O Täler weit, o Höhen

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O Täler weit, o Höhen
Partnerstadt
Mai
2011
Jahrgang 21, Nr. 5
Lohmar
erscheint am 30. April 2011
Amtsblatt für Eppendorf mit den Ortsteilen Großwaltersdorf und Kleinhartmannsdorf
O Täler weit, o Höhen
O Täler weit, o Höhen,
O schöner, grüner Wald,
Du meiner Lust und Wehen
Andächtger Aufenthalt!
Da draußen, stets betrogen,
Saust die geschäftge Welt,
Schlag noch einmal den Bogen
Um mich, du grünes Zelt!
Da steht im Wald geschrieben
Ein stilles, ernstes Wort
Von rechtem Tun und Lieben,
Und was des Menschen Hort.
Ich habe treu gelesen
Die Worte schlicht und wahr,
Und durch mein ganzes Wesen
Wards unaussprechlich klar.
Joseph von Eichendorff
Impressum:
Herausgeber:
Gemeindeverwaltung Eppendorf
Bürgermeister Helmut Schulze
Tel. 037293/780, Fax 037293/78150
Verantwortlich für den Inhalt:
die Redaktion
Verantwortlich für Anzeigen/Satz/Druck:
Design & Druck C. G. Roßberg,
Inh. Ch. Frohburg, Frankenberg/Sa.
Telefon: 037206/3310, Fax 037206/2093
Redaktionsschluss für die
Juni-Ausgabe:
19. Mai 2011, 18.00 Uhr
30.04.2011
Bekanntmachungen
S. 2
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S. 3
Bekanntmachungen
30.04.2011
Haushaltssatzung 2011 der Gemeinde Eppendorf
mit den Ortsteilen Großwaltersdorf und Kleinhartmannsdorf
Auf Grund der §§ 74 ff. der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (GVBL. S. 55 ber.
S. 159) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eppendorf am 15.03.2011
folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben von je
7.251.980 EUR
davon im Verwaltungshaushalt
4.866.395 EUR
im Vermögenshaushalt
2.385.585 EUR
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) von
0 EUR
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung von 0 EUR
§2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird
festgesetzt auf
600.000 EUR
§3
Die Hebesätze werden, auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates Nr. 08/15/V/2010 vom 09.11.2010, wie folgt neu festgesetzt:
1. für die Grundsteuer
a) für die land und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) auf
280 vom Hundert
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
360 vom Hundert
der Steuermessbeträge
2. für die Gewerbesteuer auf
380 vom Hundert
der Steuermessbeträge
§ 4 – Sperrvermerke
Der § 10 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) vom
26.03.2002 schreibt zwingend vor, dass Investitionen und InvestitiÖffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes
2011 samt Anlagen der Gemeinde Eppendorf mit ihren Ortsteilen Großwaltersdorf
und Kleinhartmannsdorf
Gemäß § 76 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18.03.2003 berichtigt
am 25.04.2003 (Sächsisches GVBl. S. 159),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325)
beschloss der Gemeinderat Eppendorf in seiner Sitzung am 15.03.2011 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan samt Anlagen für
das Haushaltsjahr 2011. Gemäß § 76 Abs. 3
SächsGemO wurde die beschlossene Haushaltssatzung mit Schreiben vom 17.03.2011
der zuständigen Unteren Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Mittelsachsen zur
Bestätigung der Gesetzmäßigkeit vorgelegt.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan
2011 samt Anlagen können außer der Veröffentlichung im Amtsblatt, Ausgabe Mai 2011,
ab dem 02.05.2011 bis einschließlich
09.05.2011 während der Dienststunden in der
Gemeindekämmerei, Großwaltersdorfer Str.
8, 09575 Eppendorf, von jedermann eingese-
onsfördermaßnahmen erst realisiert werden dürfen, wenn die Finanzierung der Gesamtmaßnahme mit genauer Kostenermittlung feststeht. Für Maßnahmen wo Fördermittel veranschlagt sind, wird
gemäß § 15 KomHVO ein Sperrvermerk angebracht.
Dies betrifft folgende Haushaltsstellen:
Verwaltungshaushalt
1.1300.5601.00.000
Ersatz Dienst – und Schutzkleidung
1.2250.6680.00.000
Ganztagsschulprojekt Mittelschule
1.3700.5103.00.000
Sanierung Kriegerdenkmal Großwaltersdorf
1.4640.6360.00.000
Tageseinrichtungen für Kinder
1.4720.7000.00.000
Förderung Altenarbeit „Wir für Sachsen“
Vermögenshaushalt
2.2250.9400.00.002
2.6301.9517.00.007
2.6301.9510.00.010
2.6900.9500.01.001
2.8802.9400.00.001
2.8803.9400.00.001
Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Sperren wird dem Bürgermeister übertragen.
Eppendorf, 21. April 2011
Schulze
Bürgermeister
hen werden. Dienststunden der Verwaltung
sind: Montag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr, 13.00 Uhr
– 16.00 Uhr, Dienstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr,
13.00 Uhr – 18.00 Uhr, Mittwoch 09.00 Uhr –
12.00 Uhr, Donnerstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr,
13.00 Uhr – 18.00 Uhr und Freitag 9.00 Uhr –
12.00 Uhr. Auf die öffentliche Auslegung der
Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes
2011 samt Anlagen wird hiermit hingewiesen.
Schulze,
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht. 2 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften gemäß § 4 Abs. 4 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) beim Zustandekommen nach
Ablauf eines Jahres mit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann. 3 Dies gilt nicht, wenn
1
Schulanbau
Sanierung Verbindungsstraße K.-L.-Str./
Talstraße
Ausbau Freiberger Str. 35g bis S235
Sanierung Wasserläufe
Abbruch Gebäude Gränitzer Str. 2
(alter Gasthof), GWD
Abbruch Gebäude Freiberger Str. 35e
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder
fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach
§ 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der im Satz 2 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.
4
Ist die Verletzung nach Satz 3 Nr. 3 oder 4
geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 5 Sätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn bei der
Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Schulze, Bürgermeister
30.04.2011
Bekanntmachungen
Teilnehmer für historischen Festumzug
gesucht
Für die Gestaltung der einzelnen Bilder im historischen Festumzug am 10. Juli 2011 werden noch Mitwirkende gesucht.
Bitte melden Sie sich bei:
Gert Eppendorfer, 037293/632 o. Dieter Rehwagen,
037293/545 o. Andreas Schaufuß, 037293/74961 o.
im Org.-Büro 037293/793986
S. 4
Helfer für die Festwoche gesucht
Für die Festwoche vom 1. bis 10.7.2011 werden zahlreiche
ehrenamtliche Helfer gesucht. Bürger, die bereit sind bei Zeltaufbau, Kassierung, Einlasskontrolle, Parkplatzeinweisung,
Ordnungsdienst im Festumzug und zahlreichen anderen Aufgaben mitzuwirken, melden sich bitte in der Gemeindeverwaltung Eppendorf. Ansprechpartner sind: Herr Bauer (78110),
Frau Schlösser (78114), Herr Kaden (78131) oder im Org.Büro 037293/793986.
Festwoche vom 01.07.2011 bis 10.07.2011 – Programm (Änderungen vorbehalten/Stand 28.2.2011)
Datum
Uhrzeit
Ereignis/Veranstaltung
Freitag
01.07.2011
20.00
Sommerkonzert
21.00
Festwochenopening
10.00
Die Zwergenstadt
11.00
Die Turboente
14.00
Gute Laune
Nachmittag
15.00
Königschießen
16.00
Vereinsfest
Sonnabend
02.07.2011
Vereinsfest
Sonntag
03.07.2011
Ort
Maßnahmen/Beschreibung
Musikalische Gestaltung: Ökumenischer Kirchenchor,
Männerchor und Posaunenchor Eppendorfs
Kirche
„Express Partyband“ aus Hoyerswerda
Festzelt
für unsere Kinder öffnet die Zwergenstadt im
Badgelände
Festplatz
GummiͲEntenͲWettschwimmen auf der Lößnitz
Festplatz
Ein Volksmusiknachmittag mit
„De Hutzenbossen“ aus Pobershau
Festzelt
Die Eppendorfer Schützengesellschaft 1880 e.V. ermitͲ
telt traditionell ihren Schützenkönig des Jahres 2011.
Festplatz
Puppentheater für die
Familie
Das Marionettentheater mit Spindlers Puppenbühne
Festzelt
19.00
Festliche Eröffnung des
SchulͲ und Heimatfestes
Der Bürgermeister lädt ein; eine Feierstunde mit
Festrede, Grußworte der Ehrengäste, Verleihung des
„Bürgerpreises“ an verdiente Bürger
Festzelt
20.30
Tanzabend
„OB live“ aus dem Vogtland spielt für Jung und Alt
Festzelt
7.00
Hähnewettkrähen
Rassegeflügelzüchterverein Eppendorf e.V. lässt die
Hähne krähen
Festplatz
9.30
Ökumenischer
Gottesdienst
Freistilgottesdienst (Gottesdienst in moderner Form)
Festzelt
11.30
Mittagskonzert
„Die Heidelbachtalmusikanten“ aus Drebach spielen auf
Festzelt
11.00
Schiffsregatta
Schiffsmodellvorführung
Freibad
13.00
Vogelschießen für alle
Heimatfestschützenkönig und Kinderschützenkönig von
Eppendorf 2011 werden gesucht; alle Besucher können
daran teilnehmen.
Am
Freibad
14.30
„Kranichtraum“
Ortsgeschichte einmal ganz Volkstheater mit musikalischer Umrahmung
anders
18.00
„Eine Schüssel
Eppendorfer Buntes“
20.00
Tanzabend
21.30
Musical „König der Löwen“
Hotel „Prinz
Albert“
Bunte Unterhaltung von Eppendorfern für Eppendorfer
und alle Gästen
Festzelt
Musik der 70er mit „CAPRICE“ aus Eppendorf
Festzelt
Auf Grund großer Nachfrage wird das Musical von 2007
wieder aufgeführt.
Freibad
S. 5
Bekanntmachungen
Montag
04.07.2011
Dienstag
05.07.2011
19.00
16.00
Öffentliche
Chorprobe
Tag der Freiwilligen
Feuerwehr
20.00
9.00
Mittwoch
06.07.2011
14.00
20.00
Donnerstag
07.07.2011
Ökumenischer Kirchenchor mit Kantor und Chorleiter
Wolfgang Eger
Kirche
Schauvorführung der FFW auf dem Festplatz;
Kleine Wettkämpfe für interessierte Besucher;
Technikbesichtigung,
Bierfasswettrollen (Gaudiwettkampf um den Pokal der
Freiberger Brauhaus AG).
Festplatz
Feuerwehrball
Festzelt
Die Klassen 1Ͳ4 kämpfen in einer NonsensͲOlympiade
in 10 Disziplinen um den Sieg (Besenweitwurf,
Plattenlauf, Kreiseln u.a.)
Schulsportfest
346 Sportler aus 19 Orten ermitteln beim Spaßsportfest
der HeinerͲMüllerͲMittelschule in 26 Disziplinen die
Sieger.
Kegeln und Schach für Jedermann; Schauwettkampf
im Tischtennis mit Jörg Hunger, der Nr. 1 in der Region;
Der Sportverein Eppendorf Fußball der BͲJunioren gegen Krumhermersdorf;
lädt ein
Werbespiel unserer Handballfrauen, Faustballer
präsentieren Ihre Sportart und auch der MDRͲBallblitzer
ist mit dabei.
