Testamente für UNICEF

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Testamente für UNICEF
Ihr Vermächtnis schafft Zukunft für Kinder
Testamente
für UNICEF
Gemeinsam für Kinder
UNICEF Stiftung
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Inhalt
Grußwort
S. 3
Wirksam und nachhaltig – die UNICEF-Programmarbeit
S. 4
Warum ein Testament?
S. 9
Das Testament
S. 9
Was geschieht ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge
S. 10
Das privatschriftliche Testament
S. 11
Das notarielle Testament
S. 11
Das gemeinschaftliche Testament
S. 12
Der Erbvertrag
S. 12
Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall
S. 13
Einsetzen eines Testamentsvollstreckers
S. 13
So schreiben Sie Ihr Testament
S. 14
Der Pflichtteil
S. 16
Erbrechtsreform
S. 16
Die Erbschaftsteuer
S. 17
Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge
S. 18
Erbschaftsteuer und Wohneigentum
S. 19
Vermögensübersicht
S. 20
So können Sie außerdem vorsorgen
S. 21
Vorsorgevollmacht
S. 21
Patientenverfügung
S. 21
Regelung der Bestattung
S. 21
Gemeinsam für Kinder – helfen Sie mit!
S. 22
Wie Sie UNICEF in Ihrem Testament bedenken können
S. 23
Was geschieht, wenn UNICEF erbt?
S. 24
Informationsveranstaltungen zum Erbrecht
S. 25
Adressen und Kontakte
S. 26
Wir sind für Sie da
S. 27
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UNICEF/Christine Nesbitt
Liebe Leserin, lieber Leser,
immer mehr Menschen bedenken UNICEF mit Schenkungen und Erbschaften. Oft verbindet
sich mit solch großzügigen Zuwendungen der Wunsch, langfristig zu helfen und etwas Bleibendes für die Nachwelt zu schaffen. Ihr Vermächtnis lebt – für die Kinder dieser Welt.
In dieser Broschüre haben wir die wichtigsten Antworten auf häufige Fragen zum Thema
Erbrecht und Testamentgestaltung zusammengestellt – beispielsweise zu der Frage, wie man
ein Testament verfasst oder was sich durch die Reform der Erbschaftsteuer und des Erbrechts
positiv für Sie verändert hat.
Gemeinsam für Kinder – unter diesem Leitsatz setzt sich UNICEF weltweit dafür ein, die Kinderrechte für jedes Kind zu verwirklichen. UNICEF arbeitet effizient und hilft nachhaltig. So kann
Ihre Zuwendung viel für die Kinder bewegen.
Ein Beispiel dafür, wie UNICEF hilft, ist der 16-jährige Jamal aus Bangladesch. Nach dem Tod
seines Vaters ist er von zu Hause weggelaufen und musste sich auf der Straße durchschlagen.
In einem Hilfszentrum, das UNICEF unterstützt, erlebte der Junge zum ersten Mal wieder, was
es heißt, geliebt und respektiert zu werden. Dieses Gefühl gibt er heute als Mentor weiter an
die Jüngeren und zeigt ihnen jeden Tag, dass sie etwas wert sind.
Ihr Vertrauen ist unser Auftrag: Wir sehen es als unsere Pflicht, die uns anvertrauten Mittel mit
besonderer Sorgfalt zu verwenden. Wir sind uns bewusst, dass hier Hoffnungen und Wünsche
weitergegeben werden, die in künftigen Generationen weiterleben sollen. Diese Haltung vertreten wir gegenüber jeder testamentarischen Zuwendung oder Schenkung – unabhängig von ihrer
Höhe. Denn jede Unterstützung hilft, Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen.
Danke für Ihre Unterstützung!
Ihre Regine Stachelhaus
Vorstand
UNICEF Stiftung
PS: Unter www.unicef.de finden Sie laufend Informationen über langfristige Projekte und
die Nothilfe von UNICEF sowie alles Wissenswerte zu Transparenz und Wirksamkeit.
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Äthiopien: UNICEF-Mitarbeiterin Rebecca Demelash misst den Armumfang der 15 Monate alten Shurube.
Die Kinder werden regelmäßig untersucht, um gefährliche Mangelernährung rechtzeitig zu erkennen und zu behandeln.
Wirksam und nachhaltig –
die UNICEF-Programmarbeit
UNICEF, das Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen, setzt sich weltweit für den Schutz
der Kinderrechte ein. Die Grundbedürfnisse
aller Kinder zu sichern, jedem Kind ein gutes
Aufwachsen und eine Entwicklung zu ermöglichen, die seinen Fähigkeiten entspricht – das
ist Aufgabe von UNICEF.
UNICEF ist für jedes Kind da – unabhängig
etwa von Rasse oder Hautfarbe, Geschlecht
oder Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, der nationalen, ethnischen
oder sozialen Herkunft oder einer Behinderung.
Die Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention
von 1989 und der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte sind die Richtlinien für die
Arbeit und für jedes UNICEF-Programm.
UNICEF ist gut 60 Jahre nach der Gründung
als United Nations International Children’s
Emergency Fund 1946 heute die bekannteste Kinderrechtsorganisation – mit eigenen
Programmen für Kinder in über 150 Ländern
sowie Nothilfeeinsätzen in Krisengebieten und
nach Katastrophen. 36 nationale Komitees
unterstützen in den Industrieländern die Arbeit
von UNICEF.
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UNICEF sorgt dafür, dass Kinder in die Schule
gehen können, medizinisch betreut werden,
sauberes Trinkwasser sowie ausreichende
Ernährung erhalten. Darüber hinaus setzt sich
UNICEF dafür ein, Kinder vor Ausbeutung
und Missbrauch zu schützen.
UNICEF verbindet konkrete Projektarbeit, umfassende Programme und politische Arbeit
mit Regierungen, um die Situation der Kinder
dauerhaft zu verbessern. Dabei kommen
UNICEF die oft jahrzehntelange Arbeit in den
Ländern, die Kenntnisse von rund 7.200 Mitarbeitern und ein dichtes Netzwerk von Partnern zugute. UNICEF ist zudem aufgrund der
kontinuierlichen Auswertung der Programme,
Umfragen und Studien eine der wichtigsten
Informationsquellen über Kinder weltweit.
Mit diesem klar an Resultaten orientierten
Ansatz lassen sich messbare Fortschritte für
Kinder erzielen.
