SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und

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SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
72. Jahrgang 2001, Heft 07
Seite 145 - 153
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
www.schiedsamt.de ‹ [email protected]
Betreuungsrecht
von Prof. Dr. Karl-Dieter Pardey, Direktor des Amtsgerichts, Wolfenbüttel
1.
Erfasste Lebensbereiche
Bundesweit haben mehr als 850.000 Personen einen Betreuer oder eine Betreuerin.
Bei den Betreuten handelt es sich in der Mehrzahl um geistig Behinderte und um
Personen mit besonderem Altersabbau. Dann finden sich Menschen mit erheblichen
psychischen Erkrankungen, Alkoholabhängige und Abhängige von anderen Stoffen,
Unfallopfer sowie Personen mit anderen massiven Selbsthilfeproblemen.
Viele Menschen glauben, rechtliche Betreuung sei ein künstlich geschaffenes Problem. Familien seien für Hilfe da. Selbstverständlich seien Eltern weiter für ihre
erwachsenen Kinder in der Pflicht, fühlten sich auch so. Kinder seien im Alter für die
Eltern da. Das sei selbstverständliche Pflicht, wie selbstverständliches Recht und
gehe den Staat nichts an.
Wer dazu noch im Gesetz liest, findet vielleicht Art 6 Abs. 1 GG: Ehe und Familie
stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Oder er findet im
BGB die Formulierung, eine Betreuung sei nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen ebenso gut erledigt werden können (§ 1896
Abs. 2 S. 2 BGB). Die Folgerungen, die Laien daraus ziehen, sind falsch. Sie sind
tatsächlich falsch und rechtlich haltlos.
Jeder, der behauptet, seine Familie regele schon alles richtig, möge sich vorstellen,
er liege krank im Bett und die Frau oder der Freund beharre darauf, er bzw. sie solle
dort bleiben. Ob das immer noch dankbar als Hilfe empfunden wird, wenn ein
dringender Termin ansteht? Der Angehörige daraufhin die Zimmertür abschließt und
den Schlüssel behält, weil es besser so sei?
Zum gesundheitlichen Besten mag es sein. Das ist nicht alles. Wir handeln oft
anders, als unsere Umwelt es für vernünftig hält und wollen uns das in der Regel
auch wenig verbieten lassen. Warum soll das plötzlich anders sein, wenn der Kranke
»richtig« krank ist? Wer entscheidet das für sie?
2.
Gesetzliche Grundlagen
Nachdruck und Vervielfältigung
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
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Es gibt kein geltendes »Betreuungsgesetz«. Das Betreuungsrecht ist vielmehr im
Schwerpunkt Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1896 ff. BGB). Das zugehörige
Verfahrensrecht findet sich im Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Ab
dem 1. 1. 1999 sind die Regeln über die Bezahlung der Berufsvormünder und Berufsbetreuer in dem Berufsvormündervergütungsgesetz zu finden. Das ist auch auf
Vergütungen von Verfahrenspflegern anwendbar.
Unterbringungen können aus dem Betreuungsrecht (über das BGB) oder nach dem
sogenannten öffentlichen Recht erfolgen. Wenn sie nach öffentlichem Recht durchgeführt werden, erfolgt das i. d. R. nach den Unterbringungsgesetzen der Länder. Es
gibt in allen Bundesländern derartige Gesetze, die weitgehend inhaltsgleich sind.
Das Unterbringungsverfahrensrecht findet sich (bundeseinheitlich) im FGG (§§, 70
ff.).
Die Tätigkeit der Betreuungsbehörden ist im Betreuungsbehördengesetz (auf
Bundesebene) geregelt. – Die Bundesländer haben Ausführungsgesetze zum Betreuungsrecht erlassen, in denen z. B. die Frage der Anerkennung von Betreuungsvereinen, gegebenenfalls Finanzierungsfragen, Zuständigkeiten usw. geregelt sind.
Einige, wie z. B. die niedersächsischen Betreuungsbehörden heißen danach: Betreuungsstellen. Betreuungsbehörde und Betreuungsstelle ist also dasselbe.
