Merkblatt der Industrie

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Merkblatt der Industrie
MERKBLATT
Starthilfe- und Unternehmensförderung
ERLAUBNISPFLICHT IM GEWERBLICHEN GÜTERKRAFTVERKEHR
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will,
benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart, ob Pkw oder Lkw spielt keine Rolle; es
kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges an.
A) Was ist für die Existenzgründung wissenswert?
B) Welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten?
C) Welche Voraussetzungen müssen Sie bei der Erlaubnis- bzw.
Lizenzerteilung erfüllen?
D) Was müssen Sie für die Fachkundeprüfung wissen und wie
können Sie sich darauf vorbereiten?
E) Welche Adressen sind für Sie wichtig?
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Informationen für angehende Unternehmer
im Güterkraftverkehr
A) Was ist für die Existenzgründung wissenswert?
Wenn Sie sich als Güterkraftverkehrsunternehmer/in selbstständig machen möchten, sollten Sie unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften diesen Schritt anhand
einiger Punkte sehr kritisch überprüfen:
1. Marktsituation
Ausgangspunkt für eine Prognose Ihres wirtschaftlichen Erfolgs ist der erzielbare Umsatz.
Dieser wird u. a. beeinflusst von der Konkurrenzsituation, dem Standort und auch Ihrem
Können und Einsatz. Die Konkurrenzsituation der Branche ist gekennzeichnet durch gleich
bleibend niedrige Transportpreise bei steigenden Kosten. Der Prozentsatz der GeschäftsName des Verfassers:
Andreas Schmidt
Durchwahl: 089 / 5116 - 1242
Fax: 089 / 5116-81242
E-Mail: [email protected]
Erstellungsdatum: 10. März 2015
IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0
Balanstr. 55-59, 81541 München
Homepage: www.muenchen.ihk.de
-2-
aufgaben ist deshalb im Güterkraftverkehrsgewerbe im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen überdurchschnittlich hoch. Die Gefahr, für das wirtschaftliche Überleben zu geringe Umsätze zu erzielen, ist um so größer, je höher der Anteil der Transportaufträge ist,
den Sie täglich neu werben müssen. Leichter ist es, wenn Sie bereits Aussicht auf feste
Auftraggeber (Industrie, Handel, Spedition) und möglichst auch Umsatzzusagen haben.
Prüfen Sie deshalb die Ihnen angebotenen Verträge eingehend und gründlich!
2. Betriebskosten
Stellen Sie den zu erwartenden oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen die voraussichtlichen monatlichen Kosten Ihres geplanten Unternehmens gegenüber. Das sind z. B.
Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen (Reparaturen/Ersatzteile/
Wartung, Kraftstoffe, Schmierstoffe, Reifen, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung). Hinzu kommen
die Kosten, die auch dann entstehen, wenn Sie keine Transportaufträge haben, wie Finanzierungskosten für das Fahrzeug (Kreditkauf, Miete, Leasing), Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Steuerberatung. Beispiel: Die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
kann bei einem Fahrzeug mit einer Nutzlast von 3,5 t und einer Selbstbeteiligung von
500 € monatlich rd. bis zu 840 € kosten.
3. Steuern
Die Gegenüberstellung des Umsatzes und der Kosten ergibt Ihr voraussichtliches Betriebsergebnis. Beachten Sie bitte, dass Gewinne grundsätzlich gewerbe- und einkommensteuerpflichtig (bei GmbH körperschaftssteuerpflichtig) sind. Die erste Steuerzahlung
wird erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres
fällig, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird.
Bilden Sie rechtzeitig ausreichende Rücklagen (Guthaben), damit Sie dann finanziell nicht
überfordert sind.
Machen Sie am Anfang Ihres Unternehmerdaseins gegenüber dem Finanzamt keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sie werden sonst zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert, die tatsächlich bezahlt werden müssen.
Beachten Sie bitte ferner, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich,
vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge entrichtet werden müssen. Die Finanzverwaltung gibt für Existenzgründer leider keinen „Existenzgründungsbonus“.
-3-
4.
Lebensunterhalt
Denken Sie an Ihren Lebensunterhalt. Auch als Unternehmer/in müssen Sie Ihren privaten
Zahlungsverpflichtungen nachkommen, wie Miete für Privatwohnung/
Hypothekenablösung für Privathaus, Nebenkosten (u. a. Heizung, Strom, Müllabfuhr), Ratenkredite und allgemeine Lebenshaltungskosten. Außerdem sollten Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz wie Krankenversicherung, Altersvorsorge und Pflegeversicherung in ausreichendem Maße berücksichtigen. Diese Beiträge haben Sie als Unternehmer/in aber ebenso wie den Solidaritätszuschlag allein zu tragen. Hinzu kommen z. B.
Unfall- und Krankentagegeldversicherung.
5. Finanzplanung
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an
einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Deshalb ermitteln Sie sorgfältig, wie
hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welche Eigenmittel Sie verfügen. Kalkulieren Sie Anlaufverluste ein. Die Kreditkosten der Banken und Sparkassen sind unterschiedlich. Holen
Sie verschiedene Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie. Öffentliche Finanzierungshilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut zu beantragen. Vor allem:
Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Anforderungen der Berufszugangsverordnung GüKG erfüllen können und die gesamte Finanzierung steht.
6. Existenzgründungsseminare
Die IHK München führt in regelmäßigen Abständen Existenzgründungsseminare durch, in
denen Sie wertvolle Informationen und Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und
Durchführung Ihres Vorhabens erhalten können. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.muenchen.ihk.de /Starthilfe und Unternehmensförderung / Unternehmensgründung/Gründerseminare.
-4-
B)
Welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten?
1. Rechtsgrundlagen
 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG in der Fassung vom 1. Dezember 2011) und EU VO
Nummern: 1071, 1072, 1073/2009
 Berufszugangsverordnung (GBZugV) für den Güterkraftverkehr
 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR)
 Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz (VwV GüKG)
 BKF-Qualifikationsgesetz (siehe entsprechendes Merkblatt)
 Weitere Rechtsgrundlagen bei Spezialtransporten (z.B. Tiertransporte, Gefahrgut- und
Abfalltransporte)
2. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu
eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Eine Unterscheidung nach der
Zulassungsart als Pkw oder Lkw spielt hier keine Rolle. Entscheidend ist das zulässige
Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU)
und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch „EU-Lizenz“ genannt) eingesetzt. Diese kann auch für innerdeutsche Verkehre
eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in
anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre nach EU VO 1073/2009).
Verkehre mit nicht zu EU/EWR gehörenden Drittstaaten (z. B. Ukraine) erfordern sog. bilaterale Genehmigungen (z.B. CEMT-Genehmigungen (kontingentiert)), die auf dem inländischen Streckenanteil die nach GüKG erforderliche Erlaubnis ersetzen.
Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen generell der Erlaubnispflicht
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegen oder ob Sie erlaubnisfrei sind,
können Sie auch der nachfolgenden Übersicht und dem Anhang 1 entnehmen.
-5-
Für die Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der
EU/ des EWR sind in Oberbayern die unteren Verkehrsbehörden in den Landratsämtern
bzw. im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München zuständig. Dies richtet
sich nach der Stadt/dem Landkreis, in der/dem Ihr Unternehmenssitz liegt.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner Ihres Landratsamtes finden Sie im Anhang 3
dieses Merkblattes.
-6Erlaubnisfreier Güterkraftverkehr
Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes - und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht - finden auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung:
Vom Güterkraftverkehrsgesetz nach § 2 Abs. 2 GüKG ausgenommene Beförderungen (gesetzliche Ausnahmefälle):
1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für
gemeinnützige Zwecke,
2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im
Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden,
5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben,
Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a)
für eigene Zwecke,
b)
für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
- bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses,
sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt
des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene
Zwecke.
Aus dem Regelungsbereich des GüKG herausfallende Beförderungsfälle (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1
GüKG):
- die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger
kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben oder
- die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges
Gesamtgewicht als 3,5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird.
-7-
4.
Versicherungspflicht, Fahrerbescheinigung, Sonstiges

Der Unternehmer hat nach § 7a GüKG eine Haftpflichtversicherung abzuschließen,
die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) für innerstaatliche Beförderungen abdeckt. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 € je Schadensereignis. Der Unternehmer hat dafür
zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.

