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Problem:
Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass Pauschalreisende dem Reisebüro den für eine
Pauschalreise zu leistenden Reisepreis zu einem früheren Zeitpunkt zukommen lassen, als dieses zu
dessen Entgegennahme berechtigt ist. Da die Höhe der vom Reiseveranstalter abzuschließenden
Insolvenzversicherung davon abhängig ist, zu welchem Zeitpunkt der Reisepreis geleistet wird, besteht
bei verfrühter Zahlung des Reisepreises (im Fall der Insolvenz des Unternehmens) die Gefahr einer
absicherungsmäßigen Unterdeckung.
Ziel:
Praxiskonforme Gestaltung der Zahlungsmodalitäten bei gleichzeitiger Optimierung der Sicherstellung
einer entsprechenden Befriedigung der Ansprüche der Reisenden im Fall der Insolvenz des
Reiseveranstalters.
Inhalt/Problemlösung:
In der Reisebürosicherungsverordnung-RSV sollen die Vorgaben über die Zahlungsmodalitäten an die
Erfordernisse der Praxis angepasst werden, wobei dies in Verbindung mit der Verpflichtung der
Reiseveranstalter zur Vornahme der entsprechenden Erhöhung der Insolvenzabsicherung erfolgen soll.
Die Kunden von Reisebürounternehmen sollen auch zeitgerecht – auf der Reisebestätigung – und mit
hinreichender Deutlichkeit auf die bestehenden Vorgaben über die Zahlungsmodalitäten informiert
werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
- Finanzielle Auswirkungen:
Mit einer zusätzlichen Kostenbelastung für Bund und Länder ist nicht zu rechnen.
- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:
- - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Wettbewerbsfähigkeit der Reisebürobranche im europäischen Binnenmarkt wird durch die
praxisgerechtere Gestaltung der Zahlungsmodalitäten gestärkt.
- - Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:
Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und quantitativ keine – im Vergleich zur
bisherigen Rechtslage – zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.
- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
Keine.
Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:
Die Verbesserung der Kundeninformation über die Zahlungsmodalitäten sowie die Erhöhung der
Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern trägt zur Erhöhung des Konsumentenschutzes im Falle der
Insolvenz von Veranstaltern von Pauschalreisen bei.
- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Reisebürosicherungsverordnung dient der Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des
Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen im österreichischen Recht. Durch den vorliegenden
Verordnungsentwurf bleibt das gewählte System der Umsetzung unverändert. Die vorgesehene Regelung
stellt einerseits eine bessere Anpassung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten dar und soll andererseits
zu einer Erhöhung des Konsumentenschutzes im Insolvenzfall beitragen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz zu erlassen.
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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Gemäß § 4 Abs. 6 der Reisebürosicherungsverordnung – RSV, BGBl. II Nr. 316/1999 idF der
Verordnungen BGBl. II Nr. 490/2001, BGBl. II Nr. 563/2003 und BGBl. II Nr. 402/2006, ist der
Veranstalter von Pauschalreisen – eine entsprechende Insolvenzabsicherung vorausgesetzt - zur
Entgegennahme von Kundengeldern als Anzahlung auf den Reisepreis in der Höhe von nicht mehr als
20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt berechtigt.
Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass Reisenden Anzahlungen auf den Reisepreis früher als
zwei Wochen vor Reiseantritt in einem höheren Ausmaß als in § 4 Abs. 6 RSV idgF vorgesehen leisten.
Da das Absicherungssystem der RSV einen hinreichenden Schutz der Reisenden - im Falle der Insolvenz
des Veranstalters - nur unter der Voraussetzung gewährleistet, dass den Vorgaben des § 4 Abs. 6 RSV
idgF entsprochen wird, erscheint es angebracht, die genannten Vorgaben über die Zahlungsmodalitäten an
die Bedürfnisse der Kunden sowie auch der Reisebürobranche anzupassen.
Es ist nun vorgesehen, dass Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden auf den Reisepreis in der Höhe von
mehr als 20vH des Reisepreises – statt wie bisher frühestens zwei Wochen – frühestens zwanzig Tage vor
Reiseantritt entgegennehmen dürfen. Auf Grund der dadurch erhöhten Akkumulierung von
Kundengeldern (Anzahlungen) beim Reiseveranstalter, hat dieser seine Insolvenzabsicherung
entsprechend zu erhöhen.
