Rechte und Pflichten der Verkehrsteil- nehmerInnen

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Rechte und Pflichten der Verkehrsteil- nehmerInnen
Rechte und
Pflichten der
VerkehrsteilnehmerInnen?
NÖ Radlakademie, 17.2. 2016
Martin Hoffer
ÖAMTCRechtsdienste
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
Winterthemen, Verkehrssicherheit
VERKEHRSSICHERHEIT
Fahrzeug
Fahrzeugart
Ausstattung
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Lenker
Infrastruktur
Wahrnehmung Straßen und Wege
Verhalten
Zustand
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
Winterthemen, Fahrzeug
Was ist ein Fahrrad?
> 2 Abs 1 Z 22 lit a–d StVO (tw mit Verweisung auf § 1 Abs 2 a KFG)
•
Das klassische Fahrrad (ein- und mehrspurig),
das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die
Antriebsräder ausgestattet ist.
•
Ein elektrisch angetriebenes Fahrrad,
das nicht mehr als 600 Watt Leistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht
mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht
•
Ein zweirädriges Fahrzeug (Roller),
das unmittelbar durch Muskelkraft angetrieben wird
•
Ein Fahrzeug, das zwar kein Fahrrad im engeren Sinn ist,
aber so wie ein elektrisch getriebenes Fahrrad nicht mehr als 600 Watt
Leistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 25 km/h auf ebener
Fahrbahn erreicht (bzw Abschaltung ab 25 km/h)
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Winterthemen, Fahrzeug
Was ist kein Fahrrad?
•
Ein Kraftfahrzeug,
das zwar im Prinzip aussieht wie ein Fahrrad, aber etwa einen Antrieb mit
einem Verbrennungsmotor oder einen Elektroantrieb mit höherer Leistung als
600 Watt und/oder eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 25 km/h aufweist.
(Umkehrung aus § 2 Abs 1 Z 22 StVO iVm § 1 Abs 2a KFG)
Foto: Hawk Bikes
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Winterthemen, Fahrzeug
Was ist kein Fahrrad?
•
Ein Fuhrwerk
das zwar aufgrund der Antriebstechnik (zB Verbrennungsmotor) eben kein
Fahrrad im obigen Sinn darstellt, aber eine Bauartgeschwindigkeit von nicht
mehr als 10 km/h aufweist.
(§ 2 Abs 1 Z 21 StVO)
Foto: alu-caddy.beepworld.de
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Winterthemen, Fahrzeug
Was ist kein Fahrrad?
•
Kleinfahrzeug,
das überwiegend zum Verkehr
außerhalb der Fahrbahn
bestimmt ist, z.B. ein
Microscooter, soferne er nicht
als "Roller" im Sinne eines
Fahrrades zu bezeichnen ist.
(§ 76 Abs 1 und 10 StVO)
Achtung!
Durch die immer bessere
Ausgestaltung von Micro-Scootern
nähern sich diese immer mehr dem
guten alten "Trittroller" bzw. "Triton"
an und fallen damit aber unter
Umständen schon unter den
Fahrradbegriff mit allen
Ausrüstungsbestimmungen.
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
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Wien, Februar 2016
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Winterthemen, Fahrzeug
Was ist kein Fahrrad?
•
Kinderfahrrad,
das aufgrund seiner Bauart keine höhere Geschwindigkeit als Schritttempo
erreicht und dessen äußerer Felgendurchmesser 30 cm nicht übersteigt.
•
Fahrradähnliches Kinderspielzeug
zB Dreirad, Laufrad, Go-Cart etc.,
Problem „Kinder-Scooter…“ (Schulweg)
•
Wintersportgeräte
sind ebenfalls nicht "Fahrzeug" und daher auch nicht "Fahrrad".
Beachte aber:
Befahren der Fahrbahn mit Wintersportgeräten s. § 88 StVO
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Winterthemen, Fahrzeug
Erkennbarkeit (Sehen und gesehen werden)
Beleuchtung
Reflektoren, Glocke oder Hupe
Empfehlung:
Reflektierende Kleidung auf Freilandstraßen
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Winterthemen, Fahrzeug
Erkennbarkeit (Sehen und gesehen werden)
„Hilfslichter“ und innovative Beleuchtungen
(Laser usw…)
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Winterthemen, Fahrzeug
Technische Ausrüstung:
Bremsen
Reifen (Typ, Zustand, Druck)
Spritzschutz
Pedale passend zu Schuhwerk bzw
umgekehrt...
