Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn... Absehen von
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Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn... Absehen von
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn... Absehen von der Gebührenerhebung Tipp für den Fall der Fälle 11 08 SchAZtg 79. Jahrgang S. 241-264 ISSN 0945-7097 SchiedsamtsZeitung Organ des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – BDS – Begründet 1926 von Reichsgerichtsrat i. R. Dr. jur. h. c. Fritz Hartung Inhalt 241 Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn... 248 In der Eisdiele 250 Tipp für den Fall der Fälle 251 Anfragen an die Redaktion 253 Aus der Rechtsprechung 257 BDS-Nachrichten 257 Terminkalender 258 Berichte und Meinungen 258 Hausmitteilungen 258 Nordrhein-Westfalen 259 Thüringen 260 Brandenburg 260 Personalien 261 Das Schiedsamt im Spiegel der Presse 264 Und ganz zum Schluss Redaktion Redaktionsleitung DirAG a. D. Erhard Väth Redakteur DirAG a. D. Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen, Telefon (D) (0 23 07) 28 03 18, Telefax (D) (0 23 07) 7 30 49 Einsendung von Manuskripten und Entscheidungen Einsendungen, die sich auf den redaktionellen Inhalt der Zeitschrift beziehen, werden an die Redaktionsanschrift erbeten. Manuskripten und Entscheidungen, die unaufgefordert eingereicht werden, ist Rückporto beizufügen, wenn sie für den Fall der Nichtannahme zurückerwartet werden. Es wird keine Haftung für die Manuskripte übernommen. Beiträge werden nur zur Alleinveröffentlichung angenommen. Mit der Annahme erwirbt der Verlag vom Verfasser alle Rechte zur Veröffentlichung. Eingeschlossen sind insbesondere die Rechte zum elektronischen Publizieren der Beiträge in Datenbanken (online oder offline) oder Dokumentationssystemen ähnlicher Art und die Rechte, Beiträge zu gewerblichen Zwecken im Wege fotomechanischer oder anderer Verfahren zu vervielfältigen. 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Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn... von DAG Lothar Schwarz, Lampertheim Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt... Wer kennt diesen Spruch nicht, der uns immer wieder begegnet. Ein Spruch, der gerade Schiedsleuten bestens vertraut sein muss, werden sie doch ständig damit konfrontiert, was den nachbarschaftlichen Frieden stört. Ich möchte im Folgenden aus der Praxis eines Amtsrichters einen Überblick über das geben, womit wir uns beschäftigen. Ich kann versichern: Es ist dasselbe, was die Schiedsleute täglich umtreibt, die Suche nach einer Lösung, mit der beide Parteien leben können. Nichts ist im Nachbarschaftsprozess schlimmer als ein Urteil, das einen der beiden Streithähne zum Sieger erklärt. Nur wenige Verfahren brauchen mehr Fingerspitzengefühl als ein Nachbarschaftsprozess. Nicht ohne Grund werden für ein solches Verfahren innerhalb der Personalbedarfsberechnungen für Richter erheblich höhere Bearbeitungszeiten angesetzt als für andere Verfahren. Was macht Nachbarprozesse so kompliziert und zeitaufwändig? Aus meiner Sicht die Tatsache, dass die Menschen letztlich mitoder nebeneinander leben müssen und sich täglich sehen. Sie haben sehr viele Berührungspunkte und damit viele Anlässe, sich zu streiten. Nachbarn sind über ihr Eigentum miteinander verheiratet und müssen daher entsprechend behandelt werden. Was aber sind die Auslöser von nachbarschaftlichen Streitigkeiten? Aus meiner Sicht selten das, was vor den Schiedsleuten und vor dem Richter verhandelt wird. Meist liegen die Ursachen tiefer. Und sei es nur der spaßhaft gemeinte und über die Straße gerufene Satz der einen Nachbarin zu der anderen, dass deren Wäsche heute aber gar nicht so weiß aussehe. Das kann zu ernsthaften Problemen führen. Hinzu kommt, dass in Zeiten größerer persönlicher Flexibilität nicht immer gewachsene Verhältnisse vorliegen, d.h. Personen nebeneinander wohnen, die sich schon aus dem Sandkasten kennen. Menschen unterschiedlichster Professionen, Einkommensstrukturen und Interessen werden via Eigentum zusammengewürfelt und sollen nun miteinander auskommen. Die nachfolgende Darstellung möchte Schwerpunkte bilden und die Streitigkeiten auf die Hauptfälle zurückführen. Besonders streitfreudig sind Nachbarn, wenn es um die Grenzabstände von Hecken und anderen Gewächsen geht, Streitobjekt ist weiter der Überhang von Ästen und Wurzeln sowie die Entziehung von Licht, Luft und Sonne, gefolgt von Laubabwurf im Herbst, Emissionen (Lärm, Gestank) und das Hammerschlags- und Leiterrecht. 241 Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn... Diesen potentiellen Streitfeldern sind mindestens 2 Dinge gemeinsam: 1. Sie müssen erst vor die Schiedsperson, bevor eine Klage zum Amtsgericht zulässig ist. § 1 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung schreibt in Hessen vor, dass bei bestimmten Streitigkeiten die Erhebung der Klage vor dem ordentlichen Gericht erst zulässig ist, wenn zuvor erfolglos ein Schlichtungsverfahren entweder vor einer gekorenen Schlichtungsstelle (von RA-Kammern eingerichtet) oder einer geborenen Schlichtungsstelle – Schiedsämter – erfolglos durchgeführt wurde. Insbesondere handelt es sich um Streitigkeiten a) der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, b) des Überwuchses nach § 910 BGB, c) des Hinüberfalles nach § 911 BGB, d) des Grenzbaumes nach § 923 BGB, e) der im Hessischen NachbarrechtsG geregelten Nachbarrechte mit Ausnahme der Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs. Hierbei sind Grenzbaum und Hinüberfall von Früchten vernachlässigbar. 2. Die Verhandlungen sollten möglichst mit einem Vergleich enden; enden sie mit einem Urteil und unterliegt eine der Parteien mehr als die andere, ist das nächste Verfahren bereits vorprogrammiert. Damit muss der Verhandlungsführer versuchen zu ergründen, was hinter dem vorgetragenen Streit steht. Hier sind Kenntnisse über Herkunft, Familie (auch die Eltern standen schon immer im Streit) etc. von großem Vorteil, die Schiedsperson hat hier deutliche Vorsprünge gegenüber dem Richter Ich hatte vor vielen Jahren den Fall zu verhandeln, dass sich Nachbarn regelrecht 242 bekriegt haben. Je nachdem, wer gerade den Prozess gewonnen hatte, erschien am nächsten Tag in irgendeinem Ortsblättchen ein Artikel, wonach A wieder gegen B gewonnen habe. Man kann sich denken, dass B auf Rache sann und auch bald einen ausreichenden Anlass fand, um nunmehr den A zu verklagen. So ging das über Jahre hin und her, die Anzeigen in den Artikeln wurden geschrieben und gedruckt, jeder wusste, wann wieder ein Prozess anstand. Das ging solange, bis eine Klage eingereicht wurde, weil A an dem grünen Maschendrahtzaunpfosten des B in Höhe von 10 cm über dem Erdboden bei Grabarbeiten mit dem Spaten einen Kratzer von ca. 1 cm Länge angebracht hatte. Daraufhin habe ich für 10.00 Uhr Termin bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Ich habe die Sache aufgerufen, die Anträge stellen lassen und sofort die Klage abgewiesen. Die Sache war binnen 3 Minuten erledigt. Die Parteien standen ratlos herum und haben mich gefragt, warum sie denn für diese 3 Minuten Urlaub nehmen mussten. Die Antwort war einfach: wer es fertigbringt, das Gericht mit einem solchen Unfug zu ärgern, kann dies auch mit 1 Tag Urlaub bezahlen. Ab dann war Ruhe. Diese Möglichkeit haben Schiedsleute nicht. Sie haben nur die Möglichkeit, an die Vernunft zu appellieren und darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien einigen. Wenn jeder etwas gewinnt, verliert er nicht sein Gesicht, er kann ja den obsiegenden Teil vor sich selbst höher bewerten als dies der andere tut und sich dann sagen, dass er die Schlichtung ja im Wesentlichen gewonnen habe; dem anderen habe er es aber gezeigt. Diese kleine Freude sollte man ihm lassen, der andere hat sie im Zweifel auch. So erreicht man es, dass man nicht ständig zwischen den Parteien vermitteln muss. SchAZtg · 79. Jg. 2008 · H11 Wenn das nicht gelingt, kommt man ohne juristische Grundkenntnisse nicht mehr weiter. Grundlegend ist Folgendes: Ein Nachbar, der von einem anderen ein Tun oder Unterlassen begehrt, muss sich zunächst auf eine Anspruchsgrundlage berufen können, d.h. eine Norm, die ihm das zugesteht, was er gerne hätte. Der so oft bemühte Satz, dass nur das eine oder andere Verhalten dem Gebot von Treu und Glauben entspräche und deshalb so oder anders zu verfahren sei, kennzeichnet die Sache unzureichend, denn § 242 BGB ist gerade keine Anspruchsgrundlage, sondern skizziert nur, wie Rechte und Pflichten auszuüben und zu leben sind. Begeben wir uns also auf die Suche nach der Anspruchsgrundlage für vorschlagsweise zunächst die Grenzabstände: Das BGB hilft uns hier mit § 1004 BGB weiter, der einen Unterlassungsanspruch gibt. Er lautet wie folgt: § 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1 (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträch2 tigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Das ist die Grundnorm, mit der die meisten Fälle schon zu erledigen sind. Was aber ist nach Absatz 2 zu dulden, was nicht? Hier hilft uns jetzt ein lex specialis, nämlich das Hessische Nachbarrechtsgesetz weiter. Alles, was dort verboten ist, ist in der Regel auch nicht zu dulden; was gesetzeswidrig ist, kann nicht zur Duldung anstehen. Eine Birke, die näher als 2 m zur