Katzenjammer« zwischen Nachbarn
Transcription
Katzenjammer« zwischen Nachbarn
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 77. Jahrgang 2006, Heft 04 Seite 73-76 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Wer die Regeln kennt, hat weniger Ärger mit dem Nachbarn∗ Von Rechtsanwalt Sigurd Jerosch, Dortmund Nicht jeder Maschendrahtzaun verursacht in der ganzen Nation Stirnrunzeln. Doch schon bevor Frau Zindler ihre zwischenzeitlich vielfach besungene Einfriedung vehement gegen gefahrdrohende Sträucher verteidigte, hat sich schon manch braver Nachbar gewundert, mit welchen Problemen sich Gerichte befassen müssen. Nicht in jedem Fall ist Querulanz die Ursache für NachbarZwist. Häufig ist schlicht die einfache Unkenntnis nachbarlicher Rechtsgrundlagen der Auslöser für nervtötende und teure Nachbarschaftsstreitigkeiten vor Gericht - Grund genug, hier Aufklärung zu betreiben. Wer z.B. meint, ein Grundstückseigentümer sei immer für den rechten Zaun und der links neben ihm liegende für den linken zuständig, liegt schon seit 37 Jahren falsch. Vieles ist in NRW durch das Nachbarrechtsgesetz von 1969 völlig neu geregelt worden. Das ∗ Der Artikel stellt auf die Verhältnisse in NRW ab. Nachdruck und Vervielfältigung Nachbarrechtsgesetz NRW bestimmt z.B., dass für die Errichtung einer Einfriedigung die jeweils betroffenen Nachbarn gemeinsam zuständig sind. Dies trifft auch auf die Pflege und Instandhaltung zu. Ein beliebter Zankapfel sind die Gartenhäuschen und andere Gebäude. Mit diesen ist ein Abstand von 2 m zum Nachbargrundstück einzuhalten. Allerdings gibt es hier einige Ausnahmen: Garagen bis 9 m Länge dürfen z.B. direkt an die Grenze gebaut werden. Und wenn ein Grundstückseigner eine solche Garage neu streichen will oder andere Arbeiten ausführen möchte, die er von seiner Seite aus nicht so einfach vornehmen kann, steht ihm das Hammerschlagsund Leiterrecht gemäß § 24 Nachbarrechtsgesetz zur Seite. Der andere Nachbar muss es dulden, dass diese Arbeiten von seinem eigenen Grundstück aus durchgeführt werden. Pflanzen machen Freude, allerdings nicht immer. Steht die grüne Pracht des Nachbarn zu nah an der Grenze, ist mancher Grundstücksbesitzer versucht, selbst die Säge anzusetzen. Hiervon ist aber grundsätzlich dringend abzuraten. Denn das Recht, selbst Hand anzulegen, besteht nur in wenigen Fällen. Ansonsten helfen meistens die Abstandsvorschriften für Anpflanzungen: Für stark wachsende Bäume, wie Eiche und Pappel, sind 4 m Abstand vorgeschrieben, für normal Seite 1/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 77. Jahrgang 2006, Heft 04 Seite 73-76 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] wachsende Bäume 2 m, gemessen von der Stammmitte zur Grenze. Bei den meisten Ziersträuchern gelten 50 cm. Damit nicht der lieb gewonnene alte Baum dem Drang des Nachbarn auf freie Sicht zum Opfer fällt, gilt aber eine Beseitigungsfrist von nur 6 Jahren seit der Anpflanzung. Ist in dieser Frist nicht Klage auf Beseitigung erhoben worden, darf der Baum stehen bleiben. Und wer sich mit einer Hecke zum Nachbarn abschirmen will, muss ebenfalls 50 cm Abstand einhalten, wenn die Hecke auf maximal 2 m gehalten wird. Wer höher hinaus will, muss mit der Hecke einen Seitenabstand von 1 m einhalten. Gemessen wird hier allerdings nicht von der Pflanzenmitte, sondern von der Seitenfläche der Hecke. Auch die 6-Jahres-Frist gilt bei Hecken nicht. Wer Weiteres wissen will, ist gut damit beraten, sich den Gesetzestext zu besorgen. Doch eines ist klar: Wer irgendwelche