steuerschuldnerschaft nach § 13b ustg bei der lieferung

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steuerschuldnerschaft nach § 13b ustg bei der lieferung
DIE WIRTSCHAFTSZEITUNG FÜR DEN MITTELSTAND
STEUERSCHULDNERSCHAFT NACH § 13B USTG BEI
DER LIEFERUNG VON INDUSTRIESCHROTT UND
ALTMETALLEN
Liefern Handwerksbetriebe nach Abbrucharbeiten oder nach Bearbeitung von Produkten Industrieschrott, Altmetalle und
sonstige Abfallstoffe an Wertstoffhöfe, Schrott- und Recyclingunternehmen, greift nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG unter Umständen die Steuerschuldnerschaft. Doch die Tabellen und Beschreibungen des Gesetzgebers und des Bundesfinanzministeriums, für welche Gegenstände die seit 1. Januar 2011 die neuen Vorschriften anzuwenden sind, grenzt fast schon
an eine Doktorarbeit.
Die Redaktion der Deutsche Handwerks Zeitung hat die Tabelle 3 zum Umsatzsteuergesetz und die Anmerkungen des
Bundesfinanzministeriums dazu in eine Tabelle gebracht. Hierdurch klären sich einige Zweifelsfragen.
Im Zweifel Steuerschuldnerschaft anwenden
Wer sich trotz der nachfolgenden Ausführungen nicht sicher ist, ob er für bestimmte Lieferungen die Steuerschuldnerschaft anzuwenden hat, sollte im Zweifel immer die Steuerschuldnerschaft anwenden. Das bedeutet im Klartext:
• Der Lieferant weist in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus.
• In der Rechnung wird darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Gegenstände nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
Schuldner der Umsatzsteuer ist.
• Der Empfänger der Gegenstände rechnet die Umsatzsteuer aus und meldet diese ans Finanzamt. Er kann jedoch im
gleichen Moment Vorsteuer gegenrechnen.
Wird die Steuerschuldnerschaft im Zweifel nicht angewandt, kann das in der Zukunft einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn das Finanzamt zu der Auffassung kommt, die Steuerschuldnerschaft wäre anzuwenden gewesen.
Dann schuldet der Empfänger der Gegenstände die Umsatzsteuer ein zweites Mal, es müssen berichtigte Rechnungen
gestellt werden und es entstehen womöglich Nachzahlungszinsen.
Praxistipp:
Deshalb gilt: Sind Sie sich unsicher – setzen Sie auf jeden Fall auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft.
© Copyright 2011 by Deutsche Handwerks Zeitung
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STEUERSCHULDNERSCHAFT
Deutsche Handwerks Zeitung
Anlage 3 des Umsatzsteuergesetzes zu
§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
lfd. Nr.
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Warenbezeichnung
Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und
Stahlherstellung.
Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder
und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung.
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen
solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen
oder deren Verbindungen enthalten
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
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Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 4. Februar
2011, Az.: IV D 3 – S 7279/10/10006
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition
Unterposition
2618 00 00
Unterposition
2619 00
Position
2620
Position
3915
Ergänzende Zusatzinformationen
Hierzu gehören: Granulierte Schlacke (Schlackensand), die
durch rasches Eingießen flüssiger, aus dem Hochofen kommender Schlacken in Wasser gewonnen wird.
Dazu gehören nicht: Mit Dampf oder Druckluft hergestellte Schlackenwolle sowie Schaumschlacke, die man erhält,
wenn man schmelzflüssiger Schlacke Wasser zusetzt. Nicht
dazu gehört auch Schlackenzement.
Hierzu gehören: Schlacken bestehen entweder aus Aluminium- oder Calciumsilicaten, die beim Schmelzen von Eisenerz (Hochofenschlacke), beim Raffinieren von Roheisen
oder bei der Stahlherstellung (Konverterschlacke) entstehen. Diese Schlacken gehören auch dann hierzu, wenn ihr Eisenanteil zur Wiedergewinnung des Metalls ausreicht. Außerdem gehören Hochofenstaub und andere Abfälle oder Rückstände der Eisen- oder Stahlherstellung hierzu, sofern sie
nicht bereits von Nummer 8 der Anlage 3 des UStG (vgl.
nachfolgende Nummer 8) umfasst sind.
