Pferdehalter: Auf die Steuern achten!
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Pferdehalter: Auf die Steuern achten!
| 18 FRAGEN & MEINUNGEN Das aktuelle Interview Pferdehalter: Auf die Steuern achten! Immer mehr landwirtschaftliche Betriebe spezialisieren sich im Bereich der Pferdehaltung. Zu unterscheiden ist dabei die Pensionspferdehaltung und die Pferdezucht. Hinzu kommen noch weitere Leistungsangebote, wie die Vermietung von Pferden, Kutschen oder auch die Erteilung von Reitunterricht. Wie wirkt sich die Spezialisierung steuerlich aus? Die LZ sprach hierüber mit Steuerberater Sven Plate von der PARTA Buchstelle für Landwirtschaft und Gartenbau GmbH, Niederlassung Lindlar. LZ | Rheinland: Herr Plate, im Rheinland gibt es traditionell eine nicht unerhebliche Anzahl von Pferdezuchtbetrieben. Welche Besonderheiten sind bei der Pferdezucht aus steuerlicher Sicht zu beachten? Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Pensionspferdeleistungen ist genau auf den einzelnen Vertrag abzustellen. Sven Plate S. Plate: Auch die reine Pferdezucht zählt einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Voraussetzung dafür ist, dass die Futtergrundlage für die gehaltenen Tiere ausreichend groß ist. Der Gesetzgeber hat dafür eine Relation zwischen den selbstgenutzten Flächen zu den gehaltenen Tieren bestimmt. Jedes Tier wird entsprechend seinem Futterbedarf in Vieheinheiten (VE) umgerechnet. Für Pferde bis drei Jahren und Kleinpferde beträgt eine VE 0,7, für ältere Pferde 1,1 VE. Bewirtschaftet ein Betrieb zum Beispiel 15 ha, stehen ihm 150 VE zur Verfügung. Hält er also weniger Pferde einschließlich Nachzucht, so ist von landund forstwirtschaftlicher Pferdezucht auszugehen. LZ | Rheinland: Gilt diese Abgrenzung anhand der VE auch für Betriebe, die Pensionspferdehaltung betreiben? S. Plate: Ja, hier wird genauso gerechnet. Die eingestallten Pferde werden entsprechend ihrer VE hochgerechnet und solange die Anzahl der VE geringer ist als die dem Landwirt insgesamt zur Verfügung stehenden VE, zählen die Pensionspferdeeinnahmen zu solchen aus Land- und Forstwirtschaft. LZ | Rheinland: Bis ein Züchter ein Pferd verkaufen kann, muss er viel in die Ausbildung investieren. Gerade bei hochwertigen Reitpferden stellt sich die Frage, ob die Ausbildung und der Verkauf noch zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gehören. Wie sieht das Steuerrecht dies? S. Plate: Soweit Pferde eine gewisse Zeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgebildet werden, ist der spätere Verkauf den Einkünften aus Landund Forstwirtschaft zuzurechnen. Die Rechtsprechung sieht hierfür eine Verweildauer der Pferde von mindestens drei Monaten vor. Kauft zum Beispiel ein Landwirt Fohlen hinzu und reitet diese sechs oder neun Monate ein, würde der anschließende Verkauf noch zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen. LZ | Rheinland: Warum gibt es eigentlich die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Einkünften? S. Plate: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, aber auch Gartenbaubetriebe, Winzer oder Pferde haltende Betriebe, weisen eine Vielzahl von Besonderheiten aus, die der Gesetzgeber durch spezifizierte steuerliche Regelungen auffangen will. Diese Besonderheiten oder diese Regelungen sind daher keine Besserstellung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gegenüber Gewerbebetrieben, sondern vielmehr eine Berücksichtigung der besonderen Bedingungen. Steuerlich müssen Land- und Forstwirte keine Gewerbe- steuer zahlen, weil sie eben auch die gewerbliche Infrastruktur im Gegensatz zu Gewerbebetrieben nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist der Schrecken der Gewerbesteuer auch verloren gegangen, seitdem diese direkt bei der Einkommensteuer abgezogen werden darf. LZ | Rheinland: Immer wieder heißt es bei den Vorträgen oder Artikeln der PARTA, dass streng zu unterscheiden ist zwischen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer. Wie sieht es bei der Umsatzsteuer für die Pferde haltenden Betriebe aus? S. Plate: Diese Trennung zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer gilt auch für Pensionspferdebetriebe oder Pferdezüchter. Gilt der Pferdezüchter als Land- und Forstwirt und hält insoweit die Flächen-Tier-Relation ein, fällt auch für den Verkauf die landwirtschaftliche Umsatzsteuerpauschalierung von 10,7 % an. Ist der Pferdezüchter dagegen kein Land- und Forstwirt, erfolgt der Pferdeverkauf mit einem Umsatzsteuersatz von 19 %. LZ | Rheinland: Wie ist die umsatzsteuerliche Behandlung bei der Pensionspferdehaltung? Dort wird häufig neben der Pferdebox auch eine Reithalle zur Nutzung überlassen. S. Plate: Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Pensionspferdeleistungen ist genau auf den einzelnen Vertrag abzustellen. Soweit nur die Pferdebox überlassen und das Pferd vom Einstaller selber auf die Weide gebracht wird, handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Leistung des Landwirts. Stellt der Landwirt aber zusätzliche Reitmöglichkeiten, wie eine Reithalle zur Verfügung, ist immer eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung von 19 % anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Landwirt weitere Leistungen, wie die Pflege des Pferdes, vornimmt. Hat der Landwirt aber Aufwendungen für die Reithalle getätigt, diese zum Beispiel neu herstellen lassen oder sie ist vergrößert worden, kann er die in diesen Kosten steckende Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Staat zurückverlangen. Die Umsatzsteuerpflicht hat daher Vor- und Nachteile. LZ | Rheinland: Einige Landwirte bieten neben der Pferdepension auch die Vermietung von Reitpferden und Kutschen an. Werden die Einnahmen hieraus noch der Landwirtschaft zugerechnet? LZ 32 · 2013 | FRAGEN & MEINUNGEN 19 S. Plate: Es kommt darauf an. Die Einnahmen aus der Vermietung von Reitpferden gehören dann noch zu den landwirtschaftlichen Einkünften, wenn der Bezug zur Land- und Forstwirtschaft weiterhin gegeben ist. Die Pferde müssen darüber hinaus aber auch im landund forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden, zum Beispiel im Rahmen der Pferdezucht, -haltung oder Rückepferd im Forstbetrieb. Werden die Pferde dagegen nur für Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten eingesetzt, so liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Die umsatzsteuerliche Durchschnittsatzbesteuerung ist auf die Vermietung von Reitpferden nicht anwendbar. Die Vermietung von Kutschengespannen durch einen Pferdehalter führt in der Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. LZ | Rheinland: Die Erteilung von Reitunterricht in Pferdepensionsbetrieben gewinnt immer mehr an Bedeutung. Ist hier aus Ihrer Sicht steuerlich etwas Besonderes zu beachten? S. Plate: Ja, hier muss man zwei Gruppen von Landwirten unterscheiden. Erteilt der Landwirt selber neben der Pferdepension auch Reitunterricht, führt dies zu Einkünften aus einer freiberuflichen, selbstständigen Tätigkeit. Entscheidend ist hier, dass der Landwirt aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Gewerbliche Einkünfte liegen dagegen vor, wenn der Landwirt nur mit angestellten Lehrkräften den Reitunterricht erteilt und selbst keine Fachkenntnisse besitzt. LZ | Rheinland: Das Thema Liebhaberei ist im Rahmen von Pferdezucht- und Pensionspferdebetrieben leider sehr häufig zu hören. Können Sie uns bitte erläutern, was mit steuerlicher Liebhaberei gemeint ist? S. Plate: Als Liebhaberei versteht man die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht der Erzielung von Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben. Mit anderen Worten nimmt der Steuerpflichtige Verluste trotz negativer betriebswirtschaftlicher Aussichten in Kauf. Kann ertragsteuerlich dauerhaft kein Totalgewinn aus dem Reitbetrieb erzielt werden, ist die Tätigkeit steuerlich unbeachtlich. Dies bedeutet konkret, dass daraus entstehende Verluste nicht mit anderen Einkünften, wie zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder aus unternehmerischer Tätigkeit, verrechnet werden können. Ist von einer solchen Liebhaberei auszugehen, können also weder die Kosten steuerlich geltend gemacht werden, noch müssen die Einnahmen daraus dem Fiskus gegenüber erklärt werden. Wichtig ist aber, dass einkommensteuerlich zwar eine Liebhaberei vorliegen kann, dies für die Umsatzsteuer aber nicht gilt. Hier ist jedes Geschäft selber zu bewerten, sodass trotz Liebhaberei möglicherweise Umsatzsteuer abzuführen ist. Zu dieser Frage gibt es im Zusammenhang mit Reitbetrieben vielfäl- FÜR SIE GESEHEN Montage: agrar-press Krick/Winnen Pute oder Hähnchen? LZ 32 · 2013 Die Deutschen geben viel Geld für Küchen aus, kochen aber wenig. Auch Kochsendungen gibt es im deutschen Fernsehen zu Hauf. Im „Perfekten Dinner“ auf Vox wurde vor kurzem ein Gericht mit Geflügel gekocht. Es ging um die Frage, ob man Hähnchen oder Pute verwenden solle. Daraufhin sagte eine Teilnehmerin, dass Pute und Hähnchen zwei Teile eines Tieres seien: „Pute ist der Rücken, das Hähnchen ist der Bauch.“ Mit dieser Aussage hat es die Teilnehmerin des perfekten Dinners jetzt auch in die O-Ton-Charts des Radiosenders 1 Live auf Platz drei geschafft. Die LZ meint: Wir wussten ja, dass immer weniger Wissen in der Gesellschaft darüber vorhanden ist, wie Lebensmittel produziert, zubereitet oder verarbeitet werden. Aber dass es stellenweise so wenig ist, hätten wir nicht gedacht. Die „ernste“ Schlussfolgerung, nachdem man kräftig gelacht hat, kann nur heißen: Wir müssen offenbar noch mehr Öffentlichkeitsarbeit betreiben! ab tige Rechtsprechung. Auch wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegen sollte, kann eine umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit gegeben sein, die auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. ◀ Leserbrief Allerbeste Werbung! Zu den Höfetouren, Tour de Flur und Kartoffelfesten im Rheinland Nachdem die Höfetouren im linksrheinischen Raum vorbei sind, möchte ich mich bei den vielen Landwirtsfamilien für ihren Einsatz und Bereitschaft, ihre Höfe der Öffentlichkeit vorzustellen, bedanken. Ich habe die Höfetour in Wankum der Kreisbauernschaft Geldern, die Höfetour der Kreisbauernschaft Neuss-Mönchengladbach in Rheindahlen, die Tour de Flur im Kreis Wesel sowie die Tour der Kreisbauernschaft in Kleve besucht. Allerbeste Werbung für die Landwirtschaft war auch das Kartoffelfest bei Familie Külkes in Kerken-Winternam. Der REKA-Vorsitzende Martin Dahmen konnte wohl an die 5 000 Besucher begrüßen. Unter den Gästen waren unter anderem die Präsidentin der Rheinischen Landfrauen, Margret Vosseler, RLV-Präsident Friedhelm Decker und die neue Rheinische Kartoffelkönigin Stefanie. Alle Veranstaltungen waren überaus gut besucht. Es waren wohl 25 000 bis 28 000 Teilnehmer, die vorwiegend mit dem Fahrrad unterwegs waren. Hervorheben möchte ich dabei auch den ökumenischen Gottesdienst auf dem Günhovener Hof. Angesichts der augenblicklich heftig geführten Diskussion um das Wohl der Tiere stellt sich für mich die Frage: Wäre ich eine Milchkuh, wo wollte ich leben mit meiner Schwester Lotte? Auf dem blitzsauberen Copryer Hof? Bei der Milchbäuerin auf dem Lohmannshof in Birten nahe des Naturforums Bislicher lnsel? Auf einem Biobetrieb? Vielleicht bei Buschhaus in Wankum? Hier würde ich gemolken wann und so oft es mir gefällt. Meine Exkremente würden in einer Biogasanlage zu Energie veredelt und anschließend wohldosiert auf die Weiden und Äcker gebracht. Nur da, wo meine Ur-Ur-Großmutter lebte, auf dem Herkenhof, angebunden an 180 Tagen im Jahr, 20 in einer Reihe, da möchte ich nicht leben. Es wäre schön, wenn unser amtierende Minister Johannes Remmel Zeit und Muße finden würde, um einmal mitzuradeln. Als Begleiter wären seine Vorgänger Eckhard Uhlenberg und Bärbel Höhn wünschenswert. Sie wären auf den Höfen sicher gern gesehene Gäste. Sicher müssen wir die moderne Landwirtschaft auch hinterfragen, um in der Bevölkerung eine bessere Akzeptanz zu bekommen. Daher ist es wichtig, eine noch breitere Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Auch sollten noch mehr Kreisbauernschaften Höfetouren oder ähnliche Veranstaltungen in ihr Programm aufnehmen. Sicher ist es auch mal an der Zeit, dass Minister Remmel Haus Riswick besucht. Auch ein Minister kann noch dazu lernen oder hat er etwa Angst in den Kreis Kleve zu kommen? Altbauer Johannes Klanten, Kamp-Lintfort-Saalhoff