Kundenbroschüre
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Immer da, immer nah. Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wissen müssen. ng. sratversicheru . u a H e u e n ie ollen Jetzt: d Sie, wie Sie w Kombinieren Sparkasse Provinzial. Die Versicherung, die uns nah ist. Privater Wohn- und Lebensraum · Sparkassen-Kundeninformation Heft-Nr. 05.2013 Sicherheit für den privaten Wohn- und Lebensraum. Sichern Sie Ihre eigenen vier Wände. Die Wohngebäudeversicherung bietet optimalen Versicherungsschutz gegen Schäden durch ● Feuer, Blitzschlag, Explosion, Implosion ● Sturm und Hagel ● Leitungswasser ● Starkregen Sichern Sie Ihr Hab und Gut. Die Hausratversicherung bietet optimalen Schutz gegen Schäden durch ● Feuer, Blitzschlag, Explosion, Implosion ● Einbruchdiebstahl, Beraubung und Vandalismus nach einem Einbruch ● Leitungswasser ● Sturm und Hagel Alles glasklar. Zur Gebäudeverglasung zählen Glasscheiben von: Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Dächern, Duschkabinen aus Glas, Sonnenkollektoren, Glasbausteine und Profilbaugläser Zur Mobiliarverglasung zählen Glasscheiben von: Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Glaskeramikkochflächen Wir lassen Sie nicht alleine. Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer (soweit vereinbart) ● als Privatperson, für seine Familie und den/seinen Haushalt, als Immobilienbesitzer (selbst genutzte Immobilien) ● als Hundehalter ● als Haus- und Grundbesitzer ● als Bauherr ● als Öltank-Inhaber Mit Sicherheit aktiv sein. Art.-Nr. 2120889 Kundeninformation für SK Wohnen/8 Stand: 06.2013 Privat unfallversichert heißt immer versichert. Rund um die Uhr – weltweit. Die private Unfallversicherung schützt vor den finanziellen Folgen bei Unfällen – jederzeit, also auch während der Arbeit und in der Freizeit, auf Reisen, beim Sport. Zu dem beantragten Versicherungsschutz wird hiermit eine vorläufige Deckungszusage erteilt (nicht jedoch vor dem Datum der Antragsaufnahme), die im Zeitpunkt des im Antrag bezeichneten Versicherungsbeginns des Hauptvertrages beginnt. Die vorläufige Deckungszusage wird allerdings nicht erteilt, – in der Wohngebäude-Versicherung, falls die Versicherungssumme 500.000 M Wert 1914 übersteigt und/oder das Gebäude nicht ständig genutzt wird, − in der Hausratversicherung, falls die Versicherungssumme 175.000 EUR übersteigt und /oder die Wohnung nicht ständig bewohnt ist, − in der Hundehalter-Haftpflichtversicherung, falls der zu versichernde Hund als gefährlich im Sinne der Bedingungen gilt, − für die Gefahr Überschwemmung durch Hochwasser in der Wohngebäude- und Hausratversicherung. Der Vertrag über die vorläufige Deckung endet mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsschutzes des Hauptvertrages. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über die vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) widerruft oder einen Widerspruch nach § 5 Absatz 1 und 2 VVG erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. Der Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckung entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung für den endgültigen Versicherungsvertrag im Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Für den Fall, dass der Hauptvertrag nicht zustande kommt, steht dem Versicherer für die Dauer der vorläufigen Deckung ein Beitrag zu. Dieser Beitrag ergibt sich aus dem dreihundertsechzigsten Teil des zu zahlenden Jahresbeitrags des Hauptvertrages multipliziert mit der Anzahl der Tage, für die vorläufige Deckung gewährt wurde. Die Festsetzung und Erhebung des Beitrages zum Hauptvertrag erfolgt mit dem Versicherungsschein. Düsseldorf, PROVINZIAL RHEINLAND VERSICHERUNG AG Datum der Antragsaufnahme Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen AG Düsseldorf HRB 41241 Dr. W. Tesarczyk Provinzialplatz 1 · 40591 Düsseldorf Telefon 0211 978-0 · Fax 0211 978-1738 * 40195 Düsseldorf www.provinzial.com P. Fedlmeier Vorstand: Dr. Walter Tesarczyk, Vorsitzender Patric Fedlmeier · Sabine Krummenerl Guido Schaefers · Peter Slawik Dr. Anton Wiegers Vorsitzender des Aufsichtsrates: Michael Breuer Inhaltsverzeichnis Seite Vertragsinformation Vertragsinformation Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Die Fragen an den Antragsteller/die Antragstellerin 2 3 4 Wohngebäudeversicherung Produktinformationsblatt zur Wohngebäudeversicherung Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der PROVINZIAL – Fassung April 2010 – (VGB 10/PR 04.2010) Klauseln zur Wohngebäudeversicherung 6 8 23 Hausratversicherung Produktinformationsblatt zur Hausratversicherung Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen der PROVINZIAL – Fassung Mai 2013 – (VHB 13/PR 05.2013) Klauseln zur Hausratversicherung 27 29 43 Glas-Haushalt-Versicherung Produktinformationsblatt zur Glas-Haushalt-Versicherung Allgemeine Glas-Haushalt-Versicherungsbedingungen der PROVINZIAL – Fassung Mai 2013 – (AGlHB 13/PR 05.2013) 52 54 Private Haftpflichtversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL – Fassung Januar 2008 – (AHB-Privat 08/PR 01.2008) Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL – Fassung Januar 2008 – (BBVerm-Privat 08/PR 01.2008) Privat-Haftpflichtversicherung mit Familientarif und Singletarif Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL – Fassung Januar 2008 – Familientarif Position II. (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. II.) Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL – Fassung Januar 2008 – Singletarif Position V. (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. V.) Einschlüsse zur Privat-Haftpflichtversicherung Forderungsausfalldeckung/Schlüsselverlustversicherung Privathaftpflicht.50plus Hundehalter-Haftpflichtversicherung Produktinformationsblatt zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL – Fassung Januar 2008 – Position VIII. (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. VIII.) Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Produktinformationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL – Fassung Januar 2008 – Position X. (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. X.) Bauherren-Haftpflichtversicherung Produktinformationsblatt zur Bauherren-Haftpflichtversicherung Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL – Fassung Januar 2008 – Position XI. (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. XI.) Öltank-Haftpflichtversicherung Produktinformationsblatt zur Öltank-Haftpflichtversicherung Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL – Fassung Januar 2008 – Position XII. (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. XII.) 63 70 71 73 77 81 83 84 86 88 90 92 94 96 98 Bauleistungsversicherung Produktinformationsblatt zur Bauleistungsversicherung Allgemeine Bedingungen der PROVINZIAL für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber – Fassung 01.2008 – (ABN 08/PR 01.2008) Klauseln zur Bauleistungsversicherung 100 Gesetzliche Bestimmungen Merkblatt zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung 110 –1– 102 109 117 i Vertragsinformation zu allen privaten Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen Als Ihr Versicherer geben wir Ihnen Informationen über uns, die angebotene Leistung, den Vertrag sowie über den Rechtsweg. Die folgenden Informationen entsprechen dem §1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV). Informationen zum Versicherer Identität des Versicherers Provinzial Rheinland Versicherung AG – Die Versicherung der Sparkassen –, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf; E-Mail: [email protected], Tel.: 02 11/978-0, Fax: 02 11/978-1700, www.provinzial.com. Amtsgericht Düsseldorf HRB 41241. Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb aller Arten der Schaden- und Unfallversicherung sowie die Versicherung von Beistandsleistungen, von Krankheit (Tagegeld) sowie von Kredit (Abzahlungsgeschäfte) und Kaution (Sicherung der Zahlungsverpflichtungen von Darlehnsnehmern gegen Arbeitseinkommensverlust), der Betrieb der Mit- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungsverträgen auch in Zweigen, die wir nicht selbst betreiben, sowie die Vermittlung von Sparverträgen, Bausparverträgen und sonstigen Geschäften, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen Für die privaten Sach- und Haftpflichtversicherungen sind gesetzlich keine Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen vorgesehen. Informationen zum Vertrag Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag, an den Sie als Antragsteller zwei Wochen lang gebunden sind, durch Zugang des Versicherungsscheins angenommen haben. Für den Beginn und den Zeitpunkt, ab welchem Versicherungsschutz besteht, verweisen wir auf die entsprechende Regelung „Beginn des Versicherungsschutzes“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Genauere Informationen zum Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen finden Sie in den Antragsunterlagen. Zugrundeliegendes Recht und zuständiges Gericht Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände. Für die Einzelheiten achten Sie bitte auf die entsprechende Regelung „Gerichtsstand“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sprache Sämtliche Vertragsunterlagen und Bedingungen werden in deutscher Sprache an Sie übergeben. Die Kommunikation wird ebenfalls in deutscher Sprache geführt. Informationen zum Rechtsweg Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Falls Sie einmal mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner vor Ort, in der Regel Ihre betreuende Provinzial-Geschäftsstelle oder Sparkasse. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch in unserer Hauptverwaltung in Düsseldorf unter den o.g. Kontaktdaten zur Verfügung. Wir gehören dem Versicherungsombudsmann e.V. an. Im Falle von Beschwerden können Sie sich als Verbraucher bis zu einem Beschwerdewert von 100.000,– Euro an den Ombudsmann wenden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Ablauf des Verfahrens können Sie der Verfahrensverordnung (VomVO) – einzusehen auf www.versicherungsombudsmann.de – entnehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin. [email protected] www.versicherungsombudsmann.de Die Inanspruchnahme dieses für Sie kostenlosen Verfahrens lässt Ihnen die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, selbstverständlich weiterhin offen. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – Bereich Versicherungen –, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Telefon 02 28 / 41 08-0, Telefax 02 28 / 41 08-15 50, [email protected], www.bafin.de. –2– Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Angabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in diesen Fällen zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir weder zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht des Rücktritts, der Kündigung, der rückwirkenden Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. –3– Die Fragen an den Antragsteller/ die Antragstellerin Allgemeine Fragen zu allen beantragten Versicherungen 1. Bestanden oder bestehen Vorversicherungen zu den hier beantragten Versicherungen? Wenn ja, bitte Name des Versicherungsunternehmens und Versicherungs-Nr. angeben. 2. Erfolgte eine Kündigung dieser Versicherungen durch den Vorversicherer? 3. Wurde Ihnen oder einer mitversicherten Person bereits ein Versicherungsantrag abgelehnt? 4. Sind Schäden zum Risiko (versichert oder unversichert) in den letzten 5 Jahren eingetreten (z. B. Gebäude-, Hausrat-, Haftpflicht- oder Unfallschäden)? Wenn ja, bitte Anzahl der Schäden und Schadenhöhen angeben Spezielle Fragen zur Wohngebäudeversicherung 5. Ist das zu versichernde Gebäude ständig bewohnt? 6. Ist die Bauart des zu versichernden Gebäudes massiv? Massiv bedeutet: Das Gebäude verfügt über ein Hartdach, die Umfassungswände sind aus Stein, Beton oder Steinfachwerk; Fertighäuser haben feuerhemmende Umfassungswände. 7. Liegt keine gewerbliche Nutzung des zu versichernden Gebäudes vor? 8. Befindet sich in dem zu versichernden Gebäude kein Schwimmbecken? 9. Steht das zu versichernde Gebäude nicht unter Denkmalschutz? 10. Hat das zu versichernde Gebäude nur Geschosshöhen unter 3 Meter? 11. Bei der Mitversicherung von Überschwemmungsschäden durch Starkregen (Klausel 7985): Sind in den letzten 10 Jahren Schäden durch Starkregen am Gebäude (versichert oder unversichert) eingetreten? Wenn ja, bitte Anzahl der Schäden und Schadenhöhen angeben. Wichtig: Können die Fragen 5. bis 11. nicht alle mit „Ja“ beantwortet werden, ist die zusätzliche Beantwortung der Fragen I. bis XII. erforderlich. I. Wann hat das zu versichernde Gebäude die letzte komplette neue Dacheindeckung erhalten? II. Wann erfolgte die letzte Erneuerung aller wasserführenden Zu- und Ableitungsrohre der Kalt-/Warmwasserversorgung und der Heizungsanlage? III. Wie ist die Bauart des zu versichernden Gebäudes? – Massiv mit Hartdach oder – Fertighaus in Leichtbauweise mit feuerhemmendem Schutz nach innen und außen, Hartdach oder – Fertighaus mit feuerbeständigen Bauteilen mit Hartdach oder – Fertighaus in Leichtbauweise ohne feuerhemmendem Schutz nach innen und außen, Hartdach oder – Steinfachwerk mit Hartdach oder – Sonstige Bauweise IV. Wie viele Vollgeschosse hat das zu versichernde Gebäude? V. Ist eine ausreichende räumliche oder bauliche Trennung zu gewerblich genutzten Gebäuden gegeben? VI. Enthält das zu versichernde Gebäude eine Fußboden-/Wandheizung (Warmwasser) oder ähnliche Strahlungsheizung? Wenn ja, bitte Flächenanteil in Quadratmeter angeben. VII. Enthält das zu versichernde Gebäude eine Klimaanlage, Wärmepumpe und/oder Solarheizungsanlage? VIII. Enthält das zu versichernde Gebäude eine Fotovoltaikanlage? IX. Wird das zu versichernde Gebäude zur Hälfte oder mehr für andere als Wohnzwecke genutzt? Wenn ja, ist ein Versicherungsantrag nicht möglich. X. Liegt eine gewerbliche Nutzung des zu versichernden Gebäudes vor? Wenn ja, bitte Bezeichnung des Betriebes und Flächenanteil in Prozent angeben. XI. Besteht eine bereits eine Anteilversicherung zu den hier beantragten Versicherungen? Wenn ja, bitte Name des Versicherungsunternehmens, Versicherungs-Nr. und Versicherungszweig angeben 11. Wie wird das zu versichernde Gebäude genutzt (z. B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus)? 12. Wann wurde das zu versichernde Gebäude fertiggestellt (Baujahr)? 13. Handelt es sich um ein zu versicherndes Gebäude mit Außenverkleidung an den Außenwänden (z. B. Asbestzement, Metall, Kunststoff)? Wenn ja, bitte Flächenanteil in Prozent der Gesamtaußenfläche angeben (weniger oder mehr als 50 %). 14. Ist das zu versichernde Gebäude unterkellert? –4– Spezielle Fragen zur Hausratversicherung 15. Ist die Wohnung, in der sich die zu versichernden Sachen befinden, ständig bewohnt? 16. Ist die Bauart des Gebäudes, in dem sich die zu versichernden Sachen befinden, massiv? Massiv bedeutet: Das Gebäude verfügt über ein Hartdach, die Umfassungswände sind aus Stein, Beton oder Steinfachwerk; Fertighäuser haben feuerhemmende Umfassungswände. 17. Wie wird das Gebäude, in dem sich die zu versichernden Sachen befinden, genutzt (Ein- oder Zweifamilienhaus mit oder ohne gewerbliche Nutzung, Mehrfamilienhaus, Wohn- und Geschäftsgebäude, Wohn- und Bürogebäude)? Spezielle Fragen zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung 19. Handelt es sich bei dem zu versichernden Hund um einen gefährlichen Hund (Gefährlichkeit wurde durch einen amtlichen Tierarzt festgestellt oder Hunde folgender Rassen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pitbull Terrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden)? Spezielle Fragen zur Öltank-Haftpflichtversicherung 20. Wann wurde der Öltank hergestellt (Jahr)? 21. Lagert der Öltank oberirdisch oder unterirdisch? 22. Befindet sich der Öltank in einem Wasserschutzgebiet? Wenn ja, bitte Wasserschutzgebiet-Zone angeben. –5– i Produktinformationsblatt zur Wohngebäudeversicherung Wir als PROVINZIAL möchten Ihnen einen ersten Überblick über den Versicherungsumfang Ihres Wohngebäudeversicherungsvertrages geben. Diese Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht abschließend.1 1. Vertragstyp Eine Wohngebäudeversicherung ist eine Sachversicherung für den privaten Lebensbereich. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 10/PR 04.2010) sowie alle weiteren im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen. 2. Versicherte und ausgeschlossene Risiken Versichert durch diese Wohngebäudeversicherung sind Zerstörungen oder Beschädigungen Ihres Hauses, dessen Einbauten und Zubehör, z. B. durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Im Schadenfall brauchen Sie unbürokratische und schnelle Hilfe. Unsere Wohngebäudeversicherung stellt Ihnen die erforderlichen Mittel für Reparatur oder Ersatz zur Verfügung. Versichert sind unter anderem auch Gartenhäuser, Grundstücksbeleuchtungen und Carports. Weiterhin sind direkte Folgekosten eines Schadens wie Mietausfall für Wohnräume, Abbruch-, Aufräumungs- und Feuerlöschkosten gedeckt. Durch zusätzliche individuelle Einschlüsse können Sie Ihren Versicherungsschutz selbst zusammenstellen. Mögliche Vereinbarungen sind • WertPlus: Die Versicherung von Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. • GartenPlus: Die Versicherung von Aufräumkosten für Bäume und Wiederherstellung von Außenanlagen, • KlimaschutzPlus: Die Versicherung von haustechnischen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gegen unvorhergesehene Schäden, • StarkregenPlus: Die Versicherung von Überschwemmungsschäden durch Starkregen sowie Schäden durch Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch oder Meteoriten. Im Rahmen des StarkregenPlus-Einschlusses besteht Versicherungsschutz auch gegen Rückstau, wenn alle Ablaufstellen des Gebäudes unterhalb der Rückstauebene mit einer geeigneten Rückstausicherung ausgestattet sind. • Hochwasser: Die Versicherung von Überschwemmungsschäden durch Hochwasser, • sowie die Versicherung von Erdbebenschäden. Bitte informieren Sie sich über die grundlegenden Bestimmungen des Vertrages, um sich weitergehende Kenntnisse vom Inhalt des Versicherungsschutzes zu verschaffen. Sie finden diese in Ihrem Versicherungsantrag und in den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der PROVINZIAL VGB 10/PR 04.2010. 3. Beitrag Der Jahresbeitrag Ihrer PROVINZIAL Wohngebäudeversicherung beträgt ___________________ Euro. Bitte beachten Sie, dass der zu zahlende erste Beitrag, z. B. durch Vereinbarung von monatlicher/viertel- oder halbjährlicher Zahlweise, von diesem Jahresbeitrag abweichen kann. Stimmen Versicherungsbeginn und Hauptfälligkeit nicht überein, so ist der erste Beitrag zeitanteilig berechnet. Die genaue Höhe entnehmen Sie bitte dem Ihnen zugehenden Versicherungsschein. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, beachten Sie bitte Folgendes: • Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, so ist der erste Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. • Die Folgebeiträge sind zu den vereinbarten Zeitpunkten der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. • Falls Sie uns eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den §§ 23–28 der VGB 10/PR 04.2010. 4. Was ist nicht versichert? Ihr Wohngebäude ist ein entscheidender Teil Ihres Vermögens. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn ansonsten müsste ein erheblich höherer Beitrag verlangt werden, so existieren Entschädigungsgrenzen und Leistungsausschlüsse.2 Sollten Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, sind Schäden unterhalb dieser Selbstbeteiligung nicht Gegenstand der Versicherung und müssen somit von Ihnen selbst übernommen werden. Des Weiteren besteht kein Versicherungsschutz vor Überspannungsschäden, sofern bei Ihrer Fotovoltaikanlage und den zugehörigen Installationen ein technischer Schutz vor Überspannung fehlt. Diesen können Sie jedoch separat vereinbaren über KlimaschutzPlus. 1 Maßgeblich für den Inhalt des Versicherungsvertrages sind daher der Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 08/PR 01.2008) und die möglichen zusätzlichen Vereinbarungen für Ihre PROVINZIAL Wohngebäudeversicherung sowie deren Dokumentation im Versicherungsschein. 2 Zu den Entschädigungsgrenzen lesen Sie bitte § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 8 der <TARIF>; zu den Leistungsausschlüssen lesen Sie bitte § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 4 der VGB 10/PR 04.2010. –6– Nicht versichert sind Schäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden und Schäden durch Elementargefahren. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten über die Risikoausschlüsse entnehmen Sie bitte den §§ 1 bis 8 der VGB 10/PR 04.2010. Durch weitere zusätzliche Einschlüsse können Sie sich Ihren Versicherungsschutz selbst zusammenstellen. Über die möglichen Einschlüsse informieren die Klauseln 7972, 7985, 7986, 7987, 7988. Auf Wunsch bieten wir Ihnen hierzu eine gesonderte Beratung durch unsere Fachleute in der Versicherungsagentur an. Um vor speziellen Haftungsrisiken, z. B. als Bauherr, Öltank-Besitzer oder Haus- und Grundbesitzer, geschützt zu sein, ist der Abschluss von gesonderten Verträgen notwendig. 5. Verpflichtungen bei Vertragsschluss Bitte beantworten Sie sämtliche im Antrag und seinen Anlagen enthaltenen Fragen vollständig und richtig. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen uns als Ihren Versicherer zu Beitragserhöhungen, Vertragsänderungen oder sogar zum Rücktritt vom Vertrag, was den Verlust Ihres Versicherungsschutzes bedeuten würde. Wenn Ihr Wohngebäude bereits versichert war, nennen Sie uns bitte sämtliche Vorversicherer sowie alle Schäden, die an diese Vorversicherer gemeldet wurden. Einzelheiten zu den Verpflichtungen (Obliegenheiten) bei Vertragsabschluss und den Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung entnehmen Sie bitte den §§ 19 und 20 der VGB 10/PR 04.2010. 6. Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages Während der Vertragslaufzeit kann es zu Veränderungen an Ihrem Gebäude, z. B. durch An- oder Umbauten, oder auch zu veränderten Gefahren, z. B. durch die Umbaumaßnahme selbst, kommen. Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, informieren Sie bitte unverzüglich Ihre betreuende Sparkasse über Änderungen zu Art und Umfang des versicherten Risikos. Bitte lesen Sie hierzu § 21 „Gefahrerhöhung“ und § 22 „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften“ der VGB 10/PR 04.2010. 7. Verpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalles Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr, schließen Sie bei Leitungswasserschäden den Haupthahn. Versuchen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefährden. Wenn ein Schaden eingetreten ist, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre betreuende Sparkasse. Bitte erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustellen. Weitere Informationen zu Verpflichtungen (Obliegenheiten) und den Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung finden Sie unter § 22 „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften“ der VGB 10/PR 04.2010. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Vertragsdauer ist im Antrag angegeben. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres Ihnen oder uns eine Kündigung zugegangen ist. Weitere Informationen zu Vertragslaufzeit und Kündigung gibt § 24 VGB 10/PR 04.2010. 9. Beendigung des Vertrages Wenn Sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, endet Ihr Versicherungsschutz mit der Kündigung oder dem Wegfall des versicherten Interesses. Nach einem Schaden besteht ein Sonderkündigungsrecht. Weitere Informationen zu Vertragslaufzeit und Kündigung geben die §§ 24 und 35 VGB 10/PR 04.2010. Dieses Produktinformationsblatt kann nur kurze Erläuterungen der wichtigsten Bestimmungen geben. Eine ausführliche Beratung steht Ihnen als Ergänzung jederzeit durch unsere Versicherungsspezialisten zur Verfügung. –7– Allgemeine WohngebäudeVersicherungsbedingungen der PROVINZIAL – Fassung April 2010 – (VGB 10/PR 04.2010) §1 §2 § § § § § § § § § 3 4 5 6 7 8 9 10 11 § 12 § § § § § § § 13 14 15 16 17 18 19 § 20 § 21 § 22 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Induktion, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luft-, Straßen- und Schienenfahrzeuge, Rauch und Ruß, Feuernutzwärme Leitungswasser Sturm, Hagel Tierbiss, Überschallknall und Tiefflieger, Blindgänger Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort Wohnungs- und Teileigentum Versicherte und nicht versicherte Kosten Mietausfall, Mietwert Versicherungswert, Versicherungssumme Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherungsverzicht Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung, Überversicherung Entschädigungsberechnung, Selbstbeteiligung Zahlung und Verzinsung der Entschädigung (nicht belegt) Sachverständigenverfahren Veräußerung der versicherten Gebäude und Sachen (nicht belegt) Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters bis zum Vertragsschluss Folgen unrichtiger Angaben im Versicherungsantrag Gefahrerhöhung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften § 23 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages § 24 Dauer und Ende des Vertrages § 25 Folgebeitrag § 26 Lastschriftverfahren § 27 Ratenzahlung § 28 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 29 Bedingungsanpassung § 30 Beitragsanpassung § 31 Überversicherung § 32 Mehrere Versicherer § 33 Versicherung für fremde Rechnung § 34 Übergang von Ersatzansprüchen § 35 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall § 36 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 37 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 38 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 39 Repräsentanten, Mehrere Versicherungsnehmer § 40 Verjährung § 41 Gerichtsstand § 42 Beteiligte Versicherungsunternehmen § 43 Makler § 44 Anzuwendendes Recht § 45 Schlussbestimmungen b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen. c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 1. Versicherungsfall a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch (1) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Induktion, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges, Rauch- und Rußschäden, Feuernutzwärmeschäden, (2) Leitungswasser, (3) Sturm, Hagel, (4) Tierbiss, (5) Überschallknall und Tiefflieger, (6) Blindgänger zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. b) Jede der Gefahrengruppen nach a) (1) – (3) kann auch einzeln versichert werden. In diesem Fall sind die Gefahren Tierbiss nach a) (4), Überschallknall und Tiefflieger nach a) (5) und Blindgänger nach a) (6) nicht mitversichert. § 2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Induktion, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luft-, Straßen- und Schienenfahrzeuge, Rauch und Ruß, Feuernutzwärme 1. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat, und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 2. Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Induktion a) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Schäden durch Blitzschlag sind auch Überspannungs-, Überstrom-, Kurzschluss- und Induktionsschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten, wenn ein direkter Blitzeinschlag an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, nachgewiesen werden kann. b) Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom, Kurzschluss und Induktion infolge eines Blitzes an versicherten Einrichtungen und Geräten entsteht. 2. Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. –8– Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist je Armatur auf 500 EUR begrenzt. (7) Regenableitungsrohren/Entlüftungsrohren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. (8) Gasleitungen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. (9) Heizkörpern b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: (1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, (2) Heizkesseln, Boilern oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Abwasserhebeanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb von Gebäuden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 3. Explosion, Verpuffung Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Verpuffung liegt dann vor, wenn es durch eine Verbrennungsreaktion zwar zu einer Volumenerweiterung, nicht aber zu einem relevanten Druckaufbau kommt. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. 4. Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. 5. Aufprall bzw. Anprall von Luft-, Schienen- oder Straßenfahrzeugen a) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte sowie sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als 30 Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. b) Schienenfahrzeuge sind Fahrzeuge von Bahnen, die auf einer oder mehreren Schienen fahren oder geführt werden. c) Straßenfahrzeuge sind Fahrzeuge, die dafür vorgesehen sind, auf öffentlichen Straßen und Wegen zu fahren oder geführt zu werden. Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer, Benutzern des Gebäudes und deren Arbeitnehmern betrieben werden. 2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. b) Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. c) Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. 6. Rauch und Ruß Für Rauch- und Rußschäden besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn sie nicht Folge eines Brandes sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch die allmähliche Einwirkung von Rauch und Ruß entstehen. 7. Feuernutzwärme Feuernutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 3. Nässeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss unmittelbar ausgetreten sein aus a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungsrohren) oder den damit verbundenen Schläuchen, b) den mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen versicherten Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen. Schwimmbecken und deren wasserführenden Teile sind nicht versichert, c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung (z. B. Fußboden-/Wandheizung) sowie aus Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen, d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, e) Aquarien oder Wasserbetten, f) Regenwasser-/Brauchwasseranlagen ab Filter in Richtung Zuleitung zum Haus bzw. zum Tank selbst, g) Abwasserhebeanlagen, h) im Gebäude verlaufenden Regenableitungsrohren/Entlüftungsrohren. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 8. Nicht versicherte Schäden in der Feuerversicherung Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen eintretende Schäden durch Erdbeben. außerdem: a) Sengschäden, b) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Die Ausschlüsse gemäß a) und b) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind. § 3 Leitungswasser 1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an (1) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen), (2) Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. (3) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, (4) Rohren von Regenwasser-/Brauchwasseranlagen ab Filter in Richtung Zuleitung zum Haus bzw. zum Tank selbst, (5) Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuchen, (6) Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. 4. Nicht versicherte Schäden in der Leitungswasserversicherung a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (1) Regenwasser aus Regenableitungsrohren, die außerhalb des Gebäudes verlaufen, (2) Plansch- oder Reinigungswasser, (3) Schwamm, (4) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, –9– b) Nicht versichert sind Schäden an (1) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen; (2) Laden- und Schaufensterscheiben. es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch, (5) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat, (6) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges, Rauch und Ruß, Feuernutzwärme, (7) Öffnen der Wasserlösch- oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage, (8) Sturm, Hagel, (9) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen oder sonstigen mobilen Behältnissen, (10) Tierbiss, Überschallknall und Tiefflieger, Blindgänger. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen. § 5 Tierbiss, Überschallknall und Tiefflieger, Blindgänger 1. Tierbiss a) Der Versicherer ersetzt Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen versicherter Sachen, die unmittelbar durch Bisse von Wirbeltieren entstehen. b) Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt (1) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf drei Prozent der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (§ 12 Nr. 2 b), (2) in den Fällen des § 10 Nr. 1 b) auf zehn Prozent der Versicherungssumme. Entschädigung wird jedoch mindestens bis 10.000 EUR geleistet. § 4 Sturm, Hagel 2. Überschallknall und Tiefflieger Versichert sind auch Schäden an den versicherten Sachen, die durch Überschallknall, tieffliegende Flugzeuge oder Hubschrauber verursacht werden. 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen; d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 3. Blindgänger Versichert sind auch Explosionsschäden an versicherten Sachen in der Bundesrepublik Deutschland durch konventionelle Kampfmittel (Fliegerbomben und Artilleriegeschosse) des 2. Weltkrieges. Nicht versichert bleiben Kontaminationen des Versicherungsgrundstückes sowie Schäden durch atomare, biologische und chemische Kampfmittel. § 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen einschließlich haustechnischer Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Gebäudezubehör einschließlich zugehöriger Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. 2. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. 2. Definitionen a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die in der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können. b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch (1) Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind, (2) (nicht belegt) (3) Heizungsanlagen und Anlagen zur Wasserversorgung, insbesondere haustechnische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Haustechnische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind i) Anlagen der Wärmeerzeugung sowie Warmwasseraufbereitung auf der Grundlage z. B. von oberflächennaher Geothermie, Solarthermie, Umweltwärme, Bioöl und Holz, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung. Dazu gehören auch die Mess-, Steuer- und Regeltechnik. ii) auf Dächern montierte Fotovoltaikanlagen (Aufdachmontage) sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung), auch dann wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) werden, jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Fotovoltaikanlagen und deren zugehörige Installationen durch einen geeigneten Schutz vor Überspannung ausgestattet sind. Fehlt dieser Schutz vor Überspannung, besteht kein Versicherungsschutz für Überspannungsschäden für die Fotovoltaikanlagen und deren zugehörige Installationen. 3. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4. Nicht versicherte Schäden in der Sturm-/Hagelversicherung a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (1) Sturmflut, (2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, (3) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges, Rauch und Ruß, Feuernutzwärme, (4) Leitungswasser, (5) Schwamm. – 10 – § 7 Wohnungs- und Teileigentum c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner auf dem Versicherungsgrundstück, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. (1) Müllboxen, (2) eine Kehrmaschine, (3) Leitern, (4) ein Gerüst, (5) Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück, d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest verbundenen Sachen, sofern es sich handelt um: (1) Carports, (2) Gewächs- und Gartenhäuser, Schuppen, (3) Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), (4) Hof- und Gehwegbefestigungen, § 8 Versicherte und nicht versicherte Kosten (5) Hundehütten, 1. Notwendige Kosten infolge eines Versicherungsfalles a) Aufräum- und Abbruchkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. Die Entschädigung ist begrenzt (1) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 25 Prozent der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (§ 12 Nr. 2 b), (2) in den Fällen des § 10 Nr. 1 b) auf 25 Prozent der Versicherungssumme. Entschädigung wird jedoch mindestens bis 50.000 EUR geleistet. b) Bewegungs- und Schutzkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die Entschädigung ist begrenzt (1) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 25 Prozent der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (§ 12 Nr. 2 b), (2) in den Fällen des § 10 Nr. 1 b) auf 25 Prozent der Versicherungssumme. Entschädigung wird jedoch mindestens bis 50.000 EUR geleistet. c) Feuerlöschkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. d) Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. (2) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. (3) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (4) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. (6) Masten- und Freileitungen, (7) Wege- und Gartenbeleuchtungen, (8) Freistehende Antennen und Parabolspiegel, (9) Alarmanlagen, (10) Pergola, (11) Freistehende Markisen, (12) Schilder, (13) Schwimmbecken außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück, ausgenommen aufblasbare oder zerlegbare Anlagen. Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß (2) bis (13) ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. e) Als Grundstückbestandteile gelten außerdem gegen Sturm (siehe § 4) Solar- und Photovoltaikanlagen als mitversichert. f) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist. 3. Rohbauversicherung Mitversichert für die ersten 12 Monate ab Versicherungsbeginn sind bei Neu-/Rohbauten, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, a) in der Feuerversicherung die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe. b) in der Leitungswasserversicherung Schäden durch Leitungswasser mit Ausnahme von Frostschäden vor Bezugsfertigkeit. Die Bestimmungen des § 22 Nr. 1 a) (3) bleiben unberührt. c) in der Sturmversicherung Schäden durch Sturm vor Bezugsfertigkeit, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist und alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. Versicherungsschutz gemäß a) bis c) besteht nur, wenn eine Vertragsdauer von drei Jahren vereinbart wird. 4. Ausschlüsse Nicht versichert sind a) Schwimmbecken im Gebäude, b) in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung mit dem Mieter bzw. der Wohnungseigentümer über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. c) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. – 11 – Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. Dekontaminationskosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 1 a). (3) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt i) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 25 Prozent der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (§ 12 Nr. 2 b), ii) in den Fällen des § 10 Nr. 1 b) auf 25 Prozent der Versicherungssumme. Entschädigung wird jedoch mindestens bis 50.000 EUR geleistet. j) (nicht belegt) k) Regiekosten Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 100.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer nachgewiesene Nebenkosten, die dem Versicherungsnehmer bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles entstehen und die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte. Darunter fallen: (1) Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen, (2) Verpflegungskosten für Helfer an der Schadenstelle, die gefälligkeitshalber tätig werden, (3) Kosten für vorübergehende Kinderbetreuung für maximal 3 Tage, (4) Kosten für vorübergehende Unterbringung von Haustieren für maximal 3 Tage, (5) Verdienstausfall maximal 100 EUR pro Tag für maximal 3 Tage. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf 1.500 EUR begrenzt. l) Kosten durch Wasserverlust Versichert sind die Frischwassermehrkosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalles Leitungswasser austritt und der Mehrverbrauch von Frischwasser durch das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf 500 EUR begrenzt. m) Kosten durch Gasverlust Versichert sind die Gasmehrkosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalles Gas austritt und der Mehrverbrauch von Gas durch das Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. e) Fahrtmehrkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen und an den Schadenort reisen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. f) Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für nachgewiesene Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die eigen genutzte Wohnung im versicherten Gebäude unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 60 EUR pro Tag begrenzt. g) Verkehrssicherungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Beseitigung einer Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsgrundstückes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflichtet ist (Verkehrssicherungspflicht). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. h) Kosten für provisorische Maßnahmen Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. i) Dekontaminationskosten (1) Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen, um i) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, ii) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, iii) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. (2) Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen i) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und ii) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist und iii) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus § 22 Nr. 2. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 2. Weitere Kosten a) Kosten infolge Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte nach einem Einbruch Versichert sind bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter (1) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist, (2) versucht, durch eine Handlung gemäß (1) in ein versichertes Gebäude einzudringen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Diese Kosten sind nicht versichert, soweit dafür aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Dritten Entschädigung geleistet wird. b) Kosten zur Beseitigung von Graffiti Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen verursacht werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 500 EUR gekürzt. – 12 – Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so werden dadurch entstehende Mehrkosten nicht ersetzt. c) Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von (1) Betriebsbeschränkungen, (2) Kapitalmangel, (3) behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden. d) Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine hierin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt bzw. die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat. e) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Nr. 1 bis 3 entsprechend kürzen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 1.500 EUR begrenzt. c) Kosten für die Beseitigung von Vandalismusschäden Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Vandalismus (mutwillige Sachbeschädigung), die durch unbefugte Dritte an versicherten Sachen verursacht werden, soweit keine Graffitischäden nach b) vorliegen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 500 EUR gekürzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 1.500 EUR begrenzt. d) Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. 3. Mehrkosten Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz des Aufwandes für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung unter Berücksichtigung von a) bis d). Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwertes zum aktuellen Neubauwert erstattet. a) Mehrkosten wegen Technologiefortschritt Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte wegen Technologiefortschritts nicht möglich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. b) Mehrkosten durch Preissteigerungen Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. c) (nicht belegt) d) Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte Dürfen wieder verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden, so sind dadurch entstehende Mehrkosten versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert, Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie (1) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 25 Prozent der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (§ 12 Nr. 2 b), (2) in den Fällen des § 10 Nr. 1 b) auf 25 Prozent der Versicherungssumme. Entschädigung wird jedoch mindestens bis 50.000 EUR geleistet. § 9 Mietausfall, Mietwert 1. Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben, b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versi-cherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. 2. Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt. c) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. 3. Gewerblich genutzte Räume Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden. § 10 Versicherungswert, Versicherungssumme 1. Vereinbarte Versicherungswerte Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauernd entwertet ist (siehe d)). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. a) Gleitender Neuwert Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe § 12 Nr. 2). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen innerhalb der Versicherungsperiode der Wert der Gebäude erhöht, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz. 4. Ausschlüsse und Leistungskürzung a) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. b) Nicht versichert sind entstandene Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. – 13 – § 12 Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung, Überversicherung b) Neuwert Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. c) Zeitwert Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe b)) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. d) Gemeiner Wert Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude ohne Grundstücksanteile oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der Gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. 1. Berechnung des Beitrages Grundlagen der Berechnung des Beitrages sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a)). Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrages 1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. 2. Anpassung des Beitrages a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Der jeweilige Index wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrages innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des mittleren Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. 2. Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen. c) Ist Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe § 11 Nr. 2 b)). § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherungsverzicht 1. Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“). Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird, b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet, c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet. § 13 Entschädigungsberechnung, Selbstbeteiligung 1. Entschädigungsberechnung in der Gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung In der Gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung ist im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles, b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles, c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalles. d) Restwerte werden angerechnet. 2. Unterversicherungsverzicht, Unterversicherung a) Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall/Mietwert) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 c) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde. 2. Entschädigungsberechnung in der Zeitwertversicherung In der Zeitwertversicherung ist im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden der Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung, b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalles, – 14 – sicherung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwertes. c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt der Vereinbarung abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung. d) Restwerte werden angerechnet. 3. Entschädigungsberechnung bei Gemeinem Wert Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (Gemeiner Wert) entschädigt. 10. Selbstbeteiligung a) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers angefallen sind. 4. Kosten a) Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. b) Der Versicherer ersetzt nicht entstandene Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. c) Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so werden dadurch entstehende Mehrkosten nicht ersetzt. b) Erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer bei einem ersatzpflichtigen Schaden auf seine Rechnung den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (Sachleistung), so hat der Versicherungsnehmer diesem die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen, sobald der Versicherer in Höhe der Selbstbeteiligung einen oder mehrere Aufträge zur Schadenbeseitigung erteilt hat. Wurde Lastschriftverfahren vereinbart, hat der Versicherer die Möglichkeit, die vereinbarte Selbstbeteiligung abzubuchen. § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 1. Fälligkeit der Entschädigung a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 5. Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 6. Mehrwertsteuer a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten und versicherten Mietausfalls bzw. des Mietwerts gilt a) entsprechend. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils 7. Wiederherstellung und Wiederbeschaffung In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 2 a), b) und c) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Nr. 6 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet. Ist der entschädigte Neuwertanteil zurückzuzahlen, ist er vom Zeitpunkt des Empfanges an durch den Versicherungsnehmer zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 3. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 4. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 8. Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, versicherte Kosten und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. 5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; 9. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden Neuwertversicherung ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum Gemeinen Wert niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterver- c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. – 15 – 7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. § 15 (nicht belegt) § 16 Sachverständigenverfahren 1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. § 17 Veräußerung der versicherten Gebäude und Sachen 1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages, bei Zwangsversteigerung im Zeitpunkt des Zuschlages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 2. Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrages. 3. Anzeigepflichten a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert; e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. § 18 (nicht belegt) § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters bis zum Vertragsschluss 5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 6. Kosten a) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 100.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. b) Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. – 16 – b) c) d) e) § 20 Folgen unrichtiger Angaben im Versicherungsantrag Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus oder verlangt der Versicherer eine (erhöhte) Selbstbeteiligung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe a)), zum Rücktritt (siehe b)) und zur Kündigung (siehe c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 1. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche, Gebäudetyp, Baubeschreibung, -ausführung und -ausstattung von den tatsächlichen Verhältnissen ab oder wird eine Änderung nach Vertragsschluss nicht angezeigt und wurde hierdurch ein zu geringer Beitrag erhoben – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so vermindert sich der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall im Verhältnis des zuletzt berechneten Jahresbeitrages zum erforderlichen Jahresbeitrag. Eine Kürzung im vorbezeichneten Sinne wird nicht vorgenommen, wenn durch die vorgenannten Abweichungen eine Unterversicherung entsteht und der Versicherer berechtigt ist, diese Unterversicherung anzurechnen. 2. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zu Vorversicherern, Vorschäden oder abgelehnten Anträgen von den tatsächlichen Verhältnissen ab und wurde hierdurch eine zu geringe Selbstbeteiligung und/oder ein zu geringer Beitrag vereinbart – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so hat der Versicherer das Recht zur Vertragsänderung (siehe § 19 Nr. 2 a)). Es vermindert sich der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um die Höhe einer Selbstbeteiligung, die vereinbart worden wäre, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss dem Versicherer bekannt gewesen wären. 3. Erlangt der Versicherer unabhängig von einem Schadenfall Kenntnis von Abweichungen im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2, so hat der Versicherungsnehmer für die laufende Versicherungsperiode sowie maximal zwei vorhergehende Versicherungsperioden die Differenz der gezahlten Jahresbeiträge zu den bei betreffenden Angaben erforderlichen Jahresbeiträgen und im Schadenfall die Differenz zwischen der vereinbarten Selbstbeteiligung und der Selbstbeteiligung, die vereinbart worden wäre, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss dem Versicherer bekannt gewesen wären, nachzuzahlen. § 21 Gefahrerhöhung 1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhan-denen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss in Textform gefragt hat. c) Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn (1) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, (2) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, (3) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, (4) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird, (5) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird. d) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Schriftform geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach – 17 – (3) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Die Kontrolle ist genügend, wenn sie mindestens alle 2 Tage erfolgt. (4) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Die Kontrolle ist genügend, wenn sie mindestens alle 2 Tage erfolgt. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. c) Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen, die Versicherung der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine (höhere) Selbstbeteiligung verlangen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Versicherung der erhöhten Gefahr aus oder verlangt der Versicherer eine (höhere) Selbstbeteiligung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 2. Obliegenheiten während und nach Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; (2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; (4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; (5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (6) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (7) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (8) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (9) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; (10) mögliche Ansprüche gegenüber schadenverursachenden Dritten zu sichern (siehe § 34 Nr. 2). b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag oder eine (erhöhte) Selbstbeteiligung verlangt. § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, Sicherheitsvorschriften a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen Sicherheitsvorschriften, (2) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, – 18 – Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 6. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. § 23 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages § 25 Folgebeitrag 1. Fälligkeit Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages im Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 2. Fälligkeit des einmaligen oder des ersten Beitrages Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss (z. B. nach Zugang des Versicherungsscheins) zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge im Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 4. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 4. Zahlung des Beitrages nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (siehe Nr. 3 b)) bleibt unberührt. § 24 Dauer und Ende des Vertrages 1. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. § 26 Lastschriftverfahren 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Ist der Beitrag zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. Die durch die Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 5. Kündigung bei angemeldeten Hypotheken Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder der Hypothekengläubiger dieser Kündigung zugestimmt hat. § 27 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. – 19 – Notwendig ist eine solche Neukalkulation nur bei einer dauerhaften Veränderung des Bruttoschadenbedarfs für gleichartige Risiken, der sich aus dem direkt zurechenbaren Schadenaufwand, den Kosten und der Feuerschutzsteuer des Produktes zusammensetzt, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. § 28 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Die durch gesetzlich vorgeschriebene Änderungen des betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehenden Kapitalkosten dürfen mit einberechnet werden. Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provisionssätze bleiben bei der Anpassung außer Betracht. 2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (wie z. B. die Nutzungsart der Gebäude, ihre Bauart oder ihre geografische Lage) kann zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs mittels mathematisch-statistischer und geografischer Verfahren eine Zusammenfassung erfolgen und für diese gesondert kalkuliert werden. Sofern der Versicherer Fehler aus seiner ursprünglichen Kalkulation durch diesen Paragrafen beheben möchte oder der Beitrag aus anderen Gründen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst zu niedrig angesetzt war, ist ihm eine Beitragserhöhung nicht gestattet. Ferner nimmt der Versicherer eine Beitragserhöhung/-ermäßigung nur dann vor, wenn die Beitragsanpassung zu einer Erhöhung/Ermäßigung des Beitrages um mehr als fünf Prozent führt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung werden von einem Aktuar geprüft und bestätigt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßige Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Beitragszuschlag entsprechend geändert werden. 3. Im Falle der Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle der Ermäßigung verpflichtet den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge anzupassen. 4. Weiterhin begrenzt der Versicherer die Beitragserhöhung durch eine obere Grenze. Diese Grenze bildet der Tarifbeitrag für einen vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Maximal beträgt die Beitragserhöhung 20 Prozent. 5. Auf eine sich aufgrund des neu kalkulierten Beitrages ergebende Beitragserhöhung wird der Versicherungsnehmer einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung (z. B. mit der Beitragsrechnung) hingewiesen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung in Textform kündigen oder eine Umstellung auf einen Tarif des Neugeschäftes mit den entsprechenden Bedingungen verlangen. Die Kündigung kann frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Erhöhung des Beitrages wirksam werden soll. Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder der Hypothekengläubiger dieser Kündigung zugestimmt hat. § 29 Bedingungsanpassung 1. Ist eine Bestimmung in Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden so kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. 2. Auf die notwendige Änderung der Versicherungsbedingungen wird der Versicherungsnehmer in Textform hingewiesen. Die neue Regelung nach Nr. 1 wird zwei Wochen nach dem Hinweis über die Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe Vertragsbestandteil. 6. Auf eine sich aufgrund des neu kalkulierten Beitrages ergebende Beitragssenkung wird der Versicherungsnehmer (z. B. mit der Beitragsrechnung) hingewiesen. § 31 Überversicherung 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrages der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. § 30 Beitragsanpassung 1. Unter den nachstehenden Voraussetzungen kann der Versicherer den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen bzw. muss diesen ermäßigen. 2. Eine solche Beitragserhöhung/-ermäßigung führt der Versicherer dann durch, wenn aus versicherungstechnischen Gründen eine Neukalkulation notwendig ist. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. – 20 – § 32 Mehrere Versicherer 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 1. Mitteilungspflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Mitteilungspflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Mitteilungspflicht nach Nr.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig so ist der Versicherer unter den in § 22 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigen aus anderen Gründen die Summen der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. § 34 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. § 35 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. 3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 33 Versicherung für fremde Rechnung § 36 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. – 21 – Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. c) Der Versicherer macht von seinem Recht nach b) keinen Gebrauch, sofern die Schadenhöhe 1.500 EUR nicht übersteigt. 2. Mehrere Versicherungsnehmer Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen. § 40 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 41 Gerichtsstand 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § 37 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. § 42 Beteiligte Versicherungsunternehmen 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. 1. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. 2. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die Gleichen sind, ist Folgendes vereinbart: a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungsoder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b) nicht. § 38 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages, b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. § 43 Makler 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. § 44 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 45 Schlussbestimmung § 39 Repräsentanten, Mehrere Versicherungsnehmer Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind. 1. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. – 22 – Klauseln zur Wohngebäudeversicherung c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Klausel 7972: Einschluss von Erdbebenschäden in die Wohngebäudeversicherung (ErdbebenPlus) 7. Ende des Wohngebäudeversicherungsvertrages Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von Erdbebenschäden. 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 10/PR 04.2010), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Klausel 7984: Versicherung von Überschwemmungsschäden durch Hochwasser in der Wohngebäudeversicherung (HochwasserPlus) 2. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdbeben zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 10/PR 04.2010), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 3. Erdbeben a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. b) Versichert ist ein Erdbeben, das nach seismischen Messungen wenigstens die Magnitude ML = 5,0 auf der Richterskala erreicht. Erdbeben innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Versicherungsfall. Erdbeben mit einer Magnitude ML von weniger als 5,0 auf der Richterskala sind nicht Gegenstand der Versicherung. 2. Versicherte Gefahren und Schäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung durch Hochwasser und Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. b) Versicherungsschutz gegen Rückstau besteht nur, wenn alle Ablaufstellen des Gebäudes unterhalb der Rückstauebene mit einer geeigneten Rückstausicherung ausgestattet sind. 4. Nicht versicherte Sachen und Schäden a) Ausgeschlossen sind Schäden, die dadurch wesentlich mitverursacht sind, dass das Gebäude (1) zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen technischen Vorschriften des Baurechts oder allgemein anerkannter Regeln der Technik nicht entspricht, (2) ganz oder in Teilen schadhaft oder baufällig ist, insbesondere nicht die notwendige Festigkeit besitzt. b) Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, solange diese noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. Bezugsfertig ist das Gebäude, wenn es fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. 3. Überschwemmung durch Hochwasser, Rückstau a) Überschwemmung durch Hochwasser ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch (1) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, (2) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von (1). b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 4. Nicht versicherte Sachen und Schäden a) Ausgeschlossen sind Schäden, die dadurch wesentlich mitverursacht sind, dass das Gebäude (1) zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen technischen Vorschriften des Baurechts oder allgemein anerkannter Regeln der Technik nicht entspricht, (2) ganz oder in Teilen schadhaft oder baufällig ist, insbesondere nicht die notwendige Festigkeit besitzt, (3) gegen Rückstau (Nr. 3 b)) nicht mit einer geeigneten Rückstausicherung ausgestattet ist. b) Nicht versichert sind Schäden an versicherten (1) Sachen außerhalb des Versicherungsortes, (2) Sachen außerhalb von Gebäuden gemäß § 6 Nr. 2 c) (2)(4) VGB 10/PR 04.2010, (3) Gebäuden oder versicherten Sachen, solange diese noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. Bezugsfertig ist das Gebäude, wenn es fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. c) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch (1) Sturmflut, Flut, Springtide, (2) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) (2)). 5. Selbstbeteiligung a) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. b) Erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer bei einem ersatzpflichtigen Schaden auf seine Rechnung den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (Sachleistung), so hat der Versicherungsnehmer diesem die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen, sobald der Versicherer in Höhe der Selbstbeteiligung einen oder mehrere Aufträge zur Schadenbeseitigung erteilt hat. Wurde Lastschriftverfahren vereinbart, hat der Versicherer die Möglichkeit, die vereinbarte Selbstbeteiligung abzubuchen. 6. Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Erdbebenschäden in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. – 23 – tungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 5. Besondere Obliegenheiten a) Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden (1) die geeignete Rückstausicherung stets funktionsbereit zu halten, (2) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück frei zu halten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in § 22 VGB 10/PR 04.2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 4. Erdfall Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch: a) ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten (z. B. Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bodenarten), b) Absenkung des Grundwasserspiegels, c) Trockenheit oder Austrocknung. 6. Selbstbeteiligung Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer bei einem ersatzpflichtigen Schaden auf seine Rechnung den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (Sachleistung), so hat der Versicherungsnehmer diesem die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen, sobald der Versicherer in Höhe der Selbstbeteiligung einen oder mehrere Aufträge zur Schadenbeseitigung erteilt hat. Wurde Lastschriftverfahren vereinbart, hat der Versicherer die Möglichkeit, die vereinbarte Selbstbeteiligung abzubuchen. 5. Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen an natürlichen Hängen. 6. Schneedruck Schneedruck ist die ruhende Wirkung des Gewichts von Schneeoder Eismassen. 7. Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. 8. Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. 7. Wartezeit Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang bei der Provinzial oder einem anderen Versicherer versichert war und in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wird. 8. Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Überschwemmungsschäden durch Hochwasser in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 9. Ende des Wohngebäudeversicherungsvertrages Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von Überschwemmungsschäden durch Hochwasser. Klausel 7985: Versicherung von Überschwemmungsschäden durch Starkregen sowie Schäden durch Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch oder Meteoriten in der Wohngebäudeversicherung (StarkregenPlus) 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 10/PR 04.2008), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 2. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung durch Starkregen, Rückstau, b) Erdfall, Erdrutsch, c) Schneedruck, Lawinen, d) Vulkanausbruch e) Meteoriten zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 3. Überschwemmung durch Starkregen, Rückstau a) Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch (1) Witterungsniederschläge, (2) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von (1). b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ablei- 9. Meteoriten Ein Meteorit ist ein Festkörper kosmischen Ursprungs, der die Atmosphäre durchquert und die Erde erreicht hat. 10. Nicht versicherte Sachen und Schäden a) Ausgeschlossen sind Schäden, die dadurch wesentlich mitverursacht sind, dass das Gebäude (1) zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen technischen Vorschriften des Baurechts oder allgemein anerkannter Regeln der Technik nicht entspricht, (2) ganz oder in Teilen schadhaft oder baufällig ist, insbesondere nicht die notwendige Festigkeit besitzt, (3) auf schlechtem Baugrund, an einem bergsturz-, erdrutschoder lawinengefährdeten Hang errichtet worden ist und die davon ausgehende Gefahr allgemein oder dem Versicherungsnehmer bekannt oder erkennbar war, (4) gegen Rückstau (Nr. 3 b)) nicht mit der erforderlichen Rückstausicherung gemäß Nr. 11 a) (1) ausgestattet ist. b) Nicht versichert sind Schäden an versicherten (1) Sachen außerhalb des Versicherungsortes, (2) Sachen außerhalb von Gebäuden gemäß § 6 Nr. 2 c) (2)–(4) VGB 10/PR 04.2010, (3) Gebäuden oder versicherten Sachen, solange diese noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. Bezugsfertig ist das Gebäude, wenn es fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. c) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (1) Sturmflut, Flut, Springtide, (2) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) (2)). 11. Besondere Obliegenheiten a) Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden (1) eine geeignete Rückstausicherung vorzuhalten und stets funktionsbereit zu halten, (2) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück frei zu halten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in § 22 VGB 10/PR 04.2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 12. Selbstbeteiligung Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer bei einem ersatzpflichtigen Schaden auf seine Rechnung – 24 – Zu den haustechnischen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gehören auch die Mess-, Steuer- und Regeltechnik sowie die hierzu ausschließlich genutzten Wechseldatenträger einschließlich der für die Grundfunktion und Steuerung dieser Anlagen dienenden Daten und Programme. b) Unvorhergesehene Schäden Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für den Betrieb erforderlichen Wissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch (1) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; (2) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; (3) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; (4) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; (5) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen; (6) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; (7) Wasser, Feuchtigkeit; (8) Zerreißen infolge Fliehkraft; (9) Überdruck oder Unterdruck; (10) Frost oder Eisgang. c) Elektronische Bauelemente Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (Sachleistung), so hat der Versicherungsnehmer diesem die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen, sobald der Versicherer in Höhe der Selbstbeteiligung einen oder mehrere Aufträge zur Schadenbeseitigung erteilt hat. Wurde Lastschriftverfahren vereinbart, hat der Versicherer die Möglichkeit, die vereinbarte Selbstbeteiligung abzubuchen. 13. Wartezeit Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang bei der Provinzial oder einem anderen Versicherer versichert war und in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wird. 14. Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Überschwemmungsschäden durch Starkregen sowie Schäden durch Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch oder Meteoriten insgesamt in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 15. Ende des Wohngebäudeversicherungsvertrages Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von Überschwemmungsschäden durch Starkregen sowie Schäden durch Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch oder Meteoriten. Klausel 7986: Versicherung von Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (WertPlus) 1. Abweichend von § 8 Nr. 4 b) und § 13 Nr. 1 d) VGB 10/PR 04.2010 Vers. I. sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) mitversichert. 2. Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) und behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht versichert. 3. Nicht versicherte Sachen und Schäden a) Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (1) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen; (2) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; (3) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen; (4) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. b) Nicht versicherte Schäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf (1) Schäden i) durch Überschwemmung durch Starkregen, Rückstau, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Meteoriten, ii) durch Überschwemmung durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, iii) Erdbeben, (2) Schäden i) durch betriebsbedingte normale Abnutzung; ii) durch betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; iii) durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen; iv) durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen; v) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen- Klausel 7987: Versicherung ergänzender Gefahren für haustechnische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Ein- und Zweifamilienhäusern (KlimaschutzPlus) 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 10/PR 04.2010), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 2. Versicherte Gefahren, Sachen und Schäden, versicherter Ertragsausfall, versicherte Kosten für den Mehrverbrauch von Primärenergie Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte haustechnische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (siehe a)) in Ein- und Zweifamilienhäusern, die durch zusätzliche als in §§ 2 bis 5 Nr. 1 bis 3 VGB 10/PR 04.2010 versicherbare Gefahren unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl oder Raub abhanden kommen. a) Haustechnische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind (1) mit dem Ein- oder Zweifamilienhaus fest verbundene Anlagen der Wärmeerzeugung sowie Warmwasserbereitung auf Grundlage z. B. von oberflächennaher Geothermie, Solarthermie, Umweltwärme, Bioöl und Holz, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplung; (2) auf Dach von Ein- und Zweifamilienhäusern montierte Fotovoltaikanlagen (Aufdachmontage). Zur Fotovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und Verkabelung. – 25 – (1) die versicherten haustechnischen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, tanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; vi) an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens (siehe Nr. 2 b)) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren; vii) an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen, und Ölfüllungen von versicherten Turbinen, es sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe Nr. 2 b)) entstanden ist; viii) durch Abhandenkommen; Nr. 2 bleibt unberührt; ix) durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion (z. B. Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder infolge unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme; x) an versicherten Sachen an haustechnischen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Bezugsfertig ist das Gebäude, wenn es fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. Die Ausschlüsse (i) bis (iv) gelten nicht für benachbarte haustechnische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß (i) bis (iv) bereits erneuerungsbedürftig waren. Die Ausschlüsse gemäß (i) bis (iv) gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 2 b) (1) und (2), Nr. 2 b) (4) und (5); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung; (2) die versicherten haustechnischen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen, (3) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten haustechnischen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien aufzubewahren, (4) bei gegen Ertragsausfall versicherten Fotovoltaikanlagen die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten zwei Jahre aufzubewahren. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in § 22 VGB 10/PR 04.2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 7. Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von KlimaschutzPlus in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 8. Ende des Wohngebäudeversicherungsvertrages Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von KlimaschutzPlus. Klausel 7988: Aufräumungskosten für Bäume und Wiederherstellung von Außenanlagen in der Wohngebäudeversicherung (GartenPlus) 4. Vereinbarter Versicherungswert Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert oder Neuwert vereinbart und können im Versicherungsfall für haustechnische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder deren Bauteile serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr bezogen werden, so ist der Versicherungswert für diese Anlagen oder deren Bauteile der Zeitwert. 1. Aufräumungskosten für Bäume Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. 5. Versicherter Ertragsausfall, versicherte Kosten für den Mehrverbrauch von Primärenergie a) Ertragsausfall bei Fotovoltaikanlagen Mitversichert ist der infolge eines Versicherungsfalles verursachte Ertragsausfall der mitversicherten Fotovoltaikanlage bis 2,50 EUR je kWp (Kilowatt Peak) und Ausfalltag, maximal für 150 Tage. b) Kosten für den Mehrverbrauch von Primärenergie Versichert sind die notwendigen Kosten für Primärenergie, die infolge eines Ausfalls von haustechnischen Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energien mehr entstehen. 2. Wiederherstellung von Außenanlagen a) Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (z. B. Grünanlagen, Wege) des Versicherungsgrundstücks, die durch Blitzschlag oder Sturm (nicht jedoch durch Hagel) beschädigt wurden. b) Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wiederbepflanzung von Gärten mit Jungpflanzen (maximal drei Jahre alt), wenn Bäume, Sträucher oder Stauden so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. 6. Besondere Obliegenheiten a) Besondere vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50 EUR je m² beschädigter Gartenfläche, maximal 5.000 EUR begrenzt. – 26 – i Produktinformationsblatt zur Hausratversicherung Wir als PROVINZIAL möchten Ihnen einen ersten Überblick über den Versicherungsumfang Ihres Hausratversicherungsvertrages geben. Diese Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht abschließend. 1. Vertragstyp Eine Hausratversicherung ist eine Sachversicherung für den privaten Lebensbereich. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 13/PR 05.2013) und die möglichen zusätzlichen Vereinbarungen für Ihre PROVINZIAL Hausratversicherung, wie sie im Antrag vereinbart und später im Versicherungsschein dokumentiert sind. 2. Versicherte und ausgeschlossene Risiken Eine Hausratversicherung entschädigt für Zerstörung, Abhandenkommen oder Beschädigungen Ihres Hausrates, z. B. durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Sturm oder Hagel. Die PROVINZIAL Hausratversicherung bietet ebenfalls einen Versicherungsschutz für Überspannungsschäden durch Blitz bis zu 5 % der Versicherungssumme für Hausrat. Im Schadenfall brauchen Sie unbürokratische und schnelle Hilfe. Unsere Hausratversicherung stellt Ihnen die erforderlichen Mittel für eine Reparatur oder Neuanschaffung zur Verfügung. Auch direkte Folgekosten eines Schadens, wie beispielsweise Aufräumungs-, Transport- und Lagerkosten, Hotelkosten und Schlossänderungskosten, sind gedeckt. Mit einer Hausratversicherung sichern Sie Ihre Wohnungseinrichtung und andere Gegenstände, die sich zum Gebrauch oder Verbrauch in Ihrer Wohnung befinden, ab. Dazu gehören unter anderem Möbel, Teppiche, Haushaltsgeräte sowie Antennen und Markisen. Wählbar sind Verträge mit Selbstbeteiligung (mit Beitragsnachlass) und ohne Selbstbeteiligung (Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung sind nicht Gegenstand der Versicherung). Um Ihren individuellen Wohn- und Lebensverhältnissen und Ihrem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, bietet die Provinzial Ihnen verschiedene Bausteine zur Ausgestaltung Ihrer Hausratversicherung an. Wählbar sind Verträge mit • einer deutlich reduzierten Versicherung von Wertsachen inklusive Bargeld nur bis zu 1000,– Euro je Schadenfall • einer erhöhten Versicherung von Wertsachen in Höhe von über 20 % der Versicherungssumme für Hausrat • FahrradPlus: Die Versicherung von Diebstahl und Vandalismus an Fahrrädern, Fahrradanhängern und Fahrradteilen von 1 % oder 100 % der Versicherungssumme für Hausrat • ElektroPlus: Versicherung von Überspannungs-, Kurzschluss-, Überstrom- oder Induktionsschäden an ausgewählten Haushaltsgeräten, Tiefkühlgutschäden und Datenrettungskosten sowie Mehrkosten für energetische Modernisierung von TV- und ausgewählten Haushaltsgeräten (ÖkoPlus) • SicherheitPlus: Der erweiterte Versicherungsschutz in der Hausratversicherung • DiebstahlPlus: Die Versicherung von Trick-/Diebstahl und Reisegepäck • StarkregenPlus: Die Versicherung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden durch Starkregen sowie Schäden durch Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch oder Meteoriten ohne Selbstbeteiligung • HochwasserPlus: Die Versicherung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden durch Hochwasser mit Selbstbeteiligung • ErdbebenPlus: Die Versicherung von Erdbebenschäden mit Selbstbeteiligung • GlaskeramikPlus: Die Versicherung von Glaskeramik-Kochflächen gegen Schäden durch Zerbrechen • MusikPlus: Die Versicherung von Musikinstrumenten für den privaten Gebrauch • JobPlus: Die erweiterte Versicherung von Risiken in der Hausratversicherung durch selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten • Unterversicherungsverzicht: Die Provinzial verzichtet auf die Anrechnung einer Unterversicherung im Schadenfall. Voraussetzung ist eine Versicherungssumme von mindestens 650 Euro je m² Wohnfläche. Für den Unterversicherungsverzicht darf die Versicherungssumme höchstens 250.000 Euro betragen. • Bitte beachten Sie, dass Sicherheitsvorschriften vereinbart wurden. Bitte informieren Sie sich über die grundlegenden Bestimmungen des Vertrags, um sich weitergehende Kenntnisse vom Inhalt des Versicherungsschutzes zu verschaffen. Sie finden diese in Ihrem Versicherungsantrag, in den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 13/PR 05.2013 sowie in den möglichen zusätzlichen Vereinbarungen. 