Grenze des Nachbargrundstücks gepflanzt ist, steht entgegen dem Gesetz zu nahe an der Grenze. Derjenige, der sich durch die Birke gestört fühlt, kann daher verlangen, dass dieser gesetzeswidrige Zustand in einen Zustand abgeändert wird, der dem Gesetz entspricht. Es ist auch schon vorgekommen, dass der Grenzabstand alleine deshalb nicht eingehalten war, weil entgegen § 40 HessNachbarRG nicht von der Stammmitte aus gemessen wurde... § 1004 BGB gibt nun bei fortdauernder Störung einen Unterlassungsanspruch. Daraus folgt: Was zu nahe ist, muss daher grundsätzlich entfernt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn, § 43 HessNachbarRG, die Anpflanzung bereits 5 Jahre besteht und der Nachbar den gesetzeswidrigen Zustand hingenommen hat. Dann soll er aus Gründen des Rechtsfriedens mit seinem Beseitigungsanspruch ausgeschlossen sein. Was aber, wenn in 2000 eine Birke zu nahe an die Grenze gepflanzt wird und der Eigentümer sein Grundstück in 2004 veräußert, ohne zuvor auf Beseitigung geklagt zu haben. Läuft die Frist für den Erwerber wieder neu? Die Antwort lautet »nein«, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anpflanzung. Geht der Streit der Parteien dann darüber, ob die Birke erst 4 oder schon 6 Jahre steht, kann der Richter auch schon mal Zeugen vernehmen oder ein Sachverständigengutachten einholen. Der Sachverständige kann am Wuchs etc. oft bestimmen, wie alt der Baum ist und wie lange er wohl schon gepflanzt sein mag. Besonders beliebt sind Grenzabstände, aber nicht nur bei Bäumen, sondern gerade bei Hecken. Das hessische Nachbarrecht gibt in § 39 genaue Grenzabstände vor. Höhe bis zu 1,20 m –> 25 cm, Höhe bis zu 2 m –> 50 cm und ab 2 m –> 75 cm. Die entscheidende Frage aber, was eine Hecke ist, regelt das Gesetz nicht. Diese Frage zu beantworten wird nicht schwer fallen, wenn man eine Reihe von Thuja- 243 Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn... Setzlingen vor sich sieht, die im Abstand von ca. 50 cm zueinander gesetzt sind, dicht ineinandergewachsen sind und wie eine Wand vor dem Betrachter stehen. Das ist ganz sicherlich eine Hecke. Was aber, wenn der Streit nur über 3 Thujen geht, die in größerem Abstand voneinander angepflanzt sind, dennoch aber nur unzureichend Licht und Luft durchlassen? Ist es schon eine Hecke oder noch eine Einzelanpflanzung? Die Rechtsprechung geht dann von einer Hecke aus, wenn die Stecklinge so dicht in einer Reihe nebeneinander angepflanzt sind und wenn sie zugleich in der Höhe und an den Seiten so beschnitten werden, dass ein Dichtschluss sowie eine Höhenund Seitenbegrenzung erreicht werden. Folge: ist die Anpflanzung eine Hecke und steht sie zu nah an der Grenze, muss sie entweder von der Grenze weiter weg gesetzt oder aber auf die für den Abstand zulässige Höhe gestutzt und gehalten werden. Dabei kann, was viele Nachbarn gerne übersehen, nicht verlangt, werden, dass die Hecke zu jeder Zeit die max. zulässige Höhe nicht überschreiten darf. Natur wächst, d.h., es kann nicht sein, dass der Eigentümer der Hecke jeden Samstag mit Zollstock und Heckenschere bewaffnet die Grenzhecke abschreitet. Natürlich reicht es aus, die Hecke in jährlichen Zeitabschnitten zu stutzen, vorzugsweise im Herbst und damit außerhalb der Vegetationsperiode. Auch hier gebietet § 242 BGB nur das wann und wie, das ob ergibt sich aus § 1004 BGB!!! Was aber, wenn – wie üblich – die Hecke bei Anpflanzung den richtigen Grenzabstand einhielt, nach 5 Jahren aber nicht mehr? Dann kann derjenige, der sich durch die Nichteinhaltung des Grenzabstandes gestört fühlt, auf Rückschnitt auf die zulässige, d.h. die dem Grenzabstand entsprechende Höhe klagen. 244 Was, wenn die Hecke seit 5 Jahren schon über die zulässige Höhe hinausragt? Dann hat der sich gestört fühlende Nachbar sein Recht verloren, auch hier wird man die 5-Jahresregel, wenn auch nur entsprechend, anwenden müssen. Sie bezieht sich dann nicht mehr auf die Beseitigung, sondern auf den Rückschnitt. Alles was länger als 5 Jahre geduldet ist, steht für die Zukunft fest. Der 5-Jahreszeitraum beginnt aber jedes Mal neu zu laufen, wenn die Beeinträchtigung in eine neue Stufe eintritt. War eine Hecke, die 25 cm von der Grenze weg steht und deshalb 1,20 m nicht übersteigen darf, über 5 Jahre hinweg unbeanstandet 1,40 m hoch und erreicht sie im 7. Jahr 2,10 m, beginnt der 5-Jahreszeitraum erneut zu laufen; aus meiner Sicht kann dann Rückschnitt auf die nächst darunterliegende Stufe von 2 m gefordert werden. Das sehen Kollegen aber unter1 schiedlich. Ein weiterer Streitpunkt ist die Frage, wie mit Überwuchs etc. zu verfahren ist. Antwort hierauf gibt § 910 BGB § 910 BGB Überhang 1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen 2 sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. 1 Vgl. Väth Besprechung BGH Urteil v. 14.11.2003 – V ZR 102/03 in Schiedsamtszeitung S. 145 ff., 2004. SchAZtg · 79. Jg. 2008 · H11 Voraussetzung ist also auch hier wie in § 1004 BGB eine Beeinträchtigung. Ragt der Ast nur 2 cm über die Grenze, ist wohl eine Beeinträchtigung nicht ersichtlich mit der Folge, dass die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigt ist, und ein Selbsthilferecht nicht besteht. Vor einiger Zeit war der Fall zu entscheiden, dass der Beklagte auf seinem Grundstück Fichten, Tannen und andere Bäume angepflanzt hatte, beim klagenden Nachbarn hingegen ist der Rasen nicht mehr gewachsen. Nach Ansicht des Klägers war die Ursache klar: die Wurzeln graben den Rasenpflänzchen jede Versorgung mit Wasser ab, der Beklagte vertrat die Auffassung, der Rasen sei überdüngt und daher verbrannt. Ein Gutachten brachte die Lösung: die Wurzeln störten nicht, der Boden hatte Schadstoffe »gebunkert«, war überdüngt und der Rasen hatte aus diesem Grunde keine Chance. Damit kommt man zwangsläufig zu der Frage, was eine Beeinträchtigung ist. Diese Frage ist sowohl für § 1004 BGB als auch für andere Normen des Nachbarschaftsrechts maßgeblich. Eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des § 903 BGB widersprechende Eingriff in die tatsächliche oder rechtliche Sachherrschaft des Eigentümers. Hierzu gehören zunächst alle positiven Eingriffe wie Betreten, Zuführung von Gasen, Stoffen etc., Verhinderung der Benutzung (Errichten eines Tors an der Zufahrt, ohne die Schlüssel herauszugeben). Negative Beeinträchtigungen hingegen sind nur in ganz engen Ausnahmen abwehrfähig. So ist die Entziehung von Licht, Luft, Windzufuhr oder Ausblick als negativer Eingriff nicht nach § 1004 BGB abwehrbar. Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt allenfalls das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das als besondere Ausprägung des § 242 BGB Grenzen setzt. Wenn die Beeinträchtigung durch eine Anpflanzung auf dem Nachbargrundstück so groß ist, dass eine Benutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr sinnvoll möglich ist, besteht wohl ein Abwehranspruch. Beispiel: Schatten so stark, dass auf dem beeinträchtigten Grundstück praktisch nichts mehr wächst; in der Wohnung muss wegen der Anpflanzung des Nachbars den ganzen Tag über Licht angeschaltet werden. Die Beeinträchtigung ist auch im Rahmen des § 906 BGB der wesentliche Begriff. Nach dieser Norm sind u.a. Gase und Gerüche abwehrbar. § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe 1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich be2 einträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzoder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen 3 nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. 1 (2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art 2 wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. (3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig. 245 Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn... So hat das LG München I in 1988 entschieden, dass ein Komposthaufen, der unmittelbar an die Grenze gebaut ist, eine unzumutbare Belästigung darstelle und mithin zu entfernen sei. Das OLG Koblenz hat in einem 1979 entschiedenen Fall zwar nicht die Entfernung des Müllzentrums einer Wohnhausanlage angeordnet, wohl aber bestimmt, dass der Müllsammelplatz nicht mehr genutzt werden darf. Das wird jeweils eine Frage des Einzelfalles sein. So wird es Komposthaufen geben, die 2 m von der Grenze weg sind, aber wesentlich mehr stinken, als ein Kompost, der direkt an der Grenze angelegt und sachgerecht ist. Dann kommt es sicherlich auch darauf an, wie der Kompost in den anderen Gärten entsorgt wird, ob es z.B. ortsüblich ist, einen Misthaufen anzulegen. Neben der Beeinträchtigung fordert § 906 BGB noch eine Wesentlichkeit. All das, was nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, kann bleiben. Maßstab ist hierbei das Empfinden eines verständigen, das Allgemeininteresse an jugendfreundlicher Umgebung, die Umweltbelange und die berechtigten Belange Behinderter berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers. Kurz, was der normale Mensch als tragbar empfindet, ist hinzunehmen. Dies festzustellen ist nicht immer einfach. Während für den einen das zarte Klingen eines Windspiels das Ohr erfreut und gerne hingenommen wird, stört sich der Nachbar daran und drängt darauf, dass die Glocken entfernt werden. Wenn sich die Parteien schon darüber streiten, ob das Geräusch durch ein Windspiel oder ein Glöckchen verursacht