Merkblatt der Industrie
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Merkblatt der Industrie
MERKBLATT Starthilfe- und Unternehmensförderung ERLAUBNISPFLICHT IM GEWERBLICHEN GÜTERKRAFTVERKEHR Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart, ob Pkw oder Lkw spielt keine Rolle; es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges an. A) Was ist für die Existenzgründung wissenswert? B) Welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten? C) Welche Voraussetzungen müssen Sie bei der Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung erfüllen? D) Was müssen Sie für die Fachkundeprüfung wissen und wie können Sie sich darauf vorbereiten? E) Welche Adressen sind für Sie wichtig? Seite 1 Seite 4 Seite 7 Seite 10 Seite 12 Informationen für angehende Unternehmer im Güterkraftverkehr A) Was ist für die Existenzgründung wissenswert? Wenn Sie sich als Güterkraftverkehrsunternehmer/in selbstständig machen möchten, sollten Sie unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften diesen Schritt anhand einiger Punkte sehr kritisch überprüfen: 1. Marktsituation Ausgangspunkt für eine Prognose Ihres wirtschaftlichen Erfolgs ist der erzielbare Umsatz. Dieser wird u. a. beeinflusst von der Konkurrenzsituation, dem Standort und auch Ihrem Können und Einsatz. Die Konkurrenzsituation der Branche ist gekennzeichnet durch gleich bleibend niedrige Transportpreise bei steigenden Kosten. Der Prozentsatz der GeschäftsName des Verfassers: Andreas Schmidt Durchwahl: 089 / 5116 - 1242 Fax: 089 / 5116-81242 E-Mail: [email protected] Erstellungsdatum: 10. März 2015 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Balanstr. 55-59, 81541 München Homepage: www.muenchen.ihk.de -2- aufgaben ist deshalb im Güterkraftverkehrsgewerbe im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen überdurchschnittlich hoch. Die Gefahr, für das wirtschaftliche Überleben zu geringe Umsätze zu erzielen, ist um so größer, je höher der Anteil der Transportaufträge ist, den Sie täglich neu werben müssen. Leichter ist es, wenn Sie bereits Aussicht auf feste Auftraggeber (Industrie, Handel, Spedition) und möglichst auch Umsatzzusagen haben. Prüfen Sie deshalb die Ihnen angebotenen Verträge eingehend und gründlich! 2. Betriebskosten Stellen Sie den zu erwartenden oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen die voraussichtlichen monatlichen Kosten Ihres geplanten Unternehmens gegenüber. Das sind z. B. Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen (Reparaturen/Ersatzteile/ Wartung, Kraftstoffe, Schmierstoffe, Reifen, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung). Hinzu kommen die Kosten, die auch dann entstehen, wenn Sie keine Transportaufträge haben, wie Finanzierungskosten für das Fahrzeug (Kreditkauf, Miete, Leasing), Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Steuerberatung. Beispiel: Die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung kann bei einem Fahrzeug mit einer Nutzlast von 3,5 t und einer Selbstbeteiligung von 500 € monatlich rd. bis zu 840 € kosten. 3. Steuern Die Gegenüberstellung des Umsatzes und der Kosten ergibt Ihr voraussichtliches Betriebsergebnis. Beachten Sie bitte, dass Gewinne grundsätzlich gewerbe- und einkommensteuerpflichtig (bei GmbH körperschaftssteuerpflichtig) sind. Die erste Steuerzahlung wird erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Bilden Sie rechtzeitig ausreichende Rücklagen (Guthaben), damit Sie dann finanziell nicht überfordert sind. Machen Sie am Anfang Ihres Unternehmerdaseins gegenüber dem Finanzamt keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sie werden sonst zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert, die tatsächlich bezahlt werden müssen. Beachten Sie bitte ferner, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge entrichtet werden müssen. Die Finanzverwaltung gibt für Existenzgründer