Unterhaltskosten bei Dienstbarkeiten
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Unterhaltskosten bei Dienstbarkeiten
recht und Praxis Unterhaltskosten bei Dienstbarkeiten Wer ist für den Unterhalt besorgt – wer trägt die Kosten? Thomas Elmiger lic. iur., Rechtskonsulent HEV Aargau Dienstbarkeiten – auch als «Servituten» bezeichnet – sind Nutzungsrechte, welche einer einzelnen Person oder einem Grundstück zustehen. Typische Beispiele dafür sind Wegrechte oder Benützungsrechte an Parkplätzen. Im Zusammenhang mit ihrer Benützung dass die Anlagen oder Vorrichtungen, die Verhältnis ihrer Interessen (vgl. Art. 741 stellt sich oft die Frage nach der Unterhalts- zur Ausübung einer Dienstbarkeit notwen- Abs. 2 ZGB). pflicht bzw. Kostentragung, beispielsweise dig sind, sich auf dem Grundstück des Be- wer die Schneeräumung zu besorgen hat. lasteten befinden und damit zwingend zu Daraus folgt als Regel, dass der Dienstbar- diesem gehören (sogenanntes Akzessions- keitsberechtigte die Einrichtungen auf dem Inhalt der Dienstbarkeit prinzip; vgl. Art. 667 Abs. 2 ZGB). Damit belasteten Grundstück, die er für die Aus- Typischer Inhalt jeder Dienstbarkeit ist – aus hat im Falle des Wegrechts grundsätzlich übung seines Rechtes braucht, selber zu der Sicht des Belasteten – ein Dulden oder der Eigentümer den Weg zu erstellen. unterhalten und – im Falle des Wegrechts Unterlassen. Die Verpflichtung zu einem – «die Schaufel selbst in die Hand zu neh- positiven Tun kann nicht Hauptinhalt einer Unterhalt bzw. Kostentragung Dienstbarkeit bilden (vgl. Art. 730 Abs. 2 der Dienstbarkeit ZGB). Aufgrund dieser Rollenverteilung Den Unterhalt der Vorrichtungen – z.B. Abgrenzung zwischen Unterhalts- und stellt sich die Frage, welche Pflichten der die Anlage bzw. Umbaukosten Belastete gegenüber dem Dienstbarkeits- des Weges beim Wegrecht – hat mangels Schwierigkeiten kann die Ausscheidung berechtigten hat. anderer Abmachung gemäss Gesetz der zwischen Anlage- und Umbaukosten ei- ordnungsgemässige men» hat. Instandhaltung Dienstbarkeitsberechtigte auszuführen (Art. nerseits und Unterhaltskosten andererseits Alle Vorrichtungen oder Anlagen, die zur 741 Abs. 1 ZGB). Von der Frage des tat- bereiten. Wenn ein schlecht unterhaltener Ausübung einer Dienstbarkeit notwendig sächlichen Unterhalts ist die Frage der Kos- Weg umgebaut wird, so steckt in den Um- sind, hat grundsätzlich der Dienstbarkeits- tentragung für den Unterhalt (z.B. Schnee- baukosten oft ein auf den Unterhalt entfal- belastete zur Verfügung zu stellen. Dies er- räumung) zu unterscheiden. Dient nämlich lender Betrag, welcher nach Art. 741 Abs. gibt sich zum einen daraus, dass der Belas- die Vorrichtung – z.B. der Weg – auch den 2 ZGB entsprechend dem tatsächlichen tete sich zur Einräumung der Dienstbarkeit Interessen des belasteten Eigentümers, so Gebrauch zu verlegen oder zu verteilen ist, verpflichtet hat, zum anderen auch daraus, tragen beide die Kosten des Unterhalts im während die übrigen Kosten von demjeni- mer snum FEN 0800 3 3 6 Grati S T E3 7 8 R 7 Schweizweit einzigartig und neu! swiss windows® iQ color mit Acrylglasoberfläche kratzfest 10 pflegeleicht Wohnwirtschaft HEV Aargau 12-08 farbecht witterungsbeständig Fenster und Türen KUFAG AG Tychbodenstrasse 3 4665 Oftringen www.kufag.ch [email protected] Tel. +41 62 789 88 00 Fax +41 62 789 88 77 Fenster und Türen zum Leben. Recht und Praxis gen zu tragen sind, der den Umbau im ei- «Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft kommen im Säumnisfall die obligationen- genen Interesse unternommen hat. Kat.-Nr. X ist verpflichtet, im Rahmen des rechtlichen Folgen der Nicht- oder Schlecht- Notwendigen für Wartung, Unterhalt und erfüllung zur Anwendung. Hauptanwen- Dispositive Geltung Erneuerung insbesondere dungsfall dürfte nach Ansetzung einer der Unterhaltspflicht des Berechtigten Schneeräumung und Strassenreinigung, Nachfrist die Ersatzvornahme durch einen Das Dienstbarkeitsverhältnis und damit besorgt zu sein. Dritten sein (vgl. Art. 97 ff. OR). des Weges, auch die Unterhaltspflicht wie auch die Kostentragung kann grundsätzlich von den Die jeweiligen Eigentümer der Liegen- Parteien nach ihren individuellen Bedürfnis- schaften Kat.-Nrn. X und Y haben unter so- Fazit sen und nach den gegebenen tatsächlichen lidarischer Haftung für den ganzen Betrag Im Rahmen der Frage nach der Unterhalts- Verhältnissen inhaltlich in freier Vereinba- zusammen 1/2 an die Kosten von Wartung, pflicht bei Dienstbarkeiten ist zunächst zu rung ausgestaltet werden. Meistens ver- Unterhalt und Erneuerung des Weges ab untersuchen, ob bezüglich der Unterhalts- einbaren die Parteien in einem Dienstbar- Hauptstrasse beizutragen.» kosten eine Vereinbarung besteht. Zweck- keitsvertrag, dass der jeweilige Eigentümer mässigerweise ist zunächst im Grundbuch des berechtigten Grundstücks verpflichtet Damit die Vereinbarung gegenüber jedem nach einer solchen Vereinbarung zu su- ist, für die Wartung und den Unterhalt bei- Erwerber bzw. Rechtsnachfolger des be- chen. Besteht eine solche Vereinbarung spielsweise des Wegrechts besorgt zu sein rechtigten bzw. belasteten Grundstückes nicht, kommt das Gesetz zur Anwendung. und verteilen die Kosten für den Unterhalt wirken kann, muss sie ins Grundbuch ein- Nach Gesetz hat grundsätzlich der Berech- entsprechend der tatsächlichen Nutzung getragen werden. tigte den Unterhalt zu tragen, es sei denn, der Parteien. sowohl der Berechtigte wie auch der BeFolgen der Nichterfüllung lastete profitierten von der Vorrichtung. In Beispielsweise könnte die Vereinbarung der Unterhaltspflicht einem solchen Fall haben beide – entspre- bezüglich Unterhalt und Kosten wie folgt Da die Unterhaltspflicht dem jeweiligen chend ihrer tatsächlichen Benutzung – die lauten: Dienstbarkeitsberechtigten auferlegt ist, Kosten des Unterhalts zu tragen. Eine solide Bank für Ihre Vorsorge. Willkommen bei der Valiant: 0800 033 330 www.valiant.ch