wird, hat die Schiedsperson in der Regel keine Chance mehr. In diesem Fall lag das Problem darin, dass die klagende Nachbarin den ganzen Tag 246 nichts anderes mehr zu tun hatte, als auf den nächsten Windzug und das dadurch ausgelöste leise Klingen zu warten. Würde sie sich nicht nur darauf konzentrieren, nähme sie das Klingeln, das von jedem vorbeifahrenden Auto und jedem Vogel mühelos übertönt wird, gar nicht wahr. Deshalb macht es Sinn, auf das normale Durchschnittsempfinden abzustellen. Da Schiedspersonen über eine breite Lebenserfahrung verfügen, ist ihnen dieses Durchschnittsempfinden durchaus geläufig, so dass es nur selten Mühe machen sollte, derartige Streitigkeiten beizulegen. Ebenfalls an § 906 BGB wird man die Frage messen müssen, wie Laubabfall zu bewerten ist. Hier vertrete ich die Auffassung, dass es gegen üblichen Laubabfall in aller Regel kein Gegenmittel gibt (es sei denn, man zieht nach Frankfurt oder eine andere Großstadt und nimmt dort Wohnung in einer Betonwüste). Auch hier gibt es aber Ausnahmen. So hat der BGH entschieden, dass nur dort, wo wirklich eine wesentliche Beeinträchtigung erfolgt und eine Abwehr mit zumutbaren Maßnahmen nicht mehr möglich ist, ggf. ein Ausgleich in Geld zu zahlen ist (Bsp. Reinigungskosten für Dachrinne, wenn diese praktisch wöchentlich gereinigt werden muss). Die Entscheidungen zum lärmenden Gockel oder dem quakenden Frosch sind Legion, eine Entscheidung wird immer auf der Basis des § 906 BGB erfolgen und ganz auf den Einzelfall abgestimmt sein. Besonders interessant sind die Fälle, in denen es letztlich nur um die Ästhetik geht. Kommt dann noch Kunst dazu, ist der Fall kaum noch händelbar. Einfach ist zunächst der Satz, dass Handlungen auf dem eigenen Grundstück, die das ästhetische oder sittliche Empfinden des Nachbarn verletzen oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks min- SchAZtg · 79. Jg. 2008 · H11 dern, nicht als Beeinträchtigungen angesehen werden. Nacktbaden auf dem eigenen Grundstück mag zwar je nach Einzelfall den Nachbarn ärgern oder erfreuen, es ist aber nicht abwendbar im Rahmen des § 1004 BGB; ebenso kann ich auf meinem Grundstück Baumaterialien lagern, auch wenn der Nachbar ein Hotel betreibt. Ohne Frage kann ich auch Gartenzwerge auf meinem Grund und Boden aufstellen. Insoweit hilft mir § 903 BGB, der mir die Freiheit meines Eigentums garantiert. Eine Grenze wird man wegen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dort annehmen, wo das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn betroffen wird (Aufstellen eines Gartenzwergs, dessen nackter Hintern auf die Terrasse des Nachbarn zeigt und keinen anderen Zweck hat, als den Nachbarn zu ärgern). Beliebtes Streitobjekt sind auch Katzen und andere frei lebende Haustiere. So hat das AG Passau 1983 einen Katzenhalter verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass seine Katzen nicht mehr das Nachbargrundstück betreten, denn die Katzen würden bei dem Nachbar Kot, tote Vögel etc. ablagern und beim Erklettern der Trennwand diese zerkratzen. Das LG Darmstadt sieht eine Beeinträchtigung erst als gegeben an, wenn 4 Katzen einbrechen, 2 Katzen allerdings müssten wegen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses noch geduldet werden. Das OLG Celle hingegen hat entschieden, dass Reihenhausbesitzer das Betreten ihres Grundstücks durch fremde Katzen dulden müssen. Hieraus mag man sehen, dass alles möglich ist und dem Wahnsinn keine Grenzen gesetzt sind. Hammerschlags- und Leiterrecht Nach § 28 HessNachbarG muss es der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks dulden, dass sein Nachbar das Grundstück betritt und ein Gerüst darauf aufbaut, so- weit dies erforderlich ist, um ein Bauwerk zu errichten, zu verändern, zu unterhalten oder zu beseitigen. Oft ist hier die Dauer ein Streitpunkt. Dies kann man lösen, indem man einen bestimmten Zeitpunkt aufnimmt, denn das Hammerschlags- und Leiterrecht gibt eine Duldungspflicht – und damit für den Nachbarn ein Duldungsrecht – nur her, wenn und soweit dies nötig ist. Auf Verlangen des Pflichtigen ist eine Kaution zu leisten, §§ 23, 29 HessNachbarG, die Maßnahme ist 2 Wochen vorher anzuzeigen. Es empfiehlt sich, derartiges in einen Vergleich aufzunehmen. Errichten einer zweiten Grenzwand Derzeit beschäftigt die Gerichte der folgende Fall: Eine Grundstückseigentümerin, vertreten durch ihren querulatorisch veranlagten Schwiegersohn, hat auf ihrem Grundstück vor langer Zeit eine Mauer, belegen direkt an der Grenze errichtet. Die Nachbarin errichtet nunmehr parallel dazu eine weitere Wand, ohne allerdings anzubauen im Sinne des § 8 HessNachbarG (= Mitnutzung dergestalt, dass Mauer Bestandteil des eigenen Bauwerks ist). Nach § 9 HessNachbarG ist der nachträgliche Bauherr verpflichtet, die entstehende Fuge zu verdecken. Genau dies will die Nachbarin tun, wird darin aber behindert von dem Beklagten, welcher die an seiner Wand angebrachten Winkelbleche wieder entfernt und den Spalt wiederherstellt. Dieser Streit beschäftigt nun seit 2–3 Jahren die Gerichte und jetzt auch den Schiedsmann. Aus meiner Sicht keine Frage: die Bleche bleiben, denn wenn es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Klägerin ihrer Abdichtungspflicht nur dadurch nachkommen, dass sie Bleche anbringt. Die paar Bohrlöcher schaden der anderen Wand nicht. Auch von einer gewissen Praxisrelevanz ist das Aufbringen von Aufschüttungen. Es liegt auf der Hand, dass Aufschüttungen 247 In der Eisdiele auf das Nachbargrundstück verboten sind, § 1004 BGB. Man kann nicht die bei einem Aushub angefallene Erde einfach auf das Grundstück des Nachbarn werfen und dessen Tomaten zudecken oder den Teich auffüllen. Auf das eigene Grundstück hingegen kann man, § 903 BGB, zunächst lagern, was man will. Führt dies aber dazu, dass Niederschlagswasser verstärkt auf das Nachbargrundstück fließt, gibt es wieder Grenzen. Unterstellt, A baut im Grenzbereich einen Hügel, groß wie ein Skihügel für seine Kinder, flach abfallend zum Nachbarn. Das wird dazu führen, dass Niederschlagswasser den Hang hinab auf das Nachbargrundstück fließt. Dies kann in solchen Mengen geschehen, dass dem die Erdbeeren ebenso wegschwimmen wie die Kartoffeln. Das kann über § 21 HessNachbarG verhindert werden. Nach Abs. II dieser Norm darf der Abfluss wild abfließenden Wassers nicht verstärkt werden, wenn dadurch das Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt wird. Problematisch ist diese Aufschüttung auch dann, wenn sie an eine auf dem Grundstück des Nachbarn befindliche Mauer erfolgt und diese umzudrücken oder zu durchfeuchten droht, § 1004 BGB (beliebt dann, wenn der Nachbar dahinter seinen Partyraum hat, der schon lange stört und bei dem es vielleicht ganz gut ist, wenn er mal durchnässt wird; Feuchtigkeit beendet unliebsame Feiern schneller). In einem Fall hat ein Nachbar nachgeholfen, indem er die Wand angebohrt und Wasser hineingeschüttet haben soll. Der vorstehende Überblick erfasst die wichtigsten zivilrechtlichen Normen, die Schiedspersonen kennen müssen, um sachgerecht reagieren zu können. Hierbei darf aber nicht vergessen werden, dass es auch eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Vorschriften gibt, die Auswirkungen in das Nachbarrecht haben. Es handelt sich hierbei um 1. die Landesbauordnungen (Bauwich hat nachbarschützenden Charakter) 2. das Baugesetzbuch 3. die Wald- und Forstgesetze 4. Bundesimmissionsschutzgesetz (Lärm!) 5. die zur Bekämpfung des Lärms ergangenen Verordnungen (Rasenmäher am Sonntag!) Das was dort verboten ist und auch den Nachbarn schützen soll, kann im Rahmen des § 1004 II BGB im Normalfall nicht zu dulden sein, es sei denn, das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gebietet ausnahmsweise eine andere Beurteilung. In der Eisdiele von Eva Maria Bacso Motto: Die Phantasie tröstet die Menschen über das hinweg, was sie nicht sein können, und der Humor über das, was sie tatsächlich sind. – Albert Camus Ich zahle seit einer gewissen Zeit nur mit Schein. Schein? Ich würde auch gerne nur zum Schein zahlen. Das muss ja großartig sein, 248 das Geld behältst du in deinem Portmonee und erweckst nur das Gefühl, als hättest du gezahlt. Und es funktioniert?! So muss man das machen! Schade, dass man zuerst ein gewisses Alter erreichen muss, um so SchAZtg · 79. Jg. 2008 · H11 etwas Geniales umsetzen zu können. Das Alter macht uns weise! Du hast mich nicht verstanden. Ich zahle mit Scheinen, nicht zum Schein. Es ist so, dass ich nicht mehr genau höre, wenn z.B. in der Eisdiele die Bedienung meinen Verzehr beziffern bzw. zahlbar machen will. Ob es Konzentrationsmangel oder beginnende Schwerhörigkeit ist, sei hingestellt. Sie sagt zum Beispiel, dass ich 8,35 zu zahlen habe, ich höre zwar die 8, nicht aber die 35. Und da ich davon ganz aufgeregt bin, dass ich die deutschen Zahlen reflexartig immer noch nicht sofort kapiere, fühle ich mich ganz übel und höre nichts, ich fühle mich nur. Dazu kommt noch meine Unart, wenn ich eine Zahl höre oder sehe, die größer ist als 10, dann spiele ich mit ihr. Ich drehe die Zahlen um, erfinde Geschichten mit denen. du fühlst nur, dass deine Umgebung dich beneidet, sich von dir entfremdet, dich mobbt…, so fängst du an auch unmittelbar zu spüren, dass du Erfolg hast. Die Freunde werden skeptisch und zeigen dir nach und nach nur die kalte Schulter. Der wahre Erfolg macht einsam, er ist etwas Verheerendes, nur der geträumte macht uns glücklich. Ich wollte dir eigentlich nur über meine neue Weise, meine Rechnung zu begleichen, berichten, weil ich sie so wichtig fand. Das ist auch eine Alterserscheinung, dass ich den Faden ständig verliere. Früher, als junge Frau hatte ich nicht zu viel zu sagen. Hatte sich jedoch eine Gelegenheit aufgetan, so dass ich mich äußern durfte, hatte ich dann meine Meinung hastig kundgetan, ohne Punkt und Komma von der Leber weg. Mangel, den du hast, kannst du nicht links liegen lassen, dann fühlst du dich unwohl, eben »mangelhaft«, nach einer Weile wirst du sogar tatsächlich krank. Das Negative, Mangelhafte muss ins Positive transformiert werden, so dass daraus ein Spiel entsteht und dann fühlst du dich sofort besser. Ich übte auch heimlich das MeinungSagen, so wie das Bogenschießen und je genauer ich in das Schwarze getroffen habe, umso schneller musste ich mich danach entschuldigen, dass die Aussage, wenn sie überhaupt hörbar wurde, meine Meinung nicht wieder gibt und falls sie sich bruchstückweise doch anmaßte, dies zu tun, war sie voreilig. Heute ist es ganz anders. Das ist ein wunderbarer Erfolg! Ob es ein Wunder ist, das weiß ich nicht. Aber zurück zu den Zahlen! Wunder ist so eine Sache, wenn es wirkt, ist alles »wunderbar«, wenn es es nicht tut, das ist auch nicht schlimm, ist vielleicht noch besser! Die Lage ist dir vertraut, brauchst dich nicht umzustellen und dich für den Erfolg zu rüsten. Und das ist gut so, kannst weiter ungestört vom Erfolg träumen, ohne dich mit der Umorganisation deines Lebens auseinander setzen zu müssen. Es gibt nichts Schöneres als einen geträumten Erfolg. Der Erfolg, der sich verwirklicht ist ganz anders, auf den ersten Blick fühlst du ihn direkt noch gar nicht, Es fiel dir vielleicht noch nicht auf, dass die Deutschen beim Aussprechen der Zahlen die Unsitte haben, zuerst die Einser und erst danach die Zehner zu sagen. Ich will ja nicht herummeckern und von einer Zugewanderten wäre es eine Frechheit. Ich liebe doch die deutsche Sprache, die deutschen Zahlen aber nicht, vielleicht könnte ich mich für sie erwärmen, wenn ich wüsste, welche gemeint sind. In diesem Fall in der Eisdiele, die 35 – also fünf und dreißig, wo dreißig plus fünf gemeint sind, müsste es nach der Formallogik auch so ausgesprochen werden. Die großen Sprachen, 249 In der Eisdiele wie die Ungarische machen es richtig, sie sagen »harminc-öt« zuerst die Zehner und danach die Einser auch im Englischen heißt es thirty-five. Die Engländer haben sich bei den Zahlen eine nette Übergangslösung ausgedacht. Die wollten es sich mit den Ungarn nicht ganz verderben, aus Angst, dass die Ungarn ihren nächsten König stellen könnten. Wie schnell es geht, haben wir bereits bei der Präsidentenwahl in Frankreich gesehen. Aber konservativ, wie sie sind, wollten sie sich aus der unfreundlichen Umklammerung der Deutschen auch nicht ganz lösen, bis sie zwischen Scylla und Charybdis paddelten, stabilisierte sich die Verlegenheitslösung: sie nahmen zwischen 13–19 von den Deutschen thirteen, fourteen, und so weiter, aber ab der 20, wählten sie die einzig logisch-richtige, gut nachvollziehbare »ungarische Art« die Zahlen zu benennen twenty-one, twenty-two… Ich möchte es dir nur klar machen, was das für ein Elend ist, wenn die Bedienung in der Eisdiele 35 sagt. Wenn wir den günstigen Fall nehmen, dass ich tatsächlich gehört habe, kommt das Leuchtsignal in meinem Gehirn doch nicht an, dass ich dreißig plus fünf zu zahlen habe, es könn- te von mir auch als fünfzig plus drei verstanden werden. Also, ich lasse mich auf diese Tretminen gar nicht ein, wenn die Bedienung 8 und… sagt, zücke ich einen Zehn-Euro-Schein aus dem Portmonee. Dieses Verhalten hat viele Vorteile. Ich erscheine großzügig, damit mache ich meinen Mangel gesellschaftsfähig, ohne dass einer den Mangel als solchen gemerkt hätte, und mir erspare ich das Umdrehen der Cent-Stücke. Es ist ja auch ein Horror, dass ich die Cent-Stücke nach 6 Jahren von der Rückseite immer noch nicht erkenne. Und das Umdrehen des Kleingeldes gab dem Sparen einen unangenehmen, kleinlichen Touch. In unseren Kreisen sollte man innovativ sparen. Es ist ganz wichtig, die Zugehörigkeit zur Mittelschicht mindestens mit Verhaltensweisen zu pflegen, sonst könnte man sich von Einkommensschwachen, vom Prekariat gar nicht mehr abheben. Ich finde das Wort Prekariat schön, es schwingt etwas aus dem französischen, etwas zwar Missliches, aber nur noch Bedenkliches mit, die Franzosen haben halt Lebensart auch das Missliche zu veredeln. So dass du dich sofort viel besser fühlst! Tipp für den Fall der Fälle Ambulanz-Lebensretter haben sehr häufig festgestellt, dass Opfer von Straßenunfällen ein Mobiltelefon bei sich tragen. Hingegen weiß man im Falle einer Intervention nicht, wen genau aus der langen Adressenliste es zu kontaktieren gilt. Die Lebensretter sind deshalb auf die Idee gekommen, dass jedermann die Notfall-Kontaktperson im Adressbuch unter demselben Pseudonym speichern sollte. Das international anerkannte Kürzel ist ICE (= In Case of Emergency). Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion von – RiStA – Richter und Staatsanwalt in NRW. 250 SchAZtg · 79 Jg. 2008 · H11 Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht. Schiedsmann H. aus F. fragt an: Ich bin Schiedsmann in F. und habe an mehreren Weiterbildungen teilgenommen. In diesen wurde mir angeboten, dass bei Unklarheiten Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Genau das möchte ich nun tun. Mir liegt ein Schreiben eines Rechtsanwaltes vor, in dem er um ein Schlichtungsverfahren bittet. Als Anlage liegen die Klageschrift an das Amtsgericht F. und ein Beratungsschein an. Er möchte, dass das Verfahren ohne Verfahrenskosten – also kostenfrei – durchgeführt wird. Ich werde den Anwalt in meine Sprechstunde einladen. Unklar ist mir mein Verhalten zu den Verfahrenskosten. Muss ich mir die sozialen Verhältnisse des Antragstellers nochmals begründen lassen oder kann ich davon ausgehen, wenn das Gericht einen Berechtigungsschein für eine Beratungshilfe für den Anwalt ausstellt, dass dies auch für mich ausreichend ist? Wenn nicht, bis zu welcher Höhe kann der Antragsteller in so einem Fall mit Kosten belastet werden? Wenn in der Schiedsstelle keine Jahreseinnahmen vorliegen, wer übernimmt dann die Kosten der Schiedsstelle? Die Stadtverwaltung? Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir ganz kurz einige Verhaltsweisen mailen würden. Schon im Voraus herzlichen Dank. Aus der Antwort: Zunächst ist festzuhalten, dass es im Verfahren vor der Schiedsstelle, die Anfrage kommt aus Brandenburg, weder Beratungs- noch Prozesskostenhilfe gibt. Diese beiden Hilfsmöglichkeiten für bedürftige Antragsteller, die ihre Ansprüche mithilfe rechtsanwaltlicher Beratung oder mithilfe eines gerichtlichen Verfahrens durchführen wollen, sind im Beratungshilfegesetz bzw. hinsichtlich der Prozesskostenhilfe in der Zivilprozessordnung geregelt. Sie setzen auf der einen Seite eine Bedürftigkeit des Antragstellers in dem Sinne voraus, dass er nur ein beschränktes Einkommen hat, und auf der anderen Seite muss der vorgetragene Anspruch Aussicht auf Erfolg haben. Diese beiden Voraussetzungen werden durch das Gericht geprüft. Bei der Beratungshilfe erfolgt die Prüfung durch den zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts, bei der Prozesskostenhilfe durch den zuständigen Richter, der auch das spätere Verfahren bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu bearbeiten hat. Von daher könnte man der Meinung sein, dass, wenn schon das Gericht die Voraussetzungen geprüft hat, die Schiedsstelle eine solche Prüfung nicht mehr vornehmen muss. Geregelt ist das Verfahren, ob die Schiedsstelle von der Gebührenerhebung absieht, in § 44 des Schiedsstellengesetzes Bbg. Hierin heißt es in § 44 Abs. 1: »Die Schiedsstelle kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Aus- 251 Anfragen an die Redaktion lagen, mit Ausnahme der in § 43 Abs. 2 (das sind die Dolmetscherkosten) genannten, abgesehen werden.« Zunächst einmal ist deutlich darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe, bei denen der Antragsteller einen Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen hat, es sich bei § 44 um eine Ermessensvorschrift handelt, bei der das Ermessen durch die Schiedsperson ausgeübt wird. Dies gilt unter zwei Voraussetzungen, wenn nämlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst Billigkeitsgründe (das sind Gerechtigkeitsgründe) es geboten erscheinen lassen. Die Verwaltungsvorschrift 1 zu § 44 gibt dann der Schiedsperson einige Hilfen an die Hand, wann die Schiedsstelle in der Regel von dieser Vorschrift Gebrauch machen soll. Dies soll dann der Fall sein, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten nicht bezahlen kann. Zur Glaubhaftmachung können eine Verdienstbescheinigung, ein Rentenbescheid, ein Arbeitslosennachweis, ein Sozialhilfebescheid oder andere geeignete Unterlagen genügen. Es bleibt aber immer darauf hinzuweisen, dass ein Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, dass die Schiedsstelle auf die Gebührenerhebung verzichtet. Deutlich wird aus der Verwaltungsvorschrift aber auch, dass keinerlei Erfolgsaussicht durch die Schiedsstelle geprüft wird. Dies hängt nun einmal damit zusammen, dass durch die Schiedsstelle der vermeintliche Anspruch des Antragstellers ja letztlich nicht beurteilt wird, immer eingedenk des Mottos des BDS: Schlichten statt richten. 