SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und

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SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
80. Jahrgang 2009 Heft 11
Seite 246-250
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum
www.schiedsamt.de u [email protected]
Anfragen an die Redaktion
Schiedsmann Z. aus Bad S. hat eine Frage zu §
31 Nachbarrechtsgesetz NRW:
»Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe
eine Sachfrage zu § 31 des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes.
Ein Hauseigentümer (A) beklagt sich darüber,
dass sein Nachbar (B) direkt am Lattenzaun
des A Kaminholz, das den Zaun (ca. 1 Meter
hoch) nicht überragt, gestapelt hat. A möchte,
dass der nach § 31 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz
NRW vorgeschriebene Abstand von 50 cm eingehalten wird, damit der Zaun keine Beeinträchtigung erfährt und auch gepflegt
werden kann. Der B ist aber der Meinung,
nachdem er sich im Internet den Gesetzestext
heruntergeladen hat, für ihn wäre die
Ausnahme des § 31 Abs. 2 b) aa) anzuwenden.
Bei mir ist noch kein förmliches Schlichtungsverfahren eingeleitet worden. Würden
Sie mir bitte Auskunft geben?«
Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard
Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen
Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht.
der Sache eine Antwort gegeben werden.
Es sieht alles so aus, als hätte sich für den
Antragsgegner der Blick mit Hilfe des Internets in das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalens gelohnt.
§ 31 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz NRW sagt:
Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh
und dergleichen sowie sonstigen mit dem
Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen,
die nicht über 2 Meter hoch sind, ist ein
Mindestabstand von 0,5 Metern von der
Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muss
der Abstand um so viel über 0,5 Meter betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 Meter übersteigt.
Diesen Absatz 1 von § 31 scheint offensichtlich der sich über die Aufschichtung beschwerende Nachbar im Blick zu haben. Und
es wäre sicherlich auch leichter für ihn, wenn
er den Lattenzaun einmal streichen will, wenn
Holz nicht direkt am Zaun gestapelt wäre.
Aus der Antwort:
Auch wenn das Motto des BDS »SCHLICHTEN
STATT RICHTEN« heißt, und es deshalb beim
Schiedsamt überhaupt nicht auf eine rechtlich
feststehende Lösung ankommt, soll Ihnen in
Nachdruck und Vervielfältigung
Absatz 2 b) aa) des § 31 Nachbarrechtsgesetz
NRW sieht aber vor, dass Abs. 1 nicht gilt für
Aufschichtungen und Anlagen, die eine Wand
oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen.
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch
für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt
auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns
Verlages.
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Eine genaue Definition des Begriffes »Einfriedigung« gibt es weder im Landesrecht
NRW noch in anderen Gesetzen. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch versteht man
unter einer Einfriedigung ein auf oder an der
Grundstücksgrenze verlaufendes – sich über
das Niveau beider Grundstücke erhebendes –
Hindernis, das ein Überschreiten der Grenze
verhindern oder zumindest erschweren soll.
Anlagen, die einem anderen Zweck dienen, wie
Ställe oder Schuppen, sind keine Einfriedigungen, selbst wenn sie auf der Grenze stehen (vergleiche Nachbarrecht NordrheinWestfalen 3. Auflage von Dr. Martin Rammert,
Seite 47).
In der Anfrage wird nur von einem Lattenzaun
gesprochen. Genauer ist dieser Zaun nicht definiert. Für die weitere Beantwortung der
Anfrage ist davon auszugehen, dass es sich
nicht um einen Jägerzaun handelt, sondern
der Lattenzaun eher im Sinne eines Sichtschutzzauns zu werten ist. Dann dürfte es so
sein, dass hier eine geschlossene Einfriedigung
in Form des Sichtschutzzauns vorliegt.