leider keinen „Existenzgründungsbonus“. -3- 4. Lebensunterhalt Denken Sie an Ihren Lebensunterhalt. Auch als Unternehmer/in müssen Sie Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen nachkommen, wie Miete für Privatwohnung/ Hypothekenablösung für Privathaus, Nebenkosten (u. a. Heizung, Strom, Müllabfuhr), Ratenkredite und allgemeine Lebenshaltungskosten. Außerdem sollten Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz wie Krankenversicherung, Altersvorsorge und Pflegeversicherung in ausreichendem Maße berücksichtigen. Diese Beiträge haben Sie als Unternehmer/in aber ebenso wie den Solidaritätszuschlag allein zu tragen. Hinzu kommen z. B. Unfall- und Krankentagegeldversicherung. 5. Finanzplanung Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Deshalb ermitteln Sie sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welche Eigenmittel Sie verfügen. Kalkulieren Sie Anlaufverluste ein. Die Kreditkosten der Banken und Sparkassen sind unterschiedlich. Holen Sie verschiedene Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie. Öffentliche Finanzierungshilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut zu beantragen. Vor allem: Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Anforderungen der Berufszugangsverordnung GüKG erfüllen können und die gesamte Finanzierung steht. 6. Existenzgründungsseminare Die IHK München führt in regelmäßigen Abständen Existenzgründungsseminare durch, in denen Sie wertvolle Informationen und Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung Ihres Vorhabens erhalten können. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.muenchen.ihk.de /Starthilfe und Unternehmensförderung / Unternehmensgründung/Gründerseminare. -4- B) Welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten? 1. Rechtsgrundlagen Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG in der Fassung vom 1. Dezember 2011) und EU VO Nummern: 1071, 1072, 1073/2009 Berufszugangsverordnung (GBZugV) für den Güterkraftverkehr Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz (VwV GüKG) BKF-Qualifikationsgesetz (siehe entsprechendes Merkblatt) Weitere Rechtsgrundlagen bei Spezialtransporten (z.B. Tiertransporte, Gefahrgut- und Abfalltransporte) 2. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart als Pkw oder Lkw spielt hier keine Rolle. Entscheidend ist das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch „EU-Lizenz“ genannt) eingesetzt. Diese kann auch für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre nach EU VO 1073/2009). Verkehre mit nicht zu EU/EWR gehörenden Drittstaaten (z. B. Ukraine) erfordern sog. bilaterale Genehmigungen (z.B. CEMT-Genehmigungen (kontingentiert)), die auf dem inländischen Streckenanteil die nach GüKG erforderliche Erlaubnis ersetzen. Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen generell der Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegen oder ob Sie erlaubnisfrei sind, können Sie auch der nachfolgenden Übersicht und dem Anhang 1 entnehmen. -5- Für die Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU/ des EWR sind in Oberbayern die unteren Verkehrsbehörden in den Landratsämtern bzw. im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München zuständig. Dies richtet sich nach der Stadt/dem Landkreis, in der/dem Ihr Unternehmenssitz liegt. Den für Sie zuständigen Ansprechpartner Ihres Landratsamtes finden Sie im Anhang 3 dieses Merkblattes. -6Erlaubnisfreier Güterkraftverkehr Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes - und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht - finden auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung: Vom Güterkraftverkehrsgesetz nach § 2 Abs. 2 GüKG ausgenommene Beförderungen (gesetzliche Ausnahmefälle): 1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke, 2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, 3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung, 