O Täler weit, o Höhen
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O Täler weit, o Höhen
Partnerstadt Mai 2011 Jahrgang 21, Nr. 5 Lohmar erscheint am 30. April 2011 Amtsblatt für Eppendorf mit den Ortsteilen Großwaltersdorf und Kleinhartmannsdorf O Täler weit, o Höhen O Täler weit, o Höhen, O schöner, grüner Wald, Du meiner Lust und Wehen Andächtger Aufenthalt! Da draußen, stets betrogen, Saust die geschäftge Welt, Schlag noch einmal den Bogen Um mich, du grünes Zelt! Da steht im Wald geschrieben Ein stilles, ernstes Wort Von rechtem Tun und Lieben, Und was des Menschen Hort. Ich habe treu gelesen Die Worte schlicht und wahr, Und durch mein ganzes Wesen Wards unaussprechlich klar. Joseph von Eichendorff Impressum: Herausgeber: Gemeindeverwaltung Eppendorf Bürgermeister Helmut Schulze Tel. 037293/780, Fax 037293/78150 Verantwortlich für den Inhalt: die Redaktion Verantwortlich für Anzeigen/Satz/Druck: Design & Druck C. G. Roßberg, Inh. Ch. Frohburg, Frankenberg/Sa. Telefon: 037206/3310, Fax 037206/2093 Redaktionsschluss für die Juni-Ausgabe: 19. Mai 2011, 18.00 Uhr 30.04.2011 Bekanntmachungen S. 2 B e g i n n d e s a m t l i c h e n Te i l s $/7( +b86(5 =8 1(8(0 /(%(1 (5:(&.(1 81' $/7(51$7,9 :2+1(1 0,7 %,6 =8 %$8/,&+(5 )g5'(581* (,1 $/7(6 1(8(6 +$86 8PQXW]XQJ RGHU :LHGHUQXW]XQJ OHHUVWHKHQGHU XQJHQXW]WHU OlQGOLFKHU %DXVXEVWDQ] DOV +DXSWZRKQVLW] $/7(51$7,9 67,/92// 6LH KDEHQ HV JHIXQGHQ '$6 75$80+$86 XQG ZROOHQ KLHU QDFK ,KUHQ LQGLYLGXHOOHQ 9RUVWHOOXQJHQ ZRKQHQ '(5 $1)$1* 'DV +DXV LVW XQJHQXW]W 6LH VLQG (LJHQWPHU RGHU N|QQHQ HV HUZHUEHQ (LQH 9RUÀQDQ]LHUXQJ LVW PLW +LOIH ,KUHU %DQN P|JOLFK ,67 *(0$&+7 'D LVW 3ODW] IU .,1'(5=,00(5 81' +2%%<5$80 :LU VDJHQ ,KQHQ ZLH HV JHKW '$6 =,(/ 8PQXW]XQJ PLQG GHU $XHQKOOH EOHLEHQ HUKDOWHQ RGHU :LHGHUQXW]XQJ YRQ OHHUVWHKHQGHQ :RKQJHElXGHQ ,67 ,1 6,&+7 9RURUWEHUDWXQJHQ ]X ,KUHP +DXV VLQG MHGHU]HLW QDFK 9HUHLQEDUXQJ P|JOLFK 9(5(,1 =85 (17:,&./81* '(5 925(5=*(%,5*65(*,21 $8*86786%85*(5 /$1' (9 5HJLRQDOPDQDJHPHQW *DKOHQ]HU 6WUDH 2HGHUDQ 27 *DKOHQ] 7HO )D[ ZZZOHDGHUDXJXVWXVEXUJHUODQGGH (0DLO LQIR#OHDGHUDXJXVWXVEXUJHUODQGGH S. 3 Bekanntmachungen 30.04.2011 Haushaltssatzung 2011 der Gemeinde Eppendorf mit den Ortsteilen Großwaltersdorf und Kleinhartmannsdorf Auf Grund der §§ 74 ff. der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (GVBL. S. 55 ber. S. 159) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eppendorf am 15.03.2011 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 beschlossen: §1 Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit 1. den Einnahmen und Ausgaben von je 7.251.980 EUR davon im Verwaltungshaushalt 4.866.395 EUR im Vermögenshaushalt 2.385.585 EUR 2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) von 0 EUR 3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung von 0 EUR §2 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 600.000 EUR §3 Die Hebesätze werden, auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates Nr. 08/15/V/2010 vom 09.11.2010, wie folgt neu festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 280 vom Hundert b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 360 vom Hundert der Steuermessbeträge 2. für die Gewerbesteuer auf 380 vom Hundert der Steuermessbeträge § 4 – Sperrvermerke Der § 10 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) vom 26.03.2002 schreibt zwingend vor, dass Investitionen und InvestitiÖffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2011 samt Anlagen der Gemeinde Eppendorf mit ihren Ortsteilen Großwaltersdorf und Kleinhartmannsdorf Gemäß § 76 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 berichtigt am 25.04.2003 (Sächsisches GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) beschloss der Gemeinderat Eppendorf in seiner Sitzung am 15.03.2011 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan samt Anlagen für das Haushaltsjahr 2011. Gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO wurde die beschlossene Haushaltssatzung mit Schreiben vom 17.03.2011 der zuständigen Unteren Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Mittelsachsen zur Bestätigung der Gesetzmäßigkeit vorgelegt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2011 samt Anlagen können außer der Veröffentlichung im Amtsblatt, Ausgabe Mai 2011, ab dem 02.05.2011 bis einschließlich 09.05.2011 während der Dienststunden in der Gemeindekämmerei, Großwaltersdorfer Str. 8, 09575 Eppendorf, von jedermann eingese- onsfördermaßnahmen erst realisiert werden dürfen, wenn die Finanzierung der Gesamtmaßnahme mit genauer Kostenermittlung feststeht. Für Maßnahmen wo Fördermittel veranschlagt sind, wird gemäß § 15 KomHVO ein Sperrvermerk angebracht. Dies betrifft folgende Haushaltsstellen: Verwaltungshaushalt 1.1300.5601.00.000 Ersatz Dienst – und Schutzkleidung 1.2250.6680.00.000 Ganztagsschulprojekt Mittelschule 1.3700.5103.00.000 Sanierung Kriegerdenkmal Großwaltersdorf 1.4640.6360.00.000 Tageseinrichtungen für Kinder 1.4720.7000.00.000 Förderung Altenarbeit „Wir für Sachsen“ Vermögenshaushalt 2.2250.9400.00.002 2.6301.9517.00.007 2.6301.9510.00.010 2.6900.9500.01.001 2.8802.9400.00.001 2.8803.9400.00.001 Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Sperren wird dem Bürgermeister übertragen. Eppendorf, 21. April 2011 Schulze Bürgermeister hen werden. Dienststunden der Verwaltung sind: Montag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr, 13.00 Uhr – 16.00 Uhr, Dienstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr, 13.00 Uhr – 18.00 Uhr, Mittwoch 09.00 Uhr – 12.00 Uhr, Donnerstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr, 13.00 Uhr – 18.00 Uhr und Freitag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr. Auf die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2011 samt Anlagen wird hiermit hingewiesen. Schulze, Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 2 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) beim Zustandekommen nach Ablauf eines Jahres mit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. 3 Dies gilt nicht, wenn 1 Schulanbau Sanierung Verbindungsstraße K.-L.-Str./ Talstraße Ausbau Freiberger Str. 35g bis S235 Sanierung Wasserläufe Abbruch Gebäude Gränitzer Str. 2 (alter Gasthof), GWD Abbruch Gebäude Freiberger Str. 35e 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der im Satz 2 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 4 Ist die Verletzung nach Satz 3 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 5 Sätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Schulze, Bürgermeister 30.04.2011 Bekanntmachungen Teilnehmer für historischen Festumzug gesucht Für die Gestaltung der einzelnen Bilder im historischen Festumzug am 10. Juli 2011 werden noch Mitwirkende gesucht. Bitte melden Sie sich bei: Gert Eppendorfer, 037293/632 o. Dieter Rehwagen, 037293/545 o. Andreas Schaufuß, 037293/74961 o. im Org.-Büro 037293/793986 S. 4 Helfer für die Festwoche gesucht Für die Festwoche vom 1. bis 10.7.2011 werden zahlreiche ehrenamtliche Helfer gesucht. Bürger, die bereit sind bei Zeltaufbau, Kassierung, Einlasskontrolle, Parkplatzeinweisung, Ordnungsdienst im Festumzug und zahlreichen anderen Aufgaben mitzuwirken, melden sich bitte in der Gemeindeverwaltung Eppendorf. Ansprechpartner sind: Herr Bauer (78110), Frau Schlösser (78114), Herr Kaden (78131) oder im Org.Büro 037293/793986. Festwoche vom 01.07.2011 bis 10.07.2011 – Programm (Änderungen vorbehalten/Stand 28.2.2011) Datum Uhrzeit Ereignis/Veranstaltung Freitag 01.07.2011 20.00 Sommerkonzert 21.00 Festwochenopening 10.00 Die Zwergenstadt 11.00 Die Turboente 14.00 Gute Laune Nachmittag 15.00 Königschießen 16.00 Vereinsfest Sonnabend 02.07.2011 Vereinsfest Sonntag 03.07.2011 Ort Maßnahmen/Beschreibung Musikalische Gestaltung: Ökumenischer Kirchenchor, Männerchor und Posaunenchor Eppendorfs Kirche „Express Partyband“ aus Hoyerswerda Festzelt für unsere Kinder öffnet die Zwergenstadt im Badgelände Festplatz GummiͲEntenͲWettschwimmen auf der Lößnitz Festplatz Ein Volksmusiknachmittag mit „De Hutzenbossen“ aus Pobershau Festzelt Die Eppendorfer Schützengesellschaft 1880 e.V. ermitͲ telt traditionell ihren Schützenkönig des Jahres 2011. Festplatz Puppentheater für die Familie Das Marionettentheater mit Spindlers Puppenbühne Festzelt 19.00 Festliche Eröffnung des SchulͲ und Heimatfestes Der Bürgermeister lädt ein; eine Feierstunde mit Festrede, Grußworte der Ehrengäste, Verleihung des „Bürgerpreises“ an verdiente Bürger Festzelt 20.30 Tanzabend „OB live“ aus dem Vogtland spielt für Jung und Alt Festzelt 7.00 Hähnewettkrähen Rassegeflügelzüchterverein Eppendorf e.V. lässt die Hähne krähen Festplatz 9.30 Ökumenischer Gottesdienst Freistilgottesdienst (Gottesdienst in moderner Form) Festzelt 11.30 Mittagskonzert „Die Heidelbachtalmusikanten“ aus Drebach spielen auf Festzelt 11.00 Schiffsregatta Schiffsmodellvorführung Freibad 13.00 Vogelschießen für alle Heimatfestschützenkönig und Kinderschützenkönig von Eppendorf 2011 werden gesucht; alle Besucher können daran teilnehmen. Am Freibad 14.30 „Kranichtraum“ Ortsgeschichte einmal ganz Volkstheater mit musikalischer Umrahmung anders 18.00 „Eine Schüssel Eppendorfer Buntes“ 20.00 Tanzabend 21.30 Musical „König der Löwen“ Hotel „Prinz Albert“ Bunte Unterhaltung von Eppendorfern für Eppendorfer und alle Gästen Festzelt Musik der 70er mit „CAPRICE“ aus Eppendorf Festzelt Auf Grund großer Nachfrage wird das Musical von 2007 wieder aufgeführt. Freibad S. 5 Bekanntmachungen Montag 04.07.2011 Dienstag 05.07.2011 19.00 16.00 Öffentliche Chorprobe Tag der Freiwilligen Feuerwehr 20.00 9.00 Mittwoch 06.07.2011 14.00 20.00 Donnerstag 07.07.2011 Ökumenischer Kirchenchor mit Kantor und Chorleiter Wolfgang Eger Kirche Schauvorführung der FFW auf dem Festplatz; Kleine Wettkämpfe für interessierte