Testamente für UNICEF
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Testamente für UNICEF
Ihr Vermächtnis schafft Zukunft für Kinder Testamente für UNICEF Gemeinsam für Kinder UNICEF Stiftung 29 Inhalt Grußwort S. 3 Wirksam und nachhaltig – die UNICEF-Programmarbeit S. 4 Warum ein Testament? S. 9 Das Testament S. 9 Was geschieht ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge S. 10 Das privatschriftliche Testament S. 11 Das notarielle Testament S. 11 Das gemeinschaftliche Testament S. 12 Der Erbvertrag S. 12 Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall S. 13 Einsetzen eines Testamentsvollstreckers S. 13 So schreiben Sie Ihr Testament S. 14 Der Pflichtteil S. 16 Erbrechtsreform S. 16 Die Erbschaftsteuer S. 17 Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge S. 18 Erbschaftsteuer und Wohneigentum S. 19 Vermögensübersicht S. 20 So können Sie außerdem vorsorgen S. 21 Vorsorgevollmacht S. 21 Patientenverfügung S. 21 Regelung der Bestattung S. 21 Gemeinsam für Kinder – helfen Sie mit! S. 22 Wie Sie UNICEF in Ihrem Testament bedenken können S. 23 Was geschieht, wenn UNICEF erbt? S. 24 Informationsveranstaltungen zum Erbrecht S. 25 Adressen und Kontakte S. 26 Wir sind für Sie da S. 27 2 UNICEF/Christine Nesbitt Liebe Leserin, lieber Leser, immer mehr Menschen bedenken UNICEF mit Schenkungen und Erbschaften. Oft verbindet sich mit solch großzügigen Zuwendungen der Wunsch, langfristig zu helfen und etwas Bleibendes für die Nachwelt zu schaffen. Ihr Vermächtnis lebt – für die Kinder dieser Welt. In dieser Broschüre haben wir die wichtigsten Antworten auf häufige Fragen zum Thema Erbrecht und Testamentgestaltung zusammengestellt – beispielsweise zu der Frage, wie man ein Testament verfasst oder was sich durch die Reform der Erbschaftsteuer und des Erbrechts positiv für Sie verändert hat. Gemeinsam für Kinder – unter diesem Leitsatz setzt sich UNICEF weltweit dafür ein, die Kinderrechte für jedes Kind zu verwirklichen. UNICEF arbeitet effizient und hilft nachhaltig. So kann Ihre Zuwendung viel für die Kinder bewegen. Ein Beispiel dafür, wie UNICEF hilft, ist der 16-jährige Jamal aus Bangladesch. Nach dem Tod seines Vaters ist er von zu Hause weggelaufen und musste sich auf der Straße durchschlagen. In einem Hilfszentrum, das UNICEF unterstützt, erlebte der Junge zum ersten Mal wieder, was es heißt, geliebt und respektiert zu werden. Dieses Gefühl gibt er heute als Mentor weiter an die Jüngeren und zeigt ihnen jeden Tag, dass sie etwas wert sind. Ihr Vertrauen ist unser Auftrag: Wir sehen es als unsere Pflicht, die uns anvertrauten Mittel mit besonderer Sorgfalt zu verwenden. Wir sind uns bewusst, dass hier Hoffnungen und Wünsche weitergegeben werden, die in künftigen Generationen weiterleben sollen. Diese Haltung vertreten wir gegenüber jeder testamentarischen Zuwendung oder Schenkung – unabhängig von ihrer Höhe. Denn jede Unterstützung hilft, Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen. Danke für Ihre Unterstützung! Ihre Regine Stachelhaus Vorstand UNICEF Stiftung PS: Unter www.unicef.de finden Sie laufend Informationen über langfristige Projekte und die Nothilfe von UNICEF sowie alles Wissenswerte zu Transparenz und Wirksamkeit. 3 Äthiopien: UNICEF-Mitarbeiterin Rebecca Demelash misst den Armumfang der 15 Monate alten Shurube. Die Kinder werden regelmäßig untersucht, um gefährliche Mangelernährung rechtzeitig zu erkennen und zu behandeln. Wirksam und nachhaltig – die UNICEF-Programmarbeit UNICEF, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, setzt sich weltweit für den Schutz der Kinderrechte ein. Die Grundbedürfnisse aller Kinder zu sichern, jedem Kind ein gutes Aufwachsen und eine Entwicklung zu ermöglichen, die seinen Fähigkeiten entspricht – das ist Aufgabe von UNICEF. UNICEF ist für jedes Kind da – unabhängig etwa von Rasse oder Hautfarbe, Geschlecht oder Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft oder einer Behinderung. Die Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind die Richtlinien für die Arbeit und für jedes UNICEF-Programm. UNICEF ist gut 60 Jahre nach der Gründung als United Nations International Children’s Emergency Fund 1946 heute die bekannteste Kinderrechtsorganisation – mit eigenen Programmen für Kinder in über 150 Ländern sowie Nothilfeeinsätzen in Krisengebieten und nach Katastrophen. 36 nationale Komitees unterstützen in den Industrieländern die Arbeit von UNICEF. 4 UNICEF sorgt dafür, dass Kinder in die Schule gehen können, medizinisch betreut werden, sauberes Trinkwasser sowie ausreichende Ernährung erhalten. Darüber hinaus setzt sich UNICEF dafür ein, Kinder vor Ausbeutung und Missbrauch zu schützen. UNICEF verbindet konkrete Projektarbeit, umfassende Programme und politische Arbeit mit Regierungen, um die Situation der Kinder dauerhaft zu verbessern. Dabei kommen UNICEF die oft jahrzehntelange Arbeit in den Ländern, die Kenntnisse von rund 7.200 Mitarbeitern und ein dichtes Netzwerk von Partnern zugute. UNICEF ist zudem aufgrund der kontinuierlichen Auswertung der Programme, Umfragen und Studien eine der wichtigsten Informationsquellen über Kinder weltweit. Mit diesem klar an Resultaten orientierten Ansatz lassen sich messbare Fortschritte für Kinder erzielen. Auch in Deutschland ist UNICEF eine wichtige Stimme