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Nationale und internationale Gesetze Deutschland
Beim Nachweis dieser Mindcontrol bzw. Bewusstseinskontrolle oder anderen
Verletzungen, die durch elektromagnetische Strahlung hervorgerufen wurden, wird man
sich auf diese Gesetzgebung berufen.
Das Waffengesetz (WaffG)
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Quelle: Text vom 11.Oktober 2002 nach Bundesgesetzblatt 2002 Teil 1 Nr 73, Seite 3970ff
mit Änderungen vom 19. Dezember 2002 laut Bundesgesetzblatt 2002 Teil 1 Nr. 86, Seite
4592, mit Berichtigung vom 19. September 2003 laut Bundesgesetzblatt 2003 Teil 1 Nr.
49, Seite 1957, mit Änderung vom 10. September 2004 laut Bundesgesetzblatt 2004 Teil 1
Nr.49, Seite 2318f, mit Änderung vom 21. Juni 2005 laut Bundesgesetzblatt 2005 Teil 1
Nr. 39, Seite
1818f
mit Änderung vom 5. November 2007 laut Bundesgesetzblatt 2007 Teil 1 Nr. 56, Seite
2557 Zusammenfassung zu den Gesetzen:
- StGB §§ 309 und 311 Missbrauch und Freisetzung
von ionisierenden Strahlen,
- StGB § 325 a Verursachen von Schäden in der
Umwelt wegen Aussendung
nichtionisierender Strahlen,
- StGB § 326 unerlaubter Umgang mit gefährlichen
Abfällen, die Krankheiten
verursachen,
- StGB § 327 unerlaubtes Betreiben von Anlagen zur
Aussendung von Strahlen,
- Waffengesetz mit Waffenliste: § 1.3.6 Verbot der
Verwendung von Waffen mit
nichtmechanischer Energie (lt. Anlage 2 des
Waffengesetzes) sowie Gegenstände, die
eine elektromagnetische Strahlung
aussenden und gesundheitlich schädlich sind (lt.
Anlage
1, Unterabschnitt 2 zum Waffengesetz)
- Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am
Menschen vom 29. Juli 2009 mit Überprüfung
einer entsprechenden Anlage
(Immissionsschutzgesetz) in Verbindung mit §
327 StGB.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen § 1
Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung
der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind:
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel
treibt.
Unterabschnitt 2 - Tragbare Gegenstände
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1.2.1 die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen
beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder
Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie,
insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung
hervorgerufen werden kann, 2.2.1 die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer
anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B.
Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der
Tierhaltung Verwendung findenden Gegenstände.
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzung
en beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern
sie nicht als
gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind
und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit; Strafgesetzbuch der BRD/Besonderer Teil
129a Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet
sind, 12. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des §
239b zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird
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mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen.
http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#Ab1
http://www.rechtliches.de/info_WaffG.html Russland Russisches Gesetz gegen Psychothronwaffen
http://mindcontrol.twoday.net/stories/320071/ Die russische Duma hat ein Gesetz verabschiedet, das vom
Präsidenten Putin unterzeichnet wurde, und seit Juli 2001 in Kraft
ist. Gegenüber der ursprünglichen Gesetzesvorlage wurden in der
endgültigen Fassung Abstriche vorgenommen. Im
Strafgesetzbuch der Russischen Föderation sollen danach in den
Paragraphen 221, 355 – 356 die Anwendung, den illegalen Erwerb,
Besitz, Transport, das Mit-Sich-Führen, Verkauf, Übergabe und
das In-Verkehr-Bringen von verbotenen elektromagnetischen,
Infra- und Ultrasound- und anderen derartigen Sendern, die dazu
geeignet sind, Leid zuzufügen, unter Strafe gestellt werden.
Gefängnisstrafen von mehreren Monaten bis zu 12 Jahren sind
vorgesehen. Russischer Gesetzesentwurf über das Verbot des
Gebrauchs ziviler- und Dienstwaffen sowie anderer Mittel, deren
schädigende Wirkung auf der Ausnutzung elektromagnetischer
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Strahlung, Infraschallstrahlung und Ultraschallstrahlung basiert.
ÜBER DIE EINBRINGUNG EINER ERGÄNZUNG ZUM ARTIKEL 6
DES FÖDERATIONSGESETZES „ÜBER WAFFEN“ angenommen
von der staatlichen Duma am 28. Juni 2001 Artikel 1. Absatz 7,
Punkt 1 des Artikel 6 des Föderativen Gesetzes vom 13. Dezember
1996, N 150-F3 „Über Waffen“
(Gesetzsammlung der Russischen Föderation 1996, N 51, Artikel
5681): http://mindcontrol.twoday.net/stories/483921/
Gurow http://net-disk.de/u/bdf263a1472d6c7fd886a85100e0012b/11168_g
urow_1.pdf
http://net-disk.de/u/bdf263a1472d6c7fd886a85100e0012b/11169_g
urow_2.pdf
Original
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Voroschilow http://mcfiles.freehost.ag/Russ_Gesetz_1.jpg
http://mcfiles.freehost.ag/Russ_Gesetz_2.jpg
http://mcfiles.freehost.ag/Russ_Gesetz_3.jpg
http://www.raven1.net/1-02-5.htm
http://mindcontrol.twoday.net/stories/2471790/
http://mindcontrol.twoday.net/stories/294711/
http://mindcontrol.twoday.net/stories/1816096/
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http://mindcontrol.twoday.net/stories/296149
http://www.raven1.net/russlaw.htm
http://mindcontrol.twoday.net/stories/2471790/
http://mindcontrol.twoday.net/month?date=200501
http://mindcontrol.twoday.net/stories/2594747/
Amerika
Michigan und Massachussetts Michigan and Massachusetts already passed laws about the
misuse of electronic or electromagnetic devices or weapons.
