Diplomarbeit Rene Neubert
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Diplomarbeit Rene Neubert
Der Ausschluss von Paintball als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts Diplomarbeit an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Fachbereich Steuer und Staatsfinanzverwaltung vorgelegt von René Neubert aus Chemnitz Chemnitz, 13/03/2012 Vorwort Paintball - Menschenverachtendes Kriegsspiel oder förderungswürdiger Sport? Diese Frage stellt sich nicht nur bei steuerrechtlicher Betrachtung. In der Vergangenheit geriet Paintball oder Gotcha immer wieder in den Mittelpunkt des Interesses von Politik und Medien. Zuletzt 2009 wurde als Reaktion auf den Amoklauf des 17 - jährigen Tim K. in Winnenden am 11. März 2009 ein Verbot von Paintball diskutiert. Nach eingehenden Nachforschungen und dem Protest der Paintballszene musste jedoch festgestellt werden, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dem Amoklauf und Paintball besteht. So wurde ein Verbot mangels politischer Mehrheit und einem konkreten Entwurf verworfen. Besonders die Medien sorgten zu dieser Zeit durch teils einseitigen und sachlich unkorrekten Berichterstattungen für viel Verwirrung über das bis damals ohnehin bereits diskutierte Thema „Paintball“. Die Paintballgemeinschaft sieht Paintball selbst als die schnellst-wachsende der neueren Sportarten an und schätzt, dass in Deutschland schon über eine halbe Million Menschen Paintball gespielt hat. 50.000 Menschen spielen regelmäßig, rund 10.000 davon sind in Vereinen und Clubs organisiert. Insgesamt leben über 300 Unternehmen von Paintball, welche Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätze stellen. Ziel dieser Arbeit ist es, Paintball und seine steuerrechtliche Einordnung eingehend zu untersuchen. Da es sich um eine wissenschaftliche Arbeit handelt, muss Paintball vorurteilsfrei und objektiv betrachtet werden. Paintball vorurteilsfrei zu betrachten fiel mir, als selbst Paintballspieler, deutlich leichter als die Objektivität zu erhalten. Die kritische Hinterfragung eines Teils der eigenen Freizeitbeschäftigung war somit unverzichtbarer Teil und eine Herausforderung bei dieser Diplomarbeit. Doch gerade aufgrund der eigenen persönlichen Erfahrung mit dem Thema, konnten sachlich irreführende Quellen bei der Untersuchung ausgeschlossen werden. Bei der Recherche bin ich beispielsweise auch auf Eintragungen zum Thema Paintball in der Internetenzyklopädie „Wikipedia“ gestoßen, welche sachlich teilweise stark verfälscht sind. Dank der eingehenden objektiven Untersuchungen des Themas kam ich letztlich zu einem Ergebnis, das nicht nur einige Paintball-Gegner, sondern auch einige Paintball-Spieler überraschen dürfte. II Inhaltsverzeichnis VORWORT..............................................................................................................................II ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS............................................................................................V 1 AUSGANGSSITUATION................................................................................................................1 .............................1.1 Würdigung im Gemeinnützigkeitsrecht...........................................1 .............................1.1.1 Allgemeines.............................................................................1 .............................1.1.1.1 Wer unterliegt dem Gemeinnützigkeitsrecht?....................1 .............................1.1.1.2 Ansässigkeit.......................................................................2 .............................1.1.1.3 Inlandsbezug......................................................................3 .............................1.1.1.4 Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit............................4 .............................1.1.1.5 Prüfung der Voraussetzungen............................................4 .............................1.1.1.6 Bedeutung der Gemeinnützigkeit.......................................5 .............................1.1.2 Satzung.....................................................................................6 .............................1.1.3 Steuerbegünstigte Zwecke.......................................................7 .............................1.1.3.1 Kirchliche Zwecke.............................................................7 .............................1.1.3.2 Mildtätige Zwecke ............................................................7 .............................1.1.3.3 Gemeinnützige Zwecke......................................................8 .............................1.1.4 Verfolgung eines nicht steuerbegünstigten Zwecks............9 .............................1.1.5 Erläuterungen zur Verwaltungsauffassung............................10 .............................1.2 Haltung des Deutschen Olympischen Sportbundes...................11 .............................1.2.1 Der Deutsche Olympische Sportbund.....................................11 .............................1.2.2 Auffassung zu Paintball.........................................................12 2 EINGEHENDE UNTERSUCHUNG DES THEMENKOMPLEXES................................................................14 .............................2.1 Paintball.......................................................................................14 .............................2.1.1 Was ist „Paintball“?...............................................................15 .............................2.1.2 Geschichte..............................................................................16 .............................2.1.3 Spielfelder..............................................................................18 .............................2.1.3.1 Woodland-Felder.............................................................18 .............................2.1.3.2 Speedball-Felder..............................................................19 .............................2.1.3.3 SupAir-Felder...................................................................19 .............................2.1.4 Spielarten...............................................................................20 .............................2.1.4.1 „Capture the flag„............................................................20 .............................2.1.4.2 „Last man standing“.........................................................21 .............................2.1.4.3 „Conquer and defend“......................................................22 .............................2.1.4.4 „Protection“ oder „VIP“...................................................22 .............................2.1.4.5 SupAir- oder Turnier-Paintball........................................22 .............................2.1.4.6 „3-Mann“ und „5-Mann“.................................................23 .............................2.1.4.7 „X-Ball“...........................................................................24 .............................2.1.4.8 „Szenario“ und „Reenactment“ .......................................25 .............................2.1.5 Konflikte aufgrund von Spielarten.........................................26 .............................2.1.6 Sicherheit...............................................................................26 .............................2.1.6.1 Spieler..............................................................................27 .............................2.1.6.2 Zuschauer und Umwelt....................................................27 .............................2.2 Sport..............................................................................................28 .............................2.2.1 Sprachlicher Ursprung...........................................................28 .............................2.2.2 Definition...............................................................................28 III .............................2.2.2.1 Definition im Sportlexikon..............................................29 .............................2.2.2.2 Klarer Definitionsversuch von Prof. em. Dr. Tiedemann ...................................................................................................................................29 .............................2.2.3 Sportverständnis des DOSB...................................................34 .............................2.2.4 Einordnung von Paintball.......................................................35 .............................2.2.5 Einhaltung der ethischen Werteordnung................................40 .............................2.2.5.1 Vergleichbarkeit mit anderen Sportarten.........................40 .............................2.2.5.2 Kriegsspiel und simulierte Tötung von Menschen...........41 .............................2.2.5.3 Gewalt und Hemmschwellen...........................................43 3 THESEN.................................................................................................................................46 ANLAGENVERZEICHNIS....................................................................................................V LITERATURVERZEICHNIS..............................................................................................IX EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG...........................................................................XI IV Abkürzungsverzeichnis Abs. AEAO AEUV Absatz Anwendungserlass zur Abgabenordnung Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Abgabenordnung Artikel Deutsche Olympische Sportbund Deutsche Paintball Liga Europäische Union Europäischer Wirtschaftsraum fort folgende Grundgesetz in Verbindung mit Körperschaftsteuergesetz laut möglicher Nummer Oder ähnliche(s) Paintball Sports League Punkte unter anderem / und andere und so weiter Xtreme Paintball Sports League AO Art. DOSB DPL EU EWR ff. GG i.V.m. KStG lt. mgl. Nr. o.ä. PSL pt u.a. usw. XPSL V 1 Ausgangssituation .............................1.1 Würdigung im Gemeinnützigkeitsrecht „Gemeinnützigkeitsrecht“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Bezeichnung für den dritten Abschnitt im zweiten Teil der Abgabenordnung (AO) benutzt und bezeichnet die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke. Zu dem materiellen Recht in diesem Abschnitt der AO, von § 51 bis § 68, bildet eine Verwaltungsanweisung in Form des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) die Grundlage des behördlichen Handelns. Der Anwendungserlass ist kein materielles Recht, sondern eine Richtlinie oder Dienstanweisung, welche zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (siehe § 85 Satz 1 AO) und der einheitlichen Anwendung des materiellen Rechts in den Finanzbehörden vom Bundesministerium der Finanzen erlassen wurde. Verfassungsrechtlich gestützt wird dies durch Art. 108 Abs. 7 des Grundgesetzes, welcher einen Bundesregierung Erlass mit allgemeiner Verwaltungsvorschriften Zustimmung des Bundesrates durch die ermöglicht. Die Verwaltungsanweisungen binden nur die Finanzverwaltung und entfalten gegenüber Steuerpflichtigen keine unmittelbare Rechtswirkung, sie basieren jedoch größtenteils auf ständiger Rechtsprechung. Im Januar 2012 erfolgte eine Änderung des Anwendungserlasses der Abgabenordnung1. Geändert wurden dabei auch Abschnitte des Anwendungserlasses, welche Regelungen im Gemeinnützigkeitsrecht betreffen. .............................1.1.1 Allgemeines .............................1.1.1.1 Wer unterliegt dem Gemeinnützigkeitsrecht? Dem Gemeinnützigkeitsrecht unterliegen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AO nur Körperschaften, also Körperschaftsteuergesetzes juristische (KStG), die Personen, ausschließlich im Sinne und des unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Neben der unbeschränkten Steuerpflicht, bestimmt der § 1 Abs. 1 KStG in abschließender Aufzählung2 auch, auf wen die Regelungen der §§ 51 ff AO Anwendung finden. Dazu gehören 1 Vgl. BMF v. 17.01.2012 - IV A 3 - S 0062/08/10007-12IV C 4 - S 0171/07/0038-007 BStBl 2012 I S. 83 2 Vgl. Richtlinie 2 Absatz 1 Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) 1 Kapitalgesellschaften (beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften), Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts (rechtsfähige Vereine), nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Personengesellschaften und natürliche Personen können damit zwar auch entsprechende Zwecke verfolgen, jedoch nie eine Steuerbegünstigung im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts erhalten. .............................1.1.1.2 Ansässigkeit Grundsätzlich trifft der § 51 Satz 2 AO keinerlei Aussage zur Rolle der Ansässigkeit der Körperschaften. Fraglich ist daher, ob sich nur unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften auf die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts berufen können, weil diese ihren Sitz3 oder ihre Geschäftsleitung4 im Inland (gem. § 1 Abs. 3 KStG) haben und sich damit zweifelsfrei im Anwendungsbereich der gesetzlichen Grundlagen befinden oder auch Körperschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland, welche mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sind 5. In Ermangelung einer direkten gesetzlichen Regelung, muss hilfsweise auf die Steuerbefreiungsvorschriften des § 5 KStG zurückgegriffen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist bestimmt, dass „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“ von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dies gilt jedoch (gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG) nicht „für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (Abl EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR -Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 3 § 11 AO 4 § 10 AO 5 § 2 Nr. 1 KStG 2 oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht“. So entschied der Bundesfinanzhof am 14.07.2004 um die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV) innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Das Gemeinnützigkeitsrecht kann folglich auch auf im Ausland ansässige, beschränkt steuerpflichtige Körperschaften angewandt werden, wenn diese in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind und mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht. .............................1.1.1.3 Inlandsbezug Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde in § 51 Abs. 2 AO geregelt, dass Körperschaften, welche