Vorblatt und Erläuterungen
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Vorblatt und Erläuterungen
Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Es soll ein neues Feuerpolizeigesetz, das u.a. feuerpolizeiliche Regelungen, die bisher im Feuerwehrgesetz enthalten sind, herausnimmt und in das Gesetz mit dem Titel „Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG“ überführt, erlassen werden. Auch (z.T. fehlende) Regelungen über die „Gefahrenpolizei“ sollen damit umfasst werden. Da die Verfahren betreffend die Feuerbeschau (allgemeine Feuerbeschaufrist alle 5 Jahre) für die Gemeinden nach der gültigen Rechtslage aufwändig und kostenintensiv sind, soll es auch zu einer Neuregelung der Feuerbeschau kommen. Aus Gründen der Systematik werden die Inhalte des gültigen Feuerpolizeigesetzes neu geordnet und in das StFGPG übernommen. Dabei können einige „alte“ Bestimmungen entfallen, da die „allgemein anerkannten Regelwerke der Brandverhütung“ (z.B. ÖNORMEN) ausreichend sind. Es soll damit auch eine leichtere Lesbarkeit erzielt werden. 2. Inhalt: Im Folgenden werden nur jene (beabsichtigten) Regelungen angeführt, die entweder „neu“ sind oder wesentlich geändert werden im Vergleich zum gültigen Feuerpolizeigesetz und wo neue Begriffsdefinitionen vorkommen: - Begriff „Gefahrenpolizei“ und Maßnahmen der Gefahrenpolizei (§ 3) - Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 4) - Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5) - Neuregelung der Feuerbeschau (Zweck/ Organisation/ Durchführung/ Verfahren/ Nachbeschau), §§ 18 bis 21 - Vorkehrungen für die Brandbekämpfung (§§ 22 bis 24) - Einsatzleitung/ Sicherheitsvorkehrungen bei der Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren (§§ 26 und 27) 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Mit der Vollziehung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes-StFPGP sind keine (zusätzlichen) Kosten für das Land verbunden. Durch die Neuregelung der Feuerbeschau im StFPGP sollen für die Gemeinden wesentliche Erleichterungen, auch hinsichtlich der Kosten und Verfahrensabläufe, verbunden sein. Es sind daher – im Vergleich zur gültigen Rechtslage – Einsparungen für die Gemeinden bei der Durchführung der Feuerbeschau zu erwarten. Erläuterungen I. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage: Das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49/1985 (Stammfassung), ist bis dato in Kraft und wurde durch Novellen, v.a. das BauG betreffend ( LGBl. Nr. 59/1995), die Novelle LGBl. Nr. 63/2001 („Euro-Anpassung“) und die Novelle LGBl.Nr. 56/2006 (Steiermärkisches Bundespolizei-Anpassungsgesetz) nur geringfügig geändert. Hingegen ist die sogenannte „Hochhausnovelle“ (LGBl. Nr. 6/2008 idF der Kundmachung über die Aufhebung einer Bestimmung des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof, LGBl. Nr. 111/2008, als einzig einschneidende Änderung (Schaffung des § 7 Abs. 3a als „Ersatz“ für den § 103 BauG („Hochhausparagraph“); mit dem VfGH-Erkenntnis wurden jedoch nur Passagen des § 7 Abs. 3a Feuerpolizeigesetz aufgehoben) anzusehen. Es soll ein neues Feuerpolizeigesetz, das u.a. feuerpolizeiliche Regelungen, die bisher im Feuerwehrgesetz enthalten sind, herausnimmt und in das Gesetz mit dem Titel „Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG“ überführt, erlassen werden. Auch (z.T. fehlende) Regelungen über die „Gefahrenpolizei“ sollen damit umfasst werden. Da die Verfahren betreffend die Feuerbeschau (allgemeine Feuerbeschaufrist alle 5 Jahre) für die Gemeinden nach der gültigen Rechtslage aufwändig und kostenintensiv sind, soll es auch zu einer Neuregelung der Feuerbeschau kommen. Aus Gründen der Systematik werden die Inhalte des gültigen Feuerpolizeigesetzes neu geordnet und in das StFGPG übernommen. Dabei können einige „alte“ Bestimmungen entfallen, da die „allgemein anerkannten Regelwerke der Brandverhütung“ (z.B. ÖNORMEN) ausreichend sind. Es soll damit auch eine leichtere Lesbarkeit erzielt werden. Bei der Ausarbeitung des Entwurfes des Feuerpolizeigesetzes „neu“ war die Fachabteilung 1F Verfassungsdienst und Zentrale Rechtsdienste, insbesondere im Hinblick auf den (zwingenden) „Synchronlauf“ zwischen dem StFGP und StFWG, federführend. In der Abteilung 20 Katastrophenschutz und Landesverteidigung wurden die Arbeitsgruppen „Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG“ und „Feuerwehrgesetz neu“ eingerichtet. Es wurden laufend Arbeitsgespräche, unter ständiger Einbindung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark, des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, durchgeführt. Auch die Stadt Graz (Berufsfeuerwehr bzw. Abteilung Feuerpolizei) und die Landesstelle für Brandverhütung wurden mit den Entwürfen befasst; diese Mitarbeit führte zu wertvollen Vorschlägen, die in die Entwürfe (weitgehend) eingeflossen sind. Die Feuerpolizei kann grundsätzlich in zwei Bereiche unterschieden werden: a) in den Bereich, der sich als Annex eines anderen Kompetenztatbestandes des Bundes oder der Länder darstellt, und b) in jenen Bereich, der unter die Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG fällt. Die Lehre hat zur Unterscheidung die Begriffe „spezielle Feuerpolizei“ (z.B. Waldbrand-Forstwesen) und „allgemeine Feuerpolizei“ entwickelt. Dabei ist die allgemeine Feuerpolizei jener Teil der Feuerpolizei, der nicht als spezielle Feuerpolizei von einem anderen Kompetenztatbestand mitumfasst ist. Die gesetzliche Regelung und Vollziehung der allgemeinen Feuerpolizei ist jedenfalls Landessache (Art. 15 Abs. 1 B-VG). Nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG fällt die Besorgung der „örtlichen“ Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Es kann jedoch unter dem in Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG verwendeten Begriff „Feuerpolizei“ nur die in die Kompetenz der Länder fallende „allgemeine“ Feuerpolizei verstanden werden. Bei der „Gefahrenpolizei“ kann man unterscheiden zwischen der „örtlichen“ und „überörtlichen“ Gefahrenpolizei. Unter dem Begriff „Gefahrenpolizei“ versteht man die Leistung der erforderlichen Hilfe zur Abwehr von Gefahren, welche Menschen oder Sachwerten drohen (ähnlich der „Katastrophenhilfe“, jedoch enger gefasst). Das B-VG kennt allerdings nicht den Kompetenztatbestand der „allgemeinen Gefahrenpolizei“. Es ist daher, wie bei der Feuerpolizei, die gesetzliche Regelung und Vollziehung der „allgemeinen“ Gefahrenpolizei Landessache (Art. 15 Abs. 1 B-VG). Die „spezielle“ Gefahrenpolizei umfasst die Abwehr von Gefahren nach hiefür ausdrücklich vorgesehenen Gesetzen (z.B. ArbeitnehmerInnenschutzG). Die Sicherheitspolizei umfasst Aufgaben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Abwehr staatsgefährdender Aktivitäten und Gefährdungen, welche auf strafrechtswidrigem oder besonders rücksichtslosem Verhalten beruhen. 2. Inhalt: Der Entwurf enthält zunächst in Verfolg der gewünschten neuen Systematik ein Inhaltsverzeichnis. Daraus ergibt sich die Gliederung in 6 (sechs) Abschnitte. Die Abschnitte wiederum gliedern sich in Paragraphe mit Überschriften. Im Folgenden werden nur jene (beabsichtigten) Regelungen angeführt, die entweder „neu“ sind oder wesentlich geändert werden im Vergleich zum gültigen Feuerpolizeigesetz und wo neue Begriffsdefinitionen vorkommen: - Begriff „Gefahrenpolizei“ und Maßnahmen der Gefahrenpolizei (§ 3) 1 - Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 4) - Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5) - Neuregelung der Feuerbeschau (Zweck/ Organisation/ Durchführung/ Verfahren/ Nachbeschau), §§ 18 bis 21 - Vorkehrungen für die Brandbekämpfung (§§ 22 bis 24) - Einsatzleitung/ Sicherheitsvorkehrungen bei der Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren (§§ 26 und 27) 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Mit der Vollziehung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes-StFPGP sind keine (zusätzlichen) Kosten für das Land verbunden. Durch die Neuregelung der Feuerbeschau im StFPGP sollen für die Gemeinden wesentliche Erleichterungen, auch hinsichtlich der Kosten und Verfahrensabläufe, verbunden sein. Es sind daher – im Vergleich zur gültigen Rechtslage – Einsparungen für die Gemeinden bei der Durchführung der Feuerbeschau zu erwarten. Dazu wird u.a. auf den aktuellen Selbständigen Antrag im Landtag Steiermark, Einl. Zahl 3579/1, betreffend „Neuregelung der Feuerbeschau“, worin die Steiermärkische Landesregierung zu einer Stellungnahme (Vorlage) aufgefordert wurde, hingewiesen. Dieser Antrag nimmt (auch) Bezug auf eine frühere Petition der Landeshauptstadt Graz, in der die Problematik der Durchführung der Feuerbeschau, z.B. auf Grund der außergewöhnlich hohen Zahl an Objekten (v.a. „Altbestand“), aufgezeigt wurde. 