Kombiantrag Deutscher Ring Bausparkasse AG
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Kombiantrag Deutscher Ring Bausparkasse AG
+ + + Ihr Bausparantrag für Spar-Tarif S und Finanzierungs-Tarif M + + + Wir machen Ihnen die Entscheidung leicht: Jetzt Bausparer werden und Wünsche erfüllen! Ob Sparwunsch oder Immobilientraum: Mit den Bauspartarifen Spar-Tarif S und Finanzierungs-Tarif M der Deutscher Ring Bausparkasse AG liegen Sie immer richtig! Entscheiden Sie sich jetzt für hohe Sparzinsen oder niedrige Darlehensraten bei maximaler Flexibilität – und lassen Ihre Wünsche in Erfüllung gehen. n Sparen mit der Optio zieren auf’s schnelle Finan Spar-Tarif S Finanzierungs-Tarif M Für alle, die zinsstark sparen wollen! Für alle, die sich Wohnwünsche erfüllen möchten! Erfüllen Sie sich mit einem Bausparvertrag Ihre Wünsche: zum Beispiel die lang ersehnte Wohnungseinrichtung, ein schickes Auto oder einen sonnigen Urlaub. Ihr Bausparguthaben wird hoch verzinst und steht Ihnen für alle Ihre Wünsche zur Verfügung. – Und zusätzlich können Sie sich staatliche Förderungen1) sichern oder für größere Träume rund um die eigenen vier Wände das Bauspardarlehen nutzen! Mit einer attraktiven Guthabenverzinsung bauen Sie ganz flexibel Eigenkapital auf und sichern sich ein Bauspardarlehen mit garantiert niedrigen Zinsen für die spätere Finanzierung. Darüber hinaus können Sie die staatliche Bausparförderung nutzen!1) Unser Tipp für Modernisierung und Renovierung: Schon mit einer kleinen monatlichen Rate haben Sie mit dem Finanzierungs-Tarif M optimal vorgesorgt! Ein Bausparvertrag rechnet sich! Finanzierung zu Top-Konditionen! Ihr Bausparvertrag wird z. B. mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) oder einem eigenen Beitrag bespart. Zusätzlich gibt es Förderung vom Staat! 1) Das rechnet sich für Sie, denn schnell kommt eine hübsche Summe zusammen! Sollten die Zinsen für Immobiliendarlehen steigen, sind Sie abgesichert. Denn mit Ihrem Bauspardarlehen und den garantierten niedrigen Zinsen brauchen Sie Zinssteigerungen bei Neubau, Kauf oder Anschlussfinanzierung nicht zu fürchten! Beispielrechnung Zinsentwicklung 2) Darlehensnutzung Darlehensverzicht VL vom Arbeitgeber 40,– € 40,– € Eigener Sparbetrag 43,– € 43,– € ca. 7.630,– € ca. 8.180,– € Guthaben nach 7 Jahren Mögliches Darlehen Gesamtauszahlung 5.000,– € ca. 12.630,– € ca. 8.180,– € 8% 6% ? 4% 2% Guthaben inkl. Bausparförderung, Bausparsumme 10.000,– € Stand 25.05.2013 Die Vorteile beim Sparen: Hohe Verzinsung des Sparguthabens mit jährlich bis zu 3,25 % für maximal 10 Jahre, wenn das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird. Sparguthaben flexibel einsetzbar Ideal zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen Gleich zwei staatliche Förderungsmöglichkeiten Maximale Flexibilität durch optionales Bauspardarlehen und der Möglichkeit zum schnellen Finanzieren. Bei Nutzung des Bauspardarlehens günstiger Darlehenszins von 3,9 % p.a. Ihr Sparzins liegt dann bei 1,25 % p.a. 1) 2) Abhängig vom Einkommen. Hypothekendarlehen bzw. Wohnungsbaukredite, 10 Jahre Zinsfestschreibung. Quelle: Bundesbank-Zinsstatistik, Effektivzins, Durchschnittssatz. Ab 2003: Deutsche Bundesbank – MFI-Zinsstatistik, Effektivzins Banken Deutschland. DRB 0017 05.13 1998 2002 2006 2010 2014 Die Vorteile beim Finanzieren: Aufbau von Eigenkapital mit garantierter Guthabenverzinsung Nutzung von staatlichen Förderungen möglich1) Ideal für die Absicherung laufender Finanzierungen Günstiges Bauspardarlehen – bis zu 70 % der Bausparsumme (bei Mehrzuteilungsoption über 120 % möglich) Niedrige Zins- und Tilgungsbeiträge Vermögenswirksame Leistungen reduzieren die monatlichen Zahlungen Jederzeit kostenfreie Sonderzahlungen möglich + + + Wichtige Informationen zum Bausparen + + + Die staatliche Bausparförderung zahlt sich aus: Keine andere Sparform wird vom Staat so vielfältig gefördert wie das Bausparen. Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen (VL) und der Wohnungsbauprämie werden die Bausparer gleich zweifach gefördert. Wohnungsbauprämie 1) Arbeitnehmer-Sparzulage auf VL Förderhöchstbetrag p. a. Fördersatz Maximale Förderung p. a. 470,– € 9% 42,30 € Alleinstehend Verheiratet 512,– € 1.024,– € Förderhöchstbetrag p. a.2) Fördersatz Maximale Förderung p. a. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Ist der Arbeitgeberzuschuss kleiner als 40,– €, lohnt es sich, die vermögenswirksamen Leistungen durch einen Eigenanteil auf 40,– € aufzustocken. Damit sichern Sie sich die maximale staatliche Förderung (abhängig von den Einkommensgrenzen). Werden Einkommensgrenzen (siehe Tabelle) überschritten, können Sie ersatzweise auf die VL auch Wohnungsbauprämie beantragen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist jährlich vom Sparer mit der Einkommenssteuererklärung zu beantragen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nach sieben Jahren Ihrem Bausparkonto gutgeschrieben, danach wird sie jährlich im Rahmen der steuerlichen Veranlagung festgesetzt. Tipp: Wenn vermögenswirksame Leistungen tarifvertraglich an eine andere Sparform 8,8 % 8,8 % 45,06 € 90,11 € Die Wohnungsbauprämie erhalten Sie auf alle Einzahlungen auf Ihr Bausparkonto bis zum genannten Förderhöchstbetrag. Vermögenswirksame Leistungen, für die eine ArbeitnehmerSparzulage gewährt wird, gehören nicht dazu. Die Wohnungsbauprämie ist jährlich von Ihnen über die Bausparkasse zu beantragen. Den Antrag erhalten Sie zusammen mit dem Jahreskontoauszug. Die Wohnungsbauprämie wird Ihrem Bausparkonto nach Zuteilung und Auszahlung des Bausparguthabens mit wohnwirtschaftlicher Verwendung gutgeschrieben. Sind Sie bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre, können Sie einmal frei über die Prämie der letzten 7 Jahre verfügen. Tipp: Auch wenn Sie zurzeit nicht für die eigenen vier Wände sparen, sichern Sie gebunden sind, gilt dies nur für den Arbeitgeberzuschuss. Aus Ihrem Nettoeinkommen können Sie zusätzlich vermögenswirksame Leistungen auf den Bausparvertrag durch den Arbeitgeber überweisen lassen. sich jetzt die Wohnungsbauprämie! Vielleicht möchten Sie später doch einmal Wohneigentum erwerben oder Ihre Mietwohnung verschönern. So bleiben Sie flexibel und sichern sich heute alle Optionen für morgen! Grenzen für die Bausparförderung Einkommensgrenzen (brutto) 3) Familienstand Alleinstehend Verheiratet Arbeitnehmer 1 1 1 1 1 1 2 2 2 Anzahl Kinder 0 1 2 0 1 2 0 1 2 Arbeitnehmer-Sparzulage 24.068,– € 32.795,– € 40.149,– € 46.247,– € 53.601,– € 60.955,– € 47.297,– € 54.651,– € 62.005,– € Wohnungsbauprämie 29.945,– € 38.671,– € 46.025,– € 58.000,– € 65.354,– € 72.449,– € 59.050,– € 66.404,– € 73.758,– € Stand 01.04.2012 So einfach funktioniert Bausparen 1 2 Sparphase In der Sparphase sparen Sie durch monatliche Einzahlungen Eigenkapital an. So erwerben Sie Anspruch auf ein günstiges Bauspardarlehen. Dafür müssen Sie 30 % beim Finanzierungs-Tarif M und 50 % beim Spar-Tarif S der Bausparsumme ansparen. Sparphase 3 Zuteilungsphase Sparbeiträge Auszahlung Guthaben Staatliche Förderung Darlehen Darlehensphase Ihr angespartes Eigenkapital bildet das sichere Fundament Ihrer Eigenheimfinanzierung. Das zinsgünstige Bauspardarlehen mit seinen gleichbleibend niedrigen Raten ist ein idealer Finanzierungsbaustein, der sich mit dem Nachrang begnügt und jederzeit Sonderzahlungen zur schnelleren Tilgung ermöglicht. Die sinnvolle Ergänzung zu Ihrem Bauspardarlehen ist ein erstrangiges Darlehen, für das wir Ihnen gerne ein günstiges Angebot erstellen. 1) 2) 3) Zuteilungsphase Nach der Sparphase – in der so genannten Zuteilungsphase – können Sie über Ihren Bausparvertrag verfügen. Ihr Bausparguthaben als Eigenkapital und – wenn gewünscht – das Bauspardarlehen stehen nun für die Verwirklichung Ihrer Träume bereit. Die Wohnungsbauprämie wird nur bei einer wohnwirtschaftlichen Verwendung gewährt. Im Wesentlichen zählen hierzu alle Maßnahmen rund um die Wohnimmobilie: z. B. eine neue Einbauküche, die Modernisierung des Badezimmers, Teppichböden und Parkett, Einbauschränke oder eine Sonnenmarkise für den Balkon und natürlich der Erwerb der eigenen vier Wände. Mindestsparbeitrag p. a. beträgt 50,– € je Bausparkasse. Berücksichtigt sind die gültigen und in den jeweiligen Fällen abzugsfähigen Arbeitnehmerpauschbeträge, Sonderausgabenpauschbeträge, Vorsorgepauschalen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Betreuungsfreibeträge und Kinderfreibeträge. Die angegebenen Summen gelten nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die Angaben wurden unter der Annahme gleich bleibender Steuergesetze erstellt und sind ohne Gewähr. Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bei der Arbeitnehmer-Sparzulage bis 17.900,– € (35.800,– €) betragen, bei der Wohnungsbauprämie bis 25.600,– € (51.200,– €). Die Werte in Klammern gelten für Verheiratete. Darlehensphase Ca. 30 % Ca. 50 % Ca. 20 % Ihr zinsgünstiges Bauspardarlehen Die TOP-ErstrangFinanzierung von der Deutscher Ring Bausparkasse AG Ihr angespartes Eigenkapital Wichtige Hinweise Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrags Zurücksetzen Neukunde: Bausparvertragsnummer: (Hier Aufkleber einfügen) Bestandskunde: Folgevertragsnummer wird durch die Bausparkasse vergeben! Persönliche Angaben Antragsteller Ehegatte Vorname Vorname Nachname Abweichender Nachname Frau Herr Titel Ehegattenvertrag gewünscht Frau Herr Titel Geburtsdatum Geburtsname Staatsangehörigkeit Beruf Selbstständig Ja Nein Geburtsdatum Geburtsname Staatsangehörigkeit Beruf Adresse: Straße, Haus-Nr. (oder Postfach) Adresszusatz Postleitzahl Land des Wohnsitzes Wohnort Selbstständig Ja Nein Immobilieneigentümer Ja Kontakt: Vorwahl/Telefon-Nr. Mobil-Nr. Nein E-Mail-Adresse Familienstand: ledig verheiratet Anzahl der Kinder unter 16 Jahren: Identitätsprüfung geschieden Daten der ältesten zwei Kinder: verwitwet dauerhaft getrennt lebend Vorname Geschlecht m w eingetragene Lebensgemeinschaft Geburtsdatum Vorname Geburtsdatum Geschlecht m w Zur Bearbeitung des Antrags bitte vollständig ausfüllen! Der/Die Antragsteller – auf eigene Rechnung handelnd – weist/weisen sich aus durch: Nummer Ausstellende Behörde Geburtsort Antragsteller: Personalausweis Reisepass Ehegatte: Personalausweis Reisepass Nummer Ausstellende Behörde Geburtsort Original für die Bausparkasse Bei minderjährigen Antragstellern ist zusätzlich eine Legitimation der Eltern notwendig. Bitte nutzen Sie dazu die Identitätsprüfung auf der Folgeseite. Vertragsbezogene Angaben Finanzierungs-Tarif M Tarifwahl Bausparsumme in Euro Sparzins* p. a. Darlehenszins* p. a. Regelsparbeitrag* je 1,25 % 3,50 % (Sollzinssatz) 1.000 Euro Bausparsumme 3,00 Euro „FlexiGeldplan“ (AKZ 031) Sparzins* p. a. Darlehenszins* p. a. Regelsparbeitrag* je 1,25 % + 2,00 % 3,90 % (Sollzinssatz) 1.000 Euro Bausparsumme 3,50 Euro Bonus** „Unser Liebling bei den Sparzinsen“ (AKZ 081) Regelsparbeitrag in Euro „Geschenk-Bausparvertrag“ (AKZ 086) Ich beantrage nach dem Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksame Leistungen auf mein Bausparkonto zu überweisen: Arbeitgeber/Firma Kontonummer (= Bausparvertragsnummer) VL des Antragstellers VL des Ehegatten Personalbüro, z.Hd. von Steuer-Identifikations-Nr. des Arbeitnehmers Straße, Haus-Nr. (oder Postfach) Ab Datum Postleitzahl Personal-Nr. oder zum nächst möglichen Termin Ort mtl. Einzugsermächtigung/ Geplante Besparung** 0 0 0 Abschlussgebühr in Euro 1,6 % der Bausparsumme Spar-Tarif S AKZ Antrag auf Anlage vermögenswirksamer Leistungen (VL) „RingImmoSchutzbrief“ (AKZ 084) 1/4-jährl. 1/2-jährl. VL Euro jährlich Ich/Wir ermächtige/n die Deutscher Ring Bausparkasse AG widerruflich von meinem/unserem Girokonto abzubuchen: Kontonummer (nur Girokonto) Bankleitzahl (BLZ) Name des Geldinstituts Wenn Kontoinhaber nicht Antragsteller: Name des Kontoinhabers Unterschrift des Kontoinhabers Monat/Jahr Euro Monatliche Zahlung Einmalige Zahlung Weitere Zahlung per Lastschrift in Höhe von per Lastschrift per Einzelüberweisung per Lastschrift per Einzelüberweisung Schnellsparvertrag: Das Mindestsparguthaben wird innerhalb von 12 Monaten eingezahlt. ab dem 1./ 15. am 1./ 15. Monat/Jahr Euro Monat/Jahr Euro ab dem 1./ Der Vertrag wird im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung eingesetzt mtl. 1/4jährl. 1/2jährl. jährl. einmalig 15. Monat/Jahr Früheste Zuteilung gewünscht zum: Unterschriften und wichtige Hinweise Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Der/Die Antragsteller kann/können seinen/ihren Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrags innerhalb von 14 Tagen nach Aushändigung dieser von ihm/ihnen unterschriebenen Widerrufsbelehrung an ihn/sie ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Deutscher Ring Bausparkasse AG, 22756 Hamburg. Ende der Widerrufsbelehrung. Eine Durchschrift dieses Antrags und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die ich/wir anerkenne/n, habe/n ich/wir erhalten. Die Hinweise und die Datenschutzklausel auf der folgendenSeite dieses Antrags habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen und erkenne/n diese an. Ich/Wir bestätige/n die Angaben zur Begünstigung auf der folgenden Seite. Besondere Vereinbarungen und Nebenabsprachen mit dem Vermittler werden nicht getroffen. Den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erhalte ich/erhalten wir zusammen mit der Bausparurkunde zugesandt. Ich bin/Wir sind über die Inhalte des EU-Verhaltenskodex für die Vergabe wohnwirtschaftlicher Darlehen – auch im Internet einzusehen unter www.DeutscherRing-Bausparen.de – informiert. Unterschrift des Antragstellers bzw. beider Bei minderjährigen Antragstellern: Unterschrift Datum, Unterschrift des Vermittlers (ggf. Stempel) Ehegatten bei Gemeinschaftsverträgen der Eltern bzw. des gesetzl. Vertreters Datum Gesellschaft/Vertrieb DRB 0017 PDF 07.12 Vermittlernummer (bitte unbedingt angeben) Identitätsprüfung durch: Name des Vermittlers (leserlich) *Gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge. **Bei Spar-Tarif S werden § 3 Abs. 2 und 4 der ABB zur Kenntnis genommen. Einwilligungserklärungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz (Datenschutzklausel) Ich willige/Wir willigen ein, dass die sich aus meinen/unseren Antragsunterlagen und aus der Vertragsdurchführung ergebenden personenbezogenen Daten in Datensammlungen der Deutscher Ring Bausparkasse AG bzw. gemeinsamen Datensammlungen der Deutscher Ring Unternehmen verarbeitet und genutzt werden dürfen. Falls dieser Vertrag durch einen Vermittler der Deutscher Ring Bausparkasse AG zustande gekommen ist, wird auch der Vermittler die im Antrag zu diesem Vertrag enthaltenen Daten speichern. Den Namen des Vermittlers entnehmen Sie bitte dem auf der ersten Seite dieses Antrages befindlichen Feld „Unterschriften und wichtige Hinweise“. Ein eventueller Zuständigkeitswechsel wird Ihnen mitgeteilt. Außerdem kann der Vermittler von der Deutscher Ring Bausparkasse AG über sich ergebende Änderungen informiert werden, soweit dies für die Vertragsentwicklung (Beratung/Betreuung) erforderlich ist. Ich bin/ Wir sind damit einverstanden, dass die Deutscher Ring Unternehmen und der Vermittler Daten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen nutzen dürfen. Die vorstehenden Einwilligungserklärungen kann ich/können wir ohne Einfluss auf den Vertrag streichen oder jederzeit für die Zukunft widerrufen. Zahlungen aufs Bausparkonto Zahlungen haben nur Gültigkeit, wenn sie bei der Bausparkasse eingegangen sind (siehe Bankverbindung). Der Vermittler ist nicht berechtigt, Zahlungen im Namen der Bausparkasse entgegenzunehmen. Bankverbindung Wenn Sie Ihre Einzahlungen an die Bausparkasse überweisen – und nicht die für regelmäßige Zahlungen zweckmäßige Einzugsermächtigung wählen –, empfehlen wir, die Überweisungen (gesondert für jede Bausparvertragsnummer) wie folgt auszufüllen: Empfänger: Kontonummer: bei (Bank): Bankleitzahl: Name und Anschrift der/des Bausparer/s (Vertragsinhaber) Bausparvertragsnummer Deutscher Ring Bausparkasse AG 201 204 00 Regelungen für Überweisungen (1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 keine spezielle Regelung getroffen ist, haftet die Bausparkasse bei Überweisungen bei eigenem Verschulden sowie bei einem Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute für einen durch die Verzögerung oder Nichtausführung einer Überweisung entstandenen Schaden maximal in Höhe von 12.500,– Euro, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Bausparer vorgegeben hat. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie nicht für den Zinsschaden und für Gefahren, die die Bausparkasse besonders übernommen hat. (2) Bei Überweisungen bis zu 75.000,– Euro haftet die Bausparkasse für das Verschulden eines Kreditinstituts, das für eine Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts mit Sitz innerhalb der Europäischen Union/der EWR-Staaten zwischengeschaltet wird, bis höchstens 25.000,– Euro je Überweisung, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Bausparer vorgegeben hat. (3) Bei Überweisungen über 75.000,– Euro oder wenn der Überweisende ein Kreditinstitut ist oder wenn die Überweisung einem Konto eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Europäischen Union/der EWR-Staaten gutgeschrieben werden soll, gelten die Fristen für das Bewirken einer Überweisung nach § 676 a BGB nicht. Die verschuldensunabhängige Haftung der Bausparkasse bei verspäteter, gekürzter oder gescheiterter Überweisung nach § 676 b BGB sowie ihre Haftung für Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute werden ausgeschlossen. Einlagensicherung Die Bausparkasse ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), Burgstraße 28, 10178 Berlin, und dem Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. (BESF), Klingelhöferstraße 4, 10785 Berlin, angeschlossen. Die EdB schützt Einlagen bis zu 100 % ihres Wertes, maximal jedoch jeweils 100.000,– Euro pro Einleger, der BESF darüber hinausgehend Bauspareinlagen in voller Höhe sowie sonstige Einlagen bis zur Höhe von insgesamt 250.000,– Euro pro Einleger. Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Einlage auf die Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes lautet. Anspruch auf Entschädigung haben alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleinere Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB. Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie Unternehmen der öffentlichen Hand. Die Kunden werden unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls informiert. Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der EdB anzumelden. Diese Anmeldung ist auch für den weiteren Entschädigungsanspruch gegenüber dem BESF ausreichend. Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs gehen die Ansprüche gegen die Bausparkasse auf die EdB bzw. den BESF in der jeweiligen Entschädigungshöhe über. Der Anspruch verjährt nach 5 Jahren. Die Bausparkasse ist befugt, den vorgenannten Entschädigungseinrichtungen oder von diesen Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Identitätsprüfung der gesetzlichen Vertreter Der/Die gesetzliche/n Vertreter weist/weisen sich aus durch: Frau Herr Vorname Nachname Geburtsdatum 1. gesetzl. Vertreter: Nummer Personalausweis Ausstellende Behörde Geburtsort Reisepass Adresse abweichend vom Antragsteller Straße, Haus-Nr. Staatsangehörigkeit Frau Herr Vorname Postleitzahl Wohnort Nachname Geburtsdatum 2. gesetzl. Vertreter: Nummer Personalausweis Ausstellende Behörde Geburtsort Reisepass Adresse abweichend vom Antragsteller Straße, Haus-Nr. Staatsangehörigkeit Unterschrift 1. gesetzlicher Vertreter Postleitzahl Unterschrift 2. gesetzlicher Vertreter Wohnort Datum, Unterschrift des Vermittlers (ggf. Stempel) Alleiniger gesetzlicher Vertreter Begünstigung für den Todesfall Frau Wir begünstigen uns gegenseitig (nur möglich bei Ehegattenverträgen) Herr Vorname des Begünstigten Nachname des Begünstigten Straße, Haus-Nr. Postleitzahl Geburtsdatum Ich/Wir begünstige/n: Postanschrift: 22756 Hamburg Telefon: 040/35 99-50 Telefax: 040/35 99 51 28 E-Mail: [email protected] Internet: www.DeutscherRing-Bausparen.de Sie erreichen uns telefonisch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr Kundenbesuche: Ludwig-Erhard-Str. 22 20459 Hamburg USt-IdNr.: DE 276021973 Registergericht: Amtsgericht Hamburg HRB 15035 Sitz Hamburg Vorstand: Sven C. Beyer André Boldt Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Frank Grund Wohnort Deutscher Ring Bausparkasse AG, Hamburg (BLZ 201 204 00), Kto.-Nr. = Bausparvertragsnummer Antrag an den Arbeitgeber auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen auf einen Bausparvertrag Antragsteller Ehegatte Vorname Vorname Nachname Abweichender Nachname Frau Herr Titel Frau Herr Titel Geburtsdatum Geburtsname Staatsangehörigkeit Beruf Selbstständig Ja Nein Geburtsdatum Geburtsname Staatsangehörigkeit Beruf Adresse: Straße, Haus-Nr. (oder Postfach) Adresszusatz Postleitzahl Land des Wohnsitzes Wohnort Selbstständig Ja Nein Immobilieneigentümer Ja Kontakt: Vorwahl/Telefon-Nr. Mobil-Nr. Nein E-Mail-Adresse Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Arbeitnehmer stellt hiermit an Sie den Antrag, Arbeitgeberleistungen bzw. Teile des Arbeitsentgeltes als vermögenswirksame Anlage auf einen bei uns bestehenden Bausparvertrag zu überweisen. Die vermögenswirksamen Leistungen sind direkt an uns zu überweisen. Exemplar für den Arbeitgeber Jede Überweisung muss folgende Angaben enthalten: Empfänger: Kontonummer: bei (Bank): Bankleitzahl: Verwendungszweck: Auftraggeber: Name des Arbeitnehmers (Bausparers) Nummer des Bausparkontos Deutscher Ring Bausparkasse AG, Hamburg 201 204 00 Kennzeichnung als vermögenswirksame Leistungen (VL) möglichst mit Angabe von Monat/Jahr (z. B. 07/2012) Name und Anschrift des Arbeitgebers Beispiel: VL Max Muster 07/2012 Mit freundlichen Grüßen Deutscher Ring Bausparkasse AG Antrag auf Anlage vermögenswirksamer Leistungen (VL) Ich beantrage nach dem Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksame Leistungen auf mein Bausparkonto zu überweisen: Arbeitgeber/Firma Kontonummer (= Bausparvertragsnummer) VL des Antragstellers VL des Ehegatten Personalbüro, z.Hd. von Steuer-Identifikations-Nr. des Arbeitnehmers Straße, Haus-Nr. (oder Postfach) Ab Datum Postleitzahl oder zum nächst möglichen Termin Ort mtl. 1/4-jährl. 1/2-jährl. Personal-Nr. VL Euro jährlich Beim Bausparen kann der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen für 2 Anlageformen anlegen lassen: a)als Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Wohnungsbauprämiengesetzes angelegt werden (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 VermBG Auszug) • auf seinem eigenen Bausparvertrag, • auf dem Bausparvertrag seines Ehegatten, wenn die Ehe seit Beginn des Kalenderjahres besteht und die Ehegatten nicht dauerndgetrennt gelebt haben. b)als Aufwendung zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit bestimmten wohnwirtschaftlichen Maßnahmen entstanden sind, wie z. B. Zins- und Tilgungsleistungen für Bauspardarlehen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe d, VermBG). Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf einem gesonderten Formular beantragt und vom Finanzamt – nach Prüfung des Einkommens – festgesetzt. Unterschrift des Antragstellers bzw. beider Ehegatten bei Gemeinschaftsverträgen Datum DRB 0017 PDF 07.12 Bei minderjährigen Antragstellern: Unterschrift der Eltern bzw. des gesetzl. Vertreters Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Finanzierungs-Tarif M Stand: 01.06.2010 Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens § 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse § 1 Vertragsabschluss, Abschlussgebühr § 13Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von § 2 Sparzahlungen Bausparverträgen § 3 Verzinsung des Sparguthabens § 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung § 4Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung § 15Kündigung des Bausparvertrags durch den Bausparer, des Bausparvertrags Rückzahlung des Bausparguthabens § 5 Verfahren bei Zuteilung, Vertragsfortsetzung § 16 Kontoführung § 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen § 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen § 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherheiten § 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung § 8 Risikolebensversicherung § 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers § 9 Auszahlung des Bauspardarlehens § 20 Sicherung der Bauspareinlagen § 10 Darlehensgebühr § 21 Bedingungsänderungen § 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens § 22 Wahlrechte der Bausparkasse Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Durch den Abschluss eines Bausparvertrags wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen. Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestsparguthaben angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die Bausparkasse zahlt dann das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann. Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung des Bausparvertrags. Ein Bausparer, der länger spart und damit eine höhere Bewertungszahl erreicht (siehe Tilgungsbeitragstabelle § 11 Abs. 2), erhält als Gegenleistung das Recht, durch eine geringere Monatsrate eine längere Darlehenslaufzeit in Anspruch zu nehmen. Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind z. B. auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen und Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten. Die vom Bausparer zu erbringenden Entgelte/Gebühren und Zinsen sind in der nachfolgenden Übersicht enthalten: • Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 % der Bausparsumme • Sollzins in Höhe von 3,50 % des Bauspardarlehens • Kontogebühr in Höhe von jährlich maximal 11,00 EUR • Unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte/Gebühren (§ 1 Abs. 2) (§ 11 Abs. 1) (§ 17 Abs. 1) (§§ 6 Abs. 2, 8, 13 Abs. 5, 15 Abs. 1, 17 Abs. 2 – 4) Die Verzinsung des Bausparguthabens ist in § 3 geregelt. Postanschrift: 22756 Hamburg Telefon: 040/35 99-50 Telefax: 040/35 99 51 28 E-Mail: [email protected] Internet: www.DeutscherRing-Bausparen.de DRB 0015 04.12 Sie erreichen uns telefonisch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr Kundenbesuche: Ludwig-Erhard-Str. 22 20459 Hamburg USt-IdNr.: DE 276021973 Registergericht: Amtsgericht Hamburg HRB 15035 Sitz Hamburg Vorstand: Sven C. Beyer André Boldt Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Frank Grund Deutscher Ring Bausparkasse AG, Hamburg (BLZ 201 204 00), Kto.-Nr. = Bausparvertragsnummer § 1 Vertragsabschluss , Abschlussgebühr (1) Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich die Annahme des Bausparantrags und den Vertragsbeginn. Die Bausparsumme soll ein Vielfaches von Tausend EUR und mindestens 5.000 EUR (Mindestbausparsumme) betragen. (2) Mit Abschluss des Bausparvertrags wird eine Abschlussgebühr von 1,6 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekün digt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird. § 2 Sparzahlungen (1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme beträgt 3,0 ‰ der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). (2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Zahlungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen (Sonderzahlungen) von ihrer Zustimmung abhängig machen. (3) Eine Besparung über die Bausparsumme hinaus ist nicht zulässig. (4) Hat der Bausparer 6 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 2 Monate nicht nachgekommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (4) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bausparvertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen. Machen mehrere Bausparer ihre Rechte wieder geltend, so werden sie dabei in der Reihenfolge des Eingangs der Erklärungen gemäß den für die Zuteilung verfügbaren Mitteln berücksichtigt. § 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen (1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit, über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben. (1a) Die Bausparkasse kann dem Bausparer nach mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Voraussetzungen eine Absenkung des Tilgungsbeitrags bzw. ein erhöhtes Bauspardarlehen mit modifiziertem oder unverändertem Tilgungsbeitrag (Mehrzuteilung) anbieten. Das Angebot auf Mehrzuteilung erhält der Bausparer zusammen mit der Zuteilungsmitteilung gemäß § 4 Abs. 1. Das Angebot auf Mehrzuteilung läuft mit der Zuteilungsannahmefrist aus. (5) Hat das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (1b) Macht der Bausparer nach Vertragsfortsetzung gemäß § 5 seine Rechte erneut geltend, kann ihm gemäß § 6 Abs. 1a erneut die Mehrzuteilung angeboten werden. § 3 Verzinsung des Bausparguthabens (2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen verlangt die Bausparkasse von dem vierten auf die Bereitstellung folgenden Monatsersten an 0,25 % Zins monatlich. (1) Das Bausparguthaben wird mit 1,25 % jährlich verzinst. (2) Die Verzinsung endet mit der Bereitstellung des Bausparguthabens (§ 6 Abs. 1). Wird die Annahme der Zuteilung widerrufen (§ 5 Abs. 1) oder gilt sie als widerrufen (§ 5 Abs. 2), so werden vom folgenden Tag an wieder Zinsen auf das Bausparkonto vergütet. Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahrs gutgeschrieben. Endet die Verzinsung im Laufe des Kalenderjahrs, erfolgt die Zinsgutschrift zu diesem Zeitpunkt. Die Zinsen werden nicht gesondert ausgezahlt. § 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des Bausparvertrags (1) Die Zuteilung des Bausparvertrags ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme). (2) Die Bausparkasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tag eines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden Bausparverträge zu ermitteln, geht die Bausparkasse wie folgt vor: a) Die Zuteilungstermine der Kalenderquartale werden zu Zuteilungsperioden zusammengefasst. Jeder Zuteilungsperiode ist ein Bewertungsstichtag zugeordnet. Der zugehörige Bewertungsstichtag für die Zuteilungsperiode ist für das: 1. Quartal der 30.09. des Vorjahrs, 2. Quartal der 31.12. des Vorjahrs, 3. Quartal der 31.03. des laufenden Jahrs, 4. Quartal der 30.06. des laufenden Jahrs. b) An den Bewertungsstichtagen wird jeweils die Bewertungszahl als Maß für die Sparleistung des Bausparers ermittelt. Die Bewertungszahl des einzelnen Bausparvertrags ist die Summe sämtlicher Habensalden (jeweilige Höhe des Bausparguthabens) an den vom Bausparvertrag schon durchlaufenen Bewertungsstichtagen, geteilt durch die Bausparsumme. c) Für Zuteilungen innerhalb einer Zuteilungsperiode werden nur die Bausparverträge berücksichtigt, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag das Bausparguthaben des Vertrags mindestens 30 % der Bausparsumme (Mindestsparguthaben) erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens 4,8 (Mindestbewertungszahl) beträgt. d) Bausparverträge, die die Voraussetzungen nach Abs. 2c erfüllen, werden zum Zuteilungstermin zugeteilt, soweit die für die Zuteilung verfügbaren Mittel ausreichen. Die Bausparkasse errechnet für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl. Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur Zuteilung ausreicht. § 7 Darlehensvoraussetzungen , Sicherheiten (1) Die Bausparkasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichender Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem Bauspardarlehen. In der Regel sind die Forderungen durch Grundpfandrecht an einem überwiegend Wohnzwecken dienenden inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist mit Zustimmung der Bausparkasse möglich. (2) Das Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen Belas tungen 80 % des von der Bausparkasse festgesetzten Beleihungswerts nicht übersteigen. (3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für die Gebäudeversicherung gegen die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden. (4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Monatsraten (§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht werden können. (5) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen. (6) Gehen dem Grundpfandrecht der Bausparkasse Grundpfandrechte Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der Bausparkasse, kann sie verlangen, dass –d er Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie abtritt und – v or- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen (sogenannte Einmalvalutierungserklärung). (7) Ist der Bausparer verheiratet, kann die Bausparkasse verlangen, dass der Ehegatte des Bausparers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist. (8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“ geregelt, die bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart werden. § 8 Risikolebensversicherung § 5 Verfahren bei Zuteilung, Vertragsfortsetzung (1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung (§ 4 Abs. 1) und Mehrzuteilung (§ 6 Abs. 1a) widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat. (2) Hat der Bausparer innerhalb von 10 Kalendermonaten nach Annahme der Zuteilung die von der Bausparkasse verlangten Unterlagen und Sicherheiten nicht beigebracht, und hat die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen, so gilt die Annahme der Zuteilung als widerrufen, wenn eine dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gestellte Frist von 2 Monaten fruchtlos abläuft. (3) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt. Widerruft der Bausparer die Annahme der Zuteilung, gilt die Annahme der Mehrzuteilung ebenfalls als widerrufen. Zum Schutz der Angehörigen des Bausparers vermittelt die Bausparkasse auf Wunsch des Bausparers den Abschluss einer Risikolebensversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft. § 9 Auszahlung des Bauspardarlehens (1) Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschritt verlangen. (2) Hat der Bausparer das Darlehen innerhalb von 2 Jahren nach Annahme der Zuteilung nicht voll abgerufen, wird die Bausparkasse dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine letzte Frist von 2 Monaten für den Abruf des Darlehens setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das Darlehen nicht voll abgerufen, ist die Bausparkasse zu einer Auszahlung nicht mehr verpflichtet, es sei denn, der Bausparer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Führt der Bausparer jedoch den Nachweis, dass er den fruchtlosen Ablauf dieser Frist nicht zu vertreten hat, so kann die Bausparkasse das Bauspardarlehen um 5 ‰ der Bausparsumme für jeden Monat nach dem Ablauf der in Satz 1 genannten Zweimonatsfrist kürzen. § 10 Darlehensgebühr Eine Darlehensgebühr wird nicht erhoben. (1) Der gebundene Sollzinssatz für das Bauspardarlehen (Darlehensschuld) beträgt 3,50 % jährlich, die effektiven Jahreszinsen nach der Preisangabenverordnung (PAngV) sind in Abs. 2 angegeben. Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig. (2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer monatlich einen Tilgungsbeitrag (Monatsrate) zu zahlen. Der monatliche Tilgungsbeitrag bestimmt sich nach der Höhe der auf 3 Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundeten Bewertungszahl. Maßgebend ist die Bewertungszahl an dem Bewertungsstichtag, der zu der Zuteilungsperiode (§ 4 Abs. 2a) gehört, in der die Annahme der Zuteilung oder die Wiederbereitstellung der Bausparsumme erfolgt ist. Diese Bewertungszahl wird dem Bausparer bei Zuteilung bzw. Wiederbereitstellung mitgeteilt. Der monatliche Tilgungsbeitrag ist in von Tausend der Bausparsumme angegeben und beträgt bei einer Bewertungszahl von: Monatlicher Tilgungsbeitrag in ‰ der Bauspar summe (BSS) Effektiver Jahreszins nach der PAngV in % ab 320 TEUR BSS von 319 – 51 TEUR BSS von 50 – 26 TEUR BSS Das Recht der Bausparkasse, das Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweis dann vor, wenn für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend oder unvollständig gemacht worden sind. § 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen § 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens Bewertungszahl am Stichtag kasse kann in diesen Fällen den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. von 25 – 16 TEUR BSS von 15 – 5 TEUR BSS 4,800 – 5,399 8,20 3,99 3,99 – 4,05 4,05 – 4,11 4,11 – 4,18 4,20 – 4,61 5,400 – 5,999 7,60 3,96 3,96 – 4,01 4,01 – 4,07 4,08 – 4,15 4,16 – 4,58 6,000 – 6,999 6,90 3,92 3,92 – 3,97 3,97 – 4,03 4,04 – 4,10 4,12 – 4,52 7,000 – 7,999 6,20 3,88 3,88 – 3,93 3,93 – 3,98 3,99 – 4,05 4,07 – 4,44 (1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderung der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen Gründen (z. B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen. Bei Vertragsänderungen wird die Bewertungszahl neu berechnet (§ 4 Abs. 2b). Die Verträge können frühestens in der Zuteilungsperiode zugeteilt werden, für die der auf die Änderung folgende Bewertungsstichtag nach § 4 Abs. 2a maßgebend ist. (2) Bei einer Teilung werden Bausparsumme und Bausparguthaben nach Wahl des Bausparers auf neu gebildete Verträge aufgeteilt. Die Summe der Habensalden wird im Verhältnis der Guthaben auf die neu gebildeten Verträge verteilt. (3) Bei einer Zusammenlegung werden Bausparsummen, Bausparguthaben und Summe der Habensalden (§ 4 Abs. 2) mehrerer Verträge des gleichen Tarifs zu einem Vertrag zusammengefasst. Der Vertragsbeginn wird neu festgesetzt. Die dafür maßgebende neue Laufzeit ist das mit den Bausparsummen gewogene Mittel der zurückgelegten Laufzeiten der Einzelverträge. (4) Bei einer Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl (§4 Abs. 2b) im Verhältnis der bisherigen zu der neuen Bausparsumme heraufgesetzt. (5) Erhöhungen bis zur Verdreifachung der ursprünglichen Bausparsumme sind kostenfrei, wenn der Vertrag mindestens 2 Jahre bestanden hat. Für darüber hinausgehende Erhöhungen wird eine Gebühr von 1 % des Betrags, der über die dreifache ursprüngliche Bausparsumme hinausgeht, berechnet und dem Bausparkonto belastet. Bei einer Erhöhung der Bausparsumme innerhalb der ersten 2 Vertragsjahre wird eine Gebühr von 1,6 % der Erhöhungssumme berechnet und dem Bausparkonto belastet. Die bis dahin abgelaufene Vertragszeit wird im Verhältnis der bisherigen zur neuen Bausparsumme herabgesetzt. 