Erläuterungen Allgemeiner Teil Besonderer Teil

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Erläuterungen Allgemeiner Teil Besonderer Teil
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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkt des Entwurfs:
Durch die mit 1.1.2015 erfolgte Gemeindezusammenlegung in der Steiermark insbesondere auf Grund
des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014, wurden in Einzelfällen auch
Gemeinden über Gerichts-, Bezirksverwaltungsbehörden- bzw. Vermessungsamtssprengel hinweg
zusammen gelegt. Zur Herstellung einer klaren den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden
örtlichen Zuständigkeit der Vermessungsämter werden die bestehenden Sprengel der Vermessungsämter
in der Steiermark dem Ergebnis der steiermärkischen Gemeindestrukturreform angepasst.
Die Sprengel der Bezirksgerichte in der Steiermark wurden mit der Bezirksgerichte-Verordnung
Steiermark 2015, BGBl. II Nr. 298/2014 geändert und an die neue Gemeindestruktur angepasst. Weiters
wurde das Bezirksgericht Radkersburg mit dem Bezirksgericht Feldbach zum nunmehrigen
Bezirksgericht Feldbach und das Bezirksgericht Hartberg mit dem Bezirksgericht Fürstenfeld zum
Bezirksgericht Fürstenfeld fusioniert.
Es ist auch in diesem Zusammenhang eine Änderung der Sprengel der Vermessungsämter sinnvoll, um
die Sprengel der Bezirksgerichte mit den Sprengeln der Vermessungsämter in Übereinstimmung zu halten
um hier eine klare Struktur für die Abwicklung der Liegenschafteilungen sicher zu stellen.
Eine Änderung der Sprengel der Vermessungsämter in den anderen Bundesländern ist nicht erforderlich,
da in den anderen Bundesländern seit dem Inkrafttreten der Vermessungsamts-SprengelVerordnung 2013, BGBl. II Nr. 255/2013, mit 29. August 2013 keine Gemeindetrennungen oder zusammenlegungen erfolgt sind.
Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Vermessungsgesetz.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die erforderliche Übersiedlung der analogen Archive von je 9 Gemeinden die zwischen den
Vermessungsämtern Leibnitz und Feldbach, sowie Feldbach und Weiz transferiert werden, entstehen
geringfügige Kosten, die aus dem Budget des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bedeckt
werden.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Vermessungswesen), liegt somit in
der Kompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung, in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des
Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 i.d.g.F.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Besonderer Teil
Zu § 1:
Hier werden die Sprengel der Vermessungsämter durch Aufzählung der zugehörigen politischen
Gemeinden definiert. In der Steiermark erfolgt dies gemäß dem Ergebnis der steiermärkischen
Gemeindestrukturreform. Weiters werden die Sprengel der Vermessungsämter Feldbach, Weiz und
Leibnitz an die Sprengel der Bezirksgerichte bzw. Bezirksverwaltungsbehörden angepasst. Dadurch
werden 9 Gemeinden vom Vermessungsamt Leibnitz zum Vermessungsamt Feldbach transferiert und 9
Gemeinden vom Vermessungsamt Feldbach zum Vermessungsamt Weiz.
Damit werden gleichzeitig die örtlichen Zuständigkeiten der Vermessungsämter im Sinne des § 1 AVG
geregelt.
Zu § 2:
Enthält Regelungen zum Inkrafttreten der Verordnung und hebt die bisherige VermessungsamtsSprengel-Verordnung 2013 auf.