2 II. Besonderer Teil Zu § 1 : Es wurden bereits im I. Allgemeinen Teil der Erläuterungen die Begriffe „Feuerpolizei“ und „örtliche Gefahrenpolizei“ erläutert. Die Bestimmung des § 1 soll auch einer klaren Abgrenzung zwischen Landesrecht und Bundesrecht dienen. Zu § 2 : Die vorgesehene Bestimmung des § 2 Abs. 1 StFPGP entspricht (inhaltlich) dem § 1 des Feuerpolizeigesetzes „alt“ mit (geringfügigen) Ergänzungen. Es soll definiert werden, welche Maßnahmen die „örtliche“ Feuerpolizei und welche die „überörtliche“ Feuerpolizei umfasst ( vorgesehene Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3). Die örtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde (grundsätzlich) mit ihren eigenen Kräften besorgt werden können. Die Gemeinde soll auch Maßnahmen besorgen können mit „den ihr vertraglich zur Verfügung stehenden“ Kräften“. Gemeint ist damit, dass sie z.B. eine vertragliche Vereinbarung mit einem Betrieb betreffend die Unterstützung durch die Betriebsfeuerwehr schließen kann. Überdies soll eine Gemeinde Freiwillige Feuerwehren angrenzender Gemeinden zur Unterstützung (Hilfeleistung) anfordern können, um Maßnahmen zu besorgen (§ 2 Abs. 2 iVm. der vorgesehenen Bestimmung des § 4 Abs. 5). Die „überörtliche“ Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die in 3 (drei) Ziffern aufgelistet werden (§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3). Die (vorgesehene) Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z. 2 ist so zu verstehen, dass die nach § 4 Abs. 5 zur Hilfeleistung angeforderten Kräfte zwar grundsätzlich (§ 2 Abs. 2) zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei gehören, sich aber auf Grund der Gegebenheiten die Besorgung der Aufgaben der „örtlichen“ Feuerpolizei und „überörtlichen“ Feuerpolizei überschneiden können. Beim Überschreiten der „Schwellen“ (Kriterien des § 2 Abs. 3 Z. 2) spricht man jedenfalls von Aufgaben (Maßnahmen) der „überörtlichen“ Feuerpolizei (siehe auch vorgesehene Bestimmung des § 5 ). Nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG fällt die Besorgung der „örtlichen“ Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch Erläuterung zu § 31). Jedoch gehören Maßnahmen, deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, zum Begriff „überörtliche“ Feuerpolizei (vorgesehene Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z. 3). Auf die Abgrenzung zwischen „örtlicher Gefahrenpolizei“ und „Katastrophenhilfe“ wurde bereits in den Erläuterungen, I. Allgemeiner Teil, eingegangen. Die (vorgesehene) Bestimmung des § 2 Abs. 4 dient zur Verdeutlichung, dass unter den Begriff „Feuerpolizei“ nicht Maßnahmen der örtlichen Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe „nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften“ (z.B. Katastrophenschutzgesetz) fallen. Zu § 3: Mit der vorgesehenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 soll in 2 (zwei) Ziffern aufgelistet werden, welche Maßnahmen die „örtliche“ Gefahrenpolizei umfasst. Mit „Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter“ (§ 3 Abs. 1 Z. 1) ist gemeint, dass es Güter für die Menschen gibt, die „lebensnotwendig“ (z.B. Wasser, Nahrungsmittel) sind, u.U. aber zugleich lebensnotwendig und „lebensgefährlich“ sein können (z.B. Treibstoffe/Gase/ chemische Grundprodukte). Die „örtliche“ Gefahrenpolizei soll auch „der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter“ dienen (§ 3 Abs. 1 Z. 2; sowie der Abwehr von solchen (gemeint: Gefahren), die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können). Die (vorgesehene) Bestimmung des § 3 Abs. 2 dient zur Verdeutlichung, dass unter die „örtliche Gefahrenpolizei“ nicht Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe „nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften“ fallen. Zu § 4: Bereits aus dem Titel des Feuerpolizeigesetzes „neu“ („Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz- StFGPG“) ist abzuleiten, dass die Aufgaben der „Feuerpolizei“ und „Gefahrenpolizei“ eng miteinander verknüpft sind. Darauf wird in den (vorgesehenen) Bestimmungen des § 4 bereits in der Überschrift (Örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei) hingewiesen. Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei soll der Gemeinde obliegen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Sie hat sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz; diese rigorose Bestimmung wird ergänzt bzw. „präzisiert“ durch § 4 Abs. 1 dritter Satz). 3 Mit der (vorgesehenen) Bestimmung des § 4 Abs. 2 sollen, ausgehend von § 4 Abs. 1 als grundsätzliche Bestimmung, Fälle geregelt werden, in denen eine Gemeinde entweder über keine Feuerwehr oder nur über „eine nicht ausreichend leistungsfähige“ Feuerwehr verfügt. Die Gemeinde hat diesfalls mit einer anderen Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen, wonach „deren Feuerwehr die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben (gemeint: Aufgaben der Gemeinde, die die Hilfe benötigt) gegen Leistung einer angemessenen Vergütung erfüllt“ (§ 4 Abs. 2 erster Satz; vorgesehen dabei ist eine Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten). § 4 Abs. 2 zweiter Satz bestimmt, dass die Freiwilligen Feuerwehren der Beauftragung durch eine angrenzende Gemeinde (grundsätzlich) Folge zu leisten haben. Dieser Grundsatz ist gemäß der Wortfolge „sofern ihre eigene Leistungsfähigkeit dafür ausreicht und keine geographischen Hindernisse dagegen sprechen“, eingeschränkt. Eine Vereinbarung zwischen den Gemeinden (nach der Diktion des Feuerwehrgesetzes „alt“ bezeichnet als „Feuerlöschgemeinschaft“) bedürfte nicht nur übereinstimmender Beschlüsse der (betroffenen) Gemeinderäte, sondern auch – was „neu“ ist und bisher nicht klar geregelt war – der schriftlichen Zustimmung der beauftragten Feuerwehr (§ 4 Abs. 2 dritter Satz). Falls eine Einigung über die von der (die Hilfe benötigenden) Gemeinde nicht zustande kommt, ist vorgesehen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde einen „Aufteilungsschlüssel“ festsetzt (§ 4 Abs. 2 vierter Satz; bereits „seinerzeit“ (d.h. vor 1979) haben die Bezirksverwaltungsbehörden fallweise Aufteilungsschlüssel nach dem Feuerwehrgesetz nach den Kriterien Einwohnerzahl und Steuerkraftkopfquote bescheidmäßig festgesetzt. Nach dem Feuerwehrgesetz 1979 stellte man für den auszuhandelnden/ eventuell festzusetzenden Aufteilungsschlüssel sogenannte „Eckdaten“ der Gemeinden aus der überörtlichen Raumplanung zur Verfügung). Der nunmehr vorgesehene Aufteilungsschlüssel soll sich aus einer Gegenüberstellung der Einwohnerzahl(en) / Fläche der Gemeinde(n)/ Besiedlungsdichte und baulichen Strukturen sowie gefährdeten Lage(n) ergeben. Die Beauftragung durch eine benachbarte Gemeinde hat mindestens auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen (§ 4 Abs. 2 letzter Satz). Die (vorgesehene) Bestimmung des § 4 Abs. 3 ist als „Sonderbestimmung“, bezogen auf die Landeshauptstadt Graz, anzusehen. In Graz gibt es aber bereits eine „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Graz“ neben der Berufsfeuerwehr. Gemäß der vorgesehenen Bestimmung