Vorblatt und Erläuterungen

Transcription

Vorblatt und Erläuterungen
Vorblatt
1.
Anlass und Zweck der Neuregelung:
Es soll ein neues Feuerpolizeigesetz, das u.a. feuerpolizeiliche Regelungen, die bisher im Feuerwehrgesetz enthalten
sind, herausnimmt und in das Gesetz mit dem Titel „Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG“
überführt, erlassen werden. Auch (z.T. fehlende) Regelungen über die „Gefahrenpolizei“ sollen damit umfasst werden.
Da die Verfahren betreffend die Feuerbeschau (allgemeine Feuerbeschaufrist alle 5 Jahre) für die Gemeinden nach der
gültigen Rechtslage aufwändig und kostenintensiv sind, soll es auch zu einer Neuregelung der Feuerbeschau kommen.
Aus Gründen der Systematik werden die Inhalte des gültigen Feuerpolizeigesetzes neu geordnet und in das StFGPG
übernommen. Dabei können einige „alte“ Bestimmungen entfallen, da die „allgemein anerkannten Regelwerke der
Brandverhütung“ (z.B. ÖNORMEN) ausreichend sind. Es soll damit auch eine leichtere Lesbarkeit erzielt werden.
2.
Inhalt:
Im Folgenden werden nur jene (beabsichtigten) Regelungen angeführt, die entweder „neu“ sind oder wesentlich
geändert werden im Vergleich zum gültigen Feuerpolizeigesetz und wo neue Begriffsdefinitionen vorkommen:
- Begriff „Gefahrenpolizei“ und Maßnahmen der Gefahrenpolizei (§ 3)
- Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 4)
- Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5)
- Neuregelung der Feuerbeschau (Zweck/ Organisation/ Durchführung/ Verfahren/ Nachbeschau), §§ 18 bis 21
- Vorkehrungen für die Brandbekämpfung (§§ 22 bis 24)
- Einsatzleitung/ Sicherheitsvorkehrungen bei der Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren (§§ 26 und 27)
3.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
4.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
5.
Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Mit der Vollziehung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes-StFPGP sind keine (zusätzlichen)
Kosten für das Land verbunden.
Durch die Neuregelung der Feuerbeschau im StFPGP sollen für die Gemeinden wesentliche Erleichterungen, auch
hinsichtlich der Kosten und Verfahrensabläufe, verbunden sein. Es sind daher – im Vergleich zur gültigen Rechtslage –
Einsparungen für die Gemeinden bei der Durchführung der Feuerbeschau zu erwarten.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
1.
Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:
Das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49/1985 (Stammfassung), ist bis dato in Kraft und wurde
durch Novellen, v.a. das BauG betreffend ( LGBl. Nr. 59/1995), die Novelle LGBl. Nr. 63/2001 („Euro-Anpassung“)
und die Novelle LGBl.Nr. 56/2006 (Steiermärkisches Bundespolizei-Anpassungsgesetz) nur geringfügig geändert.
Hingegen ist die sogenannte „Hochhausnovelle“ (LGBl. Nr. 6/2008 idF der Kundmachung über die Aufhebung einer
Bestimmung des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof, LGBl. Nr. 111/2008, als
einzig einschneidende Änderung (Schaffung des § 7 Abs. 3a als „Ersatz“ für den § 103 BauG („Hochhausparagraph“);
mit dem VfGH-Erkenntnis wurden jedoch nur Passagen des § 7 Abs. 3a Feuerpolizeigesetz aufgehoben) anzusehen.
Es soll ein neues Feuerpolizeigesetz, das u.a. feuerpolizeiliche Regelungen, die bisher im Feuerwehrgesetz enthalten
sind, herausnimmt und in das Gesetz mit dem Titel „Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG“
überführt, erlassen werden. Auch (z.T. fehlende) Regelungen über die „Gefahrenpolizei“ sollen damit umfasst werden.
Da die Verfahren betreffend die Feuerbeschau (allgemeine Feuerbeschaufrist alle 5 Jahre) für die Gemeinden nach der
gültigen Rechtslage aufwändig und kostenintensiv sind, soll es auch zu einer Neuregelung der Feuerbeschau kommen.
Aus Gründen der Systematik werden die Inhalte des gültigen Feuerpolizeigesetzes neu geordnet und in das StFGPG
übernommen. Dabei können einige „alte“ Bestimmungen entfallen, da die „allgemein anerkannten Regelwerke der
Brandverhütung“ (z.B. ÖNORMEN) ausreichend sind. Es soll damit auch eine leichtere Lesbarkeit erzielt werden.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfes des Feuerpolizeigesetzes „neu“ war die Fachabteilung 1F Verfassungsdienst und
Zentrale Rechtsdienste, insbesondere im Hinblick auf den (zwingenden) „Synchronlauf“ zwischen dem StFGP und
StFWG, federführend. In der Abteilung 20 Katastrophenschutz und Landesverteidigung wurden die Arbeitsgruppen
„Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG“ und „Feuerwehrgesetz neu“ eingerichtet. Es wurden
laufend Arbeitsgespräche, unter ständiger Einbindung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark, des Steiermärkischen
Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, durchgeführt. Auch die Stadt Graz
(Berufsfeuerwehr bzw. Abteilung Feuerpolizei) und die Landesstelle für Brandverhütung wurden mit den Entwürfen
befasst; diese Mitarbeit führte zu wertvollen Vorschlägen, die in die Entwürfe (weitgehend) eingeflossen sind.
Die Feuerpolizei kann grundsätzlich in zwei Bereiche unterschieden werden: a) in den Bereich, der sich als Annex eines
anderen Kompetenztatbestandes des Bundes oder der Länder darstellt, und b) in jenen Bereich, der unter die
Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG fällt. Die Lehre hat zur Unterscheidung die Begriffe „spezielle Feuerpolizei“
(z.B. Waldbrand-Forstwesen) und „allgemeine Feuerpolizei“ entwickelt. Dabei ist die allgemeine Feuerpolizei jener
Teil der Feuerpolizei, der nicht als spezielle Feuerpolizei von einem anderen Kompetenztatbestand mitumfasst ist. Die
gesetzliche Regelung und Vollziehung der allgemeinen Feuerpolizei ist jedenfalls Landessache (Art. 15 Abs. 1 B-VG).
Nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG fällt die Besorgung der „örtlichen“ Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde. Es kann jedoch unter dem in Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG verwendeten Begriff „Feuerpolizei“ nur die in die
Kompetenz der Länder fallende „allgemeine“ Feuerpolizei verstanden werden.
Bei der „Gefahrenpolizei“ kann man unterscheiden zwischen der „örtlichen“ und „überörtlichen“ Gefahrenpolizei.
Unter dem Begriff „Gefahrenpolizei“ versteht man die Leistung der erforderlichen Hilfe zur Abwehr von Gefahren,
welche Menschen oder Sachwerten drohen (ähnlich der „Katastrophenhilfe“, jedoch enger gefasst). Das B-VG kennt
allerdings nicht den Kompetenztatbestand der „allgemeinen Gefahrenpolizei“. Es ist daher, wie bei der Feuerpolizei,
die gesetzliche Regelung und Vollziehung der „allgemeinen“ Gefahrenpolizei Landessache (Art. 15 Abs. 1 B-VG). Die
„spezielle“ Gefahrenpolizei umfasst die Abwehr von Gefahren nach hiefür ausdrücklich vorgesehenen Gesetzen (z.B.
ArbeitnehmerInnenschutzG). Die Sicherheitspolizei umfasst Aufgaben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit, die Abwehr staatsgefährdender Aktivitäten und Gefährdungen, welche auf strafrechtswidrigem
oder besonders rücksichtslosem Verhalten beruhen.
2.
Inhalt:
Der Entwurf enthält zunächst in Verfolg der gewünschten neuen Systematik ein Inhaltsverzeichnis. Daraus ergibt sich
die Gliederung in 6 (sechs) Abschnitte. Die Abschnitte wiederum gliedern sich in Paragraphe mit Überschriften.
Im Folgenden werden nur jene (beabsichtigten) Regelungen angeführt, die entweder „neu“ sind oder wesentlich
geändert werden im Vergleich zum gültigen Feuerpolizeigesetz und wo neue Begriffsdefinitionen vorkommen:
- Begriff „Gefahrenpolizei“ und Maßnahmen der Gefahrenpolizei (§ 3)
1
- Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 4)
- Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5)
- Neuregelung der Feuerbeschau (Zweck/ Organisation/ Durchführung/ Verfahren/ Nachbeschau), §§ 18 bis 21
- Vorkehrungen für die Brandbekämpfung (§§ 22 bis 24)
- Einsatzleitung/ Sicherheitsvorkehrungen bei der Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren (§§ 26 und 27)
3.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
4.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
5.
Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Mit der Vollziehung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes-StFPGP sind keine (zusätzlichen)
Kosten für das Land verbunden.