Änderungen an der Nachbargrenze vornimmt, während der Nachbar unter südlicher Sonne Urlaub macht, weiß meist selbst, dass sein Unterfangen nicht in Ordnung ist, auch wenn er das Nachbarrechtsgesetz nicht kennt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Errichtung und Instandhaltung von Grenzeinfriedigungen grundsätzlich »gemeinsame Sache» der jeweils betroffenen Nachbarn ist. Nachdruck und Vervielfältigung Man sollte sich also untereinander einigen, welcher Zaun oder welche andere Einfriedigung errichtet wird. Hierbei sind dem Nachbarn weite Wahlmöglichkeiten vom Gesetzgeber eingeräumt. Wenn beide Nachbarn es wollen, können sie sich auch durch eine »Berliner Mauer« voneinander abschotten. Allerdings sollten sie sich vorher erkundigen, ob für die gewünschte Grenzeinrichtung nicht eine Baugenehmigung erforderlich ist. So sind z.B. zwischen Privatgrundstücken nur Einfriedigungen bis 2 m Höhe baugenehmigungsfrei. Aber was tut man, wenn der Nachbar über die Grenzeinfriedigungsfrage nicht mit sich reden lässt? Auch hier gibt das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen eine Antwort: § 32 I Nachbarrechtsgesetz bestimmt, dass ein Grundstückseigentümer die Einfriedigung alleine errichten darf, wenn nach schriftlicher Aufforderung zur Mitwirkung der andere Nachbar zwei Monate lang untätig geblieben ist. Allerdings darf dann auch nicht dem schweigenden Nachbarn nach Belieben irgendeine Einfriedigung vor die Nase gesetzt werden, sondern nur ein ortsübliche. Was genau ortsüblich ist, bestimmt sich nach den in dem Wohngebiet gängigen Gepflogenheiten oder notfalls eine Richterin oder ein Richter vom Amtsgericht, wenn es diesbezüglich zum Rechtsstreit kommt. Ein 1,20 m hoher Jäger- oder Maschendrahtzaun ist aber fast immer Seite 2/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 77. Jahrgang 2006, Heft 04 Seite 73-76 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] zulässig, wenn nicht z.B. ein städtischer Bebauungsplan andere Einfriedigungsarten vorschreibt. Entspricht die danach errichtete Einfriedigung den Erfordernissen, kann auch der errichtende Nachbar von dem anderen die hälftigen Kosten für die Errichtung verlangen. Lange Zeit vorhandene Einfriedigungen haben Bestandsschutz; verfällt eine Einfriedigung und ist Ersatz notwendig, besteht auch nur ein Anspruch auf Errichtung einer neuen Einfriedigung von gleicher Art. Der Bestandsschutz geht so weit, dass ein Grundstückseigentümer auch nicht auf seinem Grundstück in Grenznähe eine weitere Einfriedigung errichten darf, die optisch die Wirkung der vorhandenen Einfriedigung überlagert oder gar aufhebt. Auch hieran wird der alte Rechtsgrundsatz deutlich, dass niemand sich so verhalten darf, als sei sein Grundstück »allein auf der Welt». Häufig kommt es auch zu Unstimmigkeiten, wenn an der Grundstücksgrenze Holz, Stroh oder anderes aufgeschichtet oder der Komposter aufgestellt wird. § 31 Nachbarrechtsgesetz spricht hier von »sonstigen Anlagen», mit denen man 50 cm von der Grenze wegbleiben muss, wenn eine Höhe von 2 m nicht überschritten wird. Bei mehr als 2 m Höhe erhöht sich der Abstand um das Maß, in welchem 2 m Höhe überschritNachdruck und Vervielfältigung ten werden. Also muss mit einem Holzstoß von 2,50 m ein Abstand von 1 m eingehalten werden. »Im Leben ist nicht alles eben«, diese Schlagerweisheit trifft auch auf Grundstücke zu. Oft kann ein Baugrundstück nicht ausreichend genutzt werden, weil es zum Nachbarn hin steil abfällt. Das Nachbarrechtsgesetz hat hier mit § 30 ebenfalls eine Lösung