Unternehmer aus allen EU-/EWR-Staaten, die Fahrer aus Drittstaaten bei lizenzpflichtigen Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr oder im Kabotageverkehr einsetzen, müssen für ihr Fahrpersonal Fahrerbescheinigungen beantragen.
Diese sind im Fahrzeug stets mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

Sämtliche Beförderungs- und Begleitdokumente sind während des gesamten
Transports mitzuführen und dürfen nicht in Kunststofffolie eingeschweißt werden; sie sind auf Verlangen bei Kontrollen vorzuzeigen.
Informieren Sie sich rechtzeitig vor der Ausführung grenzüberschreitender Transportaufträge über ergänzende nationale Regelungen des jeweiligen Empfängerstaates.
C) Welche Voraussetzungen müssen Sie bei der Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung
erfüllen?
Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes,
dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter (Art. 4, VO EU 1071/2009) die fachliche
Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das
erste Fahrzeug oder nicht weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Das Antrag stellende Unternehmen muss in der Lage sein dieses Eigenkapital jederzeit
nachweisen zu können. (Art. 7, VO EU 1071/2009).
-8-
2.
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines
schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden
Bereichen:
Handelsrecht,
Insolvenzrecht,
Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
-
Straßenverkehr,
Berufshaftpflicht,
Menschen- oder Drogenhandel
Außerdem darf gegen den Verkehrsleiter oder den Verkehrsunternehmer in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt
worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
-
-
-
-
-
-
Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen
Überwachung der Kraftfahrzeuge,
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
Führerscheine,
Zugang zum Beruf,
Tiertransporte.
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Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers und des Verkehrsleiters
sind der unteren Verkehrsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der
Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis
der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der
Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
Weitere Informationen zum Verkehrsleiter finden Sie im Merkblatt „Der Verkehrsleiter“
Webcode: CKBI2
3. Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch

eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Die
IHK für München und Oberbayern ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberbayern.

eine bestandene Abschlussprüfung zum/zur „Speditionskaufmann/-frau“, zum/zur
„Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Güterkraftverkehr)“, zur Fortbildung zum/zur „Verkehrsfachwirt/-in“, als „Diplom-Betriebswirt/wirtin“ im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn, Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport
und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik
der Hochschule Heilbronn, wenn einer dieser Ausbildungen oder Studiengänge
vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde!.

eine mindestens zehnjährige ununterbrochene leitende Tätigkeit vor dem 4. Dezember 2009 in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt. Das heißt, um
die Möglichkeit der Anerkennung der leitenden Tätigkeit in Anspruch nehmen zu
können, muss ein Antragsteller mindestes seit dem 3. Dezember 1999 leitend in einem Unternehmen was Güterkraftverkehr betreibt tätig sein.
- 10 -

Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe unter F / I.) vermittelt
haben. Für die Prüfung dieser Voraussetzungen ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Bewerber
legt zur Beurteilung der IHK hierzu aussagekräftige Unterlagen vor. Darin sollte insbesondere die Leitungsfunktion nachgewiesen werden. Nach Prüfung der Antragsunterlagen, wird im Falle der nachgewiesenen leitenden Tätigkeit, ein ergänzendes
„Fachgespräch“ durchgeführt.
D) Was müssen Sie für die Fachkundeprüfung wissen und wie können Sie sich
vorbereiten?
I.
Prüfungssachgebiete
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen, jeweils zweistündigen Teilen und ggf. einem
ergänzenden ca. halbstündigen mündlichen Prüfungsgespräch. Die Prüfung umfasst folgende Sachgebiete:
1. Recht
Berufsbezogenes Recht einschließlich Vorschriften über Berufszugang und Berufsausübung auf den Gebieten:


Güterkraftverkehrsrecht
Grundzüge des Gewerberechts


Straßenverkehrsrecht einschließlich Abfall- u. Gefahrguttransportrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten:



Bürgerliches Recht
Handelsrecht
Steuerrecht
- 11 -
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes






Zahlungsverkehr und Finanzierung
Kostenrechnung
Beförderungspreise und -bedingungen
Beförderungsdokumente
Buchführung
Versicherungswesen



Spedition
Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen
Marketing
3. Technische Normen und technischer Betrieb


Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge






Fahrzeuggewichte und Abmessungen
Laden und Entladen der Fahrzeuge
Beförderung gefährlicher Güter
Beförderung von Nahrungsmitteln
Beförderung von lebenden Tieren
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
4. Straßenverkehrssicherheit


Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen
Verkehrssicherheit
5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr




Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,
Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente,
Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Vorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rauschmitteln.
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II. Anmeldung zur Prüfung:
Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern
Tatjana Fritzler
Bereich Verkehr und Logistik
80323 München
III.
Tel.: (089) 5116-1437
Fax: (089) 5116-1470
e-mail: [email protected]
Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung
Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung erfordert eine gründliche fachbezogene Vorbereitung. Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung sind Ihnen freigestellt.
Ihre Ansprechpartner/-innen in der IHK sind:
Herr Andreas Schmidt
Tel.: (089) 5116-1242
Fax: (089) 5116-81242
e-mail: [email protected]
Frau Kathrin Ekert
Tel.: (089) 5116-1237
Fax: (089) 5116-81237
e-mail: [email protected]
Frau Tatjana Fritzler
Tel.: (089) 5116-1437
Fax: (089) 5116-1470
e-mail: [email protected]
- 13 -

Literatur
Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, die über den
Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verkehrsverlagen bezogen werden können, weisen wir hin.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es sich bei der Literaturauswahl um keine
Empfehlung der IHK handelt. Die Auflistung der entsprechenden Bücher stellt eine Möglichkeit der Prüfungsvorbereitung dar. Die in den entsprechenden Büchern angegebenen
Musterlösungen sind keine Musterantwort für offizielle Prüfungsfragen.

Lehr- und Übungsbücher Güterkraftverkehr
Verlag Heinrich Vogel
 Jansen, Cornelius/Durmann, Christian
Fachkunde Güterkraftverkehr
Vorbereitung auf die IHK Prüfung
ISBN
Bestell Nr. 26001 59. Auflage 2014
 Jansen, Cornelius
Fachkunde Güterkraftverkehr
Prüfungstest
ISBN 978-3-574-96000-0
Bestell Nr. 26000 15. Auflage 2014 (Stand Mai 2014)
 Kerler, Siegfried W
Betriebliches Rechnungswesen
Güter- und Personenbeförderung
ISBN
Bestell Nr. 26027 20. Auflage 2013
 Günther Karneth, Susanne Müller
Der Verkehrsleiter (Fragen, Antworten, Vorschriften).
ISBN
Bestell Nr. 26071 3. Auflage 2014
 Wagner, Rudolf
Rechnen im Verkehrsgewerbe
ISBN
Bestell-Nr.: 26024 6. Auflage 2013
- 14 -
Sach- und Fachkunde-Lehrbücher für den Bereich „Güterkraftverkehr,
Verkehrsverlag He Ma e.K. Recklinghausen
Lehrbuch:
ISBN 978-3-930581-00-9
Auflage September 2014 Verkehrsverlag HEMA
 Fragenkatalog
ISBN 978-3-930581-01-6
Auflage: September 2014 Verkehrsverlag HEMA
 Lösungsbuch
ISBN 978-3-930581-02-3
Auflage: September 2014 Verkehrsverlag HEMA
 Fahrzeugkostenrechnung
ISBN 978-3-930581-04-7
 Auflage: Juni 2013 Verkehrsverlag HEMA
Verkehrs-Verlag J. Fischer
Helf-Marx, Christine
Wie werde ich Güterkraftverkehrs-Unternehmer?
ISBN 978-3-87841-581-7
Bestell-Nr.31102 13. Auflage 2013
Helf-Marx, Christine
IHK-Prüfung Güterkraftverkehr
ISBN 978-3-87841-582-4
Bestell-Nr. 31110 9. Auflage 2013
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