3.
Voraussetzungen einer Betreuung
Für Volljährige (Personen ab 18 Jahre; § 2 BGB) kann eine Betreuung eingerichtet
werden, wenn dies erforderlich ist, weil sie geistig behindert, psychisch krank oder
seelisch behindert sind und wenn sie deshalb außerstande sind, ihre eigenen Angelegenheiten zureichend wahrzunehmen, sie hilfsbedürftig i. S. d. BGB sind, rechtlicher Vertretung bedürfen (§§ 1896, 1897 Abs. 1 S. 1 BGB).
Bei Laien führt der Begriff »Betreuung« oft zu Missverständnissen. Betreuung im
Rechtssinn will keinen Arbeitenden bestellen, sondern einen Vertretungsberechtigten. Durch Betreuung wird eine Vertretungsmöglichkeit geschaffen (§ 1902 BGB).
Wenn nur tatsächliche Betreuungsdefizite bestehen, ist eine rechtliche Betreuung
das falsche Mittel. Die Betreuerin ist nicht Putzfrau. Putzen, eine Versorgung mit
Lebensmitteln, Essen usw. sind nur dann über eine Betreuung lösbar, wenn es darum geht, deren Beschaffung zu organisieren. Die Lieferung soll sichergestellt
werden, nicht das Durchführen des Einkaufs durch den Betreuer. Gleiches gilt, wenn
Pflege nötig ist. Der Betreuer wird nicht bestellt, um zu pflegen, sondern um dafür zu
sorgen, dass regelmäßig und verlässlich ein Pflegedienst kommt und bezahlt wird.
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auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
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Daneben ist die Anordnung einer Betreuung möglich, wenn es darum geht, einen Bevollmächtigten zu kontrollieren oder auch um eine Vollmacht zu widerrufen (§ 1896
Abs. 3 BGB).
4.
Behinderung allein ist kein Anordnungsgrund
Nicht jeder geistig oder seelisch Behinderte benötigt eine Betreuung. Auch ist z. B.
die Unfähigkeit zu Lesen und zu Schreiben keine Betreuungsgrund. Selbst aus der
Kombination würde sich noch kein Betreuungsanlass ergeben. Ein geistig Behinderter, der sein Leseproblem kennt und in dem Sinne akzeptiert, dass er sich entsprechende Hilfe sucht, benötigt keine Betreuung, auch nicht für finanzielle Dinge.
Andererseits ist es verfehlt, diese Möglichkeit, Hilfe zu suchen/zu gewähren, AIlheilmittel zu sehen. Die Hilfe nützt nur dann, wenn damit wirksame Maßnahmen möglich
sind. Ein geistig Behinderter, mit unterstellt so starker Behinderung, dass er nach §
104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist (kraft Gesetzes, ohne dass irgendwer irgend etwas veranlasst hätte), kann auch mit Hilfe rechtsgeschäftlich nichts wirksam bewirken. Selbst exzessive Hilfe der Eltern nützt nichts, auch wenn er sie akzeptiert.
Ein einwilligungsunfähiger geistig Behinderter kann über ärztliche Maßnahmen nicht
wirksam entscheiden, nicht einwilligen. Die »Hilfe« der Einrichtungsmitarbeiterinnen
und der gute Wille des Arztes bewirkt nichts. Ohne rechtliche Entscheidungskompetenz geht dann nichts.
Betreuung ist als rechtliches Instrument also nutzbar, wenn:
1.
ein Behinderungsproblem oder eine psychische Krankheit Bestätigung findet,
sich
2.
daraus eine Beeinträchtigung in der Wahrnehmung eigener Rechte oder Interessen ergibt und ein
konkretes Ziel aus dem Interessenbereich der Betroffenen beschreibbar ist,
das
ohne die Anordnung nicht wirksam erreichbar erscheint.
3.
4.
Es gibt von Gesetzes wegen sechs verschiedene Betreuer:
1.
