BWNotZ 4/2007 - Württembergische Notarverein

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BWNotZ 4/2007 - Württembergische Notarverein
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06.09.2007
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Seite 1
BWNotZ
Zeitschrift für das Notariat
in Baden-Württemberg
Herausgeber
Württembergischer Notarverein e.V.
in Verbindung mit dem
Badischen Notarverein e.V.
Inhalt
Kronenstraße 34
70174 Stuttgart
Schmenger
Die Grunddienstbarkeit und die beschränkte
persönliche Dienstbarkeit, Grundsätze, neue
Entwicklungen und neue Rechtsprechung . . . 73
Abhandlungen
Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Schriftleitung
Notar Achim Falk,
Stuttgart
Notar a.D. Dr. Oliver Fröhler,
Titisee-Neustadt
www.notare-wuerttemberg.de
www.badischer-notarverein.de
4/2007
Juli/August
Seiten 73-96
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
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Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg BWNotZ
Juli/August
74. Band
Nr. 4/ 2007
Die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit,
Grundsätze, neue Entwicklungen und neue Rechtsprechung
(von Notariatsdirektor Wolfgang Schmenger, Heidelberg)
Vortrag auf der XXXVII Lautenbacher Fortbildungsveranstaltung des Badischen Notarvereins vom 13.03. bis 16.03.2007
I. Überblick,
Rechten:
Abgrenzung
zu
anderen
- 3. Alternative, Duldungsdienstbarkeit, Ausschluss der
Rechtsausübung
Die Grunddienstbarkeit gewährt dem jeweiligen Eigentümer
des herrschenden Grundstücks gemäß § 1018 BGB ein subjektiv-dingliches Recht. Nach § 1018 BGB unterscheidet
man drei Fallgruppen, die für die beschränkte persönliche
Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB als subjektiv- persönliches
Recht gleichermaßen gelten:
Recht, einzelne aus dem Eigentum fließende Rechte nicht
auszuüben. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks
darf gegenüber dem herrschenden Grundstück gewisse,
sich aus dem Eigentum ergebende Abwehrrechte nicht
ausüben. Damit sind in erster Linie Rechte gemeint, die
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sich aus dem Nachbarrecht ergeben , z.B. der Ausschluss
oder die Einschränkung nachbarrechtlicher Befugnisse
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aus § 906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe ), § 907
BGB (Gefahr drohende Anlagen) oder § 910 BGB (Beseitigung von Überhang).
1. Grunddienstbarkeit, § 1018 BGB:
- 1. Alternative, Benutzungsdienstbarkeit
Recht, das dienende Grundstück „in einzelnen Beziehungen“ zu nutzen. (Beispiele: Wegerecht, Leitungsrecht, Entnahme von Bodenbestandteilen oder Wasser, Betretungs1
rechte, Errichtung einer Windkraftanlage , Ferienparkbe2
triebsrecht usw.)
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(Beispiele: Duldung von Immissionen wie Lärm, Staub,
Erschütterungen und Gerüchen nebst Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Duldung einer geringeren Abstandsfläche des Gebäudes, Duldung der Einwirkungen
durch Baumwurf nebst Verzicht auf Schadensersatzan12
sprüche ).
- 2. Alternative, Unterlassungsdienstbarkeit
Der Ausschluss von Rechten, die gegenüber jedermann
bestehen oder nicht aus dem Eigentum am Grundstück
erwachsen, also etwa von schuldrechtliche Ansprüchen,
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kann nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein.
Eine Unterlassungs- und Duldungspflicht, die schon Kraft
Gesetzes besteht, ist nicht eintragungsfähig; eintragbar ist
nur eine Duldungspflicht, die über den gesetzlichen Inhalt
hinaus geht, da es sich ansonsten um eine schlechthin
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überflüssige Eintragung handeln würde.
Recht, dass auf dem dienenden Grundstück einzelne tatsächliche Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen, somit ein Recht auf Unterlassung tatsächlicher Handlungen, die der Eigentümer kraft seines Eigentums (§ 903
BGB) ansonsten vornehmen dürfte
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(Beispiele: Bebauungsbeschränkung , Gestaltungs- und
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Farbgebungsbeschränkung , Wohnungsbesetzungsbe5
schränkung , Fensteröffnungsverbot zu Gunsten des je6
weiligen Eigentümers einer anderen Eigentumswohnung ,
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Verbot, eine bestimmte Gewerbeart auszuüben oder Ver8
bot, überhaupt kein Gewerbe auszuüben , Sicherung von
Wettbe-werbsbeschränkungen durch Eintragung von
Brauerei- und Tankstellendienstbarkeiten, Einhaltung von
Grenzabständen, die über die nachbarrechtlichen Grenz
abstände hinausgehen).
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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.12.2001,
Juris;
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 533 = Rpfleger 2003, 410 (Ferienparkbetriebsrecht zu Gunsten der Gemeinde, wonach
eine Wohnung nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden darf, wobei
allein dem Betreiber die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Telefonanlage obliegt.)
BGH, Urteil vom 08.02.2002, NJW 2002, 1797 = DNotZ 2002, 718 (Beschränkung auf "eineinhalbgeschossige" Bauweise zulässig; dies beinhaltet
jedoch nicht zugleich das Recht auf Erhaltung des Ausblicks)
BGH, Urteil vom 24.09.1982, NJW 1983, 115 = Rpfleger 1983, 115;
BayObLG, Beschluss vom 22.05.2000, DNotZ 2001, 73 = NJW-RR 2001,
1022;
BGH, Urteil vom 19.05.1989, NJW 1989, 2391 = MittBayNot 1989, 272 =
Rpfleger 1989, 452;
Grundsatz der Vorteilhaftigkeit
Im Unterschied zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, kann Berechtigter aus einer Grunddienstbarkeit immer
nur jeweilige Eigentümer eines anderen („herrschenden")
Grundstücks sein. Sie steht dem Berechtigten nicht als Person zu, sondern knüpft an das Eigentum des herrschenden
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BGH Urteil vom 24.06.1983, NJW 1984, 924 = DNotZ 1985, 34; vgl. auch
BGH Urteil vom 24.09.1982, NJW 1983, 115 = Rpfleger 1983, 15;
BGH Urteil vom 24.09.1982, NJW 1983, 115 = Rpfleger 1983, 15;
BayObLG, Beschluss vom 24.10.1989, NJW-RR 1990, 207 = DNotZ 1991,
253;
BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 = BWNotZ 2006, 41 = NJW-RR 2004,
1460 = DNotZ 2004, 928 = Rpfleger 2004, 561;
BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004, NJW-RR 2004, 1460 = DNotZ 2004,
928 = Rpfleger 2004, 561;
BayObLG, Beschluss vom 24.10.1989, NJW-RR 1990, 207 = DNotZ 1991,
253;
Bay OBLG, Beschluss vom 24.10.1989, NJW-RR 1990, 207 = DNotZ 1991,
253;
RGZ 119, 211, 213 sowie 130, 350, 354; OLG Köln, Beschluss vom
05.07.1982, Rpfleger 1982, 463; OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006,
DNotZ 2006, 623 = Rpfleger 2006, 462;
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Grundstücks an. Hiervon sind die subjektiv-persönlichen
Rechte zu unterscheiden, die einer bestimmten Person zustehen, wie z.B. der Nießbrauch oder die beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
Außerdem muss die Grunddienstbarkeit gemäß § 1019 BGB
für die Benutzung dieses Grundstücks, nicht für den einzel15
nen Eigentümer persönlich, vorteilhaft sein.
Verbot der Begründung einer positiven Leistungspflicht
Inhalt einer Dienstbarkeit kann nicht eine positive Leistungspflicht und auch nicht ein positives Tun des Eigentümers
16
sein. Leistungspflichten können sich jedoch als sekundäre
Nebenverpflichtungen aus dem gesetzlichen Begleitschuld17
verhältnis ergeben. Darüber hinaus gehend sind Leistungspflichten nur über die Reallast regelbar, die auf eine aktive
Handlung gerichtet ist. Es gibt kein Recht mit dem Doppel18
charakter von Dienstbarkeit und Reallast.
Keine Einschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit
Eine Einschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des
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Eigentümers ist unzulässig.
2. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 1090 BGB:
Auch hier muss der Eigentümer eines „dienenden" Grundstücks
- einzelne Benutzungen des Grundstücks dulden oder
- darf einzelne tatsächliche Handlungen auf dem Grundstück nicht vornehmen oder
- einzelne aus dem Eigentum fließende Rechte nicht ausüben.
Insoweit besteht Übereinstimmung mit den oben dargelegten
Alternativen 1-3 aus der Grunddienstbarkeit. Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann alles sein, was
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auch als Inhalt einer Grunddienstbarkeit zulässig ist. Auch
kann eine positive Leistungspflicht oder ein positives Tun
nicht zum Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemacht werden. Berechtigter kann aber nur eine bestimmte natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft sein.
Gemäß der Verweisung in § 1090 Abs. 2 findet § 1019 BGB
(Grundstücksvorteil) keine Anwendung.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit setzt einen wirtschaftlichen Vorteil des Berechtigten nicht voraus. Gemäß
§ 1091 BGB bestimmt sich der Umfang der Dienstbarkeit
zwar im Zweifel nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten. Dies ist jedoch nur eine Auslegungsregel. Es ist
nicht erforderlich, dass die Dienstbarkeit einem persönlichen
Interesse des Berechtigten dient. Es genügt ein mit privatrechtlichen Mitteln verfolgbares eigenes oder zu förderndes
fremdes schutzwürdiges wirtschaftliches oder ideelles Interesse des Berechtigten. Das Interesse kann somit auch ein
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ideelles fremdes sein.
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vgl. Palandt/Bassenge, 65. Aufl., Überblick vor § 1018, Rdn. 1; siehe hierzu
unten II, 10;
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 533 = Rpfleger 2003, 410 (Ferienparkbetriebsrecht); siehe hierzu unten II, 10;
Amann; DNotZ 1989, 531; BGH, Urteil vom 03.02.1989, NJW 1989, 1607 =
DNotZ 1989, 565 – Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast als Nebenpflicht aus der bereits bestellten Grunddienstbarkeit;
Palandt/Bassenge, 65. Aufl., Überblick vor § 1018, Rdn. 1;
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 553 = Rpfleger 2003, 410; siehe hierzu unten II, 10;
vgl. Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1090, Rdn. 4;
BGH Urteil vom 11.03.1964, BGHZ 41, 209;
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Beispiele: Öffentliches Interesse zur Benutzung als Verkehrsfläche, Veränderungsbeschränkung aus Gründen des Denkmalschutzes, Fernhaltung bestimmter Gewerbearten in
einem Gewerbegebiet, Sicherung eines Gebietes als Villen22
gebiet.
Gemäß § 1090 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1061 BGB erlischt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Tod
des Berechtigten oder dem Erlöschen der juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft. Sie ist daher
nicht vererblich.
Gemäß § 1092 BGB ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar, jedoch kann gemäß § 1092 Abs. 1
Satz 1 die Befugnis zur Ausübung einem anderen überlassen
werden. Einem späteren Eigentümer gegenüber ist die Gestattung nur wirksam, wenn sie in das Grundbuch eingetra23
gen ist.
Sonderregelungen bestehen bezüglich der Übertragbarkeit
der einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zustehenden Dienstbarkeit gemäß §§ 1092 Abs.
2 und Abs. 3, 1059 a-1059 d BGB.
Indem der Gesetzgeber die beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundsatz als nicht vererblich und übertragbar
ausgestaltet hat, wird der Zweck verfolgt, einer Aushöhlung
des Eigentums entgegenzuwirken und diese auf Lebensdauer zu begrenzen. Aus diesem Gesichtspunkt erscheint es
rechtssystematisch und rechtspolitisch bedenklich, juristische Personen als Inhaber subjektiv-dinglicher Rechte zuzulassen und ihnen nach Maßgabe der §§ 1059 a, 1092 BGB
24
zusätzlich ein Übertragungsrecht einzuräumen. Damit ist
nämlich die Möglichkeit begründet, Rechte auf unbestimmte
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Zeit zu schaffen und mittels Bestellung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit anstatt einer Grunddienstbarkeit
die Vorschrift des § 1019 BGB und den Grundsatz der Vorteilhaftigkeit zu umgehen.
26
Mit Entscheidung vom 22.05.2000 hatte sich das BayObLG
anlässlich der Bestellung eines zeitlich uneingeschränkten
Wohnungsbesetzungsrechtes für eine juristische Person mit
der Frage zu befassen, ob aus den vorstehend dargestellten
Bedenken die Aufnahme einer Befristung zu erfolgen habe.
Grundbuchamt und Landgericht hatten die Auffassung vertreten, dass die Bestellung eines solchen Rechtes auf unbegrenzte Zeit unzulässig und eine Befristung auf 25 Jahre erforderlich sei. Dieser Auffassung schloss sich das BayObLG
nicht an. Das Gesetz lasse es zu, dass Berechtigter einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch eine juristische
Person sein könne ( § 1092 Abs. 2 BGB ). Damit scheide von
vornherein schon eine Begrenzung des Rechts auf einen bestimmten Zeitraum wie die Lebensspanne eines Menschen
aus. Außerdem sei in diesem Fall, da die §§ 1059 a ff. BGB
entsprechend anwendbar seien ( § 1092 Abs. 2 BGB ), das
Recht grundsätzlich auch übertragbar (vgl. § 1059 a Abs. 1
BGB ). Aus dem Gesetz lasse sich damit nicht ableiten, dass
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer
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juristischen Person immer zeitlich beschränkt sein müsse.
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vgl. Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1090, Rdn. 4
RGZ 159, 193, 204;
Münchener Kommentar, 4. Aufl., 2004, Falckenberg, vor § 1018 BGB, Rdn.
7;
Münchener Kommentar, 4. Aufl., 2004, Falckenberg, vor § 1018 BGB, Rdn.
7;
BayObLG, Beschluss vom 22.05.2000, DNotZ 2001, 73 = NJW-RR 2001,
1022;
BayObLG, Beschluss vom 22.05.2000, DNotZ 2001, 73 = NJW-RR 2001,
1022; vgl. auch zur ablehnenden Haltung des BGH im Hinblick auf das Erfordernis einer Befristung, BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 =
DNotZ 2003, 533 = Rpfleger 2003, 410 (Ferienparkbetriebsrecht);
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Auch wenn damit die Eintragung des zeitlich nicht begrenzten Rechts zulässig ist, schließt dies nicht aus, dass bei veränderten Umständen der Grundstückseigentümer einen Anspruch gegen den Dienstbarkeitsberechtigten auf Aufhebung
und Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
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haben kann.
Ein Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
ist das dingliche Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB, ein
Unterfall hiervon ist wiederum das Dauerwohn- und Dauer29
nutzungsrecht gemäß § 31.
3. Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte, § 31 WEG
Das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht erlaubt das Bewohnen bzw. die Benutzung von bestimmten Räumen in
einem Gebäude. Im Gegensatz zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist dieses vererblich und übertragbar. Für
die Grundbucheintragung bedarf es u.a. einer Bauzeichnung
und der Abgeschlossenheitsbescheinigung (vgl. § 32 WEG).
4. Nießbrauch, § 1030 BGB
Der Nießbrauch ähnelt der beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit, da er ebenfalls als subjektiv-persönliches
Recht ausgestaltet ist.
Abweichend von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sowie dem Wohnungsrecht und dem Recht gemäß § 31
WEG gewährt der Nießbrauch ein umfassendes Nutzungsrecht.
Gemäß § 1030 Abs. 2 BGB kann der Nießbrauch durch Aus30
schluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. Der
Rechtssuchende kann zwischen Nießbrauch und der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wählen, je nachdem,
ob die Nutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen
( = Dienstbarkeit – unter Verbleib eines Nutzungsrestes für
den Eigentümer) oder eine Gesamtnutzung (Nießbrauch)
31
unter Ausschluss einzelner Nutzungen vereinbaren will.
Beispiel:
Beim Nießbrauch muss stets die Rechtsnatur als umfassendes Nutzungsrecht erhalten bleiben. Ein Verbleib eines Nutzungsrestes für den Eigentümer ist nicht möglich. Zulässig ist
aber z.B. die Vermietung als Nutzungsart auszuschließen. Die
Bestellung eines Nießbrauchs für eine einzelne Nutzungsart,
32
z.B. Holznutzungsrecht ist unzulässig.
Dies kann nur über die Dienstbarkeit erreicht werden, da
noch ein Nutzungsrest für den Eigentümer verbleibt.
5. Reallast, § 1105 BGB
Die Reallast hat im Gegensatz zu den Dienstbarkeiten positive Leistungen des Eigentümers zum Gegenstand. Die Reallast gewährt keine tatsächliche Inanspruchnahme, sondern
nur die Möglichkeit der Verwertung des belasteten Grundstücks. Dienstbarkeit und Reallast werden oftmals in der Praxis miteinander verbunden, wenn der Inhaber der Dienstbar-
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keit eine Leistungspflicht zu erbringen hat (z.B. Dienstbarkeit
zur Errichtung und Belassung eines Grenzzaunes auf dem
dienenden Grundstück, Reallast auf Unterhaltung des Zaunes gegenüber dem Eigentümer des berechtigten Grund33
stücks).
II.Einzelfragen:
1. Belastungsgegenstand, insbesondere die Belastung
von Wohnungs- und Teileigentum:
Belastungsgegenstand einer Dienstbarkeit kann ein Grundstück im Rechtssinne, ein Erbbaurecht und unter gewissen
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Voraussetzungen auch ein Wohnungseigentum sein.
Ein ideeller Miteigentumsanteil kann nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden. Nach umstrittener Auffassung
soll jedoch eine Eintragung ausnahmsweise zulässig sein,
wenn die Dienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt wird, dass die
Ausübung eines Rechts, nämlich der Anspruch auf eine
Geldforderung ausgeschlossen ist (§ 1018 BGB, 3. Alternati35
ve, z.B. Geldforderung bei Bergschadenverzicht).
Ein Wohnungseigentum kann jedoch nur insoweit belastet
werden, als die aus dem Sondereigentum fließenden Rechte
eingeschränkt werden, die Nutzung somit auf den Gebrauch
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des Sondereigentums beschränkt ist. Dies ist beispielsweise bei einem Fensterrecht zu Gunsten eines anderen
Wohnungseigentümers der Fall, ein Fenster ständig geschlossen zu halten. Obwohl es sich bei dem zu schließenden Fenster um Gemeinschaftseigentum handelte, wurde die
Belastung als zulässig angesehen, da der Wohnungseigentümer nur über ein ihm zustehendes Recht, nicht aber über das
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Gemeinschaftseigentum als solches verfügt. Gleiches gilt
bei der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als Wohnungsrecht an einem Wohnungseigentum.
Hier sind zwar Rechte der anderen Wohnungseigentümer berührt, soweit das Gemeinschaftseigentum vom Berechtigten
mitbenutzt wird. Der Sondereigentümer verfügt jedoch nur
über ihm zustehende Rechte im Rahmen seines Sonderei38
gentums Der Gebrauch der anderen Eigentümer ist nicht
über das Maß des Mitbenutzungsrechtes des Sondereigentümer hinaus eingeschränkt.
Es entspricht somit zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung, dass die aus dem Sondereigentum fließenden Befugnisse Gegenstand der Belastung eines Wohnungseigentums
mit einer Dienstbarkeit sein können. Dies gilt auch dann,
wenn der Bereich der Ausübungsberechtigung zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. Gegenstand des Ausübungsbereichs eines Wohnungsrechts an einem Wohnungseigentum können daher sämtliche Nutzungsbefugnisse sein, die
nach dem gesetzlichen Regelinhalt bzw. der Regelung der
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BayObLG, Beschluss vom 22.05.2000, DNotZ 2001, 73 = NJW-RR 2001,
1022;
Münchener Kommentar, 4. Aufl., 2004, Falckenberg, vor § 1018 BGB, Rdn.
5;
BGH, Urteil vom 27.01.2006, NJW 2006, 1881 = Rpfleger 2006, 386; gemäß
dieser Entscheidung kann das Nutzungsziehungsrecht bei einem bebauten
Grundstück nicht auf einzelne Gebäudeteile (z.B. eine Wohnung) beschränkt
werden;
Münchener Kommentar, 4. Aufl., 2004, Falckenberg, vor § 1018 BGB, Rdn.
6;
Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1030, Rdn. 6;
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Münchener Kommentar, 4. Aufl., 2004, Falckenberg, vor § 1018 BGB, Rdn.
9; vgl. auch Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1285;
vgl. zum Belastungsgegenstand Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1018, Rdn.