Die „Hobbys“, eine beliebte ehem. Eppendorfer Band
Sportlerball
spielt auf; Ehrungen „Beste Sportlerin Ͳ bester Sportler Ͳ
beste Sportmannschaft“
Sportplatz
KleinhartͲ
mannsdorf
Sportplatz
Eppendorf
Sportplatz
Festzelt
14.00
„Planettreffen“
Treffen ehem. Betriebsangehöriger des VEB „Planet
Wäschekonfektion Eppendorf“
Hotel
„Prinz Albert“
17.00
„Schustertreffen“
Treffen ehem. Betriebsangehöriger des VEB „Kranich
Schuhfabrik Eppendorf“,.
Hotel
„Trakehnerhof“
16.00
Gartenfest
20.00
Freitag
08.07.2011
30.04.2011
Interessierte Bürger können sich rund um den Garten
informieren.
Gartenfestparty
20.00
Die große
Eppendorfer Oldienacht
17.00
"Lehrertreffen"
20.00
Mega RockͲParty
Gartenanlage
"Edelweiß"
„BeatͲClub“ aus Leipzig und die Gruppe „Starfucker“ aus
Festzelt
Berlin, die beste RollingͲStonesͲShow Deutschlands
Treffen der Lehrer, die in den letzten Jahrzehnten
an der Eppendorfer Schule gelehrt haben
Hotel
„Prinz Albert“
„BIBA und die BUTZEMÄNNER“ aus Jena
Festzelt
Jahrgangstreffen an verschiedenen Orten
15.00
Sonnabend
09.07.2011
20.00
Sonntag
10.07.2011
Tag der offenen Tür „Heiner Müller“ Schule;
Ausstellungen in Schule, Kirche, Alte Turnhalle;
weitere Besichtigungsmöglichkeiten: Steinbruch am
Pfarrberg, Naturlehrpfad, Kleingartenanlage
„Edelweiß“
Geselliger Abend mit Musik An allen Veranstaltungsorten des Jahrgangstreffens
und Tanz in allen
wird zum Tanz aufgespielt. Besonderer Höhepunkt im
Lokalitäten
Festzelt: Die Gruppe „SIMULTAN“ aus Auerbach
Schülertreffen
13.00
Festumzug mit 8 Kapellen
Borstendorfer Str. Ͳ Albertplatz Ͳ Freiberger Str.
Eppendorf Ortslage
16.30
Platzkonzert
Saigerhüttenkapelle aus Olbernhau,
Schalmeienkapelle Großolbersdorf e.V. u.a.
Festplatz
18.00
Abschlussveranstaltung
Der Bürgermeister lädt zur Abschlussveranstaltung
in das Festzelt ein.
Festzelt
19.00
Unterhaltung und Tanz in
den Abend
„De Erbschleicher“ aus Aue
Festzelt
22.45
Abschlussfeuerwerk
Musikalisches Höhenfeuerwerk
Festplatz
30.04.2011
Planet-Treffen
aller ehemaligen Mitarbeiter
am 07.07.2011, ab 14.00 Uhr im „Prinz Albert“ Eppendorf
Teilnahmemeldungen bitte bis 31.05.2011 telefonisch unter:
Eppendorf 037293/70179 (R. Berger) oder 70766 (R. Raebiger)
Der Unkostenbeitrag beträgt ca. 10,00 EUR.
32. Erzgebirgs-Rundfahrt
am 29. Mai 2011
Die Erzgebirgs-Rundfahrt führt am 29. Mai 2011 zum 32. Mal durch
unsere Region. Ausrichter der Veranstaltung ist wieder der Chemnitzer Polizeisportverein e.V.
An diesem Tag wird es zu Verkehrseinschränkungen kommen. Die
Radfahrer werden ca. 10.10 Uhr unser Gemeindegebiet aus Richtung
Borstendorf erreichen. Die Route führt weiter über den Albertplatz
nach Großwaltersdorf. Am Trakehnerhof ist ca. 10.20 Uhr die
1. Sprintwertung. Danach verlassen die Radfahrer unser Gemeindegebiet in Richtung Mittelsaida.
Durch Presse, Funk und Plakatierung wird ebenfalls auf diese Veranstaltung hingewiesen.
Schlösser, Hauptamt
Grundstückseigentümer und
Gewerbetreibende erhalten neue
Steuerbescheide
Der Gemeinderat Eppendorf hat im Vorfeld der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2011 mit Beschluss Nr. 08/15/V/2010
vom 09.11.2010 die Hebesätze bei den Realsteuern neu festgesetzt. Dabei wird die bisherige Grundsteuer A von 270 auf 280
v. H. steigen. Die Grundsteuer B wurde von bisher 350 auf 360
v. H. verändert. Ebenfalls um 10 Prozentpunkte steigt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer von bisher 370 auf 380 v. H. Notwendig wurde die Anpassung auf Grund zurückgehender Landeszuweisungen und die weitere Erhöhung der Umlage an die
Kreisverwaltung.
Mit der Verabschiedung der Haushaltsatzung 2011 am
15.03.2011 durch den Gemeinderat und deren Bestätigung
durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde sind die Hebesätze
schlussendlich nach der öffentlichen Bekanntmachung und nach
Ablauf der Auslegungsfrist zum 01.01.2011 gültig. Somit erhalten alle Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende in Kürze
rückwirkend zum 01.01.2011 neue Steuerbescheide.
Toralf Ender, Gemeindekämmerer
Bekanntmachungen
S. 6
Bedarfstermin für die Entsorgung von
abflusslosen Gruben im Gemeindegebiet
Eppendorf im Mai 2011
Die SITA Entsorgung Erzgebirge GmbH bietet am 19.05.2011 einen
Bedarfstag für die Entsorgung von abflusslosen Gruben in unserem
Gemeindegebiet an. Die Entsorgung erfolgt, wenn der Grundstückseigentümer die SITA vorher beauftragt. Bestellung können unter
03725/28060 aufgegeben werden. Die Entsorgung von Kleinkläranlagen wird in den vorgesehenen Halbjahres-Touren durchgeführt.
Schlösser, Hauptamt
Information zum Schul- und Heimatfest
2011 – Umzug neuzeitlicher Teil
Die Teilnehmer am Festumzug (neuzeitlicher Teil) werden
gebeten, Informationen zu ihren dargestellten Bildern (z.B.
Gründungsjahr der Betriebe, Anzahl der Mitarbeiter, hergestellte Produkte udgl.) bei Herrn Reiner Rechenberger, Borstendorfer Str. 10, Telefon: 0172-3716567 schriftlich oder telefonisch bis spätestens 31. Mai 2011 zu hinterlassen.
Diese Informationen werden benötigt, um den Festumzug zu
moderieren.
Reiner Rechenberger
Wasser- und Bodenanalysen
Am Donnerstag, den 09. Juni 2011 bietet die AFU e.V. die
Möglichkeit in der Zeit von
13.30 bis 14.30 Uhr in Eppendorf, in der Heiner-MüllerMittelschule, Großwaltersdorfer Straße 6
Wasser- und Bodenproben gegen Unkostenerstattung untersuchen zu lassen.
Das Wasser kann sofort auf den pH-Wert und die Nitratkonzentration untersucht werden. Dazu sollten Sie frisch abgefülltes Wasser (mind. 500 ml) in einer Mineralwasserflasche
mitbringen.
Auf Wunsch können zusätzlich auch noch andere Stoffe analysiert werden. Es kann auch ermittelt werden, ob Sie bei
Ihrem Wasser Kupferrohre für die Hausinstallation verwenden können.
Weiterhin werden auch Bodenanalysen für eine Nährstoffbedarfsermittlung entgegen genommen. Hierzu ist es notwendig, an mehreren Stellen des Gartens Boden auszuheben, so
dass insgesamt ca. 500 Gramm der Mischprobe für die Untersuchung zur Verfügung stehen.
Eine Beratung zu weiteren Umweltproblemen ist möglich.
E n d e d e s a m t l i c h e n Te i l s
S. 7
Informationen/Kultur+Sport
30.04.2011
Informationen vom LEADER-Regionalmanagement
Die 16. Beratung des Koordinierungskreises fand am 08.04.2011 im Regionalmanagement Gahlenz statt. Die anwesenden 13
der 17 ständigen Mitglieder berieten über
16 Projekte, die innerhalb des letzten
Monats eingereicht wurden.
Die Themen der vorgestellten Projektskizzen
betrafen die unterschiedlichsten Lebensbereiche in unseren Dörfern. Antragsteller
waren u.a. junge Familien, Gewerbetreibende, ein Verein, eine Kirchgemeinde und
Kommunen der Vorerzgebirgsregion.
Zwei Antragstellern konnte das positive
Votum der Region für die Umnutzung einer
Scheune bzw. eines Stallgebäudes als Hauptwohnsitz ausgesprochen werden. Die jungen
Familien können mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 150.000 EUR bei
einer erfolgreichen Bewilligung durch das
Landratsamt Mittelsachsen rechnen.
Auch Gewerbetreibenden bietet das Programm zur Integrierten Ländlichen Entwicklung die Chance, Gebäude für eine wirtschaftliche Nutzung umzunutzen, die Außenhülle zu sanieren oder investive Maßnahmen zur Sicherung der Grundversorgung mit
Blutspendeaktionen
im Mai
Im Mai werden die Kleingärtner
unruhig, die Bestellung der Felder ist
im vollen Gange, Urlaubspläne werden geschmiedet und wenn es das
Wetter zulässt, kann man schon einmal an den Badesee fahren. Dabei
gerät es, bedauerlicherweise, leicht
in Vergessenheit, dass auch in dieser
schönen Jahreszeit, Patienten Ihre
Hilfe durch Blutspenden dringend
benötigen.
Der Besuch der nächsten Blutspendeaktion sollte daher auf jeden Fall
eingeplant werden.
am Donnerstag, den 26.05.2011
von 14.30 – 18.30 Uhr,
in der Schule Eppendorf,
Großwaltersdorfer Str. 6.
Noch besser ist es, wenn gleich ein
Neuspender mitgebracht wird. Dann
sind beide bei einer Tombola beteiligt und können Reisegutscheine im Wert von je 500
EUR gewinnen. Ein guter
Zuschuss für die Urlaubskasse.
Waren oder Dienstleistungen durchzuführen.
Der Zuschuss dafür beträgt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen 40-50 %
der Nettokosten. In diesem Koordinierungskreis erhielten Anträge von Unternehmen
aus Hausdorf, Mühlbach und Niederwiesa
das positive Votum der Region.
Weiterhin können nichtgewerbliche Zusammenschlüsse aus dem Budget für unsere
Region wichtige Projekte verwirklichen. Die
Ev.-Luth. Kirchgemeinde in Schellenberg
möchte mit Hilfe von Fördermitteln an ihrer
Kirche die dringend notwendige Außensanierung vornehmen und der Verein Kinderbauerngut „Lindenhof“ e.V. den ehemaligen
Gasthof in Langenstriegis abreißen lassen,
dessen marodes Gebäude eine Gefahrenquelle darstellt. Beide Projekte wurden mit dem
Votum des Koordinierungskreises ausgestattet. Folgende Projekte, die von den Kommunen eingereicht wurden, erhielten die
Zustimmung des Koordinierungskreises:
Gemeinde Eppendorf: Abbruch ehemaliges Wohnhaus Freiberger Straße 35 in
Eppendorf, Ausbau Gehweg an der Freiberger Straße 35g – S235
K ULTUR
Gemeinde
Frankenstein:
Ausbau Ortsstraße
„Nebenweg“ in Hartha, Ausbau Ortsstraße
Dorfstraße 33 – 36 in Memmendorf
Gemeinde Niederwiesa: Sanierung Seitenstraße zur Eubaer Straße in Niederwiesa
Stadt Oederan: Zufahrt mit Brücke zum
Rinderstall in Gahlenz, Ausbau Bauabschnitt 1 + 2 der Ortsstraße „Am Flurenberg“ in Schönerstadt
Möchten Sie mehr über das Programm und
die Fördermöglichkeiten für den ländlichen
Raum wissen? Wir beraten Sie gern im
Regionalmanagement Gahlenz!