Besucher; Technikbesichtigung, Bierfasswettrollen (Gaudiwettkampf um den Pokal der Freiberger Brauhaus AG). Festplatz Feuerwehrball Festzelt Die Klassen 1Ͳ4 kämpfen in einer NonsensͲOlympiade in 10 Disziplinen um den Sieg (Besenweitwurf, Plattenlauf, Kreiseln u.a.) Schulsportfest 346 Sportler aus 19 Orten ermitteln beim Spaßsportfest der HeinerͲMüllerͲMittelschule in 26 Disziplinen die Sieger. Kegeln und Schach für Jedermann; Schauwettkampf im Tischtennis mit Jörg Hunger, der Nr. 1 in der Region; Der Sportverein Eppendorf Fußball der BͲJunioren gegen Krumhermersdorf; lädt ein Werbespiel unserer Handballfrauen, Faustballer präsentieren Ihre Sportart und auch der MDRͲBallblitzer ist mit dabei. Die „Hobbys“, eine beliebte ehem. Eppendorfer Band Sportlerball spielt auf; Ehrungen „Beste Sportlerin Ͳ bester Sportler Ͳ beste Sportmannschaft“ Sportplatz KleinhartͲ mannsdorf Sportplatz Eppendorf Sportplatz Festzelt 14.00 „Planettreffen“ Treffen ehem. Betriebsangehöriger des VEB „Planet Wäschekonfektion Eppendorf“ Hotel „Prinz Albert“ 17.00 „Schustertreffen“ Treffen ehem. Betriebsangehöriger des VEB „Kranich Schuhfabrik Eppendorf“,. Hotel „Trakehnerhof“ 16.00 Gartenfest 20.00 Freitag 08.07.2011 30.04.2011 Interessierte Bürger können sich rund um den Garten informieren. Gartenfestparty 20.00 Die große Eppendorfer Oldienacht 17.00 "Lehrertreffen" 20.00 Mega RockͲParty Gartenanlage "Edelweiß" „BeatͲClub“ aus Leipzig und die Gruppe „Starfucker“ aus Festzelt Berlin, die beste RollingͲStonesͲShow Deutschlands Treffen der Lehrer, die in den letzten Jahrzehnten an der Eppendorfer Schule gelehrt haben Hotel „Prinz Albert“ „BIBA und die BUTZEMÄNNER“ aus Jena Festzelt Jahrgangstreffen an verschiedenen Orten 15.00 Sonnabend 09.07.2011 20.00 Sonntag 10.07.2011 Tag der offenen Tür „Heiner Müller“ Schule; Ausstellungen in Schule, Kirche, Alte Turnhalle; weitere Besichtigungsmöglichkeiten: Steinbruch am Pfarrberg, Naturlehrpfad, Kleingartenanlage „Edelweiß“ Geselliger Abend mit Musik An allen Veranstaltungsorten des Jahrgangstreffens und Tanz in allen wird zum Tanz aufgespielt. Besonderer Höhepunkt im Lokalitäten Festzelt: Die Gruppe „SIMULTAN“ aus Auerbach Schülertreffen 13.00 Festumzug mit 8 Kapellen Borstendorfer Str. Ͳ Albertplatz Ͳ Freiberger Str. Eppendorf Ortslage 16.30 Platzkonzert Saigerhüttenkapelle aus Olbernhau, Schalmeienkapelle Großolbersdorf e.V. u.a. Festplatz 18.00 Abschlussveranstaltung Der Bürgermeister lädt zur Abschlussveranstaltung in das Festzelt ein. Festzelt 19.00 Unterhaltung und Tanz in den Abend „De Erbschleicher“ aus Aue Festzelt 22.45 Abschlussfeuerwerk Musikalisches Höhenfeuerwerk Festplatz 30.04.2011 Planet-Treffen aller ehemaligen Mitarbeiter am 07.07.2011, ab 14.00 Uhr im „Prinz Albert“ Eppendorf Teilnahmemeldungen bitte bis 31.05.2011 telefonisch unter: Eppendorf 037293/70179 (R. Berger) oder 70766 (R. Raebiger) Der Unkostenbeitrag beträgt ca. 10,00 EUR. 32. Erzgebirgs-Rundfahrt am 29. Mai 2011 Die Erzgebirgs-Rundfahrt führt am 29. Mai 2011 zum 32. Mal durch unsere Region. Ausrichter der Veranstaltung ist wieder der Chemnitzer Polizeisportverein e.V. An diesem Tag wird es zu Verkehrseinschränkungen kommen. Die Radfahrer werden ca. 10.10 Uhr unser Gemeindegebiet aus Richtung Borstendorf erreichen. Die Route führt weiter über den Albertplatz nach Großwaltersdorf. Am Trakehnerhof ist ca. 10.20 Uhr die 1. Sprintwertung. Danach verlassen die Radfahrer unser Gemeindegebiet in Richtung Mittelsaida. Durch Presse, Funk und Plakatierung wird ebenfalls auf diese Veranstaltung hingewiesen. Schlösser, Hauptamt Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende erhalten neue Steuerbescheide Der Gemeinderat Eppendorf hat im Vorfeld der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2011 mit Beschluss Nr. 08/15/V/2010 vom 09.11.2010 die Hebesätze bei den Realsteuern neu festgesetzt. Dabei wird die bisherige Grundsteuer A von 270 auf 280 v. H. steigen. Die Grundsteuer B wurde von bisher 350 auf 360 v. H. verändert. Ebenfalls um 10 Prozentpunkte steigt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer von bisher 370 auf 380 v. H. Notwendig wurde die Anpassung auf Grund zurückgehender Landeszuweisungen und die weitere Erhöhung der Umlage an die Kreisverwaltung. Mit der Verabschiedung der Haushaltsatzung 2011 am 15.03.2011 durch den Gemeinderat und deren Bestätigung durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde sind die Hebesätze schlussendlich nach der öffentlichen Bekanntmachung und nach Ablauf der Auslegungsfrist zum 01.01.2011 gültig. Somit erhalten alle Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende in Kürze rückwirkend zum 01.01.2011 neue Steuerbescheide. Toralf Ender, Gemeindekämmerer Bekanntmachungen S. 6 Bedarfstermin für die Entsorgung von abflusslosen Gruben im Gemeindegebiet Eppendorf im Mai 2011 Die SITA Entsorgung Erzgebirge GmbH bietet am 19.05.2011 einen Bedarfstag für die Entsorgung von abflusslosen Gruben in unserem Gemeindegebiet an. Die Entsorgung erfolgt, wenn der Grundstückseigentümer die SITA vorher beauftragt. Bestellung können unter 03725/28060 aufgegeben werden. Die Entsorgung von Kleinkläranlagen wird in den vorgesehenen Halbjahres-Touren durchgeführt. Schlösser, Hauptamt Information zum Schul- und Heimatfest 2011 – Umzug neuzeitlicher Teil Die Teilnehmer am Festumzug (neuzeitlicher Teil) werden gebeten, Informationen zu ihren dargestellten Bildern (z.B. Gründungsjahr der Betriebe, Anzahl der Mitarbeiter, hergestellte Produkte udgl.) bei Herrn Reiner Rechenberger, Borstendorfer Str. 10, Telefon: 0172-3716567 schriftlich oder telefonisch bis spätestens 31. Mai 2011 zu hinterlassen. Diese Informationen werden benötigt, um den Festumzug zu moderieren. Reiner Rechenberger Wasser- und Bodenanalysen Am Donnerstag, den 09. Juni 2011 bietet die AFU e.V. die Möglichkeit in der Zeit von 13.30 bis 14.30 Uhr in Eppendorf, in der Heiner-MüllerMittelschule, Großwaltersdorfer Straße 6 Wasser- und Bodenproben gegen Unkostenerstattung untersuchen zu lassen. Das Wasser kann sofort auf den pH-Wert und die Nitratkonzentration untersucht werden. Dazu sollten Sie frisch abgefülltes Wasser (mind. 500 ml) in einer Mineralwasserflasche mitbringen. Auf Wunsch können zusätzlich auch noch andere Stoffe analysiert werden. Es kann auch ermittelt werden, ob Sie bei Ihrem Wasser Kupferrohre für die Hausinstallation verwenden können. Weiterhin werden auch Bodenanalysen für eine Nährstoffbedarfsermittlung entgegen genommen. Hierzu ist es notwendig, an mehreren Stellen des Gartens Boden auszuheben, so dass insgesamt ca. 500 Gramm der Mischprobe für die Untersuchung zur Verfügung stehen. Eine Beratung zu weiteren Umweltproblemen ist möglich. E n d e d e s a m t l i c h e n Te i l s S. 7 Informationen/Kultur+Sport 30.04.2011 Informationen vom LEADER-Regionalmanagement Die 16. Beratung des Koordinierungskreises fand am 08.04.2011 im Regionalmanagement Gahlenz statt. Die anwesenden 13 der 17 ständigen Mitglieder berieten über 16 Projekte, die innerhalb des letzten Monats eingereicht wurden. Die Themen der vorgestellten Projektskizzen betrafen die unterschiedlichsten Lebensbereiche in unseren Dörfern. Antragsteller waren u.a. junge Familien, Gewerbetreibende, ein Verein, eine Kirchgemeinde und Kommunen der Vorerzgebirgsregion. Zwei Antragstellern konnte das positive Votum der Region für die Umnutzung einer Scheune bzw. eines Stallgebäudes als Hauptwohnsitz ausgesprochen werden. Die jungen Familien können mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 150.000 EUR bei einer erfolgreichen Bewilligung durch das Landratsamt Mittelsachsen rechnen. Auch Gewerbetreibenden bietet das Programm zur Integrierten Ländlichen Entwicklung die Chance, Gebäude für eine wirtschaftliche Nutzung umzunutzen, die Außenhülle zu sanieren oder investive Maßnahmen zur Sicherung der Grundversorgung mit Blutspendeaktionen im Mai Im Mai werden die Kleingärtner unruhig, die Bestellung der Felder ist im vollen Gange, Urlaubspläne werden geschmiedet und wenn es das Wetter zulässt, kann man schon einmal an den Badesee fahren. Dabei gerät es, bedauerlicherweise, leicht in Vergessenheit, dass auch in dieser schönen Jahreszeit, Patienten Ihre Hilfe durch Blutspenden dringend benötigen. Der Besuch der nächsten Blutspendeaktion sollte daher auf jeden Fall eingeplant werden. am Donnerstag, den 26.05.2011 von 14.30 – 18.30 Uhr, in der Schule Eppendorf, Großwaltersdorfer Str. 6. Noch besser ist es, wenn gleich ein Neuspender mitgebracht wird. Dann sind beide bei einer Tombola beteiligt und können Reisegutscheine im Wert von je 500 EUR gewinnen. Ein guter Zuschuss für die Urlaubskasse. Waren oder Dienstleistungen durchzuführen. Der Zuschuss dafür beträgt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen 40-50 % der Nettokosten. In diesem Koordinierungskreis erhielten Anträge von Unternehmen aus Hausdorf, Mühlbach und Niederwiesa das positive Votum der Region. Weiterhin können nichtgewerbliche Zusammenschlüsse aus dem Budget für unsere Region wichtige Projekte verwirklichen. Die Ev.