1; Münchener Kommentar, a.a.O., § 1018 BGB, Rdn. 20 f; Schöner / Stöber,
a.a.O., Rdn. 1117 ff und 2952 f;
OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006, DNotZ 2006, 623 = Rpfleger 2006,
462; OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.1980, Rpfleger 1980, 468; a.A.:
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1117 mit weiteren Nachweisen;
OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2000 = NJW RR 2000, 132 = DNotZ
2001, 216; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.1998, NJW-RR 1999,
1389 = FGPrax 1999, 44;
BGH, Urteil vom 19.05.1989, NJW 1989, 2391 = DNotZ 1990, 493; vgl. auch
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 553 = Rpfleger 2003, 410 – Einschränkung der Nutzung einer ETW im Rahmen eines Ferienparkbetriebsrechtes;
vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1989, NJW 1989, 2391 = DNotZ 1990, 493;
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Teilungserklärung dem Miteigentümer nach dem Inhalt des
Sondereigentums zustehen. Hierzu gehört auch ein mit dem
Sondereigentum verbundenes Sondernutzungsrecht am ge39
meinschaftlichen Eigentum . Es ist somit stets eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen, ob die Belastung über den Bereich der Rechtsmacht hinausgreift, den das zu belastende
Wohnungs- oder Teileigentum tatsächlich und unabhängig
40
von den anderen Miteigentümern gewährt. Eine inhaltlich
unzulässige Verfügung über das Gemeinschaftseigentum
liegt z.B. vor, wenn eine Duldungspflicht bezüglich Einwirkungen aus dem Bergbau oder sonstiger Anlagen von einem
Wohnungseigentümer begründet werden soll, da diese Duldungspflicht nur alle Grundstückseigentümer gemeinsam
41
betreffen kann.
Nicht zulässig ist nach bislang h.M. eine Dienstbarkeit, deren
ausschließlicher Ausübungsbereich sich auf ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum beschränkt,
wie z.B. die Einräumung eines Nutzungsrechtes als PKWStellplatz für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks am Sondernutzungsbereich des betreffenden
42
Sondereigentümers. Denn der einem Wohnungseigentümer
durch eine Gebrauchsregelung zur alleinigen Benutzung
überlassene Bereich bleibt gemeinschaftliches Eigentum,
über das nur alle Wohnungseigentümer gemeinsam verfügen
können.
Gleiches gilt für eine Grunddienstbarkeit an einem Wohnungseigentum für den jeweiligen Eigentümer eines anderen
Wohnungseigentums, einen im Sondernutzungsrecht ste43
henden Speicherraum zu gebrauchen.
Vorsicht ist geboten bei der Formulierung eines Wohnungsrechtes am Wohnungseigentum.
44
In dem der Entscheidung des BayObLG vom 11.09.1997
zugrunde liegenden Fall war wie folgt formuliert:
Die Beteiligten räumten sich gegenseitig jeweils auf Lebenszeit ein Wohnungs- und Benutzungsrecht an dem
Wohnungseigentum ein, „bestehend in dem Recht, die gesamte vorbezeichnete Einheit Nr. 9 (Stadthaus, Tiefgaragenstellplatz, Garten) allein zu benutzen, ferner die übrigen, für den gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner
bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insbesondere
das Gemeinschaftseigentum mitzubenutzen."
Das BayObLG erachtete diese Regelung als unzulässig.
Das Gericht führte aus: „Belastungsgegenstand der Dienstbarkeit in der Form eines Wohnungsrechts ( §§ 1090, 1093
BGB ) soll im vorliegenden Fall das Wohnungseigentum mit
der Maßgabe sein, dass Inhalt des dinglichen Rechts auch
das Recht auf alleinige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums sein soll, soweit den Beteiligten daran ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist. Dies kann nicht zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit sein.“
Andererseits erklärt das BayObLG, dass vorbehaltlich einer
abweichenden Vereinbarung mit der Einräumung des Wohnungsrechts die alleinige Nutzungsbefugnis an dem zur
Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen
Eigentums kraft Gesetzes auf den Wohnungsberechtigten
mitübertragen werde. Dies sei gesetzliche Folge der Einräumung des Wohnungsrechtes. Eine Verlautbarung im Grund45
buch sei nicht erforderlich.
Damit steht wirtschaftlich dem Wohnungsberechtigten die
Nutzung an den Sondernutzungsrechten mit der Maßgabe
zu, wie sie dem Sondereigentümer zustanden. Eine ausdrükkliche alleinige Nutzung darf für ihn jedoch nicht eingeräumt
werden.
Meines Erachtens hätte man in der gewählten Formulierung,
die als Belastungsgegenstand lediglich die Beschreibung
des Wohnungsrechtes mit seinen Sondernutzungsrechten
wiedergibt, eine zulässige Belastung des Wohnungseigentums an sich sehen und zur Überzeugung kommen können,
dass bereits mit dieser Formulierung eine Belastung des
Wohnungseigentums nur insoweit gewollt war, wie dies Ausfluss des Sondereigentums ist. Es kann keinen Unterschied
machen, ob man das zu belastende Wohnungsrecht lediglich
mit der Grundbuchstelle und evtl. nur mit „Einheit Nr. 9“ bezeichnet oder den Beschrieb des Grundbuchs einschließlich
46
der Sondernutzungsrechte wiederholt.
Um entsprechenden Bedenken, wie sie das BayObLG geäußert hat, zu begegnen, sollte man bei der Bestellung des
Wohnungsrechtes hinzufügen, dass der Ausübungsbereich
des Wohnungsrechtes auf das Sondereigentum in dem Maße
beschränkt ist, wie dies dem Eigentümer zusteht.
Ein selbständiger als Teileigentum angelegter KFZ-Abstellplatz kann, wie auch sonstiges Sondereigentum, mit einem
47
Nutzungsrecht belastet werden. Ist dagegen der Garagenstellplatz trotz Sondereigentumsfähigkeit nur als Sondernutzungsrecht angelegt, ist eine entsprechende Belastung – wie
oben ausgeführt – nicht möglich. Insoweit kann nur eine
Dienstbarkeit am ursprünglichen Grundstück bzw. an allen
Einheiten bestellt werden.
Eine Dienstbarkeit, die an allen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten einzutragen ist, muss dort nicht zwingend die
erste Rangstelle erhalten. Die erste Rangstelle ist jedoch
empfehlenswert, um eine Gefährdung des Rechts auszuschließen. Erlischt nämlich die nachrangige Dienstbarkeit im
Zwangsversteigerungsverfahren an einem einzelnen Wohnungs- oder Teileigentum, so ist sie nicht mehr an allen Ein48
heiten einheitlich eingetragen und erlischt insgesamt.
43
39
40
41
42
OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2000 = NJW RR 2000, 132 = DNotZ
2001, 216; BayObLG, Beschluss vom 11.09.1997, DNotZ 1998, 384 = Rpfleger 1998, 68;
OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006, DNotZ 2006, 623 = Rpfleger 2006,
462;
OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006, DNotZ 2006, 623 = Rpfleger 2006,
462;
BayObLG, Beschluss vom 30.04.1997, NJW RR 1997, 1236 = DNotZ 1998,
125; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.1998, NJW-RR 1999, 1389 =
FGPrax 1999, 44; BayObLG, Beschluss vom 30.11.1989, DNotZ 1990, 496;
vgl. hierzu auch Gutachten, DNotI-Report 1999, Heft 21, S. 165 ff mit weiteren Hinweisen auf die Gegenmeinung; vgl. insbesondere zur Gegenmeinung
Amann, DNotZ 1990, 498, in seiner Anmerkung zu BayObLG, Beschluss
vom 30.11.1989, DNotZ 1990, 496;
76
(Schwarz/Black Auszug)
44
45
46
47
48
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.1986, DNotZ 1988, 31 = Rpfleger
1986, 376; vgl. hierzu auch Ertl, DNotZ 1988, 4, 13 mit weiteren Hinweisen
auf die Gegenmeinung; vgl. hierzu auch Gutachten, DNotI-Report 1999, Heft
21, S. 165;
BayObLG, Beschluss vom 11.09.1997, DNotZ 1998, 384 = Rpfleger 1998,
68;
BayObLG, Beschluss vom 11.09.1997, DNotZ 1998, 384 = Rpfleger 1998,
68; vgl. hierzu auch Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 2952;
vgl. auch v. Oefele in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom
08.05.2000 = DNotZ 2001, 216, DNotZ 2001, 219, 222, der die Entscheidung
des BayObLG vom 11.09.1997 = BayObLG, Beschluss vom 11.09.1997,
DNotZ 1998, 384 = Rpfleger 1998, 68, als irreführend bezeichnet;
BayObLG, Beschluss vom 03.11.1987, NJW-RR 1988, 594 = DNotZ 1988,
313 = Rpfleger 1988, 62;
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.1978, Rpfleger 1979, 151; LG Freiburg, Beschluss vom 14.09.1978, BWNotZ 1980, 61;
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2. Belastung eines Teiles eines Grundstücks / Ausübungsstelle
Eine weitere Besonderheit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des BGH vom 03.05.2002 zu Grunde lag, war,
dass trotz der nicht vereinbarten Ausübungsstelle, der
Umfang der Ausübungsberechtigung flächenmäßig, und
zwar mit einer Fläche von 7,5 bzw. 8 Tagwerk, bestimmt
war. Der Grundstückseigentümer hatte nunmehr Teilgrundstücke des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks veräußert. Die Käufer begehrten die Löschung der
Grunddienstbarkeit auf dem erworbenen Kaufgegenstand.
Soll nur ein Teil eines Grundstücks belastet werden, so bieten
49
sich folgende Möglichkeiten:
- Es erfolgt die Teilung und Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1
GBO sowie Buchung des zu belastenden Grundstücks als
selbständiges reales Grundstück.
- Die Belastung kann auch ohne Abschreibung erfolgen,
wenn Verwirrung nicht zu besorgen ist, § 7 Abs. 2 Satz 1
GBO. Größe und Lage des belasteten Grundstücksteils
müssen in diesem Falle aus einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Karte ersichtlich sein, § 7 Abs. 2 Satz
3 GBO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GBO. Bewilligung und
Antrag müssen diesen Grundstücksteil genau bezeichnen.
- Das gesamte Grundstück wird mit der Grunddienstbarkeit
belastet, jedoch wird deren Ausübung auf einen realen
Grundstücksteil beschränkt, in der Praxis ein wohl ge50
bräuchlicher Fall (vgl. § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die
Ausübungsstelle (z.B. Leitungsrecht im Bereich des Fahrweges gemäß beigefügter Planzeichnung) muss von der
Einigung, der Eintragungsbewilligung und dem Antrag
umfasst und hinreichend bezeichnet sein.
- Die Festlegung der Ausübungsstelle kann aber auch dem
Berechtigten in der Weise überlassen werden, dass eine
51
Ausübungsstelle in der Bewilligung nicht festgelegt wird.
Insbesondere schließt nach Auffassung des BGH das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot es grundsätzlich nicht
aus, dass die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungs
bereichs einer Dienstbarkeit der tatsächlichen Ausübung
52
überlassen.
In dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BGH
53
vom 03.05.2002 zu Grunde lag, räumte der Eigentümer
„als beschränkte persönliche Dienstbarkeit, gemäß des
abgeschlossenen Vertrages vom 4. Dezember 1969, das
alleinige und ausschließliche Recht ein, an den Grundstücken ... Fl. Nr. 1452 und 1453 ... an einer Fläche von
7,50 Tagwerk auf für Bleicherde brauchbare Tonerde auszubeuten ...".
Der BGH gelangte zu der Auffassung, dass trotz der Beschränkung auf den Ausbau einer Fläche von 7,50 (bzw.
nach entsprechender Erweiterung des Rechts auf 8 Tagwerk) eine Ausübungsstelle nicht festgelegt worden war
und erachtete dies für hinreichend bestimmt.
Lage und Größe der Ausübungsstelle müssen somit auch
bei einer das gesamte Grundstück belastenden Dienstbarkeit, z.B. auf Errichtung einer Netzstation oder einem
Wegerecht mit der Berechtigung zur Verlegung von Versorgungsleitungen, nicht als rechtsgeschäftlicher Inhalt
54
des Rechts vereinbart werden.
49
50
51
52
53
vgl. hierzu Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1118; vgl. auch hierzu BGH, Urteil
vom 03.05.2002, NJW 2002, 3021 = DNotZ 2002, 721 = Rpfleger 2002, 511;
vgl. zur Beschränkung des Nießbrauchs, der ebenfalls in der Ausübung auf
eine Teilfläche beschränkt werden kann: Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1365
sowie BGH, Urteil vom 27.01.2006, NJW 2006, 1881 = Rpfleger 2006, 386;
nach dieser Entscheidung kann das Nutzungsziehungsrecht beim Nießbrauch nicht auf einzelne Gebäudeteile beschränkt werden;
BGH, Urteil vom 03.05.2002, NJW 2002, 3021 = DNotZ 2002, 721 = Rpfleger
2002, 511;
BGH, Urteil vom 03.05.2002, NJW 2002, 3021 = DNotZ 2002, 721 = Rpfleger
2002, 511;
BGH, Urteil vom 03.05.2002, NJW 2002, 3021 = DNotZ 2002, 721 = Rpfleger
2002, 511;
(Schwarz/Black Auszug)
Nach § 1026 BGB werden bei realer Teilung des belasteten Grundstücks in mehrere selbständige Grundstücke
solche Teilflächen von der Dienstbarkeit frei, die außerhalb
des Ausübungsbereichs liegen. Da die Berechtigte in Ausübung ihrer Dienstbarkeit die beanspruchten Flächen bereits bestimmt hatte, die Dienstbarkeit damit erschöpft
war bzw. sich der Ausübungsbereich im Bereich der Altgrundstücke konkretisiert hatte, lagen die abgeteilten und
veräußerten Grundstücke nicht mehr im Ausübungsbereich der Dienstbarkeit. Das Grundbuch war insoweit bezüglich der neuen Grundstücke unrichtig geworden, so
dass die Dienstbarkeit an den verkauften Grundstücken
55
zu löschen war.
3. Eintragungsvermerk / Schlagwortartige Bezeichnung
Immer wieder muss sich die Rechtsprechung mit Fällen befassen, in denen wegen der ungenügenden Fassung des Eintragungstextes versucht wird, sogar ordnungsgemäß bewilligte Dienstbarkeiten als inhaltlich unzulässig von Amts
56
wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO löschen zu lassen. In
57
einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.07.2004 war
der Antragsteller erfolgreich. Das Grundbuchamt hatte die
Dienstbarkeit im Eintragungsvermerk wie folgt bezeichnet:
„Nutzungsrecht an einem Teil der Grundstücksfläche für den
jeweiligen Eigentümer des Grundstücks xy. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... als Grunddienstbarkeit eingetragen am ...“
Bei der Formulierung des Eintragungstextes wurde nicht beachtet, dass die Eintragung gemäß § 874 BGB schlagwortartig das verlautbaren muss, was die in Bezug genommene
Eintragungsbewilligung über die Art der Dienstbarkeit aus58
sagt .
Zwar kann nach § 874 BGB bei der Eintragung eines Rechts,
mit dem ein Grundstück belastet wird, zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts grundsätzlich auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Das Gleiche
gilt bei der Eintragung einer Inhaltsänderung des Rechts
(§ 877 BGB). Jedoch erlauben § 874 BGB in Verbindung mit
§ 44 Abs. 2 GBO nur die Bezugnahme auf den Inhalt des
Rechts. Das Recht selbst muss aber im Eintragungsvermerk
angegeben werden. Im Eintragungsvermerk selbst genügt
die gesetzliche bzw. juristische Bezeichnung des Rechts,
54
55
56
57
58
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1119; BGH, Urteil vom 03.05.2002, NJW
2002, 3021 = DNotZ 2002, 721 = Rpfleger 2002, 511;
BGH, Urteil vom 03.05.2002, NJW 2002, 3021 = DNotZ 2002, 721 = Rpfleger
2002, 511;
vgl. Beschluss vom 15.07.2004, OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 79 = MittBayNot 2005, 406; BGH Urteil vom 29.10.1965, NJW 1965, 2398; BGH Urteil
vom 24.09.1982, NJW 1983, 115 = Rpfleger 1983, 15;
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2004, Rpfleger 2005, 79 = MittBayNot
2005, 406;
BGH, Urteil vom 29.10.1965, NJW 1965, 2398; BGH Urteil vom 24.09.1982,
NJW 1983, 115 = Rpfleger 1983, 15; LG München, Urteil vom 04.05.2006,
MittBayNot 2005, 502, 503;
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(Schwarz/Black Auszug)
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wenn diese bereits eine hinreichende Vorstellung seines In59
halts vermittelt, also z.B. beim Nießbrauch, Vorkaufsrecht
60
oder Erbbaurecht . Bei Rechten dagegen, die - wie das bei
einer Grunddienstbarkeit der Fall ist - einen verschiedenartigen Inhalt haben können, ist eine nähere, zumindest schlagwortartige Bezeichnung (z.B. als „Wegerecht“, „Wasserleitungsrecht“, „Baubeschränkung“) erforderlich.
Eine unzureichende Kennzeichnung der Dienstbarkeit im Eintragungsvermerk kann nicht durch Bezugnahme auf die Ein61
tragungsbewilligung ersetzt oder durch Auslegung ergänzt
62
oder durch einen Klarstellungsvermerk berichtigt werden.
Der BGH war der Auffassung, dass mit dem Eintragungstext
auch die Bestimmung über die Vornahme eines einheitlichen
Außenanstrichs abgedeckt sei. Die Regelung habe den Sinn,
jeden von der bisher einheitlichen Farbgestaltung der Siedlung abweichenden Außenanstrich zu verhindern. Zwar sei
es üblich, eine solche Unterlassungspflicht als „Farbgebungsbeschränkung" oder dergleichen im Grundbuch zu bezeichnen; sie lasse sich jedoch auch als Teil der eingetragenen
Bebauungsbeschränkung
verstehen,
da
der
Außenanstrich eine Maßnahme der baulichen Gestaltung
oder Umgestaltung eines Hauses darstelle und somit als
67
bloße Einzelteil der Beschränkung bezugnahmefähig sei.
63
Im konkreten Fall des OLG Karlsruhe wurde die Eintragung
als „Nutzungsrecht“ als unzulässig angesehen, da Ihr lediglich zu entnehmen war, dass es sich bei dem eingetragenen
Recht um eine Benutzungsdienstbarkeit (Fallgruppe 1 des
§ 1018 BGB ) handeln sollte. Insbesondere war nicht erkennbar, in welchen einzelnen Beziehungen dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Benutzungsrecht
zustehen sollte. Hinzu kam, dass auch die Eintragungsbewilligung das Nutzungsrecht in keiner Weise konkretisierte und
lediglich wie folgt lautete:
„Eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Flst.
Nr. 2657/7 für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks
Flst. Nr. 2659/1 des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer
des Grundstücks Flst. Nr. 2659/1 die gesamte Grundstücksfläche des Grundstücks Flst. Nr. 2657/7 allein nutzen darf, die
64
in dem angesiegelten Lageplan grün markiert ist.“
Eine derartige Dienstbarkeit ist schon deshalb unzulässig,
weil sie eine beliebige Nutzung eröffnet, aber nach § 1018
BGB 1. Alternative nur eine Nutzung in einzelnen Beziehun65
gen als Inhalt einer Dienstbarkeit möglich ist.
66
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.09.1982 den
Eintragungsvermerk „Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung“ nach § 1018 BGB noch als inhaltlich zulässig
angesehen.
Mit diesem Eintragungsvermerk wurden folgende Maßnahmen der Bewilligung erfasst und der Zustimmung des Berechtigten unterworfen:
a) Die Vornahme des Außenanstrichs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Gesamtanlage,
b) die Vornahme von Um-, An- oder Einbauten, die Errichtung von Neubauten insbesondere von Ställen, Lauben
oder Einfriedigungen sowie die wesentliche Änderung der
Außenanlagen,
c) jede Art Vieh- und Kleinzuchthaltung.