parat. Es erlaubt die Aufschüttung des Grundstückes, wenn damit entweder ein ausreichender Abstand eingehalten oder durch technische Vorkehrungen, z.B. Errichtung einer Stützmauer, eine Beeinträchtigung durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens zum Nachbarn hin verhindert wird. Eine zu diesem Zweck errichtete Stützmauer kann sogar dann zulässig sein, wenn für den Nachbarn ein optisch unschöner Anblick entsteht und eine Mauer als Einfriedigung in dem Wohngebiet ortsunüblich und damit unzulässig wäre. Den umgekehrten Fall regelt das BGB durch § 909: Danach darf ein Grundstückseigentümer sein Grundstück nicht so vertiefen, dass das Nachbargrundstück seine Stütze verliert und wegbrechen kann. Obwohl eigentlich die meisten Regelungen im Nachbarrechtsgesetz selbstverständlich sein sollten, kommt es immer dazu, dass Nachbarn sich Seite 3/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 77. Jahrgang 2006, Heft 04 Seite 73-76 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] über solche Grundsätze hinwegsetzen. Damit nicht in jedem Falle sofort das Gericht bemüht werden muss, ist ab 01.10.2000 zunächst die Anrufung des Schiedsamtes erforderlich, bevor sich ein Richter mit der Sache befassen muss. Ob die Nerven der Betroffenen hierdurch geschont werden, ist die große Frage. Deshalb tut man gut daran, sich vor Durchführung von Maßnahmen an der Grundstücksgrenze vorher Rechtsrat einzuholen. Schließlich soll auf weitere rechtliche Verpflichtungen zwischen Grundstücksnachbarn eingegangen werden, die jeweils dem Schutz vor Einwirkungen dienen. Die Probleme der Grundstückserhöhung- und Vertiefung sind bereits angesprochen worden. Allerdings sind auch andere Einwirkungen möglich, die zu einer Beeinträchtigung des Nachbarn führen können. Hier ist zunächst von der allgemein bekannten Tatsache auszugehen, dass Wasser bergab fließt, was zum Ärgernis wird, wenn dieses von Bauten des Nachbarn geschieht. Das Nachbarrechts-Gesetz des Landes NRW regelt den Grundsatz, dass jeder Grundstückseigner für »sein« Wasser selbst verantwortlich ist. Dies gilt gem. §§ 27 u. 29 NachbG sowohl für Niederschlags- als auch für Abwasser. Bauliche Anlagen müssen demnach so eingerichtet werden, dass Wasser Nachdruck und Vervielfältigung seinen Weg von ihnen nicht auf das Nachbargrundstück nimmt. Insbesondere müssen deshalb Dachrinnen und Regenabfallrohre ausreichend groß sein. Der Schutz von Grundstücken vor einer Beeinträchtigung durch »fremdes« Wasser wird durch § 115 I Satz 1 des Landeswassergesetzes ergänzt. Der Wortlaut: »Ein Grundstückseigentümer darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden« legt klar fest, dass niemand einen anderen willkürlich mit Überschwemmungen überziehen darf, um sein eigenes Grundstück trocken zu halten. Eine Ausnahme besteht gem. § 115 II Landeswassergesetz aber dann, wenn das höher liegende Grundstück nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand entwässert werden kann. In diesem Falle sind die tiefer liegenden Nachbarn zur Aufnahme des Wassers verpflichtet, wenn der Vorteil für das höher liegende Grundstück erheblich größer ist als ihr Schaden. In jedem Falle ist aber der höher liegende Nachbar zum Schadenersatz verpflichtet. Unsere Gesetze schützen aber Nachbarn nicht nur vor Wasser, sondern auch vor der Zuführung so genannter »unwägbarer Stoffe«, vorausgesetzt, dass hiermit eine Seite 4/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 77. Jahrgang 2006, Heft 04 Seite 73-76 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] erhebliche