einer Tätigkeit im Ausland nachgehen, einen Inlandsbezug haben müssen. Ein Inlandsbezug ist gegeben, wenn die Tätigkeit auch im Inland ansässige natürliche Personen fördert oder wenn sich die Förderung auf nicht im Inland ansässige Personen beschränkt aber neben der Förderung steuerbegünstigter Zwecke auch das Ansehen Deutschlands im Ausland gefördert wird. Indiziell wird ohne besonderen Nachweis von einem Ansehensbeitrag für Deutschland ausgegangen, wenn sich im Inland ansässige Körperschaften „personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Ausland beteiligen“6. Ein Ansehensbeitrag wird für inländische Körperschaften, welche steuerbegünstigte Zwecke im Ausland verfolgen, somit unterstellt. Unproblematisch ist der Inlandsbezug auch bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gegeben, wenn deren steuerbegünstigte Tätigkeit auch im Inland ansässige natürliche Personen fördert. Andernfalls muss für jeden Einzelfall der Beitrag zur Verbesserung des Ansehens Deutschlands nachgewiesen werden. Wie auch Dr. Stephan Schauhoff und Dr. Christian Kirchhain in ihrem Aufsatz zur Änderung des Anwendungserlasses feststellten, ist jedoch fraglich, ob diese Regelung nicht im Gegensatz zu den Grundfreiheiten (Art. 45 bis 66 AEUV) der 6 Vgl. BMF v. 17.01.2012 - IV A 3 - S 0062/08/10007-12IV C 4 - S 0171/07/0038-007 BStBl 2012 I S. 83 Textziffer 3b zum neuen AEAO Nr.7 zu § 51 AO 3 Europäischen Union stehen7. Zweifelhaft ist auch, wie ein etwaiger Nachweis zu erfolgen hat, da dies nicht näher erläutert wird und die Mess- oder Spürbarkeit der Auswirkungen der Tätigkeit auf das Ansehen Deutschlands nicht gefordert wird. .............................1.1.1.4 Für die Anerkennung Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der Gemeinnützigkeit bzw. zur Erlangung einer Steuervergünstigung müssen gemäß § 59 AO folgende Tatbestandsmerkmale bzw. Voraussetzungen erfüllt sein: • die Körperschaft benötigt eine Satzung (§ 60 AO), aus der die vier nachstehenden Voraussetzungen hervorgehen müssen • Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks (§§ 52 – 53 AO) • Selbstlosigkeit der Zweckverfolgung (§ 55 AO) • Ausschließlichkeit der Zweckverfolgung (§ 56 AO) • Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung(§ 57 AO) • die tatsächliche Geschäftsführung muss den Bestimmungen der Satzung entsprechen (§ 63 AO) .............................1.1.1.5 Prüfung der Voraussetzungen Die Voraussetzungen einer Steuervergünstigung werden vom örtlich zuständigen Finanzamt, das heißt von dem Finanzamt in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz der Körperschaft befindet8, geprüft. Die Prüfung findet grundsätzlich im Veranlagungsverfahren statt, in dem das Finanzamt die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln hat.9 Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch Bekanntgabe eines entsprechenden Steuerbescheides, aus dem die Steuervergünstigung hervorgeht. Eine Steuervergünstigung ist zu gewähren, wenn sich aus der Satzung der Körperschaft ein steuerbegünstigter Zweck ergibt und dieser selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (formelle 7 Vgl. Dr. Stephan Schauhoff und Dr. Christian Kirchhain; DStR Heft 6 Seiten 261 – 324 vom 10.02.2012 Aufsatz: „Was bringt der neue...“ Textziffer 1. 8 Vgl. § 20 Abs. 1, 2 AO 9 Vgl. AEAO Nr. 3 zu § 59 AO 4 Satzungsmäßigkeit) und die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Satzung entspricht (materielle Satzungsmäßigkeit).10 Neugegründeten Körperschaften kann auf Antrag eine vorläufige und befristete Bescheinigung über die Steuervergünstigung ausgestellt werden, da die vollständige Prüfung der Voraussetzung durch das Veranlagungsverfahren noch nicht durchgeführt werden kann aber diese Bescheinigung für den Empfang von steuerbegünstigten Spenden oder sonstigen Vergünstigungen benötigt wird.11 Bei dieser Bescheinigung handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, sondern um eine Auskunft über das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen einer Steuervergünstigung, da auch keine Aussage zur tatsächlichen Geschäftsführung getroffen werden kann.12 Da es sich um eine Auskunft handelt, fehlt es der Bescheinigung schon allein am Regelungsgehalt um diese als Verwaltungsakt qualifizieren zu können. Der Einspruch gegen eine negative Bescheinigung wäre damit als unzulässig zu verwerfen, da mangels anfechtbaren Verwaltungsaktes ein Einspruch nicht statthaft ist.13 Anfechtbar ist das Versagen der Steuervergünstigung folglich durch Einspruch gegen den ersten Steuerbescheid. .............................1.1.1.6 Bedeutung der Gemeinnützigkeit Neben der Steuerfreiheit für Körperschaft- und Gewerbesteuer der Zweckbetriebe bzw. der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (wenn die gesamten Einnahmen im Wirtschaftsjahr 35.000 € nicht übersteigen) findet auch der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzbesteuerung der Zweckbetriebe Anwendung. Des Weiteren sind als gemeinnützig anerkannte Körperschaften von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sowie der Grundsteuer befreit. Bei Sport- oder Musikvereinen können steuerfreie Entschädigungen bis zu 2.100 € (im Kalenderjahr) an nebenberuflich tätige Übungsleiter gezahlt werden. Bei nebenberuflicher Tätigkeit in anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereichen beträgt die steuerfreie Aufwandsentschädigung 500 €.14 Gemeinnützige Körperschaften finanzieren sich größtenteils durch die Unterstützungen in Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen. Für den Zuwenden 10 11 12 13 14 Vgl. § 59 AO Vgl. AEAO Nr. 4 zu § 59 AO Vgl. AEAO Nr. 5 zu § 59 AO Vgl. § 347 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 358 AO Staatsministerium der Finanzen Dresden; „Vereine und Steuern“ 7.Auflage 2009; S. 6 5 ist dabei meist ausschlaggebend, ob der Empfänger der Leistung berechtigt ist unter bestimmten Bedingungen eine Zuwendungsbestätigung auszustellen, welche zu einer steuerlichen Berücksichtigung beim Zuwendenden führt. So kann beispielsweise bei einem Vereinskonto bei der Sparkasse die Kontoführungsgebühr in Form einer Spende erlassen werden. In gemeinnützigen Verbänden ist meist Voraussetzung für die Aufnahme, dass der Antragsteller ebenfalls als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinne anerkannt ist (so beispielsweise beim „Deutschen Olympischen Sportbund“).15 Öffentliche Förderungen oder Zuschüsse bedürfen meist auch der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Von den finanziellen und steuerlichen Vorteilen abgesehen, bringt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch eine gesellschaftliche Anerkennung oder Bestätigung mit sich. .............................1.1.2 Satzung Die Satzung ist eine „schriftlich niedergelegte rechtliche Ordnung, die sich ein Zusammenschluss von Personen (z.B. ein Verein) oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt“16. Sie ist zugleich der Gründungsvertrag der Körperschaft. Vor Gewährung einer Steuervergünstigung ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Steuervergünstigung aufgrund der formellen Satzungsmäßigkeit erfüllt sind17. In der Satzung muss der Satzungszweck und die Art der Verwirklichung klar und eindeutig bestimmt sein, sodass aus ihr unmittelbar hervorgeht, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein bloßer Verweis auf Regelungen oder Satzungen Dritter ist daher nicht zulässig18. Des Weiteren müssen die anderen formellen Voraussetzungen durch entsprechende Festlegungen in der Satzung beschlossen werden19. Die steuerlich notwendigen (Pflicht-)Bestimmungen werden in einer Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO verdeutlicht. 15 16 17 18 19 Staatsministerium der Finanzen Dresden; „Vereine und Steuern“ 7.Auflage 2009; S. 61 Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. Mannheim 2003 [CD-ROM], zu „Satzung“ Vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1; 2. Halbsatz und AEAO Nr. 8 zu § 59 AO Vgl. AEAO Nr. 1 zu § 60 AO Vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO 6 .............................1.1.3 Steuerbegünstigte Zwecke Steuerbegünstigte Zwecke lassen sich untergliedern in gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.20 .............................1.1.3.1 Kirchliche Zwecke Kirchliche Zwecke werden verfolgt, wenn eine Körperschaft ihre Tätigkeit darauf richtet, Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sein müssen, selbstlos zu fördern.21 Keine Förderung kirchlicher Zwecke sondern Förderung der Religion und damit ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn Religionsgemeinschaften gefördert werden, bei denen es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt. Religionsgemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn diese als solche nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimaer Reichsverfassung vom 11. August 1919 anerkannt sind. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind beispielsweise die katholische und die evangelische Kirche in Form ihrer Landeskirchen, Bistümer oder Pfarrgemeinden, sowie jüdische Kultusgemeinden und viele andere.22 .............................1.1.3.2 Mildtätige Zwecke Diese werden verfolgt, wenn Personen, welche aufgrund ihres Zustandes (körperlich, geistig oder seelisch) oder ihrer wirtschaftlichen Situation hilfebedürftig sind, selbstlos unterstützt werden. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Bezüge des Bedürftigen das Vierfache bzw. Fünffache (bei Alleinstehenden oder dem Haushaltsvorstand) des Regelsatzes der Sozialhilfe nach §28 SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) unterschreiten.23 Sollte in der Satzung der Körperschaft jedoch die Förderung und Unterstützung Angehöriger der Mitglieder, Stifter oder Gesellschafter als Zweck beschlossen worden sein, so schließt dies die Steuerbegünstigung aus, da nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sonder vielmehr die Förderung privater und verwandtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht und es aus diesem Grund an der Tatbestandsvoraussetzung „Selbstlosigkeit“ fehlt.24 20 21 22 23 24 Vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 AO Vgl. §54 Abs. 1 AO Vgl. Handbuch der Gemeinnützigkeit, Schauhoff 2005, § 5 Randziffer 87 Vgl. § 53 AO Vgl. AEAO zu § 53 Nr. 3 7 Im Unterschied zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, ist es bei der Förderung mildtätiger Zwecke irrelevant, wenn nicht die Allgemeinheit, sondern nur ein abgegrenzter Personenkreis unterstützt wird.25 .............................1.1.3.3 Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützige Zwecke entsprechen der ausschließlich und unmittelbar selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet26. „Allgemeinheit“ meint, dass der geförderte Kreis der Personen, nicht fest abgeschlossen sein darf oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere durch berufliche oder räumliche Merkmale, dauernd nur klein sein kann. 27 Welche Zwecke die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet fördert ist abschließend geregelt, kann jedoch auch unter engen Voraussetzungen erweitert werden.28 In § 52 Abs. 2 Satz 1 AO sind gemeinnützige Zwecke abschließend genannt; unter anderem auch die für Paintball relevante Förderung des Sports: „Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: ... 20. die Förderung der Kriminalprävention; 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); 22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; ...“29 Was „Sport“ ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher erläutert. Im Anwendungserlass Nummer 6 zu § 52 der Abgabenordnung wird jedoch die körperliche Ertüchtigung als wesentliches Element des Sports bezeichnet. Im Gegensatz zu Motorsport und Ballonfahren, sind Skat, Gospiel, Paintball, Gotcha und Tipp-Kick kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts. Vor der Änderung des Anwendungserlasses im Januar 2012 war auch Tischfußball nicht als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts anerkannt, wurde jedoch im neuen Anwendungserlass aus 25 26 27 28 29 Vgl. Handbuch der Gemeinnützigkeit, Schauhoff 2005, § 5 Randziffer 81 Vgl. §52 Abs. 1 Satz 1 AO Vgl. §52 Abs. 1 Satz 2 AO Vgl. §52 Abs. 2 Satz 2 AO § 52 Abs. 2 Satz 1 AO 8 dieser Aufzählung gestrichen.30 Somit ist die Förderung von (Drehstangen-)Tischfußball ein gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. Grundsätzlich nicht gemeinnützig ist die Förderung des bezahlten Sports, da durch Bezahlung der Sportler deren eigenwirtschaftliche Zwecke gefördert würden. Sollten jedoch neben den unbezahlten Sportlern auch bezahlte Sportler gefördert werden, kann dies unter bestimmten Umständen unschädlich sein.31 .............................1.1.4 Verfolgung eines nicht steuerbegünstigten Zwecks Wie bereits erläutert, wird eine Steuervergünstigung gewährt bzw. die Körperschaft als gemeinnützig anerkannt, wenn sich aus der Satzung der Körperschaft ein steuerbegünstigter Zweck ergibt und dieser selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird und die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Satzung entspricht. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt werden, so ist eine Steuervergünstigung bzw. die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft ausgeschlossen. Bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, welche in ihrer, der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO entsprechenden, Satzung als Zweck die Förderung des „Paintballsports“ bestimmt hat (Inlandsbezug wird als gegeben angenommen), wäre aufgrund der Verwaltungsauffassung das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke nicht gegeben. Darüber hinaus stellt dieser Zweck auch keine kirchlichen oder mildtätigen Zwecke dar oder lässt sich unter einen anderen, in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO genannten, gemeinnützigen Zweck fassen. Die Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen kann damit unterbleiben, da eine Steuervergünstigung oder Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft bereits ausgeschlossen ist. Folglich entbehrt sich auch eine Aussage zu den, in § 59 AO genannten, weiteren Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung. 30 Vgl. BMF v. 17.01.2012 - IV A 3 - S 0062/08/10007-12IV C 4 - S 0171/07/0038-007 BStBl 2012 I S. 83 Textziffer 4. d. 31 Vgl. AEAO Nr. 7 zu § 52 AO i.V.m. § 58 Nr. 9 AO und § 67a AO 9 .............................1.1.5 Erläuterungen zur Verwaltungsauffassung Bereits im April 1999 beschlossen die Finanzministerien bzw. Oberfinanzdirektionen aller Länder mit größtenteils einheitlicher Begründung, Paintball nicht als steuerbegünstigte Körperschaft aufgrund der Förderung des Sports anzuerkennen. Die Formulierung der Verfügungen lautete in etwa wie folgt: „Unter "Paintball-Sport" wird ein Mannschaftsspiel verstanden, bei dem zwei Mannschaften mit dem Ziel gegeneinander antreten, die Fahne der gegnerischen Mannschaft zu erobern. Im Spielverlauf setzen die Spieler Farbmarkierungen ein, die mit C02 angetrieben werden und Farbkugeln verschießen, die aus einer mit Lebensmittelfarbe gefüllten Gelatinehülle bestehen. Getroffene Spieler müssen ausscheiden (vgl. Niedersächsisches FG vom 8.9.1998 V I 366/94, EFG 1998 S. 1667). Paintball ist nicht mit dem Fechtsport vergleichbar. Im Unterschied zum Fechtsport steht bei der Veranstaltung von Paintball nicht der sportliche Wettkampf im Vordergrund, sondern das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen einschließlich der Tötung von Menschen. Zur Frage der Gemeinnützigkeit von Paintball - und Gotcha-Vereinen wird folgende Auffassung vertreten: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat Paintball-Spiel als Kriegsspiel eingeordnet (vgl. Kießling/Buchna, 6. Aufl., Rdn. 2.2.5, S. 63). Darüber hinaus hat der Bundesrat am 26.9.1997 (Drucks. 579/97) die Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschlossen.“32 Das Finanzministerium Sachsen hat mit Verfügung vom 23.04.1999 präzisiert: „Es mangelt hier an Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO. Insbesondere findet keine Förderung (= voranbringen, vervollkommnen oder verbessern – BFH v. 23.11.1988, BstBl II 1989, S 391) der Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichem Gebiet statt. Der (sicherlich vorhandene) Gesichtspunkt der Ausübung Steigerung körperlicher Aktivitäten tritt hinter den Aspekt der Tötung von Menschen zurück. 32 OFD Nürnberg, Verfügung v. 22.4.1999 - S 0171 - 6 61/st 31 10 Kriegsspiele missachten geradezu die Werteordnung unserer Gesellschaft; es besteht (insbesondere bei jungen Menschen) die Gefahr des Abstumpfens und des Abbaus von Hemmschwellen sowie der Förderung der Anwendung von Gewalt. Bei diesen Spielen steht weder die körperliche Ertüchtigung noch der sportliche Wettkampf im Vordergrund. Ziel der Spiele ist auch nicht hauptsächlich die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen, sodass diese Sportarten insofern z.B. nicht mit dem Fechtsport oder herkömmlichen Schießsportarten vergleichbar sind.“33 .............................1.2 Haltung des Deutschen Olympischen Sportbundes .............................1.2.1 Der Deutsche Olympische Sportbund Der „Deutsche Olympische Sportbund“ (DOSB) ist ein eingetragener Verein, welcher als oberster (Dach-)Verband die 16 Landessportbünde, 62 Spitzenverbände und 20 Sportverbände beherbergt, in denen mehr als 91.000 Sportvereine mit insgesamt ca. 27,6 Millionen Mitgliedern organisiert sind. Er ist somit keine Organisation des öffentlichen Rechts und hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Legislative, die Judikative oder die Exekutive. Der DOSB ist ein Zusammenschluss aus dem „Nationalen Olympischen Komitee“ und dem „Deutschen Sportbund“. Seit dem Zusammenschluss am 20.05.2006 ist Thomas Bach der Präsident dieser Vereinigung. Der Verband sieht sich als Service- und Beratungsstelle der ansonsten finanziell, fachlich und organisatorisch selbständigen Mitgliedsorganisationen. Weiterhin ist er deren Interessenvertretung gegenüber den Organen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder, sowie gegenüber Gemeinden und in anderen gesellschaftspolitischen und kulturellen Belangen. In seiner Satzung hat sich der DOSB verpflichtet, die Olympische Idee zu wahren, weiter zu entwickeln und sie zu fördern. Eine Olympische Erziehung und die Vermittlung humaner Werte im und durch den Sport stehen somit im Vordergrund. Dies zeigt sich im Engagement für Sport in und mit einer gesunden Umwelt, für die Integration und Zusammenführung aller Gesellschaftsgruppen, für die Gleichstellung unabhängig von Herkunft, 33 FinMin Sachsen, 23.04.1999, 33 – S0171 – 149/3 - 19633 11 Geschlecht oder Alter und für den Kampf gegen Doping und andere Manipulationen.34 Die Anerkennung einer Sportart durch den DOSB kommt der gesellschaftlichen Anerkennung dieser gleich. Denn obwohl es sich lediglich um eine regierungsunabhängige Organisation und eine Körperschaft des privaten Rechts handelt, so ist der gesellschaftliche Stellenwert und die Anerkennung als „oberste Instanz“ des deutschen Sports sehr hoch. Eine Aufnahme in den DOSB erfolgt auf Antrag eines Verbandes der Sportart. Bei Prüfung des Antrages wird unter anderem geprüft, ob die entsprechende Betätigung mit den Werten und den sportlichen Voraussetzungen des DOSB konform sind und ob eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO vorliegt (§ 2 Buchstabe c und § 4 Nr.1 Buchstabe c der Aufnahmeordnung des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V.). .............................1.2.2 Auffassung zu Paintball Im Rahmen der World Games, einer Art „Olympische Spiele“ für neuartige Sportarten, wurde als Nebenprogramm Paintball als Demonstrationswettbewerb veranstaltet. Dies führte durch den Sieg der deutschen Mannschaft zur verfälschten Mitteilung, Deutschland hätte die Disziplin „Paintball“ bei den World Games gewonnen und wäre damit Weltmeister. Tatsächlich handelte es sich bei der Meisterschaft nach Angaben des World-Games-Verbandes jedoch nur um eine Art Show-Programm ohne Wertung der Sportart.35 Der DOSB nahm dies zum Anlass um zum Thema Paintball wie folgt Stellung zu nehmen: „''Bei Paintball-Wettbewerben handelt es sich auch nicht um jene Form von Sport wie er von uns verstanden und vertreten wird. Paintball ist ein Wettbewerb mit Gewalt verherrlichendem Hintergrund, und wir distanzieren uns ganz entschieden davon. Paintball wird national und international nicht als Sport angesehen. Weder DOSB noch IOC oder die Internationale Vereinigung der Sommersportverbände wollen damit etwas zu tun haben'', sagte DOSB Generaldirektor Michael Vesper. … 34 Internetauftritt des DOSB – Kurzportrait http://www.dosb.de/de/organisation/philosophie/kurzportraet-des-dosb/ am 08.03.2012 35 Vgl. DOSB Presse Nr. 30; 2009; S. 5 „National und international nicht als Sport angesehen“ 12 Die Aufnahmeordnung des Deutschen Olympischen Sportbundes sieht vor, dass Sportarten die Einhaltung ethischer Werte wie z.B. Fair Play, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person gewährleisten. Dies ist u.a. dann nicht gegeben, wenn Handlungen tatsächliche oder simulierte Körperverletzung beinhalten.“36 Eine genaue Prüfung von Paintball erfolgte jedoch noch nicht mangels eines konkreten Aufnahmeantrages eines Dachverbandes für Paintball.37 Weiterhin würde eine nähere Prüfung entfallen, da die Aufnahmeordnung des DOSB einen aktuellen Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports (gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 AO) fordert. Dieser kann aufgrund der Verwaltungsauffassung nicht erbracht werden. Eine nähere inhaltliche Überprüfung ist somit unnötig. 36 DOSB Presse Nr. 30; 2009; S. 5 „National und international nicht als Sport angesehen“ 37 Vgl. Pers. Information von Herman Latz; Justitiar des DOSB in seiner E-Mail vom 30.01.2012 13 2 Eingehende Untersuchung des Themenkomplexes Bei der bisherigen Würdigung von Paintball führte die sogenannte „simulierte Tötung von Menschen“ zu einem zwangsweisen Ausschluss einer geistigen und sittlichen Förderung der Allgemeinheit und dem damit verbundenen Versagen der Gemeinnützigkeit. Ebenso führte dies aus Sicht des DOSB zu einer Unvereinbarkeit mit dessen Sportbegriff. Eine generelle Stellungnahme, ob es sich bei Paintball um Sport handelt, entfiel aufgrund beider Betrachtungsweisen. Für eine eingehende wissenschaftliche Untersuchung dieses Themas kommt das „laterale Denken“ zum Einsatz. Laterales Denken ist eine wissenschaftlich anerkannte Kreativitätstechnik und bedeutet bewusst unlogisch oder unkonventionell zu denken bzw. „um die Ecke“ zu denken, um von bestimmten festgesetzten Betrachtungsweisen oder Prinzipien Abstand zu nehmen und aus bestehenden festgefahrenen Gedankenschritten auszubrechen. Die Bezeichnung des lateralen Denkens stammt von Edward DeBono, welcher diese Krativitätstechnik im Jahr 1967 prägte, um festgefahrene Denkgewohnheiten zu überwinden. Er stützt sich dabei u.a. auf das Prinzip, andere Wege zu suchen um Dinge bzw. Sachverhalte zu betrachten.38 Im Rahmen des lateralen Denkens wird somit zuerst untersucht, worum es sich bei Paintball handelt. Anschließend ist zu prüfen ob und inwiefern sich Paintball unter den Begriff „Sport“ fassen lässt. Erst danach wird ein möglicher menschenverachtender Charakter (aufgrund einer etwaigen simulierten Tötung von Menschen) von Paintball untersucht. .............................2.1 Paintball Um „Paintball“ in einen Kontext setzen zu können, genügt es nicht, sich einen kurzen Überblick über dieses Thema zu verschaffen. Vielmehr muss die Entstehung, die Erscheinungsformen und das Wesen dieser Beschäftigungsart näher untersucht werden, da das Thema Paintball deutlich komplexer ist als es scheint und eine detaillierte Betrachtung wahrscheinlich auch bei Verwaltungsauffassung unterblieben ist. 38 Vgl. Anders Björk GmbH; Laterales Denken auf www.grauezelle.de (http://www.grauezelle.de/gz_later.html) am 08.03.2012 14 der Entstehung der .............................2.1.1 Was ist „Paintball“? „Paintball“ entstammt der englischen Sprache und bedeutet „Farbball“, welcher das primäre Spielobjekt darstellt. Im sprachlichen Gebrauch entwickelte sich die Nutzung des Wortes „Paintball“ als Überbegriff für ein Tätigkeitsfeld bzw. ein Beschäftigungsfeld, welches sich in verschiedenen Arten oder Formen der Ausübung differenzieren lässt. „Gotcha“ ist eine Abkürzung für das englische „I got you“. Tatsächlich wird dieser Begriff international nicht als alternative Bezeichnung für Paintball benutzt. Einzig in Deutschland war diese Bezeichnung im Umlauf und ist es bisweilen heute noch, wobei sie fast ausschließlich von Außenstehenden benutzt wird. In der Paintball-Gemeinschaft ist der Begriff „Gotcha“ mittlerweile weitestgehend unüblich. Grundsätzlich gilt bei fast allen aktuellen Ausübungsformen, dass 2 Mannschaften gegeneinander antreten, um entsprechend der jeweiligen Form ein Ziel zu erreichen. Mit Hilfe von sogenannten Markierern (ein mit Druckluft oder CO² betriebenes Gerät zum Verschießen der Paintballs – siehe Anhang I Seite 1) kann die gegnerische Mannschaft daran gehindert werden das Ziel zu erreichen oder die eigene Mannschaft in Vorteil gebracht werden. In allen Ausübungsformen gilt, wenn ein Spieler einen sichtbaren Treffer bekommen hat (am Körper oder an sonstigen mitgeführten Gegenständen), so gilt er als markiert und hat durch Handzeichen (beim SupAir muss die Hand beispielsweise flach auf den Kopf gelegt werden) zu signalisieren, dass er aus dem aktuellen Spielgeschehen ausgeschieden ist und schnellstmöglich das Spielfeld zu verlassen. Der Spieler gilt für diese Spielrunde als ausgeschieden und darf nach Entfernung des Flecks wieder an der nächsten Spielrunde teilnehmen (je nach Ausübungsform nach 2 bis 20 Minuten). Die Spieler dürfen sich nicht tot stellen und auf dem Spielfeld liegen bleiben. Zum Einen soll „Paintball“ nicht mit einer simulierten Tötung oder Gewaltakten in Zusammenhang gebracht werden können, zum Anderen wäre es auch nicht möglich zu beurteilen, wie viele Spieler sich noch aktiv im Spiel befinden. Weiterhin wäre das Verletzungsrisiko zu hoch, da über diese Spieler gestolpert werden könnte und diese auch unberechtigt weiter markiert werden könnten. Die Einflussnahme auf den Verlauf durch Körperkontakt mit Spielern der gegnerischen Mannschaft ist strengstens untersagt. Weitere Besonderheiten werden bei den jeweiligen Ausübungsformen im späteren Verlauf näher erläutert. 15 .............................2.1.2 Geschichte Das im Jahre 1940 gegründete Unternehmen „Nelson Paint Company“ produzierte Farbsprühpistolen für den Forst, wo diese zur Markierung von Bäumen genutzt wurden. Eine Anfrage des US Forstministeriums, ob es eine Möglichkeit gäbe auch Bäume auf längere Distanz zu markieren um schwer zugängliche Stellen einfacher erreichen zu können, brachte Charles Nelson um 1965 auf die Idee Farbbälle zu produzieren, welche sich aus einer Art Waffe verschießen lässt. Die Farbbälle bestanden, wie auch heute, aus einer Gelatinehülle mit Farbfüllung. Zur Produktion wurden Maschinen zur Herstellung von Pferdetabletten genutzt. Die Firma Crosman wurde beauftragt eine Abschussvorrichtung zu entwickeln und herzustellen, woraufhin die „Crosman 707“ entwickelt wurde. Bei einem gemütlichen Zusammensein im Frühjahr 1977, stellten sich Hayes Noel, ein Börsenmakler an der Wallstreet, und Charles Gaines, ein Schriftsteller, die Frage, ob ein im Berufsleben erfolgreicher Stratege auch unter freiem Himmel, in fremder Umgebung und unter ungewohnten Umständen seine berufliche erworbenen Erfahrungen nutzen und anwenden kann. In Ermangelung eines konkreten Spielkonzeptes kam die Idee zunächst zum Erliegen. Im Mai 1981 teilten sie ihre Idee mit Bob Gurnsey, einem Sportartikelverkäufer. In einem Landwirtschaftskatalog fand dieser zusammen mit Georg Butler die „Nelspot 007“, eine Weiterentwicklung der Crosman 707 der Firma „Daisy Manufacturing Company“. Am 27. Juni 1981 fand das erste Spiel unter vorher festgelegten Regeln statt. Gespielt wurde auf einem ca. 32 ha großen Areal eines Skigebietes. Jeder Spieler (es waren insgesamt 12 Spieler) musste an vier Flaggenstationen, an denen jeweils zwölf Flaggen hingen, eine Flagge aufnehmen und zu seinem Ausgangspunkt zurückbringen. Alle Spieler starteten in gleicher Entfernung um das Spielfeld. Zur Orientierung pfiffen die an den Flaggenstationen stehenden Schiedsrichter in fünfzehn-minütigem Abstand. Gegnerische Mitspieler konnten durch Markierung und ihrem damit verbundenen Ausscheiden am Sieg gehindert werden. Gespielt wurde jeder gegen jeden. Der Gewinner des ersten Spiels war Richie White, welcher alle vier Flaggen einsammelte ohne dabei einen Schuss abzugeben. Im Anschluss wurden Artikel über dieses Spiel in der „Sports Illustrated“, „Sports Afield“ und der „Time“ veröffentlicht. Die Resonanz waren unzählige Leserbriefe, in welchen nach Möglichkeiten und Ausrüstungen gefragt wurde um dieses Spiel zu spielen. Gurnsey, Hayes und Gaines vermarkteten das Spiel fortan und verkauften Startausrüstungen. Im März 1982 eröffnete Bob Gurnsey 16 das erste offizielle Spielfeld in New Hempshire. Gegen Ende des Jahres wurde das erste internationale Spielfeld in Kanada (Ontario) eröffnet. Die