Verein zur Entwicklung der Vorerzgebirgsregion Augustusburger Land e.V.
LEADER-Regionalmanagement
Gahlenzer Straße 65, 09569 Oederan
Telefon: 037292/289766
www.leader-augustusburgerland.de
E-Mail:
[email protected]
UND S PORT IN E PPENDORF, G ROßWALTERSDORF
UND K LEINHARTMANNSDORF 2011
Mai 2011
✗ 01.05.2011 Maibaumsetzen in
Kleinhartmannsdorf
✗ 10.05.2011, 13.00 Uhr Ausfahrt der
Senioren: Manufaktur der Träume
Annaberg-Buchholz, org. vom Landfrauenverein Wirbelwind
✗ 11.05.2011 Ausfahrt mit Stadtbesichtigung von Prag, organisiert vom
Seniorenclub Eppendorf
✗ 13. – 15.05.2011 Beobachtungsfahrt
zu den Eschefelder Teichen, organisiert von der AG Naturschutz
✗ 20. – 22.05.2011 48-h-Aktion in
Jugend-clubs (www.48h-sachsen.de)
✗ 21.05.2011 Bus-Rad-Tour (Müglitz-/
Elbtal – Zschoner Grund), organisiert
von der AG Naturschutz
✗ 25.05.2011, 13.30 Uhr Spielenachmittag im Seniorenclub Eppendorf
✗ 27. – 28.05.2011 Rock-am-Bad-Festival
Juni 2011
✗ 01.06.2011 Kremserfahrt ins
Schwarzwassertal (Kühnhaide),
✗
✗
✗
✗
organisiert vom Seniorenclub Eppendorf
05.06.2011 Hähnewettkrähen,
organisiert vom Kleintierzüchterverein 1925 Großwaltersdorf e.V.
21.06.2011, 16.00 Uhr Seniorengrillnachmittag am Vereinshaus
Großwaltersdorf org. vom Landfrauenverein Wirbelwind
22.06.2011 Ausfahrt zum Cosputener
See – Leipzig, organisiert vom Seniorenclub Eppendorf
25.06.2011 Radrennen „Rund um
Großwaltersdorf“
Juli 2011
✗ 01. bis 10. Juli 2011 675 Jahre Eppendorf mit Festumzug am 10.07.2011
✗ 06.07.2011, 13.30 Uhr „Rückblick
über die Entwicklung von Eppendorf“
im Seniorenclub Eppendorf
✗ 20.07.2011 Besuch einer Theaterveranstaltung auf den Greifensteinen,
organisiert vom Seniorenclub Eppendorf
30.04.2011
M AX S EIFERT -
EIN
Im Eppendorfer Stadtteil Eppendorf gab es
das Mitteilungsblatt „Der Eppendorfer“.
Um 1953 erschien dort ein Bericht von Max
Seifert, in dem er sich an unser Eppendorf/Sa. erinnert. Er wurde hier 1914 als
Sohn eines Landwirts geboren. Aus diesem
Bericht einen Auszug (gekürzt und von
Unstimmigkeiten befreit, M.W.):
Eppendorf liegt in einer langen Talmulde
etwa 35 km von Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) und 17 km von Freiberg entfernt. Der
Poststempel lautet heute: Eppendorf/Sachsen. Früher warb er viele Jahrzehnte mit der
Schrift „Weltbekannte Puppenmöbel- und
Holzspielwaren-Industrie“ und wies so
Eppendorf als einen bedeutenden Industrie-
Poststempel mit Industriewerbung
ort aus. Trotzdem bekam Eppendorf damals
nur einen Schmalspuranschluß der Eisenbahn, die in Hetzdorf im Flöhatal von der
Normalspur abzweigt und ihre Endstation
in Großwaltersdorf hat, 4 km von Eppendorf. Sieht man von der Langenauer Kuppe
(Höhe 573 m) in südliche Richtung, so bietet sich den Augen eine reizvolle Landschaft mit dem Ansteigen der einzelnen
Bergketten bis hinauf zum Erzgebirgskamm. In harten Wintern wurde öfters
durch Schneeverwehungen und Kälte der
Verkehr zu manchen Dörfern völlig lahmgelegt. Ich erinnere mich, daß ich bei einer
VOLKSKÜNSTLER
Historie
AUS UNSERER
Urlaubsfahrt von den Straßenbäumen auf
der Langenauer Höhe nur die Kronen sehen
konnte. Ich kämpfte mich durch die Schneewehen und ließ mein Gepäck im Schnee
zurück. Tagsdrauf habe ich es dann mit
Schiern geholt.
Neben vorwiegend Spielwarenindustrie gibt
es in Eppendorf eine größere Schuhfabrik,
die über Jahrzehnte die meisten Arbeiter
beschäftigte …
Politische und wirtschaftliche Krisen drückten die Eppendorfer schwer. Das dichtbesiedelte Gebiet mit seiner Kleinindustrie reagierte empfindlich auf jede wirtschaftliche
Schwankung. Nur der sprichwörtlichen
Tüchtigkeit, Bescheidenheit und Genügsamkeit war es zu danken, daß selbst in Krisenzeiten die hochbeladenen Wagen des
Spediteurs zum Bahnhof fuhren und viele
Kisten Exportgut in alle Welt gingen. Mit
der Motorisierung bot sich den Eppendorfern durch die Deutschen Kraftfahrzeugwerke Rasmussen (DKW) im nahen
Zschopau eine neue Erwerbsquelle. Viele
Eppendorfer fanden dort ein ausreichendes
Einkommen … Dann kam der 2. Weltkrieg
mit seinen furchtbaren Folgen. Nach dem
katastrophalen Ende kehrte die industrielle
Produktion nur zögernd zurück. Das Leben
blieb hart und entbehrungsreich für viele
Jahre. Aber Fleiß und Genügsamkeit der
Eppendorfer bewährten sich abermals. Alte
Unternehmer taten für ihre Arbeiter, was sie
konnten. Sie hielten durch.
Eppendorf war immer ein
aufgeschlossener Ort voller
Emsigkeit. Ich liebe Eppendorf – nicht nur, weil es
mein Geburtsort ist!“
Soweit ein Auszug aus
einem Bericht von Max Seifert. Er veröffentlichte neben
seiner beruflichen Tätigkeit
Kurzgeschichten in Zeitungen, schrieb Drehbücher und
einen Erzählband.
Berühmt wurde Max Seifert
aber erst durch seine Male-
S. 8
G EMEINDE (T EIL 1)
rei. Eine künstlerische Ausbildung besaß er
zwar nicht, aber er malte seit 1952 gern das
Leben der einfachen Menschen. Er war ein
Laienkünstler, ein Sonntagsmaler. Sein
Malertalent entdeckte Max Seifert erst
1958. Er hatte einen Bekannten, der sich
aufs Malen verstand, gebeten, ihm ein Bild
zu malen, das er als Erinnerung an seine
sächsische Heimat haben wollte. Seine Vorstellungen, wie das Bild am Ende aussehen
Max Seifert
sollte, gab er genau an und fertigte dazu
auch noch Skizzen an, sodass der Maler ihm
riet: „Mach das doch selbst!“ Und so geschah es. Seitdem traute sich Max Seifert an
Pinsel und Farbe heran. Seine Staffelei
stand im Wohnzimmer neben dem Familientisch. Seine Palette war der Deckel einer
Zigarrenkiste. Er malte am liebsten „aus
dem Kopf“. Seine Eltern waren von EppenWinter
S. 9
Historie/Geburtstage
Max Seifert, „Dorf-Idylle“, 1959
(Albert-Dorne-Sammlung Naiver Malerei,
Amsterdam)
30.04.2011
dorf nach Kleinhartmannsdorf verzogen. Obwohl er in
Düsseldorf wohnte, sehnte er
sich immer wieder nach seiner Heimat. So begann er ein
Bild zu malen, das er aus der
Erinnerung an Erzählungen
seiner Großeltern und nach
früheren Vorstellungen malte. Während eines Urlaubs
las er in der Zeitung von
einem internationalen Wettbewerb „Der Sonntagsmaler
und sein schönstes Bild“ und
sandte sein „Dorf-Idyll“ ein.
Unter 3648 Teilnehmern aus
14 europäischen Ländern erhielt Max Seifert den 5. Preis. Dieses Bild wurde von
einer Kunstsammlung in Amsterdam
gekauft und von der Schallplattenfirma
PHILIPS als Hüllenschmuck für eine
Schallplatte mit der Pastorale von Beethoven verwendet. Jetzt war der Sonntagsmaler
Seifert im Kunstgeschäft. Nun beschränkte
er sich nicht mehr auf die Motive der heimatlichen Umgebung, sondern schwelgte
genauso gern in Phantasien – nur so.
Er schickte seine Bilder an zahlreiche Ausstellungen und fand zunehmend Beachtung.
Sein Bild „Lange Nächte“ hing nicht lange
im Recklinghauser Museum. Ein Spitzbube
schnitt es aus dem Rahmen und nahm es
mit. Seitdem ist es verschollen. Insgeheim
fühlte sich Seifert geehrt und staunte: „So
beliebt sind meine Sachen?“
(Fortsetzung folgt)
Manfred Wünsche
Gratulation für ältere Bürger ab dem 75. Lebensjahr
für den Monat Mai 2011
in Eppendorf
Herrn Oettel, Gerhard
Herrn Kunz, Rolf
Frau Schmidt, Brigitte
Herrn Syska, Günter
Frau Fröhlich, Hildegard
Frau Wagner, Charlotte
Herrn Stiebinger, Günter
Frau May, Erika
Frau Lange, Marianne
Herrn Streubel, Helmut
Frau Wagner, Eva
Herrn Bachmann, Fritz
Herrn Heyland, Günter
Herrn Bruchmann, Linus
Herrn Reichel, Karl
Frau Zickmantel, Marianne
Frau Eppendorfer, Agata
Frau Leibnitz, Helga
Frau Oehme, Rosemarie
Herrn Morgenstern, Rolf
Herrn Neuhäuser, Gerhard
Frau Walther, Christa
Frau Uhlmann, Helga
Frau Meyer, Brigitte
Frau Neubert, Ingetraud
Herrn Wagner, Kurt
Herrn Sandig, Horst
Herrn Enger, Helmut
Herrn Franke, Karl
Frau Oehme, Gertrud
Frau Wagner, Irene
am
am
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am
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am
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am
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am
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am
am
am
am
am
01.05.
02.05.
02.05.
03.05.
04.05.
05.05.
06.05.
06.05.
06.05.
06.05.
07.05.
07.05.
08.05.
08.05.
08.05.
11.05.
12.05.
13.05.
17.05.
19.05.
20.05.
22.05.
22.05.
23.05.
23.05.
23.05.
24.05.
24.05.
25.05.
25.05.
25.05.
zum
zum
zum
zum
zum
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zum
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zum
86. Geburtstag
78. Geburtstag
76. Geburtstag
76. Geburtstag
76. Geburtstag
82. Geburtstag
75. Geburtstag
76. Geburtstag
90. Geburtstag
89. Geburtstag
76. Geburtstag
88. Geburtstag
84. Geburtstag
79. Geburtstag
79. Geburtstag
79. Geburtstag
83. Geburtstag
83. Geburtstag
79. Geburtstag
84. Geburtstag
84. Geburtstag
78. Geburtstag
75. Geburtstag
76. Geburtstag
78. Geburtstag
86. Geburtstag
78. Geburtstag
84. Geburtstag
76. Geburtstag
78. Geburtstag
78. Geburtstag
Frau Bittner, Elfriede
Herrn Leibnitz, Franz
Herrn Dr. Spielhaus, Günter
Frau Noll, Magdalene
Herrn Mißbach,Wolfgang
Frau Sandig, Hannelore
Frau Wagner, Stephanie
am
am
am
am
am
am
am
25.05.