8,000 – 8,999 5,60 3,84 3,84 – 3,89 3,89 – 3,95 3,95 – 4,02 4,03 – 4,41 9,000 – 11,539 5,20 3,82 3,82 – 3,87 3,87 – 3,92 3,93 – 3,99 4,00 – 4,36 § 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung 11,540 – 12,639 4,40 3,77 3,77 – 3,82 3,82 – 3,87 3,88 – 3,94 3,95 – 4,30 ab 12,640 4,10 3,76 3,76 – 3,80 3,80 – 3,85 3,85 – 3,92 3,93 – 4,28 Der Bausparer kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung des Bausparguthabens abtreten oder verpfänden. Die Abtretung, Verpfändung und Übertragung anderer Rechte bedarf einer Zustimmung der Bausparkasse. Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers ist. Die Tilgungsbeiträge sind so zu entrichten, dass sie jeweils am letzten Geschäftstag des Kalendermonats kostenfrei bei der Bausparkasse eingegangen sind. Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sich die in den Monatsraten enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung. a) Wurde von der Möglichkeit der Mehrzuteilung gemäß § 6 Abs. 1a Gebrauch gemacht, gilt der im Mehrzuteilungsangebot genannte von obiger Tabelle abweichende Tilgungsbeitrag. Gleiches gilt auch für die Angabe des effektiven Jahreszinses nach der Preisangabenverordnung, der in der Darlehenszusage mitgeteilt wird. b) Übersteigt das Sparguthaben bei Zuteilung das Mindestsparguthaben (§ 4 Abs. 2c), reduziert sich der Bauspardarlehensanspruch in Höhe dieser Überschreitung (siehe auch § 6 Abs. 1). In diesem Fall wird auf Wunsch des Kunden auch die Monatsrate für das Bauspardarlehen reduziert. Die Reduzierung der Monatsrate erfolgt in dem gleichen Verhältnis in dem das Bauspardarlehen zum maximal möglichen Darlehensanspruch (70 % der Bausparsumme) reduziert wurde. Wurde das Angebot der Mehrzuteilung angenommen, ist eine weitere Ratenreduzierung ausgeschlossen. (3) Entgelte/Gebühren und Auslagen werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt. (4) Die erste Monatsrate ist im ersten Monat nach vollständiger Auszahlung des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung spätestens im dritten Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die Bausparkasse teilt dem Bausparer die Fälligkeit der ersten Monatsrate mit. (5) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Zahlt der Bausparer den 10. Teil des Anfangsdarlehens oder mehr in einem Betrag, mind. 500 EUR als Sondertilgung zurück, so kann er verlangen, dass die Monatsrate zum Beginn des folgenden Quartals im Verhältnis des neuen zum bisherigen Restdarlehen herabgesetzt wird. § 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse Die Bausparkasse kann das Darlehen in den gesetzlich geregelten Fällen zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn a) der Bausparer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und die Bausparkasse dem Bausparer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange, b) in den Vermögensverhältnissen des Bausparers/Mitverpflichteten oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird; die Bauspar- § 15 Kündigung des Bausparvertrags durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens (1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 6 Monate nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des Bausparers zahlt die Bausparkasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung eines Diskonts von 3 % aus. (2) Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers den Bausparvertrag unverändert fort. (3) Reichen 25 % der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben werden. § 16 Kontoführung (1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrentkonto geführt, das heißt sämtliche für den Bausparer bestimmte Geldeingänge werden dem Bausparkonto gutgeschrieben, sämtliche den Bausparer betreffende Auszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren, Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem Bausparkonto belastet. (2) Die Bausparkasse schließt die Konten zum Schluss eines Kalenderjahres ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten 2 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser als anerkannt gilt, wenn der Bausparer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang schriftlichen Widerspruch erhebt. § 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen (1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – eine Kontogebühr von 11,00 EUR. (2) Für bestimmte Leistungen, die in einer Gebührentabelle der Bausparkasse enthalten sind, berechnet die Bausparkasse Entgelte/Gebühren. Die Bausparkasse stellt die Gebührentabelle dem Bausparer auf Anforderung zur Verfügung. Wenn der Bausparer eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt in der Gebührentabelle angegebenen Entgelte und Gebühren. (3) Erbringt die Bausparkasse Leistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind, im Auftrag des Bausparers oder in dessen mutmaßlichem Interesse und sind diese Leistungen nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten, kann die Bausparkasse ein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen. Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bausparkasse kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie allein im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bausparkasse kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erhoben. (4) Die Bausparkasse ist berechtigt, dem Bausparer Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bausparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Gerichts- und Notarkosten, Auslagen zur Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen). § 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung (1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Die Bausparkasse kann fällige Ansprüche gegen den Bausparer aus ihrer Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen Bausparguthaben oder sons tige Geldforderungen aufrechnen, wenn diese noch nicht fällig sind. (3) Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung zurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers (1) Nach dem Tod des Bausparers kann die Bausparkasse zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bausparkasse in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. (2) Die Bausparkasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bausparkasse darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. § 20 Sicherung der Bauspareinlagen (1) Die Einlagen bis zu 100 % des Gegenwertes, höchstens bis zu 100.000 EUR werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüber hinausgehenden Bauspareinlagen sind in unbegrenzter Höhe über den Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert. Der Ausschluss der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes genannten Anleger (z. B. Kreditinstitute, Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der Bausparer Informationen über die Bedingungen der Sicherung. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bausparkasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderen Kreditinstitut eröffnet wird. Die Bausparkasse ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Stellt die Bausparkasse den Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachten Abwicklung leisten die Bausparer keine Sparzahlungen nach § 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen nach § 9 finden nicht mehr statt. Die Bausparguthaben werden entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle Bausparer nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voneinander befriedigt. § 21 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekanntgegeben. (2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen der §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden. (3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen 2 Monaten nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Satz 2 gilt nicht für den Fall einer Änderung des § 18 Abs. 2, es sei denn, die Änderung ist lediglich redaktionell oder beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe. § 22 Wahlrechte der Bausparkasse (1) Soweit die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse darauf achten, dass bei ihren Entscheidungen die sachgerechte Gleichbehandlung der Bausparer stets gewährleistet ist und dabei zuvor festgelegte Kriterien und Grundzüge eingehalten werden. (2) Bei den Regelungen in § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 wird die Bausparkasse ihre Zustimmung nur dann nicht geben, wenn bauspartechnische Gründe dem entgegenstehen. Diese können auch verwaltungstechnischer oder betriebswirtschaftlicher Natur sein. Bei der Regelung in § 2 Abs. 5 wird die Bausparkasse von dem Kündigungsrecht nur aus bauspartechnischen Gründen Gebrauch machen. Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Spar-Tarif S Stand: 01.04.2012 Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens § 1 Vertragsabschluss, Abschlussgebühr § 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse § 2 Sparzahlungen § 13Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von § 3 Verzinsung des Sparguthabens Bausparverträgen § 4Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung § 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung des Bausparvertrags § 15 Kündigung des Bausparvertrags § 5 Verfahren bei Zuteilung, Vertragsfortsetzung § 16 Kontoführung § 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen § 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen § 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherheiten § 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung § 8 Risikolebensversicherung § 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers § 9 Auszahlung des Bauspardarlehens § 20 Sicherung der Bauspareinlagen § 10 Darlehensgebühr § 21 Bedingungsänderungen § 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens § 22 Wahlrechte der Bausparkasse Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Durch den Abschluss eines Bausparvertrags wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen. Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestsparguthaben angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die Bausparkasse zahlt dann das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann. Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung. Ein Bausparer, der länger spart und damit eine höhere Bewertungszahl erreicht (siehe Tilgungsbeitragstabelle § 11 Abs. 2), erhält als Gegenleistung das Recht, durch eine geringere Monatsrate eine längere Darlehenslaufzeit in Anspruch zu nehmen. Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen und Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten. Die vom Bausparer zu erbringenden Entgelte/Gebühren und Zinsen sind in der nachfolgenden Übersicht enthalten: • Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 % der Bausparsumme • Gebundener Sollzins in Höhe von 3,9 % des Bauspardarlehens • Kontogebühr in Höhe von jährlich 11,00 EUR • Unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte/Gebühren (§ 1 Abs. 2) (§ 11 Abs. 1) (§ 17 Abs. 1) (§§ 6 Abs. 2, 8, 13 Abs. 5, 15 Abs. 1, 17 Abs. 2 – 4) Die Verzinsung des Bausparguthabens ist in § 3 geregelt. Postanschrift: 22756 Hamburg Telefon: 040/35 99-50 Telefax: 040/35 99 51 28 E-Mail: [email protected] Internet: www.DeutscherRing-Bausparen.de Sie erreichen uns telefonisch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr Kundenbesuche: Ludwig-Erhard-Str. 22 20459 Hamburg USt-IdNr.: DE 276021973 Registergericht: Amtsgericht Hamburg HRB 15035 Sitz Hamburg Vorstand: Sven C. Beyer André Boldt Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Frank Grund Deutscher Ring Bausparkasse AG, Hamburg (BLZ 201 204 00), Kto.-Nr. = Bausparvertragsnummer § 1 Vertragsabschluss, Abschlussgebühr § 5 Verfahren bei Zuteilung, Vertragsfortsetzung (1) Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich die Annahme des Bausparantrags und den Vertragsbeginn. Die Bausparsumme soll ein Vielfaches von Tausend EUR und mindestens 5.000 EUR (Mindestbausparsumme) betragen. (1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung (§ 4 Abs. 1) und Mehrzuteilung (§ 6 Abs. 1a) widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat. (2) Mit Abschluss des Bausparvertrags wird eine Abschlussgebühr von 1,6 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekün digt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird. § 2 Sparzahlungen (1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme beträgt 3,5 ‰ der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). (2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Zahlungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen (Sonderzahlungen), von ihrer Zustimmung abhängig machen. (3) Eine Besparung über die Bausparsumme hinaus ist nicht zulässig. § 3 Verzinsung des Sparguthabens (1) Das Bausparguthaben wird mit 1,25 % jährlich verzinst (Grundverzinsung). (2) Die Verzinsung erhöht sich rückwirkend um einen Bonus von 2,0 % (Bonusverzinsung) auf insgesamt 3,25 % jährlich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: – Der Bausparvertrag hat mindestens 7 Jahre bestanden. – Es wird eine Bewertungszahl von mindestens 4,0 erreicht. – Der Bausparvertrag wurde nicht geändert gemäß § 13. – Der Bausparer verzichtet auf das Bauspardarlehen. – Auf den Bausparvertrag wurden je Kalenderjahr maximal 10 % der Bausparsumme eingezahlt (Zahlungen zur Begleichung der Abschlussgebühr und staatliche Bausparförderprämien und -zulagen sind davon ausgenommen). Übersteigen die Einzahlungen in einem Kalenderjahr 10 % der Bausparsumme, entfällt die Bonusverzinsung vollständig für die gesamte Vertragslaufzeit. – Der Bausparvertrag wurde nicht abgetreten oder verpfändet. (3) Die Grundverzinsung endet mit der Bereitstellung des Bausparguthabens (§ 6 Abs. 1). Wird die Annahme der Zuteilung widerrufen (§ 5 Abs. 1) oder gilt sie als widerrufen (§ 5 Abs. 2), so werden vom folgenden Tag an wieder Zinsen auf das Bausparkonto vergütet. Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahrs gutgeschrieben. Endet die Verzinsung im Laufe des Kalenderjahrs, erfolgt die Zinsgutschrift zu diesem Zeitpunkt. (4) Der Bonus wird auf einem Sonderkonto geführt und gehört nicht zum Bausparguthaben. Die Bonusverzinsung wird für maximal 10 Jahre ab Vertragsbeginn gewährt. Der Bonus wird erst bei Beendigung der Grundverzinsung auf das Bausparkonto übertragen. (5) Die Zinsen und der Bonus werden nicht gesondert ausgezahlt. § 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des Bausparvertrags (1) Die Zuteilung des Bausparvertrags ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme). (2) Die Bausparkasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tag eines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden Bausparverträge zu ermitteln, geht die Bausparkasse wie folgt vor: a) Die Zuteilungstermine der Kalenderquartale werden zu Zuteilungsperioden zusammengefasst. Jeder Zuteilungsperiode ist ein Bewertungsstichtag zugeordnet. Der zugehörige Bewertungsstichtag für die Zuteilungsperiode ist für das: 1. Quartal der 30.09. des Vorjahrs, 2. Quartal der 31.12. des Vorjahrs, 3. Quartal der 31.03. des laufenden Jahrs, 4. Quartal der 30.06. des laufenden Jahrs. b) An den Bewertungsstichtagen wird jeweils die Bewertungszahl als Maß für die Sparleistung des Bausparers ermittelt. Die Bewertungszahl des einzelnen Bausparvertrags ist die Summe sämtlicher Habensalden (jeweilige Höhe des Bausparguthabens) an den vom Bausparvertrag schon durchlaufenen Bewertungsstichtagen, multipliziert mit dem Bewertungszahlfaktor 1,7, geteilt durch die Bausparsumme. c) Für Zuteilungen innerhalb einer Zuteilungsperiode können nur die Bausparverträge berücksichtigt werden, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag das Bausparguthaben des Vertrags mindestens 50 % der Bausparsumme (Mindestsparguthaben) erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens 4,8 (Mindestbewertungszahl) beträgt. d) Bausparverträge, die die Voraussetzungen nach Abs. 2c erfüllen, werden zum Zuteilungstermin zugeteilt, soweit die für die Zuteilung verfügbaren Mittel ausreichen. Die Bausparkasse errechnet für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl. Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur Zuteilung ausreicht. (2) Hat der Bausparer innerhalb von 10 Kalendermonaten nach Annahme der Zuteilung die von der Bausparkasse verlangten Unterlagen und Sicherheiten nicht beigebracht, und hat die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen, so gilt die Annahme der Zuteilung als widerrufen, wenn eine dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gestellte Frist von 2 Monaten fruchtlos abläuft. (3) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt. Widerruft der Bausparer die Annahme der Zuteilung, gilt die Annahme der Mehrzuteilung ebenfalls als widerrufen. (4) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bausparvertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.Machen mehrere Bausparer ihre Rechte wieder geltend, so werden sie dabei in der Reihenfolge des Eingangs der Erklärungen gemäß den für die Zuteilung verfügbaren Mitteln berücksichtigt. § 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen (1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und ein Bauspardarlehen in Höhe der halben Bausparsumme bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit, über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen. a) Die Bausparkasse kann dem Bausparer nach mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Voraussetzungen eine Absenkung des Tilgungsbeitrags bzw. ein erhöhtes Bauspardarlehen mit modifiziertem oder unverändertem Tilgungsbeitrag (Mehrzuteilung) anbieten. Das Angebot auf Mehrzuteilung erhält der Bausparer zusammen mit der Zuteilungsmitteilung gemäß § 4 Abs. 1. Das Angebot auf Mehrzuteilung läuft mit der Zuteilungsannahmefrist aus. b) Macht der Bausparer nach Vertragsfortsetzung gemäß § 5 seine Rechte erneut geltend, kann ihm gemäß § 6 Abs. 1a erneut die Mehrzuteilung angeboten werden. (2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen verlangt die Bausparkasse