Auch in Deutschland ist UNICEF eine wichtige Stimme für Kinder – für Beteiligung und
Bildungschancen, gegen Ausgrenzung und
wachsende Kinderarmut.
UNICEF/Alejandro Balaguer
UNICEF/Indrias Getachew
©MHallahan/Sumitomo Chemical - Olyset® Net
Ein imprägniertes Moskitonetz ist der beste Schutz vor Malaria.
Peru: Kinderarbeit in einem Steinbruch nahe der Stadt Arequipa.
Die Schwerpunkte der UNICEF-Arbeit
Überleben sichern
Kinder schützen
Krankheiten wie Malaria, Lungenentzündung
oder Durchfallerkrankungen kosten jedes
Jahr fast neun Millionen Kindern unter fünf
Jahren das Leben. Dabei sind sie meist
vermeidbar oder leicht zu behandeln. UNICEF
hilft mit einfachen Mitteln, Kinderleben zu
retten. So erhält jedes zweite Kind auf der
Welt Impfstoffe von UNICEF. Zum Schutz vor
Malaria stellt UNICEF Jahr für Jahr Millionen
Moskitonetze bereit. UNICEF schult Gesundheitspersonal sowie freiwillige Helfer und
klärt über den Schutz vor Krankheiten auf. So
entsteht eine tragfähige medizinische Grundversorgung – gerade in entlegenen Regionen.
Gewalt und Ausbeutung von Kindern haben
viele Gesichter: Rund 158 Millionen Kinder
zwischen 5 und 14 Jahren weltweit arbeiten
– zum Beispiel in der Landwirtschaft, in
Steinbrüchen oder auf Baustellen. Viele
gehen nicht zur Schule. Nach Schätzungen
werden 1,8 Millionen Kinder und Jugendliche
für Prostitution und Pornografie missbraucht.
Und für viele Kinder gehört Gewalt zu Hause
zum Alltag. UNICEF hilft, arbeitende Kinder
in die Schule zu bringen. Missbrauchte Mädchen und Jungen finden in Anlaufstellen
Hilfe. UNICEF drängt zudem die Regierungen,
Fälle von Ausbeutung und Missbrauch
schärfer zu verfolgen und bessere gesetzliche Rahmenbedingungen zum Schutz von
Kindern zu schaffen.
Bildung ermöglichen
Trotz vieler Fortschritte sind in vielen Ländern
noch immer vor allem die Mädchen von Bildung
ausgeschlossen. Kaum eine Investition ist so
ertragreich wie Bildung. UNICEF stattet Dorfschulen aus, bildet Lehrer aus und versorgt
Mädchen und Jungen mit Lernmaterial. Arbeitende Kinder erhalten Angebote, damit sie den
verpassten Unterrichtsstoff nachholen können.
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Mosambik: Im Flüchtlingslager Chupanga hat dieser Junge mit
seiner Familie Zuflucht gefunden.
Kampf gegen HIV / AIDS
Schnelle Nothilfe – weltweit
Unter der weltweiten AIDS-Epidemie leiden
besonders die Kinder. Mehr als 15 Millionen
haben Mutter oder Vater durch die Krankheit
verloren – die meisten leben in Afrika. Viele
dieser Waisen müssen sich allein durchschlagen, haben kaum genug zum Überleben.
Täglich infizieren sich zudem rund 3.000 junge Menschen unter 24 Jahren neu mit HIV.
UNICEF hilft Dorfgemeinschaften, Waisen
und andere Kinder aus von AIDS betroffenen
Familien zu versorgen und fördert die Aufklärung über HIV und AIDS. Zusätzlich hilft
UNICEF, HIV-positive Kinder besser medizinisch zu versorgen.
Seit der Gründung gehört auch schnelle
Nothilfe für Kinder zu den Kernaufgaben von
UNICEF. Über das zentrale Warenlager in
Kopenhagen sowie über regionale Verteilstellen hält UNICEF stets genügend Hilfsgüter
vor, um Hunderttausende Menschen bis zu
drei Wochen zu versorgen. Die Hilfe kann
innerhalb von 48 Stunden praktisch jeden Ort
der Welt erreichen. UNICEF ist in rund 150
Ländern mit eigenen Mitarbeitern vor Ort und
kann deshalb auch Kinder in entlegenen Regionen schnell mit dem Nötigsten versorgen
– zum Beispiel nach Erdbeben oder Überschwemmungen, aber auch in chronischen
Krisen- und Kriegssituationen.
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UNICEF/Thierry Delvigne Jean
UNICEF/Giacomo Pirozzi
Botsuana: Helen (im Bild rechts) organisiert gemeinsam mit einer jungen
Helferin AIDS-Aufklärungskurse für Jugendliche. Sie ist selbst HIV-positiv.
UNICEF
Bangladesch: Der 16-jährige Jamal hilft in einem von UNICEF unterstützten Straßenkinderzentrum mit. Er ist sehr glücklich, jüngeren
Kindern helfen zu können.
Jamal – Vorbild für die nächste Generation
Jamal will etwas von dem weitergeben, was
er selbst bekommen hat: Als Mentor hilft der
16-Jährige aus Bangladesch Straßenkindern,
etwas zu lernen und ihr Leben selbst in die
Hand zu nehmen.
sie sich vor Krankheiten schützen. Aber auch
Grundkenntnisse im Lesen, Schreiben und
Rechnen gehören dazu. Insgesamt gibt es in
Bangladesch über 100 dieser Schulen unter
freiem Himmel mit rund 7.000 Schülern.