25.05.
26.05.
27.05.
28.05.
30.05.
31.05.
zum
zum
zum
zum
zum
zum
zum
87. Geburtstag
83. Geburtstag
76. Geburtstag
76. Geburtstag
78. Geburtstag
77. Geburtstag
75. Geburtstag
in Kleinhartmannsdorf
Herrn Hengst, Christian
Frau Lippmann, Gerda
Frau Barth, Hanna
Frau Baumann, Ingeburg
am
am
am
am
06.05.
08.05.
11.05.
23.05.
zum
zum
zum
zum
75. Geburtstag
87. Geburtstag
75. Geburtstag
84. Geburtstag
am
am
am
am
am
06.05.
10.05.
13.05.
20.05.
30.05.
zum
zum
zum
zum
zum
75. Geburtstag
77. Geburtstag
75. Geburtstag
80. Geburtstag
94. Geburtstag
Alten- und Pflegeheim „Zum Pfarrberg“ Eppendorf
Herrn Kirchner, Horst
am 10.05. zum 78. Geburtstag
Herrn Fickert, Herbert
am 14.05. zum 97. Geburtstag
Frau Eppendorfer, Martha
am 20.05. zum 95. Geburtstag
Frau Biskup, Anna
am 24.05. zum 81. Geburtstag
Frau Gießmann, Liesbeth
am 31.05. zum 92. Geburtstag
in Großwaltersdorf
Herrn Unger, Manfred
Herrn Hähner, Gotthard
Herrn Trinks, Hartmut
Frau Hoffmann, Brigitte
Frau Slansky, Ilse
Allen Jubilaren die herzlichsten Glückwünsche übermitteln
Bürgermeister Helmut Schulze, Ortsvorsteher Armin Hahn und
Ortsvorsteherin Gisela Schneider.
30.04.2011
Heiner-Müller-Schule
D IE H EINER -M ÜLLER -S CHULE
INFORMIERT:
1. Stufe Informatikwettbewerb 2011
Auch in diesem Jahr fand wieder für den
Bereich der Mittelschulen der Sächsische
Informatikwettbewerb statt.
An der ersten Stufe (schulinter(Mittelschulen des Altkreises Freiberg) im
ner Ausscheid) nahmen im MoMärz qualifiziert.
nat Dezember 30 Schüler unseO. Schwulst, Fachzirkelleiter Informatik
rer Schule der Klassenstufen 8 –
10 teil. An einen 45-minütigen
Hier die Erstplatzierten der jeweiligen Klassenstufen:
Theorieteil schlossen
sich praktische AufName
Klasse Platz
gabenstellungen aus
Maximilian Paul (Oederan)
10b
1
dem Bereich der AnDaniel Bierbaum (Marbach)
10a
2
gewandten InformaDavid Zessel (Mittelsaida)
10c
2
tik an.
Dominic Purat (Großwaltersdorf)
9a
1
Ermittelt wurden jeLorenzo
Schmidt
(Eppendorf)
9a
2
weils die Plätze 1 – 3
Christian
Schmidt
(Eppendorf)
9a
3
pro Klassenstufe.
Tobias
Glöckner
(Eppendorf)
8a
1
In der Auswertungsveranstaltung wurden die Sieger
Axel Flade (Eppendorf)
8a
2
prämiert. Die Erstplatzierten
Samuel Franz (Leubsdorf)
8b
3
haben sich somit für die 2. Stufe
2. Stufe Informatikwettbewerb 2011 in Freiberg
Auch in der zweiten Stufe äußerst
erfolgreiche Eppendorfer
Am 17.03.2011 fand in der Mittelschule
„Clara Zetkin“ in Freiberg die zweite Stufe
des diesjährigen Informatikwettbewerbs
statt. 8 Mittelschulen des „Altkreises“ Freiberg hatten ihre Teilnehmer gemeldet.
Ähnlich der ersten Stufe war der Wettbewerb
in Theorie und Praxis gegliedert. Der Theorieteil hatte es dabei in sich, es waren nicht
nur anwenderorientierte Aufgaben sondern
auch der Theorie der Informatik innewohnende Aufgaben in 45 Minuten zu lösen.
Im Praxisteil hieß es dann, sich in neue Programme einzuarbeiten und mit Anwendersystemen Probleme zu lösen.
Hier haben sich unsere drei Teilnehmer
(Maximilian Paul aus Oederan – Klasse 10,
Dominic Purat aus Großwalterdorf – Klasse 9 sowie Tobias Glöckner aus Eppendorf
– Klasse 8) wacker geschlagen. In Klasse 10
und 9 konnte die Heiner-Müller-Schule den
jeweils ersten Platz belegen. Auch der vierte Platz in Klasse 8 konnte sich sehen lassen.
Die abschließende Mannschaftswertung
entschieden die 3 Eppendorfer Schüler
ebenfalls für sich.
Die Sieger der jeweiligen Stufe werden dem
Land Sachsen gemeldet. Hier erfolgt dann
die Auswahl der Landessieger.
O. Schwulst, Fachzirkelleiter Informatik
S. 10
Platz 1
Regionalmeisterschaften Hallenleichtathletik
am 16.03.2011 in Flöha
Schmiedtgen, Josie
(5b, Eppendorf)
Uada, Eric
(7b, Langenau)
Krebs, Jenny
(9c, Großhartmannsdorf)
Platz 4
Kluge, Felix
(5a, Eppendorf)
Neubert, Moritz
(5b, Eppendorf)
Weis, Patrick
(8c, Eppendorf)
Zimmermann, Marcel
(10b, Eppendorf)
Weitere Teilnehmer:
Brendel, Tabitha
(6a, Eppendorf)
Zimmermann, Celine
(7b, Mittelsaida)
N. Kühn
Platz 2
Platz 3
Platz 5
Platz 6
Riedel, Jenny
(5a, Eppendorf)
Mende, Celine
(6a, Eppendorf)
Löbel, Julia
(6b, Großhartmannsdorf)
Schönherr, Marie
(5a, Eppendorf)
Okon, Joseph
(5a, Leubsdorf)
Weinhold, Julius
(5a, Eppendorf)
Peters, Martin
(10b, Eppendorf)
S. 11
Friedhofsordnung
30.04.2011
F RIEDHOFSORDNUNG
Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
Kleinhartmannsdorf vom 15.03.2011
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf erlässt folgende
Friedhofsordnung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des
Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung,
Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichten, Instandhaltung und
Pflege von Grabstätten
§ 21a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von
Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und
baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und
Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an
Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an
Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeiten
§ 33 aufgehoben
§ 34 aufgehoben
§ 35 Grabmalgrößenfestlegung
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 38 Stellung des Grabmals auf der
Grabstätte
§ 39 Grabstättengestaltung
IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten
Friedhofsordnung für den Friedhof
der Evang.-Luth. Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf vom 15.03.2011
Präambel
Der Friedhof ist für alle, die ihn betreten,
ein Ort der Stille und der Besinnung.
Er ist in besonderer Weise ein Ort des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen und an
die Begrenztheit des eigenen Lebens.
An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der
Verstorbenen in Liebe gedacht wird und
dass die christliche Auferstehungshoffnung
Trost gibt. Ein Friedhof spiegelt auch die
Familien- und Besiedlungsgeschichte des
Ortes wider. Dementsprechend erfordert die
Gestaltung und die Pflege des Friedhofs
besondere Sorgfalt.
Eine niveauvolle Bestattungskultur in unserer Gesellschaft trägt dazu bei, dass die
Würde des einzelnen Menschen, der Lebenden und Toten, gewahrt bleibt.
Der Friedhof von Kleinhartmannsdorf
ist eine über Jahrhunderte gewachsene
naturnahe Anlage, die von der kleinen
mittelalterlichen Kirche bestimmt wird.
Sie fügt sich, am Hang gelegen, harmonisch in die Dorflage ein.
Die naturnahe Gestaltung des Friedhofes,
die wir mit dieser Friedhofsordnung
anstreben, entspricht somit dem Gesamtcharakter des Dorfes.
Deshalb ist auf dem Friedhof eine ZweiFelder-Ordnung eingerichtet worden,
die einerseits größere Gestaltungsfreiheit
ermöglicht, andererseits dem Anliegen
einer naturnahen Gesamtgestaltung, wie
sie unsere Vorfahren eingeführt haben,
in besonderer Weise Rechnung trägt.
Im Feld 1) und 2) des Friedhofes befinden sich die Gräber mit naturnaher
Gestaltung (Grünes Gräberfeld). Hier
gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften. Im Feld 3) hinter der Kirche befinden sich die Gräber, die den allgemeinen
Gestaltungsvorschriften unterliegen.
Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung
des Friedhofes
1) Der Friedhof in Kleinhartmannsdorf
steht im Eigentum des Kirchlehns Kleinhartmannsdorf, Träger ist die EvangelischLutherische Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens.
Der Friedhof ist eine unselbstständige
Anstalt des öffentlichen Rechts.
Der Friedhof wird verwaltet durch das
Pfarramt Eppendorf, Kirchweg 1.
2) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand Kleinhartmannsdorf.
3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet
sich nach dieser Friedhofsordnung, den
sonstigen kirchlichen Bestimmungen und
den staatlichen Vorschriften.
4) Aufsichtsbehörde ist das EvangelischLutherische Regionalkirchenamt Chemnitz.
§ 2 Benutzung des Friedhofes
1) Der Friedhof ist bestimmt zur
Bestattung der Gemeindeglieder der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf, sowie aller Personen, die
bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im
Bereich der politischen Gemeinde
Eppendorf hatten oder ein Recht auf
Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
30.04.2011
§ 3 Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof, einzelne Teile bzw. Grabstätten können aus einem wichtigen Grund
beschränkt geschlossen, geschlossen oder
entwidmet werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
Eine Verlängerung von Nutzungsrechten
erfolgt lediglich zur Anpassung an die
Ruhezeit.
3) nach der Schließung dürfen Bestattungen
nicht mehr vorgenommen werden.
4) Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr
bestehen und sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind.
§ 4 Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks
Auskunftserteilung und Beratung in allen
Fragen, die sich auf die Gestaltung von
Grabmal und Grabstätte einschließlich der
Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der
Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Im Winter wird der Friedhof nicht
geräumt. Betreten auf eigene Gefahr.
3) Kinder unter 9 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung
Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten
des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile
aus besonderem Anlass vorübergehend
untersagen.
5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder
Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen,
Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen
und Kränze, sowie gewerbliche Dienste
anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der
Nähe einer Bestattung an Werktagen
störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu
filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung
zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der
dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen
und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken
zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf
fremden Gräbern und außerhalb der
Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich
zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen;
Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und
Musik darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu
verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische
Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
m)Im Abfallcontainer ist nur Grünschnitt und verrottbares Material zu
entsorgen.
n) Plastikmüll, Draht und Glas, Pappen
u.ä. Materialien sind selbst zu entsorgen.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem
Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden
gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof
der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit
festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner
oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem
Beruf abgelegt oder eine anderweitig
gleichwertige
fachliche
Qualifikation
erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild
in die Handwerksrolle eingetragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende
zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
5) Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden.
6) Der Antragsteller muss haftpflichtversichert sein.
7) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer
Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für die
Bediensteten einen Bedienstetenausweis
auszustellen. Die Zulassung kann befristet werden.
8) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung und bei Verstößen gegen die
Friedhofsordnung
S. 12
Absätze 2 und 3 wird durch schriftlichen
Bescheid die Zulassung entzogen.
9) Mit Grabmalen und Grabpflanzungen
darf nicht geworben werden. Grabmale
dürfen daher nicht mit Firmenanschrift
versehen werden. Steckschilder von
Grabpflegefirmen sind nicht erlaubt.
