SchiedsamtsZeitung Schönheitsreparaturen im Mietrecht
Transcription
SchiedsamtsZeitung Schönheitsreparaturen im Mietrecht
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 67. Jahrgang 1996, Heft 10 Seite 146a-147 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Schönheitsreparaturen im Mietrecht von Franz Rustige, Schiedsmann in Eitorf Über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung ist es schon oft zum Streit zwischen Mieter und Vermieter gekommen, der teilweise erst bei Gericht endete. Zu der Verpflichtung von Schönheitsreparaturen sagt § 536 BGB zu der Überlassungs- und Unterhaltungspflicht des Vermieters, dass dieser die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Reparatur und Renovierung. Die Hauptpflicht des Vermieters liegt vorrangig in der Durchführung der erforderlichen Reparaturen. Falls der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Mieter von dem Recht der Mietminderung Gebrauch machen. Ferner kann der Mieter von dem Vermieter Schadenersatz verlangen. Zu dem vertragsmäßigen Zustand der Mietsache gehören auch die Grundstücks- und Gebäudeteile, die zur gemeinschaftlichen Benutzung durch die Mieter und zurrt Zugang zu der Mietsache bestimmt sind. Dieser Zustand muss während der gesamten Mietzeit gewährleistet werden. Während - wie dargelegt - die Vornahme von Reparaturarbeiten grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Vermieters fällt, besteht bei den Schönheitsreparaturen für Wohnraum die Möglichkeit, diese auf die Mietpartei vertraglich abzuwälzen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und Anstreichen von Wänden und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich der Fußbodenleisten, Heizkörper und Heizrohre, sowie das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen. In der Rechtsprechung haben sich die Zeiträume gefestigt, in denen die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Zu beachten ist hierbei, dass sie fachgerecht ausgeführt werden müssen. Eine Formulierung im Mietvertrag, wonach diese Arbeiten durch eine Fachfirma ausgeführt werden müssen, ist nichtig. Ein Sonderfall der Durchführung von Schönheitsreparaturen, die vertraglich auf den Mieter übergegangen sind, liegt dann vor, wenn der Mieter auszieht und die Schönheitsreparaturen deshalb nicht ausgeführt hat, weil ihm vom Vermieter mitgeteilt worden ist, dass er vor der Neuvermietung des Wohnraumes die Wohnräume umbauen will. In einem solchen Falle hat der Bundesgerichtshof mit Recht entschieden, dass der Mieter befugt ist, die Durchführung der Schönheitsreparaturen zu verweigern, weil diese dann alsbald wieder zerstört Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 67. Jahrgang 1996, Heft 10 Seite 146a-147 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] würden. Das bedeute allerdings nicht, dass der Mieter von seiner Verpflichtung bezüglich der Schönheitsreparaturen befreit werde. Vielmehr sei er dann aus Rechtsgründen verpflichtet, an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen. Die Begründung des Bundesgerichtshofs beruht auf der Argumentation, dass die bei der Auslegung des Mietvertrages vorzunehmende Interessenabwägung ergäbe, dass der weiter bestehende Anspruch des Vermieters von einem Anspruch auf Naturalherstellung in eine Geldforderung umgewandelt wird. Es wäre nämlich unsinnig, den zum Wohnungsbau entschlossenen Vermieter auf die Forderung auf Vornahme der Schönheitsreparaturen in den noch nicht umgebauten Räumen zu beschränken. Zudem sei der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die ehemaligen Mieträume zu betreten. Weiterhin müsse bei der ergänzenden Vertragsauslegung beachtet werden, dass die Vertragsschließenden, wenn sie an einen Umbau der Wohnräume nach Kündigung des Mietverhältnisses gedacht hätten, für diesen Fall dem Vermieter für unterlassene Schönheitsreparaturen einen Geldbetrag zugebilligt hätten. Der Schiedsamtsinhaber ist nach diesen Ausführungen bei einer Inanspruchnahme wegen vermögensrechtlichen Forderungen, die aus dem Bereich der Schönheitsreparaturen resultieren, nun in die Lage versetzt, entsprechende Vergleichsvorschläge unterbreiten zu können. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.