Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer
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Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer
Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer 1 Informationen für angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer Inhalt I. Genehmigungspflicht im Taxen- und Mietwagenverkehr 2 II. Nachweis der fachlichen Eignung 1. IHK-Fachkundeprüfung „Taxen- und Mietwagenverkehr“ 1.1 Prüfungssachgebiete / Orientierungsrahmen 1.2 Prüfungsbestandteile und -bewertung 1.3 Prüfungstermine/Zusammensetzung des Prüfungsausschusses 1.4 Prüfungsvorbereitung 1.5 Anmeldung zur Prüfung 1.6 Prüfungs- sowie Stornogebühren 2. Gleichwertige Abschlussprüfungen nach § 6 PBZugV 3. Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach § 7 PBZugV 2 2 2 2 3 3 3 3 4 4 III. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens 5 IV. Nachweis der Zuverlässigkeit 5 V. Anmeldung und Pflichtzugehörigkeit zur BG Verkehr 5 VI. Weitere Informationen zum Taxigewerbe 5 VII. Ansprechpartner der IHK zu Essen Impressum Ansprechpartner der Genehmigungsbehörden Prüfungssachgebiete/Orientierungsrahmen Prüfungsordnung Literatur zur Vorbereitung auf die IHK-Fachkundeprüfung Vorbereitungslehrgänge im Bezirk der IHK zu Essen Impressum Prüfungstermine Anmeldung zur Prüfung Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 6 6 6 7 10 14 17 17 18 20 Stand: 09.12.2016 Dok.-Nr. 2779874 Foto: © Rainer Sturm („Taxi bitte“)/http://www.pixelio.de © IHK zu Essen 1 Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ I. Genehmigungspflicht im Taxen- und Mietwagenverkehr „gleichwertige § 6 PBZugV“) • Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde. Taxenverkehr im Sinne des § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist dabei eine Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden. Unter Mietwagenverkehr im Sinne des § 49 PBefG ist die Personenbeförderung mit Kfz zu verstehen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers entgegen genommen werden. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler). Aufträge dürfen nur am Betriebssitz entgegengenommen werden, "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet. Welche Behörden im IHK-Bezirk für die Erteilung der Genehmigungen zuständig sind, erfahren Sie in einer Übersicht in Anlage 1. nach ... eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt (siehe nachfolgenden Artikel „Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach § 7 PBZugV“) IHK-Fachkundeprüfung "Taxen- und Mietwagenverkehr" 1.1 Prüfungssachgebiete / Orientierungsrahmen Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält eine Auflistung der Prüfungssachgebiete. Zur Prüfungsvorbereitung haben die IHKs einen ausführlichen Orientierungsrahmen entwickelt (siehe: Anlage 2 dieses Infoblattes). Details zur Prüfung können ferner der Prüfungsordnung der IHK zu Essen entnommen werden (siehe: Anlage 3 dieses Infoblattes). 1.2 Prüfungsbestandteile und -bewertung Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen einstündigen Prüfungsteilen und ggf. einer bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Prüfung, die wie folgt von der Gesamtpunktzahl (150 Punkte) gewichtet sind (siehe auch Abb. 1): • Teil 1: Schriftliche Fragen (offene Fragen/ Multiple-Choice) zu 40 Prozent (60 Punkte), Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, die fachliche Eignung der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs. • Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent (52,5 Punkte), • mündliche Prüfung (37,5 Punkte). II. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, d.h. wenn in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % liegt (d.h. im Teil 1 unter 30 Punkten bzw. im Teil 2 unter 26,25 Punkten erreicht wurden). Nachweis der fachlichen Eignung Eine Voraussetzung zur Erlangung der Genehmigung ist u.a. der Nachweis der fachlichen Eignung, die vom Unternehmer oder von der für die Führung des Taxen-/Mietwagenunternehmens bestellten Person zu erbringen ist. Dieser kann nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) erbracht werden durch 2 © IHK zu Essen 1. Abschlussprüfungen • … eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (die IHK zu Essen ist zuständig für die Städte Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen) oder • ... eine bestandene gleichwertige Abschlussprüfung (siehe nachfolgende Ausführungen zu zu 25 Prozent Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl, d.h. 90 Punkte erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (= 90 Punkte) erzielt hat. Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ 1.3 Prüfungstermine/ Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Eine Übersicht der aktuellen Prüfungstermine sowie eine Übersicht der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses können der Anlage 6 entnommen werden. 1.4 Prüfungsvorbereitung Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Einen Überblick über die Prüfungsinhalte gibt ein Orientierungsrahmen (siehe: Anlage 2). Anlage 4 dieses Infoblattes enthält eine Übersicht über Literatur zur Vorbereitung auf die IHK-Fachkundeprüfung nach dem PBefG; Anlage 5 gibt einen Überblick über Schulungsveranstalter, die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die PBefG-Fachkundeprüfung im Bezirk der IHK zu Essen (Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen) anbieten. Die Übersichten sollen einen ersten Überblick ermöglichen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 1.5 Anmeldung zur Prüfung Abb. 1 PDF-Format auf der Homepage der IHK zu Essen abrufbar (siehe nachfolgenden Hinweis). Zur Prüfungsanmeldung senden Sie uns bitte das ausgefüllte Formular per Fax (Fax. 0201 1892335) oder per Post mit Ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift zu. Sie werden dann rechtzeitig zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen. 1.6 Prüfungs- sowie Stornogebühren Die Prüfungsgebühr in Höhe von 160 € muss gleichzeitig mit der Prüfungsanmeldung unter dem Kennwort "Prüfung Taxen- und Mietwagenverkehr" unter Nennung des Vor- und Nachnamen des Prüflings auf das Konto der Industrie- und Handelskammer zu Essen bei der Sparkasse Essen Wichtiger Hinweis Ein online ausfüllbares und ausdruckbares PDFDokument des Anmeldeformulars können Sie auf der Homepage der IHK zu Essen unter http://www.essen. ihk24.de durch Eingabe der Dokumenten-Nr. (Dok.