10) Die Gewerbetreibenden haften für
alle Schäden, die sie bei den Tätigkeiten
auf dem Friedhof verursachen. Nach
Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in den früheren
Zustand zu bringen. Verboten ist die
Lagerung von Abraum auf dem Friedhof, das Reinigen von Geräten an der
Wasserentnahmestelle. Die anfallende
Aushub-Erde ist auf den extra dafür
gekennzeichneten Stellen zu deponieren.
11) Bei Beginn der Tätigkeit auf dem
Friedhof hat sich der Gewerbetreibende
bei der Friedhofsverwaltung bzw. bei
der in ihrer Vertretung stehenden Person vor Ort zu melden.
§ 7 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner
Einrichtungen werden Gebühren nach der
kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt
die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen
mit den Angehörigen und dem zuständigen
Pfarrer fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen
Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3) Der Zeitpunkt der nichtkirchlichen
Bestattungen ist mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.
4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
5) Bestattungen finden an den Werktagen
Montag bis Freitag in der Zeit von 11.00
bis 15.00 Uhr statt.
§ 9 Anmeldung der Bestattung
1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem
Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbe-
S. 13
Friedhofsordnung
hörde anzumelden. Soll die Bestattung in
einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die
Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
2) Die Anmeldung erfolgt durch Vordrucke
der Friedhofsverwaltung. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an
der Grabstelle, hat der Nutzungsberechtigte
der Grabstelle zusätzlich zu unterschreiben.
3) Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen
nicht verlangt werden.
§ 10 Leichenhalle/Leichkammer
1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren
Bestattung. Die Halle und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem
Friedhofsträger geöffnet und geschlossen
werden. Särge sind rechtzeitig vor
Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
2) Särge, in denen an meldepflichtigen
Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen
nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
3) Bei der Benutzung der Leichenhalle
ist zu respektieren, dass sich diese auf
einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 11 Feierhalle
1) Die Feierhalle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte christlicher
Verkündigung.
2) Bei der Benutzung der Friedhofshalle
für Verstorbene, die keiner christlichen
Kirche angehören, ist der Charakter dieser christlichen Stätte zu respektieren.
Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt oder entfernt werden.
3) Die Grunddekoration der Halle besorgt
die Kommune, in deren Besitz die Halle
ist, in Absprache mit dem Friedhofsträger.
4) Die Aufbahrung des Sarges in der
Kirche ist untersagt.
§12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und
Niederlegung von Grabschmuck am Grab
ist zu respektieren, dass sich das Grab auf
einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13 Musikalische Darbietungen
1) Musikalische Darbietungen in der
Friedhofshalle und auf dem Friedhof
bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier
der Zustimmung des Pfarrers bzw. des
Friedhofträgers.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer
30.04.2011
Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen
Genehmigung des Friedhofträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen
beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor der
Vollendung des zweiten Lebensjahres
gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn
Jahre, bei Kindern, die nach der Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind,
beträgt die Liegefrist 20 Jahre.
§ 15 Grabgewölbe
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und
Grabkammern sind nicht zulässig.
2) In vorhandene baulich intakte Grüfte
dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge,
sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen.
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet,
für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu
sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16 Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag beauftragte Firma
ausgehoben und wieder geschlossen.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber
beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m,
von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu
lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber
Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Friedhofsverwaltung entfernt
werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 17 Belegung, Wiederbelegung,
Graböffnung
1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam
bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den
Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem
Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist
nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein
Grab nicht wieder belegt werden.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur
Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder
Urnenreste gefunden werden, sind diese
unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das
Grab sofort wieder zu schließen und als
Bestattungsstätte für Leichname für die
erforderliche Zeit zu sperren.
5) Das Öffnen der Grabstelle ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau –
nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers
und des zuständigen Gesundheitsamtes
zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 18 Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich
nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichnamen und
Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Friedhofsträgers und des
Gesundheitsamtes. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte in eine andere des gleichen
Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf
schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist
der Nutzungsberechtigte, in Einverständnis
des Ehemannes, der Kinder und der Eltern
des Verstorbenen. Die schriftliche Erklärung
muss vorliegen.
4) Umbettungen werden unter Aufsicht des
Friedhofspersonals durchgeführt bzw. der
Werkvertrag regelt die Einzelheiten der
Durchführung. Sie können nur von Dezember bis März durchgeführt werden.
Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs
Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
5) Die Kosten der Umbettung trägt der
Antragsteller. Auch die Kosten bei Schäden
an der eigenen und Nachbar-Grabstellen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Leichen und Aschen zu anderen als
Umbettungszwecken wieder auszugraben,
bedarf einer richterlichen oder behördlichen
Anordnung.
§ 19 Särge und Urnen
1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die
Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht
höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m
sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so
beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwe-
30.04.2011
sung der Leichen innerhalb der Ruhezeit
ermöglicht wird.
3) Die Särge müssen fest gefügt und absolut
dicht sein. Särge und alle stofflichen Beigaben, wie das Leichenkleid dürfen kein PVC-,
PE-, PCP-, Formaldehyd abspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten.
4) Trauergebinde und Kränze müssen aus
natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Anderenfalls müssen die
Kunststoffgebinde vom Gewerbetreibenden
wieder abgeholt werden.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An
ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte
Rechte gemäß dieser Ordnung. Die
Grabstätten bleiben Eigentum des
Friedhofsträgers.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim
Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an
a) Reihengrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattung mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften,
b) Reihengrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattung mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften,
c) Wahlgrabstätten für Leichen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
d) Wahlgrabstätten für Leichen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten
wird abhängig gemacht von der
schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35 – 39).
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich
die Verpflichtung zur gärtnerischen
Anlage und Pflege der Grabstätte.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Für Schäden oder sonstige Nachteile,
die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der
Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
7) Der Nutzungsberechtigte hat mit
Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die
Grabstätte nicht binnen drei Monaten
nach Ablauf der Nutzungszeit
abgeräumt übergeben, so werden die
Arbeiten vom Friedhofsträger auf
Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für
den Friedhofsträger nicht.
8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten
entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und
Pflege der Grabstätte
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so
an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde
des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen,
dass benachbarte Grabstätten, öffentliche
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt
werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,5 m Höhe und in der
Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
2) Die Grabstätten müssen nach jeder
Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist
der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen
und pflegen oder die Friedhofsverwaltung
oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner
damit beauftragen kann. Die Verpflichtung
endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
4) Das Anliefern und Verwenden von
Kunststoffen für die Grabgestaltung und
als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt
insbesondere für Grabeinfassungen,
Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom
Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter,
getrennt nach kompostierbarem und nicht
kompostierbarem Material abzulegen.
5) Die Größe der Trittplatten auf dem
Grab soll 20% der gesamten Grabfläche
nicht überschreiten. Die Platten sollten
aus matt geschliffenen Naturstein oder
Schiefer bestehen.
6) Das Abdecken der Wege zwischen den
Gräbern mit Platten, Plastikplanen oder
Kies ist untersagt.
Friedhofsordnung
S. 14
7) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte
dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich dem
Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben
keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der
Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
9) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche
gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz
bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen
(z.B. Folien als Unterlage für Kies
etc.), weder auf dem Grab, noch auf
den Zwischenwegen.
d) das Aufbewahren von Geräten und
Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten,
Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und
ähnlichen Einrichtungen,
f) sowie eine zweite Grabumrahmung
jeglicher Art, bzw. Aufstellen von Blumenschmuck über die Fläche des
gekauften Grabes hinaus.
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Nutzungsberechtigte nach schriftlicher
Aufforderung des Friedhofsträgers die
Grabstätte innerhalb einer festgesetzten
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt
oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügen eine öffentliche Bekanntmachung
und ein sechswöchiger Hinweis an der
Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht
fristgemäß der Aufforderung bzw. dem
Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die
Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten
des Nutzungsberechtigten stark wuchernde
oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls
dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes
erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.
Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von
den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck
gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die ver-
S. 15
Friedhofsordnung
antwortliche Person nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist
nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als
sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt
Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen.
§ 23 Grabmale
Allgemeines Gräberfeld
1) Grabmale müssen sich in die Art des
Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen
Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und
Inschrift dürfen nichts enthalten, was das
christliche Empfinden verletzt und der
Würde des Ortes abträglich ist.
2) Grabmale sollen aus Naturstein sein. Es
sind nur stehende Grabmale zulässig, jedoch
nur ein stehendes Grabmal je Grab.
Der Grabstein der Reihengräber darf nicht
höher als 0,90 m (mit Sockel) sein. Eine
zusätzliche liegende Grabplatte soll dem
Stein in Material, Farbe, Bearbeitung und
Schrift entsprechen; mindeste Stärke 4 cm.
3) Bearbeitung der Steine: im allgemeinen
Gräberfeld ist es erlaubt, Grabsteine mit
hochglanzpolierten Oberflächen, Vorderseite, Seitenflächen aufzustellen; wird jedoch
aufgrund des Spiegelungseffektes nicht empfohlen. Die Rückseite soll allerdings mattgeschliffen, bzw. bossiert bearbeitet sein.
Des weiteren sind Grabeinfassungen aus
Naturstein erlaubt mit mattgeschliffener
Oberfläche. Steineinfassungen dürfen maximal 10 cm hoch und 5 – 8 cm breit sein; die
Einbringung hat ohne Fundament zu erfolgen. Provisorische Einfassungen aus Holz
müssen nach maximal 2 Jahren durch steinerne Einfassungen, bzw. durch pflanzliche
Randbe-festigung ersetzt werden. Metalleinfassungen sind nicht gestattet.
4) Aus Gründen der Standsicherheit von
Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe
12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm
betragen.
5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm.
6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für die Grabmale und baulichen Anlagen sind nicht gestattet.
§ 24 Errichtung und Veränderung von
Grabmalen und baulichen Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung
von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch
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den Friedhofsträger. Auch provisorische
Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der
Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und
Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit
genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen
und Form des Steins sowie über Inhalt,
Anordnung und Art der Schrift und des
Symbols sowie der Fundamentierung
und Verdübelung.
b) Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen,
sowie Proben des Materials zur Vorlage.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals
nicht dem genehmigten Antrag, wird dem
Nutzungsberechtigten eine angemessene
Frist zur Abänderung oder Beseitigung des
Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist
wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt,
gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben
die Grabmale und baulichen Anlagen
nach den jeweils geltenden Richtlinien für
das Fundamentieren und Versetzen von
Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steinund Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
5) Die Errichtung und jede Veränderung
aller sonstigen baulichen Anlagen
einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw.
Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die
Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das
Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
7) Grabplatten, Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer
sind unzulässig.
8) Provisorische Grabmale dürfen nur als
naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und
nur für einen Zeitraum von zwei Jahren
nach der Bestattung aufgestellt werden.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen
Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet
oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf
von sechs Wochen nach Benachrichtigung
des Nutzungsberechtigten auf dessen
Kosten entfernen zu lassen.
10) Bei der Anlieferung von Grabmalen
oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem
Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid
vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung
ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und
baulicher Anlagen
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen
Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand
zu halten. Verantwortlich dafür ist der
jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder
Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf
Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist
die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an
Stelle des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon
zu entfernen, zu lagern und zur Abholung
bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, genügen als Aufforderung eine
öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die
Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird.
Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden
Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige baulichen
Anlagen auf Verkehrssicherheit.
