Verkündet - Notar in Rostock
Transcription
Verkündet - Notar in Rostock
5 u 901/ 91 Geschäfts-N r i'.-0;:;-.-6;-::;7-:;7;-/" - 90 ;-; o ---:L:-G::- Kob1 enz Verkündet 23. A Januar 1992 ""'� Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie des Oberlandesgerichts Oberlandesgericht Koblenz Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit 1. U L 2. H I , wohnhaft ebenda, Kläger und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter: g e g e n H A Beklagte - Rechtsanwalt und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: w e g e n Rechtsanwälte Schadensersatz aus Grundstückskaufvertrag Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, 18055 Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) 242110, Fax:(0381) 2421150, E-Mail : [email protected], www.zimmermann-notar-rostock.de - 2 Der 5. - Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1992 den Richter am Oberlandesgericht Bischof, durch den Vorsitzen den Richter am Ober landesgericht Kaltenbach und den Richter am Landgericht Weller für R e c h t erkannt: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Land gerichts Koblenz vom 14. Mai 1991 wird zurückge wiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfah rens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - T a t b e s t a n 3 - d Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 05.05.1990 kauften die Kläger von der Beklagten das mit einem 1935 oder 1938 errich- teten Haus bebaute Grundstück in K s Der Kaufpreis betrug DM 195.000,00; stung wurde umfassend wird auf Bl. 14 die Gewährlei ausgeschlossen. Wegen des Wortlauts GA Bezug genommen.. Das Grundstück gehörte ursprünglich der Mutter der Beklagten; sie übertrug es dieser 1986. Das Haus wurde (nur) von der Mut ter bis zu deren Tod am 11.03.1990 bewohnt. Die Beklagte be suchte ihre Mutter allerdings regelmäßig, um sie zu pflegen. Die Kläger rügen Mängel des Hauses -fehlender Kanalanschluß, Feuchtigkeitsschäden im Keller- und behaupten, die Beklagte habe diese gekannt und verschwiegen. In erster Instanz haben sie deshalb Minderung in Höhe von DM 24.271,73 geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, daß die Beklagte arglistig gehandelt habe. Mit der Berufung begehren die Kläger nunmehr in erster Linie Schadensersatz, hilfsweise weiterhin Minderung. Sie tragen dazu im wesentlichen vor: Ihr Vortrag erster Instanz, die Abwässer würden zunächst in eine Klärgrube und von dort aus durch eine Rohrleitung zum öf fentlichen Kanal geleitet, sei nicht richtig gewesen. Zwar seien sämtliche Abwässer in die Klärgrube geleitet worden, je doch habe eine Verbindung zwischen dieser und dem öffentli chen Kanal nicht bestanden. Hiervon hätten sie Kenntnis erhalten, als der Zeuge E das Hausgrundstück an den fentlichen Kanal angeschlossen habe. öf- - Beweis: Zeuge. Anläßlich der klärt, 4 - er- Ortsbesichtigung habe der Makler M die Grube sei tot, das Grundstück sei ordnungsgemäß an den Kanal angeschlossen. Die Kelleraußenwände seien unzureichend gegen Grundflächenwasser isoliert. Ausblühungen an der Nach und Ober ihrem Einzug hätten sie alsbald Innenseite der Kelleraußenwände festge stellt. Beweis: zeuge. Diese beiden Mängel habe die Beklagte gekannt. habe die Wände gestrichen, Der Zeuge K gen zu verdecken. Beweis: um die Ausblühun- Zeuge. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des klagte zu 4 % angefochtenen verurteilen, Urteils die Be an sie DM 22.237,73 Zinsen seit dem 06.11.1990 nebst zu zahlen. Die Beklagte rügt Klageänderung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Ihre Nachforschungen hätten ergeben, s daß alle Häuser in der 1970 an den Kanal angeschlossen worden seien. In alten Unterlagen ihrer Eltern habe sie nunmehr die Anschluß rechnung und Abgabenbescheide von 1974, den. Mit dem Makler M gung nicht gesprochen. 