erste Meisterschaft wurde 1983 unter Beteiligung von 6 amerikanischen und 2 kanadischen Teams in New Hampshire auf einem etwa 16 ha großen Gelände einer Farm ausgetragen. Die Teams qualifizierten sich über regionale Ausscheidungswettkämpfe und bestanden aus jeweils 12 Spielern. Das Spiel hatte sich von einem Einzelspieler- zu einem Teamspiel entwickelt, bei dem die Teams gegeneinander antraten. Spielziel war jedoch weiterhin das Sammeln von Flaggen. Der, vom „People Magazin“ gefeierte, erste Weltmeister wurde das Team aus Ontario, Kanada. Da sich das Spiel, auch international, stetig entwickelte und verschiedene Namen des Spiels und dessen Spielarten im Umlauf waren, verbreitete sich die Verwendung des Überbegriffes „Paintball“. Dies spiegelt sich in der Namensgebung der, im Jahr 1988 gegründeten, „International Paintball Players Association“ (IPPA) wieder. Die IPPA, eine nichtkommerzielle Vereinigung, setzte sich zum Ziel, Paintball weiterzuentwickeln und dessen Wachstum zu fördern. Neben der Einführung internationaler Sicherheitsrichtlinien führte sie auch Fortbildungen für Spieler und Feldbetreiber durch. Anfang der 90'er Jahre fasste Paintball auch in Deutschland Fuß. Die „National Professional Paintball League“ (NPPL), eine der beiden großen Ligen der USA, wurde 1992 gegründet und trägt seither zum Wachstum und zur Entwicklung hin zu einem sportlichen Spiel bei, indem an vielen Orten Ausscheidungs- und Meisterschaftsturnierserien veranstaltet werden. Bereits 1995 wurden die Finalspiele des NPPL Worldcups vom amerikanischen Sportsender ESPN erstmals im Fernsehen übertragen. Im gleichen Jahr wurde der OPM Cup in Deutschland ausgetragen, dem bis heute größten 5-Mann Turnier in Europa. Teilgenommen haben 72 Mannschaften aus 10 Nationen. Die Firma „SUP'AIR BALL“ aus Frankreich entwickelte 1996 die ersten aufblasbaren Deckungen, welche sich schnell im Turnierbereich etablierten und heutzutage aus dem „Paintballsport“ nicht mehr weg zu denken sind. Aus dem Zusammenschluss 3 internationaler Turnierserien, den Maxs Master in Deutschland, dem Worldcup Toulouse in Frankreich und den Joy Masters in Schweden, entstand 2001 eine professionelle europäische Liga auf höchsten Niveau, die „MLILLENIUM SERIES“. Zwei Jahre später entstand die „Deutsche Paintball Liga“ (DPL) aus dem Zusammenschluss einiger offener Ligen bzw. Turnierserien. Im Jahr 2005 fusionierte die DPL mit der „German Professional Paintball League“ (GPPL). Die erste Bundesliga entstand. Im folgenden Jahr beherbergte die DPL bereits eine 1. und 2. 17 Bundesliga und Regionalligen. Parallel zur DPL entstanden zwei weitere Ligen mit leicht abweichendem Konzept, die „Paintball Sports League“ (PSL) und die „X5 Championship“ (X5). Europas größte nationale Paintballliga entstand 2007 durch Einbindung der „Deutschen Nachwuchsliga“ (DNL) und der „Deutschen Amateur Liga“ (DAL) in die DPL. Rhein Main TV berichtet in diesem Jahr, erstmals öffentlich im deutschen Fernsehen, in den Sportnachrichten regelmäßig nach jedem Spieltag der DPL 1. Bundesliga über die Spielergebnisse. Ende 2007 entstand aus dem Zusammenschluss von PSL und X5 die zweite große deutsche Liga, die „Xtreme Paintball Sports League“ (XPSL).39 Die aktuelle Ligastruktur der DPL und XPSL kann im Anhang II eingesehen werden. .............................2.1.3 Spielfelder Unterschieden wird zunächst grundsätzlich zwischen den drei Spielfeldtypen, auf welchen dann diverse Spielsysteme möglich sind. .............................2.1.3.1 Woodland-Felder Woodland (siehe Anhang I Seite 2) ist das ursprüngliche Spielfeld, der Wald. Kennzeichnend für diese Spielfelder sind natürliche Hindernisse wie Bäume und Sträucher, Hügel und Senken, Wälle und Gräben. Eine Spielfeldgröße ist nicht festgeschrieben. Woodland-Felder befinden sich in speziell gesicherten Privatwäldern. In Deutschland ist das Spielen in öffentlichen Wäldern strikt untersagt und kann als „Verstoß gegen das Waffengesetz“ zur Anzeige gebracht werden. Die ersten Turniere wurden auf den Waldspielfeldern ausgetragen. Mit Aufkommen der „Speedball-Felder“ entwickelte sich der Turnierbereich jedoch fast ausschließlich auf diesen Spielfeldern weiter. Heutzutage werden vereinzelt organisierte Turniere oder kleinere Turnierserien auf Waldspielfeldern ausgetragen. Dabei handelt es sich jedoch eher um „Just-for-fun“-Wettkämpfe von Gelegenheitsspielern und sind nicht mit den sportlichen Turnieren auf „SupAir-Feldern“ (siehe Anhang I Seite 3) zu vergleichen. Beliebt ist dieser Spielfeldtyp vor allem bei sogenannten Leihspielern, 39 Vgl. Stefan Endtmann; Internetseite von Semper Fidelis – Geschichte Paintball; http://www.semper-fidelis-dresden.de/geschichte_paintball.html Vgl. DPL GmbH; „Historie – Entwicklung der Deutschen Paintball Liga“ http://www.dplonline.de/index.php/ueber-uns/historie am 08.03.2012 Vgl. Paintball Sport ltd.; „Über die XPSL“ http://xpsl.de/home/ueber-die-xpsl am 08.03.2012 18 also Personen die ein bis zwei mal im Jahr spielen und sich die nötige Ausrüstung beim Spielfeldbetreiber ausleihen oder bei Gelegenheitsspielern (welche ca. ein mal pro Monat spielen) mit eigener Ausrüstung. .............................2.1.3.2 Speedball-Felder Speedball-Felder (siehe Anhang I Seite 2) sind kleinere Spielfelder auf welchen „künstliche“ Deckungen bzw. Hindernisse zum Einsatz kommen. Die Felder sind größtenteils rechteckig. Das Spiel startet für beide Mannschaften auf den jeweils kürzeren Seiten des Rechteckes. Untergrund ist meist Wiese oder der jeweils vorliegende natürliche Untergrund. Anders als beim Waldspielfeld ist der natürliche Untergrund jedoch begradigt. Die Deckungen oder Hindernisse können unter anderem Paletten, Tonnen, Stapel aus Autoreifen, Bretterwände oder sonstige Gegenstände sein, welche eine entsprechende Größe besitzen um dahinter Deckung zu finden. Die Gegenstände können dabei auch symmetrisch zu einer gedachten Mittellinie platziert werden, um gleiche Bedingungen für die Mannschaften zu schaffen. Durch die offenere Gestaltung der Spielfelder gewann das Spiel an Dynamik und stellte den Spieler mitunter vor größere körperliche Herausforderungen. .............................2.1.3.3 SupAir-Felder Im Jahr 1996 entwickelte das französische Unternehmen „SUP'AIR BALL“ die ersten aufblasbaren Hindernisse. Eine Erfindung, die das Spiel revolutioniert hat. Binnen weniger Jahre setzten sich diese Hindernisse und der Spielfeldaufbau im Turnierbereich durch und sind heutzutage von keinem Turnierfeld weg zu denken. Die Hindernisse oder Deckungen bestehen aus einem Verbundmaterial. Dabei wird ein Gewebe beidseitig mit Kunststoff beschichtet und verklebt. Das Material ist mit dem von Hüpfburgen für Kinder vergleichbar. Ähnlich wie diese werden auch die SupAir - Hindernisse aufgeblasen und mittels Sandsäcken oder durch Einfüllen von Wasser am Boden fixiert. Formen für die Hindernisse, welche bei SupAir auch als „Obstacles“ (engl. für Hindernisse, ähnlich wie beim Skateboarding) bezeichnet werden, sind vielfältig und reichen von einfachen geometrischen Figuren bis hin zu Buchstaben, wie „M“ oder „X“. Auf Spielfeldern auf denen Ligaspiele stattfinden sind jedoch die Anzahl und Form der Deckungen reglementiert. Für den 19 „Paintballsport“ bieten die Hindernisse vielerlei Vorteile. Die Verletzungsgefahr ist deutlich geringer, da die Hindernisse bei Kontakt nachgeben. Der Aufbau des Spielfeldes kann durch Verschieben der Hindernisse problemlos variiert werden. Weiterhin ist die Reinigung des Spielfeldes durch die glatte Oberfläche einfacher. Bei SupAir-Feldern ist der Untergrund Rasen oder sogenannter Turf. Bei Turf handelt es sich um Kunstrasen, wie er auch auf Fußball- oder Hockeyfeldern eingesetzt wird. Da Kunstrasen strapazierfähiger ist und für das Spielen generell die besseren Eigenschaften hat, wird dieser jedoch häufiger eingesetzt als natürlicher Rasen. Die Größe der Spielfelder hängt von der Anzahl der Spieler ab. LigaSpielfelder sollten nach den Millennium-Regeln (letztmalige Änderung der Spielfeldgröße 2009) ca. 36 Meter breit und 50 Meter lang sein. Der Spielfeldaufbau ist zwingend symmetrisch und wird an der Mittellinie (auf 25 Meter) gespiegelt um beiden Mannschaften gleiche Bedingungen zu bieten. .............................2.1.4 Spielarten Wie schon bei der Erläuterung des Begriffs „Paintball“ beschrieben, handelt es sich dabei um einen Überbegriff für ein Tätigkeitsfeld, basierend auf einem einheitlichen Spielprinzip. Zu differenzieren sind demnach die Ausübungsformen bzw. Spielarten. Diese sind abhängig von oben genannten Spielfeldtypen. Die wichtigsten und am meist verbreitetsten Spielarten (mit Angabe der Spielfelder auf denen diese Spielart ausgeübt wird) sind: .............................2.1.4.1 „Capture the flag„ Gespielt wird diese Form hauptsächlich auf Woodland- und Speedballfeldern, jedoch kommt eine abgewandelte Form auch auf SupAir-Feldern zum Einsatz (mehr dazu unter „3-Mann und 5-Mann“). Diese Spielform reicht bis zur „Erfindung“ von „Paintball“ im Jahr 1981 zurück. Jedoch werden heutzutage nicht mehr für jeden Spieler Flaggen bzw. Fahnen in Flaggenstationen bereitgestellt. Die Anzahl der Fahnen ist beliebig und hängt von Spielfeldgröße und Anzahl der Spieler ab. Gespielt werden kann das sogenannte „Centerflag“, bei dem in der Mitte des Spielfeldes eine Fahne postiert wird über „Recapture the flag“, bei dem an beiden Startpunkten eine Fahne postiert wird bis zu 20 „Multiflag“, bei dem beliebig viele Fahnen mit unterschiedlicher Punktzahl an verschiedenen Stellen postiert werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei jeder Variante die zu erobernde Fahne oder zu erobernden Fahnen, in einem vorgegebenen Zeitlimit zum jeweiligen Startpunkt der Mannschaft zurückgebracht werden müssen. Bei „Centerflag“ gewinnt die Mannschaft, welche die eine zentrale Fahne zum Startpunkt zurückbringt und der zurückbringende Spieler nicht markiert wurde. Analog dazu ist „Recapture the flag“, wobei hier bis zum Startpunkt des Gegners vorgedrungen werden muss um die Fahne zu holen und gleichzeitig aufgepasst werden muss, dass die eigene Fahne nicht erobert wird. Bei „Multiflag“ werden die zum Startpunkt zurückgebrachten Fahnen bzw. deren Punktewert beider Mannschaften gezählt und die Mannschaft mit den meisten Punkten hat das Spiel gewonnen. Bei jeder Variante müssen markierte Spieler, welche eine Fahne tragen, diese unverzüglich nach dem Markieren fallen lassen. Die Fahne kann dann von jedem (unmarkierten) Spieler erneut aufgenommen werden. Untersagt ist es, einem Gegenspieler die Fahne aus der Hand zu reißen, wenn dieser noch nicht aus dem Spiel ausgeschieden ist. Weiterhin ist untersagt, die Fahnen, welche die gegnerische Mannschaft bereits an ihrem Startpunkt gesichert hat, wieder aufzunehmen und dem Spielbetrieb zuzuführen. Weiterhin dürfen die Fahnen nicht den Mitspielern zugeworfen werden. Wichtig bei dieser Spielart ist ein strategisches Denken und eine gute Kommunikation unter den Spielern. .............................2.1.4.2 „Last man standing“ Dies ist die „einfachste“ Spielform und wird auf Woodland- oder Speedballfeldern gespielt. Ziel ist es, alle Spieler der gegnerischen Mannschaft zu markieren. Gewonnen hat folglich die Mannschaft, die am Ende noch unmarkierte Spieler hat oder beim Spielen mit Zeitlimit, nach Ablauf der Zeit am meisten unmarkierte Spieler hat. Folglich kann diese Spielvariante nicht ohne die Markierung von Gegenspielern gewonnen werden. „Last man standing“ ist vorallem bei den Spielern beliebt, die sich Ausrüstungen beim Spielfeldbetreiber ausleihen um im Freundeskreis oder mit Arbeitskollegen einen spannenden Tag zu verbringen, ohne sich aufwendige Strategien auszudenken oder sich mit Kommunikation zu beschäftigen bzw. bei noch unerfahrenen oder Gelegenheitsspielern. Durch die Einfachheit ist das Spiel für jeden Teilnehmer verständlich, kann aber nach gewisser Zeit eintönig werden. Nichts desto trotz ist dies die beliebteste Spielart unter 21 Leihspielern und Anfängern. Gespielt werden kann auch jeder gegen jeden, dies ist jedoch eher unüblich. .............................2.1.4.3 „Conquer and defend“ Diese Spielform kann auf Woodland- oder größeren speedballähnlichen Feldern gespielt werden. Ziel ist es, eine Position auf dem Spielfeld bis zum Ablauf der Spielzeit zu besetzen und zu verteidigen. Die Mannschaft, welche zum Abpfiff die Position besetzt hat, gewinnt das Spiel. Dabei können auch mehrere Positionen vereinbart werden, sodass die Mannschaft gewinnt, welche die meisten Positionen hat oder es kann zu einem Unentschieden kommen. .............................2.1.4.4 „Protection“ oder „VIP“ Zentrale Figur dieser Spielvariante ist ein Spieler ohne Markierer. Dieser Spieler ist von seiner Mannschaft zu einem festgelegten Punkt auf dem Spielfeld zu bringen. Sollte dieser Spieler jedoch markiert werden, hat seine Mannschaft verloren. Während bei vorgenannten Spielarten die Mannschaften gleichgroß, bzw. ausgewogen sein sollten, ist hier die beschützende Mannschaft meist zahlenmäßig überlegen. Alternativ können auch beide Mannschaften jeweils einen Mitspieler schützen. Diese Spielform wird, wie „Conquer and defend“ auf Woodland- oder größeren speedballähnlichen Feldern mit oder ohne Zeitbegrenzung gespielt. .............................2.1.4.5 SupAir- oder Turnier-Paintball Als sich die Turnierszene von den Speedball-Felder zu den SupAir-Feldern entwickelte, festigte sich der Begriff „SupAir“ als Symbol bzw. Name für die Ausübung von sportlichem Turnier-Paintball. Körperlich, taktisch, technisch und kommunikativ werden deutlich höhere Anforderungen an die Spieler bzw. die Mannschaft gestellt als bei vorgenannten Varianten. „SupAir“ zu spielen bedeutet in der Paintball-Gemeinde, dass auf einem SupAir-Feld eine der folgenden Spielarten ausgeführt wird. 22 .............................2.1.4.6 „3-Mann“ und „5-Mann“ Diese eine Spielform wird beim sportlichen Paintball in den unteren Ligen gespielt. Im 3-Mann Format wird beispielsweise in der DPL Bezirksliga oder der XPSL Landesliga gespielt. In der DPL Landesliga und XPSL Regionalliga wird beispielsweise im 5-Mann Format gespielt. Bei dem 3-Mann Format spielen zwei Mannschaften mit jeweils 3 Spielern gegeneinander. Entsprechend spielen beim 5Mann Format zwei Teams mit jeweils 5 Spielern gegeneinander. Die Spielfelder beim 3-Mann sind dabei meist kleiner als beim 5-Mann und auf den Spielfeldern befinden sich weniger Hindernisse. Weiterhin beträgt die Spielzeit im 3-Mann Format drei bis vier Minuten für jede Begegnung und im 5-Mann ca. fünf Minuten (entsprechend den jeweiligen Liga- oder Turnierregelwerken). Wenn