2.
primär soll ein privater Betreuer bestellt werden (ehrenamtlich)
oder ein Berufsbetreuer,
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3.
4.
5.
6.
ist das nicht möglich, ein Vereinsbetreuer,
ein Behördenbetreuer,
hilfsweise ein Verein und nur
ganz hilfsweise die Behörde selbst.
Daneben benutzt man die Begriffe:
•
•
•
•
•
Kontrollbetreuer; § 1896 Abs. 3 BGB,
Ergänzungsbetreuer; im Gesetz nicht geregelt, wird in Verhinderungsfällen bestellt,
Vertretungsbetreuer; § 1899 Abs. 4 BGB,
Gegenbetreuer; Begriff aus dem Minderjährigenrecht übernommen, vgl. §
1792 BGB, rechtl. möglich über §1899 BGB, der dem Gericht weitgehende
Gestaltungsfreiheit lässt,
(nur) gemeinschaftl. vertretungsberechtigte Betreuer (§ 1899 Abs. 3 BGB).
Für die Auswahl ist vorrangig, auf Vorschläge der Betreuten abzustellen (§ 1897
BGB). Die binden aber nur im Rahmen der »Eignung«. Vorschläge, Ungeeignete zu
bestellen, sind unerheblich.
Ein wesentlicher Ansatz dafür, ob eine Betreuung hilfreich oder schädlich wird, ist die
Auswahl der zu bestellenden Betreuer. Erst die Zuweisung der Aufgaben an eine
konkrete Person oder Institution führt zum Entstehen der Betreuung und von dem
Engagement dieser Person, ihren Fähigkeiten, Neigungen, Schwierigkeiten, wird im
Verlauf der Betreuung vieles abhängen.
5.
Aufgabenkreise
Die Rechte und Pflichten des Betreuers richten sich nach dem und sind grenzt durch
den/die zugewiesenen Aufgabenkreis/e. Die wichtigsten sind:
•
•
•
•
•
•
•
•
Aufenthaltsregelung
Wohnungsangelegenheiten
Gesundheitsfürsorge
Vermögenssorge
Bevollmächtigtenkontrolle (vgl. § 1896 Abs. 3 BGB)
Postkontrolle (»Alle« enthält nicht die Befugnis zum Anhalten und Öffnen der
Post
Sterilisation (zwingend gesonderte Betreuer)
alle Angelegenheiten (kaum praktische Relevanz; führt zum Verlust des Wahl-
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rechts).
Der Betreuer hat Kompetenzen allein im bestellten Rahmen. Die Pflichten zur Beobachtung gehen weiter. Sie/er muss auch beobachten, ob Veränderungen angezeigt
sind, sich entsprechend informieren und hat eine Berichtspflicht gegenüber dem
Gericht (§ 1901 IV BGB, der sicher nicht nur im Sinn einer Berichtspflicht über Zufallsfunde verstanden werden kann). Wenn diese verletzt wird, aus der Verzögerung
Nachteile für d. Betreute/n entstehen, kann wieder die Haftungsfrage aufzuwerfen
sein.
6.
Einwilligungsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit
Die Einwilligungsfähigkeit wird im Gesetz vorausgesetzt (vgl. z. B. § 1904-1905
BGB), nicht thematisiert.
Im Bereich persönlicher Maßnahmen (insbes. Zustimmung zu ärztliche Maßnahmen
und Unterbringungen; Einzelheiten z. T. äußerst str.) kommt es jedenfalls nicht auf
die Geschäftsfähigkeit, sondern die sog. Einwilligungsfähigkeit an. Ist der Betreute
einwilligungsfähig, hat nur er das Entscheidungsrecht (Einwilligungsvorbehalt
möglich; § 1903 BGB). Ist er entscheidungsunfähig, hat allein der Betreuer die Entscheidungskompetenz. Dabei ist die Fähigkeit »ja« oder »nein« sagen zu können,
nicht identisch mit der Einsichtsfähigkeit, wie § 1905 BGB zeigt.
7.