-Luth. Kirchgemeinde in Schellenberg möchte mit Hilfe von Fördermitteln an ihrer Kirche die dringend notwendige Außensanierung vornehmen und der Verein Kinderbauerngut „Lindenhof“ e.V. den ehemaligen Gasthof in Langenstriegis abreißen lassen, dessen marodes Gebäude eine Gefahrenquelle darstellt. Beide Projekte wurden mit dem Votum des Koordinierungskreises ausgestattet. Folgende Projekte, die von den Kommunen eingereicht wurden, erhielten die Zustimmung des Koordinierungskreises: Gemeinde Eppendorf: Abbruch ehemaliges Wohnhaus Freiberger Straße 35 in Eppendorf, Ausbau Gehweg an der Freiberger Straße 35g – S235 K ULTUR Gemeinde Frankenstein: Ausbau Ortsstraße „Nebenweg“ in Hartha, Ausbau Ortsstraße Dorfstraße 33 – 36 in Memmendorf Gemeinde Niederwiesa: Sanierung Seitenstraße zur Eubaer Straße in Niederwiesa Stadt Oederan: Zufahrt mit Brücke zum Rinderstall in Gahlenz, Ausbau Bauabschnitt 1 + 2 der Ortsstraße „Am Flurenberg“ in Schönerstadt Möchten Sie mehr über das Programm und die Fördermöglichkeiten für den ländlichen Raum wissen? Wir beraten Sie gern im Regionalmanagement Gahlenz! Verein zur Entwicklung der Vorerzgebirgsregion Augustusburger Land e.V. LEADER-Regionalmanagement Gahlenzer Straße 65, 09569 Oederan Telefon: 037292/289766 www.leader-augustusburgerland.de E-Mail: [email protected] UND S PORT IN E PPENDORF, G ROßWALTERSDORF UND K LEINHARTMANNSDORF 2011 Mai 2011 ✗ 01.05.2011 Maibaumsetzen in Kleinhartmannsdorf ✗ 10.05.2011, 13.00 Uhr Ausfahrt der Senioren: Manufaktur der Träume Annaberg-Buchholz, org. vom Landfrauenverein Wirbelwind ✗ 11.05.2011 Ausfahrt mit Stadtbesichtigung von Prag, organisiert vom Seniorenclub Eppendorf ✗ 13. – 15.05.2011 Beobachtungsfahrt zu den Eschefelder Teichen, organisiert von der AG Naturschutz ✗ 20. – 22.05.2011 48-h-Aktion in Jugend-clubs (www.48h-sachsen.de) ✗ 21.05.2011 Bus-Rad-Tour (Müglitz-/ Elbtal – Zschoner Grund), organisiert von der AG Naturschutz ✗ 25.05.2011, 13.30 Uhr Spielenachmittag im Seniorenclub Eppendorf ✗ 27. – 28.05.2011 Rock-am-Bad-Festival Juni 2011 ✗ 01.06.2011 Kremserfahrt ins Schwarzwassertal (Kühnhaide), ✗ ✗ ✗ ✗ organisiert vom Seniorenclub Eppendorf 05.06.2011 Hähnewettkrähen, organisiert vom Kleintierzüchterverein 1925 Großwaltersdorf e.V. 21.06.2011, 16.00 Uhr Seniorengrillnachmittag am Vereinshaus Großwaltersdorf org. vom Landfrauenverein Wirbelwind 22.06.2011 Ausfahrt zum Cosputener See – Leipzig, organisiert vom Seniorenclub Eppendorf 25.06.2011 Radrennen „Rund um Großwaltersdorf“ Juli 2011 ✗ 01. bis 10. Juli 2011 675 Jahre Eppendorf mit Festumzug am 10.07.2011 ✗ 06.07.2011, 13.30 Uhr „Rückblick über die Entwicklung von Eppendorf“ im Seniorenclub Eppendorf ✗ 20.07.2011 Besuch einer Theaterveranstaltung auf den Greifensteinen, organisiert vom Seniorenclub Eppendorf 30.04.2011 M AX S EIFERT - EIN Im Eppendorfer Stadtteil Eppendorf gab es das Mitteilungsblatt „Der Eppendorfer“. Um 1953 erschien dort ein Bericht von Max Seifert, in dem er sich an unser Eppendorf/Sa. erinnert. Er wurde hier 1914 als Sohn eines Landwirts geboren. Aus diesem Bericht einen Auszug (gekürzt und von Unstimmigkeiten befreit, M.W.): Eppendorf liegt in einer langen Talmulde etwa 35 km von Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) und 17 km von Freiberg entfernt. Der Poststempel lautet heute: Eppendorf/Sachsen. Früher warb er viele Jahrzehnte mit der Schrift „Weltbekannte Puppenmöbel- und Holzspielwaren-Industrie“ und wies so Eppendorf als einen bedeutenden Industrie- Poststempel mit Industriewerbung ort aus. Trotzdem bekam Eppendorf damals nur einen Schmalspuranschluß der Eisenbahn, die in Hetzdorf im Flöhatal von der Normalspur abzweigt und ihre Endstation in Großwaltersdorf hat, 4 km von Eppendorf. Sieht man von der Langenauer Kuppe (Höhe 573 m) in südliche Richtung, so bietet sich den Augen eine reizvolle Landschaft mit dem Ansteigen der einzelnen Bergketten bis hinauf zum Erzgebirgskamm. In harten Wintern wurde öfters durch Schneeverwehungen und Kälte der Verkehr zu manchen Dörfern völlig lahmgelegt. Ich erinnere mich, daß ich bei einer VOLKSKÜNSTLER Historie AUS UNSERER Urlaubsfahrt von den Straßenbäumen auf der Langenauer Höhe nur die Kronen sehen konnte. Ich kämpfte mich durch die Schneewehen und ließ mein Gepäck im Schnee zurück. Tagsdrauf habe ich es dann mit Schiern geholt. Neben vorwiegend Spielwarenindustrie gibt es in Eppendorf eine größere Schuhfabrik, die über Jahrzehnte die meisten Arbeiter beschäftigte … Politische und wirtschaftliche Krisen drückten die Eppendorfer schwer. Das dichtbesiedelte Gebiet mit seiner Kleinindustrie reagierte empfindlich auf jede wirtschaftliche Schwankung. Nur der sprichwörtlichen Tüchtigkeit, Bescheidenheit und Genügsamkeit war es zu danken, daß selbst in Krisenzeiten die hochbeladenen Wagen des Spediteurs zum Bahnhof fuhren und viele Kisten Exportgut in alle Welt gingen. Mit der Motorisierung bot sich den Eppendorfern durch die Deutschen Kraftfahrzeugwerke Rasmussen (DKW) im nahen Zschopau eine neue Erwerbsquelle. Viele Eppendorfer fanden dort ein ausreichendes Einkommen … Dann kam der 2. Weltkrieg mit seinen furchtbaren Folgen. Nach dem katastrophalen Ende kehrte die industrielle Produktion nur zögernd zurück. Das Leben blieb hart und entbehrungsreich für viele Jahre. Aber Fleiß und Genügsamkeit der Eppendorfer bewährten sich abermals. Alte Unternehmer taten für ihre Arbeiter, was sie konnten. Sie hielten durch. Eppendorf war immer ein aufgeschlossener Ort voller Emsigkeit. Ich liebe Eppendorf – nicht nur, weil es mein Geburtsort ist!“ Soweit ein Auszug aus einem Bericht von Max Seifert. Er veröffentlichte neben seiner beruflichen Tätigkeit Kurzgeschichten in Zeitungen, schrieb Drehbücher und einen Erzählband. Berühmt wurde Max Seifert aber erst durch seine Male- S. 8 G EMEINDE (T EIL 1) rei. Eine künstlerische Ausbildung besaß er zwar nicht, aber er malte seit 1952 gern das Leben der einfachen Menschen. Er war ein Laienkünstler, ein Sonntagsmaler. Sein Malertalent entdeckte Max Seifert erst 1958. Er hatte einen Bekannten, der sich aufs Malen verstand, gebeten, ihm ein Bild zu malen, das er als Erinnerung an seine sächsische Heimat haben wollte. Seine Vorstellungen, wie das Bild am Ende aussehen Max Seifert sollte, gab er genau an und fertigte dazu auch noch Skizzen an, sodass der Maler ihm riet: „Mach das doch selbst!“ Und so geschah es. Seitdem traute sich Max Seifert an Pinsel und Farbe heran. Seine Staffelei stand im Wohnzimmer neben dem Familientisch. Seine Palette war der Deckel einer Zigarrenkiste. Er malte am liebsten „aus dem Kopf“. Seine Eltern waren von EppenWinter S. 9 Historie/Geburtstage Max Seifert, „Dorf-Idylle“, 1959 (Albert-Dorne-Sammlung Naiver Malerei, Amsterdam) 30.04.2011 dorf nach Kleinhartmannsdorf verzogen. Obwohl er in Düsseldorf wohnte, sehnte er sich immer wieder nach seiner Heimat. So begann er ein Bild zu malen, das er aus der Erinnerung an Erzählungen seiner Großeltern und nach früheren Vorstellungen malte. Während eines Urlaubs las er in der Zeitung von einem internationalen Wettbewerb „Der Sonntagsmaler und sein schönstes Bild“ und sandte sein „Dorf-Idyll“ ein. Unter 3648 Teilnehmern aus 14 europäischen Ländern erhielt Max Seifert den 5. Preis. Dieses Bild wurde von einer Kunstsammlung in Amsterdam gekauft und von der Schallplattenfirma PHILIPS als Hüllenschmuck für eine Schallplatte mit der Pastorale von Beethoven verwendet. Jetzt war der Sonntagsmaler Seifert im Kunstgeschäft. Nun beschränkte er sich nicht mehr auf die Motive der heimatlichen Umgebung, sondern schwelgte genauso gern in Phantasien – nur so. Er schickte seine Bilder an zahlreiche Ausstellungen und fand zunehmend Beachtung. Sein Bild „Lange Nächte“ hing nicht lange im Recklinghauser Museum. Ein Spitzbube schnitt es aus dem Rahmen und nahm es mit. Seitdem ist es verschollen. Insgeheim fühlte sich Seifert geehrt und staunte: „So beliebt sind meine Sachen?“ (Fortsetzung folgt) Manfred Wünsche Gratulation für ältere Bürger ab dem 75. Lebensjahr für den Monat Mai 2011 in Eppendorf Herrn Oettel, Gerhard Herrn Kunz, Rolf Frau Schmidt, Brigitte Herrn Syska, Günter Frau Fröhlich, Hildegard Frau Wagner, Charlotte Herrn Stiebinger, Günter Frau May, Erika Frau Lange, Marianne Herrn Streubel, Helmut Frau Wagner, Eva Herrn Bachmann, Fritz Herrn Heyland, Günter Herrn Bruchmann, Linus Herrn Reichel, Karl Frau Zickmantel, Marianne Frau Eppendorfer, Agata Frau Leibnitz, Helga Frau Oehme, Rosemarie Herrn Morgenstern, Rolf Herrn Neuhäuser, Gerhard Frau Walther, Christa Frau Uhlmann, Helga Frau Meyer, Brigitte Frau Neubert, Ingetraud Herrn Wagner, Kurt Herrn Sandig, Horst Herrn Enger, Helmut Herrn Franke, Karl Frau Oehme, Gertrud Frau Wagner, Irene am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am 01.05. 02.05. 02.05. 03.05. 04.05. 05.05. 06.05. 06.05. 06.05. 06.05. 07.05. 07.05. 08.05. 08.05. 08.05. 11.05. 12.05. 13.05. 17.05. 19.05. 20.05. 22.05. 22.05. 23.05. 23.05. 23.05. 24.05. 24.05. 25.05. 25.05. 25.05. zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum zum 86. Geburtstag 78. Geburtstag 76. Geburtstag 76. Geburtstag 76. Geburtstag 82. Geburtstag 75. Geburtstag 76. Geburtstag 90. Geburtstag 89. Geburtstag 76. Geburtstag 88. Geburtstag 84. Geburtstag 79. Geburtstag 79. Geburtstag 79. Geburtstag 83. Geburtstag 83. Geburtstag 79. Geburtstag 84. Geburtstag 84. Geburtstag 78. Geburtstag 75. Geburtstag 76. Geburtstag 78. Geburtstag 86. Geburtstag 78. Geburtstag 84. Geburtstag 76. Geburtstag 78. Geburtstag 78. Geburtstag Frau Bittner, Elfriede Herrn Leibnitz, Franz Herrn Dr. Spielhaus, Günter Frau Noll, Magdalene Herrn Mißbach,Wolfgang Frau Sandig, Hannelore Frau Wagner, Stephanie am am am am am am am 25.05. 25.05. 26.05. 27.05. 28.05. 30.05. 31.05. zum zum zum zum zum zum zum 87. Geburtstag 83. Geburtstag 76. Geburtstag 76. Geburtstag 78. Geburtstag 77. Geburtstag 75. Geburtstag in Kleinhartmannsdorf Herrn Hengst, Christian Frau Lippmann, Gerda Frau Barth, Hanna Frau Baumann, Ingeburg am am am am 06.05. 08.05. 11.05. 23.05. zum zum zum zum 75. Geburtstag 87. Geburtstag 75. Geburtstag 84. Geburtstag am am am am am 06.05. 10.05. 13.05. 20.05. 30.05. zum zum zum zum zum 75. Geburtstag 77. Geburtstag 75. Geburtstag 80. Geburtstag 94. Geburtstag Alten- und Pflegeheim „Zum Pfarrberg“ Eppendorf Herrn Kirchner, Horst am 10.05. zum 78. Geburtstag Herrn Fickert, Herbert am 14.05. zum 97. Geburtstag Frau Eppendorfer, Martha am 20.05. zum 95. Geburtstag Frau Biskup, Anna am 24.05. zum 81. Geburtstag Frau Gießmann, Liesbeth am 31.05. zum 92. Geburtstag in Großwaltersdorf Herrn Unger, Manfred Herrn Hähner, Gotthard Herrn Trinks, Hartmut Frau Hoffmann, Brigitte Frau Slansky, Ilse Allen Jubilaren die herzlichsten Glückwünsche übermitteln Bürgermeister Helmut Schulze, Ortsvorsteher Armin Hahn und Ortsvorsteherin Gisela Schneider. 30.04.2011 Heiner-Müller-Schule D IE H EINER -M ÜLLER -S CHULE INFORMIERT: 1. Stufe Informatikwettbewerb 2011 Auch in diesem Jahr fand wieder für den Bereich der Mittelschulen der Sächsische Informatikwettbewerb statt. An der ersten Stufe (schulinter(Mittelschulen des Altkreises Freiberg) im ner Ausscheid) nahmen im MoMärz qualifiziert. nat Dezember 30 Schüler unseO. Schwulst, Fachzirkelleiter Informatik rer Schule der Klassenstufen 8 – 10 teil. An einen 45-minütigen Hier die Erstplatzierten der jeweiligen Klassenstufen: Theorieteil schlossen sich praktische AufName Klasse Platz gabenstellungen aus Maximilian Paul (Oederan) 10b 1 dem Bereich der AnDaniel Bierbaum (Marbach) 10a 2 gewandten InformaDavid Zessel (Mittelsaida) 10c 2 tik an. Dominic Purat (Großwaltersdorf) 9a 1 Ermittelt wurden jeLorenzo Schmidt (Eppendorf) 9a 2 weils die Plätze 1 – 3 Christian Schmidt (Eppendorf) 9a 3 pro Klassenstufe. Tobias Glöckner (Eppendorf) 8a 1 In der Auswertungsveranstaltung wurden die Sieger Axel Flade (Eppendorf) 8a 2 prämiert. Die Erstplatzierten Samuel Franz (Leubsdorf) 8b 3 haben sich somit für die 2. Stufe 2. Stufe Informatikwettbewerb 2011 in Freiberg Auch in der zweiten Stufe äußerst erfolgreiche Eppendorfer Am 17.03.2011 fand in der Mittelschule „Clara Zetkin“ in Freiberg die zweite Stufe des diesjährigen Informatikwettbewerbs statt. 8 Mittelschulen des „Altkreises“ Freiberg hatten ihre Teilnehmer gemeldet. Ähnlich der ersten Stufe war der Wettbewerb in Theorie und Praxis gegliedert. Der Theorieteil hatte es dabei in sich, es waren nicht nur anwenderorientierte Aufgaben sondern auch der Theorie der Informatik innewohnende Aufgaben in 45 Minuten zu lösen. Im Praxisteil hieß es dann, sich in neue Programme einzuarbeiten und mit Anwendersystemen Probleme zu lösen. Hier haben sich unsere drei Teilnehmer (Maximilian Paul aus Oederan – Klasse 10, Dominic Purat aus Großwalterdorf – Klasse 9 sowie Tobias Glöckner aus Eppendorf – Klasse 8) wacker geschlagen. In Klasse 10 und 9 konnte die Heiner-Müller-Schule den jeweils ersten Platz belegen. Auch der vierte Platz in Klasse 8 konnte sich sehen lassen. Die abschließende Mannschaftswertung entschieden die 3 Eppendorfer Schüler ebenfalls für sich. Die Sieger der jeweiligen Stufe werden dem Land Sachsen gemeldet. Hier erfolgt dann die Auswahl der Landessieger. O. Schwulst, Fachzirkelleiter Informatik S. 10 Platz 1 Regionalmeisterschaften Hallenleichtathletik am 16.03.2011 in Flöha Schmiedtgen, Josie (5b, Eppendorf) Uada, Eric (7b, Langenau) Krebs, Jenny (9c, Großhartmannsdorf) Platz 4 Kluge, Felix (5a, Eppendorf) Neubert, Moritz (5b, Eppendorf) Weis, Patrick (8c, Eppendorf) Zimmermann, Marcel (10b, Eppendorf) Weitere Teilnehmer: Brendel, Tabitha (6a, Eppendorf) Zimmermann, Celine (7b, Mittelsaida) N. Kühn Platz 2 Platz 3 Platz 5 Platz 6 Riedel, Jenny (5a, Eppendorf) Mende, Celine (6a, Eppendorf) Löbel, Julia (6b, Großhartmannsdorf) Schönherr, Marie (5a, Eppendorf) Okon, Joseph (5a, Leubsdorf) Weinhold, Julius (5a, Eppendorf) Peters, Martin (10b, Eppendorf) S. 11 Friedhofsordnung 30.04.2011 F RIEDHOFSORDNUNG Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf vom 15.03.2011 Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf erlässt folgende Friedhofsordnung: Inhaltsübersicht I. Allgemeines § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes § 2 Benutzung des Friedhofes § 3 Schließung und Entwidmung § 4 Beratung § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof § 7 Gebühren II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen § 8 Bestattungen § 9 Anmeldung der Bestattung § 10 Leichenhalle/Leichenkammer § 11 Feierhalle/Friedhofskapelle § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe § 13 Musikalische Darbietungen B. Bestattungsbestimmungen § 14 Ruhefristen § 15 Grabgewölbe § 16 Ausheben der Gräber § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung § 18 Umbettungen § 19 Särge, Urnen und Trauergebinde III. Grabstätten A. Allgemeine Grabstättenbedingungen § 20 Vergabebestimmungen § 21 Herrichten, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten § 21a Vernachlässigung der Grabstätte § 22 Grabpflegevereinbarungen § 23 Grabmale § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten § 27 Entfernen von Grabmalen B. Reihengrabstätten § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten C. Wahlgrabstätten § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten § 31 Alte Rechte D. Grabmal- und Grabstättengestaltung § 32 Wahlmöglichkeiten § 33 aufgehoben § 34 aufgehoben § 35 Grabmalgrößenfestlegung § 36 Material, Form und Bearbeitung § 37 Schrift, Inschrift und Symbol § 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte § 39 Grabstättengestaltung IV. Schlussbestimmungen § 40 Zuwiderhandlungen § 41 Haftung § 42 Öffentliche Bekanntmachung § 43 In-Kraft-Treten Friedhofsordnung für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf vom 15.03.2011 Präambel Der Friedhof ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Stille und der Besinnung. Er ist in besonderer Weise ein Ort des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und dass die christliche Auferstehungshoffnung Trost gibt. Ein Friedhof spiegelt auch die Familien- und Besiedlungsgeschichte des Ortes wider. Dementsprechend erfordert die Gestaltung und die Pflege des Friedhofs besondere Sorgfalt. Eine niveauvolle Bestattungskultur in unserer Gesellschaft trägt dazu bei, dass die Würde des einzelnen Menschen, der Lebenden und Toten, gewahrt bleibt. Der Friedhof von Kleinhartmannsdorf ist eine über Jahrhunderte gewachsene naturnahe Anlage, die von der kleinen mittelalterlichen Kirche bestimmt wird. Sie fügt sich, am Hang gelegen, harmonisch in die Dorflage ein. Die naturnahe Gestaltung des Friedhofes, die wir mit dieser Friedhofsordnung anstreben, entspricht somit dem Gesamtcharakter des Dorfes. Deshalb ist auf dem Friedhof eine ZweiFelder-Ordnung eingerichtet worden, die einerseits größere Gestaltungsfreiheit ermöglicht, andererseits dem Anliegen einer naturnahen Gesamtgestaltung, wie sie unsere Vorfahren eingeführt haben, in besonderer Weise Rechnung trägt. Im Feld 1) und 2) des Friedhofes befinden sich die Gräber mit naturnaher Gestaltung (Grünes Gräberfeld). Hier gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften. Im Feld 3) hinter der Kirche befinden sich die Gräber, die den allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen. Allgemeines § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes 1) Der Friedhof in Kleinhartmannsdorf steht im Eigentum des Kirchlehns Kleinhartmannsdorf, Träger ist die EvangelischLutherische Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Friedhof wird verwaltet durch das Pfarramt Eppendorf, Kirchweg 1. 2) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand Kleinhartmannsdorf. 3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. 4) Aufsichtsbehörde ist das EvangelischLutherische Regionalkirchenamt Chemnitz. § 2 Benutzung des Friedhofes 1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf, sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Eppendorf hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. 30.04.2011 § 3 Schließung und Entwidmung 1) Der Friedhof, einzelne Teile bzw. Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden. 2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. 3) nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 4) Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen und sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. § 4 Beratung Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich der Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden. § 5 Verhalten auf dem Friedhof 1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2) Im Winter wird der Friedhof nicht geräumt. Betreten auf eigene Gefahr. 3) Kinder unter 9 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. 4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen, d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen, f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken, h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen, i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen, j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden. m)Im Abfallcontainer ist nur Grünschnitt und verrottbares Material zu entsorgen. n) Plastikmüll, Draht und Glas, Pappen u.ä. Materialien sind selbst zu entsorgen. § 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. 2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. 3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein. 4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. 5) Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden. 6) Der Antragsteller muss haftpflichtversichert sein. 7) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für die Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung kann befristet werden. 8) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung und bei Verstößen gegen die Friedhofsordnung S. 12 Absätze 2 und 3 wird durch schriftlichen Bescheid die Zulassung entzogen. 9) Mit Grabmalen und Grabpflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschrift versehen werden. Steckschilder von Grabpflegefirmen sind nicht erlaubt. 10) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie bei den Tätigkeiten auf dem Friedhof verursachen. Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Verboten ist die Lagerung von Abraum auf dem Friedhof, das Reinigen von Geräten an der Wasserentnahmestelle. Die anfallende Aushub-Erde ist auf den extra dafür gekennzeichneten Stellen zu deponieren. 