Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer

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Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer
Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer
1
Informationen für angehende
Taxi- und Mietwagenunternehmer
Inhalt
I.
Genehmigungspflicht im Taxen- und Mietwagenverkehr
2
II.
Nachweis der fachlichen Eignung
1.
IHK-Fachkundeprüfung „Taxen- und Mietwagenverkehr“
1.1 Prüfungssachgebiete / Orientierungsrahmen
1.2 Prüfungsbestandteile und -bewertung
1.3 Prüfungstermine/Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
1.4 Prüfungsvorbereitung
1.5 Anmeldung zur Prüfung
1.6 Prüfungs- sowie Stornogebühren
2.
Gleichwertige Abschlussprüfungen nach § 6 PBZugV
3.
Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach § 7 PBZugV
2
2
2
2
3
3
3
3
4
4
III.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens
5
IV.
Nachweis der Zuverlässigkeit
5
V.
Anmeldung und Pflichtzugehörigkeit zur BG Verkehr
5
VI.
Weitere Informationen zum Taxigewerbe
5
VII.
Ansprechpartner der IHK zu Essen
Impressum
Ansprechpartner der Genehmigungsbehörden
Prüfungssachgebiete/Orientierungsrahmen
Prüfungsordnung
Literatur zur Vorbereitung auf die IHK-Fachkundeprüfung
Vorbereitungslehrgänge im Bezirk der IHK zu Essen
Impressum
Prüfungstermine
Anmeldung zur Prüfung
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
6
6
6
7
10
14
17
17
18
20
Stand:
09.12.2016
Dok.-Nr.
2779874
Foto: © Rainer Sturm („Taxi bitte“)/http://www.pixelio.de
© IHK zu Essen 1
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
I.
Genehmigungspflicht im
Taxen- und Mietwagenverkehr
„gleichwertige
§ 6 PBZugV“)
•
Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Taxenverkehr im Sinne des § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist dabei eine Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast
bestimmten Ziel; der Unternehmer unterliegt einer
Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi
muss u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der
Farbe "hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an
Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz
entgegengenommen werden.
Unter Mietwagenverkehr im Sinne des
§ 49 PBefG ist die Personenbeförderung mit Kfz zu
verstehen, die nur im ganzen zur Beförderung
angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf
der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und
Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein
"taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im
Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers entgegen genommen werden. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler). Aufträge dürfen nur am Betriebssitz entgegengenommen werden, "öffentliches
Bereithalten" ist nicht gestattet.
Welche Behörden im IHK-Bezirk für die
Erteilung der Genehmigungen zuständig sind,
erfahren Sie in einer Übersicht in Anlage 1.
nach
... eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt (siehe nachfolgenden
Artikel „Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
nach § 7 PBZugV“)
IHK-Fachkundeprüfung
"Taxen- und Mietwagenverkehr"
1.1 Prüfungssachgebiete /
Orientierungsrahmen
Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält eine
Auflistung der Prüfungssachgebiete. Zur Prüfungsvorbereitung haben die IHKs einen ausführlichen
Orientierungsrahmen entwickelt (siehe: Anlage 2
dieses Infoblattes). Details zur Prüfung können ferner der Prüfungsordnung der IHK zu Essen entnommen werden (siehe: Anlage 3 dieses Infoblattes).
1.2 Prüfungsbestandteile und
-bewertung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen einstündigen Prüfungsteilen und ggf. einer bis zu einer
halben Stunde dauernden mündlichen Prüfung, die
wie folgt von der Gesamtpunktzahl (150 Punkte)
gewichtet sind (siehe auch Abb. 1):
•
Teil 1: Schriftliche Fragen (offene Fragen/
Multiple-Choice) zu 40 Prozent (60 Punkte),
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die
Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes,
die fachliche Eignung der Unternehmer oder die
für die Führung der Geschäfte bestellte Person zur
Führung eines Unternehmens des Taxen- und
Mietwagenverkehrs.
•
Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu
35 Prozent (52,5 Punkte),
•
mündliche
Prüfung
(37,5 Punkte).
II.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche
Prüfung nicht bestanden ist, d.h. wenn in einem
oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der
jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % liegt (d.h. im
Teil 1 unter 30 Punkten bzw. im Teil 2 unter
26,25 Punkten erreicht wurden).
Nachweis der fachlichen
Eignung
Eine Voraussetzung zur Erlangung der Genehmigung ist u.a. der Nachweis der fachlichen Eignung,
die vom Unternehmer oder von der für die Führung
des Taxen-/Mietwagenunternehmens bestellten
Person zu erbringen ist. Dieser kann nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) erbracht werden durch
2 © IHK zu Essen
1.
Abschlussprüfungen
•
… eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (die
IHK zu Essen ist zuständig für die Städte
Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen)
oder
•
... eine bestandene gleichwertige Abschlussprüfung (siehe nachfolgende Ausführungen zu
zu
25
Prozent
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl, d.h. 90 Punkte erreicht hat, wobei der in jeder
Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 %
der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf.
Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Sie entfällt ebenfalls, wenn der Prüfling bereits in
den schriftlichen Teilprüfungen mindestens
60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl
(= 90 Punkte) erzielt hat.
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
1.3 Prüfungstermine/
Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses
Eine Übersicht der aktuellen Prüfungstermine
sowie eine Übersicht der Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses können der Anlage 6
entnommen werden.
1.4 Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine
eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art
und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Einen Überblick über die Prüfungsinhalte gibt
ein Orientierungsrahmen (siehe: Anlage 2).
Anlage 4 dieses Infoblattes enthält eine Übersicht
über Literatur zur Vorbereitung auf die
IHK-Fachkundeprüfung nach dem PBefG;
Anlage 5 gibt einen Überblick über Schulungsveranstalter, die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die
PBefG-Fachkundeprüfung im Bezirk der IHK zu Essen (Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen)
anbieten. Die Übersichten sollen einen ersten Überblick ermöglichen und erheben keinen Anspruch
auf Vollständigkeit.
1.5 Anmeldung zur Prüfung
Abb. 1
PDF-Format auf der Homepage der IHK zu
Essen abrufbar (siehe nachfolgenden Hinweis).
Zur Prüfungsanmeldung senden Sie uns bitte das
ausgefüllte Formular per Fax (Fax. 0201 1892335) oder per Post mit Ihrer rechtsverbindlichen
Unterschrift zu. Sie werden dann rechtzeitig zum
nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen.
