Sportwettenvermittlung an Sportwetten Gera GmbH nach derzeitiger

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Sportwettenvermittlung an Sportwetten Gera GmbH nach derzeitiger
PRESSEMELDUNG
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Sportwettenvermittlung an Sportwetten Gera GmbH nach
derzeitiger Rechtslage erlaubt
http://www.isa-casinos.de/articles/18483.html
Der VDSD e.V. wurde aktuell über eine hoch interessante Entscheidung des BVerfG, Az. 1
BvR 973/05, zu einer Verfassungsbeschwerde des Verbandsmitglieds, der Laola
Spielsysteme GmbH informiert. Das BVerfG hatte nach Erledigungserklärung im Rahmen
der Kostenentscheidung Ausführungen zur Rechtslage vorgenommen. Nach Rücksprache
des VDSD mit dem Prozessbevollmächtigten, RA Dr. Andreas Zumschlinge, geht die
Bedeutung der mitgeteilten Rechtsausführungen des BVerfG weit über die
Kostenentscheidung hinaus.
Die Laola Spielsysteme GmbH vermittelte aus Niedersachsen heraus Sportwetten an die
Sportwetten Gera GmbH. Diese Vermittlung wurde der Laola Spielsysteme GmbH untersagt.
Aufgrund tatsächlicher Beendigung der Vermittlung hatte das BVerfG im Rahmen der
Kostenentscheidung die Rechtslage anhand des derzeitigen Staatsvertrages 2004 und der
Rechtslage in Niedersachsen zu prüfen.
Das BVerfG führt hierzu sinngemäß aus, dass das OVG Niedersachsen in seinem Beschluss
die verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Art. 12 GG verkennt. So
rechtfertige sich eine Untersagung der Vermittlung nur dann, wenn die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Sportwettmonopols
eingehalten werden. Die verfassungsrechtlichen Aussagen im Urteil des BVerfG vom
28.03.2006 treffen dabei auch auf die Rechtslage in Niedersachsen zu. Das
Niedersächsische Lotteriegesetz kenne jedoch keine Regelungen, die gemäß den
verfassungsrechtlichen Anforderungen die konsequente Ausrichtung des staatlichen
Wettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht
gewährleisten. Dieses (Regelungs-)Defizit werde auch nicht durch die Regelungen des
Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. Nds. GVBl 2004, 165)
aufgefangen..... .
Im Ergebnis führt das BVerfG weiter aus, dass das staatliche Sportwettmonopol in
Niedersachsen in seiner bisherigen Ausgestaltung als verfassungswidrig anzusehen und der
mit ihm einhergehende Ausschluss anderer als der von einem nach dem Niedersächsischen
Lotteriegesetz zugelassenen Veranstalter angebotener Sportwetten daher grundsätzlich
nicht gerechtfertigt ist.
Der Volltext der Entscheidung kann aufgrund der freundlichen Übermittlung der Laola
Spielsysteme GmbH unter der URL www.vdsd-online.de in dieser Pressemeldung
angesehen werden.
Unter Berücksichtigung dieser in der Kostenentscheidung enthaltenen Rechtsauffassung des
BVerfG kommt damit zum Tragen, dass eine Sportwettenvermittlung nach derzeitiger
Rechtslage nur dann untersagt werden kann, wenn die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols unter den Gesichtspunkten
der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 eingehalten sind. Im Rahmen der derzeitigen
Rechtslage konnte dies vom BVerfG aufgrund des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in
Deutschland 2004 und anhand der landesrechtlichen Vorschriften in Niedersachsen nicht als
erfüllt angesehen werden.
Der Beschluss des BVerfG dürfte auch richtungsweisend für die rechtliche Situation ab dem
01.01.2008 sein. Mit Ablauf des Jahres 2007 endet die vom BVerfG gewährte
Übergangszeit, in der die Länder grundsätzlich die Möglichkeit haben, ein Monopol durch
verfassungskonforme und anwendbare Gesetze aufzubauen. Es steht aber bereits jetzt fest,
dass aufgrund der nicht umfassend erfolgten Notifzierung die Ausführungsgesetze als
Landesrecht nicht in allen Ländern zum 01.01.2008 anwendbar sein werden.
Damit würde der bisherige Rechtszustand weiter geltend, für den die o.g. Ausführungen des
BVerfG auch über den 01.01.2008 hinaus anzuwenden sind.
VDSD e.V.
Nitzschke
Vorstand