für Kinder – für Beteiligung und Bildungschancen, gegen Ausgrenzung und wachsende Kinderarmut. UNICEF/Alejandro Balaguer UNICEF/Indrias Getachew ©MHallahan/Sumitomo Chemical - Olyset® Net Ein imprägniertes Moskitonetz ist der beste Schutz vor Malaria. Peru: Kinderarbeit in einem Steinbruch nahe der Stadt Arequipa. Die Schwerpunkte der UNICEF-Arbeit Überleben sichern Kinder schützen Krankheiten wie Malaria, Lungenentzündung oder Durchfallerkrankungen kosten jedes Jahr fast neun Millionen Kindern unter fünf Jahren das Leben. Dabei sind sie meist vermeidbar oder leicht zu behandeln. UNICEF hilft mit einfachen Mitteln, Kinderleben zu retten. So erhält jedes zweite Kind auf der Welt Impfstoffe von UNICEF. Zum Schutz vor Malaria stellt UNICEF Jahr für Jahr Millionen Moskitonetze bereit. UNICEF schult Gesundheitspersonal sowie freiwillige Helfer und klärt über den Schutz vor Krankheiten auf. So entsteht eine tragfähige medizinische Grundversorgung – gerade in entlegenen Regionen. Gewalt und Ausbeutung von Kindern haben viele Gesichter: Rund 158 Millionen Kinder zwischen 5 und 14 Jahren weltweit arbeiten – zum Beispiel in der Landwirtschaft, in Steinbrüchen oder auf Baustellen. Viele gehen nicht zur Schule. Nach Schätzungen werden 1,8 Millionen Kinder und Jugendliche für Prostitution und Pornografie missbraucht. Und für viele Kinder gehört Gewalt zu Hause zum Alltag. UNICEF hilft, arbeitende Kinder in die Schule zu bringen. Missbrauchte Mädchen und Jungen finden in Anlaufstellen Hilfe. UNICEF drängt zudem die Regierungen, Fälle von Ausbeutung und Missbrauch schärfer zu verfolgen und bessere gesetzliche Rahmenbedingungen zum Schutz von Kindern zu schaffen. Bildung ermöglichen Trotz vieler Fortschritte sind in vielen Ländern noch immer vor allem die Mädchen von Bildung ausgeschlossen. Kaum eine Investition ist so ertragreich wie Bildung. UNICEF stattet Dorfschulen aus, bildet Lehrer aus und versorgt Mädchen und Jungen mit Lernmaterial. Arbeitende Kinder erhalten Angebote, damit sie den verpassten Unterrichtsstoff nachholen können. 5 Mosambik: Im Flüchtlingslager Chupanga hat dieser Junge mit seiner Familie Zuflucht gefunden. Kampf gegen HIV / AIDS Schnelle Nothilfe – weltweit Unter der weltweiten AIDS-Epidemie leiden besonders die Kinder. Mehr als 15 Millionen haben Mutter oder Vater durch die Krankheit verloren – die meisten leben in Afrika. Viele dieser Waisen müssen sich allein durchschlagen, haben kaum genug zum Überleben. Täglich infizieren sich zudem rund 3.000 junge Menschen unter 24 Jahren neu mit HIV. UNICEF hilft Dorfgemeinschaften, Waisen und andere Kinder aus von AIDS betroffenen Familien zu versorgen und fördert die Aufklärung über HIV und AIDS. Zusätzlich hilft UNICEF, HIV-positive Kinder besser medizinisch zu versorgen. Seit der Gründung gehört auch schnelle Nothilfe für Kinder zu den Kernaufgaben von UNICEF. Über das zentrale Warenlager in Kopenhagen sowie über regionale Verteilstellen hält UNICEF stets genügend Hilfsgüter vor, um Hunderttausende Menschen bis zu drei Wochen zu versorgen. Die Hilfe kann innerhalb von 48 Stunden praktisch jeden Ort der Welt erreichen. UNICEF ist in rund 150 Ländern mit eigenen Mitarbeitern vor Ort und kann deshalb auch Kinder in entlegenen Regionen schnell mit dem Nötigsten versorgen – zum Beispiel nach Erdbeben oder Überschwemmungen, aber auch in chronischen Krisen- und Kriegssituationen. 6 UNICEF/Thierry Delvigne Jean UNICEF/Giacomo Pirozzi Botsuana: Helen (im Bild rechts) organisiert gemeinsam mit einer jungen Helferin AIDS-Aufklärungskurse für Jugendliche. Sie ist selbst HIV-positiv. UNICEF Bangladesch: Der 16-jährige Jamal hilft in einem von UNICEF unterstützten Straßenkinderzentrum mit. Er ist sehr glücklich, jüngeren Kindern helfen zu können. Jamal – Vorbild für die nächste Generation Jamal will etwas von dem weitergeben, was er selbst bekommen hat: Als Mentor hilft der 16-Jährige aus Bangladesch Straßenkindern, etwas zu lernen und ihr Leben selbst in die Hand zu nehmen. sie sich vor Krankheiten schützen. Aber auch Grundkenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen gehören dazu. Insgesamt gibt es in Bangladesch über 100 dieser Schulen unter freiem Himmel mit rund 7.000 Schülern. Jamal lebt und arbeitet in einer Anlaufstelle für Straßenkinder in Dhaka, der Hauptstadt von Bangladesch. Der Junge lebte früher selbst auf der Straße: Als er elf Jahre alt war, starb sein Vater. Da musste Jamal Geld verdienen. Brachte er nicht genug nach Hause, verprügelte sein älterer Bruder ihn. Jamal floh nach Dhaka und schlug sich als Gepäckträger und Verkäufer durch. „Ich wollte ein besseres Leben“, sagt der Junge. „Und ich wollte etwas lernen.“ Jamal war sehr froh, endlich lernen und sogar im Zentrum der Organisation wohnen zu können. Hier lernt er das Schreinern. Außerdem ist er darin geschult worden, jüngere Kinder zu betreuen und sie für die Angebote der Organisation zu motivieren. Jetzt bringt er selbst anderen Kindern Lieder bei – und ist für sie ein großes Vorbild. Jamals Augen leuchten, wenn er über seine neuen Aufgaben spricht: „Auf der Straße fühlte ich mich wertlos. Hier kann ich anderen Kindern helfen, ihr Leben zu ändern.