1.6 Prüfungs- sowie
Stornogebühren
Die Prüfungsgebühr in Höhe von 160 € muss
gleichzeitig mit der Prüfungsanmeldung unter dem
Kennwort "Prüfung Taxen- und Mietwagenverkehr"
unter Nennung des Vor- und Nachnamen des Prüflings auf das Konto der Industrie- und Handelskammer zu Essen bei der Sparkasse Essen
Wichtiger
Hinweis
Ein online ausfüllbares und ausdruckbares PDFDokument des
Anmeldeformulars können Sie auf
der Homepage der
IHK zu Essen unter
http://www.essen.
ihk24.de durch
Eingabe der
Dokumenten-Nr.
(Dok.-Nr.)
Giro-Konto IBAN: DE45 3605 0105 0000 2766 00;
Swift (BIC): SPESDE3EXXX]
3466266
überwiesen oder bei der IHK zu Essen
(Am Waldthausenpark 2, Essen) bar in der Kasse
(Zimmer 102, 1. Etage) eingezahlt werden.
im Feld „Suche“
aufrufen.
Nach Ziffer 1.1.2 des § 10 IV. der Gebührenordnung der IHK zu Essen fallen folgende
Stornogebühren an (siehe Abb. 2):
Anlage 7 beinhaltet einen Anmeldevordruck für die
IHK-Fachkundeprüfung; der Vordruck ist auch als
ausfüll- und ausdruckbares Anmeldeformular im
© IHK zu Essen 3
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Stornierungsgebührenregelung
Von der IHK
einbehaltene Gebühr
Bei Rücktritt nach Zulassung
zur Prüfung bis spätestens
vierzehn Werktagen vor dem
vorgesehenen Prüfungstermin
werden 40 % der Prüfungsgebühr erhoben.
64,00 EUR
Bei weniger als vierzehn
Werktagen, aber mehr als
sieben Werktagen vor dem
vorgesehenen Prüfungstermin,
werden 50 % erhoben.
80,00 EUR
Bei Rücktritt von der Prüfung bei
weniger als sieben Werktagen bis einen Tag vor dem
Prüfungstermin werden 90 %
der Prüfungsgebühr erhoben.
144,00 EUR
Bei Nichterscheinen oder
Rücktritt von der Prüfung am
Tag der Prüfung wird grundsätzlich die volle Prüfungsgebühr erhoben.
160,00 EUR
Ausnahme:
Abb. 2
Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen
eines solchen Grundes [§ 10 III S. 1 Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr (PO); siehe:
Anlage ].
Macht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie
wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen
konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so
hat er/sie dies spätestens 3 Tage nach dem
Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen
Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen (§ 10 III S. 2 PO).
In diesem Fall wird die IHK-Prüfungsgebühr
einmalig für die Teilnahme an der nächsten freien
Prüfung angerechnet.
Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen
ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein
wichtiger Grund vorliegt (§ 10 III S. 3 PO).
Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.
2.
Gleichwertige Abschlussprüfungen nach § 6 PBZugV
Als Fachkundeprüfung gelten gem. § 6 II PBZugV
auch folgende Abschlussprüfungen, wenn die
Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen
worden ist:
4 © IHK zu Essen
Eine bestandene Abschlussprüfung
•
zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahnund Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
•
zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur
Verkehrsfachwirtin,
•
als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt
bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
•
als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin
im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang
Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der
Fachhochschule Heilbronn,
•
Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/
Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
•
Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn (VkBl. 2007 S. 692).
Die für den Wohnsitz zuständige IHK (die IHK zu
Essen ist für Antragsteller mit Wohnsitz in Essen,
Mülheim an der Ruhr sowie Oberhausen zuständig)
stellt dem Inhaber eines anerkannten Abschlusses
gemäß § 6 III PBZugV auf Antrag eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu
§ 4 VI S. 3 PBZugV aus.
Einen Antragsvordruck sowie Hinweise zu den
benötigten Antragsunterlagen finden Sie auf der
Homepage der IHK zu Essen unter Eingabe der
Dokumenten-Nr 83722 im Feld „Suche“
(Suchbegriff oder Dok.-Nr.)
Für die Ausstellung der Bescheinigung erhebt die
IHK zu Essen eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR.
3.
Anerkennung einer leitenden
Tätigkeit nach § 7 PBZugV
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann unter
bestimmten im § 7 der Berufszugangsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) geregelten Voraussetzungen auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Taxen- und Mietwagenverkehr
betreibt, nachgewiesen werden. Die Tätigkeit darf
zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als
zwei Jahre zurückliegen. Die Tätigkeit muss die
Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, vermittelt haben. Hierbei sind die
Sachgebiete, die in Anlage 4 PBZugV aufgeführt
sind, maßgeblich (siehe Orientierungsrahmen in
Anlage 2).
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der IHK zu Essen (Dok.-Nr. 70680).
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
III. Nachweis der finanziellen
Leistungsfähigkeit des
Unternehmens
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den
Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunternehmern u.a. zu verneinen, wenn beim
Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger
als 2 250 € für das erste Fahrzeug oder weniger
als 1 250 € für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung, ggf. eine Zusatzbescheinigung nach jeweils vorgeschriebenem Muster (siehe Kasten) zu
erbringen. Diese dürfen u.a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut
ausgestellt werden.
IV. Nachweis der Zuverlässigkeit
Dokumente zum Nachweis der Zuverlässigkeit
• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
("Behördenführungszeugnis" - Belegart O)
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/
FAQ_node.html#doc3816794bodyText11
• Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
• Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und der
• Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
http://www.bg-verkehr.de/mitgliedschaft-beitrag/online-service-bgdirekt/
online-service-bgdirekt
• Auszug aus Gewerbezentralregister sowie
• Auszug aus dem Fahreignungsregister
(siehe: http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/faer_inhalt.html?nn=657078)
Dokumente zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
• Eigenkapitalbescheinigung nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV
• ggf. Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 PBZugV
(siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pbzugv/gesamt.pdf)
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte
bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde
verschiedene Dokumente vorzulegen (siehe
Kasten). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und
der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie
im Rahmen der Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde (die nebenstehenden Links können
ebenfalls erste Informationen bieten).
Es sei darauf hingewiesen, dass sich Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr über das Extranet
BGdirekt selbst Unbedenklichkeitsbescheinigungen herunterladen können (siehe Abb. 3).
V.
Anmeldung und Pflichtzugehörigkeit zur BG Verkehr
Mit den vorbereitenden Tätigkeiten für ein Unternehmen, etwa der Gewerbeanmeldung, beginnt
der gesetzliche Unfallversicherungsschutz und somit auch die Zuständigkeit der jeweiligen Berufsgenossenschaft (vgl. § 136 Absatz 1 SGB VII).
Dennoch hat sich jeder Unternehmer nach
Eröffnung des Unternehmens – neben der nach der
Gewerbeordnung vorgeschriebenen Gewerbeanmeldung – zusätzlich bei der für ihn zuständigen
Berufsgenossenschaft anzumelden. Zuständig ist
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr).