das Startsignal ertönt, müssen alle Spieler mit dem Lauf ihres Markierers die „Base“ (engl. für Ausgangspunkt), eine ca. zwei Meter breite und ein Meter hohe Tafel, berühren. Erst nach dem Startsignal dürfen sich die Spieler von der Base entfernen und versuchen den Gegner zu markieren. Ziel des Spiels ist es, die Base der anderen Mannschaft zu erreichen, dort anzuschlagen und zur eigenen Base zurück zu laufen und dort wiederum anzuschlagen. Sollte der anschlagende Spieler jedoch beim Zurücklaufen zur eigenen Base markiert werden, so muss ein anderer Spieler des Teams erst wieder bei der gegnerischen Base anschlagen und darf erst dann wieder zur eigenen zurücklaufen, um das Spiel zu beenden. Sollte keine der beiden Mannschaften das Ziel erreichen, so endet die Partie unentschieden. Das Spielprinzip ist somit dem „Recapture the flag“ entsprechend und wurde bei der Entwicklung des „Paintballsports“ vom Speedball- hin zum SupAir-Feld übernommen und auf das veränderte Spielfeld angepasst. Für die Überwachung des Spielgeschehens, die Einhaltung der Regeln und zur Leitung der Spiele, befinden sich ausgebildete Schiedsrichter auf dem Spielfeld. Bei einer Mannschaftsstärke von fünf Personen befinden sich acht Marshalls (engl. für Schiedsrichter) auf dem Feld und ein HeadMarshall außerhalb, welcher eventuelle Fehler der Schiedsrichter auf dem Feld klärt, Ansprechpartner für die Mannschaften bei Unstimmigkeiten ist und die Spielstände aufzeichnet, welche von den Mannschaftskapitänen der Mannschaften nach Ende der Begegnung unterzeichnet werden müssen. Sollte sich ein Spieler unsportlich verhalten, eine Markierung wegwischen oder beim Verlassen des Feldes mit Mitspielern reden bzw. Schiedsrichter beleidigen, so dürfen diese Strafen von einen „one for one“ über ein „three for one“ bis hin zu Einem „tournamentban“ 23 aussprechen. Das „one for one“ bedeutet, dass der Spieler, wegen dem die Strafe verhängt wird und ein weiterer seiner Mannschaftskameraden für die Spielrunde ausscheiden. Bei höchst unsportlichem Verhalten wird der Spieler vom Turnier, vom Spieltag oder der Liga-Saison durch ein „tournament-ban“ (engl. für Verbannung aus dem Turnier) ausgeschlossen. .............................2.1.4.7 „X-Ball“ Dies ist die Spielart, die in den höheren Ligen Anwendung findet. Entwickelt hat sich diese Spielform, aufbauend auf 3- bzw. 5-Mann, auf SupAirFeldern, auf welchen ein großes Hindernis in Form des Buchstaben „X“ steht. Zumindest in Europa wurden diese Felder von den „Millennium-Feldern“ abgelöst. Diese sind genormt durch das Regelwerk der „Millennium-Series“ und haben statt des „X“ ein großes „M“ in der Mitte des Spielfeldes. Beim heutigen „X-Ball“ (nach den Millennium-Regeln) besteht eine Partie bzw. eine Begegnung zweier Mannschaften aus mehreren Punkten. Die Gesamtspielzeit der Begegnung beträgt 10-15 Minuten. Gewinner der Partie ist die Mannschaft, welche zuerst 4 Punkte erreicht. Zum Spielbeginn müssen die Läufe der Markierer aller Spieler, jeweils fünf pro Mannschaft, an ihrer jeweiligen Base anliegen und erst mit dem Ertönen des Startsignals darf sich von dort entfernt werden. Ein Punkt bedeutet, dass der Spieler einer Mannschaft an der Base der anderen Mannschaft einen sogenannten „Buzzer“ („Buzzer“ sind die großen Knöpfe die auch in Quizshows gedrückt werden müssen) drücken muss. Der Spieler der auf den Buzzer drückt darf nicht markiert worden sein. Am Spielfeldrand befinden sich zwei sogenannte „Pitboxen“, in diesen stehen Auswechselspieler und weitere Hilfspersonen (sog. Pitcrew), welche für die technische Unterstützung, die Reinigung und die Versorgung der Spieler zuständig sind. Markierte Spieler müssen schnellstmöglich vom Spielfeld in die Pitbox. Gelingt es einer Mannschaft einen Punkt zu erzielen, so wird die Spielzeit gestoppt und beide Teams haben zwei Minuten Zeit in der Pitbox die Taktik zu ändern, technische Probleme zu beheben, die Spieler zu reinigen, Spieler auszutauschen und Paintballs und Druckluft aufzufüllen. Nach den zwei Minuten Pause wird das Spiel wieder eröffnet. Befindet sich ein Spieler zu diesem Zeitpunkt nicht an seiner Base, so ist er für diesen Punkt automatisch ausgeschieden. Wenn die Spielzeit von 15 Minuten abgelaufen ist, so gewinnt die Mannschaft, die am meisten Punkte hat. Bei einem 24 Unentschieden gibt es eine Nachspielzeit bzw. gewinnt die Mannschaft, welche den nächsten Punkt erringt. Wie auch bei 3-Mann bzw. 5-Mann überwachen Schiedsrichter das Spielgeschehen. Zusätzlich ist beim X-Ball ein Trainer zugelassen, welche den Spielern im Spielgeschehen Anweisungen und Hinweise geben darf. Dies geschieht durch zurufen und kann die Kommunikation unter den Spieler durch weitere Informationen unterstützen. X-Ball ist damit die wohl anspruchsvollste Art Paintball zu spielen. .............................2.1.4.8 „Szenario“ und „Reenactment“ Szenario entfernt sich von der sportlichen Ausübung von Paintball und nähert sich eher einer Art Rollenspiel an. Dabei wird ein Szenario vorgegeben und im Rahmen dieser Geschichte ein oder mehrere zu erfüllende Spielziele gestellt. Im Rahmen des Rollenspielcharakters kommen auch bei einigen Spielern entsprechende optische Anpassungen zum Einsatz. So wird durch das Tragen von Tarnkleidung und anderen, den militärischen Vorbildern ähnliche oder entsprechende, Ausrüstungsgegenständen eine besondere Spielatmosphäre erzeugt. Weiterhin kommen sogenannte „Replicas“ (siehe Anhang I Seite 1) zum Einsatz. Diese sind umgebaute oder bereits modifiziert zu erwerbende Markierer, welche echten Waffen nachempfunden sind. Die Ausübung dieser Art des Spiels ist nur auf Spielfeldern möglich, welche Camouflage und Replicas nicht explizit ausgeschlossen haben. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass auch eine erhebliche Anzahl der Spieler dieser Variante auf den Einsatz von militärischer Optik verzichten. Eine verschärfte Form dieser Ausübung ist „Reenactment“, welches vom Englischen ins Deutsche übersetzt soviel bedeutet wie „nachgestellt“. Dabei handelt es sich um das Nachstellen historischer Schlachten wie beispielsweise die Invasion der Normandie. Der Ursprung dieses sehr fragwürdigen Rollenspiels liegt in Japan. Auch in den vereinigten Staaten gibt es viele Anhänger und Veranstaltungen dieser Art. In Deutschland gilt diese Auslegungsart des Szenario jedoch aufgrund unseres historischen Hintergrundes als verpönt und pietätlos und wird deswegen nicht ausgeübt. 25 .............................2.1.5 Konflikte aufgrund von Spielarten Mitte der 90'er Jahre begann in Deutschland die „No Camo“ Bewegung, welche das Ziel hat die militärische Optik aus dem Bereich Paintball auszuschließen, um der Öffentlichkeit zu verdeutlichen, dass es sich bei Paintball nicht um ein Kriegsspiel handelt. Durch Beteiligung vieler Spielfelder und der Turnierszene konnten in diesem Bereich deutliche Erfolge verzeichnet werden. So sind mittlerweile auf einem Großteil der Spielfelder und im gesamten sportlichen Bereich Replicas und Camouflage verboten. Nichts desto trotz können weiterhin derartige Markierer und Ausrüstungsgegenstände erworben und auf einigen Spielfeldern auch genutzt werden. Ein Rückgang in diesem Bereich ist aktuell nicht zu erwarten, da auch ein gewisser Anteil der Neueinsteiger Gefallen an dieser Ausübungsform findet. Dies führt in der Paintball-Gemeinschaft zu einem teils sehr scharfen Meinungskonflikt speziell zwischen den SupAir-Spielern und den eingefleischten Szenariofans. Während sich die SupAir-Gemeinschaft zum Ziel gesetzt hat, das gesellschaftliche Ansehen und die Akzeptanz ihrer Spielform bzw. Paintball im Allgemeinen zu steigern, kann dieses Vorhaben aufgrund von oft einseitiger Berichterstattung in den Medien über den Szenariobereich nicht erfüllt werden. Natürlich gibt es auch vereinzelt neutrale bzw. positive Berichterstattungen über SupAir-Paintball, die mediale und psychologische Resonanz ist jedoch deutlich geringer. Die persönliche Erfahrung zeigt, dass der Begriff „Paintball“ ein Synonym für „durch den Dreck kriechender Hobbysoldat“ für den überwiegenden Teil der Bürger ist. Anderen wiederum ist „Paintball“ gar kein Begriff. Geschätzt 1 % der Bevölkerung kennt SupAir-Paintball und weiß, dass es eine entsprechende Ligastruktur gibt. Nichts desto trotz ist es fraglich, ob eine besondere moralische Verwerflichkeit oder eine Verbotswürdigkeit des Szenariobereichs gegeben ist. Unter Betrachtung anderer Rollenspielvarianten (sog. „Live Action Role Play“ oder „L.A.R.P“) bzw. Mittelalterfestspiele oder diverse Computerspiele scheint jedoch meines Erachtens kein erhöhter Unwertgehalt vorzuliegen. .............................2.1.6 Sicherheit Sicherheit ist eines der wichtigsten Themen bei Paintball. Spielfelder, Ligen und Turniere haben alle einheitliche Sicherheitsstandards, welche sowohl für die Sicherheit der Spieler, als auch des Publikums und der Umwelt sorgen. 26 .............................2.1.6.1 Spieler Prinzipiell geht von den Paintballs keine große Verletzungsgefahr aus, vorausgesetzt die Sicherheitsbestimmungen werden eingehalten. Auf dem Spielfeld ist eine, für Paintball entwickelte, Schutzmaske zu tragen. Diese mag zwar für Außenstehende „martialisch“ wirken, bedeckt und schützt jedoch lediglich empfindliche Bereiche des Kopfes, wie Ohren, Mund und Augen. Paintballs hinterlassen bei dem markierten Spieler im schlimmsten Falle kleinere Blutergüsse. Bei Augen, Mund und Ohren wäre die Verletzungsgefahr deutlich höher. Die Spieler dürfen die Schutzmaske auf dem Spielfeld nie absetzen, sonst würden sie neben ihrer Gesundheit auch einen Verweis vom Spielfeld riskieren. Neben der Schutzmaske sollte strapazierfähige Kleidung und Handschuhe getragen werden. Dies ist jedoch nicht Pflicht. Es gibt speziell für Paintball entwickelte Kleidung und spezielle Protektoren und Polster für den SupAir-Bereich, welche jedoch auch von Hobby- und Gelegenheitsspielern getragen werden. Dabei handelt es sich jedoch weniger um Schutz vor den Bällen, als mehr um den Schutz für den Bewegungsablauf. So wird beim SupAir auf Unterarmen, Hüfte und Knien gerutscht. Diese Bereiche können durch die Protektoren bzw. Polster geschützt werden. .............................2.1.6.2 Zuschauer und Umwelt Paintballspielfelder, ganz egal welcher Art, müssen durch speziell für Paintball entwickelte Netze gesichert werden, sodass kein Paintball das Spielfeld verlassen und einen Zuschauer oder Passanten verletzen kann.40 Diese Netze sind engmaschig, zwischen drei und fünf Metern hoch und umzäunen das gesamte Spielfeld. Teilweise werden diese Netze auch über das Spielfeld gespannt, wenn dies aufgrund einer eventuellen Flugbahn der Bälle nötig sein sollte. Außerhalb des Spielfeldes ist der Markierer von jedem Spieler mit einer sogenannten „Barrelsock“ zu schützen. Dabei handelt es sich um einen Überzug aus strapazierfähigen Gewebe, welcher über den Lauf gestülpt wird und mittels Gummibänder am Markierer gesichert wird. Dies verhindert, dass bei versehentlicher Abgabe eines Schusses außerhalb des Spielfeldes der Ball aus dem Lauf bzw. dem Überzug entweichen kann. Zusätzlich befinden sich am Markierer weitere Sicherungsmöglichkeiten. Da bei Waldspielfeldern der verschossene Paintball in der Umwelt verbleibt und der menschliche Körper der Farbfüllung ausgesetzt sein kann, wird bei der Herstellung der Paintballs auf 40 Vgl. § 12 Abs. 4 Nr. 1 a WaffG 27 Umweltverträglichkeit geachtet. Paintballs bestehen aus einer Hülle aus Gelantine. Die Füllung basiert auf Pflanzenfetten oder pflanzlichen Ölen bzw. auf Wasser und wird mit Nahrungsmittelfarbe eingefärbt. Damit sind die Paintballs ökologisch abbaubar. Ihnen wird jedoch ein Bitterstoff beigemischt, der verhindern soll, dass eventuelle Gesundheitsschäden durch den Verzehr der Kugeln durch Mensch oder Tier entstehen. .............................2.2 Sport Wie bereits erwähnt, wird der Begriff „Sport“ vom Gesetzgeber nicht näher erläutert. Nach AEAO Nr. 6 Satz 1 zu § 52 AO ist ein wesentliches Element des Sports die körperliche Ertüchtigung. Der Bundesfinanzhof ergänzt dahingehend, dass Sport mit einer „über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden körperlichen Aktivität“ verbunden sein muss und eine „äußerlich zu beobachtende Anstrengung“ oder eine „Kunstbewegung“ erfordert41. Vorgenannte Erläuterung scheint jedoch weitestgehend zu allgemein. Bei genauerer Betrachtung würde somit unter gewissen Umständen die Vollziehung des menschlichen Paarungsaktes unter diesen Sportbegriff fallen. Um derartige Irrtümer auszuschließen, sollte ein, durch sportwissenschaftliche Kenntnisse fundierter, Sportbegriff als Bewertungsmaßstab bestimmt werden. .............................2.2.1 Sprachlicher Ursprung Das Wort „Sport“ kommt aus der englischen Sprache und ist eine Kurzform von „disport“, welches sich wiederum aus dem altfranzösischen „desport“ ableitet. Dies stammt wiederum vom vulgärlateinischen „deportare“, welches „sich vergnügen“ bedeutet.42 .............................2.2.2 Definition In der Sportwissenschaft gibt es (noch) keine einheitliche und von allen Sportwissenschaftlern als richtig anerkannte Definition. Gründe dafür sind die Entwicklung von Sport in der Gesellschaft und die Entwicklung der Gesellschaft 41 Vgl. BFH Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, Bundessteuerblatt II 1998, 9 m.w.N. 42 Schülerduden „Der Sport“ 1. Auflage, Bibliographisches Institut Mannheim 1987, Seite 409 28 generell. Aber auch Wissenschaftlern der Sporthistorik fällt es schwer den Begriff „Sport“ zu damaliger Zeit eindeutig zu definieren. .............................2.2.2.1 Definition im Sportlexikon Verdeutlicht wird die „Zurückhaltung“ Sport zu definieren, durch die Ausführungen im Sportwissenschaftlichen Lexikon von Röthig und Prohl: „Seit Beginn des 20. Jahrhunderts hat sich Sport zu einem umgangssprachlichen, weltweit gebrauchten Begriff entwickelt. Eine präzise oder gar eindeutige begriffliche Abgrenzung lässt sich deshalb nicht vornehmen. Was im allgemeinen unter Sport verstanden wird, ist weniger eine Frage wissenschaftlicher Dimensionsanalysen, sondern wird weit mehr vom alltagstheoretischen Gebrauch sowie von den historisch gewachsenen und tradierten Einbindungen in soziale, ökonomische, politische und rechtliche Gegebenheiten bestimmt. Darüber hinaus verändert, erweitert und differenziert das faktische Geschehen des Sporttreibens selbst das Begriffverständnis von Sport.