Kurabgabensatzung 2015 Entwurf.docx

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Satzung der Stadt Krakow am See über die Erhebung einer Kurabgabe
Auf der Grundlage des §5 (1) der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom
13.Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777) und der §§ 11,12,12a, 14, 16, 17 des KAG M-V vom 12. April
2005 (GVOBl. M-V 2005 S.146 beschließt die Stadtvertretung der Stadt Krakow am See auf ihrer Sitzung
am 31. März 2015 folgende Satzung:
§ 1 Kurabgabe
(1) Die Stadt Krakow am See ist „Staatlich anerkannter Luftkurort“.
(2) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Unterhaltung,
Verbesserung, Erneuerung und Verwaltung Ihrer dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen und
Anlagen, sowie für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen, erhebt die Stadt Krakow am See für
die Ortsteile Krakow am See, Alt Sammit, Neu Sammit, Möllen und Bossow (Erhebungsgebiet), eine
Kurabgabe.
(3) Die Kurabgabe wird von den abgabepflichtigen Personen als Gegenleistung dafür erhoben, dass
ihnen die Möglichkeit geboten wird, die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen der Stadt Krakow am See
in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen, die innerhalb des staatlich anerkannten
Luftkurortes betrieben werden, teilzunehmen.
§ 2 Kurbeitragspflichtige Personen
(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet gemäß § 1 Ziff. (2) Unterkunft
nehmen, ohne in ihm ihren Wohnsitz im Sinne der §§7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben.
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kurabgaben besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der
Benutzung der Einrichtungen und Anlagen oder der Teilnahme an Veranstaltungen Gebrauch gemacht
wird. Eingeschlossen in diese Regelung sind alle Personen, die ihre Unterkunft für die Dauer des
Aufenthaltes in Wohnungen, Hotels, Pensionen, Bungalows, Sommerhäuser, Ferienhäuser,
Wochenendhäuser, Wohnwagen oder –mobilen, Zelten, Bootshäusern, Campingstellplätzen, Kleingärten
(nach § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz), Booten, Hausbooten, Fahrzeugen und dergleichen haben.
(2) Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten (z. B. Wohnhäuser, Pensionen, Bungalows,
Ferienhäuser, Sommerhäuser, Wochenendhäuser, Wohnwagen und -mobile, Zelte, Bootshäuser,
Campingstellplätze usw.), sowie Kleingärtner (nach § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz), die ihren
Hauptwohnsitz nicht im Erhebungsgebiet haben, entrichten unabhängig von der Aufenthaltsdauer die
Kurabgabe in Höhe der Jahreskurkarte pro Wohneinheit.
§ 3 Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe wird nach Aufenthaltstagen, längstens jedoch für 28 Kalendertage im Jahr berechnet.
Die Kurabgabe einschließlich Umsatzsteuer beträgt je Tag (An- und Abreisetag gelten zusammen als ein
ganzer Tag) für:
a) jede Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
2,00 Euro
b) Der Abgabepflichtige kann anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine pauschalierte
Stand 31.03.2015 lt. Beschlusslage AWT
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Jahreskurabgabe zahlen, die zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt.
Die Jahreskurabgabe beträgt pro Person
56,00 Euro.
(2) Die Kurabgabe wird grundsätzlich nur von maximal 4 Personen eines Familienhausstandes
(einschließlich Lebenspartnerschaften) erhoben. Zum Familienhausstand gehören alle Personen, die
nachweislich im Hausstand des Antragstellers leben.
§ 4 Beitragsbefreiung
(1) Von der Entrichtung der Kurabgabe sind befreit:
1. Gäste, die von ortsansässigen Verwandten unentgeltlich und ohne Kostenerstattung in die
häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden.
2. Schwer- und Schwerstbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) über 50.
3. Schwerstbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 und mehr, die laut amtlichem
Ausweis ständig auf eine Begleitperson angewiesen sind, und deren Begleitperson.
4. Ortsfremde, die sich zur beruflichen Ausbildung und/oder Berufsausübung in Krakow am See
aufhalten.
5. Gäste der in Krakow am See ansässigen Vereine, die zu Wettkämpfen anreisen.
(2) Die Voraussetzung für die Befreiung von der Kurabgabe ist gegenüber dem Quartiergeber und der
Stadt, vertreten durch die WoKra Krakow am See GmbH, in geeigneter Form nachzuweisen.
§ 5 Kurkarte
(1) Jede Person, die der Kurabgabepflicht unterliegt und nicht nach § 4 von der Entrichtung der
Kurabgabe befreit ist, hat Anspruch auf eine personen- und zeitgebundene Kurkarte.
Die Kurkarte enthält die für die Feststellung der Kurabgabepflicht erforderlichen Angaben, die nur vom
Vermieter auszufüllen ist.
(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch verschiedener Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen zu
den jeweils festgelegten Sonderpreisen.
(3) Die Kurkarte ist nicht übertragbar, im Erhebungsgebiet ständig mitzuführen und Kontrollpersonen auf
Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen.
(4) Bei Verlust der Kurkarte besteht kein Anspruch auf Ersatz. Eine vorzeitige Beendigung des
Aufenthalts hat keine Rückzahlung der bereits entrichteten Kurabgabe zur Folge. Dies gilt entsprechend
auch für Jahreskurkarten.
§ 6 Erhebung der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabepflicht entsteht am Tage der Ankunft einer kurabgabenpflichtigen Person.
(2) Die Kurabgabe nach § 3 Abs. 1 a ist am 1. Tag des Aufenthalts beim Quartiersgeber für die Dauer
des Aufenthalts im Voraus zu zahlen. Als Zahlungsnachweis erhält der Gast die Kurkarte vom
Stand 31.03.2015 lt. Beschlusslage AWT
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Quartiergeber ausgehändigt.