Einen solchen Anmeldebogen finden Sie auf der
Homepage der BG Verkehr (siehe Link in Abb. 3).
Anmeldung bei der BG Verkehr
siehe:
http://www.bg-verkehr.de/redaktion/medien-und-downloads/formulare/themen/
mitgliedschaft-und-beitrag/anmeldebogen-fuer-den-strassenverkehr.pdf
Abb. 3
VI. Weitere Informationen zum
Taxigewerbe
Einen guten Überblick über die wirtschaftliche
Lage des Taxigewerbes können - sofern vorhanden - häufig Gutachten über die „Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes“ in den jeweiligen Kommunen geben. Zuletzt wurde ein derartiges Gutachten
für die Stadt Essen im Jahre 2013 erstellt [Dok.-Nr.
89957].
Die IHKs in Nordrhein-Westfalen geben regelmäßig
eine Übersicht der Taxitarife in NRW heraus
[siehe unter Dok.-Nr. 290598].
Neben den Beschäftigten zählen grundsätzlich
auch die Verkehrsunternehmer kraft Satzung zu
den Pflichtversicherten bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
(BG Verkehr) [§ 3 I SGB VII i.V.m. § 44 I der Satzung
der Berufsgenossenschaft für Transport und
Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)]. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht existiert
nur dann, wenn im Jahresdurchschnitt regelmäßig
mehr als fünf Personen beschäftigt werden oder es
sich um Personen handelt, die wegen Aufnahme
einer selbstständigen Tätigkeit Geldleistungen beziehen, mit denen diese Tätigkeit nach dem SGB II
oder SGB III gefördert wird [vgl. § 44 Abs. 2 und
Abs. 3 Satzung der BG Verkehr].
© IHK zu Essen 5
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
VII. Ansprechpartner der IHK zu Essen
Dipl.-Ing.
Daniel Kleineicken
IHK zu Essen
Am Waldthausenpark 2,
45127 Essen (Raum 312)
Tel. 0201 1892-281
Fax. 0201 1892-335
E-Mail: [email protected]
Vertreter:
Betriebswirt (VWA)
Thorsten Jessen
IHK zu Essen
Am Waldthausenpark 2,
45127 Essen (Raum 311)
Tel. 0201 1892-233
Fax. 0201 1892-335
E-Mail: [email protected]
Anlage 1
Für die Erteilung von Taxi- und Mietwagengenehmigungen
zuständige Behörden im Bezirk der IHK zu Essen
Erteilungsbehörde
Ansprechpartner
Telefon/Telefax
Zimmer-Nr.
Öffnungszeiten
Stadt Essen
Christian Najda
[email protected]
0201 88-66570
4.34
Mo, Di, Do 8:30 - 12:30 Uhr
14:00 - 15:00 Uhr
Fr
8:30 - 12:30 Uhr
0201 88-66571
4.34
Stadtamt 66-5-22
Amt für Straßen und
Verkehr
Rathaus
Porscheplatz 1
45127 Essen
Vertreter:
Mi geschlossen
Uwe Kurka
[email protected]
Fax
0201 88-66579
oder 88-66578
Postanschrift:
45121 Essen
Stadt
Mülheim an der Ruhr
Thomas Kunst
[email protected]
Ordnungsamt/
Gewerbeangelegenheiten
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der
Ruhr
Vertreterin:
Postfach 10 19 53
45468 Mülheim an der
Ruhr
Stadt Oberhausen
Fachbereich 2-4-40
Fahrerlaubnisangelegenheiten
Am Förderturm 28
46049 Oberhausen
Postanschrift:
46042 Oberhausen
6 © IHK zu Essen
Christine Franzen
[email protected]
0208 455-3233
Fax
0208 455-583233
B 323
0208 455–3235
Fax 0208 455-583235
B 323
0208 825-9013
Fax
0208 825-9132
6
0208 825-9377
Fax
0208 825-9132
5
Mo, Di, Do 8:00 – 12:30 Uhr
Do
14:00 – 17:00 Uhr
Mi + Fr nur nach
Terminvereinbarung
https://www.muelheimruhr.de/cms/
merkblatt_personenbefoerderung.
html
Heike Nietz
[email protected]
Vertretung:
Stefanie Spickenbom
stefanie.spickenbom@
oberhausen.de
Mo, Mi, Fr 8:00-12:00 Uhr
Di 8:00 - 16:00 Uhr
Do 8:00 - 18:00 Uhr
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Orientierungsrahmen zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung
Anlage 2
Orientierungsrahmen
der Industrie- und Handelskammern
für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung
für den Taxen- und Mietwagenverkehr
© 9/2013 DIHK/IHKs
Vorbemerkung
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der jeweils geltenden Fassung gibt in ihrer Anlage 3 zu § 3 PBZugV die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
vor.
Der nachfolgende Orientierungsrahmen enthält eine Konkretisierung der Prüfungsinhalte.
© DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG
Industrie- und Handelskammern
September 2013
© 9/2013 DIHK/IHKs
© IHK zu Essen 7
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Sachgebiete
Prüfungsinhalte nach Anlage 3
der PBZugV
Rechtsquellen und Hinweise
(Beispiele)
1. Recht
1.1 Personenbeförderungsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
-
-
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
den Ordnungsrahmen für den Taxen- und Mietwagenverkehr, Berufszugangsverordnung für den Straßendie Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrol- personenverkehr (PBZugV)
len und die Ahndung von Zuwiderhandlungen,
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrdie Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagen- unternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
verkehr
kennen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
PBefG
Freistellungsverordnung zum PBefG
1.2 Gewerberecht (Grundzüge)
Der Bewerber muss
1.3 Straßenverkehrsrecht
Gewerbeordnung (GewO)
die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs kennen.
Der Bewerber muss insbesondere
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
-
die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Führerschein/Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.),
StVG, StVZO
-
die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht
StVO (Busspuren, Anschnallpflicht)
kennen.
1.4 Arbeitsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
u.a.:
-
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
-
die Regeln für Arbeitsverträge von Taxen- und Mietwagenunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.),
das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals
kennen.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(AGG)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Entgeltfortzahlungsgesetz
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
SGB IX
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
1.5 Sozialversicherungsrecht
Der Bewerber muss
-
Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB)
die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen.
1.6 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
Der Bewerber muss insbesondere
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
-
die wichtigsten Vertragstypen, die im Taxen- und Mietwagenverkehr üblich sind, kennen,
PBefG
-
in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln.