House Enrolled Bills 4513 and 4514 from Michigan took effect on
January 1, 2004. The laws provide for a possible life sentence in
prison if someone is convicted of using equipment that causes
personal injury or death. Bill 4513 section 200h, subsections (k)
and (m) (vii), and Bill 4514 section 200i (1), subsection (d), briefly
describe harmful electromagnetic devices or weapons. The
following two web sites will access the Michigan bills: http://www.michiganlegislature.org/documents/2003-2004/publica
ct/htm/2003-PA-0256.htm
http://www.michiganlegislature.org/documents/2003-2004/publica
ct/htm/2003-PA-0257.htm
Chapters 140 and 170 of the General Laws of Massachusetts took
effect on July 15, 2004. The laws address the sale or possession
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of electrical weapons. The following two web sites will access the
Massachusetts bills: Michigan Deutsch http://mcfiles.freehost.ag/michigesetz_1.jpg
http://mcfiles.freehost.ag/michigesetz_2.jpg
http://mcfiles.freehost.ag/michigesetz_3.jpg
http://www.mass.gov/legis/laws/mgl/140-131j.htm
http://www.mass.gov/legis/laws/seslaw04/sl040170.htm
Massachusetts Deutsch
http://mcfiles.freehost.ag/massachgesetz_1.jpg
http://mcfiles.freehost.ag/massachgesetz_2.jpg
http://mcfiles.freehost.ag/massachgesetz_3.jpg
http://mcfiles.freehost.ag/massachgesetz_4.jpg
http://mcfiles.freehost.ag/massachgesetz_5.jpg
http://mcfiles.freehost.ag/massachgesetz_6.jpg
http://mindcontrol.twoday.net/stories/1012689/
http://www.globalresearch.ca/articles/BAB408B.html Auszug aus dem Gesetz gegen elektronische Waffen/ Massachussets / USA
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Sitzungsgesetze /Rechte http://www.malegislature.gov/Laws/SessionLaws/Acts/2004/Chapter170 2004
KAPITEL 170 Gesetz, das den Besitz elektronischer Waffen betrifft Dieses Gesetz, das den Besitz elektronischer Waffen betrifft, soll Regelungen treffen, die
den Besitz und den Gebrauch bestimmter elektronischer Waffen genehmigungspflichtig
machen. Es wird ein Notfallgesetz verabschiedet, dessen Notwendigkeit im öffentlichen
Interesse liegt. Durch die Autorität von Senat und Repräsentantenhaus, vertreten hier in
diesem Gericht, wird Folgendes bestimmt:
Abschnitt 1, Kapitel 140 der allgemeinen Gesetze wird durch Streichung des Abschnitts
131J geändert (wie in der 2002 Official Edition) und an dieser Stelle wird der folgende
Abschnitt eingefügt:
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131J Niemand darf im Besitz tragbarer Geräte oder Waffen sein, mit denen elektrischer
Strom, Impulse, Wellen oder Strahlen ausgesendet werden können oder die Strom,
Impulse, Wellen oder Strahlen entwickeln, um vorübergehend außer Gefecht zu setzen,
zu verletzen oder zu töten, außer durch: 1) einen bundesstaatlich, staatlichen oder kommunalen Vollzugsbeamten oder durch
Mitglieder eines speziellen Teams in einem staatlichen Gefängnis oder eines, das für
spezielle Operationen ernannt wurde oder taktische Teams in einer Justizvollzugsanstalt
des Landkreises, die in Erfüllung ihrer Amtspflichten handeln oder eine Schulung mit
einem Sekretär absolvieren mit einem anerkannten Abschluss im Bereich öffentliche
Sicherheit und beim Einsatz einer solchen Vorrichtung oder Waffe, um eine Person
vorübergehend außer Gefecht zu setzen oder
2) durch einen Anbieter solcher Geräte oder Waffen für kurzzeitige
Handlungsunfähigkeit, wenn der Besitz einer Vorrichtung oder Waffe notwendig ist, um
die Lieferung oder den Verkauf des Gerätes im Rahmen eines Unternehmens zu tätigen.
Niemand darf solche Geräte oder Waffensysteme verkaufen oder zum Verkauf anbieten,
außer im Rahmen der Bundes-, Landes- oder kommunalen Strafverfolgungsbehörden.
