Informationen und Hinweise zur Berechnung
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Informationen und Hinweise zur Berechnung
Informationen und Hinweise zur Berechnung der Ermäßigung des Regelbeitrages in Kindertageseinrichtungen 1. Ermittlung des Einkommens Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einschließlich des Kindergeldes und des Wohngeldes. ☐ Bei schwankenden Einkünften wird aus Ihren eingereichten Unterlagen ein Durchschnittseinkommen berechnet. ☐ Einmalige Einnahmen werden auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilt. ☐ Elterngeld bleibt bis zu einer Höhe von monatlich 300,00 € pro Kind unberücksichtigt. ☐ Kinderbetreuungskosten nach dem SGB II oder III sind als zweckgleiche Leistungen vorrangig einzusetzen. Bereinigung des Einkommens gem. § 82 SGB XII, vom Nettoeinkommen sind abzusetzen: ☐ Fahrkosten Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ab ca. 2 km, wird die tariflich günstigste Zeitkarte angerechnet. Bei Fahrten mit dem PKW sind monatlich 5,20 € für jeden Entfernungskilometer, jedoch nicht mehr als 40 km (208,00 €), als Pauschbetrag anzuerkennen. Mit der Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für das Kfz, auch KfzVersicherung und die Kfz-Steuer, abgegolten. ☐ notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel Dazu kann gehören: Berufsbekleidung, Werkzeuge, besondere Reinigungsmittel, Fachliteratur. Es wird ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € berücksichtigt, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. ☐ Versicherungen ☐ Gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen können, nach Vorlage der entsprechenden Nachweise, vom Nettoeinkommen abgesetzt werden. ☐ Nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie Lebens-, Ausbildungs- und Aussteuerversicherung oder die private Haftpflicht, können abgesetzt werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind ☐ geförderte Altersvorsorgeverträge (z.B. Riesterrente) 2. Ermittlung der Einkommensgrenze gem. § 85 SGB XII: Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus: ☐ dem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII. (Dieser beträgt aktuell 404,00 €) ☐ Familienzuschläge in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe I ☐ Familienzuschläge werden für alle weiteren Familienmitglieder gewährt, außer für Kinder und Stiefelternteile, die sich aufgrund ihres Einkommens selbst unterhalten können. ☐ Kosten der Unterkunft ☐ Bei Haus oder Eigentumswohnungen werden die tatsächlichen Kosten lt. Rentabilitätsberechnung berücksichtigt. ☐ Sonst gelten die Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII. ☐ Personen, für die kein Familienzuschlag gewährt wird, bleiben auch bei den Unterkunftskosten unberücksichtigt. 3. Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze (§ 87 SGB XII) ☐ Das Einkommen über der Einkommensgrenze ist nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII um die besonderen Belastungen des Leistungsempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bereinigen. Besondere Belastungen könnten u.a. sein: ☐ vertretbare Schuldverpflichtungen, jedoch keine Verpflichtung aus der Beschaffung von Luxusgütern ☐ Aufwendungen für Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ☐ Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten, soweit diese nicht durch Familienzuschläge nach § 85 SGB XII gedeckt werden.