abe teilegutachten
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ACHTUNG FÜR DIESE FELGE IST SOWOHL EINE ABE ALS AUCH EIN TEILEGUTACHTEN HINTERLEGT F BITTE BEACHTEN: Ist im Felgenberatungssystem der Vermerk „TÜV – Vorführung nicht erforderlich“ verwenden Sie bitte die ABE (Gutachten zur ABE Nr. .....) Ist im Felgenberatungssystem der Vermerk „TÜV – Vorführung erforderlich“ verwenden Sie bitte das Teilegutachten. F Neufahrzeuge ab Baujahr 2003/2004 sind teilweise nur noch im Gutachten zur ABE hinterlegt. Kraftfahrt-Bundesamt D-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793) Nummer der ABE: 45647 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 6½ J x 15 H2 Typ: 01682 Inhaber der ABE und Hersteller: O.Z. S.p.a. I-36061 Bassano del Grappa/Italien Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 45647 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlaß geben können, dürfen nicht angebracht werden. Kraftfahrt-Bundesamt D-24932 Flensburg 2 Nummer der ABE: 45647 Die ABE Nr. 45647 erstreckt sich auf die Sonderräder 6½ J x 15 H2 , Typ 01682, in den Ausführungen: Nr. der Anlage 1 Ausführungsbezeichnung Kennzeichnung Kennzeichnung auf dem auf dem Zentrierring Rad 01682200 S-Æ58.06 Mittenloch-Æ in mm 58,1 LochEinZumax. lässige Abroll- kreis-Æ preßtiefe Radlast umfang in mm / in kg in mm Lochzahl in mm 550 1950 100/4 37 2 01682200 S-Æ54.06 54,1 550 1950 100/4 37 3 01682200 S-Æ56.1 56,1 550 1950 100/4 37 4 01682200 S-Æ56.56 56,6 550 1950 100/4 37 5 01682200 S-Æ57.06 57,1 550 1950 100/4 37 6 01682200 S-Æ59.06 59,1 550 1950 100/4 37 7 01682200 S-Æ60.06 60,1 550 1950 100/4 37 8 01682201 S-Æ58.06 58,1 550 1980 100/4 43 9 01682201 S-Æ54.06 54,1 550 1980 100/4 43 10 01682201 S-Æ56.1 56,1 550 1980 100/4 43 11 01682201 S-Æ56.56 56,6 550 1980 100/4 43 12 01682201 S-Æ60.06 60,1 550 1980 100/4 43 13 01682001 ohne Ring 63,4 550 1880 108/4 42 14 01682051 ohne Ring 65,1 570 1940 108/4 25 15 01682052 ohne Ring 65,1 570 1980 108/4 18 Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens Nr. 55813403 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu veranlassen. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades, das Herstelldatum (Monat, Jahr), das Typzeichen und die Einpreßtiefe anzubringen. Kraftfahrt-Bundesamt D-24932 Flensburg 3 Nummer der ABE: 45647 Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und Außendurchmesser zu kennzeichnen. Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des Technischen Überwachungs-Vereins Pfalz Verkehrswesen GmbH, Lambsheim, vom 06.11.2003 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 13.11.2003 Im Auftrag Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung 1 Gutachten Nr. 55813403 Kraftfahrt-Bundesamt D-24932 Flensburg Nummer der ABE: 45647 - Anlage Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterlagen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Fertigung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können überdies strafrechtlich verfolgt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nicht entspricht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung, nachprüfen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar. Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, D-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55813403 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 O.Z. Spa Seite 1 von 4 Auftraggeber O.Z. Spa Via Brocchi, 22 I-36061 Bassano del Grappa(VI) Prüfgegenstand Modell Typ Radgröße Zentrierart PKW-Sonderrad Superturismo GT 01682 6.5 J x 15 H2 Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring 001 01682001 / ohne Ring Kennzeichnungen KBA-Nummer Herstellerzeichen Radtyp und Ausführung Radgröße Einpresstiefe Giessereikennzeichen Herkunftsmerkmal Herstelldatum Lochzahl/ Lochkreis- (mm)/ Mittenloch-ø (mm) 4/108/63,4 Einpress- Radtiefe last (mm) (kg) Abrollumfang (mm) 42 1880 550 45647 OZ 01682 001 6.5 J x 15 H2 ET 42 Made in Italy Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. S01 Art der Befestigungsmittel Mutter M12x1,5 Bund Kegel 60° Anzugsmoment (Nm) 110 Schaftlänge (mm) - Prüfungen Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Palatina (Gutachten Nr. 55813403) durchgeführt. Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Ford Mazda Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55813403 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 O.Z. Spa Seite 2 von 4 Handelsbezeichnung kW-Bereich Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr. Ford Cougar 96-125 BCV 96-147 e9*96/79*0027*.. Ford Focus D . W, D . X e13*97/27*, 98/91*, 98/14*0037-0040*.., 0056-0058*.. Ford Mondeo BAP, BAW e1*95/54*0046*.., e1*98/14*0124*.. Ford Mondeo BFP, BFW e1*95/54*0045*.., e1*98/14*0125*.. Ford Mondeo BNP, BNW G387, e1*95/54*0047*.., e1*98/14*0126*.. Ford Mondeo GBP G274 Ford Mondeo GBP4 H028 Mazda 2 DY e1*2001/116*0212*.. Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise Auflagen und Hinweise 205/60R15 195/60R15 A12 A11 M+S R09 55-85 55-85 55-96 195/50R15 195/55R15 195/60R15 R37 T82 R37 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 97 97 97 195/55R15 195/55R15 195/60R15 205/50R15 205/55R15 195/55R15 195/55R15 195/60R15 205/50R15 205/55R15 195/55R15 195/55R15 195/60R15 205/50R15 205/55R15 195/55R15 195/55R15 195/60R15 205/50R15 205/55R15 195/55R15 195/60R15 205/55R15 Z14 M+S R09 R09 R37 Z15 Z14 M+S R09 R09 R37 Z15 110 M+S R09 T85 T89 110 T85 T89 Z14 R09 T86 T87 T88 110 R37 T85 T86 110 T87 T88 Z15 Z14 M+S R09 R09 R37 Z15 M+S A02 A04 A05 A08 A09 A14 A21 B02 B03 S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A21 B02 Car Flh Sth S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A21 B02 B03 S01 50-74 50-74 185/55R15 195/45R15 R37 R37 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A21 B02 B03 S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A21 B02 B03 S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A21 B02 B03 S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A21 B02 B03 Car Lim S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A21 Flh S01 Auflagen und Hinweise 110 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1100 kg. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55813403 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 O.Z. Spa Seite 3 von 4 A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig. Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungsschrauben oder Sicherungsringe an den Anschlußflanschen des Fahrzeugs zu entfernen. B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..). Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 verwendet werden. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55813403 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 O.Z. Spa Seite 4 von 4 Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck. T82 Reifen (LI 82) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). Z14 Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit 14 Zoll Serienbereifung (Sommer). Z15 Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit 15 Zoll Serienbereifung (Sommer). Hinweise zum Sonderrad entfällt Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2003. Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor. Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95 Lambsheim, 6.November 2003 Pohl 00056444.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim ACHTUNG TEILE GUTACHTEN è è è AB HIER FOLGT DAS TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 55-813403-A13-VTGA01 Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 O.Z. Spa Seite 1 von 5 Auftraggeber O.Z. Spa Via Brocchi, 22 I-36061 Bassano del Grappa(VI) Prüfgegenstand Modell Typ Radgröße Zentrierart PKW-Sonderrad Superturismo GT 01682 6.5 J x 15 H2 Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring 001 01682001 / ohne Ring Kennzeichnungen Herstellerzeichen Radtyp und Ausführung Radgröße Einpresstiefe Giessereikennzeichen Herkunftsmerkmal Herstelldatum Lochzahl/ Lochkreis- (mm)/ Mittenloch-ø (mm) 4/108/63,4 Einpress- Radtiefe last (mm) (kg) Abrollumfang (mm) 42 1880 550 OZ 01682 001 6.5 J x 15 H2 ET 42 Made in Italy Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. S01 Art der Befestigungsmittel Mutter M12x1,5 Bund Kegel 60° Anzugsmoment (Nm) 110 Schaftlänge (mm) - Prüfungen Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Palatina (Gutachten Nr. 55813403) durchgeführt. Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Ford Mazda Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 55-813403-A13-VTGA01 Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 O.Z. Spa Seite 2 von 5 Handelsbezeichnung kW-Bereich Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr. Ford Cougar 96-125 BCV 96-147 e9*96/79*0027*.. Ford Fiesta JH1, JD3 e1*98/14*0191*.., e1*2001/116*0210*.. Ford Focus D . W, D . X e13*97/27*, 98/91*, 98/14*0037-0040*.., 0056-0058*.. Ford Fusion JU2 e1*98/14*0194*.. Ford Mondeo BAP, BAW e1*95/54*0046*.., e1*98/14*0124*.. Ford Mondeo BFP, BFW e1*95/54*0045*.., e1*98/14*0125*.. Ford Mondeo BNP, BNW G387, e1*95/54*0047*.., e1*98/14*0126*.. Ford Mondeo GBP G274 Ford Mondeo GBP4 H028 Mazda 2 DY e1*2001/116*0212*.. Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise Auflagen und Hinweise 205/60R15 195/60R15 A12 A11 M+S R09 43-74 43-74 43-74 43-74 55-85 55-85 55-85 55-96 55-96 50-74 50-74 50-74 50-74 50-74 50-74 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 66-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 65-125 97 97 97 185/55R15 195/45R15 195/50R15 205/45R15 195/50R15 195/55R15 205/50R15 195/60R15 205/55R15 185/60R15 195/55R15 195/60R15 205/55R15 215/50R15 215/55R15 195/55R15 195/55R15 195/60R15 205/50R15 205/55R15 195/55R15 195/55R15 195/60R15 205/50R15 205/55R15 195/55R15 195/55R15 195/60R15 205/50R15 205/55R15 195/55R15 195/55R15 195/60R15 205/50R15 205/55R15 195/55R15 195/60R15 205/55R15 K08 R37 K08 R37 K07 K08 K07 K08 R37 T82 R37 K02 K07 A02 A04 A05 A06 A08 A09 A14 A21 B02 B03 S01 A02 A04 A05 A06 A08 A09 A12 A14 A21 Flh S01 A02 A04 A05 A06 A08 A09 A12 A14 A21 B02 Car Flh Sth S01 A02 A04 A05 A06 A08 A09 A12 A14 A21 B03 S01 50-74 50-74 50-74 50-74 50-74 185/55R15 195/45R15 195/50R15 205/45R15 205/50R15 R37 R37 K07 K08 K07 K08 K06 K07 K08 K11 K02 K07 K07 K08 R09 K07 K08 R37 K07 K08 K49 K50 K49 K50 K46 K49 K50 Z14 M+S R09 R09 R37 Z15 Z14 M+S R09 R09 R37 Z15 110 M+S R09 T85 T89 110 T85 T89 Z14 R09 T86 T87 T88 110 R37 T85 T86 110 T87 T88 Z15 Z14 M+S R09 R09 R37 Z15 Car Lim M+S Car Lim Car Lim A02 A04 A05 A06 A08 A09 A12 A14 A21 B02 B03 S01 A02 A04 A05 A06 A08 A09 A12 A14 A21 B02 B03 S01 A02 A04 A05 A06 A08 A09 A12 A14 A21 B02 B03 S01 A02 A04 A05 A06 A08 A09 A12 A14 A21 B02 B03 V15 S01 A02 A04 A05 A06 A08 A09 A12 A14 A21 B02 B03 S01 A02 A04 A05 A06 A08 A09 A12 A14 A21 Flh V15 S01 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 55-813403-A13-VTGA01 Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 O.Z. Spa Seite 3 von 5 Auflagen und Hinweise 110 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1100 kg. A02 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A06 Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßig nicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5; 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 oder M14x1,5 und 8 Umdrehungen für Gewinde 1/2" UNF. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig. Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungsschrauben oder Sicherungsringe an den Anschlußflanschen des Fahrzeugs zu entfernen. B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 55-813403-A13-VTGA01 Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 O.Z. Spa Seite 4 von 5 Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3- türig und 5- türig). K02 An Achse 2 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K06 An Achse 2 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K07 Ggf. ist an Achse 1 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. K08 Ggf. ist an Achse 2 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. K11 Ggf. ist durch Nacharbeiten der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K49 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. K50 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 verwendet werden. Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck. T82 Reifen (LI 82) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO Nummer 55-813403-A13-VTGA01 Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 O.Z. Spa Seite 5 von 5 V15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. 1 2 3 4 5 Vorderachse Hinterachse 185/55R15 195/45R15 195/50R15 195/55R15 205/45R15 205/50R15, 215/45R15 215/40R15, 245/35R15 205/50R15, 215/45R15 215/50R15 215/40R15 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Z14 Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit 14 Zoll Serienbereifung (Sommer). Z15 Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit 15 Zoll Serienbereifung (Sommer). Hinweise zum Sonderrad entfällt Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2003. Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor. Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95 Lambsheim, 6.November 2003 Pohl 00056445.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim