17 Besteuerung einzelner Aktivitäten gemeinnütziger Krankenhäuser
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17 Besteuerung einzelner Aktivitäten gemeinnütziger Krankenhäuser
17 Besteuerung einzelner Aktivitäten gemeinnütziger Krankenhäuser Zur besseren Ausnutzung vorhandener Ressourcen und damit zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit erbringen gemeinnützige Krankenhäuser zunehmend auch Leistungen an außenstehende Dritte. Dabei stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob diese Leistungen steuerliche Pflichten auslösen, und wenn ja, welche. Für den Bereich der Umsatzsteuer ist hierbei von Bedeutung, ob der Umsatz als sog. eng mit dem Betrieb des Krankenhauses verbundener Umsatz (§ 4 Nr. 16 UStG, Abschn. 100 UStR) oder aufgrund anderer spezialgesetzlicher Regelungen (z.B. nach § 4 Nr. 12 UStG) steuerfrei gestellt werden kann, ob es sich um einen Umsatz handelt, der zwar nicht steuerfrei ist, aber im Rahmen des steuerbegünstigten Zweckbetriebs erbracht wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG: Steuersatz derzeit 7 v.H.), oder ob ein regelbesteuerter Umsatz vorliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG: Steuersatz derzeit 16 v.H.). Aus körperschaft- und gewerbesteuerlicher Sicht ist zu klären, ob die Aktivität im Rahmen des steuerbegünstigten Zweckbetriebs oder im Rahmen eines partiell steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht wird. In ersterem Fall ist sie steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 bzw. Nr. 20 GewStG). Zu den Zweckbetrieben gehören auch sog. Selbstversorgungseinrichtungen i.S. des § 68 Nr. 2 AO. Das sind Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe wie z.B. Tischlereien und Schlossereien, die für die Selbstversorgung (die Betätigung) der Körperschaft (des Krankenhauses) erforderlich sind. Handelsbetriebe (z.B. Arzneimittellieferungen) sind dagegen keine Selbstversorgungseinrichtungen in diesem Sinne. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Selbstversorgungseinrichtung an Außenstehende dürfen aber dem Wert nach 20 v.H. der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs einschl. der an das Krankenhaus selbst bewirkten - nicht übersteigen. Nicht zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehört auch die Vermögensverwaltung. Unter Vermögensverwaltung versteht man die Nutzung von Vermögen, zum Beispiel die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung/Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (§ 14 AO). Führt die Aktivität dagegen zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt das Krankenhaus mit den diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen hieraus 60.000 DM im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden wie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt (§ 64 Abs. 2 AO), d.h. die Besteuerungsgrenze von 60.000 DM kann nicht mehrfach in Anspruch genommen werden. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 2/1998 - RdNr. 17 22 Im konkreten Fall kann die steuerrechtliche Beurteilung schwierig sein, zumal sich die Rechtsprechung und auch die Verwaltungsanweisungen nur zu Einzelfällen äußern und z.T. auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Im folgenden sind einige dieser Aktivitäten aufgelistet und aus umsatz- und ertragsteuerlicher Sicht beurteilt. Rechtsformspezifische Unterschiede zwischen Regie- oder Eigenbetrieben, Kommunalunternehmen und GmbH's bestehen insoweit nicht. Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen. Art der Aktivität Umsatzsteuer Körperschaft-/Gewerbesteuer steuerfrei steuerfrei (§ 4 Nr. 16 UStG, (Zweckbetrieb Krankenhaus, R 100 Abs. 2 Nr. 5 Selbstversorgungseinrichtung UStR) gem. § 68 Nr. 2 Buchst. b AO, 1. Umsätze der Betrieb skantine (Cafeteria) a) Personal des Krankenhauses soweit Voraussetzungen erfüllt sind) b) Personal des Landratsamtes und betriebsfr. Personen stpfl. 7% steuerfrei (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 (Zweckbetrieb Krankenhaus, Buchst. a UStG, Selbstversorgungseinrichtung wenn Selbstversor- gem. § 68 Nr. 2 Buchst. b AO, gungseinrichtung) soweit Voraussetzungen erfüllt sind) 2. Abgabe von Essen an soz. Einrichtung (Abholung) stpfl. 7% steuerfrei (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 (Zweckbetrieb Krankenhaus, Buchst. a UStG, Selbstversorgungseinrichtung wenn Selbstversor- gem. § 68 Nr. 2 Buchst. b AO, gungseinrichtung) soweit Voraussetzungen erfüllt sind) 3. Abgabe von med. Sachbedarf a) andere gemeinnützige Ein- stpfl. 16 % stpfl. (wirtsch. Geschäftsbetr.) stpfl. 16 % stpfl. (wirtsch. Geschäftsbetr.) richtungen b) andere Institutionen (z.B. Landratsamt, Gesundheitsamt, Berufsschule) Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 2/1998 - RdNr. 17 23 Art der Aktivität Umsatzsteuer Körperschaft-/Gewerbesteuer 4. Benutzung des Telefons a) durch das Personal b) durch betriebsfremde Personen (Besucher) steuerfrei steuerfrei (§ 4 Nr. 16 UStG) (Zweckbetrieb Krankenhaus) steuerfrei steuerfrei (§ 4 Nr. 16 UStG, (Zweckbetrieb Krankenhaus) R 100 Abs. 2 Nr. 6 UStR) steuerfrei steuerfrei Fernsehbenutzung durch (§ 4 Nr.16 UStG, (Zweckbetrieb Krankenhaus) Patienten R 100 Abs. 2 Nr. 6 5. Benutzung des Telefons und UStR) 6. Verpachtung Besucherkiosk steuerfrei, steuerfrei soweit es sich um (Vermögensverwaltung - die Überlassung § 14 AO) des Raumes handelt (§ 4 Nr. 12 UStG); stpfl. 7 %, soweit Einrichtunggegenstände überlassen werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) 7. Verkauf von Getränken in den Stationen (Automaten) a) an Patienten oder an Personal steuerfrei steuerfrei (§ 4 Nr.16 UStG, (Zweckbetrieb Krankenhaus) R 100 Abs. 2 Nr. 4 UStR) b) an Besucher stpfl. 7 %, stpfl. (wirtsch. Geschäftsbetr.) soweit in der Anlage zum UStG aufgeführt, sonst 16 % Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 2/1998 - RdNr. 17 24 Art der Aktivität Umsatzsteuer Körperschaft-/Gewerbesteuer 8. Gestellung von steuerfrei steuerfrei an andere gemeinnützige (§ 4 Nr.16 UStG, (§ 58 Nr. 3 AO) Einrichtungen R 100 Abs. 2 Nr. 11 a) Ärzten und med. Hilfspersonal UStR) stpfl. 16 % stpfl. Krankenhausapotheke an die (FMin Bayern vom (wirtsch. Geschäftsbetr.) Krankenhausapotheke 03.02.1998, eines anderen Trägers Az.: 36-S7172- b) Apothekenpersonal einer 17/16-52 997/97) 9. Arzneimittellieferung an andere Krankenhäuser stpfl. 16 % stpfl. (BFH-Urteil (wirtsch. Geschäftsbetr.) 18.10.1990 BStBl 91 II S. 268) 10. Vermietung von Räumen des Krankenhauses an einen Arzt 11. Sterilgutleistungen an niedergelassene Ärzte steuerfrei steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG) (Vermögensverwaltung, § 14 AO) stpfl. 7 % steuerfrei (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 (Zweckbetrieb Krankenhaus, Buchst. a UStG) Selbstversorgungseinrichtung, § 68 Nr. 2 Buchst. b AO, soweit Voraussetzungen erfüllt sind) 12. Wäschereileistungen für andere gemeinnützige Krankenhäuser stpfl. 7 % steuerfrei (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 (Zweckbetrieb Krankenhaus, Buchst. a UStG) Selbstversorgungseinrichtung, § 68 Nr. 2 Buchst. b AO, soweit Voraussetzungen erfüllt sind) EAPl.: 54 (541); 92 (926) Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 2/1998 - RdNr. 17 25