Durch die Neuregelung der Feuerbeschau im StFPGP sollen für die Gemeinden wesentliche Erleichterungen, auch
hinsichtlich der Kosten und Verfahrensabläufe, verbunden sein. Es sind daher – im Vergleich zur gültigen Rechtslage –
Einsparungen für die Gemeinden bei der Durchführung der Feuerbeschau zu erwarten. Dazu wird u.a. auf den aktuellen
Selbständigen Antrag im Landtag Steiermark, Einl. Zahl 3579/1, betreffend „Neuregelung der Feuerbeschau“, worin die
Steiermärkische Landesregierung zu einer Stellungnahme (Vorlage) aufgefordert wurde, hingewiesen. Dieser Antrag
nimmt (auch) Bezug auf eine frühere Petition der Landeshauptstadt Graz, in der die Problematik der Durchführung der
Feuerbeschau, z.B. auf Grund der außergewöhnlich hohen Zahl an Objekten (v.a. „Altbestand“), aufgezeigt wurde.
2
II. Besonderer Teil
Zu § 1 :
Es wurden bereits im I. Allgemeinen Teil der Erläuterungen die Begriffe „Feuerpolizei“ und „örtliche Gefahrenpolizei“
erläutert. Die Bestimmung des § 1 soll auch einer klaren Abgrenzung zwischen Landesrecht und Bundesrecht dienen.
Zu § 2 :
Die vorgesehene Bestimmung des § 2 Abs. 1 StFPGP entspricht (inhaltlich) dem § 1 des Feuerpolizeigesetzes „alt“ mit
(geringfügigen) Ergänzungen.
Es soll definiert werden, welche Maßnahmen die „örtliche“ Feuerpolizei und welche die „überörtliche“ Feuerpolizei
umfasst ( vorgesehene Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3).
Die örtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der
Gemeinde (grundsätzlich) mit ihren eigenen Kräften besorgt werden können. Die Gemeinde soll auch Maßnahmen
besorgen können mit „den ihr vertraglich zur Verfügung stehenden“ Kräften“. Gemeint ist damit, dass sie z.B. eine
vertragliche Vereinbarung mit einem Betrieb betreffend die Unterstützung durch die Betriebsfeuerwehr schließen kann.
Überdies soll eine Gemeinde Freiwillige Feuerwehren angrenzender Gemeinden zur Unterstützung (Hilfeleistung)
anfordern können, um Maßnahmen zu besorgen (§ 2 Abs. 2 iVm. der vorgesehenen Bestimmung des § 4 Abs. 5).
Die „überörtliche“ Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die in 3 (drei) Ziffern aufgelistet werden (§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3).
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z. 2 ist so zu verstehen, dass die nach § 4 Abs. 5 zur Hilfeleistung
angeforderten Kräfte zwar grundsätzlich (§ 2 Abs. 2) zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei gehören, sich aber auf
Grund der Gegebenheiten die Besorgung der Aufgaben der „örtlichen“ Feuerpolizei und „überörtlichen“ Feuerpolizei
überschneiden können. Beim Überschreiten der „Schwellen“ (Kriterien des § 2 Abs. 3 Z. 2) spricht man jedenfalls von
Aufgaben (Maßnahmen) der „überörtlichen“ Feuerpolizei (siehe auch vorgesehene Bestimmung des § 5 ).
Nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG fällt die Besorgung der „örtlichen“ Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde (siehe auch Erläuterung zu § 31). Jedoch gehören Maßnahmen, deren Besorgung nicht ausschließlich im
örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, zum Begriff
„überörtliche“ Feuerpolizei (vorgesehene Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z. 3).
Auf die Abgrenzung zwischen „örtlicher Gefahrenpolizei“ und „Katastrophenhilfe“ wurde bereits in den Erläuterungen,
I. Allgemeiner Teil, eingegangen. Die (vorgesehene) Bestimmung des § 2 Abs. 4 dient zur Verdeutlichung, dass unter
den Begriff „Feuerpolizei“ nicht Maßnahmen der örtlichen Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe „nach anderen
landesgesetzlichen Vorschriften“ (z.B. Katastrophenschutzgesetz) fallen.
Zu § 3:
Mit der vorgesehenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 soll in 2 (zwei) Ziffern aufgelistet werden, welche Maßnahmen die
„örtliche“ Gefahrenpolizei umfasst. Mit „Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter“ (§ 3 Abs. 1 Z. 1)
ist gemeint, dass es Güter für die Menschen gibt, die „lebensnotwendig“ (z.B. Wasser, Nahrungsmittel) sind, u.U. aber
zugleich lebensnotwendig und „lebensgefährlich“ sein können (z.B. Treibstoffe/Gase/ chemische Grundprodukte).
Die „örtliche“ Gefahrenpolizei soll auch „der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter“
dienen (§ 3 Abs. 1 Z. 2; sowie der Abwehr von solchen (gemeint: Gefahren), die einen beträchtlichen Sachschaden
bewirken können).
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 3 Abs. 2 dient zur Verdeutlichung, dass unter die „örtliche Gefahrenpolizei“ nicht
Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe „nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften“ fallen.
Zu § 4:
Bereits aus dem Titel des Feuerpolizeigesetzes „neu“ („Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz- StFGPG“)
ist abzuleiten, dass die Aufgaben der „Feuerpolizei“ und „Gefahrenpolizei“ eng miteinander verknüpft sind. Darauf
wird in den (vorgesehenen) Bestimmungen des § 4 bereits in der Überschrift (Örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei)
hingewiesen. Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei soll der Gemeinde obliegen (§ 4
Abs. 1 erster Satz). Sie hat sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz; diese rigorose
Bestimmung wird ergänzt bzw. „präzisiert“ durch § 4 Abs. 1 dritter Satz).
3
Mit der (vorgesehenen) Bestimmung des § 4 Abs. 2 sollen, ausgehend von § 4 Abs. 1 als grundsätzliche Bestimmung,
Fälle geregelt werden, in denen eine Gemeinde entweder über keine Feuerwehr oder nur über „eine nicht ausreichend
leistungsfähige“ Feuerwehr verfügt. Die Gemeinde hat diesfalls mit einer anderen Gemeinde eine Vereinbarung zu
schließen, wonach „deren Feuerwehr die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben (gemeint: Aufgaben der Gemeinde, die
die Hilfe benötigt) gegen Leistung einer angemessenen Vergütung erfüllt“ (§ 4 Abs. 2 erster Satz; vorgesehen dabei ist
eine Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten). § 4 Abs. 2 zweiter Satz bestimmt, dass die Freiwilligen
Feuerwehren der Beauftragung durch eine angrenzende Gemeinde (grundsätzlich) Folge zu leisten haben. Dieser
Grundsatz ist gemäß der Wortfolge „sofern ihre eigene Leistungsfähigkeit dafür ausreicht und keine geographischen
Hindernisse dagegen sprechen“, eingeschränkt. Eine Vereinbarung zwischen den Gemeinden (nach der Diktion des
Feuerwehrgesetzes „alt“ bezeichnet als „Feuerlöschgemeinschaft“) bedürfte nicht nur übereinstimmender Beschlüsse
der (betroffenen) Gemeinderäte, sondern auch – was „neu“ ist und bisher nicht klar geregelt war – der schriftlichen
Zustimmung der beauftragten Feuerwehr (§ 4 Abs. 2 dritter Satz).
Falls eine Einigung über die von der (die Hilfe benötigenden) Gemeinde nicht zustande kommt, ist vorgesehen, dass die
Bezirksverwaltungsbehörde einen „Aufteilungsschlüssel“ festsetzt (§ 4 Abs. 2 vierter Satz; bereits „seinerzeit“ (d.h. vor
1979) haben die Bezirksverwaltungsbehörden fallweise Aufteilungsschlüssel nach dem Feuerwehrgesetz nach den
Kriterien Einwohnerzahl und Steuerkraftkopfquote bescheidmäßig festgesetzt. Nach dem Feuerwehrgesetz 1979 stellte
man für den auszuhandelnden/ eventuell festzusetzenden Aufteilungsschlüssel sogenannte „Eckdaten“ der Gemeinden
aus der überörtlichen Raumplanung zur Verfügung). Der nunmehr vorgesehene Aufteilungsschlüssel soll sich aus einer
Gegenüberstellung der Einwohnerzahl(en) / Fläche der Gemeinde(n)/ Besiedlungsdichte und baulichen Strukturen
sowie gefährdeten Lage(n) ergeben. Die Beauftragung durch eine benachbarte Gemeinde hat mindestens auf die Dauer
von drei Jahren zu erfolgen (§ 4 Abs. 2 letzter Satz).
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 4 Abs. 3 ist als „Sonderbestimmung“, bezogen auf die Landeshauptstadt Graz,
anzusehen. In Graz gibt es aber bereits eine „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Graz“ neben der Berufsfeuerwehr.