Einwilligungsvorbehalt
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt das Bestehen einer erheblichen
Gefahr voraus (§1903 BGB), etwa durch »unvernünftige« Willenserklärungen (die
Existenz dieser Voraussetzung zeigt, dass »Unvernunft« noch keinen Schluss auf
Geschäftsunfähigkeit zulässt).
Die Regelung hat auch den Zweck, massive Störungen in der Führung der Betreuung durch konkurrierendes Handeln der Betreuten, mit dem sie sich selbst Schaden
zufügt, zu vermeiden.
Ein Einwilligungsvorbehalt bewirkt, dass der Betreute zur Rechtswirksamkeit einer
Willenserklärung, die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Einwilligung
bedarf. Dies entspricht der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 108 bis 113 BGB).
In personenbezogenen Angelegenheiten hat der Einwilligungsvorbehalt nur eine sehr
eingeschränkte Funktion. Insoweit kommt es primär auf die Einwilligungsfähigkeit an.
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Tatsächliche Entscheidungen Einwilligungsunfähiger können nicht durch einen Einwilligungsvorbehalt »gebrochen« werden. Im Bereich »Aufenthaltsbestimmung« bewirkt ein Einwilligungsvorbehalt nur etwas für damit zusammenhängende Rechtsgeschäfte, nicht für die Frage, wo der Aufenthalt genommen wird. Entsprechendes gilt
im Sektor »Gesundheit«.
8.
Das vormundschaftsgerichtliche Verfahren
Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (nicht identisch mit Meldesitz); anders z. T. im Unterbringungsrecht. Wenn eine
Betreuungssache bereits läuft, ist das damit befasste Gericht zuständig, nicht jeweils
das des etwa geänderten Aufenthaltes.
Bei Zuständigkeitsveränderungen ist eine Abgabe denkbar.
Dieses Verfahren ist insgesamt — zur Struktur wie zum Einzelablauf — im FGG geregelt. Das Gerichtsverfassungsgesetz gilt nicht. Die ZPO nur, soweit eine Verweisung vorliegt, sonst im Analogiewege hilfsweise ergänzend.
Die Beteiligten werden i. d. R. als Antragsteller, Antragsgegner bezeichnet. Es gibt
im FGG keine Kläger oder Beklagten. Während im Zivilprozess grundsätzlich die Dispositionsmaxime gilt, d. h.: die Parteien legen fest, worüber gestritten wird, gilt für
das FGG i. d. R. die Offizialmaxime, d. h.: das Gericht bestimmt den Gegenstand. Im
Zivilprozess gilt der Verhandlungsgrundsatz, die Parteien bringen die Tatsachen und
benennen die Beweismittel. Das FGG kennt dagegen die Amtsermittlung (§ 12 FGG;
auch in Antragsverfahren).
Soweit dabei im Betreuungsbereich ein »Antrag« angesprochen ist, handelt es
sich oft, insbes. bei der Erstanordnung (§ 1896 BGB), nur um eine sog. »Anregung«.
Eine Betreuung wird auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen angeordnet.
Andere, auch Verwandte, haben kein formelles Antragsrecht. Es ist wichtig, sich
diese Aufteilung zu vergegenwärtigen, auch um die Verantwortung des Gerichts und
der Betreuungsstelle richtig zu verstehen. Der (unterschwellig) mit manchen Merkblättern unternommene Versuch, die Ermittlungstätigkeit dem »Antragsteller« zuzuschieben, entspricht, soweit er über eine bloße Mithilfebitte hinausgeht, nicht der Intention des Gesetzes. Andererseits ergibt sich aus solchen Auflistungen ein recht gutes Raster zur eigenen Prüfung, z. B. bei der Frage, ob eine Betreuung angeregt
werden sollte, und welche Daten ich mir ggf. zunächst ergänzend ansehen sollte.
Wenn bei dem Antrag Unterlagen fehlen oder Angaben unvollständig gemacht
werden, kann das bedingen, dass die erforderliche nachträgliche Klärung eine
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erhebliche Zeitverzögerung mit sich bringt (z. T. über Monate!)
