Noch Brief zum Thema IQ-Test
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Noch Brief zum Thema IQ-Test
ANWALTSKANZLEI HOELLER Inkassodezernat Meckenheimer Allee 82 D - 53115 Bonn AZ: IQ-133042-90826 (Bitte stets angeben) Bonn, den 07.02.2007 [email protected] ANWALTSKANZLEI HOELLER, Inkassodezernat Meckenheimer Allee 82, D - 53115 Bonn Mahnung zu Forderung aus Dienstleistungsvertrag Jochen Hofbauer Mustergasse 18 5020 Salzburg ÖSTERREICH Letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderung Rechnung der Firma VitaActive Ltd. AZ: IQ-133042-90826 (bei jeder Korrespondenz und Zahlung angeben) Sehr geehrter Teilnehmer, die Firma VitaActive Ltd. hat mich mit der Durchsetzung einer gegen Sie bestehenden Zahlungsforderung beauftragt. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist Ihnen folgendes mitzuteilen: Sie haben sich am 30.09.2006 um 15:13 Uhr mit der eMail-Adresse "[email protected]" und der Ihnen zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse 84.113.8.162 (chello084113008162.5.12.vie.surfer.at) im Internet-Angebot "IQ-Fight" (www.iqfight.de) meiner Mandantin angemeldet und Zugang zu deren kostenpflichtiger Dienstleistung erhalten. Aus dem dadurch zustandegekommenen Vertrag ergibt sich eine Forderung, die von Ihnen bis heute nicht beglichen wurde. Auf die Rechnung meiner Mandantin vom 09.10.2006 (ReNr. REVA-300765) haben Sie ebensowenig eine Zahlung geleistet, wie auf deren erste Mahnung vom 24.10.2006 (M1VA-300765) und zweite Mahnung vom 08.11.2006 (M2VA-300765). Da Sie sich seit der ersten Mahnung im Zahlungsverzug befinden, haben Sie meiner Mandantin auch den seither entstandenen sowie den zukünftig entstehenden Verzugsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB) zu ersetzen, wozu auch laufende Verzugszinsen sowie die Kosten meiner Inanspruchnahme zählen: Gebührenberechnung nach RVG 0,8 Geschäftsgebühr, VV 2300 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale, VV 7002 4,00 EUR --------------------------------------------------------Anwaltskosten 24,00 EUR Mithin ergibt sich folgende Forderungsaufstellung: ***** Fortsetzung umseitig ***** Ihre Zahlungsinformationen: Empfänger: HOELLER INKASSO Konto: 15342466 BLZ: 44010046 Postbank Dortmund Betrag: 59,95 Verwendung: IQ-133042-90826 ANWALTSKANZLEI HOELLER ist die geschäftliche Bezeichnung der Kanzlei des Rechtsanwalts Boris Hoeller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Köln Anfragen an das Inkassodezernat können nur in Textform berücksichtigt werden. Von telefonischen Anfragen ist daher abzusehen. Seite 1 Forderungskonto/Forderungsaufstellung gem. §§ 366/367 BGB Nr Datum Umsatz 1 09.10.2006 2 08.11.2006 Verwendung unverz. verz. Kosten Kosten kapit. Zinsf. 30,00 IQ-Fight Teilnahme 30,00 5,00 Mahnkosten 24,00 Anwaltskosten 4 07.02.2007 0,95 Zwischenzins Stand 30,00 5,00 3 10.01.2007 5 07.02.2007 Hauptf. Guthaben Guthaben Summe zins 35,00 29,00 59,00 0,95 0,00 29,00 0,95 59,95 30,00 0,00 0,00 59,95 Sollten Sie der Meinung sein, die Forderung sei deshalb unberechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung minderjährig gewesen sind, werden Sie aufgefordert, entsprechende Nachweise wie etwa die beglaubigte Kopie des Personalausweises oder der Geburtsurkunde zu übersenden. Allerdings wird bereits jetzt darauf hingewiesen, daß Minderjährigkeit nicht notwendig die zivilrechtlichen Ansprüche meiner Mandantin entfallen läßt. Bei Teilnehmern, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht das 18., jedoch bereits das 14. Lebensjahr vollendet hatten, und die sich die Teilnahme durch Angabe eines falschen Geburtsdatums auf rechtswidrige Weise erschlichen haben, behält sich meine Mandantin neben der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) vor. Es wird darauf hingewiesen, daß dann bei strafrechtlich verantwortlichen Jugendlichen selbst in den Fällen des Absehens von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder der Einstellung des Verfahrens gem. § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG, §§ 45, 47 JGG ein zwingender Eintrag in das Erziehungsregister erfolgt. Eine Postzustellung an Sie konnte auf Basis der von Ihnen am 30.09.2006 gemachten Angaben nicht bewirkt werden, weshalb Ihnen diese Mahnung per eMail zugestellt wird. Da bis heute keine Korrektur dieser Angaben und auch keine Zahlung erfolgte, ist zu vermuten, daß bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung die Absicht bestand, sich den Zugang zur kostenpflichtigen Dienstleistung meiner Mandantin zu verschaffen, ohne deren Entgelt bezahlen zu wollen. Ein solches Verhalten erfüllt den Betrugstatbestand (Eingehungsbetrug) und ist strafbar gemäß § 263 StGB. Ihnen wird hiermit letztmalig Gelegenheit gegeben, den offenen Gesamtbetrag von 59,95 EUR bis spätestens zum 26.02.2007 (Eingang) unter Angabe des Verwendungszwecks "IQ-133042-90826" auf das Konto 15342466 bei der Postbank Dortmund (BLZ 44010046, Empfänger: HOELLER INKASSO) zu überweisen. Für die Zahlung von ausländischen Konten verwenden Sie bitte IBAN: DE54440100460015342466 und BIC: PBNKDEFF, wobei für hinreichende Deckung der Bankspesen zu sorgen ist. Sollte diese Zahlung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig eingehen, ist damit zu rechnen, daß meine Mandantin schon aus Gründen der Ermittlung Ihrer Identität und Anschrift sowie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens den Vorgang umgehend der zuständigen Staatsanwaltschaft übermitteln wird. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, daß hierdurch weitere Kosten entstehen werden. Sollten Sie dieses Schreiben erhalten, obwohl Sie die Forderung meiner Mandantin in der Zwischenzeit beglichen haben, werden Sie aufgefordert, entsprechende Nachweise wie etwa die Kopie eines Zahlungsbelegs einzureichen. Hochachtungsvoll Rechtsanwalt ANWALTSKANZLEI HOELLER, Inkassodezernat Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf zur Gültigkeit keiner Unterschrift. Ihre Zahlungsinformationen: Empfänger: HOELLER INKASSO Konto: 15342466 BLZ: 44010046 Postbank Dortmund Betrag: 59,95 Verwendung: IQ-133042-90826 ANWALTSKANZLEI HOELLER ist die geschäftliche Bezeichnung der Kanzlei des Rechtsanwalts Boris Hoeller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Köln Anfragen an das Inkassodezernat können nur in Textform berücksichtigt werden. Von telefonischen Anfragen ist daher abzusehen. Seite 2