-Nr.) Giro-Konto IBAN: DE45 3605 0105 0000 2766 00; Swift (BIC): SPESDE3EXXX] 3466266 überwiesen oder bei der IHK zu Essen (Am Waldthausenpark 2, Essen) bar in der Kasse (Zimmer 102, 1. Etage) eingezahlt werden. im Feld „Suche“ aufrufen. Nach Ziffer 1.1.2 des § 10 IV. der Gebührenordnung der IHK zu Essen fallen folgende Stornogebühren an (siehe Abb. 2): Anlage 7 beinhaltet einen Anmeldevordruck für die IHK-Fachkundeprüfung; der Vordruck ist auch als ausfüll- und ausdruckbares Anmeldeformular im © IHK zu Essen 3 Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Stornierungsgebührenregelung Von der IHK einbehaltene Gebühr Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens vierzehn Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr erhoben. 64,00 EUR Bei weniger als vierzehn Werktagen, aber mehr als sieben Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. 80,00 EUR Bei Rücktritt von der Prüfung bei weniger als sieben Werktagen bis einen Tag vor dem Prüfungstermin werden 90 % der Prüfungsgebühr erhoben. 144,00 EUR Bei Nichterscheinen oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung wird grundsätzlich die volle Prüfungsgebühr erhoben. 160,00 EUR Ausnahme: Abb. 2 Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes [§ 10 III S. 1 Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr (PO); siehe: Anlage ]. Macht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies spätestens 3 Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen (§ 10 III S. 2 PO). In diesem Fall wird die IHK-Prüfungsgebühr einmalig für die Teilnahme an der nächsten freien Prüfung angerechnet. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt (§ 10 III S. 3 PO). Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. 2. Gleichwertige Abschlussprüfungen nach § 6 PBZugV Als Fachkundeprüfung gelten gem. § 6 II PBZugV auch folgende Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist: 4 © IHK zu Essen Eine bestandene Abschlussprüfung • zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahnund Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr • zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, • als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, • als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn, • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/ Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden. • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn (VkBl. 2007 S. 692). Die für den Wohnsitz zuständige IHK (die IHK zu Essen ist für Antragsteller mit Wohnsitz in Essen, Mülheim an der Ruhr sowie Oberhausen zuständig) stellt dem Inhaber eines anerkannten Abschlusses gemäß § 6 III PBZugV auf Antrag eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu § 4 VI S. 3 PBZugV aus. Einen Antragsvordruck sowie Hinweise zu den benötigten Antragsunterlagen finden Sie auf der Homepage der IHK zu Essen unter Eingabe der Dokumenten-Nr 83722 im Feld „Suche“ (Suchbegriff oder Dok.-Nr.) Für die Ausstellung der Bescheinigung erhebt die IHK zu Essen eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR. 3. Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach § 7 PBZugV Der Nachweis der fachlichen Eignung kann unter bestimmten im § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) geregelten Voraussetzungen auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Taxen- und Mietwagenverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Tätigkeit muss die Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, vermittelt haben. Hierbei sind die Sachgebiete, die in Anlage 4 PBZugV aufgeführt sind, maßgeblich (siehe Orientierungsrahmen in Anlage 2). Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der IHK zu Essen (Dok.-Nr. 70680). Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ III. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunternehmern u.a. zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 2 250 € für das erste Fahrzeug oder weniger als 1 250 € für jedes weitere Fahrzeug beträgt. Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung, ggf. eine Zusatzbescheinigung nach jeweils vorgeschriebenem Muster (siehe Kasten) zu erbringen. Diese dürfen u.a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden. IV. Nachweis der Zuverlässigkeit Dokumente zum Nachweis der Zuverlässigkeit • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde ("Behördenführungszeugnis" - Belegart O) https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/ FAQ_node.html#doc3816794bodyText11 • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und der • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) http://www.bg-verkehr.de/mitgliedschaft-beitrag/online-service-bgdirekt/ online-service-bgdirekt • Auszug aus Gewerbezentralregister sowie • Auszug aus dem Fahreignungsregister (siehe: http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/faer_inhalt.html?nn=657078) Dokumente zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit • Eigenkapitalbescheinigung nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV • ggf. Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 PBZugV (siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pbzugv/gesamt.pdf) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (siehe Kasten). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde (die nebenstehenden Links können ebenfalls erste Informationen bieten). Es sei darauf hingewiesen, dass sich Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr über das Extranet BGdirekt selbst Unbedenklichkeitsbescheinigungen herunterladen können (siehe Abb. 3). V. Anmeldung und Pflichtzugehörigkeit zur BG Verkehr Mit den vorbereitenden Tätigkeiten für ein Unternehmen, etwa der Gewerbeanmeldung, beginnt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz und somit auch die Zuständigkeit der jeweiligen Berufsgenossenschaft (vgl. § 136 Absatz 1 SGB VII). Dennoch hat sich jeder Unternehmer nach Eröffnung des Unternehmens – neben der nach der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Gewerbeanmeldung – zusätzlich bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr). Einen solchen Anmeldebogen finden Sie auf der Homepage der BG Verkehr (siehe Link in Abb. 3). Anmeldung bei der BG Verkehr siehe: http://www.bg-verkehr.de/redaktion/medien-und-downloads/formulare/themen/ mitgliedschaft-und-beitrag/anmeldebogen-fuer-den-strassenverkehr.pdf Abb. 3 VI. Weitere Informationen zum Taxigewerbe Einen guten Überblick über die wirtschaftliche Lage des Taxigewerbes können - sofern vorhanden - häufig Gutachten über die „Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes“ in den jeweiligen Kommunen geben. Zuletzt wurde ein derartiges Gutachten für die Stadt Essen im Jahre 2013 erstellt [Dok.