des § 4 Abs. 4 soll sich die Gemeinde bei der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (allenfalls) auch einer im Gemeindegebiet eingerichteten Betriebsfeuerwehr bedienen können. Diese Möglichkeit ist aber eingeschränkt, da zunächst die Zustimmung des Betriebsinhabers und des Bezirksfeuerwehrkommandanten vorliegen müßte; weiters nur, wenn im Gemeindegebiet keine Betriebsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr besteht „oder die Freiwillige Feuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf“ (§ 4 Abs. 4 erster Satz). Die Mindeststärke der beauftragten Betriebsfeuerwehr muß gewährleistet sein; hier ist ein Ermittlungsverfahren durch den Landesfeuerwehrverband vorgesehen (§ 4 Abs. 4 zweiter Satz). Eine „Beauftragung“ einer Betriebsfeuerwehr soll für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile der Gemeinde erfolgen können (§ 4 Abs. 4 dritter Satz). Es soll auch geregelt werden, dass es bezüglich der Beauftragung einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Betriebsinhaber bedürfte (§ 4 Abs. 4 letzter Satz). Bezüglich der Hilfeleistungspflicht der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund der vorgesehenen Bestimmungen des § 4 Abs. 5 erster und zweiter Satz wird auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 verwiesen. Im § 4 Abs. 5 soll weiters geregelt werden, dass die Gemeinde, die die Hilfe in Anspruch genommen hat, die Kosten des Einsatzes sowie die Kosten „wegen Schäden am eingesetzten Gerät“ zu tragen hat (§ 4 Abs. 5 dritter Satz). Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 letzter Satz sieht vor, dass die Angehörigen von Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren im Falle einer Hilfeleistung (außerhalb ihres Wirkungsbereiches) den Freiwilligen Feuerwehren „gleichgestellt“ sind (gemeint: aus haftungs- und versicherungsrechtlicher Sicht). Das würde der gültigen Rechtslage ( § 27 Abs. 5 Feuerwehrgesetz „alt“) entsprechen. Da es in der Praxis zu „Reibungsverlusten“ kommen kann, sieht die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Folgendes vor: Wenn in einer Gemeinde die Aufgaben der örlichen Feuer- und Gefahrenpolizei von zwei oder mehreren Feuerwehren besorgt werden, soll die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister „die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung eines für den Einsatzfall reibungslosen Zusammenwirkens“ treffen (z.B. könnten die Einsatzbereiche der sich „konkurrenzierenden“ Feuerwehren dem Leistungs- und Anforderungsprofil, unter Zuhilfenahme des GIS des Landes, angepasst werden). Es sollen die erforderlichen Maßnahmen erst „nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten“ getroffen werden können. Zu § 5: Welche Maßnahmen die „überörtliche“ Feuerpolizei umfasst, wurde bereits zu § 2 Abs. 3 des Entwrufes erläutert. Darüber hinausgehend soll § 5 („Überörtliche Feuerpolizei“) regeln, welchen Behörden die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegen. Grundsätzlich soll die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei zuständig sein (vorgesehene Bestimmung des § 5 Abs. 1 erster Satz). Die Bezirksverwaltungsbehörde soll sich hiezu des Bezirksfeuerwehrverbandes als Hilfsorgan bedienen können (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz). Analog der (noch) gültigen Bestimmung des § 27 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz „alt“ (siehe auch Erläuterungen zu § 3 Landesfeuerwehrgesetz „neu“) soll die Landesregierung auf Ersuchen des Bezirksfeuerwehrkommandanten den Landesfeuerwehrkommandanten beauftragen, KHD-Einheiten einzusetzen (vorgesehene Bestimmung des § 5 Abs. 2). 4 Grundvoraussetzung wäre hiefür, dass „die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren eines Bezirksfeuerwehrverbandes“ im Anlassfall als „nicht ausreichend“ erkannt wird. Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei soll jedenfalls der Landesregierung obliegen, wenn sich ein überörtlicher Einsatz über „mehrere“ Bezirke (d.h. mehr als zwei Bezirke; es findet sich ja bei einigen Bestimmungen des Entwurfes die Diktion „zwei oder mehrere Bezirke“) erstreckt (vorgesehene Bestimmung des § 5 Abs. 3). Da die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei der Gemeinde obliegen soll (§ 4), sieht § 5 Abs. 4 eine Regelung vor, dass im Falle der überörtlichen Hilfeleistung die Besorgung dieser Aufgaben nicht gefährdet werden darf. Die (vorgesehene) Bestimmung des § 5 Abs. 5 ist analog der Bestimmung des § 4 Abs. 5 letzter Satz gefasst. Zu § 6: Der 2. Abschnitt des Entwurfes trägt die Überschrift „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ und beginnt mit der vorgesehene Bestimmung des § 6 („Allgemeine Pflichten“). Diese entspricht inhaltlich (grob) dem § 3 des gültigen Feuerpolizeigesetzes und soll analog übernommen werden. Zu § 7: Die vorgesehene Bestimmung des § 7 entspricht inhaltlich dem § 14 des gültigen Feuerpolizeigesetzes, jedoch mit der Maßgabe, dass die Entzündung größerer, weithin sichtbarer Feuer der zuständigen Feuerwehr zumindest zwölf Stunden vorher (bisher „eine Stunde vorher“) anzuzeigen ist (§ 7 Abs. 2). Zu § 8: Die vorgesehene Bestimmung des § 8 (Feuerstätten) entspricht inhaltlich dem § 13 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Zu § 9: Die vorgesehene Bestimmung des § 9 entspricht inhaltlich dem § 15 Abs. 1 bis 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Diese Bestimmungen werden (analog) übernommen, terminologisch verfeinert und ergänzt durch einen weiteren Absatz (siehe § 9 Abs. 5 betreffend „Leitungen von Küchendunst-Abzugsgeräten“). Diese Ergänzung stützt sich auf eine Empfehlung der Landesstelle für Brandverhütung; auch aus der „Brandschutz- und Sicherheitsfibel 2010“ des „Brandschutzforum Austria“ lässt sich ein diesbezüglicher Regelungsbedarf ableiten. Zu § 10: Die vorgesehene Bestimmung des § 10 betreffend „Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe“ entspricht inhaltlich dem § 16 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Diese Bestimmungen werden übernommen, jedoch geringfügig ergänzt (siehe § 10 Abs. 1 Z. 4 „neu“ und § 10 Abs. 2 zweiter Satz „neu“). Zu § 11: Die vorgesehene Bestimmung des § 11 betreffend „Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung“ umfasst vier Absätze, wobei § 11 Abs. 3und 4 „neu“ inhaltlich den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 des gültigen Feuerpolizeigesetzes entspricht. Damit wird § 19 „alt“ (analog) übernommen, wobei zwei Absätze vorangestellt werden (§ 11 Abs. 1 und 2). Zu § 12: Die vorgesehene Bestimmung des § 12 betreffend „Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen“ fasst die Bestimmungen der §§ 20 und 21 des gültigen Feuerpolizeigesetzes („Einlagerung von selbstentzündlichen Ernteerzeugnissen“ und „Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen“) zusammen. Diese Bestimmungen werden inhaltlich übernommen und in einem Paragraphen zusammengefasst. Dies soll auch einer leichteren Lesbarkeit des Gesetzes dienen. 