Niederschrift 02.10.2010.docx - Bezirksvereinigung Braunschweig
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BUND DEUTSCHER SCHIEDSMÄNNER UND SCHIEDSFRAUEN BDS Bezirksvereinigung Braunschweig Protokoll vom 02.10.2010 in Wendeburg , Braunschweiger Straße 35 Wendezeller Stuben Fortbildungsveranstaltung 09.30 Uhr Eröffnung und Begrüßung der Gäste 10:00 Uhr Neues Familien- und Familienverfahrensrecht Im Hinblick auf die Grenzen außergerichtlicher Streitschlichtung Referent: Prof. Dr. Karl-Dieter Pardey Um 09:35 begrüßte der Vorsitzende Herr Wolff von der Sahl die Gäste und die Teilnehmer und eröffnete die Veranstaltung. Der stellvertretende Bürgermeister der Gemeinde Wendeburg, Herr Rolf Albers begrüßte die Schiedspersonen und bedankte sich für ihre ehrenamtliche Arbeit. In seiner Würdigung ging er auf alle gemeindlichen Ehrenämter ein, insbesondere der Feuerwehr; der Schöffen und der Schiedspersonen. In seinem Grußwort beschrieb er die geschichtliche Entwicklung der Gemeinde in den Bereich der Großstädte Braunschweig, Salzgitter. Um 09:55 Uhr begann Herr Prof.Dr. Pardey mit seinem Referat: Zitat Neues Familienverfahren Auswirkungen für das nds. Schiedsamt Eingangsfälle 1.Fall • Zwei Nachbarn streiten sich wiederholt wegen des Schneeräumens. Einer sagt, der andere schiebe ihm den Schnee zu. • Es kommt zu Beschimpfungen, angeblich auch einen Schlag mit der Schaufel. Der aktivere kommentiert sodann jede persönliche Begegnung mit verbalen Ausfällen. • Der andere will eine gerichtliche Verfügung erhalten, die ihm zwangsbewährten Schutz gewährt, dem anderen Unterlassung und Abstand aufgibt 2.Fall • Ein Vermieter hat auf seinem Hof eine Wohnung vermietet, fürchtet sich jetzt vor seinem Mieter. Der habe ihn beschimpft und bedroht. • Er kündigt ihm deshalb fristlos und verlangt von dem Amtsgericht, ihn vor weiterer Gewalt zu schützen und dem bisherigen Mieter aufzugeben, den Hof nicht mehr zu betreten. 3.Fall • Zwei Mieterinnen in einem Haus geraten über die Nutzung des Kellers zur Wäschetrocknung aneinander. • Eine wird beschimpft, bespuckt. Sie hat Angst, auch um ihre Kinder, will gerichtlichen Schutz. 4.Fall • Zwei Grundstücksnachbarn haben oft Streit um Lärm. Dabei sind beide sprachlich nicht zimperlich. • An einem Samstag nimmt der eine um 18.00 Uhr eine Rüttelplatte in Betrieb. Der andere brüllt vergeblich dagegen an, nimmt dann eine Kettensäge und zersägt den ihn schon immer störenden hohen Zaun des ersten. • Die Polizei kommt und mahnt zur Ruhe. Beide wollen gerichtliche Hilfe. Erläuterungen: Das SchiedsämterG stellt nebeneinander: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Strafsachen Bürgerliche Straf- (Privatklage) Bereich Rechtsstreitigkeit (fakultativ) und (obligat.). Im SchiedsämterG sind Verfahren ausgenommen, die vor die Arbeitsgerichte gehören. Nach dem SchlichtungsG gilt: Insbesondere bei Nachbarstreitigkeiten und Ehrverletzungen, als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, ist eine Schlichtung (meist) obligatorisch. Ausgenommen sind Verfahren u.a. über Streitigkeiten in Familiensachen. Diese sich scheinbar nicht deckenden Ausnahmen irritieren leicht. Das SchlichtungsG spricht (nicht ganz konsequent) von "Klagen vor dem Amtsgericht". Daraus ergibt sich, dass auch hier arbeitsgerichtliche Sachen ausgeschlossen sind. Bleibt die Frage nach den Familiensachen. Was ist das? Wo ergeben sich Berührungspunkte? WAS sind Familiensachen: § 13 GVG in der seit dem 1.9.209 geltenden Fassung beginnt jetzt wie folgt: Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsa- chen) sowie