Das Verfahren ist nichtöffentlich (nur beteiligtenöffentlich)! Die Empörung vieler
Angehöriger etc., sie seien nicht zugezogen worden, geht deshalb z. T. ins Leere; sie
dürfen bei Anhörungen z. B. nicht ohne weiteres anwesend sein.
Betreuungsentscheidungen sind jeweils zu befristen. Der Ablauf bedeutet aber nicht,
dass damit »alles erledigt« ist. Es ist dann vielmehr in der Regel zu prüfen, ob eine
Aufhebung möglich, sonst eine Verlängerung oder Änderung geboten ist.
9.
Einstweilige Anordnungen
Wenn ein Vorgang wirklich dringlich ist, kann eine Betreuungsentscheidung von dem
Erstkontakt bis zur Verpflichtung in weniger als 1 Stunde durchgeführt werden. Man
muss dazu nur die richtigen Wege finden, es auch wollen und darf das nicht missbrauchen. (Es gibt nicht nur Betreuer, bei denen ist immer alles eilig, wenn sie sich
melden. Der Erfolg wird i. d. R. nach kurzer Zeit sein, dass alles seinen »geregelten
Gang« nimmt.)
Da die Abwicklung eines Betreuungsverfahrens in der Regel aber erheblich viel Zeit
in Anspruch nehmen wird (bis zu 3 Monate und mehr), gibt es die Möglichkeit
einstweiliger Anordnungen (§ 69 f FGG). Insoweit kann z. B. schon ohne Sachverständigengutachten ein vorläufiger Betreuer bestellt werden.
10.
Vormundschaftsgerichtliche Kontrolle der Betreuer
Trotz aller Bemühungen im Betreuungsrecht, die persönlichen Dinge zu betonen, hat
der Gesetzgeber die stärkste und engste Kontrolle d. Betreuer durch das Vormundschaftsgericht im Bereich der Vermögenssorge (s. aber auch §§ 1904, 1906, 1907
BGB) vorgesehen. Nach wie vor ist die Angst da, fremdes Geld könne zu Leichtsinn
verführen.
Ansatz der Kontrolle und Rückfragen ist: Der Betreuer bekommt durch die Betreuungsentscheidung vom Staat über die gerichtliche Entscheidung Macht über einen
anderen Menschen. Derjenige, der diese Macht zuweist, ist danach sicher auch gehalten, aufzupassen, wozu diese Macht genutzt wird.
Das Vormundschaftsgericht verlangt in der Regel einen Anfangsbericht (Vermögensverzeichnis) (s. § 1908 i i. V. m. 1802 BGB) sowie jährliche Folgeberichte (bei
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Vermögenssorge: Rechnungslegung). Die Abrechnung wird dabei anhand der mit
eingeforderten Belege recht genau geprüft.
Das BGB verlangt Genehmigungen für einige dem persönlichen Bereich zuzuordnenden Gegenstände und i. ü. i. d. R. für alle Grundstücksgeschäfte und alle weiteren Geschäfte, die es für bes. gefährlich oder belastend hält, auch für viele Kontenvorgänge (§ 1908 i i. V. m. 1812 ff., 1821 ff. BGB). Hier zeigt sich die Wirkung der
Zurückverweisung in § 1908 i BGB bes. deutlich. Es gilt fast alles, was auch im Bereich der Vormundschaft über Minderjährige gilt, aber eben auch nur »fast«.
Bei der Verpflichtung wird ein Merkblatt ausgehändigt, in dem die wesentlichsten
Genehmigungen aufgelistet werden.
Der Genehmigungskatalog ist unterschiedlich, je nachdem, ob ein (privater) Betreuer
oder z. B. d. Betreuungsstelle handelt (vgl. §§ 1908 i, 1852 ff., 1857 a BGB, 1908 i
Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei den privaten wird unterschieden, ob es sich um nahe Angehörige oder »Fremde« handelt.
Ein Teil der Betreuer ist von der Rechnungslegungspflicht befreit (§ 1908 i Abs. 2 S.
