Erbschaftsteuer-Reform 2015
Transcription
Erbschaftsteuer-Reform 2015
Erbschaftsteuer-Reform 2015 MERK SCHLARB & PARTNER Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Stand: 25.09.2015 ErbSt-Aufkommen Jahr Mio. EUR 1970 267,0 1971 260,0 1972 268,0 1973 239,0 1974 240,0 1975 271,0 1976 541,0 1977 458,0 1978 479,0 1979 515,0 1980 520,0 1981 558,0 1982 651,0 1983 733,0 1984 802,0 1985 773,0 1986 966,1 1987 1.144,0 1988 1.228,3 1989 1.064,7 1990 1.546,3 1991 1.347,6 1992 1.549,0 1993 1.556,5 1994 1.778,8 1995 1.814,3 1996 2.072,5 1997 2.076,1 1998 2.459,2 1999 3.055,7 2000 2.981,6 2001 3.068,7 2002 3.020,7 2003 3.372,8 2004 4.283,4 2005 4.097,0 2006 3.763,0 2007 4.203,0 2008 4.771,0 2009 4.550,0 2010 4.404,0 2011 4.246,0 2012 4.305,0 2013 4.633,0 1 2014 5.452,0 Erbschaftsteuer-Aufkommen Steueraufkommen 2014 2 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 1 Erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (aktuelle Rechtslage) § 13a ErbStG Regelverschonung Optionsverschonung 85 % 100 % --(kraft Gesetzes) bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des ErbSt-Bescheides max. 50 % max. 10 % 5 Jahre 7 Jahre 400 % 700 % 21 21 bis 150.000 € --- Verschonungsabschlag Antrag Anteil des Verwaltungsvermögens Fortführungsfrist Mindestlohnsumme ab … Arbeitnehmern gleitender Abzugsbetrag 3 Hürden für die Begünstigung von Betriebsvermögen Behaltensfrist von 5 / 7 Jahren Lohnsummenkontrolle über 5 / 7 Jahre nur anteiliger Abzug von Schulden und Lasten Verschonungsabschlag 85 % / 100 % kein junges Verwaltungsvermögen (2-Jahres-Frist) max. 50 / 10 % Verwaltungsvermögen 4 nur betriebliche Einheiten RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 2 Kritik des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.12.2014) § 13a ErbStG Regelverschonung Optionsverschonung 85 % 100 % --(kraft Gesetzes) Anteil steuerbis zumdes Eintritt der befreiten Verwaltungsmateriellen Bestandskraft vermögens zu hoch des ErbSt-Bescheides max. 50 % max. 10 % 5 Jahre 7 Jahre 400 % 700 % 21 21 bis 150.000 € --- Verschonungsabschlag Verschonungsregelung zu weitgehend für Antrag Großvermögen Anteil des Verwaltungsvermögens Fortführungsfrist Mindestlohnsumme ab … Arbeitnehmern gleitender Abzugsbetrag Freistellung von der 5 Mindestlohnsumme zu weitgehend Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.07.2015 §§ 13a – 13 c, 28a ErbStG-E Regelverschonung Optionsverschonung 85 % 20 % 100 % 35 % Verschonungsabschlag bei Erwerb über 116 Mio. € bei Erwerb von 26 - 116 Mio. € kein unschädliches Verwaltungsvermögen Abschmelzung des Abschlages oder Teil-Erlass der ErbSt nach Bedarfsprüfung Verschonungsabschlag nur für begünstigtes Betriebsvermögen (betrieblicher Hauptzweck) 5 Jahre Behaltensfrist 7 Jahre Mindestlohnsumme 250% 300% 400% 500% 565% 700% bei … Arbeitnehmern 4-10 11-15 ab 16 4-10 gleitender Abzugsbetrag Tarifbegrenzung für BV 11-15 ab 16 bis 150.000 € --Steuerklasse I für alle 6 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 3 Begünstigtes Betriebsvermögen Begünstigtes Betriebsvermögen Gewerbliches, land- und forstwirtschaft- Anteil an Kapitalgesellliches oder freiberufliches Betriebsverschaft mögen im Inland, in der EU oder dem EWR gewerblicher/ freiberuflicher • Betrieb • Teilbetrieb • Mitunternehmeranteil nicht: einzelne Wirtschaftsgüter Schenker/ Erblasser ist zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt 7 Nicht-begünstigtes Verwaltungsvermögen Fremdvermietete Grundstücke Ausnahmen: Betriebsaufspaltung / Sonderbetriebsvermögen / Betriebsverpachtung GmbH-Anteile, soweit der Schenker/Erblasser zu höchstens 25,0 % beteiligt ist Ausnahme: Poolvertrag Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteile von mehr als 25 % bei Kapitalgesellschaften, bei denen das Verwaltungsvermögen die 50 %-Grenze übersteigt Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Die Schulden übersteigende betriebliche Finanzmittel, soweit sie 20 % des Unternehmenswertes übersteigen 8 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 4 Kaskadeneffekt beg.V.: 800 VV: 800 D-GmbH 100 % beg.V.: 400 VV: 400 C-GmbH 100 % beg.V.: 200 VV: 200 B-GmbH 100 % beg. V.: 100 VV: 100 A-GmbH beg.V. = begünstigtes Vermögen: z.B. Maschinen VV = Verwaltungsvermögen: z.B. fremdvermietete Grundstücke 9 Ermittlung des begünstigten Vermögens 1. Aufteilung der Aktiva nach dem Hauptzweck 2. Quotaler Schuldenabzug (nach Finanzmitteltest) 3. Erhöhung des begünstigten Vermögens um Zuschlag von 10% 4. Unternehmenswert x Verhältnis der beiden Nettovermögen 10 begünstigtes Aktivvermögen nicht-begünstigtes Aktivvermögen ./. anteilige Schulden = Nettowert ./. anteilige Schulden = Nettowert erhöhtes begünstigtes Nettovermögen vermindertes nicht-begünstigtes Nettovermögen begünstigtes Vermögen nicht-begünstigtes Vermögen ./. Verschonungsabschlag 85% / 100% RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 5 Abgrenzung des begünstigten Vermögens Bisher: - Regel: begünstigt ist inländisches Betriebsvermögen (z.B. Grundstück) - Ausnahme: fremdvermietete betriebliche Grundstücke (Verwaltungsvermögen) - Rückausnahme: Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die eigene GmbH oder an die eigene Personengesellschaft (SonderBetriebsvermögen) Künftig: maßgebend ist, ob das betriebliche Wirtschaftsgut nach seinem Hauptzweck jeweils überwiegend einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient 11 Problem: Abgrenzung nach dem Hauptzweck Maßgebend soll sein, welchen Beitrag das Wirtschaftsgut bei der jeweiligen betrieblichen Tätigkeit leistet Nicht maßgebend ist die Rechtsform des Betriebes Holdinggesellschaften in der Rechtsform der Personen- oder Kapitalgesellschaft sollen begünstigtes Vermögen sein, soweit sie begünstigte Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften halten 12 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 6 Problem: Abgrenzung nach dem Hauptzweck Bundesrat: Bestimmung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck ist ungeeignet: Verletzung des Bestimmtheitsgebots Keine einheitliche Methodik Streitpotential zwischen Finanzverwaltung und Berater Erhöhter Bürokratieaufwand Mangelnde Rechts- und Planungssicherheit Bundesrat: Ausgrenzung von „Verwaltungsvermögen“ sollte beibehalten werden 13 Gesetzentwurf: kein Kaskadeneffekt mehr beg. V.: 800 VV: 1.500 D-GmbH 100 % beg .V.: 100 VV: 700 C-GmbH 100 % beg. V.: 100 VV: 300 B-GmbH 100 % beg. V.: 100 VV: 100 A-GmbH beg.V. = begünstigtes Vermögen: z.B. Maschinen VV = Verwaltungsvermögen: z.B. fremdvermietete Grundstücke 14 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 7 Fall: Übertragung Grundstück und GmbH M F 50% M&F-GbR 50% Vermietung 100% B-GmbH Grundstück ist kein Betriebsvermögen (keine Betriebsaufspaltung) Kein Verschonungsabschlag S 15 Fall: Übertragung Grundstück und GmbH M F 50% M&F-GbR 50% Vermietung Poolvertrag 90% 10% B-GmbH Grundstück ist Betriebsvermögen (Betriebsaufspaltung) Verschonungsabschlag wird gewährt S 16 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 8 Fall: Schenkung des verpachteten Betriebes 100% Ruhender Gewerbebetrieb Betriebsverpachtung U P Schenkung T Die Schenkung des verpachteten Betriebes ist begünstigt (Verschonungsabschlag) 17 Fall: Schenkung von Sonderbetriebsvermögen M T Vermietung X-GmbH & Co KG 100 % X-GmbH 0% Die Schenkung allein des Grundstückes ist nicht begünstigt M muss zugleich einen (Mini-)Kommanditanteil mit übertragen 18 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 9 Fall: Gewerblicher Grundstückshandel Aufnahme F in Betrieb F M Gewerblicher Grundstückshandel Nach geltender Rechtslage sind fremdvermietete Grundstücke nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen Nach geplanter Regelung würden die Grundstücke dem Hauptzweck „Grundstückshandel“ dienen 19 Fall: Schenkung GmbH-Anteile (Poolvertrag) Stimmbindungs-/Poolvertrag V 1% 25 % GmbH begünstigt ! S 20 Durch Abschluss des Poolvertrages wird die GmbH-Beteiligung des V begünstigtes Vermögen Die Schenkung des 10-Anteils ist begünstigt (Verschonungsabschlag) RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 10 Fall: Einbringung von Kapitalanteilen in eine Holding A begünstigt ! 100 % 25,1 % = 1,1 Mio. € 25,0 % = 1,0 Mio. € A-GmbH & Co KG X-GmbH Y-GmbH Bisher: KG-Beteiligung ist begünstigt, da das Verwaltungsvermögen (Y-GmbH) nicht überwiegt Geplant: KG-Beteiligung ist nur anteilig (1,1 : 2,1) begünstigt 21 Problem: Bewertung des Betriebsvermögens Anteile an Kapitalgesellschaften Allgemeine Bewertungsregeln Börsenkurs am Stichtag Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung falls nein: Verkäufe unter Dritten im letzten Jahr der Ertragsaussichten falls nein: IDW S1 DCF vereinfachtes Ertragswertverfahren oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Verkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode MultiplikatorVerfahren AWHStandard 22 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 11 Fall: Bewertung von Unternehmen (1) Aktiva Anlagevermögen Vorräte Forderungen TEUR 500 1.500 3.000 5.000 Passiva Eigenkapital Rückstellungen Verbindlichkeiten TEUR 1.000 1.600 2.400 5.000 23 Fall: Bewertung von Unternehmen (2) TEUR Umsatzerlöse Veräußerungsgewinne Materialaufwand Personalaufwand Abschreibungen sonstige Aufwendungen Zinsen a. o. Aufwendungen Ertragsteuern Jahresüberschuss Bereinigungen Veräußerungsgewinne a. o. Aufwendungen Ertragsteuern Unternehmerlohn Zwischenergebnis fiktive Ertragsteuern (30%) bereinigtes Ergebnis Durchschnittliches Ergebnis 2006 2007 2008 26.000 10 -19.500 -2.400 -500 -2.500 -200 -10 -405 495 27.000 0 -20.000 -2.550 -490 -2.600 -260 -50 -473 578 28.000 20 -20.500 -2.700 -480 -3.000 -150 0 -536 655 -10 10 405 -200 700 -210 490 0 50 473 -200 900 -270 630 -20 0 536 -200 970 -291 679 600 24 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 12 Fall: Bewertung von Unternehmen (3) Basiszinssatz Risikozuschlag Kapitalisierungszinssatz Kapitalisierungsfaktor Unternehmenswert 2009 3,61% 4,50% 8,11% 12,33 2015 0,99% 4,50% 5,49% 18,21 7.394 10.923 25 Problem: Begünstigung von Großvermögen Wahlweiser Verschonungsabschlag bei begünstigtem Erwerb über 26 Mio. € AbschmelzungsModell 26 begünstigtes RegelVermögen verschonung bis Mio. € % 26,0 85% 27,5 84% 29,0 83% 30,5 82% 32,0 81% 33,5 80% 35,0 79% 36,5 78% 38,0 77% 39,5 76% 41,0 75% 42,5 74% 44,0 73% 45,5 72% 47,0 71% 48,5 70% 50,0 69% … … 90,5 42% 92,0 41% 93,5 40% 95,0 39% 96,5 38% 98,0 37% 99,5 36% 101,0 35% 102,5 34% 104,0 33% 105,5 32% 107,0 31% 108,5 30% 110,0 29% 111,5 28% 113,0 27% 114,5 26% 116,0 25% über 116,0 20% stpfl. Vermögen Mio. € 3,9 4,4 4,9 5,5 6,1 6,7 7,4 8,0 8,7 9,5 10,3 11,1 11,9 12,7 13,6 14,6 15,5 … 52,5 54,3 56,1 58,0 59,8 61,7 63,7 65,7 67,7 69,7 71,7 73,8 76,0 78,1 80,3 82,5 84,7 87,0 Optionsverschonung % 100% 99% 98% 97% 96% 95% 94% 93% 92% 91% 90% 89% 88% 87% 86% 85% 84% … 57% 56% 55% 54% 53% 52% 51% 50% 49% 48% 47% 46% 45% 44% 43% 42% 41% 40% 35% RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 stpfl. Vermögen Mio. € 0,0 0,3 0,6 0,9 1,3 1,7 2,1 2,6 3,0 3,6 4,1 4,7 5,3 5,9 6,6 7,3 8,0 … 38,9 40,5 42,1 43,7 45,4 47,0 48,8 50,5 52,3 54,1 55,9 57,8 59,7 61,6 63,6 65,5 67,6 69,6 13 Problem: Begünstigung von Großvermögen Alternative: Teil-Erlass der ErbSt nach Verschonungsbedarfsprüfung Die ErbSt/SchSt wird erlassen, soweit sie das verfügbare Vermögen übersteigt: das ist 50 % der Summe der gemeinen Werte des mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen nicht-begünstigten Vermögens und des dem Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung gehörenden (Privat-) Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen gehört 27 Problem: Begünstigung von Großvermögen Erhöhte Prüfschwelle bei großen Familienunternehmen: Die Prüfschwelle wird auf 52 Mio. € erhöht, wenn der Gesellschaftsvertrag 1. die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns nahezu vollständig beschränkt, und 2. die Verfügung über die Beteiligung an der Personen- oder Kapitalgesellschaft auf Angehörige (§ 15 AO) beschränkt, und 3. für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsieht, die erheblich unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personenoder Kapitalgesellschaft liegt. Voraussetzungen müssen 10 Jahre vor und 30 Jahre nach der Schenkung (dem Erbfall) vorliegen 28 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 14 Aktueller Gesetzgebungs-„Fahrplan“ Erbschaftsteuer-Reformgesetz 2015 1. Lesung im Bundestag 25.09.2015 Stellungnahme des Bundesrates 06.11 2015 2./3. Lesung im Bundestag 12.11.2015 Finanzausschuss Bundesrat 27.11.2015 Bundesrat ?? Evtl. Vermittlungsausschuss 29 Autor Prof. Dr. Eberhard Schlarb - Rechtsanwalt/Steuerberater - Merk • Schlarb & Partner Rechtsanwälte • Steuerberater • Wirtschaftsprüfer Bosenheimer Straße 2-4 55543 Bad Kreuznach Tel. (0671) 889800 Fax (0671) 8898061 www.merk-schlarb-partner.de 30 RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb Erbschaftsteuer-Reform 2015 15