Gemäß der vorgesehenen Bestimmung des § 4 Abs. 4 soll sich die Gemeinde bei der Besorgung der Aufgaben der
örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (allenfalls) auch einer im Gemeindegebiet eingerichteten Betriebsfeuerwehr
bedienen können. Diese Möglichkeit ist aber eingeschränkt, da zunächst die Zustimmung des Betriebsinhabers und des
Bezirksfeuerwehrkommandanten vorliegen müßte; weiters nur, wenn im Gemeindegebiet keine Betriebsfeuerwehr oder
Freiwillige Feuerwehr besteht „oder die Freiwillige Feuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer
Ergänzung bedarf“ (§ 4 Abs. 4 erster Satz). Die Mindeststärke der beauftragten Betriebsfeuerwehr muß gewährleistet
sein; hier ist ein Ermittlungsverfahren durch den Landesfeuerwehrverband vorgesehen (§ 4 Abs. 4 zweiter Satz). Eine
„Beauftragung“ einer Betriebsfeuerwehr soll für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile der Gemeinde erfolgen
können (§ 4 Abs. 4 dritter Satz). Es soll auch geregelt werden, dass es bezüglich der Beauftragung einer Vereinbarung
zwischen der Gemeinde und dem Betriebsinhaber bedürfte (§ 4 Abs. 4 letzter Satz).
Bezüglich der Hilfeleistungspflicht der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund der vorgesehenen Bestimmungen des § 4
Abs. 5 erster und zweiter Satz wird auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 verwiesen. Im § 4 Abs. 5 soll weiters geregelt
werden, dass die Gemeinde, die die Hilfe in Anspruch genommen hat, die Kosten des Einsatzes sowie die Kosten
„wegen Schäden am eingesetzten Gerät“ zu tragen hat (§ 4 Abs. 5 dritter Satz). Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 letzter
Satz sieht vor, dass die Angehörigen von Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren im Falle einer Hilfeleistung
(außerhalb ihres Wirkungsbereiches) den Freiwilligen Feuerwehren „gleichgestellt“ sind (gemeint: aus haftungs- und
versicherungsrechtlicher Sicht). Das würde der gültigen Rechtslage ( § 27 Abs. 5 Feuerwehrgesetz „alt“) entsprechen.
Da es in der Praxis zu „Reibungsverlusten“ kommen kann, sieht die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Folgendes vor: Wenn
in einer Gemeinde die Aufgaben der örlichen Feuer- und Gefahrenpolizei von zwei oder mehreren Feuerwehren besorgt
werden, soll die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister „die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung eines für den
Einsatzfall reibungslosen Zusammenwirkens“ treffen (z.B. könnten die Einsatzbereiche der sich „konkurrenzierenden“
Feuerwehren dem Leistungs- und Anforderungsprofil, unter Zuhilfenahme des GIS des Landes, angepasst werden).
Es sollen die erforderlichen Maßnahmen erst „nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten“ getroffen werden können.
Zu § 5:
Welche Maßnahmen die „überörtliche“ Feuerpolizei umfasst, wurde bereits zu § 2 Abs. 3 des Entwrufes erläutert.
Darüber hinausgehend soll § 5 („Überörtliche Feuerpolizei“) regeln, welchen Behörden die Besorgung der Aufgaben
der überörtlichen Feuerpolizei obliegen. Grundsätzlich soll die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der
Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei zuständig sein (vorgesehene Bestimmung des § 5 Abs. 1 erster Satz). Die
Bezirksverwaltungsbehörde soll sich hiezu des Bezirksfeuerwehrverbandes als Hilfsorgan bedienen können (§ 5 Abs. 1
zweiter Satz).
Analog der (noch) gültigen Bestimmung des § 27 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz „alt“ (siehe auch Erläuterungen zu § 3
Landesfeuerwehrgesetz „neu“) soll die Landesregierung auf Ersuchen des Bezirksfeuerwehrkommandanten den
Landesfeuerwehrkommandanten beauftragen, KHD-Einheiten einzusetzen (vorgesehene Bestimmung des § 5 Abs. 2).
4
Grundvoraussetzung wäre hiefür, dass „die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren eines Bezirksfeuerwehrverbandes“ im
Anlassfall als „nicht ausreichend“ erkannt wird.
Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei soll jedenfalls der Landesregierung obliegen, wenn sich ein
überörtlicher Einsatz über „mehrere“ Bezirke (d.h. mehr als zwei Bezirke; es findet sich ja bei einigen Bestimmungen
des Entwurfes die Diktion „zwei oder mehrere Bezirke“) erstreckt (vorgesehene Bestimmung des § 5 Abs. 3).
Da die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei der Gemeinde obliegen soll (§ 4), sieht § 5
Abs. 4 eine Regelung vor, dass im Falle der überörtlichen Hilfeleistung die Besorgung dieser Aufgaben nicht gefährdet
werden darf.
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 5 Abs. 5 ist analog der Bestimmung des § 4 Abs. 5 letzter Satz gefasst.
Zu § 6:
Der 2. Abschnitt des Entwurfes trägt die Überschrift „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ und beginnt mit der
vorgesehene Bestimmung des § 6 („Allgemeine Pflichten“). Diese entspricht inhaltlich (grob) dem § 3 des gültigen
Feuerpolizeigesetzes und soll analog übernommen werden.
Zu § 7:
Die vorgesehene Bestimmung des § 7 entspricht inhaltlich dem § 14 des gültigen Feuerpolizeigesetzes, jedoch mit der
Maßgabe, dass die Entzündung größerer, weithin sichtbarer Feuer der zuständigen Feuerwehr zumindest zwölf Stunden
vorher (bisher „eine Stunde vorher“) anzuzeigen ist (§ 7 Abs. 2).
Zu § 8:
Die vorgesehene Bestimmung des § 8 (Feuerstätten) entspricht inhaltlich dem § 13 des gültigen Feuerpolizeigesetzes.
Zu § 9:
Die vorgesehene Bestimmung des § 9 entspricht inhaltlich dem § 15 Abs. 1 bis 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes.
Diese Bestimmungen werden (analog) übernommen, terminologisch verfeinert und ergänzt durch einen weiteren Absatz
(siehe § 9 Abs. 5 betreffend „Leitungen von Küchendunst-Abzugsgeräten“). Diese Ergänzung stützt sich auf eine
Empfehlung der Landesstelle für Brandverhütung; auch aus der „Brandschutz- und Sicherheitsfibel 2010“ des
„Brandschutzforum Austria“ lässt sich ein diesbezüglicher Regelungsbedarf ableiten.
Zu § 10:
Die vorgesehene Bestimmung des § 10 betreffend „Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe“ entspricht
inhaltlich dem § 16 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Diese Bestimmungen werden übernommen, jedoch geringfügig
ergänzt (siehe § 10 Abs. 1 Z. 4 „neu“ und § 10 Abs. 2 zweiter Satz „neu“).
Zu § 11:
Die vorgesehene Bestimmung des § 11 betreffend „Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung“ umfasst vier Absätze,
wobei § 11 Abs. 3und 4 „neu“ inhaltlich den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 des gültigen Feuerpolizeigesetzes
entspricht. Damit wird § 19 „alt“ (analog) übernommen, wobei zwei Absätze vorangestellt werden (§ 11 Abs. 1 und 2).
Zu § 12:
Die vorgesehene Bestimmung des § 12 betreffend „Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen“ fasst die Bestimmungen
der §§ 20 und 21 des gültigen Feuerpolizeigesetzes („Einlagerung von selbstentzündlichen Ernteerzeugnissen“ und
„Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen“) zusammen. Diese Bestimmungen werden inhaltlich übernommen und in
einem Paragraphen zusammengefasst. Dies soll auch einer leichteren Lesbarkeit des Gesetzes dienen.
5
Zu § 13:
Die vorgesehene Bestimmung des § 13 entspricht wörtlich den Regelungen des § 23 des gültigen Feuerpolizeigesetzes.
Zu § 14:
Die vorgesehene Bestimmung des § 14 betreffend „Lagerung in offenen Dachräumen“ entspricht inhaltlich dem § 24
des gültigen Feuerpolizeigesetzes.
Zu § 15:
Die vorgesehene Bestimmung des § 15 („Ausschmückung von Räumen“) entspricht inhaltlich (grob) dem § 22 des
gültigen Feuerpolizeigesetzes, jedoch mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung terminologisch verfeinert wird.
Zu § 16:
Die vorgesehene Bestimmung des § 16 („Fluchtwege und Freiflächen“) entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem § 26
Abs. 1 bis 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Diese Bestimmungen werden (analog) übernommen bzw. „eingebaut“,
jedoch terminologisch verfeinert/ angepasst und ergänzt (siehe insbes. § 16 Abs. 2 und 3 „neu“; diese Absätze betreffen
Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausgangstüren/ Notausstiege).
