SchiedsamtsZeitung Aus der Rechtsprechung

Transcription

SchiedsamtsZeitung Aus der Rechtsprechung
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
67. Jahrgang 1996, Heft 12
Seite 185-186
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
www.schiedsamt.de ‹ [email protected]
Aus der Rechtsprechung
Duldungspflicht spielbedingten Kinderlärms - Spielstraße
StVO § 42 IV a; ZPO § 890 1; BGB § 90h
1. Die gegen einen im strafrechtlichen Sinne schuldunfähigen Minderjährigen
gerichtete Klage auf Unterlassung tatsächlicher Handlungen ist unzulässig, da ein
auf die Klage ergehendes Urteil weder gegen den Minderjährigen noch gegen den
gesetzlichen Vertreter vollstreckbar wäre.
2. Der Grundstückseigentümer hat spielbedingten Kinderlärm jedenfalls dann
hinzunehmen, wenn dieser Lärm absehbare Folge der Ausweisung des betroffenen
Straßenraumes als verkehrsberuhigter Bereich ist, in dem nach der gesetzlichen
Regelung Kinderspiele überall erlaubt sind. insoweit besteht auch kein Anspruch auf
geräuschfreie Mittagszeiten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.1995 - 9 U 51195
Zum Sachverhalt: Die Straße, an der die Häuser der Parteien liegen, ist als
verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Die Kinder der Bekl. und andere Kinder
aus der Siedlung spielen auf der Straße u. a. Fußball. Die Kl. behaupten, die Kinder
der BekI. im Alter von 8 bis 12 Jahren hätten bis Mitte April 1994 "mit
nervenzerreißender Regelmäßigkeit' in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks auch
während der Mittagszeit und auch nach 20.00 Uhr Fußball und andere Ballspiele
gespielt. Dabei hätten sie durch Schreien, Johlen und Pfeifen eine das Maß des
Erträglichen übersteigernde Lärmentwicklung verursacht. Eine Erholung in den
Mittags- und Abendstunden sei unmöglich gewesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die gegen die Bekl. Kinder gerichtete Klage ist unzulässig. Der Klage fehlt das
Rechtsschutzinteresse. Denn ein den begehrten Unterlassungsanspruch
titulierendes Urteil wäre nicht vollstreckbar. Ein gegen die Kinder gerichteter
Unterlassungsanspruch könnte für den Fall der Zuwiderhandlung gern. § 890 Abs. 1
ZPO nur durch Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckt werden.
Jedoch ist die Verhängung dieser Ordnungsmittel gegen die Bekl. Kinder nicht
möglich. Denn die Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsanspruch muss zur
Verhängung der Ordnungsmittel schuldhaft erfolgen. Die zwischen 8 und 12 Jahre
alten Kinder sind allerdings im strafrechtlichen Sinne schuldunfähig.
Ein Urteil gegen die Bekl. Kinder würde den KI. aber auch keine
Vollstreckungsmöglichkeit gegen die Bekl. als gesetzliche Vertreter geben. Denn die
Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den gesetzlichen Vertreter bedarf eines
Nachdruck und Vervielfältigung
Seite 1/3
Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
67. Jahrgang 1996, Heft 12
Seite 185-186
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
www.schiedsamt.de ‹ [email protected]
zusätzlichen, gegen den gesetzlichen Vertreter gerichteten Vollstreckungstitels. Dies
gilt zumindest dann, wenn dem Minderjährigen tatsächliche Handlungen untersagt
werden sollen. Denn in diesem Fall ist es der Minderjährige selbst, der dem Verbot
zuwiderhandelt. Eines weiteren Handelns seines gesetzlichen Vertreters bedarf es
dazu nicht. Eine andere Beurteilung kann sich dann ergeben, wenn dem
Minderjährigen ein rechtsgeschäftliches Handeln untersagt worden ist. Hiergegen
kann er gegebenenfalls nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
verstoßen. Denn wenn der gesetzliche Vertreter für den Minderjährigen ein
verbotenes Rechtsgeschäft vornimmt oder genehmigt, handelt er selbst dem Verbot
zuwider. Bei tatsächlichen Handlungen der vorliegenden Art ist der gesetzliche
Vertreter allerdings nicht selbst Schuldner, der den Minderjährigen betreffenden
Verbindlichkeit.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht ergibt sich keine
Haftung des gesetzlichen Vertreters für die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs.
