Satzung_komplett

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Satzung_komplett
Kleingartenverein
„Drei Schwanen“ e.V.
Weigandstraße 32 a
09117 Chemnitz
2004
Satzung und Ordnungen
Satzung des Kleingartenvereins „Drei Schwanen“ e.V.
Rahmenkleingartenordnung
Anlagen
1. Kleingartenordnung
2. Parkordnung
3. Bauordnung
4. Brandschutzordnung
5. Kompostordnung
6. Schlichtungsordnung
(Internetdownload Stand: 16.03.2006)
Kleingartenverein
„Drei Schwanen“ e. V.
Weigandstraße 32 a
09117 Chemnitz
2004
Satzung des Kleingartenvereins
„Drei Schwanen“ e. V.
Paragraph 1
Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen
Kleingartenverein „Drei Schwanen“ e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Chemnitz, Weigandstraße 32 a – 09117 Chemnitz.
(3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nr. 376 vom
18.09.1990 eingetragen.
(4) Der Verein ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte „Drei Schwanen“ des
Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter.
(5) Der Verein ist die gemeinnützige Organisation der Kleingärtner der Kleingartenanlage
„Drei Schwanen“. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
(6) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e.V.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2
Zweck und Ziel des Vereins
(1) Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere
durch Erhaltung und weitere Ausgestaltung der Kleingartenanlage „Drei Schwanen“
als öffentlich zugängliche Grünzone sowie der Kleingärten als Zone der aktiven
Erholung für die Mitglieder.
(2) Der Verein setzt sich aktiv ein für Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz,
insbesondere für Luftreinhaltung und Gewässerschutz.
(3) Der Verein unterstützt die Einhaltung der notwendigen Erfordernisse an Ordnung,
Sicherheit und Brandschutz (s. Brandschutzordnung).
(4) Der Verein verwaltet die Gesamtfläche der Kleingartenanlage „Drei Schwanen“ im
Auftrag des Stadtverbandes als Zwischenpächter und verpachtet Parzellen zur
kleingärtnerischen Nutzung nur an seine Mitglieder (siehe Unterpachtvertrag).
(5) Der Verein berät im Rahmen seiner Möglichkeiten die Mitglieder in allen Fragen, die
mit der kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen im Zusammenhang stehen.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; es darf
keine Person durch vereinsinterne Beschlüsse bzw. Maßnahmen begünstigt oder
benachteiligt werden.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt mit seiner Arbeit unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(8) Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen an den Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
Paragraph 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt
hat und die Satzung sowie Rahmenkleingartenordnung mit beschlossenen Ordnungen
anerkennt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von zwei Monaten. Die
Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen schriftlich
Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist nach Aufnahmebescheid und Entrichtung der
Aufnahmegebühr vollzogen.
(4) Natürliche und juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient
gemacht oder Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ebenso können langjährig verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt
werden.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss oder
- durch Ableben des Mitgliedes.
(6) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den
Vorstand in der Regel drei Monate vor dem Jahresende.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
-
gegen die Satzung, die Kleingartenordnung sowie die Interessen des Vereins
wiederholt verstoßen und /oder
-
trotz Abmahnung Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
nicht beachtet werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der
Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Widerspruch kann
innerhalb von vier Wochen schriftlich eingelegt werden. Darüber entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung.
(8) Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an Beiträgen und das
Vereinsvermögen. Das betrifft nicht zur Parzelle gehörende Einlagen.
Paragraph 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
- Einrichtungen des Vereins und die durch Pachtvertrag zugeteilte Parzelle
vertragsgemäß
bzw.
unter
Beachtung
von
Satzung
und
Rahmenkleingartenordnung mit Ordnungen zu nutzen;
- das Vereinsleben aktiv – auch durch eigene Initiativen – zu fördern bzw. zu
bereichern und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- sich nach Maßgabe dieser Satzung und der Kleingartenordnung nach bestem
Wissen und Können innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu
betätigen;
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten;
- Gemeinschaftseinrichtungen sorgsam zu behandeln und sauber zu halten;
- Gültige Sicherheits- und Brandschutzverordnungen einzuhalten.
(3) Jedes Mitglied ist des weiteren verpflichtet,
einen Wohnungswechsel dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
- den Mitgliedsbeitrag und andere finanzielle Leistungen termingerecht zu
entrichten, andererseits wird je Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5.00 €
berechnet.