“ Über Freunde hörte Jamal von der Organisation „Aparajeyo Bangladesch“, die von UNICEF unterstützt wird. Sie bietet auf dem Marktplatz des Stadtteils Lalbagh Bildungskurse für Straßenkinder und Kinder aus benachteiligten Familien an. Die Mädchen und Jungen erfahren hier zum Beispiel, wie 7 Geben Sie Kindern eine Zukunft Mit einer testamentarischen Zuwendung ermöglichen Sie es UNICEF, Kinder mit sauberem Wasser zu versorgen, Impfungen und lebensrettende Medikamente bereitzustellen, ihren Schulbesuch zu ermöglichen und sie vor Ausbeutung zu schützen. Gleichzeitig setzt sich UNICEF politisch ein, um die Lebenssituationen der Kinder nachhaltig zu verbessern. UNICEF arbeitet effizient und hilft nachhaltig. So kann Ihr Beitrag für die Kinder viel bewegen. Bantul, Indonesien: Dieser Junge wartet vor einem Zelt, das UNICEF für eine Impfkampagne aufgebaut hat. Mit Impfungen schützt UNICEF Jahr für Jahr das Leben von Millionen Kindern. 8 UNICEF/Edy Purnomo Danke! UNICEF/Giacomo Pirozzi Djibuti: Mädchen aus der Stadt Tadjourah lernen in der Schule Lesen, Schreiben und Rechnen. UNICEF setzt sich dafür ein, jedem Kind eine Grundbildung zu ermöglichen – in jedem Land der Erde. Warum ein Testament? Das Testament Mit einem Testament treffen Sie bestmöglich Vorsorge für Ihr Hab und Gut. Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die nur Blutsverwandte und den Ehegatten als Erben berücksichtigt. Kinderlose möchten oft nicht, dass entfernte Verwandte, mit denen sie wenig verbindet, das ersparte Vermögen erben – oder der Staat, wenn es keine Verwandten gibt. Häufig sollen Ehe- oder Lebenspartner besser abgesichert werden, als es das Gesetz vorsieht. Auch eine gemeinnützige Organisation kann nur erben, wenn dies testamentarisch festgelegt wird. Ganz gleich wie groß Ihr Vermögen ist – es ist auf jeden Fall sinnvoll, den „letzten Willen“ zu formulieren und damit selbst zu bestimmen, wie Ihre Vermögenswerte in der Zukunft verwendet werden sollen. Die gesetzlichen Regelungen können Ihrem Willen durchaus entsprechen. Wenn Sie Ihr Vermögen aber anders aufteilen möchten, als es die gesetzliche Erbfolge bestimmt, müssen Sie ein Testament aufsetzen. Denn ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Ihr Testament zu errichten: Sie können es handschriftlich selbst verfassen (privatschriftliches Testament) oder von einem Notar aufsetzen lassen (notarielles oder öffentliches Testament). Bei komplizierten Erbregelungen empfiehlt es sich, den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einzuholen. Dies gibt Ihnen die Sicherheit, Ihren letzten Willen unmissverständlich und rechtlich einwandfrei niedergelegt zu haben. Erbstreitigkeiten können dadurch vermieden werden. 9 Was geschieht ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge Existiert kein Testament, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Die gesetzliche Erbfolge wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie berücksichtigt in einer bestimmten Reihenfolge (Ordnung) nur Blutsverwandte und den Ehegatten als Erben. Adoptivkinder und nichteheliche Kinder werden hier den ehelichen Kindern gleichgestellt. Die Reihenfolge der erbberechtigten Blutsverwandten richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser: Eigene Kinder, Enkel und Urenkel sind Erben erster Ordnung. Sie haben Vorrang vor den Eltern, Geschwistern und Gütertrennung 1 Kind erhält 1/2 Ehegatte erhält 1/2 2 Kinder erhalten je 1/3 Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Zugewinngemeinschaft Miterben erhalten 1/2 Miterben erhalten 1/4 Ehegatte erhält 1/2 Ehegatte erhält 1/2 Ehegatte erhält 3/4 3 Kinder Ehegatte und mehr erhält 1/4 erhalten 3/4 10 kinderlos Kinder erhalten 1/2 Ehegatte erhält 1/3 kein Ehegatte Erblasser Ehegatte Kinder Nichten oder Neffen des Erblassers. Erben dritter Ordnung sind Großeltern und deren Abkömmlinge (also Tanten, Onkel, Vettern und Cousinen des Erblassers). Erben erster Ordnung schließen Erben zweiter und dritter Ordnung aus; die Erben zweiter Ordnung schließen Erben dritter Ordnung aus. Es erben also immer nur die nächsten Angehörigen. Neben dieser gesetzlichen Erbfolge steht das Ehegattenerbrecht. Für den Erbanteil des Ehegatten ist entscheidend, ob die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt haben oder – etwa in einem Ehevertrag – Gütertrennung vereinbart wurde. Gibt es keine Angehörigen, erbt der Staat. Kinder Kinder erhalten alles Kinder sind verstorben Enkel erhalten alles kinderlos kein Enkel vorhanden Eltern erhalten je 1/2 Eltern verstorben Geschwister des Erblassers oder deren Nachkommen Das privatschriftliche Testament Das notarielle (öffentliche) Testament Eine Möglichkeit, ein Testament zu errichten, ist das privatschriftliche Testament. Für die Errichtung eines öffentlichen Testaments müssen Sie einen Notar aufsuchen. Das gesamte Testament muss vom Erblasser eigenhändig handschriftlich verfasst sein. Auf dem Computer oder der Schreibmaschine verfasste Testamente, die lediglich eigenhändig unterschrieben werden, sind nicht rechtswirksam. Das Testament soll am Ende mit Ort und Datum der Niederschrift versehen werden und muss mit vollem Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Auch spätere Änderungen oder Ergänzungen müssen durch Datum und Unterschrift bestätigt werden. Eigenhändige Testamente gehen nicht selten verloren. Sie sollten keinesfalls in einem Bankschließfach oder an einem ähnlichen „sicheren Ort“, an