Hinter Schloss und Riegel - Dr. med. Christian
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Hinter Schloss und Riegel - Dr. med. Christian
07.05.2015 Hinter Schloss und Riegel Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen in Klinik, Jugendhilfe und Maßregelvollzug 3. Symposium der Gesundheitsunternehmen der bayerischen Bezirke 29. April 2015 Christian A. Rexroth Vom Objekt zum Subjekt Änderung der Grundlage für Rechte von Kindern 1 07.05.2015 Rechtsgrundlagen (Auswahl) Landesgesetze • Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (EUG) • Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG) • Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz, u. a. Bundesgesetze • Grundgesetz (1949) • Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung (2000) • Bundeskinderschutzgesetz (2012) • BGB, JGG, SGB VIII (v. a. KJHG), u. a. Internationale Verträge • UN Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR, 1948) • UN Kinderrechtskonvention (KRK, Erklärung 1959 / 1989) • EU Schutz der Rechte des Kindes (2007, Art. 24), u. a. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte • Art. 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. • Art. 2 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied,… • Art. 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person 2 07.05.2015 Kinderrechtskonvention • Allgemeine Prinzipien – – – – Nichtdiskriminierung (Art. 2) Vorrang des Kindeswohls (Art. 3) Entwicklung (Art. 6) Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Art. 12) • Weitere Rechte – Beteiligungsrechte (Participation) Meinungsäußerung, Informationsbeschaffung und -weitergabe… – Förderrechte (Provision) Leben, Entwicklung, Fam.zusammenführung, Bildung, Freizeit… – Schutzrechte (Protection) Identität, Trennung von Eltern, Strafverfahren… • Entscheidend: Orientierung am Kindeswohl (frühere Vorgängerideen: Kinderschutz / Kinderwohlfahrt) 3 07.05.2015 Art. 25 Kinderrechtskonvention Ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht ist, hat das Recht auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind. Art. 37 Kinderrechtskonvention a. Verbote • Folter, Todesstrafe • Grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe • Lebenslange Freiheitsstrafe ohne Mgl. vorz. Entlassung b. Verbot rechtswidrigen oder willkürlichen Entzugs der Freiheit. Freiheitsentziehung / Freiheitsstrafe im Einklang mit dem Gesetz letztes Mittel für die kürzest angemessene Zeit c. Bei Freiheitsentzug menschliche Behandlung, Achtung der Würde, Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters, Trennung von Erwachsenen 4 07.05.2015 Besonderheiten International ratifiziert mit Ausnahme von • Somalia • Südsudan • USA BRD 2010 Rücknahme der Vorbehaltserklärung von 1992 • Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) ab 16 Jahren werden asylverfahrensrechtlich nicht mehr Erwachsene behandelt (Abschiebehaft) • Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts, die Hartz-IVRegelsätze neu zu berechnen Grundgesetz • Art. 2 – Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Abs. 1) – Freiheit der Person ist unverletzlich, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Abs. 2); Eingriff ausschließlich wegen Gesetzes • Art. 3 Gleichheit 5 07.05.2015 Grundgesetz • Art. 6 Schutz der Familie „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. ► Kinder haben keine eigene verfassungsrechtliche Stellung, können nur von den Eltern abgeleitete Rechte einklagen ► Widerspruch zu Art. 4 KRK (Verwirklichung Kinderrechte) ► Aufnahme von Kinderrechten steht auch nach zweimaliger Aufforderung durch UN-Ausschuss aus (1994, 2004) ► Aufnahme der Kinderrechte als Grundrecht ► Kinder als eigenständige Rechtssubjekte ► Umsetzung der Charta der Grundrechte der EU in nationales Recht (Art. 24) Weitere Kinderrechte • Verbot der körperlichen Züchtigung an Schulen bundesweit 1973; Ausnahme Bayern: gewohnheitsrechtliche Züchtigung (OLG-Urteil von 1979) • Sorgerechtsreform 2000 – Elterliche Gewalt ► elterliche Sorge – Mitspracherecht des Minderjährigen in allen Kindschaftssachen (§ 1626 Abs. 2 BGB) • Verfahrensbeistand (Sorgerecht, seit 2009) • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 6 07.05.2015 Kindschaftsrechtsreform (1998) • • • • • • • • Abstammungsrecht Gemeinsame elterliche Sorge Umgangsrecht Elterliches Erziehungsrecht Betreuungsunterhalt Namensrecht Adoptionsrecht Verfahrensrecht – Zuständigkeit der Familiengerichte – Frühzeitig Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten der Jugendhilfe – Verfahrenspfleger Zentrale gesetzliche Änderungen im Kinderschutz • Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen Änderung des § 1666 BGB (2008) − Richterliche Interventionen sollen vorverlagert werden − Einführung eines „Maßnahmenkatalogs“ • Ersetzung des FGG durch das FamFG (2009) − Beschleunigung von Verfahren über das Umgangs und Sorgerecht − Neuregelung der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen (Verfahrensbeistand) • Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (2011/12) − − Verpflichtung der Vormünder, persönlichen Kontakt zu ihrem Mündel zu halten (1 mal monatlich) Reduzierung der Fallzahlen auf max. 50 Mündel pro Vormund 7 07.05.2015 Geschlossene Unterbringung Minderjähriger Einrichtung Indikation Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie • akute Selbstgefährdung oder / und und -psychotherapie (KJP) • akute Fremdgefährdung Jugendhilfe • komplexer, fachübergreifender Hilfebedarf • chronisch vernachlässigte und multipel traumatisierte Minderjährige • Chronische Schulverweigerung • Störung des Sozialverhaltens • Frühe Delinquenz Klinik für forensische Jugendpsychiatrie (JMRV) • Delikt und • verminderte bzw. Schuldunfähigkeit Unterbringungsähnliche und freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in der Klinik 8 07.05.2015 Unterbringungsähnliche und freiheitsentziehende Maßnahmen Merkmal Rechtsnorm Stationssetting Unterbringungsähnliche Maßnahmen Art. 6 Abs. 2 GG (entspr. § 1906 Abs. 4 BGB) Inhalt § 1631b BGB u. a. Offen Zepter des Handelns Zuständigkeit der Genehmigung Freiheitsentziehende Maßnahmen Geschlossen Eltern Eltern • Auszeit / Time-out • Fixierung • Andere mechanische Vorrichtungen • Zwangsmedikation § 1631 b BGB: Familiengericht auf Antrag der Eltern (!) Geschlossene Unterbringung Die Rollen der Klinik und Fachärzte KJP • Ort der (beschützten) Diagnostik und Behandlung – Auf Vertrauen basierende Arzt-Patienten-Beziehung – Ärztliche Schweigepflicht • Ort der Freiheitsentziehung • Arzt als Sachverständiger im Verfahren bei FEM – in der Klinik – in Jugendhilfeeinrichtungen – in Behinderteneinrichtungen • Arzt als Forensischer Sachverständiger in Jugendstrafverfahren (Betonung des erzieherischen Gedankens) 9 07.05.2015 Notfallsituation Indikation stationär KJP Akute Suizidalität Erstmanifestation / akuter Schub Psychose, schwere Depression mit psychot. S. KJP-Intervention Stationäre Behandlung absolut Stationäre Behandlung, frühe Neurolepsie Latente Suizidalität in Abwägung der Gegebenheiten ambulant > stationär Erregungszustand / psychomotorische Unruhe ambulant oder stationär Psychosoziale Krise ambulant > stationär, ggf. Jugendhilfe relativ Selbstverletzendes Verhalten ambulant > stationär, ggf. pädiatrische / kinderchir. Behandlung Fremdaggressivität Jugendhilfe > KJP Vitale Gefährdung bei psychischer Störung pädiatrische Behandlung, konsiliarische KJP-Mitbehandlung Grube, v. Klitzing, Kroll: Notfälle in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Schattauer: Kinder- und Jugendmedizin 1/2012 Rechtsgrundlagen für FEM (Auswahl) Gesetz Rechtsnorm Sozialrecht § 42 SGB VIII Strafrecht Ort Jugendamt KJP / JH KreisverwaltungsBeh, Polizei, Einrichtungsleitung KJP ► Bayerisches MRVG (Maßregelvollzug) ZBFS JMRV § 1631b BGB ggf. i. Verbindung mit § 1666 BGB Familiengericht KJP / JH § 81 StPO (Begutachtung) Jugendgericht JMRV Landesrecht Art. 10 Bayerisches UnterbrG ► PsychKHG Zivilrecht Zuständigkeit § 126a StPO (Einstw. Unterbr) § 63 StGB § 64 StGB 10 07.05.2015 Sozialrechtliche Unterbringung Sozialrechtliche Unterbringung (§ 42 SGB VIII) 1) Das Jugendamt ist zur Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, wenn • Minderjähriger um Obhut bittet oder • dringende Gefahr für das Kindeswohl die Inobhutnahme erfordert u. – die Eltern nicht widersprechen oder – eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder • ein ausländischer Minderjähriger unbegleitet (umF) nach Deutschland kommt und sich seine Eltern nicht im Inland aufhalten. Befugnis, einen Minderjährigen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. 11 07.05.2015 Sozialrechtliche Unterbringung (§ 42 SGB VIII) 2) Aufgaben: • Klärung der Situation zusammen mit dem Minderjährigen • Aufzeigen von Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung • Minderjähriger ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen • Jugendamt trägt Fürsorge für das Kindeswohl • Sicherstellung des notwendigen Unterhalts und der Krankenhilfe • Das Jugendamt darf alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum Kindeswohl notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Eltern ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Sozialrechtliche Unterbringung (§ 42 SGB VIII) 3) Das Jugendamt hat die Eltern unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Eltern, so hat das Jugendamt unverzüglich • den Minderjährigen den Eltern zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts keine Gefährdung des Kindeswohls oder die Eltern bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder • eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Kindeswohl Jugendlichen herbeizuführen. Ggf. ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Eltern der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. 12 07.05.2015 Sozialrechtliche Unterbringung (§ 42 SGB VIII) 4) Die Inobhutnahme endet mit • der Übergabe Minderjährigen an die Eltern, • der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. 5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Minderjährigen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. 6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen. Sozialrechtliche Unterbringung (§ 42 SGB VIII) • Dauer der Inobhutnahme: – Vorläufige Unterbringung – Entspr. Situation, Gefährdung, Perspektivenklärung – so kurz wie möglich und so lange wie nötig • Ziele: – Bewältigung einer aktuellen Krise oder Notlage des Minderjährigen – Feststellung der Ressourcen – Feststellung, ob weiterführende Hilfen für sein künftiges Wohl ggf. geeignet und notwendig sind 13 07.05.2015 Öffentlich-rechtliche Unterbringung Öffentlich-rechtliche Unterbringung (UnterbrG) Art. 1 Abs.1 1 Wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Unterbringung insbesondere auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet. 3 Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel (…) abgewendet werden kann. 14 07.05.2015 Öffentlich-rechtliche Unterbringung (UnterbrG) Art. 2 Zweck der Unterbringung ist, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen; zugleich ist der Untergebrachte nach Maßgabe dieses Gesetzes wegen seiner psychischen Erkrankung oder Störung zu behandeln, um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.. Öffentlich-rechtliche Unterbringung (UnterbrG) Art. 10 Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung durch Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörde Abs. 2 die Polizei Abs. 4 den Einrichtungsleiter Der jeweilige Zuständige gem. Abs. 1, 2 und 4 hat das (…) zuständige Gericht unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung zu verständigen. 15 07.05.2015 Öffentlich-rechtliche Unterbringung (UnterbrG) • • • • Subsidiär zur zivilrechtlichen Unterbringung Risiko von Stigmatisierung (berufliche Entwicklung) Sofortige Untersuchung (Art. 10 / 5) Beendigung der Unterbringung bzw. Beantragung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1631b BGB Zivilrechtliche Unterbringung 16 07.05.2015 Zivilrechtliche Unterbringung (§ 1631b BGB) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie • zum Wohle des Kindes, • insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist und • der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert. Zivilrechtliche Unterbringung (§ 1631b BGB) • Genehmigung der Freiheitsentziehung keine Anordnungsentscheidung mit „Zwang“ zur geschlossenen Unterbringung • Antragsteller: Eltern • Ziele: – Reduktion der Zielsymptomatik – Bewahrung bzw. Wiederherstellung von • Autonomie • Förderndem Lebensraum / psychosozialen Umfeld • Beendigung: – durch Eltern – Wegfall der medizinischen Voraussetzungen 17 07.05.2015 Zivilrechtliche Unterbringung (§ 1631b BGB) Besonderheiten im gerichtlichen Verfahren • örtliche Zuständigkeit des Familiengerichtsgerichts • Beteiligung am Verfahren (Mdj. ab 14 J., Eltern, JA) • Verfahrensbeistand • Anhörung des Minderjährigen (Ausnahme: gesteigerte Dringlichkeit) und des Jugendamts • Ärztliches Attest (in Eilfällen), sonst Gutachten • Verfahren: – Einstweilige Anordnung (e.A.) max. 6 Wochen, verlängerbar um weitere 6 Wochen auf max. 3 Monate – Hauptsache (> 3 Monate – 1 Jahr, spätestens 2 Jahre) – Beachte Rechtsschein: Mitteilung über Beendigung der Maßnahme • Belastungserprobungen in Absprache mit Familiengericht Haltung der Fachgesellschaften gegenüber FEM • • • • • • • • • • • Keine prinzipielle Ablehnung, aber ultima ratio FEM dient einzig der Sicherung von Behandlungszielen Besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit im klinischen Alltag Dokumentations- und Informationspflicht Keine Maßnahme zur Personalreduktion und der Vereinfachung von Pflege- und Erziehungsverläufen Es besteht erhöhter Aufsichtsbedarf Personalqualifikation Supervision Externe Besuchskommissionen mit Kontrollfunktion Partizipation und Beschwerdemanagement Qualitätsstandards in der Begutachtung (§ 151 Nr. 6 FamFG!) 18 07.05.2015 Stolpersteine bei FEM (Auswahl) • Auf Seiten der Minderjährigen – Behandlung gegen den freien Willen – (Unmittelbarer) Zwang – Erschwerung bedeutender Entwicklungsschritte in der psychosexuellen Entwicklung • Auf Seiten des Personals – Gefahr des Machtmissbrauchs – Deutlich mehr Anforderungen an Persönlichkeit und Kompetenz – Formaler Mehraufwand – Abgleich mit den „üblichen“ Entwicklungsaufgaben Datenerhebung zum § 1631b BGB • Abfrage bei allen Familiengerichten in Bayern (73 FamG) • Rücklauf 53 % – OLG Bamberg 59 % (17 FamG) – OLG München 50 % (38 FamG) – OLG Nürnberg 56 % (18 FamG) 19 07.05.2015 Verfahren in den OLG-Bezirken 4000 3500 3000 2500 Hauptsache 2000 e.A. 1500 1000 500 0 BA M N Gesamt Anzahl e.A.