4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden, 5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern, 6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung, 7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen a) für eigene Zwecke, b) für andere Betriebe dieser Art aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder - bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie 8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke. Aus dem Regelungsbereich des GüKG herausfallende Beförderungsfälle (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 GüKG): - die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben oder - die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird. -7- 4. Versicherungspflicht, Fahrerbescheinigung, Sonstiges Der Unternehmer hat nach § 7a GüKG eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) für innerstaatliche Beförderungen abdeckt. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 € je Schadensereignis. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird. Unternehmer aus allen EU-/EWR-Staaten, die Fahrer aus Drittstaaten bei lizenzpflichtigen Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr oder im Kabotageverkehr einsetzen, müssen für ihr Fahrpersonal Fahrerbescheinigungen beantragen. Diese sind im Fahrzeug stets mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen. Sämtliche Beförderungs- und Begleitdokumente sind während des gesamten Transports mitzuführen und dürfen nicht in Kunststofffolie eingeschweißt werden; sie sind auf Verlangen bei Kontrollen vorzuzeigen. Informieren Sie sich rechtzeitig vor der Ausführung grenzüberschreitender Transportaufträge über ergänzende nationale Regelungen des jeweiligen Empfängerstaates. C) Welche Voraussetzungen müssen Sie bei der Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung erfüllen? Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter (Art. 4, VO EU 1071/2009) die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist. 1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder nicht weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen. Das Antrag stellende Unternehmen muss in der Lage sein dieses Eigenkapital jederzeit nachweisen zu können. (Art. 7, VO EU 1071/2009). -8- 2. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen: Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, - Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen- oder Drogenhandel Außerdem darf gegen den Verkehrsleiter oder den Verkehrsunternehmer in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: - - - - - - Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte, höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, Führerscheine, Zugang zum Beruf, Tiertransporte. -9- Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers und des Verkehrsleiters sind der unteren Verkehrsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde. Weitere Informationen zum Verkehrsleiter finden Sie im Merkblatt „Der Verkehrsleiter“ Webcode: CKBI2 3. Nachweis der fachlichen Eignung Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Die IHK für München und Oberbayern ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberbayern. eine bestandene Abschlussprüfung zum/zur „Speditionskaufmann/-frau“, zum/zur „Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Güterkraftverkehr)“, zur Fortbildung zum/zur „Verkehrsfachwirt/-in“, als „Diplom-Betriebswirt/wirtin“ im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn, Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn, wenn einer dieser Ausbildungen oder Studiengänge vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde!. eine mindestens zehnjährige ununterbrochene leitende Tätigkeit vor dem 4. Dezember 2009 in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt. Das heißt, um die Möglichkeit der Anerkennung der leitenden