1976 habe sie über und 1980 gefun- die Abwasserentsor- Ihr sei lediglich bekannt, daß vor 1988 an der zur Gartenseite hin gelegenen Kellerwand Feuchtig keitsflecken aufgetreten seien. Diese geringfügigen Schäden - 5 - seien noch 1988 auf Veranlassung der Mutter durch einen lier- Iso und Deckanstrich beseitigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 26.02.1991 73 (Bl. - 79 GA), 49, und vom 19.01.1992 die Sitzungsniederschriften vom 50 GA), (Bl. 118 vom 16.04.1991 - 120 GA) zweiter Instanz vom 22.08.1991 11.10.1991 (Bl. 102 - (Bl. 89 (Bl. 61 - 65 GA) sowie die Schriftsätze - 98 GA) 108 GA) Bezug genommen. und vom E n t s h c e - 6 - i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben in zweiter begehrt, Instanz erstmals Schaderisersatz ihr Minderungsverlangen erster aufrechterhalten. Instanz hilfsweise Sie haben damit zugleich eine Klageänderung und eine Anspruchshäufung vorgenommen der Senat als sachdienlich zuläßt. (§§ 263, 260 ZPO), die Abgesehen von den zur Er mittlung der Höhe maßgeblichen Umständen ist der Streitstoff (Mängel, arglistiges Verschweigen) für beide geltend gemach ten Ansprüche derselbe. Die Sachdienlichkeit ist aus prozeß wirtschaftlichen Gründen schon deshalb gegeben, weil der Rechtsstreit auch bei Zulassung der Klageänderung zur Endent scheidung reif ist. Das somit (insgesamt) zulässige Klagebegehren ist jedoch sach lich nicht begründet. Mit dem Kaufvertrag haben die Parteien die Gewährleistung um fassend und wirksam ausgeschlossen. ersatz, re, Der Anspruch auf Schadens aber auch der auf Minderung, der daher nur gegeben wä wenn die Beklagte bei Abschluß des Vertrages Mängel argli (§§ 462, stig verschwiegen hätte reichend dargetan, 463, 476 BGB), ist nicht hin jedenfalls nicht bewiesen. Arglistig verschweigt, wer sich bewußt ist, daß bestimmte Tat sachen oder Umstände für die Entscheidung seines Vertragspart ners von Bedeutung sind, pflichtet wäre, nicht offenbart er deshalb nach Treu und Glauben ver diese Umstände mitzuteilen und sie gleichwohl (BGH NJW 1986, 980). Arglist setzt daher zu mindest direkten oder bedingten Vorsatz des Verkäufers voraus (BGH NJW 1991, arglistig, 2900/2901). Ferner verschweigt einen Fehler wer diesen zumindest für möglich hält oder aber wer einem anderen versichert, eine bestimmte Kenntnis von Vor ' gängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirk- - lichkeit nicht hat 1980' 7 - (BGH NJW 1977, 1055; NJW 1981, 864; NJW 2461) . Von diesen Grundsätzen ausgehend haben die Kläger nach Auffas sung des Senats ein arglistiges Verhalten der Beklagten hin sichtlich der Erklärungen zum Kanalanschluß nicht ausreichend dargelegt und im übrigen (Feuchtigkeit im Keller) nicht bewie sen. Kanalanschluß Die Kläger haben den behaupteten bzw. widerspruchsfrei dargetan. behauptet, Sachmangel nicht schlüssig In erster Instanz haben sie nach Herstellung der öffentlichen Kanalisation sei ein baurechtlich nicht zulässiger Weg gewählt worden. Die Ab wässer seien in die alte Klärgrube und von dort zur öffentli chen Kanalisation geleitet worden stanz haben sie vorgetragen, (Bl. 2 GA). In zweiter In sie hätten sich geirrt. Tatsäch lich bestehe keine Verbindung zwischen der Klärgrube und dem öffentlichen Kanal (Bl. 90 GA). Die Beklagte ist dem mit der Berufungserwiderung entgegenge treten, hat die Rechnung über die Herstellung des Hausan schlusses und Abgabenbescheide der Stadtverwaltung K mit �ngefallenen Kanalbenutzungsgebühren vorgelegt. ger haben hierauf nicht erwidert. Die Klä Nach Vorlage der Urkunden, die jsdenfalls für das Jahr 1974 den Kanalbau zur ''Fahrbahn'' hin und die gezahlten Abgaben für 1976 und 1980 belegen, ten die Beklagten vortragen müssen, daß der Kanalanschluß zwi schenzeitlich wieder beseitigt worden ist. nicht vorgetragen, graben hat, hät Sie haben auch ob der neue Unternehmer gerade dort aufge wo der in Rechnung gestellte Kanal angelegt war. Für den Senat ist unter diesen Umständen nicht nachvollzieh bar, welcher genaue Vortrag gehalten und welcher Mangel denn nun konkret geltend gemacht wird und welche hierauf bezogene Kenntnis der· Beklagten für deren angeblich arglistiges Verhal ten anspruchsbegründend sein soll. - 8 - Darüber hinaus hat die Beklagte zum Kanalanschluß unstreitig eine eigene Willenserklärung