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und
Grabstätten
1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle
Grabmale sind zu schützen und haben
Bestandsgarantien. Sie müssen in der Denkmalliste aufgeführt werden. Sie dürfen nur
mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes
neu vergeben werden, verändert oder an eine
andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen
Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem
der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
2) Für die Erhaltung der Denkmäler können Patenschaftsverträge abgeschlossen
werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von
Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der
Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
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§ 27 Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind
die Grabmale, Fundamente, Einfassungen
und sonstigen baulichen Anlagen durch den
Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind
die Grabmale, Fundamente, Einfassungen
und sonstigen baulichen Anlagen nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und
darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen
Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an
Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für
Leichen- oder Aschenbestattungen, die im
Todesfall der Reihe nach einzeln für die
Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet
für: Abmessung der Gräber
a) Leichenbestattung,
Größe der Grabstätte:
Länge 2,30 m, Breite 1,35 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m,
Breite 0,80 m, Höhe max 0,30 m
b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte (inclusiv Weganteil): Länge 1,30 m, Breite 0,90 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,00 m,
Breite 0,60 m; Höhe max. 0,30 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein
Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an
einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche
Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue
Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30
entsprechend.
6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht
verlängert werden.
7) Das Abräumen von Reihengräbern oder
Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich
und durch Hinweis auf dem betreffenden
Reihengrab oder Grabfeld bekannt
gemacht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
Friedhofsordnung
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an
Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für
Leichen- oder Aschenbestattungen, an
denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren,
beginnend mit dem Tag der Zuweisung
vergeben wird und deren Lage gleichzeitig
im Einvernehmen mit dem Erwerber
bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
Grabgrößen
2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung
Der Grabhügel ist 1,80m lang und 0,80 m
breit. Grabstätte ist 2,30 m lang 1,35 m breit.
Die Doppel-Wahlgrabstätte für Leichenbestattung (2 Leichen, 2 Urnen)
Der Grabhügel ist 2,10 m lang und 2,00m
breit; (einschließlich Einfassung bzw.
Randbepflanzung)
Grabstätte ist 2,30 m lang und 2,20 m breit
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) Wahlgrabstätten werden als ein- und
mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In
einer einstelligen Wahlgrabstätte für
Leichenbestattung darf nur eine Leiche
bestattet werden. In einer mit einer Leiche
belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich
eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet
werden.
4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen
bestattet; Als Angehörige im Sinne dieser
Bestimmung gelten: Ehepaare, Verwandte
auf und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der
Vorgenannten. Auf Wunsch können auch
andere Verstorbene mit Genehmigung der
Friedhofsverwaltung bestattet werden.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
5) Über Vergabe des Nutzungsrechtes an
einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche
Bescheinigung erteilt. In ihr werden die
genaue Lage der Grabstätte und die Dauer
der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird
darauf hingewiesen, dass der Inhalt des
Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
6) Verlängerung der Grabstätte: Bei
Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die
gesamte Grabstätte verlängert werden.
Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert,
S. 16
erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch
schriftliche Benachrichtigung oder, wenn
keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der
betreffenden Grabstätte.
7) Überschreitet bei einer Belegung die neu
begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit
notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der
Umgebung, wenn dies aus Gründen der
Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann
im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger
für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen
zu gewährleisten.
10) Das Nutzungsrecht an unbelegten
Grabstätten kann jeder Zeit zurückgegeben
werden, an teilbelegten erst nach Ablauf
der letzten Ruhefrist.
§ 30 Übergang von Rechten an
Wahlgrabstätten
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29
Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit
der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht
durch einen schriftlichen Vertrag übertragen,
der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung
getroffen, geht das Nutzungsrecht in absteigender verwandtschaftlicher Reihenfolge
auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und
zwar dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nicht ehelichen und
Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der
Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
S. 17
Friedhofsordnung
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden
Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d)
und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
4) Der Übergang des Nutzungsrechtes
gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid
bekannt zu geben.
5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a)
bis h) vorhanden oder zu ermitteln, kann
das Nutzungsrecht unter Genehmigung des
Friedhofträgers auch auf andere Personen
übertragen werden. Eine Einigung der
Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf andere als im § 29 Absatz 4 genannten Personen ist mit Genehmigung des
Friedhofsträgers möglich.
6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat
der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger
den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die
Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem
neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu
bescheinigen. Solange das nicht geschehen
ist, können Bestattungen nicht verlangt
werden.
§ 31 Alte Rechte
1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung
bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung
entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie
zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren
Dauer die in § 29 Absatz 1 dieser Ordnung,
gegebene Nutzungszeit übersteigt, werden
auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz
dieser Ordnung, doch nicht unter 30 Jahren
nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch
nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den
zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf
eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser
Ordnung.
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
– Zusätzliche Vorschriften –
§ 32 Grünes Gräberfeld
1) Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in
einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in
einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des
Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit
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hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des
Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der
Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung
über die Wahlmöglichkeiten und die von
ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu
bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit
kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften (vgl. insbesondere
§§ 21 und 23). Dieses Gräberfeld befindet
sich hinter der Kirche Abteilung 3).
Im so genannten grünen Gräberfeld
wird eine Bepflanzung mit Dauerbegrünung verlangt. Steineinfassungen sind
hier untersagt.
Grabsteine
2) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener
Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine
sowohl sinnbezogene als auch kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
3) Folgende Grabfelder unterliegen den
nachfolgend aufgeführten zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften zum Grabmal
(§§ 35 – 38) und zur Bepflanzung (§ 39):
Abt.: 1) Der vordere Friedhofsbereich
rechts vor der Kirche, Doppelgrabstellen; rechte Seite Reihengräber bis 4.
Reihe (hoch zu).
Abt.: 2) Linkes Gräberfeld von der
Kirche (Reihen- und Urnengräber), einschließlich Bereich der linken Mauer bis
Höhe erste Doppelgrabreihe (siehe Belegungsplan).
§ 33 aufgehoben
§34 aufgehoben
§ 35
1) Die folgenden Kernmaße für Grabsteine sind für die Gräber des „grünen
Gräberfeldes“ Felder verbindlich
Die Maßhöhe beinhalten Stein mit Sockel.
Kernmaßtabelle (Angaben in cm)
1. Steingrabmal für Reihengrab
(grünes Feld) für Aschebestattung
2. Steingrabmal für Aschebestattung
im allgem. Gräberfeld
3. Steingrabmal für einstelliges Reihengrab
4. einstelliges Wahlgrab für Leichenbestattung
5. Steingrabmal für zwei- und mehrstellige
Wahlgräber für Leichenbestattung (stehend)
2) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal
zulässig.
Grünes Gräberfeld, zusätzliche
Gestaltungsvorschriften
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine
verwendet werden.
2) Form und Gestaltung des Grabmals
müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende Grundform
ist eindeutig erkennbar auszubilden (außer
bei Doppelgrabstellen).
3) Zufallsgeformte, asymmetrische Steine,
Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine oder Findlinge, sowie weiße und
schwarze Grabsteine sind nicht zugelassen.
4) Grabsteine müssen aus einem Stück hergestellt sein. Der Sockel ist extra anzufertigen.
5) Grabmale müssen allseitig gleichwertig
und materialgerecht bearbeitet sein. Sie
dürfen nicht gespalten, gesprengt oder allseitig bossiert sein.
6) Oberflächenbearbeitungen, die eine
Spiegelung erzeugen, sollten vermieden
werden. Wenn polierte Oberflächengestaltung gewählt werden soll, dann ist diese
nur für die Vorderansicht erlaubt. Seitenflächen und Rückseite des Steines sind nur
in matter Bearbeitung erlaubt. Politur wird
nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits
nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen sollen, gestattet.
7) Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.
8) Nicht zugelassen sind alle vorstehend
nicht aufgeführten Materialien, Zutaten,
Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech,
Draht, Aluminium etc.
9) Grabeinfassungen sind nicht erlaubt.
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
Inschriften und Symbole sollen auf den
Toten, das Todesgeschehen bzw. die Ewigmax.
Breite
max. Höhe
min. Höhe
Mindeststärke
40
60/–
12
35
45
50
90
60/min. 50
85/min. 70
90/min. 70
110/min. 70
12
14
14
14
30.04.2011
keit Bezug nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname,
Familienname erforderlich; mit Ausnahme
Familiensteine.
1) Es sind nur vertieft eingearbeitete
Schriften zulässig.
2) oder plastisch erhabene Schriften sowie
Schriften im quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist
auch die Verbindung unterschiedlicher
Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia,
Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien.
3) Nicht aus dem gleichen Material des
Grabmales serienmäßig hergestellte,
nicht limitierte Schriften, Ornamente,
Symbole, Reliefs und Plastiken sind
nicht zulässig.
4) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des
Steines entnommen sein muss.
Gold- und Silberschriften, Ölfarben und
Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.
§ 38 Stellung des Grabmals auf der
Grabstätte
Grabmale sollen am Kopfende mindestens
15 cm Abstand von der hinteren Grabkante
in der Grabfläche stehen – zwecks
Umpflanzung. Bei Einfassungen schließt
der Stein mit den Außenkanten schlüssig
ab.
§ 39 Grabstättengestaltung
1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt
mit bodendeckenden ausdauernden und
standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal
nicht verdecken, andere Grabstätten nicht
beeinträchtigen und die Grabfläche nicht
wesentlich überschreiten dürfen.
2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen sind die Beschaffenheit des Bodens,
die Lichtverhältnisse der Grabstelle, die
Gestaltung des Grabes und der Charakter
des Friedhofes.
3) Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug
auf den Verstorbenen werden statt der
Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die
bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten
Zeiten, z.B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise.
4) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten,
Kies und anderen den Boden verdichtenden
Materialien sowie die Verwendung von
Torf, Rindenmulsch und gefärbter Erde,
b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw.
sowie die Unterteilung der Grabstätte mit
Formstücken, Platten oder ähnlichen Materialien. Auf Doppelgräbern darf die Trittplatte nicht 10% der gesamten Grabfläche
überschreiten.
Polierte Steinplatten sind nicht erlaubt.
5) Grablaternen müssen in Ausführung und
Gestaltung zweckentsprechend sein und
sich der Umgebung anpassen. Sie sollen
ohne feste Verankerung mit dem Erdreich
aufgestellt werden und nicht höher als 25
cm sein.
IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6,
10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21
Absatz 4 bis 7 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des
Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen
Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes
gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4
(bezüglich Einfassungen), 23 Absatz 1 und
2, 35 und 36 wird nach § 24 Absatz 3 verfahren. 3) Bei Verstößen gegen § 21
Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 39 wird nach § 21 a
verfahren.
§ 41 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße
Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen
und Einrichtungen, durch dritte Personen,
durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen
Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen
Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt
gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch den Eppendorfer Anzeiger (Abdruck im Amtsblatt der
Gemeinde Eppendorf)
3) Die jeweils geltende Fassung der Fried-
Friedhofsordnung
S. 18
hofsordnung liegt zur Einsichtnahme aus
im
Evang.-Luth. Pfarramt Eppendorf/
Friedhofsverwaltung
Kirchweg 1
09575 Eppendorf
4) Außerdem werden die Friedhofsordnung
sowie alle künftigen Änderungen zusätzlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Friedhofseingang sowie
durch Abkündigung bekannt gemacht.
§ 43 Inkrafttreten
1) Diese Friedhofsordnung tritt nach
Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der
Kirchgemeinde Kleinhartmannsdorf vom
04.07.2007 außer Kraft.
Ort, Datum:
Kleinhartmannsdorf, den 15.3.2011
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Kleinhartmannsdorf
Der Kirchenvorstand
Kirchensiegel
gez. A. Colditz
Vorsitzender
gez. Wetzel
Mitglied
Bestätigt durch dass Regionalkirchenamt
Chemnitz am 15.04.2011:
gez. Meister
Oberkirchenrat
S. 19
Informationen/Basteltipp
30.04.2011
Gottesdienstzeiten u. Veranstaltungen – Monat Mai 2011
Katholische Kirche „St. Theresia“ Flöha
Sonntag, 01.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg
10.30 Uhr Feier der Erstkommunion in
Flöha
Montag, 02.05.