Anschriften der Verkehrsverlage
Verkehrs-Verlag J. Fischer, Corneliusstr. 1, 40215 Düsseldorf,
Tel.: (0211) 99193- 0
Verkehrsverlag-HeMa e.K. Reiffstraße 2a 45659 Recklinghausen
Tel.: (02361) 65809-0 / Fax: (02361) 65809-21


Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, 81673 München,
Tel.: (089) 4372-0 / Fax: (01805) 991155
Schulungsveranstalter
Verschiedene Veranstalter haben der IHK mitgeteilt, dass sie zur Vorbereitung auf die
Prüfung Kurse durchführen (siehe Anhang 2).
E) Welche Adressen sind für Sie wichtig?
Landesverband Bayerischer Transport- und
Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Georg-Brauchle-Ring 91
80992 München
Tel.: (089) 126629-0
Fax: (089) 126629-25
e-Mail:
[email protected]
Internet:
www.lbt.de
Landesverband
Bayerischer Spediteure (LBS) e.V.
Wilhelm-Wagenfeld-Straße 4
80807 München
Tel.: (089) 30 90 707-0
Fax: (089) 30 90 707-77
e-mail:
[email protected]
Internet:
www.lbs-spediteure.de
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Bundesverband
Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Tel.: (069) 7919-0
Fax: (069) 7919-227
e-mail:
[email protected]
Internet:
www.bgl-ev.de
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Außenstelle Bayern
Winzererstraße 52
80797 München
Tel.: (089) 12603-0
Fax: (089) 12603-321
BAG-Zentrale in Köln:
Tel.: (0221) 5776-0
Fax: (0221-5776-1777
www.bag.bund.de
 Anträge auf Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie der
EU-Gemeinschaftslizenz sind bei dem für Ihren Wohn-/Betriebssitz zuständigen Landratsamt bzw. KVR der Landeshauptstadt München einzureichen. Die Antragsunterlagen erhalten Sie dort ebenfalls. Im Anhang 3 finden Sie sämtliche Landratsämter mit
den Ansprechpartnern für München und Oberbayern.
CEMT-Genehmigung und CEMT-Umzugsgenehmigung:
 Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Außenstelle Bayern
Winzererstraße 52
80797 München
Tel.: (089) 12603-0
Fax: (089) 12603-321
Drittstaatengenehmigung:
 die vom Bundesministerium für Verkehr bestimmten Stellen (Regierungen, BAG).
- 17 -
Anhang 1
=
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger
ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben (§ 1 (1)
GüKG)
Güterkraftverkehr
Werkverkehr
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Werkverkehr im
engeren Sinne
Werkverkehr im
weiteren Sinne
§ 1 (2) GüKG
§ 1 (3) GüKG
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines
Unternehmens, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
Den Bestimmungen über den
Werkverkehr unterliegt auch
die Beförderung von Gütern
durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
1.
2.
3.
4.
Die
beförderten
Güter
müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm
verkauft, gekauft, vermietet,
gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet
oder instand gesetzt worden
sein.
Die Beförderung muss der
Anlieferung der Güter zum
Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb
oder - zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
1.

Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr (siehe links) darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr (vgl. § 1 (5) GüKG).

