RECHTSTIPP 1. Verbuchung von Einnahmen aus Sachsponsoring

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RECHTSTIPP 1. Verbuchung von Einnahmen aus Sachsponsoring
RECHTSTIPP
1. Verbuchung von Einnahmen aus Sachsponsoring
Sachleistungen von Sponsoren werden in der Buchführung häufig nicht oder nicht korrekt
erfasst, weil kein Geldfluss vorliegt und deswegen die Erfassung und Bewertung der
Einnahmen unklar ist.
Bei der gemeinnützigen Organisation können Leistungen aus Sponsoring je nach Art der
Gegenleistung unterschiedlich einzuordnen sein:
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als Einnahme des ideellen Bereich (Sachspende), wenn keine nennenswerte werbende
Gegenleistung erfolgt (bloße Nennung und Ehrung des Sponsors ohne besondere
Hervorhebung) in der steuerfreien Vermögensverwaltung, wenn es sich um eine bloße Duldungsleistung
handelt - vor allem die Erlaubnis, Namen und Logo der gemeinnützigen Einrichtung nutzen zu
dürfen, ohne dass sich die gemeinnützige Einrichtung an dieser werblichen Nutzung aktiv
beteiligt. als steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn sich der Verein
aktiv bei der Werbung beteiligt oder die Werbeleistung selbst erbringt (Werbung in Eigenregie) Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie
die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.
Wertermittlung
Bemessungsgrundlage für die Leistung der gemeinnützigen Einrichtung ist grundsätzlich der sog.
gemeine Wert (= Verkehrswert) der Sach- oder Dienstleistung. Kann der Wert nicht ermittelt werden,
ist eine Schätzung erlaubt. Anhaltspunkt für die Bewertung können die Selbstkosten, bei Sachen der
Einkaufspreis des Sponsors sein. Es kommt dabei nicht auf den Wert der Werbeleistung der
Einrichtung an.
Umsatzsteuer
Je nach der ertragssteuerlichen Zuordnung gelten unterschiedliche Umsatzsteuersätze.
Erbringt der Verein konkrete Werbeleistungen in Eigenregie (z. B. Trikotwerbung, Bandenwerbung,
Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen usw.) liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
vor. Es gilt der Umsatzsteuerregelsatz (19%).
Die Aufnahme eines Emblems oder Logos des Sponsors in Publikationen des Vereins gilt dagegen als
bloße Duldungsleistung. Die Leistung unterliegt dann dem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2
Nr. 8a Satz 1 Umsatzsteuergesetz). Das ist aber nur der Fall, wenn sie ohne besondere
Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von konkreten Werbebotschaften erfolgt. die Verlinkung
des Sponsors auf der Website des Vereins fällt z.B. nicht darunter.
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, für die erbrachten Leistungen
Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.
Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors hängt von der tatsächlichen
Verwendung der Sach- oder Dienstleistung ab. Während eine Zuordnung zum ideellen Bereich den
Vorsteuerabzug ausschließt, ist bei einer Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung der Vorsteuerabzug zulässig natürlich nur, soweit hier auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen erfolgen.
Die Verbuchung
Auch wenn kein Geldzufluss erfolgt, müssen die Einnahmen buchhalterisch erfasst werden. Das ergibt
sich einerseits aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, nach der alle Geschäftsvorfälle
zu erfassen sind. Andererseits führen auch Tauschvorgänge grundsätzlich zu einer
Gewinnrealisierung.
Für Organisationen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die immer zum Zuflusszeitpunkt buchen,
ungewohnt ist dabei, dass nicht auf die üblichen Finanzkonten (Kasse oder Bank) gebucht werden
kann. Statt dessen wird der Ertrag faktisch gegen ein Aufwandskonto (z. B. Sportkleidung) oder ein
Bestandskonto (z. B. Fahrzeuge) gebucht. Da übliche Finanzbuchhaltungsprogramme das nicht
erlauben, muss ein Verrechnungskonto dazwischen geschaltet werden. Das kann ein allgemeines
Forderungskonto (Forderung aus Lieferungen und Leistungen) oder ein anderen Verrechnungskonto
sein. Es wird zunächst die Einnahme gegen dieses Verrechnungskonto gebucht. Dann wird der Saldo
des Verrechungskonto gegen das entsprechende Aufwandskonto ausgeglichen. Die Umsatzsteuer
wird - soweit fällig - wie gewohnt erfasst.