- und Hauptsacheverfahren (2015) 700 600 500 400 Hauptsache e.A. 300 200 100 0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 20 07.05.2015 Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe HzE Gesamt (1991 bis 2013) 457.446 (§§ 27.2, 29-35 SGB VIII, beendete + Stichtag 31.12.) 404.423 410.225 400.000 276.936 300.000 252.875 217.893 189.009 200.000 100.000 0 1991 1995 2000 2005 2011 2012 2013 Quelle: Statistisches Bundesamt (2014): Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Hilfen zur Erziehung 1991 bis 2013, Wiesbaden 21 07.05.2015 Geschlossene Unterbringung „Eine geschlossene Unterbringung ist dadurch gekennzeichnet, dass besondere Eingrenzungs- und Abschlussvorrichtungen oder andere Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind, um Entweichen, also unerlaubtes Verlassen des abgeschlossenen oder gesicherten Bereiches, nachhaltig zu erschweren oder zu verhindern und die Anwesenheit des Minderjährigen für die notwendige sozialpädagogischtherapeutische Arbeit mit ihm sicherzustellen.“ Trenczek 1994 Dem „Personenkreis vor Augen führen, dass die Gesellschaft soziales Fehlverhalten nicht akzeptiert, gleichzeitig aber Möglichkeiten zur sozialen Integration anbieten.“ Rahmenkonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 03.09.99 22 07.05.2015 Wege aus der Delinquenz • Initiative Bayern Sicherheit Justiz- / Kultus- und Sozialministerium • Ministerratsbeschluss vom 12.05.98: Teil eines Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der Kinder- und Jugendkriminalität • Rahmenkonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 03.09.99 Clearingstellen in Bayern: Ziele und Aufgaben • Akutintervention: schnelle Reaktion auf massiv delinquentes Verhalten von strafunmündigen Kindern (i. A. bis 16 Jahre) • Fall- und Krisenmanagement mit Ortsveränderung • Früh- und rechtzeitige Abklärung / Diagnose, Ursachenanalyse inkl. schulische Bedarfsklärung • Festlegung des Interventionsbedarfes • Schnelle Weiterleitung an geeignete Einrichtungen • Kein „langwieriges Ausloten“ päd. Lösungen (< 3 Monate) • Baulich gesicherte Unterbringung verknüpft mit pädagogisch-therapeutischen Interventionen • Ziel: Vorbeugung und Bekämpfung der Kinder- und Jugendkriminalität 23 07.05.2015 Zielgruppe • Kinder ab dem 10. Lebensjahr – enorm aggressivem Verhalten – Nachhaltige Nichtbeachtung sozialer Regeln und Normen – Nachhaltige Verweigerungshaltung gegenüber der Schule – Wiederholte Regelverstöße gegen Strafgesetze in schwerwiegender Weise – Einbindung in Peer-Groups mit krimineller Tendenz – Massive Beziehungskonflikte mit den Eltern – Ausgeprägtes Fluchtverhalten Clearingstellen in Bayern 1. Würzburg Träger: Evangelische Kinder- und Jugendhilfe Eröffnung im September 2003 Einzugsgebiet Nordbayern 7 Plätze, 3 geschlossen, 4 offen 2. Regensburg Träger: Katholische Jugendfürsorge (KJF) Eröffnung im November 2003 Einzugsgebiet Ostbayern 7 Plätze, 4 geschlossen, 3 offen 3. Birkeneck, Hallbergmoos Träger: Katholisches Jugendwerk, Birkeneck Eröffnung im Juli 2006 Einzugsgebiet Südbayern 7 Plätze 24 07.05.2015 Auftrag • • • • • Situationsveränderung („Konfrontation mit neuer Realität“) Klärung der Lebenssituation und der Hintergründe Reflexion der veränderten Lebenssituation Einleitung einer „Entwicklungskorrektur“ Perspektivenentwicklung in Abstimmung mit dem zuständigen Jugendamt: – Kontinuierlicher Informationsaustausch CS-JA – Einbindung der Eltern – Steuerung des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII – Begleitung und Rückführung in die Familie und / oder Einleitung weiterführender Maßnahmen Einrichtungen in Bayern (4+3): • PTI Rummelsberg • Mädchenheim Gauting • St. Josef Büchlberg • Gut Blumenthal Baden-Württemberg (4) Rheinland-Pfalz (1) Nordrhein-Westfalen (1) Niedersachsen (1) 25 07.05.2015 Evaluation der Liaisontätigkeit der KJP Regensburg mit der Clearingstelle 26 07.05.2015 Stichprobe n1 n2 n3 Anzahl – Gesamt – Mädchen – Jungen 37 13 24 Maximal zweimalige Aufnahme 2 3 - Alter bei Aufnahme (Jahr,Monat) – Maximum – Mittelwert (gesamt 13,5) – Minimum 15,11 13,4 11,1 16,2 13,8 12,1 14,00 12,5 11,10 26 35 % 12 65 % 14 7 46 % 3 54 % 4 43 % 57 % gesamt 70 28 42 16,2 12,5 11,1 Herkunft (Bayerische Bezirke) 8% 19 % 15 % 38 % 19 % 15 % 30 % je 14 % 42 % 43 % 27 07.05.2015 Dauer der Maßnahme in der Clearingstelle Unterschiede nicht signifikant (t-Test p = ,06) 1 Jahr Mittelwert 251 Tage ½ Jahr Mittelwert 209 Tage Anschlussmaßnahme 83 % 77 % 17 % 23 % 28 07.05.2015 MAS Achse I 50 % 36 % 42 % 27 % 15 % 8% 3% 12 % 3% 4% MAS Achse I 100 * = signifikant 97 96 (Chi-Quadrat p < ,05) Je 1 Mädchen 77 50 73 50 50 n1 n2 39 27 22 25 11 4 0 er e *A nd st an z *S ub ng KS H du *B in *E m ot io n 0 SS V Häufigkeit in % 75 HKS: signifikant mehr Jungen als Mädchen (Chi-Quadrat p < ,04) 29 07.05.2015 Psychopharmakotherapie 39 % Unterschied signifikant (Chi-Quadrat p = ,02) 69 % 61 % 31 % MAS Achse III 70 % 24 % 3% 3% 30 07.05.2015 MAS Achse V n1 n2 ,67 V1 ,85 ,61 * V3 Kategorien ,85 ,42 * V2 ,88 ,75 * V4 V5 V6 ,38 ,11 * V7 1,00 ,92 ,96 ,53 ,35 ,47 ,54 V8 ,72 * V9 ,00 ,20 ,40 ,60 ,80 ,96 1,00 * = signifikant (Chi-Quadrat < ,05) Zusammenfassung • Kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung • Effekte der Intensivierung der Liaison: signifikant • Starke psychiatrische und psychosoziale Mehrfachbelastung • Störungen des Sozialverhaltens nur eines von mehreren Kriterien • Clearingstelle • Effektivität nicht signifikant (Verweildauer, Anschlussmaßnahme) • Erfordernis fallspezifischer Fortbildungen der Mitarbeiter • Wissenschaftliche Begleitung (Qualitätssicherung, Katamnesen) • Sozialpolitischer Paradigmenwechsel Hoher Bedarf intensiv-pädagogischer, psychiatrischer und psychotherapeutischer Maßnahmen im Rahmen des ordnungspolitischen Auftrags (Kindeswohl) 31 07.05.2015 Gemeinsame Stellungnahme (DGKJP, BAG, BKJPP) – – – – – – – – Ultima ratio zur Abwendung Selbst- / Fremdgefährdung Teilhabe an Bildung Spezifische pädagogische Expertise (Traumapädagogik) Liaisondienste KJP Kontinuität der Behandlung Partizipation der Minderjährigen Beschwerdemöglichkeiten Begutachtungen durch Fachärzte KJP, welche Probleme • • • • störungsbedingt sind, welche psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch zu behandeln sind und welche pädagogisch zu beeinflussen sind. Klassifikation Schulvermeidung Schulvermeidung Schulverweigerung Schulangst Schulphobie Schulschwänzen Gemischte Symptomatik Modifiziert nach: Knollmann, M.; Knoll, S.; Reissner, V.; Metzelaars, J.; Hebebrand, J.: Schulvermeidendes Verhalten aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht – Erscheinungsbild, Entstehungsbedingungen, Verlauf und Therapie; Dtsch Arztebl Int 2010; 107(4): 43-9; DOI: 10.3238/arztebl.2010.0043 32 07.05.2015 Unterbringungsähnliche und freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) im Jugendmaßregelvollzug Allgemeine Thesen • Jugendmaßregelvollzug (JMRV) in Regensburg ist ein Modellprojekt in Bayern • Keine aussagekräftigen Daten zur Prävalenz