1992 07 S 103-105 - Bund Deutscher Schiedsmänner und
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1992 07 S 103-105 - Bund Deutscher Schiedsmänner und
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 63. Jahrgang 1992, Heft 07 Seite 103-105 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Das Notwegerecht und seine Bedeutung von Detlef Stollenwerk, Plaidt Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden (g 917 Abs. 1 BGB). Das Notwegerecht greift also dann, wenn dem benachbarten Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Weg fehlt. Sofern sich die Betroffenen über die Richtung des Notweges und den Umfang des Benutzungsrechts nicht einigen können wird dies ggfs. durch Urteil festgelegt (vgl. § 917 Abs. 1 S. 2 BGB). Benutzt der Notwegeberechtigte das fremde Grundstück ohne vorher das Verlangen nach 5 917 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt zu haben, so handelt er rechtswidrig. Auch die Unkenntnis der gesetzlichen Voraussetzungen des 5 917 BGB werden hieran regelmäßig nichts ändern. Der Anspruch auf Einräumung des Notweges unterliegt ebenso wie andere nachbarrechtliche Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht der Verjährung (vgl. § 924 BGB). Ob einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung nach außen fehlt, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die bloße Schwierigkeit oder Unbequemlichkeit der Benutzung rechtfertigt daher keinen Notwegeanspruch (OLG Frankfurt, Urt. vorn 10.3.1981, Az. 8 U 219/80, MDR 1981, S. 932). Deshalb kann der Notweg wegen bloßen Gewinnes durch Wegabschneidung nicht verlangt werden, wie es überhaupt ohne Bedeutung ist, ob die Benutzung der vorhandenen Verbindung etwa kostspieliger ist als eine andere, während eine unverhältnismäßige Ertragsschmälerung durchaus einen Anspruch auf Notweg begründen kann. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 4.11.1991 (ZMR 92, S. 53 ff.) nochmals klargestellt, dass bloße Zeitverzögerungen bei der Benutzung einer an sich ordnungsgemäßen Zufahrt durch Rettungsfahrzeuge kein Notwegerecht begründen. Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich keine Rechtspflicht zur Beschleunigung, in Notfällen einen Weg über das Nachbargrundstück dauernd freizuhalten. Durch die Zubilligung des Notweges entsteht kein dingliches Recht, so dass eine Eintragung ins Grundbuch nicht in Frage kommt, sogar unzulässig ist. Die Beteiligten können allerdings etwaige Vereinbarungen im Wege einer Grunddienstbarkeit dinglich absichern. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/3 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 63. Jahrgang 1992, Heft 07 Seite 103-105 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Eine das Notwegerecht begründete Zugangsnot besteht nicht nur dann, wenn das Grundstück überhaupt keine Verbindung mit dem öffentlichen Weg hat, sondern auch dann, wenn der an sich vorhandene Zugang wegen seiner tatsächlichen Beschaffenheit oder wegen der rechtlichen Einschränkung (z.B. im Rahmen einer Widmungsbeschränkung als Fußweg) eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks nicht zulässt. Beweispflichtig dafür, dass eine erforderliche Verbindung mit dem öffentlichen Weg fehlt, ist derjenige, der den Notweg beansprucht. Der Notweg muss auch notwendigerweise nicht ebenerdig verlaufen. Bei besonderer Geländegestaltung, insbesondere in gebirgigen Gegenden, kann es geboten sein, ihn auf einem höheren Niveau (z.B. über eine Brücke) bei außergewöhnlichen Verhältnissen auch unterirdisch zu führen. Ein solcher Notweg kann allerdings nur dann beansprucht wer Notwegerecht den, wenn durch ihn der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks nicht stärker belastet wird als durch einen ebenerdigen Notweg. Fehlt einem Grundstück die nötige Verbindung zu einem öffentlichen Kanal- oder Versorgungsnetz, so sind die Bestimmungen der § 917, 918 BGB entsprechend anwendbar (BGH, NJW 81, S. 1036). Die Länder Baden Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland haben in ihren Nachbarrechtsgesetzen das Leitungsnotwegerecht gesetzlich niedergeschrieben. Da aber die §§ 917, 918 BGB wie