die Strafsachen, ……… (Familiensachen sind seit dem 1.9.2009 im sog. FamFG geregelt.) Aus § 13 GVG folgt, dass Familiensachen keine "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" sind. Familiensachen sind also im SchiedsämterG und im SchlichtungsG ausgeschlossen. Zu den Berührungspunkten mit den zugewiesenen Aufgabenfeldern: Lassen Sie uns zu den Ausgangsfällen zurück gehen. Handelt es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder um Familiensachen oder ist das gleichgültig, weil "Strafsache"? Ist also eine Tätigkeit möglich (SchiedsämterG) oder sogar obligatorisch (Strafsache; SchlichtungsG; zB über "Ehrverletzung" mit Sachzusammenhang) oder ausgeschlossen? Auszug aus dem GewaltschutzG § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten, 2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, 3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, 4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, 5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn 1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder 2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. Mit der Einführung des "großen" Familiengerichts zum 1.9.2009 (und der gleichzeitigen Abschaffung zB. Der Vormundschaftsgerichte) sind Familiengerichte für fast alles zuständig geworden, was Eheleute, Kinder, Lebenspartner (nach dem entspr. G) betrifft, auch wenn es sich nicht um eine familienrechtliche Angelegenheit handelt. Das Verfahrensrecht geht viel weiter als das BGB. Dazu kommen weitere Sachen, zB: Gewaltschutzsachen sind immer Familiensachen, auch dann, wenn keine Familienangehörigen betroffen sind. Zitatende Es findet eine rege Diskussion statt, alle Fragen werden vom Referenten beantwortet. 11:00 Uhr Kaffeepause 11:20 Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr Kollege Günter Richter Schiedsmann aus Müden berichtet über einen Verkehrsunfall (Vorfahrtmißachtung mit Körperverletzung). Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt wegen des fehlenden öffentlichen Interesses. Um die zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen wird von seitens der Staasanwaltschaft auf das Schiedsamt hingewiesen. Kollege Wolff von der Sahl geht auf den Erlass der Generalstaatsanwaltschaften vom 21.08.200 ein und erläutert diesen Erlass: Hinweise der Niedersächsischen GeneraIstaatsanwaltschaften zur Anwendung der §§ 153,153 a. , 378 StPO 230 StGB Stand: 21.00.2001 - 4100 – Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise bei der Anwendung strafprozessualer Opportunitätsvorschriften haben sich die Generalstaatsanwaltschaften in Braunschweig, Celle und Oldenburg einvernehmlich auf folgende Hinweise zur Anwendung der §§ 153, 153a, 376 StPO, § 230 StGB verständigt, die den niedersächsischen Staatsanwaltschaften für die Bearbeitung von Strafverfahren zur Verfügung gestellt werden. I. Vorbemerkungen Die nachfolgenden Hinweise sollen einer gleichmäßigen Anwendung der §§ 153, 153 a, .376 StPO, 230 StGB in Verfahren gegen Erwachsene dienen. In der Behandlung des konkreten Einzelfalles hat die Staatsanwaltschaft ei nen weiten Beurteilungs - und Entscheidungsspielraurn. 3. Bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr wird das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 StGB) unbeschadet der Regelung der Nr. 243Abs. 3 RiStBY In der Regel zu verneinen sein, es sei denn a) durch dieselbe Tat im Sinne des § 264 stopp wurde zeitgleich eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat begangen, b) gegen die Verkehrsvorschriften wurde besonders grob verstoßen, c) das Versagen war auf eine rücksichtslose oder verkehrsfeindliche Einstei stellung zurückzuführen, d) das Opfer hat schwerwiegende Verletzungen erlitten, e) schutzwürdige Interessen von Kindern stehen entgegen. Ausnahmen können sich insbesondere ergeben, wenn der Verletzte Angehöriger oder der Grundgedanke des § 60 StGB anwendbar ist. Fehlt das besondere öffentIiche Interesse an der Strafverfolgung nach § 230 Abs. 1 StGB, besteht häufig auch kein Anlass, gemäß § 376 StPO die öffentliche Klage zu erhaben, wenn Strafantrag gestellt ist. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf zu achten, dass bei einer Einstellung wegen der Straftat die rechtzeitige Abgabe der Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten vor Eintritt der Verjährung erfolgt. 4. Bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kann eine Sachbehandlung nach den §§ 153, 153 a StPO angezeigt sein, wenn sich der Beschuldigte um die Beseitigung der Folgen der Tat bemüht, insbesondere die erforderlichen Fest Stellungen nachträglich ermöglicht oder den Unfallschaden wiedergutgemacht hat. 5. In Fällen häuslicher Gewalt wird aufgrund des Beziehungsgeflechts zwischen Täter und Opfer das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in der Regel zu bejahen sein (Nr. 86 Abs. 2 .S;2 und Nr 233 RiStBV) In der Aussprache wird auf die verteilte Schmerzensgeldtabelle hingewiesen. Zum Abschluss weist der Referent auf die unterschiedliche Bewertung hin: 1. Wenn die Gegner bestraft werden sollen – Obligatorik 2. Finanzielle Forderungen – fakultativ - freiwillig 12:00 Uhr Mittagspause 12:50 Uhr Mitgliederversammlung Der Vorsitzende eröffnet wieder die Sitzung. Kollege Ernst - Dieter Wiedemann, BzVgg Magdeburg, überbringt die Grußworte der Partnerschaftsbezirksvereinigung. In seinem Grußwort geht er auf die Gemeindereform in Sachsen – Anhalt ein. Dadurch sind 10% weniger Träger in der BzVgg.. Die VV werden in Sachsen – Anhalt überarbeitet, eine Verankerung der BzVgg in den VV wäre sinnvoll. 1. Genehmigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung vom 17.04.2010. Die Versammlung genehmigt einstimmig die Niederschrift. 2. Vorstellung der Neuen Schiedspersonen. Die Kollegen Dieter Buczko, Vechelde; Manfred Grove, Lahstedt und Dieter Nachtweg ,Ilsede stellen sich vor. 3. Sachstand Bundessatzung Kollege Willi Bauck berichtet über den Sachstand der Klage am Landgericht Bochum. Am 14.10.2010 ist die Urteilsverkündigung (der Termin ist wieder verlegt auf den 14.11.2010). Der Kollege Wolfgang Kortgödde erläutert den Beschluss der Kostenbeteiligung (300 €). Kollege Helmut Wertz schlägt vor: Nach dem Urteil eine Überprüfung des Verfahrens und keine weitere Zustimmung für eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 1000 € bereitzustellen. 4. Anregungen zur Arbeitsmappe Es werden Einlegeblätter für die Arbeitsmappe verteilt. Übersicht der Paragrafen des NSchlG und NSchÄG. 5. Entfällt 6. Fälle aus der Praxis Kollege Peter Schuchard, Boldecker Land, berichtet über 3 Fälle aus dem Nachbarschaftsrecht. Kollege Hansi Kues, Lehre, berichtet über seinen Fall aus dem Nachbarschafts recht (Schwengelrecht). Kollege Axel Gründemann, Wesendorf, fragt nach der Befangenheit. Kollege Heinrich Miehe, Hohenhameln, fragt nach der Verlegung des Termins der Schlichtungsverhandlung. Alle Fälle werden ausführlich besprochen. 7. Sonstiges Die Versammlung äußert sich positiv über den Versammlungsort. Ende der Versammlung um 14.30 Uhr Wolff von der Sahl Vorsitzender W.Bauck Geschäftsführer