jugendlicher, psychisch kranker Straftäter in Bayern • Jugendliche mit hohem Entwicklungs- und Förderbedarf im Spannungsfeld zwischen Behandlung und Sicherung, öffentlichem Interesse und Erziehung • Etablierung bzw. Ausbau bestehender Netzwerke • Konzeptentwicklung und wissenschaftliche Evaluation • Auswahl und Aufbau der Leitungspersonen und Mitarbeiter • Solide, aber rasche Perspektivenplanung und -einleitung (Schule, Ausbildung und Beruf) 33 07.05.2015 Diese und die folgenden sieben Folien stammen mit freundlicher Genehmigung von Herrn Dr. W. Weissbeck, Klingenmünster, Sprecher des AK Jugendmaßregelvollzug 34 07.05.2015 35 07.05.2015 36 07.05.2015 37 07.05.2015 Grundlagen JMRV in Bayern • Geschätzter Bedarf ca. 20-70 Plätze in Bayern für – Jugendliche und Heranwachsende beiden Geschlechts – Unterbringungen nach § 63 StGB und § 126a StPO • Ziel: Errichtung ca. drei dezentraler Einrichtungen • Aufnahme in den Vollstreckungsplan (BayVollstrPl); sektorale Zuständigkeit • Begrenzung des Aufnahmealters (tatzeitlich bis 18 J.) • Je nach Auslastung der Einrichtung bzw. persönlicher Reife auch Heranwachsende bis 21 J. • Verlegung in MRV i. d. R. bei Behandlungsdauer deutlich > 21 J., Ausnahme (Reife, Prognose) bis 24 J. (Herk.-Bezirk) • Keine Aufnahmepflicht (max. 100 % Auslastung) Organisation des JMRV in Regensburg • Zwei Stationen á 10 Betten, sequentieller Durchlauf – Akut- und Aufnahmestation, jugendpsychiatrischer Intensivbereich – Weiterführende Therapie- und Lockerungsstation • Binnendifferenzierung zu jeweils zwei Gruppen bzgl. u. a. – Akuität – Anlasstaten – Geschlecht – Schweregrade – Störungsbilder • Räumliche Verbindung der Stationen untereinander 38 07.05.2015 Behandlungskonzepte im JMRV 1 Zentral im Fokus steht das Beziehungsgefüge • Therapeutisches Stationsmilieu • Zuständige/r Therapeut/in • Bezugsbetreuer/in • Reflexion im Team, mit dem Patienten und der Gruppe • in Verbindung mit – Lockerungskonzept – Sicherungskonzept – Rehabilitationskonzept Behandlungsangebote • • • • 2 Bezugspflegesystem Jugendpsychiatrische Behandlung einschl. Psychopharmakotherapie Pädagogische Anleitung / Unterstützung / Motivation Integrativer Einsatz psychotherapeutischer Verfahren, u. a. – PA, TFP, VT – Fertigkeitentraining (DBT-F / DBT-A) – Sexualtherapeutische Gruppentherapie – Einzeln und in der Gruppe • Fachtherapien, u. a. – Arbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapie – Bewegungs- und Sporttherapie – Kunst- und Musiktherapie – Logopädie und Sprachtherapie • Komplementäre Therapien (Entspannungsverfahren) 39 07.05.2015 Ergänzende Angebote 3 • Psychoedukative Verfahren – Einführungs- und Motivationsgruppe (Basis und Problemlösung) – Herstellung einer Behandlungsfähigkeit – Kooperationsbereitschaft und Problembewusstsein – Soziale Fertigkeiten und Kompetenz, Konfliktmechanismen – Aufdeckung sozialer Vermeidungs- und Delegationsstrategien – Deliktbearbeitung – Rückfallprophylaxe • Freizeit • Sport • Schule und Berufsanbahnung / -ausbildung Konzepte der Nachsorge und Rehabilitation • Oberste Ziele sind die – Sicherung der Behandlungsergebnisse – Verbesserung der Legalprognose • Beachtung der öffentlichen Erwartung • Ausreichend intensive Nachbetreuung wohnortnah bzw. Übergangswohngruppe • Kooperation mit – Jugendhilfe – Sozialhilfe – Arbeitsagentur • Jugendforensische Ambulanz (Gehstruktur) 40 07.05.2015 Behandlungsziele (Schläfke, D. & Häßler, F.) • • • • • • Entwicklung von Beziehungsfähigkeit Differenzierung des Selbst- und Fremdbildes Entwicklung sozialadäquater Konfliktlösungsstrategien Aufarbeitung von Fehlentwicklungen Erhöhung