Zu § 17:
Die vorgesehene Bestimmung des § 17 („Betriebsbrandschutz“) entspricht inhaltlich (grob) dem § 25 des gültigen
Feuerpolizeigesetzes. Diese Bestimmung wird (analog) übernommen und ergänzt mit einem Verweis auf § 18 Abs. 4
des Entwurfes („…insbesondere in solchen gemäß § 18 Abs. 4“, d.h. besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen).
In Betrieben mit Objekten, in denen eine größere Brandgefahr besteht, soll „die Behörde“ (gemeint: in erster Linie die
Feuerpolizeibehörde, allenfalls auch eine „andere Behörde“, die feuerpolizeiliche Rechtsvorschriften zu vollziehen hat)
dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten des Objektes z.B. die Bestellung von Brandschutzbeauftragten oder die
Erstellung eines Brandalarmplanes bescheidmäßig vorschreiben können; dies mit der Einschränkung: „sofern eine
gleichartige oder ähnliche Verpflichtung nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht.“ Grundsätzlich
entspricht dies der gültigen Rechtslage, jedoch wird die Formulierung von „die Gemeinde“ geändert auf „die Behörde“.
Zu § 18:
Es wurde bereits im Vorblatt und im I. Allgemeinen Teil der Erläuterungen auf das Erfordernis einer „Neuregelung der
Feuerbeschau“, hingewiesen.
Die vorgesehene Bestimmung des § 18 („Zweck der Feuerbeschau“) entspricht in seinen wesentlichen Inhalten dem § 9
des gültigen Feuerpolizeigesetzes mit der Überschrift „Umfang der Feuerbeschau“. § 18 StFPGP „übernimmt“ daher
die (analogen) Bestimmungen des § 9 „alt“, ergänzt und verfeinert diese jedoch. Es sind „Nachjustierungen“ wegen der
geänderten Terminologie, v.a. auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, erforderlich. Diesem Umstand soll mit
der „Neuregelung“ Rechnung getragen werden.
Eine „einschneidende“ Änderung soll dadurch erfolgen, dass beabsichtigt ist, einerseits die Feuerbeschaufrist bei
besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen auf „regelmäßig alle 4 Jahre“ zu verlängern (bisher alle 2 Jahre) und
andererseits die bisherige „konventionelle“, d.h. allgemeine Feuerbeschau („regelmäßig alle 5 Jahre“), praktisch
abzuschaffen. Im (vorgesehenen) § 18 Abs. 3 wird die Formulierung gewählt: Die Feuerbeschau ist durchzuführen:
„unverzüglich bei offenkundiger Brandgefahr und offenkundigen Missständen: bei allen baulichen Anlagen“ (Ziffer 2)
und (wie erwähnt) „regelmäßig alle 4 Jahre: bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen“ (Ziffer 1).
Die vorgesehene Bestimmung des § 18 Abs. 1 entspricht inhaltlich dem § 9 Abs. 1 des gültigen Feuerpolizeigesetzes.
Die vorgesehene Bestimmung des § 18 Abs. 2 entspricht inhaltlich dem § 9 Abs. 2 des gültigen Feuerpolizeigesetzes,
jedoch erfolgt die Gliederung in 9 Ziffern, während § 9 Abs. 2 „alt“ lit. a) bis lit. i) umfasst. Die Ziffer 1 (lit a) alt)
wurde mit der Wortfolge „…vorzulegende behördliche Genehmigungsbescheide“ ergänzt und die Ziffer 4 (lit. d) alt)
mit der Wortfolge „… sodass für die Benützer ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes gewährleistet ist“. Die Ziffer 2
(lit. b) alt) wird ergänzt: „…oder eine Brandweiterleitung begünstigen können“.
6
Die vorgesehene Bestimmung des § 18 Abs. 4 „übernimmt“ zunächst die Inhalte des § 9 Abs. 6 des gültigen
Feuerpolizeigesetzes betreffend die Auflistung der besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen. Während sich § 9
Abs. 6 „alt“ in literae gliedert (lit. a) bis lit. j) somit 10 lit.), gliedert sich § 18 Abs. 4 StFPGP in 13 (dreizehn) Ziffern.
Bereits im Einleitungssatz des § 18 Abs. 4 StFGPG soll – nicht so im § 9 Abs. 6 des gültigen Feuerpolizeigesetzes –
allgemein definiert werden, was man unter „besonders brandgefährdete bauliche Anlagen“ versteht.
Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z. 1 (vgl. § 9 Abs. 6 „alt“) soll erweitert werden um „Beherbergungsstätten ab 10
Betten“. Zur Klarstellung, dass es bei all den übrigen Objekten um den Fassungsraum von mehr als 50 Personen geht,
wird das Wort „jeweils“ eingefügt; dies soll einer leichteren (grammatikalischen) Auslegung der Bestimmung dienen.
Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z. 2 (vgl. § 9 Abs. 6 lit. b) „alt“) wurde etwas erweitert und terminologisch angepasst
(u.a. „Gebäude für betreutes Wohnen mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen“, „Diagnosezentren“ statt früher
Röntgeninstitute, „Betreuungszentren für Menschen mit Behinderung“).
Der Begriff „Fitneßcenter“ (siehe § 9 Abs. 6 lit. c) wird „gestrichen“ und soll die (vorgesehene) Bestimmung des § 18
Abs. 4 Z. 3 lediglich lauten: „Kuranstalten und Bäder“.
Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z. 4 entspricht wortgleich der Bestimmung des § 9 Abs. 6 lit. d) „alt“.
Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z. 5 soll (vgl. § 9 Abs. 6. lit. e) „alt“) erweitert werden um die Begriffe „Universitäre
Einrichtungen“, „Kinderkrippen“ und „Heime für Studenten und Schüler“.
Die Begriffsdefinitionen des § 18 Abs. 4 Z. 6 bis 9 entsprechen dem § 9 Abs. 6 lit. f) bis lit. i) „alt“ und werden
(terminologisch angepasst) „übernommen“. Es soll (z.B. bei den „Hochhäusern“) der Verweis auf das BauG entfallen.
Die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 Z. 10 bis 13 erscheinen notwendig geworden, da die „grundsätzliche“ Feuerbeschau
nicht mehr bei allen baulichen Anlagen erforderlich ist (siehe diesbezüglich § 13 Abs. 3 Z 2). Dementsprechend ist es
erforderlich gewesen, Nutzungen mit erhöhten Brandrisiken, wie sie jetzt unter § 18 Abs. 4 Z. 10 bis 13 definiert
werden, als besonders brandgefährdete bauliche Anlagen zu definieren. Eine entsprechende Einstufung und
Abhandlung findet nur mehr im vorliegenden Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz statt und ist durch
keine weiteren Regelwerke geregelt.
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 18 Abs. 5 (Verordnungsermächtigung) entspricht dem § 9 Abs. 7 des gültigen
Feuerpolizeigesetzes und wird (analog) übernommen.
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 18 Abs. 6 betreffend die Führung eines Verzeichnisses der besonders
brandgefährdeten baulichen Anlagen durch die Gemeinde entspricht dem § 9 Abs. 8 „alt“ mit der Maßgabe, dass die
Bestimmung mit der Wortfolge „… und der Feuerwehr zu Verfügung zu stellen“ ergänzt werden soll.
Zu § 19:
Die erwünschte „Neuregelung der Feuerbeschau“ bedingt auch Änderungen bei der Organisation der Feuerbeschau, der
Durchführung des Verfahrens einschließlich der Nachbeschau (feuerpolizeiliche Überprüfung).
Die vorgesehene Bestimmung des § 19 entspricht zwar im Wesentlichen der Bestimmung des § 10 Abs. 1 bis 5 „alt“,
wird jedoch so formuliert, dass die Behörde – auf Grund der Bestimmung des § 52 AVG betreffend die Beiziehung von
Sachverständigen – die angeführten Sachverständigen nicht mehr beizuziehen „hat“, sondern lediglich beiziehen
„kann“. § 52 Abs. 2 AVG bestimmt, dass die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige
(nichtamtliche Sachverständige) heranziehen kann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit
Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Grundsätzlich sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde
„beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen“ (Amtssachverständige) beizuziehen.
Das Feuerpolizeigesetz „alt“ bestimmt im § 10 Abs. 1, dass die Feuerbeschau von der Behörde (siehe auch § 28 „alt“,
gemeint I. Instanz Bürgermeister, II. Instanz Gemeinderat; in Graz I. Instanz Stadtsenat, II. Instanz
Berufungskommission) durchzuführen ist. Nach der gültigen Rechtslage „hat“ die Behörde als Sachverständige
(Feuerbeschaukommission) beizuziehen: a) den zuständigen Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes, b) den
Kommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder ein von diesem bestelltes besonders geeignetes
und ausgebildetes Feuerwehrmitglied, und c) in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr auch den
Betriebsfeuerwehrkommandanten.