3. Beitrag Der Beitrag Ihrer PROVINZIAL Hausratversicherung, inklusive der von Ihnen vereinbarten Bausteine, beträgt __________________ Euro für ein Vertragsjahr. Bitte beachten Sie, dass der zu zahlende erste Beitrag, z. B. durch Vereinbarung von monatlicher/viertel- oder halbjährlicher Versicherungsperiode/Zahlweise, von diesem Beitrag abweichen kann. Stimmen Versicherungsbeginn und Hauptfälligkeit nicht überein, so ist der erste Beitrag zeitanteilig berechnet. Die genaue Höhe entnehmen Sie bitte dem Ihnen zugehenden Versicherungsschein. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, beachten Sie bitte Folgendes: • Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, so ist der erste Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu – 27 – zahlen. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. • Die Folgebeiträge sind zu den vereinbarten Zeitpunkten der jeweiligen Vertragsperiode fällig. • Falls Sie uns eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den §§ 23 und 25–28 der VHB 13/PR 05.2013. 4. Was ist nicht versichert? Ihr Hausrat ist ein entscheidender Teil Ihres Vermögens. Um den verschiedenen Bedürfnissen unserer Kunden Rechnung tragen zu können, bieten wir eine Auswahl an zusätzlichen Bausteinen an. Durch die Wahl Ihres Versicherungsumfangs können Sie sich Ihren Versicherungsschutz selbst zusammenstellen. Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, sind Schäden unterhalb dieser Selbstbeteiligung nicht Gegenstand der Versicherung. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn ansonsten müsste ein erheblich höherer Beitrag verlangt werden. So existieren Entschädigungsgrenzen, Risiko- und Leistungsausschlüsse, die in der Kundeninformation näher beschrieben werden1. Grundsätzlich nicht versichert sind Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. 5. Verpflichtungen bei Vertragsschluss Bitte beantworten Sie sämtliche im Antrag und seinen Anlagen enthaltenen Fragen vollständig und richtig. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen uns als Ihren Versicherer zu Beitragserhöhungen, Vertragsänderungen oder sogar zum Rücktritt vom Vertrag, was den Verlust Ihres Versicherungsschutzes bedeuten würde. Wenn Ihr Hausrat bereits versichert war, nennen Sie uns bitte sämtliche Vorversicherer sowie alle Schäden, die an diese Vorversicherer gemeldet wurden. Einzelheiten zu den Verpflichtungen (Obliegenheiten) bei Vertragsabschluss und den Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung entnehmen Sie bitte den §§ 19 und 20 der VHB 13/PR 05.2013. 6. Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrags Während der Vertragslaufzeit kann es nötig werden, Ihren Versicherungsvertrag anzupassen. Dies kann z. B. der Fall sein bei einem Umzug. Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, informieren Sie bitte unverzüglich Ihre betreuende Sparkasse über Änderungen zu Art und Umfang des versicherten Risikos. Bitte lesen Sie hierzu § 21 „Gefahrerhöhung“ und § 22 „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften“ der VHB 13/PR 05.2013. 7. Verpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalls Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr, schließen Sie bei Leitungswasserschäden den Haupthahn. Versuchen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefährden. Wenn ein Schaden eingetreten ist, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre betreuende Sparkasse. Bitte erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustellen. Weitere Informationen zu Verpflichtungen (Obliegenheiten) und den Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung finden Sie unter § 22 „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften“ der VHB 13/PR 05.2013. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Vertragsdauer ist im Antrag angegeben. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahrs Ihnen oder uns eine Kündigung zugegangen ist. Weitere Informationen zu Vertragslaufzeit und Kündigung geben die §§ 23, 24 und § 35 VHB 13/PR 05.2013. 9. Beendigung des Vertrags Wenn Sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, endet Ihr Versicherungsschutz mit der Kündigung oder der vollständigen und dauerhaften Auflösung des versicherten Hausrats. Nach einem Schaden mit einer Höhe oberhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Weitere Informationen zur Kündigung geben § 24 und § 35 VHB 13/PR 05.2013. Dieses Produktinformationsblatt kann nur kurze Erläuterungen der wichtigsten Bestimmungen geben. Eine ausführliche Beratung steht Ihnen als Ergänzung jederzeit durch unsere Versicherungsspezialisten zur Verfügung. 1 Zu den Entschädigungsgrenzen lesen Sie bitte § 7 Nr. 6, § 8 Nr. 1, § 10 Nr. 1, § 13 und § 18 Nr. 2 der VHB 13/PR 05.2013. Zu den Leistungsausschlüssen lesen Sie bitte § 1 Nr. 2 sowie § 8 Nr. 2 der VHB 13/PR 05.2013. – 28 – Allgemeine HausratVersicherungsbedingungen der PROVINZIAL – Fassung Mai 2013 – (VHB 13/PR 05.2013) §1 §2 §3 §4 §5 § § § § § § § § § § § § § 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 Beitrag und Versicherungsteuer, Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse Brand, Blitzschlag, Überspannung und Induktion durch Blitz, Explosion, Implosion, Aufprall bzw. Anprall von Luft-, Schienen-, Straßen- und Wasserfahrzeugen, Überschallknall und Tiefflieger, Blindgänger des 2. Weltkriegs Leitungswasser Sturm, Hagel Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Vandalismus im Zusammenhang mit einem Raub Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort Außenversicherung Versicherte und nicht versicherte Kosten (nicht belegt) Versicherungswert, Versicherungssumme (nicht belegt) (nicht belegt) Entschädigungsberechnung, Unterversicherung Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Wiederherbeigeschaffte Sachen Sachverständigenverfahren Wohnungswechsel Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters bis zum Vertragsschluss Folgen unrichtiger Angaben im Versicherungsantrag Gefahrerhöhung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften § 24 Dauer und Ende des Vertrages § 25 Folgebeitrag § 26 Lastschriftverfahren § 27 (nicht belegt) § 28 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 29 Bedingungsanpassung § 30 Beitragsanpassung § 31 Überversicherung § 32 Mehrere Versicherer § 33 Versicherung für fremde Rechnung § 34 Übergang von Ersatzansprüchen § 35 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall § 36 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 37 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 38 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 39 Repräsentanten, Mehrere Versicherungsnehmer § 40 Verjährung § 41 Gerichtsstand § 42 Beteiligte Versicherungsunternehmen § 43 Makler § 44 Anzuwendendes Recht § 45 Versicherungsschutz bei Sanktionen und Schlussbestimmungen c) Ausschluss Kernenergie § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1. Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Feuer (Brand, Blitzschlag, Überspannung und Induktion durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs, Rauch und Rußschäden, Feuernutzwärme, Überschallknall, Tiefflieger, Blindgänger des 2. Weltkriegs), b) Leitungswasser, c) Sturm, Hagel, d) Einbruchdiebstahl sowie Vandalismus nach einem Einbruch, Raub sowie Vandalismus im Zusammenhang mit einem Raub oder den Versuch einer solchen Tat zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. § 2 Brand, Blitzschlag, Überspannung und Induktion durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Aufprall bzw. Anprall von Luft-, Schienen-, Straßen- und Wasserfahrzeugen, Rauch und Ruß, Feuernutzwärme, Überschallknall und Tiefflieger, Blindgänger des 2. Weltkriegs (Feuerversicherung) 1. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 2. Blitzschlag, Überspannungsschäden und Induktion durch Blitz 2. Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen. a) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Schäden durch Blitzschlag sind auch Überspannungs-, Überstrom-, Kurzschluss- und Induktionsschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten, wenn ein direkter Blitzeinschlag an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort (§ 6 Nr. 3) liegt, nachgewiesen werden kann. – 29 – a) Sengschäden, die nicht durch einen Brand verursacht werden; b) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Die Ausschlüsse gemäß a) und b) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind. b) Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom, Kurzschluss oder Induktion infolge eines Blitzes an versicherten Einrichtungen und Geräten entsteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5 Prozent der Versicherungssumme. 3. Explosion, Verpuffung Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Verpuffung liegt dann vor, wenn es durch eine Verbrennungsreaktion zwar zu einer Volumenerweiterung, nicht aber zu einem relevanten Druckaufbau kommt. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. § 3 Leitungswasser 1. Bruchschäden Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören (siehe § 6 Nr. 2 c) (1)), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an (1) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen, (2) Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind, (3) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, (4) Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalls im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist je Armatur auf 500 EUR begrenzt. b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: (1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche, (2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 4. Implosion Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. 5. Aufprall bzw. Anprall von Luft-, Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen a) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte sowie sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als 30 Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. b) Schienenfahrzeuge sind Fahrzeuge von Bahnen, die auf einer oder mehreren Schienen fahren oder geführt werden. c) Straßenfahrzeuge sind Fahrzeuge, die dafür vorgesehen sind, auf öffentlichen Straßen und Wegen zu fahren oder geführt zu werden. d) Wasserfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf dem oder im Wasser bestimmt sind. Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben werden. 6. Rauch und Ruß Für Rauch- und Rußschäden an versicherten Sachen besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn sie nicht Folge eines Brandes sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die a) durch die allmähliche Einwirkung von Rauch und Ruß oder durch Kerzen oder Kamine sowie b) durch Schwarzstaubablagerungen (sogenanntes Fogging, Magic-Dust) entstehen. 2. Nässeschäden Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungsrohren) oder den damit verbundenen Schläuchen, b) den mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung (z. B. Fußboden-/Wandheizung) sowie aus Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen, d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, e) Aquarien oder Wasserbetten, f) im Gebäude verlaufenden Regenableitungsrohren. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass das Regenwasser aus dem Teil des Regenableitungsrohrs austritt, der im Gebäude verläuft. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 7. Feuernutzwärme a) Feuernutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie unabsichtlich einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Versichert sind auch Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die an versicherten Sachen entstehen, die dem Nutzfeuer zum Verbrauch ausgesetzt werden. 8. Überschallknall und Tiefflieger Der Versicherer ersetzt Schäden an versicherten Sachen, die durch Überschallknall, tief fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber verursacht werden. 3. Nicht versicherte Schäden in der Leitungswasserversicherung a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (1) Plansch- oder Reinigungswasser, (2) Schwamm, (3) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch, 9. Blindgänger des 2. Weltkriegs Der Versicherer ersetzt Explosionsschäden an versicherten Sachen in der Bundesrepublik Deutschland durch konventionelle Kampfmittel (Fliegerbomben und Artilleriegeschosse) des 2. Weltkriegs. Nicht versichert bleiben Kontaminationen des Versicherungsgrundstücks sowie Schäden durch atomare, biologische und chemische Kampfmittel. 10. Nicht versicherte Schäden in der Feuerversicherung Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen eintretende Schäden durch Erdbeben; außerdem – 30 – § 5 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Vandalismus im Zusammenhang mit einem Raub (4) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat, (5) Öffnen der Wasserlösch- oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage, (6) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden (1) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen. Bezugsfertig ist das Gebäude, wenn es fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. (2) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl, b) Vandalismus nach einem Einbruch, c) Raub, d) Vandalismus im Zusammenhang mit einem Raub oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. 2. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel), oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) (1) oder Nr. 4 a) (2) anwendet, um den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten; e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, den er – auch außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. § 4 Sturm, Hagel 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen; d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 2. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem baulich verbundenen Gebäude, nur durch Sturm entstanden sein kann. 3. Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 4. Raub a) Raub liegt vor, wenn (1) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/ Trickdiebstahl); (2) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll; (3) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache, wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt, beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) anwesend sind. c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden. 3. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4. Nicht versicherte Schäden in der Sturm-/Hagelversicherung a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (1) Sturmflut; (2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; (3) Schwamm. b) Nicht versichert sind Schäden an (1) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen. Bezugsfertig ist das Gebäude, wenn es fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind; (2) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 1 versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzt werden. – 31 – (1) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. (2) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, (3) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller), des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. b) Versicherungsort sind auch vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsorts befinden. 5. Vandalismus im Zusammenhang mit einem Raub Vandalismus im Zusammenhang mit einem Raub liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 4 a) bezeichneten Arten den Versicherungsnehmer beraubt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. § 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt, ist versichert. Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe § 7) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. 2. Definitionen 4. Nicht versicherte Sachen Nicht zum Hausrat gehören a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2. c) (1) genannt, b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrags nicht versichert. Das Gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen. c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt, e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen, f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagdund Sportwaffen), g) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. a) Hausrat Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. b) Wertsachen und Bargeld Wertsachen (siehe § 18 Nr. 1a)) und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Wertsachen sind mitversichert, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Für Wertsachen und Bargeld gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe § 18 Nr. 2). c) Ferner gehören zum Hausrat (1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft hat oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen, (2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind, (3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, (4) im Hausrat des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 4 e)), (5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rollatoren, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese, würden sie im öffentlichen Raum genutzt, nicht zulassungsund/oder nicht versicherungspflichtig sind, (6) Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern (z. B. Autoradios, die zum Diebstahlschutz vorübergehend aus einem Kraftfahrzeug entnommen werden). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 2.000 EUR. (7) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, (8) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle, (9) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen. (10) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und b)) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). § 7 Außenversicherung 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. 2. Unselbstständiger Hausstand während Wehr- und Bundesfreiwilligendienst oder Ausbildung Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird. 3. Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 4. Raub Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz. In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, gilt dies nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn die Beraubung an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen 3. Versicherungsort a) Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören – 32 – g) Bewachungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 notwendigen Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden. h) Kosten für provisorische Maßnahmen Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 notwendigen Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. i) Reparaturkosten für Gebäudeschäden Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 notwendigen Kosten für die Reparatur von Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind. j) Reparaturkosten für Nässeschäden Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 notwendigen Kosten an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen. k) Fahrtmehrkosten aus dem Urlaub Versichert sind Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen und an den Schadenort reisen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5 Prozent der Versicherungssumme. l) Kosten durch Wasserverlust Versichert sind die Frischwassermehrkosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens Leitungswasser austritt und der Mehrverbrauch von Frischwasser dem Versicherungsnehmer direkt durch das Wasserversorgungsunternehmen oder bei gemieteten Wohnungen über die Nebenkostenabrechnung berechtigt durch den Vermieter in Rechnung gestellt wird. Der Wasserverlust muss auf eine Entnahmestelle oder einen Rohrbruch innerhalb des Versicherungsorts (Wohnung) zurückzuführen sein. m) Verkehrssicherungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 notwendigen Kosten für die Beseitigung einer Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflichtet ist (Verkehrssicherungspflicht). des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden. 5. Sturm und Hagel Für Sturm und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. 6. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf 15.000 EUR, begrenzt. b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe § 18 Nr. 2). § 8 Versicherte und nicht versicherte Kosten 1. Versicherte Kosten a) Aufräumungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 notwendigen Kosten für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. b) Bewegungs- und Schutzkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 notwendigen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. c) Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. (2) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. (3) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (4) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. d) Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 notwendigen nachgewiesenen Kosten für Hoteloder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf ein Promille der Versicherungssumme begrenzt und beträgt jedoch mindestens 60 EUR. e) Transport- und Lagerkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 notwendigen Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 150 Tagen. f) Schlossänderungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Nr. 1 notwendigen Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. 2. Ausschlüsse und Leistungskürzung a) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Nr. 1 entsprechend kürzen. § 9 (nicht belegt) § 10 Versicherungswert, Versicherungssumme 1. Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). – 33 – ständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten darüber hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. b) Für Kunstgegenstände (§ 18 Nr. 1 a) (4)) und Antiquitäten (§ 18 Nr. 1 a) (5)) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (Gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe § 18 Nr. 2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswerts höchstens diese Beträge berücksichtigt. 5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. 2. Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent. 6. Versicherte Kosten Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten gilt Nr. 5 entsprechend. 3. Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Entwicklung des Preisindexes – siehe b) – angepasst. b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Vertragsjahrs entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme wird auf volle hundert Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. c) Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. 7. Selbstbeteiligung a) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers angefallen sind. b) Erteilt der Versicherer bei einem ersatzpflichtigen Schaden auf seine Rechnung den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustands (Sachleistung), so hat der Versicherungsnehmer diesem die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen, sobald der Versicherer in Höhe der Selbstbeteiligung einen oder mehrere Aufträge zur Schadenbeseitigung erteilt hat. Wurde Lastschriftverfahren vereinbart, hat der Versicherer die Möglichkeit, die vereinbarte Selbstbeteiligung abzubuchen. § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 1. Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. § 11 (nicht belegt) 2. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. § 12 (nicht belegt) § 13 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Selbstbeteiligung 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalls, b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalls. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. 3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 2. Restwerte Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet. 3. Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. § 15 Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. 4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag (§ 10 Nr. 2 b)) begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits voll- 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von – 34 – angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Anderenfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös, abzüglich der Verkaufskosten, erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. 5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. 5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wiederzuverschaffen. 6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 6. Kosten a) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten, die durch dessen Sachverständigen entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. b) Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als ob er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. § 16 Sachverständigenverfahren § 17 Wohnungswechsel 1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 1. Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 2. Mehrere Wohnungen Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern 3. Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 4. Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche anzuzeigen. b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob – 35 – 20 Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b)) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf (1) 1.000 EUR für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, (2) 3.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 a) (2), (3) 25.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 a) (3). entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 21 Nr. 2). c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu einer Unterversicherung führen. 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters bis zum Vertragsschluss 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus oder verlangt der Versicherer eine (erhöhte) Selbstbeteiligung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe a)), zum Rücktritt (siehe b)) und zur Kündigung (siehe c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. § 18 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 1. Definitionen a) Versicherte Wertsachen sind (1) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte), (2) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, (3) Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, (4) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie nicht in (3) genannte Sachen aus Silber, (5) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die (1) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und (2) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder in der Wand oder im Fußboden bündig mit einem 10 cm dicken Betonmantel – einschließlich der Behältnisrückseite – eingelassen sind (Einmauerschrank). 2. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall – 36 – des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss in Textform gefragt hat. c) Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn (1) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, (2) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 17) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, (3) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Unbewohnt ist eine ansonsten ständig bewohnte Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen Personen ihren Haushalt nicht in der Wohnung führen und dort nicht übernachten. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. (4) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 17). d) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. § 20 Folgen unrichtiger Angaben im Versicherungsantrag 1. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche, Gebäudetyp und Baubeschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen ab oder wird eine Änderung nach Vertragsschluss nicht angezeigt und wurde hierdurch ein zu geringer Beitrag erhoben – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so vermindert sich der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall im Verhältnis des zuletzt berechneten Jahresbeitrages zum erforderlichen Jahresbeitrag. Eine Kürzung im vorbezeichneten Sinne wird nicht vorgenommen, wenn durch die vorgenannten Abweichungen eine Unterversicherung entsteht und der Versicherer berechtigt ist, diese Unterversicherung anzurechnen. 2. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zu Vorversicherern, Vorschäden oder abgelehnten Anträgen von den tatsächlichen Verhältnissen ab und wurde hierdurch eine zu geringe Selbstbeteiligung und/oder ein zu geringer Beitrag vereinbart – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so hat der Versicherer das Recht zur Vertragsänderung (siehe § 19 Nr. 2 a)). Es vermindert sich der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um die Höhe einer Selbstbeteiligung, die vereinbart worden wäre, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss dem Versicherer bekannt gewesen wären. 3. Erlangt der Versicherer unabhängig von einem Schadenfall Kenntnis von Abweichungen im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2, so hat der Versicherungsnehmer für die laufende Versicherungsperiode sowie maximal zwei vorhergehende Versicherungsperioden die Differenz der gezahlten Jahresbeiträge zu den bei betreffenden Angaben erforderlichen Jahresbeiträgen und die Differenz zwischen der vereinbarten Selbstbeteiligung und der Selbstbeteiligung, die vereinbart worden wäre, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss dem Versicherer bekannt gewesen wären, nachzuzahlen. 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen, die Versicherung der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine (erhöhte) Selbstbeteiligung verlangen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Versicherung der erhöhten Gefahr aus oder verlangte der Versicherer eine (erhöhte) Selbstbeteiligung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers § 21 Gefahrerhöhung Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt – 37 – Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. (8) soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (9) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; (10) mögliche Ansprüche gegenüber schadenverursachenden Dritten zu sichern (siehe § 34 Nr. 2); (11) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag oder eine (erhöhte) Selbstbeteiligung verlangt. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften 1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind (1) die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, (2) in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Die Kontrolle ist genügend, wenn sie mindestens alle 2 Tage erfolgt. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. c) Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. § 23 Beitrag und Versicherungsteuer, Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags 1. Beitrag und Versicherungsteuer a) Beitragszahlung Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-, Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Versicherungsperiode der vereinbarten Vertragsdauer, beträgt jedoch höchstens ein Jahr. b) Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 2. Obliegenheiten während und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; (2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; (4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (6) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (7) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den 2. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 4 und 5. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 3. Fälligkeit und Zahlung des ersten oder des einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. – 38 – ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. § 25 Folgebeitrag 4. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 1. Fälligkeit Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Fälligkeit bewirkt ist. 2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages im Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge im Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 5. Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 3 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. § 24 Dauer und Ende des Vertrages 1. Begriffsbestimmung Das Vertragsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Vertragsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Vertragsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 4. Zahlung des Beitrages nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (siehe Nr. 3 b)) bleibt unberührt. 2. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 3. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Vertragsjahrs eine Kündigung zugegangen ist. § 26 Lastschriftverfahren 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 4. Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres zugehen. 2. Änderung des Zahlungswegs Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass einer oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Ist der Beitrag zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. Die durch die Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 6. Wegfall des versicherten Interesses a) Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag zu, den der Versicherer hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats (1) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung, (2) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt § 27 nicht belegt § 28 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs – 39 – entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Vertragsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 3. 4. 5. 6. tischer und geografischer Verfahren eine Zusammenfassung erfolgen und für diese gesondert kalkuliert werden. Sofern der Versicherer Fehler aus seiner ursprünglichen Kalkulation durch diesen Paragrafen beheben möchte oder der Beitrag aus anderen Gründen bereits zum Zeitpunkt des Vertragschlusses bewusst zu niedrig angesetzt war, ist ihm eine Beitragserhöhung nicht gestattet. Ferner nimmt der Versicherer eine Beitragserhöhung/-ermäßigung nur dann vor, wenn die Beitragsanpassung zu einer Erhöhung/Ermäßigung des Beitrages um mehr als fünf Prozent führt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung werden von einem Aktuar geprüft und bestätigt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßige Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Beitragszuschlag entsprechend geändert werden. Im Falle der Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle der Ermäßigung verpflichtet, den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Weiterhin begrenzt der Versicherer die Beitragserhöhung durch eine obere Grenze. Diese Grenze bildet der Tarifbeitrag für einen vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Maximal beträgt die Beitragserhöhung 20 Prozent. Auf eine sich aufgrund des neu kalkulierten Beitrags ergebende Beitragserhöhung wird der Versicherungsnehmer einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung (z. B. mit der Beitragsrechnung) hingewiesen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung in Textform kündigen oder eine Umstellung auf einen Tarif des Neugeschäfts mit den entsprechenden Bedingungen verlangen. Auf eine sich aufgrund des neu kalkulierten Beitrags ergebende Beitragssenkung wird der Versicherungsnehmer (z. B. mit der Beitragsrechnung) hingewiesen. § 31 Überversicherung 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 29 Bedingungsanpassung 1. Ist eine Bestimmung in Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden so kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. 2. Auf die notwendige Änderung der Versicherungsbedingungen wird der Versicherungsnehmer in Textform hingewiesen. Die neue Regelung nach Nr. 1 wird zwei Wochen nach dem Hinweis über die Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe Vertragsbestandteil. § 32 Mehrere Versicherer 1. Mitteilungspflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. § 30 Beitragsanpassung 1. Unter den nachstehenden Voraussetzungen kann der Versicherer den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen bzw. muss diesen ermäßigen. 2. Eine solche Beitragserhöhung/-ermäßigung führt der Versicherer dann durch, wenn aus versicherungstechnischen Gründen eine Neukalkulation notwendig ist. Notwendig ist eine solche Neukalkulation nur bei einer dauerhaften Veränderung des Bruttoschadenbedarfs für gleichartige Risiken, der sich aus dem direkt zurechenbaren Schadenaufwand, den Kosten und der Feuerschutzsteuer des Produkts zusammensetzt, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. Die durch gesetzlich vorgeschriebene Änderungen des betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehenden Kapitalkosten dürfen mit einberechnet werden. Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provisionssätze bleiben bei der Anpassung außer Betracht. Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (wie z. B. die Nutzungsart der Gebäude, ihre Bauart oder ihre geografische Lage), kann zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs mittels mathematisch-statis- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Mitteilungspflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 22 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigen aus anderen Gründen die Summen der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. – 40 – werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. § 35 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertragsjahres, wirksam wird. 3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 33 Versicherung für fremde Rechnung 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. § 36 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. c) Der Versicherer macht von seinem Recht nach b) keinen Gebrauch, sofern die Schadenhöhe 10.000 EUR nicht übersteigt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 37 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 34 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht – 41 – § 41 Gerichtsstand Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. § 38 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages, b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. § 42 Beteiligte Versicherungsunternehmen 1. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. 2. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die Gleichen sind, ist Folgendes vereinbart: a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungsoder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b) nicht. 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 43 Makler § 39 Repräsentanten, Mehrere Versicherungsnehmer Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 1. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. § 44 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 2. Mehrere Versicherungsnehmer Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen. § 45 Versicherungsschutz bei Sanktionen und Schlussbestimmung 1. Versicherungsschutz bei Sanktionen Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handelsoder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. § 40 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. 2. Schlussbestimmung Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrags sind. – 42 – Klauseln zur Hausratversicherung 3. Besondere Obliegenheiten bei der Fahrrad- und Fahrradanhängernutzung Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger in verkehrsüblicher Weise durch ein Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Klausel 7610: Sicherheitsvorschriften 1. Hält sich länger als 30 Minuten niemand in der Wohnung auf, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. 4. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl bzw. Vandalismus unverzüglich der Polizei anzuzeigen. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 22 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Klausel 7712: Kein Abzug wegen Unterversicherung 5. Obliegenheitsverletzung Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten nach 3. und 4. ergeben sich aus § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013. 1. Der Versicherer nimmt abweichend von § 13 Nr. 5 VHB 13/PR 05.2013 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. 2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäß Nr. 1 besteht. 6. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 Prozent der Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. 3. Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten diese Bestimmung in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. 7. Kündigung a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von FahrradPlus in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Klausel 7926: Versicherung von Diebstahl von und Vandalismus an Fahrrädern, Fahrradanhängern, Fahrradteilen in der Hausratversicherung (FahrradPlus) 8. Ende des Hausrat-Versicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausrat-Versicherungsvertrags erlischt auch der Versicherungsschutz für Diebstahl von und Vandalismus an Fahrrädern und Fahrradteilen in der Hausratversicherung (FahrradPlus). 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 13/PR 05.2013), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Klausel 7927: Versicherung von Überspannungs-, Kurzschluss-, Überstrom- oder Induktionsschäden an ausgewählten Haushaltsgeräten, Tiefkühlgutschäden und Datenrettungskosten sowie Mehrkosten für energetische Modernisierung von TV- und ausgewählten Haushaltsgeräten in der Hausratversicherung (ElektroPlus) 2. Versicherte Gefahr und versicherte Sachen a) Für Fahrräder einschließlich Fahrradanhänger zum Transport von Personen, Tieren oder Lasten erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl und Vandalismus (mutwillige Sachbeschädigung). 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 13/PR 05.2013), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. b) Werkseitig mit dem Fahrrad oder dem Fahrradanhänger verbundene Teile (z. B. Vorder-/Hinterrad, Sattel, Akku des Pedelecs) gelten gegen die genannten Gefahren versichert, wenn das Fahrrad oder der Fahrradanhänger nicht komplett abhanden kommen oder mutwillig beschädigt werden. Für die mit dem Fahrrad oder Fahrradanhänger lose verbundenen Zubehörteile (z. B. Tachos, GPS-Geräte, Trinkflaschen, Kindersitze, Gepäcktaschen) besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad oder Fahrradanhänger abhanden gekommen sind. 2. Überspannungs-, Kurzschluss-, Überstrom- oder Induktionsschäden a) In Erweiterung von § 2 Nr. 2 b) VHB 13/PR 05.2013 (1) ist die Entschädigung für Überspannungsschäden durch Blitz je Versicherungsfall nur durch die Versicherungssumme für Hausrat begrenzt, – 43 – c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. (2) leistet der Versicherer auch für Sachschäden an Haushaltsgeräten, die in Nr. 4 b) genannt sind und die unabhängig von der Einwirkung eines Blitzes durch Überspannung, Kurzschluss, Überstrom oder Induktion einen Schaden erleiden; das betroffene Haushaltsgerät darf zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht älter als fünf Jahre sein. 7. Ende des Hausrat-Versicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausrat-Versicherungsvertrags erlischt auch die Versicherung von Überspannungs-, Kurzschluss-, Überstrom- oder Induktionsschäden an bestimmten Haushaltsgeräten, Tiefkühlgutschäden, Datenrettungskosten sowie Mehrkosten für energetische Modernisierung von TV- und bestimmten Haushaltsgeräten in der Hausratversicherung (ElektroPlus). b) Besondere Obliegenheit Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller und die Marke der versicherten Haushaltsgeräte zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Klausel 7928: Erweiterter Versicherungsschutz in der Hausratversicherung (SicherheitPlus) c) Nicht versichert sind so genannte Null-Leiter-Schäden (Schäden durch fehlerhafte oder schadhafte Neutralleiter). 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 13/PR 05.2013), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 3. Versicherung von Lebensmitteln in Gefriergeräten (Tiefkühlanlagen) Der Versicherer ersetzt Schäden an Lebensmitteln in Gefriergeräten, wenn Gefriergeräte durch Überspannung, Kurzschluss, Überstrom oder Induktion gemäß Nr. 2 beschädigt werden. 2. Sengschäden a) Abweichend von § 2 Nr. 8 a) VHB 13/PR 05.2013 sind Sengschäden mitversichert, die nicht durch einen Brand entstanden sind. 4. Mehrkosten für energetische Modernisierung von TV- und ausgewählten (gemäß 4 b)) Haushaltsgeräten (ÖkoPlus) b) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 100 EUR gekürzt. Versichert sind die Mehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls TV- oder ausgewählten Haushaltsgeräte einer Geräteklasse gleicher Art und Güte wiederbeschafft, deren Energieeffizienzklasse jedoch höher ist. c) Die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR. 3. Schäden durch Phishing a) Energieeffizienzklasse a) Schutz für Vermögensschäden beim Online-Banking Die Energieeffizienzklasse ist die Bewertungsskala für das europäische Energie-Label (www.stromeffizienz.de). Der Versicherer ersetzt auch Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass Dritte (Täter) durch Phishing (siehe b)) an die zum Online-Banking erforderlichen Daten des Versicherungsnehmers gelangt sind und mit diesen gegen den Willen des Versicherungsnehmers elektronisch Überweisungen anstoßen, die vom Kreditinstitut des Versicherungsnehmers von dessen privaten Konten ausgeführt werden. b) Haushaltsgeräte Als Haushaltsgeräte gelten Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Raumklimageräte und Elektrobacköfen. c) Entschädigungsgrenze Vermögensschaden im Sinn dieser Bestimmung ist der unmittelbar durch die Überweisung abgebuchte Betrag ohne Folgeverluste (z. B. Zinseinbußen, Überziehungszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten des Kreditinstituts). Die Entschädigung für die Mehrkosten von ÖkoPlus ist je Versicherungsfall und je Haushaltsgerät auf 150 EUR begrenzt. Sie wird auch bei einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung zur Hausratversicherung gezahlt. 5. Datenrettungskosten b) Definition Phishing a) Wird ein Datenträger in seiner Substanz durch Überspannung, Kurzschluss, Überstrom oder Induktion beschädigt und sind in Folge dessen elektronisch gespeicherte Daten (z. B. Dokumente, Fotos, Videos, Musik) und Programme (z. B. Textverarbeitung, Bild-/Videobearbeitungsprogramme) schadenbedingt nicht mehr zugänglich, so ersetzt der Versicherer die Kosten einer Daten- und Programmrettung auf andere Datenträger. Sind die Daten unwiederbringlich verloren und damit eine Rettung nicht möglich, übernimmt der Versicherer die Kosten eines Ersatzkaufs verloren gegangener Programmlizenzen. Phishing ist ein Verfahren, bei dem ein Dritter (Täter) in einer E-Mail die Identität des mit dem Versicherungsnehmer vertraglich verbundenen Kreditinstituts vortäuscht. Durch Antwort auf diese E-Mail oder Aufruf einer darin verknüpften Webseite wird der Versicherungsnehmer in Verbindung mit dem bestehenden Vertrauensverhältnis zum Kreditinstitut zur manuellen Eingabe vertraulicher Zugangs- und Identifikationsdaten des Online-Bankings verleitet. c) Ausschlüsse Nicht versichert sind: b) Die Daten und Programme müssen auf einem zum versicherten Hausrat gehörenden Gerät gespeichert und ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sein. Die vom Schaden betroffenen Geräte müssen zum versicherten Hausrat gehören. (1) andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangsoder Identifikationsdaten (zum Beispiel Pharming, Malware, trojanische Pferde), (2) Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt, (3) Schäden, für die das kontoführende Kreditinstitut haftet. c) Der Versicherer ersetzt keine Datenrettungskosten für Daten und Programme, d) Versicherungsfall bei mehreren Schäden Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung (Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben. (1) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel so genannte Raubkopien), (2) die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungsoder Installationsmedium vorhält. e) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall d) Die Entschädigung je Versicherungsfall ist begrenzt auf 500 EUR. Der Versicherungsnehmer hat (1) den Vermögensschaden nach Feststellung unverzüglich der Polizei und dem kontoführenden Kreditinstitut anzuzeigen, 6. Kündigung a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von ElektroPlus in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. (2) das betroffene Konto unverzüglich vom Kreditinstitut sperren zu lassen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. f) Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. – 44 – 6. Erweiterter Versicherungsort 4. Erweiterte Versicherung von Wertsachen In Erweiterung von § 18 Nr. 2 b) VHB 13/PR 05.2013 sind die Entschädigungsgrenzen erhöht auf a) 4.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß § 18 Nr. 1 a) (2) VHB 13/PR 05.2013 (Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere), b) 30.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß § 18 Nr. 1 a) (3) VHB 13/PR 05.2013 (Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin). 5. Erweiterte Versicherung von Kosten a) Regiekosten In Erweiterung von § 8 VHB 13/PR 05.2013 ersetzt der Versicherer, soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 25.000 EUR übersteigt, nachgewiesene Nebenkosten, die dem Versicherungsnehmer bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls (siehe § 1 Nr. 1 VHB 13/PR 05.2013) entstehen und die er für geboten halten durften. Darunter fallen: (1) Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen, (2) Verpflegungskosten für Helfer an der Schadenstelle, die gefälligkeitshalber tätig werden, (3) Kosten für vorübergehende Kinderbetreuung für maximal 3 Tage, (4) Kosten für vorübergehende Unterbringung von Haustieren für maximal 3 Tage, (5) Verdienstausfall maximal 100 EUR pro Tag für maximal 3 Tage. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf 5.000 EUR begrenzt. b) Kosten für die Entfernung bzw. Umsiedelung von Wespenoder Hornissennestern In Erweiterung von § 8 VHB 13/PR 05.2013 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen bzw. Umsiedeln von Wespen- oder Hornissennestern vom Versicherungsgrundstück durch einen Fachbetrieb (Schädlingsbekämpfer). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 200 EUR. c) Kosten für das Wiederauffüllen von Wasserbetten In Erweiterung von § 8 VHB 13/PR 05.2013 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 1 Nr. 1 VHB 13/PR 05.2013 notwendigen Kosten für das Wiederauffüllen von Wasserbetten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 200 EUR. d) Hotelkosten In Erweiterung von § 8 Nr. 1 d) VHB 13/PR 05.2013 werden die Hotelkosten längstens für die Dauer von 150 Tagen ersetzt. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt und beträgt jedoch mindestens 100 EUR. e) Transport- und Lagerkosten In Erweiterung von § 8 Nr. 1 e) VHB 13/PR 05.2013 werden die Transport- und Lagerkosten längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt. f) Fahrtmehrkosten aus dem Urlaub In Erweiterung von § 8 Nr. 1 k) VHB 13/PR 05.2013 ist die Entschädigung für Fahrtmehrkosten aus dem Urlaub nur dadurch begrenzt, dass je Versicherungsfall höchstens die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorgebetrag ersetzt werden. g) Kosten für psychologische Erstberatung nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub (1) In Erweiterung von § 8 VHB 13/PR 05.2013 ersetzt der Versicherer nach einem versicherten Einbruchdiebstahl oder Raub (siehe § 5 VHB 13/PR 05.2013) die Kosten für eine ärztliche Erstberatung bei einem Psychologen zur Feststellung, ob eine Therapie notwendig wird. (2) Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, das heißt, sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer (z. B. Krankenkasse, Krankenversicherer) besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. (3) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 EUR. In Erweiterung von § 6 Nr. 3 b) VHB 13/PR 05.2013 gehören zum Versicherungsort auch vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzte a) Räume in Nebengebäuden und verschließbaren Gartenlauben des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, b) Garagen im Umkreis von 50 km um den Versicherungsort, c) Tiefgaragenstellplätze und verschließbare Fahrradgaragen des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Hierin sind versichert: Fahrräder sowie Sachen gemäß § 6 Nr. 2 c) (5) und (6) VHB 13/PR 05.2013. 7. Erweiterte Außenversicherung a) In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 13/PR 05.2013 gelten erst Zeiträume von mehr als sechs Monaten nicht als vorübergehend. b) In Erweiterung von § 7 Nr. 6 a) VHB 13/PR 05.2013 ist die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung insgesamt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf 30.000 EUR, begrenzt. 8. Erweiterter Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel In Erweiterung von § 17 Nr. 1 VHB 13/PR 05.2013 erlischt der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erst spätestens sechs Monate nach Umzugsbeginn. 9. Gründung eines selbstständigen Hausstands von Kindern (Vorsorgeschutz) a) Gründen Kinder des Versicherungsnehmers (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) erstmalig einen eigenen, selbstständigen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für diesen neuen Haushalt vorübergehend Versicherungsschutz im Rahmen der VHB 13/PR 05.2013. b) Voraussetzung ist, dass die Kinder mit dem Versicherungsnehmer in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben. c) Der Vorsorgeschutz erlischt sechs Monate nach Ablauf des Vertragsjahres, in dem die Haushaltsgründung erfolgte. d) Die Gründung des neuen selbstständigen Haushalts der Kinder ist dem Versicherer spätestens bei Beginn des Umzugs mit Angabe der Anschrift und der Wohnfläche anzuzeigen. 10. Gründung eines weiteren selbstständigen Hausstands aus beruflichen Gründen (Vorsorgeschutz) a) Gründet der Versicherungsnehmer aus beruflichen Gründen einen weiteren selbstständigen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für diesen neuen Haushalt vorübergehend Versicherungsschutz im Rahmen der VHB 13/PR 05.2013. b) Der Vorsorgeschutz erlischt sechs Monate nach Ablauf des Vertragsjahres, in dem die Haushaltsgründung erfolgte. c) Die Gründung des weiteren selbstständigen Haushalts ist dem Versicherer spätestens bei Beginn des Umzugs mit Angabe der Anschrift und der Wohnfläche anzuzeigen. 11. Kündigung a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von SicherheitPlus in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 12. Ende des Hausrat-Versicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausrat-Versicherungsvertrags erlischt auch der erweiterte Versicherungsschutz in der Hausratversicherung (SicherheitPlus). – 45 – 5. Diebstahl von Gepäck und Gepäckbeschädigung a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die sich vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung befinden, wenn der Schadenort mindestens 100 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz entfernt ist. Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen unmittelbar durch (1) einfachen Diebstahl innerhalb von Gebäuden, mit Ausnahme des Diebstahls aus unverschlossenen Fahrzeugen sowie von Fahrrädern und Sportgeräten, (2) Transportmittelunfall oder Unfall des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. Als vorübergehend gelten Zeiträume von nicht mehr als drei Monaten. b) Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, das heißt, sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. c) Gegen die in a) genannten Gefahren sind nicht versichert: (1) Bargeld, (2) Wertpapiere, (3) Fahrkarten, (4) Dokumente aller Art, (5) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die Ihrem Beruf oder Gewerbe oder dem Beruf oder Gewerbe einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, (6) Auto- und Mobiltelefone, (7) Wertsachen gemäß § 6 Nr. 2 b) VHB 13/PR 05.2013, die sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befinden, (8) Wertsachen gemäß § 6 Nr. 2 b) VHB 13/PR 05.2013, die sich in Fahrzeugen oder Campinganhängern sowie Zelten befinden. d) Ferner leistet der Versicherer Ersatz, wenn versicherte Sachen abhanden kommen oder beschädigt werden, während sie sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befinden (aufgegebener Hausrat). e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5 Prozent der Versicherungssumme. Klausel 7929: Versicherung von Trick-/Diebstahl und Reisegepäck in der Hausratversicherung (DiebstahlPlus) 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 13/PR 05.2013), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 2. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für a) versicherte Sachen, die durch Diebstahl (1) aus verschlossenen Kraft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Behältnissen und allseitig umschlossenen Kraftfahrzeug-Anhängern, (2) von Gartengeräten/-möbeln, (3) von Gepäck, (4) von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und Rollatoren, (5) von Wäsche auf der Leine sowie aus Waschmaschinen und Trocknern, (6) aus Räumen in Krankenhäusern, Rehabilitations- und Kurkliniken, (7) nach Aufbrechen von Schiffskabinen oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. b) Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach einem Versicherungsfall, c) Trickdiebstahl, d) nicht fristgerecht ausgeliefertes Gepäck, e) Kosten für Schlossänderungen am Kraftfahrzeug, f) Kosten nach Telefonmissbrauch nach Einbruch oder Raub, g) Gepäckbeschädigung. 3. Diebstahl aus verschlossenen Kraft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Behältnissen und allseitig umschlossenen Kraftfahrzeug-Anhängern Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder Ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn diese Sachen sich vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung befinden und innerhalb Deutschlands durch Aufbrechen – nicht jedoch durch Öffnen per nachgemachtem Schlüssel oder nachgemachten oder gestörten Funksendern – eines verschlossenen Kraft- oder Wasserfahrzeugs, eines verschlossenen Kraftfahrzeug-Behältnisses (z. B. Dachbox, Motorradkoffer), eines allseitig umschlossenen, abschließbaren Kraftfahrzeug-Anhängers (Kofferanhänger) entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. 6. Nicht fristgerecht ausgeliefertes Gepäck a) Befindet sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung, leistet der Versicherer Entschädigung, wenn Gepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag erreicht). b) Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe. c) Besondere Obliegenheit im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat mögliche Ansprüche gegenüber schadenverursachenden Dritten zu sichern (siehe § 34 Nr. 2). d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 EUR. Der Versicherer haftet nur, wenn nachweislich a) der Schaden tagsüber zwischen 6 Uhr und 22 Uhr eingetreten ist oder b) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als sechs Stunden eingetreten ist. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 6 Nr. 2 b) VHB 13/PR 05.2013, Foto-, Film- oder Videogeräte, Mobiltelefone, Navigationsgeräte, EDV-Geräte oder sonstige Geräte der Unterhaltungselektronik, jeweils einschließlich des Zubehörs. 4. Diebstahl von Gartengeräten, -möbeln und -dekorationen a) Der Versicherer leistet im Fall der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für Gartenmöbel, -geräte und -dekorationen außerhalb der Wohnung auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück, auf dem sich der Versicherungsort befindet. 7. Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und Rollatoren a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Kinderwagen, Krankenfahrstühle und Rollatoren, die (1) aus Räumen auf dem Versicherungsgrundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt und die nicht der Allgemeinheit frei zugänglich sind (z. B. Treppenhaus, Abstellraum), (2) außerhalb der versicherten Wohnung auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück durch einfachen Diebstahl abhanden kommen. b) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013. b) Gartenmöbel sind Möbel aus Holz, Kunststoff oder Metall, wie z. B. Gartentische, -stühle, -bänke, Sonnenschirme, die zur Nutzung im Freien hergestellt wurden. Gartengeräte sind Geräte, die der Gartenpflege dienen, wie z. B. Rasenmäher, Vertikutierer, Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln. c) Gartendekorationen sind Gartenfiguren aus Holz, Metall, Kunststoff, natürlichem und künstlichem Gestein, Ton oder Keramik sowie Vogelhäuser, Brunnen, Lampen und Vasen, mobile Terrassenheizungen (z. B. Heizpilze). d) Die Entschädigung für Gartendekorationen ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. – 46 – 8. Diebstahl von Wäsche auf der Leine sowie aus Waschmaschinen und Trocknern a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Wäsche und Kleidung, ausgenommen Pelze, Leder und Alcantarawaren, die sich (1) tagsüber zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb der Wohnung auf dem Versicherungsgrundstück befinden, (2) in Waschmaschinen und Trocknern in Räumen, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt, befinden und durch einfachen Diebstahl abhanden kommen. b) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013 9. Diebstahl aus Räumen in Krankenhäusern, Rehabilitationsund Kurkliniken a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einfachen Diebstahl aus Räumen in Krankenhäusern, Rehabilitations- und Kurkliniken entstehen. b) Gegen die in a) genannten Gefahren sind nicht versichert: (1) Bargeld, (2) Wertpapiere, (3) Fahrkarten, (4) Dokumente aller Art, (5) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die Ihrem Beruf oder Gewerbe oder dem Beruf oder Gewerbe einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, (6) Mobiltelefone, (7) Wertsachen gemäß § 6 Nr. 2 b) in Verbindung mit § 18 Nr. 1 a) VHB 13/PR 05.2013. c) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013. 10. Diebstahl nach Aufbruch von Schiffskabinen Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die auf Urlaubsreisen oder Fährüberfahrten durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. a) Der Diebstahl nach Aufbruch von Schiffskabinen gilt als Einbruchdiebstahl gemäß § 5 VHB 13/PR 05.2013. b) Bargeld, Wertsachen, Bargeld, Fahrkarten, Dokumente aller Art, Mobiltelefone sind in die hierfür vorgesehen Wertbehältnisse (z. B. Zimmersafe) einzuschließen, wenn sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm reisende Vertrauensperson nicht in der Schiffskabine aufhält. c) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013. 11. Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach einem Versicherungsfall a) Versichert sind Schäden durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls abhanden kommen. b) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat (1) den Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch unverzüglich der Polizei anzuzeigen, (2) die Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten unverzüglich sperren zu lassen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013 c) Der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen oder Leistungen von Kreditinstituten, das heißt, sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht oder Leistungen von Kreditinstituten vereinbart sind, gehen diese anderweitigen Verträge diesem Vertrag vor. d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. 12. Trickdiebstahl a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Trickdiebstahl in der versicherten Wohnung abhanden kommen. b) Trickdiebstahl ist die rechtswidrige Entwendung einer Sache ohne Überwindung eines bewussten Widerstands, indem der Täter mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung kommt (auch unbemerkt) und dabei mit Hilfe von besonderem Geschick oder unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses oder sonstigen Tricks Zugang zur Wohnung erlangt und in den Besitz der versicherten Sache gelangt. c) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat den Trickdiebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013. d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR, maximal 2.000 EUR im Jahr begrenzt. 13. Eindringen in die Wohnung nach Einbruch in nicht versicherte Räume In Erweiterung von § 5 Nr. 2 VHB 13/PR gilt es ebenfalls als Einbruch in die versicherte Wohnung, wenn der Dieb nicht unmittelbar, sondern über die Wohnung eines Dritten im Gebäude in die versicherte Wohnung eindringt, nachdem er in die Wohnung des Dritten auf eine in § 5 Nr. 2 VHB 13/PR 05.2013 beschriebene Weise eingebrochen ist. 14. Kosten durch Telefonmissbrauch nach einem Einbruch oder Raub a) Versichert sind die infolge durch Telefonmissbrauch nach einem Einbruch oder Raub entstandenen, nachgewiesenen Telefonmehrkosten durch die Benutzung von Festnetz- oder Mobiltelefonen durch den Täter. Nachweisen können Sie uns die Telefonmehrkosten durch die Telefonrechnung/Einzelverbindungsnachweis. b) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat nach dem Diebstahl des Mobiltelefons unverzüglich die SIM-Karte sperren zu lassen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall 500 EUR begrenzt. 15. Kosten für Schlossänderungen an privat genutzten Kraftfahrzeugen Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Schlossänderungen am privaten Kraftfahrzeugen des Versicherungsnehmers, wenn Schlüssel für diese Fahrzeuge infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommen sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall 1.000 EUR begrenzt. 16. Kündigung a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von DiebstahlPlus in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 17. Ende des Hausrat-Versicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausrat-Versicherungsvertrags erlischt auch die Versicherung Trick-/Diebstahl und Reisegepäck in der Hausratversicherung (DiebstahlPlus). Klausel 7930: Versicherung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden durch Starkregen sowie Schäden durch Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch oder Meteoriten in der Hausratversicherung (StarkregenPlus) 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 13/PR 05.2013), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. – 47 – 2. Versicherte Gefahren und Schäden 11. Nicht versicherte Sachen und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Nicht versichert sind Schäden an versicherten (1) Sachen durch Eindringen von Regen oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen des Gebäudes, in dem sich versicherte Sachen befinden, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine nach Nr. 2 a) versicherte Ursache entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, a) Überschwemmung durch Starkregen und dadurch bedingten Rückstau, b) Erdfall, Erdrutsch, c) Schneedruck, Lawinen, d) Vulkanausbruch, e) Meteoriten (2) Sachen außerhalb des Versicherungsorts, zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. (3) Sachen außerhalb von Gebäuden, Versichert sind auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten gemäß § 8 VHB 13/PR 05.2013. (4) Wertsachen einschließlich Bargeld in Kellerräumen, die nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind, 3. Überschwemmung durch Starkregen, Rückstau (5) Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. a) Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Bezugsfertig ist das Gebäude, wenn es fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. (1) Witterungsniederschläge, (2) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von (1). b) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 4. Überschwemmung von Dachterrassen, Loggien und Balkonen (1) Sturmflut, Flut, Springtide, (2) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) (2)). 12. Besondere Obliegenheiten a) Versichert sind auch Schäden an versicherten Sachen durch Überschwemmung durch Starkregen von Teilen, wie Balkonen, Loggien oder Flachdächern des Gebäudes, in dem sich versicherte Sachen befinden. a) Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden als Gebäudeeigentümer – oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag dazu verpflichtet ist – Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück frei zu halten und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten. b) Voraussetzung bleibt jedoch die Überflutung des Grund und Bodens (Nr. 3 a). c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. b) Verletzen der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 5. Erdfall Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. 13. Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligung Nicht versichert sind Schäden durch a) Soweit versicherte Sachen in Räumen unter Erdgleiche zerstört oder beschädigt worden sind, ist die Entschädigung auf 10 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. a) ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten (z. B. Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bodenarten), Unter Erdgleiche liegt ein Raum, wenn der Fußboden niedriger liegt als das Gelände des Grundstücks um das Gebäude, bei gestufter oder unebener Geländeumgebung niedriger als die niedrigste Stelle des Geländes. b) Absenkung des Grundwasserspiegels, c) Trockenheit oder Austrocknung. 6. Erdrutsch Befinden sich alle Räume der versicherten Wohnung unter Erdgleiche, findet die Regelung gemäß Satz 1 keine Anwendung. a) Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen an natürlichen Hängen. Ein Hang ist auch dann noch natürlich, wenn er infolge von Grundstückserschließungsmaßnahmen verändert wurde. b) Eine eventuell zusätzlich vereinbarte Selbstbeteiligung zur Hausratversicherung fällt in diesem Fall nicht an. b) Versicherte Kosten (1) Versichert sind auch die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Hang zu sichern. (2) Versichert sind auch Kosten, die zwecks Wiederherstellung des Versicherungsgrundstücks anfallen. 14. (nicht belegt) 15. Kündigung a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von StarkregenPlus in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. Die Entschädigung für Kosten gemäß (1) und (2) sind zusammen begrenzt auf 100.000 EUR. 7. Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von ruhenden Schnee- oder Eismassen. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 8. Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 9. Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. 16. Ende des Hausrat-Versicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausrat-Versicherungsvertrags erlischt auch die Versicherung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden durch Starkregen sowie Schäden durch Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch oder Meteoriten in der Hausratversicherung (StarkregenPlus). 10. Meteoriten Ein Meteorit ist ein Festkörper kosmischen Ursprungs, der die Atmosphäre durchquert und die Erde erreicht. – 48 – Klausel 7931: Versicherung von Überschwemmungsund Rückstauschäden durch Hochwasser in der Hausratversicherung (HochwasserPlus) des (Sachleistung), so hat der Versicherungsnehmer diesem die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen, sobald der Versicherer in Höhe der Selbstbeteiligung einen oder mehrere Aufträge zur Schadenbeseitigung erteilt hat. Wurde Lastschriftverfahren vereinbart, haben der Versicherer die Möglichkeit, die vereinbarte Selbstbeteiligung abzubuchen. 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 13/PR 05.2013), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 7. Wartezeit Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang bei der Provinzial oder einem anderen Versicherer versichert war und in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wird. 2. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung infolge von Hochwasser und dadurch bedingten Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Versichert sind auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten gemäß § 8 VHB 13/PR 05.2013. 8. Kündigung a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Überschwemmungsschäden durch Hochwasser in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 3. Überschwemmung, Rückstau a) Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch (1) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, (2) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von (1). b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 9. Ende des Hausrat-Versicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausrat-Versicherungsvertrags erlischt auch die Versicherung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden durch Hochwasser in der Hausratversicherung (HochwasserPlus). 4. Nicht versicherte Sachen und Schäden a) Nicht versichert sind Schäden an versicherten (1) Sachen außerhalb des Versicherungsorts, (2) Sachen außerhalb von Gebäuden, (3) Wertsachen einschließlich Bargeld in Kellerräumen, die nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind, (4) Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. Bezugsfertig ist das Gebäude, wenn es fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. b) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (1) Sturmflut, Flut, Springtide, (2) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) (3)). Klausel 7932: Einschluss von Erdbebenschäden in die Hausratversicherung (ErdbebenPlus) 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 13/PR 05.2013), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 2. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdbeben zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Versichert sind auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten gemäß § 8 VHB 13/PR 05.2013. 3. Erdbeben a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. b) Versichert ist ein Erdbeben, das nach seismischen Messungen wenigstens die Magnitude ML = 5,0 auf der Richterskala erreicht. Erdbeben innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Versicherungsfall. Erdbeben mit einer Magnitude ML von weniger als 5,0 auf der Richterskala sind nicht Gegenstand der Versicherung. 5. Besondere Obliegenheiten a) Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden als Gebäudeeigentümer – oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag dazu verpflichtet ist – Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück frei zu halten und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in § 22 Nr. 3 VHB 13/PR 05.2013 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 4. Nicht versicherte Sachen und Schäden Nicht versichert sind Schäden an versicherten a) Sachen außerhalb des Versicherungsorts, b) Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. Bezugsfertig ist das Gebäude, wenn es fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. 6. Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligung a) Soweit versicherte Sachen in Räumen unter Erdgleiche zerstört oder beschädigt worden sind, ist die Entschädigung auf 10 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Unter Erdgleiche liegt ein Raum, wenn der Fußboden niedriger liegt als das Gelände des Grundstücks um das Gebäude, bei gestufter oder unebener Geländeumgebung niedriger als die niedrigste Stelle des Geländes. Befinden sich alle Räume der versicherten Wohnung unter Erdgleiche, findet die Regelung gemäß Satz 1 keine Anwendung. b) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die für HochwasserPlus vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Eine eventuell zusätzlich vereinbarte Selbstbeteiligung zur Hausratversicherung fällt in diesem Fall nicht an. Erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer bei einem ersatzpflichtigen Schaden auf seine Rechnung den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustan- 5. Selbstbeteiligung a) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Eine eventuell zusätzlich vereinbarte Selbstbeteiligung zur Hausratversicherung fällt in diesem Fall nicht an. b) Erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer bei einem ersatzpflichtigen Schaden auf seine Rechnung den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (Sachleistung), so hat der Versicherungsnehmer diesem – 49 – 3. Abhandenkommen a) Definition Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes an einer Sache. Unfreiwillig bedeutet, dass der Verlust gegen den Willen des Besitzers erfolgt oder es an dem Willen zur Besitzaufgabe fehlt. b) Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind Schäden, welche (1) vorsätzlich von dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder deren Beauftragten mit seinem bzw. mit deren Vorwissen von einer anderen Person herbeigeführt wurden; (2) von Familienangehörigen durch Untreue oder Diebstahl herbeigeführt werden; (3) durch Stehen-, Liegen- oder Hängenlassen entstehen. Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Gefahren oder Schäden nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Gefahren zurückzuführen ist. die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen, sobald der Versicherer in Höhe der Selbstbeteiligung einen oder mehrere Aufträge zur Schadenbeseitigung erteilt hat. Wurde Lastschriftverfahren vereinbart, hat der Versicherer die Möglichkeit, die vereinbarte Selbstbeteiligung abzubuchen. 6. Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Erdbebenschäden in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 7. Ende des Hausratversicherungsvertrages Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von Erdbebenschäden (ErdbebenPlus). 4. Zerstörung, Beschädigung a) Definition Zerstörung (Totalschaden) oder Beschädigung (Teil- oder Reparaturschaden) ist die wertmindernde Veränderung von Sachen. b) Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind Schäden, welche (1) vorsätzlich vom Versicherungsnehmer oder Versicherten oder deren Beauftragten mit seinem bzw. mit deren Vorwissen von einer anderen Person herbeigeführt wurden; (2) von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Beschädigung herbeigeführt werden; (3) durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wertminderung entstehen. Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Gefahren oder Schäden nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Gefahren zurückzuführen ist. Klausel 7933: Versicherung von Glaskeramik-Kochflächen gegen Zerbrechen (GlaskeramikPlus) 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 13/PR 05.2013), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 2. Versicherte Gefahr und versicherte Sachen Entschädigt werden Glaskeramik-Kochflächen ohne Elektrik in der Wohnung des Versicherungsnehmers, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 3. Nicht versicherte Schäden Die Versicherung erstreckt sich nicht auf a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche) b) Undichtwerden von Randverbindungen. 5. Geltungsbereich Die erweiterte Versicherung von Musikinstrumenten gilt für die Bundesrepublik Deutschland. 4. Kündigung a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von GlaskeramikPlus in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. 6. Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligung a) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 2.500 EUR. b) Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung zur Hausratversicherung fällt in diesem Fall nicht an. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 7. Kündigung a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von MusikPlus in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 5. Ende des Hausrat-Versicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausrat-Versicherungsvertrags erlischt auch die Versicherung von Glaskeramik-Kochflächen (GlaskeramikPlus). Klausel 7934: Erweiterte Versicherung von Musikinstrumenten in der Hausratversicherung (MusikPlus) 8. Ende des Hausrat-Versicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausrat-Versicherungsvertrags erlischt auch die erweiterte Versicherung von Musikinstrumenten in der Hausratversicherung (MusikPlus). 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 13/PR 05.2013), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Klausel 7935: Erweiterte Versicherung von Risiken in der Hausratversicherung durch selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten (JobPlus) 2. Versicherte Gefahren und Schäden, Musikinstrument a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Musikinstrumente, die durch alle – außer den in § 1 Nr. 2 VHB 13/ PR 05.2013 genannten – Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 13/PR 05.2013), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. b) Ein Musikinstrument ist ein Gegenstand, der mit dem Ziel hergestellt wurde, Musik zu erzeugen. – 50 – Die Entschädigung für zerstörte, beschädigte oder infolge dessen abhanden gekommene Handelsware/Musterkollektionen und Vorräte ist je Versicherungsfall begrenzt auf 2.500 EUR. 2. Versicherungsort, Büro- und Betriebseinrichtung, Handelsware a) Versicherungsort Abweichend von § 6 Nr. 3 a) VHB 13/PR 05.2013 gehören auch Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur Wohnung. 3. Kündigung a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von JobPlus in Schriftform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Vertragsjahres wirksam wird. b) Büro- und Betriebseinrichtung Mitversichert ist die Büro- und Betriebseinrichtung, die der kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder der Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dient. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Entschädigung für zerstörte, beschädigte oder infolge dessen abhanden gekommene Büro- und Betriebseinrichtung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. c) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. c) Handelsware Abweichend von § 6 Nr. 2 c) (9) VHB 13/PR 05.2013 sind auch die Handelsware/Musterkollektion und Vorräte des Versicherungsnehmers oder der Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, versichert, die der kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeit dienen und sich in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung befinden. 