11) Bei Beginn der Tätigkeit auf dem Friedhof hat sich der Gewerbetreibende bei der Friedhofsverwaltung bzw. bei der in ihrer Vertretung stehenden Person vor Ort zu melden. § 7 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben. II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen § 8 Bestattungen 1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. 2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. 3) Der Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen ist mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. 4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. 5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 11.00 bis 15.00 Uhr statt. § 9 Anmeldung der Bestattung 1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbe- S. 13 Friedhofsordnung hörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. 2) Die Anmeldung erfolgt durch Vordrucke der Friedhofsverwaltung. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstelle, hat der Nutzungsberechtigte der Grabstelle zusätzlich zu unterschreiben. 3) Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 10 Leichenhalle/Leichkammer 1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. 2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden. 3) Bei der Benutzung der Leichenhalle ist zu respektieren, dass sich diese auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 11 Feierhalle 1) Die Feierhalle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte christlicher Verkündigung. 2) Bei der Benutzung der Friedhofshalle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser christlichen Stätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt oder entfernt werden. 3) Die Grunddekoration der Halle besorgt die Kommune, in deren Besitz die Halle ist, in Absprache mit dem Friedhofsträger. 4) Die Aufbahrung des Sarges in der Kirche ist untersagt. §12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe 1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 13 Musikalische Darbietungen 1) Musikalische Darbietungen in der Friedhofshalle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers bzw. des Friedhofträgers. 2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer 30.04.2011 Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofträgers. B. Bestattungsbestimmungen § 14 Ruhefristen Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre, bei Kindern, die nach der Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Liegefrist 20 Jahre. § 15 Grabgewölbe 1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig. 2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend. § 16 Ausheben der Gräber 1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag beauftragte Firma ausgehoben und wieder geschlossen. 2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. 3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein. 4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung 1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. 2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig. 3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. 4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren. 5) Das Öffnen der Grabstelle ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend. § 18 Umbettungen 1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers und des Gesundheitsamtes. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. 3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte, in Einverständnis des Ehemannes, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen. Die schriftliche Erklärung muss vorliegen. 4) Umbettungen werden unter Aufsicht des Friedhofspersonals durchgeführt bzw. der Werkvertrag regelt die Einzelheiten der Durchführung. Sie können nur von Dezember bis März durchgeführt werden. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt. 5) Die Kosten der Umbettung trägt der Antragsteller. Auch die Kosten bei Schäden an der eigenen und Nachbar-Grabstellen. 6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 7) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung. § 19 Särge und Urnen 1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwe- 30.04.2011 sung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 3) Die Särge müssen fest gefügt und absolut dicht sein. Särge und alle stofflichen Beigaben, wie das Leichenkleid dürfen kein PVC-, PE-, PCP-, Formaldehyd abspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. 4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Anderenfalls müssen die Kunststoffgebinde vom Gewerbetreibenden wieder abgeholt werden. III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen § 20 Vergabebestimmungen 1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen. 3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, c) Wahlgrabstätten für Leichen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, d) Wahlgrabstätten für Leichen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. 4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35 – 39). 5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. 6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. 7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht. 8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger. § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte 1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,5 m Höhe und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. 2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden. 3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. 4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen. 5) Die Größe der Trittplatten auf dem Grab soll 20% der gesamten Grabfläche nicht überschreiten. Die Platten sollten aus matt geschliffenen Naturstein oder Schiefer bestehen. 6) Das Abdecken der Wege zwischen den Gräbern mit Platten, Plastikplanen oder Kies ist untersagt. Friedhofsordnung S. 14 7) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. 8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. 9) Nicht gestattet sind a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung, b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege, c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.), weder auf dem Grab, noch auf den Zwischenwegen. d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen, f) sowie eine zweite Grabumrahmung jeglicher Art, bzw. Aufstellen von Blumenschmuck über die Fläche des gekauften Grabes hinaus. § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte 1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege. 2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. 3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die ver- S. 15 Friedhofsordnung antwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren. § 22 Grabpflegevereinbarungen Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen. § 23 Grabmale Allgemeines Gräberfeld 1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist. 2) Grabmale sollen aus Naturstein sein. Es sind nur stehende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Der Grabstein der Reihengräber darf nicht höher als 0,90 m (mit Sockel) sein. Eine zusätzliche liegende Grabplatte soll dem Stein in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen; mindeste Stärke 4 cm. 3) Bearbeitung der Steine: im allgemeinen Gräberfeld ist es erlaubt, Grabsteine mit hochglanzpolierten Oberflächen, Vorderseite, Seitenflächen aufzustellen; wird jedoch aufgrund des Spiegelungseffektes nicht empfohlen. Die Rückseite soll allerdings mattgeschliffen, bzw. bossiert bearbeitet sein. Des weiteren sind Grabeinfassungen aus Naturstein erlaubt mit mattgeschliffener Oberfläche. Steineinfassungen dürfen maximal 10 cm hoch und 5 – 8 cm breit sein; die Einbringung hat ohne Fundament zu erfolgen. Provisorische Einfassungen aus Holz müssen nach maximal 2 Jahren durch steinerne Einfassungen, bzw. durch pflanzliche Randbe-festigung ersetzt werden. Metalleinfassungen sind nicht gestattet. 4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm betragen. 5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. 6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für die Grabmale und baulichen Anlagen sind nicht gestattet. § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen 1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch 30.04.2011 den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. b) Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen, sowie Proben des Materials zur Vorlage. 3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. 4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steinund Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. 5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. 7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. 8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden. 9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen. § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen 1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. 2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann. 3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit. § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten 1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale sind zu schützen und haben Bestandsgarantien. Sie müssen in der Denkmalliste aufgeführt werden. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben werden, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. 2) Für die Erhaltung der Denkmäler können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet. 30.04.2011 § 27 Entfernen von Grabmalen 1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. 2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. 