SchiedsamtsZeitung Aus der Rechtsprechung
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SchiedsamtsZeitung Aus der Rechtsprechung
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 41. Jahrgang 1970, Heft 10 Seite 145-148 -Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Aus der Rechtsprechung Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld für erlittene immaterielle Unbill (hier besonders: bei Vorliegen eines Widerrufs und eines Unterlassungsurteils). BGH, Urt. v. 17. 3. 1970 — VI ZR 151/68 (Köln) Aus den Gründen:... 3. c) ... Der Kläger hat sich mit Erfolg gegen die eingetretene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und gegen weitere Verletzung in Zukunft zur Wehr gesetzt. Er hat einen veröffentlichten Widerruf und einen Titel auf Unterlassung verlangt. d) Diese Gestaltung spricht hier in besonderem Maße gegen die Bejahung des Klageanspruchs. Hat der Betroffene wie hier neben einem Unterlassungstitel (vgl. hierzu: BGH, Urteil v. 12. 10. 1965 — VI ZR 95/64 = NJW 65, 2395 = LM Nr. 20 zu Art. 5 GrundG) einen Widerruf erlangt, so ist dieser Umstand im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung mit zu beachten und daraufhin zu wägen, ob die gesamten Gegebenheiten außerdem noch eine Entschädigung der erlittenen Unbill in Geld erheischen. Diese Frage hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsirrtum verneint. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass jemand, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, vom Schädiger einen Ausgleich in Geld für seinen immateriellen Schaden (nur) verlangen kann, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt (BGH, Urteil v. 16. 9. 1966 — VI ZR 268/64 zu III 2 = LM Nr. 9 zu § 23 KunstUrhG = NJW 66, 2353; vgl. auch BGHZ 35, 363, 369 --NJW 61, 2059; BGHZ 39, 124, 133 = NJW 63, 902; BGH, Urteil v. 5. 1. 1962 — VI ZR 72/61 = NJW 62, 1004 = LM Nr. 16 zu § 823 [Ah] BGB; Urteil v. 5. 1. 1963 — VI ZR 216/62 = LM Nr. 25 zu § 847 BGB; vgl. weiter LM Nr. 10, 16, 20 zu Art. 5 GrundG, davon Nr. 10 in NJW 63, 904, 1404 L und Nr. 20 in NJW 65, 2395 abgedruckt). Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne rechtlichen Schutz bliebe. Nach diesem Sinngehalt hat der Anspruch zurückzutreten, wenn die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, wozu je nach Sachlage insbesondere der Widerruf ein angemessenes und geeignetes Mittel darstellen kann. Insbesondere sofern — wie hier — neben einem Unterlassungstitel ein Widerruf vorliegt, muss gefragt werden, ob der Betroffene, jedenfalls unter Berücksichtigung der übrigen Umstände, dadurch einen in diesem Sinne hinreichenden Ausgleich erhalten hat. Sollte der Widerruf im Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/4 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 41. Jahrgang 1970, Heft 10 Seite 145-148 -Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] vorliegenden Sachverhalt desAus der Rechtsprechung halb weniger wirksam gewesen sein, weil der Ruf des Klägers schon durch die weithin bekannt gewordene Erörterung der Vorgänge im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit und seinem Rücktritt als Minister beeinträchtigt war, so würde dieser Umstand allein im Verhältnis des Klägers zu den hier Beklagten keine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die so gebotene zusätzliche Wertung ist unter dem jetzt erörterten Gesichtspunkt von Belang, dass der Kläger ein Urteil auf Unterlassung erwirkt hatte, gegen das die Beklagten kein Rechtsmittel einlegten. Insbesondere wurde schon bald ein Widerruf an entsprechender Stelle in der Zeitschrift veröffentlicht, in der die beanstandeten Äußerungen enthalten waren, und zwar ohne beeinträchtigende, insbesondere herabsetzende Zusätze und in der vom Kläger begehrten Fassung. Bei diesen Gegebenheiten konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen — so sind seine Ausführungen zu verstehen —, die Beeinträchtigung sei jedenfalls in einer Art und Weise sowie einem Maße ausgeglichen worden, dass — berücksichtigt man zusätzlich die übrigen Umstände — keine Gestaltung vorliegt, die darüber hinaus einen Ausgleich in Geld erfordert (vgl. BGH, Urteil v. 8. 