Anhänger
Kinderbeförderung
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Verhaltensregeln, Lenker
Allgemeine Rücksichtnahmegebote
1. Allgemeines Rücksichtnahmegebot
§ 3 Abs 1 1. Satz neu, erweiterter Vertrauensgrundsatz.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass
andere …
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Verhaltensregeln, Lenker
Allgemeine Rücksichtnahmegebote
2. Verhalten auf Geh- und Radwegen
§ 68 Abs 1 letzter Satz:
Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass
Fußgänger nicht gefährdet werden.
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
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Verhaltensregeln, Lenker
Allgemeine Rücksichtnahmegebote
3. Abstellen auf Gehsteigen
§ 68 Abs 4
Ab 2,50 m Breite auch auf dem Gehsteig, sonst grds auf der Fahrbahn
Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht
behindert und Sachen nicht beschädigt werden.
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
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Verhaltensregeln, Lenker
Allgemeine Rücksichtnahmegebote
4. Verhalten in Wohnstraßen
Schrittgeschwindigkeit (bis zu ca 7 km(h)
Zu Fußgängern ausreichenden Abstand
nicht überraschende Fahrmanöver setzen
Fußgänger dürfen erlaubten Fahrzeugverkehr (also auch Radfahrer) nicht
mutwillig behindern
Spielen – auch Kinderfahrräder – erlaubt (Aufsicht!)
Nachrang beim Verlassen
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Verhaltensregeln, Lenker
Allgemeine Rücksichtnahmegebote
5. Verhalten in Begegnungszonen
Max 20 (bei beschilderter Ausnahme bis 30 km/h)
Zu Fußgängern ausreichenden Abstand halten
nicht überraschende Fahrmanöver setzen
Fußgänger dürfen erlaubten Fahrzeugverkehr
(also auch Radfahrer) nicht mutwillig behindern
Spielen generell auf der Fahrbahn nicht erlaubt
Keine spezielle Vorrangregel beim Verlassen
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Verhaltensregeln, Lenker
Allgemeine Rücksichtnahmegebote
6. Fahren in Fußgängerzonen
nur wenn es ausdrücklich erlaubt ist
Schrittgeschwindigkeit
Spielen erlaubt
Nachrang beim Verlassen
(Achtung bei querenden Fahrbahnen!)
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
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Verhaltensregeln, Lenker
Allgemeine Rücksichtnahmegebote
7. Queren der Fahrbahn, Radfahrerüberfahrt
§ 9 Abs 2, Verhalten bei Bodenmarkierungen
„...Radfahrern, die erkennbar die Fahrbahn überqueren wollen, .. das
ungehinderte Überqueren zu ermöglichen (Fahrgeschwindigkeit reduzieren)
und erforderlichenfalls anzúhalten.“
§ 68 Abs 3a:
Radfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch
Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von
höchstens 10 km/h nähern (neu) und diese nicht unmittelbar vor einem
herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.
Achtung: Der Kfz-Lenker hat im Winter möglicherweise schlechte Sicht
(angelaufende Scheibe, Schneehaufen etc.!)
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Verhaltensregeln, Lenker
Verhaltensregeln Radfahrer:
Besondere Rücksichtnahmegebote
bei ungünstigen Straßenverhältnissen, Hintereinanderfahren und
Seitenabstand
Sonderfall (?) Mehrzweckstreifen
auch gegenüber Fußgängern, Beschmutzung)
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
Verhaltensregeln, Lenker
Verhaltensregeln Radfahrer:
Sparrows:
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Winterthemen, Lenker
Verhaltensregeln, Radfahrer:
Fahren auf Sicht und angepasste Geschwindigkeit,
DAHER: Pflicht zu vorausschauendem Fahren!
Rutschgefahr:
•Schnee
•Eis
•Matsch
•verdeckte rutschige Gegenstände (zB Kunststofffolien)
•Rollsplitt
•rutschige Schienen (quer, längs, schräg)
•Bodenmarkierungen
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Winterthemen, Lenker
Verhaltensregeln für Radfahrer, Beispiele:
1. Mitverschulden des Radfahrers bei fehlender oder schlechter
Beleuchtung?
OGH 8Ob60/85 vom 18.09.1985
In dieser Richtung geht jede verbleibende Unklarheit zu Lasten dessen, der
die Schutznorm übertreten hat. Da der Beklagte (Radfahrer) nicht den
Beweis erbracht hat, daß der Unfall in gleicher Weise auch dann eingetreten
wäre, wenn sein Fahrrad vorschriftsmäßig beleuchtet gewesen wäre, hat er
ein Verschulden an dem erfolgten Unfall zu vertreten und damit für die
Unfallsfolgen auch zu haften.