3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26. B. Reihengrabstätten § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten 1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für: Abmessung der Gräber a) Leichenbestattung, Größe der Grabstätte: Länge 2,30 m, Breite 1,35 m Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m, Höhe max 0,30 m b) Aschenbestattung Größe der Grabstätte (inclusiv Weganteil): Länge 1,30 m, Breite 0,90 m Größe des Grabhügels: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m; Höhe max. 0,30 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden. 4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben. 5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend. 6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden. 7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt. Friedhofsordnung C. Wahlgrabstätten § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten 1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. Grabgrößen 2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung Der Grabhügel ist 1,80m lang und 0,80 m breit. Grabstätte ist 2,30 m lang 1,35 m breit. Die Doppel-Wahlgrabstätte für Leichenbestattung (2 Leichen, 2 Urnen) Der Grabhügel ist 2,10 m lang und 2,00m breit; (einschließlich Einfassung bzw. Randbepflanzung) Grabstätte ist 2,30 m lang und 2,20 m breit Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden. 4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet; Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten: Ehepaare, Verwandte auf und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch können auch andere Verstorbene mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird. 5) Über Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet. 6) Verlängerung der Grabstätte: Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, S. 16 erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. 7) Überschreitet bei einer Belegung die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern. 8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist. 9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten. 10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jeder Zeit zurückgegeben werden, an teilbelegten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist. § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten 1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich. 2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. 3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in absteigender verwandtschaftlicher Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, S. 17 Friedhofsordnung e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. 4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben. 5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, kann das Nutzungsrecht unter Genehmigung des Friedhofträgers auch auf andere Personen übertragen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf andere als im § 29 Absatz 4 genannten Personen ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich. 6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 31 Alte Rechte 1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. 2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, gegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz dieser Ordnung, doch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung – Zusätzliche Vorschriften – § 32 Grünes Gräberfeld 1) Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit 30.04.2011 hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (vgl. insbesondere §§ 21 und 23). Dieses Gräberfeld befindet sich hinter der Kirche Abteilung 3). Im so genannten grünen Gräberfeld wird eine Bepflanzung mit Dauerbegrünung verlangt. Steineinfassungen sind hier untersagt. Grabsteine 2) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl sinnbezogene als auch kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen. 3) Folgende Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zum Grabmal (§§ 35 – 38) und zur Bepflanzung (§ 39): Abt.: 1) Der vordere Friedhofsbereich rechts vor der Kirche, Doppelgrabstellen; rechte Seite Reihengräber bis 4. Reihe (hoch zu). Abt.: 2) Linkes Gräberfeld von der Kirche (Reihen- und Urnengräber), einschließlich Bereich der linken Mauer bis Höhe erste Doppelgrabreihe (siehe Belegungsplan). § 33 aufgehoben §34 aufgehoben § 35 1) Die folgenden Kernmaße für Grabsteine sind für die Gräber des „grünen Gräberfeldes“ Felder verbindlich Die Maßhöhe beinhalten Stein mit Sockel. Kernmaßtabelle (Angaben in cm) 1. Steingrabmal für Reihengrab (grünes Feld) für Aschebestattung 2. Steingrabmal für Aschebestattung im allgem. Gräberfeld 3. Steingrabmal für einstelliges Reihengrab 4. einstelliges Wahlgrab für Leichenbestattung 5. Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber für Leichenbestattung (stehend) 2) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Grünes Gräberfeld, zusätzliche Gestaltungsvorschriften § 36 Material, Form und Bearbeitung 1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. 2) Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden (außer bei Doppelgrabstellen). 3) Zufallsgeformte, asymmetrische Steine, Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine oder Findlinge, sowie weiße und schwarze Grabsteine sind nicht zugelassen. 4) Grabsteine müssen aus einem Stück hergestellt sein. Der Sockel ist extra anzufertigen. 5) Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder allseitig bossiert sein. 6) Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sollten vermieden werden. Wenn polierte Oberflächengestaltung gewählt werden soll, dann ist diese nur für die Vorderansicht erlaubt. Seitenflächen und Rückseite des Steines sind nur in matter Bearbeitung erlaubt. Politur wird nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen sollen, gestattet. 7) Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben. 8) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc. 9) Grabeinfassungen sind nicht erlaubt. § 37 Schrift, Inschrift und Symbol Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen bzw. die Ewigmax. Breite max. Höhe min. Höhe Mindeststärke 40 60/– 12 35 45 50 90 60/min. 50 85/min. 70 90/min. 70 110/min. 70 12 14 14 14 30.04.2011 keit Bezug nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Familienname erforderlich; mit Ausnahme Familiensteine. 1) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften zulässig. 2) oder plastisch erhabene Schriften sowie Schriften im quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien. 3) Nicht aus dem gleichen Material des Grabmales serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig. 4) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet. § 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte Grabmale sollen am Kopfende mindestens 15 cm Abstand von der hinteren Grabkante in der Grabfläche stehen – zwecks Umpflanzung. Bei Einfassungen schließt der Stein mit den Außenkanten schlüssig ab. § 39 Grabstättengestaltung 1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen. 2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen sind die Beschaffenheit des Bodens, die Lichtverhältnisse der Grabstelle, die Gestaltung des Grabes und der Charakter des Friedhofes. 3) Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten Zeiten, z.B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise. 4) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte: a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie die Verwendung von Torf, Rindenmulsch und gefärbter Erde, b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oder ähnlichen Materialien. Auf Doppelgräbern darf die Trittplatte nicht 10% der gesamten Grabfläche überschreiten. Polierte Steinplatten sind nicht erlaubt. 5) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein. IV. Schlussbestimmungen § 40 Zuwiderhandlungen 1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. 2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2, 35 und 36 wird nach § 24 Absatz 3 verfahren. 3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 39 wird nach § 21 a verfahren. § 41 Haftung Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. § 42 Öffentliche Bekanntmachung 1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. 2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch den Eppendorfer Anzeiger (Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Eppendorf) 3) Die jeweils geltende Fassung der Fried- Friedhofsordnung S. 18 hofsordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Evang.-Luth. Pfarramt Eppendorf/ Friedhofsverwaltung Kirchweg 1 09575 Eppendorf 4) Außerdem werden die Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen zusätzlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Friedhofseingang sowie durch Abkündigung bekannt gemacht. § 43 Inkrafttreten 1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf vom 04.07.2007 außer Kraft. Ort, Datum: Kleinhartmannsdorf, den 15.3.2011 Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf Der Kirchenvorstand Kirchensiegel gez. A. Colditz Vorsitzender gez. Wetzel Mitglied Bestätigt durch dass Regionalkirchenamt Chemnitz am 15.04.2011: gez. Meister Oberkirchenrat S. 19 Informationen/Basteltipp 30.04.2011 Gottesdienstzeiten u. Veranstaltungen – Monat Mai 2011 Katholische Kirche „St. Theresia“ Flöha Sonntag, 01.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg 10.30 Uhr Feier der Erstkommunion in Flöha Montag, 02.05. 15.30 Uhr Dankandacht der Erstkommunion in Flöha Dienstag, 03.05. 09.00 Uhr Gottesdienst im Altersheim Flöha 19.00 Uhr Gottesdienst in Oederan anschl. Bibel-Glaube-Abend Mittwoch, 04.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg Donnerstag, 05.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Flöha Samstag, 07.05. 16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf 18.