Einsatz von ...
...Kraftfahrzeugen
über 3,5 t zGG einschließlich Anhänger...
insbesondere
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter
bezieht,
2.
die nebenstehenden Voraussetzungen Nr. 2 bis 4
vorliegen und
3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast
einschließlich der Nutzlast
eines Anhängers 4 t nicht
überschreiten darf.
Erlaubnispflicht
(§ 3 (1) GüKG)
in Form der ...
Die für die Beförderung
verwendeten Kraftfahrzeuge
müssen vom eigenen Personal des Unternehmens
geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für
einen Zeitraum von bis zu
vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
Erlaubnis für den
gewerblichen
Güterkraftverkehr
Gemeinschaftslizenz
oder
(§ 5 GüKG)
(§ 3 (1) GüKG)
berechtigt zum
Die Beförderung darf nur
eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit
des Unternehmens darstellen.
Erlaubnisfreiheit
Pkw
Lkw
(§ 9 GüKG)
Aber:
Meldepflicht beim BAG
(§ 15a GüKG)
Drittstaatenverkehr
(nur in Kombination mit einer
bilateralen
Genehmigung)
innerstaatlichen
Verkehr
grenzüberschreitenden
Verkehr mit
EU- bzw.
EWRStaaten
Kabotageverkehr in
EU- bzw.
EWRStaaten
(Werkverkehrsdatei)
Versicherungsfreiheit
(§ 9 GüKG)
Versicherungspflicht
(§ 7 a GüKG)
- 18 -
Anhang 2
Schulungsveranstalter
Kurse zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr führen die folgenden Veranstalter
durch. Hierbei handelt es sich nur um eine Auswahl; eine Gewähr hierfür übernehmen wir nicht.
Über Kursbeginn, Preise etc. informieren Sie sich bitte bei dem jeweiligen Veranstalter selbst. Die Industrieund Handelskammer hält keine Kurse ab.
ASG Ausbildungsstätte
Dipl.-Betriebswirt (FH) Harald Sandgruber
Güterkraftverkehr Karl GmbH
Sartoriusstraße 34, 85055 Ingolstadt
Fahrschule Pascher Hohenbrunner Str. 2,
Tel.: (0841) 55650 und (08456) 918974
Tel.: (08041) 7961430
e-mail: [email protected]
Fax: (08041) 7933442 Handy: (0171) 5265634
e-mail: [email protected]
Verkehrsinstitut & Fahrschule Dehler-Peucker GmbH
Internet: www.asg-gueterkraftverkehr.de
Proviantstraße 34, 85049 Ingolstadt
Tel.: (0841) 93530-14 – Fax: (0841) 93530-19
Gewusst WIE !
e-mail: [email protected]
Michaela Pfautsch
Internet: www.dehler-peucker.de
Freie Dozentin
Hafnerstraße 2 b, 83224 Grassau
Verkehrsseminare He-Ma
Tel.: (08641) 696059
bei Fahrschule Aldinger
Fax: (08641) 696058
Auer-von-Welsbach-Str. 1, 84489 Burghausen
e-mail: [email protected]
bei Fahrschule Fehr
Stitfsbogen 39, 81375 München
Verkehrsinstitut München
Kostenlose Rufnummer: 0800-8080103
Hunger GmbH
e-mail: [email protected]
Martin-Luther-Straße 22, 81539 München
Internet: www.verkehrsseminare-hema.de
Tel.: (089) 6924409
Fax: (089) 6517304
e-mail: [email protected]
Verkehrsseminare marbs e.K.
Internet: www.vm-verkehrsinstitut.de
Sirius-Business-Park München
Rupert-Mayer-Str. 44, 81379 München
Gerd Grützmacher, Speditionskaufmann
Moosbachweg 18 a, 83064 Pfraundorf