- an Arbeitseinsätzen zu Instandhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahmen sowie
zur weiteren Ausgestaltung von Gemeinschaftsanlagen teilzunehmen oder in
begründeten Ausnahmefällen einen Abgeltungsbetrag zu entrichten. Die
Anzahl der zu leistenden Stunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages
werden unter Beachtung ortsüblicher Rahmenbedingungen durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
Paragraph 5
Finanzierung
(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen, Zuwendungen und Spenden.
(2) Die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins wird
entsprechend der Vorgaben der Mitgliederversammlung und den Erfordernissen durch
den Vorstand bestimmt. Dieser sichert eine ordnungsgemäße Nachweisführung über
Verwendung und Rücklagen.
(3) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen die satzungsbzw. ordnungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel, erstatten dem Vorstand
Bericht und geben der Mitgliederversammlung Rechenschaft.
Paragraph 6
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Paragraph 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich als Jahreshauptversammlung im I. Quartal
oder
- wenn es die Belange des Vereins erfordern,
- wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt,
einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Aushang in den Schaukästen des Vereins wenigstens
vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe von Tagesordnung und Beschlussvorlagen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen die
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer sowie evtl. weiterer
Tätigkeitsberichte,
- Bestätigung von Berichten und gegebenenfalls Erteilung von Auflagen,
- Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen, Satzungsänderungen u. ä.
- Entlastung und Neuwahl von Gremien des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
erforderlich; bei Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit
der Mitglieder notwendig.
(4) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es erforderlich, dass
der Gegenstand bei der Einberufung hinreichend bezeichnet war. Auch ohne
Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die erforderliche Anzahl der Mitglieder
nach § 7.3 ihre Zustimmung schriftlich erklärt.
(5) Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer
Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden bzw. seinem
Stellvertreter zu unterzeichnen.
(6) Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in den Schaukästen des Vereins.
Paragraph 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) und mindestens 7 Beisitzern.
Die unter a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden
Vorstand.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt und kann sich bei Ausscheiden von
Mitgliedern durch Kooptation vervollständigen.
(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Verhinderung des
Vorsitzenden muss nicht nachgewiesen werden.
(4) Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung
und Durchführung von Mitgliederversammlungen, die Umsetzung von deren
Beschlüssen sowie die Auswahl und Organisation von Gemeinschaftsleistungen. Zur
Tätigung von Finanzangelegenheiten sind jeweils zwei Unterschriften von Mitgliedern
des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
(5) Der Vorstand tritt in der Regel monatlich und nach Bedarf zusammen und fasst
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie wenigstens 50% der anderen
Vorstandsmitglieder gegeben.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung von speziellen Aufgaben des Vereins
weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben zu gewinnen und zu beauftragen.
(7) Die Geschäfts- und Kassenführung wird von den Kassenprüfern mindestens jährlich
überprüft und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
(8) Die Tätigkeit des Vorstandes und weiterer Mitglieder ist ehrenamtlich. Es besteht
Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
Paragraph 9
Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und dem
Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag, gefassten Beschlüssen oder auch aus
Problemen bei der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit, der Bewahrung gutnachbarlicher
Beziehungen usw. ergeben können, ist bei Bedarf vor einer Inanspruchnahme des
ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren innerhalb des Vereins anzustreben
(siehe Schlichtungsordnung Anlage 6).
Paragraph 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.01.2004 beschlossen
und ist mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Sie ersetzt die
Satzung vom 26.11.1994.
(2) Die Rahmenkleingartenordnung, Kleingartenordnung und weitere Regelungen sind
nicht Bestandteil dieser Satzung.
Chemnitz, den
Kleingartenverein
„Drei Schwanen“ e.V.
Weigandstraße 32 a
09117 Chemnitz
(Internetdownload Stand: 16.03.2006)
Kleingartenverein
„Drei Schwanen“ e.V.
Weigandstraße 32 a
09117 Chemnitz
2004
Rahmenkleingartenordnung
Des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.
(Beschluss des Ausschusses des LSK vom 12. Oktober 1991)
Die Rahmenkleingartenordnung gilt für alle im LSK organisierten Regionalverbände und
deren Kleingartenvereine. Sie ist der Bestandteil des Unterpachtvertrages. Grundlage dieser
Ordnung ist das Bundesgartengesetz vom 28.02.1983 (BGBI.I S. 210), geändert durch Artikel
2 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBI.IS.2191, 2232),
einschließlich des § 20a „Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands“.