Das gültige Feuerpolizeigesetz enhält zwar den Terminus „Feuerbeschaukommission“ als Klammerausdruck im § 10
Abs. 1 zweiter Satz, jedoch ist damit nicht eine Kollegialbehörde im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gemeint. Man
kommt u.a. zu diesem Schluss, wenn man sich den § 10 Abs. 2 „alt“ vor Augen führt (Zitat: „Kann ein Beschauobjekt
durch die Kommissionsmitglieder nicht genügend beurteilt werden, sind weitere Sachverständige aus den betreffenden
Sachgebieten beizuziehen“). Es wird also keine Zahl der „Kommissionsmitglieder“ angeführt (bei Kollegialbehörden
7
bzw. Mitgliedern von Senaten ist die Zahl konkretisiert, auch die Zahl der Ersatzmitglieder; überdies gibt es dort klar
geregelte Abstimmungsverhältnisse).
In der vorgesehenen Bestimmung des § 19 Abs. 1 wird die Beifügung „Feuerbeschaukommission“ weggelassen. Bei
der Organisation der Feuerbeschau (Beiziehung von Sachverständigen) soll künftig nicht mehr von einer „Kommission“
gesprochen werden, um allfälligen juristischen Fehlinterpretationen vorzubeugen.
Grundsätzlich sollen der Feuerbeschau – weiterhin - (auch) nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden, jedoch
führt die Formulierung „die Behörde kann als Sachverständige insbesondere beiziehen: …“ wohl eindeutig zu dem
Schluss, dass die Auswahl der Sachverständigen, auch im Lichte des erwähnten § 52 AVG, der Behörde obliegt. Es soll
daher der Behörde vorbehalten sein, wie sie die Feuerbeschau organisiert und welche Sachverständige sie beizieht.
Die Behörde „kann“ als Sachverständige „insbesondere“ beiziehen: 1. die Kommdandantin/ den Kommandanten des
Einsatzbereiches oder ein von dieser/ diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied, 2.
die für das Objekt zuständige Rauchfangkehrermeisterin/ den für das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister.
Dabei handelt es sich nicht um einen erschöpfenden Katalog der beizuziehenden Sachverständigen.
Auf Grund der (vorgesehenen) Bestimmung des § 19 Abs. 2 „ist“ bei einer Feuerbeschau in einem Betrieb mit einer
Betriebsfeuerwehr die Betriebsfeuerwehrkommandantin/ der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen. Hier soll für
die Behörde ein eingeschränkter Ermessensspielraum festgelegt werden.
Die vorgesehene Bestimmung des § 19 Abs. 3 soll klarstellen, dass die der Feuerbeschau beigezogenen nichtamtlichen
Sachverständigen grundsätzlich einen Anspruch auf Gebühren haben. Dieser Grundsatz ist im § 53a AVG verankert,
daher wird in Klammer auf diese Bestimmung als „lex generalis“ hingewiesen (§ 19 Abs. 3 erster Satz). Bezüglich der
Geltendmachung von Gebührenansprüchen enthält § 53a AVG strenge Erfordernisse (z.B. Einhaltung von Fristen).
Die Gebühren für (als nichtamtliche Sachverständige) beigezogene Feuerwehrmitglieder sollen sich nach der gemäß
dem Landesfeuerwehrgesetz „neu“ zu erlassenden „Feuerwehrtarifordnung“ richten. Alle erlassenen Tarifordnungen
(z.B. ÖBFV) orientieren sich an der Bestimmung § 53a AVG. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Feuerwehren
nicht eine „günstigere“ Regelung, sondern eine Orientierungshilfe für die Höhe der Gebühren geschaffen werden soll.
Das Gebührenanspruchsgesetz gibt zwar (auch) Auskunft über Tarife, dies aber lediglich für bestimmte Berufsgruppen.
Zu § 20:
Die vorgesehene Bestimmung des § 20 („Durchführung der Feuerbeschau, Verfahren“) entspricht im Wesentlichen dem
§ 11 Abs. 1 bis 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes.
Die Behörde hat die Durchführung der Feuerbeschau dem Eigentümer/ Verfügungsberechtigten der baulichen Anlage
rechtzeitig anzukündigen (§ 20 Abs. 1 erster Satz „neu“; diese vorgesehene Regelung entspricht dem § 10 Abs. 5 „alt“).
Bei Wohnanlagen mit mehr als 3 Wohnungen soll die Ankündigung auch durch Anschlag an der Amtstafel oder durch
Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen können. Die Eigentümer/ Verfügungsberechtigten
sollen den Anschlag einer solchen Ankündigzung in ihrem Gebäude dulden (vorgesehene Bestimmung des § 20 Abs. 1
erster und zweiter Satz).
Die vorgesehene Bestimmung des § 20 Abs. 2 entspricht inhaltlich einer „Zusammenfassung“ des § 11 Abs. 1 und 2
„alt“. § 20 Abs. 2 erster Satz entspricht § 11 Abs. 2 erster Satz „alt“. § 20 Abs. 2 zweiter Satz übernimmt (analog) die
Bestimmung des § 11 Abs. 1 zweiter Satz, ergänzt und präzisiert diese jedoch. Die Eigentümer/ Verfügungsberechtigten
von Bauobjekten sollen alle Räume für die Feuerbeschau zugänglich halten, die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie
notwendige Unterlagen, die für die Durchführung der Feuerbeschau von Bedeutung sind, wie behördliche
Genehmigungsbescheide, Baupläne, Gutachten, Atteste udgl., bereithalten. Dies soll der raschen Durchführung der
Feuerbeschau bzw. einer Vereinfachung des Verfahrens dienen.
Das Ergebnis der (feuerpolizeilichen) Überprüfung soll - wie bisher - in einer Niederschrift (Feuerbeschauprotokoll)
festgehalten werden (vorgesehene Bestimmung des § 20 Abs. 2 Abs. 3; vergleiche § 11 Abs. 2 zweiter Satz „alt“).
Die vorgesehene Bestimmung des § 20 Abs. 4 (Feststellung von Mängeln, die die Brandsicherheit gefährden) entspricht
der Bestimmung des § 11 Abs. 3 „alt“; diese wird wörtlich übernommen.
Die vorgesehene Bestimmung des § 20 Abs. 5 (Verfahren „bei unmittelbar drohender Gefahr“) orientiert sich an den
Bestimmungen des § 11 Abs. 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Diese wurden jedoch, nicht nur weil sie kompliziert
formuliert sind, selten angewandt. Die „neue“ Bestimmung soll einer klareren Vorgangsweise in Fällen „unmittelbar
drohender Gefahren“ (z.B. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen) dienen. Dazu wird bemerkt, dass § 57 AVG als
„lex generalis“ ohnedies vorgibt, welche (weiteren) Verfahrensschritte in einem Mandatsverfahren zu setzen sind.
8
Zu § 21:
Die vorgesehene Bestimmung des § 21 (Nachbeschau) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung des § 12
des gültigen Feuerpolizeigesetzes („Feuerpolizeiliche Überprüfung/ Nachbeschau“). Die Behörde soll - weiterhin –
verpflichtet sein (Argument: “Bei der Nachbeschau hat die Behörde…“), eine Feuerbeschau anzuberaumen, um
festzustellen, ob die getroffenen Anordnungen (§ 20 Abs. 4 „neu“) durchgeführt wurden.
Eine Erleichterung (Verfahrensvereinfachung) soll für die Behörde aber dadurch erzielt werden, dass nicht mehr die
(gesamte) „Feuerbeschaukommission“ (überholte Bezeichnung; siehe Erläuterungen zur vorgesehenen Bestimmung des
§ 19) beizuziehen ist. Die Behörde kann auch eine Sachverständige/ einen Sachverständigen „beauftragen“, die
Nachbeschau durchzuführen, um festzustellen, ob die getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden. Die Diktion
„…unter sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 …“ lässt den Schluss zu, dass es sich hiebei nur um eine
Sachverständige/ einen Sachverständigen handeln kann, die/ der bereits bei der Feuerbeschau beigezogen wurde (z.B.
die Rauchfangkehrermeisterin/ der Rauchfangkehrermeister) Im Übrigen soll das Verfahren bei der Nachbeschau (weil
noch Verfahren I.Instanz) ähnlich wie bei der Feuerbeschau (z.B Feuerbeschau-/ Nachbeschauprotokoll) ablaufen.
Zu § 22:
Der 4. Abschnitt „Vorkehrungen für die Brandbekämpfung“ orientiert sich am II. Abschnitt Feuerpolizeigesetz „alt“.
Einige (vorgesehene) Bestimmungen dieses Abschnitts werden (analog) übernommen.
