu
entrichten, welche entsprechende Rechnungen oder Zahlscheine zur Verfügung stellt. Immobilienunternehmen
Hadolt-van der Schoor KG hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin sowie auf eine Ausfertigung der
Kauf/Mieturkunde.
§ 4) Weitergabeverbot von Informationen
Die Weitergabe von Informationen von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG durch den
Auftraggeber über mögliche Rechtsgeschäfte an Dritte ist nicht zulässig. Führt eine Weitergabe einer solchen
Information/en zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes, so ist die vereinbarte Vermittlungsprovision zur Zahlung
fällig.
Aus formellen Gründen bitten wir Sie ausdrücklich, von Direktkontakten abzusehen und Termine für
Besichtigungen und Informationsgespräche ausschließlich über unser Immobilienbüro zu vereinbaren. Die
Weitergabe dieses Angebotes, einschließlich aller Informationen und Unterlagen sind ausschließlich für den
Kunden bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schießt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte
seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Vertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet die in §2
zutreffende Provisionshöchstbeträge zzgl. der MwSt. zu entrichten.
Eine Weitergabe dieses Angebotes an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung verpflichtet zu Schadenersatz.
Sie haften persönlich für eine Weitergabe ohne Genehmigung.
Nachdruck und/ oder Vervielfältigung/ Kopien auch auszugsweise nur mit schriftlicher Genehmigung der Firma
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG.
§ 5) Vorkenntnis
Ist es einem Interessenten die Kauf/Mietgelegenheit eines durch uns nachgewiesenen Objektes bereits bekannt,
so hat er dies Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter
Weise glaubhaft zu machen.
§ 6) Doppeltätigkeit
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG darf sowohl für den Verkäufer bzw. Vermieter als auch für
den Käufer/Mieter entgeltlich uneingeschränkt tätig sein.
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Immobilienunternehmen
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§ 7) Objektangaben
Wir sind beauftragt, den Verkauf/die Vermietung der Liegenschaft zu vermitteln. Die gemachten Angaben haben
wir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Überprüfung der uns vorgelegten Unterlagen, des
Zahlenmaterials und der erteilten Auskünfte hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere auch der
Flächenangaben und des Baujahres, wurde von uns nicht vorgenommen und sind ohne Gewähr.
Die technischen Anlagen, wie Heizung, Elektroinstallationen und dergleichen sind vom Immobilienbüro auf ihre
Funktionsfähigkeit nicht überprüft worden! Da sich unsere Ausführungen zum großen Teil auf Angaben Dritter
(vom Eigentümer) stützen, können wir keine Haftung für deren Richtigkeit übernehmen. Das Angebot ist
freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten.
§ 8) Energieausweis
Ein Energieausweis wurde vom Verkäufer/Vermieter nach Aufklärung über die generelle Vorlagepflicht ab
01.01.2009 noch nicht vorgelegt. Im Falle der Nichtvorlage gilt zumindest eine dem Alter und der Art des
Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Der vermittelnde Makler übernimmt keinerlei
Gewähr oder Haftung für die tatsächliche Energieeffizienz der Immobilie.
§ 9) Rücktritt von Verkaufsvormerkung
Die Dauer der Vereinbarung ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verkaufsvormerkung. Der
Auftraggeber hat einen Widerruf der Verkaufsvormerkung bzw. die selbständige Verwertung der Liegenschaft
(z.B. Verkauf, Vermietung etc.) Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG mit eingeschriebenem Brief
mitzuteilen. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Anbot von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG
vorgelegt wurde, ist keine Vermittlungsprovision oder sonstiger Kostenersatz zu leisten.
Die Vermittlungsprovision ist nach einem Widerruf nur dann fällig und zu bezahlen, wenn mit einem von
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG namhaft gemachten Interessenten ein Vertrag zustande
kommt. Gleichfalls hat der Auftraggeber an Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG die vereinbarte
Vermittlungsprovision sowie einen allfälligen Schadenersatz (z. B. aus eingehenden Provisionsansprüchen
gegenüber Käufer) zu bezahlen, sofern der Auftraggeber ein Anbot in Übereinstimmung mit einer aufrechten
Verkaufsvormerkung ablehnt, ohne dass wichtige Gründe vorliegen.
§ 10) Reservierungen (Kauf, Miete Pacht etc.)
Reservierungen von Kunden/Interessenten/Firmen können nur nach Absprache mit dem Auftraggeber gewährt
werden. Die Reservierungen von Liegenschaften können ausschließlich mit 7 Werktagen abgeschlossen werden.
Wird während der Reservierung, trotz Zusage einer Finanzierungszusicherung ohne wichtigen Grund das
Rechtsgeschäft nicht abgeschlossen, gebührt Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG die
angemessene entgangene Vermittlungsprovision.
§ 11) Datenschutz
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG darf die überlassenen Daten nur zum Zwecke der Erfüllung
des Auftrages an Dritte weitergeben.
§ 12) Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen bedürfen ausschließlich der Schriftform.
§ 13) Haftungsbegrenzungen
Schadenersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verhalten unsererseits beruhen.
§ 14) Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz von Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG in A9560 Feldkirchen in Kärnten. ©
Firma
Immobilienunternehmen Hadolt-van der Schoor KG
FN: 361666 m
Gerichtsstand: Bezirksgericht Feldkirchen in Kärnten
Exposé
Bankverbindung
Bank Austria UniCredit Group
Konto-Nummer: 50140140433
BLZ: 12000
www.immobilien-hvds.at
Sonstiges
IBAN: AT191200050140140433
BIC: BKAUATWW
UID-Nummer: ATU66376129
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Nebenkostenübersicht und weitere Informationen für Kauf/Verkauf;
Mieten/Vermieten einer Immobilie
I) Kaufverträge
1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung
3,5%
ermäßigter Steuersatz bei Grunderwerb von nahen Angehörigen.. 2,0%
Grunderwerbsteuerbefreiung in Sonderfällen (§ 3 GEStrG. 1987)
2. Grundbucheintragungsgebühr……………………………………….. 1,1%
3. Allfällige Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung……….. 0,6%
Allfällige Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gebührenfrei
4. Barauslagen für Beglaubigungen lt. Tarif
5. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung
nach Tarif des jeweiligen
Urkundenverfassers
6. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben bei Grundverkehrs- und anderen Genehmigungsverfahren
7. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der
Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas,
Telefon etc.)
8. Vermittlungshonorar:
Bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen einschließlich Wohnungseigentumsobjekten, Unternehmen aller Art und Abgeltungen von Superädifikate auf einem Grundstück
Wert:

4% bei einem Vertragswert unter…………………… € 36.336,42

€ 1.453,46 bei einem Vertragswert von……………. € 36.336,42
bis………………………………………………………. € 48.448,51

3% des Vertragswertes über ……………………….. € 48.448.58

jeweils zuzüglich 20% Ust
Die Honorarsätze sind mit beiden Parteien des Rechtsgeschäftes zu vereinbaren.
II) Mietverträge
1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33TP 5 GebGes) 1% des auf die Vertragsdauer entfallen
Bruttomietzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses.
Die Berechnung erfolgt über das Selbstberechnungsformular Geb1 oder unter http://www.bmf.gv.at
2. Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenverfassers
3. Vermittlungshonorar:
a) Bei Haupt- oder Untermiete von Wohnungen sowie Geschäfts räumen aller Art

2 Bruttomonatsmieten bei einer Bestandszeit über
3 Jahren

1 Bruttomonatsmieten bei einer Bestandszeit unter
3 Jahren

bei Abgeltung von Investitionen oder Einrichtungsgegenständen zuzüglich 5% der Abgeltung vom
Ver- bzw. Vormieter.

jeweils zuzüglich 20% Ust
b) Unter Bruttomietzins ist der Haupt- oder Untermietzins zuzüglich der anteiligen Betriebs-, Heizungs-,
Aufzugs- und allfälligen Nebenkosten und Zuschläge sowie öffentlichen Abgaben (wie Ust.) zu verstehen.
Die Honorarsätze sind mit beiden Parteien des Rechtsgeschäftes zu vereinbaren.
III) Veräußerungs- und Spekulationsgewinn
1. Steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem Einkommenssteuerrecht
IV) Grundlagen der Maklerprovision
§ 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§ 6. (1) der Auftraggeber (Kunde) ist zur Zahlung der Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde
Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das
vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges
Geschäft zustande kommt.
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(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn
das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt.
Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten
Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann
einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§7. (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtwirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler
hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10. Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer
Entstehung fällig.
V) Konsumentenschutzbestimmungen
§ 30 b KSchG. Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher
ist, mit Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht,
dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden
Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der
Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen, auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis
im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG. Ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft
Geschäftsgebrauch als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu
enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig
zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum
vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung
des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des
zu vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
VI) Rücktrittsrechte
1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung

am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes ab- gegeben hat,

seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandsrecht (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauch- oder
Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist und zwar

an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses
geeignet ist, und dies

zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen
diesen soll;
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und
eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. Entweder am Tag der Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern
die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem Zeitpunkt. Das
Rücktrittrecht erlischt jedenfalls spätestens einem Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die
Vereinbarung eines Angelds, Reuegeld oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a
KSchG ist unwirksam.
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. auf Grund eines Inserats des Immobilienmaklers mit diesem
Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher – gleichgültig, wo der Vertrag
geschlossen wurde – kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.
VII) Energieausweis
Das EAVG 2012 erfolgt in Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden1 (§ 12 EAVG 2012). Diese Gebäuderichtlinie ersetzt die frühere
Gebäuderichtlinie 2002/91/EG, auf deren Grundlage das in Geltung stehende EAVG2 ergangen war.
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG), das am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten ist schreibt vor, dass
beim Verkauf eines Gebäudes der Verkäufer dem Käufer, bei der In‐Bestand‐Gabe eines Gebäudes der
Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder
Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm
diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat (§ 4
Abs 1 EAVG 2012). Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 8 EAVG 2012).
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Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf
oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf „HWB“ und der
Gesamtenergieeffizienz-Faktor „fGEE“ des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt
sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragtem Immobilienmakler (§ 3
EAVG).
Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber seine
Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz
dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben
Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen (§ 4 Abs 2 EAVG 2012).
Wird ein Einfamilienhaus verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber seine
Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz
dieses Hauses oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung,
Größe und Energieeffizienz erfüllen. Eine derartige Verwendung eines für ein vergleichbares Gebäude erstellten
Energieausweises setzt allerdings voraus, dass der Ausweisersteller die Ähnlichkeit der Gebäude hinsichtlich
ihrer Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und ihres Standortklimas bestätigt (§ 4 Abs 3 EAVG 2012).
Übergangsrecht: „Alte“ Energieausweise nach dem aktuell in Geltung stehenden EAVG behalten noch für eine
Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit (§ 10 Abs 2 EAVG 2012) Wenn ein Verkäufer oder
Bestandgeber seine Vorlage‐ und Aushändigungspflicht noch mit einem alten, aber noch gültigen Ausweis
erfüllen möchte, muss in Inseraten nur der Heizwärmebedarf angegeben werden, weil der „alte“ Energieausweis
noch
keinen
Gesamtenergieeffizienz‐Faktor
ausweist
(§
10
Abs
3
EAVG
2012).
Der Energieausweis ist nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zu erstellen, es gibt keine landesgesetzlichen
Ausnahmen.
Von der Informationspflicht in Inseraten sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende
Gebäudekategorien ausgenommen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind,
sofern in einer allfälligen Anzeige in Inseraten das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im
Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach
Vertragsabschluss abbrechen werde,
Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der
überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die
im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,
Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je
Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten
Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und
frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern (§ 5 EAVG 2012)
Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so
gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer
Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs 1 ABGB.
Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf‐ oder Bestandvertrag haftet der
Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises (§ 6
EAVG 2012). Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 8 EAVG 2012).
Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein
Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende
Gesamtenergieeffizienz als vereinbart (§ 7 Abs 1 EAVG 2012). Davon abweichende Vereinbarungen sind
unzulässig (§ 8 EAVG 2012).
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Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis
ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst
einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen dreier Jahre
nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren (§ 7 Abs 2 EAVG 2012).
Davon
abweichende
Vereinbarungen
sind
unzulässig
(§
8
EAVG
2012).
Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es unterlässt, in der Verkaufs oder
In‐Bestand‐Gabe‐Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz‐Faktor des Gebäudes oder
des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren
Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EURO 1.450,‐‐ zu bestrafen (§ 9 Abs 1 EAVG 2012).
Das vormalige EAVG tritt mit Ablauf des 30. November 2012 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Kauf‐ oder
Bestandverträge anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2012 geschlossen wurden. Energieausweise, die nach
dem zurzeit gültigen EAVG erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre
Gültigkeit auch für die nach dem EAVG 2012 zu erfüllenden Pflichten (§ 10 Abs 2 EAVG 2012).
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