Daß den Lenker des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges
ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, ist nicht strittig. Das Erstgericht hat
entgegen der Ansicht der Klägerin eine Verschuldensteilung im Ausmaß von
2 : 1 zu Lasten des PKW-Lenkers als angemessen erachtet und das aus
einer weitergehenden Haftung abgeleitete Klagebegehren abgewiesen.
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
Winterthemen, Lenker
Verhaltensregeln, Radfahrer, Beispiele:
2. Mitverschulden fehlender Radhelm:
OGH 2Ob99/14v vom 27.08.2014
Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich für den vorliegenden Fall
(Rennradfahrer gegen querenden Fußgänger!), dass den Kläger die
Obliegenheit zum Tragen eines Radhelms traf. Die Verletzung dieser
Obliegenheit war für seine schweren Kopfverletzungen und die daraus
resultierenden Dauer- und Spätfolgen kausal.
Nach den Feststellungen hätte er bei Tragen eines Radhelms nur eine
Gehirnerschütterung ohne Dauerfolgen erlitten. Das Nichttragen eines
Fahrradhelms ist ihm daher unter den konkreten Umständen als Sorglosigkeit
in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, was zu einer - im Folgenden näher
darzustellenden - Kürzung seines Ersatzanspruchs führt.
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
Winterthemen, Andere
Verhaltensregeln gegenüber Radfahrern:
Seitenabstand eines überholenden Kfz:
OGH 2Ob372/57; 9Os115/59 vom 11.09.1957
Überholen eines ganz auf seiner rechten Fahrbahnseite fahrenden
Radfahrers durch Lastkraftwagen mit zwanzig bis fünfundzwanzig km/h unter
Einhaltung eines ein Meter nicht unterschreitenden Abstandes auf vier Meter
breiter Straße mit Schneebelag zulässig.
Herstellen eines Einverständnisses nicht erforderlich, wenn
der Radfahrer ohnehin auf seinem äußersten rechten Straßenrand fuhr und
nicht weiter nach rechts abschwenken konnte.
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
Winterthemen, Andere
Verhaltensregeln gegenüber Radfahrern:
ACHTUNG: „Dooring“
Daher: Türe öffnen, nur wenn sich kein
Fahrzeug nähert
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
Verkehrsflächen, Straße
Straßenhalterpflichten bei Radfahranlagen
Grundsatz:
Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit,
nicht überspannen!
Beweislast zu Lasten des Geschädigten
Haftung auch für „Leute“
OGH, 2Ob1104/94 vom 29.02.1996:
Die beklagte Partei als Straßenerhalterin bestreut im Stadtgebiet von S***** die kombinierten
Geh- und Radwege. Hinsichtlich der Gehwege werden mit den Anrainern keine
Vereinbarungen getroffen.
Die Klägerin begab sich um 7 Uhr 40 zum Institut und hatte dabei bereits Schwierigkeiten.
Beim Weggehen um 8 Uhr 40 stürzte sie dann trotz betont vorsichtiger Gehweise. Auch
andere Personen hatten um die Unfallszeit größte Schwierigkeiten, nicht zu Sturz zu
kommen.
Das Erstgericht bejahte (…) Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Es sei geradezu
wahrscheinlich, daß bei mangelhafter bzw nicht vorhandener Streuung dort jemand zu Sturz
komme. Richtig sei zwar, daß die beklagte Partei aufgrund des großen Stadtgebietes nicht
überall streuen könne, doch wenn sich aus Temperatur und Schneelage ergebe, daß eine
Gefahr für Menschen bestehen könne, bestehe die Pflicht, mit dem Streuen früher zu
beginnen, um um 7 Uhr gesicherte Verkehrsverhältnisse zu erreichen.
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
Verkehrsflächen, Anrainer
•
Anrainerverpflichtungen (zB Gehsteig neben Radfahranlage):
§ 92. Verunreinigung der Straße.
(1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der
Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und
Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung
ist verboten.
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
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Verkehrsflächen, Anrainer
Anrainerverpflichtungen (zB Gehsteig neben Radfahranlage):
§ 93. Pflichten der Anrainer.
Grds. 3 Meter, Ausnahme unverbaute Grundstücke
Gehsteige und Gehwege (wohl auch Geh- und Radwege)
Sonst Straßenrand (gemeint wohl „Fahrbahnrand“) 1 Meter
Frage: Schnee durch Schneepflug (dann anschließend!)