Die nunmehr vorgesehene Bestätigung der Umsatzdaten sowie der Beförderungsarten des
Reiseveranstalters soll die Bedeutung dieser Daten im Hinblick auf die Auswirkungen bezüglich der
Berechnung der Höhe der Insolvenzabsicherung unterstreichen.
Um Reisende über die Zahlungsmodalitäten der RSV in Kenntnis zu setzen, hat das
Reisebürounternehmen Reisende darüber auf der Reisebestätigung mit hinreichender Deutlichkeit zu
informieren.
Weiters soll die beabsichtigte Novellierung der RSV zum Anlass genommen werden, verschiedene
legistische Klarstellungen zu treffen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden Verordnungspassagen die in größerem Umfang geändert
wurden, im Entwurf im Volltext angegeben.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):
Mit dieser Bestimmung erfolgt eine Anpassung an die geänderten insolvenzrechtlichen Bestimmungen.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4):
Es soll nunmehr klargestellt werden, dass sämtliche auf den Pauschalreisepreis geleistete Zahlungen –
unabhängig vom Zeitpunkt der Leistung durch den Kunden – von der Risikoabdeckung des
Reiseveranstalters umfasst sind, wobei jedoch die in Entsprechung des § 4 Abs. 5 und 6 RSV geleisteten
Zahlungen sowie die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vorrangig zu befriedigen sind.
Betragsmäßig ist eine Begrenzung durch die Höhe der Insolvenzabsicherung gegeben.
Zu Z 3 (§ 4):
Auf Grund der Berechtigung des Reiseveranstalters zur Entgegennahme von Kundengeldern in Höhe von
mehr als 20 vH des Reisepreises bereits zwanzig Tage vor Reiseantritt (derzeitige Rechtslage: vierzehn
Tage vor Reiseantritt) ist auch eine entsprechende Erhöhung der Insolvenzabsicherung des
Reiseveranstalters erforderlich.
Bei der Berechnung der Mindestversicherungssummen wurde versicherungsmathematisch errechnet, dass
bei einer Verlängerung der Restzahlungsfrist von vierzehn auf zwanzig Tage und daraus resultierend
einer Verlängerung der tatsächlichen Restzahlung von durchschnittlich elf auf vierzehn Tage eine
Erhöhung der Absicherung um ca. 2% erforderlich ist. Da Veranstalter in den niederen Bereichen der
jeweiligen Umsatzstufen bereits jetzt prozentuell deutlich höher abgesichert sind als grundsätzlich
vorgesehen, wurde bei den einzelnen Versicherungsstufen jeweils die Versicherungssummen beibehalten
und ausschließlich die Umsatzgrenzen herabgesetzt ([dh.: bis € 90 000 (derzeit: bis € 110 000) mind. € 10 000 Absicherung, bis € 180 000 (derzeit: bis € 220 000) - mind. € 20 000 Absicherung und
bis € 270 000 (derzeit: bis € 330 000) - mind. € 30 000 Absicherung). Bei Beibehaltung der (derzeit)
letzten Absicherungsstufe für Umsätze bis € 330 000 wäre (in diesem Fall) die Versicherungssumme von
(derzeit) € 30 000 auf € 37 000 zu erhöhen.
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Die (derzeit) bestehenden Mindestabsicherungssumme von 72 600 Euro (im Linienbereich) sowie von
363 000 Euro (im Charterbereich) werden beibehalten, da gegenwärtig bereits der überwiegende Teil der
Veranstalter in diesen Bereichen deutlich höher abgesichert ist, als die (zukünftig vorgesehene)
prozentuelle Umsatzbesicherung vorsehen würde. Demgemäß würde eine Anhebung dieser
Mindestabsicherungssummen, für die bereits jetzt (über)besicherten Veranstalter zu einer
unverhältnismäßigen Erhöhung führen, da die zukünftig vorgesehenen Prozentsätze bereits mit der
bisherigen Mindestabsicherungssumme überschritten werden.
Bei sämtlichen Berechnungen wird davon ausgegangen, dass der von den Veranstaltern erzielte Umsatz
sich im Wesentlichen gleichmäßig auf das Geschäftsjahr verteilt. Berücksichtigt wird auch, dass in sog.
„Spitzenmonaten“ der doppelte Umsatz eines Durchschnittsmonats von den Veranstaltern erzielt wird.