-Nr. 89957]. Die IHKs in Nordrhein-Westfalen geben regelmäßig eine Übersicht der Taxitarife in NRW heraus [siehe unter Dok.-Nr. 290598]. Neben den Beschäftigten zählen grundsätzlich auch die Verkehrsunternehmer kraft Satzung zu den Pflichtversicherten bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) [§ 3 I SGB VII i.V.m. § 44 I der Satzung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)]. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht existiert nur dann, wenn im Jahresdurchschnitt regelmäßig mehr als fünf Personen beschäftigt werden oder es sich um Personen handelt, die wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Geldleistungen beziehen, mit denen diese Tätigkeit nach dem SGB II oder SGB III gefördert wird [vgl. § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Satzung der BG Verkehr]. © IHK zu Essen 5 Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ VII. Ansprechpartner der IHK zu Essen Dipl.-Ing. Daniel Kleineicken IHK zu Essen Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen (Raum 312) Tel. 0201 1892-281 Fax. 0201 1892-335 E-Mail: [email protected] Vertreter: Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen IHK zu Essen Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen (Raum 311) Tel. 0201 1892-233 Fax. 0201 1892-335 E-Mail: [email protected] Anlage 1 Für die Erteilung von Taxi- und Mietwagengenehmigungen zuständige Behörden im Bezirk der IHK zu Essen Erteilungsbehörde Ansprechpartner Telefon/Telefax Zimmer-Nr. Öffnungszeiten Stadt Essen Christian Najda [email protected] 0201 88-66570 4.34 Mo, Di, Do 8:30 - 12:30 Uhr 14:00 - 15:00 Uhr Fr 8:30 - 12:30 Uhr 0201 88-66571 4.34 Stadtamt 66-5-22 Amt für Straßen und Verkehr Rathaus Porscheplatz 1 45127 Essen Vertreter: Mi geschlossen Uwe Kurka [email protected] Fax 0201 88-66579 oder 88-66578 Postanschrift: 45121 Essen Stadt Mülheim an der Ruhr Thomas Kunst [email protected] Ordnungsamt/ Gewerbeangelegenheiten Am Rathaus 1 45468 Mülheim an der Ruhr Vertreterin: Postfach 10 19 53 45468 Mülheim an der Ruhr Stadt Oberhausen Fachbereich 2-4-40 Fahrerlaubnisangelegenheiten Am Förderturm 28 46049 Oberhausen Postanschrift: 46042 Oberhausen 6 © IHK zu Essen Christine Franzen [email protected] 0208 455-3233 Fax 0208 455-583233 B 323 0208 455–3235 Fax 0208 455-583235 B 323 0208 825-9013 Fax 0208 825-9132 6 0208 825-9377 Fax 0208 825-9132 5 Mo, Di, Do 8:00 – 12:30 Uhr Do 14:00 – 17:00 Uhr Mi + Fr nur nach Terminvereinbarung https://www.muelheimruhr.de/cms/ merkblatt_personenbefoerderung. html Heike Nietz [email protected] Vertretung: Stefanie Spickenbom stefanie.spickenbom@ oberhausen.de Mo, Mi, Fr 8:00-12:00 Uhr Di 8:00 - 16:00 Uhr Do 8:00 - 18:00 Uhr Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Orientierungsrahmen zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung Anlage 2 Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr © 9/2013 DIHK/IHKs Vorbemerkung Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der jeweils geltenden Fassung gibt in ihrer Anlage 3 zu § 3 PBZugV die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr vor. Der nachfolgende Orientierungsrahmen enthält eine Konkretisierung der Prüfungsinhalte. © DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG Industrie- und Handelskammern September 2013 © 9/2013 DIHK/IHKs © IHK zu Essen 7 Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Sachgebiete Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 1. Recht 1.1 Personenbeförderungsrecht Der Bewerber muss insbesondere - - Personenbeförderungsgesetz (PBefG) den Ordnungsrahmen für den Taxen- und Mietwagenverkehr, Berufszugangsverordnung für den Straßendie Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrol- personenverkehr (PBZugV) len und die Ahndung von Zuwiderhandlungen, Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrdie Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagen- unternehmen im Personenverkehr (BOKraft) verkehr kennen. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG Freistellungsverordnung zum PBefG 1.2 Gewerberecht (Grundzüge) Der Bewerber muss 1.3 Straßenverkehrsrecht Gewerbeordnung (GewO) die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs kennen. Der Bewerber muss insbesondere Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Führerschein/Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.), StVG, StVZO - die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht StVO (Busspuren, Anschnallpflicht) kennen. 1.4 Arbeitsrecht Der Bewerber muss insbesondere u.a.: - Fahrpersonalgesetz (FPersG) - die Regeln für Arbeitsverträge von Taxen- und Mietwagenunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.), das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals kennen. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Entgeltfortzahlungsgesetz Mutterschutzgesetz (MuSchG) SGB IX Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 1.5 Sozialversicherungsrecht Der Bewerber muss - Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB) die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen. 1.6 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts Der Bewerber muss insbesondere Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - die wichtigsten Vertragstypen, die im Taxen- und Mietwagenverkehr üblich sind, kennen, PBefG - in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln. 1.8 Steuerrecht Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) - die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u.a. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen), Einkommensteuergesetz (EStG) - die Kraftfahrzeugsteuern, die Einkommenssteuern und die Gewerbesteuer Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung kennen. Umsatzsteuergesetz (UStG) (UStDV) Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE) 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr Der Bewerber muss insbesondere 2.2 Kostenrechnung 2.4 Beförderungsdokumente 8 © IHK zu Essen verschiedene Finanzierungsarten (Eigenund Fremdfinanzierung), Darlehensarten, Kreditsicherung Finanzplanung und -analyse Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeidie Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebs- tragsrechnung, Kosten- und Angebotskalkulation. kosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können. Der Bewerber muss insbesondere - Beförderungsentgelte kalkulieren können, - Beförderungsentgelte für den Taxenverkehr kennen. Der Bewerber muss insbesondere 2.5 Buchführung Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechselschuldner, Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung, Der Bewerber muss insbesondere - 2.3 Beförderungsentgelte und -bedingungen die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen, Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, usw.) haben, die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln können. die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die Aufbewahrungsfristen kennen. fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente Der Bewerber muss insbesondere § 238 HGB, §§ 140 – 141 AO, § 22 UStG, - die allgemeinen Verpflichtungen bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen, § 4 Abs. 3 EStG, - ein Kassenbuch führen können, - Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Einnahme-/Ausgaben-Überschussrechnung haben. Inventur, Inventar, Abschreibung, Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Aufbewahrungspflichten Abgabenordnung (AO) Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Sachgebiete 2.6 Versicherungswesen Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV Der Bewerber muss insbesondere - die im Taxen- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrthaftpflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen. Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) Haftpflichtversicherungen (u.a. Kfz.Haftpflicht, Betriebshaftpflicht) Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Betriebs-, Privatrechtsschutz) Sachversicherungen (u.a. Fahrzeug-, Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen) Persönliche Versicherungen (u.a. Alter, Krankheit, Pflege) 3. Technische Normen und technischer Betrieb StVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahr- Der Bewerber muss insbesondere (FZV) zeuge - die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die BOKraft Zulassung dieser Fahrzeuge kennen. 3.2 Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge Der Bewerber muss insbesondere BOKraft - StVZO, StVO 3.3 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge Der Bewerber muss insbesondere StVZO, BOKraft - Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre Ausrüstung aufstellen können, - Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen, Nachweisformen, die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen. Wartungspläne 3.4 Bereitstellung der Fahrzeuge die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen. Der Bewerber muss insbesondere PBefG - StVO die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Taxen/Mietwagen, (ggf. Taxenordnung) - die Regeln für das Verhalten an Taxenhalteplätzen kennen. 3.5 Fernsprech- und Funkverkehr Der Bewerber muss insbesondere - die Vorschriften für die Vergabe von Frequenzen und den Betrieb eines Funknetzes kennen. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Telekommunikationsgesetz (TKG), insb. §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 3 4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge 4.1 Verkehrssicherheit Der Bewerber muss insbesondere - Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. BGG-Nr. 915 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal", straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu besonderen Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeugen 4.2 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind Der Bewerber muss insbesondere 4.3 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge Der Bewerber muss § 47 StVZO (Abgase) - insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, insbein der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen sondere UVV "Fahrzeuge" (BGV D 29), auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden. Altölverordnung (AltölV) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hierzu erlassene, verkehrsrelevante Verordnungen (u.a, 35. BImSchV, 39. BImSchV) 5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr 5.1 Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt Der Bewerber muss §§ 52, 53 PBefG - Funkverkehr 5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften mit Bedeutung für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr Der Bewerber muss Reisepass, Visum, - in Grundzügen wissen, welche Waren nicht befördert werden dürfen und in welchen Fällen Waren abgabenfrei mitgebracht werden dürfen, internationale grüne Versicherungskarte, - wissen, welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt. 5.3. Beförderungsdokumente wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte Ausland und im benachbarten Ausland zulässig sind. Der Bewerber muss - die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen. Mitnahme z.B. von Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente vom Fahrgast - für sich sowie ihn begleitende Sachen - mitzuführende Dokumente bzw. zu erfüllende Anforderungen an einen Transport [u.a. Heimtierausweis/Mikrochip nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 998/2003] © IHK zu Essen 9 Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ ■ Bekanntmachungen Prüfungsordnung der IHK zu Essen Anlage 3 Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen hat am 12. November 2013 a) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs, 컄 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs. 컄 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 4 bis 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2013 (BGBl. I S. 347) in der jeweils geltenden Fassung 컄 sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 2 S. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 5 bis 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) in der jeweils geltenden Fassung folgende Prüfungsordnung beschlossen: Inhaltsübersicht: a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV), b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) beide in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die IHK beruft für einen Zeitraum von vier Jahren in ausreichender Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Die Prüfer/Prüferinnen werden aus diesem Kreis für bestimmte Prüfungen eingesetzt. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW S. 602), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861) in der jeweils gültigen Fassung. § 4 Prüfungsarten §1 Sachliche Zuständigkeit §2 Örtliche Zuständigkeit §3 Prüfungsausschüsse §4 Prüfungsarten §5 Vorbereitung der Prüfung §6 Grundsätze für alle Prüfungen §7 Sachgebiete der Prüfung § 5 Vorbereitung der Prüfung §8 Schriftliche Prüfung §9 Mündliche Prüfung (1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. § 10 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses § 12 Niederschrift § 13 Nichtbestehen der Prüfung Die Prüfung findet statt als Prüfung für – den Güterkraftverkehr, – den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr oder – den Taxen- und Mietwagenverkehr. (2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. (3) Die IHK soll die Bewerber/Bewerberinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen mindestens 12 Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt dem Bewerber/der Bewerberin § 14 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung – Ort und Zeitpunkt der Prüfung, § 15 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise – die Art der Prüfung, § 16 Inkrafttreten – die Prüfungsdauer, – die zugelassenen Hilfsmittel, § 1 Sachliche Zuständigkeit – die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, Die Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für – die in § 10 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung – die Bildung der Prüfungsausschüsse, – die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), – die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 14, – die Umschreibung gemäß § 15. § 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat. (2) Hat der Bewerber/die Bewerberin seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die IHK des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber/die Bewerberin arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für Bewerber/Bewerberinnen für den Personenverkehr mit Pkw die nächstgelegene IHK zuständig. (3) Der Bewerber/die Bewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden. § 3 Prüfungsausschüsse (1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für (2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der PHR ] 10 © IHK zu Essen bekannt. (4) Der Bewerber/die Bewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat. § 6 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. (2) Die Prüfungssprache ist deutsch. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK. (4) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen. (5) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/ Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben. (6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Bekanntmachungen ■ Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK. (7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. (8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann. (9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von der IHK widerrufen. (10) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 11 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben. (11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein. (16) Die offenen Fragen und Multiple-Choice-Fragen im 1. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten. Die offenen Fragen im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können miteinander verbunden und mit einer höheren Punktzahl festgelegt werden. (17) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist – außer bei Multiple-Choice-Fragen – in halben und ganzen Punkten zulässig. (18) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf: – schriftliche Fragen 40 % – schriftliche Übungen/Fallstudien 35 % – mündliche Prüfung 25 %. (19) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren. Das Prüfungsergebnis ist dauerhaft aufzubewahren. § 7 Sachgebiete der Prüfung (1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die in den schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen, ergeben sich für: – den Güterkraftverkehr und (12) Über die Prüfung ist eine Niederschrift gemäß § 12 zu erstellen. – den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung (13) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden die gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern in der jeweils aktuellen Fassung verwendet. – den Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der jeweils geltenden Fassung. (14) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GBZugV bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten. (15) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 7 genannten Sachgebiete. (2) Die Sachgebiete werden gegliedert in: – Recht – Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens – Technische Normen und technischer Betrieb PHR ] © IHK zu Essen 11 Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ ■ Bekanntmachungen – Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz – Grenzüberschreitender Verkehr. (3) Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen wie folgt gewichtet: – Recht: 25 % – Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: 35 % – Technische Normen und technischer Betrieb: 15 % – Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: 15 % – Grenzüberschreitender Verkehr: 10 % § 8 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus: – schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und offene Fragen mit direkter Antwort umfassen und – schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene offene Fragen mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen. (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für: – den Güterkraftverkehr und – den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr zwei Stunden je Prüfungsteil (4) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verstoß gegen § 6 Absatz 14. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden. § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden. (2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat. (3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. – den Taxen- und Mietwagenverkehr (5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für „bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt. eine Stunde je Prüfungsteil. (6) Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden. (3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt – beim Güterkraftverkehr und – beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr für den 1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte und – beim Taxen- und Mietwagenverkehr: für den 1. Teil 60 Punkte und für den 2. Teil 52,5 Punkte. § 12 Niederschrift Die anzufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben: – Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nationalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin, – Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin, – die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden Personen, § 9 Mündliche Prüfung – die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete (§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9) der Prüfung, (1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten. – Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit, (2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt – die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, – beim Güterkraftverkehr – beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr, – einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber, 75 Punkte – eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung, und – die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, und – beim Taxen- und Mietwagenverkehr 37,5 Punkte. (3) Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 11 ein. § 10 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. (3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies spätestens 3 Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. PHR ] 12 © IHK zu Essen – die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungssauschusses. § 13 Nichtbestehen der Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 14 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung der IHK, die im Falle einer Prüfung für: – den Güterkraftverkehr bzw. den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht, oder – den Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster der Anlage 5 der PBZugV entspricht. (2) Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4, Zellulosepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter UV- Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Bekanntmachungen ■ Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes „D“, Seriennummer und Ausgabenummer. § 15 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise (1) Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß § 14 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist: Güterverkehr: – Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr, – Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (seit 01.08.2005 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung), – Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, – Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, – Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn, – Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, – Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn. – Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, – Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, – Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn, – Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden, – Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn. (2) Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere Abschlussprüfungen möglich, sofern das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat. (3) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte Fachkundebescheinigung nach § 14 umgeschrieben werden. § 16 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen vom 21. November 2000 (veröffentlicht in MEO 2000, Heft 12, S. 49–50) außer Kraft. Personenverkehr: Essen, 12. November 2013 – Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr, Die Präsidentin gez. Jutta Kruft-Lohrengel Der Hauptgeschäftsführer gez. Dr. jur. Gerald Püchel © IHK zu Essen 13 Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Literaturhinweise zum Thema „Taxen- und Mietwagenverkehr“ Anlage 4 [Stand: 27.07.2016] 5 Ufuk, Gergin/Kollar, Herwig, Prüfungsvorbereitung für Taxi- und Mietwagenunternehmer – Übungsfragen und Lösungen, ISBN 978-3946350-23-1, 96 S., 17,98 €, 11. Aufl., München: Huss, 2016. Hinweis in eigener Sache: Die nachfolgende, als Service-Leistung für unsere Kunden erstellte Übersicht enthält eine Auflistung uns bekannter Literatur zur Vorbereitung auf die IHK-Fachkundeprüfung für angehende Taxen- und Mietwagenunternehmer sowie Literatur, die aus Sicht der IHK in der späteren betrieblichen Praxis hilfreich sein kann. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2. Textausgaben von Rechtsvorschriften 6 Krämer, Horst, BOKraft, Textausgabe, Ausgabe 2008, ISBN 978-3-87841-328-8, 112 S., 6,42 €, Düsseldorf: J. Fischer, 2008. Die mit einem gelben Kreis gekennzeichneten Titel können Sie über die auf S. 16 aufgeführten Links, über den Buchhandel sowie direkt über die jeweils aufgeführten Verlage bestellen. 7 Krämer, Horst, Handbuch Personenbeförderungsrecht, Textausgabe mit Erläuterungen und Hinweisen, zusammengestellt von Horst Krämer, ISBN 978-3-87841-563-3, 234 S., 20,87 €, 10. Aufl. Düsseldorf: J. Fischer, 2013. I. Vorbereitung auf die IHK-Fachkundeprüfung „Taxen- und Mietwagenverkehr“ 1. Lehr- und Übungsbücher 1 2 Grätz, Thomas, Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer, ISBN 978-3-57424032-4 [E-Book: ISBN 978-3574-84032-6], 221 S., 36,38 €, 9. Aufl., München: Heinrich Vogel [in der Springer Fachmedien München GmbH], 2015. Grätz, Thomas, Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer – Prüfungstest, ISBN 978-3-574-60000-5 [E-Book: ISBN 978-3-574-600012], 56 S., 20,22 €, 6. Aufl., München: Heinrich Vogel [in der Springer Fachmedien München GmbH], 2016. 3 Helf-Marx, Christiane, Sach- und Fachkundeprüfung – Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer, Fachrichtung „Taxi und Mietwagen“, ISBN 978-3930581-08-6 (Komplettwerk, 54,00 €) bzw. ISBN 978-3-93058105-4 (Lehrbuch mit Fragenkatalog, 179 S., 36,00 €) sowie ISBN 978-3-930581-06-X (Lösungsbuch, 69 S., 16,00 €), 39. Aufl., Bottrop: Verkehrsverlag-HeMa, 2016. 