Trinkgeldpauschalien Friseure Salzburg

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Trinkgeldpauschalien Friseure Salzburg
Freigabe zur Abfrage: 21. März 2007, 04.00 Uhr
Amtliche Verlautbarung
www.avsv.at
der
Verlautbarung Nr.: 52 Jahr: 2007
österreichischen
Sozialversicherung
im
Internet:
Salzburger Gebietskrankenkasse
Die Salzburger Gebietskrankenkasse verlautbart gemäß § 44 Abs. 3 ASVG
Festsetzung von Trinkgeldpauschalien für Friseure/Friseurinnen
Für die bei der Salzburger Gebietskrankenkasse versicherten Dienstnehmer und
Lehrlinge (mit Ausnahme der Angestellten, der kaufmännischen Lehrlinge und der
mittätigen Ehegatten), die in Betrieben beschäftigt sind, die der Wirtschaftskammer
Salzburg, Landesinnung der Friseure, angehören, werden für die Bemessung der
allgemeinen Beiträge für Trinkgelder Pauschalbeträge festgesetzt:
I.
1. Für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens eine Woche vereinbart ist,
2.
3.
4.
5.
ab 1. Mai 2007 der Betrag von € 65,-- bzw. ab 1. Mai 2008 der Betrag von € 70,-- für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist;
für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer, wenn deren monatliche Arbeitszeit unter der betriebsüblichen Monatsarbeitszeit liegt, der der tatsächlichen monatsüblichen Arbeitszeit entsprechende aliquote Teilbetrag des unter Punkt 1. angeführten Betrages;
für tageweise Vollbeschäftigte sowie als ständige Wochenendaushilfe tätige Dienstnehmer ab
1. Mai 2007 der Betrag von € 3,25 bzw. ab 1. Mai 2008 der Betrag von € 3,50 für jeden Arbeitstag;
für tageweise Teilzeitbeschäftigte und als ständige Wochenendaushilfen teilzeitbeschäftigte
Dienstnehmer der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote Teilbetrag des unter
Punkt 3. angeführten Betrages;
für Lehrlinge ab 1. Mai 2007 der Betrag von € 20,-- bzw. ab 1. Mai 2008 der Betrag von € 22,-für den Kalendermonat.
II.
Die nach Punkt 1, 2 und 5 in Betracht kommenden Beträge sind auch für die Zeiten anzuwenden, in denen der Dienstnehmer bzw. der Lehrling im Betrieb nicht anwesend war (z.B. Urlaub, Krankheit u.a.).
III.
Diese Festsetzungen gelten ab 1. Mai 2007 bzw. 1. Mai 2008. Die zuletzt in Geltung gestandene Festsetzung von Trinkgeldpauschalien für Friseure tritt mit Wirksamkeit der neuen Festsetzung außer Kraft.
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Diese Festsetzung wurde vom Vorstand der Salzburger Gebietskrankenkasse am 27.
Februar 2007 beschlossen. Vor der Festsetzung wurden angehört:
1. die Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, persönlicher Dienst,
2. die Wirtschaftskammer Salzburg, Landesinnung der Friseure.
Der leitende Angestellte:
Seiss
Der Obmann:
Schluckner
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sbg GKK
www.avsv.at Nr. 52/2007
Änderung einer Festsetzung eines Trinkgeldpauschales für Friseure
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