steuerschuldnerschaft nach § 13b ustg bei der lieferung
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steuerschuldnerschaft nach § 13b ustg bei der lieferung
DIE WIRTSCHAFTSZEITUNG FÜR DEN MITTELSTAND STEUERSCHULDNERSCHAFT NACH § 13B USTG BEI DER LIEFERUNG VON INDUSTRIESCHROTT UND ALTMETALLEN Liefern Handwerksbetriebe nach Abbrucharbeiten oder nach Bearbeitung von Produkten Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe an Wertstoffhöfe, Schrott- und Recyclingunternehmen, greift nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG unter Umständen die Steuerschuldnerschaft. Doch die Tabellen und Beschreibungen des Gesetzgebers und des Bundesfinanzministeriums, für welche Gegenstände die seit 1. Januar 2011 die neuen Vorschriften anzuwenden sind, grenzt fast schon an eine Doktorarbeit. Die Redaktion der Deutsche Handwerks Zeitung hat die Tabelle 3 zum Umsatzsteuergesetz und die Anmerkungen des Bundesfinanzministeriums dazu in eine Tabelle gebracht. Hierdurch klären sich einige Zweifelsfragen. Im Zweifel Steuerschuldnerschaft anwenden Wer sich trotz der nachfolgenden Ausführungen nicht sicher ist, ob er für bestimmte Lieferungen die Steuerschuldnerschaft anzuwenden hat, sollte im Zweifel immer die Steuerschuldnerschaft anwenden. Das bedeutet im Klartext: • Der Lieferant weist in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus. • In der Rechnung wird darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Gegenstände nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG Schuldner der Umsatzsteuer ist. • Der Empfänger der Gegenstände rechnet die Umsatzsteuer aus und meldet diese ans Finanzamt. Er kann jedoch im gleichen Moment Vorsteuer gegenrechnen. Wird die Steuerschuldnerschaft im Zweifel nicht angewandt, kann das in der Zukunft einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn das Finanzamt zu der Auffassung kommt, die Steuerschuldnerschaft wäre anzuwenden gewesen. Dann schuldet der Empfänger der Gegenstände die Umsatzsteuer ein zweites Mal, es müssen berichtigte Rechnungen gestellt werden und es entstehen womöglich Nachzahlungszinsen. Praxistipp: Deshalb gilt: Sind Sie sich unsicher – setzen Sie auf jeden Fall auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft. © Copyright 2011 by Deutsche Handwerks Zeitung 1 STEUERSCHULDNERSCHAFT Deutsche Handwerks Zeitung Anlage 3 des Umsatzsteuergesetzes zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG lfd. Nr. 1 2 3 4 Warenbezeichnung Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung. Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung. Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen © Copyright 2011 by Deutsche Handwerks Zeitung Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 4. Februar 2011, Az.: IV D 3 – S 7279/10/10006 Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition Unterposition 2618 00 00 Unterposition 2619 00 Position 2620 Position 3915 Ergänzende Zusatzinformationen Hierzu gehören: Granulierte Schlacke (Schlackensand), die durch rasches Eingießen flüssiger, aus dem Hochofen kommender Schlacken in Wasser gewonnen wird. Dazu gehören nicht: Mit Dampf oder Druckluft hergestellte Schlackenwolle sowie Schaumschlacke, die man erhält, wenn man schmelzflüssiger Schlacke Wasser zusetzt. Nicht dazu gehört auch Schlackenzement. Hierzu gehören: Schlacken bestehen entweder aus Aluminium- oder Calciumsilicaten, die beim Schmelzen von Eisenerz (Hochofenschlacke), beim Raffinieren von Roheisen oder bei der Stahlherstellung (Konverterschlacke) entstehen. Diese Schlacken gehören auch dann hierzu, wenn ihr Eisenanteil zur Wiedergewinnung des Metalls ausreicht. Außerdem gehören Hochofenstaub und andere Abfälle oder Rückstände der Eisen- oder Stahlherstellung hierzu, sofern sie nicht bereits von Nummer 8 der Anlage 3 des UStG (vgl. nachfolgende Nummer 8) umfasst sind. Dazu gehören nicht: phosphorhaltige Schlacken (Thomasphosphat-Schlacke). Hierzu gehören: Schlacken, Aschen und Rückstände (andere als solche der Nummern 1, 2 und 7 der Anlage 3 des UStG, vgl. Nummer 1, 2 und 7), die Arsen und Arsenverbindungen (auch Metalle enthaltend), Metalle oder deren Verbindungen enthalten und die eine