dem sie womöglich nicht gefunden werden, aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich, das Testament bei einem Amtsgericht in Verwahrung zu geben. Dieser beurkundet entweder ein von Ihnen selbst oder mit Hilfe Ihres Anwalts verfasstes Testament oder nimmt entsprechend Ihren Wünschen eine Niederschrift über Ihren letzten Willen vor. Der Notar veranlasst dann, dass Ihr Testament vom zuständigen Amtsgericht gegen eine Gebühr in amtliche Verwahrung genommen wird. Für die Errichtung eines notariellen Testaments entstehen Kosten, die abhängig vom Wert des Nachlasses und gesetzlich festgelegt sind. Der Widerruf eines notariellen Testaments erfolgt durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem eigenhändigen und dem notariellen Testament können Sie der folgenden Gegenüberstellung entnehmen: Das eigenhändige Testament Das notarielle (öffentliche) Testament Wer? Jeder ab 18 Jahren Wer? Jeder ab 16 Jahren (auch Betreute nach § 1896 BGB, soweit sie testierfähig sind) Wie? Wie? Der ganze Text handschriftlich eigenhändig mit Unterschrift sowie Ort und Datum der Niederschrift Niederschrift durch den Notar mit Unterschrift des Erblassers oder durch Übergabe eines selbst gefertigten Testaments an den Notar. Aufbewahrung? Aufbewahrung? Amtliche Verwahrung beim Amtsgericht Durch den Erblasser selbst, durch einen Vertrauten oder amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegen Hinterlegungsschein Widerruf? Widerruf durch Vernichten oder durch Errichtung eines neuen Testaments Widerruf? Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt bereits als Widerruf. 11 Das gemeinschaftliche Testament Der Erbvertrag Eheleute und gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, können ihren letzten Willen in einem gemeinschaftlichen notariellen oder privatschriftlichen Testament niederlegen. Der Erbvertrag ist eine letztwillige Verfügung in Form eines Vertrages mit mindestens einem weiteren Beteiligten. Bei der privatschriftlichen Errichtung genügt es, wenn einer der Partner den Text mit der Hand schreibt und dann beide unterzeichnen. Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass Sie damit so genannte „wechselseitige Verfügungen“ treffen, die eine hohe Bindungswirkung entfalten. Dies gilt etwa für die bekannteste Form, das „Berliner Testament“: Mit diesem setzen sich die Partner wechselseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden erben dann Dritte, etwa die Kinder (Schlusserben) oder auch eine gemeinnützige Organisation. Ein gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten von beiden Partnern gemeinsam oder auch einseitig mit notarieller Beurkundung widerrufen werden. Nach dem Tod des Partners kann der Überlebende das gemeinschaftliche Testament nur dann ändern, wenn dies im ursprünglichen Testament ausdrücklich gestattet ist. Dieser muss auf jeden Fall notariell beurkundet werden und kann – anders als ein Testament – nur im Einvernehmen mit allen Beteiligten geändert werden. Ein Erbvertrag ermöglicht es, die Erbeinsetzung oder Vermächtnisse an bestimmte Auflagen zu knüpfen. So kann ein Erbvertrag die Weitergabe eines Familienbetriebes oder die Betreuung und Pflege im Alter durch einen zukünftigen Erben regeln. Paare ohne Trauschein können sich nicht wechselseitig über ein gemeinschaftliches Testament absichern. Eine wechselseitige bindende Erbeinsetzung kann deshalb nur durch einen Erbvertrag erfolgen. UNICEF setzt sich in jedem Land der Erde dafür ein, die Rechte der Kinder zu verwirklichen. 12 Sebastian Bolesch Es gibt aber auch andere Formen des gemeinschaftlichen Testaments. Um die für Sie richtige Formulierung zu finden, sprechen Sie am besten mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar. Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall Einsetzen eines Testamentsvollstreckers Sie können ein Bankguthaben oder ein Wertpapierdepot mit einer Verfügung versehen, die besagt, dass diese Vermögenswerte im Fall Ihres Todes direkt auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person übergehen. Der Erblasser kann mit der Einsetzung einer nach Möglichkeit juristisch gebildeten Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Verwaltung und die Teilung seines Nachlasses nehmen. Diese Verfügung ist rechtlich gesehen ein Schenkungsvertrag, den Sie mit Ihrer Bank oder Sparkasse abschließen. Damit ist gewährleistet, dass der Nachlass unparteiisch und im Sinne des Verstorbenen oder Erblassers verwaltet und aufgeteilt wird. Allein der Testamentsvollstrecker ist dann berechtigt, Entscheidungen hinsichtlich des Nachlasses zu treffen. Er muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und über sämtliche Einnahmen und Ausgaben den Erben gegenüber Rechenschaft ablegen. Die Entscheidung über die Einsetzung und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers trifft der Erblasser im Testament. Die Testamentsvollstreckung kann entweder die Verwaltung des gesamten Nachlasses umfassen oder sich auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken. Sie kann sich nur auf die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses beziehen oder auch auf Dauer eingerichtet werden (sog. Verwaltungsvollstreckung) – etwa wenn Erben selbst betreuungsbedürftig oder minderjährig sind. Für die Führung seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen. Wenn Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie einen Bezugsberechtigten eintragen, dem das Auszahlungskapital zufällt, wenn Sie die Fälligkeit nicht erleben sollten. Sie können die Lebensversicherungssumme auch im Wege eines Vermächtnisses ganz oder teilweise bestimmten Empfängern zuwenden. Wenn Sie Gelder aus Ihrer Lebensversicherung für UNICEF bestimmen, fällt in beiden Fällen weder Erbschaftnoch Schenkungsteuer an. 13 So schreiben Sie Überschrift Bereits aus der Überschrift sollte klar hervorgehen, worum es in dem Dokument geht. „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ sind hierfür gängige Formulierungen. Angaben zur Person Im ersten Satz sollten Sie alle Angaben zu Ihrer Person, also vollständiger Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort sowie den Wohnsitz zur Zeit der Testamentserstellung nennen, damit klar erkennbar wird, um wessen Testament es sich handelt. Widerruf Wer nicht zum ersten Mal seinen letzten Willen aufsetzt, sollte frühere Testamente ausdrücklich widerrufen und die alten Schriftstücke vernichten. Wenn bereits Regelungen in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament) existieren, können diese nicht einseitig geändert werden. Das neue Testament wäre insoweit unwirksam. Erbeinsetzung Wenn Sie in Ihrem Testament einen Erben benennen, bestimmen Sie diesen zu Ihrem Rechtsnachfolger, der nach Ihrem Tod in alle Ihre Rechte und Pflichten eintritt. Ihr Erbe erhält die ihm zugedachten Vermögenswerte, erbt aber auch eventuelle Schulden und sonstige Verpflichtungen. Wenn Sie mehrere Erben einsetzen, müssen die jeweils zugewandten Anteile des Vermögens (die Erbquote) benannt werden. Sie sollten darauf achten, dass die Erbengemeinschaft nicht zu groß wird und möglichst wenig Konfliktpotential birgt, um spätere Auseinandersetzungen um das Erbe zu vermeiden. Für den Fall, dass der eingesetzte Erbe wegfällt, sollten Sie immer einen Ersatzerben benennen. Denn: Stirbt der von Ihnen berufene Erbe vor dem Erbfall, ist Ihr Testament insoweit unvollständig. Es kann dann mangels Regelung zur gesetzlichen Erbfolge kommen. Unabhängig davon, wen Sie zum Erben bestimmen, haben Ihre nächsten Angehörigen immer Anspruch auf den Pflichtteil (vgl. S. 16). 14 Ihr Testament Vermächtnisse Mit einem Vermächtnis wenden Sie einzelne Vermögenswerte (zum Beispiel ein Bankguthaben, eine bestimmte Geldsumme, ein Kunstgegenstand oder eine Immobilie) einem bestimmten Menschen oder einer gemeinnützigen Organisation zu. Der oder die Erbe(n) sind verpflichtet, die entsprechenden Vermögenswerte auf Verlangen des Vermächtnisnehmers an diesen herauszugeben. Abschluss Das Testament muss, um wirksam zu sein, am Ende des Dokuments mit vollem Vor- und Nachnamen versehen werden; außerdem sollen Ort und Datum der Niederschrift angegeben werden. Sollten Sie Ihr Testament später ändern, versehen Sie die Änderungen bitte ebenfalls mit den Angaben zu Ort und Zeitpunkt sowie Ihrer Unterschrift. Umfasst Ihr Testament mehrere Seiten, nummerieren Sie diese bitte durch. Gegebenenfalls können Sie die einzelnen Seiten paraphieren. Was dann? Am besten geben Sie Ihr privatschriftliches Testament beim zuständigen Amtsgericht in amtliche Verwahrung. Und vergessen Sie nicht, das Testament neuen Entwicklungen anzupassen: Was heute richtig ist, kann morgen falsch sein, weil zum Beispiel eingesetzte Erben wegfallen oder andere Personen hinzukommen, weil Ihr Vermögen ab- oder zunimmt oder weil sich die Rechtslage verändert. Wie kann ich mit meinem Testament die Welt verändern? In Ihrem Testament können Sie neben Ihren Angehörigen und Freunden auch eine gemeinnützige Organisation wie UNICEF mit einem Vermächtnis oder einem Erbteil bedenken. Sollten Sie keine Angehörigen haben, können Sie die gemeinnützige Organisation natürlich auch als Alleinerbin einsetzen. Durch eine Testamentsspende können Sie ohne Abzug von Erbschaftsteuer benachteiligten Kindern und ihren Familien eine Perspektive auf eine bessere Zukunft schenken (vgl. S. 23). 15 Der Pflichtteil Sie können mit Ihrem Testament frei über Ihr Vermögen verfügen. Unabhängig von der testamentarischen Regelung haben aber Ihre Kinder, Ihr Ehegatte und – wenn es keine Kinder gibt – Ihre Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Der Pflichtteil kann nur bei gravierenden Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten entzogen werden. Es ist auch möglich, mit dem pflichtteilsberechtigten Angehörigen einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung. Der Pflichtteil muss spätestens drei Jahre, nachdem der Berechtigte vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung erfahren hat, geltend gemacht werden. Ansonsten droht der Anspruch zu verjähren. Erbrechtsreform Im Juli 2009 wurde die Reform des Erbrechts verabschiedet. Sie enthält eine Reihe von Änderungen: • Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, führen zu einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten. Bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteils wurde bisher eine weniger als zehn Jahre zurückliegende Schenkung in voller Höhe berücksichtigt und führte zu einem Anspruch gegenüber dem Beschenkten. Die Schenkung findet jetzt für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, mit jedem weiteren Jahr wird ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung gänzlich unberücksichtigt. 