Dazu gehören nicht: phosphorhaltige Schlacken (Thomasphosphat-Schlacke).
Hierzu gehören: Schlacken, Aschen und Rückstände (andere als solche der Nummern 1, 2 und 7 der Anlage 3 des
UStG, vgl. Nummer 1, 2 und 7), die Arsen und Arsenverbindungen (auch Metalle enthaltend), Metalle oder deren Verbindungen enthalten und die eine Beschaffenheit aufweisen, wie
sie zum Gewinnen von Arsen oder Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden. Derartige
Schlacken, Aschen und Rückstände fallen bei der Aufarbeitung von Erzen oder von metallurgischen Zwischenerzeugnissen (z.B. Matten) an oder stammen aus elektrolytischen,
chemischen oder anderen industriellen Verfahren, die keine
mechanischen Bearbeitungen einschließen.
Dazu gehören nicht: Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen, Schlämme aus Lagertanks
für Erdöl (überwiegend aus solchen Ölen bestehend), chemisch einheitliche Verbindungen sowie Zinkstaub, der durch
Kondensation von Zinkdämpfen gewonnen wird.
Hierzu gehören: Diese Waren können entweder aus zerbrochenen oder gebrauchten Kunststoffwaren, die in diesem
Zustand eindeutig für den ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar sind, bestehen oder es sind Bearbeitungsabfälle (Späne, Schnitzel, Bruch usw.). Gewisse Abfälle
können als Formmasse, Lackrohstoffe, Füllstoffe usw.
wiederverwendet werden. Außerdem gehören hierzu Abfälle,
Schnitzel und Bruch aus einem einzigen duroplastischen
Stoff oder aus Mischungen von zwei oder mehr thermoplastischen Stoffen, auch wenn sie in Primärformen umgewandelt worden sind. Hierunter fallen auch Styropor sowie gebrauchte (leere) Tonerkartuschen und Tintenpatronen, soweit diese nicht von Position 8443 des Zolltarifs erfasst
sind.
Dazu gehören nicht: Abfälle, Schnitzel und Bruch aus einem einzigen thermoplastischen Stoff, in Primärformen umgewandelt.
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Anlage 3 des Umsatzsteuergesetzes zu
§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 4. Februar
2011, Az.: IV D 3 – S 7279/10/10006
lfd. Nr.
Warenbezeichnung
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition
5
Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu
Pulver oder Granulat zerkleinert.
Unterposition
4004 00 00
6
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas
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8
9
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder
Edelmetallverbindungen
enthaltend,
von
der
hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke
aus Eisen oder Stahl
Abfälle und Schrott, aus Kupfer
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Unterposition
7001 00 10
Position
7112
Position
72049
Position
7404
Ergänzende Zusatzinformationen
Hierzu gehören: Hierzu gehören auch zum Runderneuern
ungeeignete gebrauchte Reifen sowie Granulate daraus.
Dazu gehören nicht: Zum Runderneuern geeignete gebrauchte Reifen sowie Abfälle, Bruch, Schnitzel, Pulver und
Granulat aus Hartkautschuk
Einzige spezielle Anmerkung des BMF: Der Begriff „Bruchglas“ bezeichnet zerbrochenes Glas zur Wiederverwertung.
Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die Edelmetalle enthalten und ausschließlich zur Wiedergewinnung des Edelmetalls oder als Base zur Herstellung chemischer Erzeugnisse
geeignet sind. Hierher gehören auch Abfälle und Schrott aller
Materialien, die Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen
von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art enthalten. Hierunter fallen ebenfalls
durch Zerbrechen, Zerschlagen oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar gewordene alte Waren (Tischgeräte, Gold- und Silberschmiedewaren, Katalysatoren in Form von Metallgeweben usw.).
