Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts A. Problemstellung
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Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts A. Problemstellung
Korrekte Berechnung des 3-Monatsschnitts A. Problemstellung Im Verhandlungsergebnis der VGZ wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die Lohnfortzahlung für Krank und Urlaub nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetz geleistet werden soll. Auch in den Vertragstexten der Tarifverträge ist das aufgenommen worden. Also war es der Wille der Tarifpartner die Regelungen des Bundesurlaubsgesetz bei der Lohnfortzahlung zu verwenden. Was sind also die Grundlagen? 1. Der Grundsatz §11 BurlG: „Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.“ Das heißt: a) Um eine vereinfachte Berechnung durch zuführen wird, als Referenzzeitraum, auf die Arbeitsverdienste der letzten 3 Monate zurückgegriffen. Bestand die Beschäftigung noch keine 3 Monate, so wird der kürzere Zeitraum zugrunde gelegt. b) Überstundenzuschläge, Spesen, Reisekosten, Weihnachts- und Urlaubsgeld sind aus der Durchschnittsberechnung ausgeschlossen. Alles andere an Zulagen, Zuschlägen,Stunden und Zeitkonten, was im Rahmen des Referenzzeitraums verdient wurde ist Basis für die Berechnung des Durchschnitts. 2. Die Unabdingbarkeit §13 BurlG: „Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“ Das heißt: Hier wird festgelegt, dass weder in Tarifverträgen noch in Einzelverträgen von den Regeln des §11 zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen darf. Es besteht ein klarer Anspruch auf die in §11 festgelegte Art der Durchschnittsberechnung. 3. Die Besonderheit § 11 Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. (C) I.Q.Z GmbH Das heißt: Die Lohnerhöhung im Januar 2014 hat bei der Durchschnittsberechnung zur Folge, dass bei LFZ im Januar die alten Stundenlöhne nicht zum Tragen kommen, sondern die Berechnung der LFZ auf der Basis der neuen Stundenlöhne erfolgen muss. Das gilt immer für die 3 Monate nach einer Lohnerhöhung. B. Die Korrekt Umsetzung Da es der Einzelfälle viele gibt, sollte man sich nicht an einzelne Beispiele, sondern an die Gesetzesund Tariftexte. Leider wurde festgestellt, dass Beispiele aus den Tarifverträgen so interpretiert wurden, dass man die Zeitkontenveränderungen der letzten 3 Referenzmonate bei der Durchschnittsberechnung nicht berücksichtigt. Die Softwareumsetzung ist oft so, dass die Lohnabrechnungen nicht mehr verstanden wird und man als Anwender gar nicht erkennen kann, ob die gesetzlichen vorgaben eingehalten werden. Als Unternehmensverantwortlicher ist man für die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Als seriöser Dienstleister möchte man nicht Verruf kommen, dass Mitarbeiter/innen und auch die Sozialkassen um den jeweils zuständigen Betrag betrogen werden. Deshalb hier einfache Überprüfungsformeln: 1. Für den Lohn pro Tag Krank oder Urlaub: In die Berechnung einzubeziehender Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen (3 Monate) ________________________________________________ = Lohnanspruch je Tag in Euro 65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen) 2. Für den Zufluss von Zeitkonten pro Tag Krank oder Urlaub Nettozuwachs der Zeitkonten der letzten 13 Wochen (3 Monate) _____________________________________ = Zufluss ZK-Stunden je Tag 65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen) Und bei Lohnerhöhungen darauf achten, dass in der Durchschnittsberechnung auf den aktuellen Stundenlohn zu nehmen hat. (C) I.Q.Z GmbH