252 Wenn denn die Schiedsstelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, und sie kann ja auch teilweise davon Gebrauch machen, ist die nächste Frage, was mit den Auslagen zu geschehen hat. Auch hier war bereits in der Vorschrift des § 44 darauf hingewiesen worden, dass aus den gleichen Gründen die Schiedsstelle von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, absehen kann. Absatz 2 dieser Vorschrift regelt dann, dass den Ausfall der Schreibauslagen die Schiedsstelle trägt, während notwendige bare Auslagen von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle zu tragen sind. Dies wird auch noch einmal deutlich durch die Verwaltungsvorschrift 1.f zu § 12, der ja regelt, dass die Sachkosten der Schiedsstelle die Gemeinde zu tragen hat. Zu den Sachkosten im Sinne dieser Vorschrift gehören dann insbesondere die »nicht beitreibbaren oder gem. § 44 nicht erhobenen Auslagen der Schiedsperson«. Um die Fragen noch einmal abschließend zu beantworten: 1. Sie können es als ausreichend ansehen, wenn durch das Gericht ein Berechtigungsschein erteilt ist, dass dies auch für die Vorschrift des § 44 Schiedsstellengesetz Bbg ausreichend ist. 2. Sie können von der Erhebung der Gebühren ganz absehen oder aber sie auch ermäßigen, je nach Ihrer eigenen Entscheidung. 3. Da keine Einnahmen auf Seiten der Schiedsstelle vorliegen, die Schiedsstelle aber möglicherweise durch Postzustellungskosten Auslagen gehabt hat, hat diese die Gemeinde zu tragen, die ja der allgemeine Sachkostenträger der Schiedsstelle ist. SchAZtg · 79. Jg. 2008 · H11 Aus der Rechtsprechung 1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel: »Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küchen/Bäder: drei Jahre, Wohn- und Schlafräume: vier bis fünf Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: sechs Jahre).« enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam. 2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. BGH, Urt. v. 5. 4. 2006 – VIII ZR 152/05 (LG Nürnberg-Fürth)* Sachverhalt Das BerGer. entschied, dem Kl. stehe ein vertraglicher Anspruch wegen der unterlassenen Entfernung von Tapeten nicht zu, weil § 13 Nr. 2 des Mietvertrags gem. § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam sei, soweit die Klausel den Mieter zur Beseitigung von Wand- und Deckentapeten verpflichte. Die Kombination mit der Schönheitsreparaturklausel in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags entspreche nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild eines Mietvertrags und benachteilige den Mieter unangemessen. Die formularmäßigen Vereinbarungen * Mit dem gleichen Ergebnis vgl. auch BGH, Urt. v. 5.4.2006 – VIII ZR 163/05 – (LG Düsseldorf) in Schiedsamtszeitung 6/08, Seite 131 ff. verpflichteten den Mieter bei seinem Auszug ohne Einschränkung zur Entfernung der Tapeten. Da es hiernach auf einen konkreten Renovierungsbedarf nicht ankomme, liege eine unzulässige Endrenovierungsverpflichtung vor. Der Senat ist dieser Ansicht gefolgt. Entscheidungsgründe II. [9] Dem Kl. steht kein Anspruch gegen die Bekl. auf Erstattung der für das Entfernen der Tapeten aufgewendeten Kosten in Höhe von 3525,89 Euro zu. [10] 1. Zu Recht hat das BerGer. angenommen, dass der Kl. keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 I 1 BGB) wegen Nichterfüllung der in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltenen Verpflichtung der Bekl. zur Beseitigung der von ihnen angebrachten Tapeten hat. Die Formularklausel ist gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB – der auf das am 30. 6. 2004 beendete Mietverhältnis anzuwenden ist (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) – unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (...). [11] a) Gemäß § 535 I 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Ausführung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung – auch in AGB – auf den Mieter übertragen (...), jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit wesentlichen 253 Aus der Rechtsprechung Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 307 II Nr. 1 BGB), weil sie dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegt, als der Vermieter dem Mieter ohne die vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gem. § 535 I 2 BGB schulden würde (...). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB (§ 9 AGBG) unwirksam (...). [12] b) Eine andere Beurteilung ist auch hinsichtlich der in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltenen Rückgabeklausel nicht gerechtfertigt. Gemäß § 8 Nr. 2 des Mietvertrags hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen nach Maßgabe eines Fristenplans auszuführen; nach § 13 Nr. 1 des Mietvertrags hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume in einem der Verpflichtung nach § 8 des Mietvertrags entsprechenden Zustand zurückzugeben. Durch die in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags geregelte Pflicht des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Wand- und Deckentapeten zu beseitigen, wird dem Mieter eine zusätzliche Renovierungspflicht auferlegt. [13] Der Mieter wird durch die in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Rückgabeklausel – wie im Falle der vorgenannten Endrenovierungsklausel (s. II 1 a, Rdnr. 11) – in einem übermäßigen, gem. § 307 BGB unzulässigen Umfang mit Renovierungsverpflichtungen belastet, weil ihm unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten 254 Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegt wird. Die Klausel verpflichtet den Mieter nach ihrem Wortlaut sogar dann zu einer Entfernung der Wand- und Deckentapeten, wenn er diese im Rahmen der fälligen Schönheitsreparaturen gerade erst erneuert hat; in diesem Fall – eine ordnungsgemäße Ausführung vorausgesetzt – ist jedoch die erneute Herstellung einer Wand- und Deckendekoration, und damit die Beseitigung der vorhandenen Tapeten, nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Revision ist es ohne Bedeutung, dass die Klausel den Mieter nur zur Entfernung, nicht dagegen zur Wiederanbringung von Tapeten verpflichtet. Denn dem Mieter wird auch hierdurch ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt, wenn es in Anbetracht des Erhaltungszustands der Tapeten einer Entfernung noch nicht bedarf. Im Übrigen wird der Mieter durch die Pflicht zur Entfernung der Tapeten, die einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert, nicht in geringerem Umfang belastet, als durch die vorgenannte – unzulässige – Endrenovierungsklausel, die den Mieter zur Rückgabe der Wohnung in renoviertem – nicht notwendig in neu tapeziertem – Zustand verpflichtet. [14] Die Klausel ist auch nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt; denn ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, ist nicht schutzwürdig (...). [15] c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Schönheitsreparaturklausel – wie noch auszuführen ist (s. II 1, 2, Rdnrn. 16 f.) – unwirksam ist. Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel, deren SchAZtg · 79. Jg. 2008 · H11 einer Teil – hier die Rückgabeklausel – allenfalls darin Bestand haben könnte, wenn der andere Teil – die Schönheitsreparaturklausel – unwirksam ist, kann sich wegen des Gebots der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen (...). [16] 2. Ein Schadensersatzanspruch des Kl. (§§ 280 I, III, 281 BGB) kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt unterlassener Schönheitsreparaturen in Betracht. Die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene formularmäßige Schönheitsreparaturklausel, die einen »starren« Fristenplan enthält, ist gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt; dies hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag hinsichtlich einer im Wortlaut übereinstimmenden Klausel entschieden (...). [17] Entgegen der Auffassung der Revision ist das Zahlungsbegehren des Kl. auch nicht auf Grund eines Ausgleichsanspruchs wegen Umbaumaßnahmen in der Wohnung begründet. Zwar wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der auf den Mieter übertragenen Schönheitsreparaturen – falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt – in einen Ausgleichsanspruch in Geld um, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vornimmt (...). Jedoch setzt dieser Anspruch eine wirksame Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen voraus. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil § 8 Nr. 2 des Mietvertrags, wie ausgeführt, der Inhaltskontrolle gem. § 307 I, II Nr. 1 BGB nicht standhält. [18] 3. Dem Kl. steht kein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflicht der Bekl. zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietwohnung zu (§§ 546 I, 280 I, III, 281 BGB). Zwar ist der Mieter, wie die Revision zutreffend aufzeigt, bei Vertragsende grundsätzlich verpflichtet, das Mietobjekt – von der durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Abnutzung abgesehen (§ 538 BGB) – in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand; er hat deshalb, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen zu beseitigen (...). Entgegen der Auffassung der Revision bestand eine solche Verpflichtung der Bekl. im vorliegenden Fall jedoch nicht. [19] Ob die aus § 546 I BGB folgende Wiederherstellungspflicht des Mieters auch die Entfernung von von ihm angebrachter Tapeten umfasst, bedarf keiner Entscheidung. Zustandsverändernde Maßnahmen muss der Mieter jedenfalls dann nicht beseitigen, wenn er sie im Rahmen seiner Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durchführt (...). So liegt es hier, weil § 8 Nr. 2 des Mietvertrags den Bekl. die Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt, zu denen auch Tapezierarbeiten gehören (...). Als Verwender der Formularklausel kann sich der Kl. nicht auf deren Unwirksamkeit berufen (...). Anderenfalls würde der Mieter – die von der Revision befürwortete Anwendbarkeit des § 546 I BGB vorausgesetzt – schlechter gestellt, als im Falle der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, die einen Wiederherstellungsanspruch des Vermieters, wie ausgeführt, von vornherein ausschließt und den Mieter – anders als im Falle der Anwendbarkeit des § 546 I BGB – allenfalls dann zu einer Entfernung der Tapeten verpflichtet, wenn ihr Zustand dies erfordert. [20] Entgegen der Auffassung der Revision sind die Bekl. auch nicht deshalb gem. § 546 I BGB zur Beseitigung verpflichtet, weil sie – wie die Revision geltend macht – 255 Aus der Rechtsprechung nicht überstreichbare Wasserschutz- oder Schaumtapeten angebracht, nur von der Decke bis zur Mitte der Wand tapeziert oder die Tapete mit nicht entfernbaren PVC-Belägen beklebt haben. Die Revision zeigt nicht auf, dass, soweit darin eine unfachmännische Renovierung der Wohnung zu sehen ist, Beseitigungsmaßnahmen erforderlich sind, die über den Umfang der Arbeiten hinausgehen, die vom Mieter im Rahmen der – von der Wiederherstellungspflicht nach § 546 I BGB nicht erfassten – auf ihn übertragenen Schönheitsreparaturen zu erbringen wären. Bedrohung – § 241 StGB »Ich bring dich um« von Frau Dörte van Damsen 256 SchAZtg · 79. Jg. 2008 · H11 BDS-Nachrichten – verantwortlich Pressereferent a.D. Helmut Stutzmann – Einsendungen für diesen Teil bitte nur an den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V., Postfach 10 04 52, 44704 Bochum, Telefon: 02 34/ 588 97 0, Telefax 02 34/ 588 97 19 BDS im Internet: http://www.schiedsamt.de E-mail: [email protected] Terminkalender (Änderungen vorbehalten; FL = Fortbildungslehrgang, 1 = Strafrecht, 2 = Zivilrecht) Einführungslehrgänge Ort Land/LGBz. Leitung 27./28.02. 2009 Wetzlar Hessen N.N. Fortbildungslehrgänge Ort Land/LGBz. Leitung 16./17.01. 2009 FL 1 Hagen Treese 23./24.01. 2009 FL 2 Bad Zwischenahn 30./31.01. 2009 06./07.02. 2009 13./14.02. 2009 27./28.02. 2009 FL 1 FL 2 FL 1 FL 1 Dresden Neuwied Neuruppin Erfurt Aachen, Arnsberg, Bonn, Düsseldorf, Hagen, Köln, Siegen u. Wuppertal Aurich, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade u. Verden Bautzen, Dresden, Görlitz Rheinland-Pfalz Brandenburg Thüringen Serwe Väth Dr. Rammert Niehaus Land/LGBz. Leitung Land/LGBz. Schleswig-Holstein Mecklenburg-Vorpommern Leitung Dr. Rammert Treese Land/LGBz. Leitung Lehrgänge FL 2 mit Schwerpunkt Nachbarrecht Ort -Lehrgänge Mediation I im Schiedsamt Ort 06./07.02. 2009 I Mühbrook 27./28.02. 2009 I Rostock Lehrgänge Mediation II im Schiedsamt Ort Hoefer Voraussetzung für die Anmeldung zum Mediationsseminar II ist die Teilnahme am Mediationslehrgang I. 05./06.12. 2008 II Monheim 05./06.12. 2008 II Nieder-Moos 06./07.02. 2009 II Bad Malente Aachen, Arnsberg, Bonn, Düs- Erdt seldorf, Hagen, Köln, Siegen u. Wuppertal Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Dr. Rammert Hanau, Limburg, Wiesbaden Schleswig-Holstein Erdt Der BDS schreibt die o.g. Lehrgangsveranstaltungen gegenüber den sachkostentragenden Gemeinden (gilt nicht für Rheinland-Pfalz) rechtzeitig aus, im Falle von Einführungslehrgängen ggfs. nach vorheriger Ermittlung neu ernannter Schiedspersonen. Schiedspersonen, die an einem für ihr Land oder ihren Landgerichtsbezirk hier angekündigten Lehrgang teilnehmen wollen und bis ca. vier Wochen vor dem Lehrgangstermin kein entsprechendes Lehrgangsangebot von Seiten der Gemeinde erhalten haben, sind gebeten, ihr Teilnahmebegehren bei der Kommune unverzüglich unmittelbar anzumelden, damit die Gemeinde die Sachkostenübernahme gegenüber dem BDS erklärt und dadurch die Schiedspersonen beim BDS anmeldet. Der BDS lädt nur aufgrund der Anmeldung der Gemeinden die Teilnehmer zu dem Lehrgang ein. Die Einladung erfolgt direkt an die gemeldeten Schiedspersonen. 257 BDS-Nachrichten Fachtagungen mit aufsichtführenden Richtern sowie mit verantwortlichen Bediensteten der Justizund Kommunalverwaltungen Ort Land/LGBz. Leitung -- Berichte und Meinungen Hausmitteilung Vorankündigungen BzVgg und LVgg Berlin Ab September 2008 finden die Monatsversammlungen vereinbarungsgemäß wieder an jedem 2. Dienstag im Monat statt. Wir treffen uns in der Seniorenfreizeitstätte, Charlottenstr. 85, 10969 Berlin (Nähe U-Bahnhof Kochstr. oder Haltestelle Bus 129). Beginn: 18.00 Uhr Folgende Themen und Termine sind vorgesehen: 11.11.08 »Vergleich/Vollstreckung – Vollstreckbarkeit« Referentin: Präs’in AG Mannshausen, AG Köpenick 11.12.08 Vorweihnachtliches Beisammensein Verantw.: Kollegen Winkler und Stefanescu 13.01.09 »Verwaltungsvorschriften« Koll. Winkler 10.02.09 Jahreshauptversammlung Einladung erfolgt gesondert (Änderungen sind vorbehalten) Am 08.11.2008 wird ein Grundlehrgang (Berliner Schiedsamtsgesetz/Arbeiten mit den Formularen/Fallbeispiel/vollstreckbarer Vergleich) für 2007/2008 neu ins Schiedsamt gewählte SchP. durchgeführt. Allen SchP., die seit 2007 im Amt sind und im Nov. 2007 am Einführungslehrgang nicht teilgenommen haben, wird dieser Lehrgang empfohlen. SchP., die ihre Kenntnisse auffrischen möchten, sind herzlich eingeladen. 258 Nordrhein-Westfalen BzVgg Duisburg Anl. der JHV am 27.05.2008 konnte Vors. Wolfgang Rippenberg einige neue Koll. und auch die Ehrenmitglieder K. Kyta und K.-F. Klumpers begrüßen. In seinem Geschäftsbericht erwähnte der Vors. seine Teilnahme und die der Koll. Breitbach jun., Müller, Schepers und des Ehrenvors. Breitbach sen. an der LVertrVers. NRW in Solingen. Auch berichtete er von der Sitzung des LBeirates, bei der über die neue Satzung, die Änderung der Obligatorik bei Zivilstreitigkeiten und die Einführungsschulungen für neue SchP. beraten wurde. Danach folgten einige Personalien: Koll. Dieter Kersten wurde zum neuen Obmann für den AGBez. Duisburg Mitte gewählt, Koll. Hans Engers beendete seine Tätigkeit als Schiedsmann, als Obmann für den AGBez. Dinslaken und als Pressereferent der Vereinigung (der Vorsitzende dankte ihm für seinen Einsatz und überreichte eine Urkunde und ein Präsent, s. dazu auch SchAZtg Heft 10/2008, »Ehrungen« und »Pressespiegel«), Koll’in Christel Kischkewitz wurde als Nachfolgerin zur Obfrau für Dinslaken gewählt, Koll. Hartmut Kirchner soll Engers Nachfolger als Pressesprecher werden. Nach dem Bericht von Kassierer Breitbach jun. und dem der Kassenprüfer Christel Schön und Erwin Heiermann wurde dem Vorstand einstimmig Entlastung erteilt. Bei zwei notwendigen Ergänzungswahlen wurden Koll. Christian Breitbach zum 2. Vorsitzenden und Koll’in Edith Karschti zur Geschäftsführerin gewählt und danach der Koll. Hans Engers zum Ehrenvorstandsmitglied ernannt. SchAZtg · 79. Jg. 2008 · H11 BzVgg Hagen Die BzVgg Hagen hat am 08.08.2008 ihren ersten Info-Nachmittag »Aus der Praxis für die Praxis« durchgeführt. Im angenehmen Ambiente des Hotels Vier Jahreszeiten in Iserlohn berichtete Vors. Koll. Trommer über die Arbeit des Vorstandes. heit könnten in Ausgleich gebracht werden. Die Rechte der Bürger müssten ausgebaut werden und dazu gehöre »ein sozial gerechter Verbraucherschutz« und ebenso die »Verbesserung der Lage der Kinder« durch Verankerung von »Kinderrechten« (Stichwort: Gewaltfreie Erziehung). Koll. Anschütz fand Gelegenheit zu einem kurzen Gespräch mit der Ministerin, welche die auch aus ihrer Sicht große Bedeutung des Schiedsamtes für Justiz und Gesellschaft betonte. (v.l.n.r.: Ilchmann, Feltes, Trommer, Sichtermann-Fritzlar, Beba, Richter, Hoos, Schulte, Wnuk, Kindler) Als neuen Schwerpunkt nannte er die Aufnahme, Ersteinweisung und Begleitung neu gewählter SchP. Ferner führte er die PC-gestützte Vordruckbearbeitung am praktischen Beispiel vor. Bei diesem Thema entwickelte sich eine Diskussion über allgemeine und spezielle Fragen zur Arbeit mit den Vordrucken sowie zur Durchführung der Schlichtungsverhandlungen. Danach gab es noch eine breitgefächerte Diskussion rund um das Schiedsamt, in welcher Themen von A (wie Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) bis Z (wie Zustellung der Ladung) besprochen wurden. Die Teilnehmer erhielten zudem noch einen kurzen Überblick über neue Fachliteratur. Hingewiesen wurde auch auf die neu gestalteten Webseiten der BzVgg Hagen (www.bds-hagen.de) mit einem »Tutor« für einen zusammenfassenden Überblick zu verschiedenen Themen. BzVgg Siegen Aus Siegen berichtet Vors. Koll. Klaus Anschütz, dass dort auf Einladung von MdB Willi Brase die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu Gast war und mit den Teilnehmern der Veranstaltung ein Gespräch über »Freiheit, Recht und Sicherheit« führte. Rechtspolitik müsse Freiheit und Bürgerrechte wahren, Sicherheit garantieren, den Wirtschaftsstandort Bundesrepublik sichern und die Verbraucherrechte stärken, betonte die Ministerin. Mit Blick auf das Thema Sicherheit meinte sie, Bürgerrechte und Sicher- Thüringen BzVgg Gera Zu einer Mitgliederversammlung und Schulungsveranstaltung trafen sich 27 SchP. der BzVgg Gera am 28.06.08 in Dörnfeld bei Königsee. Nach der Begrüßung durch Vorsitzenden Dr. Dr. Weißenburger referierte DirAG Kurze, Rudolstadt, zum Thema »Thüringer Nachbarrecht vor der Schiedsstelle und in der Rechtsprechung.