Ausbildungstarif für Gärtner der Fachrichtung Garten

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Ausbildungstarif für Gärtner der Fachrichtung Garten
Geschäftsbereich 4
Berufsbildung, Fachschulen
Die wichtigsten Tarifvereinbarungen für Auszubildende in Betrieben des
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus
- gültig ab 01.01.2014 -
Vergütungen bei 3-jährigem
Ausbildungsvertrag
ab
01.01.2014
ab
01.08.2014
ab
01.08.2015
ab
01.08.2016
Euro
Euro
Euro
Euro
im 1. Ausbildungsjahr
560,00
620,00
680,00
740,00
im 2. Ausbildungsjahr
660,00
720,00
780,00
840,00
im 3. Ausbildungsjahr
750,00
810,00
870,00
930,00
vor Vollendung des
18. Lebensjahres
nach Vollendung des 18. Lebensjahres
im 1. Ausbildungsjahr
605,00
650,00
725,00
800,00
im 2. Ausbildungsjahr
720,00
775,00
825,00
900,00
im 3. Ausbildungsjahr
810,00
875,00
925,00
1.000,00
ab
01.01.2014
ab
01.08.2014
ab
01.08.2015
ab
01.08.2016
Euro
Euro
Euro
Euro
im 1. Ausbildungsjahr
560,00
620,00
680,00
740,00
im 2. Ausbildungsjahr
715,00
765,00
825,00
885,00
Vergütungen bei 2-jährigem
Ausbildungsvertrag
vor Vollendung des
18. Lebensjahres
nach Vollendung des 18. Lebensjahres
im 1. Ausbildungsjahr
610,00
650,00
725,00
800,00
im 2. Ausbildungsjahr
735,00
800,00
870,00
945,00
Die Anwendung der Staffel "Nach Vollendung des 18. Lebensjahres" erfolgt jeweils nach Ablauf
des Monats, in dem der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ausbildungszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Werden Auszubildende, die über
18 Jahre alt sind, zur Mehrarbeit herangezogen, so ist diese zu vergüten (die genaue Regelung
ist dem Tarifvertrag zu entnehmen).
Urlaub
Der Grundurlaub für Auszubildende beträgt 30 Arbeitstage je Jahr.
1. Auszubildende haben Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn sie mindestens 6
Monate im Kalenderjahr beschäftigt sind.
2. Werden Auszubildende im Kalenderjahr weniger als 6 Monate beschäftigt, so ist Ihnen
als anteiliger Urlaub 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat zu gewähren.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 01. Juli oder später tritt eine Zwölftelung des
Jahresurlaubs nicht ein, sondern der Arbeitgeber hat dann den vollen Erholungsurlaub zu
gewähren. Entstehen bei der Zwölftelung des Urlaubs Bruchteile von Urlaubstagen, die
mindestens einen halben Tag ergeben, so sind sie auf volle Urlaubstage aufzurunden. Kleinere
Bruchteile bleiben ohne Anrechnung (§ 5 Bundesurlaubsgesetz).
Stand: Januar 2014