1.8 Steuerrecht
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
-
die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u.a. die Regeln für
die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen),
Einkommensteuergesetz (EStG)
-
die Kraftfahrzeugsteuern, die Einkommenssteuern und die
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
kennen.
Umsatzsteuergesetz (UStG)
(UStDV)
Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE)
2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
2.1 Zahlungsverkehr
Der Bewerber muss insbesondere
2.2 Kostenrechnung
2.4 Beförderungsdokumente
8 © IHK zu Essen
verschiedene Finanzierungsarten (Eigenund Fremdfinanzierung), Darlehensarten,
Kreditsicherung
Finanzplanung und -analyse
Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-,
Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeidie Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebs- tragsrechnung, Kosten- und Angebotskalkulation.
kosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können.
Der Bewerber muss insbesondere
-
Beförderungsentgelte kalkulieren können,
-
Beförderungsentgelte für den Taxenverkehr kennen.
Der Bewerber muss insbesondere
2.5 Buchführung
Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechselschuldner, Wechselgläubiger, die Arten
der Lastschriftverfahren, Überweisung,
Der Bewerber muss insbesondere
-
2.3 Beförderungsentgelte und
-bedingungen
die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen,
Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing,
usw.) haben,
die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln
können.
die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die
Aufbewahrungsfristen kennen.
fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente
Der Bewerber muss insbesondere
§ 238 HGB, §§ 140 – 141 AO, § 22 UStG,
-
die allgemeinen Verpflichtungen bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen,
§ 4 Abs. 3 EStG,
-
ein Kassenbuch führen können,
-
Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Einnahme-/Ausgaben-Überschussrechnung haben.
Inventur, Inventar, Abschreibung, Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Aufbewahrungspflichten
Abgabenordnung (AO)
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Sachgebiete
2.6 Versicherungswesen
Prüfungsinhalte nach Anlage 3
der PBZugV
Der Bewerber muss insbesondere
-
die im Taxen- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrthaftpflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und
ihren Verpflichtungen kennen.
Rechtsquellen und Hinweise
(Beispiele)
Haftpflichtversicherungen (u.a. Kfz.Haftpflicht, Betriebshaftpflicht)
Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-,
Betriebs-, Privatrechtsschutz)
Sachversicherungen (u.a. Fahrzeug-, Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen)
Persönliche Versicherungen (u.a. Alter,
Krankheit, Pflege)
3. Technische Normen und technischer Betrieb
StVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung
3.1 Zulassung und Betrieb der Fahr- Der Bewerber muss insbesondere
(FZV)
zeuge
- die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die BOKraft
Zulassung dieser Fahrzeuge kennen.
3.2 Ausrüstung und Beschaffenheit
der Fahrzeuge
Der Bewerber muss insbesondere
BOKraft
-
StVZO, StVO
3.3 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
Der Bewerber muss insbesondere
StVZO, BOKraft
-
Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre
Ausrüstung aufstellen können,
-
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung,
Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen,
Nachweisformen,
die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen.
Wartungspläne
3.4 Bereitstellung der Fahrzeuge
die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach
Einsatzzweck kennen.
Der Bewerber muss insbesondere
PBefG
-
StVO
die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Taxen/Mietwagen,
(ggf. Taxenordnung)
-
die Regeln für das Verhalten an Taxenhalteplätzen
kennen.
3.5 Fernsprech- und Funkverkehr
Der Bewerber muss insbesondere
-
die Vorschriften für die Vergabe von Frequenzen und den Betrieb eines Funknetzes kennen.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Telekommunikationsgesetz (TKG), insb.
§§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1
und 3
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
4.1 Verkehrssicherheit
Der Bewerber muss insbesondere
-
Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können.
BGG-Nr. 915 "Prüfung von Fahrzeugen
durch Fahrpersonal", straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu besonderen Gefahren
(Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeugen
4.2 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu
ergreifen sind
Der Bewerber muss insbesondere
4.3 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung
und Wartung der Fahrzeuge
Der Bewerber muss
§ 47 StVZO (Abgase)
-
insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der
Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen,
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
-
Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der
Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
-
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, insbein der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen
sondere UVV "Fahrzeuge" (BGV D 29),
auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)
Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden.
Altölverordnung (AltölV)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
und hierzu erlassene, verkehrsrelevante
Verordnungen (u.a, 35. BImSchV, 39. BImSchV)
5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr
5.1 Personenbeförderungsrecht,
das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
Der Bewerber muss
§§ 52, 53 PBefG
-
Funkverkehr
5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften mit Bedeutung für den
internationalen Taxen- und
Mietwagenverkehr
Der Bewerber muss
Reisepass, Visum,
-
in Grundzügen wissen, welche Waren nicht befördert werden
dürfen und in welchen Fällen Waren abgabenfrei mitgebracht
werden dürfen,
internationale grüne Versicherungskarte,
-
wissen, welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt.
5.3. Beförderungsdokumente
wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte
Ausland und im benachbarten Ausland zulässig sind.
Der Bewerber muss
-
die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen.
Mitnahme z.B. von Betäubungsmitteln,
Waffen, Sprengstoffen
fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente
vom Fahrgast - für sich sowie ihn begleitende Sachen - mitzuführende Dokumente bzw.
zu erfüllende Anforderungen an einen
Transport [u.a. Heimtierausweis/Mikrochip
nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 998/2003]
© IHK zu Essen 9
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■ Bekanntmachungen
Prüfungsordnung der IHK zu Essen
Anlage 3
Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an
der Ruhr, Oberhausen zu Essen hat am 12. November 2013
a) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs,
컄
auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2749),
b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.
컄
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S.
1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 4 bis 6 der
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15.
Juni 2000 (BGBl. I S. 851) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. Februar 2013 (BGBl. I S. 347) in der jeweils geltenden Fassung
컄
sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 2 S. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes
(GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S.
1485) zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3313) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 5 bis 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3120) in der jeweils geltenden Fassung
folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV),
b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
beide in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die IHK beruft für einen Zeitraum von vier Jahren in ausreichender Anzahl
geeignete Prüfer/Prüferinnen zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Die Prüfer/Prüferinnen werden aus diesem Kreis für bestimmte Prüfungen eingesetzt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie
nicht bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW S. 602), geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Prüfungsarten
§1
Sachliche Zuständigkeit
§2
Örtliche Zuständigkeit
§3
Prüfungsausschüsse
§4
Prüfungsarten
§5
Vorbereitung der Prüfung
§6
Grundsätze für alle Prüfungen
§7
Sachgebiete der Prüfung
§ 5 Vorbereitung der Prüfung
§8
Schriftliche Prüfung
§9
Mündliche Prüfung
(1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
§ 10 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 12 Niederschrift
§ 13 Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung findet statt als Prüfung für
– den Güterkraftverkehr,
– den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
oder
– den Taxen- und Mietwagenverkehr.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart
und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen.