Fußgängerzone und Wohnstraße ohne Gehsteige 1 m entlang der Häuserfronten.
Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern entfernen
Abschrankung nur (vorläufige) Notmaßnahme
Ausnahmebescheid oder Verordnung
Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße Bewilligung
erforderlich.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
Verkehrsflächen, Straße
Radwegbenützungspflicht:
aufgrund des Gesetzes,
gesetzliche Ausnahmen (Rennrad, best. Anhänger)
Ausnahmemöglichkeit mit Verordnung
Struktur nach dt. StVO, sinngemäß auch in Österreich
relevant:
Straßenbegleitend
•Benützbar
•Zumutbar
UVS Niederösterreich, Senat-KO-97-462, 15.04.1998
Ein Radfahrer darf auf Grund einer einzigen Stelle im Verlauf eines
Radweges, deren Benützung nicht zumutbar ist, nicht auf die
Nichtbenützbarkeit des gesamten Radweges in seinem weiteren
Verlauf schließen; es ist ihm vielmehr durchaus zuzumuten, sich von
der tatsächlichen Beschaffenheit des Radweges über jenen Bereich
hinaus, den er zunächst einzusehen vermochte, zu vergewissern.
OGH 2 Ob 121/14d vom 23.10.2014
Zur Verpflichtung zur Benützung eines Radweges: (sinngemäß) Es
muss zumindest die behauptete Gefahr auch tatsächlich vorliegen
> „könnte...“
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
Weitere mögliche Themen:
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„Vorrang“ (auch Fußgänger auf dem Schutzweg)
Radfahren gegen die Einbahn (Beschilderung, Markierung, generell?)
Vorgezogene Haltelinie
Querung gemischter Geh- und Radweg
Befahren von Haltestellenkaps
Radständer auf der Fahrbahn
Wartepflicht beim Verlassen einer RFA
Schieben eines Fahrrades, Benützung von Schutzwegen
Mehrzweckstreifen, Anbringung, Ausführung, Benützung
Fahrradtransport auf Pkw
Forststraßen (gesetzlich erlauben oder mit „Vertrag“?)
Mountain-Biking (Wunsch nach Ausnahmen von Ausrüstungspflichten)
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
TIPP: ÖAMTC-Fahrrad-App
Die Idee
Ab 10 Jahren können Kinder den
umgangssprachlichen „Fahrrad-Führerschein“
absolvieren, um ohne Begleitperson im
Straßenverkehr unterwegs sein zu dürfen. Ohne diese
Prüfung muss man mindestens 12 Jahre alt sein. Da
der „Radfahrausweis“ zwar gesetzlich in § 65 (2) StVO
geregelt ist, jedoch nicht dessen Inhalt, bietet die
„Fahrrad-Champion“-App die Möglichkeit, sich einen
Überblick zu diesem so wichtigen Mobilitätsthema für
Kinder zu verschaffen.
Das Spiel
Aufgebaut wie ein Quiz mit mehreren
Antwortmöglichkeiten soll die App, mit über 120
Fragen, spielerisch die Themen Verkehrszeichen,
Vorrangregeln und viele weitere Infos zum Thema
Fahrrad näher bringen.
Um vom „Dreirad-Fahrer“ zum „Fahrrad-Champion“
aufzusteigen, müssen insgesamt neun Levels und vier
Erfahrungsstufen absolviert werden. Des Weiteren gibt
es drei Spielmodi: „Standard“, „Auf Zeit“ und „Master
Challenge“. Im zusätzlichen Trainings-Modus werden
die falsch beantworteten Fragen gesammelt, damit
diese nochmals extra geübt werden können.
Feedback
Nutzen Sie die eingebaute Feedback-Funktion der
App und teilen Sie uns Ihre Eindrücke und
Vorstellungen mit.
App herunterladen
Laden Sie die App herunter, indem Sie im App Store
bzw. im Google Play Store nach „ÖAMTC FahrradChampion“ suchen.
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
NÖ Radlakademie, Rechte und Pflichten der VerkehrsteilnehmerInnen
TIPP: ÖAMTC-Radbroschüre
Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, Februar 2016
ÖAMTC-Verbandsdirektor
DI Oliver Schmerold
Mag. Martin Hoffer
ÖAMTC-Rechtsdienste
Schubertring 1-3
1010 Wien
01 / 71199 – 21281
www.oeamtc.at/recht
[email protected]