Es hat sich jedoch die Bestimmung des § 5 („Öffentliche Löschwasserbezugstellen“) des gültigen Feuerpolizeigesetzes
in der Praxis nicht immer und überall bewährt. Danach hat die Gemeinde „im geschlossen bebauten Gebiet die zur
Brandbekämpfung erforderlichen Löschwasserbezugsstellen an geeigneten Stellen zu errichten, ordnungsgemäß zu
kennzeichnen und deren Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.“ Diese Bestimmung
enthält einen unbestimmten Gesetzesbegriff („geschlossen bebautes Gebiet“); weiters sind zur Auslegung technische
Regelwerke (z.B. ÖNORMEN, Richtlinien des ÖBFV) heranzuziehen. Die „ordnungsgemäße Kennzeichnung“ einer
Löschwasserbezugsstelle ist z.B. danach „kein Problem“, sehr wohl stellt sich aber für die Gemeinde die verpflichtende
Errichtung von „Löschwasserbezugsstellen“ in mehrfacher Hinsicht (Kosten/ haftungsrechtliche Aspekte nach AHG)
als problematisch heraus.
Die „neue“ (vorgesehene) Bestimmung des § 22 nimmt darauf Bedacht und zielt auf eine sachgerechtere Lösung ab.
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass „der nach den Regeln der Technik für den Grundschutz erforderliche
Löschwasserbedarf und die Gerätschaften in ausreichender Menge zur Verfügung stehen“ (§ 22 Abs. 1 Z. 1 „neu“). Es
wird nicht mehr der Begriff „Löschwasserbezugsstellen“ verwendet, man stellt (allgemein) auf den „erforderlichen
Löschwasserbedarf“ für den Grundschutz und quasi als „Ergänzung“ auch auf „Gerätschaften“ (z.B. Löschfahrzeuge,
Tragkraftspritzen) ab.
Weiters soll die Gemeinde dafür sorgen, dass bei Einsätzen und Übungen keine Hindernisse für die Feuerwehrzufahrt,
die Zugänglichkeit der Löschwasserversorgung und die Brandbekämpfung bestehen (vorgesehene Bestimmung des § 22
Abs. 1 Z. 2).
Die Gemeinde soll sich – wie bisher - bei den Vorkehrungen für die Brandbekämpfung der Feuerwehr(en) bedienen.
Gemäß der (vorgesehenen) Bestimmung des § 22 Abs. 2 soll sich die Gemeinde bei der Durchführung der Aufgaben
betreffend die ausreichende Löschwasserversorgung in ihrem örtlichen Wirkungsbereich „beraten lassen“ und die
zuständige Feuerwehrkommandantin/ den zuständigen Feuerwehrkommandanten beiziehen. Diese Verpflichtung ist
eingeschränkt durch die Wortfolgen „soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist“, und „erforderlichenfalls
sonstige Sachverständige beizuziehen.“ Dennoch erscheint es empfehlenswert, die zuständigen Feuerwehren bei diesen
Aufgabenerfüllungen immer beizuziehen. Die Feuerwehren können dabei als „Hüter des Gesetzes“ angesehen werden.
Gemäß der (vorgesehenen) Bestimmung des § 22 Abs. 3 soll die Gemeinde auch die Pflicht zur Erstellung eines
„Löschwasserkonzeptes“ treffen für den Fall, dass die nach § 22 Abs. 1 Z. 1 erforderlichen Löschwassermengen nicht
bereitgestellt werden können. Aus dem Zusammenhalt der (vorgesehenen) Bestimmungen des § 22 Abs. 1, 2 und 3
ergibt sich schlüssig, dass die Gemeinde bei der Erstellung und Umsetzung des „Löschwasserkonzepts“ die Feuerwehr
beizuziehen hat. Ein Löschwasserkonzept erfordert zweifelsfrei eine „besondere Sachkenntnis“ iSd § 22 Abs. 2 „neu“.
Zu § 23:
Die vorgesehene Bestimmung des § 23 (Öffentliche Alarmeinrichtung) entspricht inhaltlich dem § 6 des gültigen
Feuerpolizeigesetzes. Es werden die Regelungen des § 6 Abs. 1 und 2 „alt“ übernommen, jedoch legistisch adaptiert.
Die Bestimmung des § 23 korreliert mit dem § 35 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes „neu“. Zur Veranschaulichung dieses
Zusammenhangs wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Erläuterungen.
9
Die Gemeinde soll „die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Alarmeinrichtungen an geeigneten
Stellen schaffen und errichten, ordnungsgemäß kennzeichnen und deren Einsatz- bzw. Betriebsbereitschaft durch
regelmäßige Überprüfungen sicherstellen“ (§ 23 Abs. 1 StFGPG, vergleiche § 6 Abs. 1 Feuerpolizeigesetz „alt“). Es
soll aber auch klargestellt werden, dass die Gemeinden nicht die „Beschaffer“ (alleinige Kostenträger) sind. Das Warnund Alarmsystem wird von den Gebietskörperschaften Bund/Land/Gemeinden und den – für diese institutionell bzw.
funktionell tätigen – Freiwilligen Feuerwehren getragen und gewährleistet. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich
durch den Bund und die Länder.
Nochmals wird bezüglich des (bundesweiten) Alarm- und Warnsystems, das für die unverzügliche und gezielte
Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen eingerichtet bzw.
fertig gestellt wurde, auf die gemäß Artikel 15a B-VG geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern, BGBl. Nr. 87/1988 (Landesrecht Steiermark LGBl. Nr. 16/1988) verwiesen (siehe auch 237 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII. Gesetzgebungsperiode; ausgedruckt am 11.9.1987).
Zu § 24:
Die vorgesehene Bestimmung des § 24 (Verpflichtungen bei baulichen Anlagen) entspricht inhaltlich dem § 7 Abs. 1
bis 3, 3a und 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Diese Regelungen werden (analog) übernommen, jedoch legistisch
adaptiert und ergänzt.
Im § 24 Abs. 1 wird eine Ergänzung (vergleiche § 7 Abs. 1 Feuerpolizeigesetz „alt“) durch die Wortfolge „…und
brandschutztechnischen Einrichtungen“ vorgenommen. Beispiele für „brandschutztechnische Einrichtungen“ finden
sich als Klammerausdruck in der (vorgesehenen) Bestimmung des § 24 Abs. 3.
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 2 erster Satz entspricht dem § 7 Abs. 2 des gültigen Feuerpolizeigesetzes
mit der Maßgabe, dass eine – im Vergleich zu § 24 Abs. 1 – abweichende Diktion bzw. Terminologie verwendet wird.
Es sollen die „Brandmelde- und Löschanlagen“ sowie „Alarmeinrichtungen“ und „Löschwasserbezugsstellen“ dem
Stand der Technik entsprechen. Zur Auslegung des Begriffes „Stand der Technik“ dienen – wie in den Erläuterungen I.
Allgemeiner Teil bereits erwähnt – insbesondere die „allgemein anerkannten Regelwerke der Brandverhütung“ (z.B.
ÖNORMEN/ Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz-TRVB).
Gemäß der (vorgesehenen) Bestimmung des § 24 Abs. 2 zweiter Satz soll die Weiterleitung von Alarmen von
Brandmelde- und Löschanlagen sowie Alarmierungseinrichtungen an das öffentliche Notrufsystem der Alarmzentrale
des Feuerwehrverbandes erfolgen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die TRVB S 123 verwiesen. Eine
wesentliche Voraussetzung für den Anschluss einer automatischen Brandmeldeanlage iSd TRVB S 123 ist folgende:
„Im Brandfall muß die Auslösung der Alarmierungseinrichtungen und/ oder die Weiterleitung einer Brandmeldung von
der Brandmeldezentrale an eine ständig besetzte Stelle, von der aus die Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet
werden können, erfolgen.“ Die Feuerwehrverbände besitzen Alarmzentralen, in denen sich auch Empfangszentralen für
Brandmeldungen befinden. Diese Alarmzentralen („Florianstationen“ bzw. künftig auch die „Landesleitzentrale des
Landesfeuerwehrverbandes“) sind „ständig besetzte Stellen“ (d.h. rund um die Uhr besetzt) und erfüllen grundsätzlich
die technischen Voraussetzungen als Empfangszentralen für Brandmeldungen.
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 3 entspricht – wie erwähnt – inhaltlich dem § 7 Abs. 3 des gültigen
Feuerpolizeigesetzes. Die „übernommene“ Bestimmung des § 7 Abs. 3 „alt“ wird jedoch durch die Wortfolge „… und
brandschutztechnischen Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse, Blitzschutzanlagen etc.) sowie Rauchwarnmelder“
ergänzt. Die „Rauchwarnmelder“ nennt man auch Heimrauchmelder. Diese sind optische Rauchmelder für den
Heimbereich. Es ist unbestritten, dass Heimrauchmelder lebensrettend sein können. Das beweisen z.B. Berichte und
Statistiken der Landesstellen für Brandverhütung. Zu den häufigsten Brandursachen bei Wohnungsbränden zählen z.B.
unachtsames Rauchen, Heizgeräte, die zu knapp an leicht brennbaren Materialien betrieben werden, Hitzestaus oder
Kurzschlüsse in defekten Elektrogeräten sowie offenes Feuer und Licht. Die meisten Brandopfer kommen nicht durch
die Flammen, sondern durch giftigen Brandrauch ums Leben. Optische Rauchmelder erkennen frühzeitig den
Brandrauch und warnen durch einen lauten pulsierenden Ton. Dadurch werden die Hausbewohner zu einem Zeitpunkt
alarmiert, an dem die Flucht in die Sicherheit noch möglich ist und ein größerer Brand vermieden werden kann.