Tätigkeit in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antragsteller mindestes seit dem 3. Dezember 1999 leitend in einem Unternehmen was Güterkraftverkehr betreibt tätig sein. - 10 - Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe unter F / I.) vermittelt haben. Für die Prüfung dieser Voraussetzungen ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Bewerber legt zur Beurteilung der IHK hierzu aussagekräftige Unterlagen vor. Darin sollte insbesondere die Leitungsfunktion nachgewiesen werden. Nach Prüfung der Antragsunterlagen, wird im Falle der nachgewiesenen leitenden Tätigkeit, ein ergänzendes „Fachgespräch“ durchgeführt. D) Was müssen Sie für die Fachkundeprüfung wissen und wie können Sie sich vorbereiten? I. Prüfungssachgebiete Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen, jeweils zweistündigen Teilen und ggf. einem ergänzenden ca. halbstündigen mündlichen Prüfungsgespräch. Die Prüfung umfasst folgende Sachgebiete: 1. Recht Berufsbezogenes Recht einschließlich Vorschriften über Berufszugang und Berufsausübung auf den Gebieten: Güterkraftverkehrsrecht Grundzüge des Gewerberechts Straßenverkehrsrecht einschließlich Abfall- u. Gefahrguttransportrecht Arbeits- und Sozialrecht Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten: Bürgerliches Recht Handelsrecht Steuerrecht - 11 - 2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes Zahlungsverkehr und Finanzierung Kostenrechnung Beförderungspreise und -bedingungen Beförderungsdokumente Buchführung Versicherungswesen Spedition Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen Marketing 3. Technische Normen und technischer Betrieb Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge Fahrzeuggewichte und Abmessungen Laden und Entladen der Fahrzeuge Beförderung gefährlicher Güter Beförderung von Nahrungsmitteln Beförderung von lebenden Tieren Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge 4. Straßenverkehrssicherheit Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen Verkehrssicherheit 5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten, Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente, Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rauschmitteln. - 12 - II. Anmeldung zur Prüfung: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Tatjana Fritzler Bereich Verkehr und Logistik 80323 München III. Tel.: (089) 5116-1437 Fax: (089) 5116-1470 e-mail: [email protected] Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung erfordert eine gründliche fachbezogene Vorbereitung. Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung sind Ihnen freigestellt. Ihre Ansprechpartner/-innen in der IHK sind: Herr Andreas Schmidt Tel.: (089) 5116-1242 Fax: (089) 5116-81242 e-mail: [email protected] Frau Kathrin Ekert Tel.: (089) 5116-1237 Fax: (089) 5116-81237 e-mail: [email protected] Frau Tatjana Fritzler Tel.: (089) 5116-1437 Fax: (089) 5116-1470 e-mail: [email protected] - 13 - Literatur Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, die über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verkehrsverlagen bezogen werden können, weisen wir hin. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es sich bei der Literaturauswahl um keine Empfehlung der IHK handelt. Die Auflistung der entsprechenden Bücher stellt eine Möglichkeit der Prüfungsvorbereitung dar. Die in den entsprechenden Büchern angegebenen Musterlösungen sind keine Musterantwort für offizielle Prüfungsfragen. Lehr- und Übungsbücher Güterkraftverkehr Verlag Heinrich Vogel Jansen, Cornelius/Durmann, Christian Fachkunde Güterkraftverkehr Vorbereitung auf die IHK Prüfung ISBN Bestell Nr. 26001 59. Auflage 2014 Jansen, Cornelius Fachkunde Güterkraftverkehr Prüfungstest ISBN 978-3-574-96000-0 Bestell Nr. 26000 15. Auflage 2014 (Stand Mai 2014) Kerler, Siegfried W Betriebliches Rechnungswesen Güter- und Personenbeförderung ISBN