In der Umsatzstufe „bis 330 000 Euro“ (Absicherungssumme: 37 000 Euro) wird klargestellt, bis zu
welchem Termin die quartalsmäßig dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
vorzulegende Erklärung des Steuerberaters über die Richtigkeit der zuletzt gemeldeten Umsatzprognose,
zu erbringen ist. Im Falle der nicht firstgerechten Übermittlung der Steuerberatererklärung hat die
Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters 10vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro zu
betragen, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Zu Z 4 (§ 5 Z 7):
Anpassung an die aktuelle Rechtslage.
Zu Z 5 (§ 7):
Auf Grund der Änderung der Zahlungsmodalitäten sowie zur Verbesserung der diesbezüglichen
Kundeninformation ist von Reisebürounternehmen der Buchende auf der Reisebestätigung unmittelbar
nach Nennung des Reisepreises in deutlich lesbarem Schriftbild – als Information zur
Insolvenzabsicherung – über die entsprechende Befugnis des Reiseveranstalters zur Entgegennahme von
Kundengeldern zu informieren. So hat beispielsweise die Information in den Fällen in denen der
Reiseveranstalter zur Entgegennahme von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage
vor Reiseantritt berechtigt ist, folgende Wortfolge zu enthalten: „Wichtige Information zur
Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung
nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“.
Zu Z 7 (§§ 9 und 10):
Die nunmehr vorgesehene Bestätigung der Umsatzdaten sowie der Beförderungsarten des
Reiseveranstalters soll die Bedeutung dieser Daten im Hinblick auf die Auswirkungen bezüglich der
Berechnung der Höhe der Insolvenzabsicherung unterstreichen.
Der Eintritt der Insolvenz des Veranstalters sowie die Nichtmeldung der sich abzeichnenden Änderung
des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um
5vH übersteigt, sind nun – zusätzlich zu den bereits bestehenden – weitere Gründe für die Löschung der
Eintragung im Veranstalterverzeichnis. Wie die Praxis gezeigt hat, ist im Falle des Eintritts der Insolvenz
die Veranstaltertätigkeit überwiegend nicht weiter ausgeübt worden, weshalb die Löschung der
Eintragung im Veranstalterverzeichnis vorgesehen wird.
Da die Höhe der Absicherungssumme von den Umsatzdaten des Veranstalters abhängt, ist ein Verstoß
des Unternehmens gegen die Nachmeldeverpflichtung in der Regel mit einer Unterversicherung
verbunden (Erhöhung des Ausfallsrisikos der Reisenden im Falle der Insolvenz); ein nicht ausreichender
Nachweis der Umsatzdaten im Zuge der jährlich zu erbringenden Meldungen ist schon nach geltender
Rechtslage ein Grund für die Löschung der Eintragung im Veranstalterverzeichnis. Der nunmehr
vorgesehen Löschungsgrund ist daher systematisch konsequent und dient sowohl dem Schutz der
Reisenden als auch der Stärkung der Bewusstseinsbildung der Reiseveranstalter im Hinblick auf die
Bedeutung einer ausreichenden Insolvenzabsicherung. Auch wird mit diesen Löschungsgründen dem
umfassenden Sicherstellunggebot des – der RSV zugrundeliegenden – Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie
Rechnung verstärkt Rechnung getragen.
Das automatische Erlöschen der Eintragung im Veranstalterverzeichnis im Falle des Wegfalls der für die
Ausübung der Veranstaltertätigkeit erforderlichen Gewerbeberechtigung sowie des Anzeigens der
Einstellung der Veranstaltertätigkeit durch den Gewerbetreibenden ist im Wesentlichen den ex lege
Endigungsgründen der Gewerbeberechtigung gemäß § 85 GewO 1994 nachgebildet.
Zu Z 8 (§ 12 Abs. 4 und 5):
Im Veranstalterverzeichnis eingetragene Reiseveranstalter haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung (1.9.2012) die jährlich zu erbringende Folgemeldung nach den Vorgaben der RSV in
der Fassung der vorliegenden Novelle zu erbringen. Bis zur Erbringung der Folgemeldung, jedoch
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längstens bis 30.11.2012 gilt für sie die Verordnung in der Fassung vor der Novelle weiter; so ist zB. die
Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis in der Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises
frühesten zwei Wochen (Anm.: nach der RSV-neu wären dies zwanzig Tage) vor Reiseantritt möglich.
Für Erstmeldungen gilt ab 1.9.2012 ausschließlich die RSV in der Fassung der vorliegenden Novelle.