2 BGB). Das schwächt nur die Nachweispflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht ab, nicht die Rechnungslegungspflicht im Innenverhältnis (z. B. Nachweis bei
Beendigung der Betreuung; Abrechnung mit den Erben).
11.
Unterbringungen
Unterbringungen sind nach Bürgerlichem Recht (Betreuungsrecht) wie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insoweit insbes. nach den landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen denkbar. Verfahrensrechtlich sind beide Formen in §§ 70 ff.
FGG erfasst.
Verfassungs- wie zivilrechtlich kommt es nicht auf die Art der Einrichtung sondern auf
die Einschließungswirkung, die z. B. auch dadurch entstehen kann, dass jemand
durch das Personal am Verlassen des Bereichs gehindert wird, durch Trickschaltungen (auch einfachster Art) oder sonstige Hilfsmittel.
Unterbringung in dem hier behandelten Sinn ist nicht identisch mit der umgangssprachlichen »Unterbringung«. Wenn ich jemanden in einem Heim »unterbringe«, ist
das vielleicht eine Frage der Aufenthaltsregelung. Rechtlich wird es erst dann eine
»Unterbringung«, wenn es sich um ein Einschließen handelt. Nicht die Verbringung
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in ein Heim ist Unterbringung, erst die Verbringung in die »beschützende« (geschlossene) Station.
Jede dieser Maßnahmen erfordert rechtliche Kompetenz (Aufenthaltsbestimmung),
die (rechtl.) Unterbringung zusätzlich eine richterliche Genehmigung.
Eine Freiheitsentziehung nach § 1906 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Betroffene
ohne seine wirksame Zustimmung am Verlassen eines räumlichen Bereichs gehindert wird. Auf die Art der Hinderung kommt es nicht an. Noch einmal: Nicht erst,
wenn er widerspricht, ist eine Regelung nach § 1906 BGB nötig; sondern immer
schon dann, wenn er nicht wirksam zugestimmt hat. Das bloße »ist gut« besagt also
auch noch nichts.
Unterbringungsähnliche Maßnahmen
Nach § 1906 Abs. 4 BGB bedürfen auch die sog. unterbringungsähnlichen Maßnahmen gerichtlicher Genehmigungen. Das betrifft Sicherungsmaßnahmen wie z. B.
Bettgitter, Fixierungen u. ä. Sie sind nach jetzt ganz einhelliger Ansicht nicht bereits
mit der etwaigen Unterbringungsgenehmigung genehmigt, müssen vielmehr gesondert beantragt und genehmigt werden und zwar trotz des misslungenen Gesetzeswortlautes des § 1906 Abs. 4 BGB. Wenn der Betroffene z. B. fixiert oder in der Station in seinem Zimmer eingeschlossen werden soll, bedarf es auch bei Vorliegen einer
Genehmigung nach § 1906 Abs. 1 BGB entsprechender zusätzlicher Einwilligungen
und Genehmigungen.
Die bloße Genehmigung der Verbringung in eine geschlossenen Station deckt damit
genau dies nicht mehr; im übrigen könnte auch eine bloße gesetzliche Regelung
ohne eine Art. 104 GG entsprechende Umsetzung keine Legitimationswirkung für
Einzelmaßnahmen entwickeln. Es sind jedenfalls gerichtliche Einzelentscheidungen
geboten.
12.
Ärztliche Maßnahmen
Ist ein erwachsener Patient nicht in der Lage, eine wirksame Einwilligung zu erklären,
bedarf es ggf. einer Fremdentscheidung, die durch den (gesetzlichen) Vertreter oder
das Vormundschaftsgericht, aber nie durch Verwandte als solche erteilt werden
kann. — Der Betreuer kann im Gesundheitsbereich nur dann entscheiden, wenn der
Betreute einwilligungsunfähig ist. Anders als bei Eltern/ Kind-Konstellationen gibt es
keine Bereiche mit Doppelzuständigkeit.