nicht abgegeben. Besichtigung nicht zugegen; gefragt worden. Sie war bei der bei der Beurkundung ist sie nicht Nicht ersichtlich ist, weshalb sie sich zur Frage des Kanalanschlusses angesichts dieser Sachlage ungef ragt hätte äußern sollen. Eine Zurechnung eventueller Erklärungen des Maklers über §§ 278, 166 BGB kommt nicht in Betracht. ler Regel nicht Verhandlungsgehilfe, Der Makler ist in al sondern Dritter, nicht mit Abschlußvollmacht ausgestattet ist 98). Etwas anderes gilt nur dann, (RGZ 101, 97, wenn das Verhalten des Mak lers dem des Vertragspartners gleichzusetzen ist, re, wenn er insbesonde wenn er als beauftragter Verhandlungsführer Dder Verhand lungsgehilfe tätig geworden ist (BGH WM 1986, 1032, 1034). Das Verhalten einer solchen Hilfsperson ist nur dann zurechen bar, wenn es mit dem eines Vertreters "Berührungspunkte" auf weist, wenn also die Hilfsperson mit eigener Verantwortung und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und sie in irgendeiner Form maßgeblich an der schäfts beteiligt gewesen ist § 166, Rdnr. Gestaltung des Ge (Soergel-Leptin, 12. Aufl., 6) . Hierzu enthält das Vorbringen der Kläger jedoch keine genügen den tatsächlichen Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, daß die Beklagte bei den Verhandlungen anläßlich der Ortsbesichtigung nicht zugegen war, reicht für die Zurechnung der Äußerungen des Maklers nicht aus. Eine Zurechnung von Erklärungen des mit der Durchführung der Ortsbesichtigung beauftragten Maklers - sähe man dies als ei ne eigenverantwortliche Erledigung bestimmter Angelegenheiten - käme jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es um den Abschluß eines formbedürftigen Grundstückskaufvertrages ging. Der Warnstellen, und Schutzzweck der Beurkundung zwingt darauf abzu wie die an der Beurkundung beteiligten Vertragspar teien selbst die beurkundeten Erklärungen verstanden haben oder verstehen mußten (BGH NJW RR 1986, 1019, 1020). - 9 - Gerade die Verlesung des eindeutigen, verständlichen und um fassenden Gewährleistungsausschlusses (Bl. 14 GA) bot Anlaß und Gelegenheit für die Vertragsparteien auf für notwendig er achtete Zusicherungen zu drängen bzw. gegebenenfalls zur De batte stehende Mängel anzusprechen. Weiterhin soll der Makler nach dem Vorbringen der Berufung ei ne eigenverantwortliche Erklärung gar nicht abgegeben, dern eine solche der Beklagten weitergegeben haben 92 GA), Dies, sowie die angeblich gegebene klagten vom fehlenden Kanalanschluß Vermutungen behauptet, son (Bl. Kenntnis 91, der Be- wird mit substanzlosen die einer Beweisaufnahme nicht zugäng lich sind: Ein Bachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist nur schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die in Verbin das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1984, lehnen, 2889). Ein Beweisantrag ist daher abzu wenn eine unter Beweis gestellte Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, doch aufs stellt, "Geratewohl" gemacht, mit anderen Wort aus der gleichsam "ins Blaue" je aufge Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (BGH NJW 1991, 2707, 2709). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar Zurückhaltung geboten. fertigt, In der Regel ist sie aber dann gerecht wenn jegliche tatsächliche Anhaltspunkte fehlen (BGH a.a.O.). Daß die Kläger hier "ins Blaue hinein" vortragen, ergibt sich aus ihren Formulierungen. Beispielsweise wird auf Bl. 4, der Berufungsbegründung Kläger (Bl. 92 GA) ausgeführt: nicht vorstellen können, 5 "Da sich die müssen sie behaupten, " Angesichts des Vortrages der Beklagten zum vorhandenen Kanal anschluß, der mit Bescheiden belegt worden ist, haben die Klä ger auf falscher Tatsachengrundlage so nicht haltbare Vermu- - 10 - tungen aufgestellt zur Entleerung der Klärgrube und zu einer in der Vergangenheit angeblich vorhandenen Geruchsbelästigung (Bl. 5, 6 der Berufung; zeugung des Senats, Bl. 94 GA). 