Da auch nach der Fragestellung die Aufschichtung des Holzes diese geschlossene
Einfriedigung nicht überragt und deshalb vom
Grundstück des Nachbarn A, des Antragstellers, auch nicht zu sehen ist, dürfte die
Nachdruck und Vervielfältigung
Ausnahme des § 31 Abs. 2 b) aa) Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen vorliegen, wonach die Aufschichtung nicht den
Grenzabstand von mindestens 0,5 Meter einzuhalten hat. Wenn denn nun der Antragsteller alle Jahre wieder seinen Holzzaun streichen will, und es noch eine Aufschichtung von
Kaminholz dort gibt, muss er notfalls unter
Anwendung des Hammerschlags- und
Leiterrechts das Grundstück seines Nachbarn
betreten, wenn ein Streichen des Zauns von
seinem Grundstück aus nicht möglich sein
sollte. Notfalls müsste dann das Holz umgeschichtet werden. Hier ist aber nun ein wunderbarer Ansatzpunkt für die Durchführung
eines förmlichen Verfahrens. Die anfragende
Schiedsperson wird also den Antragsteller mit
guten Argumenten dazu bringen können, einen förmlichen Antrag zu stellen und nicht
dieses Verfahren als »Tür- und Angelfall« zu
behandeln.
Die zuvor rechtlich gefundene Lösung des
Ausnahmetatbestands ist ja bekanntlich für
die Parteien überhaupt nicht bindend. Wie bereits erwähnt, lautet ja das Motto unserer
Tätigkeit »SCHLICHTEN STATT RICHTEN«.
Nach Darlegung des möglichen Tatbestands
mit der Schwierigkeit der Pflege des Holzzauns, werden die Parteien unter Hilfestellung
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch
für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt
auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns
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der Schiedsperson sicherlich in der Lage sein,
vielfältigste Möglichkeiten zu finden, die
Lösungen für die Zukunft bieten. Denkbar sind
hier Möglichkeiten wie, dass tatsächlich ein
Abstand zum Zaun eingehalten wird, dass
vielleicht an einer ganz anderen Stelle des
Gartens des Antragsgegners ein Holzstoß entsteht. Manche Menschen sind ja geradezu
Könner beim Aufschichten von Holzstapeln in
runder oder rechteckiger Form. Hier würde
sich doch auch anbieten, dass der anfragende
Nachbar tätige Mithilfe leistet und vielleicht
mithilft, einen Holzschuppen irgendwo zu
bauen... Möglichkeiten über Möglichkeiten.
Wobei hier eine These noch gewagt wird: das
aufgeschichtete Kaminholz ist nur der Auslöser eines tiefer sitzenden Streits. Die Ursache
des Ärgers unter den Nachbarn wird eine ganz
andere sein. Da kann es durchaus lohnend
sein, in der Schlichtungsverhandlung einmal
danach zu fragen, was die wahre Ursache des
Streits ist.
Wie unsicher die zuvor gefundene Lösung
dann sein kann, wenn man nämlich überhaupt
nicht der Auffassung sein sollte, dass der
Lattenzaun eine geschlossene »Einfriedigung«
ist, soll hier nur erwähnt werden. Das heißt
auch unser Antragsgegner kann noch so tief
ins Gesetz geschaut haben, ob von dem dann
eventuell angerufenen Amtsgericht seine
Auffassung geteilt wird, es handele sich um
Nachdruck und Vervielfältigung
eine geschlossene Einfriedigung, kann man
aus der Fernsicht des Beantworters der Fragestellung nicht unbedingt ausgehen.
Schiedsmann K. aus R. fragt sich, ob er das
Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im
Termin berechtigt festgesetzt hat:
»In einem Schlichtungsverfahren hatte ich vor
Weihnachten den Verhandlungstermin auf
den 16. Januar festgesetzt. Die Ladung zu diesem Termin wurde der Antragsgegnerin am
28. Dezember zugestellt.
Am 11. Januar beauftragte die Antragsgegnerin einen Rechtsanwalt. Mit Schreiben
vom 14. Januar, das bei mir am 15. Januar gegen 12:40 Uhr im Briefkasten aufgefunden
wurde, ohne postalische Bearbeitung, wurde
mir mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin erkrankt sei und der Rechtsanwalt den Termin
urlaubsbedingt nicht wahrnehmen könne.