des Identitäts- und Selbstwertgefühls Entwicklung von Ich-Stärke • Frustrationstoleranz, Antizipationsfähigkeit, emotionale Stabilität, Fähigkeit zum Triebaufschub, reifere Abwehrmechanismen Integration und Differenzierung von Über-Ich-Strukturen • • • • • Verbesserung der Realitätsprüfung Aufbau einer differenzierten Norm- und Wertewelt Herstellen von Kreativität und Arbeitsfähigkeit Auseinandersetzung mit der Straftat Förderung alternativer Befriedigungsmöglichkeiten (F1) Wissenschaftliche Evaluation im JMRV • Beginn vor Inbetriebnahme (Konzeptentwicklung) 1. Prozess- und Ergebnisqualität – Begleitung v. a. von • Prozessqualität (Prozesssteuerung, Prozessoptimierung) • Ergebnisqualität – Therapie – Sicherheit – Quartalserhebungen via Fragebogen, Basis–Abschluss) 2. Katamneseerhebungen 41 07.05.2015 Zusammenfassung Feststellungen • Deutliche und kontinuierliche Zunahme von Hilfen zur Erziehung und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen trotz des demographischen Wandels • Bayern ist Spitzenreiter hinsichtlich Angeboten mit FEM • Sukzessive Zunahme von Einrichtungen zur geschlossenen Unterbringung in Bayern einschl. JMRV • Erhebliche psychiatrische und psychosoziale / familiäre Mehrfachbelastung der Klientel auch in der Jugendhilfe • „Neuer Weg in der Vorbeugung und Bekämpfung der Kinder- und Jugendkriminalität“: Aus den Biographien der Jugendlichen von heute lernen für die Entwicklung der Säuglinge von heute 42 07.05.2015 Entwicklungspsychologische Sicht Jugendlicher Prä- / peri- / postpartale Phase Schulkind Patient Säugling Vorschulkind Kleinkind Zielgruppe – Beispiele aus 6 Jahren KoKiUmsetzung •Aktuelle Abfrage der Jugendämter zur Inanspruchnahme der Angebote der KoKi-Netzwerke (Beteiligung von 72 Jugendämtern, keine abschließende Aufzählung), Gründe insb.: Trennung/Scheidung bzw. Partnerschaftskonflikte Vermehrt: Eltern mit psychischen Belastungen/Erkrankungen (Chronische) Krankheit oder Behinderung des Kindes bzw. besondere Bedürfnisse des Kindes; Mehrlinge oder rasch aufeinander folgende Geburten; Drogen/ Suchterkrankung eines Elternteils; Frühgeburt des Kindes Z.T. minderjährige bzw. sehr junge Eltern (bis 25 Jahre) Alleinerziehende Elternteile Finanzielle Situation Wohnungsnot Asylsuchende Familien etc. Isabella Gold, Regensburger Fachtagung Frühe Hilfen, 17.04.2015 43 07.05.2015 Wünsche 1. Gesellschafts- und gesundheitspolitischer Paradigmenwechsel, der das Kindeswohl noch zu einem entwicklungspsychologisch früheren Zeitpunkt in den Mittelpunkt der Flächenversorgung rückt, Frühe Hilfen stärkt und die Vernetzung der (medizinischen) Kooperationspartner befördert (Familienpsychiatrie) 2. Aufnahme von Themen und Bereichen der (psychischen) Gesundheit in das Kinderschutzgesetz 3. Wissenschaftliche Evaluation und Anpassung der Betreuungskonzepte (Jugendhilfe) an den Bedarf und Aufnahme von Standards bei FEM 4. Einhalten von Qualitäts- / Mindeststandards in der Klinik und Jugendhilfe wie auch in der ärztlichen Begutachtung Wünsche 5. Kontinuierliche und gelebte Liaisontätigkeit zwischen KJP und (geschlossener) Jugendhilfe 6. Verhinderung häufiger Einrichtungswechsel und dadurch bedingte Verschärfung der (Beziehungs-) Symptomatik durch gesetzmäßige Einbeziehung der KJP in den Hilfeplan 7. Identifizierung der Versorgungslücken in der Jugendhilfeplanung und Schaffung passgenauer Jugendhilfeangebote für „Grenzgänger“ mit längerfristiger Perspektive 8. Überarbeitung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes bzgl. der Schulausschlüsse 44 07.05.2015 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 45