15.30 Uhr Dankandacht der
Erstkommunion in Flöha
Dienstag, 03.05.
09.00 Uhr Gottesdienst im Altersheim
Flöha
19.00 Uhr Gottesdienst in Oederan
anschl. Bibel-Glaube-Abend
Mittwoch, 04.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg
Donnerstag, 05.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Flöha
Samstag, 07.05.
16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf
18.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg
Sonntag, 08.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Oederan
10.30 Uhr Gottesdienst in Flöha
16.30 Uhr Maiandacht in Flöha
Dienstag, 10.05.
Seniorenausfahrt in das luth.
Benediktinerkloster St. Wigberti in
Werningshausen
Mittwoch, 11.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Oederan
Donnerstag, 12.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Flöha
Samstag, 14.05.
16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf
18.00 Uhr Gottesdienst in Oederan
Sonntag, 15.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg
10.30 Uhr Gottesdienst in Flöha
16.30 Uhr Maiandacht in Oederan
Dienstag, 17.05.
09.00 Uhr Gottesdienst im Altersheim
Flöha
19.00 Uhr Gottesdienst in Flöha
Mittwoch, 18.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg
Donnerstag, 19.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Flöha
Samstag, 21.05.
16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf
18.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg
Bringen Marienkäfer Glück?
Wer freut sich nicht über den ersten
Marienkäfer im Frühling? Er ist bei
Alt und Jung beliebt und wird darum
gern gebastelt.
Material:
• Styroporkugeln
• Bastelfarbe oder Wasserlack (rot)
• schwarzer, wasserfester Filzstift
• schwarzer Pfeifenputzer
• schwarzer Karton
Sonntag, 22.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Oederan
10.30 Uhr Gottesdienst in Flöha
16.30 Uhr Maiandacht in Augustusburg
Dienstag, 24.05.
09.00 Uhr Gottesdienst im Altersheim
Flöha
19.00 Uhr Gottesdienst in Flöha
Mittwoch, 25.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Oederan
Donnerstag, 26.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Flöha
Samstag, 28.05.
15.00 Uhr Frühlingsfeier für Senioren
in Oederan
18.00 Uhr Gottesdienst in Oederan
16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf
Sonntag, 29.05.
09.00 Uhr Gottesdienst in Augustusburg
10.30 Uhr Gottesdienst in Flöha
16.30 Uhr Maiandacht in Eppendorf
Dienstag, 31.05.
19.00 Uhr Gottesdienst in Flöha
Information der Antennengemeinschaft
Kleinhartmannsdorf
Am Donnerstag, dem 12.05.2011, führt
die Antennengemeinschaft Kleinhartmannsdorf e.V. ihre ordentliche Mitgliederversammlung um 19.00 Uhr im Speiseraum der Rülke GmbH Kleinhartmannsdorf durch.
B ASTELTIPP
Alle Mitglieder sind dazu recht herzlich
eingeladen.
Die genaue Tagesordnung bitten wir den
Aushängen zu entnehmen.
gez. Bellmann, Vorsitzender
Die Styroporkugeln mit einem scharfen Messer halbieren und rot anmalen
(Farbe gut trocknen lassen). Aus dem
schwarzen Karton einen Kreis ausschneiden, deren Durchmesser der
Grundfläche der Halbkugel entspricht.
Danach sechs Beine aus schwarzem
Pfeifenputzer und den Kopf samt
Fühlern aus gleichem Material unter
die Kartonscheibe kleben. Ist die Farbe der Halbkugel getrocknet, können
die schwarzen Punkte und der Mittelstreifen aufgemalt werden. Nun die
Halbkugel auf den Kartonkreis kleben.
Fertig ist der Marienkäfer.
Nun kann er zu verschiedenen Dekorationen verwendet werden.
Übrigens wäre das auch ein schönes
Geschenk zum Muttertag!
Viel Spaß beim Ausprobieren
wünscht Ihre Inge Findeisen.
30.04.2011
Dienstpläne
S. 20
DIENSTPLAN DER ÄRZTE IM BEREICH EPPENDORF, GROßWALTERSDORF, KLEINHARTMANNSDORF,
BORSTENDORF, LEUBSDORF, MARBACH UND GRÜNHAINICHEN IM MAI 2011
Datum
Name
01.05.2011 07.00 – 19.00 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
19.00 – 07.00 Uhr FA Sebastian Steudel,
Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr FA Sebastian Steudel, Poststraße 9, Oederan,
02.05.2011 Dr. med. Ricarda Ihle,
03.05.2011 Dipl.-Med. Elke Helbig,
04.05.2011 Dr. Matthias Freyer,
05.05.2011 Dipl.-Med. Birgit Hoffgaard,
06.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
07.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr
FA Jana Berg, Poststraße 9, Oederan,
08.05.2011 07.00 – 19.00 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
19.00 – 07.00 Uhr FA Jana Berg,
Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr FA Jana Berg, Talstraße 4, 09569 Oederan,
09.05.2011 FA Sebastian Steudel,
10.05.2011 FA Ralf Struensee,
11.05.2011 Dipl.-Med. G. Rochlitzer-Mattern,
12.05.2011 Dipl.-Med. Elke Helbig,
13.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
14.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr
Dipl.-Med. G. Rochlitzer-Mattern, Augustusburger Straße 43, Oederan,
15.05.2011 07.00 – 19.00 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
19.00 – 07.00 Uhr Dr. med. Ricarda Ihle,
Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr
Dr. med. Ricarda Ihle, Oederaner Straße 1, Eppendorf,
16.05.2011 FA Gunar Gläser,
17.05.2011 Dipl-Med. Jutta Gühler,
18.05.2011 Dr. Matthias Freyer,
19.05.2011 Dr. Lutz Naumann,
20.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
21.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr
Dipl-Med. Jutta Gühler, Gerichtsstraße 16, 09569 Oederan,
22.05.2011 07.00 – 19.00 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
19.00 – 07.00 Uhr Dipl.-Med. Anne-Katrin Löbner,
Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr
Dipl.-Med. Anne-Katrin Löbner, Hauptstraße 43, 09573 Leubsdorf,
23.05.2011 Dipl.-Med. Birgit Hoffgaard,
24.05.2011 Dipl.-Med. Doris Büßer,
25.05.2011 Dr. med. Detlef König,
26.05.2011 Dr. Lutz Naumann,
27.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
28.05.2011 Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr FA Ralf Struensee, Poststraße 9, 09569 Oederan,
29.05.2011 07.00 – 19.00 Uhr Medizinisches Versorgungszentrum Gornau,
19.00 – 07.00 Uhr Dipl.-Med. Silvia Hertel,
Sprechstunde 09.00 – 10.00 Uhr
Dipl.-Med. Silvia Hertel, Borstendorfer Straße 2, 09575 Eppendorf,
30.05.2011 FA Gunar Gläser,
31.05.2011 Dipl.-Med. Doris Büßer,
Zeiten des Notfalldienstes: Montag, Dienstag und Donnerstag
Mittwoch und Freitag
Sonnabend, Sonntag und Feiertag
von 19.00 bis 7.00 Uhr
von 14.00 bis 7.00 Uhr
von 7.00 bis 7.00 Uhr
Telefonnummer
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel. 0176 46507650
Tel. 0176 46507650
Tel: 037293 292 o. 0162 7118522
Tel: 037292 21170 o. 037292 4117
Tel: 037292 60267 o. 037292 60295
Tel: 037292 60231 o. 0174 3046199
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 0162 7033680
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 0162 7033680
Tel: 0162 7033680
Tel. 0176 46507650
Tel. 0176 46507650
Tel: 037292 39620
Tel: 037292 21170 o. 037292 4117
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 037292 39620
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 037293 292 o. 0162 7118522
Tel: 037293 292 o. 0162 7118522
Tel: 037294 90423 o. 0173 1596972
Tel: 037292 4189 o. 037292 60367
Tel: 037292 60267 o. 037292 60295
Tel: 037293 553 o. 0173 3867528
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 037292 4189 o. 037292 60367
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 037291 20534
Tel: 037291 20534
Tel: 037292 60231 o. 0174 3046199
Tel: 037292 60267 o. 037292 4631
Tel: 037292 60517 o. 037292 4765
Tel: 037293 553 o. 0173 3867528
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel. 0176 46507650
Tel: 03725 344390 o. 0151 52206025
Tel: 037293 799955 o. 037322 14711
Tel: 037293 799955 o. 037322 14711
Tel: 037294 90423 o. 0173 1596972
Tel: 037292 60267 o. 037292 4631
Dienstpläne/Informationen
WOCHENENDDIENST DER ZAHNÄRZTE
30.04./01.05.2011 Dr. med. Dietmar Jolie
Leubsdorfer Straße 1c, 09575 Eppendorf,
Tel: 037293 506
07./08.05.2011
Dipl.-Med. Martina Freyer
Enge Gasse 6, 09569 Oederan, Tel: 037292 60227
14./15.05.2011
Dr. med. Heinz-Peter Krause
August-Bebel-Straße 58, 09579 Borstendorf,
Tel: 037294 7180
21./22.05.2011
Dipl.-Stom. Viola Kadner
Enge Gasse 6, 09569 Oederan, Tel: 037292 60227
28./29.05.2011
Dr. Silke Wirth und Dr. Rüdiger Wirth
Querstraße 4, 09573 Augustusburg, Tel: 037291 38080
Sprechzeiten: sonnabends 09.00 – 12.00 Uhr
sonn- und feiertags 10.00 – 11.00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten besteht Hausbereitschaft
30.04.2011
BEREITSCHAFT APOTHEKEN
25.04. – 01.05.2011 Löwenapotheke Flöha
Marktapotheke Zschopau
02.05. – 08.05.2011 Kranich-Apotheke Eppendorf
Apotheke „Am Park“ Flöha
09.05. – 15.05.2011 Apotheke Niederwiesa
Apotheke „An der Kuppe“ Gornau
16.05. – 22.05.2011 Stadtapotheke Flöha
Lindenapotheke Zschopau
23.05. – 29.05.2011 Georgenapotheke Flöha
Adlerapotheke Zschopau
30.05. – 05.06.2011 Apotheke „Am Brühl“ Oederan
Schlossapotheke Augustusburg
Änderungen vorbehalten
30 Jahre
S. 21
30 Jahre „Pfiffikus“ Eppendorf Festwoche
vom 02.05. – 06.05.2011
Herzlich Willkommen
Unsere Einrichtung wird am 04.05.2011 30 Jahre alt. Grund genug, mit Ihnen und den Kindern
zu feiern.
PROGRAMM
Montag, den 02.05.2011
„Tag der Experimente“
Gruppe 2; 5; 6 und 7 bieten für alle Kinder
Experimente an
Dienstag, den 03.05.2011
Sportfest für alle Kinder in der Einrichtung
Mittwoch, den 04.05.2011
15.30 Uhr Feierstunde mit geladenen Gästen
Donnerstag, den 05.05.2011
„Tag des Buches“
„Tag der offenen Tür“
von 9.00 Uhr – 11.00 Uhr und
14.00 Uhr – 15.00 Uhr
15.30 Uhr sind alle Senioren der Kindertagesstätte herzlich eingeladen.
Freitag, den 06.05.2011
15.00 Uhr Kinderfest
Alle Kinder sind mit ihren Familien herzlich
eingeladen.
Gründung unserer Interessengruppe VS Kita
Eppendorf.
30.04.2011
Informationen
S. 22
Sommer-Ferien-Abenteuer für Kinder von 7 bis 12 Jahren
Jahren. Auf dem abwechslungsreichen Programm stehen
u.a. ein Besuch auf der Burg Frauenstein, ein Ausflug ins
Erlebnisbad, Lagerfeuer, Kino, ein Tagesausflug in den
Sonnenlandpark, Nachtwanderung, Disco, der Besuch
eines Reiterhofs, Fußball, Kegeln, Pizza backen, Spiel &
Spaß und vieles mehr.