5 Zu § 13: Die vorgesehene Bestimmung des § 13 entspricht wörtlich den Regelungen des § 23 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Zu § 14: Die vorgesehene Bestimmung des § 14 betreffend „Lagerung in offenen Dachräumen“ entspricht inhaltlich dem § 24 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Zu § 15: Die vorgesehene Bestimmung des § 15 („Ausschmückung von Räumen“) entspricht inhaltlich (grob) dem § 22 des gültigen Feuerpolizeigesetzes, jedoch mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung terminologisch verfeinert wird. Zu § 16: Die vorgesehene Bestimmung des § 16 („Fluchtwege und Freiflächen“) entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem § 26 Abs. 1 bis 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Diese Bestimmungen werden (analog) übernommen bzw. „eingebaut“, jedoch terminologisch verfeinert/ angepasst und ergänzt (siehe insbes. § 16 Abs. 2 und 3 „neu“; diese Absätze betreffen Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausgangstüren/ Notausstiege). Zu § 17: Die vorgesehene Bestimmung des § 17 („Betriebsbrandschutz“) entspricht inhaltlich (grob) dem § 25 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Diese Bestimmung wird (analog) übernommen und ergänzt mit einem Verweis auf § 18 Abs. 4 des Entwurfes („…insbesondere in solchen gemäß § 18 Abs. 4“, d.h. besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen). In Betrieben mit Objekten, in denen eine größere Brandgefahr besteht, soll „die Behörde“ (gemeint: in erster Linie die Feuerpolizeibehörde, allenfalls auch eine „andere Behörde“, die feuerpolizeiliche Rechtsvorschriften zu vollziehen hat) dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten des Objektes z.B. die Bestellung von Brandschutzbeauftragten oder die Erstellung eines Brandalarmplanes bescheidmäßig vorschreiben können; dies mit der Einschränkung: „sofern eine gleichartige oder ähnliche Verpflichtung nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht.“ Grundsätzlich entspricht dies der gültigen Rechtslage, jedoch wird die Formulierung von „die Gemeinde“ geändert auf „die Behörde“. Zu § 18: Es wurde bereits im Vorblatt und im I. Allgemeinen Teil der Erläuterungen auf das Erfordernis einer „Neuregelung der Feuerbeschau“, hingewiesen. Die vorgesehene Bestimmung des § 18 („Zweck der Feuerbeschau“) entspricht in seinen wesentlichen Inhalten dem § 9 des gültigen Feuerpolizeigesetzes mit der Überschrift „Umfang der Feuerbeschau“. § 18 StFPGP „übernimmt“ daher die (analogen) Bestimmungen des § 9 „alt“, ergänzt und verfeinert diese jedoch. Es sind „Nachjustierungen“ wegen der geänderten Terminologie, v.a. auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, erforderlich. Diesem Umstand soll mit der „Neuregelung“ Rechnung getragen werden. Eine „einschneidende“ Änderung soll dadurch erfolgen, dass beabsichtigt ist, einerseits die Feuerbeschaufrist bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen auf „regelmäßig alle 4 Jahre“ zu verlängern (bisher alle 2 Jahre) und andererseits die bisherige „konventionelle“, d.h. allgemeine Feuerbeschau („regelmäßig alle 5 Jahre“), praktisch abzuschaffen. Im (vorgesehenen) § 18 Abs. 3 wird die Formulierung gewählt: Die Feuerbeschau ist durchzuführen: „unverzüglich bei offenkundiger Brandgefahr und offenkundigen Missständen: bei allen baulichen Anlagen“ (Ziffer 2) und (wie erwähnt) „regelmäßig alle 4 Jahre: bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen“ (Ziffer 1). Die vorgesehene Bestimmung des § 18 Abs. 1 entspricht inhaltlich dem § 9 Abs. 1 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Die vorgesehene Bestimmung des § 18 Abs. 2 entspricht inhaltlich dem § 9 Abs. 2 des gültigen Feuerpolizeigesetzes, jedoch erfolgt die Gliederung in 9 Ziffern, während § 9 Abs. 2 „alt“ lit. a) bis lit. i) umfasst. Die Ziffer 1 (lit a) alt) wurde mit der Wortfolge „…vorzulegende behördliche Genehmigungsbescheide“ ergänzt und die Ziffer 4 (lit. d) alt) mit der Wortfolge „… sodass für die Benützer ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes gewährleistet ist“. Die Ziffer 2 (lit. b) alt) wird ergänzt: „…oder eine Brandweiterleitung begünstigen können“. 6 Die vorgesehene Bestimmung des § 18 Abs. 4 „übernimmt“ zunächst die Inhalte des § 9 Abs. 6 des gültigen Feuerpolizeigesetzes betreffend die Auflistung der besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen. Während sich § 9 Abs. 6 „alt“ in literae gliedert (lit. a) bis lit. j) somit 10 lit.), gliedert sich § 18 Abs. 4 StFPGP in 13 (dreizehn) Ziffern. Bereits im Einleitungssatz des § 18 Abs. 4 StFGPG soll – nicht so im § 9 Abs. 6 des gültigen Feuerpolizeigesetzes – allgemein definiert werden, was man unter „besonders brandgefährdete bauliche Anlagen“ versteht. Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z. 1 (vgl. § 9 Abs. 6 „alt“) soll erweitert werden um „Beherbergungsstätten ab 10 Betten“. Zur Klarstellung, dass es bei all den übrigen Objekten um den Fassungsraum von mehr als 50 Personen geht, wird das Wort „jeweils“ eingefügt; dies soll einer leichteren (grammatikalischen) Auslegung der Bestimmung dienen. Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z. 2 (vgl. § 9 Abs. 6 lit. b) „alt“) wurde etwas erweitert und terminologisch angepasst (u.a. „Gebäude für betreutes Wohnen mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen“, „Diagnosezentren“ statt früher Röntgeninstitute, „Betreuungszentren für Menschen mit Behinderung“). Der Begriff „Fitneßcenter“ (siehe § 9 Abs. 6 lit. c) wird „gestrichen“ und soll die (vorgesehene) Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z. 3 lediglich lauten: „Kuranstalten und Bäder“. Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z. 4 entspricht wortgleich der Bestimmung des § 9 Abs. 6 lit. d) „alt“. Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Z. 5 soll (vgl. § 9 Abs. 6. lit. e) „alt“) erweitert werden um die Begriffe „Universitäre Einrichtungen“, „Kinderkrippen“ und „Heime für Studenten und Schüler“. Die Begriffsdefinitionen des § 18 Abs. 4 Z. 6 bis 9 entsprechen dem § 9 Abs. 6 lit. f) bis lit. i) „alt“ und werden (terminologisch angepasst) „übernommen“. Es soll (z.B. bei den „Hochhäusern“) der Verweis auf das BauG entfallen. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 Z. 10 bis 13 erscheinen notwendig geworden, da die „grundsätzliche“ Feuerbeschau nicht mehr bei allen baulichen Anlagen erforderlich ist (siehe diesbezüglich § 13 Abs. 3 Z 2). Dementsprechend ist es erforderlich gewesen, Nutzungen mit erhöhten Brandrisiken, wie sie jetzt unter § 18 Abs. 4 Z. 10 bis 13 definiert werden, als besonders brandgefährdete bauliche Anlagen zu definieren. Eine entsprechende Einstufung und Abhandlung findet nur mehr im vorliegenden Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz statt und ist durch keine weiteren Regelwerke geregelt. Die (vorgesehene) Bestimmung des § 18 Abs. 5 (Verordnungsermächtigung) entspricht dem § 9 Abs. 7 des gültigen Feuerpolizeigesetzes und wird (analog) übernommen. Die (vorgesehene) Bestimmung des § 18 Abs. 6 betreffend die Führung eines Verzeichnisses der besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen durch die Gemeinde entspricht dem § 9 Abs. 8 „alt“ mit der Maßgabe, dass die Bestimmung mit der Wortfolge „… und der Feuerwehr zu Verfügung zu stellen“ ergänzt werden soll. Zu § 19: Die erwünschte „Neuregelung der Feuerbeschau“ bedingt auch Änderungen bei der Organisation der Feuerbeschau, der Durchführung des Verfahrens einschließlich der Nachbeschau (feuerpolizeiliche Überprüfung). Die vorgesehene Bestimmung des § 19 entspricht zwar im Wesentlichen der Bestimmung des § 10 Abs. 1 bis 5 „alt“, wird jedoch so formuliert, dass die Behörde – auf Grund der Bestimmung des § 52 AVG betreffend die Beiziehung von Sachverständigen – die angeführten Sachverständigen nicht mehr beizuziehen „hat“, sondern lediglich beiziehen „kann“. § 52 Abs. 2 AVG bestimmt, dass die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen kann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Grundsätzlich sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde „beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen“ (Amtssachverständige) beizuziehen. Das Feuerpolizeigesetz „alt“ bestimmt im § 10 Abs. 1, dass die Feuerbeschau von der Behörde (siehe auch § 28 „alt“, gemeint I. Instanz Bürgermeister, II. Instanz Gemeinderat; in Graz I. Instanz Stadtsenat, II. Instanz Berufungskommission) durchzuführen ist. Nach der gültigen Rechtslage „hat“ die Behörde als Sachverständige (Feuerbeschaukommission) beizuziehen: a) den zuständigen Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes, b) den Kommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder ein von diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied, und c) in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr auch den Betriebsfeuerwehrkommandanten. Das gültige Feuerpolizeigesetz enhält zwar den Terminus „Feuerbeschaukommission“ als Klammerausdruck im § 10 Abs. 1 zweiter Satz, jedoch ist damit nicht eine Kollegialbehörde im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gemeint. Man kommt u.a. zu diesem Schluss, wenn man sich den § 10 Abs. 2 „alt“ vor Augen führt (Zitat: „Kann ein Beschauobjekt durch die Kommissionsmitglieder nicht genügend beurteilt werden, sind weitere Sachverständige aus den betreffenden Sachgebieten beizuziehen“). Es wird also keine Zahl der „Kommissionsmitglieder“ angeführt (bei Kollegialbehörden 7 bzw. Mitgliedern von Senaten ist die Zahl konkretisiert, auch die Zahl der Ersatzmitglieder; überdies gibt es dort klar geregelte Abstimmungsverhältnisse). In der vorgesehenen Bestimmung des § 19 Abs. 1 wird die Beifügung „Feuerbeschaukommission“ weggelassen. Bei der Organisation der Feuerbeschau (Beiziehung von Sachverständigen) soll künftig nicht mehr von einer „Kommission“ gesprochen werden, um allfälligen juristischen Fehlinterpretationen vorzubeugen. Grundsätzlich sollen der Feuerbeschau – weiterhin - (auch) nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden, jedoch führt die Formulierung „die Behörde kann als Sachverständige insbesondere beiziehen: …“ wohl eindeutig zu dem Schluss, dass die Auswahl der Sachverständigen, auch im Lichte des erwähnten § 52 AVG, der Behörde obliegt. Es soll daher der Behörde vorbehalten sein, wie sie die Feuerbeschau organisiert und welche Sachverständige sie beizieht. Die Behörde „kann“ als Sachverständige „insbesondere“ beiziehen: 1. die Kommdandantin/ den Kommandanten des Einsatzbereiches oder ein von dieser/ diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied, 2. die für das Objekt zuständige Rauchfangkehrermeisterin/ den für das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister. Dabei handelt es sich nicht um einen erschöpfenden Katalog der beizuziehenden Sachverständigen. Auf Grund der (vorgesehenen) Bestimmung des § 19 Abs. 2 „ist“ bei einer Feuerbeschau in einem Betrieb mit einer Betriebsfeuerwehr die Betriebsfeuerwehrkommandantin/ der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen. Hier soll für die Behörde ein eingeschränkter Ermessensspielraum festgelegt werden. Die vorgesehene Bestimmung des § 19 Abs. 3 soll klarstellen, dass die der Feuerbeschau beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich einen Anspruch auf Gebühren haben. Dieser Grundsatz ist im § 53a AVG verankert, daher wird in Klammer auf diese Bestimmung als „lex generalis“ hingewiesen (§ 19 Abs. 3 erster Satz). Bezüglich der Geltendmachung von Gebührenansprüchen enthält § 53a AVG strenge Erfordernisse (z.B. Einhaltung von Fristen). Die Gebühren für (als nichtamtliche Sachverständige) beigezogene Feuerwehrmitglieder sollen sich nach der gemäß dem Landesfeuerwehrgesetz „neu“ zu erlassenden „Feuerwehrtarifordnung“ richten. Alle erlassenen Tarifordnungen (z.B. ÖBFV) orientieren sich an der Bestimmung § 53a AVG. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Feuerwehren nicht eine „günstigere“ Regelung, sondern eine Orientierungshilfe für die Höhe der Gebühren geschaffen werden soll. Das Gebührenanspruchsgesetz gibt zwar (auch) Auskunft über Tarife, dies aber lediglich für bestimmte Berufsgruppen. Zu § 20: Die vorgesehene Bestimmung des § 20 („Durchführung der Feuerbeschau, Verfahren“) entspricht im Wesentlichen dem § 11 Abs. 1 bis 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Die Behörde hat die Durchführung der Feuerbeschau dem Eigentümer/ Verfügungsberechtigten der baulichen Anlage rechtzeitig anzukündigen (§ 20 Abs. 1 erster Satz „neu“; diese vorgesehene Regelung entspricht dem § 10 Abs. 5 „alt“). Bei Wohnanlagen mit mehr als 3 Wohnungen soll die Ankündigung auch durch Anschlag an der Amtstafel oder durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen können. Die Eigentümer/ Verfügungsberechtigten sollen den Anschlag einer solchen Ankündigzung in ihrem Gebäude dulden (vorgesehene Bestimmung des § 20 Abs. 1 erster und zweiter Satz). Die vorgesehene Bestimmung des § 20 Abs. 2 entspricht inhaltlich einer „Zusammenfassung“ des § 11 Abs. 1 und 2 „alt“. § 20 Abs. 2 erster Satz entspricht § 11 Abs. 2 erster Satz „alt“. § 20 Abs. 2 zweiter Satz übernimmt (analog) die Bestimmung des § 11 Abs. 1 zweiter Satz, ergänzt und präzisiert diese jedoch. Die Eigentümer/ Verfügungsberechtigten von Bauobjekten sollen alle Räume für die Feuerbeschau zugänglich halten, die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie notwendige Unterlagen, die für die Durchführung der Feuerbeschau von Bedeutung sind, wie behördliche Genehmigungsbescheide, Baupläne, Gutachten, Atteste udgl., bereithalten. Dies soll der raschen Durchführung der Feuerbeschau bzw. einer Vereinfachung des Verfahrens dienen. Das Ergebnis der (feuerpolizeilichen) Überprüfung soll - wie bisher - in einer Niederschrift (Feuerbeschauprotokoll) festgehalten werden (vorgesehene Bestimmung des § 20 Abs. 2 Abs. 3; vergleiche § 11 Abs. 2 zweiter Satz „alt“). Die vorgesehene Bestimmung des § 20 Abs. 4 (Feststellung von Mängeln, die die Brandsicherheit gefährden) entspricht der Bestimmung des § 11 Abs. 3 „alt“; diese wird wörtlich übernommen. Die vorgesehene Bestimmung des § 20 Abs. 5 (Verfahren „bei unmittelbar drohender Gefahr“) orientiert sich an den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Diese wurden jedoch, nicht nur weil sie kompliziert formuliert sind, selten angewandt. Die „neue“ Bestimmung soll einer klareren Vorgangsweise in Fällen „unmittelbar drohender Gefahren“ (z.B. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen) dienen. Dazu wird bemerkt, dass § 57 AVG als „lex generalis“ ohnedies vorgibt, welche (weiteren) Verfahrensschritte in einem Mandatsverfahren zu setzen sind. 8 Zu § 21: Die vorgesehene Bestimmung des § 21 (Nachbeschau) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung des § 12 des gültigen Feuerpolizeigesetzes („Feuerpolizeiliche Überprüfung/ Nachbeschau“). Die Behörde soll - weiterhin – verpflichtet sein (Argument: “Bei der Nachbeschau hat die Behörde…“), eine Feuerbeschau anzuberaumen, um festzustellen, ob die getroffenen Anordnungen (§ 20 Abs. 4 „neu“) durchgeführt wurden. Eine Erleichterung (Verfahrensvereinfachung) soll für die Behörde aber dadurch erzielt werden, dass nicht mehr die (gesamte) „Feuerbeschaukommission“ (überholte Bezeichnung; siehe Erläuterungen zur vorgesehenen Bestimmung des § 19) beizuziehen ist. Die Behörde kann auch eine Sachverständige/ einen Sachverständigen „beauftragen“, die Nachbeschau durchzuführen, um festzustellen, ob die getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden. Die Diktion „…unter sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 …“ lässt den Schluss zu, dass es sich hiebei nur um eine Sachverständige/ einen Sachverständigen handeln kann, die/ der bereits bei der Feuerbeschau beigezogen wurde (z.B. die Rauchfangkehrermeisterin/ der Rauchfangkehrermeister) Im Übrigen soll das Verfahren bei der Nachbeschau (weil noch Verfahren I.Instanz) ähnlich wie bei der Feuerbeschau (z.B Feuerbeschau-/ Nachbeschauprotokoll) ablaufen. Zu § 22: Der 4. Abschnitt „Vorkehrungen für die Brandbekämpfung“ orientiert sich am II. Abschnitt Feuerpolizeigesetz „alt“. Einige (vorgesehene) Bestimmungen dieses Abschnitts werden (analog) übernommen. Es hat sich jedoch die Bestimmung des § 5 („Öffentliche Löschwasserbezugstellen“) des gültigen Feuerpolizeigesetzes in der Praxis nicht immer und überall bewährt. Danach hat die Gemeinde „im geschlossen bebauten Gebiet die zur Brandbekämpfung erforderlichen Löschwasserbezugsstellen an geeigneten Stellen zu errichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und deren Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.