Beeinträchtigung bewirkt wird. Die Regelung des § 906 I BGB nennt als solche Stoffe Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen. Schwierig ist stets die Feststellung, ab welchem Grad eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist. Was der Landwirt als normale Geruchsbildung ansieht, ist für manchen Stadtbewohner vielleicht schon der Beginn des Erstickungstodes. Hier hilft, wie so oft, notfalls die vielgefragte »feine Nase« der Justiz, in anderen Fällen ein Gutachter. Aufgrund des zunehmenden Umweltbewusstseins sind in den vergangenen Jahren aber zahlreiche technische Anleitungen geschaffen worden, welche die Grenzen dessen vorgeben, was einem Bürger zumutbar ist. Hierauf verweist § 906 I in Satz 3 BGB. Ist demnach z.B. der zulässige Lärmpegel überschritten, liegt automatisch auch eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Der Beeinträchtigte hat dann den Rechtsanspruch darauf, dass die Störung unterlassen wird oder auf ein zulässiges Maß zu mindern ist. Einen anderen Fall der Zuführung, hier allerdings von körperlichen Gegenständen erfasst § 911 BGB: Früchte, die von einem »Nachbarbaum« direkt oder von herüberragenden Ästen herunterfallen, gelten als Früchte des Grundstückes, auf dem das Fallobst landet. Dies Nachdruck und Vervielfältigung bedeutet aber nicht, dass man selbst aktiv werden und vom Nachbarbaum ernten darf. Zurückhaltung ist auch geboten, wenn herüberragende Äste oder Wurzeln des Nachbarbaumes einem ein Dorn im Auge sind. Denn § 910 BGB bestimmt, dass eine Beseitigung nur beansprucht werden kann, wenn hierdurch wiederum eine Beeinträchtigung der eigenen Grundstücksnutzung bewirkt wird. Muss man z.B. mit dem Rasenmäher eine Kurve fahren, um dem nachbarlichen Geäst auszuweichen, reicht dies im Normalfall als Beeinträchtigung aus. Man kann dem Nachbarn dann eine angemessene Beseitigungsfrist (2-3 Wochen) setzen und nach deren Ablauf selbst zur Säge greifen. Bei Wurzeln braucht man keine Frist zu setzen. Befindet sich aber ein Ast in einer Höhe von 3 Metern und mehr im eigenen Luftraum, wird der Nachweis einer Beeinträchtigung schon schwieriger. Denkbar ist hier z.B. der Fall, dass der Ast vor einem Fenster herüberragt und in dem zugehörigen Zimmer schon bei Tage für Dunkelheit sorgt. In jedem Fall ist vor dem Einsatz der Säge der Blick in die Baumschutzsatzung der zuständigen Kommune zu empfehlen. Die Dortmunder Baumschutzsatzung verbietet durch § 4 auch die Schädigung und wesentliche Seite 5/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 77. Jahrgang 2006, Heft 04 Seite 73-76 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Veränderung geschützter Bäume, was auch durch Absägen von Asten und Entfernen von Wurzeln geschehen kann. Nicht geschützt sind allerdings gern. § 3 der Satzung Fichten, Tannen und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Alle anderen Bäume genießen Schutz, wenn ihr Stamm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen mindestens 80 cm Umfang aufweist. Im Zweifel sollte man lieber eine Auskunft beim Umweltamt einholen, bevor man die Verhängung eines empfindlichen Bußgeldes riskiert. Wie man sieht, sind in der Vielzahl der geltenden Gesetze einige Fallstricke versteckt, die es auch dem Juristen manchmal schwer machen, die richtige Lösung zu finden. Ist man sich deshalb seiner Sache nicht sicher, sollte frei nach dem Grundsatz im Strafverfahren »Im Zweifel zugunsten des Nachbarn« verfahren werden. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.