Beschaffenheit aufweisen, wie sie zum Gewinnen von Arsen oder Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden. Derartige Schlacken, Aschen und Rückstände fallen bei der Aufarbeitung von Erzen oder von metallurgischen Zwischenerzeugnissen (z.B. Matten) an oder stammen aus elektrolytischen, chemischen oder anderen industriellen Verfahren, die keine mechanischen Bearbeitungen einschließen. Dazu gehören nicht: Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen, Schlämme aus Lagertanks für Erdöl (überwiegend aus solchen Ölen bestehend), chemisch einheitliche Verbindungen sowie Zinkstaub, der durch Kondensation von Zinkdämpfen gewonnen wird. Hierzu gehören: Diese Waren können entweder aus zerbrochenen oder gebrauchten Kunststoffwaren, die in diesem Zustand eindeutig für den ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar sind, bestehen oder es sind Bearbeitungsabfälle (Späne, Schnitzel, Bruch usw.). Gewisse Abfälle können als Formmasse, Lackrohstoffe, Füllstoffe usw. wiederverwendet werden. Außerdem gehören hierzu Abfälle, Schnitzel und Bruch aus einem einzigen duroplastischen Stoff oder aus Mischungen von zwei oder mehr thermoplastischen Stoffen, auch wenn sie in Primärformen umgewandelt worden sind. Hierunter fallen auch Styropor sowie gebrauchte (leere) Tonerkartuschen und Tintenpatronen, soweit diese nicht von Position 8443 des Zolltarifs erfasst sind. Dazu gehören nicht: Abfälle, Schnitzel und Bruch aus einem einzigen thermoplastischen Stoff, in Primärformen umgewandelt. 2 STEUERSCHULDNERSCHAFT Deutsche Handwerks Zeitung Anlage 3 des Umsatzsteuergesetzes zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 4. Februar 2011, Az.: IV D 3 – S 7279/10/10006 lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition 5 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert. Unterposition 4004 00 00 6 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas 7 8 9 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Abfälle und Schrott, aus Kupfer © Copyright 2011 by Deutsche Handwerks Zeitung Unterposition 7001 00 10 Position 7112 Position 72049 Position 7404 Ergänzende Zusatzinformationen Hierzu gehören: Hierzu gehören auch zum Runderneuern ungeeignete gebrauchte Reifen sowie Granulate daraus. Dazu gehören nicht: Zum Runderneuern geeignete gebrauchte Reifen sowie Abfälle, Bruch, Schnitzel, Pulver und Granulat aus Hartkautschuk Einzige spezielle Anmerkung des BMF: Der Begriff „Bruchglas“ bezeichnet zerbrochenes Glas zur Wiederverwertung. Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die Edelmetalle enthalten und ausschließlich zur Wiedergewinnung des Edelmetalls oder als Base zur Herstellung chemischer Erzeugnisse geeignet sind. Hierher gehören auch Abfälle und Schrott aller Materialien, die Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art enthalten. Hierunter fallen ebenfalls durch Zerbrechen, Zerschlagen oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar gewordene alte Waren (Tischgeräte, Gold- und Silberschmiedewaren, Katalysatoren in Form von Metallgeweben usw.). Dazu gehören nicht: Ausgenommen sind daher Waren, die – mit oder ohne Reparatur oder Aufarbeiten – für ihren ursprünglichen Zweck brauchbar sind oder – ohne Anwendung eines Verfahrens zum Wiedergewinnen des Edelmetalls – zu anderen Zwecken gebraucht werden können. Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und fällt deshalb nicht unter Nummer 7 der Anlage 3 des UStG. Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Eisen oder Stahl anfallen, und Waren aus Eisen oder Stahl, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. Als Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl gelten grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen. Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF. Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Kupfer anfallen, und Waren aus Kupfer, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. Außerdem gehört hierzu der beim Ziehen von Kupfer entstehende Schlamm, der hauptsächlich aus Kupferpulver besteht, das mit den beim Ziehvorgang verwendeten Schmiermitteln vermischt ist. Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF. 3 STEUERSCHULDNERSCHAFT Deutsche Handwerks Zeitung Anlage 3 des Umsatzsteuergesetzes zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG lfd. Nr. 10 11 12 13 14 Warenbezeichnung Abfälle und Schrott aus Nickel Abfälle und Schrott aus Aluminium Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 4. Februar 2011, Az.: IV D 3 – S 7279/10/10006 Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition Position 7503 Position 7602 Abfälle und Schrott aus Blei Position 7802 Abfälle und Schrott aus Zink Position 7902 Abfälle und Schrott aus Zinn Position 8002 © Copyright 2011 by Deutsche Handwerks Zeitung Ergänzende Zusatzinformationen Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Nickel anfallen, und Waren aus Nickel, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF. Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Aluminium anfallen, und Waren aus Aluminium, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF. Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Blei anfallen, und Waren aus Blei, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF. Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Zink anfallen, und Waren aus Zink, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche end-gültig unbrauchbar sind. Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF. Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Zinn anfallen, und Waren aus Zinn, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche end-gültig unbrauchbar sind. Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF. 4 STEUERSCHULDNERSCHAFT Deutsche Handwerks Zeitung Anlage 3 des Umsatzsteuergesetzes zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG lfd. Nr. 15 16 Warenbezeichnung Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 4. Februar 2011, Az.: IV D 3 – S 7279/10/10006 Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition Position 8101 bis 8113 Unterposition 8548 10 Ergänzende Zusatzinformationen Hierzu gehören: Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten der genannten unedlen Metallen anfallen, sowie Waren aus diesen unedlen Metallen, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. Zu den unedlen Metallen zählen hierbei Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut (Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium und Cermet. Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF Hierzu gehören: Diese Erzeugnisse sind im Allgemeinen als Fabrikationsabfälle erkennbar oder sie bestehen entweder aus elektrischen Primärelementen, Primärbatterien oder Akkumulatoren, die durch Bruch, Zerstörung, Abnutzung oder aus anderen Gründen als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind, oder aus Schrott davon. Ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Akkumulatoren dienen im Allgemeinen zur Rückgewinnung von Metallen (Blei, Nickel, Cadmium usw.), Metallverbindungen oder Schlacken. Unter Nummer 16 der Anlage 3 des UStG fallen insbesondere nicht mehr gebrauchsfähige Batterien und nicht mehr aufladbare Akkus. Dazu gehören nicht: Keine Anmerkungen des BMF Haftungsausschluss Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können Autor, Redaktion und Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten keine Handlungsanleitung darstellen, sondern als Erstinformation gedacht sind und eine fachliche und individuelle Beratung nicht ersetzen können. Stand: 4. November 2010 © Alle Inhalte der Ihnen vorliegenden Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Kein Teil davon darf ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Deutschen Handwerks Zeitung reproduziert, gedruckt, übersetzt, in digitaler Form weiterbearbeitet, in Archive übernommen oder Dritten unter einer fremden URL zugänglich gemacht werden. Die Darstellung von Inhalten und deren Wiedergabe, die den Leser über den Ursprung der Inhalte im Unklaren lässt oder diesen verschleiert oder die originale Darstellungsform verändert, sind ebenfalls nicht zulässig. Anschrift der Deutschen Handwerks Zeitung Redaktion Deutsche Handwerks Zeitung · Gewerbestraße 2 · 86825 Bad Wörishofen · Telefon: 08247/354-117 · Holzmann Medien GmbH & Co. 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