Jamal lebt und arbeitet in einer Anlaufstelle
für Straßenkinder in Dhaka, der Hauptstadt
von Bangladesch. Der Junge lebte früher
selbst auf der Straße: Als er elf Jahre alt war,
starb sein Vater. Da musste Jamal Geld verdienen. Brachte er nicht genug nach Hause,
verprügelte sein älterer Bruder ihn. Jamal floh
nach Dhaka und schlug sich als Gepäckträger
und Verkäufer durch. „Ich wollte ein besseres Leben“, sagt der Junge. „Und ich wollte
etwas lernen.“
Jamal war sehr froh, endlich lernen und sogar
im Zentrum der Organisation wohnen zu
können. Hier lernt er das Schreinern. Außerdem ist er darin geschult worden, jüngere
Kinder zu betreuen und sie für die Angebote
der Organisation zu motivieren. Jetzt bringt
er selbst anderen Kindern Lieder bei – und
ist für sie ein großes Vorbild. Jamals Augen
leuchten, wenn er über seine neuen Aufgaben spricht: „Auf der Straße fühlte ich
mich wertlos. Hier kann ich anderen Kindern
helfen, ihr Leben zu ändern.“
Über Freunde hörte Jamal von der Organisation „Aparajeyo Bangladesch“, die von
UNICEF unterstützt wird. Sie bietet auf dem
Marktplatz des Stadtteils Lalbagh Bildungskurse für Straßenkinder und Kinder aus
benachteiligten Familien an. Die Mädchen
und Jungen erfahren hier zum Beispiel, wie
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Geben Sie
Kindern
eine
Zukunft
Mit einer testamentarischen Zuwendung ermöglichen Sie es
UNICEF, Kinder mit sauberem Wasser zu versorgen, Impfungen und
lebensrettende Medikamente bereitzustellen, ihren Schulbesuch zu
ermöglichen und sie vor Ausbeutung zu schützen.
Gleichzeitig setzt sich UNICEF politisch ein,
um die Lebenssituationen der Kinder
nachhaltig zu verbessern.
UNICEF arbeitet effizient und hilft
nachhaltig. So kann Ihr Beitrag für
die Kinder viel bewegen.
Bantul, Indonesien: Dieser Junge wartet
vor einem Zelt, das UNICEF für eine
Impfkampagne aufgebaut hat. Mit
Impfungen schützt UNICEF Jahr für
Jahr das Leben von Millionen Kindern.
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UNICEF/Edy Purnomo
Danke!
UNICEF/Giacomo Pirozzi
Djibuti: Mädchen aus der Stadt Tadjourah lernen in der Schule Lesen, Schreiben und Rechnen.
UNICEF setzt sich dafür ein, jedem Kind eine Grundbildung zu ermöglichen – in jedem Land der Erde.
Warum ein
Testament?
Das Testament
Mit einem Testament treffen Sie bestmöglich
Vorsorge für Ihr Hab und Gut. Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge
in Kraft, die nur Blutsverwandte und den Ehegatten als Erben berücksichtigt. Kinderlose
möchten oft nicht, dass entfernte Verwandte,
mit denen sie wenig verbindet, das ersparte Vermögen erben – oder der Staat, wenn
es keine Verwandten gibt. Häufig sollen
Ehe- oder Lebenspartner besser abgesichert
werden, als es das Gesetz vorsieht. Auch
eine gemeinnützige Organisation kann nur
erben, wenn dies testamentarisch festgelegt
wird. Ganz gleich wie groß Ihr Vermögen ist
– es ist auf jeden Fall sinnvoll, den „letzten
Willen“ zu formulieren und damit selbst zu
bestimmen, wie Ihre Vermögenswerte in der
Zukunft verwendet werden sollen.
Die gesetzlichen Regelungen können Ihrem
Willen durchaus entsprechen. Wenn Sie Ihr
Vermögen aber anders aufteilen möchten,
als es die gesetzliche Erbfolge bestimmt,
müssen Sie ein Testament aufsetzen. Denn
ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge
außer Kraft.
Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten,
Ihr Testament zu errichten:
Sie können es handschriftlich selbst
verfassen (privatschriftliches Testament)
oder von einem Notar aufsetzen lassen
(notarielles oder öffentliches Testament).
Bei komplizierten Erbregelungen empfiehlt es
sich, den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht
einzuholen. Dies gibt Ihnen die Sicherheit,
Ihren letzten Willen unmissverständlich und
rechtlich einwandfrei niedergelegt zu haben.
Erbstreitigkeiten können dadurch vermieden
werden.
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Was geschieht ohne Testament:
Die gesetzliche Erbfolge
Existiert kein Testament, bestimmt das
Gesetz, wer erbt.
Die gesetzliche Erbfolge wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie
berücksichtigt in einer bestimmten Reihenfolge (Ordnung) nur Blutsverwandte und
den Ehegatten als Erben. Adoptivkinder und
nichteheliche Kinder werden hier den ehelichen Kindern gleichgestellt. Die Reihenfolge
der erbberechtigten Blutsverwandten richtet
sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum
Erblasser: Eigene Kinder, Enkel und Urenkel sind Erben erster Ordnung. Sie haben
Vorrang vor den Eltern, Geschwistern und
Gütertrennung
1 Kind
erhält
1/2
Ehegatte
erhält 1/2
2 Kinder
erhalten
je 1/3
Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung
Zugewinngemeinschaft
Miterben
erhalten
1/2
Miterben
erhalten
1/4
Ehegatte
erhält
1/2
Ehegatte
erhält
1/2
Ehegatte
erhält
3/4
3 Kinder
Ehegatte
und mehr
erhält 1/4
erhalten 3/4
10
kinderlos
Kinder
erhalten
1/2
Ehegatte
erhält
1/3
kein
Ehegatte
Erblasser
Ehegatte
Kinder
Nichten oder Neffen des Erblassers. Erben
dritter Ordnung sind Großeltern und deren
Abkömmlinge (also Tanten, Onkel, Vettern
und Cousinen des Erblassers). Erben erster
Ordnung schließen Erben zweiter und dritter
Ordnung aus; die Erben zweiter Ordnung
schließen Erben dritter Ordnung aus. Es
erben also immer nur die nächsten Angehörigen. Neben dieser gesetzlichen Erbfolge
steht das Ehegattenerbrecht. Für den Erbanteil des Ehegatten ist entscheidend, ob die
Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt
haben oder – etwa in einem Ehevertrag –
Gütertrennung vereinbart wurde. Gibt es
keine Angehörigen, erbt der Staat.
Kinder
Kinder
erhalten
alles
Kinder sind
verstorben
Enkel
erhalten
alles
kinderlos
kein
Enkel
vorhanden
Eltern erhalten
je 1/2
Eltern
verstorben
Geschwister des
Erblassers oder
deren Nachkommen
Das privatschriftliche
Testament
Das notarielle
(öffentliche) Testament
Eine Möglichkeit, ein Testament zu errichten, ist das privatschriftliche Testament.
Für die Errichtung eines öffentlichen Testaments müssen Sie einen Notar aufsuchen.