1.
Kleingärten (KG)- Kleingartenanlagen (KGA)
1.1. Kleingärten sind Gärten, die in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere
Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Kleingärtnerisch genutzte Flächen außerhalb der KGA sind keine Kleingärten im
Sinne des BKleingG. Die KGA ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und für die
Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingartenverein
fest.
1.2. Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von
Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der
Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich
beeinträchtigt wird, zu fördern.
1.3. Die gesetzlichen Bestimmungen, für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie
Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten
für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche
Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter) ist verpflichtet, diesen Anordnungen
nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden
Anleitung und Kontrolle aus.
2.
Die Nutzung des Kleingartens
2.1. Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu
seinem Haushalt gehörenden Personen.
Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als
6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
2.2. Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu
bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des
Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens 1/3 der Gartenfläche sollte dem
Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.
In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich
ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.
2.3. Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3 m
werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halb hohe Arten und Sorten von
maximal 2,50 m zulässig. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw.
Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet.
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder
Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Halbstämme sollten vorwiegend als Schattenspender angepflanzt werden.
2.4. Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden folgende
Pflanzabstände empfohlen, die Grenzabstände sind verbindlich.
___________________________________________________________________________
empfohlener
Abstand
m
verbindlicher
Abstand
m
Apfel Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm
2,50-3,00
2,00
Birne Niederstämme bis 60 cm
3,00-4,00
2,00
Quitte
2,50-3,00
2,00
Sauerkirsche Niederstamm bis 60 cm
4,00-5,00
2,00
Pflaume Niederstamm bis 60 cm
3,50-4,00
2,00
Pfirsich/Aprikose Niederstamm bis 60 cm
3,00
2,00
Süßkirsche
Einzelbaum
3,00
Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln und
Andere kleinkronige Baumformen
2,00
Schwarze Johannisbeere Büsche
1,50-2,00
1,25
Johannisbeere, rot und weiß Büsche und Stämmchen
1,00-1,25
1,00
Stachelbeere Büsche und Stämmchen
1,00-1,25
1,00
Himbeeren und Brombeeren in Spaliererziehung
Himbeeren
Brombeeren rankend
aufrechtstehend
0,40-0,50
2,00
1,00
0,75
1,00
0,75
Weinreben
1,30
0,70
Ziergehölze und -hecken
1,00
Viertelstämme bzw. Hochstämme
3,00
2.5. In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus
(hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen,
gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden
wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Das Anlegen
und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein.
2.6. Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch alle geeigneten Maßnamen
zu unterstützen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken nicht
bis in das alte Holz zurückgeschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet
werden.
2.7. Auf
die
Anwendung
von
chemischen
Pflanzenschutzmitteln
und
Unkrautbekämpfungsmitteln ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden
anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen solche unter Beachtung des
Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes eingesetzt werden. Dazu ist ein
Fachberater zu konsultieren.
2.8. Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die
Vorstände bekannt zu machen und in der Kleingartenordnung des Vereins
aufzunehmen.
2.9. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter, als Verursacher,
selbst verantwortlich. Ein Verbrennen von nicht kompostierbaren Abfällen darf nur
erfolgen, wenn dies die örtlich gültigen Umweltbestimmungen gestatten.
3.
Bebauung in Kleingärten
3.1. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m²
Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer
Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum
dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet.
Alle bis zum 03.10.1990 rechtsmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und
Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20a Bestandsschutz.
3.2. Das Einrichten und Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper
und bauliche Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach § 3 BKleingG und
der Bauordnung (z.Zt. Bauordnung vom 20. Juli 1990 GBl. I Nr. 50 S. 929) und
erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie die Bauerlaubnis der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Für das Einholen aller erforderlichen
Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst
begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Die Festlegung von Abstandsflächen, der Außenmaße und der Dachformen für
Lauben obliegt dem Verein. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem
Beton bestehen.
3.3. Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung
des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.
3.4. Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im
Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Fäkalien sind nach dem Stand der
Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter
ordnungsgemäß zu entsorgen (deponieren – kompostieren). Das Aufstellen von
Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet.
3.5. Der Elektro- und Wasseranschluss muss den Vorschriften und Richtlinien des
zuständigen Versorgungsunternehmens entsprechen. Über die Installation der
Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das
Auffangen von Oberflächen- und Regenwassers entscheidet der Kleingartenverein.
