Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung

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Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
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Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
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EU/EFTA-Staaten
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Sämtliche Staatsangehörige aus EU1 -, und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) haben gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ein Anrecht,
in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich aufzuhalten. Für Staatsangehörige
aus Bulgarien und Rumänien gelten bis am 31. Mai 2016 weiterhin Zulassungsbeschränkungen.
Für Staatsangehörige von Kroatien gelten weiterhin die Regelungen für Drittstaatsangehörige und
damit eine umfassende Bewilligungspflicht.
Nicht-EU/EFTA-Staaten
Aus Nicht-EU/EFTA-Staaten (Drittstaaten) werden lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und
Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Sie unterliegen der Kontingentierung.
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
EU/EFTA-Staaten
Alle Staatsangehörige von EU1 -, und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) haben
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn sie nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt und eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Es gelten keine Kontingente. Eine Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) ist möglich.
Drittstaaten
Staatsangehörigen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,
wenn sie das 55. Altersjahr erreicht, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und
über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Sie dürfen weder im In- oder Ausland – mit
Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens – eine Erwerbstätigkeit ausüben. Das ehemalige Domizil im Heimatland muss aufgegeben werden (Doppeldomizil nach Schweizer Recht
nicht erlaubt). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss in die Schweiz, in den Kanton Luzern
verlegt werden. Rentnerinen und Rentner unterliegen den ordentlichen Bestimmungen des Steuergesetzes (Pauschalbesteuerungen können geprüft werden).
EU-Staaten (per 04/15)
1
Volle Personenfreizügigkeit (EU-17): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland,
Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern
Volle Personenfreizügigkeit mit Einschränkung für Aufenthaltsbewilligung B (EU-8): Estland, Lettland,
Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn
Eingeschränkte Personenfreizügigkeit (EU-2): Bulgarien, Rumänien
Regelung für Drittstaatsangehörige: Kroatien
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Links
Bewilligungs- und Meldeverfahren
www.bfm.admin.ch
Auskünfte/Gesuche
www.migration.lu.ch
EU/EFTA – Bewilligungsverfahren für Unselbständigerwerbende
Entscheidende Instanz
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern
Bedingungen
Für Staatsangehörige der 25 EU-Staaten sowie der 3 EFTA-Staaten gilt die volle Personenfreizügigkeit. Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien unterliegen bis am 31. Mai 2016 der Kontingentierung, des Inländervorrangs sowie
der Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Für Kroatinnen und Kroaten gelten weiterhin die Regelungen
für Drittstaatsangehörige und damit eine umfassende Bewilligungspflicht.
Verfahren
Mit der vollständigen Personenfreizügigkeit ist es grundsätzlich Sache der ausländischen Person (EU-25/EFTA), die
notwendigen Schritte zur Erlangung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis einzuleiten. Die Aufenthaltsregelung
richtet sich nach dem Arbeitsvertrag.
Gesuchsunterlagen für Staatsangehörige von Rumänien und Bulgarien werden vom Arbeitgeber beim kantonalen
Amt für Migration eingereicht. Das Amt für Migration Luzern erstellt der einreisenden Person nach Prüfung des Gesuchs eine Arbeitsbewilligung.
Stellen- und/oder Kantonswechsel erfordert kein Gesuch mehr. Der EU/EFTA-Staatsangehörige mit seiner gültigen
Aufenthaltsbewilligung hat die berufliche und geografische Mobilität. Es genügt die Ab- und Anmeldung bei den
zuständigen Einwohnerkontrollen.
Unterlagen
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Ausgefülltes Formular 1a (www.migration.lu.ch/index/formulare.htm)
Arbeitsvertrag bzw Arbeitgeberbestätigung
1 Passfoto
Kopie des Reisepasses / ID
Aufenthalt in der Schweiz
Der Arbeitnehmer hat sich spätestens 14 Tage nach der Einreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden.
Anschliessend wird er zum Begrüssungsgespräch beim Amt für Migration des Kantons Luzern eingeladen.
Ausweiskategorien
Ausweis
Status
Dauer der Bewilligung
L
Kurzaufenthaltsbewilligung
Unter 1-jährige Erwerbstätigkeit; Dauer der Bewilligung gemäss Arbeitsvertrag
B
Aufenthaltsbewilligung
5 Jahre (verlängerbar)
C
Niederlassungsbewilligung
5 Jahre (Kontrollfrist); Erteilung frühestens nach 5 Jahren Aufenthalt
G
Grenzgängerbewilligung
5 Jahre, sofern ein überjähriger Arbeitsvertrag vorliegt
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Nicht-EU/EFTA – Bewilligungsverfahren für Unselbständigerwerbende
Entscheidende Instanz
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern
Bei Gutheissung Zustimmungsverfahren durch Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern
Bedingungen
Staatsangehörige aus Nicht-EU/EFTA-Staaten unterliegen der Kontingentierung, des Inländervorrangs sowie der Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Zulassung nur von Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und
anderen qualifizierten Arbeitskräften möglich. Gesamtwirtschaftliches Interesse muss vorhanden sein.