Bestell Nr. 26027 20. Auflage 2013 Günther Karneth, Susanne Müller Der Verkehrsleiter (Fragen, Antworten, Vorschriften). ISBN Bestell Nr. 26071 3. Auflage 2014 Wagner, Rudolf Rechnen im Verkehrsgewerbe ISBN Bestell-Nr.: 26024 6. Auflage 2013 - 14 - Sach- und Fachkunde-Lehrbücher für den Bereich „Güterkraftverkehr, Verkehrsverlag He Ma e.K. Recklinghausen Lehrbuch: ISBN 978-3-930581-00-9 Auflage September 2014 Verkehrsverlag HEMA Fragenkatalog ISBN 978-3-930581-01-6 Auflage: September 2014 Verkehrsverlag HEMA Lösungsbuch ISBN 978-3-930581-02-3 Auflage: September 2014 Verkehrsverlag HEMA Fahrzeugkostenrechnung ISBN 978-3-930581-04-7 Auflage: Juni 2013 Verkehrsverlag HEMA Verkehrs-Verlag J. Fischer Helf-Marx, Christine Wie werde ich Güterkraftverkehrs-Unternehmer? ISBN 978-3-87841-581-7 Bestell-Nr.31102 13. Auflage 2013 Helf-Marx, Christine IHK-Prüfung Güterkraftverkehr ISBN 978-3-87841-582-4 Bestell-Nr. 31110 9. Auflage 2013 - 15 - Anschriften der Verkehrsverlage Verkehrs-Verlag J. Fischer, Corneliusstr. 1, 40215 Düsseldorf, Tel.: (0211) 99193- 0 Verkehrsverlag-HeMa e.K. Reiffstraße 2a 45659 Recklinghausen Tel.: (02361) 65809-0 / Fax: (02361) 65809-21 Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, 81673 München, Tel.: (089) 4372-0 / Fax: (01805) 991155 Schulungsveranstalter Verschiedene Veranstalter haben der IHK mitgeteilt, dass sie zur Vorbereitung auf die Prüfung Kurse durchführen (siehe Anhang 2). E) Welche Adressen sind für Sie wichtig? Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V. Georg-Brauchle-Ring 91 80992 München Tel.: (089) 126629-0 Fax: (089) 126629-25 e-Mail: [email protected] Internet: www.lbt.de Landesverband Bayerischer Spediteure (LBS) e.V. Wilhelm-Wagenfeld-Straße 4 80807 München Tel.: (089) 30 90 707-0 Fax: (089) 30 90 707-77 e-mail: [email protected] Internet: www.lbs-spediteure.de - 16 - Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. Breitenbachstraße 1 60487 Frankfurt am Main Tel.: (069) 7919-0 Fax: (069) 7919-227 e-mail: [email protected] Internet: www.bgl-ev.de Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Außenstelle Bayern Winzererstraße 52 80797 München Tel.: (089) 12603-0 Fax: (089) 12603-321 BAG-Zentrale in Köln: Tel.: (0221) 5776-0 Fax: (0221-5776-1777 www.bag.bund.de Anträge auf Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie der EU-Gemeinschaftslizenz sind bei dem für Ihren Wohn-/Betriebssitz zuständigen Landratsamt bzw. KVR der Landeshauptstadt München einzureichen. Die Antragsunterlagen erhalten Sie dort ebenfalls. Im Anhang 3 finden Sie sämtliche Landratsämter mit den Ansprechpartnern für München und Oberbayern. CEMT-Genehmigung und CEMT-Umzugsgenehmigung: Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Außenstelle Bayern Winzererstraße 52 80797 München Tel.: (089) 12603-0 Fax: (089) 12603-321 Drittstaatengenehmigung: die vom Bundesministerium für Verkehr bestimmten Stellen (Regierungen, BAG). - 17 - Anhang 1 = Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben (§ 1 (1) GüKG) Güterkraftverkehr Werkverkehr Gewerblicher Güterkraftverkehr Werkverkehr im engeren Sinne Werkverkehr im weiteren Sinne § 1 (2) GüKG § 1 (3) GüKG Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit 1. 2. 3. 4. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen. 1. Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr (siehe links) darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr (vgl. § 1 (5) GüKG). Einsatz von ... ...Kraftfahrzeugen über 3,5 t zGG einschließlich Anhänger... insbesondere deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, 2. die nebenstehenden Voraussetzungen Nr. 2 bis 4 vorliegen und 3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 t nicht überschreiten darf. Erlaubnispflicht (§ 3 (1) GüKG) in Form der ... Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr Gemeinschaftslizenz oder (§ 5 GüKG) (§ 3 (1) GüKG) berechtigt zum Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Erlaubnisfreiheit Pkw Lkw (§ 9 GüKG) Aber: Meldepflicht beim BAG (§ 15a GüKG) Drittstaatenverkehr (nur in Kombination mit einer bilateralen Genehmigung) innerstaatlichen Verkehr grenzüberschreitenden Verkehr mit EU- bzw. EWRStaaten Kabotageverkehr in EU- bzw. EWRStaaten (Werkverkehrsdatei) Versicherungsfreiheit (§ 9 GüKG) Versicherungspflicht (§ 7 a GüKG) - 18 - Anhang 2 Schulungsveranstalter Kurse zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr führen die folgenden Veranstalter durch. Hierbei handelt es sich nur um eine Auswahl; eine Gewähr hierfür übernehmen wir nicht. Über Kursbeginn, Preise etc. informieren Sie sich bitte bei dem jeweiligen Veranstalter selbst. Die Industrieund Handelskammer hält keine Kurse ab. ASG Ausbildungsstätte Dipl.-Betriebswirt (FH) Harald Sandgruber Güterkraftverkehr Karl GmbH Sartoriusstraße 34, 85055 Ingolstadt Fahrschule Pascher Hohenbrunner Str. 2, Tel.: (0841) 55650 und (08456) 918974 Tel.: (08041) 7961430 e-mail: [email protected] Fax: (08041) 7933442 Handy: (0171) 5265634 e-mail: [email protected] Verkehrsinstitut & Fahrschule Dehler-Peucker GmbH Internet: www.asg-gueterkraftverkehr.de Proviantstraße 34, 85049 Ingolstadt Tel.: (0841) 93530-14 – Fax: (0841) 93530-19 Gewusst WIE ! e-mail: [email protected] Michaela Pfautsch Internet: www.dehler-peucker.de Freie Dozentin Hafnerstraße 2 b, 83224 Grassau Verkehrsseminare He-Ma Tel.: (08641) 696059 bei Fahrschule Aldinger Fax: (08641) 696058 Auer-von-Welsbach-Str. 1, 84489 Burghausen e-mail: [email protected] bei Fahrschule Fehr Stitfsbogen 39, 81375 München Verkehrsinstitut München Kostenlose Rufnummer: 0800-8080103 Hunger GmbH e-mail: [email protected] Martin-Luther-Straße 22, 81539 München Internet: www.verkehrsseminare-hema.de Tel.: (089) 6924409 Fax: (089) 6517304 e-mail: [email protected] Verkehrsseminare marbs e.K. Internet: www.vm-verkehrsinstitut.de Sirius-Business-Park München Rupert-Mayer-Str. 44, 81379 München Gerd Grützmacher, Speditionskaufmann Moosbachweg 18 a, 83064 Pfraundorf Kostenlose Rufnummer: 0800-0561561 Tel.: (08035) 9849-145 e-mail: [email protected] Fax: (08035) 9849-146 – Handy: (0175) 6836105 Internet: www.verkehrsseminare.com e-Mail: [email protected] Landesverband Bayerischer Transport- Verkehrsseminare Horst Rothländer und Logistikunternehmen (LBT) e.V. Bei Fahrschule Fehr Georg-Brauchle-Ring 91 80992 München Gautinger Straße 16 Tel. (089) 12 66 29-0 82061 Neuried Fax: (089) 12 66 29-25 Tel. (09245) 983190 e-mail: [email protected] Fax-(09245) 983191 Internet: www.lbt.de e-mail: [email protected] - 19 - Anhang 3 Postfach- und Hausanschriften der Landratsämter und kreisfreien Städte - Stand Januar 2015 Kreisverwaltungsreferat Frau Sedlmair der Landeshauptstadt München Tel.: 089 233-27541 Gewerblicher Kraftverkehr Fax: 089 233-27507 Ruppertstraße 19 Mail: [email protected] 80466 München Landratsamt Altötting Frau Michaela Kindler Bahnhofstraße 38 Tel.: 08671 502-523 84503 Altötting Fax: 08671 502-71523 Mail: [email protected] Landratsamt Herr Roland Pauli Bad Tölz-Wolfratshausen Tel.: 08041 505-258 Postfach 1360 Fax: 08041 505-251 83633 Bad Tölz Mail: [email protected] Hausanschrift: Prof.-Max-Lange-Platz 1 83646 Bad Tölz Landratsamt Frau Verena Ringel Berchtesgadener Land Tel.: 08651 773 313 Postfach 2164 Fax: 08651 773-217 83435 Bad Reichenhall Mail: [email protected] Hausanschrift: Salzburger Straße 64 83435 Bad Reichenhall - 20 - Landratsamt Dachau Herr Michael Mrosek Verkehrswesen Tel.: 08131 74-295 Postfach 1520 Fax: 08131 74-392 85205 Dachau Mail: [email protected] Hausanschrift: Gewerbegebiet Dachau-Ost Rudolf-Diesel-Straße 20 85221 Dachau Landratsamt Ebersberg Frau Rosmarie Gackstatter Öffentliche Sicherheit, Tel.: 08092 823-197 Gemeinden Fax: 08092 823-9197 Eichthalstraße 5 Mail: [email protected] 85560 Ebersberg Landratsamt