(3) Die IHK soll die Bewerber/Bewerberinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen mindestens 12 Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt
dem Bewerber/der Bewerberin
§ 14 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung
– Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
§ 15 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise
– die Art der Prüfung,
§ 16 Inkrafttreten
– die Prüfungsdauer,
– die zugelassenen Hilfsmittel,
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
– die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
Die Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen
zu Essen – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für
– die in § 10 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der
Prüfung
– die Bildung der Prüfungsausschüsse,
– die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV),
– die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 14,
– die Umschreibung gemäß § 15.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat.
(2) Hat der Bewerber/die Bewerberin seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die
IHK des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber/die Bewerberin arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für Bewerber/Bewerberinnen für den Personenverkehr
mit Pkw die nächstgelegene IHK zuständig.
(3) Der Bewerber/die Bewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden.
§ 3 Prüfungsausschüsse
(1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für
(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich
nach den maßgeblichen Bestimmungen der
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10 © IHK zu Essen
bekannt.
(4) Der Bewerber/die Bewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzte
Prüfungsgebühr entrichtet hat.
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
(1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem
mündlichen Teil besteht.
(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.
(4) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen.
(5) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/ Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.
(6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der
Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Bekanntmachungen ■
Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen
wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.
(7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen
Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die
IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.
(8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin
ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum
nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die
ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann.
(9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von
der IHK widerrufen.
(10) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die
Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden
Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 11 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
(11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein.
(16) Die offenen Fragen und Multiple-Choice-Fragen im 1. Prüfungsteil (§ 8
Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder
5 Punkten. Die offenen Fragen im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können miteinander verbunden und mit einer höheren Punktzahl festgelegt werden.
(17) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist – außer bei Multiple-Choice-Fragen –
in halben und ganzen Punkten zulässig.
(18) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf:
– schriftliche Fragen 40 %
– schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
– mündliche Prüfung 25 %.
(19) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren. Das
Prüfungsergebnis ist dauerhaft aufzubewahren.
§ 7 Sachgebiete der Prüfung
(1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die in den schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen,
ergeben sich für:
– den Güterkraftverkehr
und
(12) Über die Prüfung ist eine Niederschrift gemäß § 12 zu erstellen.
– den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(13) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden die gemeinsamen Fragebögen der
Industrie- und Handelskammern in der jeweils aktuellen Fassung verwendet.
– den Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der jeweils
geltenden Fassung.
(14) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen
Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der
GBZugV bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich
der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten.
(15) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 7 genannten Sachgebiete.
(2) Die Sachgebiete werden gegliedert in:
– Recht
– Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
– Technische Normen und technischer Betrieb
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© IHK zu Essen 11
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
■ Bekanntmachungen
– Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz
– Grenzüberschreitender Verkehr.
(3) Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen wie folgt
gewichtet:
– Recht:
25 %
– Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
35 %
– Technische Normen und technischer Betrieb:
15 %
– Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz:
15 %
– Grenzüberschreitender Verkehr:
10 %
§ 8 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus:
– schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und offene Fragen
mit direkter Antwort umfassen und
– schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene offene Fragen
mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für:
– den Güterkraftverkehr
und
– den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
zwei Stunden je Prüfungsteil
(4) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von
der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das Gleiche
gilt bei Verstoß gegen § 6 Absatz 14. Über den Ausschluss entscheidet die
IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des
Prüfungsergebnisses
(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen
Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in
Punkten ausgedrückt werden.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in
beiden schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat.
(3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen
mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei
der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils
möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die
Prüfung nicht bestanden.
– den Taxen- und Mietwagenverkehr
(5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für
„bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.
eine Stunde je Prüfungsteil.
(6) Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden.
(3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt
– beim Güterkraftverkehr
und
– beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
für den 1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte
und
– beim Taxen- und Mietwagenverkehr:
für den 1. Teil 60 Punkte und für den 2. Teil 52,5 Punkte.
§ 12 Niederschrift
Die anzufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben:
– Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
Nationalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
– Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin,
– die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden
Personen,
§ 9 Mündliche Prüfung
– die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete (§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9) der
Prüfung,
(1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten.
– Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin
sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit,
(2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt
– die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr
Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
– beim Güterkraftverkehr
– beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr,
– einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung
eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber,
75 Punkte
– eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung,
und
– die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
und
– beim Taxen- und Mietwagenverkehr
37,5 Punkte.
(3) Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung
fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 11 ein.
§ 10 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein
Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden.
(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen
Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes.
Macht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund
geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte
oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies spätestens 3 Tage nach
dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später
als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht,
in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht
abgelegt.
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12 © IHK zu Essen
– die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungssauschusses.
§ 13 Nichtbestehen der Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 14 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung der IHK, die im Falle einer Prüfung für:
– den Güterkraftverkehr bzw. den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und
Mietwagenverkehr dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 entspricht,
oder
– den Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster der Anlage 5 der PBZugV
entspricht.
(2) Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4,
Zellulosepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter UV-
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Bekanntmachungen ■
Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes „D“,
Seriennummer und Ausgabenummer.
§ 15 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter
Fachkundenachweise
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag
folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß
§ 14 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist:
Güterverkehr:
– Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
– Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (seit
01.08.2005 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung),
– Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
– Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
– Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I
Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr
der Fachhochschule Heilbronn,
– Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport
und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
– Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
– Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
– Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der
Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
– Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an
der Fachhochschule Heilbronn,
– Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin
an der Technischen Universität Dresden,
– Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.
(2) Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere Abschlussprüfungen möglich, sofern das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat.
(3) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum
Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die
Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche
Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte Fachkundebescheinigung nach § 14 umgeschrieben werden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen zu Essen vom 21. November 2000 (veröffentlicht in MEO 2000, Heft
12, S. 49–50) außer Kraft.
Personenverkehr:
Essen, 12. November 2013
– Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
Die Präsidentin
gez. Jutta Kruft-Lohrengel
Der Hauptgeschäftsführer
gez. Dr. jur. Gerald Püchel
© IHK zu Essen 13
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Literaturhinweise zum Thema „Taxen- und Mietwagenverkehr“
Anlage 4
[Stand: 27.07.2016]
5
Ufuk, Gergin/Kollar, Herwig,
Prüfungsvorbereitung für Taxi- und
Mietwagenunternehmer – Übungsfragen und Lösungen, ISBN 978-3946350-23-1, 96 S., 17,98 €,
11. Aufl., München: Huss, 2016.
Hinweis in eigener Sache:
Die nachfolgende, als Service-Leistung für
unsere Kunden erstellte Übersicht enthält
eine Auflistung uns bekannter Literatur zur
Vorbereitung auf die IHK-Fachkundeprüfung
für angehende Taxen- und Mietwagenunternehmer sowie Literatur, die aus Sicht der IHK
in der späteren betrieblichen Praxis hilfreich
sein kann. Sie erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
2. Textausgaben von
Rechtsvorschriften
6
Krämer, Horst, BOKraft, Textausgabe,
Ausgabe
2008,
ISBN
978-3-87841-328-8, 112 S., 6,42 €,
Düsseldorf: J. Fischer, 2008.