Das gesamte Testament muss vom Erblasser
eigenhändig handschriftlich verfasst sein. Auf
dem Computer oder der Schreibmaschine verfasste Testamente, die lediglich eigenhändig
unterschrieben werden, sind nicht rechtswirksam. Das Testament soll am Ende mit Ort
und Datum der Niederschrift versehen werden
und muss mit vollem Vor- und Nachnamen
unterschrieben werden. Auch spätere Änderungen oder Ergänzungen müssen durch
Datum und Unterschrift bestätigt werden.
Eigenhändige Testamente gehen nicht selten
verloren. Sie sollten keinesfalls in einem
Bankschließfach oder an einem ähnlichen
„sicheren Ort“, an dem sie womöglich nicht
gefunden werden, aufbewahrt werden. Es
empfiehlt sich, das Testament bei einem
Amtsgericht in Verwahrung zu geben.
Dieser beurkundet entweder ein von Ihnen
selbst oder mit Hilfe Ihres Anwalts verfasstes
Testament oder nimmt entsprechend Ihren
Wünschen eine Niederschrift über Ihren
letzten Willen vor. Der Notar veranlasst dann,
dass Ihr Testament vom zuständigen Amtsgericht gegen eine Gebühr in amtliche Verwahrung genommen wird. Für die Errichtung
eines notariellen Testaments entstehen Kosten, die abhängig vom Wert des Nachlasses
und gesetzlich festgelegt sind. Der Widerruf
eines notariellen Testaments erfolgt durch
Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem eigenhändigen und dem notariellen
Testament können Sie der folgenden Gegenüberstellung entnehmen:
Das eigenhändige Testament
Das notarielle (öffentliche) Testament
Wer?
Jeder ab 18 Jahren
Wer?
Jeder ab 16 Jahren (auch Betreute nach
§ 1896 BGB, soweit sie testierfähig sind)
Wie?
Wie?
Der ganze Text handschriftlich eigenhändig mit Unterschrift sowie Ort und Datum
der Niederschrift
Niederschrift durch den Notar mit Unterschrift des Erblassers oder durch
Übergabe eines selbst gefertigten
Testaments an den Notar.
Aufbewahrung?
Aufbewahrung?
Amtliche Verwahrung beim Amtsgericht
Durch den Erblasser selbst, durch einen Vertrauten oder amtliche Verwahrung beim
Amtsgericht gegen Hinterlegungsschein
Widerruf?
Widerruf durch Vernichten oder durch
Errichtung eines neuen Testaments
Widerruf?
Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt bereits als Widerruf.
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Das gemeinschaftliche
Testament
Der Erbvertrag
Eheleute und gleichgeschlechtliche Paare,
die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, können ihren letzten Willen in
einem gemeinschaftlichen notariellen oder
privatschriftlichen Testament niederlegen.
Der Erbvertrag ist eine letztwillige Verfügung in Form eines Vertrages mit mindestens einem weiteren Beteiligten.
Bei der privatschriftlichen Errichtung genügt
es, wenn einer der Partner den Text mit der
Hand schreibt und dann beide unterzeichnen.
Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen
Testaments ist, dass Sie damit so genannte „wechselseitige Verfügungen“ treffen,
die eine hohe Bindungswirkung entfalten.
Dies gilt etwa für die bekannteste Form, das
„Berliner Testament“: Mit diesem setzen sich
die Partner wechselseitig als Alleinerben ein.
Nach dem Tod des Längerlebenden erben
dann Dritte, etwa die Kinder (Schlusserben)
oder auch eine gemeinnützige Organisation.
Ein gemeinschaftliches Testament kann zu
Lebzeiten von beiden Partnern gemeinsam
oder auch einseitig mit notarieller Beurkundung widerrufen werden. Nach dem Tod des
Partners kann der Überlebende das gemeinschaftliche Testament nur dann ändern, wenn
dies im ursprünglichen Testament ausdrücklich gestattet ist.
Dieser muss auf jeden Fall notariell beurkundet werden und kann – anders als ein
Testament – nur im Einvernehmen mit allen
Beteiligten geändert werden. Ein Erbvertrag
ermöglicht es, die Erbeinsetzung oder Vermächtnisse an bestimmte Auflagen zu knüpfen. So kann ein Erbvertrag die Weitergabe
eines Familienbetriebes oder die Betreuung
und Pflege im Alter durch einen zukünftigen
Erben regeln.
Paare ohne Trauschein können sich nicht
wechselseitig über ein gemeinschaftliches
Testament absichern. Eine wechselseitige bindende Erbeinsetzung kann deshalb nur durch
einen Erbvertrag erfolgen.
UNICEF setzt sich in jedem Land der Erde dafür ein,
die Rechte der Kinder zu verwirklichen.
12
Sebastian Bolesch
Es gibt aber auch andere Formen des gemeinschaftlichen Testaments. Um die für Sie
richtige Formulierung zu finden, sprechen Sie
am besten mit einem Fachanwalt für Erbrecht
oder einem Notar.
Verfügung zugunsten Dritter
für den Todesfall
Einsetzen eines Testamentsvollstreckers
Sie können ein Bankguthaben oder ein
Wertpapierdepot mit einer Verfügung
versehen, die besagt, dass diese Vermögenswerte im Fall Ihres Todes direkt auf
eine bestimmte natürliche oder juristische
Person übergehen.
Der Erblasser kann mit der Einsetzung
einer nach Möglichkeit juristisch gebildeten Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker über seinen Tod hinaus Einfluss
auf die Verwaltung und die Teilung seines
Nachlasses nehmen.
Diese Verfügung ist rechtlich gesehen ein
Schenkungsvertrag, den Sie mit Ihrer Bank
oder Sparkasse abschließen.
Damit ist gewährleistet, dass der Nachlass
unparteiisch und im Sinne des Verstorbenen
oder Erblassers verwaltet und aufgeteilt wird.
Allein der Testamentsvollstrecker ist dann
berechtigt, Entscheidungen hinsichtlich des
Nachlasses zu treffen. Er muss den Nachlass
ordnungsgemäß verwalten und über sämtliche Einnahmen und Ausgaben den Erben
gegenüber Rechenschaft ablegen. Die Entscheidung über die Einsetzung und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers trifft der
Erblasser im Testament. Die Testamentsvollstreckung kann entweder die Verwaltung des
gesamten Nachlasses umfassen oder sich
auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken. Sie kann sich nur auf die Abwicklung
und Auseinandersetzung des Nachlasses beziehen oder auch auf Dauer eingerichtet werden (sog. Verwaltungsvollstreckung) – etwa
wenn Erben selbst betreuungsbedürftig oder
minderjährig sind. Für die Führung seines
Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine
angemessene Vergütung verlangen.