Am 16.01. erschien dann von Seiten der
Antragsgegnerin niemand. Ich habe daraufhin
nach den Vorschriften des hessischen
Schiedsamtsgesetzes gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von 100 festgesetzt.
Gleichzeitig hatte ich der Antragsgegnerin in
einem persönlichen Schreiben noch mitgeteilt,
dass die Antragsgegnerin Hinderungsgründe,
die ihrem persönlichen Erscheinen entgegenstehen könnten, hätte unverzüglich anzeiSeiten 3/6
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für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten
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gen müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen.
Meine Frage ist, habe ich das Ordnungsgeld
zulässig festgesetzt?«
Aus der Antwort:
§ 17 Abs. 4 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes bestimmt, dass zwischen der Zustellung
der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung eine Frist von mindestens 2
Wochen (Ladungsfrist) liegen muss.
Diese Ladungsfrist war durch die Zustellung
vom 28.12. im Hinblick auf den Termin am
16.01. gewahrt.
Nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes kann eine Partei ihr Ausbleiben
in dem anberaumten Termin wegen Krankheit,
beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit
oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nicht-Erscheinen dem
Schiedsamt unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu
machen.
Nach § 18 Abs. 4 Hessisches Schiedsamtsgesetz ist bestimmt: »Erscheint die Gegenpartei unentschuldigt nicht zu dem Termin...,
so setzt das Schiedsamt durch Bescheid ein
Ordnungsgeld von 10–100 fest. Erfolgt die
Entschuldigung nicht so rechtzeitig, dass der
anberaumte Termin noch verlegt werden kann,
Nachdruck und Vervielfältigung
unterbleibt die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung
der Entschuldigung kein Verschulden trifft.« Es
ist festzuhalten, dass der Antragsgegnerin die
Ladung zum 16.01. am 28.12 zugestellt worden war.
In dem Termin war sie nicht erschienen. Am
Tag zuvor war das Schreiben des Rechtsanwalts der Antragsgegnerin eingegangen,
worin dieser zum einen auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit hingewiesen hatte und
zum anderen darauf, dass die Antragsgegnerin
längerfristig erkrankt sei.
Hier hatte sich die Schiedsperson darauf festgelegt, dass ihrer Ansicht nach die Entschuldigung nicht so rechtzeitig eingegangen
war, dass der anberaumte Termin noch hätte
verlegt werden können. Nach der zuvor zitierten Vorschrift unterbleibt die Auferlegung des
Ordnungsgeldes ja nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die Partei an der
Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.
Bei einer längerfristigen und länger dauernden Erkrankung hätte die Partei ohne weiteres, auch ohne die Einschaltung eines
Rechtsanwalts, die Schiedsperson auf die
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Krankheit hinweisen können. Nach Auffassung
der Schiedsperson, die von dem Beantworter
dieser Zeilen geteilt wird, hat es deshalb die
Antragsgegnerin schuldhaft unterlassen,
rechtzeitig auf ihre Erkrankung und damit die
Unmöglichkeit im Termin zu erscheinen, hinzuweisen.
Das Ordnungsgeld ist deshalb berechtigt festgesetzt worden.
Hinzuzufügen bleibt, dass sich die Antragsgegnerin gegen das festgesetzte Ordnungsgeld gewandt hat und das örtlich zuständige
Amtsgericht um Aufhebung des Ordnungsgelds gebeten hat.
Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde der
Ordnungsgeldbescheid des Schiedsmann aufrecht erhalten und bestätigt. Diese Entscheidung stützt sich auf den tragenden Satz: »Sie
(die Antragsgegnerin) hätte auch ohne
Beauftragung ihres urlaubsabwesenden Anwalts dem Schiedsmann ihre Erkrankung persönlich anzeigen können und müssen.«
Schiedsfrau G. aus H. fragt an, wann das
Mitbringen eines Rechtsanwalts zum
Schlichtungsgespräch der Schiedsperson mitgeteilt werden muss?
Sie schreibt, dass sie seit 7 Jahren Schiedsfrau
in H. sei. Nun habe sie eine grundsätzliche
Nachdruck und Vervielfältigung
Frage, für die sie bisher keine Antwort habe
finden können.