Die mit einem gelben Kreis
gekennzeichneten Titel können Sie über die auf S. 16 aufgeführten Links, über den Buchhandel sowie
direkt über die jeweils aufgeführten
Verlage bestellen.
7
Krämer, Horst, Handbuch Personenbeförderungsrecht, Textausgabe
mit Erläuterungen und Hinweisen, zusammengestellt von Horst Krämer,
ISBN 978-3-87841-563-3, 234 S.,
20,87 €, 10. Aufl. Düsseldorf:
J. Fischer, 2013.
I. Vorbereitung auf die
IHK-Fachkundeprüfung
„Taxen- und Mietwagenverkehr“
1. Lehr- und Übungsbücher
1
2
Grätz, Thomas, Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer, ISBN 978-3-57424032-4 [E-Book: ISBN 978-3574-84032-6], 221 S., 36,38 €, 9.
Aufl., München: Heinrich Vogel [in
der Springer Fachmedien München
GmbH], 2015.
Grätz, Thomas, Fachkunde &
Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer – Prüfungstest,
ISBN 978-3-574-60000-5
[E-Book: ISBN 978-3-574-600012], 56 S., 20,22 €, 6. Aufl., München: Heinrich Vogel [in der Springer Fachmedien München GmbH],
2016.
3
Helf-Marx, Christiane, Sach- und
Fachkundeprüfung – Vorbereitung
zur Prüfung bei der Industrie- und
Handelskammer, Fachrichtung
„Taxi und Mietwagen“, ISBN 978-3930581-08-6 (Komplettwerk,
54,00 €) bzw. ISBN 978-3-93058105-4 (Lehrbuch mit Fragenkatalog, 179 S., 36,00
€) sowie ISBN 978-3-930581-06-X (Lösungsbuch, 69 S., 16,00 €), 39. Aufl., Bottrop: Verkehrsverlag-HeMa, 2016.
4
14 © IHK zu Essen
Ufuk, Gergin/Kollar, Herwig, TaxiHandbuch - Leitfaden für zukünftige
und praktizierende Taxi- und Mietwagenunternehmer, ISBN 978-3946350-25-5 [E-Book: ISBN 978-3946350-26-2], 192 S., 26,64 €,
25. Aufl., München: Huss, 2016.
Taxen- und
Tarifordnung
der
jeweiligen
Betriebssitzgemeinde
Taxen- und Tarifordnung der
jeweiligen BetriebssitzGemeinde
bei den Genehmigungsbehörden in
gedruckter Form zu erhalten oder
über die Homepage der IHK zu Essen
abrufbar unter [Eingabe der Dokumenten-Nr.
2109084 im Feld Suche („weiße Lupe auf grünem
Grund“) auf der Homepage der IHK zu Essen]:
http://www.essen.ihk24.de/
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
II. Weitere Literatur für die
betriebliche Praxis
2. Kommentare zur BOKraft
12
Unabhängig von der zuvor dargestellten Literatur zur
Vorbereitung auf die IHK-Fachkundeprüfung kann
die nachfolgende Literatur zur Klärung von Rechtsfragen in der betrieblichen Praxis sowie zur Information über aktuelle Änderungen im Taxen- und Mietwagenverkehr aus Sicht der IHK hilfreich sein.
1. Kommentare zum PBefG
8
13
Bauer, Michael, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, ISBN 9783-452-27105-1, 685 S., 78,00 €,
Köln: Carl Heymanns [eine Marke von
Wolters Kluwer Deutschland], 2010.
14
Bidinger
Personenbeförderungsrecht, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz nebst sonstigen einschlägigen
Vorschriften, begr. v. Helmuth Bidinger
†, fortgef. v. Rita Bidinger und Ralph
Müller Bidinger, ISBN 978-3-50300819-3, 3618 S., 108,00 € (Grundwerk)*,
Loseblatt, 2 Ordner, 2. Aufl., Erich Schmidt: Berlin,
2011 ff.
9
*
Hinweis: Grundwerkspreis; Bezug der Ergänzungslieferungen optional (ca. 2-3 Ergänzungslieferungen pro Jahr)
15
Fielitz, Karl H./Grätz, Thomas,
Personenbeförderungsgesetz, Kommentar zum gesamten Personenbeförderungsrecht - PBefG, BOKraft,
BOStrab, PBZugV, FreistellungsVerordnung PBefG sowie anderen
Nebenbestimmungen und einschlägigen EU-Vorschriften, begr. v. Karl H. Fielitz, Hans Meier, Eberhard Montigel, Loseblatt, 2 Bände, ISBN 978-3-472- 16
70370-9, ca. 2100 S., 124,00 €**, Köln: Luchterhand [eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland]:
Stand nach 72. AL: September 2016.
10
**
Hinweis: Grundwerkspreis bei Verpflichtung zum Fortsetzungsbezug der Ergänzungslieferungen; Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende.
11
Bidinger
BOKraft. Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, Kommentar, begr. v. Helmuth Bidinger †, fortgef. v. Rita Bidinger
und Ralph Müller Bidinger, ISBN 978 3
503 08724 2, 356 S., 48,00 €, 6. Aufl.,
Berlin: Erich Schmidt, Berlin 2012.
Hole, Gerhard, BOKraft, Kommentar,
- Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxiund Mietwagenunternehmen, ISBN
978-3-574-60006-7 [eBook: ISBN
978-3-574-60007-4], 385 S., 31,99 €,
26. Aufl., München: Heinrich Vogel,
2016.
Krämer, Horst, BOKraft, mit Erläuterungen, ISBN 978-3-87841-547-3,
112 S., 21,94 €, 14. Aufl., Düsseldorf:
J. Fischer, 2012.
3. Zeitschriften
taxi heute, ISSN 0147-3775, hrsg. v.
HUSS-VERLAG GmbH, München, Bezugspreise: Einzelheft 8,00 € inkl.
MwSt. zzgl. 1,85 € Versandkosten
(Inland); Jahresabo (8 Ausgaben)
51,20 € inkl. MwSt zzgl. 6,80 € Versand (Inland).