Wenn Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie einen Bezugsberechtigten eintragen, dem das Auszahlungskapital zufällt, wenn Sie die Fälligkeit nicht
erleben sollten. Sie können die Lebensversicherungssumme auch im Wege eines Vermächtnisses ganz oder teilweise bestimmten
Empfängern zuwenden. Wenn Sie Gelder aus
Ihrer Lebensversicherung für UNICEF bestimmen, fällt in beiden Fällen weder Erbschaftnoch Schenkungsteuer an.
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So schreiben Sie
Überschrift
Bereits aus der Überschrift sollte klar hervorgehen,
worum es in dem Dokument geht. „Mein Testament“
oder „Mein letzter Wille“ sind hierfür gängige Formulierungen.
Angaben zur Person
Im ersten Satz sollten Sie alle Angaben zu Ihrer Person,
also vollständiger Vor- und Zuname, Geburtsdatum und
-ort sowie den Wohnsitz zur Zeit der Testamentserstellung nennen, damit klar erkennbar wird, um wessen
Testament es sich handelt.
Widerruf
Wer nicht zum ersten Mal seinen letzten Willen aufsetzt, sollte frühere Testamente ausdrücklich widerrufen und die alten Schriftstücke vernichten. Wenn
bereits Regelungen in einem Erbvertrag oder einem
gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament)
existieren, können diese nicht einseitig geändert werden. Das neue Testament wäre insoweit unwirksam.
Erbeinsetzung
Wenn Sie in Ihrem Testament einen Erben benennen,
bestimmen Sie diesen zu Ihrem Rechtsnachfolger, der
nach Ihrem Tod in alle Ihre Rechte und Pflichten eintritt.
Ihr Erbe erhält die ihm zugedachten Vermögenswerte, erbt aber auch eventuelle Schulden und sonstige
Verpflichtungen. Wenn Sie mehrere Erben einsetzen,
müssen die jeweils zugewandten Anteile des Vermögens (die Erbquote) benannt werden. Sie sollten darauf
achten, dass die Erbengemeinschaft nicht zu groß wird
und möglichst wenig Konfliktpotential birgt, um spätere
Auseinandersetzungen um das Erbe zu vermeiden. Für
den Fall, dass der eingesetzte Erbe wegfällt, sollten Sie
immer einen Ersatzerben benennen. Denn: Stirbt der
von Ihnen berufene Erbe vor dem Erbfall, ist Ihr Testament insoweit unvollständig. Es kann dann mangels
Regelung zur gesetzlichen Erbfolge kommen. Unabhängig davon, wen Sie zum Erben bestimmen, haben Ihre
nächsten Angehörigen immer Anspruch auf den Pflichtteil (vgl. S. 16).
14
Ihr Testament
Vermächtnisse
Mit einem Vermächtnis wenden Sie einzelne Vermögenswerte (zum Beispiel ein Bankguthaben, eine bestimmte
Geldsumme, ein Kunstgegenstand oder eine Immobilie)
einem bestimmten Menschen oder einer gemeinnützigen
Organisation zu. Der oder die Erbe(n) sind verpflichtet,
die entsprechenden Vermögenswerte auf Verlangen des
Vermächtnisnehmers an diesen herauszugeben.
Abschluss
Das Testament muss, um wirksam zu sein, am Ende des
Dokuments mit vollem Vor- und Nachnamen versehen
werden; außerdem sollen Ort und Datum der Niederschrift angegeben werden. Sollten Sie Ihr Testament später ändern, versehen Sie die Änderungen bitte ebenfalls
mit den Angaben zu Ort und Zeitpunkt sowie Ihrer Unterschrift. Umfasst Ihr Testament mehrere Seiten, nummerieren Sie diese bitte durch. Gegebenenfalls können Sie
die einzelnen Seiten paraphieren.
Was dann?
Am besten geben Sie Ihr privatschriftliches Testament
beim zuständigen Amtsgericht in amtliche Verwahrung.
Und vergessen Sie nicht, das Testament neuen Entwicklungen anzupassen: Was heute richtig ist, kann morgen
falsch sein, weil zum Beispiel eingesetzte Erben wegfallen oder andere Personen hinzukommen, weil Ihr Vermögen ab- oder zunimmt oder weil sich die Rechtslage
verändert.
Wie kann ich mit meinem Testament
die Welt verändern?
In Ihrem Testament können Sie neben Ihren Angehörigen
und Freunden auch eine gemeinnützige Organisation
wie UNICEF mit einem Vermächtnis oder einem Erbteil
bedenken. Sollten Sie keine Angehörigen haben, können
Sie die gemeinnützige Organisation natürlich auch als
Alleinerbin einsetzen. Durch eine Testamentsspende
können Sie ohne Abzug von Erbschaftsteuer benachteiligten Kindern und ihren Familien eine Perspektive auf eine
bessere Zukunft schenken (vgl. S. 23).
15
Der Pflichtteil
Sie können mit Ihrem Testament frei über
Ihr Vermögen verfügen. Unabhängig von
der testamentarischen Regelung haben
aber Ihre Kinder, Ihr Ehegatte und – wenn
es keine Kinder gibt – Ihre Eltern Anspruch
auf einen Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen
Erbanspruchs.
Der Pflichtteil kann nur bei gravierenden
Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten
entzogen werden. Es ist auch möglich, mit
dem pflichtteilsberechtigten Angehörigen einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Dieser
bedarf der notariellen Beurkundung.
Der Pflichtteil muss spätestens drei Jahre,
nachdem der Berechtigte vom Erbfall und der
ihn beeinträchtigenden Verfügung erfahren
hat, geltend gemacht werden. Ansonsten
droht der Anspruch zu verjähren.
Erbrechtsreform
Im Juli 2009 wurde die Reform des Erbrechts
verabschiedet. Sie enthält eine Reihe von
Änderungen:
• Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, führen zu einem
so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder den
Beschenkten. Bei der Ermittlung der Höhe
des Pflichtteils wurde bisher eine weniger
als zehn Jahre zurückliegende Schenkung
in voller Höhe berücksichtigt und führte zu einem Anspruch gegenüber dem
Beschenkten. Die Schenkung findet jetzt
für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt. Eine
Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall
wird demnach voll in die Berechnung
einbezogen, mit jedem weiteren Jahr wird
ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind
seit der Schenkung allerdings zehn Jahre
verstrichen, bleibt die Schenkung gänzlich
unberücksichtigt.