3.6. Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet
werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 4 m² und flachen Randbereich
zulässig. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-Tondichtungen oder
geeignete Kunststoffe zu verwenden.
4.
Tierhaltung
4.1.
Die Kleintier- und Bienenhaltung ist in Kleingärten nur auf der Grundlage eines
Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters unter Beachtung
BKleingG § 20 a Abs. 7 möglich.
Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine
Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger
konsultiert werden.
4.2.
Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Hunde sind an der
Leine zu führen, bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu
gewährleisten.
5.
Wege und Einfriedungen
5.1.
Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend dem
Beschluss des Vorstandes zu pflegen.
5.2. Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird durch den
Verein beschlossen.
Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde
abzustimmen.
5.3. Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung
beizutragen.
5.4. Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen
gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von
ihm verursachten Schäden.
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und
Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle
Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen.
Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und
Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er
haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste
verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
6.2. Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit
so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den
Umständen unvermeidbar gestört wird.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende
Geräuschverursachung ist zu unterlassen.
Über die Nutzung von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der
Verein.
6.3. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür
ausgewiesenen Plätzen erlaubt.
Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der
Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz
innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind
verboten.
6.4. Der Pächter ist verpflichtet:
-
allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und
Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf
eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts anderes verordnet ist.
-
Sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins
hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den
Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.
6.5. Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden
Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach zweimaliger schriftlicher
Abmahnung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu
lassen.
7.
Schlussbestimmungen
Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch den Ausschuss des LSK am
12.10.1991 beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift des LSK „Sächsischer
Kleingärtner“ in Kraft.
Die Kleingartenvereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser
Rahmenkleingartenordnung und entsprechend territorial verbindlicher Ordnungen
eigene Kleingartenordnungen zu beschließen (s. Anlagen).
Dresden, 12.10.1991
(Internetdownload Stand: 16.03.2006)
Kleingartenverein
“Drei Schwanen” e.V.
Weigandstraße 32 a
09117 Chemnitz
2004
Anlage 1
Kleingartenordnung
Gemäß Satzung § 3, Abs. 1 des Kleingartenvereins „Drei Schwanen“ e. V. setzt die
Mitgliedschaft im Verein die Anerkennung seiner Satzung und Ordnungen voraus.
Die Kleingartenordnung des KGV „Drei Schwanen“ e.V. basiert auf der für alle im
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK) organisierten Regionalverbände und
deren Kleingartenvereine verbindlichen Rahmenkleingartenordnung des LSK. Auf der
Grundlage der dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen wird diese unter Beachtung
territorial verbindlicher Ordnungen und konkreter Gegebenheiten wie folgt ergänzt:
1. Die drei Haupteingänge zur Kleingartenanlage „Drei Schwanen“ sind für Fußgänger
ständig geöffnet.
Vorhandene Türen und Öffnungen in der Außenumzäunung sind ständig ordentlich
verschlossen zu halten.
Das Befahren des Platzes vor der Gartenkantine und das Parken auf dem Gelände des
Kleingartenvereins regelt die Parkordnung (s. Anlage 2).
2. Die Parzellen des Kleingartenvereins sind entsprechend dem Bundeskleingartengesetz
kleingärtnerisch zu nutzen, damit die Gemeinnützigkeit für unseren Verein erhalten
und der Pachtzins bezahlbar bleiben. Kleingärtnerische Nutzung heißt, den
Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur
Erholung des Pächters und seiner Angehörigen zu nutzen. Es ist mind. 1/3 jeder
Parzelle für den Anbau von Obst und Gemüse zu nutzen.
2.1 Bei augenscheinlich kleingärtnerischer Nutzung der Parzelle sind andere Gehölze bis
zu einer Höhe von 5 m gestattet, falls dadurch keine negative Beeinträchtigung der
Nachbargärten durch Schattenwurf und Wurzelausbreitung eintritt und diese Gehölze
im eigenen Garten gefahrlos bewirtschaftet werden können. Bewirtschaften heißt u. a.
Ernte, Pflege, Einschlag und Entsorgung.
2.2 Bauliche Maßnahmen richten sich nach der Bauordnung (Anlage 3).
2.3 Kleintier- und Bienenhaltung ist nach Beschluss des Vorstandes im geringen Umfang
auf Antrag gestattet.
