Satzung über die Erhebung von Beiträgen und
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Satzung über die Erhebung von Beiträgen und
G 3.04 Seite 1 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Vechta (Abwasserabgabensatzung) Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S 382), zuletzt geändert durch § 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348) und der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.1997 (Nds. GVBl. S. 374) sowie dem Beschluss des Rates der Stadt Vechta vom 11. Oktober 2001 wird nachstehend der Wortlaut der o.g. Satzung unter Berücksichtigung der 1. und 2. Änderungssatzung bekannt gemacht. Inhaltsübersicht Abschnitt I § 1 Allgemeines Abschnitt II Abwasserbeitrag § 2 Grundsatz § 3 Gegenstand der Beitragspflicht § 4 Beitragsmaßstab § 5 Beitragssatz § 6 Beitragspflichtige § 7 Entstehung der Beitragspflicht § 8 Vorausleistung § 9 Veranlagung, Fälligkeit § 10 Ablösung Abschnitt III Erstattung der Kosten zusätzlicher Anschlusskanäle § 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs § 12 Fälligkeit Abschnitt IV Abwassergebühr § 13 Gegenstand der Gebührenpflicht A. Schmutzwassergebühr § 14 Gebührenmaßstab § 15 Gebührenansätze B. Niederschlagswassergebühr § 16 Gebührenmaßstab § 17 Gebührensatz G 3.04 Seite 2 C. Gemeinsame Vorschriften für die Abwassergebühren § 18 Gebührenpflichtige § 19 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht § 20 Erhebungszeitraum § 21 Veranlagung und Fälligkeit IV. Gemeinsame Vorschriften § 22 Auskunftspflicht § 23 Anzeigepflicht § 24 Ordnungswidrigkeiten § 25 Inkrafttreten - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Abschnitt I §1 Allgemeines (1) Die Stadt Vechta betreibt nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 14.11.2001 zur Beseitigung des in Ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) eine rechtlich jeweils selbständige Anlage a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung b) zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. (2) Die Stadt Vechta erhebt nach Maßgabe dieser Satzung a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die jeweilige zentrale öffentliche Abwasseranlage einschl. der Kosten für Grundstücksanschlüsse (Abwasserbeiträge), b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz), c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebühren). Abschnitt II Abwasserbeitrag §2 Grundsatz (1) Die Stadt Vechta erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge zur Abgeltung der G 3.04 Seite 3 durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Dabei wird unterschieden nach den Anschlüssen an die Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung. (1) Der Abwasserbeitrag deckt auch die Kosten für die ersten Grundstücksanschlüsse (Anschlussleitung vom Hauptsammler bis einschl. Revisionsschacht auf dem Grundstück beim Schmutzwasserkanal bzw. bis zur Grundstücksgrenze beim Regenwasserkanal). §3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt Vechta zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die jeweilige zentrale öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Betragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts (bürgerlich-rechtlicher Grundstücksbegriff). §4 Beitragsmaßstab I. Der Abwasserbeitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet. (1) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbetrages werden für das erste Vollgeschoss 30 % und für jedes weitere Vollgeschoss 20 % der Grundstücksfläche - in tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten (§ 7 BauNVO) 50 % der Grundstücksfläche - in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. G 3.04 Seite 4 (2) Als Grundstücksfläche gilt a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Campingplätze – nicht aber Friedhöfe oder Sportplätze), 75 % der Grundstücksfläche. f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof oder Sportplatz festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Dabei bleiben die (Teile der) angeschlossenen Baulichkeiten - z.B. Viehställe -, für die nachweislich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Abwasseranlage nicht besteht, außer Ansatz. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Sollten bei dieser Art der Flächenermittlung tatsächliche Grenzen des G 3.04 Seite 5 Grundstücks überschritten werden, so sind die fehlenden Flächen auf der jeweils freien (gegenüberliegenden) Seite entsprechend hinzuzurechnen. h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Mülldeponie), 75 % der Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. (3) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet. c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen und bei Grundstücken im Gewerbe- und Industriegebiet sowie vergleichbaren Grundstücken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Zahl von einem Vollgeschoss. d) die Zahl der tatsächlich oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn auf Grund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden. e) soweit kein Bebauungsplan besteht aa) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb) bei unbebauten Grundstücken, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt. f) soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Buchstabe a) oder Buchstabe b). G 3.04 Seite 6 g) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe) wird ein Vollgeschoss angesetzt. h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Buchstabe h) - ein Vollgeschoss angesetzt. (4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 WoBauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. II. Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet. (1) Bemessungsgrundlage für den nutzungsbezogenen Flächenbeitrag ist die Grundstücksfläche vervielfacht mit der Grundflächenzahl. (2) Für die Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksfläche gilt Nr. I Abs. 2. (3) Als Grundflächenzahl nach Abs. 1 gelten: a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. b) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: • • • • Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO Kerngebiete 0,2 0,4 0,8 1,0 c) für Sportplatz-, selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0 d) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) 0,4 e) bei Friedhofgrundstücken und Schwimmbädern 0,2 G 3.04 Seite 7 f) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist 1,0 g) Die Gebietseinordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan, bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung. (4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 WoBauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4 gilt. §5 Beitragssatz (1) Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage betragen bei der a) Schmutzwasserbeseitigung b) Niederschlagswasserbeseitigung 7,23 €, 1,84 €. (2) Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen Abwasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabenbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt. §6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. G 3.04 Seite 8 (2) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Die etwaige persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt. §7 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der Herstellung der betriebsfertigen zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses für das Grundstück. (2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. §8 Vorausleistung Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistungen werden nach dem für den Beitrag geltenden Maßstab erhoben und sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. §9 Veranlagung, Fälligkeit Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung. § 10 Ablösung In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. G 3.04 Seite 9 Abschnitt III Erstattung der Kosten zusätzlicher Anschlusskanäle § 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs Stellt die Stadt auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Anschlusskanal (Grundstücksanschluss) oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Anschlusskanal an die zentrale öffentliche Abwasseranlage her (zusätzliche Anschlusskanäle), so sind der Stadt die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung solcher zusätzlicher Anschlusskanäle in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. §§ 6, 8 und 10 gelten entsprechend. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. § 12 Fälligkeit Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abschnitt IV Abwassergebühr § 13 Gegenstand der Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Soweit der Aufwand durch Abwasserbeiträge gedeckt wird, werden Gebühren nicht erhoben. (2) Die Abwassergebühr wird für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt nach verschiedenen Maßstäben berechnet. A. Schmutzwassergebühr § 14 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser wird nach der Abwassermenge berechnet, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter Abwasser. G 3.04 Seite 10 (2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, wenn die Einleitung in das SW-Kanalnetz erfolgt, c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Grundstücken, für die eine Abwassermengenmessvorrichtung vorhanden ist. (3) Hat ein Messgerät nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge bzw. Abwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen oder unter Zugrundelegung anerkannter Maßstäbe geschätzt. (4) Die Wassermengen nach Abs. 2 Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für das abgelaufene Erhebungsjahr bis zum 10.01. des Folgejahres anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige nach Abstimmung mit der Stadt Vechta auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können oder der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt. (5) Die Stadt kann verlangen, an den Anschluss zur Abwasseranlage eine Abwassermengenmessvorrichtung auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen. Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß. (6) Die Stadt ist berechtigt, die jeweiligen Wassermengen der Gebührenpflichtigen vom Wasserwerk Vechta bzw. vom Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband für Zwecke der Gebührenermittlung abzurufen. (7) a) Auf Antrag sind die von Industrie- und Gewerbebetrieben unmittelbar in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleiteten Kühlwassermengen von den nach Abs. 2 festgestellten Wassermengen abzusetzen, wenn die Beschaffenheit dieses Kühlwassers die folgenden Werte nicht übersteigt: a) Temperatur b) Kohlenwasserstoffe (KW) c) CSB d) P e) NH4-N 30 5 50 0,1 0,3 Grad Celsius mg/l mg O² /l mg/l mg/l G 3.04 Seite 11 b) Zur Feststellung dieser Kühlwassermengen ist es erforderlich, dass der Gebührenpflichtige auf seine Kosten geeichte und plombierte Messvorrichtungen einbaut und unterhält, die von den Beauftragten der Stadt abzulesen sind. c) Die Stadt kann zur Feststellung des Verschmutzungsgrades die Untersuchung des Kühlwassers durch das Staatliche Amt für Wasser und Abfall –Außenstelle Cloppenburg- oder durch ein öffentlich bestelltes vereidigtes Laboratorium auf Kosten des Gebührenpflichtigen verlangen. d) Die Absetzung der Kühlwassermengen, die unmittelbar der Niederschlagswasserkanalisation zugeführt werden, kann frühestens vom Zeitpunkt der erstmaligen Ablesung nach Antragstellung erfolgen. (8) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag von der nach Abs. 2 festgesetzten und ggfs. nach Abzug der gem. Abs. 7 ermittelten Kühlwassermenge verbleibenden Wassermenge abgesetzt. Der Antrag bzw. Nachweis für das abgelaufene Rechnungsjahr ist durch den Gebührenpflichtigen bis zum 10.01. des Folgejahres bei der Stadt einzureichen. Für die Anforderungen an den Nachweis gilt Abs. 4 Satz 2 – 4 sinngemäß. (9) Die Stadt kann von dem Gebührenpflichtigen zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Abwassermenge sowie des Verschmutzungsgrades amtliche Gutachten anfordern. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige oder, sofern das Gutachten zu einer niedrigeren Einstufung führt, die Stadt. (10) Bei Wohn- und landwirtschaftlichen Grundstücken, die nur eine Hauswasserversorgung oder neben der öffentlichen Wasserversorgung eine Hauswasserversorgung benutzen, wird die Abwassermenge zur Festsetzung der Gebühren nach der vorhandenen Personenzahl geschätzt. Hierbei sind jährlich pro Person 40 cbm zu Grunde zu legen. Als Stichtag für die Feststellung der Bewohner gilt jeweils der 01. Dezember des Vorjahres. Soweit die aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogene Reinwassermenge die nach der Personenzahl geschätzte Menge übersteigt, ist die von den öffentlichen Wasserzählern registrierte Menge zu Grunde zu legen. § 15 Gebührensätze (1) Die Abwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 1,53 €. (2) Wird in die Abwasseranlage im Vergleich zum häuslichen Abwasser gewerblich oder industriell stärker verschmutztes Abwasser oder wird geringer verschmutztes Abwasser eingeleitet, so werden zu dem Gebührensatz nach Abs. 1 Verschmutzungszu- und –abschläge berechnet, und zwar in der Weise, dass der Gebührensatz nach Abs. 1 mit einem Gebührenfaktor multipliziert wird. G 3.04 Seite 12 Gewerbliches und industrielles Abwasser gilt als stark verschmutzt, wenn der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) –ermittelt auf Grund von umgeschüttelten und homogenisierten Proben nach Maßgabe der Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (physikalische, chemische, biologische und bakteriologische Verfahren), herausgegeben von der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft Deutscher Chemiker in Gemeinschaft mit dem Normenausschuss „Wasserwesen“ in DIN Deutsches Institut für Normung e.V. in der jeweils gültigen Fassung - (CSB) mehr als 1000 mg je Liter Abwasser beträgt. Abwasser gilt dementsprechend als geringer verschmutzt, wenn der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) weniger als 600 mg je Liter Abwasser beträgt. Hiervon ausgehend wird der Gebührenfaktor in der Weise ermittelt, dass der schmutzfrachtbezogene Kostenanteil an den Gesamtkosten der Abwasseranlagen in Höhe von 0,40 a) bei stärker verschmutztem Abwasser mit dem festgestellten CSB im Verhältnis zu 1000 mg pro Liter b) bei geringer verschmutztem Abwasser mit dem festgestellten CSB im Verhältnis zu 600 mg pro Liter multipliziert und dem Kostenanteil der übrigen Abwasseranlage in Höhe von 0,60 zugerechnet wird. Demnach gilt folgende Formel für die Berechnung des Gebührenfaktors: CSB Konzentration (umgeschüttelt und homogenisiert) ------------------------------------------------------------------- x 0,40 + 0,60 1000 bzw. 600 (3) Für die Ermittlung des Verschmutzungsgrades auf Grundlage von Abs. 3 sind mindestens Abwasseruntersuchungsergebnisse von sechs verschiedenen Tagen über jeweils 24 Stunden aus dem Abwasser des einzelnen Einleiters zu Grunde zu legen. Die Kosten für die Abwasseruntersuchungen trägt der Einleiter. Die Abwasseruntersuchungen sind jährlich wiederkehrend durchzuführen. Die Messergebnisse sind dem Gebührenpfichtigen mitzuteilen. G 3.04 Seite 13 B. Niederschlagswassergebühr § 16 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser wird nach den überbauten und befestigten (Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksflächen berechnet, von denen aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann bzw. gelangt. Hierbei wird mindestens eine Grundstücksfläche von 100 m² zu Grunde gelegt. Die über 100 m² hinausgehende angeschlossene Grundstücksfläche wird jeweils auf volle 50 m² abgerundet. (2) Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand eines Grundstücks am Beginn des Erhebungszeitraumes. Die Bebauung oder Befestigung eines Grundstücks oder deren größenmäßige Veränderungen werden, soweit sie nach diesem Zeitpunkt erfolgen, mit Beginn des auf diesen folgenden Monatsersten berücksichtigt. (3) Der Gebührenpflichtige hat der Berechnungsgrundlagen und ihre Änderungen der Stadt innerhalb eines Monats nach Eintritt der Gebührenpflicht oder der Änderung mitzuteilen. (4) Werden in die Regenwasserkanalisation außer dem Niederschlagswasser zulässigerweise sonstige Abwässer (z.B. unverschmutztes Kühlwasser) eingeleitet, wird für diese Abwassermengen pro Kubikmeter eingeleitetes Abwasser eine Gebühr festgesetzt, die der Gebühr für 1 m² befestigte und bebaute Grundstücksfläche entspricht. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die eingeleiteten Abwassermengen für das Erhebungsjahr bis zum 10.01. des Folgejahres der Stadt mitzuteilen. Gegebenenfalls sind zur Ermittlung der eingeleiteten Abwassermengen Messeinrichtungen auf Verlangen der Stadt auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen. (5) Kommt der Gebührenpflichtige seiner Meldepflicht nach Abs. 3 und 4 nicht nach, ist die Stadt berechtigt, den Gebührenmaßstab durch Schätzung festzusetzen. (6) Wassermengen, die aufgrund einer Befreiung oder teilweisen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 a der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Vechta vom 14.11.2001 nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag bzw. Nachweis ist zusammen mit dem Antrag auf (teilweise) Befreiung bei der Stadt einzureichen. Die Stadt kann von den Gebührenpflichtigen zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Wassermenge amtliche Gutachten verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige. G 3.04 Seite 14 § 17 Gebührensatz Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser beträgt je Quadratmeter überbaute und befestigte Grundstücksfläche jährlich 0,23 €. C. Gemeinsame Vorschriften für die Abwassergebühren § 18 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Tag des Übergangs auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Verpflichteten als Gesamtschuldner. § 19 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist oder den öffentlichen Abwasseranlagen von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. (2) Entsteht, endet oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe des Erhebungszeitraumes gilt § 18 Abs. 2 sinngemäß. § 20 Erhebungszeitraum (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Soweit die Gebühr in den Fällen des § 14 Abs. 2 Buchst. b) und c) durch Messgeräte ermittelt wird, gilt der Ablesezeitraum als Erhebungszeitraum. (2) Sofern die Ablesetermine vom Kalenderjahr abweichen, sind bei der Feststellung der Wassermengen die zwischen der letzten Ablesung im vorangegangenen Kalenderjahr und der letzten Ablesung im darauffolgenden Kalenderjahr ermittelten Mengen zu Grunde zu legen. G 3.04 Seite 15 § 21 Veranlagung und Fälligkeiten (1) Mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgabe kann ein Dritter (z.B. Wasserwerk Vechta) beauftragt werden. (2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind vierteljährliche Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von der Stadt oder von einem beauftragten Dritten (z.B. Wasserwerk Vechta) durch Bescheid nach der Abwassermenge des Vorjahres festgesetzt. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (3) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres bzw. eines Ablesezeitraumes, wird der Abschlagszahlung eine angemessene und geschätzte nach Jahresverbrauch orientierte Abwassermenge zu Grunde gelegt. (4) Die Abschlusszahlungen aufgrund der durch Bescheid vorzunehmenden Endabrechnungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. IV. Gemeinsame Vorschriften § 22 Auskunftspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Stadt bzw. dem von ihr beauftragten Dritten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Die Stadt kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen. (3) Soweit sich die Stadt bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt bzw. der von ihr nach § 21 Abs. 4 Beauftragte zur Feststellung der Abwassermengen nach § 14 Abs. 2a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten (z.B. OOWV) mitteilen bzw. durch Datenträger übermitteln lässt. § 23 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. G 3.04 Seite 16 (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v.H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon der Stadt unverzüglich Mitteilung zu machen. § 24 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 3 und 4, §§ 22 und 23 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 (2) NKAG. § 25 Inkrafttreten Diese Abgabensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. 49377 Vechta, den 14.11.2001 Stadt Vechta Kühling Bürgermeister Gels Stadtdirektor Satzung vom 08.11.1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 48 vom 03.12.1993, Seite 1359) 1. Satzungsänderung vom 15.12.1997 (Veröffentlicht am 20.12.1997 in der Oldenburgischen Volkszeitung, Vechta) 2. Satzungsänderung vom 25.06.2001 (Veröffentlicht am 26.10.2001 in der Oldenburgischen Volkszeitung, Vechta)