“ Diese Bestimmung enthält einen unbestimmten Gesetzesbegriff („geschlossen bebautes Gebiet“); weiters sind zur Auslegung technische Regelwerke (z.B. ÖNORMEN, Richtlinien des ÖBFV) heranzuziehen. Die „ordnungsgemäße Kennzeichnung“ einer Löschwasserbezugsstelle ist z.B. danach „kein Problem“, sehr wohl stellt sich aber für die Gemeinde die verpflichtende Errichtung von „Löschwasserbezugsstellen“ in mehrfacher Hinsicht (Kosten/ haftungsrechtliche Aspekte nach AHG) als problematisch heraus. Die „neue“ (vorgesehene) Bestimmung des § 22 nimmt darauf Bedacht und zielt auf eine sachgerechtere Lösung ab. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass „der nach den Regeln der Technik für den Grundschutz erforderliche Löschwasserbedarf und die Gerätschaften in ausreichender Menge zur Verfügung stehen“ (§ 22 Abs. 1 Z. 1 „neu“). Es wird nicht mehr der Begriff „Löschwasserbezugsstellen“ verwendet, man stellt (allgemein) auf den „erforderlichen Löschwasserbedarf“ für den Grundschutz und quasi als „Ergänzung“ auch auf „Gerätschaften“ (z.B. Löschfahrzeuge, Tragkraftspritzen) ab. Weiters soll die Gemeinde dafür sorgen, dass bei Einsätzen und Übungen keine Hindernisse für die Feuerwehrzufahrt, die Zugänglichkeit der Löschwasserversorgung und die Brandbekämpfung bestehen (vorgesehene Bestimmung des § 22 Abs. 1 Z. 2). Die Gemeinde soll sich – wie bisher - bei den Vorkehrungen für die Brandbekämpfung der Feuerwehr(en) bedienen. Gemäß der (vorgesehenen) Bestimmung des § 22 Abs. 2 soll sich die Gemeinde bei der Durchführung der Aufgaben betreffend die ausreichende Löschwasserversorgung in ihrem örtlichen Wirkungsbereich „beraten lassen“ und die zuständige Feuerwehrkommandantin/ den zuständigen Feuerwehrkommandanten beiziehen. Diese Verpflichtung ist eingeschränkt durch die Wortfolgen „soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist“, und „erforderlichenfalls sonstige Sachverständige beizuziehen.“ Dennoch erscheint es empfehlenswert, die zuständigen Feuerwehren bei diesen Aufgabenerfüllungen immer beizuziehen. Die Feuerwehren können dabei als „Hüter des Gesetzes“ angesehen werden. Gemäß der (vorgesehenen) Bestimmung des § 22 Abs. 3 soll die Gemeinde auch die Pflicht zur Erstellung eines „Löschwasserkonzeptes“ treffen für den Fall, dass die nach § 22 Abs. 1 Z. 1 erforderlichen Löschwassermengen nicht bereitgestellt werden können. Aus dem Zusammenhalt der (vorgesehenen) Bestimmungen des § 22 Abs. 1, 2 und 3 ergibt sich schlüssig, dass die Gemeinde bei der Erstellung und Umsetzung des „Löschwasserkonzepts“ die Feuerwehr beizuziehen hat. Ein Löschwasserkonzept erfordert zweifelsfrei eine „besondere Sachkenntnis“ iSd § 22 Abs. 2 „neu“. Zu § 23: Die vorgesehene Bestimmung des § 23 (Öffentliche Alarmeinrichtung) entspricht inhaltlich dem § 6 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Es werden die Regelungen des § 6 Abs. 1 und 2 „alt“ übernommen, jedoch legistisch adaptiert. Die Bestimmung des § 23 korreliert mit dem § 35 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes „neu“. Zur Veranschaulichung dieses Zusammenhangs wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Erläuterungen. 9 Die Gemeinde soll „die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Alarmeinrichtungen an geeigneten Stellen schaffen und errichten, ordnungsgemäß kennzeichnen und deren Einsatz- bzw. Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherstellen“ (§ 23 Abs. 1 StFGPG, vergleiche § 6 Abs. 1 Feuerpolizeigesetz „alt“). Es soll aber auch klargestellt werden, dass die Gemeinden nicht die „Beschaffer“ (alleinige Kostenträger) sind. Das Warnund Alarmsystem wird von den Gebietskörperschaften Bund/Land/Gemeinden und den – für diese institutionell bzw. funktionell tätigen – Freiwilligen Feuerwehren getragen und gewährleistet. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch den Bund und die Länder. Nochmals wird bezüglich des (bundesweiten) Alarm- und Warnsystems, das für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen eingerichtet bzw. fertig gestellt wurde, auf die gemäß Artikel 15a B-VG geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, BGBl. Nr. 87/1988 (Landesrecht Steiermark LGBl. Nr. 16/1988) verwiesen (siehe auch 237 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII. Gesetzgebungsperiode; ausgedruckt am 11.9.1987). Zu § 24: Die vorgesehene Bestimmung des § 24 (Verpflichtungen bei baulichen Anlagen) entspricht inhaltlich dem § 7 Abs. 1 bis 3, 3a und 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Diese Regelungen werden (analog) übernommen, jedoch legistisch adaptiert und ergänzt. Im § 24 Abs. 1 wird eine Ergänzung (vergleiche § 7 Abs. 1 Feuerpolizeigesetz „alt“) durch die Wortfolge „…und brandschutztechnischen Einrichtungen“ vorgenommen. Beispiele für „brandschutztechnische Einrichtungen“ finden sich als Klammerausdruck in der (vorgesehenen) Bestimmung des § 24 Abs. 3. Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 2 erster Satz entspricht dem § 7 Abs. 2 des gültigen Feuerpolizeigesetzes mit der Maßgabe, dass eine – im Vergleich zu § 24 Abs. 1 – abweichende Diktion bzw. Terminologie verwendet wird. Es sollen die „Brandmelde- und Löschanlagen“ sowie „Alarmeinrichtungen“ und „Löschwasserbezugsstellen“ dem Stand der Technik entsprechen. Zur Auslegung des Begriffes „Stand der Technik“ dienen – wie in den Erläuterungen I. Allgemeiner Teil bereits erwähnt – insbesondere die „allgemein anerkannten Regelwerke der Brandverhütung“ (z.B. ÖNORMEN/ Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz-TRVB). Gemäß der (vorgesehenen) Bestimmung des § 24 Abs. 2 zweiter Satz soll die Weiterleitung von Alarmen von Brandmelde- und Löschanlagen sowie Alarmierungseinrichtungen an das öffentliche Notrufsystem der Alarmzentrale des Feuerwehrverbandes erfolgen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die TRVB S 123 verwiesen. Eine wesentliche Voraussetzung für den Anschluss einer automatischen Brandmeldeanlage iSd TRVB S 123 ist folgende: „Im Brandfall muß die Auslösung der Alarmierungseinrichtungen und/ oder die Weiterleitung einer Brandmeldung von der Brandmeldezentrale an eine ständig besetzte Stelle, von der aus die Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können, erfolgen.“ Die Feuerwehrverbände besitzen Alarmzentralen, in denen sich auch Empfangszentralen für Brandmeldungen befinden. Diese Alarmzentralen („Florianstationen“ bzw. künftig auch die „Landesleitzentrale des Landesfeuerwehrverbandes“) sind „ständig besetzte Stellen“ (d.h. rund um die Uhr besetzt) und erfüllen grundsätzlich die technischen Voraussetzungen als Empfangszentralen für Brandmeldungen. Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 3 entspricht – wie erwähnt – inhaltlich dem § 7 Abs. 3 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Die „übernommene“ Bestimmung des § 7 Abs. 3 „alt“ wird jedoch durch die Wortfolge „… und brandschutztechnischen Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse, Blitzschutzanlagen etc.) sowie Rauchwarnmelder“ ergänzt. Die „Rauchwarnmelder“ nennt man auch Heimrauchmelder. Diese sind optische Rauchmelder für den Heimbereich. Es ist unbestritten, dass Heimrauchmelder lebensrettend sein können. Das beweisen z.B. Berichte und Statistiken der Landesstellen für Brandverhütung. Zu den häufigsten Brandursachen bei Wohnungsbränden zählen z.B. unachtsames Rauchen, Heizgeräte, die zu knapp an leicht brennbaren Materialien betrieben werden, Hitzestaus oder Kurzschlüsse in defekten Elektrogeräten sowie offenes Feuer und Licht. Die meisten Brandopfer kommen nicht durch die Flammen, sondern durch giftigen Brandrauch ums Leben. Optische Rauchmelder erkennen frühzeitig den Brandrauch und warnen durch einen lauten pulsierenden Ton. Dadurch werden die Hausbewohner zu einem Zeitpunkt alarmiert, an dem die Flucht in die Sicherheit noch möglich ist und ein größerer Brand vermieden werden kann. Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 4 entspricht dem § 7 Abs. 3a des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Es wurde bereits in den Erläuterungen, I. Allgemeiner Teil, auf die sogenannte „Hochhausnovelle“ (Schaffung des § 7 Abs. 3a als „Ersatz“ für den aufgehobenen „Hochhausparagraph“, d.h. § 103 BauG) hingewiesen. Im § 24 Abs. 4 erster Satz wurde die Wortfolge „… und weiterer vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 106/2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen“ durch die Wortfolge „… und weiterer vor 1. Februar 2008 …“ ersetzt. Damit wird auf das Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 106/2008 abgestellt. Auch in der (vorgesehenen) Bestimmung des § 24 Abs. 4 zweiter Satz wird auf Grund der Wortfolge „zum genannten Zeitpunkt“ auf den 1.Februar 2008 abgestellt. Es kann daher die im § 7 Abs. 3a „alt“ enthaltene Wortfolge „nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008“ entfallen. 10 Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 4 Z. 4 wird im Vergleich zur Bestimmung des § 7 Abs. 3a Z. 4 „alt“ legistisch adaptiert und erweitert. Es soll bei Hochhäusern die Möglichkeit bestehen, zusätzlich (d.h. ausgehend vom Bestand) vorzuschreiben, dass „Stiegenhäuser und Installationsschächte“ als eigene Brandabschnitte, wobei Wohnungseingangstüren EI²30-C mit stiegenhausseitigen Selbstschließen ausgeführt werden können, auszuführen sind, und weiters, dass Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern vorhanden sein müssen (§ 24 Abs. 4 Z. 5). Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 4 letzter Satz entspricht der bisherigen Diktion im § 7 Abs. 3a „alt“. Die im § 7 Abs. 3a letzter Satz „alt“ enthaltene Verfügung, wonach „allfällige nach § 7 Abs. 3 mit Bezug auf Hochhäuser ergangene Bescheide von Amts wegen an die geänderte Rechtslage anzupassen sind“, wird als Übergangsbestimmung in den § 34 Abs. 2 „eingebaut“ und kann daher bei § 24 Abs. 4 entfallen (siehe auch Erläuterungen zur (vorgesehenen) Bestimmung des § 34 Abs. 2). Die (vorgesehene) Bestimmung des § 24 Abs. 5 entspricht (inhaltlich) dem § 7 Abs. 4 „alt“. Zu § 25: Die vorgesehene Bestimmung des § 25 entspricht (inhaltlich) dem § 4 Abs. 1 bis 4 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Es erfolgen geringfügige legistische Anpassungen (z.B. Ergänzung als Klammerausdruck „Feuerwehrnotruf“ im § 25 Abs. 1 erster Satz; weiters die ergänzte Wortfolge „…oder die örtliche Gefahr nicht sofort beseitigt werden“ im § 25 Abs. 1 zweiter Satz). Der Begriff „Sicherheitsdienststelle“ wird ersetzt durch Polizeiinspektion. Die vorgesehene Bestimmung des § 25 Abs. 2 entspricht inhaltlich dem § 4 Abs. 2 des gültigen Feuerpolizeigesetzes. Die vorgesehene Bestimmung des § 25 Abs. 3 ist wörtlich dem § 4 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz „alt“ entnommen. Die vorgesehene Bestimmung des § 25 Abs. 4 entspricht inhaltlich dem § 4 Abs. 4 Feuerpolizeigesetz „alt“ mit der Maßgabe, dass der Begriff „Dienststellen der Bundespolizei“ durch die Polizeiinspektionen ersetzt wird. Das Wort „Brandmeldungen“ wird ersetzt durch die Wortfolge „Meldungen im Sinne des Abs. 1“. Zu §§ 26 und 27: Die (vorgesehenen) Bestimmungen der Paragraphe § 26 und 27 sollen im Rahmen der Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren (siehe Überschrift des 5. Abschnittes) die behördliche Einsatzleitung (§ 26) und die seitens der Einsatzleitung zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) regeln. Die zu treffenden behördlichen Anordnungen sollen „der nach § 4 oder 5 zuständigen Behörde“ obliegen. Damit sind zum einen die Gemeinde (Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei) und zum anderen die Bezirksverwaltungsbehörde (Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei) gemeint. Solange solche Anordnungen nicht getroffen werden, sieht § 26 zweiter Satz vor, dass „unaufschiebbare Maßnahmen“ von der Einsatzleiterin/ vom Einsatzleiter nach dem Feuerwehrgesetz zu treffen sind. Die Einsatzleiterin/ der Einsatzleiter müsste diesfalls unverzüglich die Behörde verständigen (vorgesehene Bestimmung des § 26 dritter Satz). Im § 27 (Sicherheitsvorkehrungen) sollen spezielle Rechte der Einsatzleitung, jedoch nur „bei Gefahr im Verzug“, verankert werden. So soll die Einsatzleitung den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr gefährdet sind, verbieten können (vorgesehene Bestimmung des § 27 Z. 1). Die Einsatzleitung soll auch, wie in der vorgesehenen Bestimmung des § 27 Z. 2 näher beschrieben, „die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden“ verfügen können. Zu § 28: In den Erläuterungen, I. Allgemeiner Teil, wurde ausgeführt, dass man unter dem Begriff „Gefahrenpolizei“ die Leistung der erforderlichen Hilfe zur Abwehr von Gefahren, welche Menschen oder Sachwerten drohen, versteht. Die gesetzliche Regelung und Vollziehung der „allgemeinen Gefahrenpolizei“ ist – wie bereits erwähnt – Landessache. Die (vorgesehene) Bestimmung des § 28 soll die Pflicht zur Hilfeleistung und Duldungsverpflichtungen im Falle eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr regeln. Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister soll berechtigt sein, „alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten“. Weiters soll die Berechtigung bestehen, „wenn nötig“, fremde Sachen (d.h. nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen) zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen (§ 28 Abs. 1 erster Satz). Die zur Hilfeleistung Aufgebotenen sollen den Anordnungen der Einsatzleitung (iSd § 26 des Entwurfes) Folge leisten (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz). Im § 28 Abs. 1 dritter Satz sind Ausnahmen vom „Aufgebot zur Hilfeleistung“ vorgesehen (bestimmte Personen bzw. Personengruppen sollen vom Aufgebot der Hilfeleistung ausgenommen werden). 11 Die (vorgesehene) Bestimmung des § 28 Abs. 2 soll Duldungsverpflichtungen regeln. So sollen z.B. Grundeigentümer zur Duldung des Betretens ihrer Grundstücke und Baulichkeiten verpflichtet werden. Die Duldungsverpflichtungen sollen noch weiter reichen, d.h. Duldung „anderer zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes oder der örtlichen Gefahr geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum“ („wenn dies von der Einsatzleitung angeordnet wird“); § 28 Abs. 2 erster Satz. Andererseits sollen auch Einschränkungen bezüglich der Duldungsverpflichtungen verankert werden (vorgesehene Bestimmung des § 28 Abs. 2 zweiter Satz). So soll z.B. die „Beseitigung von Einfriedungen“ (gemeint Zäune jeglicher Art) nur dann zu dulden sein, „wenn die örtliche Gefahr nicht in anderer Weise wirksam bekämpft werden kann.“ Die (gesetzliche) Festlegung von Hilfeleistungspflichten und Duldungsverpflichtungen bedingt auch Regelungen über die Leistung von Entschädigungen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 3 sieht vor, dass die Gemeinde im Fall der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen eine „angemessene Entschädigung“ zu leisten hat. Es soll auch geregelt werden, wie der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist. Die Leistungsverpflichteten sollen ihren Anspruch auf angemessene Entschädigung (sukzessive) auch beim Landesgericht geltend machen können, sofern über die begehrte Entschädigung „eine gütliche Einigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande kommt“ (§ 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz). Grundsätzlich wird angemerkt, dass die seitens der Gemeinde bestehende Pflicht zur Leistung einer „angemessenen Entschädigung“ wohl zu beurteilen ist gemäß § 1306a ABGB, Schadensverursachung im Notstand; allenfalls gemäß § 1323 ABGB „Schadloshaltung“, d.h. entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Gemäß der vorgesehenen Bestimmung des § 28 Abs. 4 sollen die Regelungen betreffend die Hilfeleistungspflicht und Duldungsverpflichtung einschließlich der Entschädigungsansprüche auch im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei (analog) gelten. Es soll geregelt werden, dass jene Gemeinde, die Entschädigungen geleistet hat, gegenüber jener Gemeinde einen Anspruch auf (Rück-)Ersatz dieser Entschädigungsleistungen hat, die „Nutznießer“ der Hilfeleistung war (vorgesehene Bestimmung des § 28 Abs. 5). Die (vorgesehene) Bestimmung des § 28 Abs. 6 regelt Ausnahmen in Bezug auf Aufgaben des Bundesheeres im Fall des § 2 Abs. lit. a) des Wehrgesetzes 2001 (militärische Landesverteidigung). Bei der Anordnung zur Hilfeleistung (iSd der vorgesehenen Bestimmung des § 28 Abs. 1) dürfen demnach „militärische Interessen nicht beeinträchtigt werden.