Ein Gerät oder eine Waffe nach diesem Abschnitt der Verkehrsbezeichnung muss über
einen Mechanismus verfügen, anhand dessen es nachzuverfolgen ist, wie oft das Gerät
oder die Waffe abgefeuert worden ist. Der Sekretär der öffentlichen Sicherheit erlässt
Vorschriften über den möglichen Verkauf und über das mögliche Angebot, damit solche
Geräte oder Waffen im Gemeinwesen nach anwendbarem Recht eingesetzt werden und
organisiert die Ausbildung für den angemessenen Gebrauch von tragbaren
elektronischen Waffen. Wer gegen diesen Abschnitt verstößt, wird mit einer Geldstrafe
von nicht weniger als 500 Dollar und nicht mehr als 1000 Dollar oder mit einer
Freiheitsstrafe im Gefängnis nicht weniger als 6 Monate, aber nicht mehr als zweieinhalb
Jahre oder mit beidem, nämlich Strafzahlung und Gefängnis, bestraft. Ein
Vollzugsbeamter kann ohne Haftbefehl Personen festnehmen, die nach seiner Ansicht
diesen Abschnitt verletzt haben. 12 / 16
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Abschnitt 2
Der Sekretär der öffentlichen Sicherheit entwickelt ein koordiniertes Protokoll mit der
staatlichen Polizei und den städtischen Polizeieinheiten, um so die erforderlichen Daten
für dieses Gesetz zu sammeln. Diese Daten enthalten, wie oft ein Gerät oder eine Waffe
abgefeuert wurde und die identifikationsrelevanten Merkmale der Personen, auf die
geschossen wurde, einschließlich der Rasse und des Geschlechts. Spätestens ein Jahr
nach Inkrafttreten des Gesetzes übergibt der Sekretär der öffentlichen Sicherheit die
wesentlichen Daten einer Universität, die Erfahrung hat mit der Analyse solcher Daten,
damit eine jährliche Analyse und ein Bericht über die Resultate erstellt werden kann.
Der Sekretär schreibt unverzüglich einen jährlichen Bericht an die betreffenden
Abteilungen der Hochschule und an die Abteilungen der Generalstaatsanwaltschaft und
der Polizei.
Genehmigt am 15. Juli 2004
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AN ACT RELATIVE TO THE POSSESSION OF ELECTRONIC
WEAPONS Massachusetts USA
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Original
http://www.malegislature.gov/Laws/SessionLaws/Acts/2004/Chapter170
Session Laws Click to Print
Print PageActs2004 Jump to:
CHAPTER 170 AN ACT RELATIVE TO THE POSSESSION OF ELECTRONIC WEAPONS
Whereas, The deferred operation of this act would tend to defeat its purpose, which is to
authorize forthwith certain possession and use of electronic weapons, therefore it is
hereby declared to be an emergency law, necessary for the immediate preservation of
the public convenience. 14 / 16
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Be it enacted by the Senate and House of Representatives in General Court assembled,
and by the authority of the same, as follows: SECTION 1. Chapter 140 of the General
Laws is hereby amended by striking out section 131J, as appearing in the 2002 Official
Edition, and inserting in place thereof the following section: Section 131J. No person
shall possess a portable device or weapon from which an electrical current, impulse,
wave or beam may be directed, which current, impulse, wave or beam is designed to
incapacitate temporarily, injure or kill, except: (1) a federal, state or municipal law
enforcement officer, or member of a special reaction team in a state prison or designated
special operations or tactical team in a county correctional facility, acting in the
discharge of his official duties who has completed a training course approved by the
secretary of public safety in the use of such a device or weapon designed to incapacitate
temporarily; or (2) a supplier of such devices or weapons designed to incapacitate
temporarily, if possession of the device or weapon is necessary to the supply or sale of
the device or weapon within the scope of such sale or supply enterprise. No person shall
sell or offer for sale such device or weapon, except to federal, state or municipal law
enforcement agencies. A device or weapon sold under this section shall include a
mechanism for tracking the number of times the device or weapon has been fired. The
secretary of public safety shall adopt regulations governing who may sell or offer to sell
such devices or weapons in the commonwealth and governing law enforcement training
on the appropriate use of portable electrical weapons.
Whoever violates this section shall be punished by a fine of not less than $500 no more
than $1,000 or by imprisonment in the house of correction for not less than 6 months no
more than 2 1/2 years, or by both such fine and imprisonment. A law enforcement officer
may arrest without a warrant any person whom he has probable cause to believe has
violated this section.
SECTION2. The secretary of public safety shall develop a uniform protocol directing
state police and municipal police officers to collect data pursuant to this act. Such data
shall include the number of times the device or weapon has been fired and the
identifying characteristics, including the race and gender, of the individuals who have
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been fired upon. Not later than 1 year after the effective date of this act, the secretary of
public safety shall transmit the necessary data to a university in the commonwealth with
experience in the analysis of such data, for annual preparation of an analysis and report
of its findings. The secretary shall forthwith transmit the university's annual report to the
department of the attorney general, the department of state police, the Massachusetts
Chiefs of Police Association, the executive office of public safety and the clerks of the
house of representative and the senate.
Approved
July 15, 2004
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