Kostenlose Rufnummer: 0800-0561561
Tel.: (08035) 9849-145
e-mail: [email protected]
Fax: (08035) 9849-146 – Handy: (0175) 6836105
Internet: www.verkehrsseminare.com
e-Mail: [email protected]
Landesverband Bayerischer Transport-
Verkehrsseminare Horst Rothländer
und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Bei Fahrschule Fehr
Georg-Brauchle-Ring 91 80992 München
Gautinger Straße 16
Tel. (089) 12 66 29-0
82061 Neuried
Fax: (089) 12 66 29-25
Tel. (09245) 983190
e-mail: [email protected]
Fax-(09245) 983191
Internet: www.lbt.de
e-mail: [email protected]
- 19 -
Anhang 3
Postfach- und Hausanschriften der Landratsämter und
kreisfreien Städte - Stand Januar 2015
Kreisverwaltungsreferat
Frau Sedlmair
der Landeshauptstadt München
Tel.: 089 233-27541
Gewerblicher Kraftverkehr
Fax: 089 233-27507
Ruppertstraße 19
Mail: [email protected]
80466 München
Landratsamt Altötting
Frau Michaela Kindler
Bahnhofstraße 38
Tel.: 08671 502-523
84503 Altötting
Fax: 08671 502-71523
Mail: [email protected]
Landratsamt
Herr Roland Pauli
Bad Tölz-Wolfratshausen
Tel.: 08041 505-258
Postfach 1360
Fax: 08041 505-251
83633 Bad Tölz
Mail: [email protected]
Hausanschrift:
Prof.-Max-Lange-Platz 1
83646 Bad Tölz
Landratsamt
Frau Verena Ringel
Berchtesgadener Land
Tel.: 08651 773 313
Postfach 2164
Fax: 08651 773-217
83435 Bad Reichenhall
Mail: [email protected]
Hausanschrift:
Salzburger Straße 64
83435 Bad Reichenhall
- 20 -
Landratsamt Dachau
Herr Michael Mrosek
Verkehrswesen
Tel.: 08131 74-295
Postfach 1520
Fax: 08131 74-392
85205 Dachau
Mail: [email protected]
Hausanschrift:
Gewerbegebiet Dachau-Ost
Rudolf-Diesel-Straße 20
85221 Dachau
Landratsamt Ebersberg
Frau Rosmarie Gackstatter
Öffentliche Sicherheit,
Tel.: 08092 823-197
Gemeinden
Fax: 08092 823-9197
Eichthalstraße 5
Mail: [email protected]
85560 Ebersberg
Landratsamt Eichstätt
Herr Lehmeyer
- Verkehrsabteilung -
Tel.: 08421 70-206
Fax: 08421 70-256
85071 Eichstätt
Mail: [email protected]
Hausanschrift:
Residenzplatz 1
85072 Eichstätt
Landratsamt Erding
Herr Andreas Reich
Verkehrswesen
Tel.: 08122 58-1621
Postfach 1255
Fax: 08122 58-1318
85422 Erding
Mail: [email protected]
Hausanschrift:
Alois-Schießl-Platz 2
85435 Erding
- 21 -
Landratsamt Freising
Frau Anita Eberl
Straßenverkehrsbehörde
Tel.: 08161 600-361
Landshuter Straße 31
Fax: 08161 600-615
85350 Freising
Mail: [email protected]
Landratsamt Fürstenfeldbruck
Frau Gaby Schmidt
Straßenverkehrsamt
Tel.: 08141 519-961
Postfach 1461
Fax: 08141 519-963
82244 Fürstenfeldbruck
Mail: [email protected]
Hausanschrift:
Münchner Straße 32
82256 Fürstenfeldbruck
Landratsamt
Frau Stefanie Ludwig
Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821 751-351
- Verkehrswesen -
Fax: 08821 7518-419
Postfach 1563
Mail: [email protected]
82455 Garmisch-Partenkirchen
Hausanschrift:
Olympiastraße 10
82467 Garmisch-Partenkirchen
- 22 -
Landratsamt
Herr Stimmer
Landsberg a. Lech