Wann muss das Mitbringen eines Rechtsanwalts zum Schlichtungstermin der Schiedsperson mitgeteilt werden? Oder ist eine solche
Mitteilung überhaupt nicht notwendig?
Ich habe Termin zur Schlichtungsverhandlung
auf den 19.03. festgesetzt. Am Morgen dieses
Tages fand ich in meinem privaten Briefkasten
einen Anwaltschriftsatz, wonach dieser mitteilte, eine der Parteien zu vertreten. Er teilte
mit, dass er am selben Tage eine Stunde nach
Beginn der Schlichtungsverhandlung einen
unaufschiebbaren Termin wahrzunehmen
habe. Für den Fall, dass die Schlichtungsverhandlung nicht beendet sei zu diesem Zeitpunkt, kündigte er an, einen Antrag auf
Fortsetzung der Schlichtungsverhandlung zu
einem anderen Termin zu stellen.
Durch dieses etwas ungewohnte Verhalten
habe ich mich ein wenig unter Druck gesetzt
gefühlt und habe dann ein längeres
Telefongespräch mit dem Rechtsanwalt geführt. Am Nachmittag habe ich dann mit
Zustimmung aller erschienenen Parteien den
Termin vertagt, weil mir eine Unterbrechung
in diesem speziellen Fall nicht sinnvoll erschien.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
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Aus der Antwort:
Da die Anfrage aus Hessen kommt, soll auch
das hessische Schiedsamtsgesetz zur Beantwortung herangezogen werden.
§ 21 des hessischen Schiedsamtsgesetzes regelt, dass jede Partei in der Schlichtungsverhandlung mit einem Rechtsanwalt oder
sonstigen Beistand erscheinen kann. Oder wie
die Verwaltungsvorschriften es ausdrücken,
dass jede Partei sich einer Rechtsanwältin
oder eines Rechtsanwalts oder Beistandes bedienen kann.
Das bedeutet zunächst einmal, dass außer der
Partei selbst, diese noch eine dritte Person als
ihren Beistand mit in die Schlichtungsverhandlung bringen kann. Wobei eben diese
dritte Person selbstverständlich auch ein
Rechtsanwalt sein kann. In dieser Vorschrift,
und auch nicht in den Verwaltungsvorschriften finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass oder ob überhaupt auch nur ob eine
Partei mitteilen muss, dass sie sich eines
Beistandes oder Rechtsanwalts bedienen wird.
Wenn man schlicht davon ausgeht, dass es zulässig ist, dass bei Eröffnung der Schlichtungsverhandlung außer den Parteien noch
weitere Personen als Beistand oder ein
Rechtsanwalt mit am Verhandlungsort erschienen ist, ergibt sich daraus, dass es keinen
Zwang zu irgendeiner Mitteilung gibt.
Nachdruck und Vervielfältigung
Wenn andererseits bekannt ist, dass eine Partei
sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient, ist
es auch Aufgabe der Schiedsperson, diese von
einem Termin zum Beispiel zu benachrichtigen. Hierbei kann sich die Schiedsperson des
Vordrucks V7a bedienen.
In Hessen – und auch in Brandenburg und
Nordrhein-Westfalen – gibt es noch die
Ausnahme, dass sich nach § 22 natürliche
Personen in der Schlichtungsverhandlung
durch Bevollmächtigte vertreten lassen können. Dies ist aber nur zulässig, wenn die
Bevollmächtigten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind.
Die Verwaltungsvorschriften ergänzen dann
noch, dass zur Vermeidung späterer Streitigkeiten die Vertretungsmacht durch eine
schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden
sollte, die als Anlage zum Protokoll zu nehmen
ist.
Diese Vertretungsmöglichkeit natürlicher
Personen gilt jedoch in Hessen nach VV 18.1
zu § 18 nicht, wenn die Schiedsperson ausdrücklich das persönliche Erscheinen der
Partei angeordnet hat und die Partei in der
Ladung hierauf hingewiesen wurde.
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