Dazu gehören nicht: Ausgenommen sind daher Waren, die
– mit oder ohne Reparatur oder Aufarbeiten – für ihren ursprünglichen Zweck brauchbar sind oder – ohne Anwendung
eines Verfahrens zum Wiedergewinnen des Edelmetalls – zu
anderen Zwecken gebraucht werden können. Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen
gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und fällt deshalb nicht unter
Nummer 7 der Anlage 3 des UStG.
Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen
oder beim Be- und Verarbeiten von Eisen oder Stahl anfallen,
und Waren aus Eisen oder Stahl, die durch Bruch, Verschnitt,
Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig
unbrauchbar sind. Als Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl gelten grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung
nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen
oder Ferrolegierungen entsprechen.
Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF.
Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen
oder beim Be- und Verarbeiten von Kupfer anfallen, und Waren aus Kupfer, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder
aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.
Außerdem gehört hierzu der beim Ziehen von Kupfer entstehende Schlamm, der hauptsächlich aus Kupferpulver besteht, das mit den beim Ziehvorgang verwendeten Schmiermitteln vermischt ist.
Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF.
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Warenbezeichnung
Abfälle und Schrott aus Nickel
Abfälle und Schrott aus Aluminium
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 4. Februar
2011, Az.: IV D 3 – S 7279/10/10006
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition
Position
7503
Position
7602
Abfälle und Schrott aus Blei
Position
7802
Abfälle und Schrott aus Zink
Position
7902
Abfälle und Schrott aus Zinn
Position
8002
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Ergänzende Zusatzinformationen
Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen
oder beim Be- und Verarbeiten von Nickel anfallen, und Waren
aus Nickel, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus
anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.
Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF.
Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen
oder beim Be- und Verarbeiten von Aluminium anfallen, und
Waren aus Aluminium, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß
oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar
sind.
Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF.
Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen
oder beim Be- und Verarbeiten von Blei anfallen, und Waren
aus Blei, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.
Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF.
Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen
oder beim Be- und Verarbeiten von Zink anfallen, und Waren
aus Zink, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche end-gültig unbrauchbar sind.
Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF.
Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen
oder beim Be- und Verarbeiten von Zinn anfallen, und Waren
aus Zinn, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus
anderen Gründen als solche end-gültig unbrauchbar sind.
Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF.
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§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
lfd. Nr.
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Warenbezeichnung
Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen,
Primärbatterien
und
Akkumulatoren;
ausgebrauchte
elektrische
Primärelemente,
Primärbatterien und Akkumulatoren
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 4. Februar
2011, Az.: IV D 3 – S 7279/10/10006
Zolltarif (Kapitel, Position,
Unterposition
Position
8101 bis
8113
Unterposition
8548 10
Ergänzende Zusatzinformationen
Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder
beim Be- und Verarbeiten der genannten unedlen Metallen anfallen, sowie Waren aus diesen unedlen Metallen, die durch Bruch,
Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche
endgültig unbrauchbar sind. Zu den unedlen Metallen zählen
hierbei Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut
(Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium,
Niob (Columbium), Rhenium, Thallium und Cermet.
Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF
Hierzu gehören: Diese Erzeugnisse sind im Allgemeinen als
Fabrikationsabfälle erkennbar oder sie bestehen entweder aus
elektrischen Primärelementen, Primärbatterien oder Akkumulatoren, die durch Bruch, Zerstörung, Abnutzung oder aus anderen Gründen als solche nicht mehr verwendet werden können
oder nicht wiederaufladbar sind, oder aus Schrott davon. Ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Akkumulatoren dienen im Allgemeinen zur Rückgewinnung von Metallen (Blei, Nickel, Cadmium usw.), Metallverbindungen oder Schlacken. Unter Nummer 16 der Anlage 3 des UStG fallen insbesondere
nicht mehr gebrauchsfähige Batterien und nicht mehr aufladbare Akkus.
Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF
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nicht ersetzen können. Stand: 4. November 2010
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