59
60
61
62
63
64
65
66
OLG Hamm Rpfleger 1960, 154; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.1997,
NJW-RR 1997, 1447;
BayObLG Rpfleger 1986, 296
vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2004, Rpfleger 2005, 79 =
MittBayNot 2005, 406; Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1148; Demharter,
Grundbuchordnung, 25. Aufl., 2005, § 44, Rdn. 17;
Hintzen, Rpfleger 2006, 466 in seiner Anmerkung zur Entscheidung des LG
Chemnitz, Beschluss vom 25.01.2006 = Rpfleger 2006, 319;
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2004, Rpfleger 2005, 79 = MittBayNot
2005, 406;
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2004, Rpfleger 2005, 79 = MittBayNot
2005, 406 vgl. hierzu unten II, 6;
BGH, Urteil vom 24.09.1982, NJW 1983, 1363 = Rpfleger 1983, 15;
78
4. Grunddienstbarkeit als wesentlicher Bestandteil / Be
deutung des Herrschvermerks
Subjektiv-dingliche Rechte und damit die Grunddienstbarkeit gelten gemäß § 96 BGB als wesentliche Bestandteile des
herrschenden Grundstücks. Im Interesse des Eigentümers,
aber insbesondere auch der Gläubiger des herrschenden
Grundstücks ist es, diese Rechte grundbuchmäßig zu verlautbaren. Deshalb gestattet § 9 GBO, diese auf Antrag am
herrschenden Grundstück zu vermerken. Die Aufhebung
eines subjektiv-dinglichen Rechts sowie eine Änderung seines Inhalts oder Ranges kann nach den sachenrechtlichen
Vorschriften nur mit Zustimmung der dinglich Berechtigten,
z.B. den Grundpfandrechtsgläubigern oder Vormerkungsberechtigten des herrschenden Grundstücks, erfolgen (§§ 876
Satz 2, 877, 880 Abs. 3 BGB). Durch die Eintragung des Vermerks sichern sich diese, soweit sie betroffen sind, vor einer
Löschung, Änderung oder Rangverschlechterung von Rechten, die für das herrschende Grundstück von Bedeutung
sind. Gemäß § 21 GBO ist deren Bewilligung für die Löschung im Grundbuch aber nur dann erforderlich, wenn das
68
Recht auf dem herrschenden Grundstück vermerkt ist. Ist
ein Herrschvermerk nicht eingetragen, darf das Grundbuchamt die Löschung ohne deren Zustimmung vornehmen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Löschung in diesem Fall
nur formell zwecks Erleichterung des Grundbuchverkehrs erlaubt ist, das Recht selbst aber materiell bestehen bleibt, falls
es an der erforderlichen Zustimmung gemäß § 876 Abs. 2
69
BGB fehlt. Das Grundbuch ist nunmehr unrichtig geworden.
Etwaige dingliche Berechtigte könnten theoretisch die
Wiedereintragung mit der Grundbuchberichtigungsklage er70
zwingen.
5. § 1019 BGB Vorteil für das herrschende Grundstück
bei der Grunddienstbarkeit:
Die Grunddienstbarkeit muss gemäß § 1019 BGB für die Benutzung dieses Grundstücks, nicht für den einzelnen Eigentümer persönlich, vorteilhaft sein. Hierbei handelt es sich um
eine zwingende Vorschrift. Fehlt es von Anfang an an dieser
Voraussetzung, so ist die Grunddienstbarkeit nichtig. Fällt
der Vorteil nachträglich dauerhaft weg, so erlischt die Grund71
dienstbarkeit.
67
68
69
70
71
BGH, Urteil vom 24.09.1982, NJW 1983, 1363 = Rpfleger 1983, 15;
vgl. hierzu, Demharter, Grundbuchordnung, 25. Aufl., 2005, § 21, Rdn. 3;
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1150;
BayObLG, Beschluss vom 25.06.1998, NJW-RR 1998, 1389 = Rpfleger
1998, 468 = BWNotZ 1999, 170; Demharter, Grundbuchordnung, 25. Aufl.,
2005, § 9, Rdn. 1 sowie § 21 Rdn.3; Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1150;
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1150;
vgl. Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1019, Rdn. 1;
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Der Vorteil muss für die Benutzung des herrschenden Grundstücks bestehen. Abgestellt wird auf die objektive Nützlichkeit, wobei ein wirtschaftlicher Vorteil für die Benutzung des
herrschenden Grundstücks nach dessen Lage, Beschaffen72
heit und Zweckbestimmung gegeben sein muss. Hierbei
genügt bereits ein mittelbarer Vorteil, z.B. wenn einer Häusergruppe ein bestimmter architektonischer Baustil erhalten
73
74
bleiben soll. Der BGH hat selbst für ein Garagengrundstück eine Grunddienstbarkeit als vorteilhaft angesehen, die
darauf gerichtet war, auf dem dienenden Hausgrundstück die
Ausübung eines Gewerbes zu untersagen. Zur Begründung
führt der BGH aus, dass eine Garagenvermietung dadurch
verhindert oder erschwert werden könne, indem die belasteten Grundstücke für gewerbliche Zwecke genutzt würden.
Denn die Ausübung von Gewerbebetrieben könne wiederum
bewirken, dass die bisherige Nutzung der Hausgrundstücke
als Wohnung völlig aufgegeben werde und damit kein Bedarf
75
mehr für die Anmietung einer Garage bestehe.
Besondere Bedeutung kommt der Vorschrift § 1019 BGB im
Rahmen der Prüfung des Bestands alter Dienstbarkeiten im
Grundbuch zu.
78
verneint , ist es möglich, eine zeitlich unbeschränkte Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB zu bestellen und damit den
Grundsatz der Vorteilhaftigkeit gemäß § 1019 BGB zu umgehen.
6. Nutzungsdienstbarkeit – Nutzung nur in einzelnen Beziehungen.
Beliebige Nutzung?
In der Praxis kommt es vielfach zur Bestellung von Nutzungsdienstbarkeiten, bei denen der Wortlaut des § 1018 BGB,
1. Alternative, nicht genügend beachtet wird. Nach dieser
Vorschrift kann der Eigentümer des herrschenden Grundstücks nur befugt werden, das dienende Grundstück in „einzelnen Beziehungen“ zu nutzen.
Somit kann ein alle Benutzungsarten umfassendes Recht zur
beliebigen Benutzung unter völligem Ausschluss des Eigentümers nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein. Ein umfassendes
Nutzungsrecht ohne Beschränkung auf einzelne Nutzungsar80
ten würde nämlich ein Nießbrauchsrecht darstellen.
So kann eine Grunddienstbarkeit erlöschen, wenn der Vorteil
für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen
76
Grundlage objektiv und endgültig weggefallen ist. Dies wird
damit begründet, dass zum Wesen der Grunddienstbarkeit
die Vorteilhaftigkeit gehört.
Fall: Beliebige Nutzung für den jeweiligen Eigentümer
des herrschenden Grundstück
Mit Beschluss vom 15.10.2004 hatte das OLG
81
Celle über folgenden Eintragungsantrag zu entscheiden:
77
Das OLG Zweibrücken hatte sich mit Urteil vom 18.12.2003
mit einer insoweit typischen Fallgestaltung zu befassen. Im
Jahre 1920 wurde eine Grunddienstbarkeit an einem Grundstück in einer Villengegend bestellt, welche die Bebaubarkeit
im Grenzbereich beschränken sollte. Das betreffende Stadtgebiet ist im Krieg völlig zerstört worden. Mittlerweile erfolgte
eine Bebauung der betreffenden Straße in geschlossener
Bauweise. Der Verpflichtete aus der Dienstbarkeit wollte
auch sein Grundstück in geschlossener Bauweise bebauen,
sah sich jedoch durch die Dienstbarkeit gehindert. Zwar
hatte die Baubeschränkung – objektiv gesehen - nach wie vor
noch einen Vorteil für das herrschende Grundstück, da hierdurch eine Grenzbebauung verhindert wurde. Im Wege der
Auslegung gelangte das OLG Zweibrücken jedoch zu dem
zutreffenden Ergebnis, dass der Gewährung der Dienstbarkeit die Absicht zu Grunde lag, den damaligen Charakter als
Villengebiet mit entsprechenden Grenzabständen zu wahren;
diese Voraussetzung war jedoch durch die Zerstörung im
Krieg und den Wiederaufbau als Geschäftsstraße mit einem
völlig veränderten Charakter entfallen. Mangels Vorteil im
Sinne der vormals bestellten Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück wurde deshalb dem Löschungsbegehren
stattgegeben.
Der Grundsatz der Vorteilhaftigkeit gilt nicht für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit. In Anbetracht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung, die ein Erfordernis für
eine Befristung bei der Bestellung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zu Gunsten einer juristischen Person
„Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem.
§ 1090 BGB erhält Herr J. M. auf Lebenszeit das
Recht, miet- und pachtfrei, frei von allen denkbaren Kosten auf dem im Grundstück von I. Blatt ...
eingetragenen Grundstück ... die auf dem anliegenden Lageplan orange schraffierte Fläche nach
seinem Belieben unter Ausschluss des künftigen
Eigentümers R. M. zu nutzen, und zwar ein
schließlich aller dort etwaig befindlichen Gebäude“.
Das OLG Celle hat unter Berufung auf die Entscheidung des
82
BayObLG vom 13.02.2003 zu Recht festgestellt, dass eine
Eintragung einer solchen Dienstbarkeit, die eine beliebige
Nutzung eröffnet, nicht zulässig sei. Die Besonderheit der
Fallgestaltungen aus den vorgenannten beiden Entscheidungen lag darin, dass sich die Dienstbarkeit nur auf einen Teilbereich des Grundstücks, nämlich, wie vorliegend, auf die im
Lageplan orange schraffierte Fläche bezog.
In beiden Verfahren wurde von den Beschwerdeführern unter
83
Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 25.10.1991
die Meinung vertreten, eine lediglich auf eine Teilfläche beschränkte Dienstbarkeit zur beliebigen Nutzung sei auch
dann gestattet, wenn sie den Eigentümer von jeder Nutzung
an dieser Teilfläche ausschließe.
78
79
80
72
73
74
75
76
77
BGH, Urteil vom 24.09.1982, NJW 1983, 115 = Rpfleger 1983, 15;
BGH, Urteil vom 17.03.1967, MDR 1967, 827;
BGH, Urteil vom 24.09.1982, NJW 1983, 115 = Rpfleger 1983, 15;
BGH, Urteil vom 24.09.1982, NJW 1983, 115 = Rpfleger 1983, 15;
BGH, Urteil vom 24.02.1984, NJW 1984, 2157; OLG Zweibrücken, Urteil
vom 18.12.2003, OLGR Zweibrücken, 2004, 399;
OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.12.2003, OLGR Zweibrücken, 2004, 399;
81
82
83
siehe hierzu oben I, 2;
OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2004, NJW-RR 2005, 102; BayObLG, Beschluss vom 13.02.2003, MDR 2003, 684 = NotBZ 2003, 198;
OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2004, NJW-RR 2005, 102; vgl. auch BGH,
Urteil vom 14.03.2003, NJW-RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 533 = Rpfleger
2003, 410; BayObLG, Beschluss vom 03.11.1987, NJW-RR 1988, 594 =
DNotZ 1988, 313 = Rpfleger 1988, 62;
OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2004, NJW-RR 2005, 102;
BayObLG, Beschluss vom 13.02.2003, MDR 2003, 684 = NotBZ 2003, 198;
BGH, Urteil vom 25.10.1991, NJW 1992, 1101 = DNotZ 1993, 55 = Rpfleger
1992, 338;
79
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Der BGH hatte insoweit ausgeführt, eine Grunddienstbarkeit
sei zulässig, die zwar auf dem ganzen Grundstück laste,
deren Ausübung sich aber auf eine Teilfläche beschränke.
Dies gelte auch, wenn die Dienstbarkeit zu einer Art der Nutzung berechtige, die den Eigentümer von jeglicher Mitbenutzung des betroffenen Grundstücksteils ausschließe; denn
ihm verbleibe an dem von der Ausübung nicht erfassten Teil
die volle Nutzung. Wenigstens in einem solchen Fall sei das
für Dienstbarkeiten bestehende Erfordernis einer Gestattung
84
der Nutzung nur in einzelnen Beziehungen gewahrt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf jedoch das
streitige Problem, ob der Eigentümer von einer eigenen Nutzung ausgeschlossen werden kann oder ob ihm ein Mitnutzungsrecht verbleiben muss. Nur in dieser Streitfrage hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem auf eine Teilfläche bezogenen – jedoch näher bestimmten Nutzungsrecht
als Überbau über die Grenze und Gartennutzung - auch eine
Dienstbarkeit zulässig ist, die insoweit den Eigentümer von
jeder Nutzung ausschließt. Danach sind also Dienstbarkeiten
mit einem bestimmten Nutzungszweck zulässig, auch wenn
sie in diesem Rahmen den Eigentümer von jeder eigenen
gleichgerichteten Nutzung ausschließen (z.B. Wegerecht an
einem Weg, den der Eigentümer selbst nicht nutzen darf,
85
Biervertriebsrecht mit Ausschließlichkeitsklausel).
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach
auch Dienstbarkeiten zulässig sind, die den Eigentümer von
einer Mitbenutzung im Rahmen des jeweiligen bestimmten
Nutzungsrechts ausschließen, folgt jedoch nicht etwa, dass
entgegen dem Gesetzeswortlaut von der Voraussetzung der
Nutzung „in einzelnen Beziehungen“ abgesehen werden
86
kann und eine umfassende beliebige Nutzung zulässig ist.
So war in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall die Voraussetzung des Merkmals in „einzelnen Beziehungen“ erfüllt, da ein Überbau über die Grenze und die
Gartennutzung als Nutzungszweck angegeben waren.
Von der Einschränkung auf einen bestimmten Nutzungszweck ist somit die Frage zu unterscheiden, ob generell dem
Eigentümer des dienenden Grundstücks eine Restbefugnis
verbleiben muss, damit es sich noch um eine Dienstbarkeit
und nicht um einen Nießbrauch handelt.
Hierbei wird teilweise danach abgegrenzt, ob ihm noch eine
wirtschaftlich sinnvolle Nutzung möglich ist (materielle Abgrenzung), während es nach anderer Auffassung allein auf
den Inhalt der Bestellungsurkunde ankommt, also darauf, ob
dort eine bestimmte Nutzungsart genannt ist, die wenigstens
theoretisch eine anderweitige Nutzung durch den Eigentümer zulässt (formelle Abgrenzung). Vorzugswürdig ist die
formelle Abgrenzung, da nur mit dieser eine Rechtsicherheit
im Grundbuchverkehr erreicht werden kann.
Der BGH hat die Frage in einer neueren Entscheidung vom
87
14.03.2003 letztlich offen gelassen. Er hat jedoch entschieden, dass ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und
einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wär-
84
85
86
87
BGH, Urteil vom 25.10.1991, NJW 1992, 1101 = DNotZ 1993, 55 = Rpfleger
1992, 338;
OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2004, NJW-RR 2005, 102;
OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2004, NJW-RR 2005, 102; BayObLG, Beschluss vom 13.02.2003, MDR 2003, 684 = NotBZ 2003, 198;
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 553 = Rpfleger 2003, 410;
80
(Schwarz/Black Auszug)
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meversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Telefonanlage obliegt, Inhalt einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit sein könne. Der Umstand, dass die Benutzung
des Appartements ausschließlich als Ferienwohnung für Dritte gestattet sei und allein die Berechtigte aus der Dienstbarkeit die dafür erforderlichen Dienstleistungen erbringen
dürfe, schließe die Eigentümerin nicht von jeglicher Nutzung
ihres Wohnungseigentums aus, sondern berechtige lediglich
zu
dessen
Nutzung
in
einzelnen
Beziehungen
(§§ 1090, 1018 1. Alternative BGB). So würden die Eigentümerrechte der Eigentümerin in Bezug auf ihr Gemeinschaftseigentum von der Dienstbarkeit nicht berührt; sie verblieben ihr
uneingeschränkt. Hinsichtlich des Sondereigentums (Appartement) bestehe für die Klägerin die Möglichkeit, aus der Vermietung als Ferienwohnung einen wirtschaftlichen Vorteil zu
88
ziehen, indem sie Mieterträge erziele.
Bereits in einer Entscheidung vom 03.11.1987 hatte das Bay89
ObLG zu der Frage Stelle genommen, ob die Gewährung
eines Nutzungsrechtes an einem Teileigentümerstellplatz
zum Abstellen von Fahrzeugen deshalb nicht möglich sei,
weil dem Eigentümer keine sinnvolle Nutzung mehr verbliebe. Das BayObLG führte aus, dass es nach dem Wortlaut des
§ 1018 BGB nur darauf ankomme, dass dem Berechtigten
die Befugnis eingeräumt werde, das Grundstück „in einzelnen Beziehungen" zu benutzen. Auch wenn im Einzelfall die
dem Berechtigten eingeräumte „einzelne Beziehung", in der
er das Grundstück benutzen dürfe, eine anderweitige „sinnvolle" Benutzung des Grundstücks unmöglich mache, so sei
dem Berechtigten dadurch keineswegs die Befugnis eingeräumt, alle Nutzungen des Grundstücks zu ziehen; er dürfe
das Grundstück vielmehr nur in den einzelnen, ihm gestatteten Beziehungen benutzen. Die Dienstbarkeit sei zulässig.
Insbesondere verbleibe dem Eigentümer noch das Gemeinschaftseigentum, welches beispielsweise bezüglich einzel90
ner Räume oder Reklameflächen vermietet werden könne.
7. Umfang der Ausübungbefugnis / Änderungen des Nut
zungsbedarfs oder der Verhältnisse
Insbesondere bei Nutzungsdienstbarkeiten besteht zwischen den Beteiligten oftmals Streit über den Umfang der
Ausübungsbefugnis. Dies wird dadurch intensiviert, da sich
entsprechend den Bedürfnissen des Berechtigten der Inhalt
einer Dienstbarkeit im Lauf der Zeit aber auch unter Berükksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwikklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf ändern, insbes. auch erweitern kann. Hier stellt sich die Frage,
inwieweit diese Veränderungen noch vom Inhalt der Dienstbarkeit gedeckt sind und eine Berechtigung auch im Umfang
der eingetretenen Änderung besteht.
In der Rechtsprechung findet sich eine Vielzahl von Entscheidungen zu diesem Themenbereich.
Geklärt ist, dass insbesondere bei Wege- und Durchfahrtsrechten auch solche Personen, die zum Eigentümer des herrschenden Grundstücks in einem besonderen Verhältnis stehen, nämlich Familienangehörige, Hausgenossen, Kunden,
Besucher, Angestellte, Mieter und Pächter, gleichermaßen
88
89
90
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 553 = Rpfleger 2003, 410;
BayObLG, Beschluss vom 03.11.1987, NJW-RR 1988, 594 = DNotZ 1988,
313 = Rpfleger 1988, 62;
BayObLG, Beschluss vom 03.11.1987, NJW-RR 1988, 594 = DNotZ 1988,
313 = Rpfleger 1988, 62;
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91
zur Nutzung berechtigt sind. Einer besonderen Grundbucheintragung bedarf dies deshalb nicht.
92
Mit Urteil vom 11.04.2003 hatte der BGH über folgenden
Sachverhalt zu entscheiden, welcher charakteristisch für die
Problematik solcher eingetretenen Nutzungsänderungen in
Folge eines größeren Zeitablaufs ist:
Fall: Veränderung des Nutzungsbedarfs für das herrschende Grundstück
93
BGH, Urteil vom 11.04.2003
Das herrschende Grundstück, Flurstück 92, verfügte über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz. Deshalb wurde zu Lasten des
dienenden Grundstücks (O.-L.-Straße 125 B) im
Jahr 1931 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht)
eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des
Flurstücks 92 dazu berechtigt, das Grundstück
„zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen
und mit Fahrzeugen zu befahren". Bei Bestellung
der Grunddienstbarkeit wurde das Flurstück 92 als
Ackerland genutzt. Der nunmehrige Eigentümer
betreibt jetzt dort eine Gärtnerei, in der Blumen
und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und
Einzelhändler veräußert werden. Zu diesem Zweck
pachtete er weitere Grundstücke hinzu, erwarb ein
weiteres Grundstück Flurstück Nr. 78 und errichtete auf diesem sowie auf Flurstück Nr. 92 jeweils ein
Wohnhaus, außerdem errichtete er auf Flustück
Nr. 92 umfangreiche Gewächshäuser. Die Zuwegung zu den Baulichkeiten auf dem Flurstück 92
wurde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte mit Ausnahme der
Benutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten
der im Eigentum Dritter stehenden Flurstücke 60,
62 und 67 gesichert.
Der klagende Eigentümer des dienenden Grundstücks (O.-L.-Straße 125 B) hat die Auffassung
vertreten, die Nutzung des über sein Grundstück
verlaufenden Wegs für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des auf dem Flurstück 92 befindlichen
Wohnhauses sowie zugunsten der hinzugepachteten Grundstücke und des Flurstücks 78 sei
durch die Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt.
Insoweit hat er die Beklagten auf Unterlassung in
Anspruch genommen.
Der BGH führte im Grundsatz aus, dass Inhalt und Umfang
einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest lägen, sondern gewissen Veränderungen unterworfen seien, die sich aus der
wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergäben.
Maßgeblich sei nicht die augenblickliche, bei Bestellung der
Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es komme
vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen
Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu
91
92
93
(Schwarz/Black Auszug)
BGH, Urteil vom 21.05.1971, NJW 1971, 1454 = DNotZ 1971, 471; BayObLG, Urteil vom 06.07.1992, Bay-ObLGZ 1992, 224:
BGH, Urteil vom 11.04.2003, NJW RR 2003, 412 = DNotZ 2003, 704 = Rpfleger 2003, 412;
BGH, Urteil vom 11.04.2003, NJW RR 2003, 412 = DNotZ 2003, 704 = Rpfleger 2003, 412;
machen. Dementsprechend könne der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks
wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen
einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung dieses
Grundstücks halte und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche
Benutzungsänderung zurückzuführen sei.
