Leichte körperliche Bestrafung Teil 1
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Leichte körperliche Bestrafung Teil 1
Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 1 Leichte körperliche Bestrafung Teil 1 Psychologischer Erkenntnisstand fachliche und öffentliche Debatte Josef A. Rohmann1 Der Autor greift in seinem Beitrag die jüngst wiederbelebte Diskussion über Folgen leichter körperlicher Bestrafung von Kindern in der angloamerikanischen Fachliteratur auf die bereits in den 90er Jahren intensiv geführt wurde. Nach einer zusammenfassenden Darstellung der empirischen Erkenntnisse beleuchtet er aus psychologischer Sicht die Änderung des § 1631 II BGB sowie deren Untermauerung und stellt kritisch die Frage nach Berücksichtigung psychologischer Erkenntnisse bei rechtspolitischen Reformen. Er erörtert Auswirkungen auf eine eventuelle neue Streitkultur vor Gericht sowie Implikationen für die psychologische SachverständigenTätigkeit. Als Diana Baumrind et al. (2002) in einer kritischen Erwiderung auf einen Überblick zu den Folgen körperlicher Bestrafung von Kindern durch ihre Eltern (Gershoff, 2002a) festhielten, es gäbe keine gesicherte empirische Evidenz für negative Folgen leichter Bestrafung und es wäre unzulässig, auf der Basis rein korrelativer Daten (sozial-)politische Empfehlungen abzugeben, soll dies empörte Diskussionen - vornehmlich unter amerikanischen Kinderärzten - ausgelöst haben. Wiederbelebt wurde dadurch eine recht kontroverse fachliche Debatte der 90er-Jahre, die zu einem erheblichen Teil in pädiatrischen Journalen ausgetragen wurde. Sie bewegt sich im Kontext eines allgemeinen öffentlichen und (rechts-)politischen Streits darüber, jegliche körperliche Bestrafung von Kindern zu verbieten, der nicht nur in den Vereinigten Staaten mitunter vehement geführt und in Kanada z.B. auch verfassungsrechtlich zu klären sein wird (Bailey, 2003). Psychologisch ist das Thema körperlicher Bestrafung von Kindern kaum noch jenseits solcher öffentlichen Erregung und politischer Instrumentalisierung zu erörtern. Auch das akademische Befassen hiermit hat sich Parke (2002) zufolge von einem mehr deskriptiven zwischen 1940 und 1960 über verschiedene experimentelle Analysen etwa 1960 bis 1970 hin zu einer Erforschung von Prozessen und Wirkmechanismen, aber gleichzeitig damit einhergehender Politisierung seit den 80er-Jahren verschoben. Auch die Veröffentlichung im „Psychological Bulletin“ spiegelt dies wider. Seitdem die Studie von Rind et al. (1998) über Erfahrungen sexuellen Missbrauchs ungeheure Turbulenzen nach sich gezogen hatte2, publiziert das Bulletin auch „rein“ empirische Arbeiten mit irgendeinem Reizwert stets in Verbund mit begleitenden Erörterungen. So ist denn auch der meta-analytische Überblick Gershoffs dreifach gerahmt und mit einer eigenen Stellungnahme abgerundet. Erkenntnisse über Implikationen körperlicher Bestrafungen von Kindern, namentlich 1 Der Autor ist Dipl.-Psychologe und leitender Psychologe der Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter am Universitätsklinikum, Tübingen. 2 Ausführlich dargestellt und erörtert ist dieser „Skandal“ in einem Themenheft (Jg 54, No. 3/March 2002) des „American Psychologist“. Hier findet sich auch der Hinweis, dass mit Abflauen dieser überaus erregten Debatte ein Beitrag eine neue auslöste, die ebenfalls familienrechtspsychologisch relevant ist: Silverstein, L.B. & Auerbach, C. F. (1999). Deconstructing the essential father. American Psychologist, 54, 397 – 407. Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 2 negative und schädliche Folgen, haben selbstverständlich für die Rechtspolitik ebenso erhebliche Bedeutung wie eine Sachverständigen-Tätigkeit in Einzelfällen. Um so erstaunlicher ist es, dass die psychologischen Arbeiten aus dem angloamerikanischen Raum hierzulande kaum beachtet wurden und es an eigenen Beiträgen eher mangelt. Es erstaunt um so mehr, als der Gesetzgeber den § 1631 II BGB neu fasste und darin jegliche körperliche Bestrafung von Kindern für unzulässig erklärt. Der folgende Beitrag legt Wesentliches aus den englischsprachigen psychologischen Arbeiten dar, berührt die fachliche Diskussion zur Gesetzesreform hierzulande und erweitert sie um forensisch-psychologische Erkenntnisse über enge Grenzen einer Familienpsychologie hinaus. Erörterungen zur psychologischen SachverständigenTätigkeit bei familien- bzw. kindschaftsrechtlichen Entscheidungen schließen sich an. Stand der psychologischen Erkenntnis und Fachdiskussion Allgemeine empirische Übersicht Für ihre Studie fand Gershoff (2002a) insgesamt 189 Arbeiten aus den Jahren 1938 bis (Juni) 2001, die einen Zusammenhang von körperlicher Bestrafung durch die Eltern und Wirkung im Verhalten und Erleben der Kinder nachgingen. Allerdings schloss die Autorin 101 Studien aufgrund verschiedener Mängel aus ihrer Metaanalyse aus. Knapp die Hälfte der Studien stammte aus den 90er-, ein Viertel aus den 80er-Jahren. Den einzelnen Arbeiten lagen i.d.R. Angaben der Eltern zur Häufigkeit (69%), Schwere (9%) oder beidem (5%) zugrunde bzw. zu (nominal) jemals irgendeiner körperlichen Bestrafung ihrer Kinder. Diese sollte leichte Formen (und keine Misshandlungen) umfassen - gemäß einer Definition von Murray Straus „als Gebrauch von physischer Kraft oder Gewalt (force) in der Absicht, einem Kind Schmerz - aber keine Verletzung - zuzufügen, um dessen Verhalten zu korrigieren bzw. zu kontrollieren“. Geprüft wurde ein Zusammenhang mit sieben Verhaltensbereichen während des Kindes- und mit vier des Erwachsenenalters. Im Ergebnis zeigte sich körperliche Bestrafung mit einem vermehrten sofortigen Einlenken oder Gehorchen (immediate compliance), sonst aber mit einer Minderung moralischer Verinnerlichung, einer Vermehrung kindlich aggressiven, delinquenten oder antisozialen Verhaltens, einer Minderung der Qualität der Eltern-Kind-Beziehung, einer Minderung seelischer Gesundheit, einer Steigerung des Risikos körperlicher Misshandlungen verknüpft - und im Erwachsenenalter mit vermehrter Aggression, kriminellem und antisozialem Verhalten, geringerer seelischer Gesundheit und höherem Risiko, das eigene Kind oder den Partner zu missbrauchen. Für promptes Gehorchen der Kinder war die Effektstärke ausgesprochen hoch, allerdings waren die Ergebnisse im Einzelnen nicht konsistent, denn zwei von fünf Studien wiesen eine Abnahme des Gehorsams auf. Die Effektstärken für die verschlechterte Eltern-Kind-Beziehung wie ein größeres Misshandlungsrisiko (und die stärkere Aggression im Erwachsenenalter) waren mittel, annähernd auch noch die für die seelische Gesundheit im Kindesalter (im Unterschied zu der im Erwachsenenalter) wie für delinquentes bzw. antisoziales Verhalten in beiden Altersbereichen. Die anderen Werte waren eher niedrig. Der Zusammenhang mit Aggressionen war für Kinder im mittleren Schulalter am ausgeprägtesten und bei Jungen stärker als bei Mädchen. Mit Erörterung der Befunde entwickelte Gershoff (2002a, 2002b) ein Modell, welches unterschiedliche Kontext- und vermittelnde Wirkgrößen berücksichtigt und das Prozessgeschehen elterlicher Bestrafung abzubilden erlaubt. Dabei hielt sie zwar fest, dass die korrelativen Befunde keine einwandfreien Ursachenerklärungen liefern können, sie zollt den gefundenen Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 3 überwiegend negativen Zusammenhängen aber deutlich Respekt. Baumrind et al. (2002) unterstreichen die beschränkte Aussagefähigkeit korrelativer Daten und lehnen praktische Schlussfolgerungen, allemal sozial- oder rechtspolitische, auf solcher Basis strikt als empirisch-wissenschaftlich nicht begründet ab. Des Weiteren bestreiten sie in ihrer kritischen Auseinandersetzung die Aussagekraft einer Reihe von Punkten der Studie Gershoffs. Ein wesentlicher Einwand ist, dass einfaches, leichtes körperliches Strafen (spanking) entgegen der Deklaration mit harscheren bzw. schwereren Formen vermengt ist. Sei dies als einfacher Klaps oder Schlag mit der offenen Hand auf Po oder Extremitäten definiert, gingen in die Analyse bei Gershoff z.B. auch Schläge mit Gegenständen ein. Fast zwei Drittel der Studien zum Zusammenhang mit Aggressionen legten solcherart schwerere körperliche Bestrafung zugrunde, knapp ein Drittel Schläge mit einem Gürtel oder Stock. Folglich könne empirisch nicht - wie Gershoff es tue - von einem erkennbaren Zusammenhang mit einfacher Bestrafung von Kindern ausgegangen werden. Gleiches gelte aus methodologischen Gründen. Wenn lediglich 17% der in Gershoffs Analyse eingegangenen Studien experimentell oder längsschnittlich angelegt seien, könne körperliche Bestrafung kaum als vorausgehende Bedingung, genauer als Risikofaktor, geschweige denn ursächliches Risiko ausgemacht werden. Hierzu fehle als Voraussetzung schon das zeitliche Sequenzschema (time-line). Ein weiterer Einwand gilt der MethodenVarianz oder Quellenüberlappung. Mehrheitlich werden in den Studien die Eltern (meist Mütter) zu der von ihnen praktizierten Bestrafung gefragt und gleichermaßen zu Verhalten und Entwicklung ihrer Kinder. So ist streng genommen nicht mehr zu unterscheiden, ob die Angaben eher etwas über die Kinder oder über die Mütter besagen. Vergleichbare Schwierigkeiten stellen sich bei retrospektiver Befragung Erwachsener ein. Hier kann die gegebene Fragestellung als solche schon einen Zusammenhang nahe legen, für den es keine ausreichende empirische Begründung gibt. Kurzum, die entscheidenden Kritikpunkte zielen einmal auf die Definition und Operationalisierung zentraler Konstrukte wie leichtes Strafen (Schweregrad, Häufigkeit etc.), zum anderen auf methodische oder methodologische Aspekte (Design wie Längsschnitt, Risikomodell, zu kontrollierende, zu berücksichtigende vermittelnde Variablen etc.) ab und nicht zuletzt auf die Frage gebotener Zurückhaltung beim Stand der empirischen Erkenntnisse. Gershoff hält aufgrund ihrer Berechnungen den Einfluss unterschiedlicher Methodologie der Studien hinsichtlich der meta-analytischen Ergebnisse für unbedeutend. Gleichwohl dürfte diese eine Rolle spielen. Wer von der Harmlosigkeit leichter körperlicher Bestrafung von Kindern überzeugt ist, wird eher nach promptem Einlenken, sich einstellender Anpassung, Lernen und Befolgen von Regeln forschen; wer einen kontinuierlichen Übergang zu Gewalttätigkeit annimmt, eher nach späterer Kriminalität oder Beziehungsgewalt. So etwas zeichnet sich ab, vergleicht man die Studie von Gershoff mit einer Übersicht von Larzelere (2000) - einem der Koautoren Baumrinds. Seine Übersicht umfasste 38 Primär-Arbeiten, von denen nur 18 auch in die Analyse Gershoffs eingingen3. Folglich überlappen sich 20 bzw. 70 Einzelstudien nicht. Ursprünglich standen Larzelere 269 zur Wahl: Veröffentlichungen aus den Jahren 1995 bis (Februar) 2000 und von 21 angesprochenen führenden Forschern genannte neuere Arbeiten. Er hatte wenige Jahre zuvor bereits einmal einen Überblick erarbeitet, in den insgesamt 166 Artikel von 1984 bis 1993 eingingen, aber nur 35 den Ansprüchen für die weitere Analyse genügten (Larzelere, 1996). Etwa gut ein Viertel dieser 3 Diese Zahlen nennen Benjet & Kazdin (2003), sie weichen von den Angaben Larzeleres (2000) etwas ab. Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 4 Untersuchungen zeigte einen positiven, etwa gut ein Drittel einen abträglichen Zusammenhang mit körperlicher Bestrafung, Letzteres namentlich bei prospektiven Längsschnittstudien. Die aktuellere Übersicht weist andere Ergebnisse auf: Sind bei Gershoff die Zusammenhänge in überwältigender Weise negativer Art, verteilen sich günstige, abträgliche und neutrale (oder gemischte) Ergebnisse bei Larzelere (2000) jeweils etwa zu einem Drittel gleich. In günstiger Weise verknüpft stelle sich leichtes Bestrafen mit Gehorsam und einem Beenden von Kämpfen dar, und zwar in allen einzelnen (zehn) Studien, die dies untersucht haben; weiterhin, wenn es als Stütze oder Beförderung für mildere Disziplinierungsformen dient, und zwar bei 2- bis 6jährigen. Ausdrücklich dieser bedingte Gebrauch körperlicher Bestrafung lasse die abträgliche Praxis im Alltag wie auch bei entsprechender Operationalisierung in der Forschung unterscheiden. Ein positiver Zusammenhang ergebe sich weiter mit kulturellen Unterschieden, etwa bei afroamerikanischen Familien. Negative Zusammenhänge fänden sich bei älteren Kindern, bei häufiger körperlicher Bestrafung (1 bis 3 mal in der Woche nach Larzelere), aber nicht bei dieser allein, sondern bei anderen Bestrafungsformen ebenso. Stelle man diese in Rechnung, erklärten oder relativierten sich frühere Befunde, wonach körperliche Bestrafung antisoziales Verhalten fördere. Geradezu entscheidend erweise sich, dass hinsichtlich negativer Wirkungen in Langzeitstudien die Ausgangsbedingungen - wie etwa eine bereits feststellbare antisoziale Entwicklung - kontrolliert würden. Nur so ließen sich Konfundierungen und falsche Schlüsse vermeiden. Generell lasse sich empirisch eine schädliche Wirkung leichten körperlichen Strafens keineswegs nachweisen. Missbräuchliche Praktiken müssten strikt ausgesondert werden. Eine Reihe von Studien erlaubte sogar den Schluss, dass leichte körperliche Strafen bei Kindern - unter den skizzierten Umständen - Gutes verursachen können. Je besser die Studien - etwa als kontrollierte längsschnittliche - angelegt seien, desto eher zeigten sie solche förderlichen Eigenschaften. Ein Vergleich dieser zwei zentralen Übersichten zum empirischen Stand der Erkenntnis zeigt offenkundig eine gegensätzlich akzentuierte Befundlage, was wissenschaftlich keineswegs unüblich ist und meist beflügelt. Er vermittelt allerdings des Weiteren, wie der gesamte Themenkomplex auf die Frage eng geführt zu sein scheint, ob denn einfaches Schlagen nun gut oder in der Regel schlecht und gefährlich ist. Die Dinge verhalten sich naturgemäß vielschichtiger, und die zuspitzende Bewertung überdeckt ein wenig, dass die einzelnen Untersuchungen durchaus differenzierter angelegt sind. Gänzlich losgelöst von einer im Umfeld stattfindenden Debatte moralischer, wenn nicht ideologischer Überzeugungen einerseits und einer spürbaren Kampagne, körperliche Bestrafung grundsätzlich verbannen zu wollen andererseits, erfolgen sie aber eben nicht. Einzelne Aspekte und Zusammenhänge Sozialwissenschaftliche Erhebungen und Darlegungen zu Ausmaß und Verteilung körperlichen Strafens (in den Vereinigten Staaten) zeigen zahlreiche Differenzierungen (Giles-Sims et al, 1995; Day et al, 1998; Straus & Stewart, 1999). Demnach schlagen Mütter häufiger als Väter, jüngere Eltern besonders, gleichermaßen die aus einfacheren bzw. ärmlicheren Verhältnissen, solche mit eher geringerem Bildungsstatus und Alleinerziehende; weiterhin wohl auch Eltern mit konservativen (oder fundamentalistisch anmutenden) religiösen Haltungen und afroamerikanische. Aber auch dieses Bild wird weiter ausdifferenziert, indem einmal näher geschaut wird, ob die gefundenen Größen eventuell andere verdecken (sog. proxy - Variablen). Dar- Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 5 über hinaus werden diese mit Hilfe ausgewiesener Modelle (z.B. dem von Belsky für elterliches Handeln) in Bezug zueinander beleuchtet. Ein weniger häufiges Schlagen der Väter kann z.B. ihre geringere Beteiligung an der praktischen Versorgung und Erziehung der Kinder widerspiegeln (oder eine geschlechtsspezifisch unterschiedliche Verteilung von Disziplinproblemen). Namentlich ältere Töchter schlagen Väter dennoch wohl seltener (Day et al., 1998). Jungen werden generell häufiger in dieser Form körperlich bestraft, auch in der hauptsächlich bedeutsamen Zeit der vorschulischen Jahre, allerdings wohl gleich bleibend, während es bei Mädchen in diesem Altersbereich zunimmt (Kanoy et al, 2003). Giles-Sims et al. (1995) schlossen noch, dass sich häufigeres körperliches Strafen der Kinder aus einem Elternhaus, welches materielle Armut, Alleinerziehendenstatus und ethnische Zugehörigkeit zu Afroamerikanern auszeichnet, durch den gemeinsamen Nenner „Stress“ erklären lasse. Straus & Stewart (1999) stellen dagegen fest, dass sich beispielsweise der Einfluss sozioökonomischer Klassenzugehörigkeit bei der Gruppe junger Eltern nivelliert.4 Pinderhughes et al. (2000) halten an dem Zusammenhang von niedriger sozialer Klassenzugehörigkeit und harscherem Vorgehen der Eltern bei der Kindererziehung fest und sehen das sowohl mit pädagogischen Überlegungen wie mit dem Stressniveau verknüpft. Bei ihnen verliert sich aber die Bedeutung der ethnischen Gruppenzugehörigkeit, und die Autoren argumentieren, die Probanden aus afroamerikanischen Familien stammten wohl meist aus niedrigen sozialen Schichten und wiesen eine entsprechend hohe Stressbelastung auf. Straus et al. (1997) konnten die Wirkung körperlicher Bestrafung bei 6- bis 9-Jährigen auf antisoziales Verhalten zwei Jahre später zeigen, und das u. a. unabhängig von der sozialen Klassen- oder ethnischen Zugehörigkeit. Demgegenüber fanden Gunnoe et al. (1997) in einer ähnlichen Studie generell keine Zunahme solcher Aggressionen bei Kindern unter 6 Jahren, allerdings bei den 8- bis 11-Jährigen, und zwar den weißen, besonders wenn diese mit allein erziehenden Müttern aufwuchsen. Die Autorinnen stellen in ihrer Auseinandersetzung mit der Studie von Straus et al. zur Diskussion, ob in dieser Untersuchung bei den Probandinnen das körperliche Bestrafen ihrer Kinder für eine Reihe anderer familiärer Schwierigkeiten (Verlust elterlicher Autorität, dürftiges praktisches Management, Stress oder Mangel an sozialer Unterstützung) steht und ob die fehlende Wechselwirkung mit der sozialen Klassenlage dem Umstand geschuldet ist, dass es sich - nach Anlage der Studie - um eine spezielle Gruppe von Kindern recht junger und überwiegend allein erziehender Mütter handelt. In der Studie von Pinderhughes et al. (2000) hing elterliches Strafen vom Stress in Verbund mit bestimmten kognitiv-emotionalen Vorgängen ab: Feindseligkeitszuschreibungen, emotionales Aufgebrachtsein, Besorgnis über die Zukunft des Kindes und Fehlen verfügbarer alternativer bzw. vorbeugender Strategien. Diese vier Größen erlaubten, etwa die Hälfte der Varianz der disziplinarischen Verhaltensweisen der Eltern aufzuklären. Den Autoren zufolge kann darüber hinaus damit der Komplex elterlichen Strafens an Modelle sozialer Informationsverarbeitung (social Information processing) wie an Konzepte elterlichen Handelns als Affektorganisation geknüpft werden. In einer mehr (familien-)systemisch ausgerichteten Untersuchung konnten Kanoy et al. (2003) zeigen, dass sowohl eine vorbestehende persönliche Feindseligkeit eines Elternteils wie partnerschaftliche Konflikte körperliches Strafen der Kinder erhöhen. Die persönliche Eigenschaft büßt allerdings ihre Wirkung ein, wenn die 4 Angesichts bekannter sozialer bzw. statistischer Verteilung früher, meist adoleszenter Elternschaft lässt sich fragen, inwiefern dies eventuell tautologisch ist. Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 6 partnerschaftlich-ehelichen Konflikte ein hohes Maß erreichen. Die Bedingungszusammenhänge gelten für beide Geschlechter. Ausgeprägtes Schlagen der Kinder war im Endeffekt gleichermaßen (äquifinal) von beiden Wirkfaktoren möglich. (Schlagen umfasste in dieser Studie allerdings auch schwere oder harsche Formen.) Solche Differenzierungen gleiten über ins klinische Feld. Entsprechende Stichproben zeigen bei Eltern nicht nur ein häufigeres, sondern auch ein schweres körperliches Strafen ihrer Kinder (Mahoney et al., 2000). Für ältere Kinder (11- bis 18-Jährige) fanden Mahoney et al. (2003), dass direkt aggressive, also tätlich ausgetragene Auseinandersetzungen zwischen den Eltern die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass sie - Mutter wie Vater -, selbst angegriffen, folglich ihre Kinder schlagen (wobei hier wieder schwere Formen subsumiert sind). Dieser Weg wird als „Eltern-Opfer“Hypothese bezeichnet. Lediglich für Väter bestätigt werden konnte in der Studie die sog. „Eltern-Aggressor“-Hypothese, wonach ein Elternteil unterschiedslos Kind wie Partner anlangt. Ob es ein klinisches oder deviantes Phänomen ist, wenn Eltern ihre Kinder in impulsiver Weise körperlich strafen, ist strittig. Straus & Mouradian (1998) fanden in ihrer Untersuchung einmal, dass Kinder, die körperlich bestraft werden, mehr antisoziales und impulsives Verhalten zeigen, und je häufiger solche Strafen, desto ausgeprägter. Versucht wurde auch, eine mehr liebevolle Umgangsweise (nurturance) mit zu kontrollieren. Weiterhin zeigte sich, dass die Impulsivität der Kinder mit der ihrer Mütter einhergeht, und diese sie wohl auf ihre Kinder übertragen. Die Autoren wenden selbst ein, dass für eine stichhaltige Aussage eigentlich ein längsschnittliches Design erforderlich wäre und dass das körperliche Strafen womöglich nicht ausschließlich einfache Formen bezeichnet, sondern konfundiert sein kann. Was sie in ihrer Studie nicht zeigen, ist einmal, ob die impulsiv strafenden Mütter eine Art Impulsivität (Impulskontrollstörung, überaktives bzw. affektives Ungestüm, Borderlineartiges, Psychopathisches etc.) auszeichnete, sich folglich das eventuell niederschlug; die Kinder womöglich auch, und die aufgefundenen Zusammenhänge eben diese Gemeinsamkeit widerspiegeln. Daneben wird bei dieser wie ähnlichen Arbeiten eingewandt, ob eventuell Eigenart und Verhalten der Kinder einen entscheidenden Beitrag zum elterlichen Verhalten beigetragen haben könnten - die sog. „Huhn-oder-Ei“-Frage. Für eine stichhaltige Aussage ist dieses Wechselgeschehen zwischen Eltern und Kindern in seiner Entwicklung festzuhalten. Schuldig bleiben die Autoren auch, verständlich zu machen, wie sich impulsives elterliches Strafen zu liebevollem Umgang verhält. Häufige Misshelligkeiten, Auseinandersetzungen und Streitereien zwischen Eltern und Kindern veranlassen Erstere mehr zu strafen. Das Beziehungsklima hat einen bedeutsamen Einfluss (Day et al., 1998). Das kann vom Verhalten des Kindes bedingt sein. Wiederkehrende Machtkämpfe mit ihren Kindern bewerten Eltern anders als einzelne Regelverletzungen oder Fehltritte (Ritchie, 1999). Allerdings sind solche elterlichen Wahrnehmungen und Bewertungen nicht nur vom Verhalten des Kindes bzw. ihm selbst, sondern auch von der Eigenart der Elternperson abhängig (Miller, 1995). Bei manchen finden sich Verzerrungen, Fehlwahrnehmungen und negative Attribuierungen gehäuft oder ausgeprägter. Deren Bedeutung für das Strafverhalten stellten Pinderhughes et al. (2000) heraus. Je mehr die Einschätzung des kindlichen Tuns von den Eigenheiten der Elternpersönlichkeit bestimmt ist, um so mehr gehören diese wohl zu einer besonderen Risikogruppe (Chilamkuri & Milner, 1993), was auch die Untersuchung zu Impulsivität von Straus & Mouradian nahe legt. Seit längerem gilt, das missbrauchende Eltern sich durch ein Überreagieren auf negative Ereignis- Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 7 se, ein explosives oder impulsives Reagieren auszeichnen - und das weit mehr an das eigene Befinden bzw. an die eigene persönliche Verfassung (kontingent) geknüpft als an das Kind (Vasta, 1982). Unterschwellig transportiert wird bei der Erörterung dieser Befunde und Zusammenhänge, dass solcher Art elterliches Strafen gewissermaßen eine Affekthandlung ist. Demgegenüber gestellt wird die kluge oder besonnene Anwendung körperlicher Bestrafung (Larzelere, 2000), welche eben (im doppelten Sinn) moderat und kontrolliert erfolge und mit Erklärungen oder Instruktionen ihr Ziel beim Kind verfolge (Larzelere et al., 1998). Nun gilt für eine Reihe von Eltern, dass sie nicht einfach nur aus einem Affekt heraus strafen, sondern nach diesem Tun beschämt oder sonst affektiv bewegt sind. Und für einen absichtsvollen Gebrauch hat sieh gezeigt, dass Eltern, die körperlich strafen, einen instrumentellen Nutzen annehmen, und die, die nicht in dieser Weise strafen, keine derartigen Erwartungen haben (Holden et al., 1999). Mithin stellt sich die Frage, ob es sich nicht genau so gut um Rationalisieren des gewohnheitsmäßigen Tuns handelt. Immerhin, hebt Holden (2002) hervor, haben die Auswertungen Gershoffs nicht ausweisen können, dass körperliches Strafen durch die Eltern mit einer Verinnerlichung entsprechender Regeln und Verhaltensweisen bei den Kindern einhergehe. Es erscheint zweifellos nicht nur trivial, dass häufigeres körperliches Strafen eher zu Gefährdungen oder zum Schaden der Kinder führen kann, es besagt auch nicht viel. Stattdessen hält es an, die Bedingungs- und Wirkgeflechte differenziert zu erfassen. Hierzu halten auch einzelne Untersuchungsgruppen, nicht zuletzt klinische an. Deater-Deckard & Dodge (1997) haben deshalb ausdrücklich herausgearbeitet, dass je nach Bedingung der Zusammenhang von körperlicher Bestrafung und externalisierenden Verhaltensweisen nicht linear ist bzw sein kann. Der damalige biologisch ausgerichtete Forschungshintergrund der Erstautorin mag bereits dazu beigetragen haben, dies als selbstverständlich hervorzuheben. Aufmerksam machen die Autoren darauf; dass sich je nach (normaler oder klinischer) Stichprobenzugehörigkeit die Rate erfahrener körperlicher Bestrafung bedeutsam unterscheiden kann, die gemessene folglich auf recht unterschiedlichen Boden fällt und in ihrer Auswirkung nicht einfach gleichgesetzt werden kann. Für jegliche unterschiedliche Ausgangsbedingungen gilt dies, namentlich für besondere Vulnerabilität. Folglich kann es in die Irre führen, körperliche Bestrafung einfach in kontinuierlicher Steigerung - womöglich intervallskaliert - aufzufassen und entsprechend ungeprüft untersuchen zu wollen. Auch die Einbindung in normale Sitten und Gebräuche wie die persönliche Akzeptanz bestimmen unterschiedliche, eben auch nicht-lineare Zusammenhänge. So erscheint ein Klaps allen Beteiligten einmal als außerordentlich, wenn nicht ungeheuerlich, und dem Kind als persönlich bzw. bösartig. Im anderen Fall empfindet das Kind ihn vielleicht spürbar unangenehm, wenn nicht leicht verletzend, aber angemessen und zur elterlichen Fürsorge und Autorität zugehörig. Die Unterschiede in den kindlichen Altersgruppen erklären sich zum Teil so. Bis Anfang des Grundschulalters haben Kinder (sozial-kognitiv oder moralisch) eine einfache Sicht von Verfehlung und Ahndung, einschließlich der Verifikation oder Legitimierung von Regeln durch persönliche Autorität. Außerdem haben sie eine bestimmte Selbstwahrnehmung ihres eigenen Status, einschließlich unzureichenden Könnens und Angewiesenseins auf die Großen. Mit den ersten Grundschuljahren ändert sich das Regelbewusstsein, es wird differenzierter und konventioneller. Außerdem entwickelt sich die Vorstellung und das Bewusstsein des eigenen Selbst spürbar weiter, und nicht zuletzt vermehren sich die Kompetenzen: Wissen, Einsicht, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten. Damit wandelt sich auch das Erleben von körperlicher Bestrafung wie die Erwartung, welche Strafen ggf. angemessen wären. Mit Eintritt ins Jugendalter stellt sich Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 8 dies noch erheblich akzentuierter dar, weshalb die Altersgruppen hinsichtlich möglicher Wirkzusammenhänge nicht gleichgesetzt oder vermischt werden dürfen. Eigenen Untersuchungen der Autorengruppe nach legen Kinder afroamerikanischer Familien, deren Eltern nicht leicht körperlich strafen, sogar mehr externalisierende Verhaltensweisen an den Tag, die mit körperlicher Bestrafungserfahrung weniger, aber gleich viel wie die Altersgenossen euroamerikanischer Herkunft. Demnach könnte u. U. ein Verzicht auf solch leichtes körperliches Strafen sogar abträglich sein. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass Auswirkungen körperlichen Strafens notgedrungen und zum Schutz beispielsweise - nicht linear auch bei Abstumpfung geschehen können. Zwei wesentliche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Erkenntnissen: Forschung wie praktisches Wissen werden um einiges bereichert, wenn die empirischen Untersuchungen und Modellbildungen um einen personen-orientierten Ansatz erweitert werden; außerdem - damit schon impliziert - wenn das Erleben der Kinder stärker fokussiert wird. Deater-Deckard et al. (2003) haben Letzteres in einer Hinsicht für ältere Kinder getan. Sie untersuchten (längsschnittlich), inwiefern sich bei Jugendlichen eine Einstellung zu körperlichem Strafen je nach eigenen Erfahrungen bildet, und fanden einen deutlichen Zusammenhang von selbsterfahrener körperlicher Bestrafung und der eigenen akzeptierenden Haltung zu dieser. Einen gesonderten Einfluss von (wahrscheinlichen) Missbrauchserfahrungen konnte die Studie nicht nachweisen. Eine dritte Schlussfolgerung aus den gesamten Erkenntnissen - gewissermaßen die Bilanz - lautet: die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit einfachen körperlichen Strafens von Kindern durch ihre Eltern ist psychologisch nicht zuverlässig nachgewiesen, Unbedenklichkeit freilich pauschal ebenso wenig. Ein passioniert und polarisiert geführter Streit Die empirischen Studien und damit verknüpften Kontroversen sind durch eine vehement geführte öffentliche und politische Auseinandersetzung flankiert. Fachlich besonders exponiert ist z.B. auf der einen Seite Murray Straus, dessen Buch „Beating the devil out of them“ (erste Auflage 1994, zweite 2001) eine Menge Befunde, Argumente und Überlegungen zusammentrug, um in massiver und nachdrücklicher Weise eine gesellschaftliche Achtung der körperlichen Bestrafung von Kindern zu fordern. Ein besonderes Anliegen ist, eine (vermeintliche) Verschwörung zu durchbrechen, Misshandlung und Leid vieler Kinder totzuschweigen (conspiracy of silence). Deshalb unterbreitet Straus Daten über eine beeindruckende - wenn nicht erschreckende Verbreitung körperlichen Strafens. Dieses ist für ihn - wie das gesamte Lager - in jedem Fall familiäre Gewalt oder naturgemäß damit verwoben, außerdem wächst mehr oder weniger automatisch neue daraus. Wenn Eltern ihre Kinder körperlich strafen, habe das, weil es eben selbstverständlich sei und von den eigentlich für Liebe und auch Schutz Stehenden ausgeübt werde, auch erhebliche Bedeutung für das gesamte gesellschaftliche Niveau an Gewalt und Rohheit. Es finde ein gesellschaftlicher bzw. kultureller Übersprung (cultural spillover) statt. Jegliches körperliches Strafen der Kinder müsse verbannt werden - so Losung und Stoßrichtung dieser Linie. Straus (2001) setzt sich zwar kritisch mit Einwänden auseinander, hierfür fehle eine genügende empirische Basis, und hält dagegen, dass für andere Risiken (z.B. TeenagerSchwangerschaft und physische Misshandlung) und für notwendig erachtete bzw. akzeptierte vorsorgliche Maßnahmen genau so wenig gesicherte empirische Evidenz vorliege. Darüber hinaus schlägt er vor, Analogien aus dem Bereich der Medizin zu bemühen, etwa zur Gefahr von Rauchen und Krebs und der nachweisbaren Erkran- Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 9 kung. Es wäre nicht korrekt und fair, Straus zu unterstellen, für ihn wäre der Komplex körperlicher Bestrafung keine empirische Frage. Sie ist darüber hinaus aber mehr noch eine moralische. Dies gilt für andere weit akzentuierter und für die gesamte Richtung im Allgemeinen (Benjet & Kazdin, 2003). Für eine entgegengesetzte Linie steht etwa Diana Baumrind. Sie hat sich durch eine Reihe Stellungnahmen exponiert, in denen sie nachdrücklich darlegt, dass es für eine pauschale Achtung jeglicher körperlicher Bestrafung von Kindern durch ihre Eltern fachlich-empirisch keine Blanko-Bestätigung gibt, besonders in einer gebotenen Differenzierung nicht für eine Diskreditierung leichter Strafen (wie eines Klapses o. dgl.) (Baumrind, 1996 a; 1997). Gelegentlich lautete auch schon die Überschrift ihres Beitrags so (Baumrind, 1996 b). Ein Klaps als Instrument eines variantenreichen Ensembles erzieherischer Maßnahmen oder als gelegentliche Bekräftigung anderer, milderer Interventionen sei von seinen Wirkungen auf das Kind weder mit gröberen Formen körperlicher Bestrafung, geschweige denn Misshandlungen gleichzusetzen noch den Eltern einfach aus der Hand zu nehmen. Diese müssten ihre Kinder gerade im Kleinkind- und Vorschulalter von einer Vielzahl alltäglicher Fehlhandlungen abbringen. Festes Schlagen, solches mit Gegenständen oder Hilfsmitteln u. dgl. sei selbstverständlich zu tabuisieren, gleichermaßen jegliche Misshandlungsformen. Achten oder Befürworten körperlichen Strafens sei - so der Tenor dieses Lagers - an Formen und Bedingungen zu knüpfen, und