4. Ende des Hausrat-Versicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausrat-Versicherungsvertrags erlischt auch die erweiterte Versicherung von Risiken durch selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten (JobPlus). – 51 – i Produktinformationsblatt zur Glas-Haushalt-Versicherung Wir als PROVINZIAL möchten Ihnen einen ersten Überblick über den Versicherungsumfang Ihres Glas-Haushalt-Versicherungsvertrages geben. Diese Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht abschließend. 1. Vertragstyp Eine Glas-Haushalt-Versicherung ist eine Sachversicherung für den privaten Lebensbereich. Vertragsgrundlage sind die Glas-Haushalt-Versicherungsbedingungen der PROVINZIAL (AGIHB 13/PR 05.2013), wie sie im Antrag vereinbart und später im Versicherungsschein dokumentiert sind. 2. Versicherte und ausgeschlossene Risiken Eine Glas-Haushalt-Versicherung entschädigt für Zerstörungen oder Beschädigungen an Ihrer fertig eingesetzten oder montierten Gebäude- und Mobiliarverglasung. Mit einer Glas-Haushalt-Versicherung sichern Sie sämtliche Bruchschäden an fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegeln aus Glas sowie z. B. Glaskeramik-Kochflächen. Hierbei kommt es nicht auf die Ursache des Schadens an. Im Schadenfall brauchen Sie unbürokratische und schnelle Hilfe. Unsere Glas-Haushalt-Versicherung stellt den früheren Zustand des Glases wieder her oder leistet Schadenersatz durch eine Geldleistung. Durch unsere Glas-Haushalt-Versicherung sind auch direkte Folgekosten eines Schadens gedeckt, wie Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (z. B. Notverglasungen) oder Entsorgungskosten. Mit individuellen Einschlüssen lässt sich Ihr Versicherungsschutz an Ihre Bedürfnisse anpassen. Ebenso können erhöhte Entschädigungsgrenzen festgelegt werden. Wählbar sind • Einschluss einer Einliegerwohnung • Einschluss von Schwimmbadverglasung • Einschluss von Aquarien/Terrarien • Einschluss von Kunststoffen (Scheiben, Platten, Lichtkuppeln) • Einschluss von künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, -spiegeln und -platten • Einschluss von Sonderkosten für Gerüste, Kräne sowie die Beseitigung von Hindernissen Bitte informieren Sie sich über die grundlegenden Bestimmungen des Vertrags, um sich weitergehende Kenntnisse vom Inhalt des Versicherungsschutzes zu verschaffen. Sie finden diese in Ihrem Versicherungsantrag und in den Allgemeinen Glas-Haushalt-Versicherungsbedingungen der PROVINZIAL AGIHB 13/PR 05.2013. 3. Beitrag Der Beitrag Ihrer PROVINZIAL Glas-Haushalt-Versicherung beträgt ______________________ Euro für ein Vertragsjahr. Bitte beachten Sie, dass der zu zahlende erste Beitrag, z. B. durch Vereinbarung von monatlicher/viertel- oder halbjährlicher Versicherungsperiode/Zahlweise, von diesem Beitrag abweichen kann. Stimmen Versicherungsbeginn und Hauptfälligkeit nicht überein, so ist der erste Beitrag zeitanteilig berechnet. Die genaue Höhe entnehmen Sie bitte dem Ihnen zugehenden Versicherungsschein. • Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, so ist der erste Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten • Die Folgebeiträge sind zu den vereinbarten Zeitpunkten der jeweiligen Vertragsperiode fällig. • Falls Sie uns eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den § 23 und §§ 25–28 der AGIHB 13/PR 05.2013. 4. Was ist nicht versichert? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn ansonsten müsste ein erheblich höherer Beitrag verlangt werden, so existieren Entschädigungsgrenzen1 und Leistungsausschlüsse2. Nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sind Beschädigungen an Oberflächen von Glasscheiben (z. B. Schrammen oder Kratzer) oder Schäden, die dadurch entstehen, dass die Scheiben mit lichtundurchlässiger Farbe bestrichen sind. Ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen oder Kernenergie oder auch durch Brand, Blitz, Erdbeben, Explosion, Lösch- und Rettungsmaßnahmen verursacht werden. 1 Zu den Entschädigungsgrenzen lesen Sie bitte § 8 Abs. 1.c), § 13 und § 32 der AGIHB 13/PR 05.2013. 2 Zu den Leistungsausschlüssen lesen Sie bitte § 1 Nr. 2 sowie § 8 Nr. 2 der AGIHB 13/PR 05.2013. – 52 – 5. Verpflichtungen bei Vertragsschluss Bitte beantworten Sie sämtliche im Antrag und seinen Anlagen enthaltenen Fragen vollständig und richtig. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen uns als Ihren Versicherer zu Beitragserhöhungen, Vertragsänderungen oder sogar zum Rücktritt vom Vertrag, was den Verlust Ihres Versicherungsschutzes bedeuten würde. Wenn Ihre Gebäude- und Mobiliarverglasung bereits versichert war, nennen Sie uns bitte sämtliche Vorversicherer sowie alle Schäden, die an diese Vorversicherer gemeldet wurden. Einzelheiten zu den Verpflichtungen (Obliegenheiten) bei Vertragsabschluss und den Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung entnehmen Sie bitte den §§ 19, 20 und § 22 der AGIHB 13/PR 05.2013. 6. Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrags Während der Vertragslaufzeit kann es nötig werden, Ihren Versicherungsvertrag anzupassen. Dies kann z. B. der Fall sein bei einem Umzug. Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, informieren Sie bitte unverzüglich Ihre betreuende Sparkasse über Änderungen zu Art und Umfang des versicherten Risikos. Bitte lesen Sie hierzu § 20 „Folgen unrichtiger Angaben im Versicherungsantrag“, § 21 „Gefahrerhöhung“ und § 22 „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften“ der AGIHB 13/PR 05.2013. 7. Verpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalls Wenn ein Schaden eingetreten ist, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre betreuende Sparkasse. Bitte erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um den Umfang des Schadens festzustellen. Weitere Informationen zu Verpflichtungen (Obliegenheiten) und den Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung finden Sie unter § 22 „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften“ der AGIHB 13/PR 05.2013. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Vertragsdauer ist im Antrag angegeben. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahrs Ihnen oder uns eine Kündigung zugegangen ist. Weitere Informationen zu Vertragslaufzeit und Kündigung geben die §§ 23, 24 und § 35 AGIHB 13/PR 05.2013. 9. Beendigung des Vertrags Wenn Sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, endet Ihr Versicherungsschutz mit der Kündigung oder der vollständigen und dauerhaften Auflösung des versicherten Hausrats. Nach einem Schaden besteht ein beiderseitiges Sonderkündigungsrecht. Weitere Informationen zu Vertragslaufzeit und Kündigung geben § 24 und § 35 AGIHB 13/PR 05.2013. Dieses Produktinformationsblatt kann nur kurze Erläuterungen der wichtigsten Bestimmungen geben. Eine ausführliche Beratung steht Ihnen als Ergänzung jederzeit durch unsere Versicherungsspezialisten zur Verfügung. – 53 – Allgemeine Glas-HaushaltVersicherungsbedingungen der PROVINZIAL – Fassung Mai 2013 – (AGIHB 13/PR 05.2013) §1 § § § § § § 2 6 7 8 9 13 § § § § § 14 15 17 18 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse bis § 5 (nicht belegt) Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort Wohnungs- und Teileigentum Versicherte und nicht versicherte Kosten bis § 12 (nicht belegt) Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Selbstbeteiligung Zahlung und Verzinsung der Entschädigung und § 16 (nicht belegt) Wohnungswechsel (nicht belegt) Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters bis zum Vertragsschluss Folgen unrichtiger Angaben im Versicherungsantrag Gefahrerhöhung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften Beitrag und Versicherungsteuer, Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Dauer und Ende des Vertrages § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 Folgebeitrag Lastschriftverfahren (nicht belegt) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bedingungsanpassung Anpassung des Versicherungsumfanges und des Beitrages Überversicherung Mehrere Versicherer Versicherung für fremde Rechnung Übergang von Ersatzansprüchen Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Vollmacht des Versicherungsvertreters Repräsentanten Verjährung Gerichtsstand Beteiligte Versicherungsunternehmen Makler Anzuwendendes Recht Versicherungsschutz bei Sanktionen und Schlussbestimmungen c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen. 1. Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. § 2 bis § 5 (nicht belegt) 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf (1) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche), (2) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, wenn nicht gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt, (3) Schäden, die dadurch entstehen, dass die Scheiben mit lichtundurchlässiger Farbe bestrichen sind. b) Nicht versichert sind Schäden, die durch (1) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, (2) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, (3) Sturm, Hagel, (4) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Meteoriten oder Vulkanausbruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. § 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 1. Versicherte Sachen Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte Gebäude- und Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses, jedoch ohne Beleuchtungskörper. a) Gebäudeverglasungen: Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Abdeckungen von Sonnenkollektoren ohne Elektrik in Aufdachmontage, Glasbausteinen, Profilbaugläser, gläserne Waschbecken und gläserne Badewannen. b) Mobiliarverglasungen: Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten, GlaskeramikKochflächen. c) Besondere Verglasung Künstlerisch bearbeitete Glas-Scheiben, -Spiegel und -Platten (z. B. Motivdarstellung durch Glasmalerei, Ätzung und Schliff). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt. d) Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: (1) Aquarien/Terrarien, (2) Scheiben und Platten aus Kunststoff. 3. Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen. – 54 – 1. Entschädigung als Sachleistung a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur, soweit dies besonders vereinbart ist, in vereinbarter Höhe ersetzt. Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. d) Abweichende Entschädigungsleistung (1) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 a) beschriebenen Leistungsumfang entspricht. (2) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. (3) Wird Unterversicherung nach Nr. 3 e) festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld. (4) Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn der Versicherungsnehmer einer Anpassung gemäß § 30 Nr. 3 widersprochen hat. 2. Versicherungsort Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts. 3. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, b) Photovoltaikanlagen, c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, d) Scheiben und Platten aus Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. LCD- und Plasmabildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays), e) Kunststoffe. § 7 Wohnungs- und Teileigentum 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. 2. Entschädigung als Geldleistung a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung. b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. c) Besondere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur, soweit vereinbart, in vereinbarter Höhe ersetzt. § 8 Versicherte und nicht versicherte Kosten 1. Versicherte Kosten a) Kosten für vorläufige Maßnahmen Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen). b) Entsorgungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). c) Sonderkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. 3. Mehrwertsteuer, Notverglasung/Notverschalung, Kosten, Unterversicherung, Restwerte a) Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das Gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. b) Abweichungen vom äußeren Erscheinungsbild Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. c) Notverglasung / Notverschalung Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. d) Kosten Maßgeblich für die Berechnung der Kosten ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. e) Unterversicherung (1) Glasversicherung ohne Versicherungssumme i) Basiert der erforderliche Beitrag für ein Vertragsjahr auf der Wohnfläche, hat der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer Abweichungen zwischen den Angaben im Antrag und den tatsächlich vorhandenen Flächen dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. ii) Sind die zur Zeit des Versicherungsfalls vorhandenen Flächen dem Versicherer weder durch den Antrag noch durch spätere Anzeigen bekannt geworden (Unterversicherung), so hat er von der Entschädigung oder den Kosten des Sach- oder Geldersatzes nur den Teil zu tragen, der sich zu dem bedingungsgemäß errechneten Gesamtbetrag verhält wie der zuletzt geschuldete Beitrag für ein Vertragsjahr zu dem Beitrag für ein Vertrags- 2. Ausschlüsse und Leistungskürzung a) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Nr. 1 entsprechend kürzen. § 9 bis § 12 (nicht belegt) § 13 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Selbstbeteiligung Bei einem ersatzpflichtigen Schaden hat der Versicherer die Wahl, den früheren Zustand der versicherten Sache wieder herzustellen (Sachleistung) oder Barzahlung zu leisten (Geldleistung). Wählt der Versicherer Sachleistung, gehen die Bruchstücke mit der Ersatzleistung in sein Eigentum über. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, über die Bruchstücke zu verfügen. Wählt der Versicherer Geldleistung, ist er berechtigt, den Wert der Bruchstücke auf die Entschädigung anzurechnen. – 55 – jahr, der bei Kenntnis aller Umstände vereinbart worden wäre. Anzeigen, die ohne Verschulden des Versicherungsnehmers dem Versicherer noch nicht zugegangen sind, gelten als rechtzeitig erfolgt. Die vereinbarte Sachoder Geldleistung braucht der Versicherer erst zu leisten, nachdem der Versicherungsnehmer den sich ergebenden Unterschiedsbetrag vor Erteilung des Ersatzauftrages hinzugezahlt hat. iii) Werden dem Versicherer während der Vertragsdauer Flächen angezeigt, für die ein höherer oder geringerer Beitrag vereinbart worden wäre, so schuldet der Versicherungsnehmer von dem Zeitpunkt der Absendung der Anzeige an den geänderten Beitrag. iv) i) bis iii) sind entsprechend anzuwenden, wenn der Beitrag aufgrund von Antragsfragen erkennbar von sonstigen Umständen abhängt. Dies gilt insbesondere, wenn ein Gebäudewert maßgebend ist und dieser Wert entweder im Antrag zu niedrig angegeben wurde oder später durch Um-, An- oder Ausbauten gestiegen ist. (2) Glas-Versicherung mit Versicherungssumme Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten gilt die Kürzung entsprechend. (3) Unterversicherung nach erfolgtem Widerspruch gegen Anpassung des Versicherungsschutzes Hat der Versicherungsnehmer einer Anpassung gemäß § 30 Nr. 3 widersprochen, die vor Eintritt eines Schadens hätte wirksam werden sollen, wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Beitrag für ein Vertragsjahr zu dem Beitrag für ein Vertragsjahr, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte. f) Restwerte Restwerte werden angerechnet. destens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. § 15 bis § 16 (nicht belegt) § 17 Wohnungswechsel 1. Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 2. Mehrere Wohnungen Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3. Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 4. Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände anzuzeigen. b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu einer Unterversicherung führen. 4. Selbstbeteiligung a) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers angefallen sind. b) Erteilt der Versicherer in Absprache bei einem ersatzpflichtigen Schaden auf seine Rechnung den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustands (Sachleistung), so hat der Versicherungsnehmer diesem die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen, sobald der Versicherer in Höhe der Selbstbeteiligung einen oder mehrere Aufträge zur Schadenbeseitigung erteilt hat. Wurde Lastschriftverfahren vereinbart, hat der Versicherer die Möglichkeit, die vereinbarte Selbstbeteiligung abzubuchen. 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitrags- 1. Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), min– 56 – e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. fälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. § 18 (nicht belegt) § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters bis zum Vertragsschluss 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus oder verlangt der Versicherer eine (erhöhte) Selbstbeteiligung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe a)), zum Rücktritt (siehe b)) und zur Kündigung (siehe c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. § 20 Folgen unrichtiger Angaben im Versicherungsantrag 1. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche und Gebäudetyp von den tatsächlichen Verhältnissen ab oder wird eine Änderung nach Vertragsschluss nicht angezeigt und wurde hierdurch ein zu geringer Beitrag erhoben – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so vermindert sich der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall im Verhältnis des zuletzt berechneten Jahresbeitrages zum erforderlichen Jahresbeitrag. Eine Kürzung im vorbezeichneten Sinne wird nicht vorgenommen, wenn durch die vorgenannten Abweichungen eine Unterversicherung entsteht und der Versicherer berechtigt ist, diese Unterversicherung anzurechnen. 2. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zu Vorversicherern, Vorschäden oder abgelehnten Anträgen von den tatsächlichen Verhältnissen ab und wurde hierdurch eine zu geringe Selbstbetei-ligung und/oder ein zu geringer Beitrag vereinbart – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so hat der Versicherer das Recht zur Vertragsänderung (siehe § 19 Nr. 2 a)). Es vermindert sich der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um die Höhe einer Selbstbeteiligung, die vereinbart worden wäre, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss dem Versicherer bekannt gewesen wären. 3. Erlangt der Versicherer unabhängig von einem Schadenfall Kenntnis von Abweichungen im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2, so hat der Versicherungsnehmer für die laufende Versicherungsperiode sowie maximal zwei vorhergehende Versicherungsperioden die Differenz der gezahlten Jahresbeiträge zu den bei betreffenden Angaben erforderlichen Jahresbeiträgen und im Schadenfall die Differenz zwischen der vereinbarten Selbstbeteiligung und der Selbstbeteiligung, die vereinbart worden wäre, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss dem Versicherer bekannt gewesen wären, nachzuzahlen. § 21 Gefahrerhöhung 1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhan-denen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens – 57 – oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss in Textform gefragt hat. c) Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn (1) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, (2) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 17) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, (3) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt, (4) ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird, (5) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht, (6) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist d) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag oder eine (erhöhte) Selbstbeteiligung verlangt. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften 1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen Sicherheitsvorschriften, (2) die Einhaltung folgender Sicherheitsvorschriften: i) Befrorene Scheiben dürfen nicht durch die Verwendung von wärmeerzeugenden Gegenständen (z. B. elektrischen Sonnen) oder durch warmes Wasser abgetaut werden. ii) Gas- und elektrische Lampen müssen 20 cm von den Scheiben entfernt sein. iii) Hat der Versicherungsnehmer Räume vermietet, zu denen die versicherten Gegenstände gehören, muss er den Mieter auf die vereinbarten Sicherheitsvorschriften hinweisen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. c) Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen, die Versicherung der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine (erhöhte) Selbstbeteiligung verlangen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Versicherung der erhöhten Gefahr aus oder verlangte der Versicherer eine (erhöhte) Selbstbeteiligung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 2. Obliegenheiten während und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; (2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; (4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (6) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. (7) soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststel- 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nicht– 58 – Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. lung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (8) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; (9) mögliche Ansprüche gegenüber schadenverursachenden Dritten zu sichern (siehe § 34 Nr. 2). b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 6. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 3 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 24 Dauer und Ende des Vertrages 1. Begriffsbestimmung Das Vertragsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Vertragsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Vertragsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 2. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 3. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Vertragsjahrs eine Kündigung zugegangen ist. 4. Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres zugehen. § 23 Beitrag und Versicherungsteuer, Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 1. Beitrag und Versicherungsteuer a) Beitragszahlung Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-, Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Versicherungsperiode der vereinbarten Vertragsdauer, beträgt jedoch höchstens ein Jahr. b) Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 6. Wegfall des versicherten Interesses a) Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag zu, den der Versicherer hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats (1) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung, (2) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. 2. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 3. Fälligkeit und Zahlung des ersten oder des einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. § 25 Folgebeitrag 4. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 1. Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. 2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages im Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde- 5. Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. – 59 – nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. rung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge im Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. § 29 Bedingungsanpassung 4. Zahlung des Beitrages nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (siehe Nr. 3 b)) bleibt unberührt. 1. Ist eine Bestimmung in Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, so kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. 2. Auf die notwendige Änderung der Versicherungsbedingungen wird der Versicherungsnehmer in Textform hingewiesen. Die neue Regelung nach Nr. 1 wird zwei Wochen nach dem Hinweis über die Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe Vertragsbestandteil. § 26 Lastschriftverfahren 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Ist der Beitrag zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. Die durch die Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. § 30 Anpassung des Versicherungsumfangs und des Beitrags 1. Anpassung des Versicherungsumfangs Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag. 2. Anpassung des Beitrags Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. § 27 (nicht belegt) § 28 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Vertragsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag 3. Widerspruchsrecht nach Beitragserhöhung Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung der Erhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. § 13 Nr. 1 d) (4) und § 13 Nr. 3 e) (3) finden Anwendung. § 31 Überversicherung 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. – 60 – die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. § 32 Mehrere Versicherer 1. Mitteilungspflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Mitteilungspflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 22 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigen aus anderen Gründen die Summen der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 34 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer – soweit erforderlich – mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. § 35 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertragsjahres, wirksam wird. 3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 33 Versicherung für fremde Rechnung § 36 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann – 61 – § 40 Verjährung b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 41 Gerichtsstand 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § 37 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. § 42 Beteiligte Versicherungsunternehmen 1. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. 2. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die Gleichen sind, ist Folgendes vereinbart: a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungsoder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b) nicht. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. § 38 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. § 43 Makler 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 44 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 45 Versicherungsschutz bei Sanktionen und Schlussbestimmung 1. Versicherungsschutz bei Sanktionen Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handelsoder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. § 39 Repräsentanten, Mehrere Versicherungsnehmer 1. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 2. Schlussbestimmung Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrags sind. 2. Mehrere Versicherungsnehmer Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen. – 62 – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL – Fassung Januar 2008 – (AHB-Privat 08/PR 01.2008) Umfang des Versicherungsschutzes 18. Kündigung nach Beitragsangleichung 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 19. Kündigung nach Versicherungsfall 2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 20. nicht belegt 3. Versichertes Risiko 4. Vorsorgeversicherung 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 5. Leistungen der Versicherung 22. Mehrfachversicherung 6. Begrenzung der Leistungen 7. Ausschlüsse Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung 8. Beginn des Versicherungsschutzes 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 9. Fälligkeit des einmaligen oder ersten Beitrages, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 25. Obliegenheiten während und nach Eintritt des Versicherungsfalles 10. Folgebeitrag 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 11. Lastschriftverfahren Weitere Bestimmungen 12. Ratenzahlung 27. Mitversicherte Personen 13. Änderung des Haftpflichtrisikos, Beitragsregulierung 28. Abtretungsverbot 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 15. Beitragsangleichung 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 30. Verjährung 16. Dauer und Ende des Vertrages 31. Zuständiges Gericht 17. Wegfall des versicherten Risikos 32. Anzuwendendes Recht 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Umfang des Versicherungsschutzes Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 3. Versichertes Risiko Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 2.1 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 3.2 (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. – 63 – Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. 6. Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung 250.000 EUR je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4. Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von seiner Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 150.000 EUR für Sachschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 4.3 Die Regelungen der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 5. Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Freigestellt wird der Versicherungsnehmer von den Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben werden oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 7. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 7.4 Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, – 64 – 7.5 7.6 7.7 (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; Die Ausschlüsse (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar 7.8 7.9 7.10 7.10 7.11 7.12 7.13 7.14 7.15 7.16 7.17 – 65 – sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten, (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeitsoder Namensrechtsverletzungen. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. (3) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge im Verzug ist. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Beginn des Versicherungsschutzes/ Beitragszahlung 10.4 Zahlung des Beitrages nach Kündigung 8. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 9.2 und 9.3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 9. Fälligkeit des einmaligen oder ersten Beitrages, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 9.1 Fälligkeit des einmaligen oder ersten Beitrages Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss (z. B. nach Zugang des Versicherungsscheins) zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. 9.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziff 9.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 9.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Ziff. 9.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10. Folgebeitrag 10.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. 10.2 Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages im Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 10.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung (1) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. (2) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (siehe Ziff. 10.3 (2)) bleibt unberührt. 11. Lastschriftverfahren 11.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 11.2 Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftigen Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 12. Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. 13. Änderung des Haftpflichtrisikos, Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Vertragsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. – 66 – lungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 14.1 Allgemeiner Grundsatz (1) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 14.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse (1) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. (2) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertrags-annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. (3) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. (4) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 15. Beitragsangleichung 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterlegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 16. Dauer und Ende des Vertrages 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 17. Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 18. Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 19. Kündigung nach Versicherungsfall 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. – 67 – 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 23.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 20. nicht belegt 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 22. Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 23.2 Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigenpflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigenpflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 24.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften. 24.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. 24.3 Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 25. Obliegenheiten während und nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches – 68 – oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 28. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung. 30. Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 31. Zuständiges Gericht 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. Weitere Bestimmungen 27. Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 32. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. – 69 – Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung von Privaten Risiken (BBVerm-Privat 08/PR 01.2008) 1. Falls vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB-Privat 08/PR 01.2008 wegen Versicherungsfällen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 2.8. (1) Rationalisierung und Automatisierung, (2) Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 2.1. (3) Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2.2. Schäden durch ständige Immission (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); 2.3. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit; 2.4. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 2.5. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 2.6. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 2.7. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; aus 2.9. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbsrechts; 2.10. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 2.11. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; 2.12. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 2.13. aus dem Abhandenkommen von Sachen, z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. – 70 – i Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung Wir als PROVINZIAL möchten Ihnen einen ersten Überblick über den Versicherungsumfang Ihres Privat-Haftpflichtversicherungsvertrages geben. Diese Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht abschließend.1 1. Vertragstyp Bei einer Privat-Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine Schadenversicherung für den privaten Lebensbereich. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB-Privat 08/PR 01.2008), die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBVerm 08/PR 01.2008) und die für Ihre PROVINZIAL Privat-Haftpflichtversicherung gültigen Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008). 2. Versicherte und ausgeschlossene Risiken Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Der Schadenverursacher muss dem Geschädigten Schadenersatz leisten. Diese Verpflichtung zur Haftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine Haftpflichtversicherung • prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz (Wiedergutmachung in Geld) besteht, • zahlt den Schadensersatz, wenn der Anspruch begründet ist, • und wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führen wir als Ihr Haftpflichtversicherer den Prozess und tragen die Kosten. Die Provinzial bietet Ihnen für Singles und Familien verschiedene Varianten der Privat-Haftpflichtversicherung an sowie ergänzende Leistungen im Rahmen von Privathaftpflicht.50plus. Mit weiteren individuellen Einschlüssen lässt sich Ihr Versicherungsschutz an Ihre Bedürfnisse anpassen. Vereinbart werden können: Forderungsausfalldeckung und Schlüsselverlust. Ihre Privat-Haftpflichtversicherung schützt Sie und – soweit über die Produktvariante vereinbart – Ihren Ehepartner/Lebenspartner und Ihre Kinder sowie weitere mitversicherte Personen. Ihre Privat-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor den Haftungsrisiken z. B. als Fußgänger, Radfahrer, Rollschuh- oder Skateboardfahrer oder bei der Ausübung von Sport. Spezielle Risiken des privaten Bereichs bedürfen jedoch einer besonderen Haftpflichtversicherung, wie z. B. die Haltung von Hunden und Pferden. Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt mit Einschränkungen auch im Ausland, jedoch zeitlich befristet. Für Sie als Eigentümer/Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses besteht der Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung für Gefahren, die von Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus ausgehen (z. B. unterlassene Schnee- und Eisbeseitigung). Sind Sie Vermieter, besteht Versicherungsschutz nur, soweit dies gesondert vereinbart wird. 3. Beitrag Der Jahresbeitrag Ihrer PROVINZIAL Privat-Haftpflichtversicherung beträgt __________________ Euro. Bitte beachten Sie, dass der zu zahlende erste Beitrag, z. B. durch Vereinbarung von monatlicher/viertel- oder halbjährlicher Zahlweise, von diesem Jahresbeitrag abweichen kann. Stimmen Versicherungsbeginn und Hauptfälligkeit nicht überein, so ist der erste Beitrag zeitanteilig berechnet. Die genaue Höhe entnehmen Sie bitte dem Ihnen zugehenden Versicherungsschein. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, beachten Sie bitte Folgendes: • Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, so ist der erste Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. • Die Folgebeiträge sind zu den vereinbarten Zeitpunkten der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. • Falls Sie uns eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den Ziff. 9 bis 15 der AHB-Privat. 1 Maßgeblich für den Inhalt des Versicherungsvertrages sind daher der Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB-Privat 08/PR 01.2008), die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBVerm 08/PR 01.2008) und die für Ihre PROVINZIAL Privat-Haftpflichtversicherung gültigen Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008) sowie deren Dokumentation im Versicherungsschein. – 71 – 4. Was ist nicht versichert? Einzelheiten zu den Leistungs- und Risikoausschlüssen finden Sie in Ziff. 7 AHB-Privat beschrieben. Wichtige Leistungs- und Risikoausschlüsse sind z. B.: • vorsätzlich begangene Handlungen, • Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen, • Schäden durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht werden. 5. Verpflichtungen bei Vertragsschluss Bitte beantworten Sie sämtliche im Antrag und seinen Anlagen enthaltenen Fragen vollständig und richtig. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen uns als Ihren Versicherer zu Beitragserhöhungen oder sogar zum Rücktritt vom Vertrag, was zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen kann. Wenn Sie bereits haftpflichtversichert waren, nennen Sie uns bitte Ihre sämtlichen Vorversicherer sowie alle Schäden, die Sie an diese Vorversicherer gemeldet haben. Einzelheiten zu den Verpflichtungen (Obliegenheiten) bei Vertragsabschluss entnehmen Sie bitte Ziff. 23 der AHB-Privat. Die Nichtbeachtung kann z. B. eine Erhöhung des Beitrages aber auch schwerwiegendere Konsequenzen, wie den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben. Bitte beachten Sie hierzu auch die Ziff. 23 und 26 der AHB-Privat. 6. Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages Während der Vertragslaufzeit kann es zu Veränderungen Ihrer Risiken kommen. Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, informieren Sie bitte unverzüglich Ihre betreuende Sparkasse über Änderungen zu Art und Umfang des versicherten Risikos. Sie sind verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns zu melden. Weitere Informationen zu Verpflichtungen und den Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung finden Sie in den Ziff. 4, 13, 24 und 25 der AHB-Privat. 7. Verpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalles Sobald ein Schaden eintritt, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre betreuende Sparkasse, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Soweit es möglich ist, sorgen Sie bitte für die Abwendung und Minderung des Schadens. Die Erstattung ausführlicher und wahrheitsgemäßer Schadenberichte sowie die Unterstützung bei der Schadenermittlung und -regulierung ist erforderlich, um Ihren Versicherungsschutz nicht vollständig oder teilweise zu verlieren. Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, so führen wir in Ihrem Namen und auf unsere Kosten das Verfahren. Dem von uns beauftragten Rechtsanwalt sind Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen zu Verpflichtungen (Obliegenheiten) und den Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheiten finden Sie unter Ziff. 25 und 26 der AHB-Privat. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Vertragsdauer ist im Antrag angegeben. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres Ihnen oder uns eine Kündigung zugegangen ist. Weitere Informationen zu Vertragslaufzeit und Kündigung geben die Ziff. 16 bis 22 der AHB-Privat. 