4 14 © IHK zu Essen Ufuk, Gergin/Kollar, Herwig, TaxiHandbuch - Leitfaden für zukünftige und praktizierende Taxi- und Mietwagenunternehmer, ISBN 978-3946350-25-5 [E-Book: ISBN 978-3946350-26-2], 192 S., 26,64 €, 25. Aufl., München: Huss, 2016. Taxen- und Tarifordnung der jeweiligen Betriebssitzgemeinde Taxen- und Tarifordnung der jeweiligen BetriebssitzGemeinde bei den Genehmigungsbehörden in gedruckter Form zu erhalten oder über die Homepage der IHK zu Essen abrufbar unter [Eingabe der Dokumenten-Nr. 2109084 im Feld Suche („weiße Lupe auf grünem Grund“) auf der Homepage der IHK zu Essen]: http://www.essen.ihk24.de/ Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ II. Weitere Literatur für die betriebliche Praxis 2. Kommentare zur BOKraft 12 Unabhängig von der zuvor dargestellten Literatur zur Vorbereitung auf die IHK-Fachkundeprüfung kann die nachfolgende Literatur zur Klärung von Rechtsfragen in der betrieblichen Praxis sowie zur Information über aktuelle Änderungen im Taxen- und Mietwagenverkehr aus Sicht der IHK hilfreich sein. 1. Kommentare zum PBefG 8 13 Bauer, Michael, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, ISBN 9783-452-27105-1, 685 S., 78,00 €, Köln: Carl Heymanns [eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland], 2010. 14 Bidinger Personenbeförderungsrecht, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz nebst sonstigen einschlägigen Vorschriften, begr. v. Helmuth Bidinger †, fortgef. v. Rita Bidinger und Ralph Müller Bidinger, ISBN 978-3-50300819-3, 3618 S., 108,00 € (Grundwerk)*, Loseblatt, 2 Ordner, 2. Aufl., Erich Schmidt: Berlin, 2011 ff. 9 * Hinweis: Grundwerkspreis; Bezug der Ergänzungslieferungen optional (ca. 2-3 Ergänzungslieferungen pro Jahr) 15 Fielitz, Karl H./Grätz, Thomas, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar zum gesamten Personenbeförderungsrecht - PBefG, BOKraft, BOStrab, PBZugV, FreistellungsVerordnung PBefG sowie anderen Nebenbestimmungen und einschlägigen EU-Vorschriften, begr. v. Karl H. Fielitz, Hans Meier, Eberhard Montigel, Loseblatt, 2 Bände, ISBN 978-3-472- 16 70370-9, ca. 2100 S., 124,00 €**, Köln: Luchterhand [eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland]: Stand nach 72. AL: September 2016. 10 ** Hinweis: Grundwerkspreis bei Verpflichtung zum Fortsetzungsbezug der Ergänzungslieferungen; Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende. 11 Bidinger BOKraft. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, Kommentar, begr. v. Helmuth Bidinger †, fortgef. v. Rita Bidinger und Ralph Müller Bidinger, ISBN 978 3 503 08724 2, 356 S., 48,00 €, 6. Aufl., Berlin: Erich Schmidt, Berlin 2012. Hole, Gerhard, BOKraft, Kommentar, - Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxiund Mietwagenunternehmen, ISBN 978-3-574-60006-7 [eBook: ISBN 978-3-574-60007-4], 385 S., 31,99 €, 26. Aufl., München: Heinrich Vogel, 2016. Krämer, Horst, BOKraft, mit Erläuterungen, ISBN 978-3-87841-547-3, 112 S., 21,94 €, 14. Aufl., Düsseldorf: J. Fischer, 2012. 3. Zeitschriften taxi heute, ISSN 0147-3775, hrsg. v. HUSS-VERLAG GmbH, München, Bezugspreise: Einzelheft 8,00 € inkl. MwSt. zzgl. 1,85 € Versandkosten (Inland); Jahresabo (8 Ausgaben) 51,20 € inkl. MwSt zzgl. 6,80 € Versand (Inland). TAXI times, hrsg. v. taxi-times Verlags GmbH, München, ISSN Nr. 21994048, Bezugspreis: 4,80 € (Heftpreis) zzgl. 1,60 € Versandkosten bzw. Jahresabo (6 Hefte pro Jahr) 28,80 € + 3,60 € Versand (Inland) http://www.taxi-times.com Fromm, Günter/Sellmann, KlausAlbrecht/Zuck, Holger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, ISBN 978-3-406-61836-9, 393 S., 39,00 €, 4. Aufl., München: C. H. Beck, 2013 [Beck’sche Kompakt-Kommentare] © IHK zu Essen 15 Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Anschriften der Verkehrsverlage und Verlinkungen zu den jeweiligen Produkten (siehe S. 14-15) [Stand: 27.07.2016] HUSS-VERLAG GmbH Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80807 München, Tel. 089 32391-0, Fax 089 32391– 416, E-Mail: [email protected], http://www.huss-shop.de/, 4 http://www.huss-shop.de/item/Taxi-Handbuch.html 5 http://www.huss-shop.de/item/Pruefungsvorbereitung-fuer-Taxi-und-Mietwagenunternehmer.html? 15 http://www.taxi-heute.de Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin, Tel. 030 250085-0, Fax 030 250085-305 http://www.ESV.info, E-Mail: [email protected] 9 http://www.esv.info/978-3-503-00819-3 12 http://www.esv.info/978-3-503-08724-2 Verlag Heinrich Vogel in der Springer Fachmedien München GmbH Aschauer Str. 30, 81549 München, Tel. 089 203043-1600, E-Mail: [email protected] http://www.heinrich-vogel-shop.de 1 https://www.heinrich-vogel-shop.de/shop/personenverkehr/fachbuecher-und-software/taxi/fachkunde-und-pruefung-lehrbuch-und-nachschlagewer.html 2 https://www.heinrich-vogel-shop.de/shop/aus-und-weiterbildung/allgemein/taxi/fachkunde-pruefung-pruefungstest.html 13 www.taxi-times.taxi https://www.heinrich-vogel-shop.de/shop/personenverkehr/fachbuecher-und-software/taxi/bokraft-kommentar.html - taxi-times Verlags GmbH, Frankfurter Ring 193a, 80807 München, Tel. 089 14838792, Fax. 089 14838789, E-Mail: [email protected] 16 http://www.taxi-times.com Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co. KG Corneliusstr. 49, 40215 Düsseldorf, Tel. 0211 99193-0, Fax 0211 6801544, E-Mail: [email protected] http://www.verkehrsverlag-fischer.de 4 http://www.verkehrsverlag-fischer.de/product_info.php?info=p356_bokraft-textausgabe.html 5 http://www.verkehrsverlag-fischer.de/product_info.php?info=p355_handbuch-personenbefoerderungsrecht.html 3 http://www.verkehrsverlag-fischer.de/product_info.php?info=p357_bo-kraft-mit-erlaeuterungen.html Verkehrsverlag-HeMa - Verlag-Schulung-Unternehmensberatung für das Verkehrsgewerbe e.K. Ruhehorst 37, 46244 Bottrop, Tel. 02045 414480 sowie 0800 8080103 (kostenlose Rufnummer), E-Mail: [email protected], http://www.verkehrsverlag-hema.de/ 3 http://www.verkehrsverlag-hema.de/buecher/taxi-a-mietwagen.html VERLAG C.H.BECK oHG, Wilhelmstraße 9, 80801 München, Tel. 089 38189-0, Fax. 089 38189-398, http://www.beck.de, E-Mail-Adresse: [email protected] 11 http://www.beck-shop.de/Fromm-Sellmann-Zuck-Personenbefoerderungsrecht/productview.aspx?product=8076976 Luchterhand und Carl Heymanns, Marken von Wolters Kluwer Deutschland GmbH Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, Tel. 0221 94373-7000, Fax 0221 94373-7201, http://www.wolterskluwer.de/, E-Mail: [email protected] 8 10 16 © IHK zu Essen https://shop.wolterskluwer.de/wkd/detail/personenbefoerderungsgesetz,978-3-452-27105-1,carl-heymanns-verlag,7600/ https://shop.wolterskluwer.de/recht/verkehrsrecht/strassenverkehrsrecht-personenbefoerderung/70370000-personenbefoerderungsgesetz.html Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Veranstalter, die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Taxi- und Mietwagenunternehmer-Fachkundeprüfung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) anbieten Anlage 5 [Stand: 27.07.2016] Folgende Veranstalter haben gegenüber der IHK zum Ausdruck gebracht, dass sie zur Vorbereitung auf die Prüfung im Bezirk der IHK zu Essen Schulungen anbieten (die Übersicht erhebt insofern keinen Anspruch auf Vollständigkeit): • Klaus Ulrich Krüssmann Max-Eyth-Straße 60, 46149 Oberhausen Tel. 0208 8826570 E-Mail: [email protected], http://www.kruessmann.eu/ • Frank R. Bibow Dorfstr. 