angeführt auch in analoger Anwendung ein Leitungsnotwegerecht enthalten, ist fraglich, ob für eine Regelung dieser Rechtsmaterie durch den Landesgesetzgeber noch Raum bleibt. Diese Problematik, die Dehner in seinem Grundwerk zum Nachbarrecht, 7. Auflage 1991, Anm. S. 38 zu B § 27, aufgreift, soll allerdings nicht Gegenstand dieser Abhandlung sein. Umstritten ist, welchen Umfang das Notwegerecht erfasst. Allgemein wird das Recht zugebilligt, das belastete Grundstück zu begehen, zu befahren, zu reiten, Fässer zu rollen und Baumstämme zu schleifen. Der Berechtigte ist dagegen nicht befugt, auf dem Nachbargrundstück zu verweilen und dort Handlungen vorzunehmen, die über die bloße Wegebenutzung hinausgehen. Demgemäß braucht derjenige, der zur Duldung des Notwegerechts verpflichtet ist, nicht zu dulden, dass auf seinem Grundstück Fahrzeuge be- oder entladen werden (BGH, NJW 1960, S. 93). Der Bundesgerichtshof verneinte auch ein Notwegerecht um eine Zufahrtsmöglichkeit zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen in Garagen herzustellen (BGH, Urteil vom 9.11.1979, Az. V ZR 85/78, NJW 80, S. 585 ff.). Der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die auch ein Recht zum Parken auf dem Notweg per Urteil einräumte (abgedruckt in MDR 81, S. 932), ist daher nicht zuzustimmen (vgl. hierzu auch Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl. 91, Anm. zu B § 27, S. 20). Natürlich wird in der Praxis der Umfang des Notwegerechts im Einzelfall je nach den Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/3 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 63. Jahrgang 1992, Heft 07 Seite 103-105 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Umständen der Situation festzulegen sein. Für Ausnahmefälle, etwa bei Krankheit, bedarf es nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 22.5.1986, Az. 5 U 615/86, MW 87, S. 226) nicht der Einräumung eines Fahrrechts. Ist der Notweg zu dulden, so entsteht gern. § 917 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Notwegerente. Über den Zeitpunkt des Beginns der Zahlungsfrist besteht Uneinigkeit. Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass der Anspruch mit Rechtskraft des Urteils entsteht, andererseits wird wohl richtigerweise auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme abzustellen sein. Nach einer Entscheidung des BGH vom 16.11.1990, Az. V ZR 297/89 (NJW 91, 564 ff.) ist für die Bemessung der Notwegerente nicht auf den Vorteil oder den Nutzen abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht, sondern auf den Umfang des dem verpflichteten Eigentümer entstehenden Nutzungsverlustes. Bei der Notwegerente bemisst sich der Nutzungsverlust nach der Minderung des Verkehrswertes, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt. Das Notwegerecht erlischt bei willkürlicher Herbeiführung des Wegebedarfs (vgl. § 918 BGB). Grundsätzlich ist es für die Gewährung des Notwegerechts ohne Bedeutung, aus welchen Gründen heraus das Bedürfnis für den Notweg entsteht. Hiervon wird lediglich durch § 918 BGB eine Ausnahme gemacht: Das Notwegerecht ist demnach ausgeschlossen, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Die Aufhebung ist durch eine willkürliche Handlung herbeigeführt, wenn sie auf einer freien Entschließung beruht und einer ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks widerspricht (vgl. BGH DB 1975, S. 2469). Dabei ist davon auszugehen, dass es nur in Ausnahmefällen eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks darstellt, wenn durch die Errichtung eines Bauwerks der Zugang zum öffentlichen Weg aufgehoben wird. Der Zugang zu einem öffentlichen Weg kann auch dadurch einem Grundstück abgeschnitten werden, dass ein Teil des Grundstücks veräußert wird. An sich hat der Grundstückseigentümer in diesem Fall den Notwegebedarf willkürlich herbeigeführt. Jedoch bestimmt $ 918 Abs. 2 BGB, dass das infolge der Abtrennung vom öffentlichen Weg abgeschnittene Grundstück einen Notweg über den anderen Teil des Grundstücks beanspruchen kann. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/3 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.