3. Pflanzliche Abfälle sind zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit einzusetzen.
Komposthaufen in den Kleingärten sind so anzulegen, dass die Nutzer der
Nachbargärten keiner Geruchsbelästigung ausgesetzt sind und die Nutzung der
Nachbargärten nicht negativ beeinträchtigt wird.
Der Verein betreibt eine Gemeinschaftskompostanlage, Einzelheiten dazu regelt die
Kompostordnung (s. Anlage 5).
4. Der Pflanzenschutz im Kleingarten soll sich weitestgehend auf die Anwendung
biologischer Pflanzenschutzmaßnahmen konzentrieren. Auf die Anwendung
chemischer Pflanzenschutzmittel ist möglichst zu verzichten. Bei allen
Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf Personen und Kulturen in den Nachbargärten
Rücksicht genommen werden.
Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide) ist verboten.
5. Das Betreiben von Holzkohle-Grills zum Aufbereiten von Speisen ist unter Beachtung
der Erfordernisse des Brandschutzes gestattet. Die Aufstellung eines Grills hat so zu
erfolgen, dass eine Belästigung durch Funkenflug und Rauchentwicklung in
benachbarte Kleingärten weitgehend ausgeschlossen ist.
6. Das Betreiben von Geräten mit lärmintensiver Geräuschentwicklung ist in
nachfolgend aufgeführten Zeiten nicht gestattet:
-
15. Mai bis 15. September täglich von 13.00 – 15.00 Uhr
16. Sept. bis 14. Mai sonnabends von 13.00 – 15.00 Uhr,
ganzjährig von 20.00 – 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig
7. Für künstlich angelegte Teiche und zeitweilig aufgestellte aufblasbare Planschbecken
ist möglichst ein Abstand von 3 m zur Gartengrenze einzuhalten. Die Aufstellung
eines transportablen Wasserbeckens über 3 m² ist zu beantragen (s. Bauordnung
Anlage 3).
8. Für den Außenzaun der Gesamtanlage ist der Kleingartenverein verantwortlich. Jeder
Pächter ist verpflichtet, seine Parzelle zu Haupt- und Nebenwegen in der für den
jeweiligen Weg typischen Form mit einer Höhe von 1 m abzugrenzen. Eine
Abgrenzung der Einzelgärten untereinander ist in der Kleingartenanlage nicht
erforderlich. Sollte ausnahmsweise eine Parzelle abgegrenzt werden, darf die Höhe 1m
nicht überschreiten. Das Betreten von Kleingartenparzellen ist in Abwesenheit des
Pächters nicht gestattet. Maßnahmen zur Gefahrenabwendung bzw. Absprachen
zwischen einzelnen Pächtern sind davon nicht betroffen.
9. Die Höhe der Hecke längs der Weigandstraße ist auf 2 m und die der Hecken längs
des Fußweges zum Rabensteiner Wald ist auf max. 1.70 m festgelegt. Die Breite
beträgt jeweils bis 70 cm.
10. Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sowie von ihm beauftragte Dritte haben
sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach
den Umständen unvermeidbar gestört werden. Handlungen, die den Nachbarn
belästigen bzw. den Erholungswert beeinträchtigen, sind zu unterlassen.
11. Die Schadenanzeigepflicht gemäß Rahmenkleingartenordnung des LSK wird auf
Einbrüche u. a. – auch in anderen Parzellen – sowie auf Situationen, die Maßnahmen
u.a. zur Schadensabwendung erfordern, erweitert.
Die Anzeigepflicht gegenüber dem Vorstand wird dann wirksam, wenn – wie auch
immer – Kenntnis von einem anzeigepflichtigen Sachverhalt genommen wurde. Vom
Vorstand werden notwendige weitere Maßnahmen eingeleitet. Die Anzeigepflicht des
Pächters gegenüber der Polizei oder Feuerwehr bleibt davon unberührt.
12. Der Vorstand regelt die Räum- und Streupflicht öffentlicher und vereinszugehöriger
Wege.
Die Gartenordnung wurde am 17.01.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie
ersetzt die Ordnung von 1995.
(Internetdownload Stand: 16.03.2006)
Kleingartenverein
„Drei Schwanen“ e.V.
Weigandstraße 32 a
09117 Chemnitz
2004
Anlage 2
Parkordnung
1.
