Schlaganfall und Fahreignung
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Schlaganfall und Fahreignung
Schlaganfall und Fahreignung Das Fahren von Kraftfahrzeugen ist oft eine notwendige Voraussetzung, um selbständig und unabhängig leben zu können. Nach jedem Schlaganfall stellt der Gesetzgeber aber die Frage, ob der Erkrankte weiterhin wie bisher Kraftfahrzeuge fahren kann oder fahren darf (§§ 11 und 46 der Fahrerlaubnisverordnung = FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde erhält in der Regel keine Meldung über einen Schlaganfall, so dass man seinen Führerschein erst einmal behalten kann. Nach § 2 Abs.1 der FeV ist aber jeder verpflichtet, eigenverantwortlich zu überprüfen, ob er nach einer Erkrankung weiterhin ein Kraftfahrzeug fahren kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Dies bedeutet, jeder muss sich nach einem Schlaganfall selbst darum kümmern, ob er noch fahren kann. Tut man nichts, und es passiert etwas (z.B. ein Unfall), gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Die gesetzlichen Regelungen zur Fahreignung nach Schlaganfall werden durch die Fahrerlaubnisverordnung und die “Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung” näher beschrieben. Dort steht (sinngemäß): Wer an den Folgen eines Schlaganfalles leidet, ist bei Vorliegen relevanter neurologischer oder neuropsychologischer Ausfälle (z.B. Lähmungen, Sehstörungen, Konzentrationsstörungen) nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Nach erfolgreicher Therapie kann, abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles, angenommen werden, dass der Betreffende bedingt wieder in der Lage ist, Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, M, L und T (= Motorrad, Pkw, Kleinkrafträder bis 45 km/h, Traktoren) zu fahren. Das Fahren von Lkw und Bussen der Klassen C und D ist nach einem Schlaganfall dagegen nicht mehr gestattet. Auch eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z.B. für ein Taxi) darf nicht mehr ausgeübt werden. Eine risikolose Teilnahme am Straßenverkehr ist nur dann gegeben, wenn keine erhöhte Rückfallgefahr mehr besteht. Die Beurteilung der Fahreignung setzt in der Regel eine eingehende Untersuchung voraus. Nach einem Schlaganfall darf man also nicht einfach weiter ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Der Gesundheitszustand muss sich gut gebessert und stabilisiert haben. Es dürfen keine fahrrelevanten körperlichen oder psychischen Einschränkungen zurückgeblieben sein. Es darf auch keine erhöhte Rückfallgefahr bestehen. Wer nach einem Schlaganfall wieder fahren will, muss im Zweifelsfall nachweisen können, dass er jetzt auch noch fahren kann. Dieser Nachweis ist z.B. dann notwendig, wenn nach einer Anzeige, Verkehrskontrolle oder einem Unfall Nachforschungen über den Gesundheitszustand angestellt werden. Ein solcher Nachweis erfordert eine befürwortende Beurteilung der Fahreignung nach einer entsprechenden Untersuchung. Darum muss man sich selbst kümmern! Ohne einen Nachweis, dass auch nach dem Schlaganfall eine Fahreignung besteht, muss man mit versicherungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen (nach § 315c Strafgesetzbuch) rechnen. Wie kann man nach einem Schlaganfall seine Fahreignung nachweisen? Wer nach einem Schlaganfall weiterhin ein Kraftfahrzeug fahren will, muss durch eine Untersuchung seine Fahreignung abklären lassen. In jedem Fall sollte ein Nachweis der Fahreignung in Form einer schriftlichen befürwortenden Beurteilung erworben werden. Eine befürwortende Beurteilung, die auch rechtsverbindlich ist, kann nur über die Fahrerlaubnisbehörde erworben werden. Dieser Weg ist in jedem Fall dann erforderlich, wenn durch einen Schlaganfall fahrrelevante Bewegungsbehinderungen zurückgeblieben sind, weil dafür Eintragungen in den Führerschein vorgenommen werden müssen. Der erste Schritt dafür ist eine eigenständige Benachrichtigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (z.B. Führerscheinstelle) über den Schlaganfall mit der Bitte um Abklärung der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann eine Prüfung der Fahreignung an und setzt dafür eine Frist (ca. 6-12 Wochen). Diese Prüfung kann folgende Untersuchungen beinhalten: ? ? ein Gutachten von einem “Facharzt mit Verkehrsmedizinischer Qualifikation” (Kosten: ca. 300 €). ? ? eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU; Kosten: ca. 350 €). ? ? eine praktische Eignungsprüfung oder eine Fahrverhaltensprobe durch einen Fahrprüfer (Kosten: ca. 150 €). Fällt die Überprüfung der Fahreignung zufriedenstellend aus, erhält man von der Behörde eine Bescheinigung, darf weiterhin fahren und ist rechtlich voll abgesichert. Es können aber auch bestimmte Auflagen oder Beschränkungen erteilt werden. Es kann z.B. sein, dass man wegen einer Bewegungsbehinderung nur noch ein behindertengerechtes Fahrzeug fahren darf. Manche Fahrer müssen eine Brille tragen oder bekommen eine Geschwindigkeitsbegrenzung in den Führerschein eingetragen. Hat die Fahrerlaubnisbehörde erhebliche Bedenken gegen die weitere Fahreignung, kann der Führerschein entzogen werden. Ein weiterer Weg zur Überprüfung besteht in einer informellen Abklärung der Fahreignung. Dabei kann man (ohne im ersten Schritt gleich die Fahrerlaubnisbehörde einzuschalten) eine fachliche Einschätzung über die nach einem Schlaganfall bestehende Fahreignung erhalten. Der Vorteil ist, dass diese Form der Überprüfung bei Bedenken gegen die Fahreignung nicht unmittelbar zu einer Entziehung des Führerscheins durch die Fahrerlaubnisbehörde führt. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten: ? ? die Untersuchung der Fahreignung im Rahmen einer ambulanten oder stationären neuropsychologischen Behandlung durch einen Klinischen Neuropsychologen ? ? die Erstellung eines Privatgutachtens durch einen “Facharzt mit der Verkehrsmedizinischen Qualifikation” ? ? die Erstellung eines Privatgutachtens durch eine amtlich anerkannte medizinischpsychologische Untersuchungs-stelle (z.B. TÜV, DEKRA) ? ? eine Fahrverhaltensprobe und/oder ein Fahrtraining mit einem Fahrlehrer. Auch hier kann durch einen Neuropsychologen, einen Arzt, eine Begutachtungsstelle oder einen Fahrlehrer eine befürwortende Beurteilung der Fahreignung ausgesprochen und auf Wunsch auch schriftlich bescheinigt werden. Ein solcher “privater” Nachweis ist im Zweifelsfall sicher besser als gar keiner und kann es ermöglichen, sich des drohenden Vorwurfs einer fahrlässigen Handlungsweise zu entheben. Eine informelle Abklärung kann auch der Vorbereitung auf eine Überprüfung durch die Behörde dienen. Eine rechtsverbindliche Abklärung der Fahreignung darf in jedem Fall aber nur durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgenommen werden! DP Andreas Schale, September 2003 Klinischer Neuropsychologe GNP, Psychologischer Psychotherapeut Krankenhaus Bethel Welzheim Schorndorfer Straße 81, 73642 Welzheim