Eichstätt Herr Lehmeyer - Verkehrsabteilung - Tel.: 08421 70-206 Fax: 08421 70-256 85071 Eichstätt Mail: [email protected] Hausanschrift: Residenzplatz 1 85072 Eichstätt Landratsamt Erding Herr Andreas Reich Verkehrswesen Tel.: 08122 58-1621 Postfach 1255 Fax: 08122 58-1318 85422 Erding Mail: [email protected] Hausanschrift: Alois-Schießl-Platz 2 85435 Erding - 21 - Landratsamt Freising Frau Anita Eberl Straßenverkehrsbehörde Tel.: 08161 600-361 Landshuter Straße 31 Fax: 08161 600-615 85350 Freising Mail: [email protected] Landratsamt Fürstenfeldbruck Frau Gaby Schmidt Straßenverkehrsamt Tel.: 08141 519-961 Postfach 1461 Fax: 08141 519-963 82244 Fürstenfeldbruck Mail: [email protected] Hausanschrift: Münchner Straße 32 82256 Fürstenfeldbruck Landratsamt Frau Stefanie Ludwig Garmisch-Partenkirchen Tel.: 08821 751-351 - Verkehrswesen - Fax: 08821 7518-419 Postfach 1563 Mail: [email protected] 82455 Garmisch-Partenkirchen Hausanschrift: Olympiastraße 10 82467 Garmisch-Partenkirchen - 22 - Landratsamt Herr Stimmer Landsberg a. Lech Tel.: 08191 129-466 Straßenverkehrsbehörde Fax: 08191 129-5466 Postfach 101453 Mail: [email protected] 86884 Landsberg a. Lech Hausanschrift: Von-Kühlmann-Straße 15 86899 Landsberg a. Lech Landratsamt Miesbach Herr Robert Wimmer Amt für Straßenverkehr Tel.: 08025 704-2321 Postfach 303 Fax: 08025 704-72321 83712 Miesbach Mail: [email protected] Hausanschrift: Rosenheimer Straße 1-3 83714 Miesbach Landratsamt Mühldorf a. Inn Frau Bauer-Hanauer Postfach 1474 Tel.: 08631 699-750 84446 Mühldorf a. Inn Fax: 08631 699-749 Mail: [email protected] Hausanschrift: Frau Westenrieder Nordtangente 10 b Tel.: 08631 699-751 84453 Mühldorf a. Inn Mail: [email protected] - 23 - Landratsamt München Herr Burghardt Sachgebiet 6.5 Tel.: 089 6221-2598 Verkehrsrecht Fax: 089 6221-442598 Frankenthaler Str. 5-9 [email protected] 81539 München http://www.landkreis-muenchen.de Landratsamt Herr Strassburg Neuburg-Schrobenhausen Tel.: 08431 57-346 Verkehrsrecht Fax: 08431 57-386 Postfach 1540 Mail: [email protected] 86620 Neuburg a. d. Donau Frau Kadriye Durak Hausanschrift: Tel.: 08431 57-418 Platz der Deutschen Einheit 1 Mail: [email protected] 86633 Neuburg a. d. Donau Landratsamt Herr Matthias Krenauer Pfaffenhofen a. d. Ilm Tel.: 08441 27-503 Verkehrswesen Fax: 08441 80087-503 Postfach 1451 Mail: [email protected] 85264 Pfaffenhofen a. d. Ilm Frau Erika Hauser Hausanschrift: Tel.: 08441 27-502 Hauptplatz 22 Fax: 08441 80087-502 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm [email protected] Herr Max Hanus Tel.: 08441 27-500 Fax: 08441 80087-500 - 24 - Landratsamt Rosenheim Frau Andrea Rechberger Postfach 100465 Tel.: 08031 392-5360 83004 Rosenheim Fax: 08031 392-9003 Mail: [email protected] Hausanschrift: Vertr.: Herr Schunk Wittelsbacherstraße 53 Tel.: 08031 392-5361 83022 Rosenheim Landratsamt Starnberg Herr Herbert Heipp Straßenverkehrsbehörde Tel.: 08151 148-327 Verkehrswesen Fax: 08151 148-11327 Postfach 1460 Mail: [email protected] 82317 Starnberg Hausanschrift: Strandbadstraße 2 82319 Starnberg Landratsamt Traunstein Frau Birgit Kinzner Untere Verkehrsbehörde Tel.: 0861 58-497 Kotzinger Str. 6 Fax: 0861 58-513 83278 Traunstein Mail: [email protected] - 25 - Landratsamt Frau Andrea Feldl Weilheim-Schongau Tel.: 0881 681-1403 Straßenverkehrswesen Fax: 0881 681-2495 Postfach 1353 Mail: [email protected] 82360 Weilheim Hausanschrift: Gebäude II Stainhartstraße 7 82362 Weilheim Stadt Ingolstadt Herr Peter Hoßmann Verkehrsmanagement Tel.: 0841 305-2336 Spitalstraße 3 Fax: 0841 250-91 85049 Ingolstadt Mail: [email protected] Hausanschrift: Rathausplatz 4 85047 Ingolstadt Stadt Rosenheim Frau Bartl (vormittags) Amt für Sicherheit, Ordnung Tel.: 08031 36-1316 und Verkehr Fax: 08031 36-2010 Königstraße 24 Mail: [email protected] 83022 Rosenheim Hausanschrift: Dezernat III Königstraße 15 83022 Rosenheim