Es werden im Sommerhalbjahr Stellplätze für PKW auf dem inneren Parkplatz für je
26 € pro Platz für die Wochenenden und an Feiertagen vergeben.
Das bedeutet: (s. Anhang)
Sommerhalbjahr, d. h. Anfang April bis Ende September
Wochenende, d. h. freitags 13:00 Uhr bis montags 6:00 Uhr
Feiertage, d.h. 13:00 Uhr am Vortag bis 6:00 Uhr am Morgen
nach den Feiertag
2. Auf den Parkflächen an der Weigandstraße ist so schräg einzuparken, dass die
Fahrbahn nicht eingeengt wird. Im inneren Bereich ist gerade einzuparken. An Gärten
ist vorwärts einzuparken
3.
Stellplätze auf dem inneren Parkplatz werden auf Antrag an
-
Miglieder des Vorstandes
Mitglieder, die für den Verein besonders aktiv tätig sind
Vereinsmitglieder nach dem Zufallsprinzip
vergeben.
4.
Das Dauerparken von Fahrzeugen ist untersagt.
Die Parkordnung wurde am 17.01.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie
ersetzt die Parkordnung von 1994.
(Internetdownload Stand: 16.03.2006)
Kleingartenverein
„Drei Schwanen“ e.V.
Weigandstraße 32 a
09117 Chemnitz
2004
Anlage 3
Bauordnung
Grundsätze und Regelungen für die Gartengestaltung und Errichtung baulicher Objekte
Die Gestaltung der Kleingärten hat auf der Grundlage der Satzung und Ordnungen des
Kleingartenvereins zu erfolgen.
Für bauliche Objekte, das sind eine Laube je Garten, Gewächshaus, Terrasse und
Kleintierstallung, ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Die Antragstellung hat
rechtzeitig und schriftlich zu erfolgen (dreifach).
Für die Bauausführung der Laube ist die Genehmigung des Bauordnungsamtes der Stadt
Chemnitz einzuholen. Die dazu notwendigen Unterlagen sind beim Bauordnungsamt
einzureichen.
Die Baugenehmigung ist dem Vorstand vor Beginn der Bauarbeiten vorzulegen.
Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine Bauabnahme durch den Vorstand. Bauten, die
nicht der Baugenehmigung entsprechen, sind vom Pächter auf eigene Kosten zu korrigieren
bzw. zu beseitigen.
1. Laube
Größe der umbauten Fläche:
m²
einschließlich überdachtem Sitzplatz
oder Terrasse max. 24
2. Gewächshaus
Umbaute Fläche:
12 m² max.
lichte Höhe:
3. Bienenstände
Umbaute Fläche:
lichte Höhe:
Grenzabstand:
4. Bauten für Kleintierhaltung
Umbaute Fläche:
max. 2,50 m
10 m²
max. 3 m
3 m nach allen Seiten
Heckeneinrahmung in Ausflugrichtung ist verbindlich.
max. 10 m²
5. Wege, Mauern, Rankgerüste, Pergolen
5.1 Die Verwendung von Ortbeton für Wege, Einfriedungen und Mauern ist äußerst
gering zu halten.
5.2 Einfassungen sind aus trockenverlegten Bordsteinen herzustellen. Es wird empfohlen,
für Hauptwege die Breite von 1,20 m nicht zu überschreiten.
5.3 Für Terrassen, Steingärten u. ä. können Trockenmauern angelegt werden.
5.4 Rankgerüste und Pergolen sollen die Funktion von Raumteilern und Sichtschutz
erfüllen und den Bezug zum Erholungsbau, zum Eingang oder Hauptweg herstellen.
6. Teiche
6.1 Größe:
6.2 Tiefe:
6.3 Baumaterial:
max. 5 m²
max. 0,40 m
Natursteine, Folie
Ortbeton nicht erlaubt.
7. Komposter
7.1 Bauausführung:
7.2 Lage:
7.3 Grenzabstand:
Holz, Betonbauteile u. ä.
kein Ortbeton, nicht massiv
schattig
0,5 m
Die Bauordnung wurde am 17.01.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie
ersetzt die Ordnung von 1990.
(Internetdownload Stand: 16.03.2006)
Kleingartenverein
„Drei Schwanen“ e.V.
Weigandstraße 32 a
09117 Chemnitz
2004
Anlage 4
Brandschutzordnung
Die Verhütung von Bränden, die Verhinderung der Ausbreitung entstandener Brände und die
Gewährleistung ihrer schnellen Bekämpfung sowie der Schutz von Menschen und Sachwerten
erfordert die Einhaltung folgender Festlegungen:
1. Offene Feuerstellen
-
Holzkohlegrills sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u. ä. keine
Brände entstehen können.
-
Das Abbrennen von Gartenabfällen ist in Ausnahmefällen entsprechend der
Stadtordnung in den Monaten April und Oktober gestattet.
-
Folgende Abstände von angrenzenden brennbaren Gebäuden und anderen
brennbaren Gegenständen sind einzuhalten:
- Holzkohlegrills 3 m.
-
Während des Betreibens dieser Feuerstellen ist eine Aufsicht zu gewährleisten.
Brandbekämpfungsmittel müssen bereit stehen.
-
Offene Feuerstellen sind vollständig abzulöschen.
2. Feuerstellen in Gebäuden - Lauben
Beim Aufstellen und Betrieb von Feuerstellen sind die gültigen Rechtsvorschriften zu
beachten.
3. Elektrotechnische Anlagen
Die elektrotechnischen Anlagen in Lauben sind bis zum Zähler abnahmepflichtig.
4. Maßnahmen bei Bränden
Wird ein Entstehungsbrand festgestellt, so sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Mit der Bekämpfung ist sofort zu beginnen.
- Weitere Gartenmitglieder sind zur Bekämpfung zu mobilisieren.
- Wenn notwendig, ist die Feuerwehr zu alarmieren.
- Nächster Fernsprecher: Gartenheim Tel. 820 23 03
- Der Vorstand ist zu verständigen.
5. Kontrollen
Kontrollen werden durch den Vorstand und andere Beauftragte durchgeführt.
Die Brandschutzordnung wurde am 17.01.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie ersetzt die Ordnung von 1990.
(Internetdownload Stand: 16.03.2006)
Kleingartenverein
„Drei Schwanen“ e.V.
Weigandstraße 32 a
09117 Chemnitz
2004
Anlage 5
Kompostordnung
1. In den Gärten anfallendes organisches Material ist weitestgehend wieder vor Ort durch
Kompostieren bzw. Eingraben zu verwenden.
2. Für größere Mengen wird durch den Kleingartenverein ein zentraler Kompostgarten
betrieben. Unter Leitung und Kontrolle der Verantwortlichen kann nach Absprache in
Gärten nicht verwertbares organisches Material abgegeben bzw. geholt werden.
3. Das abzuliefernde Material ist absolut sauber von Fremdstoffen wie Steine, Glas,
Eisen, Folie u. a. zu halten.
4. Öffnungszeiten, Verantwortlichkeiten und weitere Hinweise sind dem Aushang zu
entnehmen.
Die Kompostordnung wurde am 17.01.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(Internetdownload Stand: 16.03.2006)
Kleingartenverein
„Drei Schwanen“ e.V.
Weigandstraße 32 a
09117 Chemnitz
2004
Anlage 6
Schlichtungsordnung
1.
Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern bzw. Mitgiedern und dem Vorstand
entsprechen der Satzung und Ordnungen des Kleingartenvereins entscheidet der
Vorstand.Vor einer Entscheidung ist eine Einigung anzustreben.
Mit dem Ausschluß ist die Kündigung des Pachtvertrages verbunden.
2.
Bei Ausschluß eines Mitgliedes ist nachfolgendes Verfahren anzuwenden:
(1)
Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu
setzen. Der beschuldigte Pächter ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich, mit der
Angabe der Beschuldigungsgründe, einzuladen. Die Einladung hat nachweislich
zu erfolgen.
(2)
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(3)
Dem Beschuldigten ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)
Eine Vertretung des Beschuldigten ist nur bei Krankheit zulässig.
(5)
Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Beschuldigten wird ohne diesem
verhandelt und beschlossen.
(6)
Der Beschluss ist nach Beendigung der Verhandlung zu verkünden und dem
Betroffenen schriftlich mit Begründung nachweislich zuzustellen.
(7)
Im Beschluss sind die Verfahrenskosten festzulegen. Es ist zu entscheiden, wer
diese Kosten trägt.
Die Schlichtungsordnung wurde am 17.01.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie ersetzt die Ordnung von 1990.
(Internetdownload Stand: 16.03.2006)