Besonders mutige Mädchen und Jungen können eine
Nacht unterm Sternenhimmel verbringen. Die Übernachtung erfolgt in gemütlichen Mehrbettzimmern mit Doppelstockbetten.
Termine:
31.07. bis 06.08.2011 • 14.08. bis 20.08.2011
Infos & Anmeldungen:
0 37 31 - 21 56 89 • www.ferien-abenteuer.info
Die Jugendherberge Frauenstein (Osterzgebirge), organisiert erlebnisreiche Sommer-Ferien-Abenteuer für Kinder von 7 – 12
Adresse des Ferienlagers:
Jugendherberge Frauenstein, Walkmühlenstraße 13,
09623 Frauenstein, Tel.: 03 73 26 - 13 07
www.frauenstein.jugendherberge.de
S. 23
Informationen
30.04.2011
Eppendorfer Tischtennisspieler erfolgreich
Nach dem Erfolg beim A-Pokal im Januar,
wo Kreismeister Mulda, Zschoppelshain
Sieger A-Pokal
Kreisverband Mittelsachsen
v.l.n.r. Elias Dutschke, Jörg Hunger,
Maik Kehr
und Saxonia Freiberg II besiegt wurden,
fand der Wettbewerb im Bezirksmaßstab
am 20. März in Eppendorf seine Fortsetzung. Das Trio Elias Dutschke (26), Jörg
Hunger (22) und Maik Kehr zeigte eine
famose Leistung. 4 : 0-Siege gegen Colmnitz und Trachenberge Dresden II und ein
4 : 1 gegen Moritzburg erbrachten den
Bezirkspokalsieg auf Kreisebene.
Dieser Wettbewerb erweitert sich
auf Landes- bzw. Bundesebene.
Dazu viel Erfolg!
Im laufenden Punktspielbetrieb
(Sechsermannschaft) belegte der
SV Eppendorf hinter Mulda den
zweiten Platz in der Mittelsachsenliga.
Auch die Eppendorfer
Schülermannschaft bestimmt das Niveau im
Mittelsachsenkreis.
Vor dem letzten Turnier steht das Team mit
17 : 1 Punkten gleichauf mit Oberschöna an
der Spitze der Tabelle.
Im Bundeswettbewerb
der Schulen „Jugend trainiert
für Olympia“ gelang durch
5 : 4-Erfolge über das Gymnasium Brand-Erbisdorf und der
Mittelschule Burgstädt sowie
ein 7 : 2 über das Gymnasium
Sparkasse fördert das Vereinsleben
Spendengelder für Eppendorf
Die Vereine und gemeinnützigen Einrichtungen gestalten in den Kommunen des
Landkreises ein aktives gesellschaftliches
Leben. Sie sind es, die sportliche Betätigung anbieten, kulturelle Höhepunkte organisieren und den Jugendlichen Angebote für
die Freizeitgestaltung machen.
Die Sparkasse Mittelsachsen und ihre Stiftungen engagieren sich mit ihren Spendengeldern für diese Initiativen. Sie unterstützen jährlich zahlreiche Projekte in den Vereinen und Kommunen. Die Spenden sollen
vor allem Kindern und Jugendlichen zugute
kommen. Dies ist ein Schwerpunkt der Fördertätigkeit.
Der sportliche Nachwuchs stand 2010
besonders im Fokus. Insgesamt gingen über
80.000 Euro an Sportvereine und -einrichtungen. Allein über 200 Sportler in den
Regionen Freiberg und Mittweida konnten
sich kurz vor dem Jahreswechsel über neue
Trainingskleidung freuen. Im Jahr 2010
haben die Sparkasse und ihre Stiftungen
insgesamt rund eine halbe Million Euro an
Vereine und gemeinnützige Einrichtungen
in der Region rund um Freiberg und Mittweida ausgeschüttet.
In Eppendorf haben die Sparkasse und die
Sparkassen-Stiftungen im vergangenen Jahr
mehrere Projekte mitgetragen. Insgesamt
wurden über 7.000 Euro an Spenden- und
Sponsoringgeldern ausgereicht, zum Beispiel an den SV Eppendorf, den Landfrauenverein Großwaltersdorf, den Skiverein
Großwaltersdorf, an Schulen im Rahmen
unserer Stiftungsprojekte für Fahrten in
Museen und das Freiberger Theater sowie
für Lehrmaterial und Berufswahlpässe für
Schüler.
Weitere Informationen und Antragsformulare
der Sparkassen-Stiftungen finden Sie im
Internet unter: www.sparkassenstiftungenmittelsachsen.de
Dr. Indra Frey, Pressesprecherin
Telefon 03731 25-1026
Telefax 03731 25-1000
[email protected]
Döbeln der Kreissieg. Beim Regionalfinale
in Chemnitz wurde zunächst das Gymnasium Einsiedel mit 5 : 4 bezwungen, ehe das
Team (Sechsermannschaft) gegen das Gymnasium Marienberg mit 3 : 6 den Kürzeren
zog. Somit wurde die Teilnahme am Landesfinale in Döbeln verpasst.
Für die Heiner-Müller-Schule spielten:
Timo Hasche 8b, Rick Lenke 7a, Kevin
Klemet 7b, Paul Drechsel 8b, Christoph
Hengst 7a, Nico Fehrmann 7a und David
Okon 9b.
Martin Göpfert
Spruch des Monats:
Man kann ohne Liebe
Holz hacken,
man soll aber nicht
ohne Liebe mit
Menschen umgehen.
Leo Tolstoi
30.04.2011
Informationen
S. 24
Zensus 2011 – Am 09. Mai 2011 ist Zensusstichtag
bäuden mit Wohnraum einen GWZ-Fragebogen per Post.
In wenigen Tagen ist es soweit: In Deutschland beginnt der Zensus 2011 – die moderne Volkszählung. Dazu die wichtigsten
Fakten.
Anders als bei traditionellen Volkszählungen werden beim registergestützten Zensus
nicht mehr alle Einwohner befragt. Vielmehr werden hauptsächlich vorhandene
Verwaltungsregister (Melderegister, Bundesagentur für Arbeit) genutzt.
Lediglich ein Drittel der sächsischen Bürger
wird direkt befragt. Für die Haushaltebefragung wurden durch ein mathematisches
Zufallsverfahren Anschriften ausgewählt.
Alle Personen, die an dieser Anschrift wohnen, werden um Auskunft gebeten. In Sachsen wird dies rund 380.000 Bürgerinnen
und Bürger betreffen. Darüber hinaus werden auch rund 60.000 Bewohner von
Gemeinschaftsunterkünften wie z.B. von
Studenten- oder Seniorenwohnheimen befragt. Weiterhin erhalten im Rahmen der
Gebäude- und Wohnungszählung alle rund
850.000 sächsischen Eigentümer von Ge-
Das Wetter im März
Dieser Monat war zu mild und viel zu
trocken.
Das Monatsmaximum betrug am
30.03. 16 °C. Mit einem Minimum
von -12 °C war es am 07.03. am kältesten.
Es gab einen Frosttag und 21 Tage mit
Nachtfrost. Eine Schneedecke lag in
diesem Monat keine mehr. Niederschlag wurde an nur 8 Tagen abgelesen. Das Tagesmaximum gab es am
18.03. mit 12,5 l/m². Die Niederschlagssumme betrug 25,1 l/m², das
entspricht ca. 40 % vom monatlichen
Durchschnitt.
Noch tiefer Winter im März war:
Jahr
1987
1988
2005
2006
Schneedecke
29 Tage
28 Tage
18 Tage
29 Tage
max.
20.03.
08.03.
13.03.
19.03.
43 cm
65 cm
59 cm
66 cm
Jürgen Vogel
Wie läuft die Befragung ab?
Die Haushaltebefragung beginnt ab dem
10. Mai 2011. Wer für die Befragung im
Gebiet der örtlichen Erhebungsstelle 1422,
Mittelsachsen 1, ausgewählt wurde, bekommt Besuch von einem Interviewer. Der
Interviewer kündigt sich mindestens eine
Woche vorher mit einem Faltblatt an. Wer
möchte, kann sich beim Ausfüllen des Fragebogens helfen lassen oder ihn alternativ
allein ausfüllen und an die örtliche Erhebungsstelle 1422, Mittelsachsen 1, senden
oder die Befragung im Internet durchführen. Die Gebäude- und Wohnungszählung wird postalisch durchgeführt. Auch
hier besteht neben der postalischen Rücksendung die Möglichkeit den Fragebogen
online auszufüllen.
Wer sind die Interviewer?
Für die örtliche Erhebungsstelle 1422 werden 130 Interviewer im Einsatz sein, die für
Ihre Tätigkeit umfassend und ausführlich
geschult wurden. Die Hauptbefragungszeit
wird von Montag bis Donnerstag zwischen
17 und 20 Uhr sein. Die Interviewer müssen
sich ausweisen, dennoch ist niemand verpflichtet den Interviewer in die Wohnung
zu lassen.
Muss jeder an der Befragung teilnehmen?
Wer für die Befragung ausgewählt wurde
unterliegt der Auskunftspflicht nach § 18
Zensusgesetz 2011. Die Antwort muss
wahrheitsgemäß und vollständig sein. Wer
seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt
muss mit einem Zwangsgeld von bis zu 300
Euro rechnen.
Wird der Datenschutz gewährleistet?
Die beim Zensus 2011 erhobenen Daten
dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Andere Behörden, wie z.B. das
Finanzamt oder das Einwohnermeldeamt,
haben keinen Zugriff auf die anonymisierten Daten, es gilt das sogenannte Rückspielverbot.
Weitere Informationen und Musterfragebögen finden Sie im Internet unter:
www.zensus2011.de.
Oder kontaktieren Sie die örtliche Erhebungsstelle 1422, Mittelsachsen 1, Chemnitzer Straße 40, 09599 Freiberg, kostenfreie Servicenummer: 0800-5892796
In der Natur entdeckt (84)
Anfang April ist der Fitis aus Afrika
nach Mitteleuropa zurückgekehrt.
Er gehört zu den drei
bei uns regelmäßig
vorkommenden
Laubsängerarten. Diese
haben alle ein graugrüngelbliches Gefieder, was
ihre Unterscheidung fast
unmöglich macht. Das sicherste
Merkmal ist der Gesang. Er
ähnelt dem Buchfinkenschlag, ist aber viel weicher
und langsamer. Die abfallende Strophe hat am Ende keine
Hebungen.
Der Fitis bewohnt Wälder und Unterwuchs, teilweise auch Parkanlagen und
Gärten, gern in Wassernähe. Auf der
Suche nach Insekten und deren Larven
(besonders Fliegen, Käfer und kleine
Schmetterlinge) flattert, schlüpft und
klettert der blaumeisengroße Singvogel
unruhig im Gezweig. Der wissenschaftli-
che Name der Laubsänger, Phylloscopus, heißt soviel wie „Blattgucker“.
Der Fitis baut ein überdachtes Nest aus
Gras, Moos, Blättern und Flechten. Es
hat einen sehr kleinen Eingang
und ist innen reichlich mit
Federn ausgepolstert.
Der Neststandort
befindet sich
meist in
einer Bodenvertiefung, von Gras, Gebüsch
oder Ranken überdeckt.
Die Fitiseltern kümmern sich um
6 oder 7 Jungvögel. Der Wegzug
erfolgt im September.
Wenn Sie in den genannten
Lebensräumen unterwegs sind und auf
den schwermütigen Gesang achten, werden Sie feststellen, dass dieser kaum
bekannte Singvogel gar nicht so selten
ist.
Matthias Vogel
S. 25
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30.04.2011
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