16
•Pflegeleistungen werden bei Erbauseinandersetzungen besser honoriert. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es
bisher nur für einen Abkömmling, der
unter Verzicht auf eigenes berufliches
Einkommen den Erblasser über längere
Zeit gepflegt hat. Künftig wird jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig
davon, ob er für die Pflegeleistungen auf
ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen
wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
• Die Pflichtteilsentziehungsgründe
wurden modernisiert und vereinheitlicht.
Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr ohne Bewährung berechtigt zur
Entziehung des Pflichtteils. Schwere
Verfehlungen (Tötungsabsicht, körperliche
Misshandlung) gegenüber dem Erblasser
nahestehenden Personen berechtigen
ebenfalls zur Entziehung des Pflichtteils.
Jens Kalaene
Sambia: Über eine Million Kinder haben einen Elternteil oder sogar beide Eltern durch AIDS verloren.
UNICEF hilft, die Waisen zu betreuen und junge Leute über die Gefahr aufzuklären.
Die Erbschaftsteuer
Im Erbfall fällt nach Abzug der Freibeträge
Erbschaftsteuer an. Damit geht ein Teil
Ihres Nachlasses an den Staat.
Je nach Verwandtschaftsgrad gelten für die
Erben verschiedene Steuerklassen. Nach
diesen Steuerklassen richten sich die Höhe
der Freibeträge und der Steuersatz. Neben
dem allgemeinen Freibetrag ist auch der so
genannte Versorgungsfreibetrag steuerfrei.
Er dient dazu, den Lebensunterhalt des Ehepartners, der Kinder und Enkel abzusichern.
Übrigens: Gemeinnützige Organisationen – wie zum Beispiel UNICEF –
sind von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit. Die zugewandten Vermögenswerte bleiben also
ohne Abzüge erhalten.
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Steuerklassen
Steuerklasse I
Ehegatte
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder
Enkel, Urenkel
Eltern und Großeltern im Erbfall
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern bei Schenkungen
Geschwister
Neffen und Nichten
Stiefeltern
Schwiegerkinder und Schwiegereltern
Geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III
von der Erbschaftsteuer befreit
Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen,
z.B. Paare ohne Trauschein
alle gemeinnützigen Organisationen, z.B. UNICEF
Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich
Steuersatz in %
Steuerklasse SteuerklasseSteuerklasse
I
II
III
75.000 €
7
15
30
300.000 €
11
20
30
600.000 €
15
25
30
6.000.000 €
19
30
30
13.000.000 €
23
35
50
26.000.000 €
27
40
50
> 26.000.000 €
30
43
50
Stand 1.1. 2010
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Freibeträge
Freibeträge nach neuem Recht (Stand 1.1. 2010)
Erwerber
Freibetrag
Ehegatte
500.000 €
Eingetragene Lebenspartner
500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder
400.000 €
Enkel, Urenkel
200.000 €
Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 €
Eltern und Großeltern bei Schenkung
20.000 €
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
20.000 €
Neffen, Nichten, Geschwister
20.000 €
Sonstige Erwerber
20.000 €
Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III
eingestuft, erhalten aber ebenso wie Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 € und
einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.
Erbschaftsteuer und Wohneigentum
Für Immobilienvermögen gelten seit dem
1. Januar 2009 neue Bewertungsregeln: Bei
der Ermittlung des zu versteuernden Vermögens wird der Verkehrswert der Immobilie
zu 100 Prozent berücksichtigt – bitte wenden
Sie sich mit diesbezüglichen Fragen an Ihren
Steuerberater. Neu eingeführt wurde eine
an bestimmte Bedingungen geknüpfte, vollständige Steuerbefreiung für selbst genutztes
Wohneigentum. Der Erwerb eines bebauten
Grundstücks bleibt danach künftig unabhängig
von seinem Wert vollständig steuerfrei, wenn
und soweit
• der Erblasser dort eine Wohnung selbst
genutzt hat oder aus zwingenden Gründen
– z.B. wegen Pflegebedürftigkeit – an einer
Selbstnutzung gehindert war und
• der Erbe (Ehegatte oder Kinder) die Wohnung
unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt,
zehn Jahre lang selbst weiter nutzt und in
dieser Zeit nicht vermietet oder verkauft.
Vermietet oder verkauft der Erbe die Immobilie während des Zeitraums von zehn Jahren,
muss er den Wert der Wohnung nachträglich voll versteuern. Erben nicht Ehegatten,
sondern Kinder, gilt die Steuerbefreiung nur
bis zu einer Wohnfläche von maximal 200
m2. Die Übertragung eines so genannten
Familienwohnheims zwischen Ehegatten
durch Schenkung war schon bisher steuerfrei
möglich. In diesem Fall gilt die Bedingung der
Weiternutzung über zehn Jahre nicht.
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Vermögensübersicht
Diese Übersicht ist nur für Ihre privaten Unterlagen gedacht. Sie dient Ihrer Vorsorgeplanung und
der Vorbereitung Ihres Gesprächs mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder Notar.
Vermögen
Wert
Erbe / Vermächtnisnehmer
Bankguthaben / Wertpapiere
Bankkonten
Sparguthaben
Wertpapiere
Aktien
Bausparverträge
Sonstiges
Versicherungen
Lebensversicherungen
Sonstige Versicherungen
Immobilien
Haus
Grundstück
Wohnungen
sonstiger Besitz
Unternehmen
Betriebsvermögen
Beteiligungen
Beweglicher Besitz
Möbel, Teppiche, Antiquitäten
Schmuck
Kunstgegenstände
Sammlungen
Auto
sonstige Wertsachen
SummeEuro
abzüglich Verbindlichkeiten
Hypotheken, Grundschulden
Kredite
Nachlassverbindlichkeiten
sonstige Verbindlichkeiten 20
Summe Verbindlichkeiten
Euro
Summe Vermögensstand
20
Euro
So können Sie außerdem vorsorgen
Mit Vorsorgeregelungen können Sie bestimmen, wie im Falle der eigenen
Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit verfahren werden soll:
Vorsorgevollmacht
Regelung der Bestattung
Eine Vorsorgevollmacht gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend
für den Vollmachtgeber zu entscheiden und
zu handeln.
Die Vorsorgevollmacht kann entweder auf bestimmte Belange (z.B. die Gesundheitssorge
oder die Vermögensverwaltung) beschränkt
oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sog. Generalvollmacht). In
jedem Fall muss die Vollmacht schriftlich erteilt werden. Die notarielle Form ist nur nötig,
wenn die Vollmacht Grundstücksgeschäfte
oder Gesellschaftsrechte einschließen soll.
Wenn Sie keine Angehörigen haben, die
nach Ihrem Tod alles Notwendige in die
Wege leiten, oder wenn Sie niemanden
mit dieser Aufgabe betrauen möchten,
können Sie mit einem ortsansässigen Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl einen
Vorsorgevertrag abschließen.
Sie können dabei nicht nur die Gestaltung
der Beisetzung im Detail regeln, sondern
zum Beispiel auch Listen aller zu benachrichtigenden Stellen (Versicherungen,
Arbeitgeber, Vereine etc.) und Personen
hinterlegen. Die Grabpflege kann dem oder
den Erben durch Auflage und Anordnung
eines Grabkontos aus dem Nachlassvermögen übertragen werden.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung bestimmen
Sie, was im Falle schwerer Erkrankung
medizinisch unternommen werden soll
und darf.
Die Verfügung dokumentiert den Willen des
Patienten für den Fall seiner Entscheidungsund Äußerungsunfähigkeit. Sie richtet sich
an den Arzt, den Bevollmächtigten und das
Vormundschaftsgericht. Sie sollte erkennen
lassen, dass sich der Betroffene nach sachkundiger ärztlicher und rechtlicher Beratung
und reiflicher Überlegung für bestimmte
Anordnungen entschieden hat. Am 18. Juni
2009 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das das Selbstbestimmungsrecht
des Patienten deutlich stärkt. Künftig werden
die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im
Gesetz bestimmt (Stand Juli 2009).
21
Sebastian Bolesch
Jede Generation von Kindern soll gesund und sicher groß werden können – das ist das Ziel von UNICEF.
Gemeinsam für Kinder – helfen Sie mit!
Gemeinsam für Kinder – unter diesem Leitsatz engagieren sich Menschen weltweit
für die Ziele von UNICEF. Viele Menschen
wenden UNICEF auch testamentarisch Mittel zu und helfen so, Kindern ein besseres
Leben zu ermöglichen. Wenn Sie UNICEF
in Ihrem Testament bedenken möchten,
stehen Ihnen zwei Wege offen:
• Wenn Sie möchten, dass Ihr Vermögen
in der UNICEF-Stiftung dauerhaft erhalten
bleibt, setzen Sie die UNICEF-Stiftung als
Vermächtnisnehmerin oder Erbin ein. Das
Stiftungsvermögen wird ertragreich, aber
sicher und risikoarm angelegt, die Kapitalerträge fließen Jahr für Jahr in die Programmarbeit. Mit einer testamentarischen
Zustiftung helfen Sie der UNICEF-Stiftung,
die Projektarbeit langfristig abzusichern
22
und die Lebenssituation benachteiligter
Kinder und Familien nachhaltig zu verbessern. Informationen zur UNICEF-Stiftung
finden Sie in unserer Broschüre zum
Thema, die wir Ihnen auf Wunsch gerne
zusenden (Kontakt vgl.
S. 27), oder im Internet unter
www.unicef.de/stiftung.html.
• Sie möchten, dass Ihr Beitrag den Kindern
so schnell wie möglich hilft. Dann geben
Sie in Ihrem Testament bitte ein bestimmtes UNICEF-Projekt oder einen Programmbereich (vgl. S. 5 ff) vor. In diesem Fall
wird die UNICEF-Stiftung die ihr zugewandten Mittel unmittelbar in die jeweiligen Projekte überführen.
Wie Sie UNICEF in Ihrem Testament
bedenken können
Hier sehen Sie auf einen Blick, welche Möglichkeiten Sie haben, um UNICEF über
die eigene Lebenszeit hinaus zu unterstützen. Generell gilt: Vom Finanzamt als
gemeinnützig anerkannte Organisationen wie UNICEF sind von der Erbschaft- und
Schenkungsteuer befreit.
• Mit Ihrem Erbe die Zukunft von
Kindern sichern
Sie können die UNICEF-Stiftung als
Erbin oder Miterbin einsetzen. In diesem Fall übernehmen wir entsprechende Rechte und Pflichten. Hier sollten
Sie nur darauf achten, dass verschiedenen Familienmitgliedern gesetzlich
Pflichtteile zustehen (vgl. S. 16).
• Das Vermächtnis
Möchten Sie eine Ihnen nahe stehende
Person oder eine gemeinnützige Organisation nur mit einem bestimmten
Teil Ihres Nachlasses bedenken, ist das
Vermächtnis eine sinnvolle Alternative.
Mit einem Vermächtnis können Sie
UNICEF einzelne Vermögenswerte
zuwenden. Die Erben sind gesetzlich
verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen (vgl. S. 15).
• Die Verfügung zugunsten Dritter
Mithilfe eines „Vertrags zugunsten
Dritter auf den Todesfall“ können Sie
ein Sparbuch, ein Bankkonto oder
Wertpapiere einer gemeinnützigen
Organisation wie UNICEF übertragen.
In einer entsprechenden Vereinbarung
mit Ihrer Bank oder Sparkasse legen
Sie als Kontoinhaber fest, wer der
Begünstigte der Vermögenswerte sein
soll (vgl. S. 13).
• Lebensversicherungen
Ebenfalls möglich ist es, UNICEF in
der Lebens- oder Rentenversicherung
als Bezugsberechtigten einzusetzen
(vgl. S. 13).
• Die Schenkung
Eine Schenkung gibt Ihnen die Chance,
noch zu Lebzeiten zu verfolgen, was
mit Ihrem Vermögen geschieht. Wenn
Sie die Schenkung nicht sofort durchführen möchten, ist es auch möglich,
zu Lebzeiten ein Schenkungsversprechen zu geben. Wirksam wird die
Schenkung damit erst nach Ihrem
Tode. Diese Form der Schenkung bedarf einer notariellen Beurkundung.
• Spenden für UNICEF
Schon zu Lebzeiten können Sie Gutes
tun, indem Sie UNICEF mit einer
Spende unterstützen. Informationen
zu unseren aktuellen Projekten finden
Sie im Internet unter
www.unicef.de/projekte.html.
