Unterhaltskosten bei Dienstbarkeiten

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Unterhaltskosten bei Dienstbarkeiten
recht und Praxis
Unterhaltskosten bei Dienstbarkeiten
Wer ist für den Unterhalt besorgt –
wer trägt die Kosten?
Thomas Elmiger
lic. iur.,
Rechtskonsulent
HEV Aargau
Dienstbarkeiten – auch als «Servituten» bezeichnet –
sind Nutzungsrechte, welche einer einzelnen Person oder
einem Grundstück zustehen. Typische Beispiele dafür sind
Wegrechte oder Benützungsrechte an Parkplätzen.
Im Zusammenhang mit ihrer Benützung
dass die Anlagen oder Vorrichtungen, die
Verhältnis ihrer Interessen (vgl. Art. 741
stellt sich oft die Frage nach der Unterhalts-
zur Ausübung einer Dienstbarkeit notwen-
Abs. 2 ZGB).
pflicht bzw. Kostentragung, beispielsweise
dig sind, sich auf dem Grundstück des Be-
wer die Schneeräumung zu besorgen hat.
lasteten befinden und damit zwingend zu
Daraus folgt als Regel, dass der Dienstbar-
diesem gehören (sogenanntes Akzessions-
keitsberechtigte die Einrichtungen auf dem
Inhalt der Dienstbarkeit
prinzip; vgl. Art. 667 Abs. 2 ZGB). Damit
belasteten Grundstück, die er für die Aus-
Typischer Inhalt jeder Dienstbarkeit ist – aus
hat im Falle des Wegrechts grundsätzlich
übung seines Rechtes braucht, selber zu
der Sicht des Belasteten – ein Dulden oder
der Eigentümer den Weg zu erstellen.
unterhalten und – im Falle des Wegrechts
Unterlassen. Die Verpflichtung zu einem
– «die Schaufel selbst in die Hand zu neh-
positiven Tun kann nicht Hauptinhalt einer
Unterhalt bzw. Kostentragung
Dienstbarkeit bilden (vgl. Art. 730 Abs. 2
der Dienstbarkeit
ZGB). Aufgrund dieser Rollenverteilung
Den Unterhalt der Vorrichtungen – z.B.
Abgrenzung zwischen Unterhalts- und
stellt sich die Frage, welche Pflichten der
die
Anlage bzw. Umbaukosten
Belastete gegenüber dem Dienstbarkeits-
des Weges beim Wegrecht – hat mangels
Schwierigkeiten kann die Ausscheidung
berechtigten hat.
anderer Abmachung gemäss Gesetz der
zwischen Anlage- und Umbaukosten ei-
ordnungsgemässige
men» hat.
Instandhaltung
Dienstbarkeitsberechtigte auszuführen (Art.
nerseits und Unterhaltskosten andererseits
Alle Vorrichtungen oder Anlagen, die zur
741 Abs. 1 ZGB). Von der Frage des tat-
bereiten. Wenn ein schlecht unterhaltener
Ausübung einer Dienstbarkeit notwendig
sächlichen Unterhalts ist die Frage der Kos-
Weg umgebaut wird, so steckt in den Um-
sind, hat grundsätzlich der Dienstbarkeits-
tentragung für den Unterhalt (z.B. Schnee-
baukosten oft ein auf den Unterhalt entfal-
belastete zur Verfügung zu stellen. Dies er-
räumung) zu unterscheiden. Dient nämlich
lender Betrag, welcher nach Art. 741 Abs.
gibt sich zum einen daraus, dass der Belas-
die Vorrichtung – z.B. der Weg – auch den
2 ZGB entsprechend dem tatsächlichen
tete sich zur Einräumung der Dienstbarkeit
Interessen des belasteten Eigentümers, so
Gebrauch zu verlegen oder zu verteilen ist,
verpflichtet hat, zum anderen auch daraus,
tragen beide die Kosten des Unterhalts im
während die übrigen Kosten von demjeni-
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Recht und Praxis
gen zu tragen sind, der den Umbau im ei-
«Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft
kommen im Säumnisfall die obligationen-
genen Interesse unternommen hat.
Kat.-Nr. X ist verpflichtet, im Rahmen des
rechtlichen Folgen der Nicht- oder Schlecht-
Notwendigen für Wartung, Unterhalt und
erfüllung zur Anwendung. Hauptanwen-
Dispositive Geltung
Erneuerung
insbesondere
dungsfall dürfte nach Ansetzung einer
der Unterhaltspflicht des Berechtigten
Schneeräumung und Strassenreinigung,
Nachfrist die Ersatzvornahme durch einen
Das Dienstbarkeitsverhältnis und damit
besorgt zu sein.
Dritten sein (vgl. Art. 97 ff. OR).
des
Weges,
auch die Unterhaltspflicht wie auch die
Kostentragung kann grundsätzlich von den
Die jeweiligen Eigentümer der Liegen-
Parteien nach ihren individuellen Bedürfnis-
schaften Kat.-Nrn. X und Y haben unter so-
Fazit
sen und nach den gegebenen tatsächlichen
lidarischer Haftung für den ganzen Betrag
Im Rahmen der Frage nach der Unterhalts-
Verhältnissen inhaltlich in freier Vereinba-
zusammen 1/2 an die Kosten von Wartung,
pflicht bei Dienstbarkeiten ist zunächst zu
rung ausgestaltet werden. Meistens ver-
Unterhalt und Erneuerung des Weges ab
untersuchen, ob bezüglich der Unterhalts-
einbaren die Parteien in einem Dienstbar-
Hauptstrasse beizutragen.»
kosten eine Vereinbarung besteht. Zweck-
keitsvertrag, dass der jeweilige Eigentümer
mässigerweise ist zunächst im Grundbuch
des berechtigten Grundstücks verpflichtet
Damit die Vereinbarung gegenüber jedem
nach einer solchen Vereinbarung zu su-
ist, für die Wartung und den Unterhalt bei-
Erwerber bzw. Rechtsnachfolger des be-
chen. Besteht eine solche Vereinbarung
spielsweise des Wegrechts besorgt zu sein
rechtigten bzw. belasteten Grundstückes
nicht, kommt das Gesetz zur Anwendung.
und verteilen die Kosten für den Unterhalt
wirken kann, muss sie ins Grundbuch ein-
Nach Gesetz hat grundsätzlich der Berech-
entsprechend der tatsächlichen Nutzung
getragen werden.
tigte den Unterhalt zu tragen, es sei denn,
der Parteien.
sowohl der Berechtigte wie auch der BeFolgen der Nichterfüllung
lastete profitierten von der Vorrichtung. In
Beispielsweise könnte die Vereinbarung
der Unterhaltspflicht
einem solchen Fall haben beide – entspre-
bezüglich Unterhalt und Kosten wie folgt
Da die Unterhaltspflicht dem jeweiligen
chend ihrer tatsächlichen Benutzung – die
lauten:
Dienstbarkeitsberechtigten auferlegt ist,
Kosten des Unterhalts zu tragen.
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