93, Dies zeigt zur Über daß die Kläger ohne jegliche tatsächli chen Anhaltspunkte vorgetragen haben, nannten Zeugen W obgleich sie mit dem be (Reinigungsunternehmen) Kontakt hatten und es ihnen daher möglich gewesen wäre, sich die erforderli chen Kenntnisse für eine zulässige Beweisbehauptung zu ver schaffen (Bl. Tatsachen, 93 GA). die zur Sie waren also tatsächlich in der Lage, Sphäre der Beklagten gehörten, unter Ein satz eigener Mittel vorzutragen. Insgesamt gesehen ist der Sachvortrag zum angeblich handenen Kanalanschluß und der behaupteten klagten deshalb unsubstantiiert, nicht vor Kenntnis der Be so daß er einer Beweiserhe bung nicht zugänglich ist. Feuchtigkeit der Kellerwände Die Kläger haben vorgetragen, nicht hinreichend isoliert. gen an der die Kelleraußenwände seien Nach ihrem Einzug seien Ausblühun Innenseite dieser Wände aufgetreten . Sie haben nicht bewiesen, daß die Beklagte diesen behaupteten Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Beklagte hat das Anwesen seit 15 Jahren ausgezogen ist, 1944, nicht mehr als sie im Alter von bewohnt (Bl. 49, Der zur Kenntnis der Beklagten vom Mangel vorgetragene verhalt (Bl. 6, 7 der Berufung; chen auf Vermutungen, 94, 95 94 GA). Sach GA) beruht im wesentli die durch die erstinstanzliehe Beweis aufnahme widerlegt sind. Die Zeugen B , und S gung begleitet hatten, die die Kläger zur Ortsbesichti- haben ausgesagt, Kellerraum sei weiß gestrichen, nicht zu sehen gewesen. ob der Anstrich neu oder der einzig vorhandene Feuchtigkeitsspuren seien Die zeugen konnten älter war. nicht beurteilen, - 11 - Nach den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussa gen des Ehemannes der Beklagten und der Beklagten als Partei geht der Senat davon aus, daß der Kellerraum im Sommer 1988, veranlaßt durch die Mutter der Beklagten wegen Feuchtigkeits spuren gestrichen wurde. Die Beklagte hat dazu bei ihrer Anhö rung durch den Senat geäußert, 1988 gewewsen sei. fahren, sie wisse, daß dies im Juni Sie sei damals mit ihrem Mann in Urlaub ge be ihre Mutter sei von einer Frau aus der R treut worden. Diese habe einen Sohn, der von Beruf Maur�r sei und der im Juni sowohl den Keller als auch das Wohnzimmer ge strichen und einen neuen War dem so - das Gegenteil beweisen müssen - (11.03.1990) Zaun angebracht habe. bzw. (Arglistbeweis1 hätten die Kläger und ist sodann bis zum Tod der Mutter bis zur Besichtigung durch die Kläger eine erneute Feuchtigkeit im Kellerraum nicht aufgetreten, te die Beklagte davon ausgehen, so konn daß die Schäden durch den An strich im Juni 1988 ordnungemäß beseitigt worden sind. Ein arglistiges Verhalten oder die Verletzung einer Aufklärungs pflicht ist unter diesen Umständen nicht gegeben. Für den Senat bestand keine Veranlassung zur Wiederholung oder Erweiterung der erstinstanzliehen Beweisaufnahme. sicherheit des Zeugen A dahin, ster vorgenommen wurde, insbesondere, dem Anstrich des Kellers geschah, erklärt, daß zu dem Zeitpunkt, worden seien, Die Un- wann der Einbau der Fenob dies zugleich mit hat dieser glaubhaft damit als die Arbeiten verrichtet keiner an den Verkauf des Hauses gedacht habe. Die zeitlichen Zusammenhänge sind durch die Anhörung der Be klagten im Termin nochmals geklärt worden. Die Behauptung der Berufung, seien zu Lebzeiten wegen der Feuchtigkeit im Keller der Mutter keine Gegenstände im Keller gelagert worden, der Zeuge A Lei der erstinstanzliehen Beweisaufnahme bereits verneint. Er hat berichtet, daß er seiner Schwieger mutter öfters Kartoffeln aus dem Keller geholt habe. könne er sagen, hat daß der Keller nicht naß gewesen, diglich eine w�nd etwas feucht gewesen sei. Deswegen sondern le - 12 Die - Beklagte durfte nach alledem beim vertrauen, daß die im schäden ordnungsgemäß Hausverkauf 1990 darauf Sommer 1988 aufgetretenen Feuchtigkeits beseitigt seien. Da die Kläger ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht hinreichend dargelegt (Kanalanschluß) (Feuchtigkeit im Keller) haben, bzw. nicht bewiesen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu rückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. St r eitwert und Beschwer der Kläger: Bischof Weller DM 22.237,73. Kaltenbach