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 4 entspricht dem § 7 Abs. 3a des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Es wurde
bereits in den Erläuterungen, I. Allgemeiner Teil, auf die sogenannte „Hochhausnovelle“ (Schaffung des § 7 Abs. 3a
als „Ersatz“ für den aufgehobenen „Hochhausparagraph“, d.h. § 103 BauG) hingewiesen. Im § 24 Abs. 4 erster Satz
wurde die Wortfolge „… und weiterer vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 106/2008 installierten technischen
Brandschutzeinrichtungen“ durch die Wortfolge „… und weiterer vor 1. Februar 2008 …“ ersetzt. Damit wird auf das
Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 106/2008 abgestellt. Auch in der (vorgesehenen) Bestimmung des § 24 Abs. 4
zweiter Satz wird auf Grund der Wortfolge „zum genannten Zeitpunkt“ auf den 1.Februar 2008 abgestellt. Es kann
daher die im § 7 Abs. 3a „alt“ enthaltene Wortfolge „nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008“ entfallen.
10
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 4 Z. 4 wird im Vergleich zur Bestimmung des § 7 Abs. 3a Z. 4 „alt“
legistisch adaptiert und erweitert. Es soll bei Hochhäusern die Möglichkeit bestehen, zusätzlich (d.h. ausgehend vom
Bestand) vorzuschreiben, dass „Stiegenhäuser und Installationsschächte“ als eigene Brandabschnitte, wobei
Wohnungseingangstüren EI²30-C mit stiegenhausseitigen Selbstschließen ausgeführt werden können, auszuführen sind,
und weiters, dass Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern vorhanden sein müssen (§ 24 Abs. 4 Z. 5).
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 4 letzter Satz entspricht der bisherigen Diktion im § 7 Abs. 3a „alt“. Die
im § 7 Abs. 3a letzter Satz „alt“ enthaltene Verfügung, wonach „allfällige nach § 7 Abs. 3 mit Bezug auf Hochhäuser
ergangene Bescheide von Amts wegen an die geänderte Rechtslage anzupassen sind“, wird als Übergangsbestimmung
in den § 34 Abs. 2 „eingebaut“ und kann daher bei § 24 Abs. 4 entfallen (siehe auch Erläuterungen zur (vorgesehenen)
Bestimmung des § 34 Abs. 2).
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 5 entspricht (inhaltlich) dem § 7 Abs. 4 „alt“.
Zu § 25:
Die vorgesehene Bestimmung des § 25 entspricht (inhaltlich) dem § 4 Abs. 1 bis 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes.
Es erfolgen geringfügige legistische Anpassungen (z.B. Ergänzung als Klammerausdruck „Feuerwehrnotruf“ im § 25
Abs. 1 erster Satz; weiters die ergänzte Wortfolge „…oder die örtliche Gefahr nicht sofort beseitigt werden“ im § 25
Abs. 1 zweiter Satz). Der Begriff „Sicherheitsdienststelle“ wird ersetzt durch Polizeiinspektion.
Die vorgesehene Bestimmung des § 25 Abs. 2 entspricht inhaltlich dem § 4 Abs. 2 des gültigen Feuerpolizeigesetzes.
Die vorgesehene Bestimmung des § 25 Abs. 3 ist wörtlich dem § 4 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz „alt“ entnommen.
Die vorgesehene Bestimmung des § 25 Abs. 4 entspricht inhaltlich dem § 4 Abs. 4 Feuerpolizeigesetz „alt“ mit der
Maßgabe, dass der Begriff „Dienststellen der Bundespolizei“ durch die Polizeiinspektionen ersetzt wird. Das Wort
„Brandmeldungen“ wird ersetzt durch die Wortfolge „Meldungen im Sinne des Abs. 1“.
Zu §§ 26 und 27:
Die (vorgesehenen) Bestimmungen der Paragraphe § 26 und 27 sollen im Rahmen der Bekämpfung von Bränden und
örtlichen Gefahren (siehe Überschrift des 5. Abschnittes) die behördliche Einsatzleitung (§ 26) und die seitens der
Einsatzleitung zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) regeln.
Die zu treffenden behördlichen Anordnungen sollen „der nach § 4 oder 5 zuständigen Behörde“ obliegen. Damit sind
zum einen die Gemeinde (Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei) und zum anderen die
Bezirksverwaltungsbehörde (Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei) gemeint.
Solange solche Anordnungen nicht getroffen werden, sieht § 26 zweiter Satz vor, dass „unaufschiebbare Maßnahmen“
von der Einsatzleiterin/ vom Einsatzleiter nach dem Feuerwehrgesetz zu treffen sind. Die Einsatzleiterin/ der
Einsatzleiter müsste diesfalls unverzüglich die Behörde verständigen (vorgesehene Bestimmung des § 26 dritter Satz).
Im § 27 (Sicherheitsvorkehrungen) sollen spezielle Rechte der Einsatzleitung, jedoch nur „bei Gefahr im Verzug“,
verankert werden. So soll die Einsatzleitung den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr
gefährdet sind, verbieten können (vorgesehene Bestimmung des § 27 Z. 1). Die Einsatzleitung soll auch, wie in der
vorgesehenen Bestimmung des § 27 Z. 2 näher beschrieben, „die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden“
verfügen können.
Zu § 28:
In den Erläuterungen, I. Allgemeiner Teil, wurde ausgeführt, dass man unter dem Begriff „Gefahrenpolizei“ die
Leistung der erforderlichen Hilfe zur Abwehr von Gefahren, welche Menschen oder Sachwerten drohen, versteht. Die
gesetzliche Regelung und Vollziehung der „allgemeinen Gefahrenpolizei“ ist – wie bereits erwähnt – Landessache.
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 28 soll die Pflicht zur Hilfeleistung und Duldungsverpflichtungen im Falle eines
Brandes oder einer örtlichen Gefahr regeln. Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister soll berechtigt sein, „alle hiezu
fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten“. Weiters soll die Berechtigung bestehen, „wenn nötig“, fremde Sachen
(d.h. nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen) zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen (§ 28 Abs. 1 erster
Satz). Die zur Hilfeleistung Aufgebotenen sollen den Anordnungen der Einsatzleitung (iSd § 26 des Entwurfes) Folge
leisten (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz). Im § 28 Abs. 1 dritter Satz sind Ausnahmen vom „Aufgebot zur Hilfeleistung“
vorgesehen (bestimmte Personen bzw. Personengruppen sollen vom Aufgebot der Hilfeleistung ausgenommen werden).
11
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 28 Abs. 2 soll Duldungsverpflichtungen regeln. So sollen z.B. Grundeigentümer
zur Duldung des Betretens ihrer Grundstücke und Baulichkeiten verpflichtet werden. Die Duldungsverpflichtungen
sollen noch weiter reichen, d.h. Duldung „anderer zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes oder der örtlichen Gefahr
geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum“ („wenn dies von der Einsatzleitung angeordnet wird“); § 28 Abs. 2 erster Satz.
Andererseits sollen auch Einschränkungen bezüglich der Duldungsverpflichtungen verankert werden (vorgesehene
Bestimmung des § 28 Abs. 2 zweiter Satz). So soll z.B. die „Beseitigung von Einfriedungen“ (gemeint Zäune jeglicher
Art) nur dann zu dulden sein, „wenn die örtliche Gefahr nicht in anderer Weise wirksam bekämpft werden kann.“
Die (gesetzliche) Festlegung von Hilfeleistungspflichten und Duldungsverpflichtungen bedingt auch Regelungen über
die Leistung von Entschädigungen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 3 sieht vor, dass die Gemeinde im Fall der
Inanspruchnahme von Hilfeleistungen eine „angemessene Entschädigung“ zu leisten hat. Es soll auch geregelt werden,
wie der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist. Die Leistungsverpflichteten sollen ihren Anspruch auf
angemessene Entschädigung (sukzessive) auch beim Landesgericht geltend machen können, sofern über die begehrte
Entschädigung „eine gütliche Einigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande kommt“ (§ 28 Abs. 3 zweiter
und dritter Satz). Grundsätzlich wird angemerkt, dass die seitens der Gemeinde bestehende Pflicht zur Leistung einer
„angemessenen Entschädigung“ wohl zu beurteilen ist gemäß § 1306a ABGB, Schadensverursachung im Notstand;
allenfalls gemäß § 1323 ABGB „Schadloshaltung“, d.h. entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen.
