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Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Zuständige Stelle für die Antragstellung www.anerkennung-in-deutschland.de Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt Gerhart-Hauptmann-Straße 5 39108 Magdeburg Telefon: (0391) 252 72 10 - 11 Fax: (0391) 25272-03 E-Mail: [email protected] www.rak-sachsen-anhalt.de Berufliche Anerkennung BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION? Der ausgewählte Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs ist durch staatliche Vorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden. Wenn Sie Ihren juristischen Abschluss in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben haben, können Sie Folgendes anstreben: den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) – am Ende des Vorbereitungsdienstes können Sie nach erfolgreich bestandenem zweitem juristischem Staatsexamen die Zulassung zum Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beantragen, oder die Zulassung als Europäischer Rechtsanwalt – wenn Ihnen diese Zulassung erteilt wird, können Sie eine Tätigkeit unter ihrer originären Berufsbezeichnung ausüben und haben zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen als deutscher Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zugelassen zu werden. In beiden Fällen muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle festgestellt werden. Informationen zum Verfahren WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN? Zugang zum Verfahren haben nur Personen, die ihren juristischen Abschluss in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben haben. Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtanwalt/Rechtsanwältin ist, dass Sie die Befähigung zum deutschen Richteramt (§ 5 DRiG) haben. Das heißt Sie müssen zwei juristische Staatsprüfungen erfolgreich bestanden haben. In Deutschland schließt die Erste juristische Staatsprüfung das Studium der Rechtswissenschaften ab, die Zweite Staatsprüfung schließt den an das Studium anschließenden Vorbereitungsdienst (Referendariat) ab. Außerdem ist eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für die Berufsausübung als Europäischer Rechtsanwalt ist, dass Sie bei der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates als Europäischer Rechtsanwalt eingetragen und von der deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind. Dann können Sie unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes in Deutschland tätig werden. Nach drei Jahren können Sie dann zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn Sie Kenntnisse im deutschen Recht nachweisen bzw. ausreichend bearbeitete Fälle vorlegen können. WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB? Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigt waren, können Sie einen Antrag auf Zulassung zum Europäischen Rechtsanwalt in Deutschland stellen, wenn Sie einen juristischen Abschluss in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben haben oder bereits Europäischer Rechtsanwalt sind. Wenn Sie noch keine Zulassung als Rechtsanwalt haben, können Sie einen Antrag auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) stellen, wenn Sie einen rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben haben, der ihnen in diesem Staat den Zugang zu einer postuniversitären Ausbildung für den Beruf des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin eröffnet. Ihre Kenntnisse im deutschen Recht auf dem Niveau deutscher Hochschulabsolventen sind. Dies wird im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung geprüft. Zunächst werden Ihre Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Nachweise (z.B. über einschlägige Berufserfahrung) darauf hin geprüft, ob Sie über ausreichende Kenntnisse im deutschen Recht verfügen. Ergibt die Gleichwertigkeitsprüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation mit der deutschen Ausbildung, können Sie einen Antrag auf Eignungsprüfung stellen. In der Eignungsprüfung müssen Sie eine schriftliche Prüfung zu den Bereichen ablegen, in welchen Sie den Kenntnisstand nicht ausreichend belegen konnten. Wenn Sie die Gleichwertigkeitsprüfung bestanden haben, können Sie den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare in allen Bundesländern aufnehmen. Ein Antrag kann unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden. Wenn Sie Spätaussiedler sind, fragen Sie zu eventuellen Besonderheiten des Verfahrens (aufgrund § 10 Bundesvertriebenengesetz und § 112 Deutsches Richtergesetz) Ihre zuständige Stelle. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen. ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier. WAS KOSTET DAS VERFAHREN? Die Kosten für das Verfahren sind unterschiedlich hoch. Sie hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab und von den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Ihre zuständige Stelle legt die exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Eventuell können Sie finanzielle Hilfe bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier. SIND DEUTSCH-KENNTNISSE NOTWENDIG? Sie müssen diejenigen Deutsch-Kenntnisse haben, die für Ihren Beruf notwendig sind. Über die Details (z.B. konkretes Sprachniveau, nötige Nachweise) informiert Sie die zuständige Stelle. Gesetzliche Grundlagen Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Deutsches Richtergesetz (DRiG) Beratungsangebote Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar. Weitere Beratungsangebote finden Sie hier. Berufsprofil Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Einsatzgebiete Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind hauptsächlich in Anwaltskanzleien oder bei Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften angestellt bzw. freiberuflich tätig. Darüber hinaus können sie in Unternehmen nahezu aller Wirtschaftszweige beschäftigt sein: Sie arbeiten in Industrie- und Handelsunternehmen, im Dienstleistungsbereich oder bei Interessenvertretungen, Verbänden und Organisationen. Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten bieten Fachakademien wie z.B. die Anwaltsakademie. Berufliche Tätigkeiten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beraten und vertreten Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten. Bei Gerichtsprozessen vertreten sie die Interessen ihrer Mandanten und unterstützen gleichzeitig als Organe der Rechtspflege Richter und Richterinnen bei der Rechtsfindung. Footer-Text