“ Zu § 29: § 29 des Entwurfes sieht die Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bei der Vollziehung des StFGPG vor. Eine solche Mitwirkung erscheint im Hinblick auf die (beschriebenen) Aufgaben und Maßnahmen der Feuer- und Gefahrenpolizei erforderlich und auch zulässig. Die (vorgesehene) Bestimmung des § 29 „orientiert“ sich am § 17 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes. Zu § 30: Die vorgesehene Bestimmung des § 30 (Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten) „übernimmt“ die Inhalte des § 8 Feuerpolizeigesetz „alt“; diese werden jedoch legistisch ergänzt und verfeinert. Nach einem Brand sollen „unverzüglich“, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Erst nach Beendigung der Brandursachenermittlung dürfen die Aufräumungsarbeiten durchgeführt bzw. veranlasst werden (vorgesehene Bestimmung des § 30 Abs. 1). § 30 Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen hat, wenn diese „nicht oder nicht rechtzeitig“ (gemeint vom Eigentümer des Gebäudes) getroffen werden (§ 30 Abs. 2 erster Satz). Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde „ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers“ (Mandatsverfahren) die notwendigen Maßnahmen durchführen zu lassen (vorgesehene Bestimmung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz). § 30 Abs. 3 sieht vor, dass die Einsatzleitung (nur) in „begründeten Fällen“ eine Brandwache anzuordnen hat (vgl. § 8 Abs. 1 Feuerpolizeigesetz „alt“, Brandwache nach jedem Brand verpflichtend). Die (vorgesehene) Regelung erscheint zeitgemäßer und sachgerechter; auch bezüglich der Kostentragung: es sollen die Kosten für eine Brandwache von demjenigen getragen werden, in dessen Interesse diese Maßnahme angeordnet wurde. Den Organen der (zuständigen) Behörde soll ein jederzeitiges Zutrittsrecht zur Brandstelle eingeräumt werden (vorgesehene Bestimmung des § 30 Abs. 4). Die „Freigabe“ des Objektes (gemeint nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen) soll durch die Behörde erfolgen (vorgesehene Bestimmung des § 30 Abs. 5). § 30 Abs. 6 sieht eine Regelung vor, dass nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr „erforderlichenfalls“ Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen sind. § 30 Abs. 1 bis 5 soll dabei analog angewendet werden. 12 Zu § 31 : Nach Art. 118 Abs. 2 B-VG haben Gesetze Angelegenheiten, die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind, ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Art. 118 Abs. 3 B-VG enthält eine demonstrative Aufzählung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (siehe auch § 40 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967-GemO, worin die der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesenen behördlichen Aufgaben in einem demonstrativen Katalog (z.B. „örtliche Sicherheitspolizei einschließlich örtliche Katastrophenpolizei“ (Z. 5), … „örtliche Feuerpolizei“ (Z. 10), usw.) aufgelistet sind. Nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG fällt die Besorgung der „örtlichen“ Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Zu § 32: Im Entwurf des StFGPG finden sich – wie in den Erläuterungen erwähnt – Verweise auf das „Landesfeuerwehrgesetz“ (Entwurf eines neuen Gesetzes), z.B. im § 5 Abs. 2 („KHD-Einheiten im Sinne des Feuerwehrgesetzes“), im § 19 Abs. 3 („die Gebühren für Feuerwehrmitglieder richten sich nach der Tarifordnung nach dem Feuerwehrgesetz-StFWG“). Mit der vorgesehenen Bestimmung des § 32 soll klar gestellt werden, dass Verweise im StFGPG auf das „StFWG“ als Verweise auf die jeweils gültige Fassung dieses Landesgesetzes zu verstehen sind. Es könnten auch Verweise auf „andere Landesgesetze“ darunter fallen; daher wird im § 32 eine allgemeine Formulierung gewählt. Zu § 33: Da Strafbestimmungen in einem eigenen Paragraphen in den Schlussbestimmungen zusammenzufassen sind, soll § 33 entsprechend dem Legalitätsprinzip - genau angeben, welche Verstöße strafbar sind (§ 33 Abs. 1 Z. 1 bis 7). Um eine „Doppelbestrafung“ auszuschließen, wird dem Doppelbestrafungsverbot durch Einfügung der Subsidiaritätsklausel in die Strafbestimmung („sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“) Rechnung getragen. Verwaltungsübertretungen gemäß § 33 Abs. 2 (nur Geldstrafen vorgesehen) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Die Strafhöhe soll in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Rechtsverletzung stehen. Der Strafrahmen und die Höchststrafe (bis zu € 10.000,-) erscheinen angemessen. Im Verwaltungsstrafgesetz ist u.a. die Verwendung der eingenommenen Geldstrafen geregelt. Soll davon abgewichen werden, ist dies in einem eigenen Absatz festzulegen. § 33 Abs. 3 StFPGP sieht vor, dass die Geldstrafen jener Gemeinde zufließen sollen, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Zu § 34: Die Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 1 soll regeln, dass die erstmalige Feuerbeschau nach dem „neuen“ Gesetz bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des „neuen“ Gesetzes bereits errichtet sind, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen ist. In weiterer Folge soll die Feuerbeschau bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen – wie im § 18 Abs. 3 Z. 1 vorgesehen - „regelmäßig alle 4 Jahre“ (d.h. „4-Jahres-Rhythmus“, außer bei offenkundiger Brandgefahr: „unverzüglich“; siehe § 18 Abs. 3 Z. 2 StFGPG). Da das StFGPG noch im Jahr 2010 in Kraft treten soll, erscheint die im § 34 Abs. 1 vorgesehene „Anlaufphase“ realistisch. In den Erläuterungen zur vorgesehenen Bestimmung des § 24 Abs. 4 StFGPG wurde ausgeführt, dass § 7 Abs. 3a „alt“ (analog) übernommen werden soll. Im § 7 Abs. 3a letzter Satz des gültigen Feuerpolizeigesetzes findet sich folgende Regelung: „Allfällige nach § 7 Abs. 3 mit Bezug auf Hochhäuser ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die geänderte Rechtslage anzupassen“. Darauf nimmt die (vorgesehene) Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 2 Bedacht. Bescheide mit Bezug auf Hochhäuser, die noch nicht im Sinne des § 3 Abs. 3a letzter Satz Feuerpolizeigesetz „alt“ angepasst wurden, sollen daher an die Bestimmung des § 24 Abs. 4 anzupassen sein. Diese Übergangsbestimmung erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtskontinuität erforderlich. Zu § 35: Das „Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG“ soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten (vorgesehene Bestimmung des § 35 Abs. 1). Wünschenswert wäre die Behandlung der Regierungsvorlage durch den Landtag Steiermark noch im Frühjahr 2010. 13 Da das StFGPG eine Verordnungsermächtigung (siehe vorgesehene Bestimmung des § 18 Abs. 5) enthält, sieht § 35 Abs. 2 bezüglich der Inkraftsetzung von (erlassenen) Verordnungen eine Regelung vor. Danach sollen Verordnungen auf Grund des StFGPG frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des StFGPG in Kraft treten können. Zu § 36: Auf Grund der (vorgesehenen) Regelung des § 36 (Außerkrafttreten) soll mit dem Inkrafttreten des „Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes-StFGPG“ das Außerkrafttreten des Feuerpolizeigesetzes „alt“ verbunden sein. Es wurde mehrfach erwähnt, dass das Feuerpolizeigesetz „alt“ von einem Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz „abgelöst“ werden soll. 14