Verfahren
Der Arbeitgeber reicht die Gesuchsunterlagen beim Amt für Migration des Kantons Luzern zur Prüfung ein. Bei Gutheissung unterbreitet das Amt für Migration das Gesuch dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung. Der
Arbeitnehmer hat das Gesuchsverfahren im Ausland abzuwarten.
Unterlagen
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Aufenthalt in der Schweiz
Der Arbeitnehmer hat sich spätestens 14 Tage nach der Einreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden.
Anschliessend wird er zur biometrischen Datenerfassung und zum Begrüssungsgespräch beim Amt für Migration des
Kantons Luzern eingeladen.
Ausgefülltes Formular 2 (www.migration.lu.ch/index/formulare.htm)
Begründungsschreiben mit Stellenbeschrieb/Pflichtenheft der zu besetzenden Stelle sowie Angaben zu Firma
Arbeitsvertrag (unter Vorbehalt der Bewilligungserteilung ausgestellt)
Tabellarischer Lebenslauf mit Qualifikationsnachweisen (Diplome, Arbeitszeugnisse, usw.)
Nachweis über vergebliche Rekrutierungsbemühungen (RAV und EURES-System, Kopien von Inseraten, etc.)
Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung
Kopie des Reisepasses
Strafregisterauszug
Begründung durch Arbeitgeber für den Bedarf einer ausländischen Arbeitskraft
Ausweiskategorien
Ausweis
Status
Dauer der Bewilligung
L
Kurzaufenthaltsbewilligung
12 Monate, verlängerbar bis höchstens 24 Monate
B
Aufenthaltsbewilligung
1 Jahr (verlängerbar) kontingentiert
C
Niederlassungsbewilligung
5 Jahre (Kontrollfrist); Erteilung nach 10 Jahren Aufenthalt möglich; bei guter Integration oder mit
Anspruch nach 5 Jahren
G
Grenzgängerbewilligung
Erteilung nur innerhalb der Grenzzonen
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Alle Staaten – Bewilligungsverfahren für Selbständigerwerbende
Entscheidende Instanz
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern
Bei Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen wird bei Gutheissung das Zustimmungsverfahren durch das Staatssekretariat für
Migration, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern benötigt.
Bedingungen
Für die Ansiedlung von Selbständigerwerbenden oder Inhabern von Firmen gelten die vorangehenden Bestimmungen
sinngemäss. Es gelten die gleichen Ausweiskategorien.
Unterlagen
Zur Prüfung des Gesuches sind folgende Unterlagen an das Amt für Migration des Kantons Luzern zu senden.
• Ausgefülltes Formular 1a oder 2 (www.migration.lu.ch/index/formulare.htm)
• Detaillierte Begründung zum Gesuch
• Tabellarischer Lebenslauf
• Angaben zu den finanziellen Verhältnissen
• Businessplan mit: Vision/Strategie, Produkte/Dienstleistungen/Potentielle Kunden, Konkurrenz, Produktion/Lieferanten/Beschaffung, Organisation, Anzahl Mitarbeiter (inkl. Rekrutierung), Plan – Erfolgsrechnung für die ersten 3
Jahre
• Angaben zur Entlöhnung
• Handelsregisterauszug (kann zum späteren Zeitpunkt nachgereicht werden)
• Kopie Reisepass
• Vollmacht des Rechtsvertreters, falls dieser das Gesuchsverfahren betreut
Spezielles
Aufgrund der Komplexität des Verfahrens empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Wirtschaftsförderung Luzern
und eventuell dem Amt für Migration des Kantons Luzern für die sorgfältige Erarbeitung der Unterlagen.
Stand der Dinge
Am 9. Februar 2014 hat die Schweizer Bevölkerung die Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» angenommen. Damit
kommt es zu einem Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik der Schweiz.
Die neuen Verfassungsbestimmungen verlangen, dass die Zuwanderung durch Höchstzahlen und Kontingente begrenzt wird. Der
Bundesrat ist verpflichtet, innert dreier Jahre ein neues Zulassungssystem für alle Ausländerinnen und Ausländer einzuführen. In der
Diskussion an den traditionellen Von-Wattenwyl-Gesprächen mit den Partei- und Fraktionspräsidenten vom 16. Mai 2014 wurde
bestätigt, dass der neue Verfassungsartikel mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU nicht vereinbar ist. Das FZA muss daher innert dreier Jahre neu verhandelt werden. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird Ausführungsverordnungen
entwerfen für den Fall, dass die Umsetzung auf Gesetzesebene nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann. Der neue Verfassungstext erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, das neue Zuwanderungssystem vorübergehend auf Verordnungsstufe zu regeln.
01/16
Der Bundesrat präsentierte am 20. Juni 2014 das Umsetzungskonzept des neuen Verfassungsartikels . Am 11. Februar 2015 hat er
den Entwurf zur neuen Ausländergesetzgebung verabschiedet und die Vernehmlassung eröffnet. Zudem hat er mehrere Beschlüsse
zu einer besseren Ausschöpfung des inländischen Potenzials an Arbeitskräften verabschiedet. Gleichzeitig hat der Bundesrat das
Mandat zu Verhandlungen mit der EU über das FZA am 11. Februar 2015 definitiv beschlossen.
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