Tel.: 08191 129-466
Straßenverkehrsbehörde
Fax: 08191 129-5466
Postfach 101453
Mail: [email protected]
86884 Landsberg a. Lech
Hausanschrift:
Von-Kühlmann-Straße 15
86899 Landsberg a. Lech
Landratsamt Miesbach
Herr Robert Wimmer
Amt für Straßenverkehr
Tel.: 08025 704-2321
Postfach 303
Fax: 08025 704-72321
83712 Miesbach
Mail: [email protected]
Hausanschrift:
Rosenheimer Straße 1-3
83714 Miesbach
Landratsamt Mühldorf a. Inn
Frau Bauer-Hanauer
Postfach 1474
Tel.: 08631 699-750
84446 Mühldorf a. Inn
Fax: 08631 699-749
Mail: [email protected]
Hausanschrift:
Frau Westenrieder
Nordtangente 10 b
Tel.: 08631 699-751
84453 Mühldorf a. Inn
Mail: [email protected]
- 23 -
Landratsamt München
Herr Burghardt
Sachgebiet 6.5
Tel.: 089 6221-2598
Verkehrsrecht
Fax: 089 6221-442598
Frankenthaler Str. 5-9
[email protected]
81539 München
http://www.landkreis-muenchen.de
Landratsamt
Herr Strassburg
Neuburg-Schrobenhausen
Tel.: 08431 57-346
Verkehrsrecht
Fax: 08431 57-386
Postfach 1540
Mail: [email protected]
86620 Neuburg a. d. Donau
Frau Kadriye Durak
Hausanschrift:
Tel.: 08431 57-418
Platz der Deutschen Einheit 1
Mail: [email protected]
86633 Neuburg a. d. Donau
Landratsamt
Herr Matthias Krenauer
Pfaffenhofen a. d. Ilm
Tel.: 08441 27-503
Verkehrswesen
Fax: 08441 80087-503
Postfach 1451
Mail: [email protected]
85264 Pfaffenhofen a. d. Ilm
Frau Erika Hauser
Hausanschrift:
Tel.: 08441 27-502
Hauptplatz 22
Fax: 08441 80087-502
85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm
[email protected]
Herr Max Hanus
Tel.: 08441 27-500
Fax: 08441 80087-500
- 24 -
Landratsamt Rosenheim
Frau Andrea Rechberger
Postfach 100465
Tel.: 08031 392-5360
83004 Rosenheim
Fax: 08031 392-9003
Mail: [email protected]
Hausanschrift:
Vertr.: Herr Schunk
Wittelsbacherstraße 53
Tel.: 08031 392-5361
83022 Rosenheim
Landratsamt Starnberg
Herr Herbert Heipp
Straßenverkehrsbehörde
Tel.: 08151 148-327
Verkehrswesen
Fax: 08151 148-11327
Postfach 1460
Mail: [email protected]
82317 Starnberg
Hausanschrift:
Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
Landratsamt Traunstein
Frau Birgit Kinzner
Untere Verkehrsbehörde
Tel.: 0861 58-497
Kotzinger Str. 6
Fax: 0861 58-513
83278 Traunstein
Mail: [email protected]
- 25 -
Landratsamt
Frau Andrea Feldl
Weilheim-Schongau
Tel.: 0881 681-1403
Straßenverkehrswesen
Fax: 0881 681-2495
Postfach 1353
Mail: [email protected]
82360 Weilheim
Hausanschrift:
Gebäude II
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim
Stadt Ingolstadt
Herr Peter Hoßmann
Verkehrsmanagement
Tel.: 0841 305-2336
Spitalstraße 3
Fax: 0841 250-91
85049 Ingolstadt
Mail: [email protected]
Hausanschrift:
Rathausplatz 4
85047 Ingolstadt
Stadt Rosenheim
Frau Bartl (vormittags)
Amt für Sicherheit, Ordnung
Tel.: 08031 36-1316
und Verkehr
Fax: 08031 36-2010
Königstraße 24
Mail: [email protected]
83022 Rosenheim
Hausanschrift:
Dezernat III
Königstraße 15
83022 Rosenheim