27a, 26188 Edewecht, Tel. 04486 938844 E-Mail: [email protected] http://www.verkehrsseminare.de [Schulungen im Raum Essen – Duisburg] • Stefan Naumann In der Stehle 36 b, 53547 Kasbach-Ohlenberg Tel. 02644 406334 oder 0170 8722110 E-Mail: [email protected] http://www.fachschule-naumann.de [Schulungsort: Essen] • Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik Nordrhein-Westfalen e. V. Im Spähenfelde 51, 44143 Dortmund Tel. 0231 556980-5, E-Mail: [email protected] http://www.bvwl.de • Taxi Dortmund e. G. Dieter Zillmann, Koeningswall 42, 44137 Dortmund, Tel. 0231 90600, E-Mail: [email protected] http://www.taxi-dortmund.de • Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e. V. Kölner Straße 356, 40227 Düsseldorf Tel. 0211/30 18 19 19, E-Mail: [email protected] http://www.taxi-verband-nrw.de, • verkehrsseminare marbs e. K. Inhaberin: Ellen Hummel Kreßbacher Str. 5, 74177 Bad Friedrichshall Tel. 0800 0561561, E-Mail: [email protected] http://www.verkehrsseminare.com/ • Verkehrsverlag-HeMa Verlag, Schulungen & Unternehmensberatung für das Verkehrsgewerbe e.K. Ruhehorst 37, 46244 Bottrop Tel. 02045 414480 E-Mail: [email protected] http://www.verkehrsseminare-hema.de • Verkehr & Logistik Service UG Kopstadtplatz 24/25, 3.OG, 45127 Essen Tel. 0201 47625168 oder Tel. 01523 4025055 E-Mail: [email protected], http://www.vuls.de • Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein e.V. Siemensstr. 1, 40789 Monheim Tel. 02173 9599-13, E-Mail: [email protected] • DEKRA Akademie GmbH Welkerhude 35, 45356 Essen Tel. 0201 24743-0 Ansprechpartner: Sandra Stevermüer oder Ingo Seiffert E-Mail: [email protected] http://www.dekra-akademie.de • Gewerbliches Institut für berufliche Ausbildung IBA GmbH & Co. KG Weildorferstr. 20, 72401 Haigerloch Tel. 0800 1002310 bzw. 07474 918971 E-Mail: [email protected] http://www.verkehrsseminare.org • IGS-Institut für Verkehrswirtschaft GmbH Am Justizzentrum 5, 50939 Köln Tel. 0221 9415086, E-Mail: [email protected] http://www.igs-net.de [Präsenzschulungen sowie (Online-)Fernkurse] • Reinhold Karnowka Logistikseminare e.Kfm. TZU IV, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen Tel. 0208 853103, E-Mail: [email protected] http://www.karnowka.de IMPRESSUM Herausgeber Bildnachweise Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen Industrie - Raumordnung - Verkehr Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen Redaktion Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen Tel. 02 01/18 92-0 bzw. -2 33 Fax. 02 01/18 92-3 35, [email protected] http://www.essen.ihk24.de Haftungsausschluss Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen wird keine Gewähr übernommen. Titelbild „Taxi“ (S. 1) Foto: © Rainer Sturm („Taxi bitte“)/http://www.pixelio.de; Bewertung der Prüfungsleistungen in der Fachkundeprüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer( S. 3) © 2016 Thorsten Jessen, Essen; Foto Kleineicken und Jessen (S. 6), © IHK zu Essen (Fotos: Mike Henning, Essen); Bücher-Cover sowie Verlags-Logos (S. 13-16: (jeweilige Verlage). Copyright © 2016 Industrie- und Handelskammer zu Essen. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze nur mit Genehmigung der Redaktion. © IHK zu Essen 17 Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ IHK-Fachkundeprüfungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der IHK zu Essen in 2016 bis 2018 Anlage 6 [Stand: 09.12.2016] Prüfungtermin Uhrzeit Prüfungsteil Raum Vorgesehene Prüfer Fr 13.01.2017 09:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr schriftliche Prüfung 209 Kleineicken Fr 27.01.2017 09.00 Uhr- mündliche Prüfung 210 Kleineicken Krein Rosmanek Stephany Fr 28.04.2017 09:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr schriftliche Prüfung 209 Kleineicken Mo 15.05.2017 09.00 Uhr15:00 Uhr mündliche Prüfung 313 Kleineicken Krein Lohmeier Sponheuer Fr 30.06.2017 09:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr schriftliche Prüfung A21-A22 Kleineicken Fr 14.07.2017 09.00 Uhr- mündliche Prüfung 210 Kleineicken Krein Rosmanek Stephany Mo 02.10.2017 09:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr schriftliche Prüfung 209 Kleineicken Fr 13.10.2017 09.00 Uhr- mündliche Prüfung 313 Kleineicken Vehar Lohmeier Sponheuer Mo 27.11.2017 09:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr schriftliche Prüfung 209 Kleineicken Mo 11.12.2017 09.00 Uhr- mündliche Prüfung 313 Kleineicken Vehar Lohmeier Stephany 2017 ➊ ➋ ➌ ➍ ➎ 18 © IHK zu Essen Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Prüfungtermin Uhrzeit Prüfungsteil Raum Vorgesehene Prüfer Mo 15.01.2018 09:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr schriftliche Prüfung 209 Kleineicken Fr 26.01.2018 09.00 Uhr- mündliche Prüfung 313 Kleineicken Krein Breder Rosmanek Mo 09.04.2018 09:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr schriftliche Prüfung 209 Kleineicken Mo 23.04.2018 09.00 Uhr15:00 Uhr mündliche Prüfung 313 Kleineicken Vehar Lohmeier Sponheuer Mo 02.07.2018 09:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr schriftliche Prüfung 209 Kleineicken Fr 13.07.2018 09.00 Uhr- mündliche Prüfung 313 Kleineicken Krein Rosmanek Stephany Di 25.09.2018 09:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr schriftliche Prüfung 209 Kleineicken Mo 08.10.2018 09.00 Uhr- mündliche Prüfung 313 Kleineicken Vehar Lohmeier Sponheuer Mo 19.11.2018 09:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr schriftliche Prüfung 209 Kleineicken Fr 30.11.2018 09.00 Uhr- mündliche Prüfung 313 Kleineicken Vehar Rosmanek Stephany 2018 ➊ ➋ ➌ ➍ ➎ Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Straßenpersonenverkehr der IHK zu Essen für die Berufsperiode 01.02.2015 bis 31.01.2019 Vorsitzender: Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen, IHK zu Essen Stellvertretender Vorsitzender: Dipl.-Ing. Daniel Kleineicken, IHK zu Essen Beisitzer: Heidrun Breder, Essen Axel Krein, Oberhausen Volker Lohmeier, Essen Rüdiger Pickl, Essen Michael Rosmanek, Essen Randolf Stephany, Auto Stephany GmbH & Co. KG, Mülheim an der Ruhr Uwe Sponheuer, Essen Peter Vehar, Vehar Linienverkehr GmbH Mülheim, Mülheim an der Ruhr © IHK zu Essen 19 Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ Anlage 7 20 © IHK zu Essen