Familienpflege | Haushaltshilfe | familienunterstützende Leistungen |
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Familienpflege | Haushaltshilfe | familienunterstützende Leistungen | Ihre Ansprüche in familiären Notsituationen Evangelischer Landesverband für Diakonie-Sozialstationen in Württemberg e. V. ➜ Definition ➜ Inhalt Inhaltsverzeichnis ➜ Definition Seite 4 1. Seite 7 Haushaltshilfe als Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V 1.2 Gesetzliche Krankenversicherung § 38 Abs. 2 SGB V 1.3 Gesetzliche Krankenversicherung § 199 Reichsversicherungsordnung (RVO) 1.4 Gesetzliche Unfallversicherung § 42 SGB VII Leistung der Rehabilitation und Teilhabe § 54 SGB IX 1.5 Soziale Pflegeversicherung § 36 SGB XI Pflegesachleistung, hauswirtschaftliche Versorgung 1.6 Sozialversicherungen für landwirtschaftliche Unternehmer Sie haben eine Familie gegründet und nun ist eine Situation eingetreten, in der Sie selbst wegen einer Erkrankung oder aus anderen Gründen die Kinder nicht versorgen können. In diesen Lebenslagen suchen Sie Hilfe für Ihre Familie, damit die Kinder versorgt werden und der Haushalt weitergeführt werden kann. Mit dieser Broschüre informieren wir Sie darüber, wo Sie Hilfe bekommen können. Wir informieren über Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungen und weisen auf andere mögliche Kostenträger hin. Sie erfahren, wo Sie Leistungen beantragen können und wer die Hilfen anbietet. Wir wünschen Ihnen, dass Sie gesund werden und bleiben und dass wir Ihnen die nötige Unterstützung geben können. Kinder- und Jugendhilfe - § 20 SGB VIII Seite 10 3. Sozialhilfe – § 70 SGB XII Seite 11 Ihre Diakoniestation, Ihr Familienpflegedienst Seite 12 5. Weitere Informationen von Antrag bis Zuzahlung Seite 15 6. Gesetzestexte im Wortlaut Seite 21 Seite 26 ➜ Adressen Liebe Eltern, liebe Leserinnen und Leser, Auch Alleinlebende können durch Krankheiten in Situationen geraten, die ihnen die Weiterführung des Haushaltes unmöglich machen. 2. 4. P rivate Versicherungen, Beihilfe und selbst zu finanzierende Leistungen 4.1 Private Versicherungen 4.2 Beihilfe 4.3 Leistungen, die selbst finanziert werden müssen 2 Kompetente Hilfe für Haushalt und Familie 3 ➜ Definition In Lebenslagen, in denen die Versorgung kleiner Kinder nicht gewährleistet ist, in denen der Haushalt nicht weitergeführt werden kann, ➜ kann Anspruch auf Haushaltshilfe bestehen. Hilfen in familiären Notsituationen • Wenn Mütter oder Väter erkranken, die Kinder erziehen •Wenn erziehende Mütter oder Väter an einer Vorsorge-, Rehabilitationsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen • Bei Schwangerschaft und Mutterschaft • Bei Pflegebedürftigkeit •Wenn Kinder in Notsituationen versorgt werden müssen, weil die Eltern abwesend sind •Wenn Haushaltsführende erkranken – auch wenn keine Kinder im Haushalt leben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können unter bestimmten Bedingungen die Leistung Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. Den Familien wird die Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft gewährt. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft Die Leistung Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung gilt zunächst Familien, in denen Kinder unter zwölf Jahren leben, wenn krankheitsbedingt Mutter oder Vater abwesend und die Kinder unversorgt sind. Die Sozialversicherung schafft damit ihren Versicherten die Möglichkeit, ohne Sorge um die Familie die Krankenbehandlung, die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchführen zu können. Haushaltshilfe für Versicherte ohne Kinder kann von den Krankenkassen bei Krankheit als Mehr- oder Satzungsleistung gewährt werden. Die Regelungen sind bei den Krankenkassen unterschiedlich. Die Leistung Haushaltshilfe umfasst die Tätigkeiten, die von der erziehenden Mutter oder dem Vater für die Familie geleistet wird. Das sind z.B. Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Versorgung von kranken Kindern oder von Kindern mit Behinderungen. Bei Einsätzen in landwirtschaftlichen Betrieben werden auch Tätigkeiten übernommen, die zu den Arbeiten der zu vertretenden Bäuerin gehören. Für Familiensituationen, in denen die Krankenversicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht übernimmt, kann es andere Leistungsträger geben, die Hilfen vermitteln und/oder die Kosten für die Hilfe übernehmen. So die gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die Kinder- und Jugendhilfe oder die Sozialhilfe. ➜ Ihre Ansprüche 1. Haushaltshilfe als Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung § 38 Abs. 1 SGB V Die Sozialgesetze regeln neben vielem anderen auch Lebenslagen: Wenn sich erziehende Väter oder Mütter nicht um die zende Leistungen für Menschen in Notsituationen. In Kinder kümmern können, weil sie zu einer stationären Behandlung ins Krankenhaus müssen, zu Hause durch häusliche Krankenpflege versorgt werden oder für sie eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme von der Krankenkasse bewilligt ist. bestimmten Fällen können auch private Versicherungen Gilt für: den erziehenden Elternteil (Vater oder Mutter) in Familien mit Haushaltshilfe, Familienpflege und familienunterstüt- oder Beihilfen in Anspruch genommen werden. Kindern. Voraussetzungen: Im Haushalt lebt ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf in der Familie niemand leben, der den erkrankten erziehenden Elternteil vertreten kann. Besonderheiten: Wenn die erziehende Mutter, der erziehende Vater berufstätig ist, wird die Leistung nur eingeschränkt bewilligt. Für die Zeiten, in denen sonst auch eine Versorgung durch weitere Personen (Tagesmutter, Kindertagesstätte) geregelt ist, bewilligt die Kasse keine Haushaltshilfe. Es werden Zuzahlungen von der Krankenkasse erhoben. Weitere Informationen in Kapitel 5 1.2 Gesetzliche Krankenversicherung § 38 Abs. 2 SGB V - Satzungs- oder Mehrleistungen Lebenslagen: Wenn gesetzlich Krankenversicherte krank zu Hause sind und deshalb den Haushalt nicht weiterführen können. Wenn Kinder über 12 Jahren im Haushalt leben. Gilt für: Mütter und Väter mit Kindern oder auch für Versicherte ohne Kinder. ➜ Ihre Ansprüche Voraussetzungen: Die Krankenkassen müssen diese Leistungen in Voraussetzungen: Die Weiterführung des Haushaltes ist nicht möglich, ihren Satzungen besonders geregelt haben. weil: - der Leistungsempfänger einen Unfall erlitten hat (Wege-, Betriebs unfall) und die Krankenbehandlung von der gesetzlichen Unfallver sicherung übernommen wird, - der Leistungsempfänger an einer medizinischen Rehabilitationsmaß nahme oder an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt. Besonderheiten: Diese so genannten Satzungs- oder Mehrleistungen sind bei den verschiedenen Krankenkassen sehr unterschiedlich geregelt. Nicht alle Kassen bieten ihren Versicherten auch mit älteren Kindern oder ohne Kinder Haushaltshilfe als Satzungsleistungen an. Auch variieren der gewährte Umfang der Stunden pro Tag und die Dauer der Leistung stark. Ob Satzungsleistungen gewährt werden und in welchem Umfang, erfahren die Versicherten bei ihrer Krankenkasse. 1.3 Gesetzliche Krankenversicherung § 199 RVO Lebenslage: Schwangerschaft und Entbindung. Weitere Voraussetzung ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Außerdem muss mindestens ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt leben. Besonderheiten: Leistungen der Haushaltshilfe nach § 42 SGB VII gesetzliche Unfallversicherung und § 54 SGB IX Rehabilitation und Teil habe sind ähnlich geregelt wie die Leistungen der gesetzlichen Kranken versicherung. Gilt für: Schwangere bei und nach der Entbindung. Voraussetzungen: Haushaltshilfe kann bei Bedarf in jedem Fall gewährt werden. Die Leistung ist nicht abhängig davon, ob ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt. Die Regelungen für die Übernahme der Kosten bei Leistungen durch Verwandte und Verschwägerte, selbstbeschaffte Hilfen oder Dienst leistung durch einen professionellen Dienst entsprechen denen der Leistung Haushaltshilfe nach § 38 SGB V gesetzliche Krankenversiche rung. Lassen Sie sich beraten, was bei der Antragstellung zu beachten ist. Weitere Informationen in Kapitel 5 Besonderheiten: In der Reichsversicherungsordnung (RVO) sind Weitere Informationen in Kapitel 5 die Ansprüche auf Haushaltshilfe geregelt, die Versicherte bei Schwangerschaft und Entbindung haben. Die Leistungsbedingungen sind denen in § 38 Abs. 1 SGB V ähnlich. Es werden keine Zuzahlungen erhoben. 1.4 Gesetzliche Unfallversicherung § 42 SGB VII, Leistung der Rehabilitation und Teilhabe § 54 SGB IX 1.5 Soziale Pflegeversicherung § 36 SGB XI Pflegesachleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung Lebenslage: Pflegebedürftigkeit. Gilt für: Menschen, bei denen eine schwere Krankheit zur Pflegebedürftig keit geführt hat, und die deshalb ihren Haushalt nicht versorgen können. Lebenslagen: Krankenhausaufenthalt, krank zu Hause, Rehabilitations maßnahme oder Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Voraussetzungen: Wenn nach den Kriterien des SGB XI Pflegebedürf Gilt für: Arbeitnehmer, die einen Wege- oder Betriebsunfall erlitten tigkeit vorliegt, kann der/die Versicherte u. a. Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten. haben und deshalb den Haushalt nicht weiterführen können. ➜ Ihre Ansprüche Besonderheiten: Diese Leistung ist auf den Pflegebedürftigen bezogen Weitere Informationen in Kapitel 5 1.6 Sozialversicherungen für landwirtschaftliche Unternehmer Bewilligung durch die Sozialversicherung fehlen; die Kosten werden dann nicht übernommen. So etwa, wenn die Krankenkasse keine Satzungsleistung nach § 38 Abs. 2 SGB V anbietet. Oder wenn andere als gesundheitliche Probleme die Abwesenheit des Elternteils begründen. Hier sollte immer ein Antrag beim Jugendamt gestellt werden. Dies kann auch parallel zum Antrag bei einer Sozialversicherung, etwa der Krankenkasse, erfolgen. Vorrangig ist zwar immer die Hilfe durch die Sozialversicherung, falls diese aber abgelehnt wird, kann das Jugendamt als Leistungsträger infrage kommen. Die Hilfe des Jugendamtes kann auch ergänzend bewilligt werden, wenn die Leistung der Krankenkasse im Umfang nicht ausreicht oder der zeitliche Anspruch bei der Krankenkasse ausgeschöpft ist. Anträge auf Hilfe gelten immer ab Antragstellung, deshalb ist die zeitgleiche Antragstellung dringend zu empfehlen. Gilt für: Landwirtschaftliche Unternehmer, sie haben Ansprüche Besonderheiten: Das SGB VIII befasst sich mit den Leistungen der Kinder- aus der landwirtschaftlichen Kranken-, Unfallversicherung sowie Alterssicherung. Besonderheiten: die Ansprüche sind denen der anderen gesetzlichen Sozialversicherungen vergleichbar. und Jugendhilfe. Im Mittelpunkt steht das Recht auf Erziehung. „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Beispielhaft wird hier auf § 20 SGB VIII eingegangen. Weitere familienunterstützende Hilfen aus SGB VIII können an dieser Stelle nicht ausführlicher besprochen werden. und nicht auf die Weiterführung des Haushaltes für die Familie, die Kinder. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben empfohlen, die Leistungen der Haushaltshilfe der Krankenkassen nach § 38 SGB V parallel zu denen der Pflegeversicherung zu bewilligen, vorausgesetzt, der Haushalt kann nicht geführt werden, weil die Krankheit Pflegebe dürftigkeit ausgelöst hat1. Die Ausführungen des § 38 SGB V gelten entsprechend. 1 Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 10.10.2002. 2. Kinder- und Jugendhilfe § 20 SGB VIII - Betreuung und Versor gung des Kindes in Notsituationen Lebenslagen: Haushaltsführende können aus verschiedenen Gründen Gilt für: Der Gesetzgeber will Kindern, die von ihren Eltern aus gesund- Gilt für: Wenn weder Sozialversicherungen noch Kinder- und Jugend heitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht versorgt werden können, die Möglichkeit geben, im elterlichen Haushalt betreut zu werden. Das Jugendamt ist Träger dieser Leistung. hilfe die Leistungen tragen und keine eigenen Mittel zur Verfügung stehen, kann Leistungspflicht der Sozialhilfe vorliegen. Die Hilfe kann beantragt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts erforderlich ist. Die Sozialhilfe will den Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, dass der Würde des Menschen entspricht. haltshilfe zwar nötig ist, aber die formalen Voraussetzungen für die 10 3. Sozialhilfe - § 70 SGB XII Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Lebenslage: Versorgung von Kindern in Notsituationen – weil die Eltern abwesend sind. Voraussetzungen: Immer wieder gibt es Situationen, in denen Haus Weitere Informationen in Kapitel 5 den Haushalt nicht weiterführen, betrifft Haushalte mit oder ohne Kinder. 11 ➜ Ihre Ansprüche Voraussetzungen: Die Leistung der Sozialhilfe ist nachrangig, erst Besonderheiten: Ist das Risiko „Weiterführung des Haushalts“ wenn alle anderen Hilfen nicht infrage kommen und eigenes Vermögen und Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegen, kommt die Sozialhilfe als Kostenträgerin infrage (§§ 1 und 2 SGB XII). Über die genauen Einkommens- und Vermögensgrenzen beraten das Sozialamt und andere Beratungsstellen (Diakonische Bezirksstellen, Caritaskreisstellen). Es ist hier nicht vorausgesetzt, dass Kinder im Haushalt leben müssen. Die Hilfe gilt also sowohl für Familien mit Kindern als auch für Haushalte, in denen keine Kinder leben. nicht abgeschlossen, übernimmt die Versicherung keine Leistungen. Verhandlungen über den einzelnen Härtefall können immer versucht werden und sind auch immer wieder erfolgreich. 4.2 Beihilfe Lebenslage: Wenn aufgrund einer Erkrankung die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Besonderheiten: Wie bei den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann es auch bei der Sozialhilfe sinnvoll sein, parallel zu einem Antrag bei einer Sozialversicherung einen Antrag bei der Sozialhilfe zu stellen, um keine Antragsfristen zu versäumen. 4. Private Versicherungen, Beihilfe und selbst zu finanzierende Leistungen 4.1 Private Versicherungen Lebenslage: Wenn bei privat Versicherten aufgrund einer Erkrankung die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Gilt für: Familien, die ihren Versicherungsschutz mit privaten Kranken- Unfall- und/oder Rentenversicherungen abgeschlossen haben und bei Vertragsabschluss auch das Risiko „Weiterführung des Haushalts“ abge sichert haben. Voraussetzungen: Versicherungsschutz muss gesondert abgeschlossen werden. Im Vertrag sind die Voraussetzungen für die Leistungen je nach privater Kasse und gewähltem Leistungsumfang unterschiedlich geregelt. Private Unfallversicherungen, insbesondere für Menschen über 60, sichern unter anderem das Risiko der Weiterführung des Haushalts ab. 12 Gilt für: Beamte und andere Beihilfeberechtigte. Voraussetzungen: Die Beihilfe übernimmt für Beamte und andere Beihilfeberechtigte Kosten für Leistungen bei Krankheit und Rehabili tation, ergänzend zu den Erstattungen der jeweiligen Krankenkassen. 4.3 Leistungen, die selbst finanziert werden müssen Leistungen müssen selbst finanziert werden, weil z. B. die Voraussetzungen, die die Sozialversicherungen festgelegt haben, nicht vorhan den sind. So führt die Verlagerung medizinischer Behandlungen und Rehabilitation vom stationären in den ambulanten Bereich zu Lücken bei der Kostenübernahme für die Leistung Haushaltshilfe. Wenn Kran kenkassen keine Satzungsregelung für Haushaltshilfe anbieten, wird zum Beispiel bei ambulant behandelter schwerer Krankheit (Krebs erkrankung mit ambulanter Chemotherapie, psychische Erkrankung mit ambulanter Therapie) keine Haushaltshilfe finanziert. Die Familien müssen selbst zahlen oder nach anderen Kostenträgern suchen, etwa bei der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialhilfe. Auch wenn Kinder das 12. Lebensjahr vollendet haben, gibt es keinen Anspruch auf Haus haltshilfe durch die Krankenkassen. Allerdings finanzieren einige Kassen als Satzungsleistung Haushaltshilfe bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des jüngsten in der Familie lebenden Kindes. 13 ➜ Fragen & Antworten 5. Weitere Informationen von Antrag bis Zuzahlung Wie werden familienunterstützende Leistungen beantragt? Wer entscheidet und wie viel muss ich eventuell selbst dazu bezahlen? Und was ist zu tun, wenn der Antrag abgelehnt wird? Das folgende Kapitel gibt Antworten. Antrag Der Versicherte beantragt die Leistung Haushaltshilfe bei der betreffen den Sozialversicherung, z. B. der gesetzlichen Krankenkasse. Die Notwen digkeit der Leistung Haushaltshilfe muss in der Regel vom Arzt bescheinigt werden. Viele Krankenkassen stellen für die erforderlichen Angaben des Arztes Formblätter zur Verfügung. Die Leistung sollte schriftlich beantragt werden. Mündliche Anträge sind möglich, sollten aber bei Antragstellung vom Sachbearbeiter schriftlich festgehalten werden. Es empfiehlt sich, eine Kopie des Antrags für die eigenen Unterlagen anzu fertigen. Anträge auf Hilfe gelten immer ab Antragstellung bzw. dem Eintreten der Leistungsgrundlage. Deshalb ist eine frühzeitige Antrag stellung zu empfehlen. Bewilligung Die Versicherung entscheidet über die Leistungsbewilligung und legt Umfang und Dauer der Leistung fest. Mit der Genehmigung bestätigt die Sozialversicherung, z. B. die Krankenkasse, dass sie die Kosten für die Leistung übernimmt. In dem Bescheid ist auch aufgeführt, für welche Art von Haushaltshilfe die Kosten übernommen werden: selbstbe schaffte Hilfe, Familienpflegedienst, Verdienstausfall eines Angehörigen. Der Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung der Leistung sollte immer schriftlich durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid erfolgen. Über diesen Bescheid sollte umgehend der Familienpflegedienst informiert werden, der den Haushalt der Familie weiterführt oder weiterführen wird. Folgeanträge sollten frühzeitig gestellt werden, z. B. wenn der Grund für die Leistungsbewilligung eine langwierige Krankheit ist. Familienpflegerinnen und Dorfhelferinnen Um in Familien oder in familienähnlichen Wohnformen den Haushalt zu führen und die Kinder zu versorgen, sind Familienpflegerinnen und Dorfhelferinnen besonders ausgebildet. Schwerpunkte der Ausbildung liegen in Hauswirtschaft, Pädagogik und Pflege. Sie vertreten, etwa bei 14 15 ➜ Fragen & Antworten Krankheit und Rehabilitation, den Elternteil, der die Kinder erzieht. Diese Berufsgruppen sind auch qualifiziert, um Kinder mit Behinderungen, die in der Familie leben, zu versorgen. Dorfhelferinnen übernehmen außerdem die Weiterführung landwirtschaftlicher Haushalte mit ihren besonderen Anforderungen bei Gartenarbeiten, im Hofladen usw. Sie suchen einen Familienpflegedienst, eine Dorfhelferinnenstation in Ihrer Nähe? Rufen Sie unsere Service-Hotline an: 0180 3579975 (9 Cent/Minute) Muster für Widerspruch Absender: …………………………….. Leistung Haushaltshilfe An die Krankenkasse (bzw. die Stelle, von der der Bescheid kommt) ........................................... Datum: …………… Leistungsgrundlage ist nicht vorhanden Wenn der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung Haushalts hilfe durch die Krankenkasse nicht erfüllt, lohnt es sich zu prüfen, ob es Ansprüche aus einem anderen Gesetz gibt. Medizinischer Dienst der Krankenkassen ( MDK ) Die Krankenkasse lässt den vom Arzt bescheinigten Grund für die Haus haltshilfe in vielen Fällen vom Medizinischen Dienst der Kranken kassen begutachten. Der MDK prüft nach den vorliegenden Unterlagen, ob es notwendig ist, eine Haushaltshilfe einzusetzen. Diese Begut achtung verzögert leider die Entscheidung der Krankenkasse über die Bewilligung oder Ablehnung. Rechtsmittel bei Reduzierung oder Ablehnung der Leistung Wenn die Sozialversicherung, etwa die Krankenkasse, die vom Arzt bescheinigte Leistung ganz ablehnt oder Umfang und Dauer kürzt, sollte dies durch einen schriftlichen Bescheid erfolgen, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. Wenn die Leistung mündlich oder telefonisch abgelehnt oder reduziert wird, sollte ein schriftlicher Bescheid verlangt werden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte zur Verbesserung der Erfolgsaussichten begründet werden. Wenn der Widerspruch nicht positiv entschieden wird, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. 16 Betrifft: Versicherter: …………………………………………….. Geburtsdatum: ……… Versicherungsnummer: ……………………………… Aktenzeichen und Datum Ihres Schreibens: ……………………………………… Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom …… ein, in dem Haushaltshilfe nach § 38 SGB V oder nach § 199 RVO abgelehnt wird. Oder: In dem Haushaltshilfe nach § 38 SGB V oder nach § 199 RVO nicht in erforderlichem Umfang bewilligt wird. Begründung: ……………………………… Mit freundlichen Grüßen Ch. Muster 17 ➜ Fragen & Antworten Woher bekommen Versicherte die konkrete Hilfe – Geldleistung – Sachleistung? Die Leistung Haushaltshilfe kann unterschiedlich erbracht werden, als Geldleistung oder als Sachleistung. Viele Familien versuchen zunächst, die Notsituation in der Familie zu überbrücken, etwa mit Hilfe von Ange hörigen. Familien nehmen Leistungen der Krankenkasse in Anspruch, wenn das private Hilfenetz nicht mehr ausreicht. So, wenn die Erkran kung langwierig ist und/oder die Belastungen für Angehörige zu hoch werden. Zuzahlungen Seit 1. Januar 2004 muss für die Leistung Haushaltshilfe nach § 38 SGB V eine Zuzahlung geleistet werden. Zehn Prozent der Kosten pro Leistungs tag, jedoch mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro täglich sind zu zahlen. Die Krankenkasse schickt den Bescheid über die Zuzahlungen nach Ende des Einsatzes. Es gibt Belastungsgrenzen, wenn diese erreicht sind, wird der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit. Information und Beratung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Für die Leistung Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 199 RVO werden keine Zuzahlungen erhoben. Familien erhalten dann Hilfe durch Mitarbeiterinnen von DiakonieSozialstationen, Familienpflegediensten oder Dorfhelferinnenwerken. Dort sind Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen und andere Kräfte angestellt, die speziell für diesen Hilfebedarf in Familien ausgebildet sind. Diese Dienste können die Dienstleistung aufgrund eines Vertrags mit den Kassen direkt abrechnen (Sachleistung). Die Familie kann auch selbst eine Kraft engagieren, eine so genann te selbstbeschaffte Hilfe. Hierfür zahlt die Kasse einen festgelegten Stunden- bzw. Tagessatz (Geldleistung). Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erhalten für die Hilfe innerhalb der Familie keine Kostenerstattung. Wenn Angehörige unbezahlten Urlaub nehmen, können von der Krankenkasse Fahrtkosten und Verdienstausfall übernommen werden (Geldleistung). Wahlrecht Versicherte haben das Recht zu entscheiden, welche Form der Haushalts hilfe sie wählen. So können sie zwischen Geld- und Sachleistung wählen. Wenn sie sich für die Sachleistung entscheiden, können sie auch zwischen den verschiedenen bei der Kasse zugelassenen Diensten entscheiden. Die Krankenkasse hat kein Recht, diese Wahlfreiheit zu ignorieren. 18 19 ➜ Gesetzestexte 6. Gesetzestexte im Wortlaut Wer die Regelungen noch einmal im Wortlaut nachle- Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sen will, findet auf den folgenden Seiten die Original § 38 SGB V Haushaltshilfe textpassagen aus den Sozialgesetzbüchern (SGB) und der Reichsversicherungsordnung (RVO). 20 ( 1 ) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Kran kenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. ( 2 ) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Ver sicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. ( 3 ) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haus halt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. ( 4 ) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. ( 5 ) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse. 21 ➜ Gesetzestexte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 199 RVO Haushaltshilfe Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des fünften Buches SGB gilt entsprechend. Tagespflege nicht ausreichen. ( 2 ) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist. Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung § 42 SGB VII Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe § 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ( 1 ) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in 22 § 54 SGB IX Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten ( 1 ) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn 1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter führen kann und 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwenden. ( 2 ) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist. ( 3 ) Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 130 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen. Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben Leistungen 23 ➜ Gesetzestexte nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches; § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. ( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Krankenkassen Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die bei ihnen versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach § 54 des Siebten Buches. Soziale Pflegeversicherung § 36 SGB XI Pflegesachleistung ( 1 ) Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. ( 2 ) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 genannten Verrichtungen; die verrich24 tungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind. ( 3 ) … Leistungen der Sozialhilfe § 70 SGB XII Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 1 ) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiter führung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. ( 2 ) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushalts angehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit. ( 3 ) § 65 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. ( 4 ) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist. 25 ➜ ➜ Anhang Definition Nützliche Adressen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Alexanderstraße 3 10178 Berlin Telefon: 030 18555-0 E-Mail: [email protected] Familienwegweiser des Bundesministeriums: www.familien-wegweiser.de Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) Sie suchen einen Familienpflegedienst oder eine Dorfhelferinnenstation in Ihrer Nähe? Rufen Sie unsere Service-Hotline an: 01 80 / 3 57 99 75 (9 Cent/Minute) Am Probsthof 78a 53121 Bonn www.bmgesundheit.de Telefon: 01888 441-0 Patientenbeauftragte der Bundesregierung Friedrichstraße 108 10117 Berlin Telefon: 01888 44 1-3420 E-Mail: [email protected] Unabhängige Patientenberatung Deutschland Beratungsstelle Stuttgart Gaisburgstraße 27 70182 Stuttgart Telefon: 0711 2483395 E-Mail: [email protected] Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Paulinenstraße 47 70178 Stuttgart www.verbraucherzentrale-bawue.de 2 19 Hilfen im Haushalt und bei der Versorgung der Kinder Wer versorgt die Kinder, wenn ich krank bin? Wer kümmert sich um den Haushalt? Unsere sozialen Sicherungssysteme fangen Familien und Alleinstehende mit Hilfen und unterstützenden Leistungen auf. Welche Ansprüche Sie haben und worauf Sie achten müssen, darüber werden Sie mit dieser Broschüre informiert. Evangelischer Landesverband für Diakonie-Sozialstationen in Württemberg e. V. November 2007 Heilbronner Straße 180 70191 Stuttgart Telefon 07 11 / 16 56 - 219 www.diakoniestation.de