das auf der Grundlage empirischer Erkenntnisse. Die Frage sei wissenschaftlich und nicht moralisch zu behandeln. Und in dieser Hinsicht sei leichte körperliche Bestrafung bedingt zu bejahen. So sehr hier der wissenschaftliche Hintergrund betont wird, erscheint dabei doch das ein oder andere prätentiös, denn eine widerspruchsfreie Evidenz für die Unbedenklichkeit besteht auch nicht (Benjet & Kazdin, 2003). Daneben existiert in den nordamerikanischen Ländern wohl noch eine eher archaisch argumentierende Richtung, die sich am besten mit dem Motto beschreiben lässt: wer die Rute spart, verzieht sein Kind. Diese Positionen seien mehr in Meinungsäußerungen der Normalbevölkerung als in der Fachwelt5 zu finden. Im Wesentlichen verkehren sich die Anschauungen, wenn etwa dargelegt wird, dass ein Verzicht auf Schlagen oder ein Verbot vielfältige Gefahren in der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder heraufbeschwöre, namentlich aggressive bzw. dissoziale Entgleisungen, und so die Zahl künftiger Straftäter fördere und insgesamt die gesellschaftlichen Verhältnisse untergrabe (Benjet & Kazdin, 2003). Die markanten, teils extremen Auffassungen machen deutlich, dass die akzentuiert und leidenschaftlich geführten Debatten auch auf dem Hintergrund einer ganz anders gearteten Präsenz und Akzeptanz von Gewalt im Alltag der amerikanischen Gesellschaft und Familie verstanden werden müssen. Die gesamten Erörterungen stehen im Schatten einer rechtlichen bzw. rechtspolitischen Debatte darüber, körperliches Strafen für unzulässig zu erklären, wie es eine Reihe von Ländern bereits getan hat. Teil 2 folgt in Kind-Prax 5/2004. 5 Benjet & Kazdin (2003) zitieren allerdings einige Zuschriften eines kanadischen Ärzte-Magazins. Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 10 Literatur American psychologist, 57, 2002, 161-221. Bailey, M (2003). The corporal punishment debate in Canada. Family court review, 41, 508-516. Baumrind, D. (1996 a). The discipline controversy revisited. Family relations, 45, 405414. Baumrind, D. (1996 W. A blanket injunction against disciplinary use of spanking is not warranted by the data Pediatrics, 98, 828-831. Baumrind, D. (1997). Necessary distinctions. Psychological inquiry, 8, 176-182. Baumrind, D Larzelere, R. E. & Cowan, P. A. (2002). Ordinary physical punishment: Is it harmful? Comment on Gershoff (2002). Psychological bulletin, 128, 580-589. Benjet C & Kazdin, A. E. (2003). Spanking children: the controversies, findings, and new directions. Clinical psychology review, 23, 197-224. Benjamin, G. A. H. & Gollan, J. K (2003). Family evaluation in custody litigation. Washington (DC): American Psychological Ass. Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) (2001). Erster periodischer Sicherheitsbericht Berlin: BMI und BMJ. Bussmann, K-D. (2001). Verbot familialer Gewalt gegen Kinder, Köln: C. Heymanns. Bussmann, K-D. (2002). Das Recht auf gewaltfreie Erziehung aus juristischer und empirischer Sicht Familie Partnerschaft Recht, 8, 289-293. Chilamkuri, G & Milner, J. S. (1993), Perceptions and evaluations of child transgressions and disciplinary techniques in high- and low-risk mothers and their children. Child development, 64, 1801-1814. Day, R. D., Peterson, G. W. & McCracken, C (1998). Predicting spanking of younger and older children by mothers and fathers. Journal of marriage and the family, 60, 7994. Deater-Deckard, K & Dodge, K A (1997). Externalizing behavior problems and discipline revisited: Nonlinear effects and variation by culture, context, and gender. Psychological inquiry, 8, 161-175. Deater-Deckard K, Lansford, J. E, Dodge, K A, Pettit G. S & Bates, J. E. (2003). The development of attitudes about physical punishment: An 8-year Iongitudinal study. Journal of . family psychology, 17, 351-360. Durrant; J. E (1996). The Swedish ban on corporal punishment: Its history and effects. In D. Frehsee, W. Horn & K.-D. Bussmann (Eds), Family violence against children (pp. 19-25). Berlin: de Gruyter. Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 11 Feindler, E. L, Rathus J. H. & Silver, L R (2003). Assessment of family violence. A handbook for researchers and practitioners. Washington (DC): American Psychological Ass. Friebe, G. (1960 a). Das Züchtigungsrecht des Lehrers. Recht der Jugend, 8, 81-85. Friebe, G. (1960 b). Das Züchtigungsrecht des Lehrers (II). Recht der Jugend, 8, 131-135. Gass-Bolm, T. (2002). Das Ende der Schulzucht. in U. Herbert (Hrsg.), Wandlungsprozesse in Westdeutschland. Belastung, Integration, Liberalisierung 1945-1980 (S. 436-466). Göttingen: Wallstein. Gershoff E. T (2002 a). Corporal punishment by parents and associated child behaviors and experiences: A meta-analytic and theoretical review. Psychological bulletin, 128, 539-579. Gershoff, E. T. (2002 b). Corporal punishment, physical abuse, and the burden of proof: Reply to Baumrind, Larzelere, and Cowan 02002), Holden (2002), and Parke (2002). Psychological bulletin, 128, 602-611. Giles-Sims, J., Straus, M. A. & Sugarman, D. B. (1995), Child, maternal, and family characteristics associated with spanking- Family relations, 44, 170-176. Gunnoe. M L & Mariner, G L. (1997). Toward a developmental-contextual model of the effects of parental spanking on children' aggression. Archives of pediatrics and adolescent medicine,151, 768-775. Heger, M & Schomburg G. (2000). Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts. kindschaftsrechtliche Praxis, 3, 171175. Holden, G. W. (2002). Perspectives on the effects of corporal punishment: Comment on Gershoff (2002). Psychological bulletin, 128, 590-595. Holden, G. W, Miller, P. C & Harris, S. D. (1999). The instrumental side of corporal punishment: Parents' reported practices and outcome expectancies. Journal of marriage and the family, 61, 908-919. Hoyer, A. (2001). Im Strafrecht nichts Neues? Zur strafrechtlichen Bedeutung der Neufassung des § 1631 II BGB. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 48, 521525. Huber, P. & Scherer, H. (2001). Die Neuregelung zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 48, 797-801. Kanoy, K, Ulku-Steiner, 8., Cox M. & Burchinal, M (2003). Marital relationship and individual psychological characteristics that predict physical punishment of children. Journal of family psychology, 1Z 20-28. Larzelere, R E. (1996). A review of the outcomes of parental use of nonabusive or Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 12 customary physical punishment Pediatrics, 98, 824-828. Larzelere, R. E. (1999). Evaluations of the effects of Sweden's spanking ban on physical child abuse rates: A literature review. Psychological reports, 85, 381-392. Larzelere, R E. (2000). Child outcomes of nonabusive and customary physical punishment by parents: An updated Iiterature review. Clinical child and family psychology review, 3, 199-221. Larzelere, R. E., Sather, P. R, Schneider, W. N., Larson, D. B. & Pike, P. L (1998). Punishment enhances reasoning's effectiveness as a disciplinary response to toddlers. Journal of marriage and the family, 60, 388-403. Mahoney, A., Donelly, W. O., Lewis: T. & Maynard, C (1000). Mother and father selfreports of corporal punishment and severe physical aggression toward clinic-referred youth. Journal of clinical child psychology, 29, 266-281. Mahoney, A., Danelly, W O., Boxer, P & Lewis;. T (2003). Marital severe parent-toadolescent physical aggression in clinic-referred families: Mother and adolescent reports on co-occurrence and links to child behavior problems. Journal of family psychology,17, 3-19. Miller, S. (1995). Parents' attributions for their children's behavior, Child development, 66, 1557-1584. Parke, R. D. (2002), Punishment revisited - Science, values, and the right question: Comment an Gershoff (2002). Psychological bulletin, 128, 596-601. Pfeiffer, C, Wetzels, P. & Enzmann D. (1999). Innerfamiliäre Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und ihre Auswirkungen. Hannover: Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachen (Forschungsberichte Nr. 80). Pinderhughes, E. E., Dodge, K A., Bates, J. E., Pettit G. S. & Zelli, A. (2000). Discipline responses: Influences of parents' socio-economic status, ethnicity, beliefs about parenting, stress, and cognitive-emotional processes. Journal of family psychology, 14, 380-400. Reuband, K-H. (1997). Aushandeln statt Gehorsam? Erziehungsziele und Erziehungspraktiken in den alten und neuen Bundesländern im Wandel. In L. Böhnisch & K. Lenz (Hrsg.), Familien. Eine interdisziplinäre Einführung (S. 129-153). Weinheim: Juventa Rind, B. Tromovitch, P. & Bauserman, R. (1998). A meta-analytic examination of assumed properties of child sexual abuse using college samples. Psychological bulletin, 124, 22-53. Ritchie, K L. (1999). Maternal behaviors and cognitions during discipline episodes: A comparison of power bouts and single acts of noncompliance. Developmental psychology, 35, 580-589. Rüping H. & Hüsch, U. (1979). Abschied vom Züchtigungsrecht des Lehrers. Golt- Leichte körperliche Bestrafung Kind-Prax 4/2004 Seite 13 dammer's Archiv für Strafrecht, 1-10. Silverstein, L. B. & Auerbach, C F. (1999). Deconstructing the essential father. American psychologist, 54, 397-407 Simons, R L., Johnson, C & Conger, R. D. (1994). Harsh corporal punishment versus quality of parental involvement as an explanation of adolescent maladjustment Journal of marriage and the family, 56, 591-607. Spitzkatz, M. (2002). BVerfGE 33, 1 - Strafgefangene. Der beleidigte Gefängnisdirektor und das Ende des besonderen Gewaltverhältnisses. In J. Menzel (Hrsg.), Verfassungsrechtsprechung. Hundert Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Retrospektive (S. 190-194). Tübingen: J.CB. Mohr. Straus, M A. (2001). Beating the devil out of them: Corporal punishment in American families and its effects on children. (2nd ed.) New Brunswick (NJ): Transaction Publ. Straus, M. A. & Mouradian, V E. (1998). Impulsive corporal punishment by mothers and antisocial behavior and impulsiveness of children. Behavioral sciences and the law, 16, 353-374. Straus; M. A, Sugarman, D. B. & Giles-Sims, J. (1997). Spanking by parents and subsequent antisocial behavior of children. Archives of pediatrics and adolescent medicine, 151, 761-767. Straus, M. A. & Stewart J. H. (1999). Corporal punishment by American parents: National date. on prevalence, chronicity, severity, and duration, in relation to child and family characteristics. Clinical child and family psychology review, 2, 55-70. Vasta, R (1982). Physical child abuse: A dual-component analysis. Developmental review, 2, 125-149. Wetzels, R (2002). Innerfamiliäre physische Gewalt im Leben von Kindern. In R. Gerber Jenni & C. Hausammann (Hrsg.), Kinderrechte - Kinderschutz (S. 155-185), Basel: Helbing & Lichtenhahn.