TAXI times, hrsg. v. taxi-times Verlags
GmbH, München, ISSN Nr. 21994048, Bezugspreis: 4,80 € (Heftpreis)
zzgl. 1,60 € Versandkosten bzw.
Jahresabo (6 Hefte pro Jahr) 28,80 €
+ 3,60 € Versand (Inland)
http://www.taxi-times.com
Fromm, Günter/Sellmann, KlausAlbrecht/Zuck, Holger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, ISBN
978-3-406-61836-9, 393 S., 39,00 €,
4. Aufl., München: C. H. Beck, 2013
[Beck’sche Kompakt-Kommentare]
© IHK zu Essen 15
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Anschriften der Verkehrsverlage und
Verlinkungen zu den jeweiligen Produkten (siehe S. 14-15) [Stand: 27.07.2016]
HUSS-VERLAG GmbH
Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80807 München, Tel. 089 32391-0, Fax 089 32391– 416,
E-Mail: [email protected], http://www.huss-shop.de/,
4
http://www.huss-shop.de/item/Taxi-Handbuch.html
5
http://www.huss-shop.de/item/Pruefungsvorbereitung-fuer-Taxi-und-Mietwagenunternehmer.html?
15
http://www.taxi-heute.de
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin, Tel. 030 250085-0, Fax 030 250085-305
http://www.ESV.info, E-Mail: [email protected]
9
http://www.esv.info/978-3-503-00819-3
12
http://www.esv.info/978-3-503-08724-2
Verlag Heinrich Vogel in der Springer Fachmedien München GmbH
Aschauer Str. 30, 81549 München, Tel. 089 203043-1600, E-Mail: [email protected]
http://www.heinrich-vogel-shop.de
1
https://www.heinrich-vogel-shop.de/shop/personenverkehr/fachbuecher-und-software/taxi/fachkunde-und-pruefung-lehrbuch-und-nachschlagewer.html
2
https://www.heinrich-vogel-shop.de/shop/aus-und-weiterbildung/allgemein/taxi/fachkunde-pruefung-pruefungstest.html
13
www.taxi-times.taxi
https://www.heinrich-vogel-shop.de/shop/personenverkehr/fachbuecher-und-software/taxi/bokraft-kommentar.html
-
taxi-times Verlags GmbH, Frankfurter Ring 193a, 80807 München, Tel. 089 14838792,
Fax. 089 14838789, E-Mail: [email protected]
16
http://www.taxi-times.com
Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co. KG
Corneliusstr. 49, 40215 Düsseldorf,
Tel. 0211 99193-0, Fax 0211 6801544, E-Mail: [email protected]
http://www.verkehrsverlag-fischer.de
4
http://www.verkehrsverlag-fischer.de/product_info.php?info=p356_bokraft-textausgabe.html
5
http://www.verkehrsverlag-fischer.de/product_info.php?info=p355_handbuch-personenbefoerderungsrecht.html
3
http://www.verkehrsverlag-fischer.de/product_info.php?info=p357_bo-kraft-mit-erlaeuterungen.html
Verkehrsverlag-HeMa - Verlag-Schulung-Unternehmensberatung für das Verkehrsgewerbe e.K.
Ruhehorst 37, 46244 Bottrop, Tel. 02045 414480 sowie 0800 8080103 (kostenlose Rufnummer),
E-Mail: [email protected], http://www.verkehrsverlag-hema.de/
3
http://www.verkehrsverlag-hema.de/buecher/taxi-a-mietwagen.html
VERLAG C.H.BECK oHG, Wilhelmstraße 9, 80801 München, Tel. 089 38189-0,
Fax. 089 38189-398, http://www.beck.de, E-Mail-Adresse: [email protected]
11
http://www.beck-shop.de/Fromm-Sellmann-Zuck-Personenbefoerderungsrecht/productview.aspx?product=8076976
Luchterhand und Carl Heymanns,
Marken von Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, Tel. 0221 94373-7000,
Fax 0221 94373-7201, http://www.wolterskluwer.de/, E-Mail: [email protected]
8
10
16 © IHK zu Essen
https://shop.wolterskluwer.de/wkd/detail/personenbefoerderungsgesetz,978-3-452-27105-1,carl-heymanns-verlag,7600/
https://shop.wolterskluwer.de/recht/verkehrsrecht/strassenverkehrsrecht-personenbefoerderung/70370000-personenbefoerderungsgesetz.html
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Veranstalter, die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die
Taxi- und Mietwagenunternehmer-Fachkundeprüfung
nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) anbieten
Anlage 5
[Stand: 27.07.2016]
Folgende Veranstalter haben gegenüber der IHK zum Ausdruck
gebracht, dass sie zur Vorbereitung auf die Prüfung im Bezirk der
IHK zu Essen Schulungen anbieten (die Übersicht erhebt insofern
keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
•
Klaus Ulrich Krüssmann
Max-Eyth-Straße 60, 46149 Oberhausen
Tel. 0208 8826570
E-Mail: [email protected], http://www.kruessmann.eu/
•
Frank R. Bibow
Dorfstr. 27a, 26188 Edewecht, Tel. 04486 938844
E-Mail: [email protected]
http://www.verkehrsseminare.de
[Schulungen im Raum Essen – Duisburg]
•
Stefan Naumann
In der Stehle 36 b, 53547 Kasbach-Ohlenberg
Tel. 02644 406334 oder 0170 8722110
E-Mail: [email protected]
http://www.fachschule-naumann.de
[Schulungsort: Essen]
•
Bildungswerk Verkehr Wirtschaft
Logistik Nordrhein-Westfalen e. V.
Im Spähenfelde 51, 44143 Dortmund
Tel. 0231 556980-5, E-Mail: [email protected]
http://www.bvwl.de
•
Taxi Dortmund e. G.
Dieter Zillmann, Koeningswall 42, 44137 Dortmund,
Tel. 0231 90600, E-Mail: [email protected]
http://www.taxi-dortmund.de
•
Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e. V.
Kölner Straße 356, 40227 Düsseldorf
Tel. 0211/30 18 19 19, E-Mail: [email protected]
http://www.taxi-verband-nrw.de,
•
verkehrsseminare marbs e. K.
Inhaberin: Ellen Hummel
Kreßbacher Str. 5, 74177 Bad Friedrichshall
Tel. 0800 0561561, E-Mail: [email protected]
http://www.verkehrsseminare.com/
•
Verkehrsverlag-HeMa Verlag, Schulungen & Unternehmensberatung für das Verkehrsgewerbe e.K.