Der BGH gelangte zu der Auffassung, dass sich der ursprüngliche Charakter des Ackergrundstücks nicht dadurch
änderte, dass der Berechtigte, anstatt Feldfrüchte anzubauen, damit begonnenen hatte, Blumen und Zierpflanzen auf
den Freiflächen heranzuziehen.
Jedoch habe die Errichtung der Gewächshäuser und des
Hauses eine grundlegende Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Folge, da hierdurch ein Gartenbaubetrieb
mit vielfältigen Außenbeziehungen geschaffen worden sei,
die eine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens mit
sich brächten. Der umfangreiche Verkehrsbedarf des Gartenbaubetriebs sei in seiner jetzigen Form mit demjenigen
einer landwirtschaftlichen Freifläche weder in quantitativer
noch in qualitativer Hinsicht vergleichbar. Die Bedarfssteigerung beruhe damit nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklung der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern wesentlich auch auf einer von den
Dienstbarkeitsberechtigten vorgenommenen, im Zeitpunkt
der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbaren Intensivierung der Nutzung.
Nach Auffassung des BGH muss der Dienstbarkeitsberechtigte sämtliche Fahrten unterlassen, die ausschließlich durch
die Bebauung des Flurstücks 92 mit einem Wohnhaus und
Gewächshäusern veranlasst sind. Bereits in der ersten Instanz war entsprechendes Verbot der Zuwegung über Flurst.
Nr. 92 zu dem Wohnhaus auf Flurst. Nr. 78 ausgesprochen
worden.
Soweit der Dienstbarkeitsberechtige das Grundstück des
Klägers für Fahrten von und zu den Freilandflächen des Gartenbaubetriebs nutzen dürfe, müsse der Kläger grundsätzlich
auch das Befahren mit Lkws selbst mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hinnehmen. Der Dienstbarkeitsberechtigte sei jedoch wegen des Gebots der möglichst schonenden Ausübung des Wegerechts gemäß § 1020
BGB verpflichtet, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf
mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen.
Insoweit war also vom Umfang der Dienstbarkeit gedeckt,
dass nunmehr auch die Zufahrt mit modernen LKW`s und
nicht nur kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen erfolgen
durfte.
In einer Parallelentscheidung zu diesem Sachverhalt hat der
94
BGH mit Urteil vom 06.06.2003 darüber befunden, ob die
Dienstbarkeit auch dem Betrieb auf den hinzugepachteten
Flächen diene.
Der BGH führte in seinem Leitsatz folgendes aus: „Wird ein
auf dem herrschenden Grundstück unterhaltener Betrieb
durch Hinzupachten von Flächen erweitert, so erlaubt eine
Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts grundsätzlich
keine Nutzung, die dem Betrieb auf den Pachtflächen dient.
Nur soweit der durch die Erweiterung des Betriebs erhöhte
Bedarf auch bei einer an sich möglich gewesenen Erweiterung auf dem herrschenden Grundstück entstanden wäre
und dies auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung vor-
94
BGH urteil vom 06.06.2003, NJW-RR 2003, 1237 = Rpfleger 2003, 493;
81
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hersehbare Bedarfssteigerung, in der Sache aber gleich bleibende Nutzung zurückzuführen ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein.“
Weitere Beispiele, mit der sich die Rechtsprechung zur Auslegung des Inhalts von Dienstbarkeiten in neuerer Zeit zu be95
fassen hatte, sind :
BGH, Urteil vom 07.07.2000:
Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung
mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden tele96
kommunikativen Nutzung der belasteten Grundstücke.
BGH, Urteil vom 08.02.2002:
Eine Baubeschränkung auf „eineinhalbgeschossige" Bauweise kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Dem eingetragenen Inhalt einer Grunddienstbarkeit (hier: „eineinhalbgeschossige" Bauweise) kann jedoch nicht aufgrund von
Schlußfolgerungen aus der Lage der beteiligten Grundstücke
ein veränderter Inhalt (Verbot, den freien Blick auf die Land97
schaft zu verbauen) beigemessen werden.
BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003:
Eine altrechtliche Grunddienstbarkeit, die zur Herstellung
und Nutzung eines Eiskellers berechtigt, hat als Folge der
wirtschaftlichen und technischen Entwicklung, die einen Eiskeller überflüssig macht, nicht dazu geführt, dass der Keller
allgemein zu Brauereizwecken genutzt werden darf. Die
Grunddienstbarkeit ist vielmehr erloschen, weil das Recht zur
Nutzung als Eiskeller mehr als 10 Jahre nicht mehr ausgeübt
98
wurde.
OLG München, Urteil vom 17.10.2002:
Das zu Gunsten eines Schulgeländes bestehende Geh- und
Fahrrecht am dienenden Grundstück, darf der Schulbetreiber
auch insoweit in Anspruch nehmen, als Personen das Gehund Fahrrecht nutzen, die den Pausenverkauf in einem für
diese Zwecke erstellten Pavillon auf dem Schulgrundstück
tätigen, auch wenn dieser Verkaufspavillon nach Eintragung
der Grunddienstbarkeit auf einem nachträglich hinzu gekauften Grundstücksteil errichtet wurde. Entscheidend ist insofern, dass sich der Pavillon auf Schulgelände befindet, auf
dem seit jeher ein Bedarf für die Versorgung von Schülern
und Lehrern mit Pausenmahlzeiten und –getränken be99
stand.
Die vorgenannten Entscheidungen und Sachverhalte zeigen,
dass es für den Berechtigten aus der Dienstbarkeit ratsam
sein kann, künftige Entwicklungen zu bedenken und – soweit
rechtlich zulässig - als Inhalt der Dienstbarkeit zu vereinbaren.
BWNotZ 4/07
gen aus dem Betrieb der auf dem herrschenden Grundstück
errichteten und betriebenen baulichen und sonstigen, insbesondere immissionsrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen zu dulden hatte, gleichzeitig zu bestimmen, dass dies
auch dann gilt, wenn sich diese Einwirkungen künftig ihrem
Umfang nach oder durch eine Änderung des Betriebs und
der hierbei angewandten Verfahren ändern. Eine solche Be101
stimmung wahrt auch den Bestimmtheitsgrundsatz.
8. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Unterlassungsdienstbarkeit unter Zustimmungsvorbehalt
Die Eintragungsbewilligung einer Grunddienstbarkeit kann
auch unter einem schuldrechtlichen Zustimmungsvorbehalt
102
wie folgt formuliert werden :
„Folgende Maßnahmen des jeweiligen Eigentümers des
Grundstücks unterliegen der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks ….
a) die Ausübung eines Gewerbes auf dem Grundstück unbeschadet etwaiger gesetzlicher Bestimmungen,
b) die Vornahme des Außenanstrichs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Gesamtanlage.“
Auf die Wirksamkeit der beiden Grunddienstbarkeiten hat es
keinen Einfluss, dass die Eintragungsbewilligung die Vornahme der untersagten Handlungen von der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks abhängig macht.
Ein solcher Erlaubnisvorbehalt stellt den sachenrechtlichen
Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit, also das Bestimmtheitserfordernis, nicht in Zweifel, sondern lässt lediglich die Möglichkeit offen, auf schuldrechtlicher Grundlage
103
eine abweichende Vereinbarung zu treffen.
So ist in der Rechtsprechung im Rahmen der Bierbezugsverpflichtungen und Gaststättendienstbarkeiten grundsätzlich
anerkannt, dass ein Grundstückseigentümer ein dingliches
Recht mit zulässigem Inhalt bestellen kann, während der Berechtigte gegenüber dem Eigentümer schuldrechtlich auf die
Ausübung dieses dinglichen Rechts unter bestimmten Vor104
aussetzungen verzichtet.
Eine typische Unterlassungsdienstbarkeit, die üblicherweise
mit Zustimmungsvorbehalt formuliert wird, stellt das Wohnungsbesetzungsrecht dar.
105
Beispiel einer Formulierung:
„Die Wohnungen dürfen nur von Personen genutzt wer
den, die durch den jeweiligen Eigentümer des dienenden
Grundstücks mit Zustimmung des Freistaates Bayern, ...
bestimmt werden; die Zustimmung gilt als erteilt für Personen, die entweder Inhaber des auf dem dienenden Grundstück betriebenen Gewerbebetriebes sind oder hauptberuflich im Gewerbebetrieb des Bestimmungsberechtigten
tätig sind oder zu dessen noch nicht selbständigen und
100
So hat es das BayObLG als zulässig erachtet, bei einer
Grunddienstbarkeit, nach der der jeweilige Eigentümer des
dienenden Grundstücks entschädigungslos alle Einwirkun-
95
96
97
98
99
100
vgl. hierzu auch Ricken, „Grunddienstbarkeiten bei Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse“, WM 2002, 979
BGH, Urteil vom 07.07.2000, NJW 2000, 3206 = DNotZ 2001, 64 = Rpfleger
2000, 540;
BGH, Urteil vom 08.02.2002, NJW 2002, 1797 = DNotZ 2002, 718 = Rpfleger 2002, 352;
BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003, Rpfleger 2004, 156 = MittBayNot
2004, 192;
OLG München, 17.10.2002, MittBayNot 2003, 219, Erweiterung eines
Schulgebäudes durch einen Verkaufspavillion;
BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 = BWNotZ 2006, 41 = NJW-RR
2004, 1460 = DNotZ 2004, 928 = Rpfleger 2004, 561;
82
101
BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 = BWNotZ 2006, 41 = NJW-RR
2004, 1460 = DNotZ 2004, 928 = Rpfleger 2004, 561;
BGH, Urteil vom 24.09.1982, NJW 1983, 1363 = Rpfleger 1983, 15;
103
BGH, Urteil vom 24.09.1982, NJW 1983, 1363 = Rpfleger 1983, 15; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 23.04.1986, NJW 1986, 3212; BGH, Urteil vom
25.03.1980, NJW 1981, 343;
104
BGH, Urteil vom 18.05.1979, NJW 1979, 2150 = DNotZ 1980, 43;
105
BayObLG, Beschluss vom 22.05.2000, DNotZ 2001, 73 = NJW-RR 2001,
1022;
102
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BWNotZ 4/07
Schmenger · Dienstbarkeiten
Es wird bewilligt und beantragt, zu Lasten des Grundstükks …… und zu Gunsten der Brauerei X eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit einzutragen, dass
wirtschaftlich oder durch andere Lebensumstände von
ihm abhängigen Familienangehörigen gehören.“
9. Sicherung von Bezugsverpflichtungen zur Abnahme
von Bier, Wärme, Treibstoffen und anderen Waren
durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Da Grunddienstbarkeiten nicht auf eine Leistungsverpflichtung oder ein positives Tun gerichtet sein können, kann eine
Verpflichtung zur Abnahme von Bier, Wärme, Treibstoffen
und anderen Waren nicht unmittelbar durch eine Dienstbarkeit gesichert werden.
Die Vertragspraxis löst diese Problematik über das vom BGH
grundsätzlich gestattete Nebeneinander von Dienstbarkeit
106
Mittels einer
und schuldrechtlichem Nutzungsvertrag.
Unterlassungsdienstbarkeit wird ein grundsätzliches Verbot
geschaffen, ohne Zustimmung des Berechtigten die betreffende Ware oder Leistung auf dem betreffenden Grundstück
zu vertreiben. Daneben schließen der Grundstückseigentümer und das Lieferunternehmen einen schuldrechtlichen Bezugsvertrag, der dem Eigentümer gestattet, die Erzeugnisse
107
des Unternehmens zu vertreiben.
Auf die Formulierung der Dienstbarkeit ist in diesen Fällen besonderen Wert zu legen. Der Inhalt der Dienstbarkeit darf
nicht dazu führen, dass die rechtliche Verfügungsbefugnis
des Eigentümers eingeschränkt wird. Eine Einschränkung
der rechtlichen Freiheit im Hinblick auf die wirtschaftliche
Führung des Gewerbebetriebs stellt es dar, wenn die Dienstbarkeit dahingehend formuliert ist, dass verboten wird, auf
dem Grundstück andere Waren als eines bestimmten Herstellers oder Lieferanten zu vertreiben, z. B. Bierlieferungsverträge mit einer Getränkebezugsverpflichtung, Tankstellendienstbarkeiten mit ausschließlicher Bezugsverpflich108
tung.
(Schwarz/Black Auszug)
a) die Bauerei … das ausschließliche Recht erhält, auf dem
Grundstück eine Gastwirtschaft zu errichten und Brauereierzeugnisse jeder Art zu betreiben.
b) dass eine Gastwirtschaft oder Bierverkaufsstelle sonstiger
113
Art nicht betrieben werden darf.
Bei der zweiten Formulierung werden die Einräumung eines
Nutzungsrechtes sowie die Verpflichtung zur Unterlassung
gewisser Handlungen in einer Dienstbarkeit zusammenge114
fasst. Dies ist zulässig.
10. Verpflichtung zu einem positiven Tun / Einschränkung
der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers
115
- Ferienparkbetriebsrecht
Die Thematik der Sicherung von Warenbezugsverpflichtungen macht deutlich, wie schwierig die Abgrenzung einer unzulässigen Einschränkung der Verfügungsbefugnis (z.B. Verbot des Vertriebs von Waren bestimmter Hersteller) von einer
zulässigen Dienstbarkeit (z.B. generelles Verbot von Waren
einer bestimmten Gattung) sein kann, obwohl wirtschaftlich
mit der zweiten Variante und der Kombination mit schuldrechtlichen Verträgen das gleiche erreicht wird. Der Händler
darf im Ergebnis nämlich nur bestimmte Waren auf seinem
Grundstück veräußern. Gleichzeitig wird er mittelbar zu
einem positiven Tun, nämlich zur Abnahme bestimmter
Waren verpflichtet.
116
Eine neuere Entscheidung des BGH vom 14.03.2003 befasst sich im Hinblick auf die Begründung von Ferienparkbetriebsrechten ebenfalls mit diesen Fragen.
Fall: Ferienparkbetriebsrecht
Zulässig sind dagegen Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer
generell verbieten, auf dem Grundstück Bier und sonstige
109
Getränke auszuschenken oder zu vertreiben , eine Gastwirt110
111
schaft zu betreiben oder eine Tankstelle zu errichten , auch
wenn solche Dienstbarkeiten bezwecken, eine schuldrechtliche Bierbezugsverpflichtung zu sichern.
117
BGH, Urteil vom 14.03.2003
Nach dem Inhalt der beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit durfte ein Appartement nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin war geregelt, dass allein
der Betriebsgesellschaft die Verwaltung und die
Vermietung des Appartements, die Versorgung
mit Wärme - Gasversorgung -, der Betrieb der Kabelfernsehanlage (eigene Antennenanlagen sind
untersagt) und der Betrieb einer Hotel-Telefonanlage obliegt.
Formulierungsbeispiele:
- Unterlassungsdienstbarkeit
Es wird bewilligt und beantragt, zu Lasten des Grundstükks …… und zu Gunsten der Brauerei X eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit einzutragen, dass eine Gastwirtschaft oder Bierverkaufsstelle sonstiger Art nicht betrieben werden darf (bzw. Formulierung: „… nur mit Zustimmung der Brauerei ... in ... oder deren Rechtsnachfol112
ger betrieben werden darf“).
- Nutzungs- und Unterlassungsdienstbarkeit
106
107
108
109
110
111
112
BGH, Urteil vom 18.05.1979, NJW 1979, 2150 = DNotZ 1980, 43; BGH, Ur
teil vom 20.09.1974, NJW 1974, 1232;
vgl. hierzu Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1221 ff mit weiteren Nachweisen;
BGH, Beschluss vom 30.01.1959, NJW 1959, 670 = DNotZ 1959, 191;
BGH, Urteil vom 03.05.1985, NJW 1985, 2474 = DNotZ 1986, 618;
BGH, Urteil vom 25.03.1980, NJW 1981, 343, 344;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.04.1986; NJW 1986, 3212;
BGH, Beschluss vom 30.01.1959, NJW 1959, 670 = DNotZ 1959, 191;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.04.1986; NJW 1986, 3212; BGH. Urteil vom
25.03.1980, NJW 1981, 343;
113
114
115
116
117
vgl. hierzu auch ausführliche Formulierungsbeispiele bei Schöner / Stöber,
a.a.O., Rdn. 1219 und Sandweg, Beck`sches Formularbuch, 8. Auflage
2003, 713 ff;
vgl. hierzu Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1222;
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 553
= Rpfleger 2003, 410;
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 553
= Rpfleger 2003, 410;
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 553 =
Rpfleger 2003, 410;
83
BWN_4_07_INHALT.QXD:BWN_3_07_INHALT.QXD
06.09.2007
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(Schwarz/Black Auszug)
Schmenger · Dienstbarkeiten
BWNotZ 4/07
Der BGH hat entschieden, dass ein solches Ferienparkbetriebsrecht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein kann. Er hat die Regelungen sowohl als Nutzungsdienstbarkeit (§§ 1090, 1018, 1. Alternative BGB), als
auch als Unterlassungsdienstbarkeit (Gebrauchsbeschränkung, §§ 1090, 1018, 2. Alternative BGB) für zulässig erachtet.
Verpflichtung zu einem positiven Tun
In vorstehender Entscheidung wurde gegen die Gültigkeit der
Dienstbarkeit eingewandt, dass diese unzulässig sei, weil
nunmehr eine Verpflichtung begründet werde, Verträge über
die Verwaltung und Vermietung, über die Wärmeversorgung
sowie über den Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Hoteltelefonanlage mit dem Betreiber abzuschließen. Der BGH
sah hierin jedoch keine Verpflichtung zu einem positiven Tun.
Der BGH führte aus:
„Die Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten verpflichtet die
Klägerin nicht zu einem positiven Tun. Gegenstand des dinglichen Rechts ist auch nicht eine unmittelbare Leistungspflicht der Klägerin dahingehend, mit der Beklagten Verträge
über die Verwaltung und Vermietung, über die Wärmeversorgung sowie über den Betrieb einer Kabelfernseh- und einer
Hoteltelefonanlage abzuschließen. Die Grundbucheintragung und die darin in Bezug genommene Eintragungsbewilligung besagen lediglich, dass das Appartement nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden
Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden
und die Beklagte dafür die vorgenannten Leistungen erbringen darf. Somit ist die Dienstbarkeit auf die Benutzung des
Sondereigentums der Klägerin gerichtet (§§ 1090, 1018, 1.
Alt. BGB). Das hat für die Klägerin allerdings zur Folge, dass
sie - sofern sie das Appartement nicht leer stehen lassen will
- darauf angewiesen ist, die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Bestellung der Dienstbarkeit diente
aus Sicht der Beklagten somit der Absicherung künftiger
schuld-rechtlicher Verpflichtungen der Klägerin. Das begegnet nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu Tankstellen- und Brauereidienstbarkeiten und zur mittelbaren dinglichen Absicherung von Fernwärmebezugspflichten keinen
rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlass, den hier zu
entscheidenden Fall anders zu beurteilen. Denn die Klägerin
kann ihr Appartement zwar in wirtschaftlich sinnvoller Weise
nur als an Dritte zu vermietende Ferienwohnung nutzen. Aber
dieser mittelbare tatsächliche Druck führt nicht dazu, dass
die Klägerin rechtlich zu einem bestimmten Verhalten ver118
pflichtet ist.“
Im übrigen können schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere Verpflichtungen, die auf ein positives Tun gerichtet
sind, nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein.
Beispiele aus der Praxis:
Einschränkung der rechtlichen Verfügungsbefugnis des
Eigentümers
Der BGH führte in seiner Entscheidung zum Ferienparkbetriebsrecht ferner aus, dass die Dienstbarkeit auch nicht die
rechtliche Verfügungsbefugnis der Eigentümerin des Appartements beschränke, sondern diese habe - wie bei einer
121
oder FremdenverWohnungsbesetzungsdienstbarkeit
122
kehrsdienstbarkeit - eine zulässige Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Appartements zum Inhalt (Unterlassungsdienstbarkeit). Die aus dem Eigentum der Klägerin
fließende Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren
und andere von jeder Einwirkung auszuschließen ( § 903
BGB ), werde dahin eingeschränkt, dass das Appartement
nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und an einen wechselnden Personenkreis vermietet werden könne und die Beklagte zur Verwirklichung dieses Zwecks bestimmte Leistungen erbringen dürfe. Das alles sei auf eine Beschränkung des
tatsächlichen Gebrauchs gerichtet. Gegen einen solchen Inhalt der Dienstbarkeit bestünden keine rechtlichen Bedenken. Das gelte auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Verwaltung und Vermietung des Appartements sowie das
Erbringen weiterer Leistungen allein der Betreibergesellschaft obliege. Denn diese Handlungen hätten unmittelbare
Wirkungen auf den Gebrauch des Wohnungseigentums; sie
dienten der Sicherung der Nutzung als Ferienwohnung. Bedenken bestünden nur, wenn damit der Eigentümerin die Verwaltung auch insoweit entzogen wäre, als sie nicht der Bewirtschaftung und Vermietung als Ferienwohnung diene.
