weinrecht - GEWA Etiketten GmbH
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in Zusammenarbeit mit dem Schutzverband Deutscher Wein e.V. KURZINFORMATION WEINRECHT Neufassung Nr. 29 · Stand 1. August 2014 Die Etikettierung von Wein, Schaumwein, Perlwein und anderen Weinerzeugnissen 2 Druck und Verlag: GEWA Etiketten GmbH Schultheiß-Kollei-Str. 25 · 55411 Bingen fon 06721 4060 · fax 06721 940600 www.gewa-etiketten.de e-mail: [email protected] in Zusammenarbeit mit dem Schutzverband Deutscher Wein e.V. Mozartplatz 3 · 56075 Koblenz fon 0261 34310, fax 0261 37833 e-mail: [email protected] www.schutzverband-deutscher-wein.de Bei Rückfragen zum Bezeichnungsrecht wählen Sie bitte: 06721 406-22 (Herr Heinz Walter) oder 06721 406-77 (Frau Bernhard-Praß) 3 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 1. Rechtsgrundlagen (Systematik der Weinkategorien, Etikettierung, Missbrauchsprinzip/Irreführungsverbot, Sanktionen) 4 5 2. Bezeichnungsrecht a) Obligatorische Angaben b) Definierte fakultative Angaben 8 8 13 3. Geografische Angaben 16 4. Süßreserve (Süßung) 17 5. Abfüllerangaben, Betriebsangaben 17 6. Wichtige zulässige Angaben nach festgelegten Bestimmungen (Rebsortenangaben, Jahrgangsangaben, ökologischer/ biologischer Wein, Barrique, Classic, Selection usw.)21 7. Auszeichnungen30 8. Geschützte traditionelle Begriffe32 9. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses, eine besondere Farbe des Erzeugnisses und traditionelle Begriffe 33 10. Geschmacksangaben34 11. Andere zugelassene Angaben 35 12.Drittlandsweine 36 13. Schaumwein, Qualitätsschaumwein (Sekt), Sekt b. A. 37 14. Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsperlwein b. A. 44 15. Andere Erzeugnisse und Getränke 47 a) Federweißer (teilweise gegorener Traubenmost) 47 b) Traubensaft 48 c) Weinhaltige/aromatisierte Getränke, Glühwein50 d) Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein 54 e) Weinähnliche Getränke und daraus hergestellte 55 schäumende Getränke 16. Schriftarten, Schriftgrößen, Schreibweisen, Sprache 56 17. 58 58 59 59 60 61 64 Richtige Bezeichnung der Etiketten für das Ausland A China B Japan C Kanada D Taiwan E USA F Sprachenhinweis 18. Stichwortverzeichnis 65 4 Kurzinformation WEINRECHT Neufassung Nr. 29 Stand 1. August 2014 Mit dieser Broschüre wollen wir die Tradition unserer seit 1970 erscheinenden Information fortsetzen, die wir im Zuge der Weinmarktreform 2008 auf ein verkürztes Format zurückgeführt haben. Nachdem die Anpassungen des deutschen Weinrechts an das geänderte Unionsrecht vollzogen sind, wollen wir Sie in bewährter Weise auf die Besonderheiten des Bezeichnungsrechts hinweisen. Durch die Reform der Europäischen Weinmarktordnung waren die Bestimmungen, die den Anbau der Reben, die Herstellung von Wein und die Etikettierung der Erzeugnisse betreffen, seit dem 01. August 2009 auf neue Grundlagen gestützt worden. Bezeichnung und Etikettierung der Weinerzeugnisse richteten sich seit 1. August 2009 im Wesentlichen nach der gemeinsamen Marktorganisation VO (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007. Diese Verordnung ist durch die am 01. Januar 2014 in Kraft getretene Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation VO (EU) Nr. 1308/2013 (EGMO) aufgehoben worden, welche viele Bestimmungen der bisherigen VO (EG) Nr. 1234/2007 inhaltlich übernommen hat. Die vorliegende Neufassung der Kurzinformation wird zusammen mit dem Schutzverband Deutscher Wein e. V., Koblenz herausgegeben, welcher die Neubearbeitung und Aktualisierung übernommen hat. Bearbeiter der Neufassung und Ansprechpartner: Rechtsanwalt H. Hieronimi, 56075 Koblenz, Fon 0261 34310, Fax 0261 37833, e-mail: [email protected] Wir haben uns wiederum bemüht, die oft nicht leicht verständlichen Gesetzestexte so zu interpretieren und zu kommentieren, dass sie allgemeinverständlich werden und in der Praxis einfach und trotzdem sicher und umfassend anzuwenden sind. Wenn uns dies gelungen ist, freuen wir uns. Für aktuelle Hinweise und Verbesserungsvorschläge sind wir jederzeit dankbar. Allen Beteiligten möchten wir für ihre Mithilfe unseren aufrichtigen Dank aussprechen. GEWA Etiketten GmbH und Schutzverband Deutscher Wein e. V. Bei unserer Darstellung handelt es sich um sorgsam geprüfte Rechtsmeinungen, für deren Richtigkeit wir aber keine Gewähr leisten können. Anfragen zu bezeichnungsrechtlichen Einzelfragen richten Sie in Rheinland-Pfalz bitte an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, Telefon 0651/9494548 (Herr Martin) Telefax 0651/9494171, in anderen Bundesländern an die zuständige Weinüberwachungsbehörde. 5 1. Rechtsgrundlagen 1 Weinrecht ist europäisches Recht. Die wesentlichen weinbezeichnungsrechtlichen und herstellungsrechtlichen Vorschriften finden sich im EU-Recht. Sie sind in speziellen, in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden Verordnungen niedergelegt. Das sind: – die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/1972, (EWG) Nr. 234/1979, (EWG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, (EGMO). Inkrafttreten 1. Januar 2014. – die am 01. August 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) 607/2009 des Rates vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe so- wie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, mehrfach geändert. – Ab dem 13. Dezember 2014 gilt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, LMIV (ABl. Nr. 304 S. 18). Diese Verordnung schreibt bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln (also grundsätzlich auch bei Wein) die Angabe u. a. des Verzeichnisses der Zutaten, des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Nährwertdeklaration verpflichtend vor. Wein und Weinerzeugnisse sind jedoch vorerst von der Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration befreit. Von der Verpflichtung zur Angabe des Mindeshaltbarkeitsdatums sind Wein und Weinerzeugnisse ausdrücklich ausgenommen. Im übrigen sind die speziellen Weinbezeichnungsvorschriften der VO (EU) Nr. 1308/2013 und der VO (EG) Nr. 607/2009 gegenüber der LMIV Nr. 1169/2011 vorrangig. Die Weinbau treibenden Länder und auch Deutschland besitzen eine lange bezeichnungsrechtliche Tradition, welche vom EU-Recht respektiert wird. Das EU-Weinbezeichnungsrecht überlässt daher den Weinbau treibenden Mitgliedstaaten einen breiten Handlungsspielraum. Die deutschen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften finden sich –im Weingesetz (WeinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011, mehrfach geändert, –in der Weinverordnung (WeinVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009, mehrfach geändert, –in Landesverordnungen (LVO) der Weinbau treibenden Bundesländer. Das Weinbezeichnungsrecht gilt für sämtliche Weinbauerzeugnisse: Wein, Jungwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Sekt, Sekt b.A., Aromatischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Traubenmost, Teilweise gegorener Traubenmost, Konzentrierter Traubenmost, Wein aus eingetrockneten Trauben, Wein aus überreifen Trauben. Die durch die Reform der Marktordnung im Jahre 2009 bewirkten Änderungen im Bereich der Bezeichnung sind bei weitem nicht so umfangreich wie ursprünglich erwartet. Wichtig ist, dass die Etikettierung von Qualitätswein, Prädikatswein und Landwein 2 im Wesentlichen unverändert bleibt; auf einige Besonderheiten wird später hingewiesen. Die traditionellen Begriffe wie Qualitätswein, Prädikatswein, alle Prädikate, aber auch die Bezeichnungen wie z.B. 3 Affentaler, Badisch Rotgold, Ehrentrudis, Schillerwein, Classic, Hock, Liebfrau(en)milch, Riesling-Hochgewächs, Weißherbst usw. 6 4 5 bleiben erhalten. Ebenso die Namen der Anbaugebiete und der Landweingebiete. Weiterhin gelten unverändert das Missbrauchs prinzip und die Einteilung in obligatorische Angaben, definierte fakultative Angaben und andere fakultative Angaben. Auf vorgeschriebene Schriftgrößen wird weitgehend verzichtet. Unverändert bleiben die Größenvorschriften für die Angabe des Alkoholgehaltes und des Nennvolumens. Im Einzelnen siehe hierzu Rand-Nr. 107. 1.Systematik der Weinkategorien Es wird unterschieden zwischen Wein ohne geografische Angabe mit der Differenzierung: – Wein aus der Europäischen Gemeinschaft (Verkehrsbezeichnung z. B.: „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft“ oder „Europäischer Wein“ oder ähnliche Angaben) – Wein mit Angabe des Herkunftslandes ohne Rebsortenund Jahrgangsangabe. Ersetzt die bisherige Weinkategorie „Tafelwein“ (Verkehrsbezeichnung z. B.: „Deutscher Wein“ oder ähnliche Angaben) – Wein mit Angabe des Herkunftslandes mit Rebsortenund/oder Jahrgangsangabe. Ersetzt die bisherige Weinkategorie „Tafelwein mit geografischer Angabe“ (Verkehrsbezeichnung z. B.: „2013 Deutscher Wein Chardonnay“ oder ähnliche Angaben) und den Weinen mit geografischer Angabe; hierzu gehören: –Wein mit geschützter geografischer Angabe (Wein, der in einem bestimmten Gebiet entweder erzeugt, verarbeitet oder hergestellt wurde. Gruppe: Landweine) –Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Wein, bei dem alle Produktionsschritte im Herkunftsgebiet erfolgten. Gruppe: Qualitäts- und Prädikatsweine) Für deutsche Weine bedeutet dies: Landweine sind der Kategorie „Wein mit geschützter geographischer Angabe“ zugeordnet. Qualitätsweine und Prädikatsweine gehören zu der Kategorie „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“. Die Begriffe „geschützte geografische Angabe“ und „geschützte Ursprungsbezeichnung“ dürfen als fakultative Angaben für die Etikettierung deutscher Land- oder Qualitätsweine verwendet werden. Ebenso zulässig ist die Verwendung des EUGemeinschaftszeichens: 6 Nicht erlaubt sind die Abkürzungen „g.g.A“ und „g.U“. 7 2.Etikettierung Die „Etikettierung“ ist für den Verbraucher die wichtigste Informationsquelle. Das gilt insbesondere für das Hauptetikett mit den vorgeschriebenen Angaben. Vielfach werden auch Halsschleifen, Streifen und Rückenetiketten verwendet. Sie gehören rechtlich auch zum Begriff Etikettierung genauso wie Kapseln, Anhänger und sämtliche Umhüllungen. Streifen dürfen nach Form, Farbe und Schriftbild nicht mit Prämierungsstreifen verwechslungsfähig und somit täuschend sein. 7 Aus verkaufstechnischen Gründen werden in schlichter Form heute oft die obligatorischen Angaben auf einem Rückenetikett zusammengefasst, während ein anderes, optisch hervorgehobenes sogenanntes Schauetikett werblich wirksame fakultative Angaben enthält. Hauptetikett ist das Etikett mit den obligatorischen Angaben. Im geltenden Weinrecht herrscht Etikettierungspflicht. Vorgeschriebene und zulässige Angaben dürfen in der Etikettierung -- ggf. auch nur teilweise -- wiederholt werden. Dabei sind aber bestimmte Bindungen der Schriftgröße auf der Schauseite der Flasche bei Wiederholungen zu berücksichtigen. 3. Missbrauchsprinzip/Irreführungsverbot Das Bezeichnungsrecht unterscheidet zwischen – obligatorischen Angaben, d.h. zwingend vorgeschrieben, –definierten fakultativen Angaben nach festgelegten Bestimmungen und – anderen fakultativen Angaben. Andere fakultative Angaben müssen wahrheitsgemäß sein, dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers dienen und dürfen nicht zur Täuschung oder Irreführung geeignet sein. In der Formulierung und Gestaltung dieser anderen Angaben liegt ein weiter Spielraum. Auch nicht definierte Begriffe (wie z.B. „feinherb“) sind denkbar, ein größerer Anwendungsbereich dürfte jedoch in dem Bereich der beschreibenden Angaben (auf einem Rückenetikett) liegen. (Rand-Nr. 67) Die Bezeichnung ein und desselben Weins mit weinrechtlich zulässigen unterschiedlichen Bezeichnungen (z. B. Großlage oder Einzellage) ist nach Wettbewerbsrecht grundsätzlich unzulässig (Verbot der Mehrfachbezeichnung). Es stellt einen Vorstoß gegen Wettbewerbsbestimmungen dar, denselben Wein unter unterschiedlichen Bezeichnungen und Preisen auf derselben Vermarktungsschiene (z. B. Preisliste, Angebot, Weinkarte) anzubieten. Alle Bezeichnungen unterliegen dem Irreführungsverbot. Das Irreführungsverbot soll den Verbraucher vor Irreführung und Übervorteilung schützen. Irreführung heißt zur Täuschung geeignet. Auch die Aufmachung (äußeres Erscheinungsbild) kann täuschend wirken. Verboten ist auch der Gebrauch täuschender oder zur Verwechslung geeigneter Marken. Vorsicht beim Gebrauch von Firmennamen mit geografischen Wort‑ bestandteilen! Aus Schutzgründen für den Verbraucher hat nach herrschender Rechtsauffassung die Bezeichnungswahrheit Vorrang vor der Firmenwahrheit. Entscheidend für die Beurteilung ist immer der Gesamteindruck der Etikettierung. Werbung mit „Selbstverständlichkeiten“ ist irreführend. Angaben wie beispielsweise „Villa“ sind bei der Firmenanschrift erlaubt. Auch Weinpreislisten, Werbebriefe und Werbeschriften sind am Irreführungsverbot zu messen. Wichtig ist eine deutliche Unterscheidung zwischen eigenen Erzeugnissen und zugekauften Erzeugnissen. Folgende Formulierung trägt dieser Vorschrift Rechnung: „Zur Abrundung unseres Angebotes bieten wir folgende nicht selbst erzeugte (bzw. zugekaufte) Produkte an“. (Rand-Nr. 49) 4. Sanktionen Vorschriftswidrig gekennzeichnete und aufgemachte Erzeugnisse des Weinrechts sind nicht verkehrsfähig. Durch Ausnahmegenehmigung kann zur Vermeidung unbilliger 8 9 8 Härten das Inverkehrbringen vorschriftswidrig bezeichneter Erzeugnisse genehmigt werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Zuständige Antragsstelle z. B. in RheinlandPfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willi-Brand-Platz 3, 54290 Trier. Schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Verstöße gegen das EU- und nationale Weinbezeichnungsrecht können strafrechtlich als Vergehen mit Geld- oder Freiheitsstrafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Zivilrechtliche Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010. 10 11 12 2. Bezeichnungsrecht 2. a) Obligatorische Angaben Das sind – die Verkehrsbezeichnung z. B. „Wein“ (verzichtbar bei „Quali tätswein“ und „Landwein“), „Perlwein“, „Likörwein“ o. ä. – die geschützten traditionellen Begriffe Qualitätswein, Prädikatswein oder Landwein mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets oder Landweingebiets. Die Namen eines der 13 Anbaugebiete bzw. eines der 26 Landweingebiete sind jeweils im gleichen Sichtbereich mit der Verkehrsbezeichnung, z. B. „Qualitätswein Mosel“, „Landwein der Mosel“ anzugeben. Die räumliche Abgrenzung dieser Gebiete ist in Verordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Die Namen der Landwein- und Qualitätsweingebiete sind in den Randnummern 35, 37 aufgelistet. Qualitätswein und Prädikatswein müssen zu 100% aus dem ange gebenen bestimmten Anbaugebiet stammen. Landweine müssen ebenfalls zu 100% aus Weintrauben des jeweiligen Land weingebietes stammen. Ausnahme: Landwein Rhein (Rand-Nr. 35). Die Verkehrsbezeichnung Prädikatswein ist in Verbindung mit einem im WeinG geregelten und im EG-Recht als traditioneller Begriff geschützten Prädikat anzugeben: Kabinett: ein Wein, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht, d.h., der je nach Rebsorte und Anbaugebiet einen bestimmten Reifegrad hat, ausgedrückt im Mostgewicht im gärfähigen Gebinde. Spätlese: Es dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind. Auslese: Es dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden. Beerenauslese: Es dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden. Trockenbeerenauslese: Es dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren. Eiswein: Die verwendeten Weintrauben müssen bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein. Für sämtliche Prädikate gilt, dass – sie die für das jeweilige Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweisen müssen, – der durch Landesverordnung festgelegte Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) im gärfähigen Gebinde erreicht ist, 9 – der Wein einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol = 56g/l hat, – der Wein nicht mit Eichenholzstücken behandelt, – keine teilweise Entalkoholisierung vorgenommen worden ist, – eine Anreicherung nicht vorgenommen und – dem Prädikat eine Amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. – der vorhandene Alkoholgehalt durch volle oder halbe Einheiten in Volumenprozent. Dem Alkoholgehalt ist das Symbol „% vol“ (nur in Kleinbuchstabe, ohne Punkt!) anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ (mit Punkt!) vorangestellt werden, z. B. „alc. 11,5 % vol“. Toleranzwert: 0,5 % vol. Vorgeschriebene Mindestschrifthöhe siehe Rand-Nr. 107. – die Angabe der Herkunft (Mitgliedstaat oder Drittland). Es müssen alle Weine einen Hinweis auf die Herkunft tragen. Die Angabe der Herkunft erfolgt a) für Wein, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe durch – die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet oder zu Wein verarbeitet werden (z.B. „Deutscher Wein“ – für diese Weine reicht die Angabe „Produce of Germany“ nicht aus) bzw. durch –entweder die Wörter „Wein aus der Europäischen Gemein schaft“ oder entsprechende Begriffe (z.B. „Europäischer Gemeinschaftswein“) - eine Codierung des Abfüllortes ist nicht mehr erforderlich - oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft“ im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt, b) für Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aro matisierten Qualitätsschaumwein ohne geschützte Ur sprungsbezeichnung oder geografische Angabe durch –die Wörter „Wein aus (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder „Sekt aus (…)“, „Deutscher Sekt“ (Rand-Nr. 70) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden bzw. durch – die Wörter „hergestellt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattfindet c) für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe durch die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden. Die vorgenannten Hinweise auf die Herkunft (z.B. „Deutschland“) sind keine geografischen Angaben im Sinne des Be zeichnungsrechts. Über die ersatzweise Akzeptanz der Übersetzung „Product of Germany“ wird z. Z. noch kontrovers diskutiert. Der Begriff wird in Rheinland-Pfalz geduldet. 13 14 10 15 16 17 –die Amtliche Prüfungsnummer bei Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A., welcher die Worte „Amtliche Prüfungsnummer“ oder eine Kurzform voranzustellen sind (z. B. A.P.-Nr. oder A.P.-Nummer, Amtl. Prüfnummer) – die Angabe des Namens (Firma) und der Anschrift des Abfüllers oder im Falle von Sekt den Namen des Herstellers oder Verkäufers. Bei Wein ohne geografische Angabe („Deutscher Wein“) dür fen Bezeichnungen wie „Weingut“, „Winzer“, „Hof“ etc. nicht benutzt werden. Auch Bezeichnungen wie „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und „Schloss abfüllung“ sind nicht erlaubt. Bei „Deutscher Wein“ könnte die Abfüllerangabe lauten: „Abfüller…“, „abgefüllt durch…“ und bei Lohnabfüllung „Abgefüllt für….“, z.B. „Weinkellerei X in Y-Stadt, abgefüllt für Weinhandlung Z in Y-Dorf“. Zur Anschrift gehört der Gemeindename und der Mitgliedstaat z. B.: D, PLZ, Gemeindename. Straßenname und Hausnummer sind nicht nötig. Erfolgt die Abfüllung in anderen Gemeinden oder Ortsteilen oder an einem Ort in unmittelbarer Nachbarschaft des Sitzes des Abfüllers ist der tatsächliche Abfüllort oder Versandort anzugeben. Der Begriff „unmittelbare Nachbarschaft“ ist in der Verordnung nicht definiert. Als vertretbare Lösung wird ein Radius von etwa 15 km Luftlinie angesehen. Wird dieser Radius nicht überschritten, bedarf es keiner Angabe des abweichenden Abfüllortes. Bei der Angabe von Ortsnamen ist die amtliche Schreibweise zu verwenden. Wird die Abfüllung oder der Versand in oder von einer anderen Gemeinde oder Ortsteil vorgenommen, dann ist zusätzlich zu dem Hauptsitz des Abfüllers oder Versenders auf die betreffende Gemeinde oder den Ortsteil, in dem die Abfüllung erfolgt ist, hinzuweisen. Die Angabe des Abfüllers kann ersetzt werden durch einen Code, wenn ein anderer an der Vermarktung beteiligter Betrieb mit dem Namen und der Anschrift in der EU angegeben wird. Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens „D“ und der vorgeschriebenen Abkürzung des Bundeslandes (z. B. „Vertrieb: C. Müller GmbH, 56068 Koblenz. Abfüller: D-RP 333202“). Besteht der Name eines Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus dem Namen einer geschützten geografischen Angabe (z. B. dem Namen eines Landweinoder Weinbaugebietes) oder enthält er Bestandteile eines solchen Namens (z. B. „Badische Weinkellerei“), so dürfen Namen und Anschrift nur in Schriftzeichen angegeben werden, die höchstens halb so groß sind wie für die Angabe der geografischen Bezeichnung (z. B. „Pfalz“, „Pfälzer Landwein“, „Nahe“ etc.) oder der Kategorie (z. B. „Deutscher Wein“). Wenn es die Wein-Kategorie zulässt bzw. bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Angabe Abfüller durch die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ ersetzt werden (Rand-Nrn. 42, 46, 47). Bei eingeführtem Wein ist der Name und die Anschrift des Einführers unter Voranstellung der Wörter „Einführer“ oder „eingeführt von...“ anzugeben. –das Nennvolumen (Flascheninhalt), z. B.: 0,75 Liter. Vorgeschriebene Mindest-Schrifthöhe: bei 5 cl oder weniger: 2 mm bei mehr als 5 bis 20 cl: 3 mm bei mehr als 20 bis 100 cl: 4 mm bei mehr als 100 cl: 6 mm 11 Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml (0,1 l) und 1500 ml (1,5 l) sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: 100/187/250/375/500/750/1000/1500 ml. Darüber- oder darunterliegende Füllmengen sind zulässig. –die Weinart „Rosé-Wein“, „Rosé“ (nur aus Rotweintrauben), „Rotling“ (aus roten und weißen Trauben). Verschnitt aus rot/ weiß erlaubt, dagegen die Angabe „Rosé“ unzulässig, aber als „Roséfarben“ oder „Rosé de blanc de noir“ zulässig (Rand-Nr. 33). – bei Sekt (Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, Sekt b. A. oder aromatischem Qualitätsschaumwein) die Geschmacksangabe brut nature, naturherb: Zuckergehalt unter 3 g/Liter; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde. extra brut, extra herb:Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l brut, herb: Zuckergehalt unter 12 g/l extra dry, extra trocken: Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l sec, trocken: Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l demi-sec, halbtrocken: Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l doux, mild: Zuckergehalt über 50 g/l 18 19 Neue Toleranzregelung bei Sekt: Der Zuckergehalt darf nicht mehr als 3 g/Liter von der Angabe auf dem Etikett abweichen. Ermöglicht der Restzuckergehalt des Erzeugnisses die Angabe von zwei aufgeführten Begriffen, so darf nur einer davon verwendet werden (nach Wahl). – allergene Stoffe Seit dem 3. Juli 2012 ist die Durchführungsverordnung zur erweiterten Allergenkennzeichnung für Wein, Perlwein, Sekt und alle anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen in Kraft. Auf Etiketten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. muss die Verwendung bestimmter Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, angegeben werden. Die Bestimmungen gelten für Weinbauerzeugnisse, die vollständig oder teilweise aus Trauben der 2012er Lese und folgender Jahre gewonnen werden. Zum Schutz entsprechend empfindlicher Personen müssen neben Schwefeldioxid auch Behandlungsmittel auf Basis von Milch und Ei auf dem Etikett angegeben werden. Behandlungsmittel auf Basis von Milch ist Kasein. Behandlungsmittel auf Basis von Ei sind Albumin, Hühnereieiweiß und Lysozym. Kasein und Albumin finden sich in vielen Kombinationsprodukten zur Geschmacksschönung. Nach Vorgabe der amtlichen Weinüberwachung gilt in Deutschland, dass nur bei einem Gehalt von 0,25 mg/l oder mehr Kasein aus Milch oder Albumin aus Ei beziehungsweise Lysozym aus Ei im Erzeugnis zum Zeitpunkt der Etikettierung eine Kennzeichnung notwendig ist. Etikettierung: Enthält ein Wein 0,25 mg/l oder mehr Kasein aus Milch oder Albumin aus Ei beziehungsweise Lysozym aus Ei beziehungsweise 10 mg/l oder mehr Schwefeldioxid, dann ist folgende Kenntlichmachung in der Etikettierung erforderlich: Das Wort „Enthält“ oder „enthält“ vorangestellt, gefolgt von „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“, „Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“, „Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“. Sind mehrere dieser Stoffe 20 12 enthalten, ist das Wort „Enthält“ oder „enthält“ voranzustellen, gefolgt von der jeweiligen Bezeichnung der betreffenden Zutaten (Beispiel: „Enthält Sulfite, Ei, Milch“). Für den Verkauf in Deutschland ist die deutsche Sprache vorgeschrieben. Eine Liste mit den vorgeschriebenen Sprachen für die anderen Länder der Europäischen Union findet sich im Internet unter http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/labelling_allergens.pdf Da es sich bei der Allergenkennzeichnung um eine obligatorische Angabe handelt, ist darauf zu achten, dass diese in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen ist und sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abhebt. Jedoch darf diese Angabe außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden. Zusätzlich können die Stoffe in einem Piktogramm dargestellt werden: Enthält Sulfite 21 Enthält Ei Enthält Milch Enthält Sulfite, Ei, Milch Bisherige Untersuchungen haben gezeigt, dass nach einer Behandlung von Wein Gehalte an Kasein und Albumin durch Reaktion mit Weininhaltsstoffen, Sedimentation, Filtration und Zerfall im Verlauf der Weinbereitung abnehmen. Es ist keine Nachweismethode für Milch, Ei oder daraus hergestellte Erzeugnisse im Wein festgelegt. Weinlabore bieten zurzeit auf immunologischer Basis arbeitende ELISA-Tests zum Nachweis von Kasein, Albumin beziehungsweise Lysozym an. Enthalten Erzeugnisse, auch nach einer eventuellen Behandlung, jeweils weniger als 0,25 mg/l an Kasein, Albumin beziehungsweise Lysozym, ist keine Kennzeichnung notwendig. Um eine Allergenkennzeichnung zu vermeiden, kann neben dem Verzicht auf allergenhaltige Behandlungsmittel eine Analyse Sicherheit geben, dass die Gehalte im Endprodukt jeweils unter 0,25 mg/l liegen. – Losnummer: Erzeugnisse des Weinrechts dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Ein Los ist die Gesamtheit der Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. Verantwortlich für die Festlegung und Anbringung ist der Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder der erste im Inland niedergelassene Verkäufer des Erzeugnisses. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-, Ziffern-, oder Buchstaben/ Ziffern-Kombination, nach freier Wahl bestehen, die gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht werden muss. Bei Qualitätswein b. A. und Prädikatswein kann das die Amtliche Prüfungsnummer sein. Der Angabe ist der Buchstabe „L“ voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Insgesamt gilt für die Angabe der obligatorischen Angaben folgendes: Die obligatorischen Angaben müssen – Ausnahme: Alkoholgehalt, Nennvolumen (Rand-Nr. 107) – eine Mindestschriftgröße 13 von 1,2 mm aufweisen (gemessen am Kleinbuchstaben „x“, sogenannte „x-Höhe“). Sie sind zusammen im gleichen Sicht bereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen (ausgenommen die Losnummer [bei Qualitäts- und Prädikatswein kann das die A.P.Nr. sein] und die Allergenkennzeichnung – diese können auch an anderer Stelle angebracht werden. Die Mindest-Schrifthöhe 1,2 mm gemessen am kleinen „x“ ist jedoch einzuhalten). Siehe im Einzelnen Rand-Nr. 107. 2. b) Definierte fakultative Angaben 22 23 Die Verwendung definierter fakultativer Angaben in der Etikettierung muss in der Weinbuchführung und ggf. in den Begleitpapieren do- kumentiert sein. Folgende fakultative Angaben können auf dem gleichen Etikett oder auf einem Zusatzetikett angebracht werden: – die Begriffe „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie „Geschützte geografische Angabe“ bei Landwein (Abkürzungen sind nicht zulässig!); zulässig ist die zusätzliche – nicht ersatzweise – Verwendung der EUGemeinschaftszeichen (Logos Rand-Nr. 6) Neue geschützte Ursprungsbezeichnungen sowie neue ge schützte geografische Angaben sind zulässig, wenn sie das nationale und EU-rechtliche Antragsverfahren absolviert haben und in das von der Kommission geführte elektronische Register „E-Bacchus“ eingetragen sind. – das Erntejahr (Rand-Nr. 54): Bei im Januar oder Februar geern tetem Eiswein ist das vorhergehende Kalenderjahr anzugeben. Bei Wein und Wein aus der Europäischen Gemeinschaft ist eine Jahrgangsangabe zulässig, sofern bestimmte Produkt-, Zertifizierungs- und Kontrollvorschriften eingehalten sind. Das ist in Deutschland der Fall. –die Namen einer oder mehrerer klassifizierter Keltertrau bensorten oder ihre Synonyme (es sind für jedes Anbaugebiet mehr als 60 Rebsorten zugelassen). (Rand-Nr. 52) Keltertraubensorten, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, z. B. die Burgunder-Rebsorten, dürfen nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stehen. Das heißt, für Wein ohne geografische Angabe (z. B. „Deutscher Wein“), ist daher auf nachstehend angeführte Synonyme zurückzugreifen: Statt bisher: Jetzt: Frühburgunder Pinot Madeleine, Madeleine noir Spätburgunder Pinot noir, Pinot nero Grauer Burgunder Pinot gris, Pinot grigio, Ruländer Weißer Burgunder Pinot blanc, Pinot blanco BlaufränkischLemberger Rhein-RieslingRiesling Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein sind von dieser Regelung nicht betroffen. Bei Deutscher Wein ist der Name einer oder mehrerer klassifizierter Keltertraubensorten oder deren Synonyme zulässig, sofern bestimmte Produkt-, Zertifizierungs- und Kontrollvorschriften eingehalten sind. Das ist in Deutschland der Fall. 24 25 26 14 Bei „Wein aus der Europäischen Gemeinschaft“ bzw. „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft“ o. ä. ist eine Rebsortenangabe unzulässig, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren. Solche Vereinbarungen fehlen. Es können zwei oder mehrere Rebsorten angegeben werden, wenn das Erzeugnis zu 100% (Süßung ist ausgenommen) aus diesen Rebsorten hergestellt ist. Die Angabe erfolgt in mengenmäßig ab stei gender Reihen folge in Schriftzeichen derselben Art und Größe. Bei einem Wein ohne geografische Angabe (z.B. „Deutscher Wein“), ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein, ist die Angabe der folgenden Rebsorten unzulässig (sogenannte Negativ-Rebsortenliste): - Bacchus - Blauer Limberger - Blauer Portugieser - Blauer Silvaner - Blauer Spätburgunder - Blauer Trollinger - Domina - Dornfelder - Grauer Burgunder - Grüner Silvaner - Kerner - Müller-Thurgau - Müllerrebe - Rieslaner - Roter Elbling - Roter Gutedel - Roter Riesling - Roter Traminer - Scheurebe - Weißer Elbling - Weißer Gutedel - Weißer Riesling Auch die synonymen Bezeichnungen dürfen nicht verwendet werden. Zur Rebsortenangabe Rand-Nr. 51, 52. 27 – die Geschmacksangabe Bei Wein ergibt sich hinsichtlich der Werte keine Veränderung. Es gilt folgende Toleranzregelung: Der Zuckergehalt darf nicht mehr als 1g/Liter von der Angabe auf dem Etikett abweichen. a) trocken Restzuckergehalt entweder höchstens 4 g/l oder höchstens 9 g/l, wobei der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weins um nicht mehr als 2 g/l unter dem Restzuckergehalt liegen darf (Formel: Säure + 2 bis zur Höchstgrenze von 9 g/l). b) halbtrocken Restzuckergehalt höchstens 18 g/l, wobei der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weins um nicht mehr als 10 g/l unter dem Restzuckergehalt liegen darf (Formel: Säure + 10 bis zur Höchstgrenze von 18 g/l). Die Bezeichnung „halbtrocken“ darf nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des Weins den für „trocken“ festgelegten Höchstwert übersteigt. c) Die Geschmacksangabe –„lieblich“ darf nur verwendet werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Abs. b genannten Werte übersteigt und höchstens 45 g/l beträgt und „süß“ nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des – Weines mindestens 45 g/l beträgt. Im Hinblick auf die definierte Geschmacksangabe „mild“ bei Sekt und Perlwein halten wir die Verwendung dieses Begriffes bei Wein für problematisch. 15 Gegen die Angabe „feinfruchtig“ ist nichts einzuwenden. – Für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gilt die Regelung in § 41 Weinverordnung weiter, d.h. – trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l – halbtrocken:Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l – mild: Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l. – bei Qualitätswein und Landwein ein traditioneller Begriff (z.B. Hock, Weißherbst, Liebfrau(en)milch, Badisch Rotgold, Riesling-Hochgewächs, Classic, Schillerwein, Primeur) (Rand-Nr. 64, 65) – Bei Qualitätswein/Prädikatswein den Namen einer kleineren geografischen Angabe (Gemeinde oder Ortsteil, die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Bereichen oder Lagen). Der Angabe des Bereiches ist, soweit er mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, die Angabe „Bereich“ in Schriftzeichen gleicher Größe und Farbe voranzustellen, z. B. „Bereich Bernkastel“. Die Angabe der Lage ist der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen, z. B. „Wehlener Sonnenuhr“. Zum Herkunftsverschnitt siehe Rand-Nr. 54 entsprechend. Ab dem Jahrgang 2013 sind neben der Angabe von Lagen, Gemeinden und Bereichen bei den Katasterämtern geführte Gewannenamen zulässig, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in die Weinbergsrolle eingetragen sind. Bei der Verwendung von sogen. kleineren geografischen Angaben (Katasterlagen) ist wie bei der Angabe des Lagenamens der Name der Gemeinde oder des Ortsteils anzugeben. Ein Lagename darf auch neben dem Namen einer kleineren geografischen Einheit (Katastername) angegeben werden. In Rheinland-Pfalz darf ab dem Herbst 2014 der Name einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nur angegeben werden, wenn der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt der Prädikatsweinstufe Kabinett aufweist. – Dornfelder Die Rebsortenbezeichnung „Dornfelder“ durfte ab 2003 in Rheinland-Pfalz für angereicherten Qualitätswein nur mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 12% vol. verwendet werden. Diese Festsetzung ist seit 2009 entfallen. Für diese Weine ist aber weiterhin ein Mindestmostgewicht von 68° Oechsle vorgeschrieben. – Korkbrand Ein Korkbrand ist ab 01. August 2009 nicht mehr vorgeschrieben, aber aus Sicherheitsgründen zu empfehlen (Prüfungsnummer, Betriebsnummer oder Weinguts- bzw. Firmennamen). – Hinweise zum Erzeugerbetrieb Angaben wie „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schloss abfüllung“, „Burg“, „Kloster“, „Weingut“, „Winzer“ sind nur bei Qualitätswein/Prädikatswein und Landwein erlaubt. Bei Wein ohne geografische Angabe sind diese Angaben verboten. (RandNr. 39) – Rot/Weiß-Verschnitt Es ist seit dem 01. August 2009 zulässig, Weiß- und Rotwein der Kategorie „Wein“ zu verschneiden. Das Produkt kann ohne Herkunftsangabe als „Deutscher Wein“ vermarktet werden. Die Angaben „Rosé“ oder „Roséwein“ sind bei dieser Herstellungsart jedoch nicht erlaubt. Ein solcher Verschnitt ist bei Qualitätswein und Landwein verboten. Bei Sekt ist weiterhin ein Rot/WeißVerschnitt zulässig. (Rand-Nr. 18) 28 29 30 31 32 33 16 34 35 3. Geografische Angaben mit EU-Schutz Wein mit geschützter geografischer Angabe (Landwein) 1. Ahrtaler Landwein 14. Mitteldeutscher Landwein 2. Badischer Landwein 15. Nahegauer Landwein 3. Bayerischer Bodensee-Landwein 16. Pfälzer Landwein 4. Brandenburger Landwein 17. Regensburger Landwein 5. Landwein Main 18.Rheinburgen-Landwein 6. Landwein der Mosel 19. Rheingauer Landwein 7. Landwein Neckar* 20. Rheinischer Landwein 8. Landwein Oberrhein* 21. Saarländischer Landwein 9. Landwein Rhein* 22. Sächsischer Landwein 10. Landwein Rhein-Neckar* 23. Schleswig-Holsteiner Landwein 11. Landwein der Ruwer 24. Schwäbischer Landwein 12. Landwein der Saar 25. Starkenburger Landwein 13. Mecklenburger Landwein 26. Taubertäler Landwein Landwein muss ausschließlich aus Weintrauben des umschriebenen Raumes stammen (Ausnahme: Landwein Rhein; hier dürfen 15% der Trauben aus einem anderen deutschen Landweingebiet stammen). Der Begriff ,,Landwein“ ist in der Etikettierung zusammen mit den vorgeschriebenen Angaben anzubringen. Auszeichnungen, Gütezeichen sind seit dem 31.10.2013 für Landwein zugelassen. Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder haben die Herstellung von Landwein zugelassen; dabei haben sie weitere Produktionsbedingungen festgesetzt. Der Restzuckergehalt darf den für „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert (18 g/l) nicht übersteigen. Anmerkung: *Die neuen Landweingebiete „Landwein Rhein“, „Landwein Oberrhein“, „Landwein Neckar“, „Landwein RheinNeckar“ dürfen die Geschmacksbezeichnung „lieblich“ oder „süß“ tragen. In das Gebiet des „Landwein Rhein“ sind alle rheinland-pfälzischen und hessischen Anbaugebiete einbezogen. Bei „Landwein Rhein“ darf der geschützte traditionelle Begriff „Hock“ angegeben werden, wenn er aus weißen Trauben hergestellt und der Restzuckergehalt innerhalb der für die Angabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegt. Als engste geografische Bezeichnung sind für Landweine nur die unter Rand-Nr. 35 aufgeführten landschaftsbezogenen Namen zugelassen. 36 37 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Qualitätswein und Prädikatswein) Die bestimmten Anbaugebiete mit den Bereichen: best. Anbaugebiet Bereich AhrWalporzheim/Ahrtal Hessische BergstraßeStarkenburg; Umstadt Mittelrhein Loreley; Siebengebirge NaheNahetal RheingauJohannisberg 17 Rheinhessen Pfalz Mosel Franken Württemberg Baden Sachsen Saale-Unstrut Bingen; Nierstein; Wonnegau Südliche Weinstraße; Mittelhaardt – Deutsche Weinstraße Burg Cochem; Bernkastel; Obermosel; Saar; Ruwer; Moseltor Steigerwald; Maindreieck; Mainviereck Remstal – Stuttgart; Württembergisches Unterland; Kocher – Jagst – Tauber; Oberer Neckar; Württembergischer Bodensee; Bayerischer Bodensee Bodensee; Markgräflerland; Kaiserstuhl; Tuniberg; Breisgau; Ortenau; Badische Berg- straße; Kraichgau; Tauberfranken Meißen, Elstertal Thüringen, Schloß Neuenburg, Mansfelder Seen Dem Bereichsnamen muss das Wort „Bereich“ in gleicher Schriftart, -farbe und -größe nur noch dann vorangestellt werden, wenn der Bereichsname mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, wie z. B. Bingen oder Bernkastel. Bei der Angabe einer Lage darf der dazugehörige Bereich zusätzlich angegeben werden, wenn er optisch deutlich dem Anbaugebiet zugeordnet ist. 4. Süßreserve (Süßung) 38 Zur Süßung von Landwein, QuaIitätswein und Prädikatswein darf nur Traubenmost verwendet werden, der bei Landwein auch aus anderen deutschen Landweingebieten, bei Qualitätswein und Prädikatswein aus dem selben bestimmten Anbaugebiet wie der zu süßende Wein stammt. Der Alkohol des verwendeten Traubenmostes darf 1 % vol = 8 g/l nicht übersteigen. Der Gesamtalkohol des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden. Die Zugabe von Süßreserve gilt nicht als Verschnitt a) eines Weines, Landweines oder b) eines Qualitätsweines oder Prädikatsweines, wenn die Süßreserve aus dem bestimmten Anbaugebiet stammt, dessen Namen sie trägt. Dem Zusatz von Süßreserve sind bezeichnungsrechtliche Grenzen gesetzt. Zugesetzte Süßreserve muss gleichrangig, gleichwertig und bei Prädikatsweinen ungezuckert sein (z.B. bei Spätlese aus vollreifen Trauben, die spät gelesen sind). Neben dem Alkoholgehalt kann auch der Restzuckergehalt angegeben werden, in g/l und/oder durch die Angabe des potentiellen Alkoholgehaltes. Wird diese Angabe verwendet, dann wird das Symbol „+“ vor und das Symbol „% vol“ nach dieser Zahl angegeben (zu Geschmacksangaben Rand-Nr. 66). 5. Abfüllerangaben, Betriebsangaben Abfüllerangaben: Abfüller ist, wer für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt (weitgreifender Begriff). Die Angabe des Namens oder Firmennamens des Abfüllers ist durch die Begriffe: –„Abfüller“ – oder „abgefüllt durch. . .“ 39 18 40 – und bei Lohnabfüllung durch den Begriff „abgefüllt für . . .“ z. B. „Weinkellerei X in Y-Stadt, abgefüllt für Weinhandlung Z in Y-Dorf“ zu ergänzen. Statt der Angabe „Abfüller“ oder „abgefüllt durch . . .“ kann bei Landwein, bei Qualitätswein und Prädikatswein, falls zutreffend, Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung oder Schlossabfüllung geschrieben werden (zu den Voraussetzungen Rand-Nr. 42ff). Die Verwendung des Begriffes „Weingut“ und dgl. ist nur zulässig, wenn der Wein aus im eigenen Weingut geernteten Trauben stammt und im eigenen Betrieb zu Wein bereitet wird (Rand-Nr. 49). Anzugeben ist der Name (der sogen. bürgerliche Name) oder die handelsrechtliche Firma (das ist der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt). Der Firmenname ist dabei vollständig anzugeben, wie er sich aus dem Handelsregister ergibt. Auf eine Gesellschaft hinweisende Zusätze (OHG, GmbH, KG etc.) dürfen nicht weggelassen werden. Die Angabe des geschäftlichen Standes ist nicht mehr vorgeschrieben, ist aber zur Vermeidung einer möglichen Irreführung empfehlenswert, z. B. durch Begriffe wie „Weingutsbesitzer“, „Weinhändler“ usw. Tochterunternehmen sind rechtlich keine selbstständigen Betriebe. Am Markt kann deshalb als Abfüller nur der Eigentümer und der unmittelbare Besitzer auftreten. Tochterfirmen, die mit eigener Abfüllnummer in der Etikettierung erscheinen, müssen neben eigener Betriebsführung eine vollständige von der Mutterfirma losgelöste Weinbuchführung besitzen und sind zur gewissenhaften Ausfüllung verpflichtet. Besonders deutlich wird dies bei Firmen, die gleichfalls über eigenen Weinbergbesitz verfügen und die daraus stammenden Weine unter einer Bezeichnung wie „Weingut“ oder „Erzeugerabfüllung“ in den Handel bringen. Keine Lohnabfüllung liegt vor, wenn Abfüllung in einem Fremdbetrieb (Abfüllzentrale) für eigene Rechnung in Anwesenheit und unter Aufsicht und Verantwortung des Winzers erfolgt. Eine solche Verfahrensweise bedarf eines Vertrages. In diesen Fällen darf der Winzer sich selbst als Abfüller bezeichnen. Im Gegensatz zu den Begriffen „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ oder „Schlossabfüllung“ kann der Begriff „Weingut“ auch verwendet werden, wenn die Abfüllung einem anderen Betrieb überlassen wird (Lohnabfüllung), z.B. „Abfüller Weingut XY“. 41 42 Eine Betriebsnummer wird nur dem Unternehmen erteilt, das neben eigener Betriebsführung und eigenständiger Weinbuchführung nach der Weinüberwachungsverordnung verfügt und zu ihrer gewissenhaften Ausfüllung verpflichtet ist. Abfüllungen dürfen zur Verhinderung von Irreführungen nicht den Namen des weisungsgebundenen Tochterbetriebs führen. Die Bezeichnung „ErzeugerabfüIlung“ ist für Deutschland, Österreich und für die aus der Provinz Bozen stammenden Weine zugelassen. Das gilt für Landweine, Qualitätsweine sowie Prädikatsweine. Berechtigte sind Einzelerzeuger und Zusammenschlüsse von Erzeugern. Es sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a)Trauben ausschließlich aus eigenen oder angepachteten Reb flächen (Pachtdauer mindestens zwei Ernten), b) Süßreserve aus eigenen Trauben (Herstellung im Lohnverfahren zulässig), c) Weinbereitung und Abfüllung im eigenen Betrieb des Erzeugers oder des Zusammenschlusses, d) eine Codierung des Abfüllers bei Verwendung des Begriffes „Erzeugerabfüllung“ ist erlaubt. 19 Der Begriff Erzeugerabfüllung darf nicht verwendet werden von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, der den Wein zwar abfüllt, jedoch nicht aus Weintrauben, Maische oder Most zu Wein verarbeitet hat. In diesem Fall kann die Bezeichnung „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ verwendet werden. In Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg wird die Verwendung des Begriffes Erzeugerabfüllung unter bestimmten Bedingungen auch dann als zulässig angesehen, wenn der betreffende Wein auf einer gemieteten Anlage abgefüllt worden ist. Entscheidende Voraussetzung ist hier, dass die Abfüllung unter ausschließlicher Leitung, Kontrolle und Verantwortung des Erzeugers vorgenommen wird. Der Begriff Erzeugerabfüllung darf nur mit dem Begriff „estate bottled“ übersetzt werden, wenn der betreffende Wein aus Trauben stammt, die in dem selben Weinbaubetrieb geerntet worden sind, in dem die Weinbereitung und auch die Abfüllung erfolgt sind. Soweit Erzeugergemeinschaften bzw. Verbundbetriebe in Betracht kommen, ist die Übersetzung mit dem Begriff „bottled by the producer(s)“ zugelassen. Angaben wie Privatfüllung, Privatcuvée, Sonderfüllung für... sind neben und in Ergänzung der vorgeschriebenen Abfüllerangabe als zulässig anzusehen. Die Angabe „Originalabfüllung“ ist unzulässig, da sie eine gehobene Qualität vorspiegeln kann. Die Angabe „bottled by“ für einen z. B. in Deutschland abgefüllten südafrikanischen Wein ist unzulässig. Bei Winzergenossenschaften/Weingärtnergenossenschaften/ Erzeugergemeinschaften ist darauf zu achten, dass in der Etikettierung bei der Abfüllerangabe von Zukaufweinen keine Hinweise auf Begriffe wie „Winzer“, „Weinbau“, „Weingärtner“ o. ä. enthalten sind. Bei Zukaufweinen ist unter einem anderen Namen zu firmieren. Statt „Erzeugerabfüllung“ darf der Begriff „Gutsabfüllung“ angegeben werden, wenn der Wein in dem Weinbaubetrieb abgefüllt worden ist, in dem die für ihn verwendeten Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet worden sind und – der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss, –der Betriebsleiter eine önologische Berufsausbildung nachweisen kann (mindestens Fachschulabschluss als „Wirtschafter für Weinbau“, bei mehr als 50 Jahre alten Betriebsleitern soll es als gleichwertig angesehen werden, wenn sie einen Weinbaubetrieb mindestens acht Jahre selbständig geführt haben) und – die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden. Statt „Gutsabfüllung“ darf der Begriff „Schlossabfüllung“ verwendet werden, wenn – ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Wein baubetriebs ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen und – die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen. Wortwahl „Erzeuger und Abfüller“: Abfüllerangabe (Abfüller, Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung, Schlossabfüllung): Grundsätzlich müssen die Begriffe Abfüller oder Erzeugerabfüllung u.ä. unmittelbar mit dem Namen des Abfüllers oder Erzeugers/ Abfüllers verknüpft sein. 43 44 45 46 47 48 20 Ausnahmsweise kann auf diese unmittelbare Verknüpfung bei der Verwendung des Begriffs Erzeugerabfüllung u.ä. verzichtet werden, wenn der Zusammenhang mit der Weingutsbezeichnung sich in der Gestaltung deutlich ergibt; es wird empfohlen, dies mit der zuständigen Weinkontrolle abzuklären. Eine Wiederholung an anderer Stelle ist möglich, ohne dass dabei die vorgenannten Vorgaben eingehalten werden müssen. 49 Die Betriebsangaben: a)Die Berufsbezeichnung „Winzermeister“ weist auf eine Weinbau tätigkeit hin. Sie darf deshalb in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn die angebotenen Erzeugnisse ausschließlich aus Trauben des betreffenden Betriebes stammen und auch die Weinbereitung im gleichen Betrieb vorgenommen wurde. Gleiche Voraussetzungen wie „Weingut“. Bei der Verwendung der Begriffe „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ bzw. „Schlossabfüllung“ ist zu empfehlen, den geschäftlichen Stand durch Begriffe wie „Weingut“, „Winzer“, „Weinbau“ zu ergänzen. b) Die Betriebsbezeichnungen „Weingut“, „Weingutsbesitzer“, „Weinbau“, „Schloss“, „Domäne“, „Burg“, „Stift“, „Winzer“, „Weingärtner“ und „Kloster“ dürfen nur gebraucht werden wenn: – Trauben ausschließlich aus eigenen oder gepachteten Reb flächen (Pachtdauer mindestens 2 Ernten) stammen, – Weinbereitung vollständig im eigenen Betrieb erfolgte, – zugesetzte Süßreserve aus eigenen Trauben stammte, wobei ihre Herstellung außerhalb des Betriebs erlaubt ist. Abfüllung außerhalb des Betriebes ist ebenfalls zulässig, sofern die Anlage für den Zweck der Abfüllung gemietet und der Verantwortliche während der Abfüllung anwesend ist. Die auf einem Etikett verwendeten Angaben dürfen in sich nicht widersprüchlich sein, z. B. „Weinhaus Walter“ und gleichzeitig „Weingut Walter“. Statt der Bezeichnung „Weingut“ kann – falls zutreffend – auch die Bezeichnung „Familien-Weingut“, „PrivatWeingut“ oder „Bio-Weingut“ (gesamter Betrieb muss auf Bio umgestellt sein) verwendet werden. c) Bei der Angabe eines an der Vermarktung des Erzeugnisses Beteiligten kann die Abfüllerangabe codiert werden (z. B. durch die zugeteilte Kennziffer [Amtliche Prüfungsnummer]). (RandNr. 16) d) Ähnliche, auf einen landwirtschaftlichen Betrieb bezogene Begriffe wie Hofgut, Winzerhof, Rebenhof, Gutswein u. a. sind, zur Vermeidung einer Irreführung, an gleiche Voraussetzungen gebunden wie „Weingut“. e)„Weinkellerei“ und „Weinhandel“ fallen nicht unter die strengen Anforderungen. Sie dürfen, falls zutreffend, auch bei der Vermarktung von zugekauften Erzeugnissen verwendet werden. f) Die Doppelbezeichnung „Weingut und Weinkellerei“ darf in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn der Wein vollständig aus Trauben stammt, die in den Rebflächen des Weinguts geerntet worden sind. g) Bei Preisangeboten und Geschäftspapieren darf bei nur geringem Zukauf und Verwendung von fremdem Lesegut die Doppelbezeichnung „Weingut und Weinkellerei“ benutzt werden. Es muss aber gewährleistet sein, dass auf Preislisten eine deutliche Trennung zwischen Weingutsweinen und den Weinen aus der Kellerei sichtbar ist (Rand-Nr. 8, 45). 21 Anmerkung: Begriff Domäne Auch beim Export darf „Weingut“ nicht mit „Domäne“ übersetzt werden. Die Angabe „Domäne“ ist nur Gütern vorbehalten, die im Eigentum des Staates stehen oder den ehemals regierenden Fürstenhäusern gehörten. 6.Wichtige zulässige Angaben nach festgelegten Bestimmungen 50 a) Rebsortenangaben (Rand-Nr. 26) Der Verbraucher legt großen Wert auf die Angabe einer Rebsorte, obwohl eine Verpflichtung dazu nicht besteht. Angegeben werden dürfen grundsätzlich nur für die betreffende Herkunft klassifizierte Rebsorten mit ihrem in der Klassifizierung festgelegten Namen oder dem zugelassenen Synonym. Eine Ausnahme ist zugelassen für die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung ihrer Anbaueignung für die Dauer dieser amtlichen Prüfung. Sie muss auf dem Etikett zusammen mit der Angabe „aus Versuchsanbau“ erfolgen. Bei Qualitätswein und Prädikatswein gilt diese Ausnahme nur, sofern es sich um eine Rebsorte der Art „vitis vinifera“ handelt. Erscheint die Rebsorte in der Etikettierung, muss der Wein mindestens zu 85% aus der angegebenen Rebsorte stammen und diese muss artbestimmend sein. Zum Rebsortenverschnitt Rand-Nr. 54. Erlaubt ist die Angabe von mehreren Rebsorten, sofern der Wein vollständig aus diesen angegebenen Rebsorten bereitet worden ist. Die Rebsorten sind nach ihrem Mengenanteil in absteigender Folge in Schriftzeichen derselben Größe anzugeben. Zugesetzte Süßreserve darf aus beliebigen Rebsorten stammen. Zugelassen sind auch synonyme Bezeichnungen. Die gleichzeitige Verwendung des deutschen Rebsortennamens in Verbindung mit dem Synonym ist ausnahmsweise möglich, wenn einer der angegebenen Namen allgemein wenig bekannt ist und die Synonymbezeichnung mit einer Klammer versehen ist, z. B. Riesling (Klingelberger). Diese Ausnahme gilt nicht bei den allgemein bekannten Synonymbezeichnungen wie z. B. Müller-Thurgau (Rivaner). 51 Die folgende Tabelle nennt nur die Rebsorten mit synonymen Bezeichnungen, soweit sie in den Klassifizierungslisten der für den Weinbau wichtigsten Bundesländer enthalten sind. Für viele klassifizierte Rebsorten sind keine Synonyme festgelegt. Diese Rebsorten sind in der Aufstellung nicht enthalten. 52 Bundesland Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung Baden Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco Roter Gutedel Gutedel, Chasselas Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier Müller-ThurgauRivaner Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat Roter Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat Blauer Portugieser Portugieser Weißer Riesling Riesling, Klingelberger, Rheinriesling, Riesling renano Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio Saint Laurent St. Laurent Sauvignon blanc Fumé blanc 22 Baden Grüner Silvaner Silvaner Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero SyrahShiraz Roter Traminer Clevner (Roter Traminer), Traminer Blauer Trollinger Trollinger ViognierVioqne Württemberg Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco Blauer Frühburgunder Frühburgunder Roter Gutedel Gutedel, Chasselas Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier Müller-ThurgauRivaner Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat Roter Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat Blauer Portugieser Portugieser Weißer Riesling Riesling Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgun der, Pinot gris, Pinot grigio Saint Laurent St. Laurent Sauvignon blanc Fumé blanc ShirazSyrah Blauer Silvaner Silvaner Grüner Silvaner Silvaner Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Clevner, Samtrot, Pinot noir, Pinot nero Roter Traminer Traminer Blauer Trollinger Trollinger ViognierViogne Blauer Zweigelt Zweigelt Bayern Auxerrois Auxerrois blanc, Pinot auxerrois Blauer Frühburgunder Frühburgunder; Madeleine noir, Pinot Madeleine Blauer Limberger Limberger, Lemberger, Blaufränkisch Blauer Portugieser Portugieser Blauer Silvaner Silvaner Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero, Samtrot Blauer Trollinger Trollinger, Vernatsch Blauer Zweigelt Zweigelt, Zweigeltrebe, Rotburger Cabernet Dorio Dorio Cabernet Dorsa Dorsa Cabernet Mitos Mitos Cabernet Cubin Cubin Früher roter Malvasier Früher Malvasier, Malvasier, Malvoisie Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat, Muscat blanc Grauer Burgunder Ruländer, Pinot gris, Pinot grigio, Grauburgunder Grüner Silvaner Silvaner HuxelrebeHuxel Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot meunier Müller-ThurgauRivaner PhönixPhoenix Roter Elbling Elbling rouge Roter Gutedel Chasselas rouge, Fendant roux Roter Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat Roter Traminer Traminer, Gewürztraminer, Clevner Sauvignon blanc Muskat Silvaner SiegerrebeSieger Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco Weißer Elbling Elbling Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas blanc, Chasselas, Fendant Weißer Riesling Riesling 23 Hessen Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, weiße Rebsorten Pinot bianco Chardonnay rosé Chardonnay Roter Elbling Elbling Weißer Elbling Elbling Roter Gutedel Gutedel, Chasselas Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas Weißer Heunisch Heunisch Früher Malingre Malinger Früher roter Malvasier Malvasier, Malvoisie Gelber Muskateller Muskateller, Moscato Müller-ThurgauRivaner Orleans Gelber Orleans Weißer Räuschling Räuschling Roter Räuschling Räuschling Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling renano, Klingelberger Roter Riesling Rheinriesling, Riesling renano Roter Muskateller Muskateller, Moscato Müller-ThurgauRivaner Roter Traminer Gewürztraminer, Traminer, Clevner Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgun der, Pinot gris, Pinot grigio Sauvignon blanc Muskat Silvaner Blauer Silvaner Silvaner Grüner Silvaner Silvaner rote RebsortenBlauer Affenthaler Affenthaler Blauer Elbling Willbacher Blauer Frühburgunder Frühburgunder, Pinot noir précoce, Pinot Madeleine Blauber Gelbhölzer Gelbhölzer Blauer Limberger Blauer Lemberger, Blaufränkisch Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot meunier Blauer Portugieser Portugieser Primitivo Zinfandel, Blauer Scheuchner Saint Laurent Sankt Laurent Syrah Shiraz Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Samtrot, Pinot noir, Pinot nero Blauer Trollinger Trollinger Blauer Zweigelt Zweigelt, Zweigeltrebe Sachsen Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, weiße Rebsorten Pinot bianco Roter Elbling Elbling Weißer Elbling Elbling Roter Gutedel Gutedel, Chasselas Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas Früher roter Malvasier Malvasier Müller-ThurgauRivaner Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat Roter Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling renano Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio Blauer Silvaner SilvanerS Grüner Silvaner Silvaner Roter Traminer Traminer, Gewürztraminer Grüner Veltliner Veltliner rote WeinsortenBlauer Frühburgunder Frühburgunder Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot meunier Blauer Portugieser Portugieser Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot nero, Pinot noir Blauer Trollinger Trollinger Blauer Zweigelt Zweigelt Sachsen-AnhaltWeißer Burgunder Weißer Elbling Faberebe Blauer Frühburgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot Bianco Elbling Faber Frühburgunder 24 Rheinland-Pfalz Weißer Gutedel Gutedel Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch MüllerrebeSchwarzriesling, Pinot Meunier Müller-ThurgauRivaner Gelber Muskateller Muskateller PhoenixPhönix Blauer Portugieser Portugieser Weißer Riesling Riesling Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgun der, Pinot gris, Pinot Grigio Grüner Silvaner Silvaner, Sylvaner Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot noir, Pinot Nero Roter Traminer Traminer, Gewürztraminer Blauer Trollinger Trollinger Grüner Veltliner Veltliner Blauer Zweigelt Zweigelt Auxerrois Auxerrois blanc, Pinot auxerrois Saint Laurent Sankt Laurent, St. Laurent SyrahShiraz Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco Roter Elbling Elbling Weißer Elbling Elbling Frühburgunder, Pinot noir précose, Blauer Frühburgunder Pinot Madeleine Gewürztraminer Roter Traminer Roter Gutedel Gutedel, Chasselas Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch Früher Malingre Malinger Früher Roter Malvasier Malvasier, Malvoisie Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot meunier Müller-ThurgauRivaner Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat Roter Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat Blauer Portugieser Portugieser Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling renano Grauer Burgunder, Grauburgunder, Ruländer Pinot gris, Pinot grigio Grüner Silvaner Silvaner, Sylvaner Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero Blauer Trollinger Trollinger Grüner Veltliner Veltliner 53 54 55 Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Bezeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme. b) Jahrgangsangaben Eine Jahrgangsangabe ist erlaubt, wenn der Wein mindestens zu 85% aus dem angegebenen Jahrgang stammt. Die Angabe mehrerer Jahrgänge ist nicht zulässig. Dagegen ist die Angabe „100% aus dem Jahrgang 2006“ erlaubt. Kumulative Ausnutzung der Verschnittanteile ist verboten. Beim Herkunfts-, Rebsorten- und Jahrgangsverschnitt gilt die Zugabe von fremder Süßreserve nicht als Verschnittanteil. Um aber ein Übermaß an fremder Süßreserve abzuwehren ist vorgeschrieben, dass der gesamte Fremdanteil einschließlich zugesetzter Süßreserve nicht mehr als 25% betragen darf. c) Wein darf als „ökologischer/biologischer Wein“ oder „BioWein“ oder „Öko-Wein“ bezeichnet werden, wenn die Bedin- 25 gungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der VO (EG) Nr. 203/2012 eingehalten sind (Rand-Nr. 67). Das EU-Logo für ökologische/biologische Produktion ist anzugeben: Mindesthöhe 9 mm, Mindestbreite 13,5 mm. Beide Varianten sind möglich. Außerdem ist die Code-Nr. der Zertifizierungsstelle anzugeben. d) Die Angaben „Steillage“, „Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder „Terrassenlagenwein“ sind bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein unter bestimmten Vorraussetzungen zulässig. „Steillage oder Steillagenwein“ bei Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die – in einem Gelände gelegen ist, dessen Neigung mindestens 30 von 100 beträgt oder – sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche gelegen ist, weniger als 30 von 100 beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 von 100 aufweist. Die Angabe „Terrassenlage“ oder „Terrassenlagenwein“ darf nur verwendet werden bei Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer – durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder – durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet gelegenen Rebflächen stammen. Die Rebflächen müssen in einem Gelände gelegen sein, dessen Neigung mindestens 30 von 100 beträgt oder, sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche gelegen ist, weniger als 30 von 100 beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 von 100 aufweist. Die vorgenannten Bezeichnungen dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden. Seit dem 1. August 2014 ist in Rheinland-Pfalz die Verwendung dieser Angaben nur zulässig, wenn (zusätzlich zu den in der Weinverordnung genannten Bedingungen) – es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt – bei dem Wein die Rebsorten Blauer Frühburgunder, Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder angegeben werden dürfen – der Wein einen natürlichen Mindestzuckergehalt der Prädikatsstufe Kabinett aufweist – der Wein in der Amtlichen Prüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 Punkten erreicht hat. 56 e) Gesundheitsbezogene Angaben, wie z.B. „Für Diabetiker geeignet – nur nach Befragen des Arztes“ oder „Diabetikerwein“ sind nicht zulässig. Analysenangaben sind erlaubt. (Rand-Nr. 67) 57 f) Bei inländischem Qualitätsweinen und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung der Angaben „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“, „im Barrique gereift“, „im Fass 58 26 59 60 gegoren“, „im Fass ausgebaut“ oder „im Fass gereift“ nur zulässig, wenn 1. mindestens 75% des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind, 2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis aa) mindestens 6 Monate bei Rotwein bb) mindestens 4 Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und 3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat. Eine Kennzeichnung mit mehreren dieser Angaben ist nicht zulässig. Die Angaben, die sich auf das Fass beziehen, können durch die Angabe des entsprechenden Holzes ergänzt werden, z. B. „im Eichenholzfass gereift“. In Deutschland ist die Verwendung von Eichenholzstücken (Chips) bei Prädikatswein ausgeschlossen. g)das EU-Verpackungszeichen „0“ in Verbindung mit der Angabe des Nennvolumens, Schriftgröße mindestens 3 mm h) Classic, Selection: Die Begriffe Classic und Selection sind für deutsche Weine zugelassen. Das Deutsche Weininstitut hat für Classic einen besonderen Schriftzug zur Verfügung gestellt: In der Weinverordnung ist u.a. folgendes geregelt: 61 Classic Der nach EU-Recht geschützte traditionelle Begriff „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden, 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt, 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, 4.der Gesamtalkoholgehalt mindestens a)11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw. b)12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind, beträgt, 5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angegeben werden, 27 6.der Jahrgang angegeben wird, 7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und 8.eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird. Die Profilwein-Angabe Selection: Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird, 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend auf dieser Seite. 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt a)von mindestens 12,2 Volumenprozent oder b)soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat, 4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat, 5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind, 6.eine Einzellage angegeben wird, 7.der Jahrgang angegeben wird, 8.der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt, 9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält, 10.eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und 11.der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt. Weitere Bestimmungen für Classic und Selection gibt es. Sie berühren die Kennzeichnung jedoch nur in Ausnahmefällen. Für die Herstellung von Wein mit der Angabe „Classic“ und der Angabe „Selection“ dürfen für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet nur die in der folgenden Tabelle aufgeführten typischen klassischen Rebsortennamen verwandt werden, teilweise auch deren Synonyme. REBSORTEN FÜR CLASSIC/SELECTION (uns bekannter aktueller Stand) Anbaugebiet Ahr: Classic: Blauer Frühburgunder, Weißer Riesling, Blauer Spätburgunder 62 63 28 Selection: Blauer Frühburgunder, Weißer Riesling, Blauer Spätburgunder Anbaugebiet Baden: Classic: Weißer Burgunder, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau (Angabe nur als Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris oder Pinot grigio), Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder Selection: Auxerrois, Weißer Burgunder, Chardonnay, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau (Angabe nur als Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris oder Pinot grigio), Saint Laurent, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder Anbaugebiet Franken: Classic: Silvaner, Müller-Thurgau, Bacchus, Kerner, Spätburgunder, Domina, Portugieser, Dornfelder Selection: Silvaner, Riesling, Rieslaner, Weißer Burgunder, Grauer Burgunder, Spätburgunder Anbaugebiet Hessische Bergstraße: Classic: Weißer Riesling, Weißer Burgunder/Weißburgunder, Grauer Burgunder/Grauburgunder, Grüner Silvaner, Müller-Thurgau/ Rivaner, Blauer Spätburgunder Selection: Weißer Riesling, Weißer Burgunder/Weißburgunder, Grauer Burgunder/Grauburgunder, Grüner Silvaner, Müller-Thurgau/Rivaner, Blauer Spätburgunder Anbaugebiet Mittelrhein: Classic: Weißer Burgunder, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden. Selection: Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder oder Grauer Burgunder angegeben werden. •Hinweis: Im nordrhein-westfälischen Teil des Anbaugebiets sind für „Classic“ und „Selection“ die Rebsorten Gewürztraminer, Kerner, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder oder Grau burgunder), Weißer Riesling, Scheurebe, Blauer Spätburgunder und Dornfelder zugelassen. Anbaugebiet Mosel: Classic: Weißer Burgunder, Roter Elbling, Weißer Elbling, MüllerThurgau, Weißer Riesling, Ruländer •Hinweis: Für die Angabe der Rebsorte Müller-Thurgau darf nur die synonyme Rebsortenbezeichnung Rivaner und für die Angabe der Rebsorte Ruländer dürfen nur die synoymen Rebsortenbe zeichnungen Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris verwendet werden. Selection: Weißer Riesling Anbaugebiet Nahe: Classic: Weißer Burgunder, Dornfelder, Müller-Thurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder. Die Rebsorte Müller-Thurgau darf 29 nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden. Selection: Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder und Grauer Burgunder verwendet werden. Anbaugebiet Pfalz: Classic: Weißer Burgunder, Dornfelder, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden. Selection: Weißer Burgunder, Chardonnay, Gewürztraminer, Müllerrebe, Rieslaner, Weißer Riesling, Ruländer, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder Die Rebsorte Müllerrebe darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Schwarzriesling und die Rebsorte Ruländer nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Grauburgunder oder Grauer Burgunder angegeben werden. Anbaugebiet Rheingau: Classic: Weißer Riesling, Blauer Spätburgunder Selection: Weißer Riesling, Blauer Spätburgunder Anbaugebiet Rheinhessen: Classic: Weißer Burgunder, Chardonnay, Dornfelder, MüllerThurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden. Selection: Weißer Burgunder, Chardonnay, Blauer Frühburgunder, Gewürztraminer, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder oder Grauer Burgunder angegeben werden. •Hinweis: Weiterhin zulässig ist in Rheinhessen die Verwendung des Gütezeichens „Selection Rheinhessen“ in Verbindung mit dem Gütezeichen „Deutsches Weinsiegel“ nach Maßgabe der be sonderen Verleihungsbestimmungen. Anbaugebiet Württemberg: Classic: Dornfelder, Kerner, Blauer Limberger, Müllerrebe, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden. Selection: Dornfelder, Kerner, Blauer Limberger, Müllerrebe, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger 30 Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden. Anbaugebiet Saale-Unstrut: Classic: Im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaubegietes Saale-Unstrut: Kerner, Müller-Thurgau, Portugieser, Riesling, Silvaner, Spätburgunder, Traminer, Weißburgunder Im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen: Grauburgunder, Riesling, Spätburgunder, Traminer, Weißburgunder Selection: Im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaubegietes Saale-Unstrut: Grauburgunder, Riesling, Silvaner, Spätburgunder Im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaubegietes Sachsen: Grauburgunder, Riesling, Spätburgunder, Traminer, Weißburgunder •Hinweis: Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zugelassen (Rand-Nr. 46 - Tabelle). Anbaugebiet Sachsen: Classic und Selection: Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer, Weißer Burgunder, Weißer Riesling •Hinweis: Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zugelassen (Rand-Nr. 46 - Tabelle). 63a Abweichungen; Ausnahmen Ausnahmsweise dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden. 7. Auszeichnungen Auszeichnungen (Prämierungen sowie Gütezeichen) sind bei Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein b. A. sowie seit dem 31. Oktober 2013 auch für sämtliche inländische Erzeugnisse zugelassen. Seit 31. Oktober 2013 können Gütezeichen auch von nicht Weinbau treibenden Ländern anerkannt werden. Zulässig sind Hinweise auf folgende Auszeichnungen bei Prämierungen und Verleihung von Gütezeichen: Veranstalter Deutsche Landwirtschafts- Gesellschaft e.V. Eschborner Landstr. 122 D-60489 Frankfurt am Main Bezeichnung des Wettbewerbs Bundesweinprämierung Verleihung des Gütezeichens „Deutsches Weinsiegel“ Verleihung des Gütezeichens Deutsches Weinsiegel „Selection Rheinhessen“ Verleihung der Auszeichnung „Deutsches Güteband Wein“ Internationaler Weinpreis der DLG für Weine aus Trauben aus ökologischem Anbau Badischer Weinbauverband e.V. Wein- und Sektprämierung im Merzhauser Str. 115 bestimmten Anbaugebiet Baden D-79100 Freiburg im BreisgauVerleihung des Gütezeichens für 31 badische Qualitätsweine Verleihung des Gütezeichens „Sekt b.A. Baden“ Weinbauverband Württemberg e.V. Wein- und Sektprämierung im Hirschbergstr. 2 bestimmten Anbaugebiet D-74189 Weinsberg Württemberg Fränkischer Weinbauverband e.V. Postfach 57 64 D-97007 Würzburg Fränkische Weinprämierung Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Wallufer Str. 19 D-65343 Eltville am Rhein Landesweinprämierung in Hessen Rheingauer Weinbauverband e.V. Adam-von-Itzstein-Str. 20 D-65375 Oestrich-Winkel Verleihung des Gütezeichens „Erstes Gewächs“ Landwirtschaftskammer Weinprämierung in NordrheinNordrhein-WestfalenWestfalen Siebengebirgsstraße 200 D-53229 Bonn Concept 2000plus Verlag und Werbeagentur GmbH D-55270 Jugenheim Premium select wine challenge Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Burgenlandstr. 7 D-55543 Bad Kreuznach Landesprämierung für Qualitätswein b. A. „Kammerwein des Jahres der Industrie- und Handelskammer zu Koblenz“ „Der Beste Schoppen“ „Großer Wein des Pfälzer Barrique Forums e.V.“ „Großer Barrique Wein“ Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Internationaler Rieslingwettbewerb Landwirtschaft und Weinbau „Best of Riesling“ des Landes Rheinland-Pfalz Stiftstraße 9 D-55116 Mainz Mundus Vini GmbH Internationale Weinakademie c/o Meininger Verlag GmbH Maximilianstr. 7-17 D-67433 Neustadt a. d. Weinstraße Internationaler Wettbewerb „Mundus Vini“ Pfalzwein e.V. Gebietsweinwerbung Martin-Luther-Straße 69 D-67433 Neustadt a.d.W. Gütezeichen „Districtus Controllatus Pfalz (DC Pfalz)“ Landwirtschaftskammer für das Weinprämierung für das SaarlandSaarland Dillinger Straße 67 D-66822 Lebach 32 Weinbauverband Sachsen e.V. Wein- und Sektprämierung im Fabrikstraße 16 bestimmten Anbaugebiet D-01662 Meißen Sachsen Verleihung einer Auszeichnung in Form von Gold-, Silber-, Bronzemedaillen Weinbau-Verband Saale-Unstrut e.V. Wein- und Sektprämierung Baumersrodaer Weg 3b Saale-Unstrut D-06632 Gleina Deutsche Wein-Marketing GmbH Am Borsigturm 1 D-13507 Berlin Berliner Wein-Trophy Busche Verlagsgesellschaft mbH Postfach 410107 D-44271 Dortmund Busche Deutscher Weinpreis DLG TestService GmbH Wöllsteiner Straße 16 D-55599 Gau-Bickelheim DLG-Produkt-Zertifikat Meininger Verlag GmbH Maximilianstraße 7 - 17 D-67433 Neustadt Meininger Weintest Julius Kühn-Institut Regent Preis Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI) Institut für Rebenzüchtung Geilweilerhof D-76833 Siebeldingen Internet: http://www.regent-forum.de International Wine Institut Wilhelmstraße 20 D-53474 Bad Neuenahr Ahrwein des Jahres 63b Hinweise auf private Auszeichnungen wie z.B. „Deutscher Rotweinpreis“ oder „Gault Millau“ usw. sind bei der Etikettierung – auch auf einem Nebenetikett – verboten. 64 8.Geschützte traditionelle Begriffe Als geschützte traditionelle Begriffe für Qualitätswein sind zugelassen: a) LIEBFRAU(EN)MILCH (beide Schreibweisen sind zulässig): Der als Liebfrau(en)milch gekennzeichnete Wein muss aus den Herkunftsräumen der bestimmten Anbaugebiete „Nahe“, „Rheingau“, „Rheinhessen“ oder „Pfalz“ stammen und zwingend den Namen des bestimmten Anbaugebietes tragen, aus dem der Wein ausschließlich, einschließlich zugesetzter Süßreserve, herrührt. Als Liebfrau(en)milch ausgewiesener Wein muss zu mindestens 70 % aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, MüllerThurgau und Kerner hergestellt sein. Der Restzuckergehalt muss innerhalb der für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegen. Eine Rebsortenangabe ist verboten, ebenso die Angabe einer kleineren geografischen Einheit als die des bestimmten Anbaugebiets. 33 b) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der die Bezeichnung Rotling führen darf. Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden. c) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er 1. aus einer einzigen roten Rebsorte und 2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Sekt b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. darf die Bezeichnung „Weißherbst“ nur verwendet werden, wenn der Sekt b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der die Bezeichnung „Weißherbst“ führen darf. Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden. d) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung 1. „Schillerwein“ nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind; 2. „Badisch Rotgold“ mit dem Zusatz „Grauburgunder und Spätburgunder“ nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind; 3. „Schieler“ nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind; der Bezeichnung „Schieler“ darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, der von der Landesregierung festgelegte Gemeindename vorangestellt werden. e) Classic (Rand-Nr. 61) 9. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeug nisses, eine besondere Farbe des Erzeugnisses und traditionelle Begriffe Zugelassen sind a) die Angabe „Hock“ – für einen Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ aus weißen Rebsorten mit einem Restzuckergehalt innerhalb der Spanne für die Geschmacksangabe „lieblich“. b) der Begriff „Der Neue“ für einen Landwein, der ausschließlich aus Trauben eines Erntejahres stammt. Er darf nicht vor dem 1. November des Erntejahres an den Endverbraucher abgegeben werden. c)„Rotling“ (Rand-Nr. 64). 65 34 d)„Affentaler Spätburgunder Rotwein“ für einen Qualitäts- bzw. Prädikatswein mit Herkunft aus den Gemarkungen Altschweier, Bühl, Eisental und Neusatz der Stadt Bühl, der Gemarkung Bühlertal sowie Neuweier der Stadt Baden-Baden. e)„Ehrentrudis Spätburgunder Weißherbst“ für einen Qualitätsbzw. Prädikatswein aus dem Bereich Tuniberg. f)„Badisch Rotgold“ – mit Zusatz „Grauburgunder und Spätburgunder“ – für einen Qualitäts- oder Prädikatswein der Weinart Rotling (Rand-Nr. 64), wenn die zur H erstellung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus dem bestimmten Anbaugebiet Baden stammen. g)„Riesling-Hochgewächs“ für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist. Der verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,5% vol (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind. h) „Primeur“ bei in Frankreich geerntetem „Beaujolais AOC“, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und wenn er nicht vor dem 3. Donnerstag des Monats November des Erntejahres an den Endverbraucher abgegeben wird. i) „Messwein“, „Abendmahlswein“, „Koscherer Wein“, „Koscherer Passahwein“ nach Maßgabe der Vorschriften der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. 66 10. Geschmacksangaben Der Weinkonsument möchte leicht erkennen, um welche Geschmacksrichtung es sich handelt. Die nicht angabepflichtigen Geschmacksangaben „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ und „süß“ sind als besonderer Hinweis auf die Herstellungsart der Weine aufzufassen. Weitere Angaben hinsichtlich des Geschmacks sind denkbar unter der Kategorie „andere zugelassene Angaben“ (Rand-Nr. 67). a) trocken Restzuckergehalt entweder höchstens 4 g/l oder höchstens 9 g/l, wobei der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weins um nicht mehr als 2 g/l unter dem Restzuckergehalt liegen darf (Formel: Säure + 2 bis zur Höchstgrenze von 9 g/l). b) halbtrocken Restzuckergehalt höchstens 18 g/l, wobei der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weins um nicht mehr als 10 g/l unter dem Restzuckergehalt liegen darf (Formel: Säure + 10 bis zur Höchstgrenze von 18 g/l). Die Bezeichnung „halbtrocken“ darf nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des Weins den für „trocken“ festgelegten Höchstwert übersteigt. c) Die Geschmacksangabe –„lieblich“ darf nur verwendet werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Abs. b genannten Werte übersteigt und höchstens 45 g/l beträgt und –„süß“ nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des Weines mindestens 45 g/l beträgt. Im Hinblick auf die definierte Geschmacksangabe „mild“ bei Sekt und Perlwein halten wir die Verwendung dieses Begriffes bei Wein für problematisch. Gegen die Angabe „feinfruchtig“ ist nichts einzuwenden. 35 11. Andere zugelassene Angaben Andere fakultative Angaben, die wahrheitsgemäße Angaben enthalten, dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers dienen und lediglich dem Täuschungs- und Irreführungsverbot unterliegen, sind zulässig. Sie können definierte fakultative Angaben ersetzen oder ergänzen. Statt der Angabe „halbtrocken“ ist z.B. auch die Angabe „feinherb“ möglich. Diese „anderen“ Angaben dürfen jedoch keine Wortbestandteile gesetzlich geregelter Begriffe enthalten. Die Zulässigkeit der Angabe „edelsüß“ ist daher fraglich. Obligatorische Angaben dürfen nicht um „andere“ Angaben ergänzt werden, wie z. B. „feine Auslese“. Dagegen können in einem durchgehenden Fließtext, falls zutreffend, ergänzende Hinweise zu obligatorischen Angaben wie etwa „Diese feine Auslese zeichnet sich durch....“ angebracht werden. In der Formulierung und Gestaltung dieser anderen Angaben liegt ein weiter Spielraum. Ein größerer Anwendungsbereich dürfte in dem Bereich der beschreibenden Angaben (meist auf einem Rückenetikett) liegen, wie z. B.: – Angaben zu den natürlichen und technischen Weinbaubedingungen. So ist z.B. die Angabe „alte Reben“ zulässig. Zu beachten ist jedoch, dass der gesamte Wein aus einem Weinberg mit alten Reben (mindestens 25 Jahre alt) hergestellt ist und nicht nur ein Teil davon. – Angaben zur Erzeugung und Herstellung des Weines, z. B. Cuvée. Bei besonderer Qualität ist auch die Bezeichnung „Grand Cuvée“ denkbar. Dies gilt auch für „Cuvée blanc“ bzw. „Cuvée rubin“, wenn der Wein aus mehreren entsprechenden Rebsorten herge stellt ist. – Angaben zu charakteristischen Eigenschaften des Erzeugnisses – Angaben zur Geschichte des Weines – Angaben zur Geschichte des Weinbaubetriebes – Angaben zu den Lagerungsbedingungen – Angaben zu Verwendungsempfehlungen – Angaben zur Beschaffenheit des Erzeugnisses, z. B. Exquisit – Angaben zu Marken -- Analysedaten wie Säure, Restzuckergehalt -- Geschmackshinweise wie „fruchtig“, „frisch“, „harmonisch“, „durchgegoren“. Die Angabe „mild“ halten wir wegen definierter Bestimmungen bei Schaumwein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure für problematisch. Der Hinweis „sanfte Säure“ dürfte nicht zu beanstanden sein -- Hinweise auf Lage, Klima oder Handlese (soweit nicht gesetz lich vorgeschrieben) -- Lagerungsbedingungen, Trinktemperatur, Speiseempfehlungen -- Erläuterungen bestimmter Begriffe, wie z.B. gesetzliche Anfor derungen an Prädikat oder Hinweise auf die Bezeichnung „Terroir“ -- Hinweise auf Verzicht von Zusatzstoffen wie z. B. „nicht ange reichert“, „ohne Süßung“, „unverschnitten“ oder „ohne Zusatz von Schwefel“ -- Qualitätsangaben und betriebliche Klassifizierungen wie etwa „bestes Fass“ oder „unser Spitzenwein“, „Edition“, „XY-Premium“, „Linie Prestige“ -- Raum für die individuelle Gestaltung im Rahmen der Kategorie „andere“ Angaben ist gegeben. So dürfte gegen Angaben wie „maischevergoren“ bzw. „Maischeerhitzung“, „kaltvergoren“ bzw. „Kaltvergärung“ oder „Ganztraubenpressung“, „entrappt“ u.ä. nichts einzuwenden sein, sofern durch sie das Erzeugnis im organoleptischen Erscheinungsbild deutlich beeinflusst ist. 67 36 Begriffe zur Beschaffenheit von Böden und geologischen Formationen wie etwa Löss, Schiefer oder Porphyr können bei der Weinbezeichnung nicht von einzelnen Winzern exklusiv als Marke verwendet werden. Sie sind – falls zutreffend – allgemein verwendbar. -- Hinweise zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen - so auch der Hinweis „kontrolliert umweltschonender Anbau“ oder „Öko-Wein“ bzw. „Bio-Wein“ – sind, falls zutreffend, auf einem Zusatzetikett oder auf einem Teil des Etiketts möglich, der von den vorgeschriebenen Angaben deutlich getrennt ist. Rand-Nr. 55. –der „Grüne Punkt“. Dieses Zeichen wurde seither oft ohne das ® als Hinweis auf ein registriertes Warenzeichen abgebildet. Zukünftig werden wir bei Neuauflagen diese Ergänzung vornehmen. Der seither manchmal in das Warenzeichen integrierte Text „DER GRÜNE PUNKT“ entfällt. – Bei Wein, Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein kann die Etikettierung durch andere, insbesondere organoleptische Eigenschaften, die charakteristisch sind, ergänzt werden. Zulässig sind z. B. Angaben zur Farbe, Geruch und Geschmack, z. B. „feinherb“. – Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten. Unzulässig ist z. B. die Angabe „bekömmlich“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“. Unzulässig ist die Angabe „Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes“ oder „Diabetikerwein“. Analysewerte dürfen angegeben werden. – Die Angaben „Winzertrunk“ oder „Winzerschoppen“ sind nur zulässig, wenn es sich um ein 100%iges Eigenerzeugnis handelt. –Eine Marke (Wort- oder Bildmarke oder Wort-/Bildmarke) neben der Weinbezeichnung bei der Flaschenausstattung oder in der Werbung, wenn sie nicht zur Irreführung geeignet und von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist. – Gegen die Angaben „blanc de noir[s]“ (Schreibweise „noir“ dürfte nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“ dürfte nichts einzuwenden sein, da davon ausgegangen werden kann, dass der Endverbraucher dies versteht. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „reiner Riesling“ dürfte nichts einzuwenden sein. – Ein beschreibender Text zur Angabe „Orange-Wein“ ist als zulässig zu betrachten. – Begriffe wie „Großes Gewächs“, „1. Gewächs“, „1. Lage“, „Grand Cru“ oder ähnlich sind im Hinblick auf die hessische Auszeichnungsbestimmung „Erstes Gewächs“ problematisch. – Unzulässig ist der Begriff „sur lie“, da nicht allgemein verständlich. – Begriffe wie „Réserve“, „Grand Réserve“, „Privat Réserve“ sind zulässig, wenn durch Ertragsbeschränkungen, hohes Mostgewicht und längere Lagerzeit eine besondere Qualität vorliegt und dies nachgewiesen werden kann. – die Anbringung des QR-Codes ist zulässig, sofern der codierte Text bezeichnungsrechtlich erlaubt und nicht irreführend ist. 68 12. Drittlandsweine Folgende Angaben sind vorgeschrieben: a) die Angabe „Wein“, „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern außerhalb der Europäischen Gmeinschaft“ o.ä. b)das Nennvolumen, c) bei Abfüllung innerhalb der Gemeinschaft: Name oder Firmen name des Einführers sowie seine Anschrift. Die Wörter „Einführer“ oder „eingeführt von“ sind voranzustellen, d) bei Abfüllung außerhalb der Gemeinschaft: – in Behältnissen bis zu 60 Liter: Name oder Firmenname des 37 Importeurs sowie Gemeinde oder Ortsteil seines Hauptsitzes (diese Angabe ist auch auf einem anderen Etikett möglich, z. B. Rückenetikett, Halsschleife, Streifen u. a.), e)das Ursprungsdrittland (z. B. Australien, Chile), f)der vorhandene Alkoholgehalt, g)die Los-Kennzeichnung, h) die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20). Anmerkung: Für eingeführte Weine dürfen in der Etikettierung folgende Begriffe nicht gebraucht werden: „Prädikatswein“, „Kabinett“, „Spätlese“, „Auslese“, „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, „Eiswein“, „spätgelesen“ und „ausgelesen“. 13.Schaumwein, Qualitätsschaumwein (Sekt), Sekt b.A. Auch hier gilt das Missbrauchsprinzip. Neben den vorgeschriebenen Angaben sind die Voraussetzungen für zulässige Angaben geregelt worden. Es dürfen alle Angaben gemacht werden, sofern sie wahrheitsgemäß und nicht zur Täuschung geeignet sind. A Vorgeschriebene Angaben Auf der Flasche in einem Sichtfeld - also nicht unbedingt notwendig auf einem Etikett - müssen zusammen angegeben werden: – Verkehrsbezeichnung (z. B. Qualitätsschaumwein oder Sekt, Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung [nicht gebräuchlich] oder der traditionelle Begriff „Sekt b. A“. Die Angabe „Deutscher Qualitätssekt“ ist nicht gesetzeskonform) – Herkunftsstaat z. B. „Deutscher Sekt“ (Rand-Nr. 14) – Nennvolumen (z. B. 0,75 l), Schriftgröße (Rand-Nr. 107) – Dosage-Bezeichnung (Geschmacksangabe) (Rand-Nr. 71) – Alkoholgehalt in % vol, Schriftgröße (Rand-Nr. 107) – Name oder Firma des Herstellers oder des in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers oder des Einführers (Rand-Nr. 75) – Ortsbezeichnung und Angabe des EU-Mitgliedstaats bzw. Bezeichnung des Drittlandes. –Loskennzeichnung (Rand-Nr. 21) – Allergene Stoffe (Rand-Nr. 20). Der Name eines Staates, auch in adjektivischer Form („Deutscher Sekt“) darf nur angegeben werden, wenn alle verwendeten Trauben in diesem Staat geerntet, zu Wein bereitet und aus diesem der Schaumwein hergestellt worden ist. Folgende Geschmacksangaben sind vorgeschrieben: brut nature, naturherb:Zuckergehalt unter 3 g/Liter; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde. Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l – extra brut, extra herb: – brut, herb: Zuckergehalt unter 12 g/l – extra dry, extra trocken: Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l – sec, trocken: Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l – demi-sec, halbtrocken: Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l – doux, mild: Zuckergehalt über 50 g/l 69 70 71 38 72 Darüber hinaus müssen angegeben werden – bei Sekt b. A. der Name des bestimmten Anbaugebietes, in dem die verwendeten Trauben geerntet worden sind – bei Sekt b. A. sowie bei Qualitätsschaumwein (Sekt) mit Rebsortenangabe, dem auf Antrag eine Amtliche Prüfungsnummer verliehen worden ist, die Amtliche Prüfungsnummer – bei aromatischem Qualitätsschaumwein (Sekt) entweder der Name der Rebsorte oder die Angabe „aus Trauben aromatischer Rebsorten hergestellt“. Die vorgeschriebenen Angaben sind zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis selbst in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen anzubringen. Vorgeschriebene Angaben über den Importeur dürfen nur außerhalb dieses Sichtbereiches angebracht werden. Mindestschriftgröße: x-Höhe, Rand-Nr. 107. Für die Verkehrsbezeichnung „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sind Schriftzeichen derselben Art zu verwenden. Eine Schriftgröße ist nicht vorgeschrieben. Für das Nennvolumen sind folgende Mindest-Schriftgrößen vorgeschrieben: – bis 0,2 Liter: Höhe der Angabe mind. 3 mm – mehr als 0,2 Liter bis 1,0 Liter Höhe der Angabe mind. 4 mm – mehr als 1,0 Liter Höhe der Angabe mind. 6 mm Für alle weiteren Angaben sind keine Schriftgrößen vorgeschrieben, außer beim Alkoholgehalt (Rand-Nr. 107). 73 74 75 Besondere Regelungen bestehen bezüglich der Flaschenaufmachung: Nur Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischer Qualitätsschaumwein dürfen in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt werden, die folgendermaßen verschlossen sind: Pilzförmiger Stopfen mit Haltevorrichtung, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist. Bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,2 Liter ist auch ein sonstiger Verschluss zulässig. Die bisherige Regelung, wonach für Schaumwein und Qualitätsschaumwein die dort beschriebene Aufmachung verwendet werden musste, besteht nicht mehr. Somit ist es zulässig, diese Erzeugnisse auch in andere Behältnisse abzufüllen. Für Sekt b. A. ist die Schaumweinausstattung weiterhin obligatorisch. Seit 31. Oktober 2013 ist die Schaumweinflasche auch in Form des Bocksbeutels erlaubt, sofern die für diese Ausstattung geregelten Anforderungen vorliegen. Für aromatische Qualitätsschaumweine und für aromatische Qualitätsschaumweine b.A. kann die Angabe über die Art des Erzeugnisses durch den Hinweis des ermittelten Restzuckergehalts (Analyse) ersetzt werden. Der vorhandene Alkoholgehalt ist in (vollen oder ggf. halben) Volumenprozenten anzugeben, darf aber das Analysenergebnis um höchstens 0,8% vol über- oder unterschreiten. Mindestschriftgröße Rand-Nr. 107. Bemerkungen zur Angabe des Herstellers bzw. des Lohnversekters: Hersteller ist, wer – die Herstellung durchführt oder – sie auf seine Rechnung durchführen lässt (Lohnversektung). 39 Herstellung ist die Verarbeitung von frischen Trauben, Traubenmost und Wein zu Schaumwein bzw. Sekt. Soweit es sich um Grundwein aus dem eigenen Weingut handelt, ist die Angabe „Hersteller Weingut XY“ bzw. „Weinbau XY“ zulässig. Der Hersteller ist wie folgt anzugeben: – Name und Anschrift des Herstellers mit Gemeinde und Name des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Herstellers befindet. Letzterer ist anzugeben – entweder hinter der Gemeinde oder dem Gemeindeteil vollständig ausgeschrieben oder – durch die postübliche Abkürzung, vorangestellt vor der Postleitzahl der betreffenden Gemeinde. Der Firma sind voranzustellen die Begriffe „Hersteller“ oder „hergestellt von“. Bei der Verwendung des Begriffs Sektkellerei ist die ergänzende Angabe „Hersteller“ oder „hergestellt von“ nicht erforderlich. Ist jedoch die Sektkellerei überwiegend mit dem Vertrieb betraut, muss der begleitende Begriff „Vertrieb“ bzw. „verkauft von“ angegeben werden. Nicht zulässig ist der Begriff Abfüller. Zur Bezeichnung „Sektkellerei“: Der Begriff erfordert, dass der Geschäftszweck die Herstellung und den Vertrieb von Schaumwein/Sekt zum Gegenstand hat. Die Herstellung kann erfolgen entweder – in einer eigenen Betriebsstätte oder – in einer anderen Betriebsstätte als Auftragsproduktion. Erforderlich ist eine sachkundige und verantwortliche Beteiligung am Herstellungsprozess. Erfolgt die Herstellung in einer anderen Gemeinde als sie im Firmennamen genannt ist, so muss außerdem der Herstellungsort angegeben werden. Beispiel: Sektkellerei A GmbH, X-Stadt - Y-Stadt/Deutschland oder: D-PLZ X-Stadt, versektet in Y-Stadt/Deutschland. Die Angabe „versektet in“ oder dgl. kann auch in der Halsschleife im gleichen Sichtbereich wie die anderen vorgeschriebenen Angaben erfolgen. Erfolgt die Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch dieser zusätzlich anzugeben. Lohnversektung: Im Einzelnen – ist anzugeben der Name oder die Firma des Betriebes, der für seine Rechnung die Herstellung durchführen lässt, mit Ortsangabe und Zusatz Deutschland, – vor dem Namen oder der Firma sind anzugeben die Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ oder ein anderer die Lohn versektung kennzeichnender Hinweis, z. B. „hergestellt für“ oder „versektet für“ oder „Versektung für“. Jedoch: Wenn der Betrieb, der die Lohnherstellung auf seine Rechnung durchführen lässt, eine „Sektkellerei“ ist, genügt diese Angabe, d.h. es bedarf nicht noch zusätzlich der Voranstellung der Wörter „Hersteller“, „hergestellt von“ etc. – Erfolgt die Herstellung in einem anderen Ort als in der Firma genannt ist, muss zusätzlich der Herstellungsort angegeben werden; die Betriebsnummer oder Ortskennziffer genügt nicht. 76 77 40 – Erfolgt die Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist dieser ebenfalls zusätzlich anzugeben. Beispiele: – Wenn der auftraggebende Betrieb keine Sektkellerei ist und die Herstellung in einem anderen Ort stattfindet: Versektung für Weinkellerei Müller, Bingen - Mainz/Deutschland oder Versektung für Weinkellerei Müller, Bingen/Deutschland versektet in Mainz/Deutschland, – wenn die auftraggebende Firma eine Sektkellerei ist und die Versektung in einem anderen Ort stattfindet: Sektkellerei Müller, Bingen - Mainz/Deutschland oder Sektkellerei Müller, Bingen/Deutschland versektet in Mainz/Deutschland. 78 Ergänzende Bemerkung: (Quelle: Leitfaden, Verband Deutscher Sektkellereien e.V., Wiesbaden) – Wird die Angabe des abweichenden Herstellungsortes nicht gewünscht, muss eine Lohnversektung ausscheiden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Sache als Hausmarkengeschäft abzuwickeln. Hierbei müssen alle Kriterien für die Hausmarke erfüllt werden, d.h. der Wein ist an die Sektkellerei zu verkaufen, von dieser dann der fertige Sekt zu kaufen. – Der typische Fall des „Verkäufers“ im Sinne der EG-rechtlichen Vorschrift ist der Hausmarkenkunde, also derjenige, der Schaumwein etc. ankauft und anschließend in den Verkehr bringt. Anzugeben sind: – der Name oder die Firma des Verkäufers (Hausmarkenkunde) entweder mit D-Postleitzahl und Ortsangabe oder mit Ortsangabe und dem Zusatz „Deutschland“ – vor dem Namen oder der Firma des Hausmarkenkunden die Worte „Vertrieb“ oder „verkauft von“ oder – ein anderer gleichwertiger Begriff. – Jedoch: Die Angabe „Vertrieb“, „verkauft durch“ u. ä. ist nicht erforderlich, wenn ein Hinweis auf den Hersteller erfolgt. Dies kann durch eine Kennziffer (Betriebsnummer) geschehen, der die Begriffe „Hersteller“ oder „hergestellt von“ bzw. „Sektkellerei“ vorangestellt werden muss. Beispiele: 1. Lösungsmöglichkeit: „Vertrieb“ oder „Verkauf von“ oder ein anderer gleichwertiger Begriff Hotel X, D-Postleitzahl Y-Stadt • bei Sekt • bei Schaumwein „Vertrieb“ oder „Verkauf von“ oder ein anderer gleichwertiger Begriff Hotel X, D-Postleitzahl Y-Stadt 2. Lösungsmöglichkeit: • bei Sekt Hotel X, D-Postleitzahl Y-Stadt „Hersteller“ oder hergestellt von“ oder „Sektkellerei“, Betriebsnummer mit Kurzform des Namens des Bundes- landes. 41 • bei Schaumwein Hotel X, D-Postleitzahl Y-Stadt „Hersteller“ oder hergestellt von“ oder „Sektkellerei“, Betriebsnummer mit Kurzform des Namens des Bundes- landes. Die Angaben zum Hersteller und Verkäufer können durch einen Code ersetzt werden, der mit einem Verweis auf den Mitgliedstaat versehen sein muss. Zusätzlich sind auf dem Etikett aber Name und Anschrift einer anderen an der Vermarktung beteiligten Person anzugeben. Begriffe wie „Hausmarke“, „Sonderfüllung“, „Sondercuvée“, „Privatcuvée“ sind zulässig, werden von den Behörden aber nicht als Ersatz der Angaben „Vertrieb“ oder „Verkauf von“ gewertet. Die Überwachungsbehörden sind der Auffassung, dass Begriffe wie „Sondercuvée“, „Privatcuvée“, „Privatfüllung“ etc. nur verwendet werden sollten, wenn die Sektkellerei eine speziell ihrem jeweiligen Kunden vorbehaltene Cuvée bereithält. Angaben wie „Weingut“ oder „aus eigenem Lesegut“ sind nur zulässig, wenn das Erzeugnis ausschließlich aus Weinen des genannten Weingutes hergestellt ist; die Füll- und Versanddosage kann nach unserer Auffassung unberücksichtigt bleiben. Die Angabe der Begriffe „Erzeugerabfüllung“, o. ä. ist bei Schaumwein Qualitätsschaumwein/Qualitätsschaumwein b. A. unzulässig. B Durch Rechtsvorschriften definierte fakultative Angaben Regelungen sind getroffen worden für die Angabe – einer kleineren geografischen Einheit – der Rebsorte – des Jahrgangs – des Gärverfahrens – einer gehobenen Qualität – einer Auszeichnung –„Winzersekt“ –„Cabinet“. Für Qualitätsschaumweine b.A., in der Gemeinschaft hergestellte Qualitätsschaumweine sowie als gleichwertig anerkannte DrittlandsSchaumweine ist die Angabe einer kleineren geografischen Einheit ebenfalls zulässig, sofern die zur Herstellung – mit Ausnahme der Dosagen – verwendeten Erzeugnisse in der angegebenen Einheit geerntet worden sind; die Fülldosage muss aber auf jeden Fall aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen. Für Qualitätsschaumwein (Sekt) dürfen zur Zeit die Namen der Landweingebiete nicht verwendet werden. Für Sekt b. A. dürfen – außer dem vorgeschriebenen Namen des bestimmten Anbaugebietes – ausschließlich die für Qualitätswein b.A. festgelegten Namen des Bereiches (Rand-Nr. 37) sowie die in die Weinbergsrolle eingetragenen Namen von Lagen in Verbindung mit Gemeindeoder Ortsteilnamen und von Gemeinden und Ortsteilen gebraucht werden. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von 15% ist zugelassen. Einschließlich Füll- und Versanddosage dürfen jedoch nicht mehr als 25% aus anderen Herkünften stammen. Folgende Sektarten können angegeben werden: – Weiß (Blanc de Blancs) aus Weißweintrauben – Weiß (Blanc de noir[s]) aus Rotweintrauben –Rot-Sekt aus Rotweintrauben 79 80 81 82 83 42 –Rosé-Sekt aus Rotweintrauben – Rosé de blanc et noir aus Weiß- und Rotweintrauben –Weißherbst-Sekt aus Rotweintrauben – Rotling-Sekt aus Rotwein- und Weißweintrauben – Schiller aus Rotwein- und Weißweintrauben – Badisch Rotgold aus Grauburgunder- und Spätburgundertrauben Die Angaben „Schiller“, „Badisch Rotgold“ und „Schieler“ sind nur bei Sekt b. A. zulässig. 84 85 86 87 88 Der Name einer Rebsorte darf bei Schaumwein und Sekt b. A. (nicht mit zugesetzter Kohlensäure) angegeben werden, wenn das Erzeugnis – mit Ausnahme der Dosagen – aus Trauben dieser Rebsorte hergestellt ist und sie die Art des Schaumweins bestimmt. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von 15% ist zugelassen. Einschließlich der für Füll- und Versanddosage verwendeten Erzeugnisse dürfen jedoch nicht mehr als 25% aus Trauben anderer Rebsorten stammen. Bei Schaumwein oder Deutscher Sekt dürfen keine Rebsorten verwendet werden, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthalten. Gleiche Regelung wie bei Wein, Rand-Nr. 26 Schaumwein und Qualitätsschaumwein sind von der lediglich bei Wein geltenden Negativ-Rebsortenliste ausgenommen. (Rand-Nr. 26) Die Namen mehrerer Rebsorten dürfen in absteigender Folge angegeben werden, wenn der Qualitätsschaumwein bzw. Sekt b. A. – ausgenommen die zur Füll- und Versanddosage verwendeten Erzeugnisse – ausschließlich aus diesen Rebsor ten hergestellt ist und ihre Mischung artbestimmend ist. Eine Besonderheit gilt für die Bezeichnung von Sekten, die aus Burgundersorten hergestellt sind (z. B. Weiß- und Grauburgunder sowie Spätburgunder). In solchen Fällen genügt die alleinige Angabe PINOT. Diese Regelung ist auf Qualitätsschaumweine bzw. Sekt b. A. beschränkt. Ein Jahrgang darf nur bei Sekt b. A., Qualitätsschaumwein (Sekt) und bei als gleichwertig anerkannten Drittlandserzeugnissen angegeben werden, wenn ausschließlich der Füll- und Versanddosage mindestens 85% der verwendeten Trauben aus diesem Jahrgang stammen. Jedoch müssen einschließlich der Dosagen mindestens 75% der zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem angegebenen Jahrgang stammen. Nach dem Kumulierungsverbot gilt die Einschränkung, dass bei Ausnutzung zweier oder dreier Verschnittmöglichkeiten mindestens 85% des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang sowie ggf. aus der kleineren geografischen Einheit stammen müssen, mit denen es bezeichnet wird. Angaben über das Gärverfahren sind nur bei Sekt b. A., Qualitätsschaumwein (Sekt) und bei als gleichwertig anerkannten Drittlandserzeugnissen zulässig. Regelungen sind getroffen für die Angabe „Flaschengärung“ sowie die Angaben „Flaschengärung nach traditionellem Verfahren“, „traditionelles Verfahren“, „klassisches Verfahren“ und „traditionelles, klassisches Verfahren“. Bedenken bestehen gegen den Gebrauch der Bezeichnungen „garantierte Flaschengärung“ oder „verbürgte Flaschengärung“. Zulässig sind – früher nur bei inländischem Sekt b. A. und seit dem 31. Oktober 2013 auch bei Schaumwein und Qualitätsschaumwein 43 (Sekt) – Hinweise auf Auszeichnungen bei Prämierungen und Verleihung von Gütezeichen. In Betracht kommen: – Auszeichnungen der DLG – Auszeichnungen der von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes anerkannten Träger von Weinprämierungen und – Gütezeichen, die durch Rechtsverordnungen der weinbautreibenden Länder zugelassen sind. (Rand-Nr. 63a) 89 Als Winzersekt darf nur ein Sekt b. A. bezeichnet werden, der durch traditionelle Flaschengärung aus Trauben gewonnen ist, die im Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt. Gleiches gilt auch für Erzeugergemeinschaften. Winzersekt darf auch im Lohnverfahren hergestellt werden. Schließlich sind in der Etikettierung der Weinbaubetrieb, die Rebsorte und der Jahrgang angabepflichtig. 90 Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeichnung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen: – Sekt b. A. – Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren – Zulassung durch den Mitgliedstaat – Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut – Höchstschwefeldioxid-Gehalt 150 mg/Liter – Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter – gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln. 91 In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes: Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. ausschließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt: Ahr: Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe oder Blauer Spätburgunder Mittelrhein: Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder. Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden. Mosel-Saar-Ruwer: Weißer Burgunder, Roter Elbling, Weißer Elbling, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder. Das verarbeitete Erzeugnis muss vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens zwölf Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert und der Qualitätsschaumwein b. A. in der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 der Weinverordnung mindestens die Qualitätszahl 3.00 erhalten haben. Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden. Nahe: Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Dornfelder oder Blauer Spätburgunder Pfalz: Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Müllerrebe oder Blauer Spätburgunder 44 Rheinhessen: Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner oder Blauer Spätburgunder Soweit uns bekannt ist, gelten für die anderen Weinanbaugebiete keine besonderen Rebsorten oder sonstige strengere Voraussetzungen. 92 93 94 95 Die Angabe „Cabinet“ darf für Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b. A. nur in Verbindung mit dem Namen des Herstellers oder desjenigen, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt, genannt werden und zwar deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses. Die Angaben „Weißherbst“, „Schiller“, „Badisch Rotgold“ und „Schieler“ sind bei Sekt b. A. zulässig, wenn der verwendete Grundwein diese Angaben tragen darf. (Rand-Nr. 64) C Andere fakultative Angaben Auch bei Sekt sind andere Angaben zugelassen, die nicht näher geregelt sind (Missbrauchsprinzip [Rand-Nr. 8]). Unter diese Kategorie fällt z. B. der Begriff „handgerüttelt“. Gesundheitsbezogene Angaben sind nicht mehr zulässig. Die Begriffe „Reserve“ und „Premium“ waren durch EG-Recht als Hinweis auf eine gehobene Qualität zugelassen. Seit 1. August 2009 sind diese Qualitätsangaben fakultativ zulässig, sofern sie nicht irreführend bzw. unwahr sind. Die Verwendung des Begriffs „Reserve“ ist problematisch, da diese Angabe für Ortsweine ein geschützter traditioneller Begriff ist. 14. Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsperlwein b. A. ABegriffsbestimmungen 1. Perlwein: das Erzeugnis, das – aus Wein, sofern diese Weine einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen, hergestellt wird, – einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist, – in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf endogenes, gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,0 bar und höchstens 2,5 bar aufweist. 2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: das Erzeugnis, das aus – Wein gewonnen wurde, – einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist, – in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,0 bar und höchstens 2,5 bar aufweist. 3. Qualitätsperlwein b. A.: das Erzeugnis, das – der Definition für Perlwein entspricht, – im Übrigen den Anforderungen an Qualitätswein b. A. genügt (z. B. Herkunft) und – eine Amtliche Prüfungsnummer erhalten hat. Einem Qualitätsperlwein b. A. darf niemals fremde Kohlensäure zugesetzt werden. BBezeichnung 1. Vorgeschriebene Angaben Die obligatorischen Angaben sind in der Etikettierung im gleichen Sichtbereich zusammenhängend, leicht lesbar und unverwischbar anzugeben. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen 45 Haupt- und Rückenetikett. Das heißt, die obligatorischen Angaben können auch in gleicher Weise auf dem Rückenetikett angegeben werden. Die Losnummer, ersatzweise A.P.Nr. und die Allergenkennzeichnung, dürfen auch außerhalb des Sichtbereichs der anderen obligatorischen Angaben angebracht werden. Die Verkehrsbezeichnung „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ erfolgt mit Schriftzeichen in gleicher Größe, Schriftart und Farbe. Diese Angabe hat in der gleichen Zeile oder unmittelbar untereinander zu erfolgen. Weitere Angaben zur Schriftgröße siehe Rand-Nr. 107. Eine Wiederholung des Firmennamens/Firmensitzes an anderer Stelle bleibt davon unberührt (Rand-Nr. 7, 48) – Verkehrsbezeichnung: Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsperlwein b. A. – Angabe des Herstellungsstaates (Rand-Nr. 14) Bei Verperlung deutscher Weine in Deutschland: ohne geographische Angabe: • Deutscher Perlwein • Deutscher Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit geographischer Angabe: – Deutscher Qualitätsperlwein b. A. und alternativ Pfalz, Mosel, Nahe, Rheinhessen, Ahr oder Mittelrhein. Anstelle „Deutscher…“ wird die Angabe „Product of Germany“ bei Qualitätsperlwein b. A. geduldet Bei Verperlung von Weinen aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland: •Perlwein (mit zugesetzter Kohlensäure), hergestellt in Deutschland aus italienischen Weinen •Perlwein (mit zugesetzter Kohlensäure) aus der euro päischen Gemeinschaft oder entsprechender Begriff wie Europäischer Gemeinschaftsperlwein (mit zugesetzter Kohlensäure) – Angabe des bestimmten Anbaugebietes (nur bei Qualitätsperlwein b. A.) – Bei weißem oder rotem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist die Farbangabe nicht vorgeschrieben, aber erlaubt. Bei Perlwein Rosé darf die Farbangabe „Rosé“ verwendet werden, ist aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben. –Alkoholgehalt (Rand-Nr. 13, 107) – Bei „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „Perlwein“ und „Qualitätsperlwein b.A.“ sind immer die Worte „Abfüller“ bzw. „abgefüllt von“ dem Namen des Abfüllers voranzustellen. Der Name ist durch die Angabe des Sitzes des Betriebes und des Mitgliedstaates zu ergänzen. Die Codierung des Abfüllers ist zulässig, wenn ein an der Vermarktung Beteiligter mit Name und Anschrift auf dem Etikett angegeben ist. Die Codierung erfolgt wie bei Wein, z.B. D-RP 123456 (Rand-Nr. 16). Bei Lohnherstellung ist der Abfüller wie folgt anzugeben: „abgefüllt für“. Soll der Name des Lohnabfüllers angegeben werden (fakultativ) erfolgt dies durch „abgefüllt für..., von ....Name, D-PLZ-Ort“. Die Codierung des Lohnabfüllers ist nicht möglich. – Die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und „Schlossabfüllung“ sind bei „Perlwein“, „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ und „Qualitätsperlwein b.A.“ verboten. –Die Angabe „Hersteller“ ist bei allen Kategorien nicht zulässig. Weicht der Ort der Abfüllung vom Ort 46 des Betriebssitzes ab und liegt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, ist auch der Ort der Abfüllung anzugeben. In unmittelbarer Nachbarschaft liegen alle Gemeinden innerhalb von 15 km Luftlinie. Eine Stadt oder Gemeinde mit mehreren Ortsteilen gilt als ein Ort. Die Angabe erfolgt mit „abgefüllt in..“, gefolgt vom entsprechenden Ortsnamen. Wenn der Abfüller codiert ist, kann die Angabe des abweichenden Abfüllortes entfallen. Die Angabe des Betriebsnamens und der Anschrift erfolgt in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß wie die Schriftzeichen der Kategorie des Weinbauerzeugnisses sind, wenn Name oder Anschrift eine g.U. oder g. g. A. enthalten, also ein Qualitätsweinanbaugebiet oder ein Landweingebiet. Gleiches gilt für “Perlwein“. Bei „Qualitätsperlwein b. A.“ darf die Angabe des Be triebsnamens und der Anschrift höchstens halb so groß sein wiedie Angabe des Anbaugebietes, wenn Name oder Anschrift eine g. U. oder g. g. A. enthalten, also ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet. –Nennvolumen (Rand-Nr. 17, 107) –Los-Nr. (Rand-Nr. 21) – A.P.Nr. bei Qualitätsperlwein b. A. -- Allergene Stoffe (Rand-Nr. 20). 2. Wahlweise (fakultative) Angaben – Bei Qualitätsperlwein b. A. sind alle geografischen Angaben wie bei Wein möglich. Prädikatsangaben sind nicht erlaubt. – Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist die Angabe einer geografischen Herkunft (Landweinbezeichnungen wie „Rhein“ oder „Pfälzer“) nicht gestattet; der Hinweis „Deutscher“ gilt in diesem Zusammenhang nicht als geografische Herkunftsangabe. – Rebsorte – bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsperlwein b. A. – Die Negativ-Rebsorten-Liste für Wein findet bei Perlwein ab 31.10.2013 keine Anwendung mehr (Rand-Nr. 26) – Bei Perlwein (ohne b. A.) und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen die Sortenbezeichnungen Weißburgunder, Weißer Burgunder und Frühburgunder ebenfalls nicht angegeben werden – die Synonyme Pinot blanc, Pinot bianco, bzw. Pinot noir precoce, Pinot madeleine dürfen aber verwendet werden. – Bei Perlwein (ohne b. A.) müssen für die weiteren Burgundersorten Spätburgunder und Grauburgunder die Synonyme (Pinot noir, Pinot gris u. a.) verwendet werden. – Jahrgang – bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsperlwein b. A. – Die Weinartangaben weiß, rot, rosé und Rotling sind bei allen Perlweinen, auch mit zugesetzter Kohlensäure, zugelassen. Nicht geregelte Angaben, wie „blanc de noir“ oder „blanc et noir“ sind ebenso möglich. Qualitätsperlwein b. A. darf auch die Bezeichnung „Weißherbst“ führen. Die Angaben „Weißherbst“, „Schiller“, „Badisch-Rotgold“ und „Schieler“ sind bei Qualitätsperlwein b. A. zulässig, wenn der verwendete Grundwein diese Angaben tragen darf. – Art des Betriebes Die Angaben „Weingut, Winzer, Winzergenossenschaft“ sind bei Qualitätsperlwein b. A. möglich. Nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 WeinVO sind sie für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure außerhalb der Abfüllerangabe verboten. 47 –Geschmacksangaben • „trocken“: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l • „halbtrocken“: Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l • „mild“: Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l • Das Wort „Secco“ oder Wortverbindungen daraus können nur für trockene Perlweine verwendet werden. – Für die Verwendung des Begriffes „Verperlt in ...“ können wir keine Empfehlung aussprechen. Sie wird aber in Rheinland-Pfalz geduldet. Die Zusatzbezeichnung „alkoholfrei“ bzw. „alkoholreduziert“ ist bei Perlweinen (auch bei Sekt) nicht zulässig. Solche Produkte fallen in die Kategorie „schäumende Getränke aus alkoholfreiem/alkoholreduziertem Wein“ (Rand-Nr. 105). Verwendung von Kennziffern (Code) Bei im Inland abgefülltem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen die Angaben über den Abfüller und den Abfüllort oder über den Einführer mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen, sofern die Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung Beteiligten beinhaltet. Hinweis: Die Bezeichnung Prosecco ist nur für italienischen Perlwein (Frizzante) und Schaumwein (Spumante) aus den Anbaugebieten DOC-Prosecco und DOCG-Prosecco in der Provinz Treviso in Venetien zulässig. Schaumweinsteuer entsteht nur bei einer Verwendung einer Sekt flasche mit Agraffe und Sektkorken. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist nach Auffassung der Weinkontrolle nicht anzugeben, aber fakultativ zulässig. 15. Andere Erzeugnisse und Getränke 15. a)Federweißer (teilweise gegorener Traubenmost) In der Etikettierung sind vorgeschrieben: a) die Verkehrsbezeichnung „Teilweise gegorener Traubenmost“ b) der Herkunftsstaat, in dem das Erzeugnis hergestellt ist z. B.: „Deutscher teilweise gegorener Traubenmost“ c) der vorhandene Alkoholgehalt und/oder der Gesamtalkoholgehalt. Bei letzterem ist der Zahl das Symbol „% vol“ anzufügen. Die Wörter „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ können vorangestellt werden d) das Nennvolumen (Rand-Nr. 107) e) der Name oder Firmenname sowie Sitz von Abfüller oder Versender (Rand-Nr. 16) f) die Angabe „Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Gemeinschaft“ bzw. „Teilweise gegorener Traubenmost gewonnen in (...) aus in (...) geernteten Trauben g) die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20) h) Ab 13. Dezember 2014 ist das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben, z. B. „gekühlt bei xx °C mindestens haltbar bis xx.xx.xx (Tag/ Monat/Jahr) i) die Losnummer Diese vorgeschriebenen können durch zulässige Angaben ergänzt werden. Von Bedeutung sind a) ergänzend zu der Verkehrsbezeichnung der geschützte traditionelle Begriff „Federweißer“ nur zusammen mit der Angabe des Eigenschaftswortes eines Landweingebiets, z. B.: „Nahegauer Federweißer“ oder „Rheinischer Federweißer“. Die Angabe des 96 48 EU-Gemeinschaftszeichens ist zulässig. Bei teilweise gegorenem Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken und Rheinhessen ist die Angabe „Fränkischer Federweißer“ bzw. „Rheinhessischer Federweißer“ zulässig. Die Bezeichnung „Federweißer“ oder „teilweise gegorener Traubenmost“ für einen teilweise gegorenen Most aus Tafeltrauben/ Ziertrauben ist unzulässig. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf der Angabe „Federweißer“ das Wort „Roter“ vorangestellt werden. Bei einem deutschen teilweise gegorenen Traubenmost von blass- bis hellroter Farbe, der durch Verschneiden von Weißweintrauben und Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die Bezeichnung „Federrotling“ verwendet werden. Bei „Deutschem teilweise gegorenem Traubenmost“ darf ergänzend zu dieser Angabe einer der folgenden Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ angegeben werden. Der Hinweis auf ein Landweingebiet ist bei Verwendung der vorgenannten Begriffe nicht erlaubt. Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten teilweise gegorenen Traubenmost ist ergänzend zu der Verkehrsbezeichnung die Angabe „Federweißer“ zulässig, wenn eine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene geschützte geografische Angabe verwendet wird. Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten teilweise gegorenen Traubensaft ohne geschützte geografische Angabe darf ergänzend der Begriff „Sauser“ verwendet werden (z. B. „Italienischer teilweise gegorener Traubenmost-Sauser“. „Deutscher teilweise gegorener Traubenmost“ unterliegt der Hektarhöchstertragsregelung der Gruppe „Deutscher Wein“ = 150 hl/ha, unabhängig weiterer geografischer Angaben). b) der Jahrgang 100%, c) die Rebsorte (85% – 15% Regelung), d) die Angabe „aus eigenem Lesegut“, „aus Bacchustrauben“. Federweißer aus dem eigenen Weingut darf mit der Weingutsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Bei zugekauften E rzeugnissen ist die Angabe „Abfüller“ ohne Weingutsangabe vorgeschrieben. Die Begriffe „Erzeugerabfüllung“ o. ä. sind bei Federweißer nicht erlaubt. e) Weiterführende Angaben wie z. B. „Gärender Inhalt – Flasche nicht legen“ sind zulässig. 97 15. b)Traubensaft Rechtsgrundlage sind die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 15. Dezember 1999, die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 und die Leitsätze für Fruchtsäfte vom 23. Januar 2003. Ab dem 13. Dezember 2014 gilt die VO (EG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung mehrerer Verordnungen und Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates. Obligatorisch vorgeschrieben sind – die Verkehrsbezeichnung „Traubensaft“ (üblich ist die zusätzliche Angabe „rot“ oder „weiß“) – sofern Konzentrat verwendet wurde, zusätzlich „aus Traubensaftkonzentrat“ oder gegebenenfalls „...teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat“ 49 – die Angabe des Herstellers bzw. Abfüllers mit Namen und Firmensitz – das Nennvolumen – das Mindesthaltbarkeitsdatum, das vom Hersteller selbst bestimmt wird, in der Form: „mindestens haltbar bis Ende...“, gefolgt von Tag, Monat und Jahr (auch z. B.: mindestens haltbar bis Dezember 2014 oder 12/2014). In diesem Fall kann auf die Angabe einer Loskennzeichnung verzichtet werden. – das Zutatenverzeichnis. Sämtliche Zutaten sind in absteigender Reihenfolge des Gesamtanteiles aufzuzählen. Der Begriff „Zutaten“ oder „Zutatenliste“ ist voranzustellen. Bei Zusatzstoffen ist der „Klassenname“ der Verkehrsbezeichnung voranzustellen z. B. Zutaten: Traubensaft, Antioxidationsmittel Ascorbinsäure – die Loskennzeichnung – die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20). – Ab 13. Dezember 2016 ist die Nährwertdeklaration anzugeben und zwar wie folgt: Brennwert in kj/kcal je 100 ml Zucker in g je 100 ml Eiweiß in g je 100 ml Fett in g je 100 ml Kohlenhydrate in g je 100 ml gesättigte Fettsäuren in g je 100 ml Ballaststoffe in g je 100 ml Salz in g je 100 ml Falls das Wort „Vitamin C“ nur im Zutatenverzeichnis genannt wird, ist keine zusätzliche Nährwertkennzeichnung erforderlich. Wird die Angabe „Vitamin C“ verwendet, müssen mindestens 120 mg/l Ascorbinsäure enthalten sein. Diese Menge soll auch noch bis zum Ende der angegebenen Mindesthaltbarkeit enthalten sein. Der Mindestgehalt ergibt sich aus der signifikanten Menge, d.h. 15 % der empfohlenen Tagesdosis (80 mg pro Tag) welche in 100 ml des Produktes enthalten sein sollte. Wird die Angabe „reich an Vitamin C“ verwendet, muss das Er zeugnis einen Ascorbinsäuregehalt von mindestens 240mg/l, bei der Angabe mit den Worten „Vitamin-C-haltig“ einen Ascorbin säuregehalt von mindestens 120 mg/l aufweisen. Auch hier ist darauf zu achten, dass diese Mengen an Ascorbinsäure bis zum Endes der Mindesthaltbarkeit vorhanden sein müssen. Werden an anderer Stelle als im Zutatenverzeichnis Hinweise angebracht wie (z. B. „mit Vitamin C“, „enthält Vitamin C“, „reich an Vitamin C“ oder ähnliches), dann muss dies in der Nährwertkennzeichnung angegeben werden. Die Angaben sind gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Verkehrsbezeichnung, das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Nennvolumen müssen sich im gleichen Sichtfeld befinden. Eine bestimmte Buchstabengröße ist nur für die Angabe des Nennvolumens vorgeschrieben. Ab dem 13. Dezember 2014 ist für obligatorische Angaben eine Mindestgröße von 1,2 mm bezogen auf den kleinen Buchstaben „x“ vorgeschrieben (sogen. x-Höhe). Fakultativ zugelassen sind – Herkunfts- (nur das bestimmte Anbaugebiet), Jahrgangs- und Rebsortenangaben, wobei diese Angaben absolut (100%) wahr sein müssen und nicht zur Irreführung geeignet sein dürfen – die Zusatzangabe „... mit Kohlensäure“ – nicht zulässig ist die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ oder „ohne Konservierungsstoffe“, da generell verboten Hingewiesen werden kann auch auf die Herkunft aus dem eigenen Weingut. Verboten sind weinspezifische Begriffe wie Prädikatsangaben und Erzeugerabfüllung o. ä. Auch der Hinweis „kein Verfalldatum“ ist unserer Ansicht nach nicht zulässig. Die Angabe „100% Fruchtge- 50 halt“ wird zwiespältig beurteilt, da sie eine Selbstverständlichkeit ist (Rand-Nr. 8). 98 15. c) Weinhaltige/aromatisierte Getränke, Glühwein 99 WEINHALTIGE GETRÄNKE Weinhaltige Getränke sind unter Verwendung anderer Erzeugnisse hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 % beträgt und bei der Verarbeitung eine Gärung nicht stattgefunden hat. Abweichend von diesem Grundsatz darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als „Schorle“ bezeichnet werden. Eine Schorle aus Wein und kohlensäurehaltigem Wasser darf als „Weinschorle“ bezeichnet werden. Die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20) darf nicht vergessen werden. Duch die Änderung der Weinverordnung ist festgelegt, dass ab 1. Januar 2015 Betriebe zur Kennzeichnung eines aromatisierten Weines, eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Begriffe „Burg, „Domäne“, „Schloss“, „Stift“, „Weinbau“, „Weingärtner“, „Weingut“ und „Winzer“ als Wort oder Wortteil nur verwenden dürfen, wenn der für die Herstellung dieser Getränke verwendete Wein aus Trauben gewonnen wurde, die von Rebflächen des kennzeichnenden Betriebes stammem und die Weinbereitung oder Herstellung der aromatisierten Erzeugnisse vollständig in dem kennzeichnenden Betrieb erfolgt ist. Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass Begriffe wie „Winzerglühwein“ verwendet werden, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die vorgenannten Vorgaben gelten auch für die Kennzeichnung weinhaltiger Getränke, mit Ausnahme solcher Getränke, soweit deren Name eine geschützte Marke oder Bestandteil einer geschützten Marke zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist. Diese Ausnahme betrifft den markenrechtlich geschützten Begriff „Winzerschorle“. 100 AROMATISIERTE GETRÄNKE Für Bezeichnung und Aufmachung dieser Erzeugnisgruppe gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der LebensmittelKennzeichnungsverordnung (LMKV), die von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.1601/91 des Rates ergänzt werden. Ab dem 28. März 2015 gilt die „Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse“, welche die VO (EWG) Nr. 1691/91 aufgehoben hat. Die VO (EU) Nr. 251/2014 hat im Wesentlichen die Klassifizierung und Definition der VO (EWG) Nr. 1601/91 übernommen. Vorgeschrieben sind nach der bisher geltenden VO (EWG) Nr. 1601/91 als Verkehrsbezeichnung 101 1. aromatisierter Wein für das Getränk, das – aus zur Gewinnung von Wein, Likörwein, Schaumwein, 51 Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Qualitäts perlwein b. A. oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gewonnen und gegebenenfalls mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und/oder mit Alkohol stumm gemachtem Traubenmost aus frischen Weintrauben versetzt wurde, – mit Zusatz von aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenem Äthylalkohol, Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben, Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, Branntwein, Brandy/Weinbrand oder Tresterbrand oder Brand aus getrockneten Weintrauben versetzt wurde, – einer Aromatisierung unterzogen wurde, – im Allgemeinen einer Süßung und gegebenenfalls einer Färbung mit Zuckercouleur unterzogen wurde, – einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 14,5% vol und weniger als 22% vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5% vol aufweist; bei den Erzeugnissen, die als „trocken“ bezeichnet werden, muss der Gesamtalkoholgehalt 16% vol betragen, bei der Bezeichnung „extra trocken“ 15% vol. Der Anteil des bei der Herstellung verwendeten Weines muss vor der Anreicherung im Fertigerzeugnis mindestens 75% betragen. Die Bezeichnung „aromatisierter Wein“ kann durch die Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ sowie – bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen – durch die Bezeichnungen Wermut oder Wermutwein, bitterer aromatisierter Wein, Bitter vino oder Americano ersetzt werden. 2. aromatisiertes weinhaltiges Getränk für das Getränk, das 102 – aus Jungwein, zur Gewinnung von Wein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Qualitäts perlwein b. A. oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gewonnen und gegebenenfalls mit Traubenmost und/oder teilweise gegorenem Traubenmost versetzt wurde, – einer Aromatisierung und – gegebenenfalls einer Süßung unterzogen wurde, – abgesehen von ausdrücklichen Ausnahmen nicht mit Alkohol versetzt wurde, – einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol und weniger als 14,5% vol aufweist. Der Anteil des bei der Herstellung verwendeten Weines muss im Fertigerzeugnis mindestens 50% betragen. Ab dem 28. März 2015 ist bei einem aromatisierten weinhaltigen Getränk ein vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,5% vol und nicht mehr als 14,5% vol festgelegt. Die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ darf – bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen – im Herstellungsland ersetzt und in den übrigen Mitgliedstaaten ergänzt werden durch Zurra, Bitter soda, Kalte Ente, Glühwein, Maiwein oder Maitrank. Die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ darf auch ersetzt oder ergänzt werden durch die zusammengesetzte Bezeichnung wie z. B. Nürnberger Glühwein oder Thüringer Glühwein, wenn die für den Charakter und die endgültigen Eigenschaften des Getränks entscheidende Produktionsphase in Nürnberg bzw. in Thüringen stattgefunden hat. Diese Bezeichnung darf nicht übersetzt werden. 52 103 Glühwein Aktuelle und ab dem 15. März 2015 geltende Rechtslage: Glühwein ist ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hauptsächlich mit Zimt und Gewürznelken gewürzt wird. Zur Herstellung darf nur Rotwein oder Weißwein verwendet werden. Eine Mischung aus beiden Weinen ist nicht zulässig. Der Zusatz von Wasser (Ausnahme, wenn zum Zwecke der Süßung notwendig), Trauben- oder Obstsaft, Farbstoffen und Alkohol in jeglicher Form ist verboten. Obligatorische Angaben: –Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ oder „Deutscher Glühwein“ (hier muss das Ausgangsprodukt Qualitätswein, Landwein oder Deutscher Wein sein). Bei im Ausland hergestellten Erzeugnissen ist nur die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ zulässig. Eine Aromatisierung mit Hilfe von Aromastoffen und/oder Aromaextrakten, Würzkräutern und insbesondere Früchten ist zulässig – Falls aus Weißwein hergestellt: „Glühwein aus Weißwein“ – Vorhandener Alkohol in % vol (mindestens 4,5% vol und nicht mehr als 14,5% vol) Abweichung +/- 0,3% vol –Los-Nummer –Nennvolumen – Name und Anschrift des Herstellers, Abfüllers oder Vertreibers – Allergene Stoffe („Enthält Sulfite“) Fakultative Angaben: –Geschmacksangaben (siehe Seite 53) – Rebsortenangabe (wenn zu 100% aus der angegebenen Rebsorte zubereitet) – Die Angabe eines Anbaugebiets, Landweingebiets, Bereichs oder einer Lage ist nicht zulässig. Ein in Nürnberg hergestellter Glühwein darf als „Nürnberger Glühwein“, ein in Thüringen hergestellter Glühwein darf als „Thüringer Glühwein“ bezeichnet werden. Die Abfüllung darf in diesem Fall auch außerhalb der genannten geografischen Grenzen erfolgen – Hinweise auf verwendete Gewürze – Die Angabe „Weingut“ (das Ausgangsprodukt muss Qualitätswein oder Landwein sein) – Eine Marke – Die Angabe „aus eigenen Weinen“, „nach Art des Hauses“, „nach altem Hausrezept“. Die Angabe „Gutsabfüllung“ oder „Erzeugerabfüllung“ ist nicht zulässig – Zubereitungshinweise für den Endverbraucher – Ab 1. Januar 2015 ist die Angabe „Winzer-Glühwein“ nicht mehr zulässig. Durch eine Änderung der Wein VO so festgelegt. Zur Zeit wird diese Angabe in Rheinland-Pfalz geduldet. Eine Besonderheit gilt für die Bezeichnungen Sangria und Clarea. Sie dürfen auch für im Inland hergestellte Getränke ausschließlich zur Ergänzung der Verkehrsbezeichnung verwendet werden und müssen jeweils den Zusatz „hergestellt in Deutschland“ (oder in einer kleineren geografischen Einheit) tragen. Enthält die Verkehrsbezeichnung des aromatisierten weinhaltigen Getränks den Ausdruck „Schaum“, so muss der Schaumweinanteil mindestens 95% betragen. 104 3. aromatisierter weinhaltiger Cocktail für das Getränk, das – aus Wein und/oder Traubenmost gewonnen wurde, 53 – – – einer Aromatisierung und ggf. einer Süßung bzw. Färbung unterzogen wurde nicht mit Alkohol versetzt wurde und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol aufweist. Ab dem 28. März 2015 ist nach neuem Recht ein vorhandener Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol und weniger als 10% vol festgelegt. Die Verkehrsbezeichnung aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf – bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen – im Herstellungsland ersetzt und in den übrigen Mitgliedstaaten ergänzt werden durch die Bezeichnung weinhaltiger Cocktail (Weincocktail) oder aromatisierter Traubenperlmost. Die vorgenannten Verkehrsbezeichnungen dürfen ergänzt werden durch einen Hinweis – auf das wichtigste verwendete Aroma und – auf die Alkoholsorte, falls der verwendete Alkohol von einem einzigen Ausgangsstoff stammt (z. B. Weinalkohol, Melasse alkohol, Getreidealkohol). Sie dürfen nicht ergänzt werden durch geografische Angaben, auf die die verwendeten Weinbauerzeugnisse Anspruch haben. Bei allen aromatisierten/weinhaltigen Getränken ist die Angabe allergener Stoffe obligatorisch. Ab dem 28. März 2015 ist – anders als nach geltendem Recht – in der EU die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen auch aus Drittlandwein möglich. Zu den auf Grund der LMKV weiter vorgeschriebenen Angaben und die Art der Angabe siehe Rand-Nr. 105 entsprechend. Abweichend von den Bestimmungen der LMKV müssen diese Angaben in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft so erfolgen, dass der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers wird auf andere Weise sichergestellt. Sie können bei der Ausfuhr in einer anderen Sprache wiederholt werden. Bei Getränken mit Ursprung in Drittländern ist außerdem die Verwendung einer Amtssprache des Ursprungslandes zulässig. Sie können bei aromatisiertem Wein/aromatisierten weinhaltigen Getränken und damit auch bei Glühwein – sowie ab 28. März 2015 auch bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails – ergänzt werden durch die Geschmacksangaben extra trockenbei einem Zuckergehalt von weniger als 30 g/l trocken bei einem Zuckergehalt von weniger als 50 g/l halbtrocken bei einem Zuckergehalt zwischen 50 und 90 g/l lieblich bei einem Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g/l süß bei einem Zuckergehalt von über 130 g/l (jeweils als lnvertzucker). Die Angaben „lieblich“ und „süß“ dürfen durch eine Angabe des Zuckergehalts in Gramm lnvertzucker ersetzt werden. Andere Angaben sind zulässig, wenn sie nicht gegen die Irre führungsverbote des LMBG verstoßen. Die Herkunft (das ist der Ort, an dem das aromatisierte Weinerzeugnis hergestellt wurde), kann angegeben werden durch die Wörter „hergestellt in (...) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des jeweiligen Mitgliedstaats. 54 105 15. d) Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein Alkoholfreie und alkoholreduzierte Weine sind Getränke, die nach allgemeinem Lebensmittelrecht zu beurteilen sind. Für die Etikettierung gelten die allgemeinen Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZuIV) sowie die besonderen Vorschriften in § 47 WeinV 1995. Ab dem 13. Dezember 2014 gilt die Lebensmittelinformations VO (EG) Nr. 1169/2011. Vorgeschrieben sind a) die Verkehrsbezeichnung „alkoholfreier Wein“ bei dem Getränk mit weniger als 0,5% vol – (4 g/l), – „alkoholreduzierter Wein“ bei dem Getränk mit mindestens 0,5% vol und weniger als 4% vol (32 g/l) vorhandenem Alkohol. Bei den aus den vorgenannten Getränken hergestellten schäumenden Getränken – „schäumendes Getränk aus alkoholfreiem bzw. alkoholreduziertem Wein“. Bezeichnungen wie „entalkoholisierter Wein“ oder „alkoholfreier Sekt“ sind verboten. Die Verkehrsbezeichnung ist in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. b) der Name oder Firmenname sowie Sitz des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der EWG niedergelassenen Verkäufers, c) das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Die Schriftgröße muss mindestens betragen bei einer Füllmenge von – bis 0,2 Liter: Höhe der Angabe mind. 3 mm – mehr als 0,2 Liter bis 1,0 Liter Höhe der Angabe mind. 4 mm – mehr als 1,0 Liter Höhe der Angabe mind. 6 mm d) das Verzeichnis der Zutaten (einschließlich der Zusatzstoffe unter Voranstellung ihrer Klassennamen, z. B. Konservierungsstoffe: ...), wenn das Getränk einen Alkoholgehalt von weniger als 1,2% vol hat, z. B. „Zutaten: Alkoholfreier Rotwein, Traubenmost, Saccharose, Kohlensäure, Konservierungsstoff: Schwefeldioxid“, e) das Wort „geschwefelt“, wenn das Getränk mehr als 50 mg/l SO2 enthält, die Worte „mit Konservierungsstoff“, wenn das Getränk z. B. Sorbinsäure enthält, f) das Mindesthaltbarkeitsdatum und g) der vorhandene Alkoholgehalt in % vol, wenn er höher ist als 1,2% vol; die Wörter „Alkohol“ oder „alc.“ können vorangestellt werden, h) die Loskennzeichnung (Rand-Nr. 21), i) die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20). j) Ab 13. Dezember 2014 ist die Nährwerttabelle anzugeben, Rand-Nr. 97. Die vorgeschriebenen Angaben sind auf der Flasche oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum, vorhandener Alkoholgehalt und Füllmenge sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Die Angabe des Herstellungsstaates ist zulässig, z. B.: „Deutscher alkoholfreier Wein“ oder „Deutscher alkoholreduzierter Wein“. 55 Weitere Angaben, wie z.B. eine Geschmacksangabe, sind zulässig, wenn sie nicht gegen das Irreführungsverbot des § 17 LMBG verstoßen. Rebsorten- und Herkunftsangaben bei alkoholfreien und alkoholreduzierten Weinen und daraus hergestellten schäumenden Getränken Bei diesen Getränken darf auch der Name des bestimmten Anbaugebietes – sofern diese dafür typisch sind – und eine einzige Rebsorte, sofern diese die Art bestimmt, angegeben werden, wenn zur Herstellung Qualitätswein b. A. verwendet wird. Diese Angaben sind nicht zulässig, wenn zur Herstellung Verarbeitungswein im Sinne der Bestimmungen des Weingesetzes über den zulässigen Hektarertrag verwendet wird. Zulässig ist die Angabe eines Bundeslandes und das daraus abgeleitete Eigenschaftswort, z. B. „Hessischer alkoholfreier Wein“. Zulässig ist die Angabe des Brennwertes, des Gehaltes an Eiweiß, Kohlenhydrate und Fett mit dem Hinweis „... entspricht nur etwa 1/3 der Kalorien eines alkoholhaltigen Weines“. Die Aufmachung in der Schaumweinflasche herkömmlicher Art ist zugelassen. Die Angabe „0% alkoholfrei“ ist erlaubt, wenn sie zu 100% der Wahrheit entspricht. Farbangaben wie „Roter alkoholfreier Wein“ sind zulässig. 15. e) Weinähnliche Getränke und daraus hergestellte schäumende Getränke Die dem Wein ähnlichen Getränke aus dem Saft von frischem Stein-, Kern- oder Beerenobst sowie aus Hagebutten oder Schlehen, aus frischen Rhabarberstengeln, aus Malzauszügen oder aus Honig sind ebenfalls keine Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes. Für sie und die aus ihnen hergestellten schäumenden Getränke gelten grundsätzlich die Vorschriften des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) und die seiner Ergänzung oder Ausführung dienenden Rechtsvorschriften. Außerdem gelten für sie die einschlägigen Vorschriften der Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke AGeV. Die Etikettierung richtet sich nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und der AGeV. Ab dem 13. Dezember 2014 gilt die Lebensmittelinformations VO (EG) Nr. 1169/2011. Vorgeschrieben sind a) die Verkehrsbezeichnung (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Honigwein, Beeren-Schaumwein), b) der Name, Firmenname sowie Sitz des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der EWG niedergelassenen Verkäufers, c) der vorhandene Alkoholgehalt bei 20° Celsius in % vol., d) die Füllmenge nach Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter, (Schriftgröße Rand-Nr. 107), e) die Loskennzeichnung (Rand-Nr. 21), f) die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 20). Die vorgeschriebenen Angaben sind auf der Flasche oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Verkehrsbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt und Füllmenge sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Andere Angaben sind zulässig, wenn sie nicht gegen das Irre führungsverbot des LMBG verstoßen. 106 56 107 16. Schriftarten, Schriftgrößen, Schreibweisen, Sprache Sämtliche obligatorischen Angaben sind zusammen im gleichen Sichtbereich (entweder horizontale oder vertikale Ausrichtung) auf dem Behältnis in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vor dem Hintergrund, auf dem sie abgedruckt sind und von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben. Ab dem 13. Dezember 2014 gilt die Lebensmittelinformations VO (EG) Nr. 1169/2011. Demnach ist bei obligatorischen Angaben in der Etikettierung eine Mindestgröße von 1,2 Millimeter bezogen auf den kleinen Buchstaben „x“ so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist (sogen. „x-Höhe“). Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter beträgt, muss die Schrifthöhe mindestens 0,9 mm betragen. Auch wenn alle Buchstaben als Großbuchstaben (VERSALIEN oder Kapitälchen) gestaltet werden, bezieht sich die Mindestgröße auf das kleine „x“ und die Großbuchstaben müssen im entsprechendem Verhältnis größer dargestellt werden. Nur noch bei folgenden Angaben sind die Vorschriften bezüglich Größe und Art der zu verwendenden Schriftzeichen bestehen geblieben: – Vorhandener Alkoholgehalt (gilt für Wein, Sekt, Perlwein): bei einem Nennvolumen bis 20 cl (0,2 l) mindestens 2 mm hoch von mehr als 20 cl bis 100 cl (1,0 l) mindestens 3 mm hoch von mehr als100 cl mindestens 5 mm hoch Der Angabe des Alkoholgehaltes ist „% vol“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Wörter „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc. (mit Punkt!)“ vorangestellt werden. – Wird für Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Jungwein und Wein aus überreifen Trauben ein Gesamtalkoholgehalt angegeben, ist der Zahl, die dem Gesamtalkoholgehalt entspricht, das Symbol % vol anzufügen. Dieser Angabe sind die Worte Gesamtalkoholgehalt oder Gesamtalkohol voranzustellen. Diese Zahl wird mit Schriftzeichen der gleichen Höhe angegeben wie sie für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts vorgesehen ist. – Nennvolumen: bei 5 cl oder weniger mindestens 2 mm hoch bei mehr als 5 bis 20 cl mindestens 3 mm hoch bei mehr als 20 bis 100 cl mindestens 4 mm hoch bei mehr als 100 cl mindestens 6 mm hoch Statt der Angabe „cl“ (Zentiliter) sind auch die Angaben „ml“ (Milliliter) oder „l“ (Liter) zulässig. – Besteht der Name eines Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus dem Namen einer geschützten geografischen Angabe (Namen eines Anbaugebiets oder Landweingebiets) oder enthält er Bestandteile eines solchen Namens (z.B. „Pfälzische Weinkellerei“), so dürfen Namen und Anschrift nur in Schriftzeichen angegeben werden, die höchstens halb so groß sind wie für die Angabe der geografischen Bezeichnung (Pfalz, Pfälzer Landwein, Nahe) oder der Kategorie (z.B. „Deutscher Wein“, „Perlwein“ usw). Alternativ kann ein Code verwendet werden (Rand-Nr. 16). 57 – Wird das EU-Zeichen für Fertigpackungen „ “ verwendet, ist dieses in mindestens 3 mm Höhe und im gleichen Sichtbereich wie die Angabe des Nennvolumens anzubringen. – Im Falle der Verwendung mehrerer sind die Rebsorten in abnehmender Reihenfolge ihres Anteils und in Schriftzeichen derselben Größe anzugeben. – Wird für Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure durch die verwendete Sprache nicht deutlich, dass Kohlensäure zugesetzt wurde, so ist die Etikettierung durch den Hinweis „durch den Zusatz von Kohlensäure hergestellt“ in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen. Entsprechendes gilt auch für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure. – Der Begriff Weißherbst muss in Verbindung mit der Rebsorte in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden (nur bei Qualitätswein und Prädikatswein erlaubt). – Wird der Begriff „Bereich“ einem Bereichsnamen vorangestellt, so hat das in gleicher Schriftart, -farbe und -größe zu erfolgen. Die Verwendung des Wortes „Bereich“ in Verbindung mit dem Bereichsnamen ist nur dann zwingend erforderlich, wenn der Bereichsname identisch oder verwechselbar mit einer sonstigen Bezeichnung ist. Die Angabe „Bereich“ darf durch die Angabe „district“ ersetzt werden und dem Bereichsnamen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden. Keine Vorschriften über Schriftarten/-größen gibt es z. B. für folgende Angaben: a)Geschmacksangaben b) Rebsorte, Jahrgang, Einzellagen, Bereiche c) Classic, Selection d) Für zusammenhängende Angaben (z.B. Ortsnamen und Lagebezeichnungen) ist eine einheitliche Schriftgröße nicht vorgeschrieben. Allgemeine Hinweise zu „SCHRlFTGRÖSSE“ und „SCHRIFTART“: a) Schriftgröße: Nach bislang geltendem Recht ist davon auszugehen, dass die Größenverhältnisse der verwendeten Schriftzeichen (Buchstaben) sich nach der normalen Buchstabenhöhe (Kleinbuchstaben) richten und nicht nach verschnörkelten Initialen (Großbuchstaben). Dabei wird die Buchstabenhöhe gemessen von der Schriftlinie bis zur Oberlänge. Ab 13. Dezember 2014 gilt als Mindestschrifthöhe bei obligatorischen Angaben die sogenannte „x“-Höhe nach Maßgabe der Lebensmittel informations VO (EG) Nr. 1169/2011. b) Schriftart: Bei der Definition des Begriffs „SCHRIFTART“ kann es nicht zu Auslegungsschwierigkeiten kommen; es muss einfach genau die gleiche Schrifttype – ohne Berücksichtigung der Schrifthöhe – verwandt werden. Es ist sogar anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Definition SCHRIFTART davon ausgeht, dass die in der Schriftart übereinstimmenden Begriffe auch in der gleichen Anordnung der Buchstaben gehalten werden müssen, damit optisch kein Unterschied festzustellen ist. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, in Schriftart übereinstimmende Begriffe einmal z.B. in Groß- und Kleinbuchstaben zu halten und zum anderen nur in Großbuchstaben. 58 Sprache: Alle Angaben müssen in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann. Der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt. 108 17. Richtige Bezeichnung der Weinetiketten für das Ausland Die nachfolgenden Hinweise sollen Anhaltspunkte geben, um einen reibungslosen Export durchführen zu können. Bei der Ausfuhr in Drittländer dürfen u.U. Etiketten verwendet werden, die nicht in allen Einzelheiten mit den gemeinschaftlichen Vorschriften übereinstimmen. Die Erleichterung kommt dann in Betracht, wenn in dem Empfangsland andere Regelungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Zunächst ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei allen Exporten grundsätzlich die europäischen und deutschen Vorschriften zum Bezeichnungsrecht gelten. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungsregeln werden oftmals nationale Hinweise des Importlandes gefordert, um einen Wein im Importland in den Verkehr bringen zu können. Dies gilt besonders bei Lieferungen in Drittländer. Was den Weinversand in Mitgliedstaaten der EU betrifft, so sind die Vorschriften weitestgehend vereinheitlicht. Zu empfehlen ist in jedem Fall die Angabe des Ursprungs-/ Herkunftslandes (z.B. Produce of Germany). Wichtig ist auch bei der Angabe allergener Stoffe auf die korrekte Sprachfassung zu achten. Nachfolgend einige Besonderheiten für einzelne Drittländer: A CHINA Für Wein als Lebensmittel ist eine Kennzeichnung in chinesischer Sprache unabdinglich, wobei die Etiketten sowohl in englischer als auch chinesischer Sprache aufgemacht werden sollten. Grundsätzlich können auch Angaben in chinesischer Umschrift (Pinyin) oder einer Minderheitensprache erfolgen. Die nicht-chinesischen Schriften dürfen jedoch auf dem Etikett nicht größer sein als die chinesischen Schriftzeichen. In der VR China dürfen grundsätzlich nur Kurzzeichen (im Gegensatz zu den sog. Langzeichen, die in Hongkong, Taiwan und Singapur Anwendung finden) verwendet werden. Die AQSIQ (General Administration for Quality, Supervision, Inspection and Quarantine) prüft die Kennzeichnung von Lebensmitteln bei der Eingangskontrolle und stellt in ihrem Prüfzeugnis eine Notiz hierüber aus („audited labels are found to meet the standards“). Folgende Angaben auf den Etiketten werden üblicherweise verlangt: -- Produktname des Weins und Handelsmarke (falls zutreffend) -- Name und Anschrift des Herstellers -- Ursprungsland -- Name und Anschrift des Importeurs/Händlers, mit Telefonnummer und Registrierungsnummer in China (Achtung: wird der Importeur gewechselt, so ist das Etikett zu ändern und erneut zu genehmigen!) -- Alkoholgehalt in Vol-% -- Extraktgehalt des Weins -- Zutatenliste (Inhaltsstoffe, z.B. Schwefel, Sorbinsäure, falls zutreffend) -- Nettoinhalt (in ml) 59 -- Traubenjahrgang und Abfülldatum (Jahr/Monat/Tag) sowie Haltbarkeitsdatum oder „Quality Guarantee Period“ (Angabe von regulär 10 Jahren, bei hochwertigen Qualitätsweinen bis zu 25 Jahren üblich) -- Los- bzw. Chargennummer (wenn ein „L“ vor der Amtlichen Prüfungsnummer (A.P.-Nr.) steht, kann eine Chargennummer entfallen) -- Lagerungsbedingungen (z.B. liegend, kein Tageslicht) -- ggf. Produktart (z.B. „sweet wine“) und Zuckergehalt (in g/l). Bisweilen werden weitere Angaben verlangt, eine Abstimmung mit dem Importeur ist hier sinnvoll. B JAPAN Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss die Ware noch keine japanische Etikettierung tragen. Erst beim Binnenvertrieb ist diese vorgeschrieben. Die Etikettierung kann also gegebenenfalls durch den japanischen Handelspartner durchgeführt werden. Die Etiketten alkoholischer Getränke sollten folgende Angaben auf Japanisch aufweisen: -- Produktart und –name -- Liste der enthaltenen Zusatzstoffe (Schwefel, Konservierungsmittel usw.) -- Mengenmäßiger Alkoholgehalt -- Angabe ob das Getränk kohlensäurehaltig ist -- Name und Adresse des Importeurs -- Name und Adresse des Vertriebs -- Warnung vor dem Verzehr seitens Minderjähriger -- Angabe zu Herkunft und Qualitätsstandards Im speziellen Fall von Weineinfuhren können spezifische Angaben gefordert sein, z. B. hinsichtlich Rebsorte, Jahrgang, Anbauregion und Herstellungsverfahren. Die zuständige Behörde für Lebensmitteletikettierungen in Japan ist die Agentur für Konsumentenangelegenheiten (der japanischen Regierung) und kann wie folgt kontaktiert werden: Consumer Affairs Agency Sanno Park Tower 2-11-1 Nagata, Chiyoda JP-1006178Tokyo Telefon: (00 81-3) 35 07 88 00 C KANADA Es gelten die Bestimmungen der „Consumer Packaging and Labelling Act and Regulation“ und der „Food and Drugs Act and Regulations“. Insbesondere sind der „Wine Content and Labelling Act“ sowie der „Liquor Licence Act“ zu beachten. Folgende Angaben sind zusätzlich bei der Etikettierung vorgeschrieben: -- Produktbezeichnung in englischer und französischer Sprache Beispiel: White Wine - Vin blanc Teilweise werden aber auch einsprachige Etikettierungen akzeptiert. Schrifthöhe: Min. 1,6 mm (gemessen am Kleinbuchstabe „o“) -- Ursprungsland in englischer und französischer Sprache. Beispiel: Product of/Produit du Federal Republic of Germany Schrifthöhe: Min. 1,6 mm (gemessen am Kleinbuchstabe „o“) 60 -- -- -- -- ---- Name und Adresse des deutschen Erzeugers bzw. Lieferanten. Die Adresse muss postalischen Ansprüchen genügen. Schrifthöhe: Min. 1,6 mm (gemessen am Kleinbuchstabe „o“) Wird der kanadische Agent (Importeur) genannt, so muss unmittelbar vor seinem Namen und seiner Adresse folgende Angabe erscheinen: „imported by“ – „importé par“ oder „imported for“ – „importé pour” Die Angabe des Agenten ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Nennvolumen im metrischen System, ggf. auch in „Imperial ounces“. Bis zu einem Liter erfolgt die Angabe in Millilitern (ml), darüber in Litern (l). Wird die Angabe ausgeschrieben, so muss sie in englischer und französischer Sprache erfolgen. z. B. 750ml oder 750 millliliter/millilitre 1l oder 1 liter/litre Schrifthöhe: Min. 3,2 mm (gemessen am Kleinbuchstabe „o“) Alkoholgehalt in Volumenprozent. Wird keine Abkürzung verwendet, muss die Angabe in Englisch und Französisch erfolgen. z. B. ...% alc./vol. (gilt als zweisprachig) Schrifthöhe: Min. 1,6 mm (gemessen am Kleinbuchstabe „o“) Liste der Inhaltsstoffe (nur im Fall von nicht standardisierten alkoholischen Getränken; da Wein einem gesetzlich vorgeschriebenen Standard bzgl. der erlaubten Zusammensetzung unterliegt, ist dieser Punkt in dem Fall nicht obligatorisch) Angabe zu Allergenen, Gluten und Sulfiten (im Fall von 10 Teilen pro Million (ppm) oder mehr ist die Angabe auch für standardisierte Getränke verpflichtend) Haltbarkeit (nur falls diese weniger als 90 Tage ist) Angaben zu Alter und Umständen der Alterung sind u.U. erlaubt Produktkodierung (Universal Product Code – UPC) Auch wenn die Angabe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, fordern viele kanadische Einzelhändler, dass Nahrungsmittel einen UPC tragen. Dieser Strichcode (maschinenlesbar und aus zwölf Ziffern) wird von GS1 Canada verwaltet: GS1 Canada 9200 boul. du Golf Montreal (Anjou), Quebec H1J3A1 Kanada Tel.: 001 514 3558929, Fax: 001 514 3563235 D TAIWAN Das taiwanesische Gesetz zur Verwaltung von Tabak und Alkohol (Tobacco and Alcohol Administration Act) schreibt vor, dass folgende Angaben generell auf den Etiketten ausgewiesen sein müssen: -- Markenname -- Art des Produkts -- Alkoholgehalt -- Ursprungsangabe -- Name und Adresse des Herstellers -- Name und Adresse des Einführers (im Fall von importierter Ware) -- Name und Adresse des Verpackers, Abfüllers und/oder Weiterverarbeitenden in Taiwan (falls zutreffend) -- Mengenangabe (Volumen) 61 -- Entweder Ablaufdatum oder Datum der Abfüllung nebst Lagerzeit nach Produktion (falls der Alkoholgehalt weniger als 7% beträgt) -- Warnhinweise auf Gesundheitsgefährdung, z.B. „Excessive consumption of alcohol is harmful to health“ (Übersetzung: „Übermäßiger Alkoholkonsum gefährdet die Gesundheit“) -- Jahrgang, Alter oder geografische Angabe des Weins (zusätzlich möglich) -- Zusätzliche Angaben (falls gefordert). Generell sind irreführende Angaben, z. B. hinsichtlich eines Imitats einer geografischen Angabe, verboten. Alle Angaben müssen in Chinesisch ausgewiesen werden; weitere Sprachen sind zusätzlich erlaubt. E USA Nach Erhalt der Einfuhrgenehmigung muss der Importeur die Zulassung der jeweiligen Getränke-Etiketten bei der TTB beantragen (entweder in Papierform oder elektronisch) bevor die besagten Waren kommerziell eingeführt werden dürfen. Abhängig vom Produkt und dessen Herkunft können die Behörden eine Evaluierung veranlassen, um festzustellen, ob die Angaben auf dem Etikett korrekt sind. Weitere Informationen erteilt die Advertising, Labeling and Formulation Division des Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau (TTB) 1310 G Street, NW, 4th Floor US-Washington, DC 20220 Telefon: (0 01) 20 24 53 22 50 Telefax: (0 01) 20 24 53 29 84 Zusätzlich zu den genannten föderalen Bestimmungen bestehen in den einzelnen Bundesstaaten eigene Regulierungen, die beachtet werden sollten. Außerdem können die Vorschriften für Privateinfuhren von denen für kommerzielle Zwecke abweichen. Bitte informieren Sie sich hierüber im Voraus bei der TTB unter der folgenden allgemeinen Adresse: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau 1310 G Street, NW, Suite 300 US-Washington, DC 20220 Telefon: (00 1) 20 24 53 20 00 Der Genehmigungsbescheid („Certificate of Label Approval“) ist vom US-Importeur beim amerikanischen Einfuhrzollamt als Voraussetzung für die Freigabe aus dem Zollgewahrsam zu hinterlegen. Eine Beantragung des Label Approval ist ebenfalls per Internet möglich. Allgemeine Informationen hierzu sind unter http://www.ttb.gov/alcohol/colasonline.htm abrufbar. Folgende Angaben sind gemäß US-amerikanischer Bestimmungen auf dem zuvor von Seiten der TTB genehmigten Etikett in englischer Sprache erforderlich: Handelsmarke des Weines Soweit der Wein nicht unter einer Handelsmarke vertrieben wird, gilt der Name der Person oder Firma, die den Wein in den Handel bringt, als Handelsmarke. Dies ist der deutsche Erzeuger, Abfüller oder Exporteur, dessen Name auf dem Etikett erscheinen muss. Ursprungsland Das Ursprungsland ist mit den Worten: „Product of...“ zu kenn- 62 zeichnen, wobei der englische Name des Staates zu verwenden ist; z. B. „Product of Germany“ (Dies ist eine Zollbestimmung). Name und Adresse des Importeurs Der Importeur ist durch den Vermerk „Imported by...“ zu bezeichnen. Name und Adresse des Importeurs müssen auf dem Etikett erscheinen. z. B. „Imported by John Smith & Sons, Atlanta, Georgia“ Name und Adresse des deutschen Abfüllers und Produzenten Der Abfüller ist mit Name und Anschrift in englischer Schreibweise „Bottled by...“ anzugeben. Wenn Abfüller und Versender nicht identisch sind, sind Name und Anschrift sowohl vom Abfüller als auch vom Versender („Bottled by...; Shipped by...“) aufzuführen. In diesem Fall kann der Abfüller auch codiert gekennzeichnet werden (z. B. „Bottled by D-RP 000 000“). Die Bezeichnung „Estate Bottled“ darf nur unter folgender Bedingung verwendet werden: -- Auf dem Etikett müssen das gesetzlich anerkannte Weinbaugebiet und der Abfüller genannt werden. -- Der Abfüller muss seinen Sitz in diesem Weinbaugebiet haben und die Trauben selbst gepresst und den daraus stammenden Most selbst vergoren, den Wein fertig gestellt, gelagert und abgefüllt haben, wobei der Most bzw. Wein bis zur Abfüllung ständig im Betrieb des Abfüllers verblieben sein muss. Alkoholgehalt Der Alkoholgehalt ist in Volumenprozent anzugeben. Dabei ist folgende Wahlmöglichkeit für die Angabe des spezifischen Alkoholgehalts gegeben: “ALCOHOL (ALC)____% BY VOLUME (VOL)“ “____% ALCOHOL (ALC) BY VOLUME (VOL)” oder “ALC____% BY VOL oder “alc____% vol Höchstgehalt an gesamter schwefeliger Säure 350 mg/l Der Schwefelgehalt ist auf dem Etikett mit „contains sulfites“ aufzuführen, wenn dieser Gehalt 10ppm oder mehr pro Liter beträgt. (auch möglich contains sulfur dioxide; contains sodium sulfite) Angaben zu wesentlichen Allergenen Die Allergenkennzeichnung (Ei-, Milch-, Fischprodukte) ist bislang freiwillig. Ein dahingehender Gesetzentwurf zur Pflichtkennzeichnung wurde noch nicht umgesetzt. Warnhinweis Sämtliche alkoholischen Getränke (mindestens 0,5 % vol. Alkohol), die in den USA vermarktet werden, müssen einen Warnhinweis tragen: oder Das korrekte Format der Warnung: Fettdruck und Großbuchstaben beim Wort GOVERNMENT WARNING und sofortiger Anschluss des Textes. 63 Dieses Warnetikett muss sicher angebracht werden, so dass eine Entfernung ohne die Verwendung von Wasser oder Lösungsmittel nicht möglich ist. Bei der Einfuhr von allen Arten von Schaumwein wird empfohlen, die Flaschen mit folgendem Aufkleber zu versehen: „Caution. Contents under pressure. When opening bottle, point away from body.“ Jahrgang Bei Qualitätsweinen und engerer Herkunftsangabe darf das Erntejahr nur angegeben werden, sofern mindestens 95 % des Weines aus dem angegebenen Weinlesejahr stammen. Bei Landweinen ist eine Jahrgangsangabe auch dann möglich, wenn die innerhalb der EU geltende 85/15 Verschnittregelung eingehalten wurde. Im Gegensatz zur geltenden EU-Regelung dürfen Qualitätsweine und -schaumweine, deren Herkunftsangabe sich nur auf die Angabe des Herkunftslandes bezieht, keine Jahrgangsangaben tragen. Strichkodierung „Universal Product Code“ (UPC) In den USA ist es üblich, jedoch nicht Pflicht, eine Preis- und Produktkennzeichnung („Universal Product Code“) auf den Lebensmitteln und einer Reihe anderer Produkte aufzudrucken. Das europäische System (EAN) kann von den amerikanischen Maschinen nicht erfasst werden, jedoch kann die amerikanische Kennzeichnung (UPC) von den meisten europäischen Maschinen gelesen werden. Antragsformulare für die Mitgliedschaft beim UNIFORM CODE COUNCIL, INC. der diese Preis- und Produktkennzeichnungsnummer (UPS) ausgibt, sind erhältlich unter: http://www.gs1us.org/. Seit 2005 ist der EAN Code in den USA ebenfalls zulässig. Schriftgrößen Sämtliche geforderten Angaben auf dem Etikett müssen auf kontrastierendem Hintergrund in gut lesbarer Schrift erscheinen. Folgende Schrifthöhen sind bei Warnhinweisen zum Schutz der Gesundheit zu beachten: FlaschengrößeEtikettenschriftgröße über 3 Liter (101 fl. oz.) > 3 mm min. 237 ml (8 fl. oz.) bis max. 3 Liter (101 fl. oz.) > 2 mm max. 237 ml > 1 mm Grundsätzlich gilt bei den übrigen Pflichtangaben eine Mindestschriftgröße von 2 mm für Behältnisse über 187 ml und 1 mm für Behältnisse von 187 ml oder weniger. Die Angabe des Alkoholvolumens muss größer als 1 mm, aber kleiner als 3 mm sein. Sie darf auch nicht hervorgehoben werden, z. B. mit einem Rand etc. Dies gilt für Behälter bis zu 5 Liter Inhalt. Alle Angaben müssen in englischer Sprache erfolgen. Zusätzliche Angaben in anderen Sprachen sind erlaubt, solange diese den englischen Angaben nicht widersprechen. ATF hat ein Handbuch veröffentlicht, in welchem die wichtigsten bei der Etikettierung von Wein zu beachtenden Regeln zusammengefasst sind. Das „Beverage Alcohol Manual“ (BAM) ist im Internet abrufbar unter: http://www.ttb.gov/wine/bam.shtml. Das Deutsche Weininstitut und die IHK Trier haben ihr gesamtes Informationsangebot gebündelt, um allen exportorientierten Weinerzeugern und –händlern einen schnellen Überblick über alle relevanten Informationen zu verschaffen. Diese Zusammenfassung kann unter http://www.ihk-trier.de/weinexport abgerufen werden. 64 Die jährliche Nutzungsgebühr für Nichtmitglieder der vorgenannten Organisationen beträgt 50,00€. Anmeldung unter Fax 0651/9977205 oder per Mail unter [email protected] möglich. Zur Beantwortung Ihrer Anfragen stehen Ihnen auch gerne zur Verfügung: Albrecht Ehses, und Telefon: (06 51) 97 77-201, Telefax: (06 51) 97 77-965, E-Mail: [email protected] Gudrun Wewering, Telefon (06 51) 97 77-210, Telefax (06 51) 97 77-205, E-Mail: [email protected] 109 F Sprachenhinweis Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft NL „melange van wijn uit verschillende landen van de Europese Gemeenschap“ „Blanding af vine fra fiere land i Det europeeiske Faellesskab“ „blend of wines from different countries of the European Community“ „mélange di vini di vari paesi della Communitá europea“ „mélange de vins de différent pays de la Communauté européenne“ DK GB I F Persönliche Notizen 65 18. Stichwortverzeichnis Um das Stichwortverzeichnis nicht zu umfangreich werden zu lassen, haben wir uns auf die wichtigsten Suchkriterien konzentriert. Die angegebenen Zahlen entsprechen den Randnummern im Text. Bei ausführlicher Behandlung des Stichwortes ist die angegebene Randnummer fett gedruckt. Im Zweifelsfall und um sämtliche stichwortabhängige Stellen im Text zu finden, empfehlen wir, wegen der Komplexität der Materie, unter allen genannten RandNummern nachzusehen. A Abendmahlswein 65 Abfüller, Abfüllerangaben 16, 39f, 48, 76, 107 - Perlwein 95 Affentaler 3, 65 Alkohol, -gehalt, -sorte 13, 38, 68, 107, (alkoholfreier/alkoholreduzierter Wein 105), (aromatisierter Wein 101), (aromatisierter weinhaltiger Cocktail 104), (aromatisiertes weinhaltiges Getränk 102, 103), (Federweißer 96), (Perlwein, Sekt 95), (Schaumwein, Qualitätsschaumwein [Sekt], Sekt b. A. 70, 72, 74) , (weinhaltige, aromatisierte Getränke 98ff) allergene Stoffe 20 (alkoholfreier, alkoholreduzierter Wein 105), (Federweißer 96), (Perlwein 95), (Schaumwein, Qualitätsschaumwein [Sekt], Sekt b. A. 70), (Schorle, Weinschorle 99), (Traubensaft 97), (weinhaltige, aromatisierte Getränke 98) Albumin 20 alte Reben 67 Americano 101 Amtliche Prüfungsnummer 12, 15, 21, 71 (Qualitätsperlwein 95) Amtssprache 107 Analysedaten 67 Anbaugebiet 3, 12, 37, 71 andere (fakultative) Angaben 3, 8, 67, 92, 104 andere zugelassene (fakultative) Angaben 67 angereichert/nicht angereichert 67 Anhänger 7 Anreicherung 12 Apfelwein 106 Aroma, Aromatisierung 100ff aromatisierte Getränke 98f aromatischer Qualitätsschaumwein 1, 71, 73 aromatisierter Traubenperlmost 104 aromatisierter Wein 101 aromatisierter weinhaltiger Cocktail 104 aromatisiertes weinhaltiges Getränk 102 aus eigenem Lesegut 80 Ausland 108 Auslese 12 Ausnahmegenehmigung 9 Auszeichnung 63a (Sekt 81, 89) B Badisch Rotgold 3, 64f, 95 Barrique 58 Beerenauslese 12 Beeren-Schaumwein 106 Begleitpapiere 23 bekömmlich 67 Bereich 29, 37, 107 beschreibende Angaben 8, 67 bestes Fass 67 bestimmtes Anbaugebiet siehe Anbaugebiet Betriebsangaben 32, 39, 49 Betriebsnummer 41, 77 Bezeichnung, -srecht 10ff biologischer Wein, Bio-Wein 55, 67 Bio-Weingut 49 Birnenwein 106 Bitter soda 102 Bitter vino 101 bitterer aromatisierter Wein 101 Bitzler 96 Blanc de noir(s) 67, 83 Bocksbeutel (Sekt 72) bottled by the producer(s) 43f Bremser 96 brut, brut nature, extra brut (Sekt) 71 Burg 49 C Cabinet 81 Clarea 103 Classic 3, 60f Code, Codierung 16, 49, 79, 95 Crémant 91 Cuvée, Cuvée blanc, Cuvée rubin, Grand Cuvée 67 D definierte fakultative Angaben 3, 8, 23, 50 (s. auch fakultative Angaben) Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die roten Randnummern, nicht auf Seitenzahlen. 66 demi-sec (Sekt) 71 Deutscher Rotweinpreis 63b Deutscher Sekt 70 Deutscher Wein 5, 16 Diabetiker, Diabetikerwein 57, 67 district 107 Domäne 49 Dornfelder 30 Dosage, -bezeichnung 70, 71, doux (Sekt) 71 Drittland, Drittlandswein 14, 68 durchgegoren 67 E „0“ (EU-Verpackungszeichen) 59 E-Bacchus 23 edelsüß 67 Edition 67 EGMO 1 Ehrentrudis 3, 65 Ei 20 Eichenholzfass, -stücke 58 Einführer, eingeführte Weine 16, 68, 70 Einzellage 8, 29, 62 endogene Kohlensäure 95 Eiswein 12 entrappt 67 Erstes Gewächs, Erste Lage 67 Erzeuger 32, 48 Erzeugerabfüllung 32, 39, 42, (Federweißer 96), (Perlwein 95) Erzeugergemeinschaft 45 estate bottled 43, 108 Etikettierung 2, 7, Europäischer Wein 5 EU-Gemeinschaftszeichen 5, 6 Exquisit 67 extra dry, extra brut, extra herb, extra trocken (Sekt) 71 F fakultative Angaben, andere fakultative Angaben 23, 50, 66, 67 (siehe auch definierte fakultative Angaben) Familienweingut 49 Farbe 18, 64, 65 Fassausbau 58 Federrotling 96 Federweißer 96 feine Auslese u. ä. 67 feinfruchtig 27 feinherb 8, 67 Firmenbezeichnung, -name, -sitz, -wahrheit 8, 39 Flaschenanhänger 7 Flaschengärung, garantierte Flaschengärung 88 frisch 67 Fruchtgehalt, Fruchtsaftkonzentrat 97 fruchtig, feinfruchtig 67 G Ganztraubenpressung 67 Gärung, Gärverfahren 58, 81, 88 Gault Millau 63b Gemeinde, -namen 29 gehobene Qualität 81, 94 Gemeinsame Marktorganisation EGMO 1 Gemeinschaftszeichen 5, 6 geografische Bezeichnung/Angabe 5, 29, 34f geologische Angaben 67 Gesamtalkohol 38, 61, 107 (aromatisierter Wein 101), (Federweißer 96) geschäftlicher Stand 39 Geschmacksangabe 27, 61, 63, 66 (Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsperlwein 95), (Sekt 19, 71) geschützte geografische Angabe 5, 6, 24, 34 geschützte traditionelle Begriffe 64 geschützte Ursprungsbezeichnung 5, 6, 24 geschwefelt 105 gesundheitsbezogene Angaben 67, 93 Glühwein 103 Grand cru 67 gris de gris 67 Großes Gewächs 67 Grüner Punkt 67 Gütezeichen 63a, 89 Gutsabfüllung 39, 46 H halbtrocken 27, 66, 67 (Sekt 71) Halsschleife 7 Handlese, handgelesen 62, 67 handgerüttelt (Sekt) 92 harmonisch 67 Hauptetikett 7 Hausmarke 78 herb, naturherb, extra herb (Sekt) 71 Herkunft 14, 70 Herkunftsverschnitt 54 Hersteller, Herstellung (Sekt 75f) Herstellungsort (Sekt) 76 Hock 3, 65 Hof, Hofgut 49 Holzbehältnis 58 Honigwein 106 Hühnereieiweiß 20 I, J Inhalt s. Nennvolumen Irreführungsverbot 8 Jahrgangsangabe, -verschnitt, Erntejahr 25, 54 (Federweißer Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die roten Randnummern, nicht auf Seitenzahlen. 67 96), (Qualitätsperlwein 95), (Qualitätsschaumwein/Sekt, Sekt b. A. 81, 86) K Kabinett 12 Kalte Ente 102 Kaltvergärung, kaltvergoren 67 Kapsel 7 Kasein 20 Katasterlagen 29 Kategorie s. Weinkategorie Keltertrauben 26 Kennziffer (s. auch Codierung) mild 66, 67 (Sekt 66, 71) Mindestalkohol 61, 62 Mindesthaltbarkeitsdatum 1, 97, 105f Missbrauchsprinzip 8 Mitgliedstaat 1, 14 N Nährwertdeklaration, -tabelle 1, 97, 105 naturherb (Sekt) 71 Negativ-Rebsortenliste 26, 95 Nennvolumen, Nennfüllmenge 17, 107 (alkoholfreier/ alkoholreduzierter Wein 105), (Federweißer 96), (Perlwein 95), (Schaumwein, Qualitätsschaumwein [Sekt], Sekt b. A. 70, 72), (Traubensaft 97), (weinähnliche Getränke 106) (Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsperlwein 95) klassisches Verfahren (Sekt) 88 kleinere geografische Einheit 82 Kloster 49 kontrolliert umweltschonender Anbau 67 Korkbrand 31 Koscherer Wein 65 Kumulierungsverbot 54 (bei Sekt 87) L Lage siehe auch Einzellage, Großlage 29 Lagerung 67 landschaftsbezogene Namen (bei Landwein 35), (bei Qualitäts- und Prädikatswein 37) Landwein, Landweingebiet 1, 3, 5, 12, 35 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) 1 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung LMKV) 100, 105 Liebfrau(en)milch 3, 64 lieblich 27, 66 Likörwein 1 LMIV 1 Löss 67 Lohnabfüllung 40 Lohnversektung 75, 77 Losnummer/-kennzeichnung 21, (alkoholfreier/alkoholreduzierter Wein 105), (Perlwein 95), (Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Sekt 70), (Traubensaft 97) Lysozym 20 Neue, der 65 Neuer, Süßer 96 Nürnberger Glühwein 102, 103 O Obligatorische Angaben s. vorgeschriebene Angaben ökologischer Wein 55, 67 Orange-Wein 67 Ordnungswidrigkeit 9 organoleptische Eigenschaften 67 Originalabfüllung 44 Ortsname 16 Ortsteil 29 P Pachtdauer, -flächen 49 Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 95 Piktogramm 20 Pinot 53, 85 Porphyr 67 Postleitzahl 16 Prädikate 3, 12 Prädikatswein 1, 12 Prämierungen 63a Preisliste 8 Premium (Sekt) 94 Primeur 65 Privatcuvée 44, 79 Privatfüllung 44, 79 Privatweingut 49 Produce/Product of Germany 14 Prosecco 95 M Q Maischeerhitzung 67 maischevergoren 67 Maitrank, -wein 102 Marken 8, 67 Mehrfachbezeichnung (s. Wiederholung) Messwein 65 Milch 20 QR-Code 67 Qualitätsperlwein 95 Qualitätsschaumwein 69, 82 Qualitätswein 1, 5, 12, 36, 67 R Rauscher 96 Rebenhof 49 Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die roten Randnummern, nicht auf Seitenzahlen. 68 Rebsorten, -angabe, -verschnitt 26, 51, 52, 54 (alkoholfreier/alkoholreduzierter Wein 105), (Federweißer 96), (Sekt 81, 84) Reserve (Sekt) 94 Réserve, Grand Réserve, Privat Réserve 67, 94 Restzuckergehalt 38, 62, 67 Riesling Hochgewächs 3, 65 Rosé, -wein 18, 64 -Perlwein 95 roter Federweißer 96 Rot/Weiss-Verschnitt 33 Rotling 64, 65, 95 Rückenetikett 7 S Sangria 103 Sanktionen 9 Säure 67 Sauser 96 Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Sekt b. A. 1, 69ff Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure 1, 71, 107 schäumendes Getränk 106 Schaumweinflasche 72 Schauetikett 7 Schiefer 67 Schieler 64, 95 Schiller (Sekt) 83 Schillerwein 3, 64 Schloss/-abfüllung 39, 47, 49 Schorle 99 Schriftart, -farbe, -größe, -höhe, -zeichen 4, 107 Schwefel, Schwefeldioxid, geschwefelt 20, 67, 105 sec, demi-sec (Sekt) 71 Sekt, Sekt b. A. 69 Sektarten 82 Sektkellerei 75f Selbstverständlichkeit 8 Selection 62 Sichtbereich/-feld 22, 107 Sonderfüllung 44, 79 Spätlese 12 Speiseempfehlung 67 Spitzenwein 67 Sprachenhinweis 107, 109 Steillage, Steillagenwein 56 Stift 49 Streifen 7 Sulfite 20 sur lie 67 süß 27, 66, 104 Süßer, Suser 96 Süßreserve (Süßung) 38, 67 Synonyme Bezeichnungen 52 T Tafelwein 5 Täuschung 8, 67 teilweise gegorener Traubensaft/ -most 1, 96 Terrassenlage, Terrassenlagenwein 56 Terroir 67 Thüringer Glühwein 103 Tochterunternehmen 40 Toleranzregelung (bei Sekt 19) traditioneller Begriff 12, 28, 64 traditionelles Verfahren (Sekt) 88 Traubenmost 1 Traubensaft 1, 97 Trinktemperatur 67 Trocken 27, 66 (Sekt 71) , (Perlwein 95) Trockenbeerenauslese 12 U Umhüllung 7 Unmittelbare Nachbarschaft 16 Ursprungsbezeichnung (geschützte) 5 Ursprungsdrittland/ -staat 68 V Vergehen 9 Verfalldatum (s. Mindesthaltbarkeit) Verkäufer 16 (Schaumwein 69, 78) Verkehrsbezeichnung 5, 11, 70, 100ff Verperlung, verperlt 95 Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der EU 5, 14 Verschnitt, -anteil 38, 54 Versektung, versektet 76f Versuchsanbau 51 Vertrieb 75 Villa 8 Vorgeschriebene, obligatorische Angaben 3, 8 11ff, (Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsperlwein b. A. 95), (Schaumwein, Qualitätsschaumwein [Sekt], Sekt b. A. 70) Vorhandener Alkoholgehalt s. Alkoholgehalt W Wein 1, 5, 11 (aus der Europäischen Gemeinschaft 14), (ohne geografische Angabe 5), (ohne Rebsorten- und Jahrgangsangabe 5), (mit geografischer/geschützter Angabe 5), (mit geschützter Ursprungsbezeichnung 5), (mit Rebsorten- und Jahrgangsangabe 5) Wein-Aperitif 101 Weinart 18 Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die roten Randnummern, nicht auf Seitenzahlen. 69 Weinbau 49 Weinbereitung 49 Weinbuchführung 23 Weingärtner 49 Weingut, -sbesitzer 39, 49, (Perlwein 95), (Sekt 80) weinähnliche Getränke, schäumende Getränke 106 weinhaltige Getränke 99 weinhaltiger Cocktail 104 Weinhandel, -händler 49 Weinhaus 49 Weinkategorie 5 Weinkellerei 49 Weinpreisliste 8 Weinschorle 99 Weißherbst 3, 64, 95 Werbung 8 Wermut, -wein 101 Wettbewerbsrecht 8, 9 Wiederholung 7, 48 Winzer, Winzermeister 49 Winzer-/Weingärtnergenossenschaften 45 Winzerglühwein 99, 103 Winzerhof 49 Winzerschorle 99 Winzersekt 81, 90 Winzerschoppen 67 Winzertrunk 67 X x-Höhe 22, 71, 97, 107 Z Zertifizierung 55 Zuckergehalt (bei Sekt) 71 zugekaufte Erzeugnisse/ Produkte, Zukaufweine 45 zulässige Angaben nach festgelegten Bestimmungen 50ff Zurra 102 Zusammenschluss 42 Zutatenverzeichnis 1, 97, 105 Persönliche Notizen Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die roten Randnummern, nicht auf Seitenzahlen. 70 Persönliche Notizen 71 Persönliche Notizen 72 Weinrecht GEWA Etiketten GmbH Schultheiß-Kollei-Str. 25 · 55411 Bingen fon 06721 4060 · fax 06721 940600 www.gewa-etiketten.de [email protected] Schutzverband Deutscher Wein e.V. Mozartplatz 3 · 56075 Koblenz fon 0261 34310, fax 0261 37833 e-mail: [email protected] www.schutzverband-deutscher-wein.de