2. Dienst- und Disziplinarrecht

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2. Dienst- und Disziplinarrecht
Direktorentagung der
Realschuldirektorinnen/Realschuldirektoren im Aufsichtsbezirk
Oberbayern-West
Landratsamt Dachau
Dienstag, 08.12.2015
Tagesordnung
1. Aktuelles und eingereichte Fragen
2. Dienst- und Disziplinarrecht
3. Ggf. weitere Fragen
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2. Dienst- und Disziplinarrecht
Materielles Disziplinarrecht und
Verfahrensrecht
Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen
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Materielles Disziplinarrecht
 Regelt die Frage,
1. wann ein Einschreiten durch den Dienstvorgesetzten veranlasst ist und
2. welche Maßnahmen zur Ahndung des Dienstvergehens ergriffen
werden können.
 Was ist ein Dienstvergehen?
- Schuldhafte Verletzung einer dem Beamten obliegenden Pflicht
(§ 47 Abs. 1 S.1 BeamtStG),
- durch ein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Dienstes (vgl. §§ 33
bis 37 BeamtStG)
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Dienstvergehen
Schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht iSd § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG
 umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit (Außerachtlassen der erforderlichen
Sorgfalt)
 Pflichtverletzung kann sowohl durch aktives Handeln als auch durch
Unterlassen begangen werden.
Allgemeine Dienstpflichten
 §§ 33 ff. BeamtStG sowie Art. 95 BayBG enthalten die allgemeinen
Beamtenpflichten, die für eine disziplinarrechtliche Wertung am
häufigsten Bedeutung gewinnen
 Generalklausel, Art. 34 BeamtStG
„Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben
die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss
der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.“
 Im Übrigen: Kein abschließender Katalog! Zahlreiche andere Normen
konkretisieren allgemeine Dienstpflichten für Lehrer, z.B. BayEUG, LDO
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Abgrenzung des Dienstvergehens zur bloßen Schlechtleistung
•
•
nicht jedes Fehlverhalten, nicht jeder Verstoß gegen geschriebene oder
ungeschriebene Regeln und erst recht nicht jede Ungeschicklichkeit sind
objektiv dienstpflichtwidrig.
Fehler bei der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte erlangen ein für den
Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ausreichendes Gewicht erst dann,
wenn ihnen eine bewusste Gleichgültigkeit oder ein Verstoß gegen
Vorschriften oder Weisungen zugrunde liegt (vgl. § 34 BeamtStG).
Verhalten außerhalb des Dienstes als Dienstvergehen
 nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in
besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das
Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen
Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
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Ahndung eines Dienstvergehens
 Gesetzliche Regelung im Bayerische Disziplinargesetz (BayDG), in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2005 (GVBl. Nr.
26/2005 Seite 665).
 Disziplinarrecht ist Dienstrecht – kein Strafrecht!
Trotzdem gilt „in dubio pro reo“, so dass dem Beamten das
Dienstvergehen nachzuweisen ist, bevor disziplinäre Sanktionen ergriffen
werden.
 Ziel des Disziplinarrechts:
1. Sicherung der Ordnung und der Integrität des Beamtentums und dessen
Funktionsfähigkeit
2. Beamter soll bei schuldhaftem Verstoß gegen Dienstpflicht zur künftigen
Einhaltung veranlasst werden
Das behördliche Disziplinarverfahren ist ein Verwaltungsverfahren iSd Art. 9
BayVwVfG, für das besondere Förmlichkeiten sowie ergänzende und
modifizierende Sonderregelungen im BayDG festgelegt sind.
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Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens
•
Auch bei einer Mehrzahl von schuldhaft begangenen
Dienstpflichtverletzungen liegt nur ein Dienstvergehen vor, unabhängig
davon,
1. ob die einzelnen Dienstpflichtverletzungen in einem sachlichen,
zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang stehen, oder
2. ob sie innerhalb oder außerhalb des Dienstes verübt wurden
Würdigung der Gesamtpersönlichkeit
 Gegenstand disziplinarrechtlicher Beurteilungen ist nicht eine bestimmte
Tat, sondern die durch die Tat offenbar werdende Persönlichkeit des Beamten.
 Ist der Beamte aus dienstlicher Sicht noch besserungsfähig?
 Ist eine einzelne, bestimmte Disziplinarmaßnahme hierfür notwendig und
auch ausreichend?
 Mehrere Disziplinarmaßnahmen sind parallel nicht möglich!
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Maßnahmenkatalog Art. 6 BayDG
1. Verweis (Art. 7)  Schulleiter
2. Geldbuße (Art. 8)  Schulleiter
3. Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9)  Disziplinarbehörde
4. Zurückstufung (Art. 10)  Disziplinarbehörde
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11)  Disziplinarbehörde
•
Keine Disziplinarmaßnahme: schriftliche Missbilligung (vgl. Folie 9)
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Befugnisse des Schulleiters
•
•
•
•
•
Schulleiter ist als Dienstvorgesetzter aller ihm unterstehenden Beamten für
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständig, § 24 Abs. 1 Satz 2
LDO, Art. 3 Satz 1 BayBG
Zu verhängende Maßnahmen: Verweis oder Geldbuße
Entscheidung über Art und Ausmaß der zu verhängenden
Disziplinarmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, Art. 14 BayDG.
Abwägung zwischen
 der Bewahrung des Ansehens und der Integrität des Beamtentums
 Interesse des Beamten an einer willkürfreien, den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
Rechnung tragenden Entscheidung
unter Abwägung aller Umstände kann das Verfahren auch eingestellt
werden (Art. 33 BayDG) („Opportunitätsprinzip“)
 schriftliche Missbilligung, falls diese ausreichend erscheint, um
künftig ordnungsgemäßes Verhalten des Beamten sicher zu stellen.
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Schriftliche Missbilligung
 Keine Disziplinarmaßnahme, sondern Vorstufe („gelbe Karte“)
 Fehlverhalten hat die Qualität eines disziplinarisch zu ahndenden
Verstoßes noch nicht erreicht
 Vorgehen: Anhörung bzw. Einräumen einer Frist zur Stellungnahme des
Beamten zu einer in Aussicht gestellten Missbilligung nach Art. 106 BayBG
 Missbilligung enthält tadelnde Bewertung des Verhaltens des Beamten,
verbunden mit der Hoffnung auf künftig einwandfreies Verhalten
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Verweis Art. 7 Abs. 1 BayDG
•
•
•
mildeste Disziplinarmaßnahme
Zur Abgrenzung:
Missbilligende Äußerungen des Dienstvorgesetzten
- z.B.: Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und ähnliches wegen
eines Dienstvergehens - die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet
werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen sondern dienstaufsichtliche
Maßnahmen mit disziplinärem Charakter
Verweis (und Geldbuße) stehen bei Bewährung einer Beförderung des
Beamten nicht entgegen.
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Geldbuße
•
•
Verhalten des Beamten wird getadelt wie durch den Verweis.
Hinzu kommt eine finanzielle Sanktion, durch die der
disziplinarrechtlichen Ahndung des Verhaltens ein größeres Gewicht
verliehen wird.
• Die Geldbuße ist eine einmalige finanzielle Belastung.
• Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder
Anwärterbezüge auferlegt werden, Art. 8 Abs.1, 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG.
• Grundsätzlich zur Höhe: Das Gesetz legt lediglich den Höchstbetrag der
Geldbuße fest, dieser Betrag muss aber nicht ausgeschöpft werden.
 muss disziplinarrechtlichen Zweck voraussichtlich erfüllen!
• Kriterien sind u.a.: Schwere der Verfehlung und Einsichtigkeit des
Beamten, aber auch finanzielle Lage des Beamten (ggf. Ratenzahlung).
 Betragsmäßig in der Disziplinarverfügung angeben oder durch
Bezugnahme auf den Höchstbetrag
(bspw. „in Höhe von 50 v.H. der Dienstbezüge“).
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Ablauf des Verfahrens
1. Einleitung des Disziplinarverfahrens des Art. 19 (ggf. Art. 20) BayDG:
 Veranlassung der erforderlichen Ermittlungen bei Verdacht eines
Dienstvergehens
 zuvor: ggf. „Verwaltungsermittlungen“ außerhalb des Disziplinarrechts
2. behördliches Verfahren (Art. 18 bis 41 BayDG)
 Behördliches Verfahren kann von Dienstvorgesetztem und
Landesanwaltschaft betrieben werden
3. gerichtliches Verfahren (Art. 42 bis 73 BayDG)
 Gerichtliches Verfahren ausschließlich von der Landesanwaltschaft
(Einleitung durch Erhebung einer Disziplinarklage)
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Vorgehen des Schulleiters
•
Werden – sei es durch eigene Wahrnehmung des Schulleiters, von
Kollegen oder auch mittels Dienstaufsichtsbeschwerde durch Eltern oder
Verwaltungsermittlungen – Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte oder die
Landesanwaltschaft die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen
Ermittlungen, Art. 19 Abs. 1 BayDG.
• Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. Dienstvorgesetzter und
Landesanwaltschaft informieren sich gegenseitig.
• Über die Einleitung des behördlichen Verfahrens ist ebenfalls das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus als oberste Dienstbehörde zu
verständigen.
 Diese Ermittlungen, die die belastenden und entlastenden Umstände zu
Tage fördern sollen, sind durch den Schulleiter persönlich durchzuführen.
 Sind schwierige Gespräche mit Schülern zur Sachverhaltsermittlung
erforderlich, empfiehlt sich ggf. die Beiziehung eines Schulpsychologen
oder des Vertrauenslehrers.
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„Ermittlungspflicht“ des Schulleiters
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•
Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden
und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen
Umstände vom Dienstvorgesetzten zu ermitteln.
Von Ermittlungen kann abgesehen werden, sobald der Sachverhalt durch
einen Strafbefehl oder auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere
nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens
(Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayDG).
Von Ermittlungen muss abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf
Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im
Straf- oder Bußgeldverfahren feststeht (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayDG).
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Unterrichtung, Belehrung und Anhörung
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Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist der
Beamte über die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens zu
unterrichten.
Welches Dienstvergehen wird zur Last gelegt?
Belehrung zur Möglichkeit, sich schriftlich oder mündlich zur Sache
auszusagen in angemessener Frist (mind. 1 Monat) oder auch zu
schweigen (Alle Schreiben mit Empfangsbestätigung oder PZU!)
Achtung:
Eine fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung führt zu einem
Verwertungsverbot! Die Aussage darf daher nicht zum Nachteil des
Beamten verwertet werden, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayDG.
Hinweis zur Möglichkeit, sich eines Bevollmächtigten oder Beistands zu
bedienen (Art. 22 Abs. 1 BayDG)
Hinweis zur Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen
(Art. 76 Abs. 1 Nr. 3, Satz 3 BayPVG).
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Beweiserhebungsmöglichkeiten
Insgesamt bestehen folgende Beweiserhebungsmöglichkeiten (Art. 26 Abs. 1
Satz 2 BayDG):
• Einholung schriftlicher dienstlicher Auskünfte,
• Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sowie Einnahme des
Augenscheins
 dem Beamten ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, an der
Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sowie an der Einnahme
des Augenscheins teilzunehmen und sachdienliche Fragen zu stellen,
• Beiziehung von Urkunden und Akten.
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Äußerung durch den Beamten
•
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Wünscht der Beamte sich mündlich zu äußern, ist über die Anhörung eine
Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten eine Abschrift
auszuhändigen ist.
Niederschrift ist dem Beamten vorzulesen oder von ihm selbst
durchzulesen.
Vor der Unterschrift des angehörten Beamten ist deshalb der Vermerk
„vorgelesen und genehmigt“ bzw. „gelesen und genehmigt“ aufzunehmen.
Verweigert der Beamte die Genehmigung der Niederschrift, sind die
vorgebrachten Gründe in der Niederschrift zu vermerken. Als Abschluss
muss die Niederschrift ebenso die Unterschrift des beigezogenen
Schriftführers und des Ermittlungsführers tragen.
Gedächtnisniederschriften sowohl der aussagenden als auch der
vernehmenden Person sind grundsätzlich unzureichend und können im
Disziplinarverfahren nicht verwertet werden (gilt auch bei
Zeugenaussagen).
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Abschlussentscheidung
•
Das Disziplinarverfahren kann durch den Dienstvorgesetzten auf dreierlei
Arten beendigt werden:
1. Erlass einer Einstellungsverfügung,
2. Erlass einer Einstellungsverfügung gegen Auflage oder
3. Erlass einer Disziplinarverfügung, Art. 14, 33 BayDG.
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Einstellung
•
Die Einstellungsgründe für den Erlass einer Einstellungsverfügung sind in
Art. 33 Abs. 1 und 2 BayDG abschließend aufgeführt. Danach kann ein
Disziplinarverfahren eingestellt werden, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme
jedoch nicht angezeigt erscheint,
3. nach Art. 15 oder 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen
werden darf oder
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen
Gründen unzulässig ist.
•
Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Beamten
zuzustellen.
Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens ist durch den
Dienstvorgesetzten der Disziplinarbehörde und dem Staatsministerium für
Unterricht und Kultus als oberster Dienstbehörde mitzuteilen.
•
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Einstellung gegen Auflagen
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•
•
Bietet die Möglichkeit, Dienstvergehen mit geringem Gewicht
einzustellen und zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass das Verhalten
nicht gebilligt wird.
Dienstvergehen muss nicht vollständig erwiesen sein; hinreichender
Verdacht der Begehung genügt.
Mit der Zustimmung des Beamten kann somit bei einem Verfahren, das
eine minderschwere Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat, das
Disziplinarverfahren vorläufig eingestellt werden und dem Beamten
zugleich auferlegt werden:
1. zur Wiedergutmachung des durch die Dienstpflichtverletzung
entstandenen Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder
2. einen Geldbetrag zu Gunsten des Dienstherrn oder einer
gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn die Schuld des Beamten als
gering einzustufen ist und die Auflage geeignet ist, den Beamten zukünftig
zur Einhaltung der Dienstpflichten anzuhalten (Art. 34 Abs. 1 Satz 1
BayDG).
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Einstellung gegen Auflagen II
 angemessene Frist zur Erfüllung der Auflage setzen!
 Eine Auflage kann auch nachträglich aufgehoben oder mit Zustimmung
des Beamten nachträglich auferlegt oder geändert werden, Art. 34 Abs. 2
BayDG.
 Als Auflagen zur Wiedergutmachung kommen z.B. in Betracht:
- der Ersatz von Kosten oder eines Schadens,
- das Nacharbeiten von erschlichener Arbeitszeit,
- die Übertragung zusätzlicher Aufgabenerledigungen für einen
bestimmten Zeitraum.
- Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Stelle.
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Aufbau einer Disziplinarverfügung
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•
•
•
Die Disziplinarverfügung (Verweis/Geldbuße) ist zu begründen und vom
Schulleiter (oder im Vertretungsfall von seinem ständigen Stellvertreter) zu
unterzeichnen und dem Beamten persönlich zuzustellen (Art. 35 Abs. 6
BayDG).
Ist ein Beistand durch den Beamten bestellt, so ist auch diesem die
Disziplinarverfügung zuzustellen (bei Rechtsanwälten genügt als Nachweis
der Zustellung die mit Datum und Unterschrift versehene
Empfangsbestätigung, die an die Behörde zurückzusenden ist).
Die Zustellung muss zur Nachweisbarkeit des Zugangszeitpunkts durch
Postzustellungsurkunde oder durch persönliche Übergabe an den
Beamten gegen Empfangsbestätigung erfolgen.
Eine Disziplinarverfügung durch den Dienstvorgesetzten ist der
Disziplinarbehörde (Art. 35 Abs. 6 Satz 2 BayDG) und dem
Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayDG)
mitzuteilen.
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Inhalt, Teil 1
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Die Verfügung besteht aus Tenor, den Gründen und der
Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Tenor enthält die Maßnahme und die Kostenentscheidung.
Eine Regelung zu den Kosten enthält Art. 38 BayDG: danach ist das
behördliche Disziplinarverfahren grundsätzlich gebührenfrei, Art. 38 Abs. 4
BayDG. Entstandene Auslagen, etwa Reisekosten zur Vernehmung eines
Zeugen, können im Falle einer Disziplinarverfügung dem Beamten nach
Art. 38 Abs. Abs. 1 BayDG auferlegt werden.
Die Kostenentscheidung ist auch erforderlich im Hinblick auf Auslagen und
außergerichtliche Kosten, insbesondere einer anwaltschaftlichen
Vertretung, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wird.
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Inhalt, Teil 2
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•
Die Gründe gliedern sich in die Darstellung des Sachverhalts und die
disziplinarrechtliche Einordnung und Bewertung des zum Vorwurf
gemachten Verhaltens.
Es müssen alle belastenden, entlastenden und für die Bemessung der
Maßnahme bedeutsamen Umstände dargestellt werden.
Die Pflicht, gegen die verstoßen wurde, sowie der Schuldvorwurf sind
festzuhalten.
Die Wahl der Disziplinarmaßnahme ist kurz zu begründen.
Jede Disziplinarverfügung soll mit einer schriftlichen
Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.
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Rechtsmittel
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Gegen eine Disziplinarverfügung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten:
Klage beim Verwaltungsgericht, Kammer für Disziplinarsachen
Örtlich zuständiges Gericht nach Art. 3, 42 Abs. 2 BayDG i.V.m. § 52
VwGO: VG München für Oberbayern und Schwaben, VG Ansbach für
Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken und VG Regensburg für
Niederbayern und Oberpfalz
Der Beamte ist darüber in der Disziplinarverfügung zu belehren.
Betreuung des Verfahrens durch die Landesanwaltschaft.
Bei abweisender Entscheidung: Antrag auf Zulassung der Berufung beim
BayVGH möglich, Art. 42 Abs. 1, 62 ff BayDG i.V.m. §§ 124 ff. VwGO.
Beachte: Bzgl. einer schriftlichen Missbilligung des Vorgesetzten ist der
der Widerspruch nach wie vor statthaft!
 Über den Widerspruch entscheidet der Schulleiter (§ 73 Abs. 1 Nr. 2
VwGO).
 Klage beim VG möglich, Passivvertretung sollte auf die örtlich
zuständige Regierung übertragen werden.
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Die Disziplinarmaßnahme im
Personalakt
•
Eintragungen zu Disziplinarmaßnahmen sind von Amts wegen zu
entfernen, Art. 17 Abs. 1, 3 BayDG:
 Verweis nach drei Jahren,
 Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts
nach fünf Jahren,
 Zurückstufung nach sieben Jahren.
 Beamter hat Widerspruchsrecht bzgl. Löschung, Art. 17 Abs. 3 BayDG.
•
Missbilligung (keine Disziplinarmaßnahme) im Personalakt: Auf Antrag
des Beamten ist die Missbilligung nach zwei Jahren aus dem Personalakt
zu entfernen, Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 BayBG i.V.m Art.
17 Abs. 5 BayDG. Beamter wird dazu rechtzeitig vom Ministerium
angeschrieben.
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Ref. IV.4 - Ansprechpartner
•
MR Elmar Diller (Referatsleiter)
–
–
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RDin Sandra Schmedemann
(anteilig – Stellvertreterin,
Referentin für BayEUG und BaySchFG, Schulordnungen, Schülerangelegenheiten)
–
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Tel. (089) 2186 2725, Fax (089) 2186 3725
E-Mail: [email protected]
RRin Kristin May (anteilig – Mitarbeiterin)
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–
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Tel. (089) 2186 2547, Fax (089) 2186 3547
E-Mail: [email protected]
Tel. (089) 2186 2064, Fax (089) 2186 3064
E-Mail: [email protected]
ORR Felix Kanbach (anteilig – Mitarbeiter)
–
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Tel. (089) 2186 2118, Fax (089) 2186 3118
E-Mail: [email protected]
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