SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
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SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 80. Jahrgang 2009 Heft 11 Seite 246-250 Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum www.schiedsamt.de u [email protected] Anfragen an die Redaktion Schiedsmann Z. aus Bad S. hat eine Frage zu § 31 Nachbarrechtsgesetz NRW: »Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Sachfrage zu § 31 des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes. Ein Hauseigentümer (A) beklagt sich darüber, dass sein Nachbar (B) direkt am Lattenzaun des A Kaminholz, das den Zaun (ca. 1 Meter hoch) nicht überragt, gestapelt hat. A möchte, dass der nach § 31 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz NRW vorgeschriebene Abstand von 50 cm eingehalten wird, damit der Zaun keine Beeinträchtigung erfährt und auch gepflegt werden kann. Der B ist aber der Meinung, nachdem er sich im Internet den Gesetzestext heruntergeladen hat, für ihn wäre die Ausnahme des § 31 Abs. 2 b) aa) anzuwenden. Bei mir ist noch kein förmliches Schlichtungsverfahren eingeleitet worden. Würden Sie mir bitte Auskunft geben?« Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht. der Sache eine Antwort gegeben werden. Es sieht alles so aus, als hätte sich für den Antragsgegner der Blick mit Hilfe des Internets in das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalens gelohnt. § 31 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz NRW sagt: Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 Meter hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,5 Metern von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,5 Meter betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 Meter übersteigt. Diesen Absatz 1 von § 31 scheint offensichtlich der sich über die Aufschichtung beschwerende Nachbar im Blick zu haben. Und es wäre sicherlich auch leichter für ihn, wenn er den Lattenzaun einmal streichen will, wenn Holz nicht direkt am Zaun gestapelt wäre. Aus der Antwort: Auch wenn das Motto des BDS »SCHLICHTEN STATT RICHTEN« heißt, und es deshalb beim Schiedsamt überhaupt nicht auf eine rechtlich feststehende Lösung ankommt, soll Ihnen in Nachdruck und Vervielfältigung Absatz 2 b) aa) des § 31 Nachbarrechtsgesetz NRW sieht aber vor, dass Abs. 1 nicht gilt für Aufschichtungen und Anlagen, die eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen. Seiten 1/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 80. Jahrgang 2009 Heft 11 Seite 246-250 Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum www.schiedsamt.de u [email protected] Eine genaue Definition des Begriffes »Einfriedigung« gibt es weder im Landesrecht NRW noch in anderen Gesetzen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Einfriedigung ein auf oder an der Grundstücksgrenze verlaufendes – sich über das Niveau beider Grundstücke erhebendes – Hindernis, das ein Überschreiten der Grenze verhindern oder zumindest erschweren soll. Anlagen, die einem anderen Zweck dienen, wie Ställe oder Schuppen, sind keine Einfriedigungen, selbst wenn sie auf der Grenze stehen (vergleiche Nachbarrecht NordrheinWestfalen 3. Auflage von Dr. Martin Rammert, Seite 47). In der Anfrage wird nur von einem Lattenzaun gesprochen. Genauer ist dieser Zaun nicht definiert. Für die weitere Beantwortung der Anfrage ist davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Jägerzaun handelt, sondern der Lattenzaun eher im Sinne eines Sichtschutzzauns zu werten ist. Dann dürfte es so sein, dass hier eine geschlossene Einfriedigung in Form des Sichtschutzzauns vorliegt. Da auch nach der Fragestellung die Aufschichtung des Holzes diese geschlossene Einfriedigung nicht überragt und deshalb vom Grundstück des Nachbarn A, des Antragstellers, auch nicht zu sehen ist, dürfte die Nachdruck und Vervielfältigung Ausnahme des § 31 Abs. 2 b) aa) Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen vorliegen, wonach die Aufschichtung nicht den Grenzabstand von mindestens 0,5 Meter einzuhalten hat. Wenn denn nun der Antragsteller alle Jahre wieder seinen Holzzaun streichen will, und es noch eine Aufschichtung von Kaminholz dort gibt, muss er notfalls unter Anwendung des Hammerschlags- und Leiterrechts das Grundstück seines Nachbarn betreten, wenn ein Streichen des Zauns von seinem Grundstück aus nicht möglich sein sollte. Notfalls müsste dann das Holz umgeschichtet werden. Hier ist aber nun ein wunderbarer Ansatzpunkt für die Durchführung eines förmlichen Verfahrens. Die anfragende Schiedsperson wird also den Antragsteller mit guten Argumenten dazu bringen können, einen förmlichen Antrag zu stellen und nicht dieses Verfahren als »Tür- und Angelfall« zu behandeln. Die zuvor rechtlich gefundene Lösung des Ausnahmetatbestands ist ja bekanntlich für die Parteien überhaupt nicht bindend. Wie bereits erwähnt, lautet ja das Motto unserer Tätigkeit »SCHLICHTEN STATT RICHTEN«. Nach Darlegung des möglichen Tatbestands mit der Schwierigkeit der Pflege des Holzzauns, werden die Parteien unter Hilfestellung Seiten 2/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 80. Jahrgang 2009 Heft 11 Seite 246-250 Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum www.schiedsamt.de u [email protected] der Schiedsperson sicherlich in der Lage sein, vielfältigste Möglichkeiten zu finden, die Lösungen für die Zukunft bieten. Denkbar sind hier Möglichkeiten wie, dass tatsächlich ein Abstand zum Zaun eingehalten wird, dass vielleicht an einer ganz anderen Stelle des Gartens des Antragsgegners ein Holzstoß entsteht. Manche Menschen sind ja geradezu Könner beim Aufschichten von Holzstapeln in runder oder rechteckiger Form. Hier würde sich doch auch anbieten, dass der anfragende Nachbar tätige Mithilfe leistet und vielleicht mithilft, einen Holzschuppen irgendwo zu bauen... Möglichkeiten über Möglichkeiten. Wobei hier eine These noch gewagt wird: das aufgeschichtete Kaminholz ist nur der Auslöser eines tiefer sitzenden Streits. Die Ursache des Ärgers unter den Nachbarn wird eine ganz andere sein. Da kann es durchaus lohnend sein, in der Schlichtungsverhandlung einmal danach zu fragen, was die wahre Ursache des Streits ist. Wie unsicher die zuvor gefundene Lösung dann sein kann, wenn man nämlich überhaupt nicht der Auffassung sein sollte, dass der Lattenzaun eine geschlossene »Einfriedigung« ist, soll hier nur erwähnt werden. Das heißt auch unser Antragsgegner kann noch so tief ins Gesetz geschaut haben, ob von dem dann eventuell angerufenen Amtsgericht seine Auffassung geteilt wird, es handele sich um Nachdruck und Vervielfältigung eine geschlossene Einfriedigung, kann man aus der Fernsicht des Beantworters der Fragestellung nicht unbedingt ausgehen. Schiedsmann K. aus R. fragt sich, ob er das Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im Termin berechtigt festgesetzt hat: »In einem Schlichtungsverfahren hatte ich vor Weihnachten den Verhandlungstermin auf den 16. Januar festgesetzt. Die Ladung zu diesem Termin wurde der Antragsgegnerin am 28. Dezember zugestellt. Am 11. Januar beauftragte die Antragsgegnerin einen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 14. Januar, das bei mir am 15. Januar gegen 12:40 Uhr im Briefkasten aufgefunden wurde, ohne postalische Bearbeitung, wurde mir mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin erkrankt sei und der Rechtsanwalt den Termin urlaubsbedingt nicht wahrnehmen könne. Am 16.01. erschien dann von Seiten der Antragsgegnerin niemand. Ich habe daraufhin nach den Vorschriften des hessischen Schiedsamtsgesetzes gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von 100 festgesetzt. Gleichzeitig hatte ich der Antragsgegnerin in einem persönlichen Schreiben noch mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin Hinderungsgründe, die ihrem persönlichen Erscheinen entgegenstehen könnten, hätte unverzüglich anzeiSeiten 3/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 80. Jahrgang 2009 Heft 11 Seite 246-250 Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum www.schiedsamt.de u [email protected] gen müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Meine Frage ist, habe ich das Ordnungsgeld zulässig festgesetzt?« Aus der Antwort: § 17 Abs. 4 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes bestimmt, dass zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung eine Frist von mindestens 2 Wochen (Ladungsfrist) liegen muss. Diese Ladungsfrist war durch die Zustellung vom 28.12. im Hinblick auf den Termin am 16.01. gewahrt. Nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes kann eine Partei ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nicht-Erscheinen dem Schiedsamt unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Nach § 18 Abs. 4 Hessisches Schiedsamtsgesetz ist bestimmt: »Erscheint die Gegenpartei unentschuldigt nicht zu dem Termin..., so setzt das Schiedsamt durch Bescheid ein Ordnungsgeld von 10–100 fest. Erfolgt die Entschuldigung nicht so rechtzeitig, dass der anberaumte Termin noch verlegt werden kann, Nachdruck und Vervielfältigung unterbleibt die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.« Es ist festzuhalten, dass der Antragsgegnerin die Ladung zum 16.01. am 28.12 zugestellt worden war. In dem Termin war sie nicht erschienen. Am Tag zuvor war das Schreiben des Rechtsanwalts der Antragsgegnerin eingegangen, worin dieser zum einen auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit hingewiesen hatte und zum anderen darauf, dass die Antragsgegnerin längerfristig erkrankt sei. Hier hatte sich die Schiedsperson darauf festgelegt, dass ihrer Ansicht nach die Entschuldigung nicht so rechtzeitig eingegangen war, dass der anberaumte Termin noch hätte verlegt werden können. Nach der zuvor zitierten Vorschrift unterbleibt die Auferlegung des Ordnungsgeldes ja nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Bei einer längerfristigen und länger dauernden Erkrankung hätte die Partei ohne weiteres, auch ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts, die Schiedsperson auf die Seiten 4/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 80. Jahrgang 2009 Heft 11 Seite 246-250 Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum www.schiedsamt.de u [email protected] Krankheit hinweisen können. Nach Auffassung der Schiedsperson, die von dem Beantworter dieser Zeilen geteilt wird, hat es deshalb die Antragsgegnerin schuldhaft unterlassen, rechtzeitig auf ihre Erkrankung und damit die Unmöglichkeit im Termin zu erscheinen, hinzuweisen. Das Ordnungsgeld ist deshalb berechtigt festgesetzt worden. Hinzuzufügen bleibt, dass sich die Antragsgegnerin gegen das festgesetzte Ordnungsgeld gewandt hat und das örtlich zuständige Amtsgericht um Aufhebung des Ordnungsgelds gebeten hat. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde der Ordnungsgeldbescheid des Schiedsmann aufrecht erhalten und bestätigt. Diese Entscheidung stützt sich auf den tragenden Satz: »Sie (die Antragsgegnerin) hätte auch ohne Beauftragung ihres urlaubsabwesenden Anwalts dem Schiedsmann ihre Erkrankung persönlich anzeigen können und müssen.« Schiedsfrau G. aus H. fragt an, wann das Mitbringen eines Rechtsanwalts zum Schlichtungsgespräch der Schiedsperson mitgeteilt werden muss? Sie schreibt, dass sie seit 7 Jahren Schiedsfrau in H. sei. Nun habe sie eine grundsätzliche Nachdruck und Vervielfältigung Frage, für die sie bisher keine Antwort habe finden können. Wann muss das Mitbringen eines Rechtsanwalts zum Schlichtungstermin der Schiedsperson mitgeteilt werden? Oder ist eine solche Mitteilung überhaupt nicht notwendig? Ich habe Termin zur Schlichtungsverhandlung auf den 19.03. festgesetzt. Am Morgen dieses Tages fand ich in meinem privaten Briefkasten einen Anwaltschriftsatz, wonach dieser mitteilte, eine der Parteien zu vertreten. Er teilte mit, dass er am selben Tage eine Stunde nach Beginn der Schlichtungsverhandlung einen unaufschiebbaren Termin wahrzunehmen habe. Für den Fall, dass die Schlichtungsverhandlung nicht beendet sei zu diesem Zeitpunkt, kündigte er an, einen Antrag auf Fortsetzung der Schlichtungsverhandlung zu einem anderen Termin zu stellen. Durch dieses etwas ungewohnte Verhalten habe ich mich ein wenig unter Druck gesetzt gefühlt und habe dann ein längeres Telefongespräch mit dem Rechtsanwalt geführt. Am Nachmittag habe ich dann mit Zustimmung aller erschienenen Parteien den Termin vertagt, weil mir eine Unterbrechung in diesem speziellen Fall nicht sinnvoll erschien. Über eine Antwort würde ich mich freuen. Seiten 5/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 80. Jahrgang 2009 Heft 11 Seite 246-250 Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 u 44704 Bochum www.schiedsamt.de u [email protected] Aus der Antwort: Da die Anfrage aus Hessen kommt, soll auch das hessische Schiedsamtsgesetz zur Beantwortung herangezogen werden. § 21 des hessischen Schiedsamtsgesetzes regelt, dass jede Partei in der Schlichtungsverhandlung mit einem Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand erscheinen kann. Oder wie die Verwaltungsvorschriften es ausdrücken, dass jede Partei sich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder Beistandes bedienen kann. Das bedeutet zunächst einmal, dass außer der Partei selbst, diese noch eine dritte Person als ihren Beistand mit in die Schlichtungsverhandlung bringen kann. Wobei eben diese dritte Person selbstverständlich auch ein Rechtsanwalt sein kann. In dieser Vorschrift, und auch nicht in den Verwaltungsvorschriften finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass oder ob überhaupt auch nur ob eine Partei mitteilen muss, dass sie sich eines Beistandes oder Rechtsanwalts bedienen wird. Wenn man schlicht davon ausgeht, dass es zulässig ist, dass bei Eröffnung der Schlichtungsverhandlung außer den Parteien noch weitere Personen als Beistand oder ein Rechtsanwalt mit am Verhandlungsort erschienen ist, ergibt sich daraus, dass es keinen Zwang zu irgendeiner Mitteilung gibt. Nachdruck und Vervielfältigung Wenn andererseits bekannt ist, dass eine Partei sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient, ist es auch Aufgabe der Schiedsperson, diese von einem Termin zum Beispiel zu benachrichtigen. Hierbei kann sich die Schiedsperson des Vordrucks V7a bedienen. In Hessen – und auch in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen – gibt es noch die Ausnahme, dass sich nach § 22 natürliche Personen in der Schlichtungsverhandlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen können. Dies ist aber nur zulässig, wenn die Bevollmächtigten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind. Die Verwaltungsvorschriften ergänzen dann noch, dass zur Vermeidung späterer Streitigkeiten die Vertretungsmacht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden sollte, die als Anlage zum Protokoll zu nehmen ist. Diese Vertretungsmöglichkeit natürlicher Personen gilt jedoch in Hessen nach VV 18.1 zu § 18 nicht, wenn die Schiedsperson ausdrücklich das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet hat und die Partei in der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Seiten 6/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.