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UNICEF/B.Press
Kenia: Die ersten Lebenswochen sind für Kinder die gefährlichsten. UNICEF hilft mit einfachen Mitteln,
sie vor Krankheiten wie Durchfall und Malaria zu schützen.
Was geschieht, wenn UNICEF erbt?
Nach dem Tod eines Erblassers wird UNICEF
vom zuständigen Amts- bzw. Nachlassgericht informiert. Mit einem Vermächtnis wird
UNICEF ein bestimmter Betrag oder Sachwert zugewandt (vgl. S. 15). UNICEF nimmt
daraufhin Kontakt mit den Erben auf und bereitet den Übergang des im Testament festgelegten Vermögenswerts vor. Ist UNICEF
Alleinerbe oder Miterbe wird in der Regel ein
erfahrener Fachanwalt für Erbrecht involviert.
Er setzt sich mit dem Nachlassgericht und etwaigen weiteren Erben, mit einem möglicherweise eingesetzten Testamentsvollstrecker
und anderen Beteiligten in Verbindung.
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Wenn UNICEF einen kompletten Nachlass
übernimmt, wird selbstverständlich für die
Wohnungsauflösung und ähnliche Erfordernisse Sorge getragen. Auch für die Grabpflege trägt UNICEF Sorge und beauftragt eine
spezialisierte Gärtnerei.
Nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten
fließt das Erbe bzw. das Vermächtnis dann
– je nachdem, was der Erblasser verfügt hat
– entweder direkt in die Projektarbeit oder
es geht in den Vermögensstock der UNICEFStiftung ein. Hier erbringt es langfristig
Kapitalerträge für eine dauerhafte Zukunftssicherung für Kinder.
UNICEF/Rudi Tarneden
Bangladesch: Dolly Akter lebt in einem Slumviertel. Als freiwillige Helferin erklärt sie Kindern und Erwachsenen,
dass regelmäßiges Händewaschen sie vor Krankheiten schützt.
Informationsveranstaltungen
zum Erbrecht
Antworten auf Fragen rund um das Erbrecht
und Vorsorgeregelungen erhalten interessierte
Bürgerinnen und Bürger bei kostenfreien und
unverbindlichen Informationsveranstaltungen,
zu denen UNICEF regelmäßig in größeren
Städten einlädt.
Unabhängige Fachanwälte für Erbrecht geben
einen umfassenden, leicht verständlichen
Überblick darüber, was bei der Testamentsgestaltung zu beachten ist. Sie informieren
über die verschiedenen Formen der Testamentsgestaltung, eventuelle Steuern sowie
die Vorteile und Kosten einer rechtlichen
Beratung. Besonderes Augenmerk wird auf
häufig gestellte Fragen zum gesetzlichen
Pflichtteil und der Erbfolge gelegt.
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25
Adressen und Kontakte
Hier haben wir für Sie einige weitere nützliche
Adressen rund um das Thema Testamente
zusammengestellt:
Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V.
Geschäftsstelle Neuwied
Langendorfer Straße 145
56564 Neuwied
Tel.: 026 31 / 91 65-21
Fax: 026 31 / 91 65-17
E-Mail: [email protected]
Internet: www.ndeex.de
Im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten
haben sich spezialisierte Fachanwälte zusammengeschlossen. Auf der Homepage finden
Sie Informationen rund um das Erbrecht,
Adressen von Fachanwälten und Hinweise
auf Veranstaltungen.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV)
Hauptstraße 18
74918 Angelbachtal / Heidelberg
Tel.: 072 65 / 91 34-14
Fax: 072 65 / 91 34-34
E-Mail: [email protected]
Internet: www.dvev.de
Über die Homepage des DVEV erhalten
Sie Zugang zu Datenbanken mit Adressen
von Fachanwälten für Erbrecht, Testamentsvollstreckern, Nachlasspflegern sowie zu
zahlreichen weiteren Informationen rund
um das Thema.
Bundesnotarkammer
Mohrenstraße 34
D-10117 Berlin
Tel.: 030 / 3 83 86 60
Fax: 030 / 38 38 66 66
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bnotk.de
Auf den Internetseiten der berufsständischen
Vertretung der Notare sind Informationen
zum Notar und seinen Tätigkeitsfeldern
zusammengestellt. Einen Notar in Ihrer Nähe
finden Sie dort mit Hilfe der Notarsuche.
Bundesrechtsanwaltskammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Littenstraße 9
10179 Berlin
Tel.: 030 / 28 49 39-0
Fax: 030 / 28 49 39-11
E-Mail: [email protected]
Internet: www.brak.de (mit zahlreichen Links
unter: www.brak.de/seiten/09.php)
Über die Homepage der berufsständischen
Vertretung der Rechtsanwälte erhalten Sie
unter anderem Zugang zu einem bundesweiten Rechtsanwaltsregister sowie zu einer
Vielzahl rechtlicher Informationen.
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Schlossstraße 26
12163 Berlin
Tel.: 0180 / 3 37 32 48
Fax: 030 / 8 51 37 76
Internet: www.ndtv.info
Im Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. finden Sie qualifizierte und testierte Testamentsvollstrecker zur streitfreien
Abwicklung des Erbfalls sowie Informationen
zur Testamentsvollstreckung und Formulierungshilfen.
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Wir sind für Sie da
UNICEF DT/2013/Dirk Gebhardt
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Überlegungen mit weiteren Informationen. Auch
wenn Sie mehr über die Arbeit von UNICEF
wissen möchten, freuen wir uns über Ihren
Anruf oder eine schriftliche Nachricht.
Selbstverständlich entstehen Ihnen daraus
keinerlei Verpflichtungen.
Lars Flottmann
UNICEF Stiftung
Höninger Weg 104
50969 Köln
Tel.: 0221 / 936 50-252
Fax: 0221 / 936 50-320
[email protected]
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UNICEF/Julia Zimmermann
Titelbild: Die sechsjährige Joana besucht die Katepa-Schule in Angola. UNICEF hat hier nach dem Bürgerkrieg Hunderte Schulen wieder aufgebaut.
UNICEF Stiftung
Höninger Weg 104
50969 Köln
Telefon: 0221/936 50-252
www.unicef.de
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Gemeinsam für Kinder
UNICEF Stiftung