9. Beendigung des Vertrages Wenn Sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, endet Ihr Versicherungsschutz mit der Kündigung oder dem Wegfall des versicherten Interesses. Nach einem Schaden besteht ein Sonderkündigungsrecht. Weitere Informationen zur Kündigung geben die Ziff. 18 bis 21 AHB-Privat. Dieses Produktinformationsblatt kann nur kurze Erläuterungen der wichtigsten Bestimmungen geben. Eine ausführliche Beratung steht Ihnen als Ergänzung jederzeit durch unsere Versicherungsspezialisten zur Verfügung. – 72 – Privat-Haftpflichtversicherung mit Familien-Tarif Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL Position II. Fassung Januar 2008 (RBE-Privat 08/PR 01.2008) – Gilt nur in Verbindung mit den AHB-Privat 08/PR 01.2008 und BBVerm-Privat 08/PR 01.2008 – Mitversichert ist auch die vorübergehende Tätigkeit als Au-Pair im Ausland; b) im Haushalt des Versicherungsnehmers aufgenommene minderjährige Gast- und Austauschkinder sowie Au-Pair während der Dauer ihres Gastaufenthaltes. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflicht-Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung. Die Mitversicherung des Lebensgefährten (Ziff. 1.4.) und dessen Kinder (Ziff. 1.5), die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Lebensgefährten. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – in Ergänzung von Ziff. 7.4 (1) AHB-Privat 08/PR 01.2008 – Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die a) beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte b) bei Mitversicherten durch Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte verursacht wurden. Ausgeschlossen bleiben die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 1.1. Versicherungsnehmer a) Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken der PROVINZIAL (AHB-Privat 08/PR 01.2008), der Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung privater Risiken der PROVINZIAL (BBVerm-Privat 08/PR 01.2008) und der nachstehenden Risikobeschreibungen Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung privater Risiken der PROVINZIAL (RBE-Privat 08/PR 01.2008) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. b) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Mitversichert ist die gleichartige (gemäß Ziff. 1.1.) gesetzliche Haftpflicht folgender Personen: 1.2. Ehegatte Ehegatte des Versicherungsnehmers; 1.3. Eingetragener Lebenspartner Eingetragener Lebenspartner des Versicherungsnehmers; eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. 1.4. Lebensgefährte Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein. 1.5. Kinder des Versicherungsnehmers, seines Lebenspartners oder Lebensgefährten a) Unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur, (1) so lange sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von 12 Monaten anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Versicherungsschutz besteht nur so lange sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2) so lange ein Vormundschaftsgericht aufgrund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben. 2. Haushalt und Familie Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht 2.1. Familien- und Haushaltsvorstand als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 2.2. Dienstherr als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder Gefälligkeit Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche – aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; – gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Abs. 1a SGB VII (Regress der Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit). 3. Haus und Wohnung Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht 3.1. Inhaber als Inhaber (Eigentümer, Mieter, Nießbraucher) a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich einer Ferien-/Wochenendwohnung. Bei Sondereigentümern sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Ersatzpflicht erstreckt sich jedoch nicht – 73 – 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten, (3) Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder), soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; b) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, b) eines im Inland gelegenen Einfamilienwohnhauses, c) eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses, sofern sie von dem Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Einfamilienwohnhaus (Ziff. 3.1. b) sowie zu einem Ferien-/Wochenendhaus (Ziff. 3.1. c) gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrocknerplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht a) Vermieter als Vermieter einer Einliegerwohnung und/oder von nicht mehr als drei Räumen innerhalb der selbst bewohnten Wohnung bzw. des selbst bewohnten Einfamilienhauses einschließlich der dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. b) Bauherr als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 25.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB-Privat 08/PR 01.2008). Die zeitliche Begrenzung in Ziff. 4.3 (4) AHBPrivat 08/PR 01.2008 findet keine Anwendung. c) Früherer Besitzer als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. Mieter als vorübergehender Benutzer oder Mieter (nicht Eigentümer) von im Ausland (gemäß Ziff. 7) gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.3 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (z. B. Streu- und Reinigungspflicht). Sachschäden aus Rückstau aus Abwässerschäden; Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals und alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden. Mietsachschäden aus Mietsachschäden; Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten (nicht gewerblichen) Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden je Schadenereignis 75.000 EUR, begrenzt auf 150.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen (1) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, 4. Freizeit und Sport Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht 4.1. Radfahrer als Radfahrer; 4.2. Sport aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd, Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen, Boxund Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); 4.3. Windsurfbretter aus Besitz und Gebrauch von privat genutzten Windsurfbrettern; 4.4. Erlaubter Waffenbesitz aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 4.5. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung a) Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, soweit es sich handelt um (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB-Privat 08/PR 01.2008 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). b) Ergänzend zu Ziff. 6.3 AHB gelten mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. c) Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.9 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – für Versicherungsfälle im Ausland. d) Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: – Software-Herstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; – 74 – a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit sie nicht mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind oder sich während des Gebrauchs von diesen lösen und sich noch in Bewegung befinden, c) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h soweit es sich handelt um (1) Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle), (2) an Holmen geführte und nicht aufsitzbare Kleingeräte, z. B. Garten- und Schneeräumgeräte, (3) Kinder-Kraftfahrzeuge im Kleinformat, (4) Mini- oder Klein-Elektroroller, d) fremden nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h (auch Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und -kehrmaschinen) und fremden Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h (z. B. nicht versicherungspflichtige Einachszugmaschinen), e) Flugmodellen, Ballonen und Drachen, (1) die unbemannt sind, (2) die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden, (3) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt. Ziff. 4.3 (1) AHB-Privat 08/PR 01.2008 findet keine Anwendung für die Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen. f) Wassersportfahrzeugen (einschließlich Windsurfbrettern), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen, g) ferngelenkten Modellfahrzeugen. Für a) bis d) gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Personen. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB-Privat 08/PR 01.2008. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB-Privat 08/PR 01.2008 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; – Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; – Betrieb von Datenbanken. e) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Datennetzwerke eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) die in engem Zusammenhang stehen mit – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 5. Tiere Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht 5.1. Halter von zahmen Haustieren als Halter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen – nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche als Tierhalter oder -eigentümer von Hunden und Pferden, gleichgültig auf Grund welcher Rechtsnormen der Versicherte auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. 5.2. Reiter, Benutzer von Fuhrwerken als Reiter/Benutzer von Pferden oder Fuhrwerken, die nicht von mitversicherten Personen gehalten werden, zu privaten Zwecken, auch sofern er in dieser Eigenschaft als Tierhüter in Anspruch genommen wird. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung. 5.3. Hüter von Haustieren als Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen – nicht jedoch von Rindern, Pferden (vgl. aber 5.2), sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung. 7. Auslandsaufenthalte Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren innerhalb Europas und den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören und sowie für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gilt: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB-Privat 08/ PR 01.2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der europäischen Union gehören, gelegenen Wohnungen und Häuser im Umfang von Ziff. 3.1. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 6.1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden. 6.2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von – 75 – Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 8.5. Vorsatz Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 8.6. Krieg, Innere Unruhen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 8. Gewässerschäden Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – gilt Folgendes: 8.1. Verändern von Gewässern Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. 8.2. Haushaltsübliche Mengen Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, in Behältnissen bis zu 50 kg bzw. Liter Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 500 kg bzw. Liter nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Überschreiten diese Kleingebinde das Gesamtfassungsvermögen von 500 kg bzw. Liter, erlischt abweichend von Ziff. 3.1 (2), Ziff. 3.2 AHB-Privat 08/PR 01.2008 die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung gewässerschädlicher Stoffe vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Diese Mitversicherung gilt nicht für Anlagen zur Lagerung von Heizöl. 8.3. Abwasseranlagen Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von häuslichen Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinabscheider) und aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen. 8.4. Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB-Privat 08/PR 01.2008. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 9. Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers gilt Folgendes: Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Diese Regelungen gelten auch für einen nach Ziff. 1.4 mitversicherten Lebensgefährten und seine Kinder. 10. Vorsorge Gemäß Ziff. 4 AHB-Privat 08/PR 01.2008 sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen der RBE-Privat 08/PR 01.2008 sofort versichert. Abweichend von Ziff. 27.1 Satz 2 AHB-Privat 08/PR 01.2008 gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung auch, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. – 76 – Privat-Haftpflichtversicherung mit Single-Tarif Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL Position II. Fassung Januar 2008 (RBE-Privat 08/PR 01.2008) – Gilt nur in Verbindung mit den AHB-Privat 08/PR 01.2008 und BBVerm-Privat 08/PR 01.2008 – wenn keine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – in Ergänzung von Ziff. 7.4 (1) AHB-Privat 08/PR 01.2008 – Haftpflichtansprüche der vorübergehend mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die a) beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte b) bei Mitversicherten durch Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte verursacht wurden. Ausgeschlossen bleiben die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 1.1. Versicherungsnehmer a) Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken der PROVINZIAL (AHB-Privat 08/PR 01.2008), der Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung privater Risiken der PROVINZIAL (BBVerm-Privat 08/PR 01.2008) und der nachstehenden Risikobeschreibungen Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung privater Risiken der PROVINZIAL (RBE-Privat 08/PR 01.2008) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. b) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Mitversichert ist die gleichartige (gemäß Ziff. 1.1.) gesetzliche Haftpflicht folgender Personen: 1.2. Vorübergehend: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder a) Für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und Kinder gilt kein Versicherungsschutz. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. b) Ausnahmsweise gilt für den Fall, dass bei Abschluss dieser Versicherung der Versicherungsnehmer weder verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, noch Personen zu ihm in einem Kindschaftsverhältnis stehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Folgendes: Ab Eheschließung oder Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Entstehen eines Kindschaftsverhältnisses ist vorübergehend bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mitversichert die gleichartige (gemäß Ziff. 1.1.) gesetzliche Haftpflicht (1) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers (2) ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dieser vorübergehende Versicherungsschutz – beginnt mit dem zuerst eintretenden Ereignis (Eheschließung oder Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Entstehen eines Kindschaftsverhältnisses), er besteht einmalig und wird – auch bei weiteren Ereignissen – nicht erneut geboten; – wird subsidiär, d. h. im Anschluss und nach Ausschöpfung eines für den Versicherungsnehmer anderweitig bestehenden Versicherungsschutzes, geboten. c) Der Ausschluss gemäß Ziff. 7.4 (1) AHB-Privat 08/ PR 01.2008 gilt bei Ansprüchen der in vorstehender Ziffer 1.2. b) (1) und (2) genannten Personen auch dann, 2. Haushalt und Familie Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht 2.1. Vorübergehend: Familien- und Haushaltsvorstand vorübergehend im Sinne von Ziff. 1.2 b) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 2.2. Dienstherr als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder Gefälligkeit Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche – aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; – gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Abs. 1a SGB VII (Regress der Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit). 3. Haus und Wohnung Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht 3.1. Inhaber als Inhaber (Eigentümer, Mieter, Nießbraucher) a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) – einschließlich einer Ferien-/Wochenendwohnung. Bei Sondereigentümern sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Ersatzpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, b) eines im Inland gelegenen Einfamilienwohnhauses, c) eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses, sofern sie von dem Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Einfamilienwohnhaus (Ziff. 3.1. b) sowie zu einem Ferien-/Wochenendhaus (Ziff. 3.1. c) gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen – 77 – 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 4.2. Sport aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd, Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen, Boxund Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); 4.3. Windsurfbretter aus Besitz und Gebrauch von privat genutzten Windsurfbrettern; 4.4. Erlaubter Waffenbesitz aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 4.5. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung a) Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, soweit es sich handelt um (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB-Privat 08/PR 01.2008 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). b) Ergänzend zu Ziff. 6.3 AHB gelten mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. c) Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.9 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – für Versicherungsfälle im Ausland. d) Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: – Software-Herstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; – Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; – Betrieb von Datenbanken. e) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Datennetzwerke eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), Wäschetrocknerplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht a) Vermieter als Vermieter einer Einliegerwohnung und/oder von nicht mehr als drei Räumen innerhalb der selbst bewohnten Wohnung bzw. des selbst bewohnten Einfamilienhauses einschließlich der dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. b) Bauherr als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 25.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB-Privat 08/PR 01.2008). Die zeitliche Begrenzung in Ziff. 4.3 (4) AHBPrivat 08/PR 01.2008 findet keine Anwendung. c) Früherer Besitzer als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. Mieter als vorübergehender Benutzer oder Mieter (nicht Eigentümer) von im Ausland (gemäß Ziff. 7) gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.3 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (z. B. Streu- und Reinigungspflicht). Sachschäden aus Rückstau aus Abwässerschäden; Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals und alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden. Mietsachschäden aus Mietsachschäden; Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten (nicht gewerblichen) Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden je Schadenereignis 75.000 EUR, begrenzt auf 150.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen (1) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten, (3) Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder), soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; b) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. 4. Freizeit und Sport Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht 4.1. Radfahrer als Radfahrer; – 78 – (3) Kinder-Kraftfahrzeuge im Kleinformat, (4) Mini- oder Klein-Elektroroller, d) fremden nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h (auch Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und -kehrmaschinen) und fremden Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h (z. B. nicht versicherungspflichtige Einachszugmaschinen), e) Flugmodellen, Ballonen und Drachen, (1) die unbemannt sind, (2) die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden, (3) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt. Ziff. 4.3 (1) AHB-Privat 08/PR 01.2008 findet keine Anwendung für die Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen. f) Wassersportfahrzeugen (einschließlich Windsurfbrettern), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen, g) ferngelenkten Modellfahrzeugen. Für a) bis d) und f) gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Personen. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB-Privat 08/PR 01.2008. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB-Privat 08/PR 01.2008 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) die in engem Zusammenhang stehen mit – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 5. Tiere Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht 5.1. Halter von zahmen Haustieren als Halter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen – nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche als Tierhalter oder –eigentümer von Hunden und Pferden, gleichgültig auf Grund welcher Rechtsnormen der Versicherte auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. 5.2. Reiter, Benutzer von Fuhrwerken als Reiter/Benutzer von Pferden oder Fuhrwerken, die nicht von mitversicherten Personen gehalten werden, zu privaten Zwecken, auch sofern er in dieser Eigenschaft als Tierhüter in Anspruch genommen wird. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung. 5.3. Hüter von Haustieren als Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen – nicht jedoch von Rindern, Pferden (vgl. aber 5.2), sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung. 7. Auslandsaufenthalte Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren innerhalb Europas und den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören sowie für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gilt: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB-Privat 08/ PR 01.2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der europäischen Union gehören, gelegenen Wohnungen und Häuser im Umfang von Ziff. 3.1. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 6.1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden. 6.2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit sie nicht mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind oder sich während des Gebrauchs von diesen lösen und sich noch in Bewegung befinden, c) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h soweit es sich handelt um (1) Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle), (2) an Holmen geführte und nicht aufsitzbare Kleingeräte, z. B. Garten- und Schneeräumgeräte, 8. Gewässerschäden Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – gilt Folgendes: 8.1. Verändern von Gewässern Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. – 79 – aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 8.5. Vorsatz Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 8.6. Krieg, Innere Unruhen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 8.2. Haushaltsübliche Mengen Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, in Behältnissen bis zu 50 kg bzw. Liter Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 500 kg bzw. Liter nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Überschreiten diese Kleingebinde das Gesamtfassungsvermögen von 500 kg bzw. Liter, erlischt abweichend von Ziff. 3.1 (2), Ziff. 3.2 AHB-Privat 08/PR 01.2008 die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung gewässerschädlicher Stoffe vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Diese Mitversicherung gilt nicht für Anlagen zur Lagerung von Heizöl. 8.3. Abwasseranlagen Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von häuslichen Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinabscheider) und aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen. 8.4. Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB-Privat 08/PR 01.2008. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, 9. Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers gilt Folgendes: Für die vorübergehend mitversicherten Personen (vgl. Ziff. 1.2 b)) besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Danach erlischt der Versicherungsschutz. 10. Vorsorge Gemäß Ziff. 4 AHB-Privat 08/PR 01.2008 sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen der RBE-Privat 08/PR 01.2008 sofort versichert. Abweichend von Ziff. 27.1 Satz 2 AHB-Privat 08/PR 01.2008 gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung auch, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. – 80 – Forderungsausfalldeckung Schlüsselverlustversicherung Gilt nur in Verbindung mit den AHB-Privat 08/PR 01.2008 und kann nur jeweils als Zusatzrisiko zur Privat-Haftpflichtversicherung versichert werden. aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt. a) Einschluss Forderungsausfallversicherung (soweit vereinbart) 1. Versichertes Risiko Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandenen Schadenersatzansprüche gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden können. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Dritte in diesem Sinne sind nur natürliche Personen. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der bei der PROVINZIAL bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Dritten als Halter oder Hüter von Hunden, Reit- oder Zugtieren oder als Haus- oder Grundbesitzer entstanden sind. Weiterhin sind auch Schadenersatzansprüche versichert, denen eine vorsätzlich begangene Körperverletzung, Tötung oder Sachbeschädigung durch den Dritten zugrunde liegt. 4. Entschädigung Der Versicherungsnehmer oder die versicherte/n Person/en erhält/erhalten die Entschädigungsleistung auf Antrag; er/sie hat/haben dem Versicherer eine Schadenanzeige zuzusenden. Er/Sie ist/sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte/n Person/en auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB-Privat 08/PR 01.2008 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Der Versicherer leistet grundsätzlich Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme. Schadenersatzzahlungen des Dritten, die auf Grund des Titels an die versicherte/n Person/en geleistet wurden, sind dabei anzurechnen und vermindern die vereinbarte Deckungssumme. Weiterhin sind Leistungen aus einer für die versicherte Person bestehenden Schadenversicherung oder für den Dritten bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch der versicherten Personen nicht ab, leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte/n Person/en hat/haben keinen Anspruch auf Entschädigung, sofern der titulierte Schadenersatzbetrag 2.500 EUR nicht überschreitet. Übersteigt der titulierte Schadenersatzbetrag 2.500 EUR, so erhält/erhalten der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte/n Person/en die gesamte ihm bedingungsgemäß zustehende Entschädigung. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer mittels einer gesonderten Erklärung abzutreten, die eine gerichtliche Umschreibung des Titels auf den Versicherer ermöglichen. Bei ausländischen Titeln ist der Versicherer zur Vermeidung einer aufwändigen Titelumschreibung berechtigt, von der versicherten Person zu verlangen, dass diese die Zwangsvollstreckung in eigenem Namen auf Kosten des Versicherers durchführt oder durch Rechtsanwälte durchführen lässt und die im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöse unmittelbar an den Versicherer weiterleitet bzw. weiterleiten lässt. 2. Versicherte Schäden Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen), Vermögensschäden oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen, Gentechnik (siehe Ziff. 7.13 AHB-Privat 08/PR 01.2008), Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand, Innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Ebenso nicht versichert sind Schadenersatzansprüche, die dem Bereich des Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) des Dritten zuzurechnen sind. 3. Erfolglose Vollstreckung Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel gegen den Dritten wegen eines Haftpflichtschadens in einem Staat Europas und den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist. Als Titel im Sinne dieser Bedingungen gelten alle nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel im Sinne der deutschen Zivilprozessordnung sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Staaten. Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Versicherungsnehmers geführt hat. Sie erscheint als aussichtslos, wenn der Dritte z. B. innerhalb der letzten drei Jahre die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat/haben der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, 5. Vorrang anderer Versicherungen Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit – für den Schaden der versicherten Person ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist, – die versicherte Person den Schaden durch eine Kasko- oder Sachschadenversicherung versichern konnte; dies gilt insbesondere für Kraftfahrzeug- Kasko-, Wohngebäude- und Hausratversicherung. 6. Zeitliche Geltung Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen Schadenersatzansprüche, die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person gegen den Dritten während der Wirksamkeit der Ver– 81 – vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. sicherung rechtshängig gemacht hat und die auf während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle beruhen. 3. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 15.000 EUR, begrenzt auf 30.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. b) Einschluss Schlüsselverlustversicherung (soweit vereinbart) 1. Versichertes Risiko Versichert ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB-Privat 08/PR 01.2008 und abweichend Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privat oder im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit überlassenen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben. 2. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für 4. Ausgeschlossen bleiben 4.1. Haftpflichtansprüche aus sich daraus ergebenden Vermögensschäden, 4.2. Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), 4.3. Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. – 82 – Privathaftpflicht.50plus Gilt nur in Verbindung mit dem AHB-Privat 08/PR 01.2008 und kann nur als Zusatzrisiko zur Privat-Haftpflichtversicherung versichert werden EnkelPlus Singletarif (soweit vereinbart) Mitversichert ist die gleichartige (gemäß Ziff. 1.1 RBE-Privat 08/PR 01.2008) gesetzliche Haftpflicht eigener Enkel oder die des Lebenspartners/Lebensgefährten, die sich vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten. EhrenamtPlus (Haftpflichtschäden aus ehrenamtlichen Tätigkeiten) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei der Ausübung eines Ehrenamtes entstanden sind. Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie freiwillig, unentgeltlich und kontinuierlich für andere Menschen oder Institutionen (z. B. Vereine, freiwillige Feuerwehr) in einem organisatorisch festgelegten Rahmen durchgeführt werden. Nicht versichert sind (1) solche Ehrenämter, bei denen öffentliche Funktionen ausgeübt werden (z. B. Stadt- und Gemeinderat, Schöffen bei Gericht) oder (2) solche Ehrenämter, die nach den einschlägigen Gesetzen als Ehrenamt bezeichnet werden (z. B. Betriebsrat) oder (3) ehrenamtlich Tätige, die in den Institutionen eine leitende oder verantwortliche Stellung einnehmen. Deliktunfähige Kinder/Enkel, erweitert um zur Tatzeit nicht schuldfähige Eltern/Schwiegereltern (soweit vereinbart) Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Kindern/Enkeln bzw. zur Tatzeit nicht schuldfähige Eltern/Schwiegereltern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr 10.000 EUR. AGG-Plus (Ansprüche aus Benachteiligung nach dem AGG) Erweiterung des Haftpflichtschutzes auf Ansprüche aus Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. a) Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 7.17 AHB-Privat 08/ PR 01.2008 – Schadenersatzansprüche aus Diskriminierungstatbeständen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Versicherungsschutz besteht als Dienstherr der im Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. b) Der Versicherungsschutz wird unabhängig davon geboten, ob es sich um einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden handelt. c) Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssummen des Vertrages 100.000 EUR. Abweichend von Ziff. 6.2 AHBPrivat 08/PR 01.2008 stellt diese Deckungssumme zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Vertragsjahrs dar. JobPlus (soweit vereinbart) Erweiterung des Haftpflichtschutzes auf selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten. a) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und aus dem/der selbstständigen, nebenberuflichen (1) Verkauf auf Flohmärkten und Basaren, (2) Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung und Schmuck, (3) Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, (4) Mitwirkung bei Musik-, Kultur-, und Karnevalsveranstaltungen. b) Die Erweiterung des Haftpflichtschutzes erfolgt im Rahmen der Deckungssummen des Haftpflichtschutzes als Privatperson nur, wenn ein Jahresumsatz aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten von 10.000 EUR nicht überschritten wird. Maßgeblich ist der in der Steuererklärung des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen angesetzte Jahresumsatz. Liegt dieser nicht vor, ist der in der Steuererklärung des Vorjahres angesetzte Jahresumsatz maßgeblich. Übersteigt der Jahresumsatz 10.000 EUR, besteht lediglich Vorsorgeschutz (siehe Ziff. 4 AHB-Privat 08/PR 01.2008) bis zum Ende des Versicherungsjahrs. EnkelPlus Familientarif (soweit vereinbart) Mitversichert ist die gleichartige (gemäß Ziff. 1.1 RBE-Privat 08/PR 01.2008) gesetzliche Haftpflicht eigener Enkel oder die des Lebenspartners/Lebensgefährten, die sich ständig im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten. – 83 – i Produktinformationsblatt zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung Wir als PROVINZIAL möchten Ihnen einen ersten Überblick über den Versicherungsumfang Ihres Hundehalter-Haftpflichtversicherungsvertrages geben. Diese Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht abschließend.1 1. Vertragstyp Eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung für den privaten Lebensbereich. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB-Privat 08/PR 01.2008), die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBVerm 08/PR 01.2008) und die für Ihre PROVINZIAL Hundehalter-Haftpflichtversicherung gültigen Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. VIII.) 2. Versicherte und ausgeschlossene Risiken Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Diese Verpflichtung zur Haftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ebenso muss ein Hundehalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, dem Geschädigten Schadensersatz leisten. Mit einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung können Sie Vorsorge treffen, denn hierdurch ist die gesetzliche Haftpflicht als Hundehalter und die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist, versichert. In einigen Fällen (größere oder gefährliche Hunde) ist der Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung sogar nach Landesrecht vorgeschrieben. Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung gilt mit Einschränkungen auch im Ausland. Eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung • prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz (Wiedergutmachung in Geld) besteht, • zahlt den Schadensersatz, wenn der Anspruch begründet ist • und wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führen wir als Ihr Haftpflichtversicherer den Prozess und tragen die Kosten. Spezielle Risiken bedürfen einer besonderen Haftpflichtversicherung, wie z. B. bei der Haltung von Reit- und Zugtieren. Um vor den Haftungsrisiken, z. B. als Fußgänger, Radfahrer, Rollschuh- oder Skateboardfahrer oder bei der Ausübung von Sport, geschützt zu sein, ist der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung notwendig. 3. Beitrag Der Jahresbeitrag Ihrer PROVINZIAL Hundehalter-Haftpflichtversicherung beträgt __________________ Euro. Bitte beachten Sie, dass der zu zahlende erste Beitrag, z. B. durch Vereinbarung von monatlicher/viertel- oder halbjährlicher Zahlweise, von diesem Jahresbeitrag abweichen kann. Stimmen Versicherungsbeginn und Hauptfälligkeit nicht überein, so ist der erste Beitrag zeitanteilig berechnet. Die genaue Höhe entnehmen Sie bitte dem Ihnen zugehenden Versicherungsschein. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, beachten Sie bitte Folgendes: • Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, so ist der erste Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. • Die Folgebeiträge sind zu den vereinbarten Zeitpunkten der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. • Falls Sie uns eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den Ziff. 9 bis 15 der AHB-Privat. 4. Was ist nicht versichert? Einzelheiten zu den Leistungs- und Risikoausschlüssen finden Sie in Ziff. 7 AHB-Privat beschrieben. Wichtige Leistungs- und Risikoausschlüsse sind z. B.: • vorsätzlich begangene Handlungen, • Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen, • Schäden durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht werden. 1 Maßgeblich für den Inhalt des Versicherungsvertrages sind daher der Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB-Privat 08/PR 01.2008), die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBVerm 08/PR 01.2008) und die für Ihre PROVINZIAL Hundehalter-Haftpflichtversicherung gültigen Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. VIII.) sowie deren Dokumentation im Versicherungsschein. – 84 – 5. Verpflichtungen bei Vertragsschluss Bitte beantworten Sie sämtliche im Antrag und seinen Anlagen enthaltenen Fragen vollständig und richtig. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen uns als Ihren Versicherer zu Beitragserhöhungen oder sogar zum Rücktritt vom Vertrag, was zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen kann. Wenn Sie bereits eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung hatten, nennen Sie uns bitte Ihre sämtlichen Vorversicherer sowie alle Schäden, die Sie an diese Vorversicherer gemeldet haben. Einzelheiten zu den Verpflichtungen (Obliegenheiten) bei Vertragsabschluss entnehmen Sie bitte Ziff. 23 der AHB-Privat. Die Nichtbeachtung kann z. B. eine Erhöhung des Beitrages, aber auch schwerwiegendere Konsequenzen, wie den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben. Bitte beachten Sie hierzu auch die Ziff. 24 und 26 der AHB-Privat. 6. Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages Bitte beachten Sie die in den Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. VIII.) näher beschriebenen Obliegenheiten zum Halten von gefährlichen Hunden, Leinen- und Maulkorbpflicht. Während der Vertragslaufzeit kann es zu Veränderungen Ihrer Risiken kommen. Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, informieren Sie bitte unverzüglich hre betreuende Sparkasse über Änderungen zu Art und Umfang des versicherten Risikos. Sie sind verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns zu melden. Weitere Informationen zu Verpflichtungen und den Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung finden Sie in den Ziff. 4, 13, 24 und 25 der AHB-Privat. 7. Verpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalles Sobald ein Schaden eintritt, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre betreuende Sparkasse, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Soweit es möglich ist, sorgen Sie bitte für die Abwendung und Minderung des Schadens. Die Erstattung ausführlicher und wahrheitsgemäßer Schadenberichte sowie die Unterstützung bei der Schadenermittlung und -regulierung ist erforderlich, um Ihren Versicherungsschutz nicht vollständig oder teilweise zu verlieren. Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, so führen wir in Ihrem Namen und auf unsere Kosten das Verfahren. Dem von uns beauftragten Rechtsanwalt sind Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen zu Verpflichtungen (Obliegenheiten) und den Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheiten finden Sie unter Ziff. 25 und 26 der AHB-Privat. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Vertragsdauer ist im Antrag angegeben. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres Ihnen oder uns eine Kündigung zugegangen ist. Weitere Informationen zu Vertragslaufzeit und Kündigung geben die Ziff. 16 bis 22 der AHB-Privat. 9. Beendigung des Vertrages Wenn Sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, endet Ihr Versicherungsschutz mit der Kündigung oder dem Wegfall des versicherten Interesses. Nach einem Schaden mit einer Höhe oberhalb der Selbstbeteiligung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Weitere Informationen zur Kündigung geben die Ziff. 18 bis 21 AHB-Privat. Dieses Produktinformationsblatt kann nur kurze Erläuterungen der wichtigsten Bestimmungen geben. Eine ausführliche Beratung steht Ihnen als Ergänzung jederzeit durch unsere Versicherungsspezialisten zur Verfügung. – 85 – HundehalterHaftpflichtversicherung Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL Position VIII. – Fassung Januar 2008 – (RBE-Privat 08/PR 01.2008) – Gilt nur in Verbindung mit den AHB-Privat 08/PR 01.2008 und BBVerm-Privat 08/PR 01.2008 – Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder KraftfahrzeugAnhängers verursachen. b) Wasserfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. c) Kein Versicherungsschutz Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versiche-rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. d) Gebrauch des Fahrzeugs Eine Tätigkeit der in Ziff. 4.1a) und 4.1b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4.2. Luft-/Raumfahrzeuge a) Bestellte oder beauftragte Personen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. b) Kein Versicherungsschutz Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versiche-rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. c) Nicht versicherte Tätigkeiten Nicht versichert ist die Haftpflicht aus (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; (2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. Informationen zur Haltung und Versicherung von (gefährlichen) Hunden Verantwortungsvolles Verhalten beim Halten von Hunden Durch verantwortungsvolles Verhalten haben Sie zu gewährleisten, dass Ihr Hund nicht gefährlich werden kann. Beim Führen können Gefahren beispielsweise entstehen, wenn Hunde von nicht geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen können und durch ihr Weglaufen den Straßenverkehr gefährden oder ältere Menschen und Kinder im öffentlichen Verkehrsraum durch Anrennen zu Fall bringen. Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken oder aus Wohnungen entweichen oder weglaufen können, weil diese nicht genügend gesichert sind. 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. 2. Versicherung von gefährlichen Hunden 2.1. Obliegenheiten: Halten von gefährlichen Hunden, Leinen- und Maulkorbpflicht Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde gemäß 2.4. so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können. Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern sowie in Gemeinschaftsräumen und auf Gemeinschaftsflächen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde gemäß 2.4. an der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Soweit für das Halten gefährlicher Hunde eine behördliche Erlaubnis gesetzlich vorgesehen ist, dürfen gefährliche Hunde auch im Rahmen dieses Versicherungsvertrages nur mit einer solchen Erlaubnis gehalten werden. 2.2. Folgen bei Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB-Privat 08/PR 01.2008 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 2.3. Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden 500 EUR selbst. 2.4. Gefährliche Hunde Als gefährlich gelten Hunde, deren Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde. Unabhängig davon gelten folgende Hunde der Rassen, Typen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich: – American Staffordshire Terrier – Staffordshire Bullterrier – Pitbull Terrier – Bullterrier 3. Auslandsaufenthalte Für Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren innerhalb Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören sowie für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gilt: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB-Privat 08/ PR 01.2008 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 4. Kraftfahrzeuge-, Kraftfahrzeug-Anhänger, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge 4.1. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Wasserfahrzeuge a) Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den – 86 – Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sogenannte Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter gefährliche Hunde. Beachten Sie bitte die Anleinpflicht! Alle Hunde sind in Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr (z. B. Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche, öffentliche Versammlungen, Volksfeste, öffentliche Gebäude, Schulen und Kindergärten) angeleint zu führen. Erfahrungsgemäß sind Hunde hier besonders vielfältigen und starken Außenreizen ausgesetzt, wodurch gehäuft unvorhersehbare, gefahrverursachende Reaktionen ausgelöst werden. Durch die Anleinpflicht wird das Gefährdungspotenzial deutlich gesenkt. Zu den Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr gehören insbesondere öffentliche Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen. Eine „umfriedete“ Park-, Garten- oder Grünanlage liegt vor, wenn die Anlage vom sonstigen öffentlichen Verkehrsraum oder anderweitig genutzten Flächen erkennbar abgegrenzt ist. Dabei ist unerheblich, ob sich die Anlage innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Bebauung befindet. Die Anleinpflicht gilt beispielsweise auch in für jedermann zugänglichen Grünanlagen, die in sogenannten Innenhöfen liegen. Die Abgrenzung wird in der Regel durch eine Umfriedung mit Mauer, Zaun, Hecke, Bepflanzung oder Ähnlichem deutlich. Einzelne Lücken sind unerheblich. Eine Begrenzung ausschließlich durch natürliche Gegebenheiten (z. B. Bach, Fluss) reicht nicht aus. Auch Aufsichtspersonen haben die Anleinpflicht zu beachten. Wann gilt ein Hund als bissig? Als bissig gilt ein Hund, der einen Menschen durch einen Biss verletzt oder geschädigt hat, ohne dass er dazu provoziert worden ist oder der einen anderen Hund gebissen hat, ohne von diesem angegriffen worden zu sein, oder sich über eine Unterwerfungsgeste hinweggesetzt hat. Ein Hund gilt nicht als bissig, wenn er allein zur Verteidigung einer Aufsichtsperson oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat. Ebenso wenig rechtfertigt ein arttypisches „Schnappen“ als Schreck- oder Abwehrreaktion die Feststellung der Bissigkeit, soweit dadurch keine Verletzungen verursacht wurden. Ob sich ein Hund als bissig erwiesen hat, wird von der örtlichen Ordnungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme) der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes festgestellt. Da das Beißen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist, kann ein Beißvorfall nur unter Würdigung aller Umstände eine Bissigkeit begründen. Eine Ermittlung des Geschehensablaufes, der zu dem Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich und erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dies gilt auch für die Frage, ob das Beißen zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Zu ermitteln ist auch, ob und inwiefern der Hund in der Vergangenheit bereits in ähnliche Vorfälle verwickelt war. Der Hund kann sich bereits durch einen Beißvorfall als bissig erweisen. Bissigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn festgestellt wurde, dass der Hund mehr als einen Beißvorfall verursacht hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. Sofern ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt, begründen Spielen, Raufen und andere artgemäße Verhaltensweisen von Hunden allein nicht die Feststellung der Bissigkeit. Hinzu kommen müssen hier weitere Umstände, z. B. eine erhebliche Verletzung eines Tieres oder Beißen trotz erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik. Soweit eine Hundehalterin oder ein Hundehalter bei einer Beißerei unter Hunden gebissen wurde oder Umstände vorliegen, bei denen der Biss auf einer reflexhaften Abwehrreaktion des Hundes beruhte (z. B. wenn eine Person versehentlich auf die Rute tritt) wird die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt den Hund begutachten. Welche Hunde gelten als gefährlich? Als gefährliche Hunde gelten die Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier einschließlich Kreuzungen. Andere Hunde sind nur dann gefährliche Hunde, wenn dies von der zuständigen Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde. Bei den aufgeführten vier Rassen wird vermutet, dass sie bereits eine durch Zuchtauswahl bedingte gesteigerte Aggressivität aufweisen. Hinzu kommen die rassespezifischen Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt, die eine Zuordnung zu den gefährlichen Hunden rechtfertigen. Für die genannten Rassen und deren Kreuzungen hat der Bundesgesetzgeber bereits ein Einfuhr- und Verbringungsverbot und ein Zuchtverbot erlassen. Wann spricht man von Kreuzungen mit gefährlichen Hunderassen? Von einer Kreuzung ist auszugehen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der genannten Rassen zeigt. In der Praxis ist das Vorliegen einer Kreuzung häufig schwer eindeutig festzustellen, da selten Abstammungsnachweise vorliegen. Tierärztliche Bescheinigungen oder eine Rassebestimmung im Impfpass können bei der Beurteilung als Indizien mit berücksichtigt werden. Die Beurteilung nach dem Phänotyp erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde. Wann ist das Anspringen von Menschen gefahrdrohend? Ein Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt vor, wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Hunde Kinder oder ältere Menschen unkontrolliert derart anspringen, dass diese umfallen oder umzufallen drohen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn Hunde z. B. auf Menschen zulaufen, um diese erkennbar harmlos zu begrüßen oder zu beschnuppern. Verantwortungsbewusste Hundehalter sollten derartige Verhaltensweisen ihres Hundes unterbinden, wenn betroffene Menschen, z. B. aus Angst, damit ersichtlich nicht einverstanden sind. Was versteht man unter aggressionssteigernder Zucht? Von Hunden, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität gezüchtet, ausgebildet oder gekreuzt werden oder wurden, geht im Allgemeinen eine erhöhte Gefahr für Menschen, Hunde und andere Tiere aus. Zucht ist das zielgerichtete Verpaaren von einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens eines dieser Tiere. Warum gelten z. B. Schutzhunde als gefährlich? Die Ausbildung zum Nachteil des Menschen oder zum Schutzhund obliegt generell behördlichen Einrichtungen (diensthundehaltenden Verwaltungen), die über die erforderliche kynologische1 Sachkunde verfügen. Das Abrichten auf Zivilschärfe ist eine den Hund nicht in seiner Wesensgesamtheit erfassende Beeinflussung mit dem Ziel, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen. Hunde im Einsatz von Wachdiensten können eine Abrichtung für den zivilen Personen- und Objektschutz absolviert haben. Bei dieser Abrichtung wird die Zivilschärfe des Hundes erzeugt. Die für die Nachsuche von Wild erforderliche Wildschärfe der Jagdhunde ist nicht gleich zusetzen mit Zivilschärfe. Wann liegt unkontrolliertes Hetzen oder Reißen vor? „Hetzen“ ist gegeben, wenn ein Hund die genannten Tiere nachhaltig, d. h. intensiv, zielstrebig und andauernd verfolgt. Ein Indiz dafür ist das Ausstoßen von Hetzlauten. Arteigenes Nachlaufen von Hunden ist kein Hetzen. „Unkontrolliert“ bezieht sich sowohl auf „Hetzen“ als auch auf „Reißen“. Unkontrolliertes Verhalten eines Hundes liegt vor, wenn die Halterin oder der Halter oder die Aufsichtsperson nicht in der Lage war, den Hund am Hetzen oder Reißen zu hindern. Das Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen Einsatzes erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale von unkontrolliertem Hetzen und Reißen. Das Vorliegen des jagdlichen Einsatzes ist von der den Hund führenden Person nachzuweisen. Auch das bestimmungsgemäße Verhalten von Hütehunden, die vom Schäfer für das Hüten der Herdentiere eingesetzt werden, erfüllt nicht den Tatbestand. Gelten Hunde mit Schutzdienst- oder Sporthundausbildung auch als gefährlich? Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder 1 Kynologie = Lehre von der Zucht, der Dressur und der Krankheit von Hunden – 87 – i Produktinformationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Wir als PROVINZIAL möchten Ihnen einen ersten Überblick über den Versicherungsumfang Ihres Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherungsvertrages geben. Diese Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht abschließend.1 1. Vertragstyp Bei der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine Versicherung für den privaten Lebensbereich. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Risiken (AHB-Privat 08/PR 01.2008), die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBVerm 08/PR 01.2008) und die für Ihre PROVINZIAL Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung gültigen Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. X.). 2. Versichertes Risiko Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Der Schadenverursacher muss dem Geschädigten Schadensersatz leisten. Diese Verpflichtung zur Haftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung • prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz (Wiedergutmachung in Geld) besteht, • zahlt den Schadensersatz, wenn der Anspruch begründet ist • und wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führen wir als Ihr Haftpflichtversicherer den Prozess und tragen die Kosten. Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung schützt Sie und von Ihnen beauftragte Personen vor den Haftungsrisiken z. B. als (Mit-)Eigentümer, Mieter oder Pächter des im Antrag beschriebenen Gebäudes. Spezielle Risiken bedürfen einer besonderen Haftpflichtversicherung, wie z. B. bei der Haltung von Reit- und Zugtieren oder Hunden. Um vor den Haftungsrisiken, z. B. als Fußgänger, Radfahrer, Rollschuh- oder Skateboardfahrer oder bei der Ausübung von Sport, geschützt zu sein, ist der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung notwendig. 3. Beitrag Der Jahresbeitrag Ihrer PROVINZIAL Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung beträgt __________________ Euro. Bitte beachten Sie, dass der zu zahlende erste Beitrag, z. B. durch Vereinbarung von monatlicher/viertel- oder halbjährlicher Zahlweise, von diesem Jahresbeitrag abweichen kann. Stimmen Versicherungsbeginn und Hauptfälligkeit nicht überein, so ist der erste Beitrag zeitanteilig berechnet. Die genaue Höhe entnehmen Sie bitte dem Ihnen zugehenden Versicherungsschein. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, beachten Sie bitte Folgendes: • Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, so ist der erste Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. • Die Folgebeiträge sind zu den vereinbarten Zeitpunkten der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. • Falls Sie uns eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den Ziff. 9 bis 15 der AHB-Privat. 4. Was ist nicht versichert? Einzelheiten zu den Leistungs- und Risikoausschlüssen finden Sie in Ziff. 7 AHB-Privat beschrieben. Wichtige Leistungs- und Risikoausschlüsse sind z. B.: • vorsätzlich begangene Handlungen, • Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen und Schäden an der Anlage selbst • Schäden durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht werden. 5. Verpflichtungen bei Vertragsschluss Bitte beantworten Sie sämtliche im Antrag und seinen Anlagen enthaltenen Fragen vollständig und richtig. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen uns als Ihren Versicherer zu Beitragserhöhungen oder sogar zum Rücktritt vom Vertrag, was zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen kann. 1 Maßgeblich für den Inhalt des Versicherungsvertrages sind daher der Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB-Privat 08/PR 01.2008), die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBVerm 08/PR 01.2008) und die für Ihre PROVINZIAL Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung gültigen Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. X.) sowie deren spätere Dokumentation im Versicherungsschein. – 88 – Wenn Sie bereits eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung hatten, nennen Sie uns bitte Ihre sämtlichen Vorversicherer sowie alle Schäden, die Sie an diese Vorversicherer gemeldet haben. Einzelheiten zu den Verpflichtungen (Obliegenheiten) bei Vertragsabschluss entnehmen Sie bitte Ziff. 23 der AHB-Privat. Die Nichtbeachtung kann z. B. eine Erhöhung des Beitrages, aber auch schwerwiegendere Konsequenzen, wie den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben. Bitte beachten Sie hierzu auch die Ziff. 24 und 26 der AHB-Privat. 6. Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages Während der Vertragslaufzeit kann es zu Veränderungen Ihrer Risiken kommen. Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, informieren Sie bitte unverzüglich Ihre betreuende Sparkasse über Änderungen zu Art und Umfang des versicherten Risikos. Sie sind verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns zu melden. Bitte lesen Sie hierzu Ziff. 4, 13, 24 und 25 der AHB-Privat. 7. Verpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalles Sobald ein Schaden eintritt, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre betreuende Sparkasse, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Soweit es möglich ist, sorgen Sie bitte für die Abwendung und Minderung des Schadens. Die Erstattung ausführlicher und wahrheitsgemäßer Schadenberichte sowie die Unterstützung bei der Schadenermittlung und -regulierung ist erforderlich, um Ihren Versicherungsschutz nicht vollständig oder teilweise zu verlieren. Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, so führen wir in Ihrem Namen und auf unsere Kosten das Verfahren. Dem von uns beauftragten Rechtsanwalt sind Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen zu Verpflichtungen (Obliegenheiten) und den Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheiten finden Sie unter Ziff. 25 und 26 der AHB-Privat. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Vertragsdauer ist im Antrag angegeben. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres Ihnen oder uns eine Kündigung zugegangen ist. Weitere Informationen zur Kündigung geben die Ziff. 16 bis 22 AHB-Privat. 9. Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrages Wenn Sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, endet Ihr Versicherungsschutz mit der Kündigung oder dem Wegfall des versicherten Interesses. Nach einem Schaden besteht ein Sonderkündigungsrecht. Weitere Informationen zur Kündigung geben die Ziff. 18 bis 21 AHB-Privat. Dieses Produktinformationsblatt kann nur kurze Erläuterungen der wichtigsten Bestimmungen geben. Eine ausführliche Beratung steht Ihnen als Ergänzung jederzeit durch unsere Versicherungsspezialisten zur Verfügung. – 89 – Haus- und GrundbesitzerHaftpflichtversicherung Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL Position X. – Fassung Januar 2008 – (RBE-Privat 08/PR 01.2008) – Gilt nur in Verbindung mit den AHB-Privat 08/PR 01.2008 und BBVerm-Privat 08/PR 01.2008 – 3. Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (gilt auch für Teileigentümer) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gilt: 3.1. Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 3.2. Versichertes Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. 3.3. Verwalter Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. 3.4. Einschlüsse Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 1. Versichertes Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück, einschließlich dem Miteigentum an dazu gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen). 2. Mitversicherte Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1. Bauherr des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 30.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Ziff. 4 AHB-Privat 08/PR 01.2008). Die zeitliche Begrenzung in Ziff. 4.3 (4) AHB-Privat 08/PR 01.2008 findet keine Anwendung. 4. Gewässerschäden Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – gilt Folgendes: 4.1. Verändern von Gewässern Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. 4.2. Haushaltsübliche Mengen Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, in Behältnissen bis zu 50 kg bzw. Liter Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 500 kg bzw. Liter nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Überschreiten diese Kleingebinde das Gesamtfassungsvermögen von 500 kg bzw. Liter erlischt abweichend von Ziff. 3.1 (2), Ziff. 3.2 AHB-Privat 08/PR 01.2008 die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung gewässerschädlicher Stoffe vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Diese Mitversicherung gilt nicht für Anlagen zur Lagerung von Heizöl. 2.2. Besitzwechsel des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. 2.3. Personen mit Arbeitsvertrag mit dem Versicherungsnehmer der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2.4. Zwangs-, Insolvenzverwaltung der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. 2.5. Abwässer Eingeschlossen sind – teilweise abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB-Privat 08.2008 – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.6. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. – 90 – Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder KraftfahrzeugAnhängers verursachen. 4.3. Abwasseranlagen Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von häuslichen Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinabscheider) und aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen. 4.4. Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB-Privat 08/PR 01.2008. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 4.5. Vorsatz Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4.6. Krieg, Innere Unruhen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. b) Gebrauch eines Wasserfahrzeugs Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. c) Versicherungsschutz Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. d) Gebrauch der Fahrzeuge Eine Tätigkeit der in Ziff. 5.1.a) und 5.1.b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 5.2. Luft-/Raumfahrzeuge a) Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. b) Versicherungsschutz Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. c) Nicht versicherte Tätigkeiten Nicht versichert ist die Haftpflicht aus (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; (2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, 5. Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge 5.1. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Wasserfahrzeuge a) Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder KraftfahrzeugAnhängers und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. – 91 – i Produktinformationsblatt zur Bauherren-Haftpflichtversicherung Wir als PROVINZIAL möchten Ihnen einen ersten Überblick über den Versicherungsumfang Ihres Bauherren-Haftpflichtversicherungsvertrages geben. Diese Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht abschließend.1 1. Vertragstyp Bei einer Bauherren-Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine Versicherung für den privaten Lebensbereich und schützt Sie als Bauherr, wenn die Planung und Bauleitung an einen Dritten vergeben sind, auch wenn die Bauausführung ganz oder teilweise in Eigenregie ausgeführt wird. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Risiken (AHB-Privat 08/PR 01.2008), die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBVerm 08/PR 01.2008) und die für Ihre PROVINZIAL Bauherren-Haftpflichtversicherung gültigen Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. XI.). 2. Versicherte und ausgeschlossene Risiken Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Der Schadenverursacher muss dem Geschädigten Schadensersatz leisten. Diese Verpflichtung zur Haftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine Bauherren-Haftpflichtversicherung • prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz (Wiedergutmachung in Geld) besteht, • zahlt den Schadensersatz, wenn der Anspruch begründet ist, • und wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führen wir als Ihr Haftpflichtversicherer den Prozess und tragen die Kosten. Damit den unterschiedlichen Bedürfnissen der Versicherungsnehmer Rechnung getragen wird, bieten wir Verträge auch für Bauausführung in Eigenleistung. Spezielle Risiken bedürfen einer besonderen Haftpflichtversicherung, wie z. B. bei der Haltung von Reit- und Zugtieren oder Hunden. Um vor den Haftungsrisiken, z. B. als Fußgänger, Radfahrer, Rollschuh- oder Skateboardfahrer oder bei der Ausübung von Sport, geschützt zu sein, ist der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung notwendig. 3. Beitrag Der einmalig zu zahlende Beitrag Ihrer PROVINZIAL Bauherren-Haftpflichtversicherung beträgt __________________Euro. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, beachten Sie bitte, dass der Beitrag unverzüglich nach dem Versicherungsbeginn zu zahlen ist. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, so ist der Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den Ziff. 9 bis 15 der AHB-Privat. 4. Was ist nicht versichert? Einzelheiten zu den Leistungs- und Risikoausschlüssen finden Sie in Ziff. 7 AHB-Privat beschrieben. Wichtige Leistungs- und Risikoausschlüsse sind z. B.: • Vorsätzlich begangene Handlungen, • Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen, • Schäden durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Raum-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht werden. 5. Verpflichtungen bei Vertragsschluss Bitte beantworten Sie sämtliche im Antrag und seinen Anlagen enthaltenen Fragen vollständig und richtig. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen uns als Ihren Versicherer zu Beitragserhöhungen oder sogar zum Rücktritt vom Vertrag, was zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen kann. Wenn Sie bereits eine Bauherren-Haftpflichtversicherung hatten, nennen Sie uns bitte Ihre sämtlichen Vorversicherer sowie alle Schäden, die Sie an diese Vorversicherer gemeldet haben. Einzelheiten zu den Verpflichtungen (Obliegenheiten) bei Vertragsabschluss entnehmen Sie bitte Ziff. 23 der AHB-Privat. Die Nichtbeachtung kann z. B. eine Erhöhung des Beitrages, aber auch schwerwiegendere Konsequenzen, wie den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben. Bitte beachten Sie hierzu auch die Ziff. 24 und 26 der AHB-Privat. 1 Maßgeblich für den Inhalt des Versicherungsvertrages sind daher der Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB-Privat 08/PR 01.2008), die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBVerm 08/PR 01.2008) und die für Ihre PROVINZIAL Bauherren-Haftpflichtversicherung gültigen Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. XI.) und deren spätere Dokumentation im Versicherungsschein. – 92 – 6. Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages Während der Vertragslaufzeit kann es zu Veränderungen Ihrer Risiken kommen. Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, informieren Sie bitte unverzüglich Ihre betreuende Sparkasse über Änderungen zu Art und Umfang des versicherten Risikos. Sie sind verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns zu melden. Bitte lesen Sie hierzu Ziff. 4, 13, 24 und 25 der AHB-Privat. 7. Verpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalles Sobald ein Schaden eintritt, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre betreuende Sparkasse, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Soweit es möglich ist, sorgen Sie bitte für die Abwendung und Minderung des Schadens. Die Erstattung ausführlicher und wahrheitsgemäßer Schadenberichte sowie die Unterstützung bei der Schadenermittlung und -regulierung ist erforderlich, um Ihren Versicherungsschutz nicht vollständig oder teilweise zu verlieren. Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, so führen wir in Ihrem Namen und auf unsere Kosten das Verfahren. Dem von uns beauftragten Rechtsanwalt sind Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen zu Verpflichtungen (Obliegenheiten) und den Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheiten finden Sie unter Ziff. 25 und 26 der AHB-Privat. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Vertragsdauer ist im Antrag angegeben. Weitere Informationen zur Kündigung geben die Ziff. 16 bis 22 AHB-Privat. 9. Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrages Die Bauherren-Haftpflichtversicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. Nach einem Schaden besteht ein Sonderkündigungsrecht. Weitere Informationen zur Kündigung geben die Ziff. 18 bis 21 AHB-Privat. Dieses Produktinformationsblatt kann nur kurze Erläuterungen der wichtigsten Bestimmungen geben. Eine ausführliche Beratung steht Ihnen als Ergänzung jederzeit durch unsere Versicherungsspezialisten zur Verfügung. – 93 – BauherrenHaftpflichtversicherung Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL Position XI. – Fassung Januar 2008 – (RBE-Privat 08/PR 01.2008) – Gilt nur in Verbindung mit den AHB-Privat 08/PR 01.2008 und BBVerm-Privat 08/PR 01.2008 – c) Abwasseranlagen Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von häuslichen Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinabscheider) und aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen. d) Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB-Privat 08/PR 01.2008. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungsund außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. e) Vorsatz Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. f) Krieg, innere Unruhen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 1.7. Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge a) Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Wasserfahrzeuge (1) Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. 1. Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (Ausnahme: Es sei denn, die Mitversicherung der Planung/ Bauleitung mit eigener Leistung – siehe Ziff. 2.2 – bzw. die Bauausführung – siehe Ziff. 2.1 – wurde vereinbart). 1.1. Versichertes Risiko, Bauherr Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben. 1.2. Haus- und Grundstücksbesitzer Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu dem Grundstück gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). 1.3. Verändern der Grundwasserverhältnisse Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. 1.4. Versicherungsende Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. 1.5. Gesamtleistung Abweichend von Nr. 6.2 AHB-Privat 08/PR 01.2008 beträgt die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der gesamten Vertragsdauer das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen. 1.6. Gewässerschäden Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Bauherren-Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – gilt Folgendes: a) Verändern von Gewässern Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. b) Haushaltsübliche Mengen Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, in Behältnissen bis zu 50 kg bzw. Liter Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 500 kg bzw. Liter nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Überschreiten diese Kleingebinde das Gesamtfassungsvermögen von 500 kg bzw. Liter, erlischt abweichend von Ziff. 3.1 (2), Ziff. 3.2 AHB-Privat 08/PR 01.2008 die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung gewässerschädlicher Stoffe vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Diese Mitversicherung gilt nicht für Anlagen zur Lagerung von Heizöl. – 94 – (2) Gebrauch eines Wasserfahrzeugs Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (3) Versicherungsschutz Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. (4) Gebrauch der Fahrzeuge Eine Tätigkeit der in Ziff. 1.7 a) (1) und (2) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. b) Luft-/Raumfahrzeuge (1) Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (2) Versicherungsschutz Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. (3) Nicht versicherte Tätigkeiten Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftoder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 1.8. Erdsenkungen oder Erdrutschungen Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziff. 7.14 (2) AHB-Privat 08/PR 01.2008 – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen. Hinsichtlich Sachschäden gilt dies jedoch nur, falls diese an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen und es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt. 1.9. Abwässer Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen. eines Teiles dieser Arbeiten mit eigener Leistung (auch Selbsthilfe beim Bau). Um Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art zu vermeiden, hat der Versicherungsnehmer folgende Maßnahmen durchzuführen: (1) Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen – z. B. Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt – eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden. (2) Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das Ergebnis seiner Ermittlungen zu 2.1.a) (1) vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung auszuhändigen. (3) Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB-Privat 08/PR 01.2008 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). b) Bauausführende Personen Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. c) Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von (1) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, (2) nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h. Zusätzlich gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB-Privat 08/PR 01.2008 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 2. Planung, Bauleitung und Bauausführung in Eigenleistung Zusatzrisiken Bauen mit eigener Leistung (Selbsthilfe bei Bauausführung, Planung, Bauleitung, Nachbarschaftshilfe) 2.1. Bauausführung – falls besonders vereinbart – a) Bauen in eigener Regie Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bauarbeiten oder 2.2. Planung und/oder Bauleitung – falls besonders vereinbart – Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Übernahme der Planung und/oder Bauleitung (nicht Bauausführung). – 95 – i Produktinformationsblatt zur Öltank-Haftpflichtversicherung Wir als PROVINZIAL möchten Ihnen einen ersten Überblick über den Versicherungsumfang Ihres Öltank-Haftpflichtversicherungsvertrages geben. Diese Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht abschließend.1 1. Vertragstyp Eine Öltank-Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung für den privaten Lebensbereich. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB-Privat 08/PR 01.2008), die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBVerm 08/PR 01.2008) und die für Ihre PROVINZIAL Öltank-Haftpflichtversicherung gültigen Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. XII.). 2. Versicherte und ausgeschlossene Risiken Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Der Schadenverursacher muss dem Geschädigten Schadensersatz leisten. Diese Verpflichtung zur Haftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und ergibt sich für Öltankinhaber auch ohne Verschulden aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Eine Öltank-Haftpflichtversicherung • prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz (Wiedergutmachung in Geld) besteht, • zahlt den Schadensersatz, wenn der Anspruch begründet ist • und wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führen wir als Ihr Haftpflichtversicherer den Prozess und tragen die Kosten. Die Öltank-Haftpflichtversicherung schützt Sie und von Ihnen beauftragte Personen vor den Haftungsrisiken, die von Ihrer Tankanlage ausgehen. Auch Rettungskosten und Schäden an Ihren eigenen unbeweglichen Sachen sind mitversichert. Um vor den Haftungsrisiken, z. B. als Fußgänger, Radfahrer, Rollschuh- oder Skateboardfahrer oder bei der Ausübung von Sport, geschützt zu sein, ist jedoch der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung notwendig. 3. Beitrag Der Jahresbeitrag Ihrer PROVINZIAL Öltank-Haftpflichtversicherung beträgt __________________ Euro. Bitte beachten Sie, dass der zu zahlende erste Beitrag, z. B. durch Vereinbarung von monatlicher/viertel- oder halbjährlicher Zahlweise, von diesem Jahresbeitrag abweichen kann. Stimmen Versicherungsbeginn und Hauptfälligkeit nicht überein, so ist der erste Beitrag zeitanteilig berechnet. Die genaue Höhe entnehmen Sie bitte dem Ihnen zugehenden Versicherungsschein. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, beachten Sie bitte Folgendes: • Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, so ist der erste Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. • Die Folgebeiträge sind zu den vereinbarten Zeitpunkten der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. • Falls Sie uns eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den Ziff. 9 bis 15 der AHB-Privat. 4. Was ist nicht versichert? Einzelheiten zu den Leistungs- und Risikoausschlüssen finden Sie in Ziff. 7 AHB-Privat beschrieben. Wichtige Leistungs- und Risikoausschlüsse sind z. B.: • Vorsätzlich begangene Handlungen, • Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen und Schäden an der Anlage selbst, • Schäden durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht werden, • Schäden, die durch Abwässer, Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen oder durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen. 1 Maßgeblich für den Inhalt des Versicherungsvertrages sind daher der Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB-Privat 08/PR 01.2008), die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBVerm 08/PR 01.2008) und die für Ihre PROVINZIAL Öltank-Haftpflichtversicherung gültigen Risikobeschreibungen (RBE-Privat 08/PR 01.2008 Pos. XII.) sowie deren Dokumentation im Versicherungsschein. – 96 – 5. Verpflichtungen bei Vertragsschluss Bitte beantworten Sie sämtliche im Antrag und seinen Anlagen enthaltenen Fragen vollständig und richtig. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen uns als Ihren Versicherer zu Beitragserhöhungen oder sogar zum Rücktritt vom Vertrag, was zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen kann. Wenn Ihre Tankanlage bereits versichert war, nennen Sie uns bitte sämtliche Vorversicherer sowie alle Schäden, die an diese Vorversicherer gemeldet wurden. Einzelheiten zu den Verpflichtungen (Obliegenheiten) bei Vertragsabschluss entnehmen Sie bitte Ziff. 23 der AHB-Privat. Die Nichtbeachtung kann z. B. eine Erhöhung des Beitrages, aber auch schwerwiegendere Konsequenzen, wie den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben. Bitte beachten Sie hierzu auch die Ziff. 24 und 26 der AHB-Privat. 6. Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages Während der Vertragslaufzeit kann es zu Veränderungen Ihrer Risiken kommen. Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, informieren Sie bitte unverzüglich Ihre betreuende Sparkasse über Änderungen zu Art und Umfang des versicherten Risikos. Sie sind verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns zu melden. Bitte lesen Sie hierzu Ziff. 4, 13, 24 und 25 der AHB-Privat. 7. Verpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalles Sobald ein Schaden eintritt, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre betreuende Sparkasse, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Soweit es möglich ist, sorgen Sie bitte für die Abwendung und Minderung des Schadens. Die Erstattung ausführlicher und wahrheitsgemäßer Schadenberichte sowie die Unterstützung bei der Schadenermittlung und -regulierung ist erforderlich, um Ihren Versicherungsschutz nicht vollständig oder teilweise zu verlieren. Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, so führen wir in Ihrem Namen und auf unsere Kosten das Verfahren. Dem von uns beauftragten Rechtsanwalt sind Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen zu Verpflichtungen (Obliegenheiten) Vertragsabschluss und den Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung finden Sie unter Ziff. 25 der AHB-Privat. Hierüber informiert Ziff. 25 und 26 der AHB-Privat. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Vertragsdauer ist im Antrag angegeben. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres Ihnen oder uns eine Kündigung zugegangen ist. Weitere Informationen zu Vertragslaufzeit und Kündigung geben die Ziff. 16 bis 22 der AHB-Privat. 9. Beendigung des Vertrages Wenn Sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, endet Ihr Versicherungsschutz mit der Kündigung oder dem Wegfall des versicherten Interesses. Nach einem Schaden besteht ein Sonderkündigungsrecht. Weitere Informationen zur Kündigung geben die Ziff. 18 bis 21 AHB-Privat. Dieses Produktinformationsblatt kann nur kurze Erläuterungen der wichtigsten Bestimmungen geben. Eine ausführliche Beratung steht Ihnen als Ergänzung jederzeit durch unsere Versicherungsspezialisten zur Verfügung. – 97 – ÖltankHaftpflichtversicherung Anlagenrisiko (z. B. Anlagen zur Lagerung von Heizöl). Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der PROVINZIAL Position XII. – Fassung Januar 2008 – (RBE-Privat 08/PR 01.2008) – Gilt nur in Verbindung mit den AHB-Privat 08/PR 01.2008 und BBVerm-Privat 08/PR 01.2008 – oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 1. Versichertes Risiko 1.1. Versicherungsnehmer Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschl. des Grundwassers (Gewässerschaden). 1.2. Beauftragte Personen Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeit gefälligkeitshalber durchführen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 7. Eingeschlossene Schäden Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1, Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 21 AHB-Privat 08/PR 01.2008 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziff. 1.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden – an der Anlage gemäß Ziff. 1.1 selbst – aufgrund bewusster Verstöße gemäß Ziff. 4 – aufgrund von Gemeingefahren gemäß Ziff. 6 – durch Naturereignisse (z. B. Überschwemmungen). Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. 8. Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge 8.1. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Wasserfahrzeuge a) Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder KraftfahrzeugAnhängers verursachen. b) Gebrauch eines Wasserfahrzeugs Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. c) Versicherungsschutz Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. d) Gebrauch der Fahrzeuge Eine Tätigkeit der in Ziff. 8.1.a) und 8.1.b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 8.2. Luft-/Raumfahrzeuge a) Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. b) Versicherungsschutz Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 2. Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Deckungssumme (gleichgültig ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. 3. Rettungskosten 3.1. Allgemeines Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB-Privat 08/PR 01.2008. 3.2. Übersteigen der Einheitsdeckungssumme Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4. Bewusste Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5. Vorsorge-Versicherung Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB-Privat 08/ PR 01.2008 – Vorsorge-Versicherung – finden keine Anwendung. 6. Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik – 98 – Beitragsfreie Einschlüsse c) Nicht versicherte Tätigkeiten Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; Gewässerschädliche Stoffe Mitversichert ist die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen/Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. (2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, Rettungskosten Rettungskosten im Sinne von Position XII Ziff. 3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. Erläuterungen zur Öltank-Haftpflichtversicherung Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Allgemeines Die Öltank-Haftpflichtversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. – 99 – i Produktinformationsblatt zur Bauleistungsversicherung Wir als PROVINZIAL möchten Ihnen einen ersten Überblick über den Versicherungsumfang Ihres Bauleistungsversicherungsvertrages geben. Diese Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht abschließend.1 1. Vertragstyp Eine Bauleistungsversicherung schützt vor Schäden, die unvorhersehbar sind und während der Bauzeit auftreten. Versichert sind Zerstörungen oder Beschädigungen neu eingebrachter Bestandteile bei Roh- und Ausbau oder beim Umbau Ihres Gebäudes und dessen Bestandteilen. Im Schadenfall brauchen Sie unbürokratische und schnelle Hilfe. Unsere Bauleistungsversicherung stellt Ihnen die erforderlichen Mittel für Reparatur oder Ersatz zur Verfügung. Durch unsere Bauleistungsversicherung sind auch direkte Folgekosten eines Schadens versicherbar, wie Abbruch- und Aufräumungskosten. 2. Versicherte und ausgeschlossene Risiken Bei einer Bauleistungsversicherung handelt es sich um eine Versicherung für den privaten Lebensbereich und schützt Sie als Bauherren und von Ihnen beauftragte Unternehmer. Jeder Bauherr muss damit rechnen, dass auch Schäden an den bereits fertiggestellten Bauabschnitten auftreten. Oftmals besteht irrtümlich die Annahme, dass nur ausführende Unternehmen Risiken und Gefahren während der Bauzeit am Bauobjekt tragen müssen. Eine Bauleistungsversicherung tritt ein bei Beschädigung oder Zerstörung an versicherten Bauleistungen, Baustoffen und Bauteilen für einen Gebäudeneubau oder Gebäudeumbau. Ersetzt werden die erforderlichen Wiederherstellungs- und Aufräumungskosten. Die Provinzial bietet Ihnen verschiedene Varianten der Bauleistungsversicherung an. Damit wird den unterschiedlichen Bedürfnissen der Versicherungsnehmer Rechnung getragen. Wählbar sind Verträge mit unterschiedlichen Bausummen und verschiedenen Selbstbeteiligung. Mit weiteren individuellen Einschlüssen lässt sich Ihr Versicherungsschutz an Ihre Bedürfnisse anpassen. Gesondert vereinbart werden kann die Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz oder Sachbeschädigung und die Entschädigung für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile. Besonders zu versichernde Sachen und Kosten sind z. B. Stromerzeugungs-, Daten- und sonstige elektrische Anlagen, Schadensuchkosten. Durch den Ausschluss des Glasbruchrisikos können Sie den Beitrag für Ihre Bauleistungsversicherung reduzieren. Die Bauleistungsversicherung ist für den im Antrag angegebenen Zeitraum abgeschlossen und endet nach 24 Monaten ab Baubeginn bzw. mit Beendigung der Bauarbeiten, Einzug oder Bauabnahme. 3. Beitrag Der einmalig zu zahlende Beitrag Ihrer PROVINZIAL Bauleistungsversicherung beträgt __________________ Euro. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, beachten Sie bitte, dass der Beitrag unverzüglich nach dem Versicherungsbeginn zu zahlen ist. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, so ist der Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Sollte die Vertragslaufzeit 24 Monate überschreiten, so ist eine Nachprämie in Höhe von 10 % jährlich für maximal weitere 12 Monate zu leisten. 4. Was ist nicht versichert? Entschädigung wird nicht geleistet für Mängel der versicherten Bauleistungen sowie für Diebstahl von Sachen, die mit dem Gebäude nicht fest verbundenen sind. Einzelheiten zu Leistungsausschlüssen finden Sie im Teil 2 der ABN/PR 01.2008 im § 2 beschrieben. 5. Verpflichtungen bei Vertragsschluss Bitte beantworten Sie sämtliche im Antrag und seinen Anlagen enthaltenen Fragen vollständig und richtig. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen uns als Ihren Versicherer zu Beitragserhöhungen oder sogar zum Rücktritt vom Vertrag, was zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen kann. Einzelheiten zu den Verpflichtungen (Obliegenheiten) bei Vertragsabschluss sowie zu den Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung entnehmen Sie bitte den §§ 1 und 7 im Teil 1 der ABN/PR 01.2008. 1 Maßgeblich für den Inhalt des Versicherungsvertrages sind daher der Antrag, die Allgemeinen Bedingungen der Provinzial für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN/PR 01.2008 Teil 1 – Allgemeiner Teil und Teil 2 – Spezieller Teil) und deren spätere Dokumentation im Versicherungsschein. – 100 – 6. Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages Alle in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind zu beachten. Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, informieren Sie bitte unverzüglich Ihre betreuende Sparkasse über Änderungen zu Art und Umfang des versicherten Risikos. Bitte lesen Sie hierzu § 7 und § 8 im Teil 1 und § 15 im Teil 2 der ABN/PR 01.2008. 7. Verpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalles Sobald ein Schaden eintritt, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre betreuende Sparkasse. Soweit es möglich ist, sorgen Sie bitte für die Abwendung und Minderung des Schadens. Die Erstattung ausführlicher und wahrheitsgemäßer Schadenberichte sowie die Unterstützung bei der Schadenermittlung und -regulierung gehören zu Ihren Verpflichtungen. Weitere Informationen zu Verpflichtungen (Obliegenheiten) und den Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung finden Sie unter § 7 im Teil 1 sowie § 15 Nr. 2 im Teil 2 der ABN/PR 01.2008. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Vertragsdauer ist im Antrag angegeben und erstreckt sich üblicherweise über die gesamte Bauzeit des Objektes. Der Vertrag kann vor Ende des Versicherungsschutzes ohne Mehrbeitrag auf eine maximale Laufzeit von 24 Monaten verlängert werden. Wir werden Sie rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf hinweisen. Lesen Sie hierzu bitte die §§ 2 und 3 im Teil 1 der ABN/PR 01.2008. 9. Beendigung des Vertrages Der Versicherungsschutz endet bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen (Bezugsfertigkeit, Benutzung, Gebrauchsabnahme), spätestens jedoch zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für beide Parteien ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 14 im Teil 1 der ABN/PR 01.2008. Weitere Informationen zu Vertragslaufzeit und Kündigung gibt § 3 Teil 1 der ABN/PR 01.2008. Dieses Produktinformationsblatt kann nur kurze Erläuterungen der wichtigsten Bestimmungen geben. Eine ausführliche Beratung steht Ihnen als Ergänzung jederzeit durch unsere Versicherungsspezialisten zur Verfügung. – 101 – Allgemeine Bedingungen der PROVINZIAL für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber – Fassung Januar 2008 (ABN 08/PR 01.2008) Teil 2 – Spezieller Teil Teil 1 – Allgemeiner Teil § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Zahlung § 3 Dauer des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes § 4 Weitere Bestimmungen zur Beitragsabrechnung § 5 Ratenzahlung § 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 7 Obliegenheiten § 8 Gefahrerhöhung § 9 Überversicherung § 10 Mehrere Versicherer § 11 Versicherung für fremde Rechnung § 12 Kosten für die Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens § 13 Übergang von Ersatzansprüchen § 14 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 16 Anzeigen / Willenserklärungen § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 18 Verjährung § 19 Gerichtsstand § 20 Anzuwendendes Recht § 21 Schlussbestimmung §1 Versicherte Sachen §2 Versicherte Gefahren §3 Versicherte Interessen §4 Versicherungsort §5 Versicherungssummen §6 Umfang der Entschädigung §7 Kosten der Wiederherstellung und Aufräumung in eigener Regie eines versicherten Unternehmers §8 Wiederherstellungs- und Aufräumungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter §9 Unterversicherung § 10 Grenze der Entschädigung § 11 Selbstbeteiligung § 12 Sachverständigenverfahren § 13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 14 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 15 Besondere vertraglich vereinbarte Obliegenheiten Teil 1 – Allgemeiner Teil Bitte beachten Sie, dass es zu den Bestimmungen des Teils 1 auch ergänzende Bestimmungen im Teil 2 – Spezieller Teil – geben kann. § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19–21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 2. Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrages Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. 3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erstoder Einmalbeitrags Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Zahlung § 3 Dauer des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes 1. Beginn des Versicherungsschutzes 1. Dauer des Vertrages Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. – 102 – dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee) soweit möglich dem Versicherer jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist; ff) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. c) Der Versicherungsnehmer hat vertraglich vereinbarte Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls einzuhalten. d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 2 a) oder 2 c), ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 2. Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet a) mit der Bezugsfertigkeit oder b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf hinzuweisen (Ablaufanfrage). 3. Ende des Versicherungsschutzes für versicherte Unternehmer Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder Teile davon abgenommen werden oder nach dem Bauvertrag als abgenommen gelten oder in dem der Auftraggeber in Abnahmeverzug gerät. Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. Der Versicherungsschutz endet jedoch spätestens mit dem in Nr. 2 genannten Zeitpunkt. § 4 Weitere Bestimmungen zur Beitragsabrechnung 1. Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen (Teil 2 § 5 Nr. 4) Versicherungssummen berechnet. 2. Der Beitrag für eine Verlängerung der Versicherung wird im voraus vereinbart; soweit dies nicht geschehen ist, wird er nach dem noch zu tragenden Risiko bemessen. 3. Werden die Bauarbeiten unterbrochen (Teil 2 § 2 Nr. 4 d)) oder endet der Versicherungsschutz gemäß § 3 Nr. 2 oder 3, so besteht kein Anspruch auf Beitragserstattung. § 5 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. § 8 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Besondere gefahrerhöhende Umstände werden in Teil 2 geregelt. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 9 Überversicherung 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 10 Mehrere Versicherer § 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. § 7 Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat nach Maßgabe der §§ 30, 31 und 82 VVG bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; 1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. – 103 – b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden. § 11 Versicherung für fremde Rechnung 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im übrigen gilt § 47 VVG. § 12 Kosten für die Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) entsprechend kürzen. c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein. § 14 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 16 Anzeigen / Willenserklärungen 1. Form So weit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages, b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. – 104 – zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 19 Gerichtsstand § 18 Verjährung § 20 Anzuwendendes Recht Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. § 21 Schlussbestimmung Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind. Teil 2 – Spezieller Teil Bitte beachten Sie, dass es zu den Bestimmungen des Teils 2 auch ergänzende Bestimmungen im Teil 1 – Allgemeiner Teil – geben kann. § 1 Versicherte Sachen 1. Versichert sind alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh- und Ausbau oder für den Umbau des in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes einschließlich der a) als wesentliche Bestandteile einzubauenden Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme der Sachen gemäß § 1 Nr. 2 a) bis 2 c) und Nr. 3; b) Außenanlagen mit Ausnahme von Gartenanlagen und Pflanzungen. 2. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert a) Röntgen- und sonstige medizinisch-technische Einrichtungen, optische Geräte und Laboreinrichtungen; b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen; c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert; d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistungen sind. 3. Nicht versichert sind a) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände; c) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen, wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile; d) Kleingeräte und Handwerkzeuge; e) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen; f) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen; g) Fahrzeuge aller Art; h) Akten, Zeichnungen und Pläne. § 2 Versicherte Gefahren 1. Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer oder deren Repräsentanten rechtzeitig vorhergesehen haben oder mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. 2. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, wird Entschädigung geleistet für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile. 3. Entschädigung wird nicht geleistet für a) Mängel der versicherten Bauleistungen und sonstiger versicherter Sachen; b) Verluste mit dem Gebäude nicht fest verbundener Sachen, die gestohlen worden oder aus sonstiger Ursache abhanden gekommen sind; c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen. 4. Soweit der betroffene Unternehmer gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen oder notwendige und zumutbare Schutzmaßnahmen nicht getroffen hat, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht geleistet für Schäden durch a) Frost, insbesondere wenn die „Hinweise für das Bauen im Winter“ der Rationalisierungsgemeinschaft Bauwesen im Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft -RKWin ihrer jeweiligen Fassung nicht beachtet worden sind; b) Gründungsmaßnahmen oder Grundwasser oder durch Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes („Schäden aus Grund und Boden“); c) Ausfall der Wasserhaltung, insbesondere wenn einsatzbereite Reserven ausreichender Leistung nicht zur Verfügung gehalten worden sind; einsatzbereit sind Reserven nur, wenn sie die Funktionen einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Unterbrechung übernehmen können; die Kraftquelle muss unabhängig von derjenigen der zunächst eingesetzten Anlage sein; d) gänzliche Unterbrechung der Arbeiten des betroffenen Unternehmers auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon; auch ohne die Voraussetzungen gemäß Nr. 4 ausgeschlossen ist Entschädigung für Schäden während und infolge einer solchen Unterbrechung, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits mehr als drei Monate gedauert hatte. 5. Entschädigung wird ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht geleistet für Schäden durch a) normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; für Schäden durch Frost gilt Nr. 4 a); b) Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; c) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; d) innere Unruhen; e) Streik oder Aussperrung; f) Beschlagnahmen oder sonstige hoheitliche Eingriffe; g) Terrorakte; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. h) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 6. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird Entschädigung geleistet für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen. 7. Für Schäden durch Gewässer oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nur nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen für „Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird“ geleistet. – 105 – § 3 Versicherte Interessen 1. Entschädigung wird geleistet für Schäden, die zu Lasten des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber) oder eines der beauftragten Unternehmer gehen. 2. Schäden an Bauleistungen, die der Versicherungsnehmer selbst erstellt, sind so versichert, als wäre mit diesen Bauleistungen ein Unternehmer aufgrund der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen in ihrer jeweils neuesten Fassung) beauftragt worden. Dies gilt, wenn der Bauherr nicht Versicherungsnehmer ist, auch für eigene Leistungen des Bauherrn, soweit sie in der Versicherungssumme berücksichtigt sind. 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. § 4 Versicherungsort 1. Entschädigung wird nur geleistet für Schäden, die innerhalb des in dem Versicherungsschein als Baustelle bezeichneten räumlichen Bereiches eingetreten sind. 2. Sind mehrere voneinander getrennte Plätze als Baustelle bezeichnet, so gelten die Transportwege zwischen diesen Plätzen nur dann als Versicherungsort, wenn dies besonders vereinbart ist. § 5 Versicherungssummen 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die gesamten Bauleistungen gemäß § 1 Nr. 1 einschließlich aller Baustoffe und Bauteile zu versichern, und zwar auch dann, wenn das Bauvorhaben nachträglich erweitert wird. 2. Die Versicherungssummen sind zu bilden a) für die gemäß § 1 Nr. 1 versicherten Bauleistungen und für mitversicherte Sachen gemäß § 1 Nr. 2 a) bis 2 c) aus deren gesamten Herstellungskosten einschließlich der Stundenlohnarbeiten und einschließlich des Neuwertes der durch die Bauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile; ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer aus den Herstellungskosten in die Versicherungssumme einzubeziehen; b) für Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, aus deren Neuwert einschließlich der Kosten für die Anlieferung und für das Abladen; c) für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe (§ 1 Nr. 2 d)) aus deren Neuwert. 3. In die Versicherungssummen sind nicht einzubeziehen a) Kosten von Leistungen und Sachen gemäß § 1 Nr. 2 und 3, die nicht versichert sind; b) Grundstücks- und Erschließungskosten; c) Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und behördliche Gebühren. 4. Nach Ende der Haftung des Versicherers sind die Versicherungssummen (Nr. 2) aufgrund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Für die Bauleistungen sind die Schlussrechnungen maßgebend; Berichtigungen, die Versicherungsnehmer und Unternehmer anerkannt haben, sind zu berücksichtigen. Die Schlussrechnungen und deren Berichtigungen sind dem Versicherer unverzüglich vorzulegen. 5. Versicherungssummen auf Erstes Risiko können vereinbart werden für a) Baugrund und Bodenmassen (§ 1 Nr. 2 e)); b) Schadensuchkosten (§ 6 Nr. 2 b)); c) zusätzliche Aufräumungskosten (§ 6 Nr. 2 b)) für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird. 6. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. § 6 Umfang der Entschädigung 1. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte aufzuräumen und einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. 2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für a) Vermögensschäden, insbesondere für Vertragsstrafen, Nutzungsausfall, Gewährleistungsfälle und Schadenersatzleistungen an Dritte; b) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen vereinbart sind (§ 5 Nr. 5); c) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Luftfracht. 3. Führt ein Mangel (§ 2 Nr. 3 a)) zu einem gemäß § 2 entschädigungspflichtigen Schaden an den mangelhaften oder an mangelfreien Teilen der Bauleistung oder an sonstigen versicherten Sachen, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. § 7 Kosten der Wiederherstellung und Aufräumung in eigener Regie eines versicherten Unternehmers 1. Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung und Aufräumung in eigener Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für a) Wagnis und Gewinn; b) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten; c) allgemeine Geschäftskosten. 2. Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind. Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen gemäß Nr. 1 a) bis 1 c) berücksichtigt. 3. Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. 4. Soweit (Nr. 3) über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind zu ersetzen a) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutzarbeit usw.; b) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge in den Herstellungskosten enthalten sind und soweit der Ersatz dieser Kosten außerdem besonders vereinbart ist; c) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 4 a) und 4 b), und zwar in Höhe von 100 Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart ist; d) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind; e) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Herstellungskosten oder zusätzlich in der Versicherungssumme enthalten sind; f) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 4 d) und 4 e), auf Beträge gemäß Nr. 4 d) jedoch nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart ist. 5. Soweit (Nr. 3) ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen a) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen „Baugeräteliste“ in ihrer jeweils neuesten Fassung; b) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. 6. Soweit (Nr. 3) über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die entstandenen Kosten zu ersetzen, höchstens jedoch a) bei Transporten im Umkreis von 50 km um den Schadenort die Sätze des Güternahverkehrstarifes; b) bei Transporten über größere Entfernungen die Sätze des Bundesgütertarifes; c) Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist. – 106 – 7. Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben: a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; b) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; c) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen (Nr. 4 a)) und Lohnnebenkosten (Nr. 4 d)); d) in Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 4 b) und 4 e) entschädigungspflichtig sind. 8. Durch die Zuschläge gemäß Nr. 4 c) sind abgegolten: a) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen; b) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 4 a) berücksichtigt. c) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß Nr. 4 d) sind; d) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B. Bürokosten; e) Kosten infolge betrieblicher Störungen und dergleichen; f) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen Mengen; g) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis zu 2 m Höhe; h) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten der Werkstatteinrichtung; i) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt, wie Schmiedekohle, Elektroden, Schrauben, Öle, Fette, Treibstoffe, Reinigungs- und Anstrichmittel. 9. Durch die Entschädigung gemäß Nr. 5 a) sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. § 8 Wiederherstellungs- und Aufräumungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter 1. Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen. 2. Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den Grenzen gemäß § 6 sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag a) bis zu 2.500 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses Betrages; b) von mehr als 2.500 EUR in Höhe von 5 Prozent aus 2.500 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages. 3. Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungs- und Aufräumungskosten nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer in die Entschädigung einzubeziehen. § 9 Unterversicherung 1. Ist die Versicherung ohne Einverständnis des Versicherers nicht in vollem Umfang gemäß § 5 Nr. 1 genommen, so wird nur der Teil des gemäß §§ 6 bis 8 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die vereinbarte zu der gemäß § 5 Nr. 2 erforderlichen Versicherungssumme. 2. Im Übrigen wird der Einwand der Unterversicherung nicht erhoben. 2. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. § 12 Sachverständigenverfahren 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die für den Schadenort zuständige Industrie- und Handelskammer ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. b) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch die für den Schadenort zuständige Industrie- und Handelskammer ernannt. c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen sowie den Umfang der Beschädigungen und Zerstörungen; b) die Wiederherstellungs- und Aufräumungskosten (§ 6 Nr. 1 Abs. 1, §§ 7, 8); c) den Zeitwert der betroffenen Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe (§ 6 Nr. 1 Abs. 2); d) den Zeitwert von Resten und Altteilen (§ 6 Nr. 1 Abs. 3); e) Mehrkosten gemäß § 6 Nr. 2 c); f) in den Fällen des § 6 Nr. 3 die abzuziehenden Kosten. 4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß § 6 die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht berührt. § 13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 10 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist jede der Versicherungssummen gemäß § 5 Nr. 2 a) bis 2 c) sowie gemäß § 5 Nr. 5 a) bis 5 c). § 11 Selbstbeteiligung 1. Der nach §§ 6 bis 10 ermittelte Betrag wird um 10 Prozent, wenigstens aber um einen Mindestselbstbeteiligung von 250 EUR gekürzt. 1. Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. – 107 – 2. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen. b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. b) die Bauweise wesentlich geändert wird; c) der Bauzeitenplan wesentlich geändert wird; d) die Bauarbeiten unterbrochen werden gemäß § 2 Nr. 4 d). 2. Die Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil 1 § 8 geregelt. § 15 Besondere vertraglich vereinbarte Obliegenheiten 3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 1. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften a) Der Versicherungsnehmer hat alle in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. b) Die Rechtsfolgen der Verletzung einer Obliegenheit sind in Teil 1 § 7 Nr. 1 b) geregelt. 4. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. 2. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat aa) versicherte Verluste durch Diebstahl unverzüglich der Polizeidienststelle zu melden und sich dies bestätigen zu lassen; bb) das Schadenbild nach Möglichkeit durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten; cc) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nur zu verändern, soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern oder soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder nachdem der Versicherer zugestimmt hat oder falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eingang der Schadenanzeige, stattgefunden hat; dd) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Nachprüfung der Ursache, des Verlaufs und der Höhe des Schadens zu gestatten. b) Die Rechtsfolgen der Verletzung einer Obliegenheit sind in Teil 1 § 7 Nr. 2 d) geregelt. 5. Abtretung des Entschädigungsanspruches Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. § 14 Besondere gefahrerhöhende Umstände 1. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt z. B. dann vor, wenn a) das Bauvorhaben nachträglich erweitert wird (§ 5 Nr. 1); – 108 – Klauseln zur Bauleistungsversicherung Klausel 50: Unvorhergesehen (soweit vereinbart) Abweichend von Teil 2 § 2 Nr. 1 Abs. 2 ABN/PR 01.2008 sind unvorhergesehene Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Klausel 61: Schäden infolge von Mängeln (soweit vereinbart) Bei Berechnung der Entschädigung sind Teil 2 § 6 Nr. 3 ABN/PR 01.2008 hinaus alle Kosten abzuziehen, die der Versicherungsnehmer auch ohne Eintritt eines Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen, um einen Mangel zu beseitigen. – 109 – Gesetzliche Bestimmungen 1. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 5 Abweichender Versicherungsschein (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. (2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen. (3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen. (4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam. § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs. 1 Satz 2 enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer. (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Ver- tragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. (4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen. § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. § 10 Beginn und Ende der Versicherung Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit. § 11 Verlängerung, Kündigung (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt. (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten. (3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. (4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. § 12 Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. § 13 Änderung von Anschrift und Name (1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden. – 110 – (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 19 Anzeigepflicht (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. (6) Erhöht sich im Fall des Abs. 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 22 Arglistige Täuschung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. § 23 Gefahrerhöhung (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung (1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend. (2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers (1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Abs. 1 Satz 2. (2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder 2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. – 111 – § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Abs. 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abs. 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte. (2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versiche-rungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 30 Anzeige des Versicherungsfalles (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leitung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet. (2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. (2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Abs. 1 zu erfüllen. § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Abs. 2 bleibt unberührt. § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. § 43 Begriffsbestimmung (1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung). (2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. (3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen. § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. (2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versi- – 112 – cherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt. von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 67 Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. § 74 Überversicherung (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 75 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung (1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. (2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist. (3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. (2). Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. § 80 Fehlendes versichertes Interesse (1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. (3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er § 82 Abwendung und Minderung des Schadens (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Abweichend von Abs. 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. § 83 Aufwendungsersatz (1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. (2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Abs. 1 entsprechend kürzen. (3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. (4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen. § 85 Schadenermittlungskosten (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. (2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden. (3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz – 113 – von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Abs. 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. § 92 Kündigung nach Versicherungsfall (1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. (2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu. § 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern (1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet werden soll und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist. (2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Vertragsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen einen Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer diese Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist. (3) Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordern würden; in diesem Fall läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungssumme. (4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt hat. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist. § 95 Veräußerung der versicherten Sache (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. § 96 Kündigung nach Veräußerung (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht. § 97 Anzeige der Veräußerung (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. § 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger (1) Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie gekündigt wird. (2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend. § 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern (1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt der Versicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet, zu welchem dem Hypothekengläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist. (2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wird gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von zwei Monaten wirksam, nachdem ihm die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung durch den Versicherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungsverhältnis wegen unterbliebener Prämienzahlung durch Rücktritt oder Kündigung des Versicherers oder durch Kündigung des Versicherungsnehmers, welcher der Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird. (3) Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch die der Umfang des Versicherungsschutzes gemindert wird oder nach welcher der Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigung zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen. (4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden. Das Versicherungsverhältnis endet jedoch ihm gegenüber nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere Weise von der Nichtigkeit Kenntnis erlangt hat. § 144 Kündigung des Versicherungsnehmers Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer unbeschadet des § 92 Abs. 1 und des § 96 Abs. 2 nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden. § 145 Übergang der Hypothek Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich oder nachstehenden Hypothekengläubi- – 114 – gers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist. § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen. § 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden. 2. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 247 Basiszinssatz (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Basiszinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. § 280 Schadenersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadenersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen. § 286 Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet: dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der § 215 Gerichtsstand (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden. (3) Eine von Abs. 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. § 288 Verzugszinsen (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, (1) nach § 439 Nacherfüllung verlangen, (2) nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und (3) nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadenersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. § 439 Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. § 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. – 115 – kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können. § 836 Haftung bei Einsturz eines Bauwerkes (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Ver- 3. Auszug aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) (3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer. § 1168 Verzicht auf die Hypothek (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer. (2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876 und 878 finden entsprechende Anwendung. (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu. (1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hun- dert für das Jahr. Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld auseinem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsflusses versprochen sind. (2) Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe angesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen. 4. Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO) § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 352 Gesetzlicher Zinssatz § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen (1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. (2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes. (3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragrafen bestimmten Gerichtsstandes ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. 5. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die in Folge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen. (1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. (2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen. § 29 Besondere Gerichtsstände des Erfüllungsortes (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch erwirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Un-fallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen in Folge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle angemeldet hatten. (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. – 116 – Merkblatt zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung Vorbemerkungen Versicherungen können ihre Aufgaben heute nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtgentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes, des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Hinweis- und Informationssystem (HIS) Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben oder gestohlen worden sind, sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-irlp.de Beispiele: Haftpflichtversicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. – 117 – Kfz-Versicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Rechtsschutzversicherer • Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten. • Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. • Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauches der Vertrag gekündigt und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Transportversicherer Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Unfallversicherung Meldung bei • erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, • Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, • außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Versicherungsverträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe sowie von solchen Unternehmen, für die wir als Landesdirektion tätig sind, abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den betroffenen Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: • Provinzial Rheinland Holding Anstalt des öffentlichen Rechts • Provinzial Rheinland Versicherung AG • Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG • Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt • Sparkassen DirektVersicherung AG • ProTect Versicherung AG • ProLip Service-GmbH Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit • den Sparkassen des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes, • den Sparkassen des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz, • der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, • der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, • der Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, • der Ideal Versicherung AG, • der Vorsorge Lebensversicherungs AG • die ready bank ag • die Deutsche Leasing Finance GmbH. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die Ausführungen unter Nr. 6. Außerdem arbeiten wir mit der Deutsche Assistance Service GmbH zusammen, um eine jederzeitige Erreichbarkeit zu gewährleisten. 6. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften und andere. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft, sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. – 118 – Kundeninformation für SK Wohnen/8 (05.2013) - Art.Nr. 2120889 (Stand 06.2013) - 100 % Recyclingpapier Immer da, immer nah. Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen: Sollten Sie Ihre Sparkasse einmal nicht erreichen können, wird Ihnen unter Telefon 0211 978-5111 rund um die Uhr geholfen. Provinzial. Die Versicherung der Sparkassen. Provinzialplatz 1 · 40591 Düsseldorf · www.provinzial.com