“43 .............................2.2.2.2 Klarer Definitionsversuch von Prof. em. Dr. Tiedemann Prof. em. Dr. Claus Tiedemann, Fachbereichsleiter des ehemaligen Fachbereichs Sportwissenschaft (nun Bewegungswissenschaft) der Universität Hamburg hat im Januar 2002 erstmals einen klaren Definitionsversuch unternommen, welcher mehrfach überarbeitet wurde und im Dezember 2011 den, meines Erachtens, gelungensten Definitionsversuch darstellt. Prof. em. Dr. Tiedemann sieht es als absolut notwendig an, den Begriff „Sport“ eindeutig und klar zu definieren, da die oben genannte Definition im Sportlexikon von Röthig und Prohl, welche in ihrer Essenz schon seit 1983 in diesem Sportlexikon steht, eine „Kapitulation vor der notwendigen begrifflichen Anstrengung“ sei und er dies für einen folgenschweren Gedankenschritt hält, der die deutschsprachigen Veröffentlichungen der letzten zwei bis drei Jahrzehnte negativ beeinflusst hat. Nach Prof. em. Dr. Tiedemann benötigt jede Wissenschaft eine klare Begriffsbestimmung ihres Gegenstandes, welche so klar und trennscharf wie möglich sein sollte. Seine Definition des Sports lautet: 43 Röthig/Prohl Hrsg.: Sportwissenschaftliches Lexikon, 6. Aufl., Schorndorf 2003 unter „Sport“ 29 „''Sport'' ist ein kulturelles Tätigkeitsfeld, in dem Menschen sich freiwillig in eine wirkliche oder auch nur vorgestellte Beziehung zu anderen Menschen begeben mit der bewussten Absicht, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere im Gebiet der Bewegungskunst zu entwickeln und sich mit diesen anderen Menschen nach selbst gesetzten oder übernommenen Regeln zu vergleichen, ohne sie oder sich selbst schädigen zu wollen.“ Dabei subsumiert er die Begrifflichkeiten der Definition wie folgt: „''Tätigkeitsfeld'': Dies ist das „genus proximum“ für den zu definierenden Begriff ''Sport''. Tätigkeitsfeld (nicht: Tätigkeit!) soll auch klären, dass es sich bei ''Sport'' um einen abstrakten Sachverhalt handelt, nicht etwa um einen Gegenstand, Zustand o. ä. ''Sport'' ist auch kein Begriff für eine Tätigkeit, sondern ein Oberbegriff (ein Feld) für viele Tätigkeiten. Schwimmen, Laufen oder Segeln sind nicht gleich Sport, sondern sind Worte für bestimmte Tätigkeiten, die in einer bestimmten Ausprägung zum (kulturellen) Tätigkeitsfeld Sport gehören. (...) ''kulturell'': Auf der Grundlage der natürlichen Umstände und Bedingungen, die von den Menschen in historisch zunehmendem Ausmaß auch verändert werden, entwickeln die Menschen ihre Lebensformen kulturell / gesellschaftlich. In der Stammesgeschichte, im Tier-Mensch-Übergangsfeld bedeutet die Fähigkeit zur (Selbst-) Reflexion den entscheidenden Schritt von ''tierischer'' zu ''menschlicher'' und damit kultureller - Entwicklung. Erst nach diesem Entwicklungsschritt kann man von ''Sport'' (und anderen kulturellen Tätigkeitsfeldern wie ''Kunst'') reden. Kultur ist die bewusste Gestaltung der eigenen Entwicklung, sowohl auf der Ebene der menschlichen Gattung als auch auf der des einzelnen Menschen. ''freiwillig'': Dieses Kriterium schließt solche Menschen aus, die unter Druck oder Zwang handeln, auch wenn sonst ihre Tätigkeit alle übrigen Kriterien für Sport erfüllt.“ Dienstsport bei Polizei oder Bundeswehr bzw. Schulsport (nicht fakultativ) sind fallen damit nicht unter den Begriff „Sport“, da diese in Zwangssystemen ausgeführt werden. (...) ''sich in eine wirkliche oder auch nur vorgestellte Beziehung begeben'': Eine ''sportlich'' zu nennende Tätigkeit wird dadurch erst begründet, dass ein Mensch sich in diesem Tätigkeitsfeld, durch dieses sein Tun mit anderen (zumindest einem anderen) Menschen in eine besondere, vergleichende Beziehung begibt. (...) 30 Das Adjektiv ''wirkliche'' soll verdeutlichen, dass es im Sport meistens um eine Beziehung hier und jetzt geht (bzw. im Falle des Trainierens später gehen soll): Die anderen Menschen sind mir bekannt (oder werden es sein), zeitlich und räumlich nah (und ich ihnen), der angestrebte Vergleich findet direkt mit ihnen statt (oder soll und wird später so stattfinden). Eine innere Beziehung mag dabei auch eine Rolle spielen, ist für mich aber nicht wesentlich. Das Aufnehmen einer Beziehung zu einem anderen Menschen und die damit verbundenen Absichten und Ziele sind in den einzelnen, konkreten Handlungen von außen nicht immer einfach, manchmal überhaupt nicht zu erkennen; die Absichten und Ziele sind aber meines Erachtens entscheidend für die Beziehung der beteiligten Menschen und damit dafür, ob ihre Handlungen als sportliche zu bezeichnen sind oder nicht. Deshalb muss man den sozialen und psychischen Zusammenhang genau betrachten. (...) ''mit der bewussten Absicht'': Auch in anderen Tätigkeitsfeldern begeben sich Menschen in Beziehungen zueinander. Ihre subjektiven Absichten und die kommunizierbaren Ziele charakterisieren die Beziehungen und Tätigkeiten. Für eine sportliche Beziehung und Tätigkeit ist die Absicht eines regel-bestimmten Vergleichs mit einem anderen Menschen auf dem Gebiet der Bewegungskunst kennzeichnend. Die bewussten Absichten werden unter den Menschen ausgetauscht. Sie münden in Vereinbarungen und Regeln. (...) ''Fähigkeiten'': Die unterschiedlich begabten Menschen haben bzw. entwickeln unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, so auch im Sport. Der Begriff Fähigkeiten bezeichnet eher allgemeine, umfassende Handlungsmöglichkeiten, die auf Begabung, Konstitution, Übung und Erfahrung beruhen können, z. B. reaktionsschnell oder gelenkig oder ausdauernd sein oder eine komplexe Situation schnell und richtig einschätzen können. ''Fertigkeiten'': Dieser Begriff bezeichnet speziellere Handlungsmöglichkeiten, die insbesondere durch intensives Üben (Training) erworben / entwickelt werden können, z. B. sicher mit Hanteln umgehen, einen Salto springen oder (beim Segeln) eine schnelle Wende / Halse fahren können. ''insbesondere im Gebiet der Bewegungskunst'': Jedes Handeln hat einen - wenn auch möglicherweise geringen und äußerlich kaum wahrnehmbaren - motorischen Anteil. Eine Kennzeichnung des zu definierenden Tätigkeitsfelds nur mit dem Begriff Bewegung wäre darum wenig trennscharf. Durch Hinzufügen von ''insbesondere'' 31 will ich aussagen, dass die Bewegung in dieser Definition eine abstufende (graduierende) Bedeutung hat, allerdings schon eine bestimmende, unverzichtbare. Es muss auf die Bewegung ankommen. (…) Mit dem Wortteil (Bewegungs-) ''-kunst'' will ich auf eine ebenfalls abstufende Betrachtung der Qualität der Bewegung hinweisen, durch die eine Abgrenzung von alltäglichen Bewegungen deutlich wird. Statt ''... der Bewegungskunst'' könnte ich auch ''... der gekonnten Bewegung'' sagen. (...) Beim Sport kommt es darauf an, durch gekonnte Bewegung(en) eine vorher geregelte Anforderung zu meistern; die leibliche (vielleicht besser als körperliche) Bewegungskunst ist das Bestimmende, das, worauf es ankommt. (...) ''entwickeln'': Menschen müssen an sich ''arbeiten'', um ihre ererbten (''natürlichen'') Veranlagungen in kulturell und individuell ausgeprägte Handlungsmöglichkeiten zu verwandeln, auch auf dem Gebiet der Bewegungskunst. Dabei werden sie beeinflusst von anderen Menschen wie Gleichaltrigen, Eltern, Lehrern und Trainern, sowie allgemein von der Kultur und Gesellschaft, in der sie sich entwickeln. Das Ergebnis dieser Entwicklung, die Ausprägung der entwickelten Handlungsmöglichkeiten im Sport, ist nicht nur je individuell verschieden, sondern auch kulturell/gesellschaftlich beeinflusst. (...) ''sich vergleichen'': Die Menschen mit ihren so entwickelten Handlungsmöglichkeiten können und wollen (offenbar in fast allen Kulturen) sich auch auf dem Gebiet der Bewegungskunst mit anderen Menschen vergleichen, um in verschiedenen Tätigkeitsweisen, die kulturell um der besseren Vergleichbarkeit willen entwickelt wurden und noch werden (''Sportarten''), den Besseren bzw. Besten zu ermitteln. Dies geschieht naturgemäß in Form eines direkten Vergleichs (''Wettkampfs'') an einem bestimmten Ort zur selben Zeit (mit oder ohne Zeugen und / oder ''Schiedsrichter''). In Vergleichen, die anfänglich viele Individuen oder Teams in Konkurrenz zueinander bringen, haben die Menschen im Laufe der Geschichte verschiedene Formen von Vorausscheidungen, Herausforderungs- oder Qualifikationswettkämpfen o. ä. entwickelt. Die Formen solcher Vergleiche machen den empirischen Reichtum der Sportgeschichte aus. Welche Motive hinter den einzelnen handelnden Menschen oder den sie tragenden gesellschaftlichen Gruppen standen, welche Bedeutung diese 32 Vergleiche für sie hatten, sind ebenfalls interessante historische und aktuelle Begleitumstände. (...) ''nach selbst gesetzten oder übernommenen Regeln'': Da es beim Sport um freiwillige Handlungen sowie um einen Vergleich der Bewegungsfähigkeiten und -fertigkeiten geht, müssen sich die Menschen in diesem Tätigkeitsfeld vereinbaren, auf Regeln einigen oder bewährte übernehmen, nach denen der Bessere, der Gewinner des Wettstreits, ermittelt und festgestellt werden soll. Ohne eine solche Verabredung für mich selbstverständlich auf der Grundlage des Respekts vor dem eigenen und fremden Leben - würde aus Sport leicht ein zügelloser, vernichtender Kampf, Krieg. Manche Autoren halten den todernsten Zweikampf übrigens für den Ursprung des Sports, der eben durch Regelverabredung kulturell ''entschärft'', ''gezähmt'' worden sei. Die vereinbarten Regeln können noch so skurril erscheinen, für Außenstehende nur schwer verständlich sein; sobald sie allen beteiligten Handelnden einsichtig und von ihnen akzeptiert sind, konstituieren sie für sie ein eigenes Tätigkeitsfeld - eben Sport -, in dem dann auch mit regeln-ausnutzender Härte um den ''Sieg'' gestritten, gekämpft wird. (...) ''ohne sie oder sich selbst schädigen zu wollen'': Dieses Element ist für mich sprachlich zwar noch von der frühen Formulierung ''in der bewussten Absicht'' abhängig gemeint, aber mit dem Zusatz ''(zu) wollen'' wird deutlicher, dass ich jede absichtliche Schädigung ausschließen will. Dass es beim Sporttreiben aus Unachtsamkeit und in unglücklichen Situationen zu Schädigungen kommen kann, ist leider so - wie ''im richtigen Leben''; wichtig ist nur, dass keine Absicht vorliegt, auch keine bewusste Fahrlässigkeit, kein billigendes Inkaufnehmen. Allgemein gilt schon, dass niemand einem anderen Menschen absichtlich schaden darf. Dies gilt insbesondere auch für das Verantwortungs-Verhältnis, das Erwachsene (Eltern, Trainer usw.) gegenüber Kindern und Jugendlichen haben. Auch im Tätigkeitsfeld Sport gelten selbstverständlich zunächst einmal die allgemeinen ethischen Normen; die je besonders verabredeten ''Regeln'' stellen weitere, ergänzende Normen dar. (...)“44 Da das Wort „Sport“ im alltäglichen Gebrauch weitaus mehr umfasst als die vorstehende Definition, hat Prof. Dr. Tiedemann einen erweiterten Sportbegriff definiert: 44 Prof. em. Dr. CLAUS TIEDEMANN, UNIVERSITÄT HAMBURG; Felde, den 15. 12. 2011 http://www.sportwissenschaft.uni-hamburg.de/tiedemann/documents/DefinitionSport.pdf 33 „''Bewegungskultur'' ist ein Tätigkeitsfeld, in dem Menschen sich mit ihrer Natur und Umwelt auseinandersetzen und dabei bewusst ihre insbesondere körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln, gestalten und darstellen, um einen für sie bedeutsamen individuellen oder auch gemeinsamen Gewinn und Genuss zu erleben.“45 .............................2.2.3 Sportverständnis des DOSB Der DOSB definiert Sport nicht selbst.46 Er bedient sich der, von Prof. Dr. Tiedemann als „Kapitulation vor der notwendigen begrifflichen Anstrengung“ und „folgenschweren Gedankenschritt“ bezeichneten, „Definition“ von Röthig und Prohl im Sportwissenschaftlichen Lexikon (siehe Punkt 2.2.2.1), welche dem Grunde nach keine konkrete Definition von „Sport“ ist. In der Aufnahmeordnung werden zusätzlich die sportlichen Voraussetzungen, die vom DOSB vertreten werden, wie folgt festgelegt: „§ 3 - Sportliche Voraussetzungen Spitzenverbände, Sportverbände mit besonderen Aufgaben und Sportverbände ohne internationale Anbindung müssen Sport im Sinne der nachfolgenden Definition betreuen. 1. Die Ausübung der Sportart muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt. Diese eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht vor bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeit, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Gerätes ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen. 2. Die Ausübung der eigenmotorischen Aktivitäten muss Selbstzweck der Betätigung sein. Dieser Selbstzweck liegt insbesondere nicht vor bei Arbeits- und Alltagsverrichtungen und rein physiologischen Zustandsveränderungen des Menschen. 45 Prof. em. Dr. CLAUS TIEDEMANN, UNIVERSITÄT HAMBURG; Felde, den 15. 12. 2011 http://www.sportwissenschaft.uni-hamburg.de/tiedemann/documents/DefinitionSport.pdf 46 Herman Latz, Justitiar DOSB, E-Mail vom 30.01.2012 34 3. Die Sportart muss die Einhaltung ethischer Werte wie z.B. Fairplay, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und/oder ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilungen gewährleisten. Dies ist nicht gegeben insbesondere bei Konkurrenzhandlungen, die ausschließlich auf materiellen Gewinn abzielen oder die eine tatsächliche oder simulierte Körperverletzung bei Einhaltung der gesetzten Regeln beinhalten.“47 .............................2.2.4 Einordnung von Paintball Nach Prof. Dr. Tiedemann wäre Paintball ein Sport, wenn sich Menschen „freiwillig in eine wirkliche oder auch nur vorgestellte Beziehung zu anderen Menschen begeben mit der bewussten Absicht, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere im Gebiet der Bewegungskunst zu entwickeln und sich mit diesen anderen Menschen nach selbst gesetzten oder übernommenen Regeln zu vergleichen, ohne sie oder sich selbst schädigen zu wollen“48. Freiwilligkeit ist gegeben, da kein Zwang auf die Ausübenden ausgewirkt wird. Bei allen Spielarten wird ein Gewinner bestimmt, die Spieler stehen somit prinzipiell im Vergleich zueinander. Ob bei Gelegenheitsspielern oder Spielarten wie Szenario eher das „Erlebnis“ im Vordergrund steht oder wie beim SupAir- oder Turnierpaintball der sportliche Vergleich gesucht wird trägt lediglich zur Gewichtung des Vergleiches bei. Die Spieler begeben sich bei allen Spielarten durch den mannschaftsinternen Vergleich oder den externen Vergleich mit Spielern oder Mannschaften in eine wirkliche Beziehung zu anderen Menschen. Sicher muss auch bei den benötigten Fähigkeiten eine Wertung erfolgen, in welcher Ausprägungsform diese erforderlich sind, generell erfordert Paintball jedoch diverse Fähigkeiten, wie Reaktionsschnelligkeit, Gelenkigkeit, Belastbarkeit, Ausgeglichenheit, die Fähigkeit sich auf sich, seine Mitspieler und Gegenspieler (trotz physischer und psychischer Extremsituationen) zu konzentrieren und veränderte Spielsituationen schnell und richtig einschätzen zu können. Paintballs fliegen mit einer Geschwindigkeit von in etwa 235-300 km/h. Entsprechend der zurückzulegenden Entfernung können nur Bruchteile einer Sekunde zum 47 Aufnahmeordnung des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. vom 20.05.2006 48 Prof. em. Dr. CLAUS TIEDEMANN, UNIVERSITÄT HAMBURG; Felde, den 15. 