von dem vierten auf die Bereitstellung folgenden Monatsersten an 0,25 % Zins monatlich. § 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherheiten (1) Die Bausparkasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichender Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem Bauspardarlehen. In der Regel sind die Forderungen durch Grundpfandrecht an einem überwiegend Wohnzwecken dienenden inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist mit Zustimmung der Bausparkasse möglich. (2) Das Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen Belas tungen 80 % des von der Bausparkasse festgesetzten Beleihungswerts nicht übersteigen. (3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für die Gebäudeversicherung gegen die Risiken Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser und bei Bedarf gegen weitere Elementarschäden zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden. (4) Unabhängig von der Sicherung sind Voraussetzung für die Darlehensgewährung die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Monatsraten (§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht werden können. (5) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen. (6) Gehen dem Grundpfandrecht der Bausparkasse Grundpfandrechte Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der Bausparkasse, kann sie verlangen, dass er Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichran–d gige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld), Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung an sie abtritt und – v or- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen (sogenannte Einmalvalutierungserklärung). (7) Ist der Bausparer verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann die Bausparkasse verlangen, dass der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner des Bausparers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist. (8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“ geregelt, die bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart werden. § 8 Risikolebensversicherung Zum Schutze der Angehörigen des Bausparers vermittelt die Bausparkasse auf Wunsch des Bausparers den Abschluss einer Risikolebensversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft. § 9 Auszahlung des Bauspardarlehens (1) Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschritt verlangen. (2) Hat der Bausparer das Darlehen innerhalb von 2 Jahren nach Annahme der Zuteilung nicht voll abgerufen, wird die Bausparkasse dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine letzte Frist von 2 Monaten für den Abruf des Darlehens setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das Darlehen nicht voll abgerufen, ist die Bausparkasse zu einer Auszahlung nicht mehr verpflichtet, es sei denn, der Bausparer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Führt der Bausparer den Nachweis, dass er den fruchtlosen Ablauf dieser Frist nicht zu vertreten hat, so kann die Bausparkasse das Bauspardarlehen um 5 ‰ der Bausparsumme für jeden Monat nach dem Ablauf der in Satz 1 genannten Zweimonatsfrist kürzen. Die Bausparkasse wird den Bausparer bei Fristsetzung auf diese Rechtsfolgen hinweisen. § 10 Darlehensgebühr Eine Darlehensgebühr wird nicht erhoben. § 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens (1) Der gebundene Sollzinssatz für das Bauspardarlehen (Darlehensschuld) beträgt 3,90 % jährlich, die effektiven Jahreszinsen nach der Preisangabenverordnung (PAngV) sind in Abs. 2 angegeben. Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belas tungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig. (2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer monatlich einen Tilgungsbeitrag (Monatsrate) zu zahlen. Die Monatsrate bestimmt sich nach der Höhe der auf 3 Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundeten Bewertungszahl. Maßgebend ist die Bewertungszahl an dem Bewertungsstichtag, der zu der Zuteilungsperiode (§ 4 Abs. 2a) gehört, in der die Annahme der Zuteilung oder die Wiederbereitstellung der Bausparsumme erfolgt ist. Diese Bewertungszahl wird dem Bausparer bei Zuteilung bzw. Wiederbereitstellung mitgeteilt. Die Monatsrate ist in von Tausend der Bausparsumme angegeben und beträgt bei einer Bewertungszahl von: Bewertungszahl am Stichtag Monatlicher Tilgungsbeitrag in ‰ der Bauspar summe (BSS) Effektiver Jahreszins nach der PAngV in % ab 320 TEUR BSS von 319 – 51 TEUR BSS von 50 – 26 TEUR BSS von 25 – 16 TEUR BSS von 15 – 5 TEUR BSS 4,800 – 5,499 6,50 4,46 4,46 – 4,53 4,53 – 4,62 4,62 – 4,72 4,74 – 5,31 5,500 – 6,499 6,00 4,42 4,42 – 4,49 4,50 – 4,58 4,58 – 4,68 4,70 – 5,27 6,500 – 7,499 5,50 4,38 4,38 – 4,45 4,45 – 4,54 4,54 – 4,64 4,66 – 5,22 7,500 – 8,499 5,00 4,34 4,34 – 4,41 4,41 – 4,49 4,50 – 4,59 4,61 – 5,15 8,500 – 9,499 4,50 4,30 4,30 – 4,36 4,37 – 4,44 4,45 – 4,54 4,55 – 5,11 9,500 – 11,999 4,00 4,26 4,26 – 4,32 4,32 – 4,40 4,40 – 4,49 4,51 – 5,04 12,000 – 14,999 3,50 4,22 4,22 – 4,28 4,28 – 4,35 4,36 – 4,44 4,46 – 4,96 Ab 15,0 3,00 4,17 4,17 – 4,23 4,24 – 4,30 4,31 – 4,39 4,40 – 4,88 Die Monatsraten sind so zu entrichten, dass sie jeweils am letzten Geschäftstag des Kalendermonats kostenfrei bei der Bausparkasse eingegangen sind. Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sich die in den Monatsraten enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung. Wurde von der Möglichkeit der Mehrzuteilung gemäß § 6 Abs. 1a Gebrauch gemacht, gilt die im Mehrzuteilungsangebot genannte von obiger Tabelle abweichende Monatsrate. Gleiches gilt auch für die Angabe des effektiven Jahreszinses nach der PAngV, der in der Darlehenszusage mitgeteilt wird. (3) Entgelte/Gebühren und Auslagen werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt. (4) Die erste Monatsrate ist im ersten Monat nach vollständiger Auszahlung des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung spätestens im dritten Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die Bausparkasse teilt dem Bausparer die Fälligkeit der ersten Monatsrate mit. (5) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Zahlt der Bausparer den 10. Teil der anfänglichen Darlehensschuld oder mehr in einem Betrag, mindestens 500 EUR, als Sondertilgung zurück, so kann er verlangen, dass die Monatsrate zum Beginn des folgenden Quartals im Verhältnis des neuen zum bisherigen Restdarlehen herabgesetzt wird. § 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse Die Bausparkasse kann das Darlehen in den gesetzlich geregelten Fällen zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn a) der Bausparer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und die Bausparkasse dem Bausparer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange, b) in den Vermögensverhältnissen des Bausparers/Mitverpflichteten oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird; die Bausparkasse kann in diesen Fällen den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. Das Recht der Bausparkasse, das Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend oder unvollständig gemacht worden sind. § 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen (1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderung der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen Gründen (zum Beispiel bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen. Bei Vertragsänderungen wird die Bewertungszahl neu berechnet (§ 4 Abs. 2b). Die Verträge können frühestens in der Zuteilungsperiode zugeteilt werden, für die der auf die Änderung folgende Bewertungsstichtag nach § 4 Abs. 2a maßgebend ist. (2) Bei einer Teilung werden Bausparsumme und Bausparguthaben nach Wahl des Bausparers auf neu gebildete Verträge aufgeteilt. Die Summe der Habensalden wird im Verhältnis der Guthaben auf die neu gebildeten Verträge verteilt. (3) Bei einer Zusammenlegung werden Bausparsummen, Bausparguthaben und Summen der Habensalden (§ 4 Abs. 2) mehrerer Verträge des gleichen Tarifs zu einem Vertrag zusammengefasst. Der Vertragsbeginn wird neu festgesetzt. Die dafür maßgebende neue Laufzeit ist das mit den Bausparsummen gewogene Mittel der zurückgelegten Laufzeiten der Einzelverträge. (4) Bei einer Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl (§ 4 Abs. 2b) im Verhältnis der bisherigen zu der neuen Bausparsumme heraufgesetzt. (5) Erhöhungen bis zur Verdreifachung der ursprünglichen Bausparsumme sind kostenfrei, wenn der Vertrag mindestens 2 Jahre bestanden hat. Für darüber hinausgehende Erhöhungen wird eine Gebühr von 1 % des Betrags, der über die dreifache ursprüngliche Bausparsumme hinausgeht, berechnet und dem Bausparkonto belastet. Bei einer Erhöhung der Bausparsumme innerhalb der ersten 2 Vertragsjahre wird eine Gebühr von 1,6 % der Erhöhungssumme berechnet und dem Bausparkonto belastet. Die bis dahin abgelaufene Vertragszeit wird im Verhältnis der bisherigen zur neuen Bausparsumme herabgesetzt. § 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung Der Bausparer kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung des Bausparguthabens abtreten oder verpfänden. Die Abtretung, Verpfändung und Übertragung anderer Rechte bedarf einer Zustimmung der Bausparkasse. Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers ist. § 15 Kündigung des Bausparvertrags (1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 6 Monate nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des Bausparers zahlt die Bausparkasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung eines Diskonts von 3 % aus. Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers den Bausparvertrag unverändert fort. Reichen 25 % der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben werden. (2) Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag in den folgenden Fällen kündigen: a) Hat der Bausparer 6 Regelsparbeiträge (unter Anrechnung von Sonderzahlungen) nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 2 Monate nicht nachgekommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. b) Hat das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. c) Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse teilt dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mit. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln. § 16 Kontoführung (1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h. sämtliche für den Bausparer bestimmte Geldeingänge werden dem Bausparkonto gutgeschrieben, sämtliche den Bausparer betreffende Auszahlungen, Zinsen, Ent- gelte/Gebühren, Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem Bausparkonto belastet. (2) Die Bausparkasse schließt die Konten zum Schluss eines Kalenderjahrs ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten 2 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs einen Kontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser als anerkannt gilt, wenn der Bausparer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang schriftlichen Widerspruch erhebt. § 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen (1) Die einzelnen Bausparer bilden mit ihren Verträgen das Bausparkollektiv (Zweckspargemeinschaft). Für dessen technische und wirtschaftliche Verwaltung mit den Besonderheiten des kollektiven Bausparens und der Führung einer Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse eine Kontogebühr (unter anderem für die Zusendung von Kontoauszügen, Zins- und Saldenbestätigungen, Hereinnahme und Verbuchung von Sonderzahlungen in der Spar- und Darlehensphase). Diese wird für jedes nicht zugeteilte Konto des Bausparers in der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig pro Monat – berechnet und beträgt 11,00 EUR. Für jedes zugeteilte Konto des Bausparers in der Darlehensphase wird die Kontogebühr jeweils bei Jahresbeginn berechnet und beträgt 11,00 EUR. (2) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen Vertragsablauf hinausgehende Leistungen Entgelte/Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührentabelle in der jeweils gültigen Fassung. Die Bausparkasse stellt die Gebührentabelle dem Bausparer auf Anforderung zur Verfügung. Wenn der Bausparer eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt in der Gebührentabelle angegebenen Entgelte und Gebühren. (3) Erbringt die Bausparkasse Leistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind, im Auftrag des Bausparers oder in dessen mutmaßlichem Interesse und sind diese Leistungen nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten, kann die Bausparkasse ein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen. Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bausparkasse kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie allein im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bausparkasse kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erhoben. (4) Die Bausparkasse ist berechtigt, dem Bausparer Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bausparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Gerichts- und Notarkosten, Auslagen zur Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen). § 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung (1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Die Bausparkasse kann fällige Ansprüche gegen den Bausparer aus ihrer Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen Bausparguthaben oder sons tige Geldforderungen aufrechnen, wenn diese noch nicht fällig sind. (3) Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung zurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers (1) Nach dem Tod des Bausparers kann die Bausparkasse zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bausparkasse in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. (2) Die Bausparkasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bausparkasse darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. § 20 Sicherung der Bauspareinlagen (1) Die Einlagen bis zu 100 % des Gegenwerts, höchstens bis zu 100.000 EUR, werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüber hinausgehenden Bauspareinlagen sind in unbegrenzter Höhe über den Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert. Der Ausschluss der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes genannten Anleger (z. B. Kreditinstitute, Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der Bausparer Informationen über die Bedingungen der Sicherung. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bausparkasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderen Kreditinstitut eröffnet wird. Die Bausparkasse ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Stellt die Bausparkasse den Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachten Abwicklung leisten die Bausparer keine Sparzahlungen nach § 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen nach § 9 finden nicht mehr statt. Die Bausparguthaben werden entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle Bausparer nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voneinander befriedigt. § 21 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekanntgegeben. Änderungen können auch auf dem elektronischen Kommunikationsweg übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist. (2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen der §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden. (3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen 2 Monaten nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Satz 2 gilt nicht für den Fall einer Änderung des § 18 Abs. 2, es sei denn, die Änderung ist lediglich redaktionell oder beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe. § 22 Wahlrechte der Bausparkasse (1) Soweit die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse darauf achten, dass bei ihren Entscheidungen die sachgerechte Gleichbehandlung der Bausparer stets gewährleistet ist und dabei zuvor festgelegte Kriterien und Grundzüge eingehalten werden. (2) Bei den Regelungen in § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 wird die Bausparkasse ihre Zustimmung nur dann nicht geben, wenn bauspartechnische Gründe dem entgegenstehen. Bei der Regelung in § 15 Abs. 2 wird die Bausparkasse von dem Kündigungsrecht nur aus bauspartechnischen Gründen Gebrauch machen. Zurück zum Antrag + + + Wichtige Informationen + + + Wichtige Informationen zum Antrag und dem PostIdent-Verfahren Bitte füllen Sie die Antragsunterlagen vollständig aus. Die Unterlagen umfassen einen Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages Antrag an den Arbeitgeber auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen (VL) auf das Bausparkonto. (Die Bausparkasse leitet diesen Antrag an den Arbeitgeber weiter.) und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Bitte beachten Sie: Alle Anträge müssen gesondert unterschrieben werden! Aufgrund des Geldwäschegesetzes ist die Deutscher Ring Bausparkasse AG verpflichtet, die Identität jedes Kunden bei Vertragsabschluss festzustellen und zu dokumentieren. In der Regel übernimmt dieses der Außendienstpartner, indem er die Reisepass- oder Personalausweisnummer des Antragstellers sowie die ausstellende Behörde direkt im Antragsformular vermerkt. Wird der Antrag ohne Beteiligung eines Außendienstpartners im Direktgeschäft abgeschlossen, nutzen Sie bitte das PostIdentVerfahren. Dieses Verfahren ist besonders sicher und wird kostenfrei durch einen Mitarbeiter der Deutsche Post AG durchgeführt. Drei einfache Schritte – so funktioniert das PostIdent-Verfahren: Schritt 1 Füllen Sie die Antragsunterlagen Schritt 2 Schritt 3 Gehen Sie mit folgenden Dokumenten Der Postmitarbeiter notiert Ihre Ausweis- vollständig aus zu einer Filiale der Deutsche Post AG: daten auf einem Post-Formular Nicht vergessen: Jeder dieser – Den gesamten Antragsunterlagen Jeder Antragsteller unterschreibt Anträge ist gesondert zu unter- – Dem PostIdent-Coupon Der Postmitarbeiter steckt sämtliche schreiben. – Ihrem Personalausweis Unterlagen in einen Briefumschlag und Jeder Antragsteller muss sich identifi- schickt diesen an die Bausparkasse zieren, bei Gemeinschaftsverträgen Umschlag und Porto übernehmen wir benötigen Sie daher 2 Coupons* für Sie *Wenn Sie einen zweiten Coupon benötigen, einfach untenstehenden Coupon kopieren. PostIdent-Coupon Achtung MaV! Formular und diesen Coupon im Postsache Fensterbriefumschlag oder im Kundenrückumschlag an angegebene Anschrift schicken! Wichtig! Bitte nehmen Sie diesen Coupon und lassen Sie sich bei einer Postfiliale mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass identifizieren. Abrechnungsnummer 5 0 3 4 7 8 0 2 6 1 3 7 0 1 Deutscher Ring Bausparkasse AG 22756 Hamburg Referenznummer Achtung MaV! · Barcode einscannen · POSTIDENT BASIC ®-Formular nutzen · Formular an Absender MaV: Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter-Hotline