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg Sonntag, 08.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Oederan 10.30 Uhr Gottesdienst in Flöha 16.30 Uhr Maiandacht in Flöha Dienstag, 10.05. Seniorenausfahrt in das luth. Benediktinerkloster St. Wigberti in Werningshausen Mittwoch, 11.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Oederan Donnerstag, 12.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Flöha Samstag, 14.05. 16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf 18.00 Uhr Gottesdienst in Oederan Sonntag, 15.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg 10.30 Uhr Gottesdienst in Flöha 16.30 Uhr Maiandacht in Oederan Dienstag, 17.05. 09.00 Uhr Gottesdienst im Altersheim Flöha 19.00 Uhr Gottesdienst in Flöha Mittwoch, 18.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg Donnerstag, 19.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Flöha Samstag, 21.05. 16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf 18.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg Bringen Marienkäfer Glück? Wer freut sich nicht über den ersten Marienkäfer im Frühling? Er ist bei Alt und Jung beliebt und wird darum gern gebastelt. Material: • Styroporkugeln • Bastelfarbe oder Wasserlack (rot) • schwarzer, wasserfester Filzstift • schwarzer Pfeifenputzer • schwarzer Karton Sonntag, 22.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Oederan 10.30 Uhr Gottesdienst in Flöha 16.30 Uhr Maiandacht in Augustusburg Dienstag, 24.05. 09.00 Uhr Gottesdienst im Altersheim Flöha 19.00 Uhr Gottesdienst in Flöha Mittwoch, 25.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Oederan Donnerstag, 26.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Flöha Samstag, 28.05. 15.00 Uhr Frühlingsfeier für Senioren in Oederan 18.00 Uhr Gottesdienst in Oederan 16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf Sonntag, 29.05. 09.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg 10.30 Uhr Gottesdienst in Flöha 16.30 Uhr Maiandacht in Eppendorf Dienstag, 31.05. 19.00 Uhr Gottesdienst in Flöha Information der Antennengemeinschaft Kleinhartmannsdorf Am Donnerstag, dem 12.05.2011, führt die Antennengemeinschaft Kleinhartmannsdorf e.V. ihre ordentliche Mitgliederversammlung um 19.00 Uhr im Speiseraum der Rülke GmbH Kleinhartmannsdorf durch. B ASTELTIPP Alle Mitglieder sind dazu recht herzlich eingeladen. Die genaue Tagesordnung bitten wir den Aushängen zu entnehmen. gez. Bellmann, Vorsitzender Die Styroporkugeln mit einem scharfen Messer halbieren und rot anmalen (Farbe gut trocknen lassen). Aus dem schwarzen Karton einen Kreis ausschneiden, deren Durchmesser der Grundfläche der Halbkugel entspricht. Danach sechs Beine aus schwarzem Pfeifenputzer und den Kopf samt Fühlern aus gleichem Material unter die Kartonscheibe kleben. Ist die Farbe der Halbkugel getrocknet, können die schwarzen Punkte und der Mittelstreifen aufgemalt werden. Nun die Halbkugel auf den Kartonkreis kleben. Fertig ist der Marienkäfer. Nun kann er zu verschiedenen Dekorationen verwendet werden. Übrigens wäre das auch ein schönes Geschenk zum Muttertag! Viel Spaß beim Ausprobieren wünscht Ihre Inge Findeisen. 30.04.2011 Dienstpläne S. 20 DIENSTPLAN DER ÄRZTE IM BEREICH EPPENDORF, GROßWALTERSDORF, KLEINHARTMANNSDORF, BORSTENDORF, LEUBSDORF, MARBACH UND GRÜNHAINICHEN IM MAI 2011 Datum Name 01.05.2011 07.00 – 19.00 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, 19.00 – 07.00 Uhr FA Sebastian Steudel, Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr FA Sebastian Steudel, Poststraße 9, Oederan, 02.05.2011 Dr. med. Ricarda Ihle, 03.05.2011 Dipl.-Med. Elke Helbig, 04.05.2011 Dr. Matthias Freyer, 05.05.2011 Dipl.-Med. Birgit Hoffgaard, 06.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, 07.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr FA Jana Berg, Poststraße 9, Oederan, 08.05.2011 07.00 – 19.00 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, 19.00 – 07.00 Uhr FA Jana Berg, Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr FA Jana Berg, Talstraße 4, 09569 Oederan, 09.05.2011 FA Sebastian Steudel, 10.05.2011 FA Ralf Struensee, 11.05.2011 Dipl.-Med. G. Rochlitzer-Mattern, 12.05.2011 Dipl.-Med. Elke Helbig, 13.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, 14.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr Dipl.-Med. G. Rochlitzer-Mattern, Augustusburger Straße 43, Oederan, 15.05.2011 07.00 – 19.00 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, 19.00 – 07.00 Uhr Dr. med. Ricarda Ihle, Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr Dr. med. Ricarda Ihle, Oederaner Straße 1, Eppendorf, 16.05.2011 FA Gunar Gläser, 17.05.2011 Dipl-Med. Jutta Gühler, 18.05.2011 Dr. Matthias Freyer, 19.05.2011 Dr. Lutz Naumann, 20.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, 21.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr Dipl-Med. Jutta Gühler, Gerichtsstraße 16, 09569 Oederan, 22.05.2011 07.00 – 19.00 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, 19.00 – 07.00 Uhr Dipl.-Med. Anne-Katrin Löbner, Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr Dipl.-Med. Anne-Katrin Löbner, Hauptstraße 43, 09573 Leubsdorf, 23.05.2011 Dipl.-Med. Birgit Hoffgaard, 24.05.2011 Dipl.-Med. Doris Büßer, 25.05.2011 Dr. med. Detlef König, 26.05.2011 Dr. Lutz Naumann, 27.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, 28.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr FA Ralf Struensee, Poststraße 9, 09569 Oederan, 29.05.2011 07.00 – 19.00 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum Gornau, 19.00 – 07.00 Uhr Dipl.-Med. Silvia Hertel, Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr Dipl.-Med. Silvia Hertel, Borstendorfer Straße 2, 09575 Eppendorf, 30.05.2011 FA Gunar Gläser, 31.05.2011 Dipl.-Med. Doris Büßer, Zeiten des Notfalldienstes: Montag, Dienstag und Donnerstag Mittwoch und Freitag Sonnabend, Sonntag und Feiertag von 19.00 bis 7.00 Uhr von 14.00 bis 7.00 Uhr von 7.00 bis 7.00 Uhr Telefonnummer Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel. 0176 46507650 Tel. 0176 46507650 Tel: 037293 292 o. 0162 7118522 Tel: 037292 21170 o. 037292 4117 Tel: 037292 60267 o. 037292 60295 Tel: 037292 60231 o. 0174 3046199 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 0162 7033680 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 0162 7033680 Tel: 0162 7033680 Tel. 0176 46507650 Tel. 0176 46507650 Tel: 037292 39620 Tel: 037292 21170 o. 037292 4117 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 037292 39620 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 037293 292 o. 0162 7118522 Tel: 037293 292 o. 0162 7118522 Tel: 037294 90423 o. 0173 1596972 Tel: 037292 4189 o. 037292 60367 Tel: 037292 60267 o. 037292 60295 Tel: 037293 553 o. 0173 3867528 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 037292 4189 o. 037292 60367 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 037291 20534 Tel: 037291 20534 Tel: 037292 60231 o. 0174 3046199 Tel: 037292 60267 o. 037292 4631 Tel: 037292 60517 o. 037292 4765 Tel: 037293 553 o. 0173 3867528 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel. 0176 46507650 Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025 Tel: 037293 799955 o. 037322 14711 Tel: 037293 799955 o. 037322 14711 Tel: 037294 90423 o. 0173 1596972 Tel: 037292 60267 o. 037292 4631 Dienstpläne/Informationen WOCHENENDDIENST DER ZAHNÄRZTE 30.04./01.05.2011 Dr. med. Dietmar Jolie Leubsdorfer Straße 1c, 09575 Eppendorf, Tel: 037293 506 07./08.05.2011 Dipl.-Med. Martina Freyer Enge Gasse 6, 09569 Oederan, Tel: 037292 60227 14./15.05.2011 Dr. med. Heinz-Peter Krause August-Bebel-Straße 58, 09579 Borstendorf, Tel: 037294 7180 21./22.05.2011 Dipl.-Stom. Viola Kadner Enge Gasse 6, 09569 Oederan, Tel: 037292 60227 28./29.05.2011 Dr. Silke Wirth und Dr. Rüdiger Wirth Querstraße 4, 09573 Augustusburg, Tel: 037291 38080 Sprechzeiten: sonnabends 09.00 – 12.00 Uhr sonn- und feiertags 10.00 – 11.00 Uhr außerhalb der Sprechzeiten besteht Hausbereitschaft 30.04.2011 BEREITSCHAFT APOTHEKEN 25.04. – 01.05.2011 Löwenapotheke Flöha Marktapotheke Zschopau 02.05. – 08.05.2011 Kranich-Apotheke Eppendorf Apotheke „Am Park“ Flöha 09.05. – 15.05.2011 Apotheke Niederwiesa Apotheke „An der Kuppe“ Gornau 16.05. – 22.05.2011 Stadtapotheke Flöha Lindenapotheke Zschopau 23.05. – 29.05.2011 Georgenapotheke Flöha Adlerapotheke Zschopau 30.05. – 05.06.2011 Apotheke „Am Brühl“ Oederan Schlossapotheke Augustusburg Änderungen vorbehalten 30 Jahre S. 21 30 Jahre „Pfiffikus“ Eppendorf Festwoche vom 02.05. – 06.05.2011 Herzlich Willkommen Unsere Einrichtung wird am 04.05.2011 30 Jahre alt. Grund genug, mit Ihnen und den Kindern zu feiern. PROGRAMM Montag, den 02.05.2011 „Tag der Experimente“ Gruppe 2; 5; 6 und 7 bieten für alle Kinder Experimente an Dienstag, den 03.05.2011 Sportfest für alle Kinder in der Einrichtung Mittwoch, den 04.05.2011 15.30 Uhr Feierstunde mit geladenen Gästen Donnerstag, den 05.05.2011 „Tag des Buches“ „Tag der offenen Tür“ von 9.00 Uhr – 11.00 Uhr und 14.00 Uhr – 15.00 Uhr 15.30 Uhr sind alle Senioren der Kindertagesstätte herzlich eingeladen. Freitag, den 06.05.2011 15.00 Uhr Kinderfest Alle Kinder sind mit ihren Familien herzlich eingeladen. Gründung unserer Interessengruppe VS Kita Eppendorf. 