Dies sei aber bei der gebotenen objektiven Auslegung der
Eintragungsbewilligung nicht der Fall. Der Eigentümer werde
von der Verwaltung nur insoweit ausgeschlossen, als es um
die Nutzung als Ferienwohnung gehe. Im übrigen könne er
wie ein Eigentümer weiter verfügen, also z.B. über die Ausstattung oder Modernisierung des Sondereigentums selbst
123
bestimmen.
11. Teilung des herrschenden Grundstücks
Mit Teilung des herrschenden Grundstücks besteht die
Grunddienstbarkeit gemäß § 1025 Satz 1 BGB als einheitliches Recht in Bruchteilsgemeinschaft für die einzelnen Teile
124
fort. Es entstehen nicht mehrere Dienstbarkeiten.
Wird das Grundstück geteilt, für dessen jeweiligen Eigentümer eine Dienstbarkeit besteht, so ist das Grundbuchamt
125
nach Auffassung des BayObLG nicht verpflichtet, die Teilung des herrschenden Grundstücks auf dem Blatt des belasteten Grundstücks zu vermerken. Ein entsprechender Vermerk sei zwar zulässig; da es aber nur um eine Erleichterung
der Lektüre des Grundbuchs gehe, gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, das Grundbuchamt zu einer entsprechen126
den Eintragung anzuweisen.
Zuzustimmen ist jedoch der Gegenauffassung. Da sich mit
der Grundstücksteilung nämlich die Bezeichnung des einge-
Anspruch auf
- Ersterstellung der Anlage,
119
- Eingehung einer Haftpflichtversicherung,
121
- Errichtung eines Zaunes.
Dagegen kann mit dem Anspruch auf Unterhaltung (vgl.
§§ 1020 und 1021 BGB) im Einzelfall auch ein Anspruch auf
120
Wiederherstellung abgedeckt sein.
122
123
124
118
119
120
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 553 =
Rpfleger 2003, 410;
Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1021, Rdn. 2;
LG Heilbronn, Beschluss vom 14.03.1975, BWNotZ 1975, 124; Palandt/
Bassenge, 65. Aufl., § 1021, Rdn. 2;
84
125
126
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 553 =
Rpfleger 2003, 410 unter Hinweis auf: RGZ 111, 384 , 392 ff.; BayObLGZ
1982, 184, 186 ff.; 2000, 140; BayObLG MittBayNot 2001, 317; Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1090 Rdn. 18;
vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.05.1985, NJW 1985, 2485 = DNotZ 1986,
228; Demharter, a.a.O., 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 25;
BGH, Urteil vom 14.03.2003, NJW RR 2003, 733 = DNotZ 2003, 553 =
Rpfleger 2003, 410;
Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1025, Rdn. 1; Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn.
1166;
BayObLG, Beschluss vom 06.04.1995, DNotZ 1996, 24 = MittBayNot
1995, 286;
BayObLG, Beschluss vom 06.04.1995, DNotZ 1996, 24 = MittBayNot
1995, 286;
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BWNotZ 4/07
Schmenger · Dienstbarkeiten
tragenen „jeweiligen Eigentümers“ des herrschenden Grundstücks ändert, ist dessen unrichtige Angabe als unrichtige
Tatsachenangabe richtig zu stellen (vergleichbar der Na127
mensänderung).
Fall: Vereinigung von Teileigentumsrechten
132
BayObLG, Beschluss vom 15.12.2002
Mit zunächst erstellter notarieller Urkunde verein
igte die Beteiligte die Teileigentumseinheiten T1
und T16 und bewilligte und beantragte die Eintragung dieser Vereinigung im Grundbuch gemäß
§ 890 BGB. Für das Teileigentum T 16 bestand
eine Dienstbarkeit/Nutzungsrecht an oberirdischen Stellplätzen. Außerdem bewilligte und beantragte sie im eigenen und im Namen der jeweiligen Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile
des belasteten Grundstücks die Änderung der
Dienstbarkeit in der Weise, dass künftig anstelle
des jeweiligen Eigentümers des Teileigentums
T16 nunmehr der jeweilige Eigentümer des vereinigten Teileigentums T1/T16 Berechtigter dieses
Nutzungsrechts sei.
Mit weiterer Urkunde vom selben Tag teilte die Beteiligte wiederum das vereinigte Teileigentum
T1/T16 in die vorherigen eigenständigen Teileigentumseinheiten T1 und T16 und bewilligte und
beantragte die Änderung der Dienstbarkeit hinsichtlich des herrschenden Teileigentums in der
Weise, dass anstelle des Eigentümers des vereinigten Teileigentums T1/T16 nunmehr der jeweilige Eigentümer des Teileigentums T1 Berechtigter dieses Nutzungsrechts ist.
Zustimmungen der nachträglich eingetragenen
Berechtigten am belasteten Grundstück lagen
nicht vor.
Der Berichtigungsvermerk in der Spalte Veränderungen kann
wie folgt gefasst werden:
Grundstück des Berechtigten nach Teilung jetzt Blatt
128
….Flurst. Nr. …. und Blatt Flurst. Nr.…. Berichtigt am …“
Gemäß § 1025 Satz 2 BGB erlischt die Dienstbarkeit kraft
Gesetzes ohne Löschung an dem betreffenden Teilgrundstück, wenn sie nur noch dem anderen Teilgrundstück zum
Vorteil gereicht (§ 1019 BGB). Grundbuchberichtigung kann
129
nach §§ 894 BGB, 22 GBO erfolgen.
12. Teilung des dienenden Grundstücks
Nach Teilung des belasteten Grundstücks ist jedes Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet. Ist jedoch die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des
belasteten Grundstücks beschränkt, sind gemäß § 1026
BGB die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung
liegen, von der Dienstbarkeit frei. Die Dienstbarkeit erlisch
kraft Gesetzes an dem Teil, der außerhalb des Ausübungsbereichs liegt. Grundbuchberichtigung kann nach §§ 894 BGB,
130
22 GBO erfolgen.
13. Vereinigungen beim herrschenden Grundstück
Wird das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit
mit einem Grundstück vereinigt, erstreckt sich die Berechtigung aus der Grunddienstbarkeit formal auf das Gesamtgrundstück. Die Ausübung der Berechtigung ist aber zu Gunsten des Teils des Gesamtgrundstücks beschränkt, der das
ursprünglich herrschende Grundstück bildete. Wird die Vereinigung später rückgängig gemacht, erlischt die Berechtigung
an der Grunddienstbarkeit für das durch Vereinigung mit dem
ursprünglich herrschenden Grundstück verbundene Grund131
stück.
Mit der Vereinigung eines Teileigentumsrechts (herrschendes
„Grundstück“) mit einem weiteren Teileigentumsrecht hatte
sich das BayObLG mit der nachfolgenden Entscheidung zu
befassen:
127
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1166;
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1166;
Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1025, Rdn. 2;
130
Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1026, Rdn. 1 und 2; vgl. auch hierzu auch
BGH, Urteil vom 03.05.2002, NJW 2002, 3021 = DNotZ 2002, 721 = Rpfleger
2002, 511 sowie oben unter II, 2; vgl. Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1189 zu
den Einzelheiten des Nachweises der Grundbuchunrichtigkeit;
131
BayObLG, Beschluss vom 05.12.2002, NJW-RR 2003, 451 = DNotZ 2003,
352 = Rpfleger 2003, 241;
128
(Schwarz/Black Auszug)
Kann den Anträgen entsprochen werden?
Den Anträgen konnte im Ergebnis nicht entsprochen werden.
Die Eintragungen scheiterten bereits daran, dass die Vereinigung der Teileigentumseinheiten T 1 und T 16 auf Grund der
Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GBO (keine nebeneinander
liegende Einheiten) nicht in das Grundbuch eingetragen werden durften.
Als subjektiv dingliches Recht war die Grunddienstbarkeit,
wie sie hier als Nutzungsrecht zugunsten der Teileigentumseinheit T16 entstanden und eingetragen ist, nach § 96 BGB
wesentlicher Bestandteil des herrschenden Teileigentums
geworden. Sie konnte deshalb ohne Aufhebung und Löschung nicht von diesem getrennt werden. Demgemäß konnte die Berechtigung aus der Grunddienstbarkeit nur zusammen mit dem herrschenden Teileigentum übertragen werden.
Bei einer Vereinigung des herrschenden Teileigentums mit
einem anderen Teileigentum erstreckt sich die Berechtigung
zwar formal auf den jeweiligen Eigentümer des neuen Gesamtteileigentums. Die Ausübung der Berechtigung ist aber
zu Gunsten des Teils des Gesamtteileigentums beschränkt,
der früher das herrschende Teileigentum bildete. Dies hat zur
Folge, dass dann, wenn später die Vereinigung rückgängig
gemacht wird, Berechtigter der Grunddienstbarkeit nur der
129
132
BayObLG, Beschluss vom 05.12.2002, NJW-RR 2003, 451 = DNotZ 2003,
352 = Rpfleger 2003, 241;
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(Schwarz/Black Auszug)
Schmenger · Dienstbarkeiten
BWNotZ 4/07
jeweilige Eigentümer des ursprünglich herrschenden Teileigentums bleibt. Weil die Ausübung der Berechtigung aus der
Dienstbarkeit auf das früher herrschende Teileigentum beschränkt blieb, brachte die Grunddienstbarkeit dem durch
Vereinigung hinzugefügten Teileigentum keinen Vorteil; für
dieses ist die Grunddienstbarkeit daher wieder mit der Teilung (§ 1025 Satz 2 BGB) erloschen.
Beim Erwerb eines Grundstücks werden stets die für den jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks eingetragenen
Grunddienstbarkeiten unbeschadet des Umstandes, dass
bei dem Rechtsübergang eine Eintragung auf dem dienenden Grundstück nicht erfolgt, mit erworben, da Grunddienstbarkeiten als Bestandteil des Grundstücks gelten. Dies gilt
unabhängig davon, ob ein Herrschvermerk eingetragen ist.
Eine Erstreckung der Grunddienstbarkeit einschließlich der
Ausübung der Berechtigung auf das durch Vereinigung entstandene Gesamtteileigentum hätte eine Neubestellung der
Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers
auch des durch Vereinigung hinzu verbundenen Teileigentums zur Voraussetzung.
Das Gericht ging davon aus, dass infolge der Nichtübertragung der früheren Umstände (Grunddienstbarkeit am ursprünglichen Teilgrundstück) das Grundbuch unrichtig geworden sei. Bestehende Belastungen des jeweiligen
Grundstücksteils in Abteilung II des Grundbuchs würden sich
daher gesetzlich nicht auf den jeweils anderen Grundstücksteil des neuen Grundstücks erstrecken. Vielmehr bleibe nur
das ursprüngliche Grundstück mitbelastet. Dies sei jedoch
nunmehr aus dem Grundbuch nicht mehr ersichtlich, so dass
das Grundbuch durch die entgegen den gesetzlichen Vorschriften vorgenommene Eintragung unrichtig geworden sei.
Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall zwar auf
Grund der Mitwirkung aller Eigentümer des belasteten
Grundstücks gegeben. Den Rang der ursprünglichen Grunddienstbarkeit hätte die Grunddienstbarkeit in diesem Fall
aber nur dann erhalten können, wenn die Berechtigten derjenigen Rechte, die nach der ursprünglich eingetragenen
Grunddienstbarkeit entstanden sind, der Rangänderung zugestimmt hätten (§ 880 Abs. 1 BGB). Da entsprechende Zustimmungen nicht vorlagen, wurden die Anträge zurückge133
wiesen.
Bei Umschreibung der Grundbücher ist deshalb in solchen
Fällen Vorsicht geboten, da die Nichtverlautbarung der ursprünglichen Sachlage zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führt.
14. Vereinigungen beim dienenden Grundstück
Im vorliegenden Fall hätte das Grundbuchamt dies vermeiden können, indem es bei der Dienstbarkeit „ursprünglich vor
Vereinigung lastend auf Flurst. Nr. …….“ vermerkt hätte.
Wird ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück
mit anderen Grundstücken vereinigt ( § 890 Abs. 1 BGB ), so
erstreckt sich die bestehende Belastung nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks.
Derartige Fallkonstellationen des gutgläubigen Erwerbs werden selbstverständlich nur dann relevant, wenn die Dienstbarkeit am ursprünglich dienenden Grundstück insgesamt,
also ohne Ausübungsbeschränkung eingetragen ist.
Belastungen der bisherigen Einzelgrundstücke bleiben vielmehr bei der Vereinigung als Belastungen des jeweiligen
Grundstücksteils weiterhin selbständig bestehen. Bestehende Belastungen des jeweiligen Grundstücksteils in Abteilung
II des Grundbuchs erstrecken sich daher gesetzlich nicht auf
den jeweils anderen Grundstücksteil des neuen Grundstük134
ks.
Fall: Gutgläubiger Erwerb einer ursprünglich auf ein
Flurstück beschränkten Grunddienstbarkeit.
135
OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2003
Das dienende Grundstück war mit einer Grunddienstbarkeit belastet. Es wurde sodann mit einem
anderen Grundstück vereinigt. Nunmehr wurde ein
Loseblattgrundbuch angelegt. Aus diesem war
nicht mehr ersichtlich, dass die Grunddienstbarkeit ursprünglich nur auf einem Teilgrundstück lastete. Das herrschende Grundstück wurde sodann
veräußert. Der Eigentümer des herrschenden
Grundstücks beruft sich auf einen gutgläubigen Erwerb der Dienstbarkeit an dem nunmehrigen Gesamtgrundstück.
15. Erlöschen
Eine Grunddienstbarkeit erlischt gemäß § 875 Abs. 1 BGB
durch materielle rechtsgeschäftliche Aufgabeerklärung des
Berechtigten und Löschung im Grundbuch. Die Zustim136
mung der dinglich Berechtigten des herrschenden Grundstücks ist dabei gemäß § 876 BGB bei der Grunddienstbarkeit erforderlich.
Sie erlischt auch, wenn ihre Ausübung aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen dauernd ausgeschlossen ist oder
unmöglich wird oder der für das herrschende Grundstück ge137
währte Vorteil dauernd entfällt (§ 1019 Satz 1 BGB). Soweit
das Grundbuch nunmehr unrichtig geworden ist, erfolgt die
Löschung aufgrund Löschungsbewilligung des Eigentümers
des bisher herrschenden Grundstücks oder mittels Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO. Bei Grundbuchberichtigung bedarf es des Nachweises durch öffentliche Urkunde
138
(§ 29 GBO). Das Grundbuchamt kann die Löschung einer
gegenstandslosen Eintragung auch im Amtsverfahren gemäß
139
§§ 84 ff. GBO vornehmen.
135
Das OLG Hamm führte zunächst aus, dass auch eine Grunddienstbarkeit kraft guten Glaubens erworben werden kann.
133
BayObLG, Beschluss vom 05.12.2002, NJW-RR 2003, 451 = DNotZ 2003,
352 = Rpfleger 2003, 241;
134
OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2003, DNotZ 2003, 355 = Rpfleger 2003,
349;
86
OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2003, DNotZ 2003, 355 = Rpfleger 2003,
349;
136
siehe hierzu oben II, 4 „Grunddienstbarkeit als wesentlicher Bestandteil /
Bedeutung des Herrschvermerks“;
137
BGH, Urteil vom 24.02.1984; NJW 1984, 2157= MDR 1984, 1015; siehe
hierzu auch oben II, 5; vgl. hierzu auch Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1188
mit weiteren Nachweisen;
138
BayObLG, Beschluss vom 02.08.1989, NJW-RR 1989, 1495 = MittBayNot
1989, 314;
139
vgl. hierzu auch BayObLG, Beschluss vom 02.08.1989, NJW-RR 1989,
1495 = MittBayNot 1989, 314; Demharter, Grundbuchordnung, 25. Aufl.,
2005, § 84, Rdn. 1 ff;
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(Schwarz/Black Auszug)
BWNotZ 4/07
Die Grunddienstbarkeit erlischt ferner, wenn sie aufgrund
auflösender Bedingungen bestellt wurde oder eine Befristung angeordnet ist.
Schmenger · Dienstbarkeiten
1. Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit
durch den Berechtigten:
§ 1020 Satz 1 BGB:
„Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der
Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen.“
Eine Grunddienstbarkeit erlischt ferner kraft Gesetzes
- bei Teilung des herrschenden Grundstücks bezüglich der
neuen Grundstücke, für die kein Vorteil besteht (§ 1025
Satz 2 BGB);
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Eigentümer in
der Benutzung nur insoweit einzuschränken, als es zur
sachgemäßen Rechtsausübung für den Berechtigten not145
wendig ist . Im Streitfall findet regelmäßig eine Interessenabwägung statt. Bei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit
tunlichst schonend ausgeübt wird, sind einerseits das
Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung seines Grundstücks und andererseits das
Interesse des Begünstigten an der sachgemäßen Ausü146
bung seines Rechts gegeneinander abzuwägen.
- in Folge Teilung des dienenden Grundstücks bezüglich
der neuen Grundstücke, die nicht betroffen sind (§ 1026
140
BGB);
- falls der Anspruch auf Beseitigung einer die Dienstbarkeit
beeinträchtigenden Anlage auf dem belasteten Grundstück verjährt ist (§ 1028 BGB) und zwar auch dann, wenn
die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlischt
gemäß § 875 Abs. 1 BGB durch materielle Aufgabeerklärung
des Berechtigten sowie Löschung im Grundbuch sowie unter
anderem
So hat der Berechtigte unerhebliche Erschwernisse, z.B.
Verschließen des Weges am Eingang zum dienenden
147
Grundstück bei Nacht durch ein Tor oder eine Verengung
148
der Einfahrt durch einen überbauten Torweg, hinzunehmen. Er muss berechtigte Schutzvorkehrungen des Eigentümers gegen Eindringen, Beschädigen und Entwenden akzeptieren und damit verbundene Einschränkungen
149
Andererseits
seines Ausübungsrechtes anerkennen.
braucht er sein berechtigtes Interesse an einer wirtschaft150
lichen Nutzung nicht zurückstellen.
- durch den Tod des Berechtigten, wobei zur Löschung der
Nachweis des Ablebens durch Sterbeurkunde genügt; bei
juristischen Personen führt erst deren Erlöschen nach
Beendigung der Liquidation, nicht bereits deren Auflösung
zum Erlöschen der beschränkten persönlichen Dienstbar141
keit; da keine Rückstände möglich sind, kommt eine Löschungsklausel für den Todesfall nach § 23 Abs. 2 GBO
nicht in Betracht, es sei denn, es ist eine
Unterhaltungspflicht des Eigentümers nach § 1021 BGB
vereinbart;
Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann gegen
eine aus § 1020 Satz 1 BGB folgende Beeinträchtigung
seines Eigentums mit der Klage gemäß § 1004 BGB auf
Beseitigung oder bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung der Störung vorgehen.
- durch Teilung des dienenden Grundstücks bezüglich der
neuen Grundstücke, die von der Dienstbarkeit nicht berührt sind (§§ 1026, 1090 Abs. 2 BGB);
Außerdem kann er im Falle einer schuldhaften Verletzung
der Pflicht zur schonenden Ausübung vom Berechtigten
Schadensersatz nach den Grundsätzen der positiven
Forderungsverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB sowie
aus §§ 823, 831 BGB verlangen. Ein Anspruch auf Aufhe151
bung der Dienstbarkeit besteht jedoch nicht.
- mit Eintritt von auflösenden Bedingungen sowie Ablauf
von Befristungen
- oder wenn aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen die
Ausübung für dauernd ausgeschlossen ist oder unmöglich wird (z.B. eine behördliche Genehmigung für den Bim142
sabbau im Wasserschutzgebiet wird nicht erteilt) oder
143
überhaupt keinerlei Vorteil für den Berechtigten besteht.
Die Schonungspflicht nach 1020 Satz 1 BGB besteht ohne
Rücksicht darauf, ob der Berechtigte die Anlage allein
oder mit dem Grundstückseigentümer gemeinsam nutzt.
III.Pflicht zur schonenden Ausübung und
Unterhaltspflichten
Die gesetzlichen Unterhaltspflichten einer Anlage im Verhältnis des herrschenden und berechtigten Eigentümers zum
dienenden Eigentümer ergeben sich aus den §§ 1020 – 1023
ff BGB. Die Regelungen sind Ausdruck der Verpflichtung zur
gegenseitigen Rücksichtnahme beider Teile und zur schonenden Ausübung. Sie begründen neben dem dinglichen
Recht ein gesetzliches Begleitschuldverhältnis, aus dem sich
144
gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben.