« Der Referent sprach einige Schwerpunkte aus der Tätigkeit der SchSt. an, welche ihm aufgrund der Buchprüfungen und Besprechungen mit den SchP. aufgefallen waren, u.a. die Zuständigkeit der SchSt. in Fragen des Nachbarrechts. Außerdem wurde die örtliche Zuständigkeit besprochen, der unterschiedliche Umgang mit Beiständen und Bevollmächtigten aufgezeigt sowie auf die Besonderheiten bei minder- 259 BDS-Nachrichten jährigen Beteiligten hingewiesen. Anhand eines Beispiels wurde die konkrete Formulierung eines Vergleichs geübt. Anschließend stellte DirAG Kurze wesentliche Grundsätze des Thüringer Nachbarrechts vor, so z.B. das Hammerschlagsrecht, Einfriedungen, Grenzabstände für Bäume und Hecken. In Beantwortung zahlreicher Fragen erläuterte der Referent u.a. das gesetzliche Notwegerecht, die Ortsüblichkeit von Tierhaltung sowie die Zusammenhänge zwischen BGB, Nachbarrechtsgesetzen, Gemeindesatzungen und baurechtlichen Vorschriften. In einem zweiten Schulungsteil am Nachmittag referierte Koll’in Sylvia Biereigel, LVors. Thüringen und Volljuristin, über wesentliche Schwerpunkte des Mietrechts, insbesondere zu den Vereinbarungen im Mietvertrag über Miethöhe, Dauer, Betriebskosten und Kaution. Weiterhin wurden unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung des BGH Fragen zur Tierhaltung und der Schönheitsreparaturen erörtert. Im Anschluss an die Referate wurden die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der vom BDS erstellten Formulare für die Schiedsamtspraxis vorgestellt und speziell die Kostenrechnung, die Abrechnung mit der Gemeinde und der jährliche Tätigkeitsbericht an das AG detailliert besprochen. Nach der Mittagspause wurden die Koll. Ehrenfried Franke, Norbert Kopka und Heinz Langer für ihre 10-jährige und der Koll. Hans-Georg Ströher für seine 15-jährige Tätigkeit als SchP. durch ein Buchpräsent geehrt. rückliegende Jahr, dann erfolgte der Kassenbericht der Schatzmeisterin Koll’in Rochler, und nach dem Revisionsbericht der Kassenprüferin Koll’in Ronneberger wurde der Vorstand für das Geschäftsjahr 2007 entlastet. Als Delegierte zur BdsVertrVers. wurden einstimmig die Koll’innen Rochler und Baron sowie der Koll. Ochell gewählt. Neuer Beauftragter für den AGBez. Pößneck wurde Koll. Reinhard Tiesel. Brandenburg BzVgg Potsdam Am 28. Juni 2008 veranstaltete die BzVgg Potsdam ein Fortbildungsseminar zum Thema »Vollstreckung bei Nichterfüllung der im Vergleich getroffenen Vereinbarungen.« Vors. Koll. Wolfgang Mundil konnte 50 SchP. begrüßen und als Gast Ehrenmitglied Koll. Stefanescu, BzVgg Berlin. Als Referent für dieses interessante Thema konnte RiAG Weller, AG Brandenburg, gewonnen werden. Er erläuterte nicht nur den formalen Verfahrensweg bei einer Vollstreckung, sondern wies bei dieser Gelegenheit auch auf die Bedeutung eines exakt geschlossenen und protokollierten Vergleichs hin, damit dieser rechtlich wirksam ist und gegebenenfalls auch vollstreckt werden kann. Ein weiteres Thema dieser Veranstaltung war das Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschriften zum SchG und welche Änderungen sich daraus für das Verfahren vor der SchSt. ergeben. Zum Ende der Sitzung konnten Koll’in Eveline Schramm und Koll. Wolfgang Mundil die Zertifikate zur Ernennung als Mediatorin / Mediator überreicht werden. Personalien (v.l.n.r: Dr. Dr. Weißenburger, Koll. Franke, Kopka, Langer, Ströher) (Herzliche Glückwünsche von der Redaktion.) Anschließend wurde die Mitgliederversammlung durchgeführt. Geschäftsführerin Koll’in Biereigel gab den Geschäftsbericht für das zu- 260 Ehrungen Wie das Wolfenbütteler Schaufenster berichtet, konnte der Vorsitzende der BzVgg Braun- SchAZtg · 79. Jg. 2008 · H11 schweig Koll. Tilmann Wolff von der Sahl anlässlich einer Vorstandssitzung in Börßum einige Mitglieder für ihre langjährige Mitarbeit im Vorstand der BzVgg ehren. • Koll. Horst Fricke war 9 Jahre lang Vorsitzender sowie stellv. Vorsitzender, • Koll. Hans Walter Dreier war vier Jahre lang Geschäftsführer, • Koll. Wolfgang Wilhelm war 10 Jahre lang Beisitzer und • Koll’in Gabriele Klingemann hat aktiv im Festausschuss mitgearbeitet. (Herzliche Glückwünsche auch von der Redaktion der SchAZtg!) Glückwünsche Aus der BzVgg Braunschweig erfahren wir, dass dort zwei Koll. am 11.11. einen runden Geburtstag feiern. Manfred Michel aus Gifhorn, Schiedsmann seit 26.05.1981, vollendet am 11.11. das 65. Lebensjahr und Koll. Gerhard Klingenberg aus Wendeburg, Schiedsmann seit 02.11.1993, sein 60. Lebensjahr. (Die Redaktion der SchAZtg. gratuliert recht herzlich.) Nachruf Aus Rheinland-Pfalz erhielten wir die traurige Nachricht, dass unser ehemaliger Kollege Stefan Scherpf im Alter von 88 Jahren plötzlich und unerwartet verstorben ist. Der Kollege war neben seiner langjährigen ehrenamtlichen Tätigkeit als Schiedsmann viele Jahre lang Beigeordneter und Bürgermeister der Stadt Speyer. Die BzVgg Mainz / Bad Kreuznach / Frankenthal hatte ihn zu ihrem Ehrenvorstandsmitglied ernannt. (Die Red. der SchAZtg spricht den Angehörigen des Verstorbenen und seiner BzVgg ihre Anteilnahme aus.) Das Schiedsamt im Spiegel der Presse verantwortlich Pressereferent a.D. Helmut Stutzmann »Drei Männer sind Ersatz für eine Frau«, heißt es im Westfalen-Blatt, und wir lesen weiter: »Bielefelder Schiedspersonen wählen neuen Obmann – Eva-Maria Basco gibt Posten auf.« Die Leser erfahren, dass die Kollegin 18 Jahre Schiedsfrau und 12 davon Obfrau der Bielefelder Schiedspersonen gewesen sei und »dass sich ihr Menschenbild nicht verschlechtert, aber verändert« habe. Als sie vor 18 Jahren als erste Frau, (»und dazu noch mit ungarischem Akzent«) in Bielefeld das Amt übernommen habe, da sei das noch etwas Besonderes gewesen. Sie sei, so sagt sie, »nach 16 Jahren einfach müde geworden« und darum sei es »an der Zeit abzugeben.« Ihr Nachfolger, so die Zeitung, sei der Kollege Manfred Hubrich, der mit zwei Stellvertretern arbeiten werde, denn »drei sehen mehr, hören mehr und können einfach mehr machen,« und darum sollen ihn Christoph Gärtner und Helge Peitsch unterstützen. Über die Aufgaben der 13 Bielefelder SchP. erfahren dann die Leser noch, dass sie bei »kleineren Streitfällen konsultiert werden« können und »damit die Arbeit des Amtsgerichts« erleichtern. Wenn es zu einem Vergleich komme, so sei dieser vollstreckbar. Die 13 SchP. würden im Jahr ca. 140 Fälle bearbeiten, dabei seien die, bei denen es ohne amtliches Verfahren zu einer Einigung käme, noch nicht mitgezählt. Auch die Kosten werden erwähnt, sie lägen bei 40 bis 60 €. »Aussöhner von Amts wegen,« titelt die Rheinische Post und weiter: »Für Verzweifelte, Erzürnte und Zerstrittene sind sie mitunter die letzte Anlauf- 261 BDS-Nachrichten stelle: Die Schiedsleute Hans Hofmeister und Magdalene Schwan-Storost vermitteln zwischen genervten Nachbarn und überworfenen Verwandten mit großem Erfolg.« Der Bericht beginnt mit einigen spektakulären Fällen, die allerdings von den beiden SchP. nur angedeutet werden, »das verlangt die Schweigepflicht.« Sie würden »nicht Recht sprechen,« erläutert Hofmeister und seine Kollegin betont: »Wir sind Mediatoren«, unter deren Mitwirkung sich die Beteiligten selbst an die Lösung des Problems machen. Die Berichterstatterin nennt dann die Privatklagedelikte und erläutert, dass diese für die Gerichte nur geringfügig seien, für die Betroffenen aber zu einem »hohen Leidensdruck« führen. Bei den Verhandlungen gehe es darum, die Menschen dahin zu bringen, dass sie miteinander reden, was sie oft jahrelang nicht getan hätten. Und dazu müssten die Schiedsleute gute Psychologen sein. Hofmeister hätte in den 7 Jahren seiner Tätigkeit 49 mal verhandelt und die Fälle zu 65 % verglichen, dabei seien die »Zwischen-Tür-und-Angel-Fälle« nicht mitgezählt; bei seiner Kollegin ist es ähnlich. Wichtig auch die Feststellung am Ende: »Wir schließen Kompromisse, bei uns gibt es keine Gewinner und keine Verlierer.« In einer Info wird dann das Verfahren beschrieben, wobei die örtliche Zuständigkeit hervorgehoben wird und auch die Kosten genannt werden. »Schlichten ist ihr Job,« schreibt die Taunus Zeitung und weiter: »Streit mit dem Nachbarn? – Schiedsfrau Angelika Söllhuber hilft.