810.0200A51_Fahrsperre S-Bahn Berlin

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810.0200A51_Fahrsperre S-Bahn Berlin
Richtlinie
Bautechnik, Leit-, Signal- u.
Technischer Netzzugang für
Telekommunikationstechnik
Besondere Anforderungen und Ausrüstungsstandards
Fahrzeuge
810.0200A51
- Mechanische Fahrsperre S-Bahn Berlin -
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Ziel des Einsatzes
(1)
Die mechanische Fahrsperreneinrichtung S-Bahn Berlin im Weiteren kurz: Fahrsperre - dient der Überwachung
des Verhaltens des Eisenbahnfahrzeugführers an Halt
zeigenden Signalen.
Allgemeines
(2)
Die Überwachungsfunktion erfüllt die Aufgabe
Aufgabe
-
Überfahren Halt zeigender Signale überwachen,
wenn ein Eisenbahnfahrzeugführer gegen Halt zeigende
Signale weiterfährt.
(3)
Damit die am Signalstandort infrastrukturseitig vorhandenen Zugbeeinflussungseinrichtungen der Fahrsperre im
Bereich der S-Bahn Berlin wirksam werden können, müssen Fahrzeuge mit den fahrzeugseitigen Komponenten
der Fahrsperre ausgerüstet sein.
Funktionalität
Die Fahrzeug-Ausrüstung mit Fahrsperre beim Einsatz im
Bereich der S-Bahn Berlin ist anerkannte Regel der Technik und somit Ausrüstungsstandard.
Hinweis: Fahrzeuge, die im Bereich der S-Bahn Berlin
ausschließlich dort zum Einsatz kommen, wo infrastrukturseitig das Zugsicherungssystem für die Berliner S-Bahn
(ZBS) vorhanden ist, benötigen keine FahrzeugAusrüstung mit Fahrsperre - vgl. hierzu:
Ril 810.0300A51 ZBS - Zugsicherung der Berliner S-Bahn.
Betriebliche
Regelungen
(4)
Die betriebliche Regelungen für den Bereich der S-Bahn
Berlin sind in der jeweils aktuellen Bekanntgabe zur Richtlinie 432 - Sonderbestimmungen für den Betrieb der Berliner S-Bahnen (SBS) bekanntgegeben.
2
Technische Merkmale
(1)
Bei der Fahrsperre müssen die Komponenten der Infrastruktur und des Fahrzeuges bei Vorbeifahrt an Halt zeigendem Signal eine mechanische Berührung ausführen
um eine Wirkung im Fahrzeug zu erzielen.
Zusammenwirkung
(2)
Als Wirkung im Fahrzeug ist die sofortige Einleitung einer
Zwangsbremsung bis zum Stillstand bei mechanischer Berührung zwischen der Strecken- und Fahrzeugkomponente der Fahrsperre bei Vorbeifahrt an Halt zeigendem Signal ohne Einwirkung des Eisenbahnfahrzeugführers zu erfüllen. Die Aufhebung der Zwangsbremsung darf nach
Wirkung im
Fahrzeug
Fachautor: TTZ 125; Norbert Wilke; Tel.: (030) 297 57178
Gültig ab 12.04.2011
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Besondere Anforderungen und Ausrüstungsstandards
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Stillstand nur durch eine bewusste Bedienhandlung des
Eisenbahnfahrzeugführers erfolgen.
Fahrzeugkomponente
(3)
Die Komponente des Fahrzeuges besteht aus einem beweglichen Auslösehebel, der bei Berührung der Gleitschiene bei Halt zeigendem Signal aus seiner Ruhelage
gebracht wird und damit eine Wirkung im Fahrzeug erzielt
Infrastrukturkomponente
(4)
Die Komponente der Infrastruktur - Streckenanschlag besteht aus einer beweglichen Gleitschiene, die in Abhängigkeit des Signalbegriffes in zum Gleis angeklappter bzw.
abgeklappter Stellung verharrt.
3
Anforderungen an das Fahrzeug
Führendes
Fahrzeug
(1)
Führende Fahrzeuge, die im Bereich der S-Bahn Berlin
zum Einsatz kommen, müssen in Fahrtrichtung rechts im
Bereich der ersten Achse über eine wirksame Fahrsperre
verfügen.
Übrige Fahrzeuge
(2)
Die mechanische Berührung zwischen der Strecken- und
Fahrzeugkomponenten der Fahrsperre am geführten Fahrzeug/-teil darf keine Wirkung hervorrufen.
„Gewollte Vorbeifahrt“
(3)
Für das betrieblich vorgesehene Vorbeifahren an Halt zeigenden Signalen - „gewollte Vorbeifahrt“ - muss bei mechanischer Berührung zwischen der Strecken- und Fahrzeugkomponente der Fahrsperre durch eine bewusste
Bedienhandlung des Eisenbahnfahrzeugführers die Wirkung auf das Fahrzeug zu unterbinden sein.
Hinweis: Das Überfahren eines weiteren Signals im Fahrweg unter „gewollter Vorbeifahrt“ muss eine wiederholte
Bedienhandlung durch den Eisenbahnfahrzeugführer voraussetzen.
Registrierung
(4)
Die Einleitung der Wirkung im Fahrzeug bei Vorbeifahrt an
einem Halt zeigenden Signal sowie die gewollte Bedienhandlung des Eisenbahnfahrzeugführers zu „Gewollten
Vorbeifahrt“ sind auf dem Fahrzeug dauerhaft zu registrieren.
Wirkrichtung
(5)
Die Wirkung der Infrastruktur-Komponenten die für den
Einsatz entgegen der Fahrtrichtung eines eingesetzten
Fahrzeugs Informationen übermitteln, muss unberücksichtigt bleiben. Dies ist bei z. B. Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung und bei eingleisigem Betrieb der
Fall.
Sicherheitsanforderung
(6)
Die Einrichtung im Fahrzeug muss so ausgelegt sein, dass
für das Gesamtsystem das Sicherheits-Integritätslevel 1
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gemäß DIN EN 50129 „Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme“ erreicht wird.
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