145
146
147
148
149
150
140
141
142
143
144
vgl. hierzu auch Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1189;
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1217;
BGH, Urteil vom 07.12.1984, NJW 1985, 1025 = Rpfleger 1985, 185 =
DNotZ 1985, 549;
BGH, Urteil vom 07.12.1984, NJW 1985, 1025 = Rpfleger 1985, 185 =
DNotZ 1985, 549;
BGH, Urteil vom 28.06.1985, DNotZ 1986, 25 = NJW 1985, 264; BGH, Urteil
vom 03.02.1989, DNotZ 1989, 565 = NJW 1989, 1607; vgl. zum Begleitschuldverhältnis auch Amann, DNotZ 1989, 534 „Leistungspflichten und
Leistungsansprüche aus Dienstbarkeiten“;
151
Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1020, Rdn 2;
BGH, Urteil vom 06.02.2004, NotBZ 2004, 307 = WM 2004, 2171; vgl. auch
BGH, Urteil vom 22.06.1990, NJW 1991, 176 = Rpfleger 1990. 454;
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.11.1985, NJW-RR 1986, 763;
vgl. RG SeuffA 64, 313, 314;
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.11.1985, NJW-RR 1986, 763;
Münchener Kommentar, 4. Aufl., 2004, Falckenberg, § 1020 BGB, Rdn. 4;
vgl. dort auch mit weiteren Nachweisen Rdn. 5;
Münchener Kommentar, 4. Aufl., 2004, Falckenberg, § 1020 BGB, Rdn. 6;
Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1020, Rdn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom
23.11.2001, NJW 2002, 678 = Rpfleger 2002, 258; (der BGH verneinte im
konkreten Fall die geltend gemachten Abwehr- und Schadensersatzanprüche des Eigentümers des dienenden Grundstücks (§§ 1004, 823 Abs. 1
BGB), weil dieser nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG verpflichtet war, die von der
Berechtigten in dem von der Dienstbarkeit erfassten Schutzstreifen verlegten Schutzrohrbündel und das Einblasen von weiteren Kabeln in die
Schutzrohre zu dulden.)
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Schmenger · Dienstbarkeiten
BWNotZ 4/07
2. Gesetzliche Unterhaltungspflicht einer Anlage gemäß
§ 1020 Satz 2 BGB
§ 1020 Satz 2 BGB erweitert die Pflichten des Berechtigten aus Satz 1 und soll Beeinträchtigungen des Eigentümers durch den Zustand der Anlage vermeiden. Mit "Interesse des Eigentümers" meint § 1020 Satz 2 BGB nicht
jedes Interesse des Eigentümers, sondern nur sein Integritätsinteresse. Der Berechtigte ist deshalb nur verpflichtet,
von der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen des Eigentums zu vermeiden, die Verkehrssicherheit sicherzustellen und gegebenenfalls auch für ein ordentliches Aus161
sehen der Anlage zu sorgen. Den Gegensatz zur Unterhaltung bildet die Neuherstellung. Der Begriff der Unterhaltung darf jedoch nicht zu eng verstanden werden. Je
nach den Umständen ist auch die Ausbesserung, Erneuerung und Wiederherstellung einer Anlage umfasst, und
zwar unabhängig davon, ob sie durch Zufall oder infolge
Verschuldens des Berechtigten beschädigt oder zerstört
worden ist. Im Einzelfall kann dies sogar mit einer Pflicht
zur Neuerrichtung verbunden sein, etwa dann, wenn die
alte Anlage den Sicherungsvorschriften nicht mehr ent162
spricht.
§ 1020 Satz 2 BGB:
„Hält er (der Berechtigte) zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so
hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten,
soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.“
a) Anlage
Unter einer Anlage im Sinne dieser Vorschrift versteht man
eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Ein152
richtung. Der Begriff der Anlage ist jedoch nicht einengend auszulegen. So ist z.B. bei Kabelrechten von Versorgungsunternehmen auch der gesamte von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen
und Zubehör geschützte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschließlich der verlegten Rohre und Zubehör153
einrichtungen als Anlage zu verstehen.
Ein Benutzungsinteresse des Eigentümers an der Anlage
ist durch diese Vorschrift nicht geschützt. Dies ergibt sich
163
mittelbar aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der BGH hat nunmehr sogar einen unbefestigten Weg, der
nur aus zwei Fahrspuren bestand, als eine Anlage im
154
Sinne des § 1020 Satz 2 BGB angesehen. Für die Erfüllung des Merkmals Anlage genügte dem BGH, dass dieser
bereits durch ständiges Befahren mit Kraftfahrzeugen ent155
standen war.
§ 1020 Satz 2 BGB regelt somit nur das Interesse des Eigentümers an dem „äußeren“ Zustand der Anlage, so z.B.,
dass von ihr keine unzumutbaren Geräusche oder sonstigen Immissionen ausgehen. Für den „inneren“ Zustand
der Anlage, insbesondere für ihre Gebrauchsfähigkeit und
Funktionstauglichkeit zu sorgen, obliegt dem Berechtigten im eigenen Interesse und ist keine Pflicht gegenüber
164
dem Eigentümer.
b) Halten einer Anlage
Das Merkmal des Haltens einer Anlage ist bereits erfüllt,
wenn sich der Berechtigte diese wirtschaftlich nutzbar
156
macht oder er diese nicht nur vorübergehend im eigenen
157
Interesse für Zwecke der Dienstbarkeit verwendet.
Es kommt nicht darauf an, wer die Anlage errichtet hat
158
oder in wessen Eigentum diese steht.
d) Grundbucheintragung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht?
c) Unterhaltungspflicht des Berechtigten bei Alleinbenutzung,
§ 1020 Satz 2 BGB statuiert eine Erhaltungspflicht bzw.
Unterhaltungspflicht des Berechtigten für die von ihm gehaltene Anlage, soweit das Interesse des Eigentümers es
erfordert.
§ 1020 Satz 2 BGB wählt den Begriff der Erhaltung, während § 1021 BGB von einer Unterhaltungspflicht spricht.
159
Beide Begriffe haben den selben Inhalt. Auch der BGH
sowie die Kommentarliteratur verwenden im Rahmen des
§ 1020 Satz 2 BGB den Begriff der „Unterhaltung“ der An160
lage.
152
153
154
155
156
157
158
159
160
BGH, Urteil vom 17.02.2006, = NJW 2006, 1428 = DNotI-Report 2006, Heft
8, 64 f = DNotZ, 2006, 685; BGH, Urteil vom 23.11.2001, NJW 2002, 678 =
Rpfleger 2002, 258;
BGH, Urteil vom 23.11.2001, NJW 2002, 678 = Rpfleger 2002, 258;
BGH, Urteil vom 17.02.2006, = NJW 2006, 1428 = DNotI-Report 2006, Heft
8, 64 f = DNotZ, 2006, 685;
BGH, Urteil vom 17.02.2006, = NJW 2006, 1428 = DNotI-Report 2006, Heft
64 f = DNotZ, 2006, 685; siehe hierzu unten III, 2, e;
Schöner / Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., 2004, Rdn. 1153;
Münchener Kommentar, a.a.O., § 1020 BGB, Rdn. 9;
allgemeine Meinung; Münchener Kommentar, a.a.O., § 1020 BGB, Rdn. 9;
Amann, DNotZ 2005, 621, 622;
BGH, Urteil vom 12.11.2004, NJW 2005, 894 = DNotZ 2005, 617; Münchener Kommentar, a.a.O., § 1020 BGB, Rdn. 9; vgl. hierzu Amann, DNotZ
2005, 621, 622;
88
(Schwarz/Black Auszug)
Die gesetzliche Erhaltungs- bzw. Unterhaltungspflicht
nach § 1020 Satz 2 BGB kann (nach bisheriger h.M.) nicht
165
in das Grundbuch eingetragen werden . Eine Regelung in
166
der Eintragungsbewilligung hat daher nicht zu erfolgen.
e) Gesetzliche Unterhaltungspflicht bei Mitbenutzung
des Eigentümers, Abweichung des BGH von der bis
167
168
lang h.M., Urteile vom 12.11.2004 , 17.02.2006 und
169
07.07.2006
161
162
163
164
165
166
167
168
169
BGH, Urteil vom 12.11.2004, NJW 2005, 894 = DNotZ 2005, 617; Münchener Kommentar, a.a.O., § 1020 BGB, Rdn. 11;
Münchener Kommentar, a.a.O., § 1020 BGB, Rdn. 11;
Münchener Kommentar, a.a.O., § 1020 BGB, Rdn. 11;
Münchener Kommentar, a.a.O., § 1020 BGB, Rdn. 11 mit weiteren Nachweisen;
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1153; Münchener Kommentar, a.a.O., § 1020
BGB, Rdn. 7; Meikel, Grundbuchrecht, 9. Auflage, Morvilius, Rdn. C, 236 c;
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.10.1982, Rpfleger 1983, 61, BayObLG
DNotZ 1966, 174 = NJW 1966, 56 = Rpfleger 1966, 367;
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1153;
BGH, Urteil vom 12.11.2004, NJW 2005, 894 = DNotZ 2005, 617;
BGH, Urteil vom 17.02.2006, NJW 2006, 1428 = DNotI-Report 2006, Heft 8,
64 f = DNotZ, 2006, 685;
BGH, Urteil vom 07.07.2006, MittBayNot 2006, 495;
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BWNotZ 4/07
Schmenger · Dienstbarkeiten
Fall: Kostenbeteiligung für die Erneuerung der Einfahrt
und Errichtung eines Hoftores
BGH, Urteil vom 12.11.2004, NJW 2005, 894 =
DNotZ 2005, 617;
Die Grundstücke der Kläger haben einen gemeinsamen Innenhof, welcher durch eine Toreinfahrt
auf dem Grundstück der Beklagten befahren werden darf. Die Durchfahrt auf dem Grundstück der
Beklagten ist durch eine altrechtliche Dienstbarkeit zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Klägergrundstücke gesichert, deren Bestand in
einem früheren Verfahren gerichtlich festgestellt
ist.
An der Hofdurchfahrt brachten die Beklagten ein
Eisentor an. Sie wollen den Klägern die Schlüssel
nur gegen Zahlung von 50 bzw. 100 Euro aushändigen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Gestattung eines jederzeit (kosten-) freien Durchgangs sowie die Entfernung des Tors. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Klägern anteiligen Ersatz der Kosten für die Errichtung des
Eisentores, der Erneuerung der Hofdurchfahrt und
der Entfernung von Graffiti sowie die Feststellung,
dass diese verpflichtet sind, den Beklagten je 1/7
der zukünftigen Instandhaltungskosten zu ersetzen.
Die bislang überwiegende h.M. lehnte einen Anspruch des
mitbenutzenden Eigentümers des dienenden Grundstücks
gegenüber dem Berechtigten aus der Dienstbarkeit auf Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Durchfahrt ab.
Nach dieser bis zur Entscheidung des BGH vom 12.11.2004
vertretenen herrschenden Meinung wird eine Anlage im
Sinne von § 1020 Satz 2 BGB von dem Dienstbarkeitsberechtigten nur "gehalten", wenn dieser das alleinige Benut170
zungsrecht hat.
171
Nach einer Mindermeinung konnte eine Anlage im Sinne
von § 1020 BGB dagegen auch von einem Dienstbarkeitsberechtigten gehalten werden, der eine Mitbenutzung durch
den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu dulden hat.
Nach dieser Auffassung ist der Dienstbarkeitsberechtigte abweichend von § 1020 Satz 2 BGB nicht allein, sondern nur
anteilig zur Unterhaltung verpflichtet.
170
171
(Schwarz/Black Auszug)
BGH, Urteil vom 12.11.2004, NJW 2005, 894 = DNotZ 2005, 617, u.a. unter
Hinweis auf folgende Rechtsprechung und Literatur: OLG Hamm MDR
2003, 737 ; OLG Köln NJW-RR 1996, 16; im Ergebnis auch: OLG Karlsruhe
OLGZ 1985, 100 , 102; AnwaltKom-BGB/Otto, BGB, § 1021 Rdn. 11; Bamerger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1020 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1020
Rdn. 3; Planck, BGB, 5. Aufl., § 1021 Anm. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl.,
§ 1021 Rdn. 4; Soer-gel/Stürner, 13. Aufl., § 1021 Rdn. 3; Staudinger/Mayer
[2002], § 1020 Rdn. 14).
Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1020 Rdn. 3; ähnlich schon Turnau/Förter, Liegenschaftsrecht, Bd. I, Sachenrecht des BGB, 3. Aufl., § 1021 BGB
Erl. 1;
Die Konsequenz der bislang herrschenden Meinung war,
dass solche Fälle der gemeinsamen Benutzung einer Anlage,
bei denen eine Vereinbarung nach § 1021 BGB nicht getrof172
fen war, sich in einem rechtsleeren Raum bewegten. War
nämlich eine Vereinbarung nicht getroffen, so konnte keiner
vom anderen die Unterhaltung der Anlage verlangen. Vielmehr war jeder in seinem eigenen Interesse gehalten, die Anlage so zu unterhalten, wie es für seine Belange erforderlich
war. Dem anderen gegenüber war er dazu aber nicht ver173
pflichtet.
Der BGH schloss sich nunmehr der bisherigen Mindermeinung an.
Bei einem Recht des Eigentümers zur Mitbenutzung erfordere sein Interesse im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB nicht, dass
der Berechtigte die Kosten einer Erhaltung der Anlage in ordnungsgemäßem Zustand in vollem Umfang allein trage. Im
Umfang seiner Nutzung müsse der Eigentümer solche Kosten vielmehr selbst tragen, wenn eine entsprechende Unterhaltungslast des Berechtigten nicht nach Maßgabe von
§ 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt der Grunddienstbarkeit
gemacht worden sei. Wie die Kostenanteile des Berechtigten
einerseits und des Eigentümers andererseits zu ermitteln
seien, bestimme § 1020 Satz 2 BGB nicht. Diese planwidrige
Lücke der Vorschrift könne durch eine entsprechende Anwendung des Gemeinschaftsrechts geschlossen werden.
Die Kostenanteile bestimmten sich deshalb nach Gemeinschaftsrecht. Im Zweifel würden der Dienstbarkeitsberechtigte und der Eigentümer die Kosten nach §§ 748, 742 BGB je
zur Hälfte zu tragen haben. Möglich sei auch, dass die Feststellungen im Einzelfall ergeben könnten, dass es den Interessen der Parteien eher entspreche, die Unterhaltungspflicht
an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten.
Weigere sich der Berechtigte eine Unterhalts- oder Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, die das Interesse des
Eigentümers erfordere, könne der Eigentümer die Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im
Umfang seiner Kostenbeteiligung Erstattung der Kosten als
Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und
3 , 281 Abs. 2 BGB verlangen.
Der Bundesgerichtshof bejahte im konkreten Fall somit eine
grundsätzliche anteilige Kostenerstattungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten. In der Sache selbst konnte jedoch
noch nicht entschieden werden, da es weiterer Aufklärung
bedurfte, ob die Errichtung des Tores notwendig war, um die
Verkehrssicherheit herzustellen oder um eine Beschädigung
des Eigentums der Beklagten durch die Durchfahrt zu verhin174
dern.
Eine ähnliche Fallgestaltung lag der Entscheidung des OLG
175
Frankfurt vom 29.11.1985 zu Grunde. In dieser Entscheidung brachte der Grundstückseigentümer des dienenden
Grundstücks ebenfalls ein Tor am Eingang des gemeinsamen
Weges auf seinem Grundstück an. Seiner Klage, wonach im
Wege der schonenden Ausübung das Tor vom Berechtigten
in der Nacht aus Sicherheitsgründen abzuschließen sei, gab
das Gericht statt. Eine Verpflichtung zur Kostenbeteiligung
für die Errichtung des Tores erachtete das Gericht in Ansehung der damals herrschenden Meinung dagegen als nicht
176
begründet.
172
173
174
175
Amann, DNotZ 2005, 621;
DNotI-Report 2000, Heft 14, 117, 118 mit weiteren Nachweisen;
BGH, Urteil vom 12.11.2004, NJW 2005, 894 = DNotZ 2005, 617;
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.1985, NJW-RR 1986, 763;
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(Schwarz/Black Auszug)
Schmenger · Dienstbarkeiten
In einer weiteren Entscheidung vom 17.02.2006 hat der BGH
unter Zugrundelegung seiner jetzigen Rechtsprechung folgenden Fall zu entscheiden:
Fall: Verpflichtung des Berechtigten aus einer Dienstbarkeit zum Unterhalt eines unbefestigten Weges
BGH, Urteil vom 17.02.2006, NJW 2006, 1428 =
DNotI-Report 2006, Heft 8, 64 f = DNotZ, 2006,
177
685;
Ein Grundstück ist mit einer Grunddienstbarkeit
(Wegerecht) zu Gunsten des Nachbargrundstücks
belastet. Die Bewohner des Nachbargrundstücks
erreichen ihr Grundstück mit ihren Kraftfahrzeugen
nur über den betreffenden Weg. Der Weg ist unbefestigt und besteht lediglich aus zwei Fahrspuren.
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks, der
den Weg ebenfalls mitbenutzt, möchte diesen erneuern und verlangt vom Berechtigten aus der
Dienstbarkeit die hälftige Beteiligung an den Instandsetzungskosten. Eine Kostenverteilung bzw.
Kostenregelung ist nicht getroffen.
Hier war die Vorinstanz auf Grund der bisherigen überwiegenden h.M. der Auffassung, dass dem Eigentümer und Verpflichteten aus der Grunddienstbarkeit kein Anspruch auf
eine Kostenbeteiligung gegenüber den Berechtigten aus
dem Wegerecht nach § 1020 Satz 2 BGB zustehe; zum einen
sei der Weg keine Anlage im Sinne der Vorschrift, zum anderen finde diese Vorschrift nur dann Anwendung, wenn dem
Dienstbarkeitsberechtigten die alleinige Befugnis zur Benutzung einer Anlage zustehe.
Anders entschied der BGH im Anschluss an sein Urteil vom
178
12.11.2004.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es
sich bei dem Weg um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift.
Darunter verstehe man eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung. Nichts anderes sei ein Weg, auch
wenn er unbefestigt sei und nur aus zwei Fahrspuren bestehe. Denn er sei wenigstens durch ständiges Befahren mit
Kraftfahrzeugen entstanden, falls er nicht irgendwann einmal
angelegt worden sei. Spätestens seit dem Entstehen der
Fahrspuren und sonstiger Veränderungen der Erdoberfläche,
die mit der Benutzung der Fläche zum Betreten und Befahren
zusammenhingen, sei der unbefestigte Weg eine vom Menschen geschaffene Einrichtung, die der Ausübung der für den
jeweiligen Eigentümer des Hinterliegergrundstücks bestehenden Dienstbarkeit auf unbestimmte Dauer diene.
Der Berechtigte aus der Dienstbarkeit müsse die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten zur Hälfte in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB tragen. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Kostenverteilung, etwa nach
dem Maß einer unterschiedlichen Nutzung, angebracht sei,
179
gebe es nicht.
176
177
178
179
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.1985, NJW-RR 1986, 763; vgl. auch Urteil
des OLG Hamm vom 03.04.2003, MDR 2003, 737: das OLG Hamm lehnte
den Anspruch auf anteilige Erstattung von Reparaturkosten an einer geeinsam benutzten Treppe unter Hinweis auf die bisherige h.M. ab, wonach
§1020 BGB nur zur Anwendung komme, wenn der Berechtigte die Anlage
allein nutze.
Vgl. weiterhin auch BGH, Urteil vom 07.07.2006, MittBayNot 2006, 495;
BGH, Urteil vom 12.11.2004, NJW 2005, 894 = DNotZ 2005, 617;
BGH, Urteil vom 17.02.2006, NJW 2006, 1428 = DNotI-Report 2006, Heft
8, 64 f = DNotZ, 2006, 685;
vgl. auch BGH, Urteil vom 07.07.2006, MittBayNot 2006, 495;
90
BWNotZ 4/07
3. Vereinbarte Unterhaltungspflicht einer Anlage gemäß
§ 1021 BGB
§ 1021 BGB:
(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt
werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur
Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden,
dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit
es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich
ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
Vertraglich vereinbarte Unterhaltspflichten gehören zum Inhalt der Dienstbarkeit und bedürfen gemäß § 873 BGB der
Eintragung im Grundbuch. Sie können bei Bestellung der
Grunddienstbarkeit oder nachträglich (§ 877 BGB) getroffen
werden. Die vereinbarte Unterhaltspflicht ist im Grundbucheintrag nicht besonders zu erwähnen, es genügt die Bezu180
gnahme gemäß § 874 BGB. Die Eintragung solcher Unterhaltungspflichten im Grundbuch als Reallast ist nicht
erforderlich. Die Vereinbarungen haben gemäß § 1021 Abs. 2
BGB reallastartigen Charakter. Soll jedoch eine selbständige
Unterhaltspflicht eingetragen werden, so kann dies nur durch
181
Reallast geschehen.
Alleinbenutzung durch den Berechtigten
Gemäß § 1021 Abs. 1 BGB kann bestimmt werden, dass der
Eigentümer des belasteten Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Wie bereits ausgeführt, kann bei Alleinbenutzungsrecht
des Berechtigten seine gesetzliche Pflicht zur Unterhaltung
182
nicht in das Grundbuch eingetragen werden.
Die Übertragung der Unterhaltspflicht auf den Grundstückseigentümer hebt die gesetzliche Unterhaltungspflicht des
Berechtigten aus § 1020 Satz 2 BGB auf. Es kann auch bestimmt werden, dass der Eigentümer nur einen Teil der Unterhaltungskosten zu bezahlen hat. Soll jedoch bezüglich des
Restes der Kosten eine Unterhaltspflicht des Berechtigten
vereinbart werden, so ist dies nur bei Mitbenutzung mög183
lich.
Mitbenutzung
Liegt eine Fallkonstellation der Mitbenutzung der Anlage vor,
so kann gemäß § 1021 Satz 2 BGB bestimmt werden, dass
der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, und zwar auch
insoweit, als es für das Benutzungsinteresse des Eigentümers erforderlich ist. Hierbei kann auch bestimmt werden,
dass der Berechtigte nur einen Teil der Unterhaltungspflicht
trägt. In der Praxis ist bei gemeinsamer Benutzung üblich, die
Vereinbarungen nach § 1021 Satz 1 (Unterhaltungspflicht des
Eigentümers) und Satz 2 (Unterhaltungspflicht des Berechtigten) zu verbinden und die Verteilung, in der Regel zu je ½,
184
zu regeln.
180
181
182
183
184
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1153 a;
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1153 c;
Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1153; Münchener Kommentar, a.a.O., § 1020
BGB, Rdn. 7; Meikel, Grundbuchrecht, 9. Auflage, Morvilius, Rdn. C, 236 c;
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.10.1982, Rpfleger 1983, 61, BayObLG
DNotZ 1966, 174 = NJW 1966, 56 = Rpfleger 1966, 367;
Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 1021, Rdn. 2;
vgl. hierzu Mustertexte bei: Schöner / Stöber, a.a.O., Rdn. 1113; Sandweg,
Beck`sches Formularbuch, 8. Auflage 2003, 674;
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06.09.2007
8:40 Uhr
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BWNotZ 4/07
(Schwarz/Black Auszug)
Rechtsprechung
Rechtsprechung
BGB § 1933
teilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Ehefrau als
Miterbin ausweisen soll.
Das Eingreifen des § 1933 BGB setzt lediglich voraus,
dass ein rechshängiger Scheidungsantrag zur Zeit des
Erbfalls begründet ist. Die erst spätere Rücknahme des
Scheidungsantrags, die nicht mehr auf dem eigenen
Willen des Erblassers (hier: Tod des Erblassers) beruht,
bleibt demgegenüber unerheblich (so auch OLG Frankfurt NJW 1997, 3099)
OLG Stuttgart, 8 W 52/06, Beschluss vom 11.08.2006
a) Für die Beteiligten Ziffer 2 und 3 wurde als gesetzlichen
Erben zu je ½ auf ihren im November 1994 gestellten Antrag
vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Bad Homburg - Nachlassgericht - am 8.2.1995 ein Erbschein erteilt. Auf der
Grundlage dieses Erbscheins wurde die Beteiligte Ziffer 2 im
Grundbuch der Wohnung des Erblassers in Bad Homburg als
neue Alleineigentümerin eingetragen, nachdem sich die Beteiligten Ziffer 2 und 3 im Innenverhältnis entsprechend geeinigt hatten. Die Eigentumswohnung in Spanien wurde von
den Beteiligten Ziffer 2 und 3 veräußert.
Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten streiten im Erbscheinerteilungs- bzw. -vorbescheidsverfahren seit 1995 darüber, ob (gesetzliche) Erben
des am 1.11.1994 verstorbenen Erblassers (nur) dessen Kinder aus erster Ehe - die Beteiligten Ziffer 2 und 3) geworden
sind oder auch die Beteiligte Ziffer 1 als zweite Ehefrau des
Erblassers, deren Ehe mit ihm bei seinem Ableben noch bestand. Der Erblasser hatte am 7.2.1994 beim Amtsgericht Familiengericht - Bad Homburg die Scheidung seiner Ehe mit
der Beteiligten Ziffer 1 mit der Begründung der Zerrüttung der
Ehe bei zwischenzeitlich dreijährigem Getrenntleben beantragt und im Sommer 1994 die öffentliche Zustellung des
Scheidungsantrags an die Beteiligte Ziffer 1 erwirkt (AZ: 9 F
64/94). Nach dem Ableben des Erblassers wurde der Scheidungsantrag von seinem Bevollmächtigten zurückgenommen.
Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er hat in den
letzten Jahren vor seinem Ableben überwiegend im Ausland
gearbeitet. In Nigeria lernte er die in Russland geborene Beteiligte Ziffer 1 - eine ursprünglich sowjetische Staatsangehörige - kennen, die in erster Ehe mit einem Nigerianer verheiratet gewesen ist und Kinder in Nigeria hatte. In der Zeit
seiner nachfolgenden beruflichen Tätigkeit in Paraguay hat
der Erblasser am 5.1.1989 in Argentinien die dort an der
Grenze zu Paraguay wohnhafte Beteiligte Ziffer 1 geheiratet.
Im Anschluss an die Tätigkeit in Paraguay war der Erblasser
jedenfalls seit 1990 bis etwa im Frühjahr 1994 in Spanien beruflich tätig, wo er auch eine Eigentumswohnung erworben
hat. Eine weitere Eigentumswohnung in Bad Homburg war in
dieser Zeit vermietet. Anlässlich von Aufenthalten des Erblassers in Deutschland wohnte dieser jedenfalls zeitweise in Bad
Homburg bei seinem damals dort wohnhaften Bruder. Dort
waren der Erblasser und bis Mai 1990 auch die Beteiligte Ziffer 1 polizeilich gemeldet.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das gesetzliche Erbrecht der Beteiligten Ziffer 1 als Ehefrau gemäß § 1933 BGB
ausgeschlossen ist, weil der Scheidungsantrag des Erblassers begründet war. Dabei ist insbesondere auch streitig, ob
sich der Erblasser von der Beteiligten Ziffer 1 bereits im Jahr
1990 getrennt hat, so dass die Vermutung des Scheiterns der
Ehe nach dreijährigem Getrenntleben gemäß § 1566 Abs. 2
BGB eingreift.
1.) Die Beteiligten Ziffer 2 und 3 haben die Erteilung eines
Erbscheins - zunächst beim für zuständig gehaltenen Amtsgericht / Nachlassgericht Bad Homburg - beantragt, der sie
als gesetzliche Erben des Erblassers zu je ½ ausweisen sollte. Die Beteiligte Ziffer 1 hat ihrerseits später ebenfalls die Er-
Auf Rechtsmittel der Beteiligten Ziffer 1 hat der Richter des
Amtsgerichts Bad Homburg mit Beschluss vom 16.4.1996
den Erbschein vom 8.2.1995 als unrichtig eingezogen und
mit weiterem Beschluss vom 29.5.1996 für kraftlos erklärt,
weil der Erbschein trotz Aufforderung nicht zurückgegeben
worden war.
Die Beteiligte Ziffer 1 hat im Wege der einstweiligen Verfügung auch die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch
der früher dem Erblasser gehörenden Eigentumswohnung in
Bad Homburg erreicht.
b) Auf die eingelegte Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 und
3, die der Richter des Amtsgerichts als Antrag auf Neuerteilung eines Erbscheins für diese Antragsteller zu je ½ ausgelegt hat, hat der Richter des Amtsgerichts Bad Homburg umfangreiche Ermittlungen vorgenommen und insbesondere
die beiderseits benannten Zeugen zu den Lebensumständen
des Erblassers vernommen bzw. - teilweise in Spanien - vernehmen lassen.
Mit Beschluss vom 4.7.2000 hat der Richter des Amtsgerichts Bad Homburg im Rahmen seiner Abhilfeprüfung angekündigt, dass er den Beteiligten Ziffer 2 und 3 (erneut) einen
Erbschein erteilen werde, der sie als Erben des Erblasser zu
je ½ ausweisen werde. Nach den erfolgten Ermittlungen sei
für das anhängig gewesene Scheidungsverfahren von der
Maßgeblichkeit deutschen Scheidungs- und Eherechts auszugehen. Der Scheidungsantrag des Erblassers sei begründet gewesen, so dass ein Erbrecht der Beteiligten Ziffer 1 als
Ehefrau des Erblassers gemäß § 1933 BGB ausscheide.
Nach den erfolgten Ermittlungen sei von der Maßgeblichkeit
deutschen Scheidungsrechts auszugehen. Die öffentliche
Zustellung des Scheidungsantrags des Erblassers habe zur
Rechtshängigkeit im Sinn von § 1933 BGB geführt. Von einer
Zerrüttung der Ehe sei als Vermutung gemäß § 1566 Abs. 2
BGB auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der mit dem Erblasser
näher bekannten Zeugen, habe der Erblasser bereits seit
über drei Jahren vor Stellung des Scheidungsantrags von der
Beteiligten Ziffer 1 getrennt gelebt und jeweils länger dauernde Beziehungen mit anderen Frauen gehabt. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 4.7.2000 (Bl. 359 ff.
d. A.) Bezug genommen.
c) Die Beteiligte Ziffer 1 hat gegen den Beschluss vom
4.7.2000 Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht,
nicht vom Erblasser getrennt gelebt zu haben. Sie sei mit diesem von 1990 bis im Sommer 1994 in Deutschland und Spanien immer wieder zusammen getroffen. Über daneben bestehende Beziehungen des Erblassers zu anderen Frauen
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(Schwarz/Black Auszug)
Rechtsprechung
habe dieser sie nicht zutreffend informiert. Das Landgericht
Frankfurt hat als Beschwerdegericht mit Beschluss vom
3.1.2001 die Entscheidung des Richters des Amtsgerichts
aufgehoben und die Sache zur Entscheidung einschließlich
der Kosten an das Amtsgericht Stuttgart als örtlich zuständiges Nachlassgericht verwiesen (AZ: 2 / 13 T 169/00).
Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 und 3 hat das
Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 31.5.2001
die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt wieder aufgehoben und die Sache zu weiteren ergänzenden Ermittlungen
an das Landgericht Frankfurt zurückverwiesen (AZ: 20 W
75/01 und 20 W 105/01).
Das Landgericht Frankfurt hat nach ergänzender Zeugenvernehmung und Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
10.6.2002 den Beschluss des Richters des Amtsgerichts Bad
Homburg vom 4.7.2000 (erneut) aufgehoben und die Sache
an das Amtsgericht Bad Homburg zurückverwiesen. Es hat
hierbei seine Auffassung aufrecht erhalten, das zuständige
Nachlassgericht für den Erblasser sei das für Stuttgart Hofen zuständige Nachlassgericht, weil der Erblasser bei seinem Ableben bereits dort - bei seiner dortigen Freundin, der
Zeugin F… - einen neuen Wohnsitz begründet gehabt habe.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Sache hierauf an das
Notariat - Nachlassgericht - Stuttgart - Mühlhausen abgegeben. Auf den Antrag dieses Gerichts, wegen der von ihm verneinten eigenen Zuständigkeit das zuständige Gericht zu bestimmen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss
vom 4.10.2002 das Notariat Stuttgart - Mühlhausen als zuständiges Nachlassgericht bestimmt (AZ: 20 W 324/02).
d) Das Notariat Stuttgart-Mühlhausen hat unter dem obigen
AZ AB 2002/220 mit Beschluss vom 15.6.2004 wiederum
einen Erbscheinsvorbescheid mit der Ankündigung erlassen,
den Beteiligten Ziffer 2 und 3 den von ihnen beantragten Erbschein zu erteilen.
Das Notariat ist hierbei im wesentlichen der Begründung des
Richters des Amtsgerichts Bad Homburg vom 4.7.2000 gefolgt. Auf den Beschluss des Nachlassgerichts (Bl. 538 d.A.)
wird Bezug genommen.
2.) Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte Ziffer 1 Beschwerde eingelegt.
Sie hat hierbei geltend gemacht, der Scheidungsantrag des
Erblassers beim Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg sei nicht begründet gewesen. Maßgebliches Scheidungsrecht sei argentinisches Recht gewesen, das eine
streitige Scheidung nicht kenne. Jedenfalls habe der Erblasser die öffentliche Zustellung seines Scheidungsantrags aber
erschlichen, da ihm der damalige Aufenthaltsort der Beteiligten Ziffer 1 im Jahr 1994 bekannt gewesen sei. Zumindest sei
die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags dadurch rükkwirkend (ex tunc) wieder entfallen, dass der Antrag nach
dem Ableben des Erblassers wieder zurückgenommen worden sei. Schließlich hätten der Erblasser und die Beteiligte
Ziffer 1 auch nicht schon vor Stellung des Scheidungsantrags des Erblassers drei Jahre lang getrennt gelebt. Sie, die
Beteiligte Ziffer 1, habe zwar nicht ständig beim Erblasser gelebt. Sie habe unter anderem auch ihre Mutter in Russland in
der Nähe von St. Petersburg besucht. Auch bei Besuchen bei
ihren Kindern in Nigeria sei dem Erblasser jedoch ihr dortiger
Aufenthalt bekannt gewesen. Der Erblasser und sie hätten
sich teilweise in Deutschland gesehen. Außerdem habe sie
den Erblasser immer wieder in Spanien besucht.
Das Landgericht Stuttgart hat im Verfahren 2 T 493/04 mit
92
BWNotZ 4/07
Beschluss vom 17.1.2006 die Beschwerde der Beteiligten
Ziffer 1 gegen den Beschluss des Notariats - Nachlassgerichts - vom 15.6.2004 zurückgewiesen.
Es hat die Wirksamkeit des Scheidungsantrags des Erblassers und den deswegen bestehenden Ausschluss der Beteiligten Ziffer 1 von der Erbfolge gemäß § 1933 BGB bestätigt.
In Übereinstimmung mit dem Nachlassgericht ist es von der
Maßgeblichkeit deutschen Scheidungsrechts, der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und der Unerheblichkeit
der Rücknahme des Scheidungsantrags erst nach dem Ableben des Erblassers ausgegangen. Unter näherer Auseinandersetzung mit den vorliegenden Zeugenaussagen hat es
schließlich auch die Würdigung des Notariats geteilt, dass
der Erblasser und Beteiligte Ziffer 1 vor Stellung des Scheidugnsantrags bereits drei Jahre lang getrennt gelebt hätten,
so dass die Begründetheit des Scheidungsantrags gemäß §
1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar zu vermuten gewesen sei.
Wegen weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des
Landgerichts (Bl. 585 d. A.) Bezug genommen.
3.) Die Beteiligte Ziffer 1 hat gegen den landgerichtlichen Beschluss mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3.2.2006
weitere Beschwerde eingelegt. Sie hat zur Begründung mit
Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.3.2006 ausgeführt, die rechtlichen Konsequenzen aus dem hinreichend
bekannten Sachverhalt seien vom Landgericht falsch gezogen worden. Die erforderlichen Voraussetzungen für die
Wirksamkeit des Scheidungsantrags hätten beim Ableben
des Erblassers nicht vorgelegen. Eine dreijährige Trennung
sei nicht erfolgt gewesen. Eine Zustimmung der Beteiligten
Ziffer 1 zur Scheidung sei nicht erteilt gewesen.
Von einer Erschleichung der öffentlichen Zustellung des
Scheidungsantrags durch den Erblasser hätte ausgegangen
werden müssen. In diesem Fall sei die Berufung auf die öffentliche Zustellung als Tatbestand einer Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags treuwidrig. Es spreche nicht gegen
eine Kenntnis des Erblasser vom damaligen Aufenthaltsort
der Beteiligten Ziffer 1, dass der Erblasser durch die Mitteilung des Aufenthaltsorts als Zustellungsort eine Zustellung
seines Scheidungsantrags wesentlich leichter hätte erreichen können. Er habe nämlich davon ausgehen müssen,
dass die Beteiligte Ziffer 1 ihre Zustimmung zur Scheidung
nicht erteilen werde. Mangels einer bereits dreijährigen Trennung, die nicht konkret dargelegt worden sei und auch nicht
hätte dargelegt werden können, hätte dann keine Aussicht
auf eine baldige Scheidung bestanden. Zumindest sei die
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags jedoch durch die
Rücknahme nach dem Ableben des Erblassers wieder rükkwirkend entfallen. Dass die Rechtshängigkeit bei Antragsrücknahme rückwirkend entfällt, sei auch in der Kommentarliteratur allgemein anerkannt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdebegründung (Bl. 597 d.A.) Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten Ziffer 1 ist als weitere Beschwerde im Verfahren wegen Erlass eines Erbscheinsvorbescheids gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere formgerecht durch Anwaltsschriftsatz
eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen
Erfolg.
Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das Erbrecht der Beteiligten Ziffer 1 als zur Zeit
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des Erbfalls nicht vom Erblasser geschiedene Ehefrau wegen
Begründetheit des beim Erbfall rechtshängigen Scheidungsantrags des Erblassers gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen
ist, so dass allein die Beteiligten Ziffer 2 und 3 als Kinder des
Erblassers zu seinen Erben zu je ½ geworden sind.
Eine Änderung der hierauf gründenden Entscheidung durch
den Senat setzt nach §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO voraus,
dass die Entscheidung an einem Rechtsfehler leidet. Als ein
Rechtsfehler wäre es anzusehen, wenn das Landgericht gesetzliche Bestimmungen nicht oder nicht richtig angewendet,
den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt,
sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes nicht mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt oder hierbei
gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften
oder gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze
verstoßen hätte (vgl. KKW / Meyer-Holz, 15. Aufl., § 27 FGG,
RN 21 und 42 m.w.N; BayObLG, FamRZ 2005, 1015 m.w.N.).
An rechts- und verfahrensfehlerfrei zustande gekommene
Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht gebunden, selbst wenn auch eine
andere Entscheidung ebenso nahe oder auch näher gelegen
hätte. Eine ergänzende Beweisaufnahme ist im Rechtbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich.
Ein Rechtsfehler im dargelegten Sinn liegt jedoch nicht vor.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Vorinstanzen
nach der Einziehung und Kraftloserklärung des ursprünglich
den Beteiligten Ziffer 2 und 3 erteilten Erbscheins zutreffend
davon ausgegangen, dass die im Rahmen des hiergegen eingelegten Rechtsmittels der Beteiligten Ziffer 2 und 3 gestellten Anträge als Antrag auf Wiedererteilung eines Erbscheins
zu behandeln sind. Gegen diese Würdigung und Behandlung
der Anträge haben die Beteiligten auch keine Einwendugnen
erhoben.
2.) Als Vorfrage, welches Recht bei der Würdigung der Wirksamkeit des Scheidungsantrags des Erblassers zugrunde zu
legen ist, ist das Landgericht in Übereinstimmung mit dem
Notariat rechtsfehlerfrei von der Anwendung deutschen
Scheidungsrechts gemäß Art. 17, 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3
EGBGB ausgegangen, weil die Ehegatten zuletzt in Deutschland ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
hatten und der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt
dort auch noch zur Zeit der Stellung des Scheidungsantrags
sowie weiter bis zum Eintritt des Erbfalls hatte.
Gegen die Anwendung deutschen Scheidungsrechts erhebt
die weitere Beschwerde auch keine substantiierte Rüge
mehr. Rechtliche Bedenken insoweit sind auch sonst nicht
ersichtlich.
Gegen die Anwendung argentinischen Scheidungsrechts,
das die Beteiligte Ziffer 1 ursprünglich als maßgeblich angesehen hat, spricht deren eigene Einlassung anlässlich ihrer
Anhörung beim Landgericht Frankfurt am 28.1.2002 (Bl. 468
d.A.), wonach der Erblasser und sie nach der Rückkehr aus
Südamerika zunächst in Deutschland bei polizeilicher Meldung in der Wohnung des Bruders des Erblassers in Bad
Homburg, tatsächlich in verschiedenen Hotels gelebt hätten.
Soweit die Beteiligte Ziffer 1 im Verfahren geltend gemacht
hat, sie sei mit dem Erblasser in der Folgezeit auch immer
wieder in Spanien zusammen getroffen, wo dieser Arbeit gefunden hatte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich insoweit nicht mehr um einen gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt gehandelt hat. Insoweit wird
auf die nachstehenden näheren Ausführungen unter Ziffer 5.)
Bezug genommen.
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Rechtsprechung
3.) Weiter ist das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Scheidungsantrag des Erblassers aufgrund der vom Amtsgericht - Familiengericht - bewilligten und ausgeführten öffentlichen
Zustellung des Scheidungsantrags an die Beteiligte Ziffer 1
rechtshängig im Sinn von § 1933 BGB war.
Wird die öffentliche Zustellung eines Antrags in einem gerichtlichen Verfahrens bewilligt, so tritt damit aus Gründen
der Rechtssicherheit auch tatsächlich die Rechtshängigkeit
in dem betreffenden Verfahren ein.
Ein Erschleichen der Zustellung, welche die Berufung - auch
der Erbin - auf die Rechtshängigkeit als treuwidrig erscheinen
lassen würde, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Beweis- bzw. Feststellungslast für ein Erschleichen trifft insoweit denjenigen der sich hierauf beruft (BGHZ
64, 5).
Das Landgericht ist insoweit unter eingehender Würdigung
der vorliegenden Zeugenaussagen zu dem Schluss gelangt,
dass die vom Erblasser im Scheidungsantrag seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vorgetragene Unkenntnis vom
genauen Aufenthaltsort der Beteiligten Ziffer 1 zutraf. Diese
lebte seit Miite 1990 jedenfalls ganz überwiegend an anderen
Orten als der Erblasser - teilweise in Deutschland, teilweise
bei ihrer kranken Mutter im Raum Leningrad, teilweise bei
ihren Kindern in Nigeria. Den Erblasser hat die Beteiligten Ziffer 1 nach den Feststellungen des Landgerichts überwiegend
aufgesucht, um Geld für ihren eigenen Unterhalt zu erlangen.
Die Führung von Telefonaten zwischen der Beteiligten Ziffer 1
und dem Erblasser ist nur in Form von Anrufen seitens der
Beteiligten Ziffer 1 feststellbar. Der Erblasser hat auch gegenüber Zeugen in seinem Umfeld angegeben, er wisse nicht
genau, wo die Beteiligte Ziffer 1 lebe. Unterkunftskosten anlässlich von Besuchen der Beteiligten Ziffer 1 bei ihren Kindern in Nigeria, die der Zeuge W. nach seiner von der Beteiligten Ziffer 1 im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht
Stuttgart vorgelegten schriftlichen Aussage für diese vorgestreckt hatte, hat der Erblasser nur nachträglich wieder
gegenüber dem Zeugen ausgeglichen, wobei die Beteiligte
Ziffer 1 nach den Angaben des Zeugen W. in Nigeria lediglich in einem Gästehaus lebte. Schließlich hat die Beteiligte
Ziffer 1 - worauf das Landgericht seine Entscheidung auch
ausdrücklich gestützt hat - während des ganzen Verfahrens
bis zur Entscheidung des Landgerichts auf Bl. 588 d. A. nie
konkret vorgetragen, wann und wo sie sich im maßgeblichen
Zeitraum zwischen 1990 bis zur Bewirkung der Zustellung
des Scheidungsantrags im Juli 1994 aufgehalten hat und wie
sie den Erblasser hierüber gegebenenfalls in Kenntnis gesetzt habe. Unter diesen Umständen bestand auch keine
Veranlassung für das Notariat - Nachlassgericht - sowie im
Beschwerdeverfahren für das Landgericht, insoweit von
Amts wegen weiter zu ermitteln und insbesondere noch die
Beteiligte Ziffer 1 hierzu persönlich anzuhören. Dies gilt auch
insoweit, als die Beteiligte Ziffer 1 anlässlich ihrer Anhörung
vor dem Landgericht Frankfurt am 28.1.2002 erklärt hat, sie
sei „Ende Juli / Anfang September 1994 beim Erblasser in
Spanien gewesen und habe sich mit ihm in der Wohnung getroffen; es könne auch „im August“ gewesen sein. Einen konkreten Zeitpunkt für ein Zusammentreffen der Beteiligten Ziffer 1 mit dem Erblasser noch vor der Bewirkung der
öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags wurde von
der Beteiligten Ziffer 1 insoweit schon selbst nicht hinreichend konkret mitgeteilt, so dass schon deshalb nicht festgestellt werden konnte, dass für den Erblasser vor Bewirkung
der öffentlichen Zustellung noch eine Möglichkeit bestanden
hätte, eine konkrete zustellfähige Adresse der Beteiligten Ziffer 1 in Erfahrung zu bringen.
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Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die
Berufung auf eine öffentliche Zustellung bei zunächst fehlender Kenntnis des Antragstellers von einer zustellfähigen
Adresse des Antragsgegners nur dann treuwidrig, wenn der
Antragsteller noch vor Bewirkung der öffentlichen Zustellung
Kenntnis von einer Zustellmöglichkeit erlangt hat (BGHZ 64,
5 = NJW 75, 827). Gemäß § 206 ZPO in der im Jahr 1994 geltenden Fassung wurde eine öffentliche Zustellung spätestens einen Monat nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter bewirkt. Die am 27.6.1994 bewilligte öffentliche
Zustellung des Scheidungsantrags in der Terminsladung der
Beteiligten Ziffer 1 (Antragsgegnerin) wurde ausweislich der
in Kopie in Bl. 525 befindlichen Scheidungsakten am
8.7.2006 im Bundesanzeiger eingerückt.
Ob der Erblasser nach dem 8.8.1994 noch anlässlich eines
Besuchs der Beteiligten Ziffer 1 bei ihm in Spanien schuldhaft
davon abgesehen hat, die Beteiligte Ziffer 1 vom laufenden
Scheidungsverfahren zu unterrichten bzw. ihre ladungsfähige
Anschrift noch in Erfahrung zu bringen, musste das Landgericht nicht näher klären. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (a.a.O.) änderte dies an der Wirksamkeit
einer einmal bewilligten und ausgeführten öffentlichen Zustellung nichts mehr. Aus Pflichtverletzung des Erblassers insoweit konnten sich allenfalls Schadenersatzansprüche der
Beteiligten Ziffer 1 gegen ihn und / oder die Erben ergeben etwa, weil die Beteiligte Ziffer 1 in Unkenntnis des Scheidungsantrags ihrerseits davon abgesehen haben könnte,
auch ihrerseits den Erblasser zu enterben oder anderweitig
für eine eigene spätere finanzielle Absicherung zu sorgen.
Über derartige Ansprüche, die die Beteiligte Ziffer 1 nicht
näher substantiiert hat, ist im vorliegenden Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ohnehin nicht zu befinden.
4.) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Rükknahme des Scheidungsantrags durch den Bevollmächtigten
des Erblassers nach dessen Ableben im Fall der Wirksamkeit
des Scheidungsantrags zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht
mehr am Ausschluss der Erbenstellung eines Ehegatten
gemäß § 1933 BGB mehr ändert. Den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 97, 3099)
tritt auch der Senat bei (so auch Soergel / Stein, 13. Aufl., RN
4 zu § 1933 BGB unter Berufung auf OLG Frankfurt). Das Eingreifen von § 1933 BGB setzt lediglich voraus, dass ein
rechtshängiger Scheidungsantrag zur Zeit des Erbfalls begründet ist. Die erst spätere Rücknahme des Scheidungsantrags, die nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers
beruhte, bleibt demgegenüber unerheblich.
Die demgegenüber von der Beteiligten Ziffer 1 angeführte
Fallgestaltung, dass ein rechtshängiger Scheidungsantrag
noch vor dem Tod des antragstellenden späteren Erblassers
wieder zurückgenommen wird, lässt die Voraussetzung eines
rechtshängigen Scheidungsantrags noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Todes wieder entfallen. In einem solchen
Fall kommt es auf eine Rückwirkung der Antragsrücknahme
nicht an.
5.) Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und insbesondere aufgrund der erhobenen Beweise von einer bei Stellung des Scheidungsantrags durch
den Erblasser bereits über drei Jahre andauernden Trennung
des Erblassers von der Beteiligten Ziffer 1 ausgegangen ist.
Die Eheleute haben auch nach dem Vorbringen der Beteiligten Ziffer 1 seit der Aufnahme von Arbeit durch den Erblasser
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in Spanien ab 1990 nicht mehr ständig zusammen gewohnt,
sondern sind lediglich noch gelegentlich anlässlich von Aufenthalten des Erblassers in Deutschland bzw. der Beteiligten
Ziffer 1 in Spanien noch zusammen getroffen.
Bezüglich solcher Zusammentreffen hat das Landgericht aufgrund der Angaben insbesondere der dem Erblasser im alltäglichen Leben näher stehenden Zeugen - Bruder, Arbeitskollegen in Spanien und Freundin der Beteiligten Ziffer 2, die
damals in der Wohnung des Erblassers in Spanien lebte festgestellt, dass der Erblasser sich von der Beteiligten Ziffer
1 abgewandt hatte und ihr Geld nur auf massive Forderungen
- wenn nicht sogar Drohungen (Angaben des Bruders des Erblassers) - überlassen hat. Dass die Trennung vom Erblasser
gegenüber ihm weniger nahe stehenden Zeugen anlässlich
von Zusammentreffen in Gegenwart der Beteiligten Ziffer 1
nicht deutlich offen gelegt wurde, hat das Landgericht nachvollziehbar damit erklärt, dass derartige persönliche Angelegenheiten nicht ohne weiteres jedem weniger nahe stehenden Bekannten offenbart werden, mit dem man nur selten
und mehr oder weniger zufällig zusammen trifft. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser mit der Beteiligten Ziffer 1 in
seiner Wohnung in Spanien zusammen gelebt hat, waren für
keinen der vernommenen Zeugen feststellbar.
Des weiteren lebte der Erblasser schon ab 1990 mit einer anderen Frau - zunächst nur an Wochenenden, später ständig in Spanien zusammen und anschließend mit der Zeugin F…,
wenn er diese in Stuttgart bzw. diese ihn in Spanien - auch
länger, besuchte. Die Absicht, diese Zeugin zu heiraten hatte
der Erblasser nicht nur gegenüber der Zeugin selbst sondern
auch gegenüber Dritten bekundet.
Dagegen, dass eine - wenn auch im wesentlichen räumlich
getrennte - eheliche Gemeinschaft mit der Beteiligten Ziffer 1
fortbestand, sprach schließlich auch der Umstand, dass der
Erblasser nach den Angaben des Zeugen W… in dessen
schriftlicher Aussage vom 20.9.1997 (Anlage zum Schriftsatz
der Bevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 1 im Erstbeschwerdeverfahren vom 1.10.2004 (Bl. 557 d.A.) Unterkunftskosten anlässlich von Besuchen der Beteiligten Ziffer 1
in Afrika nur nachträglich und unmittelbar gegenüber dem
Zeugen ausglich, nachdem dieser die Kosten jeweils vorgestreckt hatte.
Dass das Landgericht die erfolgten Zusammentreffen nicht
als Ausdruck einer fortbestehenden - wenn auch atypischen
- ehelichen Lebensgemeinschaft sondern lediglich als Versuche der Beteiligten Ziffer 1 gewertet hat, vom Erblasser noch
Leistungen zu erlangen, stellte unter den gegebenen Umständen eine nachvollziehbare und in sich schlüssige Würdigung dar, die die Beteiligte Ziffer 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr mit Erfolg beanstanden kann.
Insbesondere stellte es keine Aufklärungspflichtverletzung
des Landgerichts dar, dass dieses die Beteiligte Ziffer 1 zu
den näheren Umständen von Zusammentreffen mit dem Erblasser nicht noch persönlich anhörte. Die Beteiligte Ziffer 1
hatte insoweit trotz schon erstinstanzlich bestehender anwaltlicher Vertretung auch nach Zugang der Entscheidung
des Notariats - Nachlassgerichts - mit für sie bereits ebenfalls
nachteiligen Feststellungen keine substantiierten Angaben
zu den näheren Umständen von Zusammentreffen mit dem
Erblasser gemacht, die Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen gegeben hätten.
Kein Rechtsfehler des Landgerichts liegt auch insoweit vor,
als dieses nicht näher auf die Angaben des Zeugen N. in dessen am 11.5.1998 übersetzter schriftlicher Stellungnahme
(Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beteiligten
Ziffer 1 vom 19.5.1998, Bl. 215 d.A.) eingegangen ist. In die-
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Buchbesprechungen
ser Stellungnahme hatte der Zeuge zwar bekundet, er kenne
den Erblasser und seine Frau seit 1990. Sie seien gute Nachbarn und Freunde gewesen, die sich oft gegenseitig besucht
hätten. Das letzte Mal habe er den Erblasser und die Beteiligte Ziffer 1 im August 1994 bei einem Treffen zum Essen in
einem Restaurant gesehen.
Mit Schreiben an das Generalkonsulat vom 3.6.1999 (Bl. 323)
hat der Zeuge jedoch bekundet, dass er zu dem Fall nichts
aussagen wolle. Er habe in einem unbedachten Augenblick
eine Zusage gemacht. Nach reiflicher Überlegung sei er zu
der Überzeugung gekommen, nicht mehr in der Lage zu sein,
eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen.
Selbst wenn der Zeuge damit noch keine unwahre frühere
schriftliche Stellungnahme zum Ausdruck gebracht haben
sollte, so musste seinen früheren Bekundungen damit ersichtlich nicht mehr weiter nachgegangen werden.
Das vom Zeugen W… in der eingereichten schriftlichen Bestätigung bekundete Zusammentreffen zwischen dem Erblasser und der Beteiligten Ziffer 1 im August 1994 ging seinem Charakter nach nicht über die vom Landgericht
festgestellte Art von entsprechenden Zusammentreffen hinaus. Eine förmliche Vernehmung dieses Zeugen, dessen Anschrift erstinstanzlich nicht ermittelt werden konnte, musste
danach auch vom Landgericht nicht mehr veranlasst werden.
6.) Die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 war danach zurückzuweisen.
Mitgeteilt von der Veröffentlichungsstelle des OLG Stuttgart
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Der Vorkaufsfall im Zivilrecht. Von Dr. Rainer Burbulla.
Schriftenreihe der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung,
Band 23. Herausgegeben von der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung. Carl Heymanns Verlag, 2006, 170 S.,
42,00 €.
Der Volksmund behauptet, ein Vorkaufsrecht sei nicht das
Papier wert, auf dem es steht. Die Behandlung der für den
Eintritt eines Vorkaufsfalls maßgeblichen Voraussetzungen
ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit, die im Wintersemester 2005/2006 von der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum als Dissertation angenommen wurde. Der
Doktorand behandelt zuerst den Anwendungsbereich des
§ 463 BGB, die Umgehung von Vorkaufsrechten und die Erschleichung des Vorkaufsfalls. Danach stellt er die Anforderungen an den Drittvertrag dar und untersucht die darin enthaltenen einzelnen Vereinbarungen. In seiner Schlussbetrachtung empfiehlt der Autor klare Vereinbarungen (beim
schuldrechtlichen Vorkaufsrecht), um den Problemen
bereits im Vorfeld bei der Einräumung eines Vorkaufsrechts
begegnen zu können. Richtig ist sein Rat, dass der ein Vorkaufsrecht bestellende Eigentümer sich schon bei der Einräumung über die Konsequenzen Gedanken machen und
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Dr. Marc Hermanns, Dr. Jürgen Kallrath, Dr. Gerhard Knechtel, Dr. Till Schemmann und Dr. Dirk Solveen. Erich Schmidt
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Recht, Berlin, 1731 S., 148,- €.
Das Werk kommentiert das gesamte Grundbuchrecht zuverlässig und praxisnah. Formulierungsvorschläge geben dem
Grundbuchamt eine wichtige Arbeitshilfe. Hin und wieder
wird bei der Darstellung der Grundbuchprobleme von der
herrschenden Ansicht abgewichen und eigene Lösungsansätze geboten. Die zunehmende internationale Verflechtung
bedingt mehr und mehr grenzüberschreitendes Rechtshandeln; ein in die Einleitung eingefügter Teil U stellt den Einfluss
ausländischen Rechts auf die notarielle und grundbuchamtliche Tätigkeit dar. Die Verwaltungsgemeinschaft der Wohnungseigentümer kann als Berechtigte eines dinglichen
Rechts in das Grundbuch eingetragen werden, ohne die einzelnen Mitglieder zu bezeichnen (so auch BGH DNotZ 2005,
Impressum
Herausgeber: Württembergischer Notarverein e. V.. Stuttgart in Verbindung mit dem Badischen Notarverein e. V., Karlsruhe. Schriftleiter: Notar Achim Falk, Kronenstraße 34, 70174 Stuttgart (Tel.
0711/2258650), verantwortlich für Gesamtbereich ohne Sparte
Rechtsprechung und Notar Dr. Oliver Fröhler, Franz-Schubert-Weg
3, 79822 Titisee-Neustadt (Tel. 07651/203214), verantwortlich für
Sparte Rechtsprechung. Die BWNotZ erscheint vierteljährlich zweimal. Bestellungen und Anzeigenwünsche sind an die Geschäftsstelle
des Württ. Notarvereins e.V. in 70174 Stuttgart, Kronenstaße 34 (Tel.
0711/2237951, Fax 0711/2237956, E-Mail: [email protected]) zu richten. Der Bezugspreis beträgt jährlich Euro 45,- ein-
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BWNotZ 4/07
776). Dies wird auch dann bejaht, wenn im Titel die einzelnen
Eigentümer aufgeführt worden sind (Einl. B 78). § 10 Abs. 6
WEG-Novelle 2007-E regelt, dass die Gemeinschaft die Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gefolgt von
der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstükks führen muss. Die Kennzeichnung aller Grundbuchblätter
und der Angabe des Sitzes der Gemeinschaft bedarf es demnach nicht (noch anders Einl. B 79). Eindeutig bejaht wird die
Frage, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentum
und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken erwerben kann (Einl. B 61), was das BayObLG (Rpfleger 2004, 93)
anders sieht. Die Eintragung der GbR als solche wird von den
Autoren des Werks unterschiedlich beantwortet (§ 15 GBV
Rn. 6; Einl. D 36a), der BGH (ZIP 2006, 2128) ließ dies neuerdings offen. Aus der Entscheidung des BGH zur Unfähigkeit
der GbR für das Amt eines WEG-Verwalters (DNotZ 2006,
523) kann geschlossen werden, dass wegen mangelnder Publizität der GbR diese nicht allein nur mit Namen und Sitz im
Grundbuch eingetragen werden kann. Zu Recht bejahen die
Autoren die Frage, ob die Vormerkung Insolvenzschutzwirkung hat (Einl. G 7; BGH DNotI-Report 2005, 94). Überholt
sind die Ausführungen (Einl. R 16b) zur Angabe eines Höchstzinssatzes für Verzugszinsen bei Grundpfandrechten (vgl.
jetzt BGH DNotI-Report 2006, 58). Ein Wirksamkeitsvermerk
bei Eintragung eines Finanzierungsgrundpfandrechts mit Zustimmung des bisherigen vorrangigen Eigentumsvormerkungsberechtigten ist heute unbestritten (Einl. Einl. J 25; § 22
Rn. 68), uneinheitlich ist die Rechtspraxis, ob weiterhin anstelle eines Wirksamkeitsvermerks ein Rangrücktritt der Vormerkung hinter das Grundpfandrecht möglich ist, was zu bejahen ist. Nicht mehr berücksichtigt werden konnte die
Entscheidung des BGH (Rpfleger 2006, 253), wonach eine
Eigentümergrundschuld aus einer Zwangshypothek nicht
entsteht, wenn sie unter die Rückschlagsperre des § 88 InsO
(§ 312 InsO) fällt (anders noch Einl. S 6). Ausführlich wird auf
den Minderjährigenerwerb eingegangen (§ 19 Rn. 186) und
die neuesten Entscheidungen des BGH (BGH DNotI-Report
2005, 21 und DNotZ 2005, 625) verwertet. In Abkehr der von
der in der Vorauflage vertretenen Auffassung wird nunmehr
die Meinung vertreten, dass das Grundbuchamt nicht berechtigt ist, bei Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs den Grundbuchvollzug den Gutglaubenserwerb zu ermöglichen (§ 19 Rn. 99). Heiratet ein Rechtsinhaber und
kommt es bei ihm zu einer anderen Namensführung, so verlangen viele Grundbuchämter als Nachweis dafür eine öffentliche Urkunde, was nicht richtig ist, weil reine Namensberichtigungen nicht unter § 22 GBO fallen (vgl. § 22 Rn. 15). Diese
wenigen Beispiele sollen genügen und aufzeigen, dass das
vorzügliche Werk die Probleme des Grundbuchrechts anspricht. Der Kommentar erfüllt die Bedürfnisse der Praxis und
der Wissenschaft in hohem Maße.
Notar Prof. Walter Böhringer, Heidenheim/Brenz
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