30.04.2011 Informationen S. 22 Sommer-Ferien-Abenteuer für Kinder von 7 bis 12 Jahren Jahren. Auf dem abwechslungsreichen Programm stehen u.a. ein Besuch auf der Burg Frauenstein, ein Ausflug ins Erlebnisbad, Lagerfeuer, Kino, ein Tagesausflug in den Sonnenlandpark, Nachtwanderung, Disco, der Besuch eines Reiterhofs, Fußball, Kegeln, Pizza backen, Spiel & Spaß und vieles mehr. Besonders mutige Mädchen und Jungen können eine Nacht unterm Sternenhimmel verbringen. Die Übernachtung erfolgt in gemütlichen Mehrbettzimmern mit Doppelstockbetten. Termine: 31.07. bis 06.08.2011 • 14.08. bis 20.08.2011 Infos & Anmeldungen: 0 37 31 - 21 56 89 • www.ferien-abenteuer.info Die Jugendherberge Frauenstein (Osterzgebirge), organisiert erlebnisreiche Sommer-Ferien-Abenteuer für Kinder von 7 – 12 Adresse des Ferienlagers: Jugendherberge Frauenstein, Walkmühlenstraße 13, 09623 Frauenstein, Tel.: 03 73 26 - 13 07 www.frauenstein.jugendherberge.de S. 23 Informationen 30.04.2011 Eppendorfer Tischtennisspieler erfolgreich Nach dem Erfolg beim A-Pokal im Januar, wo Kreismeister Mulda, Zschoppelshain Sieger A-Pokal Kreisverband Mittelsachsen v.l.n.r. Elias Dutschke, Jörg Hunger, Maik Kehr und Saxonia Freiberg II besiegt wurden, fand der Wettbewerb im Bezirksmaßstab am 20. März in Eppendorf seine Fortsetzung. Das Trio Elias Dutschke (26), Jörg Hunger (22) und Maik Kehr zeigte eine famose Leistung. 4 : 0-Siege gegen Colmnitz und Trachenberge Dresden II und ein 4 : 1 gegen Moritzburg erbrachten den Bezirkspokalsieg auf Kreisebene. Dieser Wettbewerb erweitert sich auf Landes- bzw. Bundesebene. Dazu viel Erfolg! Im laufenden Punktspielbetrieb (Sechsermannschaft) belegte der SV Eppendorf hinter Mulda den zweiten Platz in der Mittelsachsenliga. Auch die Eppendorfer Schülermannschaft bestimmt das Niveau im Mittelsachsenkreis. Vor dem letzten Turnier steht das Team mit 17 : 1 Punkten gleichauf mit Oberschöna an der Spitze der Tabelle. Im Bundeswettbewerb der Schulen „Jugend trainiert für Olympia“ gelang durch 5 : 4-Erfolge über das Gymnasium Brand-Erbisdorf und der Mittelschule Burgstädt sowie ein 7 : 2 über das Gymnasium Sparkasse fördert das Vereinsleben Spendengelder für Eppendorf Die Vereine und gemeinnützigen Einrichtungen gestalten in den Kommunen des Landkreises ein aktives gesellschaftliches Leben. Sie sind es, die sportliche Betätigung anbieten, kulturelle Höhepunkte organisieren und den Jugendlichen Angebote für die Freizeitgestaltung machen. Die Sparkasse Mittelsachsen und ihre Stiftungen engagieren sich mit ihren Spendengeldern für diese Initiativen. Sie unterstützen jährlich zahlreiche Projekte in den Vereinen und Kommunen. Die Spenden sollen vor allem Kindern und Jugendlichen zugute kommen. Dies ist ein Schwerpunkt der Fördertätigkeit. Der sportliche Nachwuchs stand 2010 besonders im Fokus. Insgesamt gingen über 80.000 Euro an Sportvereine und -einrichtungen. Allein über 200 Sportler in den Regionen Freiberg und Mittweida konnten sich kurz vor dem Jahreswechsel über neue Trainingskleidung freuen. Im Jahr 2010 haben die Sparkasse und ihre Stiftungen insgesamt rund eine halbe Million Euro an Vereine und gemeinnützige Einrichtungen in der Region rund um Freiberg und Mittweida ausgeschüttet. In Eppendorf haben die Sparkasse und die Sparkassen-Stiftungen im vergangenen Jahr mehrere Projekte mitgetragen. Insgesamt wurden über 7.000 Euro an Spenden- und Sponsoringgeldern ausgereicht, zum Beispiel an den SV Eppendorf, den Landfrauenverein Großwaltersdorf, den Skiverein Großwaltersdorf, an Schulen im Rahmen unserer Stiftungsprojekte für Fahrten in Museen und das Freiberger Theater sowie für Lehrmaterial und Berufswahlpässe für Schüler. Weitere Informationen und Antragsformulare der Sparkassen-Stiftungen finden Sie im Internet unter: www.sparkassenstiftungenmittelsachsen.de Dr. Indra Frey, Pressesprecherin Telefon 03731 25-1026 Telefax 03731 25-1000 [email protected] Döbeln der Kreissieg. Beim Regionalfinale in Chemnitz wurde zunächst das Gymnasium Einsiedel mit 5 : 4 bezwungen, ehe das Team (Sechsermannschaft) gegen das Gymnasium Marienberg mit 3 : 6 den Kürzeren zog. Somit wurde die Teilnahme am Landesfinale in Döbeln verpasst. Für die Heiner-Müller-Schule spielten: Timo Hasche 8b, Rick Lenke 7a, Kevin Klemet 7b, Paul Drechsel 8b, Christoph Hengst 7a, Nico Fehrmann 7a und David Okon 9b. Martin Göpfert Spruch des Monats: Man kann ohne Liebe Holz hacken, man soll aber nicht ohne Liebe mit Menschen umgehen. Leo Tolstoi 30.04.2011 Informationen S. 24 Zensus 2011 – Am 09. Mai 2011 ist Zensusstichtag bäuden mit Wohnraum einen GWZ-Fragebogen per Post. In wenigen Tagen ist es soweit: In Deutschland beginnt der Zensus 2011 – die moderne Volkszählung. Dazu die wichtigsten Fakten. Anders als bei traditionellen Volkszählungen werden beim registergestützten Zensus nicht mehr alle Einwohner befragt. Vielmehr werden hauptsächlich vorhandene Verwaltungsregister (Melderegister, Bundesagentur für Arbeit) genutzt. Lediglich ein Drittel der sächsischen Bürger wird direkt befragt. Für die Haushaltebefragung wurden durch ein mathematisches Zufallsverfahren Anschriften ausgewählt. Alle Personen, die an dieser Anschrift wohnen, werden um Auskunft gebeten. In Sachsen wird dies rund 380.000 Bürgerinnen und Bürger betreffen. Darüber hinaus werden auch rund 60.000 Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften wie z.B. von Studenten- oder Seniorenwohnheimen befragt. Weiterhin erhalten im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung alle rund 850.000 sächsischen Eigentümer von Ge- Das Wetter im März Dieser Monat war zu mild und viel zu trocken. Das Monatsmaximum betrug am 30.03. 16 °C. Mit einem Minimum von -12 °C war es am 07.03. am kältesten. Es gab einen Frosttag und 21 Tage mit Nachtfrost. Eine Schneedecke lag in diesem Monat keine mehr. Niederschlag wurde an nur 8 Tagen abgelesen. Das Tagesmaximum gab es am 18.03. mit 12,5 l/m². Die Niederschlagssumme betrug 25,1 l/m², das entspricht ca. 40 % vom monatlichen Durchschnitt. Noch tiefer Winter im März war: Jahr 1987 1988 2005 2006 Schneedecke 29 Tage 28 Tage 18 Tage 29 Tage max. 20.03. 08.03. 13.03. 19.03. 43 cm 65 cm 59 cm 66 cm Jürgen Vogel Wie läuft die Befragung ab? Die Haushaltebefragung beginnt ab dem 10. Mai 2011. Wer für die Befragung im Gebiet der örtlichen Erhebungsstelle 1422, Mittelsachsen 1, ausgewählt wurde, bekommt Besuch von einem Interviewer. Der Interviewer kündigt sich mindestens eine Woche vorher mit einem Faltblatt an. Wer möchte, kann sich beim Ausfüllen des Fragebogens helfen lassen oder ihn alternativ allein ausfüllen und an die örtliche Erhebungsstelle 1422, Mittelsachsen 1, senden oder die Befragung im Internet durchführen. Die Gebäude- und Wohnungszählung wird postalisch durchgeführt. Auch hier besteht neben der postalischen Rücksendung die Möglichkeit den Fragebogen online auszufüllen. Wer sind die Interviewer? Für die örtliche Erhebungsstelle 1422 werden 130 Interviewer im Einsatz sein, die für Ihre Tätigkeit umfassend und ausführlich geschult wurden. Die Hauptbefragungszeit wird von Montag bis Donnerstag zwischen 17 und 20 Uhr sein. Die Interviewer müssen sich ausweisen, dennoch ist niemand verpflichtet den Interviewer in die Wohnung zu lassen. Muss jeder an der Befragung teilnehmen? Wer für die Befragung ausgewählt wurde unterliegt der Auskunftspflicht nach § 18 Zensusgesetz 2011. Die Antwort muss wahrheitsgemäß und vollständig sein. Wer seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt muss mit einem Zwangsgeld von bis zu 300 Euro rechnen. Wird der Datenschutz gewährleistet? Die beim Zensus 2011 erhobenen Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Andere Behörden, wie z.B. das Finanzamt oder das Einwohnermeldeamt, haben keinen Zugriff auf die anonymisierten Daten, es gilt das sogenannte Rückspielverbot. Weitere Informationen und Musterfragebögen finden Sie im Internet unter: www.zensus2011.de. Oder kontaktieren Sie die örtliche Erhebungsstelle 1422, Mittelsachsen 1, Chemnitzer Straße 40, 09599 Freiberg, kostenfreie Servicenummer: 0800-5892796 In der Natur entdeckt (84) Anfang April ist der Fitis aus Afrika nach Mitteleuropa zurückgekehrt. Er gehört zu den drei bei uns regelmäßig vorkommenden Laubsängerarten. Diese haben alle ein graugrüngelbliches Gefieder, was ihre Unterscheidung fast unmöglich macht. Das sicherste Merkmal ist der Gesang. Er ähnelt dem Buchfinkenschlag, ist aber viel weicher und langsamer. Die abfallende Strophe hat am Ende keine Hebungen. Der Fitis bewohnt Wälder und Unterwuchs, teilweise auch Parkanlagen und Gärten, gern in Wassernähe. Auf der Suche nach Insekten und deren Larven (besonders Fliegen, Käfer und kleine Schmetterlinge) flattert, schlüpft und klettert der blaumeisengroße Singvogel unruhig im Gezweig. Der wissenschaftli- che Name der Laubsänger, Phylloscopus, heißt soviel wie „Blattgucker“. Der Fitis baut ein überdachtes Nest aus Gras, Moos, Blättern und Flechten. Es hat einen sehr kleinen Eingang und ist innen reichlich mit Federn ausgepolstert. Der Neststandort befindet sich meist in einer Bodenvertiefung, von Gras, Gebüsch oder Ranken überdeckt. Die Fitiseltern kümmern sich um 6 oder 7 Jungvögel. Der Wegzug erfolgt im September. Wenn Sie in den genannten Lebensräumen unterwegs sind und auf den schwermütigen Gesang achten, werden Sie feststellen, dass dieser kaum bekannte Singvogel gar nicht so selten ist. Matthias Vogel S. 25 Anzeigen 30.04.2011 & )*+"(# , )-'./ 01 21 3456*-( 7 8-%#/*#6*-(9:% 1 ! "# $% & ' # ( Danke !"#$%&'& ()*+&,-&.-&/012!($&3&4(5%+!%2!($675- !"#$%&"' 30.04.2011 Anzeigen S. 26 Hochzeits- oder Jahrestag? ... schenken Sie Zeit zu zweit! KUSCHELWOCHENENDE IN BAD MALENTE 2x ÜN inkl. Frühstücksbuffet und 1x Abendessen LEISTUNGEN ! 2x ÜN in einem romantisch dekorierten DZ mit Badewanne ! 2x Frühstücksbuffet ! 1x Abendessen im Restaurant ! kostenlose Schwimmbadnutzung ab ! kostenlose Parkplätze am Haus 75,- € Aktiv Ferien Hotel BAD MALENTE Grebiner Weg 2 · 23714 Bad Malente-Neversfelde Telefon 0 45 23 | 40 90 · [email protected] p.P. im DZ Angebot: 499 Wie wäre es mit einem romantischen Kurzurlaub? SCHÖN, DASS ES DICH GIBT ... DEM HIMMEL SO NAH IN SEIFFEN 3 Tage/2x ÜN, inkl. 4 Gang-Candle-Light-Dinner am Abend 1x ÜN in Suite mit Himmelbett, Frühst., 4-Gang Menü uvm. 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