16 •Pflegeleistungen werden bei Erbauseinandersetzungen besser honoriert. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig wird jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren. • Die Pflichtteilsentziehungsgründe wurden modernisiert und vereinheitlicht. Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung berechtigt zur Entziehung des Pflichtteils. Schwere Verfehlungen (Tötungsabsicht, körperliche Misshandlung) gegenüber dem Erblasser nahestehenden Personen berechtigen ebenfalls zur Entziehung des Pflichtteils. Jens Kalaene Sambia: Über eine Million Kinder haben einen Elternteil oder sogar beide Eltern durch AIDS verloren. UNICEF hilft, die Waisen zu betreuen und junge Leute über die Gefahr aufzuklären. Die Erbschaftsteuer Im Erbfall fällt nach Abzug der Freibeträge Erbschaftsteuer an. Damit geht ein Teil Ihres Nachlasses an den Staat. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten für die Erben verschiedene Steuerklassen. Nach diesen Steuerklassen richten sich die Höhe der Freibeträge und der Steuersatz. Neben dem allgemeinen Freibetrag ist auch der so genannte Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Er dient dazu, den Lebensunterhalt des Ehepartners, der Kinder und Enkel abzusichern. Übrigens: Gemeinnützige Organisationen – wie zum Beispiel UNICEF – sind von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit. Die zugewandten Vermögenswerte bleiben also ohne Abzüge erhalten. 17 Steuerklassen Steuerklasse I Ehegatte Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder Enkel, Urenkel Eltern und Großeltern im Erbfall Steuerklasse II Eltern und Großeltern bei Schenkungen Geschwister Neffen und Nichten Stiefeltern Schwiegerkinder und Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten Steuerklasse III von der Erbschaftsteuer befreit Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen, z.B. Paare ohne Trauschein alle gemeinnützigen Organisationen, z.B. UNICEF Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuersatz in % Steuerklasse SteuerklasseSteuerklasse I II III 75.000 € 7 15 30 300.000 € 11 20 30 600.000 € 15 25 30 6.000.000 € 19 30 30 13.000.000 € 23 35 50 26.000.000 € 27 40 50 > 26.000.000 € 30 43 50 Stand 1.1. 2010 18 Freibeträge Freibeträge nach neuem Recht (Stand 1.1. 2010) Erwerber Freibetrag Ehegatte 500.000 € Eingetragene Lebenspartner 500.000 € Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder 400.000 € Enkel, Urenkel 200.000 € Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 € Eltern und Großeltern bei Schenkung 20.000 € Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte 20.000 € Neffen, Nichten, Geschwister 20.000 € Sonstige Erwerber 20.000 € Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft, erhalten aber ebenso wie Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 € und einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €. Erbschaftsteuer und Wohneigentum Für Immobilienvermögen gelten seit dem 1. Januar 2009 neue Bewertungsregeln: Bei der Ermittlung des zu versteuernden Vermögens wird der Verkehrswert der Immobilie zu 100 Prozent berücksichtigt – bitte wenden Sie sich mit diesbezüglichen Fragen an Ihren Steuerberater. Neu eingeführt wurde eine an bestimmte Bedingungen geknüpfte, vollständige Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum. Der Erwerb eines bebauten Grundstücks bleibt danach künftig unabhängig von seinem Wert vollständig steuerfrei, wenn und soweit • der Erblasser dort eine Wohnung selbst genutzt hat oder aus zwingenden Gründen – z.B. wegen Pflegebedürftigkeit – an einer Selbstnutzung gehindert war und • der Erbe (Ehegatte oder Kinder) die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt, zehn Jahre lang selbst weiter nutzt und in dieser Zeit nicht vermietet oder verkauft. Vermietet oder verkauft der Erbe die Immobilie während des Zeitraums von zehn Jahren, muss er den Wert der Wohnung nachträglich voll versteuern. Erben nicht Ehegatten, sondern Kinder, gilt die Steuerbefreiung nur bis zu einer Wohnfläche von maximal 200 m2. Die Übertragung eines so genannten Familienwohnheims zwischen Ehegatten durch Schenkung war schon bisher steuerfrei möglich. In diesem Fall gilt die Bedingung der Weiternutzung über zehn Jahre nicht. 19 Vermögensübersicht Diese Übersicht ist nur für Ihre privaten Unterlagen gedacht. Sie dient Ihrer Vorsorgeplanung und der Vorbereitung Ihres Gesprächs mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder Notar. Vermögen Wert Erbe / Vermächtnisnehmer Bankguthaben / Wertpapiere Bankkonten Sparguthaben Wertpapiere Aktien Bausparverträge Sonstiges Versicherungen Lebensversicherungen Sonstige Versicherungen Immobilien Haus Grundstück Wohnungen sonstiger Besitz Unternehmen Betriebsvermögen Beteiligungen Beweglicher Besitz Möbel, Teppiche, Antiquitäten Schmuck Kunstgegenstände Sammlungen Auto sonstige Wertsachen SummeEuro abzüglich Verbindlichkeiten Hypotheken, Grundschulden Kredite Nachlassverbindlichkeiten sonstige Verbindlichkeiten 20 Summe Verbindlichkeiten Euro Summe Vermögensstand 20 Euro So können Sie außerdem vorsorgen Mit Vorsorgeregelungen können Sie bestimmen, wie im Falle der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit verfahren werden soll: Vorsorgevollmacht Regelung der Bestattung Eine Vorsorgevollmacht gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann entweder auf bestimmte Belange (z.B. die Gesundheitssorge oder die Vermögensverwaltung) beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sog. Generalvollmacht). In jedem Fall muss die Vollmacht schriftlich erteilt werden. Die notarielle Form ist nur nötig, wenn die Vollmacht Grundstücksgeschäfte oder Gesellschaftsrechte einschließen soll. Wenn Sie keine Angehörigen haben, die nach Ihrem Tod alles Notwendige in die Wege leiten, oder wenn Sie niemanden mit dieser Aufgabe betrauen möchten, können Sie mit einem ortsansässigen Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl einen Vorsorgevertrag abschließen. Sie können dabei nicht nur die Gestaltung der Beisetzung im Detail regeln, sondern zum Beispiel auch Listen aller zu benachrichtigenden Stellen (Versicherungen, Arbeitgeber, Vereine etc.) und Personen hinterlegen. Die Grabpflege kann dem oder den Erben durch Auflage und Anordnung eines Grabkontos aus dem Nachlassvermögen übertragen werden. Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, was im Falle schwerer Erkrankung medizinisch unternommen werden soll und darf. Die Verfügung dokumentiert den Willen des Patienten für den Fall seiner Entscheidungsund Äußerungsunfähigkeit. Sie richtet sich an den Arzt, den Bevollmächtigten und das Vormundschaftsgericht. Sie sollte erkennen lassen, dass sich der Betroffene nach sachkundiger ärztlicher und rechtlicher Beratung und reiflicher Überlegung für bestimmte Anordnungen entschieden hat. Am 18. Juni 2009 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das das Selbstbestimmungsrecht des Patienten deutlich stärkt. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt (Stand Juli 2009). 21 Sebastian Bolesch Jede Generation von Kindern soll gesund und sicher groß werden können – das ist das Ziel von UNICEF. Gemeinsam für Kinder – helfen Sie mit! Gemeinsam für Kinder – unter diesem Leitsatz engagieren sich Menschen weltweit für die Ziele von UNICEF. Viele Menschen wenden UNICEF auch testamentarisch Mittel zu und helfen so, Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen. Wenn Sie UNICEF in Ihrem Testament bedenken möchten, stehen Ihnen zwei Wege offen: • Wenn Sie möchten, dass Ihr Vermögen in der UNICEF-Stiftung dauerhaft erhalten bleibt, setzen Sie die UNICEF-Stiftung als Vermächtnisnehmerin oder Erbin ein. Das Stiftungsvermögen wird ertragreich, aber sicher und risikoarm angelegt, die Kapitalerträge fließen Jahr für Jahr in die Programmarbeit. Mit einer testamentarischen Zustiftung helfen Sie der UNICEF-Stiftung, die Projektarbeit langfristig abzusichern 22 und die Lebenssituation benachteiligter Kinder und Familien nachhaltig zu verbessern. Informationen zur UNICEF-Stiftung finden Sie in unserer Broschüre zum Thema, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zusenden (Kontakt vgl. S. 27), oder im Internet unter www.unicef.de/stiftung.html. • Sie möchten, dass Ihr Beitrag den Kindern so schnell wie möglich hilft. Dann geben Sie in Ihrem Testament bitte ein bestimmtes UNICEF-Projekt oder einen Programmbereich (vgl. S. 5 ff) vor. In diesem Fall wird die UNICEF-Stiftung die ihr zugewandten Mittel unmittelbar in die jeweiligen Projekte überführen. Wie Sie UNICEF in Ihrem Testament bedenken können Hier sehen Sie auf einen Blick, welche Möglichkeiten Sie haben, um UNICEF über die eigene Lebenszeit hinaus zu unterstützen. Generell gilt: Vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Organisationen wie UNICEF sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. • Mit Ihrem Erbe die Zukunft von Kindern sichern Sie können die UNICEF-Stiftung als Erbin oder Miterbin einsetzen. In diesem Fall übernehmen wir entsprechende Rechte und Pflichten. Hier sollten Sie nur darauf achten, dass verschiedenen Familienmitgliedern gesetzlich Pflichtteile zustehen (vgl. S. 16). • Das Vermächtnis Möchten Sie eine Ihnen nahe stehende Person oder eine gemeinnützige Organisation nur mit einem bestimmten Teil Ihres Nachlasses bedenken, ist das Vermächtnis eine sinnvolle Alternative. Mit einem Vermächtnis können Sie UNICEF einzelne Vermögenswerte zuwenden. Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen (vgl. S. 15). • Die Verfügung zugunsten Dritter Mithilfe eines „Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall“ können Sie ein Sparbuch, ein Bankkonto oder Wertpapiere einer gemeinnützigen Organisation wie UNICEF übertragen. In einer entsprechenden Vereinbarung mit Ihrer Bank oder Sparkasse legen Sie als Kontoinhaber fest, wer der Begünstigte der Vermögenswerte sein soll (vgl. S. 13). • Lebensversicherungen Ebenfalls möglich ist es, UNICEF in der Lebens- oder Rentenversicherung als Bezugsberechtigten einzusetzen (vgl. S. 13). • Die Schenkung Eine Schenkung gibt Ihnen die Chance, noch zu Lebzeiten zu verfolgen, was mit Ihrem Vermögen geschieht. Wenn Sie die Schenkung nicht sofort durchführen möchten, ist es auch möglich, zu Lebzeiten ein Schenkungsversprechen zu geben. Wirksam wird die Schenkung damit erst nach Ihrem Tode. Diese Form der Schenkung bedarf einer notariellen Beurkundung. • Spenden für UNICEF Schon zu Lebzeiten können Sie Gutes tun, indem Sie UNICEF mit einer Spende unterstützen. Informationen zu unseren