12. 1964 — VI ZR 201/63 = LM Nr. 25 zu § 823 [Ah] BGB = NJW 65, 685 — „Exklusiv-Interview"). Soweit der Senat einen hinreichenden Ausgleich durch Widerruf verneint hat, lag der Grund im wesentlichen in einer besonderen Gestaltung. Entweder hatte der Verletzer den begehrten Widerruf verweigert, so dass dieser erst sehr spät auf Grund gerichtlicher Entscheidung zustande kommen konnte (vgl. BGH, Urteil v. 29. 10. 1968 — VI ZR 180/66 = GRUR 1969, 147 zu B II 2) oder er war zu anderweitigem Ausgleich wegen der Art und Weise der Persönlichkeitsverletzung oder laus anderen Gründen nicht geeignet (Verletzung durch nicht periodische Publikation, vgl. BGH, Urteil v. 12. 10. 1965 — VI ZR 95/64 — NJW 65, 2395 = LM Nr. 20 zu Art. 5 GrundG — „Mörder unter uns”) oder die Beeinträchtigung war einem Widerruf nicht zugänglich (vgl. BGH, Urteil v. 26. 1. 1965 — VI ZR 204/63 = LM Nr. 16 zu Art. 5 GrundG — „Gretna Green"). Anmerkung: Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt — trotz abweichender Ansichten in der Literatur und im Schrifttum — in ständiger Rechtsprechung ein auf Art. 1 u. 2 Grundgesetz gestütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht” im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB an (vgl. auch Urt. in SchsZtg. 1969 S. 8), dessen Verletzung zum Schadenersatz verpflichtet. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, dessen Unterfall die schwere Ehrverletzung ist, kann auch Ersatz des immateriellen Schadens beansprucht werden, wenn die Bekanntmachung eines Widerrufes der ehrverletzenden Erklärung nach den Umständen, insbesondere wegen der Schwere der Verletzung oder des Verschuldens, nicht als ausreichende Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/4 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 41. Jahrgang 1970, Heft 10 Seite 145-148 -Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Wiedergutmachung des ideellen Schadens angesehen werden kann, sondern diese eine Genugtuung in Geld erfordert. Neben den o. g. Hinweisen auf Urteile vgl. die Aufzählung bei Rosenthal-Bohnenberg, Komm. z. BGB, 15. Aufl., Anh. zu § 823 Randn. 2685. In der vorstehenden Entscheidung (deren Tatbestand leider nicht zugänglich war) hat der BGH unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der Tatsache, dass der in seiner Ehre Verletzte SCHS-ZTG • 41. Jg. 1970 H 10 (wahrscheinlich durch Üble Nachrede) gegen den/die Täter ein rechtskräftig gewordenes Urteil auf Unterlassung weiterer Ehrverletzungen gleicher Art zusätzlich erstritten hatte, den Widerruf in derselben Zeitschrift an der entsprechenden Stelle, an der die ehrverletzenden Äußerungen veröffentlicht waren, als ausreichende Genugtuung angesehen und den erhobenen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung in Geld abgewiesen. Für den Schm. ist diese Rechtsprechung des höchsten Gerichtes von größerem Interesse, als dies auf den ersten Blick scheinen mag. Er kann nämlich Hinweise auf diese Entscheidungen des BGH, falls es notwendig ist, in seine Ausführungen zur Begründung seines Vergleichsvorschlages einfließen lassen. Manche Beschuldigten glauben nämlich, dass auch die schwerste Üble Nachrede mit einer einfachen „Rücknahme mit dem Ausdruck des Bedauerns: erledigt ist und der