Ruhehorst 37, 46244 Bottrop
Tel. 02045 414480
E-Mail: [email protected]
http://www.verkehrsseminare-hema.de
•
Verkehr & Logistik Service UG
Kopstadtplatz 24/25, 3.OG, 45127 Essen
Tel. 0201 47625168 oder Tel. 01523 4025055
E-Mail: [email protected], http://www.vuls.de
•
Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein e.V.
Siemensstr. 1, 40789 Monheim
Tel. 02173 9599-13, E-Mail: [email protected]
•
DEKRA Akademie GmbH
Welkerhude 35, 45356 Essen
Tel. 0201 24743-0
Ansprechpartner: Sandra Stevermüer oder Ingo Seiffert
E-Mail: [email protected]
http://www.dekra-akademie.de
•
Gewerbliches Institut für berufliche Ausbildung
IBA GmbH & Co. KG
Weildorferstr. 20, 72401 Haigerloch
Tel. 0800 1002310 bzw. 07474 918971
E-Mail: [email protected]
http://www.verkehrsseminare.org
•
IGS-Institut für Verkehrswirtschaft GmbH
Am Justizzentrum 5, 50939 Köln
Tel. 0221 9415086, E-Mail: [email protected]
http://www.igs-net.de
[Präsenzschulungen sowie (Online-)Fernkurse]
•
Reinhold Karnowka Logistikseminare e.Kfm.
TZU IV, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen
Tel. 0208 853103, E-Mail: [email protected]
http://www.karnowka.de
IMPRESSUM
Herausgeber
Bildnachweise
Industrie- und Handelskammer für Essen,
Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Industrie - Raumordnung - Verkehr
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen
Redaktion
Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen
Tel. 02 01/18 92-0 bzw. -2 33
Fax. 02 01/18 92-3 35, [email protected]
http://www.essen.ihk24.de
Haftungsausschluss
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen wird keine Gewähr übernommen.
Titelbild „Taxi“ (S. 1) Foto: © Rainer Sturm („Taxi
bitte“)/http://www.pixelio.de;
Bewertung der Prüfungsleistungen in der Fachkundeprüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer( S. 3) © 2016
Thorsten Jessen, Essen; Foto Kleineicken und Jessen
(S. 6), © IHK zu Essen (Fotos: Mike Henning, Essen);
Bücher-Cover sowie Verlags-Logos (S. 13-16: (jeweilige
Verlage).
Copyright
© 2016 Industrie- und Handelskammer zu Essen.
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung
auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze nur mit Genehmigung der Redaktion.
© IHK zu Essen 17
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
IHK-Fachkundeprüfungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der IHK zu Essen in 2016 bis 2018
Anlage 6
[Stand: 09.12.2016]
Prüfungtermin
Uhrzeit
Prüfungsteil
Raum
Vorgesehene Prüfer
Fr
13.01.2017
09:00 Uhr
bzw.
14:00 Uhr
schriftliche
Prüfung
209
Kleineicken
Fr
27.01.2017
09.00 Uhr-
mündliche
Prüfung
210
Kleineicken
Krein
Rosmanek
Stephany
Fr
28.04.2017
09:00 Uhr
bzw.
14:00 Uhr
schriftliche
Prüfung
209
Kleineicken
Mo
15.05.2017
09.00 Uhr15:00 Uhr
mündliche
Prüfung
313
Kleineicken
Krein
Lohmeier
Sponheuer
Fr
30.06.2017
09:00 Uhr
bzw.
14:00 Uhr
schriftliche
Prüfung
A21-A22
Kleineicken
Fr
14.07.2017
09.00 Uhr-
mündliche
Prüfung
210
Kleineicken
Krein
Rosmanek
Stephany
Mo
02.10.2017
09:00 Uhr
bzw.
14:00 Uhr
schriftliche
Prüfung
209
Kleineicken
Fr
13.10.2017
09.00 Uhr-
mündliche
Prüfung
313
Kleineicken
Vehar
Lohmeier
Sponheuer
Mo
27.11.2017
09:00 Uhr
bzw.
14:00 Uhr
schriftliche
Prüfung
209
Kleineicken
Mo
11.12.2017
09.00 Uhr-
mündliche
Prüfung
313
Kleineicken
Vehar
Lohmeier
Stephany
2017
➊
➋
➌
➍
➎
18 © IHK zu Essen
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Prüfungtermin
Uhrzeit
Prüfungsteil
Raum
Vorgesehene Prüfer
Mo
15.01.2018
09:00 Uhr
bzw.
14:00 Uhr
schriftliche
Prüfung
209
Kleineicken
Fr
26.01.2018
09.00 Uhr-
mündliche
Prüfung
313
Kleineicken
Krein
Breder
Rosmanek
Mo
09.04.2018
09:00 Uhr
bzw.
14:00 Uhr
schriftliche
Prüfung
209
Kleineicken
Mo
23.04.2018
09.00 Uhr15:00 Uhr
mündliche
Prüfung
313
Kleineicken
Vehar
Lohmeier
Sponheuer
Mo
02.07.2018
09:00 Uhr
bzw.
14:00 Uhr
schriftliche
Prüfung
209
Kleineicken
Fr
13.07.2018
09.00 Uhr-
mündliche
Prüfung
313
Kleineicken
Krein
Rosmanek
Stephany
Di
25.09.2018
09:00 Uhr
bzw.
14:00 Uhr
schriftliche
Prüfung
209
Kleineicken
Mo
08.10.2018
09.00 Uhr-
mündliche
Prüfung
313
Kleineicken
Vehar
Lohmeier
Sponheuer
Mo
19.11.2018
09:00 Uhr
bzw.
14:00 Uhr
schriftliche
Prüfung
209
Kleineicken
Fr
30.11.2018
09.00 Uhr-
mündliche
Prüfung
313
Kleineicken
Vehar
Rosmanek
Stephany
2018
➊
➋
➌
➍
➎
Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses Straßenpersonenverkehr der IHK zu Essen
für die Berufsperiode 01.02.2015 bis 31.01.2019
Vorsitzender:
Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen, IHK zu Essen
Stellvertretender Vorsitzender:
Dipl.-Ing. Daniel Kleineicken, IHK zu Essen
Beisitzer:
Heidrun Breder, Essen
Axel Krein, Oberhausen
Volker Lohmeier, Essen
Rüdiger Pickl, Essen
Michael Rosmanek, Essen
Randolf Stephany, Auto Stephany GmbH & Co. KG, Mülheim an der Ruhr
Uwe Sponheuer, Essen
Peter Vehar, Vehar Linienverkehr GmbH Mülheim, Mülheim an der Ruhr
© IHK zu Essen 19
Infoblatt 1 „Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer“
Anlage 7
20 © IHK zu Essen