Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts A. Problemstellung

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Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts A. Problemstellung
Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts
A. Problemstellung
Im Verhandlungsergebnis der VGZ wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die Lohnfortzahlung für
Krank und Urlaub nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetz geleistet werden soll. Auch in den
Vertragstexten der Tarifverträge ist das aufgenommen worden. Also war es der Wille der Tarifpartner die
Regelungen des Bundesurlaubsgesetz bei der Lohnfortzahlung zu verwenden.
Was sind also die Grundlagen?
1.
Der Grundsatz
§11 BurlG: „Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der
Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme
des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.“
Das heißt:
a) Um eine vereinfachte Berechnung durch zuführen wird, als Referenzzeitraum,
auf die
Arbeitsverdienste der letzten 3 Monate zurückgegriffen. Bestand die Beschäftigung noch keine 3
Monate, so wird der kürzere Zeitraum zugrunde gelegt.
b) Überstundenzuschläge, Spesen, Reisekosten, Weihnachts- und Urlaubsgeld sind aus der
Durchschnittsberechnung ausgeschlossen. Alles andere an Zulagen, Zuschlägen,Stunden und
Zeitkonten, was im Rahmen des Referenzzeitraums verdient wurde ist Basis für die Berechnung
des Durchschnitts.
2.
Die Unabdingbarkeit
§13 BurlG: „Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“
Das heißt:
Hier wird festgelegt, dass weder in Tarifverträgen noch in Einzelverträgen von den Regeln des
§11 zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen darf. Es besteht ein klarer Anspruch auf die in
§11 festgelegte Art der Durchschnittsberechnung.
3. Die Besonderheit
§ 11 Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des
Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts
außer Betracht.
(C) I.Q.Z GmbH
Das heißt:
Die Lohnerhöhung im Januar 2014 hat bei der Durchschnittsberechnung zur Folge, dass bei LFZ
im Januar die alten Stundenlöhne nicht zum Tragen kommen, sondern die Berechnung der LFZ
auf der Basis der neuen Stundenlöhne erfolgen muss. Das gilt immer für die 3 Monate nach
einer Lohnerhöhung.
B. Die Korrekt Umsetzung
Da es der Einzelfälle viele gibt, sollte man sich nicht an einzelne Beispiele, sondern an die Gesetzesund Tariftexte. Leider wurde festgestellt, dass Beispiele aus den Tarifverträgen so interpretiert wurden,
dass man die Zeitkontenveränderungen der letzten 3 Referenzmonate bei der Durchschnittsberechnung nicht berücksichtigt. Die Softwareumsetzung ist oft so, dass die Lohnabrechnungen nicht
mehr verstanden wird und man als Anwender gar nicht erkennen kann, ob die gesetzlichen vorgaben
eingehalten werden.
Als Unternehmensverantwortlicher ist man für die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben
verantwortlich. Als seriöser Dienstleister möchte man nicht Verruf kommen, dass
Mitarbeiter/innen und auch die Sozialkassen um den jeweils zuständigen Betrag betrogen
werden. Deshalb hier einfache Überprüfungsformeln:
1. Für den Lohn pro Tag Krank oder Urlaub:
In die Berechnung einzubeziehender Gesamtverdienst
der letzten 13 Wochen (3 Monate)
________________________________________________ = Lohnanspruch je Tag in Euro
65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen)
2. Für den Zufluss von Zeitkonten pro Tag Krank oder Urlaub
Nettozuwachs der Zeitkonten
der letzten 13 Wochen (3 Monate)
_____________________________________ = Zufluss ZK-Stunden je Tag
65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen)
Und bei Lohnerhöhungen darauf achten, dass in der Durchschnittsberechnung auf den aktuellen
Stundenlohn zu nehmen hat.
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