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Ausnahmsweise ist es dem Vormundschaftsgericht möglich, selbst eine Einwilligung
zu erteilen, z. B. wenn noch kein Betreuer bestellt werden kann, und die Maßnahmen
zwar alsbald, aber nicht sofort erfolgen müssen (§§ 1908 i, 1846 BGB; im einzelnen
nicht unstreitig).
Hat der Betreuer anstelle des Betreuten zu entscheiden, bedarf er ggf. noch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung).
Ob eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich aus einer Abschätzung
der Folgen der Maßnahme, zu der der Betreuer zustimmen will »Standard«-Risiken,
wie sie z. B. bei jeder Vollnarkose eintreten, sollen noch nicht als Gefahren angesehen werden, die ein Genehmigungserfordernis auslösen; erst darüber hinausgehende. Oft wird dabei der Blick auf die (unerwünschten) Nebenfolgen der Maßnahmen gerichtet, nicht die erstrebten. Das Gesetz gibt diesen Blickwinkel nicht vor,
geht im Gegenteil auch davon aus, dass gewollte schwere Folgen, wie z. B. bei einer
Amputation, Genehmigungsgrund sein können.
Selbst wenn eine gerichtliche Genehmigung oder Ermächtigung vorliegt, bedeutet
das nur, dass der Betreuer nunmehr entspr. handeln/entscheiden kann, dagegen
nicht, dass d. von der Entscheidung unterrichteten Ärzte/Einrichtungen irgendwelche
eigenen Kompetenzen erhalten, immer nur abgeleitete, gesteuert und verantwortet
von dem Betreuer.
13.
Aufwendungsersatz und Vergütung
Die Führung von Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. — Ehrenamtliche erhalten (auch als Anerkennungsbetrag) eine
jährliche Pauschalentschädigung von z. Zt. 600,- DM. Stattdessen können sie auch
etwaige höhere Aufwendungen konkret geltend machen.
Aufwendungsersatz und Vergütungen werden nach §§ 1835 ff. i. V. m. 1908 i BGB
sowie dem BerufsvormünderG gezahlt. Aufwendungen sind stets zu ersetzen, entweder aus dem Vermögen des Betreuten oder aus der Staatskasse. Der Betreuer soll
nicht aus eigenen Mitteln zusetzen müssen (§ 1835 BGB). Der treuer hat deshalb
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen des Betreuten (§ 1835 I
i. V. m. § 1908 i BGB); ist d. Betreute mittellos, so - sie/er Anspruch auf Ersatz aus
der Justizkasse.
Zu den abrechenbaren Aufwendungen gehören Vermögensopfer, die der Betreuer
zur Ausführung der Betreuung macht oder die als Folge der Ausführung entstehen,
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Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
72. Jahrgang 2001, Heft 07
Seite 145 - 153
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
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soweit der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten konnte. Hierzu
zählen insbes. Kosten wie Briefporto, Fotokopierkosten, Telefon- und Telefaxgebühren wie Fahrtkosten zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine
Angelegenheiten zu regeln.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Aufwandspauschale, die jedem Betreuer
zusteht, wenn er nicht anders abrechnet (abrechnen kann), ebenso wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1836
BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute
Person mittellos sein sollte, ist eine Zahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die
Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine
bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann; aber es
sind Ausschlussfristen zu beachten.
Betreuungen werden, wie betont, grundsätzlich unentgeltlich geführt. Hat der Betreute aber Vermögen, kann (d. h. nicht: muss) das Gericht eine Vergütung bewilligen (§
1836 I BGB). Die Abgrenzung Mittellosigkeit/Vermögen wird in Anlehnung an die
BSHG-Regelungen bestimmt.
Berufsbetreuer erhalten unabhängig vom vorhandenen Vermögen eine Vergütung.
Das Berufsvormündervergütungsgesetz geht von einem Basissatz von 35,- DM aus
(zzgl. USt.), der auf 45,- oder 60,- DM angehoben werden kann, wenn entsprechend
durch Ausbildung nachzuweisende Qualifikationen vorliegen (§ 1 VormVG).
Nachdruck und Vervielfältigung
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
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