« »Auslöser für Nachbarschaftsstreitigkeiten gibt es viele,« meint die Berichterstatterin und nennt zum Anfang eine ganze Reihe davon, z.B. die zu hohe Hecke, den überhängenden Ast. Die Koll’in erzählt, dass sie in der Zeit vor ihrer Tätigkeit als Schiedsfrau selbst einmal einen Streit mit Nachbarn hatte, aber damals noch nicht wusste, dass man vor dem Schiedsamt solche Streitigkeiten »stressfreier, zeitsparender und kostengünstiger« hätte beilegen können. Und dann betont sie noch, dass es in jedem Ort SchP. gebe, die durch den BDS in Lehrgängen ausgebil- 262 det würden. Später ergibt sich die Möglichkeit zu erwähnen, dass sie als Mediatorin auch bei Privatklagedelikten (die z.T. aufgezählt werden) gefragt sei. Danach wird ausführlich der Gang des Verfahrens aufgezeigt, was uns für die Beseitigung einer gewissen »Schwellenangst« sehr wichtig erscheint. Es erfolgt auch ein Hinweis auf die entstehenden Kosten, und es findet ebenfalls die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs Erwähnung, die dann den Weg zum Gericht öffne. Unser Kollege Klaus Kuntzsch aus Kamp-Lintfort erhielt vor einiger Zeit für seine 10-jährige ehrenamtliche Tätigkeit die Dankurkunde der Justiz überreicht (wozu wir an dieser Stelle ganz herzlich gratulieren und weiterhin viel Erfolg wünschen!). Aus diesem Grunde berichtete unter der Überschrift »Ein Fall für den Schlichter«, die Rheinische Post. Natürlich dienen auch hier die typischen Streitigkeiten um Hecken oder Äste als »Aufhänger,« ebenso wie die Erläuterung, dass sich daraus oftmals ein handfester Streit entwickelt, der mit Beleidigungen oder Bedrohungen endet. Es müssten aber nicht unbedingt Polizei und Gericht eingeschaltet werden, »der Schiedsmann kann helfen«, so lautet dann auch ein Zwischentitel. Und damit ist der Bericht bei Koll. Kuntzsch, der »dem Gericht mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit schon viel Arbeit abgenommen« habe. Er rät dazu, nicht sofort nach der Polizei zu rufen, sondern es erst einmal mit einem Gespräch bei der SchP. zu versuchen. Die sei zum Schweigen verpflichtet, wird an dieser Stelle betont, bevor auch noch die Privatklagedelikte (z.T.) aufgezählt werden. Die außergerichtliche Streitbeilegung habe schon oft geholfen, aber manchmal wollten die Streitparteien sich nicht einigen, und dann gebe es die Erfolglosigkeitsbescheinigung für die Vorlage bei Gericht. Aber: »Die Gerichte wären ohne die Schiedsmänner noch überlasteter.« (Vom Einsender wird noch mitgeteilt, dass der Kollege Kuntzsch bisher 184 Fälle bearbeitet und davon 114 mit einem Vergleich abgeschlossen habe.) SchAZtg · 79. Jg. 2008 · H11 In Stade sind zwei Schiedsmänner tätig. Und was sie machen, beschreibt das Stader Tageblatt so: »Sie beruhigen die verärgerten Gemüter.« Und so locker wie in der Überschrift geht es zunächst im Text weiter: »Knatsch unter Nachbarn, (…) einlenken will keiner, (…) fortwährendes Gehakel (…) Fall für den Schiedsmann.« Ab 01.08. gäbe es in Stade zwei »von der Sorte«, nämlich Jörg Döhring und Lothar Lücke. Bislang wäre Döhring allein als ehrenamtlicher Schlichter tätig gewesen, aber die Anzahl der ihm vorgetragenen Fälle habe sich stark vermehrt, so dass der Rat nun aus dem einen Bezirk zwei gemacht hätte und Döhrings Vertreter Lücke einen eigenen Schiedsamtsbezirk übernommen hätte, was auch der DirAG bestätigt habe. Den größten Teil der Arbeit machten die sog. Türund Angelfälle aus, bei denen Döhring in manchmal 4 bis 5 Gesprächen versuche, »verkrachte Nachbarn« dahin zu bringen, dass sie sich »an die Regeln halten, die unter Nachbarn halt gelten.« Bei der offiziellen Schlichtungsverhandlung »wird im Rathaus (…) mit Protokoll und fixierter Vereinbarung für klare Verhältnisse gesorgt,« in diesem Jahr schon in neun Fällen und in acht davon gab es einen Vergleich. (An dieser Stelle auch dem »Neuen« viel Erfolg bei seiner Arbeit!) »Unsere Tätigkeit wird durch neue Verordnungen reduziert,« so zitiert der Kölner Wochenspiegel die Vorsitzende der BzVgg Köln im BDS, Koll’in Ilse Stibbe. Schiedspersonen, so die Zeitung, würden oft bei Streitigkeiten unter Nachbarn tätig, und dann zählt der Bericht einige der Privatklagedelikte auf. Aber: Früher habe die Polizei die Streitenden direkt an die zuständige SchP. verwiesen, heute müsse sie eine Anzeige schreiben und diese an die Staatsanwaltschaft geben, und diese würde dann, wenn kein öffentliches Interesse vorliege, die Sache an die SchP. geben. Koll’in Christa Bochem fügt dem hinzu, sie habe in früheren Jahren manchmal 50 bis 60 Fälle verhandelt, nun seien es nur noch 15 bis 20. Der Bericht nennt dann auch Zahlen für die Kosten: Bei Gericht käme man »ab 1000 Euro aufwärts«, demgegenüber wäre ein Vergleich vor dem Schiedsamt mit Kosten von 30 bis 50 Euro verbunden und ebenfalls für 30 Jahre gültig. Der Kollege Heinrich Welper fügt dem dann noch hinzu, dass die SchP. »oft helfen (…) als neutrale Mediatoren, wenn zerstrittene Nachbarn einfach nicht mehr miteinander reden, (…) dann ist auch ein Zusammenleben wieder möglich.« Wichtig ist dem Berichterstatter noch, dass die Schiedsleute jährlich geschult würden, dem Amtsgericht unterstehen und keine Rechtsauskünfte geben. Das Schiedsamt gebe es schon seit über 180 Jahren, und »die Erfolgsquote liegt bei 50 bis 60 Prozent.« Für weitere Informationen wird dann noch auf die Internetadresse verwiesen. Und noch eine neue Bezeichnung für den Schiedsmann: »Der Zuhörer macht Feierabend,« heißt es im General-Anzeiger aus Bad Godesberg anlässlich der Verabschiedung unseres Kollegen Karl-Georg Vogt, der »35 Jahre der Mann für fast alle Fälle« gewesen sei. Er habe sich in dieser Zeit darum bemüht, dass sich seine Mitbürger bei z.B. Beleidigungen und Sachbeschädigungen außergerichtlich einigten, und zuletzt seien auch noch Nachbarschaftsstreitigkeiten hinzugekommen. Aber nun wolle er seine ehrenamtliche Tätigkeit beenden, und die Stadt suche einen Nachfolger. Vogt habe der Zeitung erläutert, dass SchP. von der Bezirksvertretung für fünf Jahre gewählt und dann vom Amtsgericht vereidigt würden. Nein, juristischer Kenntnisse bedürfe es nicht, es reiche »der gesunde Menschenverstand« und, was ganz wichtig sei, »man muss zuhören können.« Es wird auch hingewiesen auf die Bescheinigungen über die Erfolglosigkeit des Sühneversuches und darauf, dass vom BDS Lehrgänge durchgeführt werden, in denen das notwendige Wissen vermittelt wird. Schließlich gebe es auch die Möglichkeit, bei erfahrenen SchP. zu hospitieren, »und in Zweifelsfällen hilft der aufsichtführende Richter.« 263 BDS-Nachrichten Rheinische Post ONLINE berichtet unter der Überschrift »Schlichten statt Richten« über die Tätigkeit der Hildener SchP. Dr. Margret Bracht und Harald Sudmann. Sie würden streitenden Mitmenschen ersparen, diesen Streit vor Gericht auszutragen, wobei es häufig um Beleidigungen gehe, »manchmal auch um Straftaten.« Einige nachbarrechtliche Streitigkeiten bilden den Einstieg und führen zu der Frage: »An wen wendet man sich in so einem Fall?« Die beiden Koll. erläutern genau, wie sie nach der Antragstellung versuchen, innerhalb von etwa vier Wochen in einem gemeinsamen Gespräch der Parteien den Streit schnell und auch kostengünstig beizulegen. Die Kosten werden mit etwa 50 Euro beziffert, und auch das spräche dafür, es vor dem Gang zum Gericht erst einmal vor dem Schiedsamt zu versuchen. Das sei aber, so erfahren die Leser weiter, bei einigen Streitfällen (z.B. als Voraussetzung für eine Privatklage) auch obligatorisch. Der BDS habe einmal ausgerechnet, dass die ehrenamtliche Tätigkeit der SchP. »ein gesamtes Gericht in Nordrhein-Westfalen« einspare. Die beiden SchP. weisen noch darauf hin, dass die Erfolgsquote bei ca. 60 % liege, von den übrigbleibenden Fällen »landet allerdings nur ein Viertel (…) vor Gericht.« Der Artikel schließt mit der Feststellung: »Wie weit die Parteien aufeinander zu gehen, müssen sie selbst entscheiden.« Eine Frage erhebt sich, wenn man im General-Anzeiger Bonn diese Überschrift liest: »Johannisbeeren als Streitschlichter.« Wohl doch nicht so ganz ernst gemeint, denn weiter heißt es: »Kulturwoche: Historikerin erzählt zum Auftakt über Villiper Schiedsmänner.« Und dann erfahren wir, dass »Mitglieder der Studiobühne Wachtenberg« einen Streitfall aus dem Jahre 1925 nachgespielt haben, der vor dem dortigen Schiedsmann verhandelt wurde und der in dem von 1879 bis 1925 benutzten Protokollbuch aufgeführt wird, das »vor einiger Zeit in die Hände der Wachtberger Lokalhistorikerin Dr. Barbara Hausmann gelangte,« welche dann auch einen »aufschlussreichen Vortrag über die Institution Schiedsmann hielt.« Ach so, die Johannisbeeren: In dem Sketch wurde dargestellt, wie sich die beiden streitbaren Frauen vor dem Schiedsmann trafen, die Antragstellerin aber dann plötzlich nichts mehr über die Vorfälle sagen wollte. Grund: Die Tochter der Antragsgegnerin hatte sie und ihren Zorn mit »einem Körbchen Johannisbeeren besänftigt.« Update des BDS Vordrucks zum 1. Oktober 2008 Der BDS Vordruck des Formularservers wurde für alle Bundesländer geändert. Insbesondere steht nun für jedes Bundesland eine gesonderte Datei mit den speziellen Vordrucken zur Verfügung; die bisher erforderliche Größenoptimierung entfällt damit. Die Vordrucke können auch mit der neuesten Adobe Reader Version (9.0) bearbeitet werden. Der BDS empfiehlt allen Nutzern, den Vordruck für das jeweilige Bundesland über den Formularserver neu zu downloaden und nur noch den aktuellen Vordruck zu verwenden. Die Musterhefte (Anleitungstexte) können länderspezifisch in der aktuellen Version für alle Bundesländer unter www.schiedsamt.de abgerufen werden. Und ganz zum Schluss ….. ... ein Ausspruch des chinesischen Philosophen Laotse (6. oder 3.–4. Jh. v. Chr.), den wir in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) fanden: »Wer nicht streiten will, mit dem kann niemand streiten.« 264