aktuellen Projekten finden Sie im Internet unter www.unicef.de/projekte.html. 23 UNICEF/B.Press Kenia: Die ersten Lebenswochen sind für Kinder die gefährlichsten. UNICEF hilft mit einfachen Mitteln, sie vor Krankheiten wie Durchfall und Malaria zu schützen. Was geschieht, wenn UNICEF erbt? Nach dem Tod eines Erblassers wird UNICEF vom zuständigen Amts- bzw. Nachlassgericht informiert. Mit einem Vermächtnis wird UNICEF ein bestimmter Betrag oder Sachwert zugewandt (vgl. S. 15). UNICEF nimmt daraufhin Kontakt mit den Erben auf und bereitet den Übergang des im Testament festgelegten Vermögenswerts vor. Ist UNICEF Alleinerbe oder Miterbe wird in der Regel ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht involviert. Er setzt sich mit dem Nachlassgericht und etwaigen weiteren Erben, mit einem möglicherweise eingesetzten Testamentsvollstrecker und anderen Beteiligten in Verbindung. 24 Wenn UNICEF einen kompletten Nachlass übernimmt, wird selbstverständlich für die Wohnungsauflösung und ähnliche Erfordernisse Sorge getragen. Auch für die Grabpflege trägt UNICEF Sorge und beauftragt eine spezialisierte Gärtnerei. Nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten fließt das Erbe bzw. das Vermächtnis dann – je nachdem, was der Erblasser verfügt hat – entweder direkt in die Projektarbeit oder es geht in den Vermögensstock der UNICEFStiftung ein. Hier erbringt es langfristig Kapitalerträge für eine dauerhafte Zukunftssicherung für Kinder. UNICEF/Rudi Tarneden Bangladesch: Dolly Akter lebt in einem Slumviertel. Als freiwillige Helferin erklärt sie Kindern und Erwachsenen, dass regelmäßiges Händewaschen sie vor Krankheiten schützt. Informationsveranstaltungen zum Erbrecht Antworten auf Fragen rund um das Erbrecht und Vorsorgeregelungen erhalten interessierte Bürgerinnen und Bürger bei kostenfreien und unverbindlichen Informationsveranstaltungen, zu denen UNICEF regelmäßig in größeren Städten einlädt. Unabhängige Fachanwälte für Erbrecht geben einen umfassenden, leicht verständlichen Überblick darüber, was bei der Testamentsgestaltung zu beachten ist. Sie informieren über die verschiedenen Formen der Testamentsgestaltung, eventuelle Steuern sowie die Vorteile und Kosten einer rechtlichen Beratung. Besonderes Augenmerk wird auf häufig gestellte Fragen zum gesetzlichen Pflichtteil und der Erbfolge gelegt. 25 25 Adressen und Kontakte Hier haben wir für Sie einige weitere nützliche Adressen rund um das Thema Testamente zusammengestellt: Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. Geschäftsstelle Neuwied Langendorfer Straße 145 56564 Neuwied Tel.: 026 31 / 91 65-21 Fax: 026 31 / 91 65-17 E-Mail: [email protected] Internet: www.ndeex.de Im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten haben sich spezialisierte Fachanwälte zusammengeschlossen. Auf der Homepage finden Sie Informationen rund um das Erbrecht, Adressen von Fachanwälten und Hinweise auf Veranstaltungen. Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) Hauptstraße 18 74918 Angelbachtal / Heidelberg Tel.: 072 65 / 91 34-14 Fax: 072 65 / 91 34-34 E-Mail: [email protected] Internet: www.dvev.de Über die Homepage des DVEV erhalten Sie Zugang zu Datenbanken mit Adressen von Fachanwälten für Erbrecht, Testamentsvollstreckern, Nachlasspflegern sowie zu zahlreichen weiteren Informationen rund um das Thema. Bundesnotarkammer Mohrenstraße 34 D-10117 Berlin Tel.: 030 / 3 83 86 60 Fax: 030 / 38 38 66 66 E-Mail: [email protected] Internet: www.bnotk.de Auf den Internetseiten der berufsständischen Vertretung der Notare sind Informationen zum Notar und seinen Tätigkeitsfeldern zusammengestellt. Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie dort mit Hilfe der Notarsuche. Bundesrechtsanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Littenstraße 9 10179 Berlin Tel.: 030 / 28 49 39-0 Fax: 030 / 28 49 39-11 E-Mail: [email protected] Internet: www.brak.de (mit zahlreichen Links unter: www.brak.de/seiten/09.php) Über die Homepage der berufsständischen Vertretung der Rechtsanwälte erhalten Sie unter anderem Zugang zu einem bundesweiten Rechtsanwaltsregister sowie zu einer Vielzahl rechtlicher Informationen. Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Schlossstraße 26 12163 Berlin Tel.: 0180 / 3 37 32 48 Fax: 030 / 8 51 37 76 Internet: www.ndtv.info Im Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. finden Sie qualifizierte und testierte Testamentsvollstrecker zur streitfreien Abwicklung des Erbfalls sowie Informationen zur Testamentsvollstreckung und Formulierungshilfen. 26 Wir sind für Sie da UNICEF DT/2013/Dirk Gebhardt Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Überlegungen mit weiteren Informationen. Auch wenn Sie mehr über die Arbeit von UNICEF wissen möchten, freuen wir uns über Ihren Anruf oder eine schriftliche Nachricht. Selbstverständlich entstehen Ihnen daraus keinerlei Verpflichtungen. Lars Flottmann UNICEF Stiftung Höninger Weg 104 50969 Köln Tel.: 0221 / 936 50-252 Fax: 0221 / 936 50-320 [email protected] 27 UNICEF/Julia Zimmermann Titelbild: Die sechsjährige Joana besucht die Katepa-Schule in Angola. UNICEF hat hier nach dem Bürgerkrieg Hunderte Schulen wieder aufgebaut. UNICEF Stiftung Höninger Weg 104 50969 Köln Telefon: 0221/936 50-252 www.unicef.de 28 Gemeinsam für Kinder UNICEF Stiftung