Zwar hat er als Inhaber der elterlichen Gewalt und der Verpflichtung zur
Personensorge gem.
1631 Abs. 1 BGB durch Unterrichtung und Beaufsichtigung des Minderjährigen dafür
Sorge zu tragen, dass dieser der gerichtlichen Anordnung eines
Unterlassungsgebotes nicht zuwiderhandelt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass
die Aufsichtspflicht auch innerhalb des begründeten besonderen
Pflichtenverhältnisses gegenüber dem Gläubiger gilt und dem Gläubiger auf diese
Weise eine nicht gesondert zu titulierende Vollstreckungsmöglichkeit gegen den
gesetzlichen Vertreter bietet. Denn zwischen der Verpflichtung des Minderjährigen
aus dem Titel und der allgemeinen Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vertreters
besteht keine Identität. Gegenstand des Titels gegen den Minderjährigen ist gerade
nicht eine erforderliche weitere schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht im
Hinblick auf eine Kontrolle, ob der Minderjährige das Unterlassungsgebot befolgt.
Die Kl. haben auch keinen Anspruch gegen die Bekl., lärmintensives Ballspiel der
bekl. Kinder zeitweise zu verhindern. Vielmehr haben die Kläger den spielbedingten
Kinderlärm hinzunehmen. Es stellt bereits nur eine rein subjektive Wertung der KI.
dar, dass Kinderlärm »unerträglich« ist. Auch wenn der Lärm spielender Kinder durch
Schreien, Lachen und Toben die Immissionsrichtwerte der gesetzlichen Regelungen
der TA-Lärm und VDI 2085 131. 1 zum 'feil erheblich überschreiten kann, führt dies
nicht zwangsläufig zu einer wesentlichen Beeinträchtigung. Denn es ist zu
berücksichtigen, dass Kinderlärm eine notwendige Ausdrucksform und
Begleiterscheinung des kindlichen Spielens darstellt, die nicht generell unterdrückt
oder auch nur beschränkt werden kann. Der Begriff der Wesentlichkeit steht daher
unter Berücksichtigung einer Güterabwägung zwischen den Interessen der
betroffenen Nachbarn an Ungestörtheit und dem Interesse der Allgemeinheit an einer
kinderfreundlichen Umwelt und einem allgemeinen Toleranzgebot. Nachbarliches
Nachdruck und Vervielfältigung
Seite 2/3
Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
67. Jahrgang 1996, Heft 12
Seite 185-186
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
www.schiedsamt.de ‹ [email protected]
Zusammenleben ohne jede gegenseitige Störung ist nicht denkbar. Bereits aus
diesem Grund muss jeder Eigentümer Störungen in gewissem Umfang hinnehmen.
Die Frage, ob Lärm als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen ist, richtet sich
damit nach einer wertenden Abgrenzung durch eine situationsbezogene Abwägung.
Hierbei ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen
abzustellen und soziale Interessen des Störers und soziale Auswirkungen des
Verbots der Störung sind zu berücksichtigen. Hiernach haben die Kl. spielbedingten
Kinderlärm hinzunehmen. Denn bei der Siedlung in der die Parteien wohnen, handelt
es sich um ein reines Wohngebiet mit Einfamilienhäusern, die überwiegend von
Familien mit kleineren Kindern bewohnt werden. Schon diese Wohnsituation führt zu
vermehrtem Kinderlärm. Durch die Ausweisung der T-Straße als verkehrsberuhigter
Bereich wird zudem noch bewirkt, dass sich der Kinderlärm nicht nur auf einzelne
Grundstücke beschränkt und dort Kinderspiele nicht nur erlaubt sind, sondern noch
gefördert werden. Sofern die KI. sich für ein Wohnen in einer derartig
kinderfreundlichen Umgebung entscheidet, hat sie die damit zusammenhängenden
Nachteile durch Kinderlärm in Kauf zu nehmen.
Auch geräuschfreie Mittagszeiten können bei den heutigen Lebensumständen mit
zeitlich nicht mehr fest gegeneinander abgegrenzten Arbeits- und Ruhezeiten nicht
gefordert werden.
Nachdruck und Vervielfältigung
Seite 3/3
Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.