einzige finanzielle Nachteil in der Übernahme der Verfahrenskosten beim Schm. besteht. Bekanntlich kann aber der verletzte Antragsteller darüber hinaus verlangen, dass der Widerruf der ehrenrührigen Behauptungen in derselben Weise erfolgt, wie sie verbreitet wurden, also z. B. schriftlich gegenüber dem Empfänger der ersten Äußerung oder durch Widerruf in der Zeitung, falls die Behauptung auch in dieser Art aufgestellt worden war. Bei einer nur „unter vier Augen” aufgestellten nicht erweislich wahren Behauptung soll der Schm. dem verletzten Antragsteller allerdings anraten, einen weitere Personen erfassenden Widerruf (z. B. in der Zeitung) nicht zu verlangen. Ein Ausgleich ist immer dann wiederhergestellt, wenn die Rücknahme in derselben Weise erfolgt wie die erste unrichtige Behauptung. In den meisten Fällen wird die Rücknahme durch Erklärung zu Protokoll des Schs. genügen. Aber selbst wenn in Einzelfällen ein Widerruf in der Weise vereinbart wird, dass der Antragsteller ihn bekannt zu geben (in einer Zeitung, am Schwarzen Brett eines Betriebes usw.) berechtigt ist, folgt daraus noch nicht, dass der Antragsteller gleichzeitig zusätzlich noch eine Entschädigung in Geld verlangen kann, auch dann nicht, wenn die Ehrverletzung besonders schwer war. Manche Antragsteller (und Rechtsanwälte als Beistände) glaubten, nachdem der BGH seine Rechtsprechung über die Geldentschädigung bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten begonnen hatte, in jedem Falle einer Beleidigung zusätzlich auch bares Geld verlangen zu können. Die vorstehende Entscheidung stellt klar, dass ein Geldanspruch nur in ganz besonders Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/4 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 41. Jahrgang 1970, Heft 10 Seite 145-148 -Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] liegenden Einzelfällen anerkannt werden kann und in der Regel nicht, wenn der Widerruf in der gleichen Weise wie die Üble Nachrede selbst bereits erfolgt ist und — so meint der BGH weiter — der Verletzte sich gegen eine Wiederholung der Beleidigung durch ein zusätzliches Urteil auf Unterlassung geschützt hat. Dieser Gedanke über eine Vermeidung künftiger Beeinträchtigungen der Ehre hält m. E. einer kritischen Betrachtung des vorliegenden Tatbestandes nicht stand: Geldentschädigung für einen in der Vergangenheit liegenden Angriff auf die Ehre, für die sie verlangt wird, kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass eine Wiederholung in der Zukunft durch ein entsprechendes Unterlassungsurteil so gut wie ausgeschlossen erscheint. Solche Unterlassungsurteile drohen in ihrer Entscheidungsformel zwar Geldbußen an, aber eben für den Fall, dass der Verurteilte in der Zukunft noch einmal (oder mehrmals) die ehrverletzende Behauptung aufstellt, und dies auch nur dann, wenn aus den gesamten Umständen zu entnehmen ist, dass eine solche Wiederholungsgefahr besteht. Jene mögliche Geldbuße in der Zukunft hat aber nichts mit d e m Anspruch auf Geldentschädigung zu tun, der von dem Verletzten für den immateriellen Schaden verlangt wird, der ihm (angeblich) bereits aus der in der Vergangenheit liegenden Tat des Beschuldigten entstanden ist. Dennoch sind die übrigen Gedanken in der vg. Entscheidung überzeugend, dass nämlich ein Ausgleich der Ehrverletzung durch einen in der Form gleichartigen Widerruf stattfindet. Geld kann also nur dann verlangt werden, wenn dieser Widerruf allein nicht ausreichend erscheint, der „Rufmord” in der Vergangenheit zusätzlich eine Wiedergutmachung in Geld erheischt. Oberstadtdirektor Herbert Wach, Iserlohn Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/4 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.