Gemäß der vorgesehenen Bestimmung des § 28 Abs. 4 sollen die Regelungen betreffend die Hilfeleistungspflicht und
Duldungsverpflichtung einschließlich der Entschädigungsansprüche auch im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei
(analog) gelten.
Es soll geregelt werden, dass jene Gemeinde, die Entschädigungen geleistet hat, gegenüber jener Gemeinde einen
Anspruch auf (Rück-)Ersatz dieser Entschädigungsleistungen hat, die „Nutznießer“ der Hilfeleistung war (vorgesehene
Bestimmung des § 28 Abs. 5).
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 28 Abs. 6 regelt Ausnahmen in Bezug auf Aufgaben des Bundesheeres im Fall
des § 2 Abs. lit. a) des Wehrgesetzes 2001 (militärische Landesverteidigung). Bei der Anordnung zur Hilfeleistung (iSd
der vorgesehenen Bestimmung des § 28 Abs. 1) dürfen demnach „militärische Interessen nicht beeinträchtigt werden.“
Zu § 29:
§ 29 des Entwurfes sieht die Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bei der Vollziehung des StFGPG vor. Eine solche
Mitwirkung erscheint im Hinblick auf die (beschriebenen) Aufgaben und Maßnahmen der Feuer- und Gefahrenpolizei
erforderlich und auch zulässig.
Die (vorgesehene) Bestimmung des § 29 „orientiert“ sich am § 17 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes.
Zu § 30:
Die vorgesehene Bestimmung des § 30 (Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten) „übernimmt“ die Inhalte
des § 8 Feuerpolizeigesetz „alt“; diese werden jedoch legistisch ergänzt und verfeinert.
Nach einem Brand sollen „unverzüglich“, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Erst nach Beendigung der Brandursachenermittlung dürfen
die Aufräumungsarbeiten durchgeführt bzw. veranlasst werden (vorgesehene Bestimmung des § 30 Abs. 1).
§ 30 Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen hat, wenn diese
„nicht oder nicht rechtzeitig“ (gemeint vom Eigentümer des Gebäudes) getroffen werden (§ 30 Abs. 2 erster Satz). Bei
Gefahr im Verzug hat die Behörde „ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers“ (Mandatsverfahren)
die notwendigen Maßnahmen durchführen zu lassen (vorgesehene Bestimmung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz).
§ 30 Abs. 3 sieht vor, dass die Einsatzleitung (nur) in „begründeten Fällen“ eine Brandwache anzuordnen hat (vgl. § 8
Abs. 1 Feuerpolizeigesetz „alt“, Brandwache nach jedem Brand verpflichtend). Die (vorgesehene) Regelung erscheint
zeitgemäßer und sachgerechter; auch bezüglich der Kostentragung: es sollen die Kosten für eine Brandwache von
demjenigen getragen werden, in dessen Interesse diese Maßnahme angeordnet wurde.
Den Organen der (zuständigen) Behörde soll ein jederzeitiges Zutrittsrecht zur Brandstelle eingeräumt werden
(vorgesehene Bestimmung des § 30 Abs. 4). Die „Freigabe“ des Objektes (gemeint nach Beendigung der
Sicherungsmaßnahmen) soll durch die Behörde erfolgen (vorgesehene Bestimmung des § 30 Abs. 5).
§ 30 Abs. 6 sieht eine Regelung vor, dass nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr „erforderlichenfalls“
Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen sind. § 30 Abs. 1 bis 5 soll dabei analog angewendet werden.
12
Zu § 31 :
Nach Art. 118 Abs. 2 B-VG haben Gesetze Angelegenheiten, die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu
vollziehen sind, ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Art. 118 Abs. 3 B-VG enthält eine demonstrative Aufzählung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde (siehe auch § 40 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967-GemO, worin die der Gemeinde zur
Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesenen behördlichen Aufgaben in einem demonstrativen Katalog (z.B.
„örtliche Sicherheitspolizei einschließlich örtliche Katastrophenpolizei“ (Z. 5), … „örtliche Feuerpolizei“ (Z. 10), usw.)
aufgelistet sind. Nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG fällt die Besorgung der „örtlichen“ Feuerpolizei in den eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde.
Zu § 32:
Im Entwurf des StFGPG finden sich – wie in den Erläuterungen erwähnt – Verweise auf das „Landesfeuerwehrgesetz“
(Entwurf eines neuen Gesetzes), z.B. im § 5 Abs. 2 („KHD-Einheiten im Sinne des Feuerwehrgesetzes“), im § 19 Abs.
3 („die Gebühren für Feuerwehrmitglieder richten sich nach der Tarifordnung nach dem Feuerwehrgesetz-StFWG“).
Mit der vorgesehenen Bestimmung des § 32 soll klar gestellt werden, dass Verweise im StFGPG auf das „StFWG“ als
Verweise auf die jeweils gültige Fassung dieses Landesgesetzes zu verstehen sind. Es könnten auch Verweise auf
„andere Landesgesetze“ darunter fallen; daher wird im § 32 eine allgemeine Formulierung gewählt.
Zu § 33:
Da Strafbestimmungen in einem eigenen Paragraphen in den Schlussbestimmungen zusammenzufassen sind, soll § 33 entsprechend dem Legalitätsprinzip - genau angeben, welche Verstöße strafbar sind (§ 33 Abs. 1 Z. 1 bis 7). Um eine
„Doppelbestrafung“ auszuschließen, wird dem Doppelbestrafungsverbot durch Einfügung der Subsidiaritätsklausel in
die Strafbestimmung („sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet“) Rechnung getragen.
Verwaltungsübertretungen gemäß § 33 Abs. 2 (nur Geldstrafen vorgesehen) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen. Die Strafhöhe soll in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der
Rechtsverletzung stehen. Der Strafrahmen und die Höchststrafe (bis zu € 10.000,-) erscheinen angemessen.
Im Verwaltungsstrafgesetz ist u.a. die Verwendung der eingenommenen Geldstrafen geregelt. Soll davon abgewichen
werden, ist dies in einem eigenen Absatz festzulegen. § 33 Abs. 3 StFPGP sieht vor, dass die Geldstrafen jener
Gemeinde zufließen sollen, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Zu § 34:
Die Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 1 soll regeln, dass die erstmalige Feuerbeschau nach dem „neuen“ Gesetz bei
besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des „neuen“ Gesetzes bereits
errichtet sind, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen ist. In weiterer Folge soll die Feuerbeschau bei
besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen – wie im § 18 Abs. 3 Z. 1 vorgesehen - „regelmäßig alle 4 Jahre“ (d.h.
„4-Jahres-Rhythmus“, außer bei offenkundiger Brandgefahr: „unverzüglich“; siehe § 18 Abs. 3 Z. 2 StFGPG). Da das
StFGPG noch im Jahr 2010 in Kraft treten soll, erscheint die im § 34 Abs. 1 vorgesehene „Anlaufphase“ realistisch.
In den Erläuterungen zur vorgesehenen Bestimmung des § 24 Abs. 4 StFGPG wurde ausgeführt, dass § 7 Abs. 3a „alt“
(analog) übernommen werden soll. Im § 7 Abs. 3a letzter Satz des gültigen Feuerpolizeigesetzes findet sich folgende
Regelung: „Allfällige nach § 7 Abs. 3 mit Bezug auf Hochhäuser ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die
geänderte Rechtslage anzupassen“. Darauf nimmt die (vorgesehene) Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 2 Bedacht.
Bescheide mit Bezug auf Hochhäuser, die noch nicht im Sinne des § 3 Abs. 3a letzter Satz Feuerpolizeigesetz „alt“
angepasst wurden, sollen daher an die Bestimmung des § 24 Abs. 4 anzupassen sein. Diese Übergangsbestimmung
erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtskontinuität erforderlich.
Zu § 35:
Das „Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG“ soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft treten (vorgesehene Bestimmung des § 35 Abs. 1). Wünschenswert wäre die Behandlung der Regierungsvorlage
durch den Landtag Steiermark noch im Frühjahr 2010.
13
Da das StFGPG eine Verordnungsermächtigung (siehe vorgesehene Bestimmung des § 18 Abs. 5) enthält, sieht § 35
Abs. 2 bezüglich der Inkraftsetzung von (erlassenen) Verordnungen eine Regelung vor. Danach sollen Verordnungen
auf Grund des StFGPG frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des StFGPG in Kraft treten können.
Zu § 36:
Auf Grund der (vorgesehenen) Regelung des § 36 (Außerkrafttreten) soll mit dem Inkrafttreten des „Steiermärkischen
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes-StFGPG“ das Außerkrafttreten des Feuerpolizeigesetzes „alt“ verbunden sein. Es
wurde mehrfach erwähnt, dass das Feuerpolizeigesetz „alt“ von einem Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz „abgelöst“
werden soll.
14