12. 2011 http://www.sportwissenschaft.uni-hamburg.de/tiedemann/documents/DefinitionSport.pdf 35 Ausweichen bleiben. Besonders bei SupAir-Paintball sorgen geringe Abstände; schnelle und wiederholt andauernde Bewegungsabläufe und sich in sekündlich änderbare Spielsituationen, für eine hohe körperliche und geistige Anforderungen. So sind Fertigkeiten wie Schnellkraft, Ausdauer, Koordination, sichere und schnelle Körperbewegungen, spezielle Bewegungstechniken, Kommunikation, Anpassungen auf veränderte Situationen, blitzschnelles Umsetzen einer geänderten Strategie und der Umgang mit Stresssituationen auch in diesem Bereich besonders wichtig. Schnellkraft wird beispielsweise beim Sprint nach dem Startsignal oder von einem Hindernis zum nächsten, vielleicht spielentscheidenden, Hindernis benötigt. Da diese Sprints in kurzen Zeitabständen (Sekunden oder Minuten) immer wiederholt auftreten oder eine unbequeme Körperhaltung über längere Zeit beibehalten werden muss, ist Ausdauer unerlässlich. Dies gilt besonders bei Turnieren und LigaSpieltagen, da dort mehrere Begegnungen an einem Tag oder innerhalb weniger Stunden ausgetragen werden. Die Koordination zwischen den Sinneswahrnehmungen und dem Körper ist entscheidend für die Umsetzung der sicheren und schnellen Körperbewegungen, welche ein eigenes Ausscheiden, das eines Mitspielers oder eines Gegenspielers bedeuten kann. Spezielle Bewegungstechniken dienen dem möglichst schnellen oder unmarkierten Erreichen eines Hindernisses oder der Spielgestaltung an den unterschiedlich geformten Hindernissen. Kommunikation ist eines der wichtigsten Elemente des Spiels. Mitspieler und Trainer müssen im ständigen Informationsaustausch stehen und sich über die aktuelle Situation der eigenen und der gegnerischen Mannschaft verständigen um darauf hin spielentscheidende taktische Entscheidungen zu treffen und sich auf geänderte Spielsituationen hinzuweisen und durch möglichst vorher abgestimmte Abläufe innerhalb von Sekunden darauf reagieren zu können. Punkte oder Begegnungen werden zum Teil in unter 20 Sekunden ab Startsignal entschieden. Gemessen an einem 100-Meter-Sprint-Leichtathleten mag dies zwar zunächst nicht erstaunlich wirken, jedoch müssen dabei 50 Meter in deutlich schwererer Kleidung und mit Schutz- und Spielausrüstung unmarkiert überwunden werden, was körperlich mindestens gleiche Belastungen darstellt. Aber auch generell ist durch die Vielzahl der Bewegungen und Vorgänge, in den kurzen Zeitfenstern der Begegnungen oder Punkte, eine „über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden körperlichen Aktivität“ und eine „äußerlich zu beobachtende Anstrengung“ für diese 36 Art des Paintball unzweifelhaft gegeben49. Auch die Verwendung des Markierers stellt erhöhte Anforderungen an die Spieler. Sei es aus in ruhender Position durch eine spezielle Körperhaltung und teilweise nötiger Atemtechnik, ähnlich wie beim Biathlon, ist auch die Kontrolle in der Bewegung bzw. beim Sprint durch eine angepasste Lauftechnik entscheidend. Dabei muss auch permanent die Ausrichtung des Markierers korrigiert werden, da ein Paintball kein Geschoss ist, dessen Flugbahn mit der einer Gewehrkugel vergleichbar ist, sondern in einer deutlich spürbaren und optisch erkennbaren ballistischen Kurve fliegt. Weiterhin gleicht die Flugbahn eines Paintballs dadurch nicht dem Nächsten. Die vorgenannten Fähigkeiten kommen natürlich auch in den anderen Spielformen zur Anwendung, dort allerdings teilweise in stark abgeschwächter Form. Dies müsste evtl. notwendigerweise bereits zu einer separaten Betrachtung dieser Variante des Spiels führen, ähnlich wie auch Drehstangen-Tischfußball getrennt von anderen Tischfußballarten gewürdigt werden muss50. Dies wird auch deutlich wenn man das folgende Tatbestandsmerkmal, die Bewegungskunst, näher betrachtet, welche der BFH in seinem Urteil vom 29.10.1997 auch Kunstbewegung“51 als „die beschrieben einem persönlichen wurde. Diese Können gekonnte(n) zurechenbare oder qualitativ höherwertige(n) Bewegung(en) müssen sich erkennbar von alltäglichen Bewegungen unterscheiden. Unter dieser Betrachtungsweise muss wiederholt eine getrennte Betrachtung des SupAir-Paintball von den übrigen Formen von Paintball erfolgen. Während in den übrigen Arten vorwiegend alltägliche Bewegungen oder Bewegungsformen angewendet werden, wobei sich beim Bedienen des Markierers aus der Bewegung (bzw. generell) oder dem trotzdem immer vorhandenen Laufanteil darüber sicher gestritten werden kann, kommen beim SupAir-Paintball spezielle Bewegungen und Techniken zum Einsatz, die teilweise auch nur auf diesen speziellen Spielfeldern ausführbar sind. Anzuführen wäre beispielsweise das „Snapshooting“ (aus dem engl. für „Abgeben von Schnappschüssen“). Dabei handelt es sich um eine Schusstechnik, bei der durch Einnahme eines tieferen Schwerpunktes (Füße schulterbreit auseinander und leicht versetzt, Oberschenkel ca. im 45 Grad Winkel eingeknickt) und durch eine spezielle Armhaltung, der Ausgangspunkt für eine seitliche Rollbewegung (auf einer stabilen Bahn) über das Hüftgelenk durch 49 Vgl. BFH Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, Bundessteuerblatt II 1998, 9 m.w.N. 50 Hessisches FG v. 23.06.2010 - 4 K 501/09 51 BFH Urteil vom 29.10.1997 - I R 13/97; BStBl 1998 II S. 9 37 Kontraktion des Latissimus geschaffen wird, durch die der Spieler blitzartig aus dem Hindernis oder der Deckung heraus und wieder hinein schnappen und am Scheitelpunkt der Rollbewegung ein bis drei Schüsse abgeben kann. Der komplette Bewegungsablauf vollzieht sich dabei innerhalb einer halben Sekunde mit dem Ziel, den in einer besseren Ausgangsposition befindlichen Gegenspieler unter Druck zu setzen, sich mögliche Laufwege zu öffnen und die Wahrscheinlichkeit zu minimieren, markiert zu werden. Im besten Fall markiert man dabei den Gegenspieler. Diese Technik kommt auch beim Ausweichen vor heranfliegenden Paintballs zum Tragen, vergleichbar mit dem Ausweichen beim Boxen. Das Bewegungsbild bei dieser Spielform ist darüber hinaus vor allem geprägt durch sog. „Slides“. Dabei wird aus dem Sprint heraus (durch antrainierte automatisierte Bewegungsabläufe) die Bewegung und Bewegungsenergie in ein Rutschen auf Oberschenkel oder Unterarme umgewandelt. Dies ist nötig um möglichst schnell und sicher die Entfernungen zwischen den Hindernissen zurück zu legen. Bei der bewussten Absicht diese Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln, handelt es sich um eine Vereinbarung mit anderen Menschen in Beziehung zu treten, um eine Verbesserung der Fähigkeiten und Fertigkeiten für einen regel-bestimmten Vergleich herbeizuführen. Meines Erachtens ist diese Formulierung ein Synonym für den Begriff „Training“. Liga- und Turniermannschaften kommen ohne Training nicht aus. Trainiert werden dabei unter anderem bereits genannte Bewegungstechniken, die Kommunikation, Verhalten in Spielsituationen aber es werden auch Kenntnisse über Regelwerk, Spielaufbau und Sicherheitsfragen vermittelt. Neben den mehrmals monatlichen oder wöchentlichen Team-Trainings muss jedoch auch jeder Spieler selbst auf seine körperliche Fitness achten, um den motorischen Anforderungen gewachsen zu sein. Neben Seminaren gibt es auch Trainer und Trainingsprogramme52, welche Kenntnisse an Spieler weitergeben. Außerhalb des SupAir-Paintball ist diese Art eines gezielten Trainings von Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere im Bereich der Bewegungskunst nicht anzutreffen. Aufgrund einer weitreichenden Ligastruktur (siehe Anhang II) von zwei großen deutschen Ligen (DPL und XPSL), mit jeweils Bundes-, Regional-, Landes- und Bezirksligen, sowie einer Europaliga (Millennium-Serie) und vielfältigen Turnierangeboten, bietet SupAir-Paintball eine für Paintball (speziell in Deutschland) oder „Sport“ im Allgemeinen weitreichende Wettkampfstruktur. Generell werden in 52 Siehe beispielsweise http://www.talent-system.com 38 anderen Spielformen zwar auch vereinzelt Wettkämpfe ausgetragen, jedoch wird in der Rechtsprechung insbesondere hervorgehoben, wenn ein Vergleich „wettkampfmäßig in Gestalt von Ligaspielen, Weltmeisterschaften und Turnieren“ stattfindet.53 Neben den allgemeinen Verhaltens- und Spielregeln auf den Spielfeldern gibt es detaillierte Wettkampfregeln in den Ligen, welche der Chancengleichheit, des Fairplay und der Sicherheit auf und um das Spielfeld dienen (siehe Auszug aus dem Regelwerk der XPSL und Millennium-Serie im Anhang III). Diese lehnen sich grundsätzlich an dem Regelwerk der Millennium-Serie an, können jedoch bei sekundären Regelungen, wie die Regelung der Spielzeit, abweichen. Die Regelwerke sind schriftlich festgehalten und werden von den Spielern akzeptiert. Für ihre Einhaltung sorgen die Schiedsrichter durch Ermahnung oder das Aussprechen von Strafen. Strafarten und Strafmaß werden auch in den Regeln der Millennium-Serie bestimmt. Die bewusste Absicht oder ein billigendes Inkaufnehmen sich oder einen anderen Spieler zu schädigen, ist beim Paintball nicht gegeben. Allein durch die allgemeinen Verhaltens- und Spiel- und Sicherheitsregeln wird dies deutlich. Nach den Regeln der Millennium-Serie ist zudem auch beispielsweise Körperkontakt verboten, sodass es anders als beim Fußball nicht zu entsprechenden Kontaktverletzungen kommt. Fraglich ist, ob die grundsätzlichen ethischen Normen eingehalten werden, oder ob es durch eine etwaige „simulierte Tötung“ zu einer Verletzung der Menschenwürde 54 kommt (siehe Textziffer 1.1.5 und 1.2.2). Zu dieser Frage verweise ich auf die Erläuterungen in der folgenden Textziffer. Zur Bestimmung der Art des Sports wurde in mehrfacher Rechtsprechung deutlich, dass es sich bei Paintball nicht um Schießsport, sondern um Mannschafts- und Bewegungssport handelt, bei dem der Einsatz einer Schusswaffe lediglich unselbständiger Teil des komplexen Spielgeschehens ist55 53 Hessisches FG v. 23.06.2010 - 4 K 501/09 54 Vgl. Art. 1 Abs. 1 GG 55 Niedersächsisches FG; Urteil vom 08.09.1998 – VI 366/94 und Niedersächsisches OVG; Urteil vom 18.02.2010 1LC 244/07 39 .............................2.2.5 Einhaltung der ethischen Werteordnung Nach Verwaltungsauffassung steht bei Paintball nicht der sportliche Vergleich, sondern das „… wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen einschließlich der Tötung von Menschen“56 im Vordergrund. Diese Kriegsspiele würden geradezu die Werteordnung der Gesellschaft missachten und eine Gefahr, insbesondere für junge Menschen, darstellen, da die Anwendung von Gewalt gefördert würde und Hemmschwellen abgestumpft und abgebaut würden.57 Auch der DOSB geht von einem Gewalt verherrlichenden Wettbewerb aus, bei dem eine Einhaltung der ethischen Werte nicht gegeben sei, da dieser Handlungen simulierter oder tatsächlicher Körperverletzung beinhaltet.58 .............................2.2.5.1 Vergleichbarkeit mit anderen Sportarten Die angeführten Thesen gilt es nun mithilfe der bisher erlangten Kenntnisse auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Dabei fällt zunächst auf, dass bei einer Würdigung von Paintball als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts nicht das Tätigkeitsfeld „Paintball“ allgemein betrachtet werden darf. Meines Erachtens erfüllt lediglich die Variante „SupAir-Paintball“ die grundsätzlichen Voraussetzungen des Sportbegriffen (die Einhaltung der ethischen Werte bleiben vorbehalten, da dies Gegenstand der aktuellen Prüfung ist). Somit ist diese Variante (ähnlich der Entscheidung des Hessischen FG zum Drehstangenfußball) selbständig zu betrachten59. Ebenso lässt sich an dieser Stelle bereits klarstellen, dass in dieser Variante gerade der sportliche Vergleich oder der sportliche Wettkampf im Vordergrund steht, bedenkt man die weit gefächerte Ligastruktur und die entsprechenden Regelwerke. Damit muss, entgegen der Verwaltungsauffassung60, auch der Vergleich mit etablierten Sportarten wie Fechten oder Boxen akzeptiert werden. Dies bestätigt auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.02.2010 in dem über die Verletzung der Menschenwürde durch Paintball bzw. Reball entschieden wird61. „Reball“ ist im Grunde keine selbständige Variante von Paintball, sondern SupAir56 57 58 59 60 61 OFD Nürnberg, Verfügung v. 22.4.1999 - S 0171 - 6 61/st 31 Vgl. FinMin Sachsen, 23.04.1999, 33 – S0171 – 149/3 - 19633 Vgl. DOSB Presse Nr. 30; 2009; S. 5 „National und international nicht als Sport angesehen“ Vgl. Hessisches FG v. 23.06.2010 - 4 K 501/09 Vgl. OFD Nürnberg, Verfügung v. 22.4.1999 - S 0171 - 6 61/st 31 Vgl. Niedersächsisches OVG; Urteil vom 18.02.2010 1LC 244/07 40 Paintball unter Verwendung von wiederverwendbaren Bällen, den sog. „Reballs“. Diese haben keine Farbfüllung, bestehen vollständig aus einem kautschuk- oder gummiartigem Material und werden aus Kostengründen vor allem zu Trainingszwecken genutzt. Nach vorgenanntem Urteil verstößt SupAir-Paintball / Reball nicht gegen die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG, was jedoch die Untersuchung der von Verwaltungsseite benannten Bedenken nicht entbehrlich macht. .............................2.2.5.2 Kriegsspiel und simulierte Tötung von Menschen Bei der Untersuchung, ob es sich bei dieser Variante um ein Kriegsspiel handelt und dabei kriegsähnliche Situationen und die Tötung von Menschen simuliert werden, ist darauf abzustellen „... nahe die einzelne Handlung - innerhalb der Bandbreite der Möglichkeiten - dem realen Vorgang des Tötens kommt und welche innere Haltung der Spieler dabei einnimmt, welche historische Entwicklung die Sportart oder das Spiel genommen hat, welche soziale Bedeutung ihnen beigemessen wird und welcher Grad an "Sublimation" erreicht worden ist ...“62. Eine Einstufung der „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und Medien“ (BPJM) für Paintball als Kriegsspiel gibt es nicht. Nach Information der BPJM existiert generell auch keine Kategorie „Kriegsspiel“ für eine entsprechende Einstufung.63 Grundsätzlich muss gewürdigt werden, dass ein historischer Entwicklungsprozess von Paintball bis hin zu der Variante SupAir erfolgt ist. In dieser Entwicklung entfremdete sich das Spiel immer weiter von kriegsähnlichen Handlungen. Abgesehen davon, dass es der Lebenserwartung kaum zuträglich wäre, wenn man die eingeübten Spiel- und Bewegungsarten auf realistische bewaffnete Auseinandersetzungen übertragen würde64, kann auch die Spielumgebung nicht als realistisch oder kriegsähnlich erachtet werden. Immerhin wird auf einer deutlich begrenzten Spielfläche, auf Gras oder Kunstrasen und mit aufblasbaren (meist blauen) Hindernissen in diversen geometrischen Formen gespielt. Weiterhin spricht die begrenzte Spielzeit und das Auftreten von Schiedsrichtern gegen eine 62 Niedersächsisches OVG; Urteil vom 18.02.2010 1LC 244/07 63 Vgl. Markus Marquardt (IG Turnierpaintball) im E-Mail-Verkehr mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom November 2010 bzw. Januar 2011 64 Vgl. Niedersächsisches OVG; Urteil vom 18.02.2010 1LC 244/07 41 Kriegsähnlichkeit. Die „innere Haltung“ oder die Auffassung, welche die Spieler von ihrem Handeln haben, kann beispielsweise an den selbst auferlegten Regularien bezüglich dem Verbot von Camouflage-Optik, Verwendung von „Replicas“ und mit roter Farbe gefüllter Paintballs abgeleitet werden. Bei derartigen bewussten Verfremdungen einer realistischen Umgebung und der Abkehr von realen militärischen Handlungen kann bzw. muss davon ausgegangen werden, dass auch rein psychisch von den Spielern keine Verknüpfungen in diese Richtung vorliegen oder zumindest größtmögliche Anstrengungen unternommen werden um dies zu unterbinden. Inwieweit dies für andere Varianten von Paintball gilt, ist bei dieser konkreten Betrachtung unbeachtlich. Eine ähnliche Beurteilung führt auch zu Irrationalität einer simulierten Tötung. Markierte Spieler gelten als ausgeschieden und haben dies durch Handzeichen zu signalisieren und das Spielfeld bis zum Beginn der nächsten Spielrunde zu verlassen. Ausscheiden und Wiedereintritt in das Spiel können damit innerhalb von Minuten geschehen. Wenn dies bereits als eine abstrakte, simulierte Tötung gewertet werden kann, so ist fraglich durch welchen Tatbestand diese verwirklicht wird. Das Ausscheiden eines Spielers allein kann im Vergleich zu anderen Sport- und Spielarten nicht als Indiz gewertet werden. So ist das Ausscheiden von Spielern elementarer Spielbestandteil beispielsweise bei Brennball (bzw. Völkerball) und Baseball. Das Verwenden einer Schusswaffe könnte dagegen als Indiz gewertet werden, auch wenn diese als Markierer bezeichnet werden. Sicherlich auch aus historischer Sicht scheint es fragwürdig, wenn mit einem optisch waffenähnlichen Sportgerät auf einen Menschen geschossen wird. Es besteht jedoch letztlich kein relevanter Unterschied zum Fechten. Dort wird im Gegensatz zu Paintball mit einer Hieb- und Stichwaffe gearbeitet und es gibt Punkte für das Treffen von elektronischen Sensoren am Körper des Gegners. Bei Paintball werden keine Punkte für das Markieren eines Gegenspielers vergeben. Auch wo der Spieler markiert wurde, ist für ein Ausscheiden irrelevant. Entsteht durch den direkten Aufprall des Balls keine Markierung, so gilt der Spieler als nicht markiert. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beschreibt die Gemeinsamkeiten von Paintball (SupAir) und Fechten wie folgt: „Der Senat folgt nicht der Wertung, dass sich das sportliche Fechten komplett von der Simulation des Tötens im klassischen Duell wegentwickelt hat. Zwar entbehrt der Fechter heute jeder Tötungs- oder Verletzungsabsicht, wenn man von 42 Randerscheinungen bei schlagenden studentischen Verbindungen absieht. Gleichwohl stellt der Fechtsport die ursprüngliche Kampfsituation genau nach. Seinen Reiz dürfte die Teilnahme für den Fechter nicht zuletzt dadurch gewinnen, dass sich die körperliche und geistige Anspannung beim sportlichen Fechtkampf derjenigen bei einem echten Duell wohl durchaus annähert. Auch in anderen Details zeigen sich eher Ähnlichkeiten als Unterschiede. Wie andere sozial anerkannte Wettkampfarten ist das Fechten davon geprägt, dass die Beteiligten zwar über unterschiedliches Geschick verfügen mögen, im Prinzip aber die gleiche Ausgangschance haben; nichts anderes gilt für Paintball/Reball. Auf der Ebene der einzelnen Auseinandersetzung muss bei diesen Sportarten niemand die Rolle eines bloßen Objekts einnehmen. Beim Fechten kann ähnlich wie in dem Fall des "Laserdrome" durch Sensoren in der Schutzkleidung ermittelt werden, ob ein Körpertreffer erzielt worden ist. Das Element des "Spielerischen" beim Töten wird beim Fechten gerade durch die Eleganz betont, die dieser Sportart zu Eigen ist und die hinsichtlich des Duellierens Attraktion nicht weniger Historienfilme war (namentlich "Die drei Musketiere" in mehrfachen Varianten). Wie andere anerkannte Sportarten auch findet der Fechtsport in einem belastbaren sozialen Zusammenhang statt (vgl. Wikipedia-Stichwort "Deutscher Fechter-Bund"), der genaue Regeln und Betreuung bereitstellt und damit die Wahrscheinlichkeit eines individuellen Abgleitens in eine missbräuchliche Anwendung der Fechtkunst zum Schaden anderer Menschen minimiert; eine Entsprechung findet sich im Ligasystem [bzw. dessen Regelwerk] für Paintball/Reball.“65 Sollte das Verwenden einer Waffe somit eine simulierte Tötung indizieren, so darf keine Differenzierung aufgrund des Alters und der bereits erreichten gesellschaftlichen Akzeptanz einer Sportart erfolgen. Meines Erachtens kann weder bei SupAir-Paintball, noch im Fechtsport eine simulierte Tötung nachvollzogen werden, da diese zu stark abstrahiert ist. .............................2.2.5.3 Gewalt und Hemmschwellen Seit dem Aufkommen von Paintball in Deutschland und der Kritik am Spiel, wird diesem bezüglich der charakterlichen Entwicklung eine negative Wirkung nachgesagt. Wissenschaftliche Ergebnisse die diese Vermutung belegen, gibt es 65 Niedersächsisches OVG; Urteil vom 18.02.2010 1LC 244/07 43 jedoch trotz intensiven Bemühungen nicht. In ihrer Inauguraldissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie im Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität zu Frankfurt am Main beschäftigte sich Diplom Pädagogin Linda (Dietlinde) Steinmetz im Jahr 2001 zum Thema „Außeralltäglichkeit und Grenzerfahrungen im Kontext von Gewalt“ neben der Sadomaso-Szene auch mit Hooliganismus und Paintball. Sie beschäftigte sich zwischen 1996 und 2000 mit der Entwicklung und den Spielern der Paintballszene und nahm intensiven Kontakt zu Spielern auf, führte Einzel- und Gruppeninterviews und nahm auch an Veranstaltungen aktiv teil. Bei ihrer Analyse kam sie jedoch nicht zu dem Schluss, dass Paintball kriegsverherrlichend oder gewaltverherrlichend sei oder Hemmschwellen negativ beeinflusst.66 Auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigte, dass auch das Bundesverwaltungsgericht67 keine Nachweise für die Gefährdung der Förderung von Gewaltneigungen festgestellt habe oder Paintball im Projektbericht „Medien und Gewalt“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2004 aufgeführt sei.68 Da es sich um ein Mannschaftsspiel handelt, bei dem sich der Spieler in einem sozialen Gefüge befindet, ist auch die Einhaltung gesellschaftlicher Werte und Normen zwangsläufig. In Trainingsspielen wird beispielsweise auch gegen die eigenen Team-Kameraden gespielt. Ein hemmungsloses aggressives Verhalten wäre nicht nur kontraproduktiv für den Trainingserfolg, sondern würde das Mannschaftsgefüge zum Zerbrechen bringen. Die Verwaltung konstatiert insbesondere eine Gefahr für junge Menschen. 69 Fraglich ist, inwieweit die Hervorhebung „jung“ bei Paintball zutrifft. Da es sich bei Markierern um als druckgasbetriebene Schusswaffen mit dem Merkzeichen „F“ (geringe Mündungsenergie bis max. 7,5 Joule) eingeordnete Sportgeräte handelt, ist der Kauf und der Umgang mit ihnen erst ab dem 18. Lebensjahr gestattet.70 Damit kann davon ausgegangen werden, dass weder in der Phase der Kindheit noch in der pubertären Phase ein negativer Einfluss gegeben sein kann. Mit Erreichen des 18. Lebensjahrs sollte die charakterliche Entwicklung und Akzeptanz des gesellschaftlichen Werte- und Normensystems bereits weitestgehend abgeschlossen sein. Vergleicht man jedoch, welchen Zugang zu Gewalt insbesondere Jugendliche 66 67 68 69 70 Vgl. Linda Dietlinde Steinmetz; Dissertation; Frankfurt a. M.; 2001 Seiten 215 - 251 Siehe Vorlagebeschluss vom 24.10.2001 – 6 C 3.01 – BverwGE 115, 189 = GewArch 2002, 154 Vgl. Niedersächsisches OVG; Urteil vom 18.02.2010 1LC 244/07 Vgl. FinMin Sachsen, 23.04.1999, 33 – S0171 – 149/3 - 19633 Vgl. § 2 Abs. 1 WaffG 44 durch diverse Medien haben, so ist fraglich inwieweit Paintball unter Einbeziehung vorgenannter Aussagen überhaupt einen negativen Einfluss ausüben könnte. Bedenkt man, dass soziales Verhalten, durch beispielsweise Kommunikation und Fairness, einen spielentscheidenden Faktor darstellt und durch ein Regelsystem Verstöße (durch beispielsweise aggressives oder beleidigendes Verhalten) geahndet werden, so könnte auch die Argumentation vertreten werden, dass gerade soziales Verhalten und die gesellschaftliche Werteordnung gefördert werden. Das niedersächsische OVG argumentiert ähnlich: „Gemessen am Realitätsgrad mancher Computerspiele, deren Schauplatz historische oder fiktionale Kriegshandlungen sind, wirkt Paintball / Reball geradezu harmlos. Dass die Teilnehmer, die - wie andere Mitbürger auch - wesentlich plastischeren Gewaltdarstellungen in Fernsehen, Kino und Internet ausgesetzt sind, gerade durch dieses Spiel zu einer Einstellung gelangen sollen, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt, ist schwer nachvollziehbar. Eher ist anzunehmen, dass die Teilnehmer das Spiel ebenso als Gemeinschaftserlebnis empfinden wie andere Mannschaftsspiele auch und dass soziale Kontakte dadurch eher geknüpft und bestärkt werden als dass moralischer Verfall eintritt.“71 Die Verwaltung kann sich umso weniger auf die bisher nur vermutete Wirkung von Paintball berufen, je länger keine der genannten nachteiligen Effekte von behördlicher Seite belegt werden können.72 71 Niedersächsisches OVG; Urteil vom 18.02.2010 1LC 244/07 72 Vgl. Niedersächsisches OVG; Urteil vom 18.02.2010 1LC 244/07 45 3 Thesen 1. Paintball ist in seiner jeweiligen Ausübungsformen gesondert zu würdigen. 2. Paintball in Form von SupAir-Paintball bzw. Reball sind Sport, alle anderen Ausübungsformen erfüllen die Voraussetzungen der Definition von „Sport“ nicht allumfassend bzw. nicht in genügender Ausprägung. 3. Andere Sportarten wie Fechten oder Boxen müssen sich mit Paintball in o.g. Form vergleichen lassen, da auch dort der sportliche Wettkampf im Vordergrund steht. 4. Paintball verletzt in o.g. Form nicht die Würde des Menschen, es liegen keine wissenschaftlichen Kenntnisse über ein Gefährdungspotential durch Paintball vor. 4. Paintball in o.g. Formen ist damit auch Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts. 5. Die Förderung von Paintball als Sport in o.g. Form ist ein gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO (Stand 2011). 46 Anlagenverzeichnis Anlage I: Bildmaterial zu Paintball Anlage II: Ligastruktur XPSL und DPL Anlage III: Auszüge aus Regelwerken V Literaturverzeichnis Anders Björk GmbH: Laterales Denken auf www.grauezelle.de (http://www.grauezelle.de/gz_later.html) am 08.03.2012. Deutscher Olympischer Sportbund e.V.: Aufnahmeordnung des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (liegt als Zusatzmaterial der el. Dipl.-Arb. bei) http://www.dosb.de/fileadmin/sharepoint/DOSB-Dokumente%20%7B96E58B185B8A-4AA1-98BB-199E8E1DC07C%7D/Aufnahmeordnung.pdf gef. am 15.01.12. Deutscher Olympischer Sportbund e.V.: Kurzportrait http://www.dosb.de/de/organisation/philosophie/kurzportraet-des-dosb/ am 08.03.2012. Deutscher Olympischer Sportbund e.V.: Presse Nr. 30; 2009; S. 5 „National und international nicht als Sport angesehen“ http://www.ehrenamt-im-sport.de/fileadmin/fm-ehrenamtimsport/dsbpresse/2009_30.pdf gef. am 26.01.2012. DPL GmbH: „Historie – Entwicklung der Deutschen Paintball Liga“ http://www.dplonline.de/index.php/ueber-uns/historie am 08.03.2012. Dr. Stephan Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit, 2. Auflage, München: C.H. Beck, 2005. Duden: Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. Mannheim 2003. Herman Latz: Justitiar des DOSB; E-Mail vom 30.01.2012 (s. PDF-Dok. in Zusatzmaterial). Linda Dietlinde Steinmetz: Außeralltäglichkeit und Grenzerfahrung im Kontext von Gewalt; Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main; 2001 (liegt als PDFDokument als zusätzliches Informationsmaterial bei); Markus Marquardt: (IG Turnierpaintball) im E-Mail-Verkehr mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom November 2010 bzw. Januar 2011 (liegt als PDFDokument als zusätzliches Informationsmaterial bei). Paintball Sport ltd.: „Über die XPSL“ http://xpsl.de/home/ueber-die-xpsl am 08.03.2012. Prof. em. Dr. Claus Tiedemann: „Sport“ - Vorschlag einer Definition; Universität Hamburg; Felde, den 15. 12. 2011 (liegt als PDF im Zusatzmaterial bei) http://www.sportwissenschaft.unihamburg.de/tiedemann/documents/DefinitionSport.pdf. Red. Für Sport d. Bibliograph. Inst.: Schülerduden „Der Sport“; Unter Leitung von Gerhard Kwiatkowski. Bearb. von Herbert Haag u. weiteren Mitarb. - Mannheim; Wien; Zürich: Bibliographisches Institut 1987. Röthig/Prohl: Sportwissenschaftliches Lexikon, hrsg. von, 6. Aufl., Schorndorf 2003. IX Staatsministerium der Finanzen Dresden: „Vereine und Steuern“, 7.Auflage, Dresden: Druckhaus Dresden GmbH, 2009. Stefan Endtmann: Internetseite von Semper Fidelis – „Geschichte Paintball“; http://www.semper-fidelis-dresden.de/geschichte_paintball.html. Urteile: BFH Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, Bundessteuerblatt II 1998, 9 m.w.N. Hessisches FG v. 23.06.2010 - 4 K 501/09. Niedersächsisches FG; Urteil vom 08.09.1998 – VI 366/94. Niedersächsisches OVG; Urteil vom 18.02.2010 1LC 244/07. Verwaltungsanweisungen: BMF v. 17.01.2012 - IV A 3 - S 0062/08/10007-12IV C 4 - S 0171/07/0038-007 BStBl 2012 I S. 83. FinMin Sachsen, 23.04.1999, 33 – S0171 – 149/3 – 19633. OFD Nürnberg, Verfügung v. 22.4.1999 - S 0171 - 6 61/st 31. Gesetze: Abgabenordnung mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung; Stand 01. Januar 2011. Grundgesetz; Stand September 2010. Waffengesetz; Stand 2002 (http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002.html). Alle nicht mit Quelle versehenen Informationen, insbesondere zum Thema Paintball, stammen aus meinen persönlichen Erfahrungen und meinem, in den vergangenen 5 Jahre angesammelten, Wissen über dieses Thema. Ich habe Ende des Jahres 2007 das erste Mal Paintball gespielt, seither habe habe ich Spielfelder in ganz Deutschland besucht, fast jede Spielform gespielt und sowohl bei Woodland-Meisterschaften, in der DPL Landesliga, in DPL Regionalliga als auch in den letzten beiden Jahren in der XPSL 2. Bundesliga für das Paintball-Team „Uniques Jena“ gespielt. X