(3) Die pauschale Jahreskurabgabe für Kurabgabepflichtige nach § 3 Abs. 1 b entsteht am 1. Januar
jedes Jahres. Bei Neuveranlagung im Laufe des Kalenderjahres entsteht die Kurabgabepflicht am Ersten
des folgenden Kalendervierteljahres. Die Jahreskurabgabe wird im Auftrag der Stadt durch gesonderte
Zahlungsaufforderung von der WoKra Krakow am See GmbH erhoben. Die Ausgabe oder Versendung
der Jahreskurkarten erfolgt nach Begleichung der Kurabgabeschuld durch die WoKra Krakow am See
GmbH (Touristinformation).
(4) Die Jahreskurkarte kann bei der WoKra Krakow am See GmbH in der Touristinformation erworben
werden.
§ 7 Meldepflichten
(1) Wer Personen nach § 2 im Erhebungsgebiet gewerbsmäßig, als Nebenerwerb oder im Rahmen
nichtkommerzieller touristischer Tätigkeiten beherbergt oder ihnen Wohngelegenheiten zu
Erholungszwecken gegen Entgelt oder Kostenerstattung überlässt, ist ein Quartiergeber.
(2) Jeder Quartiergeber nach Ziff. 1, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter ist verpflichtet,
1. vor beabsichtigter Überlassung einer Unterkunft oder Beherbergung von Gästen die Anzahl
der zur Überlassung oder Beherbergung vorgesehenen Wohneinheiten (Zimmer) und
Übernachtungsplätze (Bettenzahl) bei der Touristinformation der WoKra Krakow am See GmbH
anzumelden. Mit Anmeldung erhält der Quartiergeber in der Touristinformation entsprechend
die Kurkarten.
2. die Kurabgabe am Tage der Ankunft von den Gästen in einer Summe für den beabsichtigten
Aufenthaltszeitraum einzuziehen und ihnen entsprechend Kurkarten vollständig auszufüllen
und auszuhändigen.
3. ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle Personen am Tage der Ankunft einzutragen sind.
Die Eintragung im Gästeverzeichnis hat zu enthalten: Name und Vorname, Zugehörigkeit zur
Familie, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung, Ankunfts- und
Abreisetag, Gründe für die Befreiung von der Kurabgabe nach § 4, Nr. der Kurkarte.
4. das Gästeverzeichnis der WoKra Krakow am See GmbH bei Kontrolle vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen.
5. die Abrechnung der Kurabgabe bis zum 10. eines jeden Monats für den jeweils
vorangegangenen Monat bei der Touristinformation der WoKra Krakow am See GmbH
vorzunehmen. Der Quartiergeber hat seine Bringschuld der WoKra Krakow am See GmbH
gegenüber wahrzunehmen. Der Quartiergeber haftet für die erhobenen Kurabgaben bis zur
Abführung. Quartiergeber, die nach einer weiteren Frist von 14 Tagen ihrer Abrechnungspflicht
nicht nachkommen, werden ohne weitere Mahnung mit einer zusätzlichen Gebühr von 30,00
Euro/Kurkarte belegt. Beschädigte oder verschriebene Kurkarten sind aufzubewahren und bei
der nächsten Monatsabrechnung an die Vergabestelle (Touristinformation) zurückzugeben.
6. Die Kurabgabe ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob und in welchem Umfang die
öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen werden.
7. Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher
Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung eines
Kurbeitrages nicht berührt.
(3) Weigert sich eine kurabgabepflichtige Person, die Kurabgabe zu entrichten, hat dies der
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Quartiersgeber bei der Touristinformation der WoKra Krakow am See GmbH unverzüglich unter Angabe
von Name und Adresse des Kurabgabepflichtigen anzuzeigen.
§ 8 Bekanntmachungspflicht
Jeder Quartiergeber, der kurabgabepflichtige Personen beherbergt oder beherbergen will, ist verpflichtet,
die Gäste vor Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise auf die Kurabgabesatzung hinzuweisen.
Durch sichtbare Auslegung der Kurabgabesatzung ist den Gästen die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu
geben.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen diese Satzung verstößt. Im Übrigen gelten §§ 16, 17 KAG M-V.
(2) Weiter handelt ordnungswidrig, wer als Kurabgabenpflichtiger (§ 3) vorsätzlich oder fahrlässig
- für den Aufenthalt im Erhebungsgebiet (§ 2) keine Kurabgabe entrichtet,
- entgegen § 5 seine Kurkarten Dritten überlässt oder die missbräuchliche Nutzung
seiner Kurkarte duldet.
(3) Gemäß § 17 KAG M-V vom 12. April 2005 können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro
geahndet werden.
§ 10 Aufgabenerfüllung, Datenverarbeitung
(1) Die Stadt Krakow am See hat die WoKra Krakow am See GmbH mit dem Vollzug und der
Überwachung dieser Satzung beauftragt.
(2) Bei Zahlungsverzug und nach erfolgter Mahnung gibt die WoKra Krakow am See GmbH das
Verfahren wieder an das Ordnungsamt des Amtes Krakow am See zur weiteren Bearbeitung ab.
(3) Die Rechtsverfolgung bei Verstößen nach § 9, sowie der §§ 16, 17 KAG M-V obliegt dem
Ordnungsamt des Amtes Krakow am See.
(3) Die WoKra Krakow am See GmbH ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
der Stadt Krakow am See über die